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AL.2023.00073

Geltend gemachter Arbeitsausfall von März bis August 2023 zufolge behördlicher Massnahmen im Rahmen der Covid Pandemie, politischer Restriktionen in China sowie Energiekrise (Ukraine Konflikt) nicht glaubhaft gemacht. Kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

Zürich SozVersG · 2024-02-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die X.___ AG reichte am 8. Februar 202 3 (Eingangsdatum) eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) mit voraussichtliche r

Dauer der Kurzarbeit vom 1. März bis 3 1. August 2023 ein ( Urk. 8 /1 3 ) . Bereits zuvor hatte die X.___ AG für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Dezember 202 0 ( Urk. 8/26 S. 2) und vom 1. Dezember 2022 bis 3 1. August 2023 ( Urk. 8/21) Kurzarbeitsentschädigung

beantragt, wobei das AWA vom

2 3. März bis am 2 2. September 2020 und vom 1. Dezember 202 2 bis am 28 .

Februar 202 3 ( Urk. 8/25 und Urk. 8/17) die Auszahlung von Kurzarbeits entschädigung bewilligt hatte. Im Zusammenhang mit dem neu eingereichten Gesuch tätigte das AWA weitere Abklärungen ( Urk. 8 / 12 , Urk. 8/9 ff. ). Mit Ver fügung vom 3. März 202 3

wies

es

das Gesuch vom 8. Februar 2023 um

Auszah lung von Kurzarbeitsentschädigung ab ( Urk. 8/7). D aran hielt das AWA, nachdem die X.___ AG am 9. März 2023 Einsprache erhoben hatte (Urk. 5) , mit Entscheid vom 27 .

März 2023 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ AG am 3. April 202 3 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Gesuch um

Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung sei zu bewilligen ( Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 202 3 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ) , was der Beschwerde führerin am 16. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung , wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können . Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirt schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den norma lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen - , berufs - oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit . b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2

Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG sind die «gewöhnlichen» Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorherseh bar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen wer den, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstä tigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die se Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist. 1.4

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann ( Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIV insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a.

Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b.

Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brenn stoffen; c.

Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; d.

längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Ener gieversorgung; e.

Elementarschadenereignisse.

Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat ( Art. 51 Abs. 3 AVIV). 1.5

Beabsichtigt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben ( Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzun gen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a AVIG erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlan gen ( Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvo raussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurz arbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung ( Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).

Die Voranmeldung zur Kurzarbeit dient in erster Linie der Sicherung der Kon trollmöglichkeiten der kantonalen Amtsstellen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist die Verwaltung in diesem Bereich in besonders hohem Ausmass auf eine sofortige Überprüfung der vo n um Kurzarbeit nachsuchenden Arbeitge ber gemachten Angaben angewiesen, da rückwirkende Abklärungen – insbeson dere wegen unvorhergesehener Veränderungen wirtschaftlicher Natur – häufig keine zuverlässigen Aufschlüsse mehr ergeben können (BGE 114 V 12 3 E. 3b mit Hinweis). 1. 6

Wie i n der Botschaft vom 1 2. August 2020 zum Bundesgesetz über die gesetzli chen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz ;

BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausge führt wurde , besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhin derung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündi gungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3).

Mit der schrittweisen Lockerung der Massnahmen gegen die Corona -Pandemie entfiel für die betroffenen Betriebe in den meisten Fällen die behördliche Mass nahme als Begründung für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, so dass der Betrieb grundsätzlich wiederaufgenommen werden musste, sobald dies erlaubt war (Weisung 2020/10 des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] vom 2 2. Juli 2020, S. 9). Am 1 6. Februar 2022 beschloss der Bundesrat, dass ab dem 1 7. Februar 2022 fast alle Massnahmen aufgehoben werden. Per 1. April 2022 wurden die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben (die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen; vgl. Covid-19-Verord nung 3; Änderung vom 1 6. Februar 2022 und Covid-19-Verordnung besondere Lage; Änderung vom 1 6. Februar 2022). 1.7

Das SECO hat am 3 0. Juni 2021 eine Weisung an die kantonalen Arbeitsämter und öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen (Weisung 2021/13 Aktualisie rung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie») herausgegeben und darin fest gehalten, eine Pandemie könne aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein könne. Demnach seien Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistun gen, die auf die Pandemie zurückzuführen seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber müsse jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auf treten der Pandemie zurückzuführen seien. Der einfache Hinweis auf die Pande mie genüge nicht als Begründung (S. 10 der Wei sung ; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_566/2022 vom 4. August 2023 E. 2.2 ). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner führt e zur Begründung seines Entscheids aus ( Urk. 2 S. 3 ) , die Beschwerdeführerin

habe im ersten Corona-Jahr 2020 wegen der mit Covid -19 verbundenen behördlichen Massnahmen einen Rekordumsatz erzielt und finanziell von der Corona-Pandemie profitiert (Masken, antivirale Technologien) . Damit sei ein Umsatzrückgang nach dem erfolgreichen Pandemiegeschäft im Rekordjahr 2020 erwartbar gewesen . Dass mit der Lockerung bzw. der Aufhebung der Corona-Massnahmen die Produkte der Beschwerdeführerin weniger gefragt gewesen seien ,

sei nicht als aussergewöhnlich zu bewerten und einem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen. Es sei sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin unter den politischen Restriktionen in China gelitten habe. China habe seine Null- Covid -Politik seit Beginn der Corona-Pandemie betrieben – also auch zu einer Zeit, als die Umsätze der Beschwerdeführerin noch stark angestiegen seien – und diese Politik bereits im Dezember 2022 wieder aufgege ben .

Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der dadurch erhöhten Infekti onszahlen weniger Produkte verkaufe, habe sie nicht weiter begründet. Es sei damit nicht glaubhaft dargelegt, dass ein a ll fälliger Arbeitsausfall auf die Corona-Pandemie bzw. auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sei. Im Weiteren sei es zwar zutreffend, dass die weltweite Textilnachfrage zurückgegangen sei und die Energiepreise aufgrund des Ukraine-Kriegs gestiegen seien. Den Umsatzzah len sei aber kein gravierender Umsatzeinbruch zu entnehmen . D er Umsatz

im Jahr 2022 sei auch nur geringfügig unter demjenigen des Jahres

2021 gelegen,

aber immer noch deutlich über den Umsätzen der Jahre 2018 und 201 9. Demnach sei auch kein Umsatzeinbruch ersichtlich, der auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall hinweisen

könnte. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 5) , der Grund für den Arbeitsausfall könne nicht als betriebsüblich betrachtet werden, da dieser durch die Covid -Pandemie, die politischen Restriktionen in China sowie den Ukraine-Krieg verursacht worden sei. Man befinde sich in der grössten Wirt schaftskrise seit 200 8. Ihre Umsätze und Kosten seien nicht durch Covid -Produkte gesteuert, vielmehr sei der

Nachfragenachlass durch Inflation und hohe Zinsen bedingt. Die Inflation wiederum s ei durch Energiepreise und den Krieg bestimmt. Im Jahr 2020 habe zwar ein Rekordumsatz mit Pandemieprodukten resultiert. Dazu seien jedoch keine neuen Mitarbeiter angestellt worden. Stattdessen seien Angestellte für Technologieinnovation und das Service Center Schweiz eingestellt worden . Die Investitionen in Innovation und Service Schweiz seien bei gleich bleibendem Umsatz durch Ersatz der abnehmenden Pandemieverkäufe und Zunahme der Technologieverkäufe erfolgt .

D as erwartete Wachstum sei wegen der andauernden Covid -Krise und dem Ukraine-Krieg nicht wie geplant einge troffen. Der Ersatz der ausfallenden Pandemieverkäufe habe trotz Wirtschafts krise dank erfolgreicher Technologiekommerzialisierung ausgeglichen werden können. Die Arbeitsausfälle seien jedoch aussergewöhnlich und gänzlich uner wartet in ihrem Ausmass und auch bei den Konkurrenten in gleichem Ausmass vorhanden. D ie europäische n

Konkurrenten seien in Kurzarbeit und könnten nach der Krise sofort wieder

wettbewerbsfähig sein. Sie sei hingegen wegen nicht mehr gewährter Kurzarbeit gezwungen , Experten

abzubauen und in Billigländer zu v er lagern und werde daher lange nicht mehr w ettbewerbsfähig sein.

Des Weiteren habe sie unter den China-Restriktionen gelitten. Wegen den Covid -Restriktionen hätten ihre «Brand-Kunden» auch nicht mehr bei Lieferanten in China bestellen können, da die Lieferzeiten wegen Covid stark verspätet gewesen seien .

D adurch seien auch ihre Verkäufe an deren Lieferanten weggefallen. Die Öffnung im Dezember 2022 in China bedeute auch nicht, dass die Umsätze der Firmen sofort zurückkommen würden. Es brauche für ihre Kunden mindestens ein halbes Jahr , um die Arbeiter und Kundenaufträge zurückzuholen . Die Arbeitsausfälle seien damit auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar. Bei nicht gewährter Kurzarbeit habe sie keine andere Wahl als langjährig aufgebaute n Experten in der Forschung und Entwicklung zu kündigen und die Stellen perma nent ins Ausland zu verlagern. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin respektive ihre Arbeitneh menden unter dem Gesichtspunkt der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls im Zeitraum vom 1. März bis 3 1. August 2023 die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung erfüllen. 3. 2

Gemäss Handelsregisterauszug besteht der Unternehmenszweck der Beschwerde führerin in der

Herstellung und de m Handel mit Oberflächenbehandlungsmateri alien, funktionalen Zusatzstoffen, technischen Fasern, Geweben, Textilien und Kunststoffen, welche antibiotische, reinigende, materialschützende oder leis tungssteigernde Eigenschaften besitzen

( Urk. 8/15 S. 1 ). Ihren eigenen Angaben in der Voranmeldung von Kurzarbeit zufolge

entwick elt , produzier t und vertreib t

sie hauptsächlich Chemikalien für die Aufbereitung von Textilien aller Art sowie probiotische Hygienep rodukte , darunter auch Schutzmasken und Hygienetaschen für deren Aufbewahrung , w obei sie den überwi e genden Anteil d er Umsätze in Asien (insb. China mit 27 % des Gesamtumsatzes ), in den USA und in Europa erziel e ( Urk. 8/13 S. 3 ; vgl. auch https://www . «X.___» .ch ). Gemäss der

im Ver w al tungsverfahren eingereichte n Übersicht zu den Umsatzzahlen ( Urk. 8/8) betrug der Jahresumsatz der Beschwerdeführerin im Jahr 201 8

rund Fr. 12 Mio . ,

im Jahr 2019 Fr. 14.8 Mio . ,

2020 Fr.

35 Mio . , 2021 Fr. 22 Mio . und 2022 Fr. 20 Mio . Fer ner geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2023 über einen Personalbestand von 50 Personen mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen und im Jahr davor über einen Personalbestand von 52 Per sonen verfügt hat . E in voraussichtlich von Kurzarbeit betroffener Personalbe stand wurde dabei mit 32 Arbeitnehmern mit einem Arbeitsausfall von 40 % für die Zeit vom 1.

März bis 3 1. August 2023 angegeben

( Urk. 8/ 13 S. 1). 3. 3

Vor diesem Hintergrund sind die Schlussfolgerung en des Beschwerdegegners , dass die Beschwerdeführerin im ersten Corona-Jahr 2020 einen Rekordumsatz

erzielt und insofern von der Pandemie und den damit verbundenen behördlichen Massnahmen gar profitiert hat , nachvollziehbar . Ein Umsatzrückgang nach dem

erfolgreichen Pandemiegeschäft war damit zu erwarten . M it der Lockerung bzw. Aufhebung der Corona-Massnahmen (vgl. E. 1.6 hiervor) konnte auch erwartet werden, dass die se Produkte weniger nachgefragt werde

n. Ein in diesem Zusam menhang erfolgter Arbeitsausfall ist damit

nicht als aussergewöhnlich zu betrachte n , sondern dem

normalen Branchen- und Betriebsrisiko zuzu schreiben ,

dem ein Unternehmen Rechnung zu tragen hat .

Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ein im Bereich Technologie-Inno vation und -verkauf an ge strebte s Wachstum

nicht wie geplant verzeichnen konnte, da

dabei Schwierigkeiten während der Pandemie und des Ukraine-Krieges voraussehbar waren.

D ie Beschwerdeführerin konnte denn auch nicht auf zeigen , inwiefern die politischen Restriktionen in China sich spezifisch und ausseror dentlich auf

ihr Unternehmen ausgewirkt haben. Der p auschale Hinweis auf eine nie dagewesene Wirtschaftskrise reicht nicht aus ,

trifft doch eine solche

regel mässig die meisten Arbeitgeber . Im Weiteren wies der Beschwerdegegner auch zu Recht darauf hin, dass die von der chinesischen Regierung diktierte Null- Covid -Strategie bereits zu Beginn der Corona-Pandemie verfolgt wurde und d ie Restrik tionen damit auch in einen Zeitraum fallen ,

als die Beschwerdeführerin gerade Rekordumsätze verzeichnen konnte . Da

die Null- Covid -Strategie in China bereits im Dezember 2022 aufgegeben wurde , ist auch nicht einsehbar, dass sich die anfänglich erhöhten Infektionszahlen negativ auf den Produkteverkauf der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben. Denn bei erhöhten Infektionszahlen nach Aufhebung der behördlichen Massnahmen

war eher zu erwarten , dass die Nach frage nach Hygieneprodukten wie Masken etc. wieder ansteig t . Auch wenn im Grunde nachvollziehbar ist , dass die weltweite Textilnachfrage zurückgegangen ist und die Energiepreise aufgrund des Ukraine-Kriegs gestiegen sind ,

widerspie gel n

die Z ahlen der Beschwerdeführerin gerade keinen Umsatzeinbruch, welcher auf einen gravierenderen Arbeitsausfall schliessen lassen könnte. Vielmehr zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sortiment in eine m Wirtschaftszweig tätig ist, welche von der Covid - Situation erheblich profitieren und damit allfällige Ausfälle bei anderen Produkten mehr als kompensieren konnte. Insofern kann auch nicht von substantiellen Einschränkungen durch das Auftreten der Pande mie gesprochen werden. Daran vermögen auch d ie mit dem Krieg in der Ukraine gestiegenen Energiepreise, die allgemein angespannte weltwirtschaftliche Lage und d ie damit einhergehende Abkühlung der Konjunktur nichts zu ändern. Denn solche globalen Faktoren,

die die gesamte Wirtschaft betreffen und zu rückläufi ger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen

führen, können

jeden Arbeitge ber treffen und

sind dem

normalen Betriebsrisiko zuzuordnen .

D er Beschwerde gegner hat damit zu Recht Einspruch gegen die weitere Auszahlung von Kurzar beitsentschädigung erhob en . 3.4

Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 3 1. August 2023 verneint wurde , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Amt für Arbeit (A F A) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich 01 000 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die X.___ AG reichte am 8. Februar 202

E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung , wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können . Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirt schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den norma lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen - , berufs - oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit . b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

E. 1.2 Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG sind die «gewöhnlichen» Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorherseh bar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen wer den, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstä tigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die se Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.

E. 1.4 Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann ( Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIV insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a.

Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b.

Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brenn stoffen; c.

Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; d.

längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Ener gieversorgung; e.

Elementarschadenereignisse.

Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat ( Art. 51 Abs. 3 AVIV).

E. 1.5 Beabsichtigt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben ( Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzun gen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a AVIG erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlan gen ( Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvo raussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurz arbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung ( Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).

Die Voranmeldung zur Kurzarbeit dient in erster Linie der Sicherung der Kon trollmöglichkeiten der kantonalen Amtsstellen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist die Verwaltung in diesem Bereich in besonders hohem Ausmass auf eine sofortige Überprüfung der vo n um Kurzarbeit nachsuchenden Arbeitge ber gemachten Angaben angewiesen, da rückwirkende Abklärungen – insbeson dere wegen unvorhergesehener Veränderungen wirtschaftlicher Natur – häufig keine zuverlässigen Aufschlüsse mehr ergeben können (BGE 114 V 12 3 E. 3b mit Hinweis). 1. 6

Wie i n der Botschaft vom 1 2. August 2020 zum Bundesgesetz über die gesetzli chen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz ;

BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausge führt wurde , besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhin derung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündi gungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3).

Mit der schrittweisen Lockerung der Massnahmen gegen die Corona -Pandemie entfiel für die betroffenen Betriebe in den meisten Fällen die behördliche Mass nahme als Begründung für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, so dass der Betrieb grundsätzlich wiederaufgenommen werden musste, sobald dies erlaubt war (Weisung 2020/10 des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] vom 2 2. Juli 2020, S. 9). Am 1 6. Februar 2022 beschloss der Bundesrat, dass ab dem 1 7. Februar 2022 fast alle Massnahmen aufgehoben werden. Per 1. April 2022 wurden die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben (die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen; vgl. Covid-19-Verord nung 3; Änderung vom 1 6. Februar 2022 und Covid-19-Verordnung besondere Lage; Änderung vom 1 6. Februar 2022).

E. 1.7 Das SECO hat am 3 0. Juni 2021 eine Weisung an die kantonalen Arbeitsämter und öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen (Weisung 2021/13 Aktualisie rung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie») herausgegeben und darin fest gehalten, eine Pandemie könne aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein könne. Demnach seien Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistun gen, die auf die Pandemie zurückzuführen seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber müsse jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auf treten der Pandemie zurückzuführen seien. Der einfache Hinweis auf die Pande mie genüge nicht als Begründung (S. 10 der Wei sung ; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_566/2022 vom 4. August 2023 E. 2.2 ). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner führt e zur Begründung seines Entscheids aus ( Urk. 2 S. 3 ) , die Beschwerdeführerin

habe im ersten Corona-Jahr 2020 wegen der mit Covid -19 verbundenen behördlichen Massnahmen einen Rekordumsatz erzielt und finanziell von der Corona-Pandemie profitiert (Masken, antivirale Technologien) . Damit sei ein Umsatzrückgang nach dem erfolgreichen Pandemiegeschäft im Rekordjahr 2020 erwartbar gewesen . Dass mit der Lockerung bzw. der Aufhebung der Corona-Massnahmen die Produkte der Beschwerdeführerin weniger gefragt gewesen seien ,

sei nicht als aussergewöhnlich zu bewerten und einem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen. Es sei sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin unter den politischen Restriktionen in China gelitten habe. China habe seine Null- Covid -Politik seit Beginn der Corona-Pandemie betrieben – also auch zu einer Zeit, als die Umsätze der Beschwerdeführerin noch stark angestiegen seien – und diese Politik bereits im Dezember 2022 wieder aufgege ben .

Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der dadurch erhöhten Infekti onszahlen weniger Produkte verkaufe, habe sie nicht weiter begründet. Es sei damit nicht glaubhaft dargelegt, dass ein a ll fälliger Arbeitsausfall auf die Corona-Pandemie bzw. auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sei. Im Weiteren sei es zwar zutreffend, dass die weltweite Textilnachfrage zurückgegangen sei und die Energiepreise aufgrund des Ukraine-Kriegs gestiegen seien. Den Umsatzzah len sei aber kein gravierender Umsatzeinbruch zu entnehmen . D er Umsatz

im Jahr 2022 sei auch nur geringfügig unter demjenigen des Jahres

2021 gelegen,

aber immer noch deutlich über den Umsätzen der Jahre 2018 und 201 9. Demnach sei auch kein Umsatzeinbruch ersichtlich, der auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall hinweisen

könnte. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 5) , der Grund für den Arbeitsausfall könne nicht als betriebsüblich betrachtet werden, da dieser durch die Covid -Pandemie, die politischen Restriktionen in China sowie den Ukraine-Krieg verursacht worden sei. Man befinde sich in der grössten Wirt schaftskrise seit 200 8. Ihre Umsätze und Kosten seien nicht durch Covid -Produkte gesteuert, vielmehr sei der

Nachfragenachlass durch Inflation und hohe Zinsen bedingt. Die Inflation wiederum s ei durch Energiepreise und den Krieg bestimmt. Im Jahr 2020 habe zwar ein Rekordumsatz mit Pandemieprodukten resultiert. Dazu seien jedoch keine neuen Mitarbeiter angestellt worden. Stattdessen seien Angestellte für Technologieinnovation und das Service Center Schweiz eingestellt worden . Die Investitionen in Innovation und Service Schweiz seien bei gleich bleibendem Umsatz durch Ersatz der abnehmenden Pandemieverkäufe und Zunahme der Technologieverkäufe erfolgt .

D as erwartete Wachstum sei wegen der andauernden Covid -Krise und dem Ukraine-Krieg nicht wie geplant einge troffen. Der Ersatz der ausfallenden Pandemieverkäufe habe trotz Wirtschafts krise dank erfolgreicher Technologiekommerzialisierung ausgeglichen werden können. Die Arbeitsausfälle seien jedoch aussergewöhnlich und gänzlich uner wartet in ihrem Ausmass und auch bei den Konkurrenten in gleichem Ausmass vorhanden. D ie europäische n

Konkurrenten seien in Kurzarbeit und könnten nach der Krise sofort wieder

wettbewerbsfähig sein. Sie sei hingegen wegen nicht mehr gewährter Kurzarbeit gezwungen , Experten

abzubauen und in Billigländer zu v er lagern und werde daher lange nicht mehr w ettbewerbsfähig sein.

Des Weiteren habe sie unter den China-Restriktionen gelitten. Wegen den Covid -Restriktionen hätten ihre «Brand-Kunden» auch nicht mehr bei Lieferanten in China bestellen können, da die Lieferzeiten wegen Covid stark verspätet gewesen seien .

D adurch seien auch ihre Verkäufe an deren Lieferanten weggefallen. Die Öffnung im Dezember 2022 in China bedeute auch nicht, dass die Umsätze der Firmen sofort zurückkommen würden. Es brauche für ihre Kunden mindestens ein halbes Jahr , um die Arbeiter und Kundenaufträge zurückzuholen . Die Arbeitsausfälle seien damit auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar. Bei nicht gewährter Kurzarbeit habe sie keine andere Wahl als langjährig aufgebaute n Experten in der Forschung und Entwicklung zu kündigen und die Stellen perma nent ins Ausland zu verlagern. 3.

E. 3 (Eingangsdatum) eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) mit voraussichtliche r

Dauer der Kurzarbeit vom 1. März bis 3 1. August 2023 ein ( Urk.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin respektive ihre Arbeitneh menden unter dem Gesichtspunkt der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls im Zeitraum vom 1. März bis 3 1. August 2023 die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung erfüllen. 3. 2

Gemäss Handelsregisterauszug besteht der Unternehmenszweck der Beschwerde führerin in der

Herstellung und de m Handel mit Oberflächenbehandlungsmateri alien, funktionalen Zusatzstoffen, technischen Fasern, Geweben, Textilien und Kunststoffen, welche antibiotische, reinigende, materialschützende oder leis tungssteigernde Eigenschaften besitzen

( Urk. 8/15 S. 1 ). Ihren eigenen Angaben in der Voranmeldung von Kurzarbeit zufolge

entwick elt , produzier t und vertreib t

sie hauptsächlich Chemikalien für die Aufbereitung von Textilien aller Art sowie probiotische Hygienep rodukte , darunter auch Schutzmasken und Hygienetaschen für deren Aufbewahrung , w obei sie den überwi e genden Anteil d er Umsätze in Asien (insb. China mit 27 % des Gesamtumsatzes ), in den USA und in Europa erziel e ( Urk. 8/13 S. 3 ; vgl. auch https://www . «X.___» .ch ). Gemäss der

im Ver w al tungsverfahren eingereichte n Übersicht zu den Umsatzzahlen ( Urk. 8/8) betrug der Jahresumsatz der Beschwerdeführerin im Jahr 201 8

rund Fr.

E. 3.4 Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 3 1. August 2023 verneint wurde , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Amt für Arbeit (A F A) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich 01 000 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 12 Mio . ,

im Jahr 2019 Fr. 14.8 Mio . ,

2020 Fr.

35 Mio . , 2021 Fr. 22 Mio . und 2022 Fr. 20 Mio . Fer ner geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2023 über einen Personalbestand von 50 Personen mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen und im Jahr davor über einen Personalbestand von 52 Per sonen verfügt hat . E in voraussichtlich von Kurzarbeit betroffener Personalbe stand wurde dabei mit 32 Arbeitnehmern mit einem Arbeitsausfall von 40 % für die Zeit vom 1.

März bis 3 1. August 2023 angegeben

( Urk. 8/

E. 13 S. 1). 3. 3

Vor diesem Hintergrund sind die Schlussfolgerung en des Beschwerdegegners , dass die Beschwerdeführerin im ersten Corona-Jahr 2020 einen Rekordumsatz

erzielt und insofern von der Pandemie und den damit verbundenen behördlichen Massnahmen gar profitiert hat , nachvollziehbar . Ein Umsatzrückgang nach dem

erfolgreichen Pandemiegeschäft war damit zu erwarten . M it der Lockerung bzw. Aufhebung der Corona-Massnahmen (vgl. E. 1.6 hiervor) konnte auch erwartet werden, dass die se Produkte weniger nachgefragt werde

n. Ein in diesem Zusam menhang erfolgter Arbeitsausfall ist damit

nicht als aussergewöhnlich zu betrachte n , sondern dem

normalen Branchen- und Betriebsrisiko zuzu schreiben ,

dem ein Unternehmen Rechnung zu tragen hat .

Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ein im Bereich Technologie-Inno vation und -verkauf an ge strebte s Wachstum

nicht wie geplant verzeichnen konnte, da

dabei Schwierigkeiten während der Pandemie und des Ukraine-Krieges voraussehbar waren.

D ie Beschwerdeführerin konnte denn auch nicht auf zeigen , inwiefern die politischen Restriktionen in China sich spezifisch und ausseror dentlich auf

ihr Unternehmen ausgewirkt haben. Der p auschale Hinweis auf eine nie dagewesene Wirtschaftskrise reicht nicht aus ,

trifft doch eine solche

regel mässig die meisten Arbeitgeber . Im Weiteren wies der Beschwerdegegner auch zu Recht darauf hin, dass die von der chinesischen Regierung diktierte Null- Covid -Strategie bereits zu Beginn der Corona-Pandemie verfolgt wurde und d ie Restrik tionen damit auch in einen Zeitraum fallen ,

als die Beschwerdeführerin gerade Rekordumsätze verzeichnen konnte . Da

die Null- Covid -Strategie in China bereits im Dezember 2022 aufgegeben wurde , ist auch nicht einsehbar, dass sich die anfänglich erhöhten Infektionszahlen negativ auf den Produkteverkauf der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben. Denn bei erhöhten Infektionszahlen nach Aufhebung der behördlichen Massnahmen

war eher zu erwarten , dass die Nach frage nach Hygieneprodukten wie Masken etc. wieder ansteig t . Auch wenn im Grunde nachvollziehbar ist , dass die weltweite Textilnachfrage zurückgegangen ist und die Energiepreise aufgrund des Ukraine-Kriegs gestiegen sind ,

widerspie gel n

die Z ahlen der Beschwerdeführerin gerade keinen Umsatzeinbruch, welcher auf einen gravierenderen Arbeitsausfall schliessen lassen könnte. Vielmehr zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sortiment in eine m Wirtschaftszweig tätig ist, welche von der Covid - Situation erheblich profitieren und damit allfällige Ausfälle bei anderen Produkten mehr als kompensieren konnte. Insofern kann auch nicht von substantiellen Einschränkungen durch das Auftreten der Pande mie gesprochen werden. Daran vermögen auch d ie mit dem Krieg in der Ukraine gestiegenen Energiepreise, die allgemein angespannte weltwirtschaftliche Lage und d ie damit einhergehende Abkühlung der Konjunktur nichts zu ändern. Denn solche globalen Faktoren,

die die gesamte Wirtschaft betreffen und zu rückläufi ger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen

führen, können

jeden Arbeitge ber treffen und

sind dem

normalen Betriebsrisiko zuzuordnen .

D er Beschwerde gegner hat damit zu Recht Einspruch gegen die weitere Auszahlung von Kurzar beitsentschädigung erhob en .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00073

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

9. Februar 2024 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (A F A) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Die X.___ AG reichte am 8. Februar 202 3 (Eingangsdatum) eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) mit voraussichtliche r

Dauer der Kurzarbeit vom 1. März bis 3 1. August 2023 ein ( Urk. 8 /1 3 ) . Bereits zuvor hatte die X.___ AG für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Dezember 202 0 ( Urk. 8/26 S. 2) und vom 1. Dezember 2022 bis 3 1. August 2023 ( Urk. 8/21) Kurzarbeitsentschädigung

beantragt, wobei das AWA vom

2 3. März bis am 2 2. September 2020 und vom 1. Dezember 202 2 bis am 28 .

Februar 202 3 ( Urk. 8/25 und Urk. 8/17) die Auszahlung von Kurzarbeits entschädigung bewilligt hatte. Im Zusammenhang mit dem neu eingereichten Gesuch tätigte das AWA weitere Abklärungen ( Urk. 8 / 12 , Urk. 8/9 ff. ). Mit Ver fügung vom 3. März 202 3

wies

es

das Gesuch vom 8. Februar 2023 um

Auszah lung von Kurzarbeitsentschädigung ab ( Urk. 8/7). D aran hielt das AWA, nachdem die X.___ AG am 9. März 2023 Einsprache erhoben hatte (Urk. 5) , mit Entscheid vom 27 .

März 2023 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ AG am 3. April 202 3 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Gesuch um

Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung sei zu bewilligen ( Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 202 3 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ) , was der Beschwerde führerin am 16. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung , wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können . Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirt schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den norma lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen - , berufs - oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit . b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2

Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG sind die «gewöhnlichen» Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorherseh bar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen wer den, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstä tigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die se Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist. 1.4

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann ( Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIV insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a.

Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b.

Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brenn stoffen; c.

Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; d.

längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Ener gieversorgung; e.

Elementarschadenereignisse.

Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat ( Art. 51 Abs. 3 AVIV). 1.5

Beabsichtigt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben ( Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzun gen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a AVIG erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlan gen ( Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvo raussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurz arbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung ( Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).

Die Voranmeldung zur Kurzarbeit dient in erster Linie der Sicherung der Kon trollmöglichkeiten der kantonalen Amtsstellen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist die Verwaltung in diesem Bereich in besonders hohem Ausmass auf eine sofortige Überprüfung der vo n um Kurzarbeit nachsuchenden Arbeitge ber gemachten Angaben angewiesen, da rückwirkende Abklärungen – insbeson dere wegen unvorhergesehener Veränderungen wirtschaftlicher Natur – häufig keine zuverlässigen Aufschlüsse mehr ergeben können (BGE 114 V 12 3 E. 3b mit Hinweis). 1. 6

Wie i n der Botschaft vom 1 2. August 2020 zum Bundesgesetz über die gesetzli chen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz ;

BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausge führt wurde , besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhin derung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündi gungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3).

Mit der schrittweisen Lockerung der Massnahmen gegen die Corona -Pandemie entfiel für die betroffenen Betriebe in den meisten Fällen die behördliche Mass nahme als Begründung für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, so dass der Betrieb grundsätzlich wiederaufgenommen werden musste, sobald dies erlaubt war (Weisung 2020/10 des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] vom 2 2. Juli 2020, S. 9). Am 1 6. Februar 2022 beschloss der Bundesrat, dass ab dem 1 7. Februar 2022 fast alle Massnahmen aufgehoben werden. Per 1. April 2022 wurden die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben (die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen; vgl. Covid-19-Verord nung 3; Änderung vom 1 6. Februar 2022 und Covid-19-Verordnung besondere Lage; Änderung vom 1 6. Februar 2022). 1.7

Das SECO hat am 3 0. Juni 2021 eine Weisung an die kantonalen Arbeitsämter und öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen (Weisung 2021/13 Aktualisie rung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie») herausgegeben und darin fest gehalten, eine Pandemie könne aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein könne. Demnach seien Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistun gen, die auf die Pandemie zurückzuführen seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber müsse jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auf treten der Pandemie zurückzuführen seien. Der einfache Hinweis auf die Pande mie genüge nicht als Begründung (S. 10 der Wei sung ; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_566/2022 vom 4. August 2023 E. 2.2 ). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner führt e zur Begründung seines Entscheids aus ( Urk. 2 S. 3 ) , die Beschwerdeführerin

habe im ersten Corona-Jahr 2020 wegen der mit Covid -19 verbundenen behördlichen Massnahmen einen Rekordumsatz erzielt und finanziell von der Corona-Pandemie profitiert (Masken, antivirale Technologien) . Damit sei ein Umsatzrückgang nach dem erfolgreichen Pandemiegeschäft im Rekordjahr 2020 erwartbar gewesen . Dass mit der Lockerung bzw. der Aufhebung der Corona-Massnahmen die Produkte der Beschwerdeführerin weniger gefragt gewesen seien ,

sei nicht als aussergewöhnlich zu bewerten und einem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen. Es sei sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin unter den politischen Restriktionen in China gelitten habe. China habe seine Null- Covid -Politik seit Beginn der Corona-Pandemie betrieben – also auch zu einer Zeit, als die Umsätze der Beschwerdeführerin noch stark angestiegen seien – und diese Politik bereits im Dezember 2022 wieder aufgege ben .

Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der dadurch erhöhten Infekti onszahlen weniger Produkte verkaufe, habe sie nicht weiter begründet. Es sei damit nicht glaubhaft dargelegt, dass ein a ll fälliger Arbeitsausfall auf die Corona-Pandemie bzw. auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sei. Im Weiteren sei es zwar zutreffend, dass die weltweite Textilnachfrage zurückgegangen sei und die Energiepreise aufgrund des Ukraine-Kriegs gestiegen seien. Den Umsatzzah len sei aber kein gravierender Umsatzeinbruch zu entnehmen . D er Umsatz

im Jahr 2022 sei auch nur geringfügig unter demjenigen des Jahres

2021 gelegen,

aber immer noch deutlich über den Umsätzen der Jahre 2018 und 201 9. Demnach sei auch kein Umsatzeinbruch ersichtlich, der auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall hinweisen

könnte. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 5) , der Grund für den Arbeitsausfall könne nicht als betriebsüblich betrachtet werden, da dieser durch die Covid -Pandemie, die politischen Restriktionen in China sowie den Ukraine-Krieg verursacht worden sei. Man befinde sich in der grössten Wirt schaftskrise seit 200 8. Ihre Umsätze und Kosten seien nicht durch Covid -Produkte gesteuert, vielmehr sei der

Nachfragenachlass durch Inflation und hohe Zinsen bedingt. Die Inflation wiederum s ei durch Energiepreise und den Krieg bestimmt. Im Jahr 2020 habe zwar ein Rekordumsatz mit Pandemieprodukten resultiert. Dazu seien jedoch keine neuen Mitarbeiter angestellt worden. Stattdessen seien Angestellte für Technologieinnovation und das Service Center Schweiz eingestellt worden . Die Investitionen in Innovation und Service Schweiz seien bei gleich bleibendem Umsatz durch Ersatz der abnehmenden Pandemieverkäufe und Zunahme der Technologieverkäufe erfolgt .

D as erwartete Wachstum sei wegen der andauernden Covid -Krise und dem Ukraine-Krieg nicht wie geplant einge troffen. Der Ersatz der ausfallenden Pandemieverkäufe habe trotz Wirtschafts krise dank erfolgreicher Technologiekommerzialisierung ausgeglichen werden können. Die Arbeitsausfälle seien jedoch aussergewöhnlich und gänzlich uner wartet in ihrem Ausmass und auch bei den Konkurrenten in gleichem Ausmass vorhanden. D ie europäische n

Konkurrenten seien in Kurzarbeit und könnten nach der Krise sofort wieder

wettbewerbsfähig sein. Sie sei hingegen wegen nicht mehr gewährter Kurzarbeit gezwungen , Experten

abzubauen und in Billigländer zu v er lagern und werde daher lange nicht mehr w ettbewerbsfähig sein.

Des Weiteren habe sie unter den China-Restriktionen gelitten. Wegen den Covid -Restriktionen hätten ihre «Brand-Kunden» auch nicht mehr bei Lieferanten in China bestellen können, da die Lieferzeiten wegen Covid stark verspätet gewesen seien .

D adurch seien auch ihre Verkäufe an deren Lieferanten weggefallen. Die Öffnung im Dezember 2022 in China bedeute auch nicht, dass die Umsätze der Firmen sofort zurückkommen würden. Es brauche für ihre Kunden mindestens ein halbes Jahr , um die Arbeiter und Kundenaufträge zurückzuholen . Die Arbeitsausfälle seien damit auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar. Bei nicht gewährter Kurzarbeit habe sie keine andere Wahl als langjährig aufgebaute n Experten in der Forschung und Entwicklung zu kündigen und die Stellen perma nent ins Ausland zu verlagern. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin respektive ihre Arbeitneh menden unter dem Gesichtspunkt der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls im Zeitraum vom 1. März bis 3 1. August 2023 die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung erfüllen. 3. 2

Gemäss Handelsregisterauszug besteht der Unternehmenszweck der Beschwerde führerin in der

Herstellung und de m Handel mit Oberflächenbehandlungsmateri alien, funktionalen Zusatzstoffen, technischen Fasern, Geweben, Textilien und Kunststoffen, welche antibiotische, reinigende, materialschützende oder leis tungssteigernde Eigenschaften besitzen

( Urk. 8/15 S. 1 ). Ihren eigenen Angaben in der Voranmeldung von Kurzarbeit zufolge

entwick elt , produzier t und vertreib t

sie hauptsächlich Chemikalien für die Aufbereitung von Textilien aller Art sowie probiotische Hygienep rodukte , darunter auch Schutzmasken und Hygienetaschen für deren Aufbewahrung , w obei sie den überwi e genden Anteil d er Umsätze in Asien (insb. China mit 27 % des Gesamtumsatzes ), in den USA und in Europa erziel e ( Urk. 8/13 S. 3 ; vgl. auch https://www . «X.___» .ch ). Gemäss der

im Ver w al tungsverfahren eingereichte n Übersicht zu den Umsatzzahlen ( Urk. 8/8) betrug der Jahresumsatz der Beschwerdeführerin im Jahr 201 8

rund Fr. 12 Mio . ,

im Jahr 2019 Fr. 14.8 Mio . ,

2020 Fr.

35 Mio . , 2021 Fr. 22 Mio . und 2022 Fr. 20 Mio . Fer ner geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2023 über einen Personalbestand von 50 Personen mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen und im Jahr davor über einen Personalbestand von 52 Per sonen verfügt hat . E in voraussichtlich von Kurzarbeit betroffener Personalbe stand wurde dabei mit 32 Arbeitnehmern mit einem Arbeitsausfall von 40 % für die Zeit vom 1.

März bis 3 1. August 2023 angegeben

( Urk. 8/ 13 S. 1). 3. 3

Vor diesem Hintergrund sind die Schlussfolgerung en des Beschwerdegegners , dass die Beschwerdeführerin im ersten Corona-Jahr 2020 einen Rekordumsatz

erzielt und insofern von der Pandemie und den damit verbundenen behördlichen Massnahmen gar profitiert hat , nachvollziehbar . Ein Umsatzrückgang nach dem

erfolgreichen Pandemiegeschäft war damit zu erwarten . M it der Lockerung bzw. Aufhebung der Corona-Massnahmen (vgl. E. 1.6 hiervor) konnte auch erwartet werden, dass die se Produkte weniger nachgefragt werde

n. Ein in diesem Zusam menhang erfolgter Arbeitsausfall ist damit

nicht als aussergewöhnlich zu betrachte n , sondern dem

normalen Branchen- und Betriebsrisiko zuzu schreiben ,

dem ein Unternehmen Rechnung zu tragen hat .

Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ein im Bereich Technologie-Inno vation und -verkauf an ge strebte s Wachstum

nicht wie geplant verzeichnen konnte, da

dabei Schwierigkeiten während der Pandemie und des Ukraine-Krieges voraussehbar waren.

D ie Beschwerdeführerin konnte denn auch nicht auf zeigen , inwiefern die politischen Restriktionen in China sich spezifisch und ausseror dentlich auf

ihr Unternehmen ausgewirkt haben. Der p auschale Hinweis auf eine nie dagewesene Wirtschaftskrise reicht nicht aus ,

trifft doch eine solche

regel mässig die meisten Arbeitgeber . Im Weiteren wies der Beschwerdegegner auch zu Recht darauf hin, dass die von der chinesischen Regierung diktierte Null- Covid -Strategie bereits zu Beginn der Corona-Pandemie verfolgt wurde und d ie Restrik tionen damit auch in einen Zeitraum fallen ,

als die Beschwerdeführerin gerade Rekordumsätze verzeichnen konnte . Da

die Null- Covid -Strategie in China bereits im Dezember 2022 aufgegeben wurde , ist auch nicht einsehbar, dass sich die anfänglich erhöhten Infektionszahlen negativ auf den Produkteverkauf der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben. Denn bei erhöhten Infektionszahlen nach Aufhebung der behördlichen Massnahmen

war eher zu erwarten , dass die Nach frage nach Hygieneprodukten wie Masken etc. wieder ansteig t . Auch wenn im Grunde nachvollziehbar ist , dass die weltweite Textilnachfrage zurückgegangen ist und die Energiepreise aufgrund des Ukraine-Kriegs gestiegen sind ,

widerspie gel n

die Z ahlen der Beschwerdeführerin gerade keinen Umsatzeinbruch, welcher auf einen gravierenderen Arbeitsausfall schliessen lassen könnte. Vielmehr zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sortiment in eine m Wirtschaftszweig tätig ist, welche von der Covid - Situation erheblich profitieren und damit allfällige Ausfälle bei anderen Produkten mehr als kompensieren konnte. Insofern kann auch nicht von substantiellen Einschränkungen durch das Auftreten der Pande mie gesprochen werden. Daran vermögen auch d ie mit dem Krieg in der Ukraine gestiegenen Energiepreise, die allgemein angespannte weltwirtschaftliche Lage und d ie damit einhergehende Abkühlung der Konjunktur nichts zu ändern. Denn solche globalen Faktoren,

die die gesamte Wirtschaft betreffen und zu rückläufi ger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen

führen, können

jeden Arbeitge ber treffen und

sind dem

normalen Betriebsrisiko zuzuordnen .

D er Beschwerde gegner hat damit zu Recht Einspruch gegen die weitere Auszahlung von Kurzar beitsentschädigung erhob en . 3.4

Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 3 1. August 2023 verneint wurde , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Amt für Arbeit (A F A) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich 01 000 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef