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AL.2023.00245

Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund wiederholter ungenügender und fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen.

Zürich SozVersG · 2025-01-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom

1. Ja nuar

201 6 bis zum 30 . September 202 0 als Musikpädagoge bei der Y.___

GmbH angestellt (vgl. Urk. 5/151, Urk. 5/171, Urk. 5/172). Am 1 .

Oktober 20 2 0 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) Z .___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/170) und beantragte am

5. November 2020 Arbeitslosenent schä digung ab dem 1 .

Oktober 20 2 0 (Urk. 5/171).

Mit Verfü gung vom

25. August 2022 stellte das Amt für Arbeit (A F A; vormals Amt für Wirtschaft und Arbeit) den Versicherte n wegen ungenügender persön li cher Ar beitsbemühungen in der Kontrollperiode Juli 2022

mit Wirkung ab dem 1.

August 202 2 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5 /2). In der Folge forderte die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 30. Januar 2023 die für die Kontrollperiode August 2022 bereits ausgerichteten Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 1'393.60 zurück (Urk. 5/26). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Februar 2023 Einsprache und fügte als Begründung an, dass er die Verfügung des AFA vom 2 5. August 2022 nicht erhalten habe (Urk. 5/24). Nachdem das AFA von der Unia Arbeitslosenkassen darüber unter richtet wurde (vgl. Urk. 5/27), erfolgte am 21. August 2023 eine zweite Zustellung der Verfügung vom 2 5. August 2022 per A-Post Plus (Urk. 5/19). Die dagegen vo m Versicherten am 2 0 . September 2023 erhobene Einsprache (Urk.

5/3) wies das AFA mit Entscheid vom 4 . Dezember 2023 ab (Urk. 5/10 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid auf zuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Be schwerdeantwort vom 23. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4; unter Beilage der Akten [Urk. 5/1-174]), was dem Be schwerdeführer am 29. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die ver sicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer das Nachweisformular für die Kontrollperiode Juli 202 2 spä testens bis zum 5. August 202 2 hätte einreichen müssen. Der Beschwerde führer habe die persönlichen Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2022 erst mit E-Mail vom 9. August 2022 und damit zu spät beim RAV eingereicht. Da der Beschwerdeführer wegen ungenügenden bzw. fehlenden Arbeitsbemühungen sowie wegen Fernbleibens von Kontroll- und Beratungsgesprächen wiederholt in der Anspruchsberechtigung habe eingestellt werden müssen, werde die Ein stell dauer angemessen verlängert. Die Einstellung in der Anspruchs berech tigung von 28 Tagen liege im Bereich des mittelschweren Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden V erschulden sowie den konkreten Umständen angemes sen Rechnung (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2023 (Urk. 1) geltend, die Höhe der Sanktion sei tiefer anzulegen. Auf grund der Corona-Pandemie sei das Betreten von öffentlichen Gebäuden, unter anderem das RAV-Center in A.___, nicht erlaubt gewesen, weshalb er nicht zum Kurs erschienen sei. 3. 3.1

Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nach weis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl. E. 1.2 und AVIG-Praxis ALE B324). Auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen» wurde der Beschwerdeführer denn auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet (nach dem 5. Tag des Folgemonats) ein gereicht werden.

3.2

Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für die hier zu beurteilende Kontrollperiode Juli 202 2 den Nachweis persönlicher Arbeits bemühungen erst am 9. August 202 2

per E-Mail und damit zu spät erbracht hat (vgl. Urk. 5/28). Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf entschuldbare Gründe für das Unterlassen des rechtzeitigen Einreichens der Nachweise für die Arbeitsbemühungen entnehmen und werden seitens des Beschwerdeführer s auch nicht geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal wegen zu spät eingereichter Arbeits bemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (vgl. Verfügung vom 14. Januar 2021 die Kontrollperiode November 2020 betreffend, Urk. 5/145). Insofern musste ihm bekannt gewesen sein, dass das Nachweisformular mit den Arbeitsbemühungen jeweils bis am fünften Tag des Folgemonats beim RAV ein zureichen ist. 3.3

Mangels nachgewiesener Arbeitsbemühungen hat der Beschwerdeführer für den Kontrollmonat Juli 202 2 daher den Tatbestand der ungenügenden Arbeits be mühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in Verbindung mit Art.

26 Abs.

2 AVIV erfüllt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher zu Recht erfolgt. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer die Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 4.2

Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung von 28 Tagen liegt im obersten Bereich des mittelschweren Verschuldens (vgl. E. 1. 3). Muss die ver si cherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2 Jahre (Beobachtungszeitraum) berück sichtigt (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1.

Januar 202 5, D 63). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten zwei Jahre bereits mehrfach wegen Pflichtverletzungen, davon viermal wegen fehlender Arbeits bemühungen (vgl. Urk. 5/117, Urk. 5/127, Urk. 5/145, Urk. 5/148) und zwei mal wegen unentschuldigten Fernbleibens zu m

Erstgespräch beim « B.___ » (vgl. Urk. 5/12 3 -124) und ein mal wegen unent schuldigten Fernbleibens zur Beratung

(vgl. Urk. 5/122) in der Anspruchs berechtigung eingestellt werden musste. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Sanktionen wegen Fernbleibens ohne entschuld baren Grund zum Erstgespräch beim « B.___ » hinwies und ausführte, er hätte an den Terminen aufgrund der Corona-Pandemie nicht teilnehmen können, da das Betreten von öffentlichen Gebäuden nicht erlaubt gewesen sei (vgl. E. 2.2), ist er darauf hinzuweisen, dass hierüber mit unange fochten gebliebenen Einspracheentscheiden vom 6. Januar 2022 bereits rechts kräftig entschieden wurde (vgl. Urk. 5/79, Urk. 5/84). Im Übrigen ist selbst ohne Berücksichtigung dieser zwei Sanktionen von einer wiederholten Pflicht ver letzung auszugehen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht berücksichtigte, kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Arbeitsloser wiederholt nicht nach und zeigte kein tadelloses Verhalten, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Einstell dauer zu reduzieren. In Anbetracht der gesamten Um stände und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), ist d ie vom Beschwerdegegner angeordnete Einstellung in der Anspruchs berechti gung für 28 Tage nicht zu beanstanden .

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom

1. Ja nuar

201

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die ver sicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).

E. 1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer das Nachweisformular für die Kontrollperiode Juli 202 2 spä testens bis zum 5. August 202 2 hätte einreichen müssen. Der Beschwerde führer habe die persönlichen Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2022 erst mit E-Mail vom 9. August 2022 und damit zu spät beim RAV eingereicht. Da der Beschwerdeführer wegen ungenügenden bzw. fehlenden Arbeitsbemühungen sowie wegen Fernbleibens von Kontroll- und Beratungsgesprächen wiederholt in der Anspruchsberechtigung habe eingestellt werden müssen, werde die Ein stell dauer angemessen verlängert. Die Einstellung in der Anspruchs berech tigung von 28 Tagen liege im Bereich des mittelschweren Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden V erschulden sowie den konkreten Umständen angemes sen Rechnung (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2023 (Urk. 1) geltend, die Höhe der Sanktion sei tiefer anzulegen. Auf grund der Corona-Pandemie sei das Betreten von öffentlichen Gebäuden, unter anderem das RAV-Center in A.___, nicht erlaubt gewesen, weshalb er nicht zum Kurs erschienen sei. 3. 3.1

Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nach weis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl. E. 1.2 und AVIG-Praxis ALE B324). Auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen» wurde der Beschwerdeführer denn auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet (nach dem 5. Tag des Folgemonats) ein gereicht werden.

3.2

Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für die hier zu beurteilende Kontrollperiode Juli 202 2 den Nachweis persönlicher Arbeits bemühungen erst am 9. August 202 2

per E-Mail und damit zu spät erbracht hat (vgl. Urk. 5/28). Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf entschuldbare Gründe für das Unterlassen des rechtzeitigen Einreichens der Nachweise für die Arbeitsbemühungen entnehmen und werden seitens des Beschwerdeführer s auch nicht geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal wegen zu spät eingereichter Arbeits bemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (vgl. Verfügung vom 14. Januar 2021 die Kontrollperiode November 2020 betreffend, Urk. 5/145). Insofern musste ihm bekannt gewesen sein, dass das Nachweisformular mit den Arbeitsbemühungen jeweils bis am fünften Tag des Folgemonats beim RAV ein zureichen ist. 3.3

Mangels nachgewiesener Arbeitsbemühungen hat der Beschwerdeführer für den Kontrollmonat Juli 202 2 daher den Tatbestand der ungenügenden Arbeits be mühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in Verbindung mit Art.

26 Abs.

2 AVIV erfüllt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher zu Recht erfolgt. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer die Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 4.2

Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung von 28 Tagen liegt im obersten Bereich des mittelschweren Verschuldens (vgl. E. 1. 3). Muss die ver si cherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2 Jahre (Beobachtungszeitraum) berück sichtigt (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1.

Januar 202 5, D 63). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten zwei Jahre bereits mehrfach wegen Pflichtverletzungen, davon viermal wegen fehlender Arbeits bemühungen (vgl. Urk. 5/117, Urk. 5/127, Urk. 5/145, Urk. 5/148) und zwei mal wegen unentschuldigten Fernbleibens zu m

Erstgespräch beim « B.___ » (vgl. Urk. 5/12 3 -124) und ein mal wegen unent schuldigten Fernbleibens zur Beratung

(vgl. Urk. 5/122) in der Anspruchs berechtigung eingestellt werden musste. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Sanktionen wegen Fernbleibens ohne entschuld baren Grund zum Erstgespräch beim « B.___ » hinwies und ausführte, er hätte an den Terminen aufgrund der Corona-Pandemie nicht teilnehmen können, da das Betreten von öffentlichen Gebäuden nicht erlaubt gewesen sei (vgl. E. 2.2), ist er darauf hinzuweisen, dass hierüber mit unange fochten gebliebenen Einspracheentscheiden vom 6. Januar 2022 bereits rechts kräftig entschieden wurde (vgl. Urk. 5/79, Urk. 5/84). Im Übrigen ist selbst ohne Berücksichtigung dieser zwei Sanktionen von einer wiederholten Pflicht ver letzung auszugehen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht berücksichtigte, kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Arbeitsloser wiederholt nicht nach und zeigte kein tadelloses Verhalten, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Einstell dauer zu reduzieren. In Anbetracht der gesamten Um stände und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), ist d ie vom Beschwerdegegner angeordnete Einstellung in der Anspruchs berechti gung für 28 Tage nicht zu beanstanden .

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

E. 6 bis zum 30 . September 202 0 als Musikpädagoge bei der Y.___

GmbH angestellt (vgl. Urk. 5/151, Urk. 5/171, Urk. 5/172). Am 1 .

Oktober 20 2 0 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) Z .___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/170) und beantragte am

5. November 2020 Arbeitslosenent schä digung ab dem 1 .

Oktober 20 2 0 (Urk. 5/171).

Mit Verfü gung vom

25. August 2022 stellte das Amt für Arbeit (A F A; vormals Amt für Wirtschaft und Arbeit) den Versicherte n wegen ungenügender persön li cher Ar beitsbemühungen in der Kontrollperiode Juli 2022

mit Wirkung ab dem 1.

August 202 2 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5 /2). In der Folge forderte die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 30. Januar 2023 die für die Kontrollperiode August 2022 bereits ausgerichteten Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 1'393.60 zurück (Urk. 5/26). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Februar 2023 Einsprache und fügte als Begründung an, dass er die Verfügung des AFA vom 2 5. August 2022 nicht erhalten habe (Urk. 5/24). Nachdem das AFA von der Unia Arbeitslosenkassen darüber unter richtet wurde (vgl. Urk. 5/27), erfolgte am 21. August 2023 eine zweite Zustellung der Verfügung vom 2 5. August 2022 per A-Post Plus (Urk. 5/19). Die dagegen vo m Versicherten am 2 0 . September 2023 erhobene Einsprache (Urk.

5/3) wies das AFA mit Entscheid vom 4 . Dezember 2023 ab (Urk. 5/10 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid auf zuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Be schwerdeantwort vom 23. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4; unter Beilage der Akten [Urk. 5/1-174]), was dem Be schwerdeführer am 29. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00245

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

22. Januar 2025 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom

1. Ja nuar

201 6 bis zum 30 . September 202 0 als Musikpädagoge bei der Y.___

GmbH angestellt (vgl. Urk. 5/151, Urk. 5/171, Urk. 5/172). Am 1 .

Oktober 20 2 0 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) Z .___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/170) und beantragte am

5. November 2020 Arbeitslosenent schä digung ab dem 1 .

Oktober 20 2 0 (Urk. 5/171).

Mit Verfü gung vom

25. August 2022 stellte das Amt für Arbeit (A F A; vormals Amt für Wirtschaft und Arbeit) den Versicherte n wegen ungenügender persön li cher Ar beitsbemühungen in der Kontrollperiode Juli 2022

mit Wirkung ab dem 1.

August 202 2 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5 /2). In der Folge forderte die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 30. Januar 2023 die für die Kontrollperiode August 2022 bereits ausgerichteten Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 1'393.60 zurück (Urk. 5/26). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Februar 2023 Einsprache und fügte als Begründung an, dass er die Verfügung des AFA vom 2 5. August 2022 nicht erhalten habe (Urk. 5/24). Nachdem das AFA von der Unia Arbeitslosenkassen darüber unter richtet wurde (vgl. Urk. 5/27), erfolgte am 21. August 2023 eine zweite Zustellung der Verfügung vom 2 5. August 2022 per A-Post Plus (Urk. 5/19). Die dagegen vo m Versicherten am 2 0 . September 2023 erhobene Einsprache (Urk.

5/3) wies das AFA mit Entscheid vom 4 . Dezember 2023 ab (Urk. 5/10 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid auf zuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Be schwerdeantwort vom 23. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4; unter Beilage der Akten [Urk. 5/1-174]), was dem Be schwerdeführer am 29. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die ver sicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer das Nachweisformular für die Kontrollperiode Juli 202 2 spä testens bis zum 5. August 202 2 hätte einreichen müssen. Der Beschwerde führer habe die persönlichen Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2022 erst mit E-Mail vom 9. August 2022 und damit zu spät beim RAV eingereicht. Da der Beschwerdeführer wegen ungenügenden bzw. fehlenden Arbeitsbemühungen sowie wegen Fernbleibens von Kontroll- und Beratungsgesprächen wiederholt in der Anspruchsberechtigung habe eingestellt werden müssen, werde die Ein stell dauer angemessen verlängert. Die Einstellung in der Anspruchs berech tigung von 28 Tagen liege im Bereich des mittelschweren Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden V erschulden sowie den konkreten Umständen angemes sen Rechnung (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2023 (Urk. 1) geltend, die Höhe der Sanktion sei tiefer anzulegen. Auf grund der Corona-Pandemie sei das Betreten von öffentlichen Gebäuden, unter anderem das RAV-Center in A.___, nicht erlaubt gewesen, weshalb er nicht zum Kurs erschienen sei. 3. 3.1

Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nach weis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl. E. 1.2 und AVIG-Praxis ALE B324). Auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen» wurde der Beschwerdeführer denn auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet (nach dem 5. Tag des Folgemonats) ein gereicht werden.

3.2

Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für die hier zu beurteilende Kontrollperiode Juli 202 2 den Nachweis persönlicher Arbeits bemühungen erst am 9. August 202 2

per E-Mail und damit zu spät erbracht hat (vgl. Urk. 5/28). Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf entschuldbare Gründe für das Unterlassen des rechtzeitigen Einreichens der Nachweise für die Arbeitsbemühungen entnehmen und werden seitens des Beschwerdeführer s auch nicht geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal wegen zu spät eingereichter Arbeits bemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (vgl. Verfügung vom 14. Januar 2021 die Kontrollperiode November 2020 betreffend, Urk. 5/145). Insofern musste ihm bekannt gewesen sein, dass das Nachweisformular mit den Arbeitsbemühungen jeweils bis am fünften Tag des Folgemonats beim RAV ein zureichen ist. 3.3

Mangels nachgewiesener Arbeitsbemühungen hat der Beschwerdeführer für den Kontrollmonat Juli 202 2 daher den Tatbestand der ungenügenden Arbeits be mühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in Verbindung mit Art.

26 Abs.

2 AVIV erfüllt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher zu Recht erfolgt. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer die Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 4.2

Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung von 28 Tagen liegt im obersten Bereich des mittelschweren Verschuldens (vgl. E. 1. 3). Muss die ver si cherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2 Jahre (Beobachtungszeitraum) berück sichtigt (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1.

Januar 202 5, D 63). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten zwei Jahre bereits mehrfach wegen Pflichtverletzungen, davon viermal wegen fehlender Arbeits bemühungen (vgl. Urk. 5/117, Urk. 5/127, Urk. 5/145, Urk. 5/148) und zwei mal wegen unentschuldigten Fernbleibens zu m

Erstgespräch beim « B.___ » (vgl. Urk. 5/12 3 -124) und ein mal wegen unent schuldigten Fernbleibens zur Beratung

(vgl. Urk. 5/122) in der Anspruchs berechtigung eingestellt werden musste. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Sanktionen wegen Fernbleibens ohne entschuld baren Grund zum Erstgespräch beim « B.___ » hinwies und ausführte, er hätte an den Terminen aufgrund der Corona-Pandemie nicht teilnehmen können, da das Betreten von öffentlichen Gebäuden nicht erlaubt gewesen sei (vgl. E. 2.2), ist er darauf hinzuweisen, dass hierüber mit unange fochten gebliebenen Einspracheentscheiden vom 6. Januar 2022 bereits rechts kräftig entschieden wurde (vgl. Urk. 5/79, Urk. 5/84). Im Übrigen ist selbst ohne Berücksichtigung dieser zwei Sanktionen von einer wiederholten Pflicht ver letzung auszugehen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht berücksichtigte, kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Arbeitsloser wiederholt nicht nach und zeigte kein tadelloses Verhalten, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Einstell dauer zu reduzieren. In Anbetracht der gesamten Um stände und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), ist d ie vom Beschwerdegegner angeordnete Einstellung in der Anspruchs berechti gung für 28 Tage nicht zu beanstanden .

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler