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AL.2022.00205

Verfügung zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben; kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit Covid-19 ab April 2022; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-11-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ betreibt die (nicht im Handelsregister eingetragene) Einzelfirma Y.___ , einen Landwirtschafts- und Gemüsebaubetrieb mit Spezialkulturen und Direktverkauf (vgl. Beiblatt zu Urk. 7 /1) . Nachdem ihm bereits für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 , vom 1. S eptember bis 3 0. November 2020 , vom 1. Dezember 2020 bis 2 8. Februar 2021 , vom 1. März bis 3 1. Mai 2021, vom 1. Juni bis 3 0. November 2021 sowie vom 1. Dezember 2021 bis 2 8. Februar 2022 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie Kurzarbeitsentschädigun g ausgerichtet worden war (Urk. 7 /1 0 3, Urk. 7 / 96 ,

Urk. 7/84 , Urk. 7/80, Urk. 7/68 und Urk. 7/ 58 ), reichte d er Versicherte am 3. Februar 2022 ( Urk. 7/1) eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab 1. März 2022 bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 43 % für eine n Arbeitnehmende n (Personalbestand von insgesamt zwei) ein.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 ( Urk. 7/6) bewilligte das AWA das Gesuch um Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2022 und berechtigte die Arbeitslosenk asse des Kantons Zürich zur Auszahlung von Kurzarbeitsentschädi gung, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.

Auf Aufforde rung de r

Arbeitslosenk asse hin begründete X.___ den Arbeitsausfall im Monat April ( Urk. 7/8,

Urk. 7/15,

U rk. 7/19 ). In der Folge überwies die Kasse die Sache zum Entscheid an das AWA ( Urk. 7/10).

Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2022 ( Urk. 7/23)

hob das AWA die Verfügung vom 9. Februar 2022 wiedererwägungs weise auf. Es bewilligte das Gesuch für die Zeit vom 1. bis 3 1. März 2022 und erhob Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. April 202 2. Die dagegen am 3 0. Mai 202 2 erhobene Einsprache ( Urk. 7/ 24 ) wies das AWA mit Entscheid vom 1 2. Juli 202 2 ab (Urk. 7/ 29 = Urk. 2 ). 2.

X.___ erhob am 1 1. August 202 2 Beschwerde ( Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2022

und beantragte sinngemäss , dass ihm ab April 2022 weiterhin Kurzarbeitsentschädigung auszurichten sei.

Mit Beschwer deantwort vom 2 5. August 2022 beantragte d er Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,

wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.3

Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann ( Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1.4

E in Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will , muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voran melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben ( Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaub haft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen ( Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält d ie kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung ( Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). 1.5

Art. 17a und Art. 17b des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sehen für die Kurzarbeitsentschädigung gewisse Abweichungen vom AVIG vor. Zudem wird der Bundesrat in Art. 17 des Covid-19-Gesetz es ermächtigt, in gewissen - näher genannten - Bereichen abweichende Bestimmungen zu erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenver sicherung; SR 837.033) Gebrauch gemacht.

Gemäss Art. 17b des Covid-19-Gesetz es ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voran meldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. 1.6

Wie in der Botschaft vom 1 2. August 2020 zum Covid-19-Gesetz ( BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausgeführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3).

Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeits ausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32

Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2021 vom 2 4. Novem ber 2021 E. 3.3.1; vgl. auch Ziff. Rz D4a der Wei sung 2022/06 vom 1. April 2022 betreffend Anpassungen der AVIG-Praxen wegen Covid-19 , in welcher alle im Zusammenhang mit der Pandemie weiterhin gültigen Sonderregelungen betreffend Kurzarbeitsentschädigung und Arbeitslosenentschädigung enthalten sind).

1.7

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfü gung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts praxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die zuständige Amtsstelle ein Gesuch u m Kurzarbeit (im Grundsatz, mithin bei Erfüllung der weiteren Voraussetzun gen) bewilligt hat und diese Bewilligung später widerrufen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2021 vom 1 9. Oktober 2021 E. 2.2 f. ). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass der von ihm geltend gemachte Arbeitsausfall (weiterhin) auf das Auftreten der Pandemie zurückzu führen sei (S. 3 unten).

A b dem 1. März 2022 könne nicht mehr von substantiellen Einschränkungen durch das Auftreten der Pandemie beziehungsweise durch behördliche Massnahmen gesprochen werden (S. 3 oben). A usserdem habe sich der Umsatz in den Jahren 2018 bis 2021 um die Fr. 40'000.-- bewegt; mit Fr. 9'000.-- im ersten Quartal 2022 sei dieser mit den Umsatzzahlen der Vorjahresquartale vergleichbar. Der geltend gemachte Umsatzeinbruch sei daher nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, falsche Umsatz zahlen eingereicht zu haben, nenne jedoch keine anderen Umsatzzahlen, auf die abzustellen wäre. Soweit der Beschwerdeführer das feuchte Wetter im Frühling für den Umsatzrückgang verantwortlich mache, sei dies eine B egründung für Schlechtwe tterentschädigung und nicht für K urzarbeitsentschädigung (S. 3 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass die angenommenen Umsatzzahlen von 2020-2022 leider nicht stimmten und viel zu hoch seien. Aus der Bilanz von 2019-2022 sei ersichtlich , dass die Umsatzzahlen immer kleiner geworden seien. Sein Mitarbeiter werde nach wie vor nur halbtags eingestellt, weil sich die Lage durch die immer noch zähe und rückläufige Kund schaft eher verschlimmert habe. Es reiche nicht für die volle Deckung des Mit arbeiterlohnes . Als aussergewöhnlich müssten auch der Brand der alten Betriebs stätte und die Wegnahme von Land wegen eines Erbstreites im Jahr 2018 sowie zusätzlich der herbe Rückschlag einer Betriebsaberkennung (welche indessen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden sei) gesehen werden. Die Wegnahme von Land und die anschliessende Pandemie hätten die Gesamt arbeit im Betrieb zusätzlich verschlimmert. Wegen der Pandemie habe ausserdem ein kleines aussenstehendes Verkaufslokal errichtet werden müssen, um die Neuansteckung der Kundschaft in Grenzen zu halten. Wegen der Neuausrichtung des Betriebes und der anschliessenden Pandemie hätten auch die Arbeiten für den Mitarbeiter gekürzt werden müssen; anders sei es nicht gegangen. Ohne Bewilli gung der Kurzarbeit müsste dem langjährigen Mitarbeiter gekündigt und der Betrieb geschlossen werden (S. 1) . 3. 3.1

Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 ( Urk. 7/6) bewilligte der Beschwerdegegner das Gesuch um Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 202 2. Somit ist zu prüfen, ob diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. vorstehend E. 1.7). 3.2

In der ersten Vora nmeldung vom 3 0. März 2020 ( Urk. 7/105) gab der Beschwer deführer zur Begründung der Kurzarbeit an, dass der Betrieb wegen des Bundes ratsbeschlusses habe eingeschränkt werden müssen.

Des Weiteren hätten Auftragstermine verschoben werden müssen ( bereits vier Aufträge; vgl. Beiblatt zur Voranmeldung,

Urk. 7/ 106 ). Dies elb e Begründung findet sich auch in sämt lichen weiteren Vora nmeldungen (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/61,

Urk. 7/65, Urk. 7/87, Urk. 7/98 ). 3.3

Am 7. April 2022 ( Urk. 7/8) führte der Beschwerdeführer zur Begründung der Kurzarbeit Folgendes aus. Sein Betrieb habe Anfang Jahr umstrukturiert werden müssen, da das Lager aus Platzgründen vergrössert werden musste und er dadurch einen zusätzlichen Lagerraum für die Maschinen, das Saatgut und die Produkte habe dazu mieten müssen. Er müsse Pacht- und zusätzliche Mietzinse im Betrag von total Fr. 5'500.-- pro Jahr bezahlen. Er habe einen langjährigen Mitarbeiter; wegen seiner Behinderung sei er auf dessen Unterstützung angewiesen. Um die Produktion zu steigern, habe er ab diesem Jahr ein zusätzliches Stück Land gepachtet. Bis sich aber eine Verbesserung zeige, sei er weiterhin auf Kurzarbeits entschädigung angewiesen; so könne sein Mitarbeiter auch im Jahr 2022 nur Kurzarbeit verrichten. Sein Betrieb sei zusätzlich stark betroffen von den explo dierenden Benzin- und Dieselpreisen seit dem Krieg in der Ukraine und dem starken Anstieg der Preise für Dünger, Saatgut und Spritzmittel. 3.4

Am 1 8. Mai 2022 ( Urk. 7/15) hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein Arbeit nehmer wegen zu geringem Umsatz nicht voll beschäftigt werden könne. Er brauche dringend weitere Unterstützung. Durch den Krieg in der Ukraine und de n plötzlichen Preisanstieg der Produkte und des Diesels für die Maschinen sei sein Betrieb zusätzlich in Mitleidenschaft gezogen worden. Wegen des Bundesrats beschlusses habe der Betrieb umstrukturiert werden müssen. Auftragstermine hätten teilweise verschoben werden müssen (vgl. auch Stellungnahme vom 1 9. Mai 2022, Urk. 7/19) . 4. 4.1

In der Beschwerde wies der Beschwerdeführer wiederholt auf eine Neuausrichtung des Betriebes und die anschliessende Pandemie hin. Die Neuausrichtung sei im Zusammenhang mit einem

Brand der alten Betriebsstätte, einer Wegnahme von Land wegen eines Erbstreites im Jahr 2018 sowie einer Betriebsaberkennung (welche i ndessen wieder aufgehoben wurde) erfolgt

( vgl. vorstehend E. 2.2). Aus den genannten Ereignisse n , welche vor der Pandemie aufgetreten waren und offenbar zu notwendigen Veränderungen und einer Neuausrichtung führten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist vorliegend zu prüfen, ob Arbeitsausfälle vorhanden sind , die auf die Pandemie beziehungs weise damit verbundene behördliche Massnahmen zurückzuführen sind . 4.2

Bei der Firma Y.___ handelt es sich um einen kleineren Betrieb mit Spezialkulturen wie Schnittblumenanbau, Acker- und Gemüseanbau, verteilt auf mehrere Flächen, Obstanbau und Wald (vgl. Urk. 7/8). Aus dem Arbeitsvertrag vom 1 5. August 2019 (mit «Arbeitsverhältnis» betitelt, Urk. 7/17) ergibt sich, dass der Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers vorwiegend im Gemüse-/Obst- sowie Schnittblumenanbau mit Vermarktung erfolgt.

Der Beschwerdeführer gab zwar wiederholt an , dass der Betrieb wegen des Bundesratsbeschlusses habe eingeschränkt werden müssen (vgl. vorstehend E. 3.2), machte aber keine näheren Angaben zu den konkreten Einschränkungen.

In der Beschwerde machte er geltend , dass wegen der Pandemie ein kleines aussenstehend es Verkaufslokal errichtet worden sei , um die Neuansteckung der Kundschaft in Grenzen zu halten. Weitere Veränderungen wie auch Einschrän kungen des Betriebes sind aus den Akten nicht ersichtlich. Auch führte der Beschwerdeführer nicht näher aus, wie viele Aufträge verschoben werden mussten und was die G ründe dafür waren ,

obwohl in den Formularen zur Voran meldung der Kurzarbeit jeweils explizit danach gefragt wurde (vgl. U rk. 7/ 60

Ziff. 11) .

Schliesslich hielt der Beschwerdegegner zu Recht fest, dass p er 1. April 2022 die Rückkehr in die normale Lage erfolgte und alle Corona-Massnahmen aufgehoben wurden. Insofern kann nicht mehr von substantiellen Einschränkungen durch das Auftreten der Pandemie gesprochen werden ( Urk. 2 S. 3 oben). 4.3

Der Beschwerdeführer hielt unter anderem fest, dass sein Arbeitnehmer wegen zu geringe n Umsatz es nicht voll beschäftigt werden könne. Er gab zwar eine rückläufige Kundschaft an, äusserte sich jedoch nicht zur konkreten Auftragslage und machte auch nicht geltend, dass respektive weshalb die Nachfrage nach Blumen und Gemüse zurückgegangen sein soll.

Ein Rückgang der Nachfrage lässt sich auch aufgrund der Umsatzzahlen nicht belegen. Der Beschwerdegegner ging aufgrund der vom Beschwerdeführer einge reichten Auflistung (vgl. Urk. 7/11) von einem Umsatz um die Fr. 40'000.-- in den Jahren 2018 bis 2021 sowie von einem Umsatz von Fr. 9'000.- - im ersten Quartal 2022 aus ; ein Umsatzeinbruch sei daher nicht ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 2. 1 ). Dazu machte der Beschwerdeführer geltend, dass die angenommenen Umsatzzahlen viel zu hoch seien (vgl. vorstehend E. 2.2).

Gleich zeitig reichte er mit der Beschwerde eine Bilanz- und Erfolgsrechnung (Urk. 3/2) ein, welche deutlich höhere jährliche Nettoumsätze ausweist (zwischen

Fr. 80'000.-- und

Fr. 98'000.-- ) .

Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer bereits für die Zeit vom 1 7. März 2020 bis 3 1. März 2022 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurde. Zu prüfen ist vorliegend einzig ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit ab April 202 2. Soweit in der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Bilanz- und Erfolgsrechnung ein Umsatzrückgang in den Jahren 2020 und 2021 dokum entiert wird, ist dies für den vorliegend strittigen Anspruch ab April 2022 somit nicht massgebend. In Bezug auf das erste Quartal des Jahres 2022 , welches vorliegend zu berücksichtigen wäre, liegen keine Umsatzzahlen vor . Der Beschwerdeführer machte keine entsprechenden Angaben. 4.4

Schliesslich machte d er Beschwerdeführer geltend, dass er ab diesem Jahr ein zusätzliches Stück Land gepachtet habe, um die Produktion zu steigern. Weiter gab er an , dass er aus Platzgründen einen zusätzlichen Lagerraum für die Maschinen, das Saatgut und die Produkte

habe mieten müssen (vgl. vorstehend E. 3.3) . Damit macht e er zwar Mehrkosten, aber keinen Arbeitsausfall geltend; im Gegenteil, führen die genannten

Massnahmen doch eher zu einer höheren Arbeitsbelastung . Der starke Anstieg der Preise für Dünger, Saatgut und Spritz mittel sowie Diesel (vgl. vorstehend E. 3.3 f.) begründet weder einen Arbeitsaus fall, noch steht er

im Zusammenhang mit der Pandemie. D ie Tatsache, d ass der Beschwerdeführer wegen seiner Behinderung auf die Unterstützung eines Mit arbeiters angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.3) , begründet ebenfalls

keinen Arbeitsausfall und hat auch nichts mit der Pandemie zu tun.

4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte , dass Arbeitsausfälle vorliegen, die auf die Pandemie beziehungsweise damit verbundene behördliche Massnahmen zurückzuführen sind. 5.

Die Verfügung vom 9. Februar 2022 , mit welcher der Beschwerdegegner das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 1. März 2022 bis 3 1. Mai 2022 bewilligte, soweit die übrigen Anspruchsvorau ssetzungen erfüllt seien (Urk. 7/ 6 ), erweist sich demnach als zweifellos unrichtig. Nachdem regel mässig wiederkehrende Leistungen sowie eine mögliche grosse Zahl analoger Fälle in Frage stehen (vgl.

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N 66 und N 68 zu Art. 53 ATSG), ist deren Berichtigung sodann von erheblicher Bedeutung , weshalb die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.7) . Für eine Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. April 2022 besteht somit keine Anspruchsgrundlage , weshalb der Beschwerdegegner den Entscheid

vom 9. Februar 2022 zu Recht in Wiedererwägung zog . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich ALK 01 000 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikNeuenschwander-Erni

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ betreibt die (nicht im Handelsregister eingetragene) Einzelfirma Y.___ , einen Landwirtschafts- und Gemüsebaubetrieb mit Spezialkulturen und Direktverkauf (vgl. Beiblatt zu Urk. 7 /1) . Nachdem ihm bereits für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 , vom 1. S eptember bis 3 0. November 2020 , vom 1. Dezember 2020 bis

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,

wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

E. 1.3 Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann ( Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

E. 1.4 E in Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will , muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voran melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben ( Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaub haft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen ( Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält d ie kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung ( Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).

E. 1.5 Art. 17a und Art. 17b des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sehen für die Kurzarbeitsentschädigung gewisse Abweichungen vom AVIG vor. Zudem wird der Bundesrat in Art. 17 des Covid-19-Gesetz es ermächtigt, in gewissen - näher genannten - Bereichen abweichende Bestimmungen zu erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenver sicherung; SR 837.033) Gebrauch gemacht.

Gemäss Art. 17b des Covid-19-Gesetz es ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voran meldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.

E. 1.6 Wie in der Botschaft vom 1 2. August 2020 zum Covid-19-Gesetz ( BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausgeführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3).

Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeits ausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32

Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2021 vom 2 4. Novem ber 2021 E. 3.3.1; vgl. auch Ziff. Rz D4a der Wei sung 2022/06 vom 1. April 2022 betreffend Anpassungen der AVIG-Praxen wegen Covid-19 , in welcher alle im Zusammenhang mit der Pandemie weiterhin gültigen Sonderregelungen betreffend Kurzarbeitsentschädigung und Arbeitslosenentschädigung enthalten sind).

E. 1.7 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfü gung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts praxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die zuständige Amtsstelle ein Gesuch u m Kurzarbeit (im Grundsatz, mithin bei Erfüllung der weiteren Voraussetzun gen) bewilligt hat und diese Bewilligung später widerrufen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2021 vom 1 9. Oktober 2021 E.

E. 2 8. Februar 2021 , vom 1. März bis 3 1. Mai 2021, vom 1. Juni bis 3 0. November 2021 sowie vom 1. Dezember 2021 bis 2 8. Februar 2022 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie Kurzarbeitsentschädigun g ausgerichtet worden war (Urk. 7 /1 0 3, Urk.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass der von ihm geltend gemachte Arbeitsausfall (weiterhin) auf das Auftreten der Pandemie zurückzu führen sei (S. 3 unten).

A b dem 1. März 2022 könne nicht mehr von substantiellen Einschränkungen durch das Auftreten der Pandemie beziehungsweise durch behördliche Massnahmen gesprochen werden (S. 3 oben). A usserdem habe sich der Umsatz in den Jahren 2018 bis 2021 um die Fr. 40'000.-- bewegt; mit Fr. 9'000.-- im ersten Quartal 2022 sei dieser mit den Umsatzzahlen der Vorjahresquartale vergleichbar. Der geltend gemachte Umsatzeinbruch sei daher nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, falsche Umsatz zahlen eingereicht zu haben, nenne jedoch keine anderen Umsatzzahlen, auf die abzustellen wäre. Soweit der Beschwerdeführer das feuchte Wetter im Frühling für den Umsatzrückgang verantwortlich mache, sei dies eine B egründung für Schlechtwe tterentschädigung und nicht für K urzarbeitsentschädigung (S. 3 Mitte).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass die angenommenen Umsatzzahlen von 2020-2022 leider nicht stimmten und viel zu hoch seien. Aus der Bilanz von 2019-2022 sei ersichtlich , dass die Umsatzzahlen immer kleiner geworden seien. Sein Mitarbeiter werde nach wie vor nur halbtags eingestellt, weil sich die Lage durch die immer noch zähe und rückläufige Kund schaft eher verschlimmert habe. Es reiche nicht für die volle Deckung des Mit arbeiterlohnes . Als aussergewöhnlich müssten auch der Brand der alten Betriebs stätte und die Wegnahme von Land wegen eines Erbstreites im Jahr 2018 sowie zusätzlich der herbe Rückschlag einer Betriebsaberkennung (welche indessen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden sei) gesehen werden. Die Wegnahme von Land und die anschliessende Pandemie hätten die Gesamt arbeit im Betrieb zusätzlich verschlimmert. Wegen der Pandemie habe ausserdem ein kleines aussenstehendes Verkaufslokal errichtet werden müssen, um die Neuansteckung der Kundschaft in Grenzen zu halten. Wegen der Neuausrichtung des Betriebes und der anschliessenden Pandemie hätten auch die Arbeiten für den Mitarbeiter gekürzt werden müssen; anders sei es nicht gegangen. Ohne Bewilli gung der Kurzarbeit müsste dem langjährigen Mitarbeiter gekündigt und der Betrieb geschlossen werden (S. 1) . 3. 3.1

Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 ( Urk. 7/6) bewilligte der Beschwerdegegner das Gesuch um Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 202 2. Somit ist zu prüfen, ob diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. vorstehend E. 1.7). 3.2

In der ersten Vora nmeldung vom 3 0. März 2020 ( Urk. 7/105) gab der Beschwer deführer zur Begründung der Kurzarbeit an, dass der Betrieb wegen des Bundes ratsbeschlusses habe eingeschränkt werden müssen.

Des Weiteren hätten Auftragstermine verschoben werden müssen ( bereits vier Aufträge; vgl. Beiblatt zur Voranmeldung,

Urk. 7/ 106 ). Dies elb e Begründung findet sich auch in sämt lichen weiteren Vora nmeldungen (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/61,

Urk. 7/65, Urk. 7/87, Urk. 7/98 ). 3.3

Am 7. April 2022 ( Urk. 7/8) führte der Beschwerdeführer zur Begründung der Kurzarbeit Folgendes aus. Sein Betrieb habe Anfang Jahr umstrukturiert werden müssen, da das Lager aus Platzgründen vergrössert werden musste und er dadurch einen zusätzlichen Lagerraum für die Maschinen, das Saatgut und die Produkte habe dazu mieten müssen. Er müsse Pacht- und zusätzliche Mietzinse im Betrag von total Fr. 5'500.-- pro Jahr bezahlen. Er habe einen langjährigen Mitarbeiter; wegen seiner Behinderung sei er auf dessen Unterstützung angewiesen. Um die Produktion zu steigern, habe er ab diesem Jahr ein zusätzliches Stück Land gepachtet. Bis sich aber eine Verbesserung zeige, sei er weiterhin auf Kurzarbeits entschädigung angewiesen; so könne sein Mitarbeiter auch im Jahr 2022 nur Kurzarbeit verrichten. Sein Betrieb sei zusätzlich stark betroffen von den explo dierenden Benzin- und Dieselpreisen seit dem Krieg in der Ukraine und dem starken Anstieg der Preise für Dünger, Saatgut und Spritzmittel. 3.4

Am 1 8. Mai 2022 ( Urk. 7/15) hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein Arbeit nehmer wegen zu geringem Umsatz nicht voll beschäftigt werden könne. Er brauche dringend weitere Unterstützung. Durch den Krieg in der Ukraine und de n plötzlichen Preisanstieg der Produkte und des Diesels für die Maschinen sei sein Betrieb zusätzlich in Mitleidenschaft gezogen worden. Wegen des Bundesrats beschlusses habe der Betrieb umstrukturiert werden müssen. Auftragstermine hätten teilweise verschoben werden müssen (vgl. auch Stellungnahme vom 1 9. Mai 2022, Urk. 7/19) . 4. 4.1

In der Beschwerde wies der Beschwerdeführer wiederholt auf eine Neuausrichtung des Betriebes und die anschliessende Pandemie hin. Die Neuausrichtung sei im Zusammenhang mit einem

Brand der alten Betriebsstätte, einer Wegnahme von Land wegen eines Erbstreites im Jahr 2018 sowie einer Betriebsaberkennung (welche i ndessen wieder aufgehoben wurde) erfolgt

( vgl. vorstehend E. 2.2). Aus den genannten Ereignisse n , welche vor der Pandemie aufgetreten waren und offenbar zu notwendigen Veränderungen und einer Neuausrichtung führten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist vorliegend zu prüfen, ob Arbeitsausfälle vorhanden sind , die auf die Pandemie beziehungs weise damit verbundene behördliche Massnahmen zurückzuführen sind . 4.2

Bei der Firma Y.___ handelt es sich um einen kleineren Betrieb mit Spezialkulturen wie Schnittblumenanbau, Acker- und Gemüseanbau, verteilt auf mehrere Flächen, Obstanbau und Wald (vgl. Urk. 7/8). Aus dem Arbeitsvertrag vom 1 5. August 2019 (mit «Arbeitsverhältnis» betitelt, Urk. 7/17) ergibt sich, dass der Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers vorwiegend im Gemüse-/Obst- sowie Schnittblumenanbau mit Vermarktung erfolgt.

Der Beschwerdeführer gab zwar wiederholt an , dass der Betrieb wegen des Bundesratsbeschlusses habe eingeschränkt werden müssen (vgl. vorstehend E. 3.2), machte aber keine näheren Angaben zu den konkreten Einschränkungen.

In der Beschwerde machte er geltend , dass wegen der Pandemie ein kleines aussenstehend es Verkaufslokal errichtet worden sei , um die Neuansteckung der Kundschaft in Grenzen zu halten. Weitere Veränderungen wie auch Einschrän kungen des Betriebes sind aus den Akten nicht ersichtlich. Auch führte der Beschwerdeführer nicht näher aus, wie viele Aufträge verschoben werden mussten und was die G ründe dafür waren ,

obwohl in den Formularen zur Voran meldung der Kurzarbeit jeweils explizit danach gefragt wurde (vgl. U rk. 7/ 60

Ziff. 11) .

Schliesslich hielt der Beschwerdegegner zu Recht fest, dass p er 1. April 2022 die Rückkehr in die normale Lage erfolgte und alle Corona-Massnahmen aufgehoben wurden. Insofern kann nicht mehr von substantiellen Einschränkungen durch das Auftreten der Pandemie gesprochen werden ( Urk. 2 S. 3 oben). 4.3

Der Beschwerdeführer hielt unter anderem fest, dass sein Arbeitnehmer wegen zu geringe n Umsatz es nicht voll beschäftigt werden könne. Er gab zwar eine rückläufige Kundschaft an, äusserte sich jedoch nicht zur konkreten Auftragslage und machte auch nicht geltend, dass respektive weshalb die Nachfrage nach Blumen und Gemüse zurückgegangen sein soll.

Ein Rückgang der Nachfrage lässt sich auch aufgrund der Umsatzzahlen nicht belegen. Der Beschwerdegegner ging aufgrund der vom Beschwerdeführer einge reichten Auflistung (vgl. Urk. 7/11) von einem Umsatz um die Fr. 40'000.-- in den Jahren 2018 bis 2021 sowie von einem Umsatz von Fr. 9'000.- - im ersten Quartal 2022 aus ; ein Umsatzeinbruch sei daher nicht ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 2. 1 ). Dazu machte der Beschwerdeführer geltend, dass die angenommenen Umsatzzahlen viel zu hoch seien (vgl. vorstehend E. 2.2).

Gleich zeitig reichte er mit der Beschwerde eine Bilanz- und Erfolgsrechnung (Urk. 3/2) ein, welche deutlich höhere jährliche Nettoumsätze ausweist (zwischen

Fr. 80'000.-- und

Fr. 98'000.-- ) .

Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer bereits für die Zeit vom 1 7. März 2020 bis 3 1. März 2022 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurde. Zu prüfen ist vorliegend einzig ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit ab April 202 2. Soweit in der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Bilanz- und Erfolgsrechnung ein Umsatzrückgang in den Jahren 2020 und 2021 dokum entiert wird, ist dies für den vorliegend strittigen Anspruch ab April 2022 somit nicht massgebend. In Bezug auf das erste Quartal des Jahres 2022 , welches vorliegend zu berücksichtigen wäre, liegen keine Umsatzzahlen vor . Der Beschwerdeführer machte keine entsprechenden Angaben. 4.4

Schliesslich machte d er Beschwerdeführer geltend, dass er ab diesem Jahr ein zusätzliches Stück Land gepachtet habe, um die Produktion zu steigern. Weiter gab er an , dass er aus Platzgründen einen zusätzlichen Lagerraum für die Maschinen, das Saatgut und die Produkte

habe mieten müssen (vgl. vorstehend E. 3.3) . Damit macht e er zwar Mehrkosten, aber keinen Arbeitsausfall geltend; im Gegenteil, führen die genannten

Massnahmen doch eher zu einer höheren Arbeitsbelastung . Der starke Anstieg der Preise für Dünger, Saatgut und Spritz mittel sowie Diesel (vgl. vorstehend E. 3.3 f.) begründet weder einen Arbeitsaus fall, noch steht er

im Zusammenhang mit der Pandemie. D ie Tatsache, d ass der Beschwerdeführer wegen seiner Behinderung auf die Unterstützung eines Mit arbeiters angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.3) , begründet ebenfalls

keinen Arbeitsausfall und hat auch nichts mit der Pandemie zu tun.

4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte , dass Arbeitsausfälle vorliegen, die auf die Pandemie beziehungsweise damit verbundene behördliche Massnahmen zurückzuführen sind. 5.

Die Verfügung vom 9. Februar 2022 , mit welcher der Beschwerdegegner das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 1. März 2022 bis 3 1. Mai 2022 bewilligte, soweit die übrigen Anspruchsvorau ssetzungen erfüllt seien (Urk. 7/ 6 ), erweist sich demnach als zweifellos unrichtig. Nachdem regel mässig wiederkehrende Leistungen sowie eine mögliche grosse Zahl analoger Fälle in Frage stehen (vgl.

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N 66 und N 68 zu Art. 53 ATSG), ist deren Berichtigung sodann von erheblicher Bedeutung , weshalb die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.7) . Für eine Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. April 2022 besteht somit keine Anspruchsgrundlage , weshalb der Beschwerdegegner den Entscheid

vom 9. Februar 2022 zu Recht in Wiedererwägung zog . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich ALK 01 000 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikNeuenschwander-Erni

E. 7 / 96 ,

Urk. 7/84 , Urk. 7/80, Urk. 7/68 und Urk. 7/ 58 ), reichte d er Versicherte am 3. Februar 2022 ( Urk. 7/1) eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab 1. März 2022 bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 43 % für eine n Arbeitnehmende n (Personalbestand von insgesamt zwei) ein.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 ( Urk. 7/6) bewilligte das AWA das Gesuch um Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2022 und berechtigte die Arbeitslosenk asse des Kantons Zürich zur Auszahlung von Kurzarbeitsentschädi gung, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.

Auf Aufforde rung de r

Arbeitslosenk asse hin begründete X.___ den Arbeitsausfall im Monat April ( Urk. 7/8,

Urk. 7/15,

U rk. 7/19 ). In der Folge überwies die Kasse die Sache zum Entscheid an das AWA ( Urk. 7/10).

Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2022 ( Urk. 7/23)

hob das AWA die Verfügung vom 9. Februar 2022 wiedererwägungs weise auf. Es bewilligte das Gesuch für die Zeit vom 1. bis 3 1. März 2022 und erhob Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. April 202 2. Die dagegen am 3 0. Mai 202 2 erhobene Einsprache ( Urk. 7/ 24 ) wies das AWA mit Entscheid vom 1 2. Juli 202 2 ab (Urk. 7/ 29 = Urk. 2 ). 2.

X.___ erhob am 1 1. August 202 2 Beschwerde ( Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2022

und beantragte sinngemäss , dass ihm ab April 2022 weiterhin Kurzarbeitsentschädigung auszurichten sei.

Mit Beschwer deantwort vom 2 5. August 2022 beantragte d er Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2022.00205

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

29. November 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ betreibt die (nicht im Handelsregister eingetragene) Einzelfirma Y.___ , einen Landwirtschafts- und Gemüsebaubetrieb mit Spezialkulturen und Direktverkauf (vgl. Beiblatt zu Urk. 7 /1) . Nachdem ihm bereits für die Zeit vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 , vom 1. S eptember bis 3 0. November 2020 , vom 1. Dezember 2020 bis 2 8. Februar 2021 , vom 1. März bis 3 1. Mai 2021, vom 1. Juni bis 3 0. November 2021 sowie vom 1. Dezember 2021 bis 2 8. Februar 2022 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie Kurzarbeitsentschädigun g ausgerichtet worden war (Urk. 7 /1 0 3, Urk. 7 / 96 ,

Urk. 7/84 , Urk. 7/80, Urk. 7/68 und Urk. 7/ 58 ), reichte d er Versicherte am 3. Februar 2022 ( Urk. 7/1) eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab 1. März 2022 bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 43 % für eine n Arbeitnehmende n (Personalbestand von insgesamt zwei) ein.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 ( Urk. 7/6) bewilligte das AWA das Gesuch um Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2022 und berechtigte die Arbeitslosenk asse des Kantons Zürich zur Auszahlung von Kurzarbeitsentschädi gung, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.

Auf Aufforde rung de r

Arbeitslosenk asse hin begründete X.___ den Arbeitsausfall im Monat April ( Urk. 7/8,

Urk. 7/15,

U rk. 7/19 ). In der Folge überwies die Kasse die Sache zum Entscheid an das AWA ( Urk. 7/10).

Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2022 ( Urk. 7/23)

hob das AWA die Verfügung vom 9. Februar 2022 wiedererwägungs weise auf. Es bewilligte das Gesuch für die Zeit vom 1. bis 3 1. März 2022 und erhob Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. April 202 2. Die dagegen am 3 0. Mai 202 2 erhobene Einsprache ( Urk. 7/ 24 ) wies das AWA mit Entscheid vom 1 2. Juli 202 2 ab (Urk. 7/ 29 = Urk. 2 ). 2.

X.___ erhob am 1 1. August 202 2 Beschwerde ( Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2022

und beantragte sinngemäss , dass ihm ab April 2022 weiterhin Kurzarbeitsentschädigung auszurichten sei.

Mit Beschwer deantwort vom 2 5. August 2022 beantragte d er Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,

wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.3

Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann ( Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1.4

E in Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will , muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voran melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben ( Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaub haft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen ( Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält d ie kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung ( Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). 1.5

Art. 17a und Art. 17b des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sehen für die Kurzarbeitsentschädigung gewisse Abweichungen vom AVIG vor. Zudem wird der Bundesrat in Art. 17 des Covid-19-Gesetz es ermächtigt, in gewissen - näher genannten - Bereichen abweichende Bestimmungen zu erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenver sicherung; SR 837.033) Gebrauch gemacht.

Gemäss Art. 17b des Covid-19-Gesetz es ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voran meldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. 1.6

Wie in der Botschaft vom 1 2. August 2020 zum Covid-19-Gesetz ( BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausgeführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3).

Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeits ausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32

Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2021 vom 2 4. Novem ber 2021 E. 3.3.1; vgl. auch Ziff. Rz D4a der Wei sung 2022/06 vom 1. April 2022 betreffend Anpassungen der AVIG-Praxen wegen Covid-19 , in welcher alle im Zusammenhang mit der Pandemie weiterhin gültigen Sonderregelungen betreffend Kurzarbeitsentschädigung und Arbeitslosenentschädigung enthalten sind).

1.7

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfü gung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts praxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die zuständige Amtsstelle ein Gesuch u m Kurzarbeit (im Grundsatz, mithin bei Erfüllung der weiteren Voraussetzun gen) bewilligt hat und diese Bewilligung später widerrufen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2021 vom 1 9. Oktober 2021 E. 2.2 f. ). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass der von ihm geltend gemachte Arbeitsausfall (weiterhin) auf das Auftreten der Pandemie zurückzu führen sei (S. 3 unten).

A b dem 1. März 2022 könne nicht mehr von substantiellen Einschränkungen durch das Auftreten der Pandemie beziehungsweise durch behördliche Massnahmen gesprochen werden (S. 3 oben). A usserdem habe sich der Umsatz in den Jahren 2018 bis 2021 um die Fr. 40'000.-- bewegt; mit Fr. 9'000.-- im ersten Quartal 2022 sei dieser mit den Umsatzzahlen der Vorjahresquartale vergleichbar. Der geltend gemachte Umsatzeinbruch sei daher nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, falsche Umsatz zahlen eingereicht zu haben, nenne jedoch keine anderen Umsatzzahlen, auf die abzustellen wäre. Soweit der Beschwerdeführer das feuchte Wetter im Frühling für den Umsatzrückgang verantwortlich mache, sei dies eine B egründung für Schlechtwe tterentschädigung und nicht für K urzarbeitsentschädigung (S. 3 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass die angenommenen Umsatzzahlen von 2020-2022 leider nicht stimmten und viel zu hoch seien. Aus der Bilanz von 2019-2022 sei ersichtlich , dass die Umsatzzahlen immer kleiner geworden seien. Sein Mitarbeiter werde nach wie vor nur halbtags eingestellt, weil sich die Lage durch die immer noch zähe und rückläufige Kund schaft eher verschlimmert habe. Es reiche nicht für die volle Deckung des Mit arbeiterlohnes . Als aussergewöhnlich müssten auch der Brand der alten Betriebs stätte und die Wegnahme von Land wegen eines Erbstreites im Jahr 2018 sowie zusätzlich der herbe Rückschlag einer Betriebsaberkennung (welche indessen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden sei) gesehen werden. Die Wegnahme von Land und die anschliessende Pandemie hätten die Gesamt arbeit im Betrieb zusätzlich verschlimmert. Wegen der Pandemie habe ausserdem ein kleines aussenstehendes Verkaufslokal errichtet werden müssen, um die Neuansteckung der Kundschaft in Grenzen zu halten. Wegen der Neuausrichtung des Betriebes und der anschliessenden Pandemie hätten auch die Arbeiten für den Mitarbeiter gekürzt werden müssen; anders sei es nicht gegangen. Ohne Bewilli gung der Kurzarbeit müsste dem langjährigen Mitarbeiter gekündigt und der Betrieb geschlossen werden (S. 1) . 3. 3.1

Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 ( Urk. 7/6) bewilligte der Beschwerdegegner das Gesuch um Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 202 2. Somit ist zu prüfen, ob diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. vorstehend E. 1.7). 3.2

In der ersten Vora nmeldung vom 3 0. März 2020 ( Urk. 7/105) gab der Beschwer deführer zur Begründung der Kurzarbeit an, dass der Betrieb wegen des Bundes ratsbeschlusses habe eingeschränkt werden müssen.

Des Weiteren hätten Auftragstermine verschoben werden müssen ( bereits vier Aufträge; vgl. Beiblatt zur Voranmeldung,

Urk. 7/ 106 ). Dies elb e Begründung findet sich auch in sämt lichen weiteren Vora nmeldungen (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/61,

Urk. 7/65, Urk. 7/87, Urk. 7/98 ). 3.3

Am 7. April 2022 ( Urk. 7/8) führte der Beschwerdeführer zur Begründung der Kurzarbeit Folgendes aus. Sein Betrieb habe Anfang Jahr umstrukturiert werden müssen, da das Lager aus Platzgründen vergrössert werden musste und er dadurch einen zusätzlichen Lagerraum für die Maschinen, das Saatgut und die Produkte habe dazu mieten müssen. Er müsse Pacht- und zusätzliche Mietzinse im Betrag von total Fr. 5'500.-- pro Jahr bezahlen. Er habe einen langjährigen Mitarbeiter; wegen seiner Behinderung sei er auf dessen Unterstützung angewiesen. Um die Produktion zu steigern, habe er ab diesem Jahr ein zusätzliches Stück Land gepachtet. Bis sich aber eine Verbesserung zeige, sei er weiterhin auf Kurzarbeits entschädigung angewiesen; so könne sein Mitarbeiter auch im Jahr 2022 nur Kurzarbeit verrichten. Sein Betrieb sei zusätzlich stark betroffen von den explo dierenden Benzin- und Dieselpreisen seit dem Krieg in der Ukraine und dem starken Anstieg der Preise für Dünger, Saatgut und Spritzmittel. 3.4

Am 1 8. Mai 2022 ( Urk. 7/15) hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein Arbeit nehmer wegen zu geringem Umsatz nicht voll beschäftigt werden könne. Er brauche dringend weitere Unterstützung. Durch den Krieg in der Ukraine und de n plötzlichen Preisanstieg der Produkte und des Diesels für die Maschinen sei sein Betrieb zusätzlich in Mitleidenschaft gezogen worden. Wegen des Bundesrats beschlusses habe der Betrieb umstrukturiert werden müssen. Auftragstermine hätten teilweise verschoben werden müssen (vgl. auch Stellungnahme vom 1 9. Mai 2022, Urk. 7/19) . 4. 4.1

In der Beschwerde wies der Beschwerdeführer wiederholt auf eine Neuausrichtung des Betriebes und die anschliessende Pandemie hin. Die Neuausrichtung sei im Zusammenhang mit einem

Brand der alten Betriebsstätte, einer Wegnahme von Land wegen eines Erbstreites im Jahr 2018 sowie einer Betriebsaberkennung (welche i ndessen wieder aufgehoben wurde) erfolgt

( vgl. vorstehend E. 2.2). Aus den genannten Ereignisse n , welche vor der Pandemie aufgetreten waren und offenbar zu notwendigen Veränderungen und einer Neuausrichtung führten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist vorliegend zu prüfen, ob Arbeitsausfälle vorhanden sind , die auf die Pandemie beziehungs weise damit verbundene behördliche Massnahmen zurückzuführen sind . 4.2

Bei der Firma Y.___ handelt es sich um einen kleineren Betrieb mit Spezialkulturen wie Schnittblumenanbau, Acker- und Gemüseanbau, verteilt auf mehrere Flächen, Obstanbau und Wald (vgl. Urk. 7/8). Aus dem Arbeitsvertrag vom 1 5. August 2019 (mit «Arbeitsverhältnis» betitelt, Urk. 7/17) ergibt sich, dass der Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers vorwiegend im Gemüse-/Obst- sowie Schnittblumenanbau mit Vermarktung erfolgt.

Der Beschwerdeführer gab zwar wiederholt an , dass der Betrieb wegen des Bundesratsbeschlusses habe eingeschränkt werden müssen (vgl. vorstehend E. 3.2), machte aber keine näheren Angaben zu den konkreten Einschränkungen.

In der Beschwerde machte er geltend , dass wegen der Pandemie ein kleines aussenstehend es Verkaufslokal errichtet worden sei , um die Neuansteckung der Kundschaft in Grenzen zu halten. Weitere Veränderungen wie auch Einschrän kungen des Betriebes sind aus den Akten nicht ersichtlich. Auch führte der Beschwerdeführer nicht näher aus, wie viele Aufträge verschoben werden mussten und was die G ründe dafür waren ,

obwohl in den Formularen zur Voran meldung der Kurzarbeit jeweils explizit danach gefragt wurde (vgl. U rk. 7/ 60

Ziff. 11) .

Schliesslich hielt der Beschwerdegegner zu Recht fest, dass p er 1. April 2022 die Rückkehr in die normale Lage erfolgte und alle Corona-Massnahmen aufgehoben wurden. Insofern kann nicht mehr von substantiellen Einschränkungen durch das Auftreten der Pandemie gesprochen werden ( Urk. 2 S. 3 oben). 4.3

Der Beschwerdeführer hielt unter anderem fest, dass sein Arbeitnehmer wegen zu geringe n Umsatz es nicht voll beschäftigt werden könne. Er gab zwar eine rückläufige Kundschaft an, äusserte sich jedoch nicht zur konkreten Auftragslage und machte auch nicht geltend, dass respektive weshalb die Nachfrage nach Blumen und Gemüse zurückgegangen sein soll.

Ein Rückgang der Nachfrage lässt sich auch aufgrund der Umsatzzahlen nicht belegen. Der Beschwerdegegner ging aufgrund der vom Beschwerdeführer einge reichten Auflistung (vgl. Urk. 7/11) von einem Umsatz um die Fr. 40'000.-- in den Jahren 2018 bis 2021 sowie von einem Umsatz von Fr. 9'000.- - im ersten Quartal 2022 aus ; ein Umsatzeinbruch sei daher nicht ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 2. 1 ). Dazu machte der Beschwerdeführer geltend, dass die angenommenen Umsatzzahlen viel zu hoch seien (vgl. vorstehend E. 2.2).

Gleich zeitig reichte er mit der Beschwerde eine Bilanz- und Erfolgsrechnung (Urk. 3/2) ein, welche deutlich höhere jährliche Nettoumsätze ausweist (zwischen

Fr. 80'000.-- und

Fr. 98'000.-- ) .

Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer bereits für die Zeit vom 1 7. März 2020 bis 3 1. März 2022 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurde. Zu prüfen ist vorliegend einzig ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit ab April 202 2. Soweit in der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Bilanz- und Erfolgsrechnung ein Umsatzrückgang in den Jahren 2020 und 2021 dokum entiert wird, ist dies für den vorliegend strittigen Anspruch ab April 2022 somit nicht massgebend. In Bezug auf das erste Quartal des Jahres 2022 , welches vorliegend zu berücksichtigen wäre, liegen keine Umsatzzahlen vor . Der Beschwerdeführer machte keine entsprechenden Angaben. 4.4

Schliesslich machte d er Beschwerdeführer geltend, dass er ab diesem Jahr ein zusätzliches Stück Land gepachtet habe, um die Produktion zu steigern. Weiter gab er an , dass er aus Platzgründen einen zusätzlichen Lagerraum für die Maschinen, das Saatgut und die Produkte

habe mieten müssen (vgl. vorstehend E. 3.3) . Damit macht e er zwar Mehrkosten, aber keinen Arbeitsausfall geltend; im Gegenteil, führen die genannten

Massnahmen doch eher zu einer höheren Arbeitsbelastung . Der starke Anstieg der Preise für Dünger, Saatgut und Spritz mittel sowie Diesel (vgl. vorstehend E. 3.3 f.) begründet weder einen Arbeitsaus fall, noch steht er

im Zusammenhang mit der Pandemie. D ie Tatsache, d ass der Beschwerdeführer wegen seiner Behinderung auf die Unterstützung eines Mit arbeiters angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.3) , begründet ebenfalls

keinen Arbeitsausfall und hat auch nichts mit der Pandemie zu tun.

4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte , dass Arbeitsausfälle vorliegen, die auf die Pandemie beziehungsweise damit verbundene behördliche Massnahmen zurückzuführen sind. 5.

Die Verfügung vom 9. Februar 2022 , mit welcher der Beschwerdegegner das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 1. März 2022 bis 3 1. Mai 2022 bewilligte, soweit die übrigen Anspruchsvorau ssetzungen erfüllt seien (Urk. 7/ 6 ), erweist sich demnach als zweifellos unrichtig. Nachdem regel mässig wiederkehrende Leistungen sowie eine mögliche grosse Zahl analoger Fälle in Frage stehen (vgl.

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N 66 und N 68 zu Art. 53 ATSG), ist deren Berichtigung sodann von erheblicher Bedeutung , weshalb die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.7) . Für eine Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. April 2022 besteht somit keine Anspruchsgrundlage , weshalb der Beschwerdegegner den Entscheid

vom 9. Februar 2022 zu Recht in Wiedererwägung zog . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich ALK 01 000 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikNeuenschwander-Erni