Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1960, war vom
1. April 2010 bis 30. September 2021 als Y.__ _ tätig (Urk. 8/7, 11). Am 30. September 2021 meldet er sich beim Regionalen Arbeits ver mitt lungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und stellte am 5. Oktober 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2021 (Urk. 8/4).
Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 stellte die Unia Arbeitslosenkasse den Versicherten wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für die Dauer von drei Tagen ab dem 10. Februar 2023 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 8/72). Die vom Versicherten dagegen am 25. Februar 2023 erhobene Ein sprache (Urk. 8/74) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 17. August 2023 ab (Urk. 8/93 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2023 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
6. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvoll ständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat.
Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG umfasst jede Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvoll stän digen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_253/2015 vom 14. Sep tember 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 385 E. 3.1.2, C_288/06 vom 27. März 2007 E. 2 [ARV 2007 Nr. 13 S. 211 E. 2]). 1.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung [ AVIV ]).
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen. Mithin kann sich der Versicherte grund sätzlich nicht auf ein versehentlich erfolgtes falsches Ausfüllen des Formulars berufen (Urteil des Bundesgerichts C 288/06 vom 27. März 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 225 E. 4d). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Einstellung im angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Dezember 2022 die Frage, ob er in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, verneint habe. Ob ein Formular versehentlich oder absichtlich falsch ausgefüllt worden sei, sei unerheblich, da auch eine fahrlässige Meldepflichtverletzung den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG erfülle. Auf dem einzureichenden Formular werde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben Sanktionen nach sich ziehen könnten, weshalb der Beschwerdeführer der korrekten Beantwortung der Fragen eine erhöhte Aufmerksamkeit hätte schenken müssen. Das Vorliegen des entsprechenden Arbeitsvertrages sowie das Einreichen des Formulars «Bescheinigung über den Zwischenverdienst» entbinde nicht von der Pflicht der ordnungsgemässen Deklaration. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund unwahrer Angaben in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Eine Sanktion im untersten Bereich des leichten Verschuldens sei angemessen, zumal er glaubhaft dargelegt habe, den Zwischenverdienst nicht absichtlich nicht deklariert zu haben (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Frage 1 auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» sei unglücklich aufgebaut, weil «mehreren Arbeitgebern» am Ende des Satzes und verwirrend sei, wenn man nur für einen Arbeitgeber tätig sei . Das gleichentags per eingeschriebener Post eingereichte Zwischenverdienstformular heble das falsch gesetzte Kreuz auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» jedoch aus (Urk. 1). 3. 3.1
Es ist unbestritten und aktenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer im Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Dezember 2022 die Frage 1, ob er in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, verneinte. Dieses Formular ging am 9. Februar 2023 bei der Kasse ein (Urk. 8/66). Gemäss den bei der Kasse am 10. Februar 2023 eingegangenen For mularen «Bescheinigung über Zwischenverdienst» arbeitete der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2022 jeweils 1 Stunde pro Woche als Aufgabenhilfe und jeweils 17 Stunden pro Woche als Klassenassistent für die Gemeinde Z.___ (Urk. 8/67). 3.2
Auf der ersten Seite des Formulars «Angaben der versicherten Person» wird die versicherte Person auf die Pflicht zum wahren und vollständigen Ausfüllen (mit Hinweis auf administrative und/oder strafrechtliche Sanktionen) aufmerksam gemacht. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Kasse unbedingt jede Arbeit zu melden ist, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt wird (Urk. 8/66 S. 1). Auch die erste Frage auf der zweiten Seite des Formulars, ob die versicherte Person im fraglichen Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, ist unmissverständlich (Urk. 8/66 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Frage sei verwirrend, wenn man nur für einen Arbeitgeber tätig sei (Urk. 1 S. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus den Akten, dass er in den Monaten August bis Oktober 2022 die genannte Frage jeweils bejahte, obschon er auch in jenen Monaten nur für einen Arbeitgeber tätig war (Urk. 8/51 f., 56 f.). Demnach hätte der Beschwer deführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Frage nach einer Arbeits tätigkeit auch im Formular «Angaben der versicherten Person» für den Dezember 2022 bejahen müssen. 3.3
Nur einen Tag nach der vorgenannten Falschangabe reichte der Beschwerdeführer die «Bescheinigung über Zwischenverdienst» und den Lohnabrechnungen (Urk. 8/67 f.) , was die vorgenannte Falschangabe im Formular «Angaben der versicherten Person» nicht aushebelt (Urk. 1 S. 2), indes gegen ein absichtliches Verschweigen der Tätigkeit bei der Gemeinde Z.___ spricht. Da im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen in der Arbeitslosenversicherung eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen ist und bereits ein blosses Versehen oder Missverständnis für die Annahme einer leichtfahrlässigen Meldepflichtverletzung ausreicht ( vgl. vorstehend E. 1.3 ), ist der Einstellungstat bestand von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG vorliegend erfüllt. 3.4
Nach dem Gesagten liegt eine Meldepflichtverletzung seitens des Beschwerde führers im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG vor, weshalb er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
Die Beschwerdegegnerin legte die Einstelldauer auf 3 Tage fest (Urk. 2 ). Ent sprechend dem Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE D79 4. ist bei Verletzung der Meldepflicht eine Einstelldauer gemäss Verschulden je nach Einzelfall zu verfügen. Unter Berücksichtigung des glaubhaft dargelegten Versehens und der letztlich anderweitig – mit den Formularen «Bescheinigung über Zwischenver dienst» und den entsprechenden Lohnabrechnungen – erfolgten Mitteilung, erscheint eine im untersten Bereich eines leichten Verschuldens liegende Einstell dauer von drei Tagen als dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerR. Müller
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1960, war vom
1. April 2010 bis 30. September 2021 als Y.__ _ tätig (Urk. 8/7, 11). Am 30. September 2021 meldet er sich beim Regionalen Arbeits ver mitt lungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und stellte am 5. Oktober 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2021 (Urk. 8/4).
Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 stellte die Unia Arbeitslosenkasse den Versicherten wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für die Dauer von drei Tagen ab dem 10. Februar 2023 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 8/72). Die vom Versicherten dagegen am 25. Februar 2023 erhobene Ein sprache (Urk. 8/74) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 17. August 2023 ab (Urk. 8/93 = Urk. 2).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvoll ständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat.
Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG umfasst jede Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvoll stän digen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_253/2015 vom 14. Sep tember 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 385 E. 3.1.2, C_288/06 vom 27. März 2007 E. 2 [ARV 2007 Nr. 13 S. 211 E. 2]).
E. 1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung [ AVIV ]).
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen. Mithin kann sich der Versicherte grund sätzlich nicht auf ein versehentlich erfolgtes falsches Ausfüllen des Formulars berufen (Urteil des Bundesgerichts C 288/06 vom 27. März 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 225 E. 4d).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2023 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
6. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Einstellung im angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Dezember 2022 die Frage, ob er in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, verneint habe. Ob ein Formular versehentlich oder absichtlich falsch ausgefüllt worden sei, sei unerheblich, da auch eine fahrlässige Meldepflichtverletzung den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG erfülle. Auf dem einzureichenden Formular werde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben Sanktionen nach sich ziehen könnten, weshalb der Beschwerdeführer der korrekten Beantwortung der Fragen eine erhöhte Aufmerksamkeit hätte schenken müssen. Das Vorliegen des entsprechenden Arbeitsvertrages sowie das Einreichen des Formulars «Bescheinigung über den Zwischenverdienst» entbinde nicht von der Pflicht der ordnungsgemässen Deklaration. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund unwahrer Angaben in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Eine Sanktion im untersten Bereich des leichten Verschuldens sei angemessen, zumal er glaubhaft dargelegt habe, den Zwischenverdienst nicht absichtlich nicht deklariert zu haben (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Frage 1 auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» sei unglücklich aufgebaut, weil «mehreren Arbeitgebern» am Ende des Satzes und verwirrend sei, wenn man nur für einen Arbeitgeber tätig sei . Das gleichentags per eingeschriebener Post eingereichte Zwischenverdienstformular heble das falsch gesetzte Kreuz auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» jedoch aus (Urk. 1).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA)
E. 3.1 Es ist unbestritten und aktenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer im Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Dezember 2022 die Frage 1, ob er in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, verneinte. Dieses Formular ging am 9. Februar 2023 bei der Kasse ein (Urk. 8/66). Gemäss den bei der Kasse am 10. Februar 2023 eingegangenen For mularen «Bescheinigung über Zwischenverdienst» arbeitete der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2022 jeweils 1 Stunde pro Woche als Aufgabenhilfe und jeweils 17 Stunden pro Woche als Klassenassistent für die Gemeinde Z.___ (Urk. 8/67).
E. 3.2 Auf der ersten Seite des Formulars «Angaben der versicherten Person» wird die versicherte Person auf die Pflicht zum wahren und vollständigen Ausfüllen (mit Hinweis auf administrative und/oder strafrechtliche Sanktionen) aufmerksam gemacht. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Kasse unbedingt jede Arbeit zu melden ist, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt wird (Urk. 8/66 S. 1). Auch die erste Frage auf der zweiten Seite des Formulars, ob die versicherte Person im fraglichen Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, ist unmissverständlich (Urk. 8/66 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Frage sei verwirrend, wenn man nur für einen Arbeitgeber tätig sei (Urk. 1 S. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus den Akten, dass er in den Monaten August bis Oktober 2022 die genannte Frage jeweils bejahte, obschon er auch in jenen Monaten nur für einen Arbeitgeber tätig war (Urk. 8/51 f., 56 f.). Demnach hätte der Beschwer deführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Frage nach einer Arbeits tätigkeit auch im Formular «Angaben der versicherten Person» für den Dezember 2022 bejahen müssen.
E. 3.3 Nur einen Tag nach der vorgenannten Falschangabe reichte der Beschwerdeführer die «Bescheinigung über Zwischenverdienst» und den Lohnabrechnungen (Urk. 8/67 f.) , was die vorgenannte Falschangabe im Formular «Angaben der versicherten Person» nicht aushebelt (Urk. 1 S. 2), indes gegen ein absichtliches Verschweigen der Tätigkeit bei der Gemeinde Z.___ spricht. Da im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen in der Arbeitslosenversicherung eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen ist und bereits ein blosses Versehen oder Missverständnis für die Annahme einer leichtfahrlässigen Meldepflichtverletzung ausreicht ( vgl. vorstehend E. 1.3 ), ist der Einstellungstat bestand von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG vorliegend erfüllt.
E. 3.4 Nach dem Gesagten liegt eine Meldepflichtverletzung seitens des Beschwerde führers im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG vor, weshalb er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
Die Beschwerdegegnerin legte die Einstelldauer auf 3 Tage fest (Urk. 2 ). Ent sprechend dem Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE D79 4. ist bei Verletzung der Meldepflicht eine Einstelldauer gemäss Verschulden je nach Einzelfall zu verfügen. Unter Berücksichtigung des glaubhaft dargelegten Versehens und der letztlich anderweitig – mit den Formularen «Bescheinigung über Zwischenver dienst» und den entsprechenden Lohnabrechnungen – erfolgten Mitteilung, erscheint eine im untersten Bereich eines leichten Verschuldens liegende Einstell dauer von drei Tagen als dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerR. Müller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00175
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom
30. August 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Rudolfstrasse 13, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1960, war vom
1. April 2010 bis 30. September 2021 als Y.__ _ tätig (Urk. 8/7, 11). Am 30. September 2021 meldet er sich beim Regionalen Arbeits ver mitt lungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und stellte am 5. Oktober 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2021 (Urk. 8/4).
Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 stellte die Unia Arbeitslosenkasse den Versicherten wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für die Dauer von drei Tagen ab dem 10. Februar 2023 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 8/72). Die vom Versicherten dagegen am 25. Februar 2023 erhobene Ein sprache (Urk. 8/74) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 17. August 2023 ab (Urk. 8/93 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2023 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
6. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvoll ständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat.
Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG umfasst jede Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvoll stän digen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_253/2015 vom 14. Sep tember 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 385 E. 3.1.2, C_288/06 vom 27. März 2007 E. 2 [ARV 2007 Nr. 13 S. 211 E. 2]). 1.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung [ AVIV ]).
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen. Mithin kann sich der Versicherte grund sätzlich nicht auf ein versehentlich erfolgtes falsches Ausfüllen des Formulars berufen (Urteil des Bundesgerichts C 288/06 vom 27. März 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 225 E. 4d). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Einstellung im angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Dezember 2022 die Frage, ob er in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, verneint habe. Ob ein Formular versehentlich oder absichtlich falsch ausgefüllt worden sei, sei unerheblich, da auch eine fahrlässige Meldepflichtverletzung den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG erfülle. Auf dem einzureichenden Formular werde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben Sanktionen nach sich ziehen könnten, weshalb der Beschwerdeführer der korrekten Beantwortung der Fragen eine erhöhte Aufmerksamkeit hätte schenken müssen. Das Vorliegen des entsprechenden Arbeitsvertrages sowie das Einreichen des Formulars «Bescheinigung über den Zwischenverdienst» entbinde nicht von der Pflicht der ordnungsgemässen Deklaration. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund unwahrer Angaben in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Eine Sanktion im untersten Bereich des leichten Verschuldens sei angemessen, zumal er glaubhaft dargelegt habe, den Zwischenverdienst nicht absichtlich nicht deklariert zu haben (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Frage 1 auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» sei unglücklich aufgebaut, weil «mehreren Arbeitgebern» am Ende des Satzes und verwirrend sei, wenn man nur für einen Arbeitgeber tätig sei . Das gleichentags per eingeschriebener Post eingereichte Zwischenverdienstformular heble das falsch gesetzte Kreuz auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» jedoch aus (Urk. 1). 3. 3.1
Es ist unbestritten und aktenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer im Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Dezember 2022 die Frage 1, ob er in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, verneinte. Dieses Formular ging am 9. Februar 2023 bei der Kasse ein (Urk. 8/66). Gemäss den bei der Kasse am 10. Februar 2023 eingegangenen For mularen «Bescheinigung über Zwischenverdienst» arbeitete der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2022 jeweils 1 Stunde pro Woche als Aufgabenhilfe und jeweils 17 Stunden pro Woche als Klassenassistent für die Gemeinde Z.___ (Urk. 8/67). 3.2
Auf der ersten Seite des Formulars «Angaben der versicherten Person» wird die versicherte Person auf die Pflicht zum wahren und vollständigen Ausfüllen (mit Hinweis auf administrative und/oder strafrechtliche Sanktionen) aufmerksam gemacht. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Kasse unbedingt jede Arbeit zu melden ist, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt wird (Urk. 8/66 S. 1). Auch die erste Frage auf der zweiten Seite des Formulars, ob die versicherte Person im fraglichen Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, ist unmissverständlich (Urk. 8/66 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Frage sei verwirrend, wenn man nur für einen Arbeitgeber tätig sei (Urk. 1 S. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus den Akten, dass er in den Monaten August bis Oktober 2022 die genannte Frage jeweils bejahte, obschon er auch in jenen Monaten nur für einen Arbeitgeber tätig war (Urk. 8/51 f., 56 f.). Demnach hätte der Beschwer deführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Frage nach einer Arbeits tätigkeit auch im Formular «Angaben der versicherten Person» für den Dezember 2022 bejahen müssen. 3.3
Nur einen Tag nach der vorgenannten Falschangabe reichte der Beschwerdeführer die «Bescheinigung über Zwischenverdienst» und den Lohnabrechnungen (Urk. 8/67 f.) , was die vorgenannte Falschangabe im Formular «Angaben der versicherten Person» nicht aushebelt (Urk. 1 S. 2), indes gegen ein absichtliches Verschweigen der Tätigkeit bei der Gemeinde Z.___ spricht. Da im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen in der Arbeitslosenversicherung eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen ist und bereits ein blosses Versehen oder Missverständnis für die Annahme einer leichtfahrlässigen Meldepflichtverletzung ausreicht ( vgl. vorstehend E. 1.3 ), ist der Einstellungstat bestand von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG vorliegend erfüllt. 3.4
Nach dem Gesagten liegt eine Meldepflichtverletzung seitens des Beschwerde führers im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG vor, weshalb er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
Die Beschwerdegegnerin legte die Einstelldauer auf 3 Tage fest (Urk. 2 ). Ent sprechend dem Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE D79 4. ist bei Verletzung der Meldepflicht eine Einstelldauer gemäss Verschulden je nach Einzelfall zu verfügen. Unter Berücksichtigung des glaubhaft dargelegten Versehens und der letztlich anderweitig – mit den Formularen «Bescheinigung über Zwischenver dienst» und den entsprechenden Lohnabrechnungen – erfolgten Mitteilung, erscheint eine im untersten Bereich eines leichten Verschuldens liegende Einstell dauer von drei Tagen als dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerR. Müller