Sachverhalt
1.
Der 1967 geborene X.___
war seit dem 1 9. Mai 2014
in einem 10 0%-Pensum als Mitarbeiter Produktion/ Kurier bei der
Z.___
AG bzw. seit dem 1.
Januar 2020 bei der A.___ - Z.___ AG tät ig (Urk. 7/ 226-227 und Urk.
7/229). Am 1 8. Dezember 2020 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeits verhältnis auf den 2 8. Februar 2021 (Urk. 7/198-199 und Urk. 7/232).
Am 6. Januar 2021 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/233) und beantragte am 1 0. März 2021 unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und unter Beilage diverser Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 7/218-225, Urk. 7/ 228 und Urk. 7/230-231) ab 1. März 202 1
Arbeits - losenentschädi gung . D ie Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) eröffnete
eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug per
1. März 202 1. Diese wurde i m Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie um zwei Monate bis zum 3 1. Mai 2023 verlängert
(Urk.
7/144 -145 und Urk. 7/166).
A m 1 5. Dezember 2021 stellte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Leistungsgesuch, auf welches diese eintrat und eine Rentenprüfung einleitete (Urk. 7/107).
Am 2 3. August 2022 meldete sich X.___
abermals zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 /127) und stellte unter Hinweis auf eine attestierte Restarbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/141-142) a m 3 0. August 2022 einen Antrag auf Arbeitslosenent schädigung (Urk. 7 /137-140). In der Folge wurden ihm ab
September 2022 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet
(Urk. 7/88 ff.).
Am 2 9. März 2023 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung für eine Folgerahmenfrist ab dem 1. Juni 2023 (Urk. 7/33-36). Mit Verfügung vom 6. April 2023 verneinte
die IV-Stelle gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten
das Vorliegen eines invaliden versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens und damit einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/25-31).
Dieser liess dagegen beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben (Prozess Nr.
IV.2023.00241; vgl. den Sachverhalt im Urteil vom 23. Februar 2024).
Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 verneinte die die ALK einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2023 (Urk. 8/75-77). Die dagegen vom Versicherten am 1 3. Juli 2023 vorsorglich und am
9. August 2023 definitiv
erhobene Einsprache (Urk. 8/ 69 und Urk. 8/ 47) wies die ALK mit Einsprache entscheid vom 2 5. August 2023 (Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. August 2023
erhob der Versicherte am 1 4. September 2023 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2 5. August 2023
sei e in Anspruch auf maximal 90
Arbeitslosentaggelder aufgrund des Vorliegens des Befreiungstatbestandes Krankheit anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entsch ei d im laufenden IV-Verfahren (Urk.
1). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2023 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde und stimmte einer Sistierung zu (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Mit Urteil vom 23. Februar 2024 bestätigte das Sozialversicherungsgericht die Verfügung der IV-Stelle vom 6. April 2023, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf das polydisziplinäre (allgemein-internistisch e, orthopädisch e, psychiatrisch e, neurologisch e und otorhinolaryngologisch e) Gutachten des ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH) vom 7. Januar 2023, welches im Auftrag der Invalidenversicherung zwecks Prüfung des Renten anspruchs
erstellt worden war, keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (Urteil IV.2023.00241
E. 5). Das Urteil blieb unangefochten. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 AVIG werden die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen aufgezählt.
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchs voraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 1.1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
In Art. 8 Abs.
E. 1.1.2 Nach
Art. 17 Abs.
E. 1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben.
Das Vorliegen des Befreiungstatbestands Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post .
Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend (Urteil 8C_539/2019 des Bundesgerichts vom 2 0. November 2019 E. 4.2 mit Hinweisen) . 1.
E. 2 des Covid-19-Gesetz e s (in den Versionen in Kraft vom 2 0. März 2021 bis zum 3 1. Dez ember 2023) erhalten a lle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG für die Kontrollperioden März, April und Mai 2021 zusätzlich höchstens 66 Taggelder. Der aktuelle Anspruch auf die Höchstzahl an Taggeldern nach Artikel 27 AVIG wird dadurch nicht belastet.
Für Versicherte, die Anspruch auf zusätzliche Taggelder nach Absatz 2 haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer des zusätzlichen Taggeldbezuges verlängert. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit wird bei Bedarf um dieselbe Dauer verlängert (Art. 17 Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass d er Beschwer deführer die notwendige
Beitrag s zeit von 1 2 Monaten gemäss
Art.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei vom 1. August 2021 bis mindestens zum 3 1. August 2022 lückenlos zu 100 %
arbeits unfähig
gewesen. Damit erfülle er die Voraussetzungen für den Taggeldb e zug gemäss Art.
E. 3 Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist nach Art.
E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend beim Anspruch auf Arbeitslosen taggelder ab dem 1. Juni 2023 um den Anspruch in einer zweiten Bezugsrahmen frist im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AVIG handelt e, nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einer ersten Rahmenfrist
(1.
März 2021 bis 3 1. Mai 2023) Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hatte . Für den Anspruch in dieser zweiten Rahmenfrist müssen wiederum sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählt sind.
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführ nach Beendigung des Arbeitsver hältnisses per 2 8. Februar 2021 durch die A.___ - Z.___ AG (Urk. 7/232)
innerhalb der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit (1. März 2021 bis 3 1. Mai 2023) nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte . Somit hat er die notwendige Beitragszeit von 12 Monaten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e i.V.m . Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt . Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer krankheitsbedingt während mehr als zwölf Monaten die Beitragszeit nicht erfüllen konnte und daher von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG befreit ist.
E. 3.2 Aktenkundig und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer wegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2021 Krankentaggeld er ausbe zahlt
worden waren
und dieser somit innerhalb der ersten Bezugsrahmenfrist ab 1. März 2021 während dem Bezug der Krankentaggelder aufgrund dieses anzurechnenden Ersatzeinkommens aus einer Versicherung
keinen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung hatte (Urk. 7/144). Im Hinblick auf die Erschöpfung der Krankentaggelder per 2 0. September 2022 (Urk. 7/106) meldete sich der Beschwerdeführer am 2 3. August 2022 innerhalb der
eröffneten Bezugsrahmen frist
bei einer per 2 1. September 2022 attestierten Restarbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/136) erneut für den Bezug der Arbeitslosentaggelder an und erhielt
ab September 2022 175
Arbeitslosentaggelder ausbezahlt (Urk. 7/88 ff.).
Demnach
galt der Beschwerdeführer in der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche gleichzeitig die Beitragsrahmenfrist für die Folgerahmenfrist ab 1. Juni 2023 darstellte, gestützt auf Art.
E. 3.3 Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung in einer zweiten Bezugsrahmenfrist ab dem 1. Juni 2023. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuwei sen . Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Sistierungsgesuch vom 1 4. September 2023
als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
E. 8 Abs. 1 lit . e i.V.m . Art.
E. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt habe. Den vorliegenden Akten
lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum 2 8. Februar 2021 bei der A.___ - Z.___ A G angestellt gewesen sei. Des Weiteren
g ehe aus den
vorliegenden Arztzeugnissen hervor, dass der Beschwerdeführer
während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. März bis zum 20 .
Septem ber 2022 zu 100
% und anschliessend
vom 2 1. September 2022 bis zum 31.
Mai 20 2 3 zu 80 %
arbeitsunfähig gewesen sei . Diese Arztzeugnisse widersprächen jedoch der Verfügung der IV-Stelle vom 6. April 202 3. So sei in dieser Verfügung unte r
anderem festgehalten worden, dass
die
medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer die bisherig e
Tätigkeit
als
Kurier seit April
2022 in einem Pensum von 80 % zumutbar sei . Aus me d izin-theoretischer Sich t kön ne er somit ein re n tenausschli e ssendes
Einkommen erzielen. In Anbetracht dessen sei erstellt, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit währen d
mehr als zwölf Monaten einer Arbeitstätigkeit hätte
nachgehen
können . Auch wenn im vorliegenden Fall primär auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse
abgestellt würde,
wäre zu beachten, dass der Beschwerdeführer in d e r erste n
Bezugsrahmenfrist vom 1. März 2021 bis zum 31.
Mai 2023 von der Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit
während der Abklärungen der Invalidenver sicherung
profitiert habe, indem ihm trotz
ärztlich
attestierter 80%iger Arbeits unfähigkeit ab dem 2 1. September 2021 g estützt auf di e
Vorleistungspflicht der ALV im Sinne von Art. 70
Abs. 1 und 2 lit . b ATSG ein volles Taggeld ausbezahlt
worden
sei . Der Beschwerdeführer könne sich somit nicht für die gleiche Zeit
darauf
berufen, dass es ihm während dieser Dauer, die gleichzeitig die Bezugs rahmenf ri st im Hinblick auf die zweite
Rahmenfrist für den
Leistungsbezug darstelle, wegen Krankheit
verunmöglicht gewesen sei, die Beitragszeit zu erfüllen . Folglich könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Art.
E. 14 Abs. 1 lit . b AVIG. Gegen die Verfügung
der IV-Stelle vom 6.
April 2023
habe er Beschwerde erhoben, mit welcher er insbesondere die medizinisch e
Beurteilung
durch die IV-Stelle gerügt habe. Über diese Beschwerde sei noch kein Urteil ergangen. Solange diese s
Verfahren nicht rechtskräftig
entschieden sei, dürfe sich die Beschwerdegegnerin
bei der Beurteilung de r
Arbeitsfähigkeit nicht auf den
Entscheid der IV - S telle vom 6. April 2023 stützen . Da somit die Voraussetzung der Beitragsbefreiung massgeblich vom Ausgang des pendenten IV-Verfahrens abhänge, sei e instweilen auf di e ärztlichen Zeugnisse der behandelnden
Ärzte
abzustellen, zumindest aber da s
hier in Frage stehende
Verfahren zu sistieren (Urk. 1). 3.
E. 15 Abs.
3 AVIV
vom
21. September 2022 bis am 31. Mai 2023
als wieder vermitt lungsfähig.
Darüber hinaus war dem Beschwerdeführe r ex post betrachtet
aufgrund des polydisziplinäre n Gutachten s vom 7. Januar 2023 die bisherige Tätigkeit sowie eine optimal angepasste, körperlich leichte Tätigkeit ohne Sturzgefährdung bei etwas erhöhtem Pausenbedarf (nach postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit von Juni 2020 bis Februar 2021 und von Januar 2022 bis März 2022) zu
80 %
zumutbar .
Das polydisziplinäre Gutachten vom 7. Januar 2023 erklärte das Sozialversicherungsgericht i n seinem unangefochtenen Urteil für beweiskräftig
(Urteil Nr. IV.2023.00241 vom 2 3. Februar 2024 E. 4.7.4 und E. 5), weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann . Durch Verwertung dieses verbleiben den Leistungsvermögens war der Beschwerdeführer demnach
ex post betrachtet in der Lage gewesen, innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom 1. März 2021 bis 31.
Mai 2023, mit einem Unterbruch von drei Monaten wegen postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit, die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten zu erfüllen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00174
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
10. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, lic.
iur . Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1967 geborene X.___
war seit dem 1 9. Mai 2014
in einem 10 0%-Pensum als Mitarbeiter Produktion/ Kurier bei der
Z.___
AG bzw. seit dem 1.
Januar 2020 bei der A.___ - Z.___ AG tät ig (Urk. 7/ 226-227 und Urk.
7/229). Am 1 8. Dezember 2020 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeits verhältnis auf den 2 8. Februar 2021 (Urk. 7/198-199 und Urk. 7/232).
Am 6. Januar 2021 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/233) und beantragte am 1 0. März 2021 unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und unter Beilage diverser Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 7/218-225, Urk. 7/ 228 und Urk. 7/230-231) ab 1. März 202 1
Arbeits - losenentschädi gung . D ie Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) eröffnete
eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug per
1. März 202 1. Diese wurde i m Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie um zwei Monate bis zum 3 1. Mai 2023 verlängert
(Urk.
7/144 -145 und Urk. 7/166).
A m 1 5. Dezember 2021 stellte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Leistungsgesuch, auf welches diese eintrat und eine Rentenprüfung einleitete (Urk. 7/107).
Am 2 3. August 2022 meldete sich X.___
abermals zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 /127) und stellte unter Hinweis auf eine attestierte Restarbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/141-142) a m 3 0. August 2022 einen Antrag auf Arbeitslosenent schädigung (Urk. 7 /137-140). In der Folge wurden ihm ab
September 2022 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet
(Urk. 7/88 ff.).
Am 2 9. März 2023 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung für eine Folgerahmenfrist ab dem 1. Juni 2023 (Urk. 7/33-36). Mit Verfügung vom 6. April 2023 verneinte
die IV-Stelle gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten
das Vorliegen eines invaliden versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens und damit einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/25-31).
Dieser liess dagegen beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben (Prozess Nr.
IV.2023.00241; vgl. den Sachverhalt im Urteil vom 23. Februar 2024).
Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 verneinte die die ALK einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2023 (Urk. 8/75-77). Die dagegen vom Versicherten am 1 3. Juli 2023 vorsorglich und am
9. August 2023 definitiv
erhobene Einsprache (Urk. 8/ 69 und Urk. 8/ 47) wies die ALK mit Einsprache entscheid vom 2 5. August 2023 (Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. August 2023
erhob der Versicherte am 1 4. September 2023 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2 5. August 2023
sei e in Anspruch auf maximal 90
Arbeitslosentaggelder aufgrund des Vorliegens des Befreiungstatbestandes Krankheit anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entsch ei d im laufenden IV-Verfahren (Urk.
1). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2023 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde und stimmte einer Sistierung zu (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Mit Urteil vom 23. Februar 2024 bestätigte das Sozialversicherungsgericht die Verfügung der IV-Stelle vom 6. April 2023, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf das polydisziplinäre (allgemein-internistisch e, orthopädisch e, psychiatrisch e, neurologisch e und otorhinolaryngologisch e) Gutachten des ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH) vom 7. Januar 2023, welches im Auftrag der Invalidenversicherung zwecks Prüfung des Renten anspruchs
erstellt worden war, keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (Urteil IV.2023.00241
E. 5). Das Urteil blieb unangefochten. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
In Art. 8 Abs. 1 AVIG werden die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen aufgezählt.
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchs voraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.1.2
Nach
Art. 17 Abs. 2 des Covid-19-Gesetz e s (in den Versionen in Kraft vom 2 0. März 2021 bis zum 3 1. Dez ember 2023) erhalten a lle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG für die Kontrollperioden März, April und Mai 2021 zusätzlich höchstens 66 Taggelder. Der aktuelle Anspruch auf die Höchstzahl an Taggeldern nach Artikel 27 AVIG wird dadurch nicht belastet.
Für Versicherte, die Anspruch auf zusätzliche Taggelder nach Absatz 2 haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer des zusätzlichen Taggeldbezuges verlängert. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit wird bei Bedarf um dieselbe Dauer verlängert (Art. 17 Abs. 3 Covid-19-Gesetz e s
in den Versionen in Kraft vom 2 0. März 2021 bis zum 3 1. Dez ember 2023). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben.
Das Vorliegen des Befreiungstatbestands Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post .
Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend (Urteil 8C_539/2019 des Bundesgerichts vom 2 0. November 2019 E. 4.2 mit Hinweisen) . 1. 3
Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist nach Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG die Vermittlungsfähigkeit. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berück sichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 AVIV legt fest, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosenversiche rung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemel dete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offen sichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 142 V 380 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.1).
Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeits unfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenver sicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass d er Beschwer deführer die notwendige
Beitrag s zeit von 1 2 Monaten gemäss
Art. 8 Abs. 1 lit . e i.V.m . Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt habe. Den vorliegenden Akten
lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum 2 8. Februar 2021 bei der A.___ - Z.___ A G angestellt gewesen sei. Des Weiteren
g ehe aus den
vorliegenden Arztzeugnissen hervor, dass der Beschwerdeführer
während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. März bis zum 20 .
Septem ber 2022 zu 100
% und anschliessend
vom 2 1. September 2022 bis zum 31.
Mai 20 2 3 zu 80 %
arbeitsunfähig gewesen sei . Diese Arztzeugnisse widersprächen jedoch der Verfügung der IV-Stelle vom 6. April 202 3. So sei in dieser Verfügung unte r
anderem festgehalten worden, dass
die
medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer die bisherig e
Tätigkeit
als
Kurier seit April
2022 in einem Pensum von 80 % zumutbar sei . Aus me d izin-theoretischer Sich t kön ne er somit ein re n tenausschli e ssendes
Einkommen erzielen. In Anbetracht dessen sei erstellt, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit währen d
mehr als zwölf Monaten einer Arbeitstätigkeit hätte
nachgehen
können . Auch wenn im vorliegenden Fall primär auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse
abgestellt würde,
wäre zu beachten, dass der Beschwerdeführer in d e r erste n
Bezugsrahmenfrist vom 1. März 2021 bis zum 31.
Mai 2023 von der Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit
während der Abklärungen der Invalidenver sicherung
profitiert habe, indem ihm trotz
ärztlich
attestierter 80%iger Arbeits unfähigkeit ab dem 2 1. September 2021 g estützt auf di e
Vorleistungspflicht der ALV im Sinne von Art. 70
Abs. 1 und 2 lit . b ATSG ein volles Taggeld ausbezahlt
worden
sei . Der Beschwerdeführer könne sich somit nicht für die gleiche Zeit
darauf
berufen, dass es ihm während dieser Dauer, die gleichzeitig die Bezugs rahmenf ri st im Hinblick auf die zweite
Rahmenfrist für den
Leistungsbezug darstelle, wegen Krankheit
verunmöglicht gewesen sei, die Beitragszeit zu erfüllen . Folglich könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 14 A bs. 1 lit . b AVIG berufen (Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei vom 1. August 2021 bis mindestens zum 3 1. August 2022 lückenlos zu 100 %
arbeits unfähig
gewesen. Damit erfülle er die Voraussetzungen für den Taggeldb e zug gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG. Gegen die Verfügung
der IV-Stelle vom 6.
April 2023
habe er Beschwerde erhoben, mit welcher er insbesondere die medizinisch e
Beurteilung
durch die IV-Stelle gerügt habe. Über diese Beschwerde sei noch kein Urteil ergangen. Solange diese s
Verfahren nicht rechtskräftig
entschieden sei, dürfe sich die Beschwerdegegnerin
bei der Beurteilung de r
Arbeitsfähigkeit nicht auf den
Entscheid der IV - S telle vom 6. April 2023 stützen . Da somit die Voraussetzung der Beitragsbefreiung massgeblich vom Ausgang des pendenten IV-Verfahrens abhänge, sei e instweilen auf di e ärztlichen Zeugnisse der behandelnden
Ärzte
abzustellen, zumindest aber da s
hier in Frage stehende
Verfahren zu sistieren (Urk. 1). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend beim Anspruch auf Arbeitslosen taggelder ab dem 1. Juni 2023 um den Anspruch in einer zweiten Bezugsrahmen frist im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AVIG handelt e, nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einer ersten Rahmenfrist
(1.
März 2021 bis 3 1. Mai 2023) Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hatte . Für den Anspruch in dieser zweiten Rahmenfrist müssen wiederum sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählt sind.
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführ nach Beendigung des Arbeitsver hältnisses per 2 8. Februar 2021 durch die A.___ - Z.___ AG (Urk. 7/232)
innerhalb der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit (1. März 2021 bis 3 1. Mai 2023) nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte . Somit hat er die notwendige Beitragszeit von 12 Monaten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e i.V.m . Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt . Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer krankheitsbedingt während mehr als zwölf Monaten die Beitragszeit nicht erfüllen konnte und daher von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG befreit ist. 3.2
Aktenkundig und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer wegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2021 Krankentaggeld er ausbe zahlt
worden waren
und dieser somit innerhalb der ersten Bezugsrahmenfrist ab 1. März 2021 während dem Bezug der Krankentaggelder aufgrund dieses anzurechnenden Ersatzeinkommens aus einer Versicherung
keinen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung hatte (Urk. 7/144). Im Hinblick auf die Erschöpfung der Krankentaggelder per 2 0. September 2022 (Urk. 7/106) meldete sich der Beschwerdeführer am 2 3. August 2022 innerhalb der
eröffneten Bezugsrahmen frist
bei einer per 2 1. September 2022 attestierten Restarbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/136) erneut für den Bezug der Arbeitslosentaggelder an und erhielt
ab September 2022 175
Arbeitslosentaggelder ausbezahlt (Urk. 7/88 ff.).
Demnach
galt der Beschwerdeführer in der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche gleichzeitig die Beitragsrahmenfrist für die Folgerahmenfrist ab 1. Juni 2023 darstellte, gestützt auf Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs.
3 AVIV
vom
21. September 2022 bis am 31. Mai 2023
als wieder vermitt lungsfähig.
Darüber hinaus war dem Beschwerdeführe r ex post betrachtet
aufgrund des polydisziplinäre n Gutachten s vom 7. Januar 2023 die bisherige Tätigkeit sowie eine optimal angepasste, körperlich leichte Tätigkeit ohne Sturzgefährdung bei etwas erhöhtem Pausenbedarf (nach postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit von Juni 2020 bis Februar 2021 und von Januar 2022 bis März 2022) zu
80 %
zumutbar .
Das polydisziplinäre Gutachten vom 7. Januar 2023 erklärte das Sozialversicherungsgericht i n seinem unangefochtenen Urteil für beweiskräftig
(Urteil Nr. IV.2023.00241 vom 2 3. Februar 2024 E. 4.7.4 und E. 5), weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann . Durch Verwertung dieses verbleiben den Leistungsvermögens war der Beschwerdeführer demnach
ex post betrachtet in der Lage gewesen, innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom 1. März 2021 bis 31.
Mai 2023, mit einem Unterbruch von drei Monaten wegen postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit, die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten zu erfüllen. 3.3
Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung in einer zweiten Bezugsrahmenfrist ab dem 1. Juni 2023. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuwei sen . Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Sistierungsgesuch vom 1 4. September 2023
als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz