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AL.2023.00248

Wiedererwägung des angefochtenen Einspracheentscheids, Gegenstandslosigkeit

Zürich SozVersG · 2024-02-20 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00248

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Referentin Gerichtsschreiber Kreyenbühl Verfügung vom

20. Februar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Fürsprecherin Barbara Stucki Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin 1.

Mit durch Einspracheentscheid vom 2 8. November 2023 bestätigter Kassenv er fügung vom 2 8. April 2023

hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der versi cherte Verdienst des Beschwerdeführers ab dem 2 3. Dezember 2022 Fr.

4'056.-- betrage (Urk. 2). Mit Beschwerde vom 1 2. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der versi cherte Verdienst neu zu berechnen. Er begründete dies damit, dass im Monat August 2022 ein e Lohnzahlung von Fr. 3'500.-- zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2024 (Urk. 6) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 2 4. Januar 2024 (Urk. 7) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstands losigkeit. Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2024 stellte das Gericht dem Beschwer deführer die Beschwerdeantwort und den Wiedererwägungsentscheid vom 2 4. Januar 2024 zu (Urk. 8). 2.

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerde verfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/ bb). 3.

Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 2 4. Januar 2024 hat die Beschwerde gegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen, wes halb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 4.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 800. -- (inkl.

Barauslagen und MWST) festzusetzen. D ie Referentin verfügt: 1.

D er Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Kreyenbühl