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AL.2023.00129

Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da Beitragszeit nicht erfüllt ist und kein Grund für Befreiung von Erfüllung der Beitragszeit vorliegt.

Zürich SozVersG · 2023-11-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1994, war vom 1. März bis 3 1. Juli 2022 bei der Y.___ als Consultant in einem 80%-Pensum angestellt (vgl. Arbeitgeber bescheinigung, Urk. 8 / 42). Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2022 (Urk. 8 / 41). Am 2 8 . Juni 202 2 meldete sich der Ver sicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV)

Bülach zur Ar beits ver mittlung (Urk. 8 / 89) und bean tragte am 2 0 . Juli

202 2

Arbeits losen ent schä digung (Urk. 8 / 90). Mit Kassen ver fügung vom 9. August

2022 verneinte die Arbeits losen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeits losen ent schä digung ab dem 1. August 202 2

mangels Erfüllung der Beitrags zeit (Urk. 8 / 83). Die dagegen vom Ver s icherten am 8. September 2022 erhobene Ein sprache (Urk. 8 / 72) wies die Arbeit s losen kasse mit Entscheid vom 1. Juni 2023 ab (Urk. 8 / 10 ff. = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. Juni 2023 (Urk.

1) sowie ergänzend am 26. Juli 2023 (Urk. 5) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung

seit 1. August 202 2 sei zu bejahen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1- 93 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts

anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige

Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9

Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ ATSG ]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung [ AVIV ]), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsver hältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätig keit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14

Abs. 2 AVIG).

Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Auslän derinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, während der vorliegend mass gebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2020 bis 3 1. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer vom 1. August 2020 bis 1 5. Januar

2021 sowie vom 1. März bis 3 1. Juli 2022 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Damit sei die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt . Es liege auch kein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG vor. Dr. med. Z . __, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in ihrem Arztzeugnis vom 2 6. November 2021 keine An gaben zur Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei von 2020 bis 2022 als Vorstandsmitglied für Public Relations und Eventkoordination bei der Musik plattform der A . ___ und der B.___ tätig gewesen. Dies sei bei der Berechnung der Beitragsmonate zu berücksichtigen (Urk. 1). 3. 3.1

Unter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (vgl. hievor E. 1.1 f.). 3.2

Zunächst ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und seitens der Parteien unbestritten, dass de m Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März bis 31.

Juli 2022 aufgrund einer un selb ständigen Erwerbstätigkeit eine Beitragszeit von insgesamt

5 Monaten anzurechnen ist (Urk. 2 S . 3, Urk. 8/86-87).

Alsdann arbeitete der Beschwerdeführer vom 2 9. Mai

2020 bis 1 5. Januar 2021 im Zusam menhang mit seiner Masterarbeit bei einem Pharmaunternehmen (Urk. 8/48),

weshalb ihm hierfür (ab 1. August 2020) eine Bei trags zeit von 5.513 angerechnet wurde (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/84). Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, länger als bis am 1 5. Januar 2021 beim Pharmaunternehmen gearbeitet zu haben (vgl.

Urk. 8/72) und machte damit implizit geltend, eine längere Beitrags zeit erworben zu haben. Für die hier zu prüfende Frage einer allfällig längeren Beitragszeit offerierte er jedoch keine Beweismittel. Überdies gab er in seiner E Mail vom 2 9. Dezember 2022 an, für die Arbeit beim Pharmaunternehmen nicht bezahlt worden zu sein (Urk. 8/58). Insofern ist fraglich, ob der Beschwerde - führer in der Zeit vom 1. August 2020 bis 1 5. Januar 2021 überhaupt einer beitrags pflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art.

13 Abs. 1 AVIG nachging . Hierfür wird nämlich nicht nur die Ausübung der Beschäftigung, sondern auch ein effektiv ausbe zahlter Lohn vorausgesetzt (Barbara Kupfer Bucher, Recht sprech ung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun des gesetz über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 59). Wie es sich mit der von der Beschwerde gegnerin angerechneten Beitragszeit von 5.513 Monaten verhält, kann offen bleiben, ändert sich bezüglich Nichterfüllung der Beitragszeit in der Rahmenfrist vom 1. August 2020 bis 3 1. Juli 2022 auch dann nichts, wenn die Arbeit beim Phar maunternehmen vom 1. August 2020 bis 1 5. Januar 2021

als Beitragszeit ange rechnet wird. Für die Zeit vom 2 9. September 2020 bis am 7. Dezember 202 2 ist den Akten sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer als Vorstands mitglied im Verein «Musikplattform der A . ___ und B.___ » engagiert hat. Dem Be schwer de führer wurde dafür kein Lohn ausgerichtet, er arbeitete viel mehr ehrenamtlich, was der Verein am 2 1. Juli 2023 (Urk.

6) be stätigte. Damit lag diesbezüglich keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne von Art.

13 Abs. 1 AVIG vor . Wie bereits ausgeführt, wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person für ihre (beitragspflichtige) Beschäftigung nachweislich und tatsächlich einen Lohn vom Arbeitgeber bekommen hat (Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 59). Für die Zeit von

16. Ja nuar

2021 bis Ende Februar

202 2 ist eine Erwerbstätigkeit de s Be schwerde führer s nicht aktenkundig . Der Beschwerdeführer gab zwar an, Ende 2021 für eine Unterrichtsstunde als Tennislehrer gearbeitet zu haben (vgl. Urk. 8/72), Beweise hierfür legte er jedoch nicht auf. 3.3

Schliesslich liegen auch keine Gründe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG vor, welche den Beschwerdeführer während insgesamt mehr als zwölf Monaten daran gehindert hätten, die Beitragszeit zu erfüllen. Der Beschwerdeführer machte im Zuge des Einspracheverfahrens zwar Ausführungen zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und damit implizit einen Befreiungsgrund «Krankheit» geltend (vgl. Urk. 8/72). Im Arztzeugnis, auf das e r sich beruft, wird jedoch keine

allgemeine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Dr. Z.___ erläuterte vielmehr, dass

sich

der

Beschwerdeführer wegen eines

- seit der Jugendzeit bestehenden - Aufmerksamkeit-Defizit-Syndroms mit Hyper aktivität bei ihr in ambulanter Behand lung befinde (Urk. 8/65). Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund dessen nicht mög lich gewesen wäre, zumindest einer Teilzeitarbeit nachzugehen, ist nicht erstellt. Es finden sich sodann auch keine Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer - nebst dem als Beitragszeit berücksichtigten Projekteinsatz im Zusammenhang mit seiner Masterarbeit beim Pharmaunternehmen (E. 3.2) - in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (ausschliesslich) seiner Ausbildung gewidmet hat.

3.4

Bei einer anrechenbaren Beitragszeit von maximal 10.513 Monaten (E 3.2) ist die Voraussetzung einer Beitragszeit von 12 Monaten (E. 1.1) während der Rahmen frist vom 1. August 2020 bis 3 1. Juli 2022 (E. 2.1) nicht erfüllt. Somit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2022 kein en Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung (E. 1.1) . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1994, war vom 1. März bis 3 1. Juli 2022 bei der Y.___ als Consultant in einem 80%-Pensum angestellt (vgl. Arbeitgeber bescheinigung, Urk. 8 / 42). Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2022 (Urk. 8 / 41). Am 2 8 . Juni 202

E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts

anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige

Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9

Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

E. 1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ ATSG ]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung [ AVIV ]), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsver hältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätig keit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14

Abs. 2 AVIG).

Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Auslän derinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.

E. 2 sei zu bejahen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1- 93 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, während der vorliegend mass gebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2020 bis 3 1. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer vom 1. August 2020 bis 1 5. Januar

2021 sowie vom 1. März bis 3 1. Juli 2022 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Damit sei die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt . Es liege auch kein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG vor. Dr. med. Z . __, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in ihrem Arztzeugnis vom 2 6. November 2021 keine An gaben zur Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei von 2020 bis 2022 als Vorstandsmitglied für Public Relations und Eventkoordination bei der Musik plattform der A . ___ und der B.___ tätig gewesen. Dies sei bei der Berechnung der Beitragsmonate zu berücksichtigen (Urk. 1).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Unter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (vgl. hievor E. 1.1 f.).

E. 3.2 ) - in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (ausschliesslich) seiner Ausbildung gewidmet hat.

E. 3.3 Schliesslich liegen auch keine Gründe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG vor, welche den Beschwerdeführer während insgesamt mehr als zwölf Monaten daran gehindert hätten, die Beitragszeit zu erfüllen. Der Beschwerdeführer machte im Zuge des Einspracheverfahrens zwar Ausführungen zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und damit implizit einen Befreiungsgrund «Krankheit» geltend (vgl. Urk. 8/72). Im Arztzeugnis, auf das e r sich beruft, wird jedoch keine

allgemeine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Dr. Z.___ erläuterte vielmehr, dass

sich

der

Beschwerdeführer wegen eines

- seit der Jugendzeit bestehenden - Aufmerksamkeit-Defizit-Syndroms mit Hyper aktivität bei ihr in ambulanter Behand lung befinde (Urk. 8/65). Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund dessen nicht mög lich gewesen wäre, zumindest einer Teilzeitarbeit nachzugehen, ist nicht erstellt. Es finden sich sodann auch keine Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer - nebst dem als Beitragszeit berücksichtigten Projekteinsatz im Zusammenhang mit seiner Masterarbeit beim Pharmaunternehmen (E.

E. 3.4 Bei einer anrechenbaren Beitragszeit von maximal 10.513 Monaten (E 3.2) ist die Voraussetzung einer Beitragszeit von 12 Monaten (E. 1.1) während der Rahmen frist vom 1. August 2020 bis 3 1. Juli 2022 (E. 2.1) nicht erfüllt. Somit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2022 kein en Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung (E. 1.1) . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 5 Monaten anzurechnen ist (Urk. 2 S . 3, Urk. 8/86-87).

Alsdann arbeitete der Beschwerdeführer vom 2 9. Mai

2020 bis 1 5. Januar 2021 im Zusam menhang mit seiner Masterarbeit bei einem Pharmaunternehmen (Urk. 8/48),

weshalb ihm hierfür (ab 1. August 2020) eine Bei trags zeit von 5.513 angerechnet wurde (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/84). Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, länger als bis am 1 5. Januar 2021 beim Pharmaunternehmen gearbeitet zu haben (vgl.

Urk. 8/72) und machte damit implizit geltend, eine längere Beitrags zeit erworben zu haben. Für die hier zu prüfende Frage einer allfällig längeren Beitragszeit offerierte er jedoch keine Beweismittel. Überdies gab er in seiner E Mail vom 2 9. Dezember 2022 an, für die Arbeit beim Pharmaunternehmen nicht bezahlt worden zu sein (Urk. 8/58). Insofern ist fraglich, ob der Beschwerde - führer in der Zeit vom 1. August 2020 bis 1 5. Januar 2021 überhaupt einer beitrags pflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art.

13 Abs. 1 AVIG nachging . Hierfür wird nämlich nicht nur die Ausübung der Beschäftigung, sondern auch ein effektiv ausbe zahlter Lohn vorausgesetzt (Barbara Kupfer Bucher, Recht sprech ung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun des gesetz über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 59). Wie es sich mit der von der Beschwerde gegnerin angerechneten Beitragszeit von 5.513 Monaten verhält, kann offen bleiben, ändert sich bezüglich Nichterfüllung der Beitragszeit in der Rahmenfrist vom 1. August 2020 bis 3 1. Juli 2022 auch dann nichts, wenn die Arbeit beim Phar maunternehmen vom 1. August 2020 bis 1 5. Januar 2021

als Beitragszeit ange rechnet wird. Für die Zeit vom 2 9. September 2020 bis am 7. Dezember 202 2 ist den Akten sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer als Vorstands mitglied im Verein «Musikplattform der A . ___ und B.___ » engagiert hat. Dem Be schwer de führer wurde dafür kein Lohn ausgerichtet, er arbeitete viel mehr ehrenamtlich, was der Verein am 2 1. Juli 2023 (Urk.

6) be stätigte. Damit lag diesbezüglich keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne von Art.

13 Abs. 1 AVIG vor . Wie bereits ausgeführt, wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person für ihre (beitragspflichtige) Beschäftigung nachweislich und tatsächlich einen Lohn vom Arbeitgeber bekommen hat (Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 59). Für die Zeit von

16. Ja nuar

2021 bis Ende Februar

202 2 ist eine Erwerbstätigkeit de s Be schwerde führer s nicht aktenkundig . Der Beschwerdeführer gab zwar an, Ende 2021 für eine Unterrichtsstunde als Tennislehrer gearbeitet zu haben (vgl. Urk. 8/72), Beweise hierfür legte er jedoch nicht auf.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00129

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

16. November 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1994, war vom 1. März bis 3 1. Juli 2022 bei der Y.___ als Consultant in einem 80%-Pensum angestellt (vgl. Arbeitgeber bescheinigung, Urk. 8 / 42). Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2022 (Urk. 8 / 41). Am 2 8 . Juni 202 2 meldete sich der Ver sicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV)

Bülach zur Ar beits ver mittlung (Urk. 8 / 89) und bean tragte am 2 0 . Juli

202 2

Arbeits losen ent schä digung (Urk. 8 / 90). Mit Kassen ver fügung vom 9. August

2022 verneinte die Arbeits losen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeits losen ent schä digung ab dem 1. August 202 2

mangels Erfüllung der Beitrags zeit (Urk. 8 / 83). Die dagegen vom Ver s icherten am 8. September 2022 erhobene Ein sprache (Urk. 8 / 72) wies die Arbeit s losen kasse mit Entscheid vom 1. Juni 2023 ab (Urk. 8 / 10 ff. = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. Juni 2023 (Urk.

1) sowie ergänzend am 26. Juli 2023 (Urk. 5) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung

seit 1. August 202 2 sei zu bejahen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1- 93 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts

anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige

Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9

Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ ATSG ]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung [ AVIV ]), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsver hältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätig keit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14

Abs. 2 AVIG).

Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Auslän derinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, während der vorliegend mass gebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2020 bis 3 1. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer vom 1. August 2020 bis 1 5. Januar

2021 sowie vom 1. März bis 3 1. Juli 2022 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Damit sei die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt . Es liege auch kein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG vor. Dr. med. Z . __, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in ihrem Arztzeugnis vom 2 6. November 2021 keine An gaben zur Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei von 2020 bis 2022 als Vorstandsmitglied für Public Relations und Eventkoordination bei der Musik plattform der A . ___ und der B.___ tätig gewesen. Dies sei bei der Berechnung der Beitragsmonate zu berücksichtigen (Urk. 1). 3. 3.1

Unter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (vgl. hievor E. 1.1 f.). 3.2

Zunächst ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und seitens der Parteien unbestritten, dass de m Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März bis 31.

Juli 2022 aufgrund einer un selb ständigen Erwerbstätigkeit eine Beitragszeit von insgesamt

5 Monaten anzurechnen ist (Urk. 2 S . 3, Urk. 8/86-87).

Alsdann arbeitete der Beschwerdeführer vom 2 9. Mai

2020 bis 1 5. Januar 2021 im Zusam menhang mit seiner Masterarbeit bei einem Pharmaunternehmen (Urk. 8/48),

weshalb ihm hierfür (ab 1. August 2020) eine Bei trags zeit von 5.513 angerechnet wurde (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/84). Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, länger als bis am 1 5. Januar 2021 beim Pharmaunternehmen gearbeitet zu haben (vgl.

Urk. 8/72) und machte damit implizit geltend, eine längere Beitrags zeit erworben zu haben. Für die hier zu prüfende Frage einer allfällig längeren Beitragszeit offerierte er jedoch keine Beweismittel. Überdies gab er in seiner E Mail vom 2 9. Dezember 2022 an, für die Arbeit beim Pharmaunternehmen nicht bezahlt worden zu sein (Urk. 8/58). Insofern ist fraglich, ob der Beschwerde - führer in der Zeit vom 1. August 2020 bis 1 5. Januar 2021 überhaupt einer beitrags pflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art.

13 Abs. 1 AVIG nachging . Hierfür wird nämlich nicht nur die Ausübung der Beschäftigung, sondern auch ein effektiv ausbe zahlter Lohn vorausgesetzt (Barbara Kupfer Bucher, Recht sprech ung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun des gesetz über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 59). Wie es sich mit der von der Beschwerde gegnerin angerechneten Beitragszeit von 5.513 Monaten verhält, kann offen bleiben, ändert sich bezüglich Nichterfüllung der Beitragszeit in der Rahmenfrist vom 1. August 2020 bis 3 1. Juli 2022 auch dann nichts, wenn die Arbeit beim Phar maunternehmen vom 1. August 2020 bis 1 5. Januar 2021

als Beitragszeit ange rechnet wird. Für die Zeit vom 2 9. September 2020 bis am 7. Dezember 202 2 ist den Akten sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer als Vorstands mitglied im Verein «Musikplattform der A . ___ und B.___ » engagiert hat. Dem Be schwer de führer wurde dafür kein Lohn ausgerichtet, er arbeitete viel mehr ehrenamtlich, was der Verein am 2 1. Juli 2023 (Urk.

6) be stätigte. Damit lag diesbezüglich keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne von Art.

13 Abs. 1 AVIG vor . Wie bereits ausgeführt, wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person für ihre (beitragspflichtige) Beschäftigung nachweislich und tatsächlich einen Lohn vom Arbeitgeber bekommen hat (Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 59). Für die Zeit von

16. Ja nuar

2021 bis Ende Februar

202 2 ist eine Erwerbstätigkeit de s Be schwerde führer s nicht aktenkundig . Der Beschwerdeführer gab zwar an, Ende 2021 für eine Unterrichtsstunde als Tennislehrer gearbeitet zu haben (vgl. Urk. 8/72), Beweise hierfür legte er jedoch nicht auf. 3.3

Schliesslich liegen auch keine Gründe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG vor, welche den Beschwerdeführer während insgesamt mehr als zwölf Monaten daran gehindert hätten, die Beitragszeit zu erfüllen. Der Beschwerdeführer machte im Zuge des Einspracheverfahrens zwar Ausführungen zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und damit implizit einen Befreiungsgrund «Krankheit» geltend (vgl. Urk. 8/72). Im Arztzeugnis, auf das e r sich beruft, wird jedoch keine

allgemeine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Dr. Z.___ erläuterte vielmehr, dass

sich

der

Beschwerdeführer wegen eines

- seit der Jugendzeit bestehenden - Aufmerksamkeit-Defizit-Syndroms mit Hyper aktivität bei ihr in ambulanter Behand lung befinde (Urk. 8/65). Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund dessen nicht mög lich gewesen wäre, zumindest einer Teilzeitarbeit nachzugehen, ist nicht erstellt. Es finden sich sodann auch keine Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer - nebst dem als Beitragszeit berücksichtigten Projekteinsatz im Zusammenhang mit seiner Masterarbeit beim Pharmaunternehmen (E. 3.2) - in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (ausschliesslich) seiner Ausbildung gewidmet hat.

3.4

Bei einer anrechenbaren Beitragszeit von maximal 10.513 Monaten (E 3.2) ist die Voraussetzung einer Beitragszeit von 12 Monaten (E. 1.1) während der Rahmen frist vom 1. August 2020 bis 3 1. Juli 2022 (E. 2.1) nicht erfüllt. Somit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2022 kein en Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung (E. 1.1) . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler