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AL.2023.00120

Arbeitgeberähnliche Stellung als faktisches Organ. Es fehlt am Nachweis der Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit. Es bestehen sodann widersprüchliche Angaben zur behaupteten Lohnzahlung. Der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung wurde folglich zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2023-10-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, meldete sich am 24 . Februar 20 22 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Rüti zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 / 347 ) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Ap r il 20 22 ( Urk. 7/337 ). Laut Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ GmbH hat X.___ dort vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2022 als Geschäftsführer mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche und einem Monatslohn von brutto Fr. 1'700.-- gearbeitet (Urk. 7 / 344-345 ). Bei ihren weiteren Abklärungen stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) fest, dass

X.___ beim Verein Z.___ , bei der A.___

AG und bei der B.___

GmbH jeweils als Organ im Handels register eingetragen war (Urk.

7/ 268-269, Urk. 7/283-285 ). Als im Zuge dieser Abklärung die selbständige Erwerbst ätigkeit von X.___ zur Sprache kam, gab dieser am 19. Juni 2022 eine schriftliche Erklärung zu s eine m

Einzelunternehmen mit der F irma « C.___ » und seiner ehrenamtlichen Tätigkeit beim Verein Z.___ ab (Urk.

7/ 26 5). Auf Aufforderung der ALK hin (Urk. 7/263) , erklärte X.___

sodann für die drei genannten juristischen Personen, dass er von diesen in den letzten fünf Jahren keine Löhne erhalten habe (Urk.

7/259-262). Hernach richtete d ie ALK

X.___

in einer am 1.

April 2022 eröffneten Rahm enfrist ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr.

1'700.-- Arbeits losenent schädigung aus . An X.___

versandte sie die vom 6.

Juli 2022 datierenden Abrechnungen für die Monate April bis Juni 2022 (Urk.

7/254-256). Daraufhin meldete sich X.___ am 1 1. Juli 2022 telefonisch bei der ALK und kün digte die Einreichung einer Lohnabrechnung samt Erläuterung an (Urk.

7/253) . In der Folge reichte D.___ , welche am 9. September 2021 (Tagesregisterdatum) als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der

Y.___ GmbH in das Handels register eingetragen wurde (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2023 ), mit Schreiben vom 1 8. Juli 2022 ( Urk. 7/253)

die «Provi sions abrechnung März» vom 5. April 2022 ein, gemäss welcher X.___

von der

Y.___ GmbH unter dem Titel «Provision Boni & Gratifikation» einen Betrag von brutto Fr.

120'000.-- beziehungsweise Fr. 109'482.12 nach Abzug von Sozialver sicherungsabgaben erhalten habe ( Urk. 7/251).

Am 5.

August 2022 ver fügte die ALK, dass der ver sicherte Lohn ab 1. April 2022 Fr.

1'700. -- betrage (Urk.

7/244). Dagegen erhob X.___ am 1. September 2022 Einsprache ( Urk. 7/219-221) . Darauf hin forderte die ALK weitere

Unterlagen und Auskünfte bei der Y.___ GmbH an ( Urk. 7/188-189). Am 13.

Februar 2023 nahm D.___

Stellung (Urk.

7/183- 185). Dabei gab sie unter anderem an, dass die Provi sions -Auszahlung von Fr.

109'482.12 nach Ab sprache mit X.___ als Zug-um-Zug-Geschäft durch den Verkauf des umfangreichen Customer Relation ship

Managements (CRM) der Y.___ GmbH mit über 1.2 Millionen Daten und durch den Verkauf der Marketing- und Muster-Produkte der Entwicklung

erfolgt sei (Urk.

7/184) . Mit Schreiben vom 20.

Feb ruar 2023 hielt die ALK fest, es sei nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachte Provision im Betrag von brutto Fr. 120'000.-- von Y.___ GmbH ausbezahlt worden sei , und gab

X.___

Gelegenheit zur Stellung nahme

(Urk.

7/182). Alsdann reichte

D.___ m it Schreiben vom 2 8. Februar 2023 (Urk. 7/165) ein e Provisionsabrechnung ein, auf welcher X.___ handschriftlich «Betrag dankend erhalten, Ortschaft E.___

5.4.23» vermerkt hatte (Urk. 7/166) .

Zudem liess sich X.___ mit Eingabe vom 2. März 2023 vernehmen ( Urk. 7/1 6 8) .

Alsdann forderte die ALK D.___

mit Schreiben vom 13. März 2023 auf, weitere Unter lagen , insbesondere die AHV-Beitrags abrech nung und die Buchhaltung für die Jahre 2021 und 2022, einzu reichen, sowie über ihre Bezie hung zu X.___ Auskunft zu geben (Urk. 7/163). Die ses und ein weiteres an die Y.___ GmbH adressierte s Schrei ben konnten von der Post aber

nicht mehr zugestellt werden .

Die Zustellung scheiterte gemäss den Angaben der Post daran, dass die «F irma erloschen» war ( Urk. 7/15 2 ). Infolgedessen gelangte die ALK mit Schreiben vom 18. April 2023 an X.___ und gab ihm Gelegenheit, den Nachweis für die Lohn zahlung der Y.___ GmbH zu erbringen respektive zum Schreiben vom 13. März 2023 Stellung zu nehmen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen , andernfalls davon ausgegangen werde, dass die Arbeitgeberin ihm den vereinbarten Lohn nicht ausbezahlt habe

und er daher ab dem 1. April 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe ( Urk. 7/156-157).

X.___

nahm a m 1. und 1 0. Mai 2023 St ellung (Urk. 7/141, Urk. 7/144-146) . Weiter Unterlagen reichte er nicht ein. Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 wies die ALK die Einsprache von X.___ ab und sie stellte fest, dass er ab dem 1. April 2022 keinen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2). Sie kündigte X.___ überdies an, dass sie die ab 1. April 2022 bereits aus be zahlte Arbeitslosenent schädigung in einem separaten Verfahren zurückfordern werde (Urk. 2 S. 5). 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ am 16 . Juni 2023 Beschwerde (Urk. 1). Er liess beantragen (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einspracheentscheid Nr. «1» der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien ab dem 1. April 2022 die vollen Arbeitslosentaggelder auszurichten, dies unter Berücksichtigung der monatlichen Lohnzahlungen von CHF 1’700 brutto und der als Lohnbestandteil zu qualifizierenden Provisionszahlung von CHF 120’000 brutto während der Beitragszeit. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. » 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10 . J uli 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 /1- 347 ). 2.3

Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2023 ver neh men (Urk. 1 0, Urk. 11/1-3 ). 2.4

Mit Gerichtsverfügung vom 4. August 2023 wurden der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. August 2023 ( Urk. 10) sowie die mit dieser Eingabe einge reichten Beweismittel (Urk. 11/1-3) zur Einsicht für 10 Tage zugestellt ( Urk. 12) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 1.2

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht somit darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah menfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah men frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versi cherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen er füllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmo naten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsäch licher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).

Sodann ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss

BGE 128 V 189 E. 3a/ aa grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszuge hen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirk lichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2). 1. 3

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obers ten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitge berähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenent schädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent schei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hin weisen).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder mass geblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausge wiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeit ge ber ähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. Septem ber 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 führte die Beschwer de gegnerin insbesondere aus, es sei vom Beschwerdeführer geltend gemacht wor den, dass er ab dem 1. März 2019 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH

gear beitet habe . Das Arbeits verhältnis sei von der Y.___ GmbH mit Schreiben vom 21.

Januar 2022 per 31.

März 2022 aufgelöst worden . Zur

Y.___ GmbH sei zunächst festzu halten, dass diese bis zur Sitzverlegung in den Kanton Bern am 2 7. Januar 2022 ihren Sitz an der F.___-Strasse 5 in G.___

gehabt habe, womit das Domizil der Gesellschaft gleich wie die Wohnadresse des Beschwerdeführer s gelautet habe. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Korrespondenz der Gesellschaft entgegengenommen habe .

Dies spreche dafür , dass der Beschwerdeführe r bei der Arbeitgeberin Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums

gewesen sei ( Urk. 2 S. 3) . Die arbeit geberähn liche Stellung sei daher zu bejahen , weshalb der Lohnflusses näher abzuklären sei ( Urk. 2 S. 3-4) . Bezüglich der behaupteten Provisionszahlung im Betrag von netto Fr. 109'482.12

habe D.___ mit Eingabe vom 28. Februar 2023 die Provisionsabrechnung vom 5. April 2022 ein gereicht, welche mit dem Vermerk «Betrag dankend erhalten» und der Unterschrift des Beschwerdeführers versehen gewesen sei . Bei der Provisionsabrechnung handele es sich jedoch lediglich um eine Abrechnung der Arbeitgeberin, welche in keiner Weise zu belegen verm ö g e , dass der Beschwerdeführer die Zahlung auch tatsächlich er hal ten ha be . In der Stellungnahme vom 1. Mai 2023 habe der Ein sprecher dann aus geführt , dass die Auszahlung bar erfolgt sei. Dies widerspr e ch e nicht nur dem (anderslautenden) Vermerk auf der Provisionsabrechnung , es sei auch sehr un glaubwürdig, dass dem Einsprecher ein Betrag in der Höhe von Fr. 109'482.12 bar ausbezahlt worden sein soll . Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gege ben worden, um die Provisionszahlung in der Höhe von netto Fr. 109'482.12 zu belegen. Er ha be aber keine weiteren Unterlagen eingereicht . Es sei daher davon auszu gehen, dass der Einsprecher den Betrag in der Höhe von Fr. 109'481.12 nicht ausbezahlt erhalten habe. Alsdann fehle es an Beweismitteln, welche bele gen würden, dass der Beschwerdeführer als Geschäfts führer der Y.___ GmbH die geltend gemachten monatlichen Lohnzahlungen in der Höhe von brutto Fr.

1’700.-- beziehungsweise netto Fr . 1’554.47 tatsäch lich erhalten ha be. Die bereits gemachten Ausführungen, wonach der Beschwer deführer keine Belege für den behaupteten Lohnfluss eingereicht habe , würden auch für die monatlichen Lohnzahlungen gelten (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer hätte ins besondere darlegen können, wann er die monatlichen Zahlungen jeweils erhalten habe und welche Zeugen bei dieser Auszahlung allenfalls dabei gewesen seien. Er hätte ebenfalls erweitere sachdienliche Unterlagen bei der Arbeitgeberin erhältlich machen und diese bei ih r einreichen können. Er habe jedoch nur be hauptet , dass die Lohnzahlungen erfolgt seien . Es sei daher zu konstatieren , dass der Beschwer deführ er die gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbin dung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nach wei sen könne. Ein Grund für die Befreiung von der Er füllung der Beitragszeit sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe demnach ab dem 1. April 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie werde die dem Beschwerde führer ab dem 1. April 2022 bereits ausbezahlte Arbeitslosenent schädigung in einem separaten Verfahren zurückzufordern (Urk. 2 S. 5) . 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Y.___ GmbH, vertreten durch D.___ , der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. Februar 2023 einen Beleg der Buchhaltung über die Auszahlung der Provision

zugesandt habe. Dieser Beleg sei eine Provisionsabrechnung der Arbeitgeberin vom März 2022 mit Datum vom 5. April 2022, in welcher Folgendes festgehalten worden sei: «Auszahlung 109'482.» Ferner finde sich darauf der handschriftliche Vermerk «Betrag dankend erhalten. Ortschaft E.___ 5.4.23». Dieser Vermerk stamme unbe stritten vo n ihm

(Urk.

1 S.

7). Er habe diesen Vermerk deshalb so angebracht, um gegenüber der Y.___ GmbH zu bestätigen, dass er die Provision erhalten habe. Er habe das Geld aber nicht in der Form eine r Barzahlung entgegengenommen , sondern gleichzeitig mit diesem Betrag von Y.___ GmbH deren CRM mit über 1.2 Millionen Adressen sowie Marketing- und Muster-Produkte gekauft. Dies be züglich könne auf den ins Recht gelegten Kaufvertrag verwiesen werden ( Urk. 1 S. 12 , Urk. 10 S. 2-3 ) . Aus der Buchhaltung der Y.___ GmbH sei so dann ersichtlich, dass in den Kontoauszügen unter «Beleg-Nr. 80047» das Datum 5. April 2022 erwähnt werde. D.___

habe den geschilderten Sachverhalt am 14. Juni 2023 noch ein mal schriftlich bestätigt . Ferner seien der Erfolgsrechnung 2022 unter Position Nr. 500 «Per sonalaufwand» ein Lohnaufwand in der Höhe von Fr. 125'000.-- zu entnehmen. Darin sei die Provision im Betrag von netto Fr.

109'481.12 mitenthalten (Urk. 1 S. 8). Die Provision sei sodann auch in den Kontoblättern Nr. 1000 und Nr. 5000 aufgeführt worden (Urk.

1 S.

9). Die Y.___ GmbH habe ihm überdies während der Dauer seiner Anstellung die Lohnausweise für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 zugesandt. Die Provi sionszahlung von brutto Fr. 120'000.-- sei i m Lohnausweis 2022 aufgeführt wor den (Urk. 1 S. 10). Die Y.___ GmbH habe des Weiteren während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses lückenlos jeden Monat Lohnab rech nun gen ausge stellt. Darin sei en jeweils der Monatslohn von brutto Fr. 1'700.-- bezie hungsweise netto Fr. 1'554.47 aufgeführt worden . Wären die Monatslöhne nicht bar ausbe zahlt worden, so hätte die Y.___ GmbH diese Dokumente nicht aus gestellt ( Urk. 1 S. 11) .

Diesbezüglich müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei der Lohnabrechnung um eine standardisierte Vorlage

ge handel t habe , in der festge halten worden sei, dass die Lohnauszahlung per Banküberweisung erfolge. Dies sei aber eben gerade nicht so «gelebt» worden. Er und seine Arbeitgeberin seien davon abgewichen ( Urk. 1 S. 13). Dies insbesondere deshalb, weil er ein enga gierter Befürworter der Bargeldzahlung sei. Darum habe mit dem Bezug seines Lohnes in bar mit gutem Beispiel vorangehen wollen ( Urk. 1 S. 13-14). Bezüglich der Monatslöhne sei ebenfalls aus den eingereichten Buchungs belegen ersichtlich, dass die Löhne von der Y.___ GmbH verbucht worden seien ( Urk. 1 S. 11) . Ferner

könne D.___

auch die Barauszahlung der Monats löhne bezeuge n ( Urk. 1 S. 13). Und zum Schluss sei festzuhalten, dass er d ie bezahlten Löhne selbstverständlich auf der Basis der erwähnten Lohnausweise der Y.___ GmbH steuerlich deklariert habe .

Die Steuererklärung 2022 habe er noch nicht einge reicht, er werde i n dieser Steuer klärungen

ab er auch die Provision von brutto Fr. 120'000 .--

angeben ( Urk. 1 S. 11). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist folglich, ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer inner halb der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. April 2020 bis 31. März 2022 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat . 3.2

Laut den Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Arbeitslosenent schä di gung sowie denjenigen der Y.___ GmbH in der Arbeitgeberbescheinigung war der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 als Geschäftsführer angestellt (Urk. 7/338, Urk. 7/334). Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Einsprache unter Hinweis auf seinen Arbeitsvertrag mit der Y.___ GmbH geltend gemacht hatte, das Arbeitsverhältnis habe erst am 1. März 2019 begonnen (Urk. 7/221), teilte D.___ nach entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Frage nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses (Urk. 7/188) Folgendes mit: Die Annahme, dass der Beschwerdeführer während der Zeit vom 1.1.2012 bis 31.3.2022 unter ihrer Führung angestellt gewesen sei, entspreche nicht der Tat sache. Gemäss dem Arbeitsvertrag, der ihr bekannt sei, sei der Beschwerdeführer vom 1. März 2019 bis 31. März 2022 angestellt gewesen. Zudem sei die Zusam menarbeit mit ihm nur von kurzer Dauer (November 2021 bis März 2022) gewe sen (Urk. 7/183).

Bei der Durchsicht dieses Arbeitsvertrags (Urk. 7/331-336) fällt zunächst auf, dass das Logo Y.___ GmbH bezüglich Form und Anordnung der Schrift mit demjenigen der A.___ AG identisch ist. Beide Logos bestehen aus eine m Halbkreis mit « A.___ » beziehungs weise « Y.___ » in der Mitte. das Wort « … » wurde jeweils links unten im Halbkreis festgehalten (Urk. 7/286, Urk. 7/331). Die A.___ AG wurde am 23. Dezember 2002 mit ihrer damaligen Firma H.___ AG in das Handelsregister des Kantons Luzern einge tra gen. Sitz der Gesellschaft war I.___

und die Domiziladresse an der J.___-Strasse 5 in I.___ . Die Gesellschaft be zweckte unter anderem Beratun gen und Erbringung von Dienstleistung bei Kommunikationsprojekten und im Bereich de s Web-Publishing und des E-Commerce. Einziges Mitglied des Verwal tungsrates war K.___

(Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Luzern vom 2. Oktober 2023). Die Y.___ GmbH wurde laut Handelsregister des Kantons Luzern am 2 2. Januar 2008 (Statutendatum) gegründet und am 25. Januar 2008 mit Sitz in I.___ und einer Domiziladresse an der J.___-Strasse 5 in I.___ i m Handelsregister eingetragen. Der äusserst weit um schriebene Gesellschaftszweck umfasste die Erbringung von Dienstleistungen und den Handel mit Waren aller Art.

Das Stammkapital wurde anfänglich von L.___

und K.___ gehalten. Am 2 4. April 2009 (Tagesregisterdatum) wurde der Handels registereintrag von L.___ gelöscht und K.___ wurde dort fortan als einziger Gesellschafter angeben (Internet-Auszug Handels register des Kantons Luzern vom 5. Oktober 2023). Alsdann wurde die H.___ AG mit Statu tenänderung vom 1 2. Juli 2012 zur A.___ AG umfir miert, der Sitz und das Domizil wurden nach M.___

verlegt und der Gesell schaftszweck wurde neu umschrieben. Neu war insbesondere, dass die Gesell schaft Beratungen und Umsetzungsdienstleistungen im Bereich des Marketings und bei der Erhe bung, der Verdichtung und dem Verkauf von Mark t daten anbot. Zusammen mit diesen Änderungen wurde am 1 3. Juli 2012 (Tagesregisterdatum) der Beschwer deführer, welcher damals noch in N.___

wohnte, als Präsident des Verwal tungsrates der A.___ AG im Handelsregister einge tra gen. K.___ wurde weiterhin als Mitglied des Verwaltungsrates geführt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Luzern vom 2. Oktober 2023). Dem Arbeits vertrag zwischen der Y.___ GmbH und dem Beschwerdeführer kann entnom men werden, dass dieser von K.___

und vom Beschwerdeführer am 2 2. Februar 2019 in I.___ unterzeich net wurde ( Urk. 7/336). Als Adresse der Y.___ GmbH wurde « J.___-Strasse 5 , I.___ » genannt. Der damals offenbar im luzernischen O.___

wohn hafte Beschwerdeführer wurde von K.___ , welcher als Geschäftsführer der Y.___ GmbH unterzeichnete, als Geschäftsführer der Y.___ GmbH einge stellt ( Urk. 7/331 , Urk. 7/336 ). Gemäss seinen eigenen Angaben war der Beschwer de führer neben seiner Arbeit für die Y.___ GmbH in einem 60% -Pensum als Selbständigerwerbender im Bereich Lebens- und Finanzberatung tätig. Mit dieser Tätigkeit habe er im Jahr 2009 be gonnen ( Urk. 7/265; die Registrierung als Selbständigerwerbender bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich erfolgte bereits per

1. Mai 1999, Urk. 7/272 ). Der Beschwer deführer führte weiter aus, dass sich s eine Einzelfirma « C.___ » nenne ( Urk. 7/265). Die Wörter « … » und « … » komm en somit sowohl in dieser Firma als auch in der Firma A.___ AG, welche mit der Ernennung des Beschwerdeführers zum

Verwaltungsrats präsidenten der Gesellschaft so bezeichnet wurde, vor. Alsdann wurde der Eintrag der

Y.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Luzern am 2. April 20 20 infolge Sitzverlegung nach G.___ gelöscht (Inter net-Auszug Handels register des Kantons Luzern vom 5. Oktober 2023). Gemäss Handelsregister lautete die Domiziladresse neu « F.___-Strasse 5 , G.___ » (Internet-Auszug Handels register des Kan tons Zürich vom 5.

Oktober 2023). Diese An schrift ent spricht der Adresse, welche vom Beschwer deführer sowohl bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosen ver sicherungs leistungen vo m 2 4. Februar 2022 ( Urk. 7/347) als auch in seiner Beschwerde beim Sozialversiche rungsgericht am 1 6. Juni 2023 ( Urk.

1) als seine Wohnadresse angegeben wurde. Es gilt ferner zu beachten, dass

d ie A.___ AG ihren Sitz bezie hungs weise ihr Domizil im selben Zeitraum ebenfalls an die « F.___-Strasse 5 , G.___ » verlegte . Die Löschung von deren Ein tra gung im Handels register des Kantons Luzern erfolgte am 1 2. Juni 2020 und die Gesellschaft wurde fortan im Handels register des Kantons Zürich geführt (vgl. die Internet- Handelsregistera uszüge vom 2. Oktober 2023). Im Zusammenhang mit der genannten Adresse in G.___ ist überdies zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer laut Handels register des Kantons Zürich ebenfalls Gesell schaf ter und Geschäftsführer der B.___ GmbH ist. Die Gesellschaft bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM). Sie wurde am 23. August 1999 (zunächst mit der Firma

P.___ GmbH, ab 13. Juli 2001 firmierte sie als Q.___

GmbH und seit 20. August 2009 als B.___ GmbH ) in das Handels re gister eingetragen. Mit Statutenän derung vom 16. Juli 2009 wurde der Sitz nach G.___ verlegt. Als Domiziladresse wurde « F.___-Strasse 5 , G.___ » im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/268-269). Am 15.

Septem ber 2021 (Tagesregister datum) wurde der Handelsregis ter e intrag von K.___ als Verwal tungsrat der A.___ AG gelöscht (Internet-Aus zug des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2023). Einige Tage zuvor wurde am

9. Sep tember 2021 (Tages registerdatum) sein Handels register eintrag als Gesell schafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH gelöscht. An seiner Stelle wurde die deutsche Staatsangehörige D.___ mit Wohnsitz im bernischen R.___

als Gesellschafterin und Geschäfts führerin im Handels register ein getragen . Laut Handelsregister hatte D.___ sämtliche Stamm anteile der Y.___ GmbH von K.___ übernommen . Auf Sitz und

Domizil der Gesell schaft hatte der Eigentümer wechsel aber vorerst keinen Einfluss. Sie blieben einstweilen an der « F.___-Strasse 5 , G.___ » (Internet-Aus zug des Kantons Zürich vom 5.

Oktober 2023).

K.___ soll daraufhin nach S.___

ausgewandert sein (Urk. 7/146, Urk. 7/183). Hernach wurde der Eintrag des Beschwer deführers am 14. Okto ber 2021 (Tagesregisterdatum) von Präsident zu (einzigem) Mitglied des Verwal tungsrates der

A.___ AG geändert.

Als sein neuer Wohnsitz wurde

E.___ aufgenommen (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2023). Ebenfalls in E.___ findet man den Sitz des Vereins Z.___ . Der Verein wurde vom Beschwer deführer mitbegründet (vgl. www . «...» . ch , besucht am 6. Oktober 2023) und

am 2 8. Juli 2021 in das Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Als Domiziladresse wurde « T.___-Strasse 43 , E.___ » erfasst. Der Vorstand wurde anfänglich vom Beschwerdeführer präsidiert, seit 1 2. Januar 2022 (Tages registerdatum) lautet sein Handelsregistereintrag auf Mitglied des Vorstandes mit Einzelunterschrift ( Urk. 7/283) . Der Beschwerde führer bezeichnete sich aber weiterhin als Präsident des Vereins ( Urk. 7/260). D.___ ist seit der Registererfassung des Vereins am 2 8. Juli 2021 als ein z iges Mitglied der Geschäfts leitung im Handelsregister eingetragen. Sie kann für den Verein mit Kollektiv unterschrift zu zweien zeichnen ( Urk. 7/283). Es war dem nach die Geschäftsfüh rerin des vom Beschwerdeführer mitbegründeten und geleitete n Ver eins, welche formell die Stammanteile der Y.___ GmbH von K.___ übernahm und am 9. September 2021 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin dieser Gesell schaft in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde. In der Folge verlegte die Y.___ GmbH ihren Sitz ebenfalls nach E.___ . Die Löschung im Handelsregister des Kantons Zürich erfolgte am 2 7. Januar 2022 (Internet-Auszug

Handelsregister des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2023). Als Domiziladresse wurde im Handelsregister des Kantons Bern « T.___-Strasse 43 , E.___ » einge tragen (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Bern vom 5.

Oktober 2023). Damit hatten der Verein Z.___ und die Y.___ GmbH ihr Domizil am selben Ort. Daran änderte sich nichts mehr , bis der Handelsregistereintrag die Y.___ GmbH am

9. Februar 2023 in Anwendung von Art. 934 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) von Amtes wegen gelöscht wurde, weil die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und innert angesetzter Frist kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintra gung geltend gemacht wurde (Internet-Aus zug Handelsregister des Kantons Bern vom 5. Oktober 2023). Anzufügen ist, dass der Eintrag A.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich am 3. Januar 2023 aus demselben Grund gelöscht wurde (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2023). Der Beschwerdeführer hatte beim Handelsregisteramt vorgängig mit einem im Namen der Gesellschaft ver fassten Schreiben vo m 4. April 2022 die Löschung des Handelsregisterein trages beantragt (Urk. 7/286).

Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar formell über einen Arbeitsvertrag als Geschäftsführer der Y.___ GmbH verfügte. Der Eigentümer dieser Gesellschaft, K.___ , war aber ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrates der A.___ AG, dessen Präsident der Beschwerdeführer war. Die Logos der Y.___ GmbH und der A.___ AG waren sich unverkennbar ähnlich und die Firma der A.___ AG glich wiederum der Firma des Einzelunternehmens des Beschwerde führers . Beide Gesellschaften

wurden

- wie die vom Beschwerdeführer geleitete B.___ GmbH - eine Zeit

lang an der F.___-Strasse 5 in G.___ geführt, mithin am selben Ort, welchen der Beschwerdeführer als seinen Wohnort bezeichnet. Die Sitzv erlegung der Y.___ GmbH nach G.___ Anfang April 2020 erfolgte zudem, nachdem das Handelsregister des Kantons Luzern bereits im August 2019 festgestellt hatte, dass die Gesellschaft ohne Rechtsdo mizil am Sitz sei (vgl. SHAB-Publikation vom 28. August 2019), und die Y.___ GmbH am 24. Februar 2020 (Tagesregisterdatum) von Amtes wegen als aufgelöst erklärte, weil die ihr angesetzte Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil am Sitz der Gesellschaft unbenutzt abgelaufen war (SHAB-Publikation vom 27. Februar 2020). Als K.___ seine Mandate formell niederlegte, wurde D.___ Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH. D.___ ist im selben Verein wie der Beschwerdeführer aktiv. Bei der Übernahme der Gesellschaft muss es sich um eine reine Gefälligkeit gegenüber dem Beschwerdeführer und K.___ , welche r von D.___ als «guten Bekannten» bezeichnet wurde (Urk. 7/183), gehandelt haben. Ein anderer Grund ist nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten kann ferner nur gefolgert werden, dass die Y.___ GmbH f aktisch vom Beschwerdeführer geführt wurde, auch wenn im Handelsregister andere Personen als Geschäfts füh rer beziehungs weise Geschäftsführerin eingetragen waren . Dazu passen im Übri gen die gemäss Arbeitsvertrag dem

Beschwerdeführer obliegenden weitreichen de n Aufgaben im Bereich Geschäftsführung , wonach unter anderem auch die Definition der Unternehmenspolitik, die strategische Unternehmensplanung, die Überwachung der Finanzen sowie die gerichtliche und aussergerichtliche Vertre tung der Gesellschaft nach Aussen zum Aufgabenbereich gehörte (Urk. 7/331). D ie von

D.___ mit Schreiben vom 2 1. Januar 2022 ausgesprochene «Kün digung des Arbeits verhältnisses per

3 1. März 2022» ( Urk. 7/346) ist daher nicht von Relevanz . Bis zu r Löschung der Y.___ GmbH im Handelsregister am 9. Feb ruar 2023 bestand zumindest die Möglichkeit, dass sich der Beschwerde führer selber wieder einstellt oder einstellen lässt, falls ihm dies als opportun erschienen wäre. Es mag sein, dass er dies gar nicht tun wollte. Wie es sich damit verhielt, kann offenbleiben, denn die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Ausschluss von Personen mit arbeit geberähnlicher Stellung vom Bezug von Arbeitslosent schädigung richtet nicht nur gegen ausgewiesenen Missbrauch , son dern bereits gegen das Risiko eines solchen Missbrauchs (E. 1.3). Bis zum 9. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer somit aus den vorgenannten Gründen keinen Anspruch auf Arbeitslosent schä digung. 3. 3

Es kommt hinzu, dass die Auszahlung des Lohnes - welcher sich laut Beschwer de führer aus monatlich entrichteten Löhnen und einer Pro visionszahlung zusam mensetzen soll (E. 2.2) - nicht nachgewiesen ist . Hervor zuheben ist Folgendes: Mit der Arbeitgeberbescheinigung ( Urk. 7/344- 345) wurden f ür die Monate Januar bis März 2022 drei Lohnabrech nungen bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Gemäss diesen Abrechnungen erfolgte

die Aus zahlung des Lohn s

jeweils auf das mit einer IBAN-Nummer bezeichnete

Postfinance -Konto des Beschwerdeführers (vgl. auch dessen Angaben betreffend Zahlungsverbindung gegenüber der Beschwerdegegnerin [ Urk. 7/313 ]; Urk.

7/341-343). Im vorliegen den Verfahren reichte der Beschwerdeführer für die Monate Januar und Februar 2022 Lohnabrechnung en mit im Abrechnungsformular enthaltenem Vermerk

«Lohn aus zahlung in bar» ein. Diese Abrechnungen wurden vom Beschwerdefüh rer unter «Betrag dankend erhalten» mit seiner Unterschrift versehen (Urk. 3/12c). Bezüglich März 2022 wurde neu eine Lohnabrechnung vorgelegt , bei welcher der Vermerk betreffend «Aus zahlung an Bankverbindung/IBAN» durchgestrichen wurde und der Beschwerde führer

- zusammen mit seiner Unterschrift -

hand schriftlich «Betrag in Bar dankend erhalten. E.___ , 5.4.22» angebracht hat ( Urk. 3/12c). Es mutet nicht nur seltsam an, dass die Arbeitgeberin jeweils (an verschiedenen Daten) für die gleiche Periode zwei Lohnabrechnungen erstellt haben soll. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass diese Dokumente erst viel später erhältlich gemacht werden konnten ,

zumal die Y.___ GmbH für ihre eigene Buchhaltung die Quittungen der Bar zahlungen als Beleg für die Lohnzahlung aufbewahrt haben müsste . Gleichwohl reichte D.___ im Verwaltungsverfah ren nicht diese Abrech nungen, sondern diejenige n ein, in welche n die - gemäss Beschwerdeführer nicht erfolgte (E. 2.2) - Banküberweisung des Lohnes festge halten wurde. Ähnlich verhielt es sich mit der geltend gemachten Provisionszah lung.

Im Verwaltungsverfahren legte

D.___ zunächst mit Schreiben vom 1 8. Juli 2022 ( Urk. 7/253) die «Provisionsab rechnung März» vom 5. April 2022 auf , gemäss welcher dem

Beschwerdeführer «Provision Boni & Grati fikation» im Betrag von brutto Fr. 120'000.-- nach Abzug von Sozialversicherungsabgaben der Betrag von Fr. 109'482.12 auf sein Konto bei der Postfinance überwiesen wurde (Urk. 7/251). Nachdem die Beschwerdegegnerin D.___ mit Schreiben vom 3 0. Januar 2023 auf ge fordert hat te, die Auszahlung mit dem entsprechenden Kontoauszug zu belegen ( Urk. 7/188), erklärte diese in ihrer Eingabe vom 1 3. Februar 2023 , dass die Auszahlung der Provision im Betrag von Fr. 109'482.12 nach Absprache mit dem Beschwerdeführer als Zug-um-Zug-Geschäft durch den Verkauf des umfangreichen CRM der Y.___ GmbH mit über 1.2 Millionen Daten und durch den Verkauf der Marketing- und Muster-Produkten der Entwicklung erfolgt sei (Urk. 7/184).

Als dann reichte D.___ bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. Februar 2023 eine als Beleg der Buchhaltung bezeichnete (Urk. 7/165) Provisionsab rech nung ein, auf welcher X.___ handschriftlich «Betrag dankend erhalten, E.___ 5.4.23» vermerkt und darunter unterschrieben hatte (Urk. 7/166).

Auf diese Provisionsabrech nung b e ruft sich der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren ( Urk. 1 S.

7, S. 12, Urk.

3/5 ). Zusätzlich reichte er zusammen mit den drei Lohnab rech nungen für das Jahr 2022 ( Urk. 3/12c) eine weitere Provisionsabrechnung ein . Dazu führte er aus, dass in der Provisions- beziehungsweise Lohnabrechnung März 2022 vom 5. April 2022 die Provision von brutto Fr. 120'000.-- ebenfalls aufge fü hrt worden sei (Urk. 1 S. 11). Wenn diese Abrechnung genauer betrachtet wird, so fällt auf, dass der Beschwer deführer darauf «Betrag in Bar dankend erhalten. E.___ , 5.4.22» geschrieben hat. Auch diese Provisionsabrechnung wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet ( Urk. 3/12c). Damit existieren drei verschiedene Provisionsab rechnungen. Es gilt ferner zu beachten, dass der Beschwerdeführer im vor lie genden Verfahren vor bringen liess, er habe die Provision nicht physisch, mithin nicht als Barzahlung erhalten. Vielmehr habe er gleichzeitig das CRM der Y.___ GmbH als Zug-um-Zug-Geschäft gekauft ( Urk. 1 S. 12). Demnach gibt es auch drei verschiedene Versionen bezüglich der Auszahlung der geltend gemachten Provision: Da wäre zunächst einmal die Banküberweisung (Urk. 7/251), ferner die vom Beschwerde führer unterschriftlich bestätigte Auszah lung in bar ( Urk. 3/12c) und schliesslich das Zug-um-Zug-Geschäft (Urk. 1 S. 12). Es muss somit fest gehalten werden, dass auch die Vorbringen zur geltend gemachten Provisionszahlung wider sprüchlich sind und die Belege mehrmals «angepasst» wurden . G leich wie beim geltend gemachten Monatslohn in der Höhe von brutto Fr. 1'700.-- sind keine Belege dafür vorhanden, dass der Beschwerde führer die Provision tatsächlich erhalten hat. Die im vorliegenden Verfahren nachgereichten Lohn ausweise ( Urk. 3/11a-d) und Auszüge aus der Buchhaltung der Y.___ GmbH betreffend das Jahr 2022 ( Urk. 3/7-9 , Urk. 3/13a-c, Urk. 3/16a-c, Urk. 3/17-18 )

vermögen die dargelegten Widersprüche nicht aus zuräumen .

Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und im vor lie genden Verfahren aufgelegten Unterlagen ist somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lich keit erstellt, dass der Beschwerde führer für die hier massgebende Zeitperiode vom

1. April 2020 bis 31. März 2022

von der Y.___ GmbH überhaupt Lohnzahlungen ( in der geltend gemachten Höhe )

erhalten hat. Bei den Angaben de s Beschwerdeführer s und denjenigen von D.___

be stehen viel mehr zahlreiche Inkonsis tenzen. Von weiteren Abklä rungen sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten. Die Folgen der Beweislosig keit hinsichtlich der behaup teten Lohnzah lungen wirken sich zu Lasten de s Beschwerdeführer s aus , weil er aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte.

Wie fest gehalten (E. 1.2 ), ist der Nachweis der tatsächlicher Lohnzah lung für sich allein zwar keine Voraus setzung für den Bejahung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Allerdings spricht die Tatsache, dass sich der Lohnfluss nicht nachweisen li ess, gegen die Ausübung einer be itragspflichtigen Beschäftigung .

3.4

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass für den fraglichen Zeitraum keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) ersichtlich sind. 4.

Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenent schä di gung für die Zeit ab dem 1. April 2022 zu Recht verneint , was

zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, meldete sich am 24 . Februar 20 22 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Rüti zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 / 347 ) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Ap r il 20 22 ( Urk. 7/337 ). Laut Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ GmbH hat X.___ dort vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2022 als Geschäftsführer mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche und einem Monatslohn von brutto Fr. 1'700.-- gearbeitet (Urk. 7 / 344-345 ). Bei ihren weiteren Abklärungen stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) fest, dass

X.___ beim Verein Z.___ , bei der A.___

AG und bei der B.___

GmbH jeweils als Organ im Handels register eingetragen war (Urk.

7/ 268-269, Urk. 7/283-285 ). Als im Zuge dieser Abklärung die selbständige Erwerbst ätigkeit von X.___ zur Sprache kam, gab dieser am 19. Juni 2022 eine schriftliche Erklärung zu s eine m

Einzelunternehmen mit der F irma « C.___ » und seiner ehrenamtlichen Tätigkeit beim Verein Z.___ ab (Urk.

7/ 26 5). Auf Aufforderung der ALK hin (Urk. 7/263) , erklärte X.___

sodann für die drei genannten juristischen Personen, dass er von diesen in den letzten fünf Jahren keine Löhne erhalten habe (Urk.

7/259-262). Hernach richtete d ie ALK

X.___

in einer am 1.

April 2022 eröffneten Rahm enfrist ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr.

1'700.-- Arbeits losenent schädigung aus . An X.___

versandte sie die vom 6.

Juli 2022 datierenden Abrechnungen für die Monate April bis Juni 2022 (Urk.

7/254-256). Daraufhin meldete sich X.___ am 1 1. Juli 2022 telefonisch bei der ALK und kün digte die Einreichung einer Lohnabrechnung samt Erläuterung an (Urk.

7/253) . In der Folge reichte D.___ , welche am 9. September 2021 (Tagesregisterdatum) als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der

Y.___ GmbH in das Handels register eingetragen wurde (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2023 ), mit Schreiben vom 1 8. Juli 2022 ( Urk. 7/253)

die «Provi sions abrechnung März» vom 5. April 2022 ein, gemäss welcher X.___

von der

Y.___ GmbH unter dem Titel «Provision Boni & Gratifikation» einen Betrag von brutto Fr.

120'000.-- beziehungsweise Fr. 109'482.12 nach Abzug von Sozialver sicherungsabgaben erhalten habe ( Urk. 7/251).

Am 5.

August 2022 ver fügte die ALK, dass der ver sicherte Lohn ab 1. April 2022 Fr.

1'700. -- betrage (Urk.

7/244). Dagegen erhob X.___ am 1. September 2022 Einsprache ( Urk. 7/219-221) . Darauf hin forderte die ALK weitere

Unterlagen und Auskünfte bei der Y.___ GmbH an ( Urk. 7/188-189). Am 13.

Februar 2023 nahm D.___

Stellung (Urk.

7/183- 185). Dabei gab sie unter anderem an, dass die Provi sions -Auszahlung von Fr.

109'482.12 nach Ab sprache mit X.___ als Zug-um-Zug-Geschäft durch den Verkauf des umfangreichen Customer Relation ship

Managements (CRM) der Y.___ GmbH mit über 1.2 Millionen Daten und durch den Verkauf der Marketing- und Muster-Produkte der Entwicklung

erfolgt sei (Urk.

7/184) . Mit Schreiben vom 20.

Feb ruar 2023 hielt die ALK fest, es sei nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachte Provision im Betrag von brutto Fr. 120'000.-- von Y.___ GmbH ausbezahlt worden sei , und gab

X.___

Gelegenheit zur Stellung nahme

(Urk.

7/182). Alsdann reichte

D.___ m it Schreiben vom 2 8. Februar 2023 (Urk. 7/165) ein e Provisionsabrechnung ein, auf welcher X.___ handschriftlich «Betrag dankend erhalten, Ortschaft E.___

5.4.23» vermerkt hatte (Urk. 7/166) .

Zudem liess sich X.___ mit Eingabe vom 2. März 2023 vernehmen ( Urk. 7/1

E. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).

E. 1.2 ), ist der Nachweis der tatsächlicher Lohnzah lung für sich allein zwar keine Voraus setzung für den Bejahung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Allerdings spricht die Tatsache, dass sich der Lohnfluss nicht nachweisen li ess, gegen die Ausübung einer be itragspflichtigen Beschäftigung .

3.4

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass für den fraglichen Zeitraum keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) ersichtlich sind. 4.

Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenent schä di gung für die Zeit ab dem 1. April 2022 zu Recht verneint , was

zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 6 8) .

Alsdann forderte die ALK D.___

mit Schreiben vom 13. März 2023 auf, weitere Unter lagen , insbesondere die AHV-Beitrags abrech nung und die Buchhaltung für die Jahre 2021 und 2022, einzu reichen, sowie über ihre Bezie hung zu X.___ Auskunft zu geben (Urk. 7/163). Die ses und ein weiteres an die Y.___ GmbH adressierte s Schrei ben konnten von der Post aber

nicht mehr zugestellt werden .

Die Zustellung scheiterte gemäss den Angaben der Post daran, dass die «F irma erloschen» war ( Urk. 7/15 2 ). Infolgedessen gelangte die ALK mit Schreiben vom 18. April 2023 an X.___ und gab ihm Gelegenheit, den Nachweis für die Lohn zahlung der Y.___ GmbH zu erbringen respektive zum Schreiben vom 13. März 2023 Stellung zu nehmen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen , andernfalls davon ausgegangen werde, dass die Arbeitgeberin ihm den vereinbarten Lohn nicht ausbezahlt habe

und er daher ab dem 1. April 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe ( Urk. 7/156-157).

X.___

nahm a m 1. und 1 0. Mai 2023 St ellung (Urk. 7/141, Urk. 7/144-146) . Weiter Unterlagen reichte er nicht ein. Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 wies die ALK die Einsprache von X.___ ab und sie stellte fest, dass er ab dem 1. April 2022 keinen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2). Sie kündigte X.___ überdies an, dass sie die ab 1. April 2022 bereits aus be zahlte Arbeitslosenent schädigung in einem separaten Verfahren zurückfordern werde (Urk. 2 S. 5). 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ am 16 . Juni 2023 Beschwerde (Urk. 1). Er liess beantragen (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einspracheentscheid Nr. «1» der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien ab dem 1. April 2022 die vollen Arbeitslosentaggelder auszurichten, dies unter Berücksichtigung der monatlichen Lohnzahlungen von CHF 1’700 brutto und der als Lohnbestandteil zu qualifizierenden Provisionszahlung von CHF 120’000 brutto während der Beitragszeit. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. » 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom

E. 10 . J uli 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 /1- 347 ). 2.3

Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2023 ver neh men (Urk. 1 0, Urk. 11/1-3 ). 2.4

Mit Gerichtsverfügung vom 4. August 2023 wurden der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. August 2023 ( Urk. 10) sowie die mit dieser Eingabe einge reichten Beweismittel (Urk. 11/1-3) zur Einsicht für 10 Tage zugestellt ( Urk. 12) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nach wei sen könne. Ein Grund für die Befreiung von der Er füllung der Beitragszeit sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe demnach ab dem 1. April 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie werde die dem Beschwerde führer ab dem 1. April 2022 bereits ausbezahlte Arbeitslosenent schädigung in einem separaten Verfahren zurückzufordern (Urk. 2 S. 5) . 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Y.___ GmbH, vertreten durch D.___ , der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. Februar 2023 einen Beleg der Buchhaltung über die Auszahlung der Provision

zugesandt habe. Dieser Beleg sei eine Provisionsabrechnung der Arbeitgeberin vom März 2022 mit Datum vom 5. April 2022, in welcher Folgendes festgehalten worden sei: «Auszahlung 109'482.» Ferner finde sich darauf der handschriftliche Vermerk «Betrag dankend erhalten. Ortschaft E.___ 5.4.23». Dieser Vermerk stamme unbe stritten vo n ihm

(Urk.

1 S.

7). Er habe diesen Vermerk deshalb so angebracht, um gegenüber der Y.___ GmbH zu bestätigen, dass er die Provision erhalten habe. Er habe das Geld aber nicht in der Form eine r Barzahlung entgegengenommen , sondern gleichzeitig mit diesem Betrag von Y.___ GmbH deren CRM mit über 1.2 Millionen Adressen sowie Marketing- und Muster-Produkte gekauft. Dies be züglich könne auf den ins Recht gelegten Kaufvertrag verwiesen werden ( Urk. 1 S. 12 , Urk. 10 S. 2-3 ) . Aus der Buchhaltung der Y.___ GmbH sei so dann ersichtlich, dass in den Kontoauszügen unter «Beleg-Nr. 80047» das Datum 5. April 2022 erwähnt werde. D.___

habe den geschilderten Sachverhalt am 14. Juni 2023 noch ein mal schriftlich bestätigt . Ferner seien der Erfolgsrechnung 2022 unter Position Nr. 500 «Per sonalaufwand» ein Lohnaufwand in der Höhe von Fr. 125'000.-- zu entnehmen. Darin sei die Provision im Betrag von netto Fr.

109'481.12 mitenthalten (Urk. 1 S. 8). Die Provision sei sodann auch in den Kontoblättern Nr. 1000 und Nr. 5000 aufgeführt worden (Urk.

1 S.

9). Die Y.___ GmbH habe ihm überdies während der Dauer seiner Anstellung die Lohnausweise für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 zugesandt. Die Provi sionszahlung von brutto Fr. 120'000.-- sei i m Lohnausweis 2022 aufgeführt wor den (Urk. 1 S. 10). Die Y.___ GmbH habe des Weiteren während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses lückenlos jeden Monat Lohnab rech nun gen ausge stellt. Darin sei en jeweils der Monatslohn von brutto Fr. 1'700.-- bezie hungsweise netto Fr. 1'554.47 aufgeführt worden . Wären die Monatslöhne nicht bar ausbe zahlt worden, so hätte die Y.___ GmbH diese Dokumente nicht aus gestellt ( Urk. 1 S. 11) .

Diesbezüglich müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei der Lohnabrechnung um eine standardisierte Vorlage

ge handel t habe , in der festge halten worden sei, dass die Lohnauszahlung per Banküberweisung erfolge. Dies sei aber eben gerade nicht so «gelebt» worden. Er und seine Arbeitgeberin seien davon abgewichen ( Urk. 1 S. 13). Dies insbesondere deshalb, weil er ein enga gierter Befürworter der Bargeldzahlung sei. Darum habe mit dem Bezug seines Lohnes in bar mit gutem Beispiel vorangehen wollen ( Urk. 1 S. 13-14). Bezüglich der Monatslöhne sei ebenfalls aus den eingereichten Buchungs belegen ersichtlich, dass die Löhne von der Y.___ GmbH verbucht worden seien ( Urk. 1 S. 11) . Ferner

könne D.___

auch die Barauszahlung der Monats löhne bezeuge n ( Urk. 1 S. 13). Und zum Schluss sei festzuhalten, dass er d ie bezahlten Löhne selbstverständlich auf der Basis der erwähnten Lohnausweise der Y.___ GmbH steuerlich deklariert habe .

Die Steuererklärung 2022 habe er noch nicht einge reicht, er werde i n dieser Steuer klärungen

ab er auch die Provision von brutto Fr. 120'000 .--

angeben ( Urk. 1 S. 11). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist folglich, ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer inner halb der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. April 2020 bis 31. März 2022 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat . 3.2

Laut den Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Arbeitslosenent schä di gung sowie denjenigen der Y.___ GmbH in der Arbeitgeberbescheinigung war der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 als Geschäftsführer angestellt (Urk. 7/338, Urk. 7/334). Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Einsprache unter Hinweis auf seinen Arbeitsvertrag mit der Y.___ GmbH geltend gemacht hatte, das Arbeitsverhältnis habe erst am 1. März 2019 begonnen (Urk. 7/221), teilte D.___ nach entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Frage nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses (Urk. 7/188) Folgendes mit: Die Annahme, dass der Beschwerdeführer während der Zeit vom 1.1.2012 bis 31.3.2022 unter ihrer Führung angestellt gewesen sei, entspreche nicht der Tat sache. Gemäss dem Arbeitsvertrag, der ihr bekannt sei, sei der Beschwerdeführer vom 1. März 2019 bis 31. März 2022 angestellt gewesen. Zudem sei die Zusam menarbeit mit ihm nur von kurzer Dauer (November 2021 bis März 2022) gewe sen (Urk. 7/183).

Bei der Durchsicht dieses Arbeitsvertrags (Urk. 7/331-336) fällt zunächst auf, dass das Logo Y.___ GmbH bezüglich Form und Anordnung der Schrift mit demjenigen der A.___ AG identisch ist. Beide Logos bestehen aus eine m Halbkreis mit « A.___ » beziehungs weise « Y.___ » in der Mitte. das Wort « … » wurde jeweils links unten im Halbkreis festgehalten (Urk. 7/286, Urk. 7/331). Die A.___ AG wurde am 23. Dezember 2002 mit ihrer damaligen Firma H.___ AG in das Handelsregister des Kantons Luzern einge tra gen. Sitz der Gesellschaft war I.___

und die Domiziladresse an der J.___-Strasse 5 in I.___ . Die Gesellschaft be zweckte unter anderem Beratun gen und Erbringung von Dienstleistung bei Kommunikationsprojekten und im Bereich de s Web-Publishing und des E-Commerce. Einziges Mitglied des Verwal tungsrates war K.___

(Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Luzern vom 2. Oktober 2023). Die Y.___ GmbH wurde laut Handelsregister des Kantons Luzern am 2 2. Januar 2008 (Statutendatum) gegründet und am 25. Januar 2008 mit Sitz in I.___ und einer Domiziladresse an der J.___-Strasse 5 in I.___ i m Handelsregister eingetragen. Der äusserst weit um schriebene Gesellschaftszweck umfasste die Erbringung von Dienstleistungen und den Handel mit Waren aller Art.

Das Stammkapital wurde anfänglich von L.___

und K.___ gehalten. Am 2 4. April 2009 (Tagesregisterdatum) wurde der Handels registereintrag von L.___ gelöscht und K.___ wurde dort fortan als einziger Gesellschafter angeben (Internet-Auszug Handels register des Kantons Luzern vom 5. Oktober 2023). Alsdann wurde die H.___ AG mit Statu tenänderung vom 1 2. Juli 2012 zur A.___ AG umfir miert, der Sitz und das Domizil wurden nach M.___

verlegt und der Gesell schaftszweck wurde neu umschrieben. Neu war insbesondere, dass die Gesell schaft Beratungen und Umsetzungsdienstleistungen im Bereich des Marketings und bei der Erhe bung, der Verdichtung und dem Verkauf von Mark t daten anbot. Zusammen mit diesen Änderungen wurde am 1 3. Juli 2012 (Tagesregisterdatum) der Beschwer deführer, welcher damals noch in N.___

wohnte, als Präsident des Verwal tungsrates der A.___ AG im Handelsregister einge tra gen. K.___ wurde weiterhin als Mitglied des Verwaltungsrates geführt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Luzern vom 2. Oktober 2023). Dem Arbeits vertrag zwischen der Y.___ GmbH und dem Beschwerdeführer kann entnom men werden, dass dieser von K.___

und vom Beschwerdeführer am 2 2. Februar 2019 in I.___ unterzeich net wurde ( Urk. 7/336). Als Adresse der Y.___ GmbH wurde « J.___-Strasse 5 , I.___ » genannt. Der damals offenbar im luzernischen O.___

wohn hafte Beschwerdeführer wurde von K.___ , welcher als Geschäftsführer der Y.___ GmbH unterzeichnete, als Geschäftsführer der Y.___ GmbH einge stellt ( Urk. 7/331 , Urk. 7/336 ). Gemäss seinen eigenen Angaben war der Beschwer de führer neben seiner Arbeit für die Y.___ GmbH in einem 60% -Pensum als Selbständigerwerbender im Bereich Lebens- und Finanzberatung tätig. Mit dieser Tätigkeit habe er im Jahr 2009 be gonnen ( Urk. 7/265; die Registrierung als Selbständigerwerbender bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich erfolgte bereits per

1. Mai 1999, Urk. 7/272 ). Der Beschwer deführer führte weiter aus, dass sich s eine Einzelfirma « C.___ » nenne ( Urk. 7/265). Die Wörter « … » und « … » komm en somit sowohl in dieser Firma als auch in der Firma A.___ AG, welche mit der Ernennung des Beschwerdeführers zum

Verwaltungsrats präsidenten der Gesellschaft so bezeichnet wurde, vor. Alsdann wurde der Eintrag der

Y.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Luzern am 2. April 20 20 infolge Sitzverlegung nach G.___ gelöscht (Inter net-Auszug Handels register des Kantons Luzern vom 5. Oktober 2023). Gemäss Handelsregister lautete die Domiziladresse neu « F.___-Strasse 5 , G.___ » (Internet-Auszug Handels register des Kan tons Zürich vom 5.

Oktober 2023). Diese An schrift ent spricht der Adresse, welche vom Beschwer deführer sowohl bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosen ver sicherungs leistungen vo m 2 4. Februar 2022 ( Urk. 7/347) als auch in seiner Beschwerde beim Sozialversiche rungsgericht am 1 6. Juni 2023 ( Urk.

1) als seine Wohnadresse angegeben wurde. Es gilt ferner zu beachten, dass

d ie A.___ AG ihren Sitz bezie hungs weise ihr Domizil im selben Zeitraum ebenfalls an die « F.___-Strasse 5 , G.___ » verlegte . Die Löschung von deren Ein tra gung im Handels register des Kantons Luzern erfolgte am 1 2. Juni 2020 und die Gesellschaft wurde fortan im Handels register des Kantons Zürich geführt (vgl. die Internet- Handelsregistera uszüge vom 2. Oktober 2023). Im Zusammenhang mit der genannten Adresse in G.___ ist überdies zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer laut Handels register des Kantons Zürich ebenfalls Gesell schaf ter und Geschäftsführer der B.___ GmbH ist. Die Gesellschaft bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM). Sie wurde am 23. August 1999 (zunächst mit der Firma

P.___ GmbH, ab 13. Juli 2001 firmierte sie als Q.___

GmbH und seit 20. August 2009 als B.___ GmbH ) in das Handels re gister eingetragen. Mit Statutenän derung vom 16. Juli 2009 wurde der Sitz nach G.___ verlegt. Als Domiziladresse wurde « F.___-Strasse 5 , G.___ » im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/268-269). Am 15.

Septem ber 2021 (Tagesregister datum) wurde der Handelsregis ter e intrag von K.___ als Verwal tungsrat der A.___ AG gelöscht (Internet-Aus zug des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2023). Einige Tage zuvor wurde am

9. Sep tember 2021 (Tages registerdatum) sein Handels register eintrag als Gesell schafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH gelöscht. An seiner Stelle wurde die deutsche Staatsangehörige D.___ mit Wohnsitz im bernischen R.___

als Gesellschafterin und Geschäfts führerin im Handels register ein getragen . Laut Handelsregister hatte D.___ sämtliche Stamm anteile der Y.___ GmbH von K.___ übernommen . Auf Sitz und

Domizil der Gesell schaft hatte der Eigentümer wechsel aber vorerst keinen Einfluss. Sie blieben einstweilen an der « F.___-Strasse 5 , G.___ » (Internet-Aus zug des Kantons Zürich vom 5.

Oktober 2023).

K.___ soll daraufhin nach S.___

ausgewandert sein (Urk. 7/146, Urk. 7/183). Hernach wurde der Eintrag des Beschwer deführers am 14. Okto ber 2021 (Tagesregisterdatum) von Präsident zu (einzigem) Mitglied des Verwal tungsrates der

A.___ AG geändert.

Als sein neuer Wohnsitz wurde

E.___ aufgenommen (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2023). Ebenfalls in E.___ findet man den Sitz des Vereins Z.___ . Der Verein wurde vom Beschwer deführer mitbegründet (vgl. www . «...» . ch , besucht am 6. Oktober 2023) und

am 2 8. Juli 2021 in das Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Als Domiziladresse wurde « T.___-Strasse 43 , E.___ » erfasst. Der Vorstand wurde anfänglich vom Beschwerdeführer präsidiert, seit 1 2. Januar 2022 (Tages registerdatum) lautet sein Handelsregistereintrag auf Mitglied des Vorstandes mit Einzelunterschrift ( Urk. 7/283) . Der Beschwerde führer bezeichnete sich aber weiterhin als Präsident des Vereins ( Urk. 7/260). D.___ ist seit der Registererfassung des Vereins am 2 8. Juli 2021 als ein z iges Mitglied der Geschäfts leitung im Handelsregister eingetragen. Sie kann für den Verein mit Kollektiv unterschrift zu zweien zeichnen ( Urk. 7/283). Es war dem nach die Geschäftsfüh rerin des vom Beschwerdeführer mitbegründeten und geleitete n Ver eins, welche formell die Stammanteile der Y.___ GmbH von K.___ übernahm und am 9. September 2021 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin dieser Gesell schaft in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde. In der Folge verlegte die Y.___ GmbH ihren Sitz ebenfalls nach E.___ . Die Löschung im Handelsregister des Kantons Zürich erfolgte am 2 7. Januar 2022 (Internet-Auszug

Handelsregister des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2023). Als Domiziladresse wurde im Handelsregister des Kantons Bern « T.___-Strasse 43 , E.___ » einge tragen (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Bern vom 5.

Oktober 2023). Damit hatten der Verein Z.___ und die Y.___ GmbH ihr Domizil am selben Ort. Daran änderte sich nichts mehr , bis der Handelsregistereintrag die Y.___ GmbH am

9. Februar 2023 in Anwendung von Art. 934 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) von Amtes wegen gelöscht wurde, weil die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und innert angesetzter Frist kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintra gung geltend gemacht wurde (Internet-Aus zug Handelsregister des Kantons Bern vom 5. Oktober 2023). Anzufügen ist, dass der Eintrag A.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich am 3. Januar 2023 aus demselben Grund gelöscht wurde (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2023). Der Beschwerdeführer hatte beim Handelsregisteramt vorgängig mit einem im Namen der Gesellschaft ver fassten Schreiben vo m 4. April 2022 die Löschung des Handelsregisterein trages beantragt (Urk. 7/286).

Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar formell über einen Arbeitsvertrag als Geschäftsführer der Y.___ GmbH verfügte. Der Eigentümer dieser Gesellschaft, K.___ , war aber ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrates der A.___ AG, dessen Präsident der Beschwerdeführer war. Die Logos der Y.___ GmbH und der A.___ AG waren sich unverkennbar ähnlich und die Firma der A.___ AG glich wiederum der Firma des Einzelunternehmens des Beschwerde führers . Beide Gesellschaften

wurden

- wie die vom Beschwerdeführer geleitete B.___ GmbH - eine Zeit

lang an der F.___-Strasse 5 in G.___ geführt, mithin am selben Ort, welchen der Beschwerdeführer als seinen Wohnort bezeichnet. Die Sitzv erlegung der Y.___ GmbH nach G.___ Anfang April 2020 erfolgte zudem, nachdem das Handelsregister des Kantons Luzern bereits im August 2019 festgestellt hatte, dass die Gesellschaft ohne Rechtsdo mizil am Sitz sei (vgl. SHAB-Publikation vom 28. August 2019), und die Y.___ GmbH am 24. Februar 2020 (Tagesregisterdatum) von Amtes wegen als aufgelöst erklärte, weil die ihr angesetzte Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil am Sitz der Gesellschaft unbenutzt abgelaufen war (SHAB-Publikation vom 27. Februar 2020). Als K.___ seine Mandate formell niederlegte, wurde D.___ Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH. D.___ ist im selben Verein wie der Beschwerdeführer aktiv. Bei der Übernahme der Gesellschaft muss es sich um eine reine Gefälligkeit gegenüber dem Beschwerdeführer und K.___ , welche r von D.___ als «guten Bekannten» bezeichnet wurde (Urk. 7/183), gehandelt haben. Ein anderer Grund ist nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten kann ferner nur gefolgert werden, dass die Y.___ GmbH f aktisch vom Beschwerdeführer geführt wurde, auch wenn im Handelsregister andere Personen als Geschäfts füh rer beziehungs weise Geschäftsführerin eingetragen waren . Dazu passen im Übri gen die gemäss Arbeitsvertrag dem

Beschwerdeführer obliegenden weitreichen de n Aufgaben im Bereich Geschäftsführung , wonach unter anderem auch die Definition der Unternehmenspolitik, die strategische Unternehmensplanung, die Überwachung der Finanzen sowie die gerichtliche und aussergerichtliche Vertre tung der Gesellschaft nach Aussen zum Aufgabenbereich gehörte (Urk. 7/331). D ie von

D.___ mit Schreiben vom 2 1. Januar 2022 ausgesprochene «Kün digung des Arbeits verhältnisses per

3 1. März 2022» ( Urk. 7/346) ist daher nicht von Relevanz . Bis zu r Löschung der Y.___ GmbH im Handelsregister am 9. Feb ruar 2023 bestand zumindest die Möglichkeit, dass sich der Beschwerde führer selber wieder einstellt oder einstellen lässt, falls ihm dies als opportun erschienen wäre. Es mag sein, dass er dies gar nicht tun wollte. Wie es sich damit verhielt, kann offenbleiben, denn die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Ausschluss von Personen mit arbeit geberähnlicher Stellung vom Bezug von Arbeitslosent schädigung richtet nicht nur gegen ausgewiesenen Missbrauch , son dern bereits gegen das Risiko eines solchen Missbrauchs (E. 1.3). Bis zum 9. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer somit aus den vorgenannten Gründen keinen Anspruch auf Arbeitslosent schä digung. 3. 3

Es kommt hinzu, dass die Auszahlung des Lohnes - welcher sich laut Beschwer de führer aus monatlich entrichteten Löhnen und einer Pro visionszahlung zusam mensetzen soll (E. 2.2) - nicht nachgewiesen ist . Hervor zuheben ist Folgendes: Mit der Arbeitgeberbescheinigung ( Urk. 7/344- 345) wurden f ür die Monate Januar bis März 2022 drei Lohnabrech nungen bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Gemäss diesen Abrechnungen erfolgte

die Aus zahlung des Lohn s

jeweils auf das mit einer IBAN-Nummer bezeichnete

Postfinance -Konto des Beschwerdeführers (vgl. auch dessen Angaben betreffend Zahlungsverbindung gegenüber der Beschwerdegegnerin [ Urk. 7/313 ]; Urk.

7/341-343). Im vorliegen den Verfahren reichte der Beschwerdeführer für die Monate Januar und Februar 2022 Lohnabrechnung en mit im Abrechnungsformular enthaltenem Vermerk

«Lohn aus zahlung in bar» ein. Diese Abrechnungen wurden vom Beschwerdefüh rer unter «Betrag dankend erhalten» mit seiner Unterschrift versehen (Urk. 3/12c). Bezüglich März 2022 wurde neu eine Lohnabrechnung vorgelegt , bei welcher der Vermerk betreffend «Aus zahlung an Bankverbindung/IBAN» durchgestrichen wurde und der Beschwerde führer

- zusammen mit seiner Unterschrift -

hand schriftlich «Betrag in Bar dankend erhalten. E.___ , 5.4.22» angebracht hat ( Urk. 3/12c). Es mutet nicht nur seltsam an, dass die Arbeitgeberin jeweils (an verschiedenen Daten) für die gleiche Periode zwei Lohnabrechnungen erstellt haben soll. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass diese Dokumente erst viel später erhältlich gemacht werden konnten ,

zumal die Y.___ GmbH für ihre eigene Buchhaltung die Quittungen der Bar zahlungen als Beleg für die Lohnzahlung aufbewahrt haben müsste . Gleichwohl reichte D.___ im Verwaltungsverfah ren nicht diese Abrech nungen, sondern diejenige n ein, in welche n die - gemäss Beschwerdeführer nicht erfolgte (E. 2.2) - Banküberweisung des Lohnes festge halten wurde. Ähnlich verhielt es sich mit der geltend gemachten Provisionszah lung.

Im Verwaltungsverfahren legte

D.___ zunächst mit Schreiben vom 1 8. Juli 2022 ( Urk. 7/253) die «Provisionsab rechnung März» vom 5. April 2022 auf , gemäss welcher dem

Beschwerdeführer «Provision Boni & Grati fikation» im Betrag von brutto Fr. 120'000.-- nach Abzug von Sozialversicherungsabgaben der Betrag von Fr. 109'482.12 auf sein Konto bei der Postfinance überwiesen wurde (Urk. 7/251). Nachdem die Beschwerdegegnerin D.___ mit Schreiben vom 3 0. Januar 2023 auf ge fordert hat te, die Auszahlung mit dem entsprechenden Kontoauszug zu belegen ( Urk. 7/188), erklärte diese in ihrer Eingabe vom 1 3. Februar 2023 , dass die Auszahlung der Provision im Betrag von Fr. 109'482.12 nach Absprache mit dem Beschwerdeführer als Zug-um-Zug-Geschäft durch den Verkauf des umfangreichen CRM der Y.___ GmbH mit über 1.2 Millionen Daten und durch den Verkauf der Marketing- und Muster-Produkten der Entwicklung erfolgt sei (Urk. 7/184).

Als dann reichte D.___ bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. Februar 2023 eine als Beleg der Buchhaltung bezeichnete (Urk. 7/165) Provisionsab rech nung ein, auf welcher X.___ handschriftlich «Betrag dankend erhalten, E.___ 5.4.23» vermerkt und darunter unterschrieben hatte (Urk. 7/166).

Auf diese Provisionsabrech nung b e ruft sich der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren ( Urk. 1 S.

7, S. 12, Urk.

3/5 ). Zusätzlich reichte er zusammen mit den drei Lohnab rech nungen für das Jahr 2022 ( Urk. 3/12c) eine weitere Provisionsabrechnung ein . Dazu führte er aus, dass in der Provisions- beziehungsweise Lohnabrechnung März 2022 vom 5. April 2022 die Provision von brutto Fr. 120'000.-- ebenfalls aufge fü hrt worden sei (Urk. 1 S. 11). Wenn diese Abrechnung genauer betrachtet wird, so fällt auf, dass der Beschwer deführer darauf «Betrag in Bar dankend erhalten. E.___ , 5.4.22» geschrieben hat. Auch diese Provisionsabrechnung wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet ( Urk. 3/12c). Damit existieren drei verschiedene Provisionsab rechnungen. Es gilt ferner zu beachten, dass der Beschwerdeführer im vor lie genden Verfahren vor bringen liess, er habe die Provision nicht physisch, mithin nicht als Barzahlung erhalten. Vielmehr habe er gleichzeitig das CRM der Y.___ GmbH als Zug-um-Zug-Geschäft gekauft ( Urk. 1 S. 12). Demnach gibt es auch drei verschiedene Versionen bezüglich der Auszahlung der geltend gemachten Provision: Da wäre zunächst einmal die Banküberweisung (Urk. 7/251), ferner die vom Beschwerde führer unterschriftlich bestätigte Auszah lung in bar ( Urk. 3/12c) und schliesslich das Zug-um-Zug-Geschäft (Urk. 1 S. 12). Es muss somit fest gehalten werden, dass auch die Vorbringen zur geltend gemachten Provisionszahlung wider sprüchlich sind und die Belege mehrmals «angepasst» wurden . G leich wie beim geltend gemachten Monatslohn in der Höhe von brutto Fr. 1'700.-- sind keine Belege dafür vorhanden, dass der Beschwerde führer die Provision tatsächlich erhalten hat. Die im vorliegenden Verfahren nachgereichten Lohn ausweise ( Urk. 3/11a-d) und Auszüge aus der Buchhaltung der Y.___ GmbH betreffend das Jahr 2022 ( Urk. 3/7-9 , Urk. 3/13a-c, Urk. 3/16a-c, Urk. 3/17-18 )

vermögen die dargelegten Widersprüche nicht aus zuräumen .

Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und im vor lie genden Verfahren aufgelegten Unterlagen ist somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lich keit erstellt, dass der Beschwerde führer für die hier massgebende Zeitperiode vom

1. April 2020 bis 31. März 2022

von der Y.___ GmbH überhaupt Lohnzahlungen ( in der geltend gemachten Höhe )

erhalten hat. Bei den Angaben de s Beschwerdeführer s und denjenigen von D.___

be stehen viel mehr zahlreiche Inkonsis tenzen. Von weiteren Abklä rungen sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten. Die Folgen der Beweislosig keit hinsichtlich der behaup teten Lohnzah lungen wirken sich zu Lasten de s Beschwerdeführer s aus , weil er aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte.

Wie fest gehalten (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00120

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

26. Oktober 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert Humbert Heinzen Hischier Rechtsanwälte Bellariastrasse 51, 8038 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, meldete sich am 24 . Februar 20 22 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Rüti zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 / 347 ) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Ap r il 20 22 ( Urk. 7/337 ). Laut Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ GmbH hat X.___ dort vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2022 als Geschäftsführer mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche und einem Monatslohn von brutto Fr. 1'700.-- gearbeitet (Urk. 7 / 344-345 ). Bei ihren weiteren Abklärungen stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) fest, dass

X.___ beim Verein Z.___ , bei der A.___

AG und bei der B.___

GmbH jeweils als Organ im Handels register eingetragen war (Urk.

7/ 268-269, Urk. 7/283-285 ). Als im Zuge dieser Abklärung die selbständige Erwerbst ätigkeit von X.___ zur Sprache kam, gab dieser am 19. Juni 2022 eine schriftliche Erklärung zu s eine m

Einzelunternehmen mit der F irma « C.___ » und seiner ehrenamtlichen Tätigkeit beim Verein Z.___ ab (Urk.

7/ 26 5). Auf Aufforderung der ALK hin (Urk. 7/263) , erklärte X.___

sodann für die drei genannten juristischen Personen, dass er von diesen in den letzten fünf Jahren keine Löhne erhalten habe (Urk.

7/259-262). Hernach richtete d ie ALK

X.___

in einer am 1.

April 2022 eröffneten Rahm enfrist ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr.

1'700.-- Arbeits losenent schädigung aus . An X.___

versandte sie die vom 6.

Juli 2022 datierenden Abrechnungen für die Monate April bis Juni 2022 (Urk.

7/254-256). Daraufhin meldete sich X.___ am 1 1. Juli 2022 telefonisch bei der ALK und kün digte die Einreichung einer Lohnabrechnung samt Erläuterung an (Urk.

7/253) . In der Folge reichte D.___ , welche am 9. September 2021 (Tagesregisterdatum) als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der

Y.___ GmbH in das Handels register eingetragen wurde (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2023 ), mit Schreiben vom 1 8. Juli 2022 ( Urk. 7/253)

die «Provi sions abrechnung März» vom 5. April 2022 ein, gemäss welcher X.___

von der

Y.___ GmbH unter dem Titel «Provision Boni & Gratifikation» einen Betrag von brutto Fr.

120'000.-- beziehungsweise Fr. 109'482.12 nach Abzug von Sozialver sicherungsabgaben erhalten habe ( Urk. 7/251).

Am 5.

August 2022 ver fügte die ALK, dass der ver sicherte Lohn ab 1. April 2022 Fr.

1'700. -- betrage (Urk.

7/244). Dagegen erhob X.___ am 1. September 2022 Einsprache ( Urk. 7/219-221) . Darauf hin forderte die ALK weitere

Unterlagen und Auskünfte bei der Y.___ GmbH an ( Urk. 7/188-189). Am 13.

Februar 2023 nahm D.___

Stellung (Urk.

7/183- 185). Dabei gab sie unter anderem an, dass die Provi sions -Auszahlung von Fr.

109'482.12 nach Ab sprache mit X.___ als Zug-um-Zug-Geschäft durch den Verkauf des umfangreichen Customer Relation ship

Managements (CRM) der Y.___ GmbH mit über 1.2 Millionen Daten und durch den Verkauf der Marketing- und Muster-Produkte der Entwicklung

erfolgt sei (Urk.

7/184) . Mit Schreiben vom 20.

Feb ruar 2023 hielt die ALK fest, es sei nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachte Provision im Betrag von brutto Fr. 120'000.-- von Y.___ GmbH ausbezahlt worden sei , und gab

X.___

Gelegenheit zur Stellung nahme

(Urk.

7/182). Alsdann reichte

D.___ m it Schreiben vom 2 8. Februar 2023 (Urk. 7/165) ein e Provisionsabrechnung ein, auf welcher X.___ handschriftlich «Betrag dankend erhalten, Ortschaft E.___

5.4.23» vermerkt hatte (Urk. 7/166) .

Zudem liess sich X.___ mit Eingabe vom 2. März 2023 vernehmen ( Urk. 7/1 6 8) .

Alsdann forderte die ALK D.___

mit Schreiben vom 13. März 2023 auf, weitere Unter lagen , insbesondere die AHV-Beitrags abrech nung und die Buchhaltung für die Jahre 2021 und 2022, einzu reichen, sowie über ihre Bezie hung zu X.___ Auskunft zu geben (Urk. 7/163). Die ses und ein weiteres an die Y.___ GmbH adressierte s Schrei ben konnten von der Post aber

nicht mehr zugestellt werden .

Die Zustellung scheiterte gemäss den Angaben der Post daran, dass die «F irma erloschen» war ( Urk. 7/15 2 ). Infolgedessen gelangte die ALK mit Schreiben vom 18. April 2023 an X.___ und gab ihm Gelegenheit, den Nachweis für die Lohn zahlung der Y.___ GmbH zu erbringen respektive zum Schreiben vom 13. März 2023 Stellung zu nehmen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen , andernfalls davon ausgegangen werde, dass die Arbeitgeberin ihm den vereinbarten Lohn nicht ausbezahlt habe

und er daher ab dem 1. April 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe ( Urk. 7/156-157).

X.___

nahm a m 1. und 1 0. Mai 2023 St ellung (Urk. 7/141, Urk. 7/144-146) . Weiter Unterlagen reichte er nicht ein. Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 wies die ALK die Einsprache von X.___ ab und sie stellte fest, dass er ab dem 1. April 2022 keinen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2). Sie kündigte X.___ überdies an, dass sie die ab 1. April 2022 bereits aus be zahlte Arbeitslosenent schädigung in einem separaten Verfahren zurückfordern werde (Urk. 2 S. 5). 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ am 16 . Juni 2023 Beschwerde (Urk. 1). Er liess beantragen (Urk. 1 S. 2): « 1. Der Einspracheentscheid Nr. «1» der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien ab dem 1. April 2022 die vollen Arbeitslosentaggelder auszurichten, dies unter Berücksichtigung der monatlichen Lohnzahlungen von CHF 1’700 brutto und der als Lohnbestandteil zu qualifizierenden Provisionszahlung von CHF 120’000 brutto während der Beitragszeit. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. » 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10 . J uli 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 /1- 347 ). 2.3

Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2023 ver neh men (Urk. 1 0, Urk. 11/1-3 ). 2.4

Mit Gerichtsverfügung vom 4. August 2023 wurden der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. August 2023 ( Urk. 10) sowie die mit dieser Eingabe einge reichten Beweismittel (Urk. 11/1-3) zur Einsicht für 10 Tage zugestellt ( Urk. 12) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 1.2

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht somit darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rah menfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah men frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versi cherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen er füllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmo naten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsäch licher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).

Sodann ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss

BGE 128 V 189 E. 3a/ aa grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszuge hen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirk lichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2). 1. 3

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obers ten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitge berähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenent schädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent schei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hin weisen).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder mass geblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausge wiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeit ge ber ähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. Septem ber 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 führte die Beschwer de gegnerin insbesondere aus, es sei vom Beschwerdeführer geltend gemacht wor den, dass er ab dem 1. März 2019 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH

gear beitet habe . Das Arbeits verhältnis sei von der Y.___ GmbH mit Schreiben vom 21.

Januar 2022 per 31.

März 2022 aufgelöst worden . Zur

Y.___ GmbH sei zunächst festzu halten, dass diese bis zur Sitzverlegung in den Kanton Bern am 2 7. Januar 2022 ihren Sitz an der F.___-Strasse 5 in G.___

gehabt habe, womit das Domizil der Gesellschaft gleich wie die Wohnadresse des Beschwerdeführer s gelautet habe. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Korrespondenz der Gesellschaft entgegengenommen habe .

Dies spreche dafür , dass der Beschwerdeführe r bei der Arbeitgeberin Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums

gewesen sei ( Urk. 2 S. 3) . Die arbeit geberähn liche Stellung sei daher zu bejahen , weshalb der Lohnflusses näher abzuklären sei ( Urk. 2 S. 3-4) . Bezüglich der behaupteten Provisionszahlung im Betrag von netto Fr. 109'482.12

habe D.___ mit Eingabe vom 28. Februar 2023 die Provisionsabrechnung vom 5. April 2022 ein gereicht, welche mit dem Vermerk «Betrag dankend erhalten» und der Unterschrift des Beschwerdeführers versehen gewesen sei . Bei der Provisionsabrechnung handele es sich jedoch lediglich um eine Abrechnung der Arbeitgeberin, welche in keiner Weise zu belegen verm ö g e , dass der Beschwerdeführer die Zahlung auch tatsächlich er hal ten ha be . In der Stellungnahme vom 1. Mai 2023 habe der Ein sprecher dann aus geführt , dass die Auszahlung bar erfolgt sei. Dies widerspr e ch e nicht nur dem (anderslautenden) Vermerk auf der Provisionsabrechnung , es sei auch sehr un glaubwürdig, dass dem Einsprecher ein Betrag in der Höhe von Fr. 109'482.12 bar ausbezahlt worden sein soll . Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gege ben worden, um die Provisionszahlung in der Höhe von netto Fr. 109'482.12 zu belegen. Er ha be aber keine weiteren Unterlagen eingereicht . Es sei daher davon auszu gehen, dass der Einsprecher den Betrag in der Höhe von Fr. 109'481.12 nicht ausbezahlt erhalten habe. Alsdann fehle es an Beweismitteln, welche bele gen würden, dass der Beschwerdeführer als Geschäfts führer der Y.___ GmbH die geltend gemachten monatlichen Lohnzahlungen in der Höhe von brutto Fr.

1’700.-- beziehungsweise netto Fr . 1’554.47 tatsäch lich erhalten ha be. Die bereits gemachten Ausführungen, wonach der Beschwer deführer keine Belege für den behaupteten Lohnfluss eingereicht habe , würden auch für die monatlichen Lohnzahlungen gelten (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer hätte ins besondere darlegen können, wann er die monatlichen Zahlungen jeweils erhalten habe und welche Zeugen bei dieser Auszahlung allenfalls dabei gewesen seien. Er hätte ebenfalls erweitere sachdienliche Unterlagen bei der Arbeitgeberin erhältlich machen und diese bei ih r einreichen können. Er habe jedoch nur be hauptet , dass die Lohnzahlungen erfolgt seien . Es sei daher zu konstatieren , dass der Beschwer deführ er die gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbin dung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nach wei sen könne. Ein Grund für die Befreiung von der Er füllung der Beitragszeit sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe demnach ab dem 1. April 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie werde die dem Beschwerde führer ab dem 1. April 2022 bereits ausbezahlte Arbeitslosenent schädigung in einem separaten Verfahren zurückzufordern (Urk. 2 S. 5) . 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Y.___ GmbH, vertreten durch D.___ , der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. Februar 2023 einen Beleg der Buchhaltung über die Auszahlung der Provision

zugesandt habe. Dieser Beleg sei eine Provisionsabrechnung der Arbeitgeberin vom März 2022 mit Datum vom 5. April 2022, in welcher Folgendes festgehalten worden sei: «Auszahlung 109'482.» Ferner finde sich darauf der handschriftliche Vermerk «Betrag dankend erhalten. Ortschaft E.___ 5.4.23». Dieser Vermerk stamme unbe stritten vo n ihm

(Urk.

1 S.

7). Er habe diesen Vermerk deshalb so angebracht, um gegenüber der Y.___ GmbH zu bestätigen, dass er die Provision erhalten habe. Er habe das Geld aber nicht in der Form eine r Barzahlung entgegengenommen , sondern gleichzeitig mit diesem Betrag von Y.___ GmbH deren CRM mit über 1.2 Millionen Adressen sowie Marketing- und Muster-Produkte gekauft. Dies be züglich könne auf den ins Recht gelegten Kaufvertrag verwiesen werden ( Urk. 1 S. 12 , Urk. 10 S. 2-3 ) . Aus der Buchhaltung der Y.___ GmbH sei so dann ersichtlich, dass in den Kontoauszügen unter «Beleg-Nr. 80047» das Datum 5. April 2022 erwähnt werde. D.___

habe den geschilderten Sachverhalt am 14. Juni 2023 noch ein mal schriftlich bestätigt . Ferner seien der Erfolgsrechnung 2022 unter Position Nr. 500 «Per sonalaufwand» ein Lohnaufwand in der Höhe von Fr. 125'000.-- zu entnehmen. Darin sei die Provision im Betrag von netto Fr.

109'481.12 mitenthalten (Urk. 1 S. 8). Die Provision sei sodann auch in den Kontoblättern Nr. 1000 und Nr. 5000 aufgeführt worden (Urk.

1 S.

9). Die Y.___ GmbH habe ihm überdies während der Dauer seiner Anstellung die Lohnausweise für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 zugesandt. Die Provi sionszahlung von brutto Fr. 120'000.-- sei i m Lohnausweis 2022 aufgeführt wor den (Urk. 1 S. 10). Die Y.___ GmbH habe des Weiteren während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses lückenlos jeden Monat Lohnab rech nun gen ausge stellt. Darin sei en jeweils der Monatslohn von brutto Fr. 1'700.-- bezie hungsweise netto Fr. 1'554.47 aufgeführt worden . Wären die Monatslöhne nicht bar ausbe zahlt worden, so hätte die Y.___ GmbH diese Dokumente nicht aus gestellt ( Urk. 1 S. 11) .

Diesbezüglich müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei der Lohnabrechnung um eine standardisierte Vorlage

ge handel t habe , in der festge halten worden sei, dass die Lohnauszahlung per Banküberweisung erfolge. Dies sei aber eben gerade nicht so «gelebt» worden. Er und seine Arbeitgeberin seien davon abgewichen ( Urk. 1 S. 13). Dies insbesondere deshalb, weil er ein enga gierter Befürworter der Bargeldzahlung sei. Darum habe mit dem Bezug seines Lohnes in bar mit gutem Beispiel vorangehen wollen ( Urk. 1 S. 13-14). Bezüglich der Monatslöhne sei ebenfalls aus den eingereichten Buchungs belegen ersichtlich, dass die Löhne von der Y.___ GmbH verbucht worden seien ( Urk. 1 S. 11) . Ferner

könne D.___

auch die Barauszahlung der Monats löhne bezeuge n ( Urk. 1 S. 13). Und zum Schluss sei festzuhalten, dass er d ie bezahlten Löhne selbstverständlich auf der Basis der erwähnten Lohnausweise der Y.___ GmbH steuerlich deklariert habe .

Die Steuererklärung 2022 habe er noch nicht einge reicht, er werde i n dieser Steuer klärungen

ab er auch die Provision von brutto Fr. 120'000 .--

angeben ( Urk. 1 S. 11). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist folglich, ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer inner halb der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. April 2020 bis 31. März 2022 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat . 3.2

Laut den Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Arbeitslosenent schä di gung sowie denjenigen der Y.___ GmbH in der Arbeitgeberbescheinigung war der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 als Geschäftsführer angestellt (Urk. 7/338, Urk. 7/334). Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Einsprache unter Hinweis auf seinen Arbeitsvertrag mit der Y.___ GmbH geltend gemacht hatte, das Arbeitsverhältnis habe erst am 1. März 2019 begonnen (Urk. 7/221), teilte D.___ nach entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Frage nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses (Urk. 7/188) Folgendes mit: Die Annahme, dass der Beschwerdeführer während der Zeit vom 1.1.2012 bis 31.3.2022 unter ihrer Führung angestellt gewesen sei, entspreche nicht der Tat sache. Gemäss dem Arbeitsvertrag, der ihr bekannt sei, sei der Beschwerdeführer vom 1. März 2019 bis 31. März 2022 angestellt gewesen. Zudem sei die Zusam menarbeit mit ihm nur von kurzer Dauer (November 2021 bis März 2022) gewe sen (Urk. 7/183).

Bei der Durchsicht dieses Arbeitsvertrags (Urk. 7/331-336) fällt zunächst auf, dass das Logo Y.___ GmbH bezüglich Form und Anordnung der Schrift mit demjenigen der A.___ AG identisch ist. Beide Logos bestehen aus eine m Halbkreis mit « A.___ » beziehungs weise « Y.___ » in der Mitte. das Wort « … » wurde jeweils links unten im Halbkreis festgehalten (Urk. 7/286, Urk. 7/331). Die A.___ AG wurde am 23. Dezember 2002 mit ihrer damaligen Firma H.___ AG in das Handelsregister des Kantons Luzern einge tra gen. Sitz der Gesellschaft war I.___

und die Domiziladresse an der J.___-Strasse 5 in I.___ . Die Gesellschaft be zweckte unter anderem Beratun gen und Erbringung von Dienstleistung bei Kommunikationsprojekten und im Bereich de s Web-Publishing und des E-Commerce. Einziges Mitglied des Verwal tungsrates war K.___

(Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Luzern vom 2. Oktober 2023). Die Y.___ GmbH wurde laut Handelsregister des Kantons Luzern am 2 2. Januar 2008 (Statutendatum) gegründet und am 25. Januar 2008 mit Sitz in I.___ und einer Domiziladresse an der J.___-Strasse 5 in I.___ i m Handelsregister eingetragen. Der äusserst weit um schriebene Gesellschaftszweck umfasste die Erbringung von Dienstleistungen und den Handel mit Waren aller Art.

Das Stammkapital wurde anfänglich von L.___

und K.___ gehalten. Am 2 4. April 2009 (Tagesregisterdatum) wurde der Handels registereintrag von L.___ gelöscht und K.___ wurde dort fortan als einziger Gesellschafter angeben (Internet-Auszug Handels register des Kantons Luzern vom 5. Oktober 2023). Alsdann wurde die H.___ AG mit Statu tenänderung vom 1 2. Juli 2012 zur A.___ AG umfir miert, der Sitz und das Domizil wurden nach M.___

verlegt und der Gesell schaftszweck wurde neu umschrieben. Neu war insbesondere, dass die Gesell schaft Beratungen und Umsetzungsdienstleistungen im Bereich des Marketings und bei der Erhe bung, der Verdichtung und dem Verkauf von Mark t daten anbot. Zusammen mit diesen Änderungen wurde am 1 3. Juli 2012 (Tagesregisterdatum) der Beschwer deführer, welcher damals noch in N.___

wohnte, als Präsident des Verwal tungsrates der A.___ AG im Handelsregister einge tra gen. K.___ wurde weiterhin als Mitglied des Verwaltungsrates geführt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Luzern vom 2. Oktober 2023). Dem Arbeits vertrag zwischen der Y.___ GmbH und dem Beschwerdeführer kann entnom men werden, dass dieser von K.___

und vom Beschwerdeführer am 2 2. Februar 2019 in I.___ unterzeich net wurde ( Urk. 7/336). Als Adresse der Y.___ GmbH wurde « J.___-Strasse 5 , I.___ » genannt. Der damals offenbar im luzernischen O.___

wohn hafte Beschwerdeführer wurde von K.___ , welcher als Geschäftsführer der Y.___ GmbH unterzeichnete, als Geschäftsführer der Y.___ GmbH einge stellt ( Urk. 7/331 , Urk. 7/336 ). Gemäss seinen eigenen Angaben war der Beschwer de führer neben seiner Arbeit für die Y.___ GmbH in einem 60% -Pensum als Selbständigerwerbender im Bereich Lebens- und Finanzberatung tätig. Mit dieser Tätigkeit habe er im Jahr 2009 be gonnen ( Urk. 7/265; die Registrierung als Selbständigerwerbender bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich erfolgte bereits per

1. Mai 1999, Urk. 7/272 ). Der Beschwer deführer führte weiter aus, dass sich s eine Einzelfirma « C.___ » nenne ( Urk. 7/265). Die Wörter « … » und « … » komm en somit sowohl in dieser Firma als auch in der Firma A.___ AG, welche mit der Ernennung des Beschwerdeführers zum

Verwaltungsrats präsidenten der Gesellschaft so bezeichnet wurde, vor. Alsdann wurde der Eintrag der

Y.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Luzern am 2. April 20 20 infolge Sitzverlegung nach G.___ gelöscht (Inter net-Auszug Handels register des Kantons Luzern vom 5. Oktober 2023). Gemäss Handelsregister lautete die Domiziladresse neu « F.___-Strasse 5 , G.___ » (Internet-Auszug Handels register des Kan tons Zürich vom 5.

Oktober 2023). Diese An schrift ent spricht der Adresse, welche vom Beschwer deführer sowohl bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosen ver sicherungs leistungen vo m 2 4. Februar 2022 ( Urk. 7/347) als auch in seiner Beschwerde beim Sozialversiche rungsgericht am 1 6. Juni 2023 ( Urk.

1) als seine Wohnadresse angegeben wurde. Es gilt ferner zu beachten, dass

d ie A.___ AG ihren Sitz bezie hungs weise ihr Domizil im selben Zeitraum ebenfalls an die « F.___-Strasse 5 , G.___ » verlegte . Die Löschung von deren Ein tra gung im Handels register des Kantons Luzern erfolgte am 1 2. Juni 2020 und die Gesellschaft wurde fortan im Handels register des Kantons Zürich geführt (vgl. die Internet- Handelsregistera uszüge vom 2. Oktober 2023). Im Zusammenhang mit der genannten Adresse in G.___ ist überdies zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer laut Handels register des Kantons Zürich ebenfalls Gesell schaf ter und Geschäftsführer der B.___ GmbH ist. Die Gesellschaft bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM). Sie wurde am 23. August 1999 (zunächst mit der Firma

P.___ GmbH, ab 13. Juli 2001 firmierte sie als Q.___

GmbH und seit 20. August 2009 als B.___ GmbH ) in das Handels re gister eingetragen. Mit Statutenän derung vom 16. Juli 2009 wurde der Sitz nach G.___ verlegt. Als Domiziladresse wurde « F.___-Strasse 5 , G.___ » im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/268-269). Am 15.

Septem ber 2021 (Tagesregister datum) wurde der Handelsregis ter e intrag von K.___ als Verwal tungsrat der A.___ AG gelöscht (Internet-Aus zug des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2023). Einige Tage zuvor wurde am

9. Sep tember 2021 (Tages registerdatum) sein Handels register eintrag als Gesell schafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH gelöscht. An seiner Stelle wurde die deutsche Staatsangehörige D.___ mit Wohnsitz im bernischen R.___

als Gesellschafterin und Geschäfts führerin im Handels register ein getragen . Laut Handelsregister hatte D.___ sämtliche Stamm anteile der Y.___ GmbH von K.___ übernommen . Auf Sitz und

Domizil der Gesell schaft hatte der Eigentümer wechsel aber vorerst keinen Einfluss. Sie blieben einstweilen an der « F.___-Strasse 5 , G.___ » (Internet-Aus zug des Kantons Zürich vom 5.

Oktober 2023).

K.___ soll daraufhin nach S.___

ausgewandert sein (Urk. 7/146, Urk. 7/183). Hernach wurde der Eintrag des Beschwer deführers am 14. Okto ber 2021 (Tagesregisterdatum) von Präsident zu (einzigem) Mitglied des Verwal tungsrates der

A.___ AG geändert.

Als sein neuer Wohnsitz wurde

E.___ aufgenommen (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2023). Ebenfalls in E.___ findet man den Sitz des Vereins Z.___ . Der Verein wurde vom Beschwer deführer mitbegründet (vgl. www . «...» . ch , besucht am 6. Oktober 2023) und

am 2 8. Juli 2021 in das Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Als Domiziladresse wurde « T.___-Strasse 43 , E.___ » erfasst. Der Vorstand wurde anfänglich vom Beschwerdeführer präsidiert, seit 1 2. Januar 2022 (Tages registerdatum) lautet sein Handelsregistereintrag auf Mitglied des Vorstandes mit Einzelunterschrift ( Urk. 7/283) . Der Beschwerde führer bezeichnete sich aber weiterhin als Präsident des Vereins ( Urk. 7/260). D.___ ist seit der Registererfassung des Vereins am 2 8. Juli 2021 als ein z iges Mitglied der Geschäfts leitung im Handelsregister eingetragen. Sie kann für den Verein mit Kollektiv unterschrift zu zweien zeichnen ( Urk. 7/283). Es war dem nach die Geschäftsfüh rerin des vom Beschwerdeführer mitbegründeten und geleitete n Ver eins, welche formell die Stammanteile der Y.___ GmbH von K.___ übernahm und am 9. September 2021 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin dieser Gesell schaft in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde. In der Folge verlegte die Y.___ GmbH ihren Sitz ebenfalls nach E.___ . Die Löschung im Handelsregister des Kantons Zürich erfolgte am 2 7. Januar 2022 (Internet-Auszug

Handelsregister des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2023). Als Domiziladresse wurde im Handelsregister des Kantons Bern « T.___-Strasse 43 , E.___ » einge tragen (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Bern vom 5.

Oktober 2023). Damit hatten der Verein Z.___ und die Y.___ GmbH ihr Domizil am selben Ort. Daran änderte sich nichts mehr , bis der Handelsregistereintrag die Y.___ GmbH am

9. Februar 2023 in Anwendung von Art. 934 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) von Amtes wegen gelöscht wurde, weil die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und innert angesetzter Frist kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintra gung geltend gemacht wurde (Internet-Aus zug Handelsregister des Kantons Bern vom 5. Oktober 2023). Anzufügen ist, dass der Eintrag A.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich am 3. Januar 2023 aus demselben Grund gelöscht wurde (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2023). Der Beschwerdeführer hatte beim Handelsregisteramt vorgängig mit einem im Namen der Gesellschaft ver fassten Schreiben vo m 4. April 2022 die Löschung des Handelsregisterein trages beantragt (Urk. 7/286).

Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar formell über einen Arbeitsvertrag als Geschäftsführer der Y.___ GmbH verfügte. Der Eigentümer dieser Gesellschaft, K.___ , war aber ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrates der A.___ AG, dessen Präsident der Beschwerdeführer war. Die Logos der Y.___ GmbH und der A.___ AG waren sich unverkennbar ähnlich und die Firma der A.___ AG glich wiederum der Firma des Einzelunternehmens des Beschwerde führers . Beide Gesellschaften

wurden

- wie die vom Beschwerdeführer geleitete B.___ GmbH - eine Zeit

lang an der F.___-Strasse 5 in G.___ geführt, mithin am selben Ort, welchen der Beschwerdeführer als seinen Wohnort bezeichnet. Die Sitzv erlegung der Y.___ GmbH nach G.___ Anfang April 2020 erfolgte zudem, nachdem das Handelsregister des Kantons Luzern bereits im August 2019 festgestellt hatte, dass die Gesellschaft ohne Rechtsdo mizil am Sitz sei (vgl. SHAB-Publikation vom 28. August 2019), und die Y.___ GmbH am 24. Februar 2020 (Tagesregisterdatum) von Amtes wegen als aufgelöst erklärte, weil die ihr angesetzte Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil am Sitz der Gesellschaft unbenutzt abgelaufen war (SHAB-Publikation vom 27. Februar 2020). Als K.___ seine Mandate formell niederlegte, wurde D.___ Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH. D.___ ist im selben Verein wie der Beschwerdeführer aktiv. Bei der Übernahme der Gesellschaft muss es sich um eine reine Gefälligkeit gegenüber dem Beschwerdeführer und K.___ , welche r von D.___ als «guten Bekannten» bezeichnet wurde (Urk. 7/183), gehandelt haben. Ein anderer Grund ist nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten kann ferner nur gefolgert werden, dass die Y.___ GmbH f aktisch vom Beschwerdeführer geführt wurde, auch wenn im Handelsregister andere Personen als Geschäfts füh rer beziehungs weise Geschäftsführerin eingetragen waren . Dazu passen im Übri gen die gemäss Arbeitsvertrag dem

Beschwerdeführer obliegenden weitreichen de n Aufgaben im Bereich Geschäftsführung , wonach unter anderem auch die Definition der Unternehmenspolitik, die strategische Unternehmensplanung, die Überwachung der Finanzen sowie die gerichtliche und aussergerichtliche Vertre tung der Gesellschaft nach Aussen zum Aufgabenbereich gehörte (Urk. 7/331). D ie von

D.___ mit Schreiben vom 2 1. Januar 2022 ausgesprochene «Kün digung des Arbeits verhältnisses per

3 1. März 2022» ( Urk. 7/346) ist daher nicht von Relevanz . Bis zu r Löschung der Y.___ GmbH im Handelsregister am 9. Feb ruar 2023 bestand zumindest die Möglichkeit, dass sich der Beschwerde führer selber wieder einstellt oder einstellen lässt, falls ihm dies als opportun erschienen wäre. Es mag sein, dass er dies gar nicht tun wollte. Wie es sich damit verhielt, kann offenbleiben, denn die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Ausschluss von Personen mit arbeit geberähnlicher Stellung vom Bezug von Arbeitslosent schädigung richtet nicht nur gegen ausgewiesenen Missbrauch , son dern bereits gegen das Risiko eines solchen Missbrauchs (E. 1.3). Bis zum 9. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer somit aus den vorgenannten Gründen keinen Anspruch auf Arbeitslosent schä digung. 3. 3

Es kommt hinzu, dass die Auszahlung des Lohnes - welcher sich laut Beschwer de führer aus monatlich entrichteten Löhnen und einer Pro visionszahlung zusam mensetzen soll (E. 2.2) - nicht nachgewiesen ist . Hervor zuheben ist Folgendes: Mit der Arbeitgeberbescheinigung ( Urk. 7/344- 345) wurden f ür die Monate Januar bis März 2022 drei Lohnabrech nungen bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Gemäss diesen Abrechnungen erfolgte

die Aus zahlung des Lohn s

jeweils auf das mit einer IBAN-Nummer bezeichnete

Postfinance -Konto des Beschwerdeführers (vgl. auch dessen Angaben betreffend Zahlungsverbindung gegenüber der Beschwerdegegnerin [ Urk. 7/313 ]; Urk.

7/341-343). Im vorliegen den Verfahren reichte der Beschwerdeführer für die Monate Januar und Februar 2022 Lohnabrechnung en mit im Abrechnungsformular enthaltenem Vermerk

«Lohn aus zahlung in bar» ein. Diese Abrechnungen wurden vom Beschwerdefüh rer unter «Betrag dankend erhalten» mit seiner Unterschrift versehen (Urk. 3/12c). Bezüglich März 2022 wurde neu eine Lohnabrechnung vorgelegt , bei welcher der Vermerk betreffend «Aus zahlung an Bankverbindung/IBAN» durchgestrichen wurde und der Beschwerde führer

- zusammen mit seiner Unterschrift -

hand schriftlich «Betrag in Bar dankend erhalten. E.___ , 5.4.22» angebracht hat ( Urk. 3/12c). Es mutet nicht nur seltsam an, dass die Arbeitgeberin jeweils (an verschiedenen Daten) für die gleiche Periode zwei Lohnabrechnungen erstellt haben soll. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass diese Dokumente erst viel später erhältlich gemacht werden konnten ,

zumal die Y.___ GmbH für ihre eigene Buchhaltung die Quittungen der Bar zahlungen als Beleg für die Lohnzahlung aufbewahrt haben müsste . Gleichwohl reichte D.___ im Verwaltungsverfah ren nicht diese Abrech nungen, sondern diejenige n ein, in welche n die - gemäss Beschwerdeführer nicht erfolgte (E. 2.2) - Banküberweisung des Lohnes festge halten wurde. Ähnlich verhielt es sich mit der geltend gemachten Provisionszah lung.

Im Verwaltungsverfahren legte

D.___ zunächst mit Schreiben vom 1 8. Juli 2022 ( Urk. 7/253) die «Provisionsab rechnung März» vom 5. April 2022 auf , gemäss welcher dem

Beschwerdeführer «Provision Boni & Grati fikation» im Betrag von brutto Fr. 120'000.-- nach Abzug von Sozialversicherungsabgaben der Betrag von Fr. 109'482.12 auf sein Konto bei der Postfinance überwiesen wurde (Urk. 7/251). Nachdem die Beschwerdegegnerin D.___ mit Schreiben vom 3 0. Januar 2023 auf ge fordert hat te, die Auszahlung mit dem entsprechenden Kontoauszug zu belegen ( Urk. 7/188), erklärte diese in ihrer Eingabe vom 1 3. Februar 2023 , dass die Auszahlung der Provision im Betrag von Fr. 109'482.12 nach Absprache mit dem Beschwerdeführer als Zug-um-Zug-Geschäft durch den Verkauf des umfangreichen CRM der Y.___ GmbH mit über 1.2 Millionen Daten und durch den Verkauf der Marketing- und Muster-Produkten der Entwicklung erfolgt sei (Urk. 7/184).

Als dann reichte D.___ bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. Februar 2023 eine als Beleg der Buchhaltung bezeichnete (Urk. 7/165) Provisionsab rech nung ein, auf welcher X.___ handschriftlich «Betrag dankend erhalten, E.___ 5.4.23» vermerkt und darunter unterschrieben hatte (Urk. 7/166).

Auf diese Provisionsabrech nung b e ruft sich der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren ( Urk. 1 S.

7, S. 12, Urk.

3/5 ). Zusätzlich reichte er zusammen mit den drei Lohnab rech nungen für das Jahr 2022 ( Urk. 3/12c) eine weitere Provisionsabrechnung ein . Dazu führte er aus, dass in der Provisions- beziehungsweise Lohnabrechnung März 2022 vom 5. April 2022 die Provision von brutto Fr. 120'000.-- ebenfalls aufge fü hrt worden sei (Urk. 1 S. 11). Wenn diese Abrechnung genauer betrachtet wird, so fällt auf, dass der Beschwer deführer darauf «Betrag in Bar dankend erhalten. E.___ , 5.4.22» geschrieben hat. Auch diese Provisionsabrechnung wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet ( Urk. 3/12c). Damit existieren drei verschiedene Provisionsab rechnungen. Es gilt ferner zu beachten, dass der Beschwerdeführer im vor lie genden Verfahren vor bringen liess, er habe die Provision nicht physisch, mithin nicht als Barzahlung erhalten. Vielmehr habe er gleichzeitig das CRM der Y.___ GmbH als Zug-um-Zug-Geschäft gekauft ( Urk. 1 S. 12). Demnach gibt es auch drei verschiedene Versionen bezüglich der Auszahlung der geltend gemachten Provision: Da wäre zunächst einmal die Banküberweisung (Urk. 7/251), ferner die vom Beschwerde führer unterschriftlich bestätigte Auszah lung in bar ( Urk. 3/12c) und schliesslich das Zug-um-Zug-Geschäft (Urk. 1 S. 12). Es muss somit fest gehalten werden, dass auch die Vorbringen zur geltend gemachten Provisionszahlung wider sprüchlich sind und die Belege mehrmals «angepasst» wurden . G leich wie beim geltend gemachten Monatslohn in der Höhe von brutto Fr. 1'700.-- sind keine Belege dafür vorhanden, dass der Beschwerde führer die Provision tatsächlich erhalten hat. Die im vorliegenden Verfahren nachgereichten Lohn ausweise ( Urk. 3/11a-d) und Auszüge aus der Buchhaltung der Y.___ GmbH betreffend das Jahr 2022 ( Urk. 3/7-9 , Urk. 3/13a-c, Urk. 3/16a-c, Urk. 3/17-18 )

vermögen die dargelegten Widersprüche nicht aus zuräumen .

Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und im vor lie genden Verfahren aufgelegten Unterlagen ist somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lich keit erstellt, dass der Beschwerde führer für die hier massgebende Zeitperiode vom

1. April 2020 bis 31. März 2022

von der Y.___ GmbH überhaupt Lohnzahlungen ( in der geltend gemachten Höhe )

erhalten hat. Bei den Angaben de s Beschwerdeführer s und denjenigen von D.___

be stehen viel mehr zahlreiche Inkonsis tenzen. Von weiteren Abklä rungen sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten. Die Folgen der Beweislosig keit hinsichtlich der behaup teten Lohnzah lungen wirken sich zu Lasten de s Beschwerdeführer s aus , weil er aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte.

Wie fest gehalten (E. 1.2 ), ist der Nachweis der tatsächlicher Lohnzah lung für sich allein zwar keine Voraus setzung für den Bejahung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Allerdings spricht die Tatsache, dass sich der Lohnfluss nicht nachweisen li ess, gegen die Ausübung einer be itragspflichtigen Beschäftigung .

3.4

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass für den fraglichen Zeitraum keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) ersichtlich sind. 4.

Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenent schä di gung für die Zeit ab dem 1. April 2022 zu Recht verneint , was

zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher