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AL.2023.00007

Enge, konglomeratsähnliche Verflechtung zweier Unternehmen, wobei BF in noch bestehender Unternehmung ebenfalls AG-ähnliche Stellung zukommt; erste UN in Konkurs

Zürich SozVersG · 2023-03-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, war für die Y.___ AG tätig, deren Geschäfts führer und zuletzt auch Mitglied des Verwaltungsrates er war (U r k.

6/173, 178). Mit Urteil vom 3 0. Mai 2022 löste die Konkursrichterin des Bezirksgerichts Hinwil die Gesellschaft mit Wirkung ab 3 0. Mai 2022 auf (Urk.

6/172). Am 22. Juni 2022 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Z.___ , an ( Urk. 6/198) und beantragte ab demselben Tag die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 6/189). Per 9. September 2022 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 6/119). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2022 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung , da er noch immer als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen sei und auf grund der damit einhergehenden arbeitgeberähnlichen Stellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe ( Urk. 6/82). Die hiergegen erhobene Einspra che vom 1 4. November 2022 ( Urk. 6/75) wies die ALK mit Entscheid vom 14.

Dezember 2022 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 1 3. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung ab dem 3 0. Mai 2022 ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2023 sch l oss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), wovon der Beschwerdeführer am 3 1. Januar 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 0. Februar 2023 ( Urk.

9) liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.1). 1.2

Rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 234) besteht nur dann Anspruch auf Arbeits losenentschädigung, wenn das Ausscheiden solcher Personen aus der Firma end gültig ist und anhand eindeutiger Kriterien feststeht. Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist. Ein konkreter Missbrauch muss demgemäss nicht vorliegen, weshalb von einer Prüfung der konkreten Umstände abgesehen werden k ann ( etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2 und 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.2). 1. 3

Eine besondere Situation mit erhöhter Missbrauchsgefahr liegt rechtsprechungs gemäss auch dann vor, wenn verschiedene Firmen, welche von Mitgliedern der gleichen Familie beherrscht werden, ein Firmenkonglomerat bilden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn verschiedene in ihrer Geschäftstätigkeit ver - gleichbare Firmen eng verflochten sind und fast identisch zusammengesetzte Entschei dungsgremien aufweisen, so dass sie als ein einziges kompaktes Ganzes erschei nen. Versicherte, die von einem - Teil eines Firmenkonglomerats darstellenden - Erstbetrieb entlassen wurden, und welche gleichzeitig in einem zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung inne haben, könnten sich bei Bedarf in einem anderen von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen. Aus diesem Grund gelten diese Personen auch in Bezug auf den Erstbetrieb als arbeitge berähnliche Person. Bei Verlust der Anstellung im Erstbetrieb besteht daher kein Versicherungsschutz. Arbeitslosenversicherungsrechtlich wird ein Firmenkonglo merat daher nicht anders behandelt, als eine Firma, welche verschiedene Abtei lungen und Betriebe hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 E. 4.3, C 219/02 vom 17. März 2003 E. 2.3, C 376/99 vom 14. März 2001 E. 3 [BJM 2003 S. 131]).

Bei einer solchen Vernetzung der Firmen kann es nicht genügen, um den Umge hungstatbestand nicht zu erfüllen, sich im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer der einen Firma streichen zu lassen, wenn damit die weitreichen den Bestimmungsmöglichkeiten über die Entscheide des anderen Betriebs nicht verloren gehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 E. 4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, mit dem Konkurs über die Y.___ AG habe die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers geendet. Hingegen nehme er bei der A.___ AG, in welcher er Mitglied des Ver waltungsrates und Vorsitzender der Geschäftsleitung sei, eine arbeitgeberähn liche Stellung ein. D er Zweck der Y.___ AG sowie der A.___ AG decke sich zumindest teilweise und zwischen den beiden Gesellschaften habe eine enge personelle Verflechtung bestanden . Die enge Verknüpfung der beiden Gesellschaften zeige sich sodann auch auf der Homepage der A.___ AG. Insgesamt würden damit konglomeratsähnliche Abhängig keiten vorliegen. Nach höchstrichterliche r Rechtsprechung sei in solchen Fällen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen, falls die versicherte Person auch nur in einer der beteiligten Gesellschaften eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe. Ein Arbeitsvertrag zwischen der A.___ AG und dem Beschwerdeführer sei nicht nötig, um einen Anspruch zu verneinen, habe er doch unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung in der A.___ AG ( Urk. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, seine frühere Arbeitge berin habe bislang alle angefallenen Sozialversicherungsbeiträge vollumfänglich pflichtgemäss abgeführt. Dass ihm bloss aufgrund einer indirekten unternehme rischen Zugehörigkeit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgespro chen werde, verletze das Diskriminierungsverbot. Im Übrigen sei die A.___ AG seit 2020 nachweisbar inaktiv ( Urk. 1). 3. 3.1

Hervorzuheben ist zunächst, dass die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, auf grund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_191/2014 vom 4. Juni 2014 E. 4.3.1 mit Hinweis auf

BGE 122 V 270 E. 3). Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgeb liche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Obligatio nenrecht s , OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für die das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestim mende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt ( Urteil des Bundes gerichts 8C_ 34/2021 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E.

4.2). 3.2 3.2.1

Mit dem Konkurs der Y.___ AG vom 3 0. Mai 2022 (vgl. Urk. 6/172) endete zwar die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers in dieser Gesell schaft. Unbestrittenermassen ( Urk. 1 S. 2) amtet der Beschwerdeführer indessen bei der A.___ AG als Mitglied des Verwaltungsrates sowie als Vorsitzender der Geschäftsleitung (vgl. auch Urk. 6/170-172), weshalb sich hier bereits aus dem Gesetz (E. 3.1 ) eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers ergibt. Zu prüfen bleibt folglich, ob zwischen den beiden Unternehmungen eine Konstellation besteht, welche das Risiko eines Missbrauchs in sich birgt , was einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengelder entgegenstünde (E. 1. 3 ). 3.2.2

Zweck der Y.___ AG war die Beschaffung und der Transport von Erd- und Biogas und die diskriminierungsfreie Belieferung von lokalen Gasversorgungen in der ganzen Schweiz sowie die Führung und Koordination des Netzmana gements über Dispatching , Energie-Datenmanagement, Kapazitätsmanagement, Bilanzausgleichsmanagement und den Netzzugang (Urk. 6/173-174). Der Zweck der A.___ AG ist der Betrieb eines internationalen Registers für die Nachweisführung von erneuerbaren und fossilen Energieträgern insbe sondere aus dem Gas-, Strom- und Wasserstoffbereich, welche von Produktions- und Förderanlagen im Ursprungsland an Abnehmer im Bestimmungsland oder in einem Drittland geliefert werden, wobei die Lieferkette von der Produktion b ezie hungsweise Förderung bis zur Verwendung beim Endabnehmer lückenlos nach den Stand ardvorgaben dokumentiert wird ( Urk. 6/170-171). Angesichts dieser Zweckumschreibungen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt, dass sich die Zwecke der Y.___ AG und der A.___ AG teil weise decken beziehungsweise eng verknüpft sind. Ausgewiesen ist ferner, dass die beiden Gesellschaften neben dem Beschwerdeführer, auch über

B.___ (seit dem 9. Januar 2017 mit Kollektivunterschrift zu zweien bei der A.___ AG i m Handelsregister eingetragen ; vom 2 6. Februar 2018 bis 16. Juni 2021 mit Kollektivprokura zu zweien bei der Y.___ AG eingetragen :

Urk. 6/170-174) und

C.___ (seit dem 19.

September 2019 bei der A.___ AG als Mitglied der Geschäftsleitung mit Kol lektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen; vom 18. Dezember 2015 bis 2 4. Januar 2017 als Mitglied des Verwaltungsrats mit Kollektivunter schrift zu zweien bei der Y.___ AG eingetragen: Urk. 6/170-174) eng verknüpft sind. Ferner zeigt sich diese enge Verbindung auf der Homepage der A.___ AG, wo unter Entstehungsgeschichte festgehalten wird, dass das Projekt eines Biogasregisters vom Beschwerdeführer initiiert und seither aus eigenen Mitteln finanziert worden sei. Die Umsetzungsentwicklung sei in der Folge von der Y.___

AG bis Ende 2017 finanziert worden. Die bis dato finan zierenden Eigentümer würden ihre Eigentumsrechte weiterhin in Form des Akti enkapitals an der dafür Anfang 2017 neu gegründeten A.___ AG halten und schliesslich nutze - neben deren Kunden - insbesondere die Y.___ AG das Register ( Urk. 6/62). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die A.___ AG bis zum 2 9. Juni 2022 an derselben Adresse (D.___ ) domiziliert war wie die Y.___ AG ( Urk. 6/170, 172). 3.2.3

Angesichts dieser Gegebenheiten besteht offenkundig eine enge - konglomerats ähnliche - Verflechtung der beiden Unternehmungen, die eine Weiterführung der bisherigen Tätigkeit erlauben und in personeller Hinsicht eine ( Wieder )E instellung des Beschwerdeführers ermöglichen würde. Als Mitglied des Verwaltungsrates und Vorsitzender der Geschäfts leitung hätte es der Beschwerdeführer grundsätz lich in der Hand, für eine Anstellung bei der A.___ AG zu sorgen. Weder ist für den Ausschluss auf Arbeitslosenentschädigung in dieser Konstellation ein bereits bestehender Arbeitsvertrag nötig, noch vermöchte der Umstand, dass die A.___ AG derzeit allenfalls operativ nicht tätig ist, etwas zu ändern, steht doch nicht ein ausgewiesener Missbrauch einem Anspruch auf Arbeitslos enentschädigung entgegen, sondern genügt dafür bereits das Risiko eines solchen (E. 1.2). Dass die A.___ AG, wie der Beschwerdeführer vorbringt, derzeit keinen Umsatz mehr erzielt, würde ihn nicht daran hindern, die Firma allenfalls zu reaktivieren. Eine vorüber gehende Stilllegung des Betriebes beendet die arbeitgeberähnliche Stellung ebensowenig wie die blosse Absichtsäusserung, die Unternehmung liquidieren zu wollen (Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 235/03 vom 2 2. Dezember 2003 E. 4; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Weisung AVIG ALE , Stand 1. Januar 2023,

Rz . B25 ff.). 4.

Gestützt auf seine arbeitgeberähnliche Stellung sowie die enge Vernetzung der Y.___ AG und A.___ AG hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschä digung verneint.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes geltend macht, vermag er nicht durchzudringen, steht der Entscheid der Beschwerdegegnerin doch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtspre chung. Dasselbe gilt für die Beitragsentrichtung, welche für sich alleine nicht genügt, um einen Leistungsanspruch zu begründen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1958, war für die Y.___ AG tätig, deren Geschäfts führer und zuletzt auch Mitglied des Verwaltungsrates er war (U r k.

6/173, 178). Mit Urteil vom 3 0. Mai 2022 löste die Konkursrichterin des Bezirksgerichts Hinwil die Gesellschaft mit Wirkung ab 3 0. Mai 2022 auf (Urk.

6/172). Am 22. Juni 2022 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Z.___ , an ( Urk. 6/198) und beantragte ab demselben Tag die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 6/189). Per 9. September 2022 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 6/119). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2022 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung , da er noch immer als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen sei und auf grund der damit einhergehenden arbeitgeberähnlichen Stellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe ( Urk. 6/82). Die hiergegen erhobene Einspra che vom 1 4. November 2022 ( Urk. 6/75) wies die ALK mit Entscheid vom 14.

Dezember 2022 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.1).

E. 1.2 Rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 234) besteht nur dann Anspruch auf Arbeits losenentschädigung, wenn das Ausscheiden solcher Personen aus der Firma end gültig ist und anhand eindeutiger Kriterien feststeht. Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist. Ein konkreter Missbrauch muss demgemäss nicht vorliegen, weshalb von einer Prüfung der konkreten Umstände abgesehen werden k ann ( etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2 und 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.2). 1.

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 1 3. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung ab dem 3 0. Mai 2022 ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2023 sch l oss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), wovon der Beschwerdeführer am 3 1. Januar 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 0. Februar 2023 ( Urk.

9) liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, mit dem Konkurs über die Y.___ AG habe die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers geendet. Hingegen nehme er bei der A.___ AG, in welcher er Mitglied des Ver waltungsrates und Vorsitzender der Geschäftsleitung sei, eine arbeitgeberähn liche Stellung ein. D er Zweck der Y.___ AG sowie der A.___ AG decke sich zumindest teilweise und zwischen den beiden Gesellschaften habe eine enge personelle Verflechtung bestanden . Die enge Verknüpfung der beiden Gesellschaften zeige sich sodann auch auf der Homepage der A.___ AG. Insgesamt würden damit konglomeratsähnliche Abhängig keiten vorliegen. Nach höchstrichterliche r Rechtsprechung sei in solchen Fällen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen, falls die versicherte Person auch nur in einer der beteiligten Gesellschaften eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe. Ein Arbeitsvertrag zwischen der A.___ AG und dem Beschwerdeführer sei nicht nötig, um einen Anspruch zu verneinen, habe er doch unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung in der A.___ AG ( Urk. 2).

E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, seine frühere Arbeitge berin habe bislang alle angefallenen Sozialversicherungsbeiträge vollumfänglich pflichtgemäss abgeführt. Dass ihm bloss aufgrund einer indirekten unternehme rischen Zugehörigkeit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgespro chen werde, verletze das Diskriminierungsverbot. Im Übrigen sei die A.___ AG seit 2020 nachweisbar inaktiv ( Urk. 1).

E. 3 ).

E. 3.1 ) eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers ergibt. Zu prüfen bleibt folglich, ob zwischen den beiden Unternehmungen eine Konstellation besteht, welche das Risiko eines Missbrauchs in sich birgt , was einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengelder entgegenstünde (E. 1.

E. 3.2.1 Mit dem Konkurs der Y.___ AG vom 3 0. Mai 2022 (vgl. Urk. 6/172) endete zwar die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers in dieser Gesell schaft. Unbestrittenermassen ( Urk. 1 S. 2) amtet der Beschwerdeführer indessen bei der A.___ AG als Mitglied des Verwaltungsrates sowie als Vorsitzender der Geschäftsleitung (vgl. auch Urk. 6/170-172), weshalb sich hier bereits aus dem Gesetz (E.

E. 3.2.2 Zweck der Y.___ AG war die Beschaffung und der Transport von Erd- und Biogas und die diskriminierungsfreie Belieferung von lokalen Gasversorgungen in der ganzen Schweiz sowie die Führung und Koordination des Netzmana gements über Dispatching , Energie-Datenmanagement, Kapazitätsmanagement, Bilanzausgleichsmanagement und den Netzzugang (Urk. 6/173-174). Der Zweck der A.___ AG ist der Betrieb eines internationalen Registers für die Nachweisführung von erneuerbaren und fossilen Energieträgern insbe sondere aus dem Gas-, Strom- und Wasserstoffbereich, welche von Produktions- und Förderanlagen im Ursprungsland an Abnehmer im Bestimmungsland oder in einem Drittland geliefert werden, wobei die Lieferkette von der Produktion b ezie hungsweise Förderung bis zur Verwendung beim Endabnehmer lückenlos nach den Stand ardvorgaben dokumentiert wird ( Urk. 6/170-171). Angesichts dieser Zweckumschreibungen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt, dass sich die Zwecke der Y.___ AG und der A.___ AG teil weise decken beziehungsweise eng verknüpft sind. Ausgewiesen ist ferner, dass die beiden Gesellschaften neben dem Beschwerdeführer, auch über

B.___ (seit dem 9. Januar 2017 mit Kollektivunterschrift zu zweien bei der A.___ AG i m Handelsregister eingetragen ; vom 2 6. Februar 2018 bis 16. Juni 2021 mit Kollektivprokura zu zweien bei der Y.___ AG eingetragen :

Urk. 6/170-174) und

C.___ (seit dem 19.

September 2019 bei der A.___ AG als Mitglied der Geschäftsleitung mit Kol lektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen; vom 18. Dezember 2015 bis 2 4. Januar 2017 als Mitglied des Verwaltungsrats mit Kollektivunter schrift zu zweien bei der Y.___ AG eingetragen: Urk. 6/170-174) eng verknüpft sind. Ferner zeigt sich diese enge Verbindung auf der Homepage der A.___ AG, wo unter Entstehungsgeschichte festgehalten wird, dass das Projekt eines Biogasregisters vom Beschwerdeführer initiiert und seither aus eigenen Mitteln finanziert worden sei. Die Umsetzungsentwicklung sei in der Folge von der Y.___

AG bis Ende 2017 finanziert worden. Die bis dato finan zierenden Eigentümer würden ihre Eigentumsrechte weiterhin in Form des Akti enkapitals an der dafür Anfang 2017 neu gegründeten A.___ AG halten und schliesslich nutze - neben deren Kunden - insbesondere die Y.___ AG das Register ( Urk. 6/62). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die A.___ AG bis zum 2 9. Juni 2022 an derselben Adresse (D.___ ) domiziliert war wie die Y.___ AG ( Urk. 6/170, 172).

E. 3.2.3 Angesichts dieser Gegebenheiten besteht offenkundig eine enge - konglomerats ähnliche - Verflechtung der beiden Unternehmungen, die eine Weiterführung der bisherigen Tätigkeit erlauben und in personeller Hinsicht eine ( Wieder )E instellung des Beschwerdeführers ermöglichen würde. Als Mitglied des Verwaltungsrates und Vorsitzender der Geschäfts leitung hätte es der Beschwerdeführer grundsätz lich in der Hand, für eine Anstellung bei der A.___ AG zu sorgen. Weder ist für den Ausschluss auf Arbeitslosenentschädigung in dieser Konstellation ein bereits bestehender Arbeitsvertrag nötig, noch vermöchte der Umstand, dass die A.___ AG derzeit allenfalls operativ nicht tätig ist, etwas zu ändern, steht doch nicht ein ausgewiesener Missbrauch einem Anspruch auf Arbeitslos enentschädigung entgegen, sondern genügt dafür bereits das Risiko eines solchen (E. 1.2). Dass die A.___ AG, wie der Beschwerdeführer vorbringt, derzeit keinen Umsatz mehr erzielt, würde ihn nicht daran hindern, die Firma allenfalls zu reaktivieren. Eine vorüber gehende Stilllegung des Betriebes beendet die arbeitgeberähnliche Stellung ebensowenig wie die blosse Absichtsäusserung, die Unternehmung liquidieren zu wollen (Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 235/03 vom 2 2. Dezember 2003 E. 4; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Weisung AVIG ALE , Stand 1. Januar 2023,

Rz . B25 ff.).

E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E.

4.2).

E. 4 Gestützt auf seine arbeitgeberähnliche Stellung sowie die enge Vernetzung der Y.___ AG und A.___ AG hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschä digung verneint.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes geltend macht, vermag er nicht durchzudringen, steht der Entscheid der Beschwerdegegnerin doch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtspre chung. Dasselbe gilt für die Beitragsentrichtung, welche für sich alleine nicht genügt, um einen Leistungsanspruch zu begründen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 9 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00007

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

13. März 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, war für die Y.___ AG tätig, deren Geschäfts führer und zuletzt auch Mitglied des Verwaltungsrates er war (U r k.

6/173, 178). Mit Urteil vom 3 0. Mai 2022 löste die Konkursrichterin des Bezirksgerichts Hinwil die Gesellschaft mit Wirkung ab 3 0. Mai 2022 auf (Urk.

6/172). Am 22. Juni 2022 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Z.___ , an ( Urk. 6/198) und beantragte ab demselben Tag die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 6/189). Per 9. September 2022 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 6/119). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2022 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung , da er noch immer als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen sei und auf grund der damit einhergehenden arbeitgeberähnlichen Stellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe ( Urk. 6/82). Die hiergegen erhobene Einspra che vom 1 4. November 2022 ( Urk. 6/75) wies die ALK mit Entscheid vom 14.

Dezember 2022 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 1 3. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung ab dem 3 0. Mai 2022 ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2023 sch l oss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), wovon der Beschwerdeführer am 3 1. Januar 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 0. Februar 2023 ( Urk.

9) liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.1). 1.2

Rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 234) besteht nur dann Anspruch auf Arbeits losenentschädigung, wenn das Ausscheiden solcher Personen aus der Firma end gültig ist und anhand eindeutiger Kriterien feststeht. Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist. Ein konkreter Missbrauch muss demgemäss nicht vorliegen, weshalb von einer Prüfung der konkreten Umstände abgesehen werden k ann ( etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2 und 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.2). 1. 3

Eine besondere Situation mit erhöhter Missbrauchsgefahr liegt rechtsprechungs gemäss auch dann vor, wenn verschiedene Firmen, welche von Mitgliedern der gleichen Familie beherrscht werden, ein Firmenkonglomerat bilden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn verschiedene in ihrer Geschäftstätigkeit ver - gleichbare Firmen eng verflochten sind und fast identisch zusammengesetzte Entschei dungsgremien aufweisen, so dass sie als ein einziges kompaktes Ganzes erschei nen. Versicherte, die von einem - Teil eines Firmenkonglomerats darstellenden - Erstbetrieb entlassen wurden, und welche gleichzeitig in einem zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung inne haben, könnten sich bei Bedarf in einem anderen von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen. Aus diesem Grund gelten diese Personen auch in Bezug auf den Erstbetrieb als arbeitge berähnliche Person. Bei Verlust der Anstellung im Erstbetrieb besteht daher kein Versicherungsschutz. Arbeitslosenversicherungsrechtlich wird ein Firmenkonglo merat daher nicht anders behandelt, als eine Firma, welche verschiedene Abtei lungen und Betriebe hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 E. 4.3, C 219/02 vom 17. März 2003 E. 2.3, C 376/99 vom 14. März 2001 E. 3 [BJM 2003 S. 131]).

Bei einer solchen Vernetzung der Firmen kann es nicht genügen, um den Umge hungstatbestand nicht zu erfüllen, sich im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer der einen Firma streichen zu lassen, wenn damit die weitreichen den Bestimmungsmöglichkeiten über die Entscheide des anderen Betriebs nicht verloren gehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 E. 4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, mit dem Konkurs über die Y.___ AG habe die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers geendet. Hingegen nehme er bei der A.___ AG, in welcher er Mitglied des Ver waltungsrates und Vorsitzender der Geschäftsleitung sei, eine arbeitgeberähn liche Stellung ein. D er Zweck der Y.___ AG sowie der A.___ AG decke sich zumindest teilweise und zwischen den beiden Gesellschaften habe eine enge personelle Verflechtung bestanden . Die enge Verknüpfung der beiden Gesellschaften zeige sich sodann auch auf der Homepage der A.___ AG. Insgesamt würden damit konglomeratsähnliche Abhängig keiten vorliegen. Nach höchstrichterliche r Rechtsprechung sei in solchen Fällen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen, falls die versicherte Person auch nur in einer der beteiligten Gesellschaften eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe. Ein Arbeitsvertrag zwischen der A.___ AG und dem Beschwerdeführer sei nicht nötig, um einen Anspruch zu verneinen, habe er doch unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung in der A.___ AG ( Urk. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, seine frühere Arbeitge berin habe bislang alle angefallenen Sozialversicherungsbeiträge vollumfänglich pflichtgemäss abgeführt. Dass ihm bloss aufgrund einer indirekten unternehme rischen Zugehörigkeit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgespro chen werde, verletze das Diskriminierungsverbot. Im Übrigen sei die A.___ AG seit 2020 nachweisbar inaktiv ( Urk. 1). 3. 3.1

Hervorzuheben ist zunächst, dass die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, auf grund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_191/2014 vom 4. Juni 2014 E. 4.3.1 mit Hinweis auf

BGE 122 V 270 E. 3). Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgeb liche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Obligatio nenrecht s , OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für die das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestim mende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt ( Urteil des Bundes gerichts 8C_ 34/2021 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E.

4.2). 3.2 3.2.1

Mit dem Konkurs der Y.___ AG vom 3 0. Mai 2022 (vgl. Urk. 6/172) endete zwar die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers in dieser Gesell schaft. Unbestrittenermassen ( Urk. 1 S. 2) amtet der Beschwerdeführer indessen bei der A.___ AG als Mitglied des Verwaltungsrates sowie als Vorsitzender der Geschäftsleitung (vgl. auch Urk. 6/170-172), weshalb sich hier bereits aus dem Gesetz (E. 3.1 ) eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers ergibt. Zu prüfen bleibt folglich, ob zwischen den beiden Unternehmungen eine Konstellation besteht, welche das Risiko eines Missbrauchs in sich birgt , was einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengelder entgegenstünde (E. 1. 3 ). 3.2.2

Zweck der Y.___ AG war die Beschaffung und der Transport von Erd- und Biogas und die diskriminierungsfreie Belieferung von lokalen Gasversorgungen in der ganzen Schweiz sowie die Führung und Koordination des Netzmana gements über Dispatching , Energie-Datenmanagement, Kapazitätsmanagement, Bilanzausgleichsmanagement und den Netzzugang (Urk. 6/173-174). Der Zweck der A.___ AG ist der Betrieb eines internationalen Registers für die Nachweisführung von erneuerbaren und fossilen Energieträgern insbe sondere aus dem Gas-, Strom- und Wasserstoffbereich, welche von Produktions- und Förderanlagen im Ursprungsland an Abnehmer im Bestimmungsland oder in einem Drittland geliefert werden, wobei die Lieferkette von der Produktion b ezie hungsweise Förderung bis zur Verwendung beim Endabnehmer lückenlos nach den Stand ardvorgaben dokumentiert wird ( Urk. 6/170-171). Angesichts dieser Zweckumschreibungen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt, dass sich die Zwecke der Y.___ AG und der A.___ AG teil weise decken beziehungsweise eng verknüpft sind. Ausgewiesen ist ferner, dass die beiden Gesellschaften neben dem Beschwerdeführer, auch über

B.___ (seit dem 9. Januar 2017 mit Kollektivunterschrift zu zweien bei der A.___ AG i m Handelsregister eingetragen ; vom 2 6. Februar 2018 bis 16. Juni 2021 mit Kollektivprokura zu zweien bei der Y.___ AG eingetragen :

Urk. 6/170-174) und

C.___ (seit dem 19.

September 2019 bei der A.___ AG als Mitglied der Geschäftsleitung mit Kol lektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen; vom 18. Dezember 2015 bis 2 4. Januar 2017 als Mitglied des Verwaltungsrats mit Kollektivunter schrift zu zweien bei der Y.___ AG eingetragen: Urk. 6/170-174) eng verknüpft sind. Ferner zeigt sich diese enge Verbindung auf der Homepage der A.___ AG, wo unter Entstehungsgeschichte festgehalten wird, dass das Projekt eines Biogasregisters vom Beschwerdeführer initiiert und seither aus eigenen Mitteln finanziert worden sei. Die Umsetzungsentwicklung sei in der Folge von der Y.___

AG bis Ende 2017 finanziert worden. Die bis dato finan zierenden Eigentümer würden ihre Eigentumsrechte weiterhin in Form des Akti enkapitals an der dafür Anfang 2017 neu gegründeten A.___ AG halten und schliesslich nutze - neben deren Kunden - insbesondere die Y.___ AG das Register ( Urk. 6/62). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die A.___ AG bis zum 2 9. Juni 2022 an derselben Adresse (D.___ ) domiziliert war wie die Y.___ AG ( Urk. 6/170, 172). 3.2.3

Angesichts dieser Gegebenheiten besteht offenkundig eine enge - konglomerats ähnliche - Verflechtung der beiden Unternehmungen, die eine Weiterführung der bisherigen Tätigkeit erlauben und in personeller Hinsicht eine ( Wieder )E instellung des Beschwerdeführers ermöglichen würde. Als Mitglied des Verwaltungsrates und Vorsitzender der Geschäfts leitung hätte es der Beschwerdeführer grundsätz lich in der Hand, für eine Anstellung bei der A.___ AG zu sorgen. Weder ist für den Ausschluss auf Arbeitslosenentschädigung in dieser Konstellation ein bereits bestehender Arbeitsvertrag nötig, noch vermöchte der Umstand, dass die A.___ AG derzeit allenfalls operativ nicht tätig ist, etwas zu ändern, steht doch nicht ein ausgewiesener Missbrauch einem Anspruch auf Arbeitslos enentschädigung entgegen, sondern genügt dafür bereits das Risiko eines solchen (E. 1.2). Dass die A.___ AG, wie der Beschwerdeführer vorbringt, derzeit keinen Umsatz mehr erzielt, würde ihn nicht daran hindern, die Firma allenfalls zu reaktivieren. Eine vorüber gehende Stilllegung des Betriebes beendet die arbeitgeberähnliche Stellung ebensowenig wie die blosse Absichtsäusserung, die Unternehmung liquidieren zu wollen (Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 235/03 vom 2 2. Dezember 2003 E. 4; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Weisung AVIG ALE , Stand 1. Januar 2023,

Rz . B25 ff.). 4.

Gestützt auf seine arbeitgeberähnliche Stellung sowie die enge Vernetzung der Y.___ AG und A.___ AG hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschä digung verneint.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes geltend macht, vermag er nicht durchzudringen, steht der Entscheid der Beschwerdegegnerin doch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtspre chung. Dasselbe gilt für die Beitragsentrichtung, welche für sich alleine nicht genügt, um einen Leistungsanspruch zu begründen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro