Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1988, erwarb am 1 3. Juli 2021 den Bachelor of Science Maschinenbau an der Universität Y.___
( Urk. 8/8). Am 2 1. März 2022 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 8/1) und beantragte am 2 8. März 2022 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Janua r 2022 ( Urk. 8/6). Mit Kassenverfügung vom 1 7. Mai 2022 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung, da er die Mindest bei tragszeit nicht erfüllt habe und kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sei ( Urk. 8/20). Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. Juni 2022 Einsprache ( Urk. 8/28), welche die Unia Arbeitslosenkasse mit Ent scheid vom 1. September 2022 abwies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. September 2022 Beschwerde und bean tragte, es seien die Verfügung vom 1 7. Mai 2022 bzw. der Einspracheentscheid vom 1. September 2022 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 2022 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmen fristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch eine n der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeits verhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfri st für die Beitragszeit vom 21. März 2020 bis zum 2 0. März 2022 unbestrittenermassen nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftig ung ausgeübt habe. Aufgrund des Abschlusszeugnisses der Universität Y.___ vom 1 3. Juli 2021 stehe fest, dass er im Sommersemester 2020 ( 1. März bis 3 0. September 2020), im Winterse mester 2020 ( 1. Oktober 2020 bis 2 8. Februar 2021) und im Sommersemester 2021 (1.
März bis 3 0. September 2021) Prüfungen absolviert habe, für welche er insgesamt 65 ECTS -Punkte erhalten habe. Ein Vollzeitstudium entspreche einem Arbeitsaufwand von 30 ECTS-P unkten pro Semester bzw. 60 ECTS -Punkten pro Studienjahr. ECTS-Punkte würden sämtliche in einem Semester zu erbringenden Leistungen berücksichtigen. E s sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer etwa das Fach Konstruktionslehre II mit 7,5 ECTS-Punkten am 2 9. Septembe r 2020 abgeschlossen , die Lehrveranstaltung aber wohl im Sommersemester 2020 oder gar früher besucht habe. Zudem gehe aus dem Curriculum für d as Bachelor studium Maschinenbau der Universität Y.___ hervor, dass das Wahlmodul (21 ECTS-Punkte) aus sieben Lehrveranstaltungen à 3 ECTS-Punkten bestehe, welche in der Regel auf zwei Semester aufgeteilt würden. Dasselbe gelte für das M odul freie Wahlfächer (9 ECTS-Punkte), welche s aus mehreren Lehrveranstaltungen bestehe und gemäss Empfehlung der Universität Y.___ auf mehrere Semester aufgeteilt werde . Sodann
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kurse bzw. Prüfungen tei lweise habe wiederholen müssen, zumal das Bachelorstudium M aschinenbau in der Regel sechs und nicht
– wie im Falle des Beschwerdeführers - 18 Semester dauere . Aus diesem Grund könne de r Arbeitsaufwand ohnehin nicht mehr im vollen Umfang berücksichtigt werden. Aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum keine Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 30 ECTS-Punkten pro Semester absolviert respektive keinen Arbeitsaufwand im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung gehabt habe. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht wäre es ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen, neben dem Studium eine Teilzeitstelle anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 1. März 2020 bis zum 2 0. März 2022 lediglich während der unfallbedingten Arbeits unfähigkeit vom 2 3. Januar bis zum 2 1. März 2022, mithin weniger als zwölf Monate, an der Ausübung einer Arbeit verhindert gewesen ( Urk. 2 S. 3 f. ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass es ihm aufgrund des Bachelorstudiums Maschinenbau an der Universität Y.___ , bei welchem es sich um ein Vollzeitstudium gehandelt habe , unmöglich gewesen sei ,
nebenbei einer Teilzeite rwerbstätigkeit nachzugehen. Dem Abschlusszeugnis der Universität Y.___ vom 1 3. Juli 2021
sei zu entnehmen, dass er im Zeitraum vom 2 9. September 2020 bis zum Abschluss des Studiums am 1 3. Juli 2021 mit den besuchten Kursen /abgelegten Prüfungen 65 ECTS-Punkte erworben habe . Werde lediglich das letzte Studienjahr
vom 1 3. Juli 2020 bis zum 1 3. Juli 2021 betrachte t , sei erstellt, dass der Lernaufwand zum Erreichen der 65 ECTS-Punkte in diesem Jahr angefallen sei . Es werde bestritten, dass er
Prüfungen habe wiederholen müssen und der geltend gemachte Arbeitsaufwand deshalb nicht mehr im vollen Umfang b erücksichtigt werden könne . Aus dem Umstand, dass er 18 Semester immatri kuliert gewesen sei, könne nicht abgeleitet wer den, dass
d er im Zeitraum vom 1 3. Juli 2020 bis zum 1 3. Juli 2021 geltend gemachte Aufwand nicht a ngefallen wäre. Des Weiteren sei es gerichtsnotorisch, dass der Lernaufwand vor den Prüfung en bzw. dem Kursende am grössten sei . Die unbegründete Behauptung der Beschwerdegegnerin , wonach
der Lernaufwand für das Modul Konstruktions lehre II, das Wahlmodul und die f reie n
Wahlfächer
auf mehrere Semester verteilt und nicht in der geltend gemachten Zeitspanne angefallen sei, verfange deshalb nicht . Ferner sei zu berücksichtigen, dass er vom 2 3. Januar bis zum 2 1. März 2 022 aufgrund eines Unfall s zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Die Gründe bzw. Zeitspannen nach Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG könnten mit denjenigen von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG kumuliert werden ( Urk. 1 ). 3 . 3 .1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegne rin
– trotz entsprechender Aufforderung vom 2 3. Juni 2022 ( Urk. 8/30 ) – keine Leistungsübersicht/Bestätigung der Universität Y.___ eingereicht hat, aus welcher hervor gehen würde, welche Lehrveranstaltungen er in welchen Semestern besucht hat (vgl. Urk. 8/31-32) . 3 .2
Dem Abschlusszeugnis der Universität Y.___ vom 1 3. Juli 2021 i st zu entne hmen , dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 2 1. März 2020 (Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit) bis zum 1 3. Juli 2021 (Datum des Diplomerwerbs) folgende Prüfungen ablegte und ECTS-Punkte erwarb (Urk. 8/11): - Technisc he Mechanik III
ECTS-Punkte:
9
Prüfungsdatum: 13.07.2021 - Konstruktionslehre II
ECTS-Punkte:
7.5
Prüfungsdatum: 29.09.2020 - Konstruktionslehre III
ECTS-Punkte:
10. 5
Prüfungsdatum: 15.02.2021 - Theor. Maschinenlehre II
ECTS-Punkte:
8
Prüfungsdatum: 26.04.2021 - Wahlmodul
ECTS-Punkte:
21
Prüfungsdatum: 30.10.2020 - Frei e Wahlfächer
ECTS-Punkte:
9
Prüfungsdatum: 16.11.2020
Total ECTS-Punkte: 65 3 .3
Wie die Beschwerdeg egnerin zutreffend feststellte, besteht das Wahlmodul (21 ECTS-Punkte) gemäss Curriculum für das Bachelors tudium Maschinenbau der Universität Y.___
( vgl . www. «Y.___» .at/ studium / studienangebot / bachelorstudien / ma
schinen bau )
aus sieben Lehrveranstaltungen à 3 ECTS-Punkten, welche auf das Winter - und Sommers emester aufgeteilt werden. Es ist deshalb davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer zumindest drei Lehrveranstaltungen des
Wahl modul s , das er mit Prüfung en vom 3 0. Oktober 2020 abschloss, bereits vor dem Sommersemester 2020 ( 1. März bis 3 0. September 2020) besucht hatte . V on den in E. 3.2 aufgeführten 65 ECTS-Punkten sind deshalb 9 ECTS-Punkte in Ab zug zu bringen, was 56 ECTS-Punkte ergibt. Im Weiteren ist darauf hinzuwe isen, dass das Bachelorstudium , im Rahmen dessen 180 ECTS-Punkten zu erwerben sind, in der Regel in sechs Semestern absolviert wird. Gemäss Studienzeitbestätigung d er Universität Y.___ vom 1 8. Juli 2021 absolvierte d er Beschwerdeführer das Bachelor studium
jedoch in 18 Semestern ( Urk. 8/28/3). Es liegt deshalb der Schluss nahe, dass er - nebst den Lehrveranstaltungen des Wahlmoduls –
möglicherweise noch weitere Lehrveranstaltungen, die er in den Jahren 2020/2021 mit Prüfung abschloss, bereits früher besucht hatte. Selbst wenn dies aber nicht der Fall gewesen wäre, kann der Beschwerdeführer im vorl iegend massgebenden Zeitraum vom 2 1. März 2020 bis zum 1 3. Juli 2021, mithin knapp 16 Monate, ledig lich 56 ECTS-Punkte nachweisen. Da ein Vollzeitstudium einem Arbeits aufwand von 30 ECTS- Punkten pro Semester bzw. 60 ECT S-Punkten pro Studienjahr ent spricht (vgl. Informationsblatt der Universität Y.___ , Urk. 8/28 /5 ), ist nicht ausgewiesen, dass er zuletzt vollzeitlich studiert hat. Sein Einwand, dass der Lernaufwand vor den Prüfung en bzw. dem Kursende am grössten sei, vermag daran nicht s zu ändern.
Aufgrund des Gesagten wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, nebst dem Studium – zumindest in einem kleinen Umfang - teilzeitlich erwerbstätig zu sein. Durch das Studium an der Universität Y.___ war er nicht während mehr als z wölf Monaten daran gehindert , eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Daran ändert auch nichts, dass ihm im ärztlichen Zeugnis des Stadt spitals Z.___
vom 2 1. März 2022 infolge Unfalls vom 2 3. Januar bis zum 2 1. März 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 8/5). Der Beschwerdeführer war somit nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. 4 .
Der angefochte ne Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1988, erwarb am 1 3. Juli 2021 den Bachelor of Science Maschinenbau an der Universität Y.___
( Urk. 8/8). Am
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmen fristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch eine n der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeits verhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. September 2022 Beschwerde und bean tragte, es seien die Verfügung vom 1 7. Mai 2022 bzw. der Einspracheentscheid vom 1. September 2022 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 2022 angezeigt wurde ( Urk. 9).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfri st für die Beitragszeit vom 21. März 2020 bis zum 2 0. März 2022 unbestrittenermassen nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftig ung ausgeübt habe. Aufgrund des Abschlusszeugnisses der Universität Y.___ vom 1 3. Juli 2021 stehe fest, dass er im Sommersemester 2020 ( 1. März bis 3 0. September 2020), im Winterse mester 2020 ( 1. Oktober 2020 bis 2 8. Februar 2021) und im Sommersemester 2021 (1.
März bis 3 0. September 2021) Prüfungen absolviert habe, für welche er insgesamt 65 ECTS -Punkte erhalten habe. Ein Vollzeitstudium entspreche einem Arbeitsaufwand von 30 ECTS-P unkten pro Semester bzw. 60 ECTS -Punkten pro Studienjahr. ECTS-Punkte würden sämtliche in einem Semester zu erbringenden Leistungen berücksichtigen. E s sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer etwa das Fach Konstruktionslehre II mit 7,5 ECTS-Punkten am 2 9. Septembe r 2020 abgeschlossen , die Lehrveranstaltung aber wohl im Sommersemester 2020 oder gar früher besucht habe. Zudem gehe aus dem Curriculum für d as Bachelor studium Maschinenbau der Universität Y.___ hervor, dass das Wahlmodul (21 ECTS-Punkte) aus sieben Lehrveranstaltungen à 3 ECTS-Punkten bestehe, welche in der Regel auf zwei Semester aufgeteilt würden. Dasselbe gelte für das M odul freie Wahlfächer (9 ECTS-Punkte), welche s aus mehreren Lehrveranstaltungen bestehe und gemäss Empfehlung der Universität Y.___ auf mehrere Semester aufgeteilt werde . Sodann
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kurse bzw. Prüfungen tei lweise habe wiederholen müssen, zumal das Bachelorstudium M aschinenbau in der Regel sechs und nicht
– wie im Falle des Beschwerdeführers - 18 Semester dauere . Aus diesem Grund könne de r Arbeitsaufwand ohnehin nicht mehr im vollen Umfang berücksichtigt werden. Aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum keine Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 30 ECTS-Punkten pro Semester absolviert respektive keinen Arbeitsaufwand im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung gehabt habe. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht wäre es ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen, neben dem Studium eine Teilzeitstelle anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 1. März 2020 bis zum 2 0. März 2022 lediglich während der unfallbedingten Arbeits unfähigkeit vom 2 3. Januar bis zum 2 1. März 2022, mithin weniger als zwölf Monate, an der Ausübung einer Arbeit verhindert gewesen ( Urk. 2 S. 3 f. ).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass es ihm aufgrund des Bachelorstudiums Maschinenbau an der Universität Y.___ , bei welchem es sich um ein Vollzeitstudium gehandelt habe , unmöglich gewesen sei ,
nebenbei einer Teilzeite rwerbstätigkeit nachzugehen. Dem Abschlusszeugnis der Universität Y.___ vom 1 3. Juli 2021
sei zu entnehmen, dass er im Zeitraum vom 2 9. September 2020 bis zum Abschluss des Studiums am 1 3. Juli 2021 mit den besuchten Kursen /abgelegten Prüfungen 65 ECTS-Punkte erworben habe . Werde lediglich das letzte Studienjahr
vom 1 3. Juli 2020 bis zum 1 3. Juli 2021 betrachte t , sei erstellt, dass der Lernaufwand zum Erreichen der 65 ECTS-Punkte in diesem Jahr angefallen sei . Es werde bestritten, dass er
Prüfungen habe wiederholen müssen und der geltend gemachte Arbeitsaufwand deshalb nicht mehr im vollen Umfang b erücksichtigt werden könne . Aus dem Umstand, dass er 18 Semester immatri kuliert gewesen sei, könne nicht abgeleitet wer den, dass
d er im Zeitraum vom 1 3. Juli 2020 bis zum 1 3. Juli 2021 geltend gemachte Aufwand nicht a ngefallen wäre. Des Weiteren sei es gerichtsnotorisch, dass der Lernaufwand vor den Prüfung en bzw. dem Kursende am grössten sei . Die unbegründete Behauptung der Beschwerdegegnerin , wonach
der Lernaufwand für das Modul Konstruktions lehre II, das Wahlmodul und die f reie n
Wahlfächer
auf mehrere Semester verteilt und nicht in der geltend gemachten Zeitspanne angefallen sei, verfange deshalb nicht . Ferner sei zu berücksichtigen, dass er vom 2 3. Januar bis zum 2 1. März 2 022 aufgrund eines Unfall s zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Die Gründe bzw. Zeitspannen nach Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG könnten mit denjenigen von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG kumuliert werden ( Urk. 1 ).
E. 3 .2
Dem Abschlusszeugnis der Universität Y.___ vom 1 3. Juli 2021 i st zu entne hmen , dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 2 1. März 2020 (Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit) bis zum 1 3. Juli 2021 (Datum des Diplomerwerbs) folgende Prüfungen ablegte und ECTS-Punkte erwarb (Urk. 8/11): - Technisc he Mechanik III
ECTS-Punkte:
9
Prüfungsdatum: 13.07.2021 - Konstruktionslehre II
ECTS-Punkte:
7.5
Prüfungsdatum: 29.09.2020 - Konstruktionslehre III
ECTS-Punkte:
10.
E. 5 Prüfungsdatum: 15.02.2021 - Theor. Maschinenlehre II
ECTS-Punkte:
E. 8 Prüfungsdatum: 26.04.2021 - Wahlmodul
ECTS-Punkte:
21
Prüfungsdatum: 30.10.2020 - Frei e Wahlfächer
ECTS-Punkte:
E. 9 ECTS-Punkte in Ab zug zu bringen, was 56 ECTS-Punkte ergibt. Im Weiteren ist darauf hinzuwe isen, dass das Bachelorstudium , im Rahmen dessen 180 ECTS-Punkten zu erwerben sind, in der Regel in sechs Semestern absolviert wird. Gemäss Studienzeitbestätigung d er Universität Y.___ vom 1 8. Juli 2021 absolvierte d er Beschwerdeführer das Bachelor studium
jedoch in 18 Semestern ( Urk. 8/28/3). Es liegt deshalb der Schluss nahe, dass er - nebst den Lehrveranstaltungen des Wahlmoduls –
möglicherweise noch weitere Lehrveranstaltungen, die er in den Jahren 2020/2021 mit Prüfung abschloss, bereits früher besucht hatte. Selbst wenn dies aber nicht der Fall gewesen wäre, kann der Beschwerdeführer im vorl iegend massgebenden Zeitraum vom 2 1. März 2020 bis zum 1 3. Juli 2021, mithin knapp 16 Monate, ledig lich 56 ECTS-Punkte nachweisen. Da ein Vollzeitstudium einem Arbeits aufwand von 30 ECTS- Punkten pro Semester bzw. 60 ECT S-Punkten pro Studienjahr ent spricht (vgl. Informationsblatt der Universität Y.___ , Urk. 8/28 /5 ), ist nicht ausgewiesen, dass er zuletzt vollzeitlich studiert hat. Sein Einwand, dass der Lernaufwand vor den Prüfung en bzw. dem Kursende am grössten sei, vermag daran nicht s zu ändern.
Aufgrund des Gesagten wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, nebst dem Studium – zumindest in einem kleinen Umfang - teilzeitlich erwerbstätig zu sein. Durch das Studium an der Universität Y.___ war er nicht während mehr als z wölf Monaten daran gehindert , eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Daran ändert auch nichts, dass ihm im ärztlichen Zeugnis des Stadt spitals Z.___
vom 2 1. März 2022 infolge Unfalls vom 2 3. Januar bis zum 2 1. März 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 8/5). Der Beschwerdeführer war somit nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. 4 .
Der angefochte ne Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2022.00257
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
21. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Assista Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwalt Pascal Ruf Räffelstrasse 26, Postfach, 8045 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1988, erwarb am 1 3. Juli 2021 den Bachelor of Science Maschinenbau an der Universität Y.___
( Urk. 8/8). Am 2 1. März 2022 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 8/1) und beantragte am 2 8. März 2022 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Janua r 2022 ( Urk. 8/6). Mit Kassenverfügung vom 1 7. Mai 2022 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung, da er die Mindest bei tragszeit nicht erfüllt habe und kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sei ( Urk. 8/20). Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. Juni 2022 Einsprache ( Urk. 8/28), welche die Unia Arbeitslosenkasse mit Ent scheid vom 1. September 2022 abwies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. September 2022 Beschwerde und bean tragte, es seien die Verfügung vom 1 7. Mai 2022 bzw. der Einspracheentscheid vom 1. September 2022 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 2022 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmen fristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch eine n der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeits verhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfri st für die Beitragszeit vom 21. März 2020 bis zum 2 0. März 2022 unbestrittenermassen nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftig ung ausgeübt habe. Aufgrund des Abschlusszeugnisses der Universität Y.___ vom 1 3. Juli 2021 stehe fest, dass er im Sommersemester 2020 ( 1. März bis 3 0. September 2020), im Winterse mester 2020 ( 1. Oktober 2020 bis 2 8. Februar 2021) und im Sommersemester 2021 (1.
März bis 3 0. September 2021) Prüfungen absolviert habe, für welche er insgesamt 65 ECTS -Punkte erhalten habe. Ein Vollzeitstudium entspreche einem Arbeitsaufwand von 30 ECTS-P unkten pro Semester bzw. 60 ECTS -Punkten pro Studienjahr. ECTS-Punkte würden sämtliche in einem Semester zu erbringenden Leistungen berücksichtigen. E s sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer etwa das Fach Konstruktionslehre II mit 7,5 ECTS-Punkten am 2 9. Septembe r 2020 abgeschlossen , die Lehrveranstaltung aber wohl im Sommersemester 2020 oder gar früher besucht habe. Zudem gehe aus dem Curriculum für d as Bachelor studium Maschinenbau der Universität Y.___ hervor, dass das Wahlmodul (21 ECTS-Punkte) aus sieben Lehrveranstaltungen à 3 ECTS-Punkten bestehe, welche in der Regel auf zwei Semester aufgeteilt würden. Dasselbe gelte für das M odul freie Wahlfächer (9 ECTS-Punkte), welche s aus mehreren Lehrveranstaltungen bestehe und gemäss Empfehlung der Universität Y.___ auf mehrere Semester aufgeteilt werde . Sodann
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kurse bzw. Prüfungen tei lweise habe wiederholen müssen, zumal das Bachelorstudium M aschinenbau in der Regel sechs und nicht
– wie im Falle des Beschwerdeführers - 18 Semester dauere . Aus diesem Grund könne de r Arbeitsaufwand ohnehin nicht mehr im vollen Umfang berücksichtigt werden. Aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum keine Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 30 ECTS-Punkten pro Semester absolviert respektive keinen Arbeitsaufwand im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung gehabt habe. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht wäre es ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen, neben dem Studium eine Teilzeitstelle anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 1. März 2020 bis zum 2 0. März 2022 lediglich während der unfallbedingten Arbeits unfähigkeit vom 2 3. Januar bis zum 2 1. März 2022, mithin weniger als zwölf Monate, an der Ausübung einer Arbeit verhindert gewesen ( Urk. 2 S. 3 f. ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass es ihm aufgrund des Bachelorstudiums Maschinenbau an der Universität Y.___ , bei welchem es sich um ein Vollzeitstudium gehandelt habe , unmöglich gewesen sei ,
nebenbei einer Teilzeite rwerbstätigkeit nachzugehen. Dem Abschlusszeugnis der Universität Y.___ vom 1 3. Juli 2021
sei zu entnehmen, dass er im Zeitraum vom 2 9. September 2020 bis zum Abschluss des Studiums am 1 3. Juli 2021 mit den besuchten Kursen /abgelegten Prüfungen 65 ECTS-Punkte erworben habe . Werde lediglich das letzte Studienjahr
vom 1 3. Juli 2020 bis zum 1 3. Juli 2021 betrachte t , sei erstellt, dass der Lernaufwand zum Erreichen der 65 ECTS-Punkte in diesem Jahr angefallen sei . Es werde bestritten, dass er
Prüfungen habe wiederholen müssen und der geltend gemachte Arbeitsaufwand deshalb nicht mehr im vollen Umfang b erücksichtigt werden könne . Aus dem Umstand, dass er 18 Semester immatri kuliert gewesen sei, könne nicht abgeleitet wer den, dass
d er im Zeitraum vom 1 3. Juli 2020 bis zum 1 3. Juli 2021 geltend gemachte Aufwand nicht a ngefallen wäre. Des Weiteren sei es gerichtsnotorisch, dass der Lernaufwand vor den Prüfung en bzw. dem Kursende am grössten sei . Die unbegründete Behauptung der Beschwerdegegnerin , wonach
der Lernaufwand für das Modul Konstruktions lehre II, das Wahlmodul und die f reie n
Wahlfächer
auf mehrere Semester verteilt und nicht in der geltend gemachten Zeitspanne angefallen sei, verfange deshalb nicht . Ferner sei zu berücksichtigen, dass er vom 2 3. Januar bis zum 2 1. März 2 022 aufgrund eines Unfall s zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei . Die Gründe bzw. Zeitspannen nach Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG könnten mit denjenigen von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG kumuliert werden ( Urk. 1 ). 3 . 3 .1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegne rin
– trotz entsprechender Aufforderung vom 2 3. Juni 2022 ( Urk. 8/30 ) – keine Leistungsübersicht/Bestätigung der Universität Y.___ eingereicht hat, aus welcher hervor gehen würde, welche Lehrveranstaltungen er in welchen Semestern besucht hat (vgl. Urk. 8/31-32) . 3 .2
Dem Abschlusszeugnis der Universität Y.___ vom 1 3. Juli 2021 i st zu entne hmen , dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 2 1. März 2020 (Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit) bis zum 1 3. Juli 2021 (Datum des Diplomerwerbs) folgende Prüfungen ablegte und ECTS-Punkte erwarb (Urk. 8/11): - Technisc he Mechanik III
ECTS-Punkte:
9
Prüfungsdatum: 13.07.2021 - Konstruktionslehre II
ECTS-Punkte:
7.5
Prüfungsdatum: 29.09.2020 - Konstruktionslehre III
ECTS-Punkte:
10. 5
Prüfungsdatum: 15.02.2021 - Theor. Maschinenlehre II
ECTS-Punkte:
8
Prüfungsdatum: 26.04.2021 - Wahlmodul
ECTS-Punkte:
21
Prüfungsdatum: 30.10.2020 - Frei e Wahlfächer
ECTS-Punkte:
9
Prüfungsdatum: 16.11.2020
Total ECTS-Punkte: 65 3 .3
Wie die Beschwerdeg egnerin zutreffend feststellte, besteht das Wahlmodul (21 ECTS-Punkte) gemäss Curriculum für das Bachelors tudium Maschinenbau der Universität Y.___
( vgl . www. «Y.___» .at/ studium / studienangebot / bachelorstudien / ma
schinen bau )
aus sieben Lehrveranstaltungen à 3 ECTS-Punkten, welche auf das Winter - und Sommers emester aufgeteilt werden. Es ist deshalb davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer zumindest drei Lehrveranstaltungen des
Wahl modul s , das er mit Prüfung en vom 3 0. Oktober 2020 abschloss, bereits vor dem Sommersemester 2020 ( 1. März bis 3 0. September 2020) besucht hatte . V on den in E. 3.2 aufgeführten 65 ECTS-Punkten sind deshalb 9 ECTS-Punkte in Ab zug zu bringen, was 56 ECTS-Punkte ergibt. Im Weiteren ist darauf hinzuwe isen, dass das Bachelorstudium , im Rahmen dessen 180 ECTS-Punkten zu erwerben sind, in der Regel in sechs Semestern absolviert wird. Gemäss Studienzeitbestätigung d er Universität Y.___ vom 1 8. Juli 2021 absolvierte d er Beschwerdeführer das Bachelor studium
jedoch in 18 Semestern ( Urk. 8/28/3). Es liegt deshalb der Schluss nahe, dass er - nebst den Lehrveranstaltungen des Wahlmoduls –
möglicherweise noch weitere Lehrveranstaltungen, die er in den Jahren 2020/2021 mit Prüfung abschloss, bereits früher besucht hatte. Selbst wenn dies aber nicht der Fall gewesen wäre, kann der Beschwerdeführer im vorl iegend massgebenden Zeitraum vom 2 1. März 2020 bis zum 1 3. Juli 2021, mithin knapp 16 Monate, ledig lich 56 ECTS-Punkte nachweisen. Da ein Vollzeitstudium einem Arbeits aufwand von 30 ECTS- Punkten pro Semester bzw. 60 ECT S-Punkten pro Studienjahr ent spricht (vgl. Informationsblatt der Universität Y.___ , Urk. 8/28 /5 ), ist nicht ausgewiesen, dass er zuletzt vollzeitlich studiert hat. Sein Einwand, dass der Lernaufwand vor den Prüfung en bzw. dem Kursende am grössten sei, vermag daran nicht s zu ändern.
Aufgrund des Gesagten wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, nebst dem Studium – zumindest in einem kleinen Umfang - teilzeitlich erwerbstätig zu sein. Durch das Studium an der Universität Y.___ war er nicht während mehr als z wölf Monaten daran gehindert , eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Daran ändert auch nichts, dass ihm im ärztlichen Zeugnis des Stadt spitals Z.___
vom 2 1. März 2022 infolge Unfalls vom 2 3. Januar bis zum 2 1. März 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 8/5). Der Beschwerdeführer war somit nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. 4 .
Der angefochte ne Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl