opencaselaw.ch

AL.2023.00228

Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint; der Antrag wurde nicht fristgerecht geltend gemacht (Art. 77 Abs. 2 AVIV in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 AVIG); zudem ist ein Anspruch infolge Verletzung der Schadensminderungspflicht zu verneinen.

Zürich SozVersG · 2024-04-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

D er 1971 geborene X.___

und die 1964 geborene Y.___

beantragte n

je separat am 2 4 . November 2022

(Eingang) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung im Betrag von insgesamt je Fr. 17'763.60 für offene Lohnforderungen für die Monate August bis November 2020 (AHV-pflichtiger Lohn inkl usive

13. Monatslohn [ Fr.

17'332.80.-- ] , zuzüglich Anteil Ferien/Vorholzeit [ Fr. 430.80 ] ) gegenüber der zwischenzeitlich konkursiten

Z.___ GmbH, A.___ (seit 2 7 . Oktober 2022

Z.___ GmbH in Liquidation, SHAB - Publikation , vgl. www.zefix.ch), für welche sie gemäss Angaben im Antragsformular vom

1. Februar bis 27. Oktober 2020 tätig war en (Urk. 6/1 45 f f . , Urk. 7/1 62

f f. ). Mit Schreiben vom 25.

November 2022 (Urk. 6/143 , Urk. 7/146 ), 21. Februar 2023 (Urk. 6/136 , Urk.

7/139 ), 20. März 2023 (Urk. 6/127 , Urk. 7/130 ), 19. April 2023 (Urk. 6/81 , Urk. 7/84 ) und 4. Mai 2023 ( U rk. 6/74 , Urk. 7/77 ) forderte die ALK X.___

und Y.___

jeweils unter F ri stansetzung auf, die darin näher bezeichnete n Unterlagen einzureichen . Mit Verfügung en vom

22. Juni 2023 teilte die ALK den Versicherten mit, ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei erloschen , weil die verlangten Unterlagen nicht innert Frist eingereicht worden seien (Urk. 6/ 71 , Urk.

7/74 ). Die vo n X.___

und Y.___

am

28. Juli 2023

dage gen erhobene Einsprache (Urk. 6/ 45 , Urk. 7/45 ) wies die ALK mit Einsprache ent scheid en vom

27. Oktober 2023 ab (Urk. 2 /1 -2 ).

2.

Dagegen erhob en X.___ und Y.___

am 26. November 2023 (Poststempel) Beschwerde und beantragte n sinngemäss, es sei ihnen eine Insol venzentschädigung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

8. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de n Beschwerdeführe n den am

11. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Kon kursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurs eröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2). 1.2

Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG , wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch

Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsver weigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grob fahr lässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfor dernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf In solvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvoll stre ckungs verfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfän dung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvoll streckungs verfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegen über dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).

Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutz bedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage , 2019, S. 328-334) statuieren hinsichtlich der Ergreifung von Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche konkrete zeitliche Vorgaben, bei deren Nichteinhaltung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen wäre. Das Mass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich vielmehr nach den jewei ligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenmin derungspflicht praxisgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2), insbesondere nach Auflösung des Arbeitsver hältnisses (vgl. AVIG-Praxis IE, Rz . B38). 1.3

Gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG müssen im Konkursfall des Arbeitgebers die Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handels amtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und ist eine Konkurspublikation noch nicht erfolgt, ist für den Beginn dieser Frist die Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens gemäss Art.

230 Abs. 2 SchKG massgebend

(ARV 1989 S. 66; BGE

114 V 354).

Die Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG gilt als gewahrt, wenn der Antrag auf Insolvenzentschädigung spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben oder bei der Kasse eingereicht wird. Mit dem Fristablauf erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat demnach Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a). Eine Solche ist jedoch lediglich unter den strengen Voraussetzungen von Art. 41 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) möglich, mithin wenn die gesuchstellende Person in unverschuldeter Weise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln ; etwa im Fall einer schweren Krankheit oder eines Unfalls (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 N 3 ff.). 1.4

Nach Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)

muss d ie versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, der zuständigen Arbeitslosenkasse , den Antrag auf Insolvenzentschädigung ( lit . a), die AHV-Nummer ( lit . b), bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis ( lit.c ) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlang t ( lit . d), einreichen. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicher ten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Abs. 2).

1.5

Rechtsprechungsgemäss ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt, wenn er zwar innert der Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls gestützt auf Art. 77 Abs. 2 AVIV gesetzten Nachfrist nicht alle gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissver ständ lich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat

( vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_336/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen ). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , am 19. Oktober 2022 sei der Konkurs über die Z.___ GmbH eröffnet worden; am 7. Februar 2023 sei die Konkurseinstellung im Schweizerischen Handelsblatt publiziert worden. Die 60-Tagesfrist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenz entschädigung sei somit am 8.

April 2023 abgelaufen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2

hätten die verlangten Unterlagen nicht resp. unvollständig eingereicht. Insbesondere seien die Bemühungen zur Lohneinforderung, namentlich Mahn schreiben, Zahlungsbefehl, Konkursandrohung, Klage beim Arbeitsgericht sowie die Entscheide des Arbeitsgerichts, resp. eine schriftliche Bestätigung, dass keine weiteren Bemühungen unternommen worden seien, nicht eingereicht worden. Nach wiederholten, erfolglosen Aufforderungen sei den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. Mai 2023 letztmals eine Einreichungsf rist bis

2. Juni 2023 eingeräumt worden. Dies unter dem Hinweis, dass ihre Ansprüche säumigenfalls von Gesetzes wegen ganz oder teilweise erlöschen würden. Die Beschwerde führenden hätten darauf nicht reagiert, weshalb ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung erloschen sei. Darüber hinaus seien letztere ihrer Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend nachgekommen, indem sie seit dem Lohnausstand Ende August 2020 mehr als vier Monate zugewartet hätten, bis sie rechtliche Schritte in Form des Schlich tungsgesuchs eingereicht hätten; die eingereichte E-Mailkorrespondenz mit der Friedensrichterin des Friedensrichteramtes A.___ datiere jedenfalls vom April und Mai 2021 . Soweit in einem allfälligen Beschwerdeverfahren festgestellt würde, der Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei nicht infolge nicht frist gerechter Geltendmachung erloschen, sei der Anspruch infolge Verletzung der Schadensminderungspflicht zu verneinen (Urk. 2/1-2). 2.2

Dagegen wandten

die Beschwerdeführenden ein, sie hätten die

Kosten des Bezirksgerichts Dielsdorf und des Konkursamtes Hönggs getragen. Es sei ihnen fristlos gekündigt worden und dies - wie sich später herausgestellt habe – zu Unrecht. Daher hätten sie im Nachhinein gegen die Kündigung und den Lohn ausfall protestiert. Die ehemalige Arbeitgeberin sei mit Zahlungsbefehl aufgefordert worden, die Lohnausstände zu begleichen , was sie nicht getan habe . D anach sei die Vorladung beim Friedensrichteramt

erfolgt . Alle diese Dokumente seien im Besitz der Beschwerdegegnerin und es sei «auf keinem anderen Brief erwähnt um was es sich für andere Unterlagen handeln könne». Die Beschwer deführenden hätten den Gerichtsfall gewonnen, beim Friedensrichteramt eine Klagebewilligung erhalten und bislang gar keinen Rappen für di e Arbeitsleistung und rechtmässige Kündigung erhalten. Im Gegenteil hätten sie diverse Kosten selber tragen müssen. Das fänden sie unfair und nicht sozial (Urk. 1). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerde führenden hätten insbesondere den Zahlungsbefehl nicht eingereicht und es sei in den Schreiben vom 20. März 2023 und 4. Mai 2023 explizit darauf hingewiesen worden, welche Unterlagen noch einzureichen seien (Urk. 5). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Anspruch auf Insolvenzentschädigung fristge recht geltend gemacht wurde. 3.1

Über die Z.___ GmbH

wurde mit Wirkung ab dem

19. Oktober 2022 der Konkurs eröffnet .

A m

27. Oktober 2022 erfolgte die Konkurspublikation im SHAB

und a m 10. Februar 2023 die Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. www.zefix.ch

).

Unter Hinweis auf das unter E. 1.3 Gesagte ist für den Beginn der 60-tägige n Verwirkungsfrist nach Art. 53 Abs. 1 AVIG vorliegend d ie Konkurspublikation im SHAB

massgeblich , mithin der

27. Oktober 2022 . Alsdann setzte die

Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 77 Abs. 2 AVIV wiederholt Nachfrist an , l etztmals bis 2. Juni 2023, um

die gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV erforderlichen Unterlagen beizubringen ( vgl. hienach E. 3. 2 ) . 3. 2

Ausweislich der Akten stellten

die Beschwerdeführenden

am 24.

November 2022

Antrag auf Insolvenzentschädigung bei der Beschwerdegegnerin samt Beilagen , darunter

die unbefristeten Arbeitsverträge vom 27. Januar 2020 , die Arbeitszeug nisse, woraus erhellt, dass die Beschwerdeführenden vom 1.

Februar bis 27.

Oktober 2020 bei der Z.___ GmbH angestellt waren,

das Urteil des Bezirks gerichts Dietikon vom 19. Oktober 2022 betreffend Konkurseröffnung sowie die Anzeige an die Gläubiger über die Konkurseröffnung des Betreibungsamtes Engstringen

vom 25. Oktober 2022

( vgl. Urk. 6/1 45

f f. , Urk. 7/1 62

f f. ) . Die Beschwerdegegnerin verlangte hierauf mit Schreiben vom 2 5.

November 2022

die Einreichung folgender Unterlagen bis zum 20.

Dezember 2022 :

die Forderungs eingabe mit Stempel und Unterschrift des zuständigen Konkursamtes, eine Kopie der Grenzgänger - oder Aufenthaltsbewilligung, eine Kopie der Bank- oder Post f inance -Karte, eine Bestätigung mit Unterschrift vom ehem aligen Arbeit geber oder Verwaltungsrat o.ä. über den jährlichen Ferienanspruch und die bereits bezogenen F e r i entage bis zum Austritt am 27. Oktober 2020

oder alternativ, soweit diese Bestätigungen nicht erhältlich seien, eine Kopie des Briefes samt Postquittung und schliesslich die Bemühungen betreffend Lohnein forderung ( Mahnschreiben, Zahlungsbefehl, Konkursandrohung, Klage beim Arbeits gericht, Urteil/Verfügung des Arbeitsgerichts ) oder

alternativ, soweit keine (weiteren) Bemühungen zur Lohneinforderung erfolgt seien, eine schriftliche Bestätigung hierüber (Urk.

6/143 , Urk. 7/146 ). Daraufhin liessen die Beschwerde führenden am 12. resp. 19. Dezember 202 2 die fristlosen Arbeitgeberkündigungen vom 28. Oktober 2020, die Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis Oktober 2020, Kopien ihrer Aufenthaltsbewilligungen sowie

das mit Einschreiben vom 22. Dezember 2020 versandte Mahnschreiben an die ehemalige Arbeitgeberin betreffend Lohnforderung in Höhe von Fr. 3'400. -- datierend vom 18. Dezember 2020

einreichen (vgl. Urk. 6/139 ff., Urk. 7/142 ff.). Mit Erinnerungsschreiben vom

21. Februar 2023 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden erneut auf, bis zum 8.

April 2023

die weiterhin fehlenden aufgeführten

Unter lagen einzureichen; die im Schreiben vom 2 5. November 2022

erwähnte Forderungseingabe an das Konkursamt sei nicht mehr erforderlich , da der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden sei . Zudem wies sie unter Beilage der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen darauf hin , dass die nicht fristgerechte Einlieferung der angeforderten Dokumente zum ganzen oder teilweisen Verlust ("erlöschen") der Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung

führe

(Urk.

6/136 , Urk. 7/139 ).

Die Beschwerdeführenden liessen daraufhin am 13. März 2023 die IBAN-Nummer des auf ihren Vertreter

lautenden Bankkontos , die Quittung vom

3. September 2022 betreffend Prozesskostenvorschuss an das Bezirksgericht Dietikon für d ie Konkurseröffnung i n Höhe von Fr.

1'800. -- ( vgl.

das bereits am 24. November 2022 eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19.

Oktober 2022 betreffend Konkurseröffnung, Urk. 6/ 165 , Urk.

7/169 )

sowie das per Einschreiben an die ehemalige Arbeitgeberin gesandte Schreiben vom 24.

Februar 2023 betreffend Bestätigung über den jährlichen Ferienanspruch sowie die bereits bezogenen Ferientage bis zum Austritt am 27.

Oktober 2020 einreichen (vgl. Urk. 6/1 31 f ., Urk. 7/133 f. ) .

Am 20.

März 2023 verlangte die Beschwerdegegnerin erneut unter Fristansetzung bis am 14. April 2023 die Einreichung einer Kopie der auf die Beschwerdeführenden lautenden Bank- oder Post f inance -Karte sowie die - näher bezeichneten - Bemühungen betreffend Lohneinforderung. Diese Aufforderung erging ebenfalls unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und Säumnisfolgen (Urk. 6/127 , Urk.

7/130 ). Daraufhin liessen die Beschwerdeführenden am 3. April 2023 schlecht lesbare Kopie n

von

Auszahlungen von Insolvenzentschädigung an eine im vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Person (vgl. Urk. 6/121 f. , Urk. 7/88 ff ) sowie die E-Mailkorrespondenz zwischen ihrem Vertreter und der zuständigen Friedensrichterin des Friedensrichteramtes

A.___ einreichen , woraus insbe son dere erhellt, dass die Schlichtungsverhandlung am 14. April 2021 durch geführt und die Klagebewilligung im Juni 2021 erteilt wurde (Urk. 6/ 83 ff. , Urk.

7/91 ff. ) . Nach entsprechender Aufforderung a m 19. April 2023 unter Hinweis auf Art. 22 ATSG, wonach der Leistung sanspruch weder abtretbar noch ver pfändbar

ist ,

weshalb die Auszahlungen ausschliesslich an die Leistungsbe rechtigten erfolgen könnten (Urk. 6/81, Urk. 7/84) , liessen

die Beschwerde füh renden die verlangten Kopien der auf sie lautenden Po s t finance - Karten ein reichen

( Urk.

6/76 ff., Urk. 7/79 f.).

Schliesslich forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2023 unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und Säumnisfolgen abermals auf, die

-

näher bezeichneten - Bemühungen betreffend Lohneinforderung bis am 2.

Juni 2023 einzureichen (Urk. 6/74 , Urk. 7/ 77 ). Nachdem daraufhin keine weiteren Unterlagen eingereicht wurden , erging en am 2 2 .

Juni 20 23 die einen Anspruch auf Insolvenzent schädigung verneinenden Verfügung en (bestätigt durch Einspracheentscheid e vom

27. Oktober 2023, Urk. 2 ). 3. 3

Weil d ie Antr ä g e auf Insolvenzentschädigung vom 24. November 2022

nicht alle für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen enthielt en , hat die Beschwerdegegnerin diese mit Schreiben vom

25. November 2022, 21.

Februar 2023, 20.

März 2023 und 4. Mai 2023 nachgefordert. Die Aufforderungen vom

21.

Februar 2023, 20. März 2023 und 4. Mai 2023 enthielt en

zudem den von der Rechtsprechung verlangten klaren und unmissverständlichen Hinweis darauf, dass die Nichtbeachtung der Einreichungsfrist den Untergang möglicher Ansprüche bewirken könne ; d er Formulierung "erlöschen" kommt unmissver ständlich der Sinngehalt von verwirken bzw. untergehen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_336/2010 vom 1. Juni 2010 E. 3.2.2). Mithin hat die Beschwerdegegnerin d ie Beschwerdeführenden insgesamt drei fach unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Nachfrist an ge setzt. Die Beschwerdeführenden machen zu Recht nicht geltend, sie hätten die erwähnten (mit A+-Post versandten) Erinnerungss chreiben, in welchen die Beschwerdegegnerin die fehlenden Unterlagen jeweils auflistete und erneut einforderte, nicht erhalten. D ie verlangten Unterlagen wurden daraufhin auch teilweise ein ge reicht, weshalb das beschwerdeweise Vorbringen ins Leere

geht , wonach in den Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht erwähnt worden sei, welche Unterlagen noch beizubringen seien (vgl. Urk. 1) . Bis zuletzt nicht eingereicht wurd e n die jeweils unter dem Punkt « Bemühungen Ihrer Lohneinforderung » aufgeführten Unterlagen oder eine Bestätigung, dass keine weiteren Bemühungen erfolgt s eien . Ange fordert wurden ( weitere ) Mahnschreiben,

Zahlungsbefehl , Konkursandrohung, Klage beim Arbeitsgericht sowie allfällige Urteile und/oder Verfügungen des Arbeitsgericht s .

Diese Dokumente wären im Übrigen für die Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung wesentlich gewesen, da aufgrund der Akten unklar ist , welche Lohnforderungen die Beschwerdeführenden gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin geltend gemacht hatten

und welche Forderungen vom Arbeitsgericht allenfalls anerkannt wurden.

Demnach hat die Beschwerde gegnerin zu Recht festgestellt, dass die einverlangten Unterlagen innert (mehrmals erstreckter) Frist nur unvollständig eingereicht wurden und ein allfällige r Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt ist .

Ergänzend hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden auch ihrer Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sind. So ergibt sich a ufgrund der Mahnung vom 22.

Dezember 2020

zunächst , dass die Beschwerdeführenden seit dem Lohnausstand per 31.

August 2020 rund vier Monate untätig blieben , ehe sie der ehemaligen Arbeitgeberin in eindeutiger und unmissverständlicher Weise ihre Lohnfor derungen mitteil t en . Alle rdings

kommt die Schadenminderungspflicht bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Tragen und auch dann , wenn

das Arbeitsverhältnis bereits vor der Konkurseröffnung aufgelöst

wurde (vgl. auch Kupfer Bucher , a.a.O. , S. 329 und S. 334 zu Art. 55 , vgl. auch E.1.2 ). Freilich waren die Beschwerdeführenden während

bestehende m Arbeitsverhältnis bis am 27. Oktober 2020 nicht gehalten, durch ein allzu forsches rechtliches Vorgehen ihre Anstellung zu gefährden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_916/ 2010 vom 26. August 2011 E. 3.2.4). Insbesondere kann

während der Dauer des Arbeits verhältnisses nicht erwartetet werden, dass Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber eine Betreibung einleiten oder eine Klage einreichen. Hingegen konnte von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie der Arbeitgeberin in eindeutiger und unmissverständlicher Weise ihre Lohnforderung en mitteil en (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1; AVIG-Praxis IE, Rz . B36), wobei es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht genügt, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden .

Dies gilt beispielsweise, wenn es

– wie vorliegend - um eine lang andauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus anhaltende Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht, wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto

- oder Teilzahlung erfolgt, wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2 mit Hinweisen).

Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Daran änder n auch die beschwerdeweisen Ausführungen nichts, wonach den Beschwerdeführenden– wie sich nachträglich herausgestellt habe - unrechtmässig gekündigt worden sei und sie deswegen erst im Nachhinein gegen die Kündigung und den Lohnausfall protestiert hätten (Urk. 1).

Abgesehen davon, dass f ür die Behauptung, die fristlosen Kündigungen hätten sich als unrecht mässig erwiesen, keine Beweismittel vorgelegt

wurden, haben die Beschwerde führenden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinahe zwei Monate zu ge wartet ,

bevor sie am

22. Dezember 2020 ein Mahnschreiben an die Arbeitgeberin versandten . Hinzu kommt, dass sie darin lediglich ein en Lohn ausstand von Fr.

3'400. -- abmahnt en und damit nur eine n Bruchteil des im Antrag auf Insolvenzentschädigung geltend gemachten Lohnausstands von insgesamt Fr.

17'763.60 (vgl. Urk. 6/161 , wobei l etzterer auch erheblich über dem im Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Oktober 2022 betreffend Konkurseröffnung aufgeführten Forderungsbetrag der Beschwerdeführenden liegt [vgl. Urk. 6/165] ).

Alsdann ergibt

sich aus der eingereichten Korrespondenz mit der Friedensrichterin des Friedensrichteramtes A.___ , dass die Beschwer deführenden seit dem Lohnausstand (31. August 202 0 ) resp. der Abmahnung vom 22. Dezember 2020 bis zum Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsver hand lung , welche am 14. April 2021 durchgeführt wurde, wiederum mehrere Monate zuwartete n . Mit ihrem längeren Untätigsein sind die Beschwerde füh renden auch ihrer Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht nachgekommen.

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerde führenden keine Gründe vor brachten , aufgrund derer sie die Frist von Art. 53 Abs 1 AVIG unverschuldet nicht einhalten konnte n . Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. 3. 4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwer deführenden auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - VTI Consulting Asani - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 D er 1971 geborene X.___

und die 1964 geborene Y.___

beantragte n

je separat am

E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Kon kursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurs eröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).

E. 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG , wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch

Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsver weigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grob fahr lässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfor dernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf In solvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvoll stre ckungs verfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfän dung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvoll streckungs verfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegen über dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).

Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutz bedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage , 2019, S. 328-334) statuieren hinsichtlich der Ergreifung von Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche konkrete zeitliche Vorgaben, bei deren Nichteinhaltung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen wäre. Das Mass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich vielmehr nach den jewei ligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenmin derungspflicht praxisgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2), insbesondere nach Auflösung des Arbeitsver hältnisses (vgl. AVIG-Praxis IE, Rz . B38).

E. 1.3 Gesagte ist für den Beginn der 60-tägige n Verwirkungsfrist nach Art. 53 Abs. 1 AVIG vorliegend d ie Konkurspublikation im SHAB

massgeblich , mithin der

27. Oktober 2022 . Alsdann setzte die

Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 77 Abs. 2 AVIV wiederholt Nachfrist an , l etztmals bis 2. Juni 2023, um

die gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV erforderlichen Unterlagen beizubringen ( vgl. hienach E. 3. 2 ) . 3. 2

Ausweislich der Akten stellten

die Beschwerdeführenden

am 24.

November 2022

Antrag auf Insolvenzentschädigung bei der Beschwerdegegnerin samt Beilagen , darunter

die unbefristeten Arbeitsverträge vom 27. Januar 2020 , die Arbeitszeug nisse, woraus erhellt, dass die Beschwerdeführenden vom 1.

Februar bis 27.

Oktober 2020 bei der Z.___ GmbH angestellt waren,

das Urteil des Bezirks gerichts Dietikon vom 19. Oktober 2022 betreffend Konkurseröffnung sowie die Anzeige an die Gläubiger über die Konkurseröffnung des Betreibungsamtes Engstringen

vom 25. Oktober 2022

( vgl. Urk. 6/1 45

f f. , Urk. 7/1 62

f f. ) . Die Beschwerdegegnerin verlangte hierauf mit Schreiben vom 2 5.

November 2022

die Einreichung folgender Unterlagen bis zum 20.

Dezember 2022 :

die Forderungs eingabe mit Stempel und Unterschrift des zuständigen Konkursamtes, eine Kopie der Grenzgänger - oder Aufenthaltsbewilligung, eine Kopie der Bank- oder Post f inance -Karte, eine Bestätigung mit Unterschrift vom ehem aligen Arbeit geber oder Verwaltungsrat o.ä. über den jährlichen Ferienanspruch und die bereits bezogenen F e r i entage bis zum Austritt am 27. Oktober 2020

oder alternativ, soweit diese Bestätigungen nicht erhältlich seien, eine Kopie des Briefes samt Postquittung und schliesslich die Bemühungen betreffend Lohnein forderung ( Mahnschreiben, Zahlungsbefehl, Konkursandrohung, Klage beim Arbeits gericht, Urteil/Verfügung des Arbeitsgerichts ) oder

alternativ, soweit keine (weiteren) Bemühungen zur Lohneinforderung erfolgt seien, eine schriftliche Bestätigung hierüber (Urk.

6/143 , Urk. 7/146 ). Daraufhin liessen die Beschwerde führenden am 12. resp. 19. Dezember 202 2 die fristlosen Arbeitgeberkündigungen vom 28. Oktober 2020, die Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis Oktober 2020, Kopien ihrer Aufenthaltsbewilligungen sowie

das mit Einschreiben vom 22. Dezember 2020 versandte Mahnschreiben an die ehemalige Arbeitgeberin betreffend Lohnforderung in Höhe von Fr. 3'400. -- datierend vom 18. Dezember 2020

einreichen (vgl. Urk. 6/139 ff., Urk. 7/142 ff.). Mit Erinnerungsschreiben vom

21. Februar 2023 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden erneut auf, bis zum 8.

April 2023

die weiterhin fehlenden aufgeführten

Unter lagen einzureichen; die im Schreiben vom 2 5. November 2022

erwähnte Forderungseingabe an das Konkursamt sei nicht mehr erforderlich , da der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden sei . Zudem wies sie unter Beilage der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen darauf hin , dass die nicht fristgerechte Einlieferung der angeforderten Dokumente zum ganzen oder teilweisen Verlust ("erlöschen") der Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung

führe

(Urk.

6/136 , Urk. 7/139 ).

Die Beschwerdeführenden liessen daraufhin am 13. März 2023 die IBAN-Nummer des auf ihren Vertreter

lautenden Bankkontos , die Quittung vom

3. September 2022 betreffend Prozesskostenvorschuss an das Bezirksgericht Dietikon für d ie Konkurseröffnung i n Höhe von Fr.

1'800. -- ( vgl.

das bereits am 24. November 2022 eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19.

Oktober 2022 betreffend Konkurseröffnung, Urk. 6/ 165 , Urk.

7/169 )

sowie das per Einschreiben an die ehemalige Arbeitgeberin gesandte Schreiben vom 24.

Februar 2023 betreffend Bestätigung über den jährlichen Ferienanspruch sowie die bereits bezogenen Ferientage bis zum Austritt am 27.

Oktober 2020 einreichen (vgl. Urk. 6/1 31 f ., Urk. 7/133 f. ) .

Am 20.

März 2023 verlangte die Beschwerdegegnerin erneut unter Fristansetzung bis am 14. April 2023 die Einreichung einer Kopie der auf die Beschwerdeführenden lautenden Bank- oder Post f inance -Karte sowie die - näher bezeichneten - Bemühungen betreffend Lohneinforderung. Diese Aufforderung erging ebenfalls unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und Säumnisfolgen (Urk. 6/127 , Urk.

7/130 ). Daraufhin liessen die Beschwerdeführenden am 3. April 2023 schlecht lesbare Kopie n

von

Auszahlungen von Insolvenzentschädigung an eine im vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Person (vgl. Urk. 6/121 f. , Urk. 7/88 ff ) sowie die E-Mailkorrespondenz zwischen ihrem Vertreter und der zuständigen Friedensrichterin des Friedensrichteramtes

A.___ einreichen , woraus insbe son dere erhellt, dass die Schlichtungsverhandlung am 14. April 2021 durch geführt und die Klagebewilligung im Juni 2021 erteilt wurde (Urk. 6/ 83 ff. , Urk.

7/91 ff. ) . Nach entsprechender Aufforderung a m 19. April 2023 unter Hinweis auf Art. 22 ATSG, wonach der Leistung sanspruch weder abtretbar noch ver pfändbar

ist ,

weshalb die Auszahlungen ausschliesslich an die Leistungsbe rechtigten erfolgen könnten (Urk. 6/81, Urk. 7/84) , liessen

die Beschwerde füh renden die verlangten Kopien der auf sie lautenden Po s t finance - Karten ein reichen

( Urk.

6/76 ff., Urk. 7/79 f.).

Schliesslich forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2023 unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und Säumnisfolgen abermals auf, die

-

näher bezeichneten - Bemühungen betreffend Lohneinforderung bis am 2.

Juni 2023 einzureichen (Urk. 6/74 , Urk. 7/ 77 ). Nachdem daraufhin keine weiteren Unterlagen eingereicht wurden , erging en am 2 2 .

Juni 20 23 die einen Anspruch auf Insolvenzent schädigung verneinenden Verfügung en (bestätigt durch Einspracheentscheid e vom

27. Oktober 2023, Urk. 2 ). 3. 3

Weil d ie Antr ä g e auf Insolvenzentschädigung vom 24. November 2022

nicht alle für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen enthielt en , hat die Beschwerdegegnerin diese mit Schreiben vom

25. November 2022, 21.

Februar 2023, 20.

März 2023 und 4. Mai 2023 nachgefordert. Die Aufforderungen vom

21.

Februar 2023, 20. März 2023 und 4. Mai 2023 enthielt en

zudem den von der Rechtsprechung verlangten klaren und unmissverständlichen Hinweis darauf, dass die Nichtbeachtung der Einreichungsfrist den Untergang möglicher Ansprüche bewirken könne ; d er Formulierung "erlöschen" kommt unmissver ständlich der Sinngehalt von verwirken bzw. untergehen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_336/2010 vom 1. Juni 2010 E. 3.2.2). Mithin hat die Beschwerdegegnerin d ie Beschwerdeführenden insgesamt drei fach unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Nachfrist an ge setzt. Die Beschwerdeführenden machen zu Recht nicht geltend, sie hätten die erwähnten (mit A+-Post versandten) Erinnerungss chreiben, in welchen die Beschwerdegegnerin die fehlenden Unterlagen jeweils auflistete und erneut einforderte, nicht erhalten. D ie verlangten Unterlagen wurden daraufhin auch teilweise ein ge reicht, weshalb das beschwerdeweise Vorbringen ins Leere

geht , wonach in den Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht erwähnt worden sei, welche Unterlagen noch beizubringen seien (vgl. Urk. 1) . Bis zuletzt nicht eingereicht wurd e n die jeweils unter dem Punkt « Bemühungen Ihrer Lohneinforderung » aufgeführten Unterlagen oder eine Bestätigung, dass keine weiteren Bemühungen erfolgt s eien . Ange fordert wurden ( weitere ) Mahnschreiben,

Zahlungsbefehl , Konkursandrohung, Klage beim Arbeitsgericht sowie allfällige Urteile und/oder Verfügungen des Arbeitsgericht s .

Diese Dokumente wären im Übrigen für die Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung wesentlich gewesen, da aufgrund der Akten unklar ist , welche Lohnforderungen die Beschwerdeführenden gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin geltend gemacht hatten

und welche Forderungen vom Arbeitsgericht allenfalls anerkannt wurden.

Demnach hat die Beschwerde gegnerin zu Recht festgestellt, dass die einverlangten Unterlagen innert (mehrmals erstreckter) Frist nur unvollständig eingereicht wurden und ein allfällige r Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt ist .

Ergänzend hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden auch ihrer Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sind. So ergibt sich a ufgrund der Mahnung vom 22.

Dezember 2020

zunächst , dass die Beschwerdeführenden seit dem Lohnausstand per 31.

August 2020 rund vier Monate untätig blieben , ehe sie der ehemaligen Arbeitgeberin in eindeutiger und unmissverständlicher Weise ihre Lohnfor derungen mitteil t en . Alle rdings

kommt die Schadenminderungspflicht bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Tragen und auch dann , wenn

das Arbeitsverhältnis bereits vor der Konkurseröffnung aufgelöst

wurde (vgl. auch Kupfer Bucher , a.a.O. , S. 329 und S. 334 zu Art. 55 , vgl. auch E.1.2 ). Freilich waren die Beschwerdeführenden während

bestehende m Arbeitsverhältnis bis am 27. Oktober 2020 nicht gehalten, durch ein allzu forsches rechtliches Vorgehen ihre Anstellung zu gefährden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_916/ 2010 vom 26. August 2011 E. 3.2.4). Insbesondere kann

während der Dauer des Arbeits verhältnisses nicht erwartetet werden, dass Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber eine Betreibung einleiten oder eine Klage einreichen. Hingegen konnte von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie der Arbeitgeberin in eindeutiger und unmissverständlicher Weise ihre Lohnforderung en mitteil en (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1; AVIG-Praxis IE, Rz . B36), wobei es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht genügt, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden .

Dies gilt beispielsweise, wenn es

– wie vorliegend - um eine lang andauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus anhaltende Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht, wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto

- oder Teilzahlung erfolgt, wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2 mit Hinweisen).

Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Daran änder n auch die beschwerdeweisen Ausführungen nichts, wonach den Beschwerdeführenden– wie sich nachträglich herausgestellt habe - unrechtmässig gekündigt worden sei und sie deswegen erst im Nachhinein gegen die Kündigung und den Lohnausfall protestiert hätten (Urk. 1).

Abgesehen davon, dass f ür die Behauptung, die fristlosen Kündigungen hätten sich als unrecht mässig erwiesen, keine Beweismittel vorgelegt

wurden, haben die Beschwerde führenden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinahe zwei Monate zu ge wartet ,

bevor sie am

22. Dezember 2020 ein Mahnschreiben an die Arbeitgeberin versandten . Hinzu kommt, dass sie darin lediglich ein en Lohn ausstand von Fr.

3'400. -- abmahnt en und damit nur eine n Bruchteil des im Antrag auf Insolvenzentschädigung geltend gemachten Lohnausstands von insgesamt Fr.

17'763.60 (vgl. Urk. 6/161 , wobei l etzterer auch erheblich über dem im Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Oktober 2022 betreffend Konkurseröffnung aufgeführten Forderungsbetrag der Beschwerdeführenden liegt [vgl. Urk. 6/165] ).

Alsdann ergibt

sich aus der eingereichten Korrespondenz mit der Friedensrichterin des Friedensrichteramtes A.___ , dass die Beschwer deführenden seit dem Lohnausstand (31. August 202 0 ) resp. der Abmahnung vom 22. Dezember 2020 bis zum Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsver hand lung , welche am 14. April 2021 durchgeführt wurde, wiederum mehrere Monate zuwartete n . Mit ihrem längeren Untätigsein sind die Beschwerde füh renden auch ihrer Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht nachgekommen.

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerde führenden keine Gründe vor brachten , aufgrund derer sie die Frist von Art. 53 Abs 1 AVIG unverschuldet nicht einhalten konnte n . Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. 3. 4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwer deführenden auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - VTI Consulting Asani - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 1.4 Nach Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)

muss d ie versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, der zuständigen Arbeitslosenkasse , den Antrag auf Insolvenzentschädigung ( lit . a), die AHV-Nummer ( lit . b), bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis ( lit.c ) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlang t ( lit . d), einreichen. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicher ten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Abs. 2).

E. 1.5 Rechtsprechungsgemäss ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt, wenn er zwar innert der Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls gestützt auf Art. 77 Abs. 2 AVIV gesetzten Nachfrist nicht alle gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissver ständ lich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat

( vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_336/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen ). 2.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , am 19. Oktober 2022 sei der Konkurs über die Z.___ GmbH eröffnet worden; am 7. Februar 2023 sei die Konkurseinstellung im Schweizerischen Handelsblatt publiziert worden. Die 60-Tagesfrist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenz entschädigung sei somit am 8.

April 2023 abgelaufen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2

hätten die verlangten Unterlagen nicht resp. unvollständig eingereicht. Insbesondere seien die Bemühungen zur Lohneinforderung, namentlich Mahn schreiben, Zahlungsbefehl, Konkursandrohung, Klage beim Arbeitsgericht sowie die Entscheide des Arbeitsgerichts, resp. eine schriftliche Bestätigung, dass keine weiteren Bemühungen unternommen worden seien, nicht eingereicht worden. Nach wiederholten, erfolglosen Aufforderungen sei den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. Mai 2023 letztmals eine Einreichungsf rist bis

2. Juni 2023 eingeräumt worden. Dies unter dem Hinweis, dass ihre Ansprüche säumigenfalls von Gesetzes wegen ganz oder teilweise erlöschen würden. Die Beschwerde führenden hätten darauf nicht reagiert, weshalb ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung erloschen sei. Darüber hinaus seien letztere ihrer Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend nachgekommen, indem sie seit dem Lohnausstand Ende August 2020 mehr als vier Monate zugewartet hätten, bis sie rechtliche Schritte in Form des Schlich tungsgesuchs eingereicht hätten; die eingereichte E-Mailkorrespondenz mit der Friedensrichterin des Friedensrichteramtes A.___ datiere jedenfalls vom April und Mai 2021 . Soweit in einem allfälligen Beschwerdeverfahren festgestellt würde, der Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei nicht infolge nicht frist gerechter Geltendmachung erloschen, sei der Anspruch infolge Verletzung der Schadensminderungspflicht zu verneinen (Urk. 2/1-2).

E. 2.2 Dagegen wandten

die Beschwerdeführenden ein, sie hätten die

Kosten des Bezirksgerichts Dielsdorf und des Konkursamtes Hönggs getragen. Es sei ihnen fristlos gekündigt worden und dies - wie sich später herausgestellt habe – zu Unrecht. Daher hätten sie im Nachhinein gegen die Kündigung und den Lohn ausfall protestiert. Die ehemalige Arbeitgeberin sei mit Zahlungsbefehl aufgefordert worden, die Lohnausstände zu begleichen , was sie nicht getan habe . D anach sei die Vorladung beim Friedensrichteramt

erfolgt . Alle diese Dokumente seien im Besitz der Beschwerdegegnerin und es sei «auf keinem anderen Brief erwähnt um was es sich für andere Unterlagen handeln könne». Die Beschwer deführenden hätten den Gerichtsfall gewonnen, beim Friedensrichteramt eine Klagebewilligung erhalten und bislang gar keinen Rappen für di e Arbeitsleistung und rechtmässige Kündigung erhalten. Im Gegenteil hätten sie diverse Kosten selber tragen müssen. Das fänden sie unfair und nicht sozial (Urk. 1).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerde führenden hätten insbesondere den Zahlungsbefehl nicht eingereicht und es sei in den Schreiben vom 20. März 2023 und 4. Mai 2023 explizit darauf hingewiesen worden, welche Unterlagen noch einzureichen seien (Urk. 5). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Anspruch auf Insolvenzentschädigung fristge recht geltend gemacht wurde. 3.1

Über die Z.___ GmbH

wurde mit Wirkung ab dem

19. Oktober 2022 der Konkurs eröffnet .

A m

27. Oktober 2022 erfolgte die Konkurspublikation im SHAB

und a m 10. Februar 2023 die Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. www.zefix.ch

).

Unter Hinweis auf das unter E.

E. 4 . November 2022

(Eingang) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung im Betrag von insgesamt je Fr. 17'763.60 für offene Lohnforderungen für die Monate August bis November 2020 (AHV-pflichtiger Lohn inkl usive

13. Monatslohn [ Fr.

17'332.80.-- ] , zuzüglich Anteil Ferien/Vorholzeit [ Fr. 430.80 ] ) gegenüber der zwischenzeitlich konkursiten

Z.___ GmbH, A.___ (seit 2

E. 7 . Oktober 2022

Z.___ GmbH in Liquidation, SHAB - Publikation , vgl. www.zefix.ch), für welche sie gemäss Angaben im Antragsformular vom

1. Februar bis 27. Oktober 2020 tätig war en (Urk. 6/1 45 f f . , Urk. 7/1 62

f f. ). Mit Schreiben vom 25.

November 2022 (Urk. 6/143 , Urk. 7/146 ), 21. Februar 2023 (Urk. 6/136 , Urk.

7/139 ), 20. März 2023 (Urk. 6/127 , Urk. 7/130 ), 19. April 2023 (Urk. 6/81 , Urk. 7/84 ) und 4. Mai 2023 ( U rk. 6/74 , Urk. 7/77 ) forderte die ALK X.___

und Y.___

jeweils unter F ri stansetzung auf, die darin näher bezeichnete n Unterlagen einzureichen . Mit Verfügung en vom

22. Juni 2023 teilte die ALK den Versicherten mit, ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei erloschen , weil die verlangten Unterlagen nicht innert Frist eingereicht worden seien (Urk. 6/ 71 , Urk.

7/74 ). Die vo n X.___

und Y.___

am

28. Juli 2023

dage gen erhobene Einsprache (Urk. 6/ 45 , Urk. 7/45 ) wies die ALK mit Einsprache ent scheid en vom

27. Oktober 2023 ab (Urk. 2 /1 -2 ).

2.

Dagegen erhob en X.___ und Y.___

am 26. November 2023 (Poststempel) Beschwerde und beantragte n sinngemäss, es sei ihnen eine Insol venzentschädigung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

8. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de n Beschwerdeführe n den am

E. 11 Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00228

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

11. April 2024 in Sac hen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch VTI Consulting Asani Baslerstrasse 107, 8048 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

D er 1971 geborene X.___

und die 1964 geborene Y.___

beantragte n

je separat am 2 4 . November 2022

(Eingang) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung im Betrag von insgesamt je Fr. 17'763.60 für offene Lohnforderungen für die Monate August bis November 2020 (AHV-pflichtiger Lohn inkl usive

13. Monatslohn [ Fr.

17'332.80.-- ] , zuzüglich Anteil Ferien/Vorholzeit [ Fr. 430.80 ] ) gegenüber der zwischenzeitlich konkursiten

Z.___ GmbH, A.___ (seit 2 7 . Oktober 2022

Z.___ GmbH in Liquidation, SHAB - Publikation , vgl. www.zefix.ch), für welche sie gemäss Angaben im Antragsformular vom

1. Februar bis 27. Oktober 2020 tätig war en (Urk. 6/1 45 f f . , Urk. 7/1 62

f f. ). Mit Schreiben vom 25.

November 2022 (Urk. 6/143 , Urk. 7/146 ), 21. Februar 2023 (Urk. 6/136 , Urk.

7/139 ), 20. März 2023 (Urk. 6/127 , Urk. 7/130 ), 19. April 2023 (Urk. 6/81 , Urk. 7/84 ) und 4. Mai 2023 ( U rk. 6/74 , Urk. 7/77 ) forderte die ALK X.___

und Y.___

jeweils unter F ri stansetzung auf, die darin näher bezeichnete n Unterlagen einzureichen . Mit Verfügung en vom

22. Juni 2023 teilte die ALK den Versicherten mit, ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei erloschen , weil die verlangten Unterlagen nicht innert Frist eingereicht worden seien (Urk. 6/ 71 , Urk.

7/74 ). Die vo n X.___

und Y.___

am

28. Juli 2023

dage gen erhobene Einsprache (Urk. 6/ 45 , Urk. 7/45 ) wies die ALK mit Einsprache ent scheid en vom

27. Oktober 2023 ab (Urk. 2 /1 -2 ).

2.

Dagegen erhob en X.___ und Y.___

am 26. November 2023 (Poststempel) Beschwerde und beantragte n sinngemäss, es sei ihnen eine Insol venzentschädigung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

8. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de n Beschwerdeführe n den am

11. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Kon kursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurs eröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2). 1.2

Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG , wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch

Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsver weigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grob fahr lässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfor dernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf In solvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvoll stre ckungs verfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfän dung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvoll streckungs verfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegen über dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).

Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutz bedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage , 2019, S. 328-334) statuieren hinsichtlich der Ergreifung von Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche konkrete zeitliche Vorgaben, bei deren Nichteinhaltung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen wäre. Das Mass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich vielmehr nach den jewei ligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenmin derungspflicht praxisgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2), insbesondere nach Auflösung des Arbeitsver hältnisses (vgl. AVIG-Praxis IE, Rz . B38). 1.3

Gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG müssen im Konkursfall des Arbeitgebers die Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handels amtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und ist eine Konkurspublikation noch nicht erfolgt, ist für den Beginn dieser Frist die Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens gemäss Art.

230 Abs. 2 SchKG massgebend

(ARV 1989 S. 66; BGE

114 V 354).

Die Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG gilt als gewahrt, wenn der Antrag auf Insolvenzentschädigung spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben oder bei der Kasse eingereicht wird. Mit dem Fristablauf erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat demnach Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a). Eine Solche ist jedoch lediglich unter den strengen Voraussetzungen von Art. 41 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) möglich, mithin wenn die gesuchstellende Person in unverschuldeter Weise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln ; etwa im Fall einer schweren Krankheit oder eines Unfalls (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 N 3 ff.). 1.4

Nach Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)

muss d ie versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, der zuständigen Arbeitslosenkasse , den Antrag auf Insolvenzentschädigung ( lit . a), die AHV-Nummer ( lit . b), bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis ( lit.c ) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlang t ( lit . d), einreichen. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicher ten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Abs. 2).

1.5

Rechtsprechungsgemäss ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt, wenn er zwar innert der Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls gestützt auf Art. 77 Abs. 2 AVIV gesetzten Nachfrist nicht alle gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissver ständ lich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat

( vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_336/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen ). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , am 19. Oktober 2022 sei der Konkurs über die Z.___ GmbH eröffnet worden; am 7. Februar 2023 sei die Konkurseinstellung im Schweizerischen Handelsblatt publiziert worden. Die 60-Tagesfrist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenz entschädigung sei somit am 8.

April 2023 abgelaufen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2

hätten die verlangten Unterlagen nicht resp. unvollständig eingereicht. Insbesondere seien die Bemühungen zur Lohneinforderung, namentlich Mahn schreiben, Zahlungsbefehl, Konkursandrohung, Klage beim Arbeitsgericht sowie die Entscheide des Arbeitsgerichts, resp. eine schriftliche Bestätigung, dass keine weiteren Bemühungen unternommen worden seien, nicht eingereicht worden. Nach wiederholten, erfolglosen Aufforderungen sei den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. Mai 2023 letztmals eine Einreichungsf rist bis

2. Juni 2023 eingeräumt worden. Dies unter dem Hinweis, dass ihre Ansprüche säumigenfalls von Gesetzes wegen ganz oder teilweise erlöschen würden. Die Beschwerde führenden hätten darauf nicht reagiert, weshalb ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung erloschen sei. Darüber hinaus seien letztere ihrer Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend nachgekommen, indem sie seit dem Lohnausstand Ende August 2020 mehr als vier Monate zugewartet hätten, bis sie rechtliche Schritte in Form des Schlich tungsgesuchs eingereicht hätten; die eingereichte E-Mailkorrespondenz mit der Friedensrichterin des Friedensrichteramtes A.___ datiere jedenfalls vom April und Mai 2021 . Soweit in einem allfälligen Beschwerdeverfahren festgestellt würde, der Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei nicht infolge nicht frist gerechter Geltendmachung erloschen, sei der Anspruch infolge Verletzung der Schadensminderungspflicht zu verneinen (Urk. 2/1-2). 2.2

Dagegen wandten

die Beschwerdeführenden ein, sie hätten die

Kosten des Bezirksgerichts Dielsdorf und des Konkursamtes Hönggs getragen. Es sei ihnen fristlos gekündigt worden und dies - wie sich später herausgestellt habe – zu Unrecht. Daher hätten sie im Nachhinein gegen die Kündigung und den Lohn ausfall protestiert. Die ehemalige Arbeitgeberin sei mit Zahlungsbefehl aufgefordert worden, die Lohnausstände zu begleichen , was sie nicht getan habe . D anach sei die Vorladung beim Friedensrichteramt

erfolgt . Alle diese Dokumente seien im Besitz der Beschwerdegegnerin und es sei «auf keinem anderen Brief erwähnt um was es sich für andere Unterlagen handeln könne». Die Beschwer deführenden hätten den Gerichtsfall gewonnen, beim Friedensrichteramt eine Klagebewilligung erhalten und bislang gar keinen Rappen für di e Arbeitsleistung und rechtmässige Kündigung erhalten. Im Gegenteil hätten sie diverse Kosten selber tragen müssen. Das fänden sie unfair und nicht sozial (Urk. 1). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerde führenden hätten insbesondere den Zahlungsbefehl nicht eingereicht und es sei in den Schreiben vom 20. März 2023 und 4. Mai 2023 explizit darauf hingewiesen worden, welche Unterlagen noch einzureichen seien (Urk. 5). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Anspruch auf Insolvenzentschädigung fristge recht geltend gemacht wurde. 3.1

Über die Z.___ GmbH

wurde mit Wirkung ab dem

19. Oktober 2022 der Konkurs eröffnet .

A m

27. Oktober 2022 erfolgte die Konkurspublikation im SHAB

und a m 10. Februar 2023 die Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. www.zefix.ch

).

Unter Hinweis auf das unter E. 1.3 Gesagte ist für den Beginn der 60-tägige n Verwirkungsfrist nach Art. 53 Abs. 1 AVIG vorliegend d ie Konkurspublikation im SHAB

massgeblich , mithin der

27. Oktober 2022 . Alsdann setzte die

Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 77 Abs. 2 AVIV wiederholt Nachfrist an , l etztmals bis 2. Juni 2023, um

die gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV erforderlichen Unterlagen beizubringen ( vgl. hienach E. 3. 2 ) . 3. 2

Ausweislich der Akten stellten

die Beschwerdeführenden

am 24.

November 2022

Antrag auf Insolvenzentschädigung bei der Beschwerdegegnerin samt Beilagen , darunter

die unbefristeten Arbeitsverträge vom 27. Januar 2020 , die Arbeitszeug nisse, woraus erhellt, dass die Beschwerdeführenden vom 1.

Februar bis 27.

Oktober 2020 bei der Z.___ GmbH angestellt waren,

das Urteil des Bezirks gerichts Dietikon vom 19. Oktober 2022 betreffend Konkurseröffnung sowie die Anzeige an die Gläubiger über die Konkurseröffnung des Betreibungsamtes Engstringen

vom 25. Oktober 2022

( vgl. Urk. 6/1 45

f f. , Urk. 7/1 62

f f. ) . Die Beschwerdegegnerin verlangte hierauf mit Schreiben vom 2 5.

November 2022

die Einreichung folgender Unterlagen bis zum 20.

Dezember 2022 :

die Forderungs eingabe mit Stempel und Unterschrift des zuständigen Konkursamtes, eine Kopie der Grenzgänger - oder Aufenthaltsbewilligung, eine Kopie der Bank- oder Post f inance -Karte, eine Bestätigung mit Unterschrift vom ehem aligen Arbeit geber oder Verwaltungsrat o.ä. über den jährlichen Ferienanspruch und die bereits bezogenen F e r i entage bis zum Austritt am 27. Oktober 2020

oder alternativ, soweit diese Bestätigungen nicht erhältlich seien, eine Kopie des Briefes samt Postquittung und schliesslich die Bemühungen betreffend Lohnein forderung ( Mahnschreiben, Zahlungsbefehl, Konkursandrohung, Klage beim Arbeits gericht, Urteil/Verfügung des Arbeitsgerichts ) oder

alternativ, soweit keine (weiteren) Bemühungen zur Lohneinforderung erfolgt seien, eine schriftliche Bestätigung hierüber (Urk.

6/143 , Urk. 7/146 ). Daraufhin liessen die Beschwerde führenden am 12. resp. 19. Dezember 202 2 die fristlosen Arbeitgeberkündigungen vom 28. Oktober 2020, die Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis Oktober 2020, Kopien ihrer Aufenthaltsbewilligungen sowie

das mit Einschreiben vom 22. Dezember 2020 versandte Mahnschreiben an die ehemalige Arbeitgeberin betreffend Lohnforderung in Höhe von Fr. 3'400. -- datierend vom 18. Dezember 2020

einreichen (vgl. Urk. 6/139 ff., Urk. 7/142 ff.). Mit Erinnerungsschreiben vom

21. Februar 2023 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden erneut auf, bis zum 8.

April 2023

die weiterhin fehlenden aufgeführten

Unter lagen einzureichen; die im Schreiben vom 2 5. November 2022

erwähnte Forderungseingabe an das Konkursamt sei nicht mehr erforderlich , da der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden sei . Zudem wies sie unter Beilage der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen darauf hin , dass die nicht fristgerechte Einlieferung der angeforderten Dokumente zum ganzen oder teilweisen Verlust ("erlöschen") der Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung

führe

(Urk.

6/136 , Urk. 7/139 ).

Die Beschwerdeführenden liessen daraufhin am 13. März 2023 die IBAN-Nummer des auf ihren Vertreter

lautenden Bankkontos , die Quittung vom

3. September 2022 betreffend Prozesskostenvorschuss an das Bezirksgericht Dietikon für d ie Konkurseröffnung i n Höhe von Fr.

1'800. -- ( vgl.

das bereits am 24. November 2022 eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19.

Oktober 2022 betreffend Konkurseröffnung, Urk. 6/ 165 , Urk.

7/169 )

sowie das per Einschreiben an die ehemalige Arbeitgeberin gesandte Schreiben vom 24.

Februar 2023 betreffend Bestätigung über den jährlichen Ferienanspruch sowie die bereits bezogenen Ferientage bis zum Austritt am 27.

Oktober 2020 einreichen (vgl. Urk. 6/1 31 f ., Urk. 7/133 f. ) .

Am 20.

März 2023 verlangte die Beschwerdegegnerin erneut unter Fristansetzung bis am 14. April 2023 die Einreichung einer Kopie der auf die Beschwerdeführenden lautenden Bank- oder Post f inance -Karte sowie die - näher bezeichneten - Bemühungen betreffend Lohneinforderung. Diese Aufforderung erging ebenfalls unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und Säumnisfolgen (Urk. 6/127 , Urk.

7/130 ). Daraufhin liessen die Beschwerdeführenden am 3. April 2023 schlecht lesbare Kopie n

von

Auszahlungen von Insolvenzentschädigung an eine im vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Person (vgl. Urk. 6/121 f. , Urk. 7/88 ff ) sowie die E-Mailkorrespondenz zwischen ihrem Vertreter und der zuständigen Friedensrichterin des Friedensrichteramtes

A.___ einreichen , woraus insbe son dere erhellt, dass die Schlichtungsverhandlung am 14. April 2021 durch geführt und die Klagebewilligung im Juni 2021 erteilt wurde (Urk. 6/ 83 ff. , Urk.

7/91 ff. ) . Nach entsprechender Aufforderung a m 19. April 2023 unter Hinweis auf Art. 22 ATSG, wonach der Leistung sanspruch weder abtretbar noch ver pfändbar

ist ,

weshalb die Auszahlungen ausschliesslich an die Leistungsbe rechtigten erfolgen könnten (Urk. 6/81, Urk. 7/84) , liessen

die Beschwerde füh renden die verlangten Kopien der auf sie lautenden Po s t finance - Karten ein reichen

( Urk.

6/76 ff., Urk. 7/79 f.).

Schliesslich forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2023 unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und Säumnisfolgen abermals auf, die

-

näher bezeichneten - Bemühungen betreffend Lohneinforderung bis am 2.

Juni 2023 einzureichen (Urk. 6/74 , Urk. 7/ 77 ). Nachdem daraufhin keine weiteren Unterlagen eingereicht wurden , erging en am 2 2 .

Juni 20 23 die einen Anspruch auf Insolvenzent schädigung verneinenden Verfügung en (bestätigt durch Einspracheentscheid e vom

27. Oktober 2023, Urk. 2 ). 3. 3

Weil d ie Antr ä g e auf Insolvenzentschädigung vom 24. November 2022

nicht alle für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen enthielt en , hat die Beschwerdegegnerin diese mit Schreiben vom

25. November 2022, 21.

Februar 2023, 20.

März 2023 und 4. Mai 2023 nachgefordert. Die Aufforderungen vom

21.

Februar 2023, 20. März 2023 und 4. Mai 2023 enthielt en

zudem den von der Rechtsprechung verlangten klaren und unmissverständlichen Hinweis darauf, dass die Nichtbeachtung der Einreichungsfrist den Untergang möglicher Ansprüche bewirken könne ; d er Formulierung "erlöschen" kommt unmissver ständlich der Sinngehalt von verwirken bzw. untergehen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_336/2010 vom 1. Juni 2010 E. 3.2.2). Mithin hat die Beschwerdegegnerin d ie Beschwerdeführenden insgesamt drei fach unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Nachfrist an ge setzt. Die Beschwerdeführenden machen zu Recht nicht geltend, sie hätten die erwähnten (mit A+-Post versandten) Erinnerungss chreiben, in welchen die Beschwerdegegnerin die fehlenden Unterlagen jeweils auflistete und erneut einforderte, nicht erhalten. D ie verlangten Unterlagen wurden daraufhin auch teilweise ein ge reicht, weshalb das beschwerdeweise Vorbringen ins Leere

geht , wonach in den Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht erwähnt worden sei, welche Unterlagen noch beizubringen seien (vgl. Urk. 1) . Bis zuletzt nicht eingereicht wurd e n die jeweils unter dem Punkt « Bemühungen Ihrer Lohneinforderung » aufgeführten Unterlagen oder eine Bestätigung, dass keine weiteren Bemühungen erfolgt s eien . Ange fordert wurden ( weitere ) Mahnschreiben,

Zahlungsbefehl , Konkursandrohung, Klage beim Arbeitsgericht sowie allfällige Urteile und/oder Verfügungen des Arbeitsgericht s .

Diese Dokumente wären im Übrigen für die Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung wesentlich gewesen, da aufgrund der Akten unklar ist , welche Lohnforderungen die Beschwerdeführenden gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin geltend gemacht hatten

und welche Forderungen vom Arbeitsgericht allenfalls anerkannt wurden.

Demnach hat die Beschwerde gegnerin zu Recht festgestellt, dass die einverlangten Unterlagen innert (mehrmals erstreckter) Frist nur unvollständig eingereicht wurden und ein allfällige r Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt ist .

Ergänzend hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden auch ihrer Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sind. So ergibt sich a ufgrund der Mahnung vom 22.

Dezember 2020

zunächst , dass die Beschwerdeführenden seit dem Lohnausstand per 31.

August 2020 rund vier Monate untätig blieben , ehe sie der ehemaligen Arbeitgeberin in eindeutiger und unmissverständlicher Weise ihre Lohnfor derungen mitteil t en . Alle rdings

kommt die Schadenminderungspflicht bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Tragen und auch dann , wenn

das Arbeitsverhältnis bereits vor der Konkurseröffnung aufgelöst

wurde (vgl. auch Kupfer Bucher , a.a.O. , S. 329 und S. 334 zu Art. 55 , vgl. auch E.1.2 ). Freilich waren die Beschwerdeführenden während

bestehende m Arbeitsverhältnis bis am 27. Oktober 2020 nicht gehalten, durch ein allzu forsches rechtliches Vorgehen ihre Anstellung zu gefährden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_916/ 2010 vom 26. August 2011 E. 3.2.4). Insbesondere kann

während der Dauer des Arbeits verhältnisses nicht erwartetet werden, dass Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber eine Betreibung einleiten oder eine Klage einreichen. Hingegen konnte von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie der Arbeitgeberin in eindeutiger und unmissverständlicher Weise ihre Lohnforderung en mitteil en (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1; AVIG-Praxis IE, Rz . B36), wobei es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht genügt, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden .

Dies gilt beispielsweise, wenn es

– wie vorliegend - um eine lang andauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus anhaltende Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht, wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto

- oder Teilzahlung erfolgt, wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2 mit Hinweisen).

Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Daran änder n auch die beschwerdeweisen Ausführungen nichts, wonach den Beschwerdeführenden– wie sich nachträglich herausgestellt habe - unrechtmässig gekündigt worden sei und sie deswegen erst im Nachhinein gegen die Kündigung und den Lohnausfall protestiert hätten (Urk. 1).

Abgesehen davon, dass f ür die Behauptung, die fristlosen Kündigungen hätten sich als unrecht mässig erwiesen, keine Beweismittel vorgelegt

wurden, haben die Beschwerde führenden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinahe zwei Monate zu ge wartet ,

bevor sie am

22. Dezember 2020 ein Mahnschreiben an die Arbeitgeberin versandten . Hinzu kommt, dass sie darin lediglich ein en Lohn ausstand von Fr.

3'400. -- abmahnt en und damit nur eine n Bruchteil des im Antrag auf Insolvenzentschädigung geltend gemachten Lohnausstands von insgesamt Fr.

17'763.60 (vgl. Urk. 6/161 , wobei l etzterer auch erheblich über dem im Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Oktober 2022 betreffend Konkurseröffnung aufgeführten Forderungsbetrag der Beschwerdeführenden liegt [vgl. Urk. 6/165] ).

Alsdann ergibt

sich aus der eingereichten Korrespondenz mit der Friedensrichterin des Friedensrichteramtes A.___ , dass die Beschwer deführenden seit dem Lohnausstand (31. August 202 0 ) resp. der Abmahnung vom 22. Dezember 2020 bis zum Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsver hand lung , welche am 14. April 2021 durchgeführt wurde, wiederum mehrere Monate zuwartete n . Mit ihrem längeren Untätigsein sind die Beschwerde füh renden auch ihrer Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht nachgekommen.

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerde führenden keine Gründe vor brachten , aufgrund derer sie die Frist von Art. 53 Abs 1 AVIG unverschuldet nicht einhalten konnte n . Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. 3. 4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwer deführenden auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - VTI Consulting Asani - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger