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AL.2023.00049

Freiwillige vorzeitige Pensionierung: Kündigung war selbstverschuldet (Diebstahl) weshalb keine unverschuldete Entlassung nach BGE 147 V 342 vorliegt, Abweisung, Nichteintreten betreffend Erlass

Zürich SozVersG · 2023-05-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, war seit dem 1. November 1988 als Haus wart bei der Genossenschaft Y.___ angestellt. Am 1 9. August 2022 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos ( Urk. 10/50). Der Versicherte meldete sich gleichentags zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 10/60) und beantragte die Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1 9. August 2022 ( Urk. 10/54).

Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2023 entschied die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass d er Versicherte ab 2 2. August 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung habe und dass er für die für den Monat Dezember 2022 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 4'379.15 netto rückerstattungs pflichtig sei ( Urk. 10/22). Die von ihm dagegen erhobene Einspra che vom 1 7. Januar 2023 ( Urk. 10/16 und Urk. 10/11 ) wurde mit Einsprache entscheid vom 1 5. Februar 2023 abgewiesen ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Februar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung sowie den Erlass der Rückerstattung der Arbeitslos entschädigung für den Monat Dezember 2022 ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. März 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 ), was de m Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 4. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

1.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie - neben weiteren Voraussetzungen - die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfül lung der Beitragszeit befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG).

Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. zur Rahmenfrist Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG: Diese beginnt für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtli che Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diejenige für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag). Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejeni gen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen ( Art. 13 Abs. 3 AVIG).

In diesem Sinne ist in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) geregelt, dass Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters des AHVG pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Nach Art. 12 Abs. 2 AVIV gilt Abs. 1 nicht, wenn der Versicherte:

a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und

b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschä digung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde. 1.3

Entscheidende Kriterien für die Anwendung dieser Beitragszeitregelung sind die Unfreiwilligkeit des vorzeitigen Altersrücktrittes und der damit verbundene Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge. Unfreiwilligkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die versicherte Person an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchte, dies aber nicht tun kann, weil sie aus wirtschaftlichen oder aus anderen unver schuldeten Gründen entlassen wurde und eine Altersleistung der beruflichen Vor sorge bezieht (AVIG-Praxis ALE, Rz B177; vgl. auch BGE 147 V 342 E. 5.5). 1.4

Löst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf und macht die versicherte Person von der ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleistung zu verlangen, ist die ser Sachverhalt als unfreiwillige vorzeitige Pensionierung zu qualifizieren (AVIG-Praxis ALE, Rz . B178) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2), dass aktenkundig sei, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf grund eines internen Diebstahls fristlos aufgelöst habe. Zudem gehe aus dem Schreiben der Pensionskasse Z.___

der Genossenschaft Y.___ hervor, dass der Beschwerde führer seit dem 1. September 2022 eine Altersrente erhalte (S. 3). Er sei somit weder aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden noch aufgrund von zwin genden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden. Der vorliegende Sachverhalt sei als freiwillige Pensionierung im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechts zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit offen gestanden, sich sein Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeits konto überweisen zu lassen. Somit könne ihm die vor der Pensio nierung ausgeübte Beschäftigung bei der Genossenschaft Y.___ nicht als Beitrags zeit angerechnet werden. Er habe damit unberechtigterweise Taggelder für den Monat Dezember 2022 erhalten (S. 4). Diese seien zurückzuerstatten (S. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus , er sei von Anfang an sehr schlecht beraten gewesen. Es habe ihm niemand mitgeteilt, dass er mit dem Vor bezug seiner Rente der Pensionskasse sofort keinen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung habe. Er sei davon ausgegangen, dass der Vorbezug der Rente der Pensionskasse einem Zwischenverdienst gleichgestellt sei ( Urk. 1) . 2.3

Die Beschwerdegegnerin brachte weiter vor ( Urk. 9), solange der Versicherungs träger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erken nen könne, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermöge, ihn noch keine Aufklärungspflicht treffe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer sie erst mit Schreiben vom 21.

Dezember 2022 über den bereits erfolgten Vorbezug der Altersrente der beruflichen Vorsorge informiert. Zudem hätte er sich bei allfälligen Unklarheiten bezüglich des Vorbezuges der Altersrente der beruflichen Vorsorge jederzeit bei ihr o der dem Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum

( RAV ) erkundigen können (S. 2). 3. 3.1

Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2022 eine Altersrente von monatlich Fr. 2'647.30 der Pensionskasse Z.___ der

Genossenschaft Y.___ erhält. Damit lieg t bei m Beschwerdeführer ein vorzeitiger Bezug von Alters leistungen der beruflichen Vorsorge vor, womit er bezüglich Beitragszeit als vor zeitig pensionierte r Versicherte r gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV gilt.

Es ist somit zu prüfen, ob er unter den Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 lit . a AVIV fäll t, wobei nach der Rechtsprechung auch eine unverschuldete Ent lassung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.3). 3.2 3.2. 1

Der Beschwerdeführer ist nicht aus wirtschaftlichen Gründen entlassen oder auf grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vor zeitig pensioniert worden. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob ihn ein Ver schulden an seiner Entlassung trifft. F ür das Vorliegen einer verschuldeten Entlassung

ist gemäss Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 2 1. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR 0.822.726.8) entscheidend , dass der versi cherten Person

Eventualvorsatz nachgewiesen werden kann . Ein solcher ist anzu nehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt ( BGE 147 V 342 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen ). 3.2.2

Vorliegend ist aktenkundig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Diebstahls des Beschwerdeführer s

durch die Arbeitgeberin aufgelöst wurde. Weiter führte die Arbeitgeberin aus, dass ohne diesen Vorfall keine Kündigung ausgesprochen worden wäre und die Beendigung des Arbeitsverhältnis ses ausschliesslich auf ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen sei ( Urk. 10/44 S 3) .

Das wird vo m Beschwerdeführer nicht bestritten. Er gab gegenüber der Beschwerde gegnerin vielmehr an, er habe sein Fehlverhalten bei seiner ehe maligen Arbeitgeberin zugegeben und sich ebenfalls bei der Geschäftsleitung brieflich entschuldigt ( Urk. 10/35). Auch führte er im Fragebogen zur Beendigung des Ar b eitsverhältnis ses durch den Arbeitgeber aus, dass ein Diebstahl erfolgt sei und gemäss Hausordnung der Arbeitgeberin jeder Diebstahl, auch ein kleiner , ohne Verwarnung sanktioniert werde. Zudem hat er die Frage, ob er die Kündi gung als selbstverschuldet betrachtet, mit « Ja » beantwortet ( Urk. 10/39 S. 3).

Aufgrund des Gesagten ist somit ohne W eiteres erstellt, dass der Beschwerde führer durch den Diebstahl seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt hat. Aus den Akten geht zudem hervor, dass ihm auch bekannt war , dass jeder Diebstahl ohne Verwarnung sanktioniert wird

(Urk.

10/39 S. 3). Das ist aus arbeitsrechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden, denn das Bundesgericht hat mehrfach entschie den, dass auch ein geringfügiger Diebstahl geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, woran die lange Dauer des Arbeitsverhältnis ses nichts ändert (Urteil des Bundesgerichts 4A_177/2017 vom 22.

Juni 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis auf Urteil 4A_228/2015 vom 2 9. September 2015 E. 5 ). Insofern hat der Beschwerde führer durch sein Verhalten eine Kündigung zumindest in Kauf genommen. Somit liegt bei ihm eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

- und nicht etwa ein Fall einer unverschuldeten Entlassung im Sinne von BGE 147 V 342 - vor .

Zusammengefasst greift somit vorliegend die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 lit . a AVIV nicht. 3.3 3.3.1

Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss eine Verletzung der Aufklärungs pflicht d urch die Beschwerdegegnerin geltend. Er sei von ihr nicht informiert worden, dass er seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ver liere, wenn er eine Rente der beruflichen Vorsorge vorbeziehe ( Urk. 1). Es ist daher zu prüfen, ob eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerde führers vorliegend angezeigt ist. 3.3.2

Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungs organe der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rah men ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die Beratung erfolgt grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person hin. Daneben ist sie aber auch ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf fest stellt (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N 41 zu Art. 27 ATSG). Gemäss BGE 131 V 472 E. 4.3 bezweckt die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG, betroffene Personen darauf aufmerksam zu machen, dass ein gewisses Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann. Zu verstehen sind darunter Handlungen wie die rechtzeitige Anmeldung oder die Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht. Die Beratungspflicht besteht indessen nicht uneingeschränkt. Es kann von einem Versicherungsträger nicht gefordert werden, dass er über eine in der allgemeineren Weise und Voraussicht hinausgehende Form bezüglich aller Eventualitäten zu informieren hat. Es genügt ein durchschnittliches Mass an Aufmerksamkeit. Zu Nachfor schungen hinsichtlich allfälliger Umstände, welche die Anspruchsberechtigung in Frage hätten stellen können, ist die Verwaltung nicht verpflichtet (BGE 133 V 249 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 1 2. Mai 2021 E. 5.1).

Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerk samkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Aufklärungs- und Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2).

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 1 2. Mai 2021 E. 3.1.3) , das heisst die fehlende Auskunft kann unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten ( zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei falschen Auskünften : BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). 3.3.3

Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Formular Angaben der v ersicherten Person für die Monate September ( Urk. 10/40) und Oktober 2022 ( Urk. 10/33) jeweils angekreuzt, dass er keine Leistungen der beruflichen Vorsorge bezieh e . A uf dem Formular für den Monat November 2022 ( Urk. 10/30, Eingangsdatum 23.11.2022) hat er zwar mitgeteilt, dass er Leistungen der beruflichen Vorsorge verlangt , aber noch keine schriftliche Bestätigung habe . Im Formular für den Monat Dezember hielt er ebenfalls fest, die verlangten Leistungen der beruflichen Vorsorge seien im Prozess, wobei er nach Erhalt der Rente eine Kopie schicke ( Urk. 10/60). Erst mit Schreiben vom 21.

Dezember 2022 reichte der Beschwerde führer der Beschwerdegegnerin die Abrechnung über di e Altersleis t ungen seiner Pensionskasse ein , welche Rentenleistungen ab 1. September 2022 belegen ( Urk. 10/25).

Hinweise, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vorgängig bereits über den (beabsichtigten) Vorbezug der Altersleistungen infor miert hätte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Somit hatte die Beschwerdegegnerin erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis des Vorbezuges der Altersleistungen. Daher konnte sie den Beschwerdeführer nicht über die Fol gen eines Vorbezuges der beruflichen Vorsorge aufklären, da sie erst nach dessen Vollzug darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Somit kann der Beschwerdeführer aus der Aufklärungs- und Beratungspflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht, dass er bei recht zeitiger Aufklärung - zugunsten des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherung ab Dezember 2022 bis zum ordentlichen Pensionsalter - auf den Vorbezug der Alters rente verzichtet hätte oder dass er (erfolglos) versucht h a tte, den Vorbezug der Altersrente rückabzuwickeln . Damit könnte er sich selbst dann, wenn d er Beschwerde gegnerin eine Verletzung der Beratungspflicht vorzuwerfen wäre , nicht auf den Vertrauensschutz berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_705/2017 vom 2 9. Oktober 201 8 E. 4.3.2 und E.

4.3.3 ). 3.4

Zusammengefasst ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine selbstverschul dete Arbeitslosigkeit vorliegt und kein Fall einer unverschuldeten Entlassung im Sinne von BGE 147 V 342, sodass die Ausnahmeregelung von Art.

12 Abs. 2 AVIV nicht zur Anwendung kommt. Bei der Anmeldung de s Beschwerdeführer s bei der Arbeitslosenversicherung per 1 9. August 2022 fehlte es daher an der Voraus setzung der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG, da die ausgeübte Beschäf tigung im Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 19 . August 2022 nicht als beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet werden kann ( Art. 12 Abs. 1 AVIV). Somit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 2. August 2022 zu Recht verneint . 4. 4.1

Es bleibt zu prüfen, ob die bereits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2022 zurückzuerstatten ist. 4.2

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 4.3

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Arbeitslosentaggelder für den Monat Dezember 2022 in der Höhe von netto Fr. 4'379.15 mit formloser Abrechnung vom 1 4. Dezember 2022 ausgerichtet wurden ( Urk. 10/26). Vorliegend sind die Rückkommensvoraussetzungen

der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) aufgrund der im Nachhinein ausgerichteten Rente der beruflichen Vorsorge gegeben, da die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Auszahlung der Taggelder für den Monat Dezember 2022 am 1 4. Dezember 2022 ( Urk. 10/26) keine Kennt nis hiervon hatte, sondern erst mit dem Schreiben des Beschwerdeführers am 22.

Dezember 2022 darüber informiert wurde ( Urk. 10/25) . Insofern ist die Rücker stattung der Arbeitslosentaggelder für den Monat Dezember 2022 in Höhe von Fr. 4'379.15 netto ( Urk. 10/26) nicht zu beanstanden . 5.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss geltend macht, er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den Betrag von Fr. 4 ' 379 .15 zurückzu zahlen, bezieht er sich auf die Voraussetzungen eines

allfälligen Erlasses der Rückforderung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

Über einen Erlass hat die Beschwerde gegnerin aber noch gar nicht entschieden. D ie Frage nach der Rückerstattungs pflicht einerseits und dem Erlass andererseits werden nämlich

in zwei getrennte n Verfahren beurteilt , sofern die Verwaltung – wie im konkreten Fall – nicht auf die Rückerstattung verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 1 2. März 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).

Wie die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Entscheid korrekt festgehalten hat ( Urk. 2 S. 5 ) , wird sie in einem separaten Verfahren den Erlass der Rückforderung und in diesem Zusammenhang die finanzielle Lage und die Gutgläubigkeit des Beschwerde führers beurteilen, sobald die Rückerstattungspflicht an sich rechtskräftig ist . Das bedeutet, dass das vorliegende Verfahren einzig die Rechtmässigkeit der Rückfor derung an sich zum Gegenstand hat .

Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass der Rückerstattungsforderung ist damit nicht einzutreten. 6.

Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15.

Februar 2023 (Urk. 2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , sofern darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 6. Januar 2023 entschied die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass d er Versicherte ab 2 2. August 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung habe und dass er für die für den Monat Dezember 2022 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 4'379.15 netto rückerstattungs pflichtig sei ( Urk. 10/22). Die von ihm dagegen erhobene Einspra che vom 1 7. Januar 2023 ( Urk. 10/16 und Urk. 10/11 ) wurde mit Einsprache entscheid vom 1 5. Februar 2023 abgewiesen ( Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

E. 1.2 Eine versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie - neben weiteren Voraussetzungen - die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfül lung der Beitragszeit befreit ist ( Art.

E. 1.3 Entscheidende Kriterien für die Anwendung dieser Beitragszeitregelung sind die Unfreiwilligkeit des vorzeitigen Altersrücktrittes und der damit verbundene Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge. Unfreiwilligkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die versicherte Person an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchte, dies aber nicht tun kann, weil sie aus wirtschaftlichen oder aus anderen unver schuldeten Gründen entlassen wurde und eine Altersleistung der beruflichen Vor sorge bezieht (AVIG-Praxis ALE, Rz B177; vgl. auch BGE 147 V 342 E. 5.5).

E. 1.4 Löst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf und macht die versicherte Person von der ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleistung zu verlangen, ist die ser Sachverhalt als unfreiwillige vorzeitige Pensionierung zu qualifizieren (AVIG-Praxis ALE, Rz . B178) . 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Februar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung sowie den Erlass der Rückerstattung der Arbeitslos entschädigung für den Monat Dezember 2022 ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2), dass aktenkundig sei, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf grund eines internen Diebstahls fristlos aufgelöst habe. Zudem gehe aus dem Schreiben der Pensionskasse Z.___

der Genossenschaft Y.___ hervor, dass der Beschwerde führer seit dem 1. September 2022 eine Altersrente erhalte (S. 3). Er sei somit weder aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden noch aufgrund von zwin genden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden. Der vorliegende Sachverhalt sei als freiwillige Pensionierung im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechts zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit offen gestanden, sich sein Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeits konto überweisen zu lassen. Somit könne ihm die vor der Pensio nierung ausgeübte Beschäftigung bei der Genossenschaft Y.___ nicht als Beitrags zeit angerechnet werden. Er habe damit unberechtigterweise Taggelder für den Monat Dezember 2022 erhalten (S. 4). Diese seien zurückzuerstatten (S. 5).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus , er sei von Anfang an sehr schlecht beraten gewesen. Es habe ihm niemand mitgeteilt, dass er mit dem Vor bezug seiner Rente der Pensionskasse sofort keinen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung habe. Er sei davon ausgegangen, dass der Vorbezug der Rente der Pensionskasse einem Zwischenverdienst gleichgestellt sei ( Urk. 1) .

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte weiter vor ( Urk. 9), solange der Versicherungs träger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erken nen könne, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermöge, ihn noch keine Aufklärungspflicht treffe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer sie erst mit Schreiben vom 21.

Dezember 2022 über den bereits erfolgten Vorbezug der Altersrente der beruflichen Vorsorge informiert. Zudem hätte er sich bei allfälligen Unklarheiten bezüglich des Vorbezuges der Altersrente der beruflichen Vorsorge jederzeit bei ihr o der dem Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum

( RAV ) erkundigen können (S. 2). 3.

E. 3 0. März 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 ), was de m Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 4. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2022 eine Altersrente von monatlich Fr. 2'647.30 der Pensionskasse Z.___ der

Genossenschaft Y.___ erhält. Damit lieg t bei m Beschwerdeführer ein vorzeitiger Bezug von Alters leistungen der beruflichen Vorsorge vor, womit er bezüglich Beitragszeit als vor zeitig pensionierte r Versicherte r gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV gilt.

Es ist somit zu prüfen, ob er unter den Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 lit . a AVIV fäll t, wobei nach der Rechtsprechung auch eine unverschuldete Ent lassung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.3).

E. 3.2 1

Der Beschwerdeführer ist nicht aus wirtschaftlichen Gründen entlassen oder auf grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vor zeitig pensioniert worden. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob ihn ein Ver schulden an seiner Entlassung trifft. F ür das Vorliegen einer verschuldeten Entlassung

ist gemäss Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 2 1. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR 0.822.726.8) entscheidend , dass der versi cherten Person

Eventualvorsatz nachgewiesen werden kann . Ein solcher ist anzu nehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt ( BGE 147 V 342 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen ).

E. 3.2.2 Vorliegend ist aktenkundig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Diebstahls des Beschwerdeführer s

durch die Arbeitgeberin aufgelöst wurde. Weiter führte die Arbeitgeberin aus, dass ohne diesen Vorfall keine Kündigung ausgesprochen worden wäre und die Beendigung des Arbeitsverhältnis ses ausschliesslich auf ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen sei ( Urk. 10/44 S 3) .

Das wird vo m Beschwerdeführer nicht bestritten. Er gab gegenüber der Beschwerde gegnerin vielmehr an, er habe sein Fehlverhalten bei seiner ehe maligen Arbeitgeberin zugegeben und sich ebenfalls bei der Geschäftsleitung brieflich entschuldigt ( Urk. 10/35). Auch führte er im Fragebogen zur Beendigung des Ar b eitsverhältnis ses durch den Arbeitgeber aus, dass ein Diebstahl erfolgt sei und gemäss Hausordnung der Arbeitgeberin jeder Diebstahl, auch ein kleiner , ohne Verwarnung sanktioniert werde. Zudem hat er die Frage, ob er die Kündi gung als selbstverschuldet betrachtet, mit « Ja » beantwortet ( Urk. 10/39 S. 3).

Aufgrund des Gesagten ist somit ohne W eiteres erstellt, dass der Beschwerde führer durch den Diebstahl seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt hat. Aus den Akten geht zudem hervor, dass ihm auch bekannt war , dass jeder Diebstahl ohne Verwarnung sanktioniert wird

(Urk.

10/39 S. 3). Das ist aus arbeitsrechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden, denn das Bundesgericht hat mehrfach entschie den, dass auch ein geringfügiger Diebstahl geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, woran die lange Dauer des Arbeitsverhältnis ses nichts ändert (Urteil des Bundesgerichts 4A_177/2017 vom 22.

Juni 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis auf Urteil 4A_228/2015 vom 2 9. September 2015 E. 5 ). Insofern hat der Beschwerde führer durch sein Verhalten eine Kündigung zumindest in Kauf genommen. Somit liegt bei ihm eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

- und nicht etwa ein Fall einer unverschuldeten Entlassung im Sinne von BGE 147 V 342 - vor .

Zusammengefasst greift somit vorliegend die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 lit . a AVIV nicht.

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss eine Verletzung der Aufklärungs pflicht d urch die Beschwerdegegnerin geltend. Er sei von ihr nicht informiert worden, dass er seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ver liere, wenn er eine Rente der beruflichen Vorsorge vorbeziehe ( Urk. 1). Es ist daher zu prüfen, ob eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerde führers vorliegend angezeigt ist.

E. 3.3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungs organe der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rah men ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die Beratung erfolgt grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person hin. Daneben ist sie aber auch ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf fest stellt (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N 41 zu Art. 27 ATSG). Gemäss BGE 131 V 472 E. 4.3 bezweckt die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG, betroffene Personen darauf aufmerksam zu machen, dass ein gewisses Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann. Zu verstehen sind darunter Handlungen wie die rechtzeitige Anmeldung oder die Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht. Die Beratungspflicht besteht indessen nicht uneingeschränkt. Es kann von einem Versicherungsträger nicht gefordert werden, dass er über eine in der allgemeineren Weise und Voraussicht hinausgehende Form bezüglich aller Eventualitäten zu informieren hat. Es genügt ein durchschnittliches Mass an Aufmerksamkeit. Zu Nachfor schungen hinsichtlich allfälliger Umstände, welche die Anspruchsberechtigung in Frage hätten stellen können, ist die Verwaltung nicht verpflichtet (BGE 133 V 249 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 1 2. Mai 2021 E. 5.1).

Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerk samkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Aufklärungs- und Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2).

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 1 2. Mai 2021 E. 3.1.3) , das heisst die fehlende Auskunft kann unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten ( zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei falschen Auskünften : BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2).

E. 3.3.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Formular Angaben der v ersicherten Person für die Monate September ( Urk. 10/40) und Oktober 2022 ( Urk. 10/33) jeweils angekreuzt, dass er keine Leistungen der beruflichen Vorsorge bezieh e . A uf dem Formular für den Monat November 2022 ( Urk. 10/30, Eingangsdatum 23.11.2022) hat er zwar mitgeteilt, dass er Leistungen der beruflichen Vorsorge verlangt , aber noch keine schriftliche Bestätigung habe . Im Formular für den Monat Dezember hielt er ebenfalls fest, die verlangten Leistungen der beruflichen Vorsorge seien im Prozess, wobei er nach Erhalt der Rente eine Kopie schicke ( Urk. 10/60). Erst mit Schreiben vom 21.

Dezember 2022 reichte der Beschwerde führer der Beschwerdegegnerin die Abrechnung über di e Altersleis t ungen seiner Pensionskasse ein , welche Rentenleistungen ab 1. September 2022 belegen ( Urk. 10/25).

Hinweise, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vorgängig bereits über den (beabsichtigten) Vorbezug der Altersleistungen infor miert hätte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Somit hatte die Beschwerdegegnerin erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis des Vorbezuges der Altersleistungen. Daher konnte sie den Beschwerdeführer nicht über die Fol gen eines Vorbezuges der beruflichen Vorsorge aufklären, da sie erst nach dessen Vollzug darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Somit kann der Beschwerdeführer aus der Aufklärungs- und Beratungspflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht, dass er bei recht zeitiger Aufklärung - zugunsten des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherung ab Dezember 2022 bis zum ordentlichen Pensionsalter - auf den Vorbezug der Alters rente verzichtet hätte oder dass er (erfolglos) versucht h a tte, den Vorbezug der Altersrente rückabzuwickeln . Damit könnte er sich selbst dann, wenn d er Beschwerde gegnerin eine Verletzung der Beratungspflicht vorzuwerfen wäre , nicht auf den Vertrauensschutz berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_705/2017 vom 2 9. Oktober 201 8 E. 4.3.2 und E.

4.3.3 ).

E. 3.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine selbstverschul dete Arbeitslosigkeit vorliegt und kein Fall einer unverschuldeten Entlassung im Sinne von BGE 147 V 342, sodass die Ausnahmeregelung von Art.

12 Abs. 2 AVIV nicht zur Anwendung kommt. Bei der Anmeldung de s Beschwerdeführer s bei der Arbeitslosenversicherung per 1 9. August 2022 fehlte es daher an der Voraus setzung der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten nach Art.

E. 8 Abs. 1 lit . e AVIG).

Gemäss Art.

E. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG, da die ausgeübte Beschäf tigung im Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 19 . August 2022 nicht als beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet werden kann ( Art. 12 Abs. 1 AVIV). Somit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 2. August 2022 zu Recht verneint . 4. 4.1

Es bleibt zu prüfen, ob die bereits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2022 zurückzuerstatten ist. 4.2

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 4.3

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Arbeitslosentaggelder für den Monat Dezember 2022 in der Höhe von netto Fr. 4'379.15 mit formloser Abrechnung vom 1 4. Dezember 2022 ausgerichtet wurden ( Urk. 10/26). Vorliegend sind die Rückkommensvoraussetzungen

der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) aufgrund der im Nachhinein ausgerichteten Rente der beruflichen Vorsorge gegeben, da die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Auszahlung der Taggelder für den Monat Dezember 2022 am 1 4. Dezember 2022 ( Urk. 10/26) keine Kennt nis hiervon hatte, sondern erst mit dem Schreiben des Beschwerdeführers am 22.

Dezember 2022 darüber informiert wurde ( Urk. 10/25) . Insofern ist die Rücker stattung der Arbeitslosentaggelder für den Monat Dezember 2022 in Höhe von Fr. 4'379.15 netto ( Urk. 10/26) nicht zu beanstanden . 5.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss geltend macht, er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den Betrag von Fr. 4 ' 379 .15 zurückzu zahlen, bezieht er sich auf die Voraussetzungen eines

allfälligen Erlasses der Rückforderung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

Über einen Erlass hat die Beschwerde gegnerin aber noch gar nicht entschieden. D ie Frage nach der Rückerstattungs pflicht einerseits und dem Erlass andererseits werden nämlich

in zwei getrennte n Verfahren beurteilt , sofern die Verwaltung – wie im konkreten Fall – nicht auf die Rückerstattung verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 1 2. März 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).

Wie die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Entscheid korrekt festgehalten hat ( Urk. 2 S. 5 ) , wird sie in einem separaten Verfahren den Erlass der Rückforderung und in diesem Zusammenhang die finanzielle Lage und die Gutgläubigkeit des Beschwerde führers beurteilen, sobald die Rückerstattungspflicht an sich rechtskräftig ist . Das bedeutet, dass das vorliegende Verfahren einzig die Rechtmässigkeit der Rückfor derung an sich zum Gegenstand hat .

Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass der Rückerstattungsforderung ist damit nicht einzutreten. 6.

Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15.

Februar 2023 (Urk. 2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , sofern darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00049

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom

23. Mai 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, war seit dem 1. November 1988 als Haus wart bei der Genossenschaft Y.___ angestellt. Am 1 9. August 2022 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos ( Urk. 10/50). Der Versicherte meldete sich gleichentags zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 10/60) und beantragte die Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1 9. August 2022 ( Urk. 10/54).

Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2023 entschied die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass d er Versicherte ab 2 2. August 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung habe und dass er für die für den Monat Dezember 2022 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 4'379.15 netto rückerstattungs pflichtig sei ( Urk. 10/22). Die von ihm dagegen erhobene Einspra che vom 1 7. Januar 2023 ( Urk. 10/16 und Urk. 10/11 ) wurde mit Einsprache entscheid vom 1 5. Februar 2023 abgewiesen ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Februar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung sowie den Erlass der Rückerstattung der Arbeitslos entschädigung für den Monat Dezember 2022 ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. März 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 ), was de m Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 4. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

1.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie - neben weiteren Voraussetzungen - die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfül lung der Beitragszeit befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG).

Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. zur Rahmenfrist Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG: Diese beginnt für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtli che Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diejenige für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag). Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejeni gen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen ( Art. 13 Abs. 3 AVIG).

In diesem Sinne ist in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) geregelt, dass Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters des AHVG pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Nach Art. 12 Abs. 2 AVIV gilt Abs. 1 nicht, wenn der Versicherte:

a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und

b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschä digung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde. 1.3

Entscheidende Kriterien für die Anwendung dieser Beitragszeitregelung sind die Unfreiwilligkeit des vorzeitigen Altersrücktrittes und der damit verbundene Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge. Unfreiwilligkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die versicherte Person an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchte, dies aber nicht tun kann, weil sie aus wirtschaftlichen oder aus anderen unver schuldeten Gründen entlassen wurde und eine Altersleistung der beruflichen Vor sorge bezieht (AVIG-Praxis ALE, Rz B177; vgl. auch BGE 147 V 342 E. 5.5). 1.4

Löst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf und macht die versicherte Person von der ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleistung zu verlangen, ist die ser Sachverhalt als unfreiwillige vorzeitige Pensionierung zu qualifizieren (AVIG-Praxis ALE, Rz . B178) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2), dass aktenkundig sei, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf grund eines internen Diebstahls fristlos aufgelöst habe. Zudem gehe aus dem Schreiben der Pensionskasse Z.___

der Genossenschaft Y.___ hervor, dass der Beschwerde führer seit dem 1. September 2022 eine Altersrente erhalte (S. 3). Er sei somit weder aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden noch aufgrund von zwin genden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden. Der vorliegende Sachverhalt sei als freiwillige Pensionierung im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechts zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit offen gestanden, sich sein Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeits konto überweisen zu lassen. Somit könne ihm die vor der Pensio nierung ausgeübte Beschäftigung bei der Genossenschaft Y.___ nicht als Beitrags zeit angerechnet werden. Er habe damit unberechtigterweise Taggelder für den Monat Dezember 2022 erhalten (S. 4). Diese seien zurückzuerstatten (S. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus , er sei von Anfang an sehr schlecht beraten gewesen. Es habe ihm niemand mitgeteilt, dass er mit dem Vor bezug seiner Rente der Pensionskasse sofort keinen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung habe. Er sei davon ausgegangen, dass der Vorbezug der Rente der Pensionskasse einem Zwischenverdienst gleichgestellt sei ( Urk. 1) . 2.3

Die Beschwerdegegnerin brachte weiter vor ( Urk. 9), solange der Versicherungs träger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erken nen könne, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermöge, ihn noch keine Aufklärungspflicht treffe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer sie erst mit Schreiben vom 21.

Dezember 2022 über den bereits erfolgten Vorbezug der Altersrente der beruflichen Vorsorge informiert. Zudem hätte er sich bei allfälligen Unklarheiten bezüglich des Vorbezuges der Altersrente der beruflichen Vorsorge jederzeit bei ihr o der dem Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum

( RAV ) erkundigen können (S. 2). 3. 3.1

Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2022 eine Altersrente von monatlich Fr. 2'647.30 der Pensionskasse Z.___ der

Genossenschaft Y.___ erhält. Damit lieg t bei m Beschwerdeführer ein vorzeitiger Bezug von Alters leistungen der beruflichen Vorsorge vor, womit er bezüglich Beitragszeit als vor zeitig pensionierte r Versicherte r gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV gilt.

Es ist somit zu prüfen, ob er unter den Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 lit . a AVIV fäll t, wobei nach der Rechtsprechung auch eine unverschuldete Ent lassung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.3). 3.2 3.2. 1

Der Beschwerdeführer ist nicht aus wirtschaftlichen Gründen entlassen oder auf grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vor zeitig pensioniert worden. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob ihn ein Ver schulden an seiner Entlassung trifft. F ür das Vorliegen einer verschuldeten Entlassung

ist gemäss Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 2 1. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR 0.822.726.8) entscheidend , dass der versi cherten Person

Eventualvorsatz nachgewiesen werden kann . Ein solcher ist anzu nehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt ( BGE 147 V 342 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen ). 3.2.2

Vorliegend ist aktenkundig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Diebstahls des Beschwerdeführer s

durch die Arbeitgeberin aufgelöst wurde. Weiter führte die Arbeitgeberin aus, dass ohne diesen Vorfall keine Kündigung ausgesprochen worden wäre und die Beendigung des Arbeitsverhältnis ses ausschliesslich auf ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen sei ( Urk. 10/44 S 3) .

Das wird vo m Beschwerdeführer nicht bestritten. Er gab gegenüber der Beschwerde gegnerin vielmehr an, er habe sein Fehlverhalten bei seiner ehe maligen Arbeitgeberin zugegeben und sich ebenfalls bei der Geschäftsleitung brieflich entschuldigt ( Urk. 10/35). Auch führte er im Fragebogen zur Beendigung des Ar b eitsverhältnis ses durch den Arbeitgeber aus, dass ein Diebstahl erfolgt sei und gemäss Hausordnung der Arbeitgeberin jeder Diebstahl, auch ein kleiner , ohne Verwarnung sanktioniert werde. Zudem hat er die Frage, ob er die Kündi gung als selbstverschuldet betrachtet, mit « Ja » beantwortet ( Urk. 10/39 S. 3).

Aufgrund des Gesagten ist somit ohne W eiteres erstellt, dass der Beschwerde führer durch den Diebstahl seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt hat. Aus den Akten geht zudem hervor, dass ihm auch bekannt war , dass jeder Diebstahl ohne Verwarnung sanktioniert wird

(Urk.

10/39 S. 3). Das ist aus arbeitsrechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden, denn das Bundesgericht hat mehrfach entschie den, dass auch ein geringfügiger Diebstahl geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, woran die lange Dauer des Arbeitsverhältnis ses nichts ändert (Urteil des Bundesgerichts 4A_177/2017 vom 22.

Juni 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis auf Urteil 4A_228/2015 vom 2 9. September 2015 E. 5 ). Insofern hat der Beschwerde führer durch sein Verhalten eine Kündigung zumindest in Kauf genommen. Somit liegt bei ihm eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

- und nicht etwa ein Fall einer unverschuldeten Entlassung im Sinne von BGE 147 V 342 - vor .

Zusammengefasst greift somit vorliegend die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 lit . a AVIV nicht. 3.3 3.3.1

Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss eine Verletzung der Aufklärungs pflicht d urch die Beschwerdegegnerin geltend. Er sei von ihr nicht informiert worden, dass er seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ver liere, wenn er eine Rente der beruflichen Vorsorge vorbeziehe ( Urk. 1). Es ist daher zu prüfen, ob eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerde führers vorliegend angezeigt ist. 3.3.2

Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungs organe der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rah men ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die Beratung erfolgt grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person hin. Daneben ist sie aber auch ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf fest stellt (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N 41 zu Art. 27 ATSG). Gemäss BGE 131 V 472 E. 4.3 bezweckt die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG, betroffene Personen darauf aufmerksam zu machen, dass ein gewisses Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann. Zu verstehen sind darunter Handlungen wie die rechtzeitige Anmeldung oder die Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht. Die Beratungspflicht besteht indessen nicht uneingeschränkt. Es kann von einem Versicherungsträger nicht gefordert werden, dass er über eine in der allgemeineren Weise und Voraussicht hinausgehende Form bezüglich aller Eventualitäten zu informieren hat. Es genügt ein durchschnittliches Mass an Aufmerksamkeit. Zu Nachfor schungen hinsichtlich allfälliger Umstände, welche die Anspruchsberechtigung in Frage hätten stellen können, ist die Verwaltung nicht verpflichtet (BGE 133 V 249 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 1 2. Mai 2021 E. 5.1).

Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerk samkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Aufklärungs- und Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2).

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 1 2. Mai 2021 E. 3.1.3) , das heisst die fehlende Auskunft kann unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten ( zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei falschen Auskünften : BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). 3.3.3

Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Formular Angaben der v ersicherten Person für die Monate September ( Urk. 10/40) und Oktober 2022 ( Urk. 10/33) jeweils angekreuzt, dass er keine Leistungen der beruflichen Vorsorge bezieh e . A uf dem Formular für den Monat November 2022 ( Urk. 10/30, Eingangsdatum 23.11.2022) hat er zwar mitgeteilt, dass er Leistungen der beruflichen Vorsorge verlangt , aber noch keine schriftliche Bestätigung habe . Im Formular für den Monat Dezember hielt er ebenfalls fest, die verlangten Leistungen der beruflichen Vorsorge seien im Prozess, wobei er nach Erhalt der Rente eine Kopie schicke ( Urk. 10/60). Erst mit Schreiben vom 21.

Dezember 2022 reichte der Beschwerde führer der Beschwerdegegnerin die Abrechnung über di e Altersleis t ungen seiner Pensionskasse ein , welche Rentenleistungen ab 1. September 2022 belegen ( Urk. 10/25).

Hinweise, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vorgängig bereits über den (beabsichtigten) Vorbezug der Altersleistungen infor miert hätte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Somit hatte die Beschwerdegegnerin erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis des Vorbezuges der Altersleistungen. Daher konnte sie den Beschwerdeführer nicht über die Fol gen eines Vorbezuges der beruflichen Vorsorge aufklären, da sie erst nach dessen Vollzug darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Somit kann der Beschwerdeführer aus der Aufklärungs- und Beratungspflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht, dass er bei recht zeitiger Aufklärung - zugunsten des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherung ab Dezember 2022 bis zum ordentlichen Pensionsalter - auf den Vorbezug der Alters rente verzichtet hätte oder dass er (erfolglos) versucht h a tte, den Vorbezug der Altersrente rückabzuwickeln . Damit könnte er sich selbst dann, wenn d er Beschwerde gegnerin eine Verletzung der Beratungspflicht vorzuwerfen wäre , nicht auf den Vertrauensschutz berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_705/2017 vom 2 9. Oktober 201 8 E. 4.3.2 und E.

4.3.3 ). 3.4

Zusammengefasst ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine selbstverschul dete Arbeitslosigkeit vorliegt und kein Fall einer unverschuldeten Entlassung im Sinne von BGE 147 V 342, sodass die Ausnahmeregelung von Art.

12 Abs. 2 AVIV nicht zur Anwendung kommt. Bei der Anmeldung de s Beschwerdeführer s bei der Arbeitslosenversicherung per 1 9. August 2022 fehlte es daher an der Voraus setzung der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG, da die ausgeübte Beschäf tigung im Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 19 . August 2022 nicht als beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet werden kann ( Art. 12 Abs. 1 AVIV). Somit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 2. August 2022 zu Recht verneint . 4. 4.1

Es bleibt zu prüfen, ob die bereits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2022 zurückzuerstatten ist. 4.2

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H .; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 4.3

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Arbeitslosentaggelder für den Monat Dezember 2022 in der Höhe von netto Fr. 4'379.15 mit formloser Abrechnung vom 1 4. Dezember 2022 ausgerichtet wurden ( Urk. 10/26). Vorliegend sind die Rückkommensvoraussetzungen

der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) aufgrund der im Nachhinein ausgerichteten Rente der beruflichen Vorsorge gegeben, da die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Auszahlung der Taggelder für den Monat Dezember 2022 am 1 4. Dezember 2022 ( Urk. 10/26) keine Kennt nis hiervon hatte, sondern erst mit dem Schreiben des Beschwerdeführers am 22.

Dezember 2022 darüber informiert wurde ( Urk. 10/25) . Insofern ist die Rücker stattung der Arbeitslosentaggelder für den Monat Dezember 2022 in Höhe von Fr. 4'379.15 netto ( Urk. 10/26) nicht zu beanstanden . 5.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss geltend macht, er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den Betrag von Fr. 4 ' 379 .15 zurückzu zahlen, bezieht er sich auf die Voraussetzungen eines

allfälligen Erlasses der Rückforderung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

Über einen Erlass hat die Beschwerde gegnerin aber noch gar nicht entschieden. D ie Frage nach der Rückerstattungs pflicht einerseits und dem Erlass andererseits werden nämlich

in zwei getrennte n Verfahren beurteilt , sofern die Verwaltung – wie im konkreten Fall – nicht auf die Rückerstattung verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 1 2. März 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).

Wie die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Entscheid korrekt festgehalten hat ( Urk. 2 S. 5 ) , wird sie in einem separaten Verfahren den Erlass der Rückforderung und in diesem Zusammenhang die finanzielle Lage und die Gutgläubigkeit des Beschwerde führers beurteilen, sobald die Rückerstattungspflicht an sich rechtskräftig ist . Das bedeutet, dass das vorliegende Verfahren einzig die Rechtmässigkeit der Rückfor derung an sich zum Gegenstand hat .

Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass der Rückerstattungsforderung ist damit nicht einzutreten. 6.

Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15.

Februar 2023 (Urk. 2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , sofern darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone