Sachverhalt
1.
Die X.___ GmbH mit Sitz in Z.___ ist vor allem in der Erbringung von Beratungsdienstleistungen vornehmlich in der verarbeitenden Industrie tätig ( Urk. 7/14 S. 2, Urk. 7/18, Urk. 7/20 S. 3). Nachdem ihr bereits für die Zeit vom 1 9. März bis 3 1. August 2020 Kurzarbeit bewilligt worden war ( Urk. 2 S. 2,
Urk. 7/19), reichte sie dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 1 8. Januar 2023 eine Voranmeldung von Kurzarbeit während der voraussichtlichen Dauer vom 1. Februar bis 1. August 2023 für den Gesamtbetrieb bei einem voraussichtlich prozentualen A rbeitsausfall von 40 %
für drei der insgesamt sieben Mitar beite nden
ein ( Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 erhob das AWA Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ( Urk. 7/12). Die dagegen geführte Einsprache der X.___ GmbH vom 6. März 2023 ( Urk. 7/9) wies das AWA mit Entscheid vom 2 4. März 2023 ab ( Urk. 7/1 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ GmbH am 1 0. Mai 2023 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 1): «I. Als vorsorgliche Massnahme sei der X.___ GmbH Kurzarbeitsent schädigung rückwirkend auf 1. Februar 2023 per sofort zu gewähren. II. Der Einspracheentscheid und die ursprüngliche Verfügung seien aufzu heben und der X.___ GmbH die beantragte Kurzarbeitsent - schädi gung zu gewähren.» Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 3. Juni 2023 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer in nicht gekündigtem Arbeitsverhältnis, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.
31 Abs. 1 lit . b , c und d AVIG ). Voraussetzung für die Anrechen barkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzu führen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts
8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.
33 Abs.
1 lit . b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2
Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurz arbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegen teilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E. 2a). Die Anspruchsvoraus setzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestan den haben (vgl. BGE 121 V 371 E. 2a sowie Nussbaumer, Arbeitslosenversiche rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2407 f. Rz 472 mit Hinweisen). 1.3
Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG sind die « gewöhnlichen » Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorherseh bar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betrieb stätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner begründete seine n Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung damit, dass der geltend gemachte ( konjunkturelle ) Auftrags- und Umsatzeinbruch entschädig ung sberechtigt sein könnte, wenn er auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen wäre. Gemäss den Medienmit teilungen des SECO habe sich die Konjunkturlage vor allem im produzieren den/verarbeitenden Gewerbe indes seit Dezember 2022 deutlich verbessert. Die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin seien bereits ab dem dritten Quartal 2022 rückläufig gewesen , im vierten Quartal 2022 nochmals zurückgegangen und im Januar/Februar 2023 weiter rückläufig ausgefallen . Indes sei kein abrupter Umsatzeinbruch ausgewiesen, sondern die Umsätze seien kontinuierlich zurück gegangen. Zudem lägen keine ausserordentlichen Umstände vor, müsse doch jedes Unternehmen, das Beratungsdienstleistungen erbringe, mit Budget - kürzungen ihrer Kunden rechnen. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, glaub haft darzulegen, dass die geltend gemachten Arbeitsausfälle auf zu berücksichti gende wirtschaftliche Gründe zurückzuführen seien. Entsprechend seien diese dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen beziehungsweise branchen , betriebs- und berufsüblich und damit nicht anrechenbar ( Urk. 2 S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend ( Urk. 1) , im vierten Quartal 2022 hätten überproportional viele Kunden aufgrund der wirt schaftlichen Unsicherheiten ihre Budgets massiv gekürzt und die Zusammenar beit mit externen Dienstleistern sistiert oder minimiert. Zudem seien Projekte aus denselben Gründen verschoben oder pausiert worden, was zu einem starken Rückgang der Nachfrage nach ihren Dienstleistungen geführt habe. Die Tatsache, dass einige Kunden unabhängig voneinander wirtschaftliche Gründe genannt hätten, könne als klares Indiz gewertet werden, dass konjunkturelle Umstände die Ursache dieser für sie negativen Entwicklung seien. Dass es ab Ende 2022 zu einem massiven Auftragseinbruch gekommen sei, reiche zudem alleine schon aus, um die Ausserordentlichkeit des Arbeitsausfalls anzuerkennen (S. 2) . Der Auftragsbestand im Dezember 2022 sei - mit dem Mittel der Vorjahre verglichen
- um 72 % eingebrochen. Die vorläufigen Umsatzsatzzahlen Januar und Februar 2023 lägen zudem, was sie statistisch belegt habe , sehr deutlich unter der Stan dardabweichung der vorangegangenen Umsätze. Hierauf sei d er Beschwerdegeg ner im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen (S. 4). Was die darin erwähnte aufhellende Konjunktur ab Dezember 2022 anbelange, welche als möglicher Grund für die Anspruchsverweigerung heran gezogen worden sei, gehe die Argu mentation fehl. In der geschäftlichen Realität der Branche vergingen zwischen der «Aufhellung des Konjunkturbarom e ters» und effektivem Auftragsbeginn typischerweise mehrere Monate. Die zuvor rückläufige Wirtschaftslage habe dem Unternehmen ab Februar 2023 reelle Einbrüche beschert (S. 3) .
Im Jahr 2022 seien in Voraussicht der Situation und eigenverantwortlich die Akquisetätigkeiten nach und nach hochgefahren worden. Auch dadurch seien die Umsätze graduell gesunken , was ihr nun nicht vorgeworfen werden könne (S. 3) . 2. 3
Materiell im
Streit steht der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab 1. Februar 202 3. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, der Beschwerdegegner sei im angefochtenen Entscheid auf einen grossen Teil ihrer mit der Einsprache vorgebrachten Argumente nicht eingegangen, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend macht, gilt es diese formelle Rüge vorweg zu prüfen. 3. 3.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV )
fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungs weise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Ent scheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3.2
Die Beschwerdeführerin begründete eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs im Wesentlichen damit, der Beschwerdegegner sei im angefochtenen Entscheid insbesondere auf ihre statistisch untermauerten Zahlen und Belege zum ausser - ord en tlichen Auftrags- und Umsatzrückgang Ende 2022
/
Anfang 2023 nicht ein gegangen (E. 2.2). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner im ange - fochtenen Entscheid zwar die konkret vorgebrachten Zahlen der Beschwerde - führerin nicht kommentierte. Indes legte er unter Verweis auf die einschlägige Ver waltungsweisung und unter Berücksichtigung der eingereichten Umsatzzahlen durchaus dar, weshalb er von keinem abrupten , sondern einem kontinuierlichen und damit einhergehend von keinem anspruchsberechtigten Umsatzrückgang ausging. Auch führte der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang die dem Entscheid zugrunde gelegten konjunkturellen Grundlagen an ( Urk. 2 S. 3). Damit nannte er zumindest kurz die Überlegungen, von denen er sich hat leiten lassen und auf die sich der angefochtene Entscheid stützt und trug den Anforderungen an die Begründungspflicht genügend Rechnung (E. 3.1).
Hinzu kommt, dass d ie Beschwerdeführer in
ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, offensichtlich in Kenntnis der gewürdigten Sachlage vortragen konnte, womit selbst bei Vorliegen einer leich ten Verletzung des rechtlichen Gehörs diese als geheilt zu betrachten wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 4. 4.1
Was die materielle Streitfrage anbelangt, gilt es aufgrund der Parteivorbringen und der Aktenlage insbesondere zu prüfen , ob die geltend gemachten Arbeitsaus fälle von voraussichtlich 40 %
ab 1. Februar 2023 für drei der sechs Angestellten
in ungekündigtem Arbeitsverhältnis ( Urk. 7/14 S. 1 , gemäss Organigramm standen
indes nur vier Angestellte in einem ungekündigten beziehungsweise unbefristeten Verhältnis, Urk. 7/17 ) anrechenbar sind. Dabei ist grundsätzlich unbestritten, dass die
angemeldeten
Arbeitsausfälle
auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind, wobei - anders als noch mit der Voranmeldung von Kurz arbeit vom 1 7. März 2020 ( Urk. 7/20) - nunmehr keine pandemiebedingten Arbeitsausfälle mehr geltend gemacht werden.
Vielmehr begründete die Beschwerdeführerin die veränderte Auftragslage in der am 1 8. Januar 2023 eingegangenen Voranmeldung damit , dass Schlüsselkunden des Unternehmen s , welches seit fast 15 Jahren in der Innovationsberatung vor allem im produzierenden Gewerbe tätig sei, aufgrund der wirtschaftlichen Unsi cherheit en (Ukrainekrieg, Inflation, Steigerung der Energiekosten) 2023 eine Rezession erwarten würden und Massnahmen ergriffen hätten , welche ihre Auf tragslage verschlechtert hätten . So habe zum Beispiel ein Kunde die Zusammen arbeit mit externen Dienstleistern ganz eingestellt und nur eines der beiden gemeinsamen Projekte mit einer 50%igen Reduktion weitergeführt. Ein anderer Kunde habe die dritte Phase eines Projektes sistiert ( Fr. 30'000.--) und ein weiterer die Entscheidung über ein Grossprojekt über Fr. 370'000.-- auf Mitte 2023 ver schoben ( Urk. 7/14 S. 2 f. ).
Zur Frage nach der vorübergehend en Natur des Arbeitsausfalls führte die Beschwerdeführerin in der Voranmeldung aus, das wirtschaftliche Umfeld sollte sich im Verlauf des nächsten Jahres wieder bessern und verschobene oder sistierte Projekte sollten wieder aufgenommen werden können. Ausserdem seien mehrere vielversprechende Prospect s vorhanden, welche im Laufe diese s Jahres zu neuen Projekten führen könnten. Die intensivierte Akquisetätigkeit und insbesondere die Unterstützung durch digitale Automatisierungstools soll t e n die Anzahl von Prospe c ts in den nächsten drei Monaten wesentlich erhöhen ( Urk. 7/14 S. 4). 4.2
In der Umsatztabelle der Beschwerdeführerin wird dargelegt, dass der Umsatz im Jahr 2018 Fr. 76 2 ’300.--, 2019 Fr. 860'878.--, im ersten Pandemiejahr 2020 Fr.
555'576. -- und im Jahr 2021 Fr. 811 '236.-- betrug. Im Jahr 2022 belief sich der Umsatz gemäss dieser Aufstellung auf Fr. 566'568.-- ( Urk. 7/13). Die Umsatz zahlen der einzelnen Monate von Januar 2019 bis Dezember 2022 zeigen erheb liche Umsatzschwankungen von Fr. 118'778.-- im Mai 2019 bis zu Fr.
15'642.-- im Februar 2022 ( Urk. 7/15). In einer der Einsprache vom 6. März 2023 beigeleg ten , aktualisierten Tabelle zur Umsatzentwicklung deklarierte die Beschwerde führerin für Januar 2023 einen negativen Umsatz von - Fr. 17'183.-- und für Februar 2023 einen solchen von – Fr. 11'859.-- (Beilage zu Urk. 7/9). Die Auf tragsbestände per Ende der jeweiligen Jahre beliefen sich gemäss einer weiteren Aufstellung 2018 auf Fr. 348'730.--, 2019 auf Fr.
104'635.--, 2020 auf Fr. 378’528.--, 2021 au f
Fr. 111'500 .-- und 2022 auf Fr.
65’600.-- ( Urk. 7/16).
Weder die Umsatzzahlen des Unternehmens noch de ss en jeweilige Auftragslage per Ende Jahr lassen auf einen in der Vergangenheit konstanten Geschäftsverlauf der Beschwerdeführerin schliessen. Vielmehr zeigen insbesondere die erheblichen Umsatzschwankungen der einzelnen Monate, welchen weder eine saisonale noch eine sonstige Regelmässigkeit zu entnehmen ist ( Urk. 7/13) , dass erhebliche Schwankungen der Einnahmen im Falle der Beschwerdeführerin eher die Regel denn die Ausnahme bildeten . Der hohe Umsatz des Jahres 2021 von Fr.
811'878. -
macht ausserdem deutlich, dass die Beschwerdeführerin höchstens kurzfristig unter den pandemiebedingten Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt gelitten hat.
Ab Juli 2022 bis Februar 2023 fielen die von der Beschwerdeführerin ausgewie senen Umsätze indes mit einem Maximum von Fr. 45'762.-- im Juli 2022 durch wegs tief aus, waren ab Oktober 2022 konstant abnehmend
und lagen deutlich unter dem mehrjährigen monatlichen Durchschnitt, dies selbst unter Ein bezug des Umsatzes des ersten Pandemiejahr s 2020 ( Fr. 762'300.-- [2018] + Fr. 860'878.-- [2019] + Fr. 555'576.—[2020] + Fr. 811'236.-- [2021] = Fr. 2' 989'990 .-- : 48 = Fr.
62'291.45 ). 4.3
Entsprechend stellt sich unter dem Blickwinkel von Art. 33 Abs. 1 lit . b AVIG die Frage, ob der geltend gemachte Arbeitsausfall ab Februar 2023 zufolge Einbruchs des Auftragsbestands au f ausserordentlichen Umständen beruht oder als bran chen -, berufs- oder betriebsüblich zu betrachten ist. Zu prüfen gilt es dabei ins besondere, ob er die üblichen Schwankungen erheblich übersteigt und sich die Annahme rechtfertigt, dass er auf die geltend gemachten konjunkturellen Ein flüsse zurückzuführen ist. 4.4
Dabei gilt es vorweg zu berücksichtigen, dass für die Annahme eines relevanten Arbeitsausfalls nicht unbesehen auf die Umsatzangaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. So drängen sich an der Verlässlichkeit ihrer Angaben schon deshalb Zweifel auf , weil die nunmehr angegebenen Umsätze ab Januar 2019 ( Urk. 7/15) teilweise tiefer ausfielen, als diejenigen, welche im Rahmen der Voranmeldung vom 1 7. März 2020 , welche nur für den Betriebsteil Innovation Consulting gestellt wurde , angegeben wurden (vgl. Urk. 7/15 mit Beilagenblatt
und
Urk. 7/20: z.B. Umsätze vom Januar , Juni, Juli und August
2019) . Sodann wer f en die angeblich negative n Umsätze für Januar und Februar 2023 (Beilage zu Urk. 7/9) weitere Fragen betreffend die Verlässlichkeit
der Umsatzangaben der Beschwerdeführerin auf. Negat i ve Umsatzerlöse können zwar ausnahmsweise zustande kommen, wenn zum Beispiel Produkte von einem Unternehmen zurück genommen oder den Kunden Geld gegeben würde . I m Falle der Beschwerde führerin als Dienstleisterin im Beratungssektor scheint ein negativer Umsatz indes kaum realisierbar . Aus ihrer Einsprache vom 6. März 2023 er hellt sich denn auch, dass sie offensichtlich von den verrechenbaren Stunden, mithin dem Brutto- Um satz für ihre Dienstleistungen, die internen Aufwände abrechnete , mithin vom Gewinn/Verlust und nicht vom Umsatz sprach ( Urk. 7/9 S. 3).
4.5
Was die konjunkturelle Lage anbelangt, welche die Beschwerdeführerin als Grund für ihre schlechte Auftragslage respektive das Stornieren und Sistieren von bereits laufenden Aufträgen aus dem verarbeitenden Gewerbe angibt, gilt es Folgendes zu berücksichtigen:
Gemäss Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 3 1. Mai 2022 wuchs die Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe im 1. Quartal
2022 mit 1.7 % robust ( Urk. 7/2). Im 2. Quartal 2022 war die Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe mit -0.5 % nach sieben überdurchschnittlichen Quarta len leicht rückläufig. Indes trug dazu gemäss der Medienmitteilung des SECO vom 5. September 202 2
massgeblich
die chemisch-pharmazeutische Industrie bei, welche sich rückläufigen Exporten gegenübersah. Die übrigen, typischerweise stärker konjunkturreagiblen Industriebereiche konnten dagegen leicht expan dieren ( Urk. 7/3) . Im 3. Quartal 2022 war die Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe aufgrund des herausfordernden Umfeldes leicht rückläufig ( -0.2 % ; Medienmitteilung des SECO vom 2 9. November 2022, Urk. 7/4) und im 4. Quartal 2022 belastete n die konjunkturelle Abkühlung im Ausland mit angespannter Energielage in Europa und das eingetrübte internationale Umfeld die Entwicklung im verarbeitenden Gewerbe mit -0.3 % (Medienmitteilung des SECO vom 2 8. Februar 2023, Urk. 7/5). Gemäss dem KOF-Konjunkturbarometer der ETH Zürich vom 3 0. Dezember 2022 und 3 0. Januar 2023 hellten sich die Konjunk turaussichten nach einer seit Mai 2022 rückläufigen Entwicklung im Dezember 2022 wieder auf und stiegen im Januar 2023 von 91.5 auf 97.2 Punkte ( Urk. 7/6) und im Februar 2023 u m weitere 2.6 Punkte, wobei in erster Linie die Indikatoren aus dem gesamten verarbeitenden Gewerbe für den Anstieg verantwortlich zeich neten (KOF Konjunkturbarometer vom 2 8. Februar 2023, Urk. 7/7). 4.6
In Anbetracht dessen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass aktuelle oder potentielle Kunden der Beschwerdeführerin angesichts der verhaltenen Entwick lung im verarbeitende n Gewerbe ab dem zweiten Quartal 2022 und der einge trübten konjunkturellen Aussichten insbesondere im Herbst 2022 (vgl. Urk. 7/6)
mit Auftragsvergaben an externe Dienstleister wie die Beschwerdeführerin zurückhaltend waren und auch Aufträge sistierten. Indes lässt sich den Analysen des Zürcher Wirtschaftsmonitoring vom Dezember 2022 und März 2023 entneh men, dass seit September 2022 kaum Unternehmen zur Kurzarbeit vorangemeldet waren (im September 2022 nur hundert Unternehmen) und dass die Mehrheit der Unternehmen jedenfalls im Kanton Zürich , selbst diejenigen aus der Industrie, trotz verschlechterter Geschäftserwartungen seit Herbst 2022 nicht von einer Ver schlechterung der Geschäftslage ausgingen und diese p ositiv einschätzten
( https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/zuercher-wirtschaftszahlen/wirtschafts- monitoring/maerz-2023.- und dezember-2022.html [eingesehen am 28.06.2023] ) . Im März 2023 war in den Analysen von im Vergleich zum Vor quartal deutlich verbesserte r
Geschäftslage und verbesserten Geschäftserwar tungen die Rede .
Selbst wenn also einzelne (potentielle) Kunden der Beschwerdeführerin infolge einer befürchteten
Rezession Aufträge nicht erteilten oder sistierten, gelingt es der Beschwerdeführerin im Lichte de s sen nicht , glaubhaft zu machen, dass ihr Arbeitsausfäll ab Februar 2023 überwiegend wahrscheinlich rezessionsbedingt war.
Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin bereits in den Vorjahren erheblichen Schwankungen unterlagen und Phasen tiefer Umsätze schon früher über mehrere Monate hinweg anfielen (z.B. zwischen Oktober 2019 und Februar 2020 durchschnittlich Fr. 44'935.60, vgl. Umsatz zahlen in Urk. 7/15) . Die nunmehrige Phase dauert sodann bereits seit Juli 2022 an , nahm mithin nicht erst im Herbst 2022 ihren Anfang. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Voranmeldung vom 1 7. März 2020 noch darlegte , die Art ihrer Projekte in der Betriebsabteilung Innovation Consulting, welche immer hin vier der dannzumal sechs Mitarbeiter beschäftigte, seien meist kurzfristig ( Urk. 7/20 S. 1 und S. 4) ; nun aber behauptet sie im Widerspruch dazu , die Auf träge würden nicht in Echtzeit vergeben und hätten eine mehrmonatige Vorlauf zeit , weshalb sich die wirtschaftlichen Unsicherheiten im 4. Quartal 2022 erst verzögert ab Anfang 2023 manifestiert hätten ( Urk. 1 S. 2 und S. 5 ff.) . Diese diskrepanten Aussagen vermögen nicht zu überzeugen .
Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen , dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Geschäftsbeziehung zur A.___ AG mit Sitz im Kanton Zürich , mit welcher gemäss Angaben der ersteren ein Grossprojekt mit einem Volumen von Fr. 370'000.-- geplant gewesen sei, welches zufolge interner Bud g etkürzungen zunächst bis November 2022 verzögert , worauf anschliessend der Entscheid dar über bis Mitte 2023 verschoben worden sei ( Urk. 7/14 S. 2 f. , vgl. auch: Telefon notiz vom 1 0. November 2022 in : Beilage zu
Urk. 7/9 ), offensichtlich ein Klumpenr isiko eingegangen ist. Mit der bewussten betriebswirtschaftlichen Konzentration auf einen Grosskunden geht ein Unternehmen aber ein vorherseh bares Risiko (Klumpenrisiko) ein, weshalb der durch den Wegfall dieses Kunden erlittene Arbeitsausfall nicht aussergewöhnlicher Natur und dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen ist (ARV 2011 N. 4 S. 69 E. 4.4). Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Akquise tätigkeiten im Jahr 2022 in Voraussicht der Situation nach und nach hochgefahren habe und beispiels weise im Oktober 2022 zwei grosse Kampagnen ausgeführt habe ( Urk. 1 S. 3), nichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 2 0. Dezember 2017 E. 4.2).
Die Beurteilung de s Beschwerdegegner s , wonach es der Beschwerde führerin nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass der von ihr geltend gemachte Arbeits ausfall ab Februar 2023 auf zu berücksichtigende wirtschaftliche Gründe zurück zuführen sei, erweist sich demgemäss als zutreffend. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.
Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um vorsorgliche Mass nahmen während der Dauer dieses Verfahrens obsolet.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ,
unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die X.___ GmbH mit Sitz in Z.___ ist vor allem in der Erbringung von Beratungsdienstleistungen vornehmlich in der verarbeitenden Industrie tätig ( Urk. 7/14 S. 2, Urk. 7/18, Urk. 7/20 S. 3). Nachdem ihr bereits für die Zeit vom 1 9. März bis 3 1. August 2020 Kurzarbeit bewilligt worden war ( Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer in nicht gekündigtem Arbeitsverhältnis, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.
31 Abs. 1 lit . b , c und d AVIG ). Voraussetzung für die Anrechen barkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzu führen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts
8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.
33 Abs.
1 lit . b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
E. 1.2 Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurz arbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegen teilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E. 2a). Die Anspruchsvoraus setzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestan den haben (vgl. BGE 121 V 371 E. 2a sowie Nussbaumer, Arbeitslosenversiche rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2407 f. Rz 472 mit Hinweisen).
E. 1.3 Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG sind die « gewöhnlichen » Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorherseh bar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betrieb stätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
E. 2 S. 3).
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete seine n Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung damit, dass der geltend gemachte ( konjunkturelle ) Auftrags- und Umsatzeinbruch entschädig ung sberechtigt sein könnte, wenn er auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen wäre. Gemäss den Medienmit teilungen des SECO habe sich die Konjunkturlage vor allem im produzieren den/verarbeitenden Gewerbe indes seit Dezember 2022 deutlich verbessert. Die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin seien bereits ab dem dritten Quartal 2022 rückläufig gewesen , im vierten Quartal 2022 nochmals zurückgegangen und im Januar/Februar 2023 weiter rückläufig ausgefallen . Indes sei kein abrupter Umsatzeinbruch ausgewiesen, sondern die Umsätze seien kontinuierlich zurück gegangen. Zudem lägen keine ausserordentlichen Umstände vor, müsse doch jedes Unternehmen, das Beratungsdienstleistungen erbringe, mit Budget - kürzungen ihrer Kunden rechnen. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, glaub haft darzulegen, dass die geltend gemachten Arbeitsausfälle auf zu berücksichti gende wirtschaftliche Gründe zurückzuführen seien. Entsprechend seien diese dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen beziehungsweise branchen , betriebs- und berufsüblich und damit nicht anrechenbar ( Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend ( Urk. 1) , im vierten Quartal 2022 hätten überproportional viele Kunden aufgrund der wirt schaftlichen Unsicherheiten ihre Budgets massiv gekürzt und die Zusammenar beit mit externen Dienstleistern sistiert oder minimiert. Zudem seien Projekte aus denselben Gründen verschoben oder pausiert worden, was zu einem starken Rückgang der Nachfrage nach ihren Dienstleistungen geführt habe. Die Tatsache, dass einige Kunden unabhängig voneinander wirtschaftliche Gründe genannt hätten, könne als klares Indiz gewertet werden, dass konjunkturelle Umstände die Ursache dieser für sie negativen Entwicklung seien. Dass es ab Ende 2022 zu einem massiven Auftragseinbruch gekommen sei, reiche zudem alleine schon aus, um die Ausserordentlichkeit des Arbeitsausfalls anzuerkennen (S. 2) . Der Auftragsbestand im Dezember 2022 sei - mit dem Mittel der Vorjahre verglichen
- um 72 % eingebrochen. Die vorläufigen Umsatzsatzzahlen Januar und Februar 2023 lägen zudem, was sie statistisch belegt habe , sehr deutlich unter der Stan dardabweichung der vorangegangenen Umsätze. Hierauf sei d er Beschwerdegeg ner im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen (S. 4). Was die darin erwähnte aufhellende Konjunktur ab Dezember 2022 anbelange, welche als möglicher Grund für die Anspruchsverweigerung heran gezogen worden sei, gehe die Argu mentation fehl. In der geschäftlichen Realität der Branche vergingen zwischen der «Aufhellung des Konjunkturbarom e ters» und effektivem Auftragsbeginn typischerweise mehrere Monate. Die zuvor rückläufige Wirtschaftslage habe dem Unternehmen ab Februar 2023 reelle Einbrüche beschert (S. 3) .
Im Jahr 2022 seien in Voraussicht der Situation und eigenverantwortlich die Akquisetätigkeiten nach und nach hochgefahren worden. Auch dadurch seien die Umsätze graduell gesunken , was ihr nun nicht vorgeworfen werden könne (S. 3) .
E. 3 Materiell im
Streit steht der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab 1. Februar 202 3. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, der Beschwerdegegner sei im angefochtenen Entscheid auf einen grossen Teil ihrer mit der Einsprache vorgebrachten Argumente nicht eingegangen, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend macht, gilt es diese formelle Rüge vorweg zu prüfen.
E. 3.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV )
fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungs weise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Ent scheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin begründete eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs im Wesentlichen damit, der Beschwerdegegner sei im angefochtenen Entscheid insbesondere auf ihre statistisch untermauerten Zahlen und Belege zum ausser - ord en tlichen Auftrags- und Umsatzrückgang Ende 2022
/
Anfang 2023 nicht ein gegangen (E. 2.2). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner im ange - fochtenen Entscheid zwar die konkret vorgebrachten Zahlen der Beschwerde - führerin nicht kommentierte. Indes legte er unter Verweis auf die einschlägige Ver waltungsweisung und unter Berücksichtigung der eingereichten Umsatzzahlen durchaus dar, weshalb er von keinem abrupten , sondern einem kontinuierlichen und damit einhergehend von keinem anspruchsberechtigten Umsatzrückgang ausging. Auch führte der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang die dem Entscheid zugrunde gelegten konjunkturellen Grundlagen an ( Urk. 2 S. 3). Damit nannte er zumindest kurz die Überlegungen, von denen er sich hat leiten lassen und auf die sich der angefochtene Entscheid stützt und trug den Anforderungen an die Begründungspflicht genügend Rechnung (E. 3.1).
Hinzu kommt, dass d ie Beschwerdeführer in
ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, offensichtlich in Kenntnis der gewürdigten Sachlage vortragen konnte, womit selbst bei Vorliegen einer leich ten Verletzung des rechtlichen Gehörs diese als geheilt zu betrachten wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
E. 4 S. 69 E. 4.4). Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Akquise tätigkeiten im Jahr 2022 in Voraussicht der Situation nach und nach hochgefahren habe und beispiels weise im Oktober 2022 zwei grosse Kampagnen ausgeführt habe ( Urk. 1 S. 3), nichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 2 0. Dezember 2017 E. 4.2).
Die Beurteilung de s Beschwerdegegner s , wonach es der Beschwerde führerin nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass der von ihr geltend gemachte Arbeits ausfall ab Februar 2023 auf zu berücksichtigende wirtschaftliche Gründe zurück zuführen sei, erweist sich demgemäss als zutreffend. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 4.1 Was die materielle Streitfrage anbelangt, gilt es aufgrund der Parteivorbringen und der Aktenlage insbesondere zu prüfen , ob die geltend gemachten Arbeitsaus fälle von voraussichtlich 40 %
ab 1. Februar 2023 für drei der sechs Angestellten
in ungekündigtem Arbeitsverhältnis ( Urk. 7/14 S. 1 , gemäss Organigramm standen
indes nur vier Angestellte in einem ungekündigten beziehungsweise unbefristeten Verhältnis, Urk. 7/17 ) anrechenbar sind. Dabei ist grundsätzlich unbestritten, dass die
angemeldeten
Arbeitsausfälle
auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind, wobei - anders als noch mit der Voranmeldung von Kurz arbeit vom 1 7. März 2020 ( Urk. 7/20) - nunmehr keine pandemiebedingten Arbeitsausfälle mehr geltend gemacht werden.
Vielmehr begründete die Beschwerdeführerin die veränderte Auftragslage in der am 1 8. Januar 2023 eingegangenen Voranmeldung damit , dass Schlüsselkunden des Unternehmen s , welches seit fast 15 Jahren in der Innovationsberatung vor allem im produzierenden Gewerbe tätig sei, aufgrund der wirtschaftlichen Unsi cherheit en (Ukrainekrieg, Inflation, Steigerung der Energiekosten) 2023 eine Rezession erwarten würden und Massnahmen ergriffen hätten , welche ihre Auf tragslage verschlechtert hätten . So habe zum Beispiel ein Kunde die Zusammen arbeit mit externen Dienstleistern ganz eingestellt und nur eines der beiden gemeinsamen Projekte mit einer 50%igen Reduktion weitergeführt. Ein anderer Kunde habe die dritte Phase eines Projektes sistiert ( Fr. 30'000.--) und ein weiterer die Entscheidung über ein Grossprojekt über Fr. 370'000.-- auf Mitte 2023 ver schoben ( Urk. 7/14 S. 2 f. ).
Zur Frage nach der vorübergehend en Natur des Arbeitsausfalls führte die Beschwerdeführerin in der Voranmeldung aus, das wirtschaftliche Umfeld sollte sich im Verlauf des nächsten Jahres wieder bessern und verschobene oder sistierte Projekte sollten wieder aufgenommen werden können. Ausserdem seien mehrere vielversprechende Prospect s vorhanden, welche im Laufe diese s Jahres zu neuen Projekten führen könnten. Die intensivierte Akquisetätigkeit und insbesondere die Unterstützung durch digitale Automatisierungstools soll t e n die Anzahl von Prospe c ts in den nächsten drei Monaten wesentlich erhöhen ( Urk. 7/14 S. 4).
E. 4.2 In der Umsatztabelle der Beschwerdeführerin wird dargelegt, dass der Umsatz im Jahr 2018 Fr. 76 2 ’300.--, 2019 Fr. 860'878.--, im ersten Pandemiejahr 2020 Fr.
555'576. -- und im Jahr 2021 Fr. 811 '236.-- betrug. Im Jahr 2022 belief sich der Umsatz gemäss dieser Aufstellung auf Fr. 566'568.-- ( Urk. 7/13). Die Umsatz zahlen der einzelnen Monate von Januar 2019 bis Dezember 2022 zeigen erheb liche Umsatzschwankungen von Fr. 118'778.-- im Mai 2019 bis zu Fr.
15'642.-- im Februar 2022 ( Urk. 7/15). In einer der Einsprache vom 6. März 2023 beigeleg ten , aktualisierten Tabelle zur Umsatzentwicklung deklarierte die Beschwerde führerin für Januar 2023 einen negativen Umsatz von - Fr. 17'183.-- und für Februar 2023 einen solchen von – Fr. 11'859.-- (Beilage zu Urk. 7/9). Die Auf tragsbestände per Ende der jeweiligen Jahre beliefen sich gemäss einer weiteren Aufstellung 2018 auf Fr. 348'730.--, 2019 auf Fr.
104'635.--, 2020 auf Fr. 378’528.--, 2021 au f
Fr. 111'500 .-- und 2022 auf Fr.
65’600.-- ( Urk. 7/16).
Weder die Umsatzzahlen des Unternehmens noch de ss en jeweilige Auftragslage per Ende Jahr lassen auf einen in der Vergangenheit konstanten Geschäftsverlauf der Beschwerdeführerin schliessen. Vielmehr zeigen insbesondere die erheblichen Umsatzschwankungen der einzelnen Monate, welchen weder eine saisonale noch eine sonstige Regelmässigkeit zu entnehmen ist ( Urk. 7/13) , dass erhebliche Schwankungen der Einnahmen im Falle der Beschwerdeführerin eher die Regel denn die Ausnahme bildeten . Der hohe Umsatz des Jahres 2021 von Fr.
811'878. -
macht ausserdem deutlich, dass die Beschwerdeführerin höchstens kurzfristig unter den pandemiebedingten Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt gelitten hat.
Ab Juli 2022 bis Februar 2023 fielen die von der Beschwerdeführerin ausgewie senen Umsätze indes mit einem Maximum von Fr. 45'762.-- im Juli 2022 durch wegs tief aus, waren ab Oktober 2022 konstant abnehmend
und lagen deutlich unter dem mehrjährigen monatlichen Durchschnitt, dies selbst unter Ein bezug des Umsatzes des ersten Pandemiejahr s 2020 ( Fr. 762'300.-- [2018] + Fr. 860'878.-- [2019] + Fr. 555'576.—[2020] + Fr. 811'236.-- [2021] = Fr. 2' 989'990 .-- : 48 = Fr.
62'291.45 ).
E. 4.3 Entsprechend stellt sich unter dem Blickwinkel von Art. 33 Abs. 1 lit . b AVIG die Frage, ob der geltend gemachte Arbeitsausfall ab Februar 2023 zufolge Einbruchs des Auftragsbestands au f ausserordentlichen Umständen beruht oder als bran chen -, berufs- oder betriebsüblich zu betrachten ist. Zu prüfen gilt es dabei ins besondere, ob er die üblichen Schwankungen erheblich übersteigt und sich die Annahme rechtfertigt, dass er auf die geltend gemachten konjunkturellen Ein flüsse zurückzuführen ist.
E. 4.4 Dabei gilt es vorweg zu berücksichtigen, dass für die Annahme eines relevanten Arbeitsausfalls nicht unbesehen auf die Umsatzangaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. So drängen sich an der Verlässlichkeit ihrer Angaben schon deshalb Zweifel auf , weil die nunmehr angegebenen Umsätze ab Januar 2019 ( Urk. 7/15) teilweise tiefer ausfielen, als diejenigen, welche im Rahmen der Voranmeldung vom 1 7. März 2020 , welche nur für den Betriebsteil Innovation Consulting gestellt wurde , angegeben wurden (vgl. Urk. 7/15 mit Beilagenblatt
und
Urk. 7/20: z.B. Umsätze vom Januar , Juni, Juli und August
2019) . Sodann wer f en die angeblich negative n Umsätze für Januar und Februar 2023 (Beilage zu Urk. 7/9) weitere Fragen betreffend die Verlässlichkeit
der Umsatzangaben der Beschwerdeführerin auf. Negat i ve Umsatzerlöse können zwar ausnahmsweise zustande kommen, wenn zum Beispiel Produkte von einem Unternehmen zurück genommen oder den Kunden Geld gegeben würde . I m Falle der Beschwerde führerin als Dienstleisterin im Beratungssektor scheint ein negativer Umsatz indes kaum realisierbar . Aus ihrer Einsprache vom 6. März 2023 er hellt sich denn auch, dass sie offensichtlich von den verrechenbaren Stunden, mithin dem Brutto- Um satz für ihre Dienstleistungen, die internen Aufwände abrechnete , mithin vom Gewinn/Verlust und nicht vom Umsatz sprach ( Urk. 7/9 S. 3).
E. 4.5 Was die konjunkturelle Lage anbelangt, welche die Beschwerdeführerin als Grund für ihre schlechte Auftragslage respektive das Stornieren und Sistieren von bereits laufenden Aufträgen aus dem verarbeitenden Gewerbe angibt, gilt es Folgendes zu berücksichtigen:
Gemäss Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 3 1. Mai 2022 wuchs die Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe im 1. Quartal
2022 mit 1.7 % robust ( Urk. 7/2). Im 2. Quartal 2022 war die Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe mit -0.5 % nach sieben überdurchschnittlichen Quarta len leicht rückläufig. Indes trug dazu gemäss der Medienmitteilung des SECO vom 5. September 202 2
massgeblich
die chemisch-pharmazeutische Industrie bei, welche sich rückläufigen Exporten gegenübersah. Die übrigen, typischerweise stärker konjunkturreagiblen Industriebereiche konnten dagegen leicht expan dieren ( Urk. 7/3) . Im 3. Quartal 2022 war die Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe aufgrund des herausfordernden Umfeldes leicht rückläufig ( -0.2 % ; Medienmitteilung des SECO vom 2 9. November 2022, Urk. 7/4) und im 4. Quartal 2022 belastete n die konjunkturelle Abkühlung im Ausland mit angespannter Energielage in Europa und das eingetrübte internationale Umfeld die Entwicklung im verarbeitenden Gewerbe mit -0.3 % (Medienmitteilung des SECO vom 2 8. Februar 2023, Urk. 7/5). Gemäss dem KOF-Konjunkturbarometer der ETH Zürich vom 3 0. Dezember 2022 und 3 0. Januar 2023 hellten sich die Konjunk turaussichten nach einer seit Mai 2022 rückläufigen Entwicklung im Dezember 2022 wieder auf und stiegen im Januar 2023 von 91.5 auf 97.2 Punkte ( Urk. 7/6) und im Februar 2023 u m weitere 2.6 Punkte, wobei in erster Linie die Indikatoren aus dem gesamten verarbeitenden Gewerbe für den Anstieg verantwortlich zeich neten (KOF Konjunkturbarometer vom 2 8. Februar 2023, Urk. 7/7).
E. 4.6 In Anbetracht dessen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass aktuelle oder potentielle Kunden der Beschwerdeführerin angesichts der verhaltenen Entwick lung im verarbeitende n Gewerbe ab dem zweiten Quartal 2022 und der einge trübten konjunkturellen Aussichten insbesondere im Herbst 2022 (vgl. Urk. 7/6)
mit Auftragsvergaben an externe Dienstleister wie die Beschwerdeführerin zurückhaltend waren und auch Aufträge sistierten. Indes lässt sich den Analysen des Zürcher Wirtschaftsmonitoring vom Dezember 2022 und März 2023 entneh men, dass seit September 2022 kaum Unternehmen zur Kurzarbeit vorangemeldet waren (im September 2022 nur hundert Unternehmen) und dass die Mehrheit der Unternehmen jedenfalls im Kanton Zürich , selbst diejenigen aus der Industrie, trotz verschlechterter Geschäftserwartungen seit Herbst 2022 nicht von einer Ver schlechterung der Geschäftslage ausgingen und diese p ositiv einschätzten
( https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/zuercher-wirtschaftszahlen/wirtschafts- monitoring/maerz-2023.- und dezember-2022.html [eingesehen am 28.06.2023] ) . Im März 2023 war in den Analysen von im Vergleich zum Vor quartal deutlich verbesserte r
Geschäftslage und verbesserten Geschäftserwar tungen die Rede .
Selbst wenn also einzelne (potentielle) Kunden der Beschwerdeführerin infolge einer befürchteten
Rezession Aufträge nicht erteilten oder sistierten, gelingt es der Beschwerdeführerin im Lichte de s sen nicht , glaubhaft zu machen, dass ihr Arbeitsausfäll ab Februar 2023 überwiegend wahrscheinlich rezessionsbedingt war.
Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin bereits in den Vorjahren erheblichen Schwankungen unterlagen und Phasen tiefer Umsätze schon früher über mehrere Monate hinweg anfielen (z.B. zwischen Oktober 2019 und Februar 2020 durchschnittlich Fr. 44'935.60, vgl. Umsatz zahlen in Urk. 7/15) . Die nunmehrige Phase dauert sodann bereits seit Juli 2022 an , nahm mithin nicht erst im Herbst 2022 ihren Anfang. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Voranmeldung vom 1 7. März 2020 noch darlegte , die Art ihrer Projekte in der Betriebsabteilung Innovation Consulting, welche immer hin vier der dannzumal sechs Mitarbeiter beschäftigte, seien meist kurzfristig ( Urk. 7/20 S. 1 und S. 4) ; nun aber behauptet sie im Widerspruch dazu , die Auf träge würden nicht in Echtzeit vergeben und hätten eine mehrmonatige Vorlauf zeit , weshalb sich die wirtschaftlichen Unsicherheiten im 4. Quartal 2022 erst verzögert ab Anfang 2023 manifestiert hätten ( Urk. 1 S. 2 und S. 5 ff.) . Diese diskrepanten Aussagen vermögen nicht zu überzeugen .
Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen , dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Geschäftsbeziehung zur A.___ AG mit Sitz im Kanton Zürich , mit welcher gemäss Angaben der ersteren ein Grossprojekt mit einem Volumen von Fr. 370'000.-- geplant gewesen sei, welches zufolge interner Bud g etkürzungen zunächst bis November 2022 verzögert , worauf anschliessend der Entscheid dar über bis Mitte 2023 verschoben worden sei ( Urk. 7/14 S. 2 f. , vgl. auch: Telefon notiz vom 1 0. November 2022 in : Beilage zu
Urk. 7/9 ), offensichtlich ein Klumpenr isiko eingegangen ist. Mit der bewussten betriebswirtschaftlichen Konzentration auf einen Grosskunden geht ein Unternehmen aber ein vorherseh bares Risiko (Klumpenrisiko) ein, weshalb der durch den Wegfall dieses Kunden erlittene Arbeitsausfall nicht aussergewöhnlicher Natur und dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen ist (ARV 2011 N.
E. 5 Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um vorsorgliche Mass nahmen während der Dauer dieses Verfahrens obsolet.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 9 - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00096
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
17. Juli 2023 in Sac hen X.___ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Die X.___ GmbH mit Sitz in Z.___ ist vor allem in der Erbringung von Beratungsdienstleistungen vornehmlich in der verarbeitenden Industrie tätig ( Urk. 7/14 S. 2, Urk. 7/18, Urk. 7/20 S. 3). Nachdem ihr bereits für die Zeit vom 1 9. März bis 3 1. August 2020 Kurzarbeit bewilligt worden war ( Urk. 2 S. 2,
Urk. 7/19), reichte sie dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 1 8. Januar 2023 eine Voranmeldung von Kurzarbeit während der voraussichtlichen Dauer vom 1. Februar bis 1. August 2023 für den Gesamtbetrieb bei einem voraussichtlich prozentualen A rbeitsausfall von 40 %
für drei der insgesamt sieben Mitar beite nden
ein ( Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 erhob das AWA Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ( Urk. 7/12). Die dagegen geführte Einsprache der X.___ GmbH vom 6. März 2023 ( Urk. 7/9) wies das AWA mit Entscheid vom 2 4. März 2023 ab ( Urk. 7/1 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ GmbH am 1 0. Mai 2023 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 1): «I. Als vorsorgliche Massnahme sei der X.___ GmbH Kurzarbeitsent schädigung rückwirkend auf 1. Februar 2023 per sofort zu gewähren. II. Der Einspracheentscheid und die ursprüngliche Verfügung seien aufzu heben und der X.___ GmbH die beantragte Kurzarbeitsent - schädi gung zu gewähren.» Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 3. Juni 2023 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer in nicht gekündigtem Arbeitsverhältnis, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.
31 Abs. 1 lit . b , c und d AVIG ). Voraussetzung für die Anrechen barkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzu führen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts
8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.
33 Abs.
1 lit . b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2
Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurz arbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegen teilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E. 2a). Die Anspruchsvoraus setzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestan den haben (vgl. BGE 121 V 371 E. 2a sowie Nussbaumer, Arbeitslosenversiche rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2407 f. Rz 472 mit Hinweisen). 1.3
Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG sind die « gewöhnlichen » Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorherseh bar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betrieb stätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner begründete seine n Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung damit, dass der geltend gemachte ( konjunkturelle ) Auftrags- und Umsatzeinbruch entschädig ung sberechtigt sein könnte, wenn er auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen wäre. Gemäss den Medienmit teilungen des SECO habe sich die Konjunkturlage vor allem im produzieren den/verarbeitenden Gewerbe indes seit Dezember 2022 deutlich verbessert. Die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin seien bereits ab dem dritten Quartal 2022 rückläufig gewesen , im vierten Quartal 2022 nochmals zurückgegangen und im Januar/Februar 2023 weiter rückläufig ausgefallen . Indes sei kein abrupter Umsatzeinbruch ausgewiesen, sondern die Umsätze seien kontinuierlich zurück gegangen. Zudem lägen keine ausserordentlichen Umstände vor, müsse doch jedes Unternehmen, das Beratungsdienstleistungen erbringe, mit Budget - kürzungen ihrer Kunden rechnen. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, glaub haft darzulegen, dass die geltend gemachten Arbeitsausfälle auf zu berücksichti gende wirtschaftliche Gründe zurückzuführen seien. Entsprechend seien diese dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen beziehungsweise branchen , betriebs- und berufsüblich und damit nicht anrechenbar ( Urk. 2 S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend ( Urk. 1) , im vierten Quartal 2022 hätten überproportional viele Kunden aufgrund der wirt schaftlichen Unsicherheiten ihre Budgets massiv gekürzt und die Zusammenar beit mit externen Dienstleistern sistiert oder minimiert. Zudem seien Projekte aus denselben Gründen verschoben oder pausiert worden, was zu einem starken Rückgang der Nachfrage nach ihren Dienstleistungen geführt habe. Die Tatsache, dass einige Kunden unabhängig voneinander wirtschaftliche Gründe genannt hätten, könne als klares Indiz gewertet werden, dass konjunkturelle Umstände die Ursache dieser für sie negativen Entwicklung seien. Dass es ab Ende 2022 zu einem massiven Auftragseinbruch gekommen sei, reiche zudem alleine schon aus, um die Ausserordentlichkeit des Arbeitsausfalls anzuerkennen (S. 2) . Der Auftragsbestand im Dezember 2022 sei - mit dem Mittel der Vorjahre verglichen
- um 72 % eingebrochen. Die vorläufigen Umsatzsatzzahlen Januar und Februar 2023 lägen zudem, was sie statistisch belegt habe , sehr deutlich unter der Stan dardabweichung der vorangegangenen Umsätze. Hierauf sei d er Beschwerdegeg ner im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen (S. 4). Was die darin erwähnte aufhellende Konjunktur ab Dezember 2022 anbelange, welche als möglicher Grund für die Anspruchsverweigerung heran gezogen worden sei, gehe die Argu mentation fehl. In der geschäftlichen Realität der Branche vergingen zwischen der «Aufhellung des Konjunkturbarom e ters» und effektivem Auftragsbeginn typischerweise mehrere Monate. Die zuvor rückläufige Wirtschaftslage habe dem Unternehmen ab Februar 2023 reelle Einbrüche beschert (S. 3) .
Im Jahr 2022 seien in Voraussicht der Situation und eigenverantwortlich die Akquisetätigkeiten nach und nach hochgefahren worden. Auch dadurch seien die Umsätze graduell gesunken , was ihr nun nicht vorgeworfen werden könne (S. 3) . 2. 3
Materiell im
Streit steht der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab 1. Februar 202 3. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, der Beschwerdegegner sei im angefochtenen Entscheid auf einen grossen Teil ihrer mit der Einsprache vorgebrachten Argumente nicht eingegangen, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend macht, gilt es diese formelle Rüge vorweg zu prüfen. 3. 3.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV )
fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungs weise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Ent scheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3.2
Die Beschwerdeführerin begründete eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs im Wesentlichen damit, der Beschwerdegegner sei im angefochtenen Entscheid insbesondere auf ihre statistisch untermauerten Zahlen und Belege zum ausser - ord en tlichen Auftrags- und Umsatzrückgang Ende 2022
/
Anfang 2023 nicht ein gegangen (E. 2.2). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner im ange - fochtenen Entscheid zwar die konkret vorgebrachten Zahlen der Beschwerde - führerin nicht kommentierte. Indes legte er unter Verweis auf die einschlägige Ver waltungsweisung und unter Berücksichtigung der eingereichten Umsatzzahlen durchaus dar, weshalb er von keinem abrupten , sondern einem kontinuierlichen und damit einhergehend von keinem anspruchsberechtigten Umsatzrückgang ausging. Auch führte der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang die dem Entscheid zugrunde gelegten konjunkturellen Grundlagen an ( Urk. 2 S. 3). Damit nannte er zumindest kurz die Überlegungen, von denen er sich hat leiten lassen und auf die sich der angefochtene Entscheid stützt und trug den Anforderungen an die Begründungspflicht genügend Rechnung (E. 3.1).
Hinzu kommt, dass d ie Beschwerdeführer in
ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, offensichtlich in Kenntnis der gewürdigten Sachlage vortragen konnte, womit selbst bei Vorliegen einer leich ten Verletzung des rechtlichen Gehörs diese als geheilt zu betrachten wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 4. 4.1
Was die materielle Streitfrage anbelangt, gilt es aufgrund der Parteivorbringen und der Aktenlage insbesondere zu prüfen , ob die geltend gemachten Arbeitsaus fälle von voraussichtlich 40 %
ab 1. Februar 2023 für drei der sechs Angestellten
in ungekündigtem Arbeitsverhältnis ( Urk. 7/14 S. 1 , gemäss Organigramm standen
indes nur vier Angestellte in einem ungekündigten beziehungsweise unbefristeten Verhältnis, Urk. 7/17 ) anrechenbar sind. Dabei ist grundsätzlich unbestritten, dass die
angemeldeten
Arbeitsausfälle
auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind, wobei - anders als noch mit der Voranmeldung von Kurz arbeit vom 1 7. März 2020 ( Urk. 7/20) - nunmehr keine pandemiebedingten Arbeitsausfälle mehr geltend gemacht werden.
Vielmehr begründete die Beschwerdeführerin die veränderte Auftragslage in der am 1 8. Januar 2023 eingegangenen Voranmeldung damit , dass Schlüsselkunden des Unternehmen s , welches seit fast 15 Jahren in der Innovationsberatung vor allem im produzierenden Gewerbe tätig sei, aufgrund der wirtschaftlichen Unsi cherheit en (Ukrainekrieg, Inflation, Steigerung der Energiekosten) 2023 eine Rezession erwarten würden und Massnahmen ergriffen hätten , welche ihre Auf tragslage verschlechtert hätten . So habe zum Beispiel ein Kunde die Zusammen arbeit mit externen Dienstleistern ganz eingestellt und nur eines der beiden gemeinsamen Projekte mit einer 50%igen Reduktion weitergeführt. Ein anderer Kunde habe die dritte Phase eines Projektes sistiert ( Fr. 30'000.--) und ein weiterer die Entscheidung über ein Grossprojekt über Fr. 370'000.-- auf Mitte 2023 ver schoben ( Urk. 7/14 S. 2 f. ).
Zur Frage nach der vorübergehend en Natur des Arbeitsausfalls führte die Beschwerdeführerin in der Voranmeldung aus, das wirtschaftliche Umfeld sollte sich im Verlauf des nächsten Jahres wieder bessern und verschobene oder sistierte Projekte sollten wieder aufgenommen werden können. Ausserdem seien mehrere vielversprechende Prospect s vorhanden, welche im Laufe diese s Jahres zu neuen Projekten führen könnten. Die intensivierte Akquisetätigkeit und insbesondere die Unterstützung durch digitale Automatisierungstools soll t e n die Anzahl von Prospe c ts in den nächsten drei Monaten wesentlich erhöhen ( Urk. 7/14 S. 4). 4.2
In der Umsatztabelle der Beschwerdeführerin wird dargelegt, dass der Umsatz im Jahr 2018 Fr. 76 2 ’300.--, 2019 Fr. 860'878.--, im ersten Pandemiejahr 2020 Fr.
555'576. -- und im Jahr 2021 Fr. 811 '236.-- betrug. Im Jahr 2022 belief sich der Umsatz gemäss dieser Aufstellung auf Fr. 566'568.-- ( Urk. 7/13). Die Umsatz zahlen der einzelnen Monate von Januar 2019 bis Dezember 2022 zeigen erheb liche Umsatzschwankungen von Fr. 118'778.-- im Mai 2019 bis zu Fr.
15'642.-- im Februar 2022 ( Urk. 7/15). In einer der Einsprache vom 6. März 2023 beigeleg ten , aktualisierten Tabelle zur Umsatzentwicklung deklarierte die Beschwerde führerin für Januar 2023 einen negativen Umsatz von - Fr. 17'183.-- und für Februar 2023 einen solchen von – Fr. 11'859.-- (Beilage zu Urk. 7/9). Die Auf tragsbestände per Ende der jeweiligen Jahre beliefen sich gemäss einer weiteren Aufstellung 2018 auf Fr. 348'730.--, 2019 auf Fr.
104'635.--, 2020 auf Fr. 378’528.--, 2021 au f
Fr. 111'500 .-- und 2022 auf Fr.
65’600.-- ( Urk. 7/16).
Weder die Umsatzzahlen des Unternehmens noch de ss en jeweilige Auftragslage per Ende Jahr lassen auf einen in der Vergangenheit konstanten Geschäftsverlauf der Beschwerdeführerin schliessen. Vielmehr zeigen insbesondere die erheblichen Umsatzschwankungen der einzelnen Monate, welchen weder eine saisonale noch eine sonstige Regelmässigkeit zu entnehmen ist ( Urk. 7/13) , dass erhebliche Schwankungen der Einnahmen im Falle der Beschwerdeführerin eher die Regel denn die Ausnahme bildeten . Der hohe Umsatz des Jahres 2021 von Fr.
811'878. -
macht ausserdem deutlich, dass die Beschwerdeführerin höchstens kurzfristig unter den pandemiebedingten Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt gelitten hat.
Ab Juli 2022 bis Februar 2023 fielen die von der Beschwerdeführerin ausgewie senen Umsätze indes mit einem Maximum von Fr. 45'762.-- im Juli 2022 durch wegs tief aus, waren ab Oktober 2022 konstant abnehmend
und lagen deutlich unter dem mehrjährigen monatlichen Durchschnitt, dies selbst unter Ein bezug des Umsatzes des ersten Pandemiejahr s 2020 ( Fr. 762'300.-- [2018] + Fr. 860'878.-- [2019] + Fr. 555'576.—[2020] + Fr. 811'236.-- [2021] = Fr. 2' 989'990 .-- : 48 = Fr.
62'291.45 ). 4.3
Entsprechend stellt sich unter dem Blickwinkel von Art. 33 Abs. 1 lit . b AVIG die Frage, ob der geltend gemachte Arbeitsausfall ab Februar 2023 zufolge Einbruchs des Auftragsbestands au f ausserordentlichen Umständen beruht oder als bran chen -, berufs- oder betriebsüblich zu betrachten ist. Zu prüfen gilt es dabei ins besondere, ob er die üblichen Schwankungen erheblich übersteigt und sich die Annahme rechtfertigt, dass er auf die geltend gemachten konjunkturellen Ein flüsse zurückzuführen ist. 4.4
Dabei gilt es vorweg zu berücksichtigen, dass für die Annahme eines relevanten Arbeitsausfalls nicht unbesehen auf die Umsatzangaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. So drängen sich an der Verlässlichkeit ihrer Angaben schon deshalb Zweifel auf , weil die nunmehr angegebenen Umsätze ab Januar 2019 ( Urk. 7/15) teilweise tiefer ausfielen, als diejenigen, welche im Rahmen der Voranmeldung vom 1 7. März 2020 , welche nur für den Betriebsteil Innovation Consulting gestellt wurde , angegeben wurden (vgl. Urk. 7/15 mit Beilagenblatt
und
Urk. 7/20: z.B. Umsätze vom Januar , Juni, Juli und August
2019) . Sodann wer f en die angeblich negative n Umsätze für Januar und Februar 2023 (Beilage zu Urk. 7/9) weitere Fragen betreffend die Verlässlichkeit
der Umsatzangaben der Beschwerdeführerin auf. Negat i ve Umsatzerlöse können zwar ausnahmsweise zustande kommen, wenn zum Beispiel Produkte von einem Unternehmen zurück genommen oder den Kunden Geld gegeben würde . I m Falle der Beschwerde führerin als Dienstleisterin im Beratungssektor scheint ein negativer Umsatz indes kaum realisierbar . Aus ihrer Einsprache vom 6. März 2023 er hellt sich denn auch, dass sie offensichtlich von den verrechenbaren Stunden, mithin dem Brutto- Um satz für ihre Dienstleistungen, die internen Aufwände abrechnete , mithin vom Gewinn/Verlust und nicht vom Umsatz sprach ( Urk. 7/9 S. 3).
4.5
Was die konjunkturelle Lage anbelangt, welche die Beschwerdeführerin als Grund für ihre schlechte Auftragslage respektive das Stornieren und Sistieren von bereits laufenden Aufträgen aus dem verarbeitenden Gewerbe angibt, gilt es Folgendes zu berücksichtigen:
Gemäss Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 3 1. Mai 2022 wuchs die Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe im 1. Quartal
2022 mit 1.7 % robust ( Urk. 7/2). Im 2. Quartal 2022 war die Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe mit -0.5 % nach sieben überdurchschnittlichen Quarta len leicht rückläufig. Indes trug dazu gemäss der Medienmitteilung des SECO vom 5. September 202 2
massgeblich
die chemisch-pharmazeutische Industrie bei, welche sich rückläufigen Exporten gegenübersah. Die übrigen, typischerweise stärker konjunkturreagiblen Industriebereiche konnten dagegen leicht expan dieren ( Urk. 7/3) . Im 3. Quartal 2022 war die Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe aufgrund des herausfordernden Umfeldes leicht rückläufig ( -0.2 % ; Medienmitteilung des SECO vom 2 9. November 2022, Urk. 7/4) und im 4. Quartal 2022 belastete n die konjunkturelle Abkühlung im Ausland mit angespannter Energielage in Europa und das eingetrübte internationale Umfeld die Entwicklung im verarbeitenden Gewerbe mit -0.3 % (Medienmitteilung des SECO vom 2 8. Februar 2023, Urk. 7/5). Gemäss dem KOF-Konjunkturbarometer der ETH Zürich vom 3 0. Dezember 2022 und 3 0. Januar 2023 hellten sich die Konjunk turaussichten nach einer seit Mai 2022 rückläufigen Entwicklung im Dezember 2022 wieder auf und stiegen im Januar 2023 von 91.5 auf 97.2 Punkte ( Urk. 7/6) und im Februar 2023 u m weitere 2.6 Punkte, wobei in erster Linie die Indikatoren aus dem gesamten verarbeitenden Gewerbe für den Anstieg verantwortlich zeich neten (KOF Konjunkturbarometer vom 2 8. Februar 2023, Urk. 7/7). 4.6
In Anbetracht dessen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass aktuelle oder potentielle Kunden der Beschwerdeführerin angesichts der verhaltenen Entwick lung im verarbeitende n Gewerbe ab dem zweiten Quartal 2022 und der einge trübten konjunkturellen Aussichten insbesondere im Herbst 2022 (vgl. Urk. 7/6)
mit Auftragsvergaben an externe Dienstleister wie die Beschwerdeführerin zurückhaltend waren und auch Aufträge sistierten. Indes lässt sich den Analysen des Zürcher Wirtschaftsmonitoring vom Dezember 2022 und März 2023 entneh men, dass seit September 2022 kaum Unternehmen zur Kurzarbeit vorangemeldet waren (im September 2022 nur hundert Unternehmen) und dass die Mehrheit der Unternehmen jedenfalls im Kanton Zürich , selbst diejenigen aus der Industrie, trotz verschlechterter Geschäftserwartungen seit Herbst 2022 nicht von einer Ver schlechterung der Geschäftslage ausgingen und diese p ositiv einschätzten
( https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/zuercher-wirtschaftszahlen/wirtschafts- monitoring/maerz-2023.- und dezember-2022.html [eingesehen am 28.06.2023] ) . Im März 2023 war in den Analysen von im Vergleich zum Vor quartal deutlich verbesserte r
Geschäftslage und verbesserten Geschäftserwar tungen die Rede .
Selbst wenn also einzelne (potentielle) Kunden der Beschwerdeführerin infolge einer befürchteten
Rezession Aufträge nicht erteilten oder sistierten, gelingt es der Beschwerdeführerin im Lichte de s sen nicht , glaubhaft zu machen, dass ihr Arbeitsausfäll ab Februar 2023 überwiegend wahrscheinlich rezessionsbedingt war.
Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin bereits in den Vorjahren erheblichen Schwankungen unterlagen und Phasen tiefer Umsätze schon früher über mehrere Monate hinweg anfielen (z.B. zwischen Oktober 2019 und Februar 2020 durchschnittlich Fr. 44'935.60, vgl. Umsatz zahlen in Urk. 7/15) . Die nunmehrige Phase dauert sodann bereits seit Juli 2022 an , nahm mithin nicht erst im Herbst 2022 ihren Anfang. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Voranmeldung vom 1 7. März 2020 noch darlegte , die Art ihrer Projekte in der Betriebsabteilung Innovation Consulting, welche immer hin vier der dannzumal sechs Mitarbeiter beschäftigte, seien meist kurzfristig ( Urk. 7/20 S. 1 und S. 4) ; nun aber behauptet sie im Widerspruch dazu , die Auf träge würden nicht in Echtzeit vergeben und hätten eine mehrmonatige Vorlauf zeit , weshalb sich die wirtschaftlichen Unsicherheiten im 4. Quartal 2022 erst verzögert ab Anfang 2023 manifestiert hätten ( Urk. 1 S. 2 und S. 5 ff.) . Diese diskrepanten Aussagen vermögen nicht zu überzeugen .
Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen , dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Geschäftsbeziehung zur A.___ AG mit Sitz im Kanton Zürich , mit welcher gemäss Angaben der ersteren ein Grossprojekt mit einem Volumen von Fr. 370'000.-- geplant gewesen sei, welches zufolge interner Bud g etkürzungen zunächst bis November 2022 verzögert , worauf anschliessend der Entscheid dar über bis Mitte 2023 verschoben worden sei ( Urk. 7/14 S. 2 f. , vgl. auch: Telefon notiz vom 1 0. November 2022 in : Beilage zu
Urk. 7/9 ), offensichtlich ein Klumpenr isiko eingegangen ist. Mit der bewussten betriebswirtschaftlichen Konzentration auf einen Grosskunden geht ein Unternehmen aber ein vorherseh bares Risiko (Klumpenrisiko) ein, weshalb der durch den Wegfall dieses Kunden erlittene Arbeitsausfall nicht aussergewöhnlicher Natur und dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen ist (ARV 2011 N. 4 S. 69 E. 4.4). Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Akquise tätigkeiten im Jahr 2022 in Voraussicht der Situation nach und nach hochgefahren habe und beispiels weise im Oktober 2022 zwei grosse Kampagnen ausgeführt habe ( Urk. 1 S. 3), nichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 2 0. Dezember 2017 E. 4.2).
Die Beurteilung de s Beschwerdegegner s , wonach es der Beschwerde führerin nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass der von ihr geltend gemachte Arbeits ausfall ab Februar 2023 auf zu berücksichtigende wirtschaftliche Gründe zurück zuführen sei, erweist sich demgemäss als zutreffend. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.
Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um vorsorgliche Mass nahmen während der Dauer dieses Verfahrens obsolet.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ,
unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer