Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 71 , meldete sich am 1 6. Juli 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein e seit Anfang 2020 bestehende Depression und diverse somatische Gesundheitsstörungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 9/237 , Urk. 9/455-462 ). Während der Abklärungen der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bezog X.___ in einer Rahmenfrist vom 3 . August 202 1 bis 2 . August 202 3 ( Urk. 9/326) ab dem 1 0. März 2022 ( Urk. 9/361, Urk. 9/374) von der Syna Arbeitslosenkasse Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Im Zuge der Leistungsberechnung befasste sich die Syna Arbeitslosenkasse mit den Leistungen aus einer Einzellebensversicherung (Todesfall-Ver s icherung) der gebundenen Vorsorge der Säule 3a in der Form einer sog. Erwerbsunfähigkeitsrente, welche X.___
seit dem 17. März 2020
von der Y.___ AG (nachfolgend: Y.___ ) bezog ( Urk. 9/ 400 ). Deswegen gelangte sie a m 1 7. Juni 2022 mit der Frage, ob die Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung in Abzug gebracht werden müsse, an das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ( Urk. 9/124- 126 ) , welches die Frage am 6. Juli 2022 bejahte ( Urk. 9/128-129). In ihrer eigenen Rechtsa uffassung bestätigt ( Urk. 9/284, Urk.
9/329) zog die Syna Arbeitslosenkasse
— wie schon in den vom 2 2. Juni 2022 datierenden Abrechnungen für den März, April und Mai 2022 ( Urk. 9/326 - 328 ) — die Rentenleistungen der Y.___ bei der Arbeits losenentschädigung jeweils unter dem Titel «Ersatzeinkommen aus Alters leistung» ab
(vgl. die jeweiligen Abrechnungen:
Urk. 9/320 [Juni 2022], Urk. 9/285 [Juli 2022], Urk. 9/280 [August 2022], Urk. 9/264 [September 2022], Urk. 9/261 [Oktober 2022], Urk. 9/256 [November 2022], Urk. 9/234 [Dezember 2022]). Alsdann sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 3. Januar 2023 mit Wir kung ab dem 1. April 2021 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/235-244). U nter Hinweis auf die rückwirkende
Leistungszusprache durch die IV-Stelle sowie ihre für den Zeitraum vom 1 0. März 2022 bis 31. Dezember 2022 erbrachten Vorleistungen ( Urk. 9/49, Urk. 9/216) forderte die Syna Arbeitslosenkasse m it Verfügung vom 17 . Januar 20 23 von X.___ zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von total Fr. 18'151.25 zurück , wovon
Fr. 10'426.10 mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung verrechnet w ü rde n . Die restlichen Fr. 7'725.15 seien gegebenenfalls einer Verrechnung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge zugänglich ( Urk. 9/217 -219 ). Diese Ver fügung blieb unangefochten. Am 2 0. April 2023 teilte die Syna Arbeitslosenkasse der Versicherten auf deren Anfrage hin sodann per E Mail mit, dass die Abrech nung vom 8. Februar 2023 für den Monat Januar 2023 ( Urk. 9/158) und die Abrechnung vom 2. März 2023 für den Monat Februar 2023 ( Urk. 9/151)
falsch gewesen seien.
Bei ihrer
Überprüfung habe
sich ergeben, dass sie
insgesamt Fr. 3'019.15
zurückfordern müsse. Davon habe sie bereits
Fr. 272.75 mit der Taggeldzahlung für den Monat März 2023 ( Urk. 9/143) verrechnet (Urk. 9/139). Dagegen wandte die Versicherte am 2 6. April 2023 e in , dass die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___
bei den Abrechnungen für die Monate Januar, Februar, März 202 3
zu Unrecht abgezogen worden seien ( Urk. 9/135) .
Da raufhin hielt die Syna Arbeitslosenkasse die Rückforderung in der Höhe von Fr. 3'019.15
für zuviel ausbezahlte Leistungen für die Abrechnungsperiode n Januar und Februar 2023 am 2 2. Juni 2023 verfügungsweise fest ( Urk. 9/115- 117).
Hier gegen erhob die Versicherte am 2 4. August 2023 Einsprache ( Urk. 9/63- 78), welche die Syna Arbeitslosenkasse mit Einsprach entscheid vom 7. September 2023 abwies ( Urk. 2) . 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 9 . Oktober 202 3 Beschwerde beim Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragte ( Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Auf eine Anrechnung der von der Y.___ AG an die Beschwerdeführerin ausgerichtete Erwerbsunfähigkeitsrente an die Arbeitslosenentschädigung sei zu verzichten. 3. Die Verfügung der Einsprachegegnerin vom 2 2. Juni 2023 sei dahingehend aufzuheben, dass die Rückforderung betreffend die Monate Januar und Februar 2023 auf CHF 1'362.90 reduziert wird. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer).» 2.2
Die Beschwerdegegnerin bea nt ragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2023 Abweisung de r Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9 /1-4 94 ) , was d er Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19 . Okto ber 202 3
zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 2, Urk. 9/115-117), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG , in der bis 3 1. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung ) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeits losenentschädigung, wenn sie: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 1.3
Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit beschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). D i e a rbeitssuchende Person gilt erst dann als arbeitslos, wenn sie sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeits vermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). 1.4. 1.4.1
D ie a rbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs mass nahmen teil zunehmen ( Art. 15 Abs. 1 AVIG).
Die körperlich oder geistig behinderte Person gilt als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bun desrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung ( Art. 15 Abs. 2 AVIG). 1.4.2
Ist eine behinderte Person, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeits marktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat sie si ch bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolven zentschädigung
( AVIV ) [ obligatorische Unfallversicherung, Krankenversiche rung, Militärversicherung, berufliche Vorsorge ] angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung ihrer Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht be rührt ( Art. 15 Abs. 3 AVIV). 1.4.3
Durch die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung muss die Vermitt lungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sein; dies gilt umso mehr als die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht an die Beurteilung durch die Invali denver siche rung gebunden sind (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f. E. 5b sowie BGE 127 V 478 E. 2b/cc). So sind Arbeitslosen- und Invalidenversicherung denn auch nicht kom plementäre Versicherungszweige (BGE 109 V 29 ; Urteil des Bundesgerichts C 314/02 vom 4. März 2005 E. 2.1 ). 1. 5
1. 5 .1
Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der Gesetzgebung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn, der während eines Bemes sungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen dar stellen ( Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG ). 1.5.2
Bei versicherten Personen, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgeben, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht ( Art. 40b AVIV). 1. 6
Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben v ersicherte Personen , die wegen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kon trollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchs voraus setzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längs tens bis zum 3 0. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.
Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen ( Art. 28 Abs. 2 AVIG).
Gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG haben a rbeitslose versicherte Personen , die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend ver min dert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf: a. das volle Taggeld, wenn sie zumindest 75 % arbeitsfähig sind; b. das um 50 % gekürzten Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind. 1. 7
Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Arbeitslosentschä digung ( ausser in den — hier nicht einschlägigen — Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG ) nach Art. 25 ATSG. Eine versicherte Person, die Arbeits losenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversi cherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder ver pflichtet (vgl. auch Art. 71 ATSG) . In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenann ten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen ( Art. 95 Abs. 1 bis AVIG) .
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.8
Schliesslich sieht Art. 69 ATSG vor, dass das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen darf. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden ( Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkom menseinbussen von Angehörigen übersteigen ( Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invaliden versicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapital leistungen wird der Rentenwert berücksichtigt ( Abs. 3). 2.
2.1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversiche rung beantragt habe. Hier sei sie als Arbeitslosenversicherungskasse unbestritte nermassen vorleistungspflichtig gewesen. Sie habe den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin aufgrund deren Tätigkeit als Sachbearbeiterin Export mit einem Arbeitspensum von 100 % auf Fr. 7'042.-- festgelegt und in diesem Um fang Arbeitslosentschädigung erbracht ( Urk. 2 S. 3) . Alsdann habe die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Januar 2023 rückwirkend eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen. Aufgrund dessen habe sie den versicherten Verdienst in Anwendung von Art. 40b AVIV angepasst. Sie habe den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 3. August 2021 bis zum Entscheid der IV auf Fr. 3'521.-- (versicherter Verdienst in der Höhe von Fr. 7'042.-- x Restarbeitsfähigkeit von 50 % ) festgelegt ( Urk. 2 S. 4 ). Es müsse ferner beachtet werden, dass d ie Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von behinderten Personen
ledig lich für die Zeit gelte , in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt werde. Da die Beschwerde führerin nach Ende der
Vor leistungspflicht gemäss den von ihr aufgelegten Arztzeugnissen der Z.___ AG vom 2 7. Dezember 2022 und 3 0. Januar 2023 zu 80 % arbeitsunfähig
gewesen sei ,
habe sie (die Beschwerdegegnerin) bei der Beurteilung der weitergehenden Leistungspflicht auf die Restarbeitsfähigkeit von 20 % ab gestellt . Ab der Kon t rollperiode Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem versicherten Verdienst
in der Höhe von CHF 1'408. --, was 20 % des versicherten Verdienstes ohne Kürzung entspreche ( Urk. 2 S. 4). Zudem sei — wie ihr das SECO a m 6. Juli 2022 (Urk. 9/128-129) bestätigt habe — die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ als Einkommen aus einer Einkommensausfallversicherung von der Arbeitslosenversicherung abzuziehen . Die Rente sei abzuziehen, weil d ie in diese Versicherung einbezahlten Beiträge steuerprivilegiert beziehungsweise steuerlich abzugsfähig seien . Zudem würden d ie se Versicherungsleistungen der Einkommensteuer unterliegen, weil sie, ähnlich wie die In validenrente , die Taggelder der Unfallversicherung und die Krankentaggelder Erwerbsersatz darstellen würden. Je nachdem in welcher Höhe die Erwerbsunfähigkeitsrenten ausgerichtet würden, könne auch eine Überent schädigung nicht ausgeschlossen werden (Urk.
2 S.
4-5).
Nach dem Gesagten seien die Rückforderungsverfügungen s omit nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 5). 2.2
Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass
sie gemäss den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen ab dem 1 0. März 2022 im Umfang von 20 % vermittlungsfähig gewesen. Ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 7'042.-- bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit resultierte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 20 % ein versicherter Verdienst von Fr. 1'408.-- , wovon
d ie Beschwerdegegnerin ebenfalls ausgehe ( Urk. 1 S. 8). Es könne den Akten ferner entnommen werden, dass das SECO bei der Beantwortung der Anfrage d er Beschwerdegegnerin bezüglich der Behandlung der Erwerbsunfähig keitsrente der Y.___ auf Art. 28 Abs. 2 AVIG Bezug genommen habe
(Urk.
1 S. 8) . Die hier zu beurteilende Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ falle jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, da letztere sich gemäss ihrem klaren Wortlaut ausschliesslich auf Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung beziehe (Urk.
1 S. 9 ) . Auf eine Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ sei entsprechend zu verzichten
( Urk. 1 S. 10) . Wenn die Rückforderung ohne Abzug dieser Rente berechnet werde, resultiere eine Rückforderung von total Fr. 1'362.90 ( Urk. 1 S. 12). 3.
3.1
3.1.1
Bei der erwähnten Versicherung der Beschwerdeführerin bei der Y.___ handelt es sich gemäss der bei der Akten liegenden Police vom 1 0. Dezember 2002 ( Urk. 9/396-398) um eine Todesfall-Versicherung der g ebundenen Vorsorge ( Säule 3a ; vgl. hierzu: BGE 141 V 405 E. 3.1-3.3) . Die Beschwerdeführerin ist sowohl Versicherungsnehmerin als auch versicherte Person. Vertragsbeginn war der 1. Dezember 1999 ( Urk. 9/396). Gemäss der Police vom 10. Dezember 2002 schuldete d ie Beschwerdeführerin eine Jahresprämie von brutto Fr. 1'025.50 (Urk. 9/397). Im Gegenzug verpflichtete sich die Y.___ , — nebst einer hier nicht weiter interessierenden Leistung bei Tod vor dem 1. Dezember 2034
—
bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit die folgenden Leistung en zu erbringen ( Urk. 9/397) :
Rente pro Jahr (2 Monate Wartefrist)
bis 1. Dezember 20 3 4
Fr. 6'600.--
Rente pro Jahr (24 Monate Wartefrist)
bis 1. Dezember 20 3 4
Fr. 15'000.--
Die Y.___ gewährte überdies die Prämienbefreiung (3 Monate Wartefrist, bis 1. Dezember 2034, Urk. 9/397). 3. 1. 2
Aktenkundig sind sodann insbesondere die Abrechnungen der Y.___
für den Zeit raum 1 7. Januar 2020 bis 2 8. Februar 2023 ( Urk. 9/399 [17.1.-30.11.20],
Urk. 9/343 [1.12.20-28.2.21], Urk. 9/342 [1.3.-31.5.21],
Urk. 9/451 [1.6.-31.8.21] , Urk. 9/382 [ 1.9.-30.11.21], Urk. 9/368 [1.12.21-28.2.22] , Urk. 9/367 [ 1.3.22-31.5.22],
Urk. 9/324 [1.6.-31.8.22] , Urk. 9/268 [1.9.-30.11.22], Urk. 9/252 [Dezember 2022] , Urk. 9/161 [Januar 202 3 ] , Urk. 9/152 [Februar 202 3 ] ) . Hervor zuheben ist, dass die Beschwerdeführerin g emäss der Abrechnung vom 2 3. September 2020 ab dem 1 7. März 2020 — demnach offensichtlich nach bestandener zweim onatiger Wartefrist ab dem 1 7. Januar 2020 (vgl. E. 3.1 .1 ) —
eine 100%ige Erwerbsunfähigkeitsrente bezog ( Urk. 9/399). A b dem 1 7. April 2020 wurde ihr überdies eine 10 0%ige Prämienbefreiung gewährt ( Urk. 9/399), wobei daran zu erinnern ist, dass für die Prämienbefreiung eine Wartefrist von drei Monaten galt (E. 3.1 .1 ). Die Abrechnung vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 9 /368) kann sodann nicht anders verstanden werden, als dass die Beschwerdeführerin am 1 7. Januar 2022, das heisst zwei Jahre nach dem 1 7. Januar 2020, auch die zweijährige Wartezeit bestanden haben muss, weshalb die Y.___ fortan zusätzlich die höheren Leistungen gemäss Versicherungspolice ( vgl. E. 3.1 .1 ) aus richtete (vgl. auch Urk. 9/329) . In der Folge reduzierte die Y.___ ihre Leistungen (Rente und Prämienbefreiung, Urk. 9/268) per 1. September 2022 auf 50 % . Zur Begründung führte sie im Schreiben vom 2 6. August 2022 aus, sie habe den IV-Akten entnommen, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 %
und
a us psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei . Aus diesem Grund
reduziere
sie ihre Leistungen per 1. September 2022 auf 50 % ( Urk. 9/269). 3. 2
Der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 3. Januar 2023 (Urk. 9/235-244) kann entnommen werden, dass die IV-Stelle das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) am 2 2. April 2020 eröffnete, da die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt gewesen sei. Alsdann stellte
s ie für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit auf das von ihr eingeholte bidisz i plinäre
Gutachten von Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin, Rheumaerkrankungen (Rheumatologie), und Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. Juli 2022 ab. Gemäss diesem Gutachten bestand aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung des Gutachters galt ab Oktober 2020 ( Urk. 9/237). Die IV-Stelle hielt weiter fest, dass die Einschränkung einem IV-Grad von 50 % entspreche ( Urk. 9/237), was der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vermittelte ( Art. 28 Abs. 2 I VG , in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Gemäss der Verfügung bestand der Anspruch auf eine hal be Invalidenrente ab 1. April 2021 ( Urk. 9/237). 4. 4.1
Z wischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Arbeitslosentschädigung die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ abziehen durfte ( Urk. 1 S. 2 , S. 12 ). Dabei bleibt zu beachten , dass im verwaltungsgericht lichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Ein spracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). D ie Beschwerdeführerin monierte keine der Leistungsabrechnungen bis Ende 2022 , auch nicht die Abrechnung vom 22. Juni 2022 für März 2022 (Urk. 9/326) , womit erstmals ein Abzug im Umfang der Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ erfolgte, jedenfalls nicht innert einer angemessenen Frist von 90 Tage n (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2 538 , Rz. 892 ), womit diesbezüglich
keine anfechtbare (formelle) Verfügung erging (vgl. Art. 51 ATSG) , sondern die Abrechnungen — bis zu ihrer Wiedererwägung mit Verfügung vom 1 7. Januar 2023 ( Urk. 9/217) —
grundsätzlich rechtsbeständig wurden . Die Rückforderungsverfügung vom 1 7. Januar 2023 blieb unangefochten. Die Beschwerdeführerin focht erst
die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2023 (Urk. 2) bestätigte Rückforderungsv erfügung vom 22. Juni 2023 an. Diese Verfügung betraf eine Rückforderung zuviel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung
für die Monate Januar und Februar 2023 (Urk. 9/115-117 ). Mit den diesbezüglichen Abrechnungen vom 5. April 2023 ( Urk. 9/112-114, Urk. 9/141-142) nahm die Beschwerdegegnerin die Abrechnungen vom 8. Februar und 2. März 2023 betreffend die Kontrollmonate Januar und Februar 2023 in Wiedererwägung . Die daraus sich ergebende Rückforderung berechnete die Beschwerdegegnerin
ebenfalls unter Berücksichtigung des Abzugs für die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ (Urk. 9/113-114). Im vorliegenden Verfahren ist diese Rückforderung
und damit einzig der dieser zugrunde liegende Taggeld a nspruch der Monate Januar und Februar 2023 zu
ü berprüfen. Festzuhalten bleibt, dass die Abrechnung vom 5. April 2023 betreffend den Taggeldanspruch März 2023 ( Urk. 9/139) mit E-Mail vom 2 6. April 2023 ( Urk. 9/135) moniert wurde. Diesbezüglich erging nach Lage der Akten noch keine formelle Verfügung. Jedenfalls ist der Taggeldanspruch dieser Kontrollpe riode nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 7. September 2023 und damit nicht Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren . 4. 2
4. 2 .1
In der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom
16. Juli 2020 (Eingangsdatum) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vom 17.
Januar bis 2. März 2020 und dann wieder ab dem 2 2. April 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 9/458). Gemäss den Abrechnungen der Y.___ muss diese ab 17. Januar 2020 von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Beschwer deführerin ausgegangen sein , woraufhin sie ihr ab bestandener zweimonatiger Wartezeit ab 1 7. März 2020 eine entsprechende Rente ausrichtet e (E. 3. 1. 2). Die IV-Stelle ging von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 22.
April 2020 aus und eröffnete das Wartejahr ab diesem Datu m
(E. 3. 2 ). Aktenkundig ist sodann, dass Dr. med. C.___ , psychiatrische Dienste D.___ , Privatklinik E.___ , der Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 1. August bis 3 0. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 9/450) . In der Folge schrieb med. pract. F.___ , Psychiatriezentrum G.___ , Z.___ AG , die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/449). Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ ging seinerseits davon aus, dass d ie von ihm festgestellt Arbeits un fähigkeit im Umfang von 50 % ab Oktober 2020 bestehe (E. 3. 2 ) , womit keine Übereinstimmung mit de r Einschätzung des behandelnden Arztes besteht.
Wie es sich damit genau verhält, kann offen bleiben . Mass gebend ist hier , dass sowohl der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin (Urk. 9/440-449) als auch die IV-Stelle gestützt auf das von ihr eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 21. Juli 2022 (E. 3.2)
bis zu
Anmeldung am 3. August 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) H.___ ( Urk. 9/494) , womit die Beschwerdeführerin als arbeitslos galt (E. 1.3) ,
von eine r mindestens 50%ige A rbeitsunfähigkeit ausgegangen sind . Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin — ungeachtet dessen, ob nun der Beurteilung des behan delnden Arztes oder d er jenige n des Gutachter s
zu folgen ist — nicht erst un mittelbar vor der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung erlitten hat.
Art. 40b AVIV und die darauf gestützte Rechtsprechung kommt vor liegend somit nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts C 314/02 vom 4. März 2005 E. 2.2.1) . 4. 2 . 2
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2023 nur zu 20
% vermittlungsfähig war (E. 2.1.-2.2). Sie stützen sich dabei auf die Arbeits unfähigkeitszeugnisse des behandelnden Psychiaters vom 2 7. Dezember 2022 und 3 0. Januar 2023 ( Urk. 9/153, Urk. 9/254) .
M it diesen Zeugnissen attestierte med. pract. F.___
denselben Grad der Arbeitsunfähigkeit (80 % ) , wie er ihn d er Beschwerdeführerin bereits durchgehend in der Zeitperiode vom 1 0. März 2022 bis 3 1. Dezember 2022 attestiert hatt e ( Urk. 9/355, Urk. 9/344, Urk. 9/337, Urk. 9/330, Urk. 9/32 5 , Urk. 9/286, Urk. 9/281, Urk. 9/265, Urk. 9/260, Urk. 9/257). Zwar stimmt die Beurteilung des behandelnden Arztes nicht mit dem Ergebnis der Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle überein. Die IV-Stelle legte ihrer Verfügung vom 3. Januar 2023 , wie festgehalten, eine 50%ige Arbeits
- und Erwerbs fähigkeit zugrunde (E. 3. 2 ). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Atteste des b ehandelnden Arztes im vorlie gend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2023 zumindest sub jektiv nur zu 20
% vermittlungsfähig war.
Die Parteien sind ferner diesbezüglich einig, dass bei einer verbleibenden Ver mittlungsfähigkeit von 20 % zur Berechnung der Arbeitslosenentschädigung der versicherter Ver dienst auf Fr. 1'408.-- zu reduzieren ist (E. 2.1-2.2). 4. 3
4. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung der Rückforderung für die Monate Januar und Februar 2023 (Urk. 9/115-117)
vom Taggeldanspruch
— wie bereits zuvor —
auch einen Abzug im Umfang der
Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ vorgenommen (vgl. die Abrechnungen vom 5. April 2023, Urk. 9/112-114, Urk. 9/141-142) .
Damit stellt sich die strittige Frage, wie die Erwerbsunfähigkeits rente der Y.___ mit der Arbeitslosenentschädigung zu koordinieren ist. 4. 3 .2
D ie Beschwerdegegnerin stellte hierbei auf die Auskunft des SECO vom
6. Juli 2022 (Urk. 9/128-129) ab ( Urk. 2 S. 5).
Die vom SECO befürworte te (analoge) Anwendung von Art. 28 AVIG ist aber nicht möglich, kommt diese Bestimmung doch ausschliesslich bei vorübergehende r Verminderung der Arbeits- bezie hungs weise Vermittlungsfähigkeit zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts C 77/01 vom 8. Februar 2002 E. 4a) , was nach dem hiervor Ausgeführten (E. 4.
2) bei der Beschwerdeführerin nicht zutrifft . Zwar ist Art. 40b AVIV auf den vorlie genden Fall ebenfalls nicht anwendbar ( E. 4.2.1 ) .
Es ist jedoch darauf hinzuwei sen , dass sich das Bundesgericht bei seiner zu
Art. 40b AVIV ergangenen Recht sprechung zum Verhältnis zwischen den Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Eidg. Invalidenversicherung und anderen Versicherungsträgern (vgl. BGE 133 V 52 4 E. 5.2) wie folgt geäussert hat: D ie Arbeitslosenversicherung hat nur für den Lohnausfall einzustehen, der sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt . Deshalb kann es für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den die v ersi cherte Person nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 mit Hinweisen ).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) kommt dem Umstand, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ Erwerbsersatz darstellen könnte, somit keine entscheidende Bedeutung zu. Diese entschädigt höchstens den Ausfall an Erwerbsfähigkeit, der bei der Bemessung der Arbeitslosenentschädigung aussen vor bleibt. Im Fall der Beschwerde führerin werden
die Leistungen der Arbeitslosenversicherung gekürzt, weil sie im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2023 nur zu 20 % vermittelbar war (E. 4. 2 .2) . Darüber hinaus erfolgt aber keine Kürzung aufgrund der
Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ . Dem stehen die Koordinationsbestimmungen ( Art. 69 ATSG, Art. 95 Abs. 1 bis AVIG) nicht entgegen. 4. 4
4. 4 .1
Ausgehend von der Berechnung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2023 (Urk. 9 /114) berechnet sich die Rückforderung für den Januar 2023
ohne den Abzug für die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ wie folgt: Bei einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 1'4 0 8.-- besteht eine Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 51.9 0. Multipliziert mit 22 (kontrollierten) Tagen ergibt si ch eine Entschädigung von brutto Fr.
1'141.8 0. D avon sind die AHV/IV/EO - und NBU-Beiträge i n
der Höhe von Fr. 88.70 (7.77 % von Fr. 1'141.80) abzuziehen .
Hingegen erfolgt kein BVG-Risikoprämie n a bzug , da bei einem Taggeldansatz von Fr. 51.90 die Eintrittsschwelle in die BVG-Versicherung in der Höhe eines minimalen Tageslohnes von Fr. 84.70 nicht erreicht wird (vgl. S. 4 des im Internet abrufbare n Info-Service-Heft es «Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen gemäss AVIG und BVG» des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO) .
Nach Abzug der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge resultiert eine Entschädigung von netto Fr. 1'053 .1 0. G emäss Abrechnung vo m 8. Februar 2023 ( Urk. 9/158) hat die Beschwerdegegnerin Fr. 1'806.20 ausbezahlt
( Urk. 9/158 ) . Dies
führt zu eine r Rückforderung in der Höhe von Fr. 753. 1 0
( Fr. 1'806.20 - Fr. 1 ’ 053.10) . 4. 4 .2
Alsdann berechnet sich die Rückforderung für den Febr uar 2023 — ausgehend von der Berechnung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2023 (Urk. 9 /11 3 ) ohne den Abzug für die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ — f olgendermassen :
Bei einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 1'4 0 8.-- besteht Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 51.9 0. Multipliziert mit 2 0 Tagen ergibt si ch eine Entschädigung von brutto Fr. 1' 038 . -- . Werden davon die AHV/IV/EO - und NBU-Beiträge in der Höhe von Fr. 8 0 . 65 (7.77 % von Fr. 1'038.-- ) abgezogen, so resultiert eine Entschädigung von netto Fr. 957 . 3 5. Das bezüglich Januar 2023 zur Berechnung der BVG-Risikoprämie A usgeführte gilt auch für den Februar 202 3. Eingedenk dessen, dass die Beschwerdegegnerin mit Abrechnung vom 2. März 2023 ( Urk. 9/151) bereits Fr. 1'567.-- ausbezahlt hat (Urk. 9/151) , führt dies zu eine r Rückforderung in der Höhe von Fr. 609 . 65 (Fr. 1'567.-- - Fr. 957.35) . 4.4.3
Zusammengezählt resultiert eine Rückforderung im Betrag von Fr. 1'36 2.75
( Fr. 75 3.10
+ Fr. 609. 6 5 ). Gemäss den Ausführungen der Beschwerde gegnerin hat sie von ihrer Rückforderung den Betrag von Fr. 272.75 bereits mit der Abrech nung für den März verrechnet (Urk. 9/115), womit nach Lage der Akten noch ein Betrag von Fr. 1'0 90.--
offen ist. 5.
Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. September 2023 i n Gutheissung der Beschwerde auf zu h e ben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bezüglich Arbeitslosentschädigung für die Monate Januar und Februar 2023 Fr. 1'36 2.75
zurückzuerstatten hat. 6.
Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und aufgrund ihres vollständigen Obsiegens auf Fr. 2' 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2023 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bezüglich Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar und Februar 2023 Fr. 1'362.75 zurückzuerstatten hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Frischknecht - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 71 , meldete sich am 1 6. Juli 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein e seit Anfang 2020 bestehende Depression und diverse somatische Gesundheitsstörungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 9/237 , Urk. 9/455-462 ). Während der Abklärungen der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bezog X.___ in einer Rahmenfrist vom
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 2, Urk. 9/115-117), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
E. 1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG , in der bis 3 1. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung ) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeits losenentschädigung, wenn sie: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
E. 1.3 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit beschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). D i e a rbeitssuchende Person gilt erst dann als arbeitslos, wenn sie sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeits vermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG).
E. 1.4.1 D ie a rbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs mass nahmen teil zunehmen ( Art.
E. 1.4.2 Ist eine behinderte Person, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeits marktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat sie si ch bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Art.
E. 1.4.3 Durch die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung muss die Vermitt lungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sein; dies gilt umso mehr als die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht an die Beurteilung durch die Invali denver siche rung gebunden sind (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f. E. 5b sowie BGE 127 V 478 E. 2b/cc). So sind Arbeitslosen- und Invalidenversicherung denn auch nicht kom plementäre Versicherungszweige (BGE 109 V 29 ; Urteil des Bundesgerichts C 314/02 vom 4. März 2005 E. 2.1 ). 1. 5
1. 5 .1
Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der Gesetzgebung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn, der während eines Bemes sungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen dar stellen ( Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG ). 1.5.2
Bei versicherten Personen, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgeben, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht ( Art. 40b AVIV). 1. 6
Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben v ersicherte Personen , die wegen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kon trollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchs voraus setzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längs tens bis zum 3 0. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.
Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen ( Art. 28 Abs. 2 AVIG).
Gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG haben a rbeitslose versicherte Personen , die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend ver min dert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf: a. das volle Taggeld, wenn sie zumindest 75 % arbeitsfähig sind; b. das um 50 % gekürzten Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind. 1. 7
Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Arbeitslosentschä digung ( ausser in den — hier nicht einschlägigen — Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG ) nach Art. 25 ATSG. Eine versicherte Person, die Arbeits losenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversi cherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder ver pflichtet (vgl. auch Art. 71 ATSG) . In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenann ten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen ( Art. 95 Abs. 1 bis AVIG) .
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
E. 1.8 Schliesslich sieht Art. 69 ATSG vor, dass das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen darf. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden ( Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkom menseinbussen von Angehörigen übersteigen ( Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invaliden versicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapital leistungen wird der Rentenwert berücksichtigt ( Abs. 3). 2.
2.1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversiche rung beantragt habe. Hier sei sie als Arbeitslosenversicherungskasse unbestritte nermassen vorleistungspflichtig gewesen. Sie habe den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin aufgrund deren Tätigkeit als Sachbearbeiterin Export mit einem Arbeitspensum von 100 % auf Fr. 7'042.-- festgelegt und in diesem Um fang Arbeitslosentschädigung erbracht ( Urk. 2 S. 3) . Alsdann habe die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Januar 2023 rückwirkend eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen. Aufgrund dessen habe sie den versicherten Verdienst in Anwendung von Art. 40b AVIV angepasst. Sie habe den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 3. August 2021 bis zum Entscheid der IV auf Fr. 3'521.-- (versicherter Verdienst in der Höhe von Fr. 7'042.-- x Restarbeitsfähigkeit von 50 % ) festgelegt ( Urk. 2 S. 4 ). Es müsse ferner beachtet werden, dass d ie Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von behinderten Personen
ledig lich für die Zeit gelte , in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt werde. Da die Beschwerde führerin nach Ende der
Vor leistungspflicht gemäss den von ihr aufgelegten Arztzeugnissen der Z.___ AG vom 2 7. Dezember 2022 und 3 0. Januar 2023 zu 80 % arbeitsunfähig
gewesen sei ,
habe sie (die Beschwerdegegnerin) bei der Beurteilung der weitergehenden Leistungspflicht auf die Restarbeitsfähigkeit von 20 % ab gestellt . Ab der Kon t rollperiode Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem versicherten Verdienst
in der Höhe von CHF 1'408. --, was
E. 3 Die Verfügung der Einsprachegegnerin vom 2 2. Juni 2023 sei dahingehend aufzuheben, dass die Rückforderung betreffend die Monate Januar und Februar 2023 auf CHF 1'362.90 reduziert wird.
E. 3.1.1 Bei der erwähnten Versicherung der Beschwerdeführerin bei der Y.___ handelt es sich gemäss der bei der Akten liegenden Police vom 1 0. Dezember 2002 ( Urk. 9/396-398) um eine Todesfall-Versicherung der g ebundenen Vorsorge ( Säule 3a ; vgl. hierzu: BGE 141 V 405 E. 3.1-3.3) . Die Beschwerdeführerin ist sowohl Versicherungsnehmerin als auch versicherte Person. Vertragsbeginn war der 1. Dezember 1999 ( Urk. 9/396). Gemäss der Police vom 10. Dezember 2002 schuldete d ie Beschwerdeführerin eine Jahresprämie von brutto Fr. 1'025.50 (Urk. 9/397). Im Gegenzug verpflichtete sich die Y.___ , — nebst einer hier nicht weiter interessierenden Leistung bei Tod vor dem 1. Dezember 2034
—
bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit die folgenden Leistung en zu erbringen ( Urk. 9/397) :
Rente pro Jahr (2 Monate Wartefrist)
bis 1. Dezember 20 3 4
Fr. 6'600.--
Rente pro Jahr (24 Monate Wartefrist)
bis 1. Dezember 20 3 4
Fr. 15'000.--
Die Y.___ gewährte überdies die Prämienbefreiung (3 Monate Wartefrist, bis 1. Dezember 2034, Urk. 9/397). 3. 1. 2
Aktenkundig sind sodann insbesondere die Abrechnungen der Y.___
für den Zeit raum 1 7. Januar 2020 bis 2 8. Februar 2023 ( Urk. 9/399 [17.1.-30.11.20],
Urk. 9/343 [1.12.20-28.2.21], Urk. 9/342 [1.3.-31.5.21],
Urk. 9/451 [1.6.-31.8.21] , Urk. 9/382 [ 1.9.-30.11.21], Urk. 9/368 [1.12.21-28.2.22] , Urk. 9/367 [ 1.3.22-31.5.22],
Urk. 9/324 [1.6.-31.8.22] , Urk. 9/268 [1.9.-30.11.22], Urk. 9/252 [Dezember 2022] , Urk. 9/161 [Januar 202 3 ] , Urk. 9/152 [Februar 202 3 ] ) . Hervor zuheben ist, dass die Beschwerdeführerin g emäss der Abrechnung vom 2 3. September 2020 ab dem 1 7. März 2020 — demnach offensichtlich nach bestandener zweim onatiger Wartefrist ab dem 1 7. Januar 2020 (vgl. E. 3.1 .1 ) —
eine 100%ige Erwerbsunfähigkeitsrente bezog ( Urk. 9/399). A b dem 1 7. April 2020 wurde ihr überdies eine 10 0%ige Prämienbefreiung gewährt ( Urk. 9/399), wobei daran zu erinnern ist, dass für die Prämienbefreiung eine Wartefrist von drei Monaten galt (E. 3.1 .1 ). Die Abrechnung vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 9 /368) kann sodann nicht anders verstanden werden, als dass die Beschwerdeführerin am 1 7. Januar 2022, das heisst zwei Jahre nach dem 1 7. Januar 2020, auch die zweijährige Wartezeit bestanden haben muss, weshalb die Y.___ fortan zusätzlich die höheren Leistungen gemäss Versicherungspolice ( vgl. E. 3.1 .1 ) aus richtete (vgl. auch Urk. 9/329) . In der Folge reduzierte die Y.___ ihre Leistungen (Rente und Prämienbefreiung, Urk. 9/268) per 1. September 2022 auf 50 % . Zur Begründung führte sie im Schreiben vom 2 6. August 2022 aus, sie habe den IV-Akten entnommen, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 %
und
a us psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei . Aus diesem Grund
reduziere
sie ihre Leistungen per 1. September 2022 auf 50 % ( Urk. 9/269). 3. 2
Der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 3. Januar 2023 (Urk. 9/235-244) kann entnommen werden, dass die IV-Stelle das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) am 2 2. April 2020 eröffnete, da die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt gewesen sei. Alsdann stellte
s ie für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit auf das von ihr eingeholte bidisz i plinäre
Gutachten von Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin, Rheumaerkrankungen (Rheumatologie), und Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. Juli 2022 ab. Gemäss diesem Gutachten bestand aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung des Gutachters galt ab Oktober 2020 ( Urk. 9/237). Die IV-Stelle hielt weiter fest, dass die Einschränkung einem IV-Grad von 50 % entspreche ( Urk. 9/237), was der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vermittelte ( Art. 28 Abs. 2 I VG , in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Gemäss der Verfügung bestand der Anspruch auf eine hal be Invalidenrente ab 1. April 2021 ( Urk. 9/237). 4.
E. 3.10 + Fr. 609. 6 5 ). Gemäss den Ausführungen der Beschwerde gegnerin hat sie von ihrer Rückforderung den Betrag von Fr. 272.75 bereits mit der Abrech nung für den März verrechnet (Urk. 9/115), womit nach Lage der Akten noch ein Betrag von Fr. 1'0 90.--
offen ist. 5.
Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. September 2023 i n Gutheissung der Beschwerde auf zu h e ben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bezüglich Arbeitslosentschädigung für die Monate Januar und Februar 2023 Fr. 1'36 2.75
zurückzuerstatten hat. 6.
Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und aufgrund ihres vollständigen Obsiegens auf Fr. 2' 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2023 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bezüglich Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar und Februar 2023 Fr. 1'362.75 zurückzuerstatten hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Frischknecht - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer).» 2.2
Die Beschwerdegegnerin bea nt ragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2023 Abweisung de r Beschwerde (Urk.
E. 4.1 Z wischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Arbeitslosentschädigung die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ abziehen durfte ( Urk. 1 S. 2 , S. 12 ). Dabei bleibt zu beachten , dass im verwaltungsgericht lichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Ein spracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). D ie Beschwerdeführerin monierte keine der Leistungsabrechnungen bis Ende 2022 , auch nicht die Abrechnung vom 22. Juni 2022 für März 2022 (Urk. 9/326) , womit erstmals ein Abzug im Umfang der Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ erfolgte, jedenfalls nicht innert einer angemessenen Frist von 90 Tage n (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2 538 , Rz. 892 ), womit diesbezüglich
keine anfechtbare (formelle) Verfügung erging (vgl. Art. 51 ATSG) , sondern die Abrechnungen — bis zu ihrer Wiedererwägung mit Verfügung vom 1 7. Januar 2023 ( Urk. 9/217) —
grundsätzlich rechtsbeständig wurden . Die Rückforderungsverfügung vom 1 7. Januar 2023 blieb unangefochten. Die Beschwerdeführerin focht erst
die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2023 (Urk. 2) bestätigte Rückforderungsv erfügung vom 22. Juni 2023 an. Diese Verfügung betraf eine Rückforderung zuviel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung
für die Monate Januar und Februar 2023 (Urk. 9/115-117 ). Mit den diesbezüglichen Abrechnungen vom 5. April 2023 ( Urk. 9/112-114, Urk. 9/141-142) nahm die Beschwerdegegnerin die Abrechnungen vom 8. Februar und 2. März 2023 betreffend die Kontrollmonate Januar und Februar 2023 in Wiedererwägung . Die daraus sich ergebende Rückforderung berechnete die Beschwerdegegnerin
ebenfalls unter Berücksichtigung des Abzugs für die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ (Urk. 9/113-114). Im vorliegenden Verfahren ist diese Rückforderung
und damit einzig der dieser zugrunde liegende Taggeld a nspruch der Monate Januar und Februar 2023 zu
ü berprüfen. Festzuhalten bleibt, dass die Abrechnung vom 5. April 2023 betreffend den Taggeldanspruch März 2023 ( Urk. 9/139) mit E-Mail vom 2 6. April 2023 ( Urk. 9/135) moniert wurde. Diesbezüglich erging nach Lage der Akten noch keine formelle Verfügung. Jedenfalls ist der Taggeldanspruch dieser Kontrollpe riode nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 7. September 2023 und damit nicht Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren . 4. 2
4. 2 .1
In der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom
16. Juli 2020 (Eingangsdatum) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vom 17.
Januar bis 2. März 2020 und dann wieder ab dem 2 2. April 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 9/458). Gemäss den Abrechnungen der Y.___ muss diese ab 17. Januar 2020 von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Beschwer deführerin ausgegangen sein , woraufhin sie ihr ab bestandener zweimonatiger Wartezeit ab 1 7. März 2020 eine entsprechende Rente ausrichtet e (E. 3. 1. 2). Die IV-Stelle ging von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem
E. 8 , unter Beilage ihrer Akten, Urk.
E. 9 /1-4 94 ) , was d er Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19 . Okto ber 202 3
zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 11 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 15 Abs. 3 AVIV).
E. 20 % des versicherten Verdienstes ohne Kürzung entspreche ( Urk. 2 S. 4). Zudem sei — wie ihr das SECO a m 6. Juli 2022 (Urk. 9/128-129) bestätigt habe — die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ als Einkommen aus einer Einkommensausfallversicherung von der Arbeitslosenversicherung abzuziehen . Die Rente sei abzuziehen, weil d ie in diese Versicherung einbezahlten Beiträge steuerprivilegiert beziehungsweise steuerlich abzugsfähig seien . Zudem würden d ie se Versicherungsleistungen der Einkommensteuer unterliegen, weil sie, ähnlich wie die In validenrente , die Taggelder der Unfallversicherung und die Krankentaggelder Erwerbsersatz darstellen würden. Je nachdem in welcher Höhe die Erwerbsunfähigkeitsrenten ausgerichtet würden, könne auch eine Überent schädigung nicht ausgeschlossen werden (Urk.
2 S.
4-5).
Nach dem Gesagten seien die Rückforderungsverfügungen s omit nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 5). 2.2
Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass
sie gemäss den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen ab dem 1 0. März 2022 im Umfang von 20 % vermittlungsfähig gewesen. Ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 7'042.-- bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit resultierte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 20 % ein versicherter Verdienst von Fr. 1'408.-- , wovon
d ie Beschwerdegegnerin ebenfalls ausgehe ( Urk. 1 S. 8). Es könne den Akten ferner entnommen werden, dass das SECO bei der Beantwortung der Anfrage d er Beschwerdegegnerin bezüglich der Behandlung der Erwerbsunfähig keitsrente der Y.___ auf Art. 28 Abs. 2 AVIG Bezug genommen habe
(Urk.
1 S. 8) . Die hier zu beurteilende Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ falle jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, da letztere sich gemäss ihrem klaren Wortlaut ausschliesslich auf Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung beziehe (Urk.
1 S. 9 ) . Auf eine Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ sei entsprechend zu verzichten
( Urk. 1 S. 10) . Wenn die Rückforderung ohne Abzug dieser Rente berechnet werde, resultiere eine Rückforderung von total Fr. 1'362.90 ( Urk. 1 S. 12). 3.
E. 22 April 2020 aus und eröffnete das Wartejahr ab diesem Datu m
(E. 3. 2 ). Aktenkundig ist sodann, dass Dr. med. C.___ , psychiatrische Dienste D.___ , Privatklinik E.___ , der Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 1. August bis 3 0. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 9/450) . In der Folge schrieb med. pract. F.___ , Psychiatriezentrum G.___ , Z.___ AG , die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/449). Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ ging seinerseits davon aus, dass d ie von ihm festgestellt Arbeits un fähigkeit im Umfang von 50 % ab Oktober 2020 bestehe (E. 3. 2 ) , womit keine Übereinstimmung mit de r Einschätzung des behandelnden Arztes besteht.
Wie es sich damit genau verhält, kann offen bleiben . Mass gebend ist hier , dass sowohl der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin (Urk. 9/440-449) als auch die IV-Stelle gestützt auf das von ihr eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 21. Juli 2022 (E. 3.2)
bis zu
Anmeldung am 3. August 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) H.___ ( Urk. 9/494) , womit die Beschwerdeführerin als arbeitslos galt (E. 1.3) ,
von eine r mindestens 50%ige A rbeitsunfähigkeit ausgegangen sind . Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin — ungeachtet dessen, ob nun der Beurteilung des behan delnden Arztes oder d er jenige n des Gutachter s
zu folgen ist — nicht erst un mittelbar vor der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung erlitten hat.
Art. 40b AVIV und die darauf gestützte Rechtsprechung kommt vor liegend somit nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts C 314/02 vom 4. März 2005 E. 2.2.1) . 4. 2 . 2
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2023 nur zu 20
% vermittlungsfähig war (E. 2.1.-2.2). Sie stützen sich dabei auf die Arbeits unfähigkeitszeugnisse des behandelnden Psychiaters vom 2 7. Dezember 2022 und 3 0. Januar 2023 ( Urk. 9/153, Urk. 9/254) .
M it diesen Zeugnissen attestierte med. pract. F.___
denselben Grad der Arbeitsunfähigkeit (80 % ) , wie er ihn d er Beschwerdeführerin bereits durchgehend in der Zeitperiode vom 1 0. März 2022 bis 3 1. Dezember 2022 attestiert hatt e ( Urk. 9/355, Urk. 9/344, Urk. 9/337, Urk. 9/330, Urk. 9/32 5 , Urk. 9/286, Urk. 9/281, Urk. 9/265, Urk. 9/260, Urk. 9/257). Zwar stimmt die Beurteilung des behandelnden Arztes nicht mit dem Ergebnis der Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle überein. Die IV-Stelle legte ihrer Verfügung vom 3. Januar 2023 , wie festgehalten, eine 50%ige Arbeits
- und Erwerbs fähigkeit zugrunde (E. 3. 2 ). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Atteste des b ehandelnden Arztes im vorlie gend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2023 zumindest sub jektiv nur zu 20
% vermittlungsfähig war.
Die Parteien sind ferner diesbezüglich einig, dass bei einer verbleibenden Ver mittlungsfähigkeit von 20 % zur Berechnung der Arbeitslosenentschädigung der versicherter Ver dienst auf Fr. 1'408.-- zu reduzieren ist (E. 2.1-2.2). 4. 3
4. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung der Rückforderung für die Monate Januar und Februar 2023 (Urk. 9/115-117)
vom Taggeldanspruch
— wie bereits zuvor —
auch einen Abzug im Umfang der
Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ vorgenommen (vgl. die Abrechnungen vom 5. April 2023, Urk. 9/112-114, Urk. 9/141-142) .
Damit stellt sich die strittige Frage, wie die Erwerbsunfähigkeits rente der Y.___ mit der Arbeitslosenentschädigung zu koordinieren ist. 4. 3 .2
D ie Beschwerdegegnerin stellte hierbei auf die Auskunft des SECO vom
6. Juli 2022 (Urk. 9/128-129) ab ( Urk. 2 S. 5).
Die vom SECO befürworte te (analoge) Anwendung von Art. 28 AVIG ist aber nicht möglich, kommt diese Bestimmung doch ausschliesslich bei vorübergehende r Verminderung der Arbeits- bezie hungs weise Vermittlungsfähigkeit zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts C 77/01 vom 8. Februar 2002 E. 4a) , was nach dem hiervor Ausgeführten (E. 4.
2) bei der Beschwerdeführerin nicht zutrifft . Zwar ist Art. 40b AVIV auf den vorlie genden Fall ebenfalls nicht anwendbar ( E. 4.2.1 ) .
Es ist jedoch darauf hinzuwei sen , dass sich das Bundesgericht bei seiner zu
Art. 40b AVIV ergangenen Recht sprechung zum Verhältnis zwischen den Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Eidg. Invalidenversicherung und anderen Versicherungsträgern (vgl. BGE 133 V 52 4 E. 5.2) wie folgt geäussert hat: D ie Arbeitslosenversicherung hat nur für den Lohnausfall einzustehen, der sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt . Deshalb kann es für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den die v ersi cherte Person nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 mit Hinweisen ).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) kommt dem Umstand, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ Erwerbsersatz darstellen könnte, somit keine entscheidende Bedeutung zu. Diese entschädigt höchstens den Ausfall an Erwerbsfähigkeit, der bei der Bemessung der Arbeitslosenentschädigung aussen vor bleibt. Im Fall der Beschwerde führerin werden
die Leistungen der Arbeitslosenversicherung gekürzt, weil sie im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2023 nur zu 20 % vermittelbar war (E. 4. 2 .2) . Darüber hinaus erfolgt aber keine Kürzung aufgrund der
Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ . Dem stehen die Koordinationsbestimmungen ( Art. 69 ATSG, Art. 95 Abs. 1 bis AVIG) nicht entgegen. 4. 4
4. 4 .1
Ausgehend von der Berechnung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2023 (Urk. 9 /114) berechnet sich die Rückforderung für den Januar 2023
ohne den Abzug für die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ wie folgt: Bei einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 1'4 0 8.-- besteht eine Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 51.9 0. Multipliziert mit 22 (kontrollierten) Tagen ergibt si ch eine Entschädigung von brutto Fr.
1'141.8 0. D avon sind die AHV/IV/EO - und NBU-Beiträge i n
der Höhe von Fr. 88.70 (7.77 % von Fr. 1'141.80) abzuziehen .
Hingegen erfolgt kein BVG-Risikoprämie n a bzug , da bei einem Taggeldansatz von Fr. 51.90 die Eintrittsschwelle in die BVG-Versicherung in der Höhe eines minimalen Tageslohnes von Fr. 84.70 nicht erreicht wird (vgl. S. 4 des im Internet abrufbare n Info-Service-Heft es «Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen gemäss AVIG und BVG» des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO) .
Nach Abzug der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge resultiert eine Entschädigung von netto Fr. 1'053 .1 0. G emäss Abrechnung vo m 8. Februar 2023 ( Urk. 9/158) hat die Beschwerdegegnerin Fr. 1'806.20 ausbezahlt
( Urk. 9/158 ) . Dies
führt zu eine r Rückforderung in der Höhe von Fr. 753. 1 0
( Fr. 1'806.20 - Fr. 1 ’ 053.10) . 4. 4 .2
Alsdann berechnet sich die Rückforderung für den Febr uar 2023 — ausgehend von der Berechnung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2023 (Urk. 9 /11 3 ) ohne den Abzug für die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ — f olgendermassen :
Bei einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 1'4 0 8.-- besteht Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 51.9 0. Multipliziert mit 2 0 Tagen ergibt si ch eine Entschädigung von brutto Fr. 1' 038 . -- . Werden davon die AHV/IV/EO - und NBU-Beiträge in der Höhe von Fr. 8 0 . 65 (7.77 % von Fr. 1'038.-- ) abgezogen, so resultiert eine Entschädigung von netto Fr. 957 . 3 5. Das bezüglich Januar 2023 zur Berechnung der BVG-Risikoprämie A usgeführte gilt auch für den Februar 202 3. Eingedenk dessen, dass die Beschwerdegegnerin mit Abrechnung vom 2. März 2023 ( Urk. 9/151) bereits Fr. 1'567.-- ausbezahlt hat (Urk. 9/151) , führt dies zu eine r Rückforderung in der Höhe von Fr. 609 . 65 (Fr. 1'567.-- - Fr. 957.35) . 4.4.3
Zusammengezählt resultiert eine Rückforderung im Betrag von Fr. 1'36 2.75
( Fr. 75
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00200 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
17. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frischknecht Gmünder Frischknecht & Partner, Rechtsanwälte & öffentliche Notare Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 71 , meldete sich am 1 6. Juli 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein e seit Anfang 2020 bestehende Depression und diverse somatische Gesundheitsstörungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 9/237 , Urk. 9/455-462 ). Während der Abklärungen der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bezog X.___ in einer Rahmenfrist vom 3 . August 202 1 bis 2 . August 202 3 ( Urk. 9/326) ab dem 1 0. März 2022 ( Urk. 9/361, Urk. 9/374) von der Syna Arbeitslosenkasse Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Im Zuge der Leistungsberechnung befasste sich die Syna Arbeitslosenkasse mit den Leistungen aus einer Einzellebensversicherung (Todesfall-Ver s icherung) der gebundenen Vorsorge der Säule 3a in der Form einer sog. Erwerbsunfähigkeitsrente, welche X.___
seit dem 17. März 2020
von der Y.___ AG (nachfolgend: Y.___ ) bezog ( Urk. 9/ 400 ). Deswegen gelangte sie a m 1 7. Juni 2022 mit der Frage, ob die Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung in Abzug gebracht werden müsse, an das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ( Urk. 9/124- 126 ) , welches die Frage am 6. Juli 2022 bejahte ( Urk. 9/128-129). In ihrer eigenen Rechtsa uffassung bestätigt ( Urk. 9/284, Urk.
9/329) zog die Syna Arbeitslosenkasse
— wie schon in den vom 2 2. Juni 2022 datierenden Abrechnungen für den März, April und Mai 2022 ( Urk. 9/326 - 328 ) — die Rentenleistungen der Y.___ bei der Arbeits losenentschädigung jeweils unter dem Titel «Ersatzeinkommen aus Alters leistung» ab
(vgl. die jeweiligen Abrechnungen:
Urk. 9/320 [Juni 2022], Urk. 9/285 [Juli 2022], Urk. 9/280 [August 2022], Urk. 9/264 [September 2022], Urk. 9/261 [Oktober 2022], Urk. 9/256 [November 2022], Urk. 9/234 [Dezember 2022]). Alsdann sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 3. Januar 2023 mit Wir kung ab dem 1. April 2021 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/235-244). U nter Hinweis auf die rückwirkende
Leistungszusprache durch die IV-Stelle sowie ihre für den Zeitraum vom 1 0. März 2022 bis 31. Dezember 2022 erbrachten Vorleistungen ( Urk. 9/49, Urk. 9/216) forderte die Syna Arbeitslosenkasse m it Verfügung vom 17 . Januar 20 23 von X.___ zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von total Fr. 18'151.25 zurück , wovon
Fr. 10'426.10 mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung verrechnet w ü rde n . Die restlichen Fr. 7'725.15 seien gegebenenfalls einer Verrechnung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge zugänglich ( Urk. 9/217 -219 ). Diese Ver fügung blieb unangefochten. Am 2 0. April 2023 teilte die Syna Arbeitslosenkasse der Versicherten auf deren Anfrage hin sodann per E Mail mit, dass die Abrech nung vom 8. Februar 2023 für den Monat Januar 2023 ( Urk. 9/158) und die Abrechnung vom 2. März 2023 für den Monat Februar 2023 ( Urk. 9/151)
falsch gewesen seien.
Bei ihrer
Überprüfung habe
sich ergeben, dass sie
insgesamt Fr. 3'019.15
zurückfordern müsse. Davon habe sie bereits
Fr. 272.75 mit der Taggeldzahlung für den Monat März 2023 ( Urk. 9/143) verrechnet (Urk. 9/139). Dagegen wandte die Versicherte am 2 6. April 2023 e in , dass die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___
bei den Abrechnungen für die Monate Januar, Februar, März 202 3
zu Unrecht abgezogen worden seien ( Urk. 9/135) .
Da raufhin hielt die Syna Arbeitslosenkasse die Rückforderung in der Höhe von Fr. 3'019.15
für zuviel ausbezahlte Leistungen für die Abrechnungsperiode n Januar und Februar 2023 am 2 2. Juni 2023 verfügungsweise fest ( Urk. 9/115- 117).
Hier gegen erhob die Versicherte am 2 4. August 2023 Einsprache ( Urk. 9/63- 78), welche die Syna Arbeitslosenkasse mit Einsprach entscheid vom 7. September 2023 abwies ( Urk. 2) . 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 9 . Oktober 202 3 Beschwerde beim Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragte ( Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Auf eine Anrechnung der von der Y.___ AG an die Beschwerdeführerin ausgerichtete Erwerbsunfähigkeitsrente an die Arbeitslosenentschädigung sei zu verzichten. 3. Die Verfügung der Einsprachegegnerin vom 2 2. Juni 2023 sei dahingehend aufzuheben, dass die Rückforderung betreffend die Monate Januar und Februar 2023 auf CHF 1'362.90 reduziert wird. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer).» 2.2
Die Beschwerdegegnerin bea nt ragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2023 Abweisung de r Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9 /1-4 94 ) , was d er Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19 . Okto ber 202 3
zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 2, Urk. 9/115-117), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG , in der bis 3 1. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung ) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeits losenentschädigung, wenn sie: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 1.3
Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit beschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). D i e a rbeitssuchende Person gilt erst dann als arbeitslos, wenn sie sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeits vermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). 1.4. 1.4.1
D ie a rbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs mass nahmen teil zunehmen ( Art. 15 Abs. 1 AVIG).
Die körperlich oder geistig behinderte Person gilt als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bun desrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung ( Art. 15 Abs. 2 AVIG). 1.4.2
Ist eine behinderte Person, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeits marktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat sie si ch bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolven zentschädigung
( AVIV ) [ obligatorische Unfallversicherung, Krankenversiche rung, Militärversicherung, berufliche Vorsorge ] angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung ihrer Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht be rührt ( Art. 15 Abs. 3 AVIV). 1.4.3
Durch die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung muss die Vermitt lungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sein; dies gilt umso mehr als die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht an die Beurteilung durch die Invali denver siche rung gebunden sind (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f. E. 5b sowie BGE 127 V 478 E. 2b/cc). So sind Arbeitslosen- und Invalidenversicherung denn auch nicht kom plementäre Versicherungszweige (BGE 109 V 29 ; Urteil des Bundesgerichts C 314/02 vom 4. März 2005 E. 2.1 ). 1. 5
1. 5 .1
Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der Gesetzgebung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn, der während eines Bemes sungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen dar stellen ( Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG ). 1.5.2
Bei versicherten Personen, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgeben, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht ( Art. 40b AVIV). 1. 6
Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben v ersicherte Personen , die wegen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kon trollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchs voraus setzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längs tens bis zum 3 0. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.
Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen ( Art. 28 Abs. 2 AVIG).
Gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG haben a rbeitslose versicherte Personen , die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend ver min dert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf: a. das volle Taggeld, wenn sie zumindest 75 % arbeitsfähig sind; b. das um 50 % gekürzten Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind. 1. 7
Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Arbeitslosentschä digung ( ausser in den — hier nicht einschlägigen — Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG ) nach Art. 25 ATSG. Eine versicherte Person, die Arbeits losenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversi cherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder ver pflichtet (vgl. auch Art. 71 ATSG) . In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenann ten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen ( Art. 95 Abs. 1 bis AVIG) .
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.8
Schliesslich sieht Art. 69 ATSG vor, dass das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen darf. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden ( Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkom menseinbussen von Angehörigen übersteigen ( Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invaliden versicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapital leistungen wird der Rentenwert berücksichtigt ( Abs. 3). 2.
2.1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversiche rung beantragt habe. Hier sei sie als Arbeitslosenversicherungskasse unbestritte nermassen vorleistungspflichtig gewesen. Sie habe den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin aufgrund deren Tätigkeit als Sachbearbeiterin Export mit einem Arbeitspensum von 100 % auf Fr. 7'042.-- festgelegt und in diesem Um fang Arbeitslosentschädigung erbracht ( Urk. 2 S. 3) . Alsdann habe die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Januar 2023 rückwirkend eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen. Aufgrund dessen habe sie den versicherten Verdienst in Anwendung von Art. 40b AVIV angepasst. Sie habe den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 3. August 2021 bis zum Entscheid der IV auf Fr. 3'521.-- (versicherter Verdienst in der Höhe von Fr. 7'042.-- x Restarbeitsfähigkeit von 50 % ) festgelegt ( Urk. 2 S. 4 ). Es müsse ferner beachtet werden, dass d ie Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von behinderten Personen
ledig lich für die Zeit gelte , in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt werde. Da die Beschwerde führerin nach Ende der
Vor leistungspflicht gemäss den von ihr aufgelegten Arztzeugnissen der Z.___ AG vom 2 7. Dezember 2022 und 3 0. Januar 2023 zu 80 % arbeitsunfähig
gewesen sei ,
habe sie (die Beschwerdegegnerin) bei der Beurteilung der weitergehenden Leistungspflicht auf die Restarbeitsfähigkeit von 20 % ab gestellt . Ab der Kon t rollperiode Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem versicherten Verdienst
in der Höhe von CHF 1'408. --, was 20 % des versicherten Verdienstes ohne Kürzung entspreche ( Urk. 2 S. 4). Zudem sei — wie ihr das SECO a m 6. Juli 2022 (Urk. 9/128-129) bestätigt habe — die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ als Einkommen aus einer Einkommensausfallversicherung von der Arbeitslosenversicherung abzuziehen . Die Rente sei abzuziehen, weil d ie in diese Versicherung einbezahlten Beiträge steuerprivilegiert beziehungsweise steuerlich abzugsfähig seien . Zudem würden d ie se Versicherungsleistungen der Einkommensteuer unterliegen, weil sie, ähnlich wie die In validenrente , die Taggelder der Unfallversicherung und die Krankentaggelder Erwerbsersatz darstellen würden. Je nachdem in welcher Höhe die Erwerbsunfähigkeitsrenten ausgerichtet würden, könne auch eine Überent schädigung nicht ausgeschlossen werden (Urk.
2 S.
4-5).
Nach dem Gesagten seien die Rückforderungsverfügungen s omit nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 5). 2.2
Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass
sie gemäss den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen ab dem 1 0. März 2022 im Umfang von 20 % vermittlungsfähig gewesen. Ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 7'042.-- bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit resultierte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 20 % ein versicherter Verdienst von Fr. 1'408.-- , wovon
d ie Beschwerdegegnerin ebenfalls ausgehe ( Urk. 1 S. 8). Es könne den Akten ferner entnommen werden, dass das SECO bei der Beantwortung der Anfrage d er Beschwerdegegnerin bezüglich der Behandlung der Erwerbsunfähig keitsrente der Y.___ auf Art. 28 Abs. 2 AVIG Bezug genommen habe
(Urk.
1 S. 8) . Die hier zu beurteilende Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ falle jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, da letztere sich gemäss ihrem klaren Wortlaut ausschliesslich auf Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung beziehe (Urk.
1 S. 9 ) . Auf eine Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ sei entsprechend zu verzichten
( Urk. 1 S. 10) . Wenn die Rückforderung ohne Abzug dieser Rente berechnet werde, resultiere eine Rückforderung von total Fr. 1'362.90 ( Urk. 1 S. 12). 3.
3.1
3.1.1
Bei der erwähnten Versicherung der Beschwerdeführerin bei der Y.___ handelt es sich gemäss der bei der Akten liegenden Police vom 1 0. Dezember 2002 ( Urk. 9/396-398) um eine Todesfall-Versicherung der g ebundenen Vorsorge ( Säule 3a ; vgl. hierzu: BGE 141 V 405 E. 3.1-3.3) . Die Beschwerdeführerin ist sowohl Versicherungsnehmerin als auch versicherte Person. Vertragsbeginn war der 1. Dezember 1999 ( Urk. 9/396). Gemäss der Police vom 10. Dezember 2002 schuldete d ie Beschwerdeführerin eine Jahresprämie von brutto Fr. 1'025.50 (Urk. 9/397). Im Gegenzug verpflichtete sich die Y.___ , — nebst einer hier nicht weiter interessierenden Leistung bei Tod vor dem 1. Dezember 2034
—
bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit die folgenden Leistung en zu erbringen ( Urk. 9/397) :
Rente pro Jahr (2 Monate Wartefrist)
bis 1. Dezember 20 3 4
Fr. 6'600.--
Rente pro Jahr (24 Monate Wartefrist)
bis 1. Dezember 20 3 4
Fr. 15'000.--
Die Y.___ gewährte überdies die Prämienbefreiung (3 Monate Wartefrist, bis 1. Dezember 2034, Urk. 9/397). 3. 1. 2
Aktenkundig sind sodann insbesondere die Abrechnungen der Y.___
für den Zeit raum 1 7. Januar 2020 bis 2 8. Februar 2023 ( Urk. 9/399 [17.1.-30.11.20],
Urk. 9/343 [1.12.20-28.2.21], Urk. 9/342 [1.3.-31.5.21],
Urk. 9/451 [1.6.-31.8.21] , Urk. 9/382 [ 1.9.-30.11.21], Urk. 9/368 [1.12.21-28.2.22] , Urk. 9/367 [ 1.3.22-31.5.22],
Urk. 9/324 [1.6.-31.8.22] , Urk. 9/268 [1.9.-30.11.22], Urk. 9/252 [Dezember 2022] , Urk. 9/161 [Januar 202 3 ] , Urk. 9/152 [Februar 202 3 ] ) . Hervor zuheben ist, dass die Beschwerdeführerin g emäss der Abrechnung vom 2 3. September 2020 ab dem 1 7. März 2020 — demnach offensichtlich nach bestandener zweim onatiger Wartefrist ab dem 1 7. Januar 2020 (vgl. E. 3.1 .1 ) —
eine 100%ige Erwerbsunfähigkeitsrente bezog ( Urk. 9/399). A b dem 1 7. April 2020 wurde ihr überdies eine 10 0%ige Prämienbefreiung gewährt ( Urk. 9/399), wobei daran zu erinnern ist, dass für die Prämienbefreiung eine Wartefrist von drei Monaten galt (E. 3.1 .1 ). Die Abrechnung vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 9 /368) kann sodann nicht anders verstanden werden, als dass die Beschwerdeführerin am 1 7. Januar 2022, das heisst zwei Jahre nach dem 1 7. Januar 2020, auch die zweijährige Wartezeit bestanden haben muss, weshalb die Y.___ fortan zusätzlich die höheren Leistungen gemäss Versicherungspolice ( vgl. E. 3.1 .1 ) aus richtete (vgl. auch Urk. 9/329) . In der Folge reduzierte die Y.___ ihre Leistungen (Rente und Prämienbefreiung, Urk. 9/268) per 1. September 2022 auf 50 % . Zur Begründung führte sie im Schreiben vom 2 6. August 2022 aus, sie habe den IV-Akten entnommen, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 %
und
a us psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei . Aus diesem Grund
reduziere
sie ihre Leistungen per 1. September 2022 auf 50 % ( Urk. 9/269). 3. 2
Der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 3. Januar 2023 (Urk. 9/235-244) kann entnommen werden, dass die IV-Stelle das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) am 2 2. April 2020 eröffnete, da die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt gewesen sei. Alsdann stellte
s ie für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit auf das von ihr eingeholte bidisz i plinäre
Gutachten von Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin, Rheumaerkrankungen (Rheumatologie), und Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. Juli 2022 ab. Gemäss diesem Gutachten bestand aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung des Gutachters galt ab Oktober 2020 ( Urk. 9/237). Die IV-Stelle hielt weiter fest, dass die Einschränkung einem IV-Grad von 50 % entspreche ( Urk. 9/237), was der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vermittelte ( Art. 28 Abs. 2 I VG , in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Gemäss der Verfügung bestand der Anspruch auf eine hal be Invalidenrente ab 1. April 2021 ( Urk. 9/237). 4. 4.1
Z wischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Arbeitslosentschädigung die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ abziehen durfte ( Urk. 1 S. 2 , S. 12 ). Dabei bleibt zu beachten , dass im verwaltungsgericht lichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Ein spracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). D ie Beschwerdeführerin monierte keine der Leistungsabrechnungen bis Ende 2022 , auch nicht die Abrechnung vom 22. Juni 2022 für März 2022 (Urk. 9/326) , womit erstmals ein Abzug im Umfang der Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ erfolgte, jedenfalls nicht innert einer angemessenen Frist von 90 Tage n (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2 538 , Rz. 892 ), womit diesbezüglich
keine anfechtbare (formelle) Verfügung erging (vgl. Art. 51 ATSG) , sondern die Abrechnungen — bis zu ihrer Wiedererwägung mit Verfügung vom 1 7. Januar 2023 ( Urk. 9/217) —
grundsätzlich rechtsbeständig wurden . Die Rückforderungsverfügung vom 1 7. Januar 2023 blieb unangefochten. Die Beschwerdeführerin focht erst
die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2023 (Urk. 2) bestätigte Rückforderungsv erfügung vom 22. Juni 2023 an. Diese Verfügung betraf eine Rückforderung zuviel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung
für die Monate Januar und Februar 2023 (Urk. 9/115-117 ). Mit den diesbezüglichen Abrechnungen vom 5. April 2023 ( Urk. 9/112-114, Urk. 9/141-142) nahm die Beschwerdegegnerin die Abrechnungen vom 8. Februar und 2. März 2023 betreffend die Kontrollmonate Januar und Februar 2023 in Wiedererwägung . Die daraus sich ergebende Rückforderung berechnete die Beschwerdegegnerin
ebenfalls unter Berücksichtigung des Abzugs für die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ (Urk. 9/113-114). Im vorliegenden Verfahren ist diese Rückforderung
und damit einzig der dieser zugrunde liegende Taggeld a nspruch der Monate Januar und Februar 2023 zu
ü berprüfen. Festzuhalten bleibt, dass die Abrechnung vom 5. April 2023 betreffend den Taggeldanspruch März 2023 ( Urk. 9/139) mit E-Mail vom 2 6. April 2023 ( Urk. 9/135) moniert wurde. Diesbezüglich erging nach Lage der Akten noch keine formelle Verfügung. Jedenfalls ist der Taggeldanspruch dieser Kontrollpe riode nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 7. September 2023 und damit nicht Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren . 4. 2
4. 2 .1
In der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom
16. Juli 2020 (Eingangsdatum) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vom 17.
Januar bis 2. März 2020 und dann wieder ab dem 2 2. April 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 9/458). Gemäss den Abrechnungen der Y.___ muss diese ab 17. Januar 2020 von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Beschwer deführerin ausgegangen sein , woraufhin sie ihr ab bestandener zweimonatiger Wartezeit ab 1 7. März 2020 eine entsprechende Rente ausrichtet e (E. 3. 1. 2). Die IV-Stelle ging von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 22.
April 2020 aus und eröffnete das Wartejahr ab diesem Datu m
(E. 3. 2 ). Aktenkundig ist sodann, dass Dr. med. C.___ , psychiatrische Dienste D.___ , Privatklinik E.___ , der Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 1. August bis 3 0. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 9/450) . In der Folge schrieb med. pract. F.___ , Psychiatriezentrum G.___ , Z.___ AG , die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/449). Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ ging seinerseits davon aus, dass d ie von ihm festgestellt Arbeits un fähigkeit im Umfang von 50 % ab Oktober 2020 bestehe (E. 3. 2 ) , womit keine Übereinstimmung mit de r Einschätzung des behandelnden Arztes besteht.
Wie es sich damit genau verhält, kann offen bleiben . Mass gebend ist hier , dass sowohl der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin (Urk. 9/440-449) als auch die IV-Stelle gestützt auf das von ihr eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 21. Juli 2022 (E. 3.2)
bis zu
Anmeldung am 3. August 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) H.___ ( Urk. 9/494) , womit die Beschwerdeführerin als arbeitslos galt (E. 1.3) ,
von eine r mindestens 50%ige A rbeitsunfähigkeit ausgegangen sind . Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin — ungeachtet dessen, ob nun der Beurteilung des behan delnden Arztes oder d er jenige n des Gutachter s
zu folgen ist — nicht erst un mittelbar vor der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung erlitten hat.
Art. 40b AVIV und die darauf gestützte Rechtsprechung kommt vor liegend somit nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts C 314/02 vom 4. März 2005 E. 2.2.1) . 4. 2 . 2
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2023 nur zu 20
% vermittlungsfähig war (E. 2.1.-2.2). Sie stützen sich dabei auf die Arbeits unfähigkeitszeugnisse des behandelnden Psychiaters vom 2 7. Dezember 2022 und 3 0. Januar 2023 ( Urk. 9/153, Urk. 9/254) .
M it diesen Zeugnissen attestierte med. pract. F.___
denselben Grad der Arbeitsunfähigkeit (80 % ) , wie er ihn d er Beschwerdeführerin bereits durchgehend in der Zeitperiode vom 1 0. März 2022 bis 3 1. Dezember 2022 attestiert hatt e ( Urk. 9/355, Urk. 9/344, Urk. 9/337, Urk. 9/330, Urk. 9/32 5 , Urk. 9/286, Urk. 9/281, Urk. 9/265, Urk. 9/260, Urk. 9/257). Zwar stimmt die Beurteilung des behandelnden Arztes nicht mit dem Ergebnis der Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle überein. Die IV-Stelle legte ihrer Verfügung vom 3. Januar 2023 , wie festgehalten, eine 50%ige Arbeits
- und Erwerbs fähigkeit zugrunde (E. 3. 2 ). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Atteste des b ehandelnden Arztes im vorlie gend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2023 zumindest sub jektiv nur zu 20
% vermittlungsfähig war.
Die Parteien sind ferner diesbezüglich einig, dass bei einer verbleibenden Ver mittlungsfähigkeit von 20 % zur Berechnung der Arbeitslosenentschädigung der versicherter Ver dienst auf Fr. 1'408.-- zu reduzieren ist (E. 2.1-2.2). 4. 3
4. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung der Rückforderung für die Monate Januar und Februar 2023 (Urk. 9/115-117)
vom Taggeldanspruch
— wie bereits zuvor —
auch einen Abzug im Umfang der
Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ vorgenommen (vgl. die Abrechnungen vom 5. April 2023, Urk. 9/112-114, Urk. 9/141-142) .
Damit stellt sich die strittige Frage, wie die Erwerbsunfähigkeits rente der Y.___ mit der Arbeitslosenentschädigung zu koordinieren ist. 4. 3 .2
D ie Beschwerdegegnerin stellte hierbei auf die Auskunft des SECO vom
6. Juli 2022 (Urk. 9/128-129) ab ( Urk. 2 S. 5).
Die vom SECO befürworte te (analoge) Anwendung von Art. 28 AVIG ist aber nicht möglich, kommt diese Bestimmung doch ausschliesslich bei vorübergehende r Verminderung der Arbeits- bezie hungs weise Vermittlungsfähigkeit zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts C 77/01 vom 8. Februar 2002 E. 4a) , was nach dem hiervor Ausgeführten (E. 4.
2) bei der Beschwerdeführerin nicht zutrifft . Zwar ist Art. 40b AVIV auf den vorlie genden Fall ebenfalls nicht anwendbar ( E. 4.2.1 ) .
Es ist jedoch darauf hinzuwei sen , dass sich das Bundesgericht bei seiner zu
Art. 40b AVIV ergangenen Recht sprechung zum Verhältnis zwischen den Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Eidg. Invalidenversicherung und anderen Versicherungsträgern (vgl. BGE 133 V 52 4 E. 5.2) wie folgt geäussert hat: D ie Arbeitslosenversicherung hat nur für den Lohnausfall einzustehen, der sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt . Deshalb kann es für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den die v ersi cherte Person nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 mit Hinweisen ).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) kommt dem Umstand, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ Erwerbsersatz darstellen könnte, somit keine entscheidende Bedeutung zu. Diese entschädigt höchstens den Ausfall an Erwerbsfähigkeit, der bei der Bemessung der Arbeitslosenentschädigung aussen vor bleibt. Im Fall der Beschwerde führerin werden
die Leistungen der Arbeitslosenversicherung gekürzt, weil sie im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2023 nur zu 20 % vermittelbar war (E. 4. 2 .2) . Darüber hinaus erfolgt aber keine Kürzung aufgrund der
Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ . Dem stehen die Koordinationsbestimmungen ( Art. 69 ATSG, Art. 95 Abs. 1 bis AVIG) nicht entgegen. 4. 4
4. 4 .1
Ausgehend von der Berechnung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2023 (Urk. 9 /114) berechnet sich die Rückforderung für den Januar 2023
ohne den Abzug für die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ wie folgt: Bei einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 1'4 0 8.-- besteht eine Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 51.9 0. Multipliziert mit 22 (kontrollierten) Tagen ergibt si ch eine Entschädigung von brutto Fr.
1'141.8 0. D avon sind die AHV/IV/EO - und NBU-Beiträge i n
der Höhe von Fr. 88.70 (7.77 % von Fr. 1'141.80) abzuziehen .
Hingegen erfolgt kein BVG-Risikoprämie n a bzug , da bei einem Taggeldansatz von Fr. 51.90 die Eintrittsschwelle in die BVG-Versicherung in der Höhe eines minimalen Tageslohnes von Fr. 84.70 nicht erreicht wird (vgl. S. 4 des im Internet abrufbare n Info-Service-Heft es «Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen gemäss AVIG und BVG» des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO) .
Nach Abzug der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge resultiert eine Entschädigung von netto Fr. 1'053 .1 0. G emäss Abrechnung vo m 8. Februar 2023 ( Urk. 9/158) hat die Beschwerdegegnerin Fr. 1'806.20 ausbezahlt
( Urk. 9/158 ) . Dies
führt zu eine r Rückforderung in der Höhe von Fr. 753. 1 0
( Fr. 1'806.20 - Fr. 1 ’ 053.10) . 4. 4 .2
Alsdann berechnet sich die Rückforderung für den Febr uar 2023 — ausgehend von der Berechnung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2023 (Urk. 9 /11 3 ) ohne den Abzug für die Erwerbsunfähigkeitsrente der Y.___ — f olgendermassen :
Bei einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 1'4 0 8.-- besteht Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 51.9 0. Multipliziert mit 2 0 Tagen ergibt si ch eine Entschädigung von brutto Fr. 1' 038 . -- . Werden davon die AHV/IV/EO - und NBU-Beiträge in der Höhe von Fr. 8 0 . 65 (7.77 % von Fr. 1'038.-- ) abgezogen, so resultiert eine Entschädigung von netto Fr. 957 . 3 5. Das bezüglich Januar 2023 zur Berechnung der BVG-Risikoprämie A usgeführte gilt auch für den Februar 202 3. Eingedenk dessen, dass die Beschwerdegegnerin mit Abrechnung vom 2. März 2023 ( Urk. 9/151) bereits Fr. 1'567.-- ausbezahlt hat (Urk. 9/151) , führt dies zu eine r Rückforderung in der Höhe von Fr. 609 . 65 (Fr. 1'567.-- - Fr. 957.35) . 4.4.3
Zusammengezählt resultiert eine Rückforderung im Betrag von Fr. 1'36 2.75
( Fr. 75 3.10
+ Fr. 609. 6 5 ). Gemäss den Ausführungen der Beschwerde gegnerin hat sie von ihrer Rückforderung den Betrag von Fr. 272.75 bereits mit der Abrech nung für den März verrechnet (Urk. 9/115), womit nach Lage der Akten noch ein Betrag von Fr. 1'0 90.--
offen ist. 5.
Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. September 2023 i n Gutheissung der Beschwerde auf zu h e ben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bezüglich Arbeitslosentschädigung für die Monate Januar und Februar 2023 Fr. 1'36 2.75
zurückzuerstatten hat. 6.
Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und aufgrund ihres vollständigen Obsiegens auf Fr. 2' 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2023 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bezüglich Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar und Februar 2023 Fr. 1'362.75 zurückzuerstatten hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Frischknecht - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher