Sachverhalt
1.
Die 1960 geborene X.___ war vom 17. Februar bis 12. Mai 2020 als Fachfrau Gesundheit bei der Z.___ in einem 80 %-Pensum angestellt. Die Stelle wurde von Seiten der Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit gekündigt, da X.___ ihre Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrnehmen konnte (Urk. 14/4 f.). Am 7. Juli 2020 (Eingangsdatum) mel dete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 14/31). A b dem 15. März 2021 war sie bei der
A.___
angestellt und übte im Rahmen einer Personalverleihung eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 20 % bei einem Impfzentrum aus. Zufolge Schliessung des Impfzentrums wurde ihr die Stelle per 31. August 2021 gekündigt , wobei sie vom 23. Juni bis 12. August 2021 krank geschrieben war ; d er 12. August 2021 war zudem der letzte Arbeitstag (Urk. 14/3 , Urk. 14/9 f. und Urk. 14/12) . Am 4. April 2022 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung ab dem 4. April 2022 an (Urk. 14/1) und be antragte am 13. April 2020 (richtig: 2022) ab sofort Arbeitslosenentschädigung , wobei sie angab, sie würde gerne Vollzeit arbeiten, könne dies aber krankheits bedingt nicht. Möglich sei eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen von 20 % (Urk. 14/3). Mit Schreiben vom 22. April 2022 setzte die Unia Arbeitslosenkasse (kurz: Unia ) X.___ Frist zur Einreichung fehlender Unterlagen an (Urk. 14/14). Mit Schreiben vom 29. April 2022 (Urk. 14/17) informierte die Unia
die Versi cherte darüber, dass sie voraussichtlich eine Taggeldleistung von Fr. 101.60 brutto und damit eine durchschnittliche Monatsentschädigung von Fr. 2'204.70 brutto bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2'756.-
- erhalten werde. Die Tag gelder, deren Höchstzahl 90 betrage, könnten bis am 3. April 2024 bezogen wer den (Verfalldatum der Rahmenfrist für den Leistungsbezug). Auf Ersuchen der Versicherten vom 2. Mai 2022 erliess die Unia
am 5. Mai 2022 eine entsprechende einsprachefähige Verfügung (Urk. 14/23). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juni 2022 (Postaufgabe) Einsprache (Urk. 14/26), welche mit Entscheid vom 7. Juli 2022 abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 14/29). 2.
Dagegen erhob Dr. Y.___ , der Bruder der Versicherten,
mit Eingabe vom 2. August 2022 (Postaufgabe am 3. August 2022) im Namen der Versicher ten Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei auf zuheben und es seien der Versicherten ab dem 1. März 2022 während 520 Tagen Arbeitslosentaggelder auszurichten (Urk. 1). Da die erforderliche Vertretungsvoll macht fehlte, wurde der Versicherten sowie ihrem Bruder mit Verfügung vom 4. August 2022 eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine solche nachzureichen (Urk. 4). Mit Eingabe vom 15. August 2022 (Urk. 7) kam Dr. Y.___ die ser Aufforderung nach ( Vollmachtskopie vom 18. Juli 2022 [Urk. 8/2] ) und er gänzte die Beschwerde. Auch die Versicherte reichte am 15. August 2022 die se
Vollmacht skopie ein (Urk. 9 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2022 (Urk. 13) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2022 angezeigt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a.
ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b.
einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c.
in der Schweiz wohnt (Art. 12); d.
die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e.
die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); f.
vermittlungsfähig ist (Art. 15) und g.
die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 1.2
Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Ver dienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Ar beitstage dauert. Da das Taggeld 70 % beziehungsweise 80 % des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG), liegt ein Verdienstausfall nur vor, wenn de r Einkommensverlust mehr als 20 % beziehungsweise 30 % des ver sicherten Verdienstes beträgt (vgl. Staatssekretariat für Wirts chaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Rz
B92). 1.3
Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnis sen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hin weis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, an gebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zu mutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst gra duelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % ei nes Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1). 1.4
1.4.1
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). 1.4.2
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist. Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach wer den Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammen gezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. 1.4.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hat ten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.5
Gemäss Art. 21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggel dern ausgerichtet. Während sich die Höhe des Taggeldes nach dem versi cherten Verdienst richtet (Art. 22 ff. AVIG), bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder in erster Linie nach der Beitragszeit, d.h. der Anzahl Kalendertage, an denen die versicherte Person in den zwei Jahren vor dem ersten Tag des Leistungsbezuges einer beitragspflichten Beschäftigung nachgegangen ist (Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 13 AVIG; Art. 11 AVIV). Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG beläuft sich die Höchst zahl der Taggelder bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von ins gesamt 12 Mo naten auf 260 (lit.
a) und bei einer solchen von insgesamt 18 Monaten auf 400 Taggelder (lit. b); Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 27 Abs. 4 AVIG). 1.6
Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für versicherte Personen, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG).
Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 41 AVIV erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten die folgenden Pauschalansätze: 153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung; lit. a), 127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbil dung; lit. b), 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (lit. c). In Art. 41 Abs. 2 AVIV ist unter bestimmten Voraussetzungen die Kürzung der Pauschalansätze um 50 Prozent vorgesehen. 2.
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdefüh rerin habe die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht, sie sei aber von der Beitragspflicht befreit gewesen. Der versicherte Verdienst sei gemäss der vom Bundesrat festgelegten Pauschale auf Fr. 2'756.-- festzusetzen, und die Höch s tzahl der Taggelder belaufe sich bei einer Beitragsbefreiung auf 90 Taggelder (Urk. 2). Damit war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und forderte 520 Taggelder (Urk. 1 und Urk. 7 ). 3 .
3 .1
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( E. 1.4.1). Nachdem die Be schwerdeführe rin per 31. August 2021 ihre 20 % ige Anstellung im Impfzentrum verloren hatte (Urk. 14/3), meldete sie sich erst ab dem 4. April 2022 zur Arbeits vermittlung an (Urk. 14/1). Dementsprechend eröffnete die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per diesem (Anmelde-)Datum, was von der Beschwerdeführerin beanstandet wurde . Sie vertrat die Auffassung , die Rah menfrist hätte bereits am 1. März 2020 starten müssen (Urk. 1 S. 2). Vom 17. Februar bis 12. Mai 2020 war die Beschwerdeführerin als Fachfrau Ge sundheit in einem 80 %-Pensum angestellt, was der Eröffnung der Rahmenfrist per 1. März 2020
– bei fehlender Arbeitslosigkeit (vgl. die Anspruchsvorausset zung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG) – entgegen steht . Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also ab dem 13. Mai 2020, war die Beschwerdeführerin ar beitsunfähig. Sie schilderte selbst , die Erythromelalgie , an welcher sie leide, sei mit grösster Wahrscheinlichkeit durch das Epstein Barr Virus, an welchem sie im Februar 2020 erkrankt sei, ausgelöst worden. Es sei zu einer totalen Arbeitsunfä higkeit gekommen, und im Juli 2020 habe sie eine Invalidenrente beantragt (Urk. 1 S. 1). Die «totale» Arbeitsunfähigkeit spiegelt sich auch in den Taggeldab rechnungen der Krankentaggeldversicherung , gemäss welchen die Arbeitsunfä higkeit der Beschwerdeführerin am 5. Mär z 2020 begann und die Taggelder in der Folge ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit entrichtet
wurden (Urk. 14/19) . Ab dem 15. März 2021 befand sich die Beschwerdeführerin
zwar wieder in einem Anstellungsverhältnis und übte im Rahmen einer Personalverleihung eine Teil zeittätigkeit im Umfang von 20 % bei einem Impfzentrum aus. Allerdings musste sie gemäss eigenen Angaben die Tätigkeit abbrechen, da die Einsatzzeiten pro Tag zu lange gewesen seien und das Stehen und Gehen sie schwer belastet hätten (Urk. 1 S. 1). Sie war daher vom 23. Juni bis 12. August 2021 wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert , der 12. August 2021 war zugleich der letzte Arbeitstag (Urk. 14/3 Frage 23 und Frage 19 ) . Die Anstellung dauerte bis am 31. August 2021
(Urk. 14/3 Frage 16). Ab dem 1. September 2021 wurden wie der um Krank entaggelder ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus gerichtet. Der Anspruch
auf Krankentaggelder endete am 27. Februar 2022 (Urk. 14/19). Die behandelnde Assistenzärztin am C.___ attes tierte der Beschwerdeführerin auch in der Folge bis am 11. April 2022 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Urk. 14/32 [ä rztliche s Zeugnis vom 18. März 2022 ] ). Damit war eine Vermittlungsfähigkeit vor der Anmel dung bei der Arbeitslosenversicherung am 4. April 2022
bereits aus objektiven Gründen nicht gegeben . Die Beschwerdeführerin schilderte den Grund für die Anmeldung am 4. April 2022 sodann wie folgt: «Die Erkrankung ist durch Bilder und Untersuche klar erwiesen. Dennoch verzögert die IV den Rentenentscheid ohne einen stichhalti gen Grund und bisher ohne eine anfechtbare Verfügung (!). Das führte im März 2022 zur Arbeitslosigkeit » [Urk. 1 S. 1]) . Weiter brachte sie vor, sie habe natur gemäss keine Leistungen der Arbeitslosenvers icherung im März 2021 beantragt , « da im normalen Ablauf die IV am Ende der Krankentaggeldleistungen (also erst Ende März 2022) einsetzt » . Nun aber dürfte ihr nicht vorgehalten werden, dass sie im März 2021 keinen A ntrag eingereicht habe , « da eine über 1-jährige Rück wirkung eines Entscheids der IV für einen normalen Menschen weder vorausseh bar noch möglich » erscheine (Urk. 7 S. 2).
Daraus kann geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin auch subjektiv nicht veranlasst sah , sich vor dem 4. April 2022 bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden, wurden ihr doch
bis am 27. Februar 2022 noch Krankentaggelder bei einer 100%igen Arbeitsunfähig keit entrichtet und ging sie davon aus, ihr würde im Anschluss daran eine Inva lidenrente ausgerichtet werden . Es fehlte damit
– mit Ausnahme der effektiv ge leisteten Arbeitseinsätze – auch subjektiv an der Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen , soweit denn aus objektiver Sicht überhaupt eine Arbeitsfähigkeit be standen hätte, was vorstehend verneint wurde. Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin vor dem 4. April 2022 (mög licherweise auch darüber hinaus, was hier nicht zu prüfen ist) nicht vermittlungs fähig, womit es bis zu diesem Zeitpunkt für eine Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ohnehin an einer Anspruchsvoraussetzung fehlte (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 4. April 2022, also per Leis tungsanmeldung, eröffnete. Dementsprechend können Taggeld er der Arbeitslo senversicherung
nicht vor diesem Datum geleistet werden (vgl. den modifizierten Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien ab dem 1. März 2021 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszurichten [Urk. 7 S. 2]). Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 10. August 2022 –
spätestens für die Zeit ab dem 1. März 2021 – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Fachange stellte Gesundheit als auch in einer angepassten Tätig keit ausging, weshalb kein Einkommen in der freien Wirtschaft mehr erzielt werden könne (Urk. 14/31). Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. die Hinweise in der Beschwerde ergänzung vom 15. August 2022 Urk. 7 S. 2) bestehen keine Anhaltspunkte da für, dass sie noch als zu 20 % arbeitsfähig erachtet wurde. Dass der Invaliditäts grad auf 80 % festge setzt wurde, hängt wohl viel eher damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin nicht als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert wurde . So oder anders bleibt daran zu erinnern, dass die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslo sentaggeldern eine Anspr uchsvoraussetzung darstellt (E. 1.1 und Art. 20 AVIG). Letztlich ist daher nicht entscheidend, aus welchen Gründen auch immer sich die Beschwerdeführerin nicht vor April 2022 zum Leistungsbezug anmeldete. 3 .2
Die Rahmen frist für die Beitragszeit lief demnach vom 4. April 2020 bis am 3. Ap ril 2022 (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Vor diesem Hintergrund zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Anrechnung von beitragspflichtigen Beschäftigun gen vor dem 4. April 2020 ins Leere. Dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten
wäh rend der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. April 2020 bis am 3. April 2022 nicht erreichte, ist bei einer etwas mehr als achtmonatigen Beitragszeit (Tätigkeit bei der Z.___ vom 17. Februar bis 12.
Mai 2020 und Tätigkeit bei der A.___ vom 15. Mä rz bis 31. August 2021) offenkundig . Wie die Be schwerdegegnerin sodann zu Recht feststellte, sind die Voraussetzungen einer Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit (selbständige Erwerbstätigkeit, Erziehungszeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit; Art. 9a und 9b AVIG) nicht gegeben. Die B eschwerdeführerin brachte im Zusammenhang mit der Anstellung bei der Z.___ vor, ihr sei am letzten Tag der Probezeit aufgrund von Krankheit gekündigt worden (Urk. 1 S. 1). Dies sei arbeitsrechtlich verboten, und die Wir kung der Kündigung tr ete erst nach der Krankheit ein, vorliegend als o nach dem 28. Februar 2022, weil dann die Krankheit in die Invalidität übergegangen sei (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdeführerin verkennt allerdings , dass, sofern auf den Arbeitsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) anwendbar waren, der in Art. 336c Abs. 1 lit. b OR statuierte Kündigungsschutz bei Krankheit (Nich tigkeit der Kündigung gemäss Art. 336c Abs. 2 OR) erst n ach Ablauf der Probezeit zum Tragen kommt. Der Beschwerdeführerin wurde indes noch während der Pro bezeit gekündigt. 3 .3
Die Beschwerdegegnerin prüfte , ob ein Befreiungstatbest and nach Art. 14 AVIG vorliege und bejahte dies zu Recht. Die Beschwerdeführerin stand
innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. April 2020 bis am 3. April 2022 während insgesamt mehr als zwölf Monaten infolge Krankheit nicht in einem Arbeitsver hältnis (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). In der Zeitspanne vom 13. Mai 2020 bis am 15. März 2021 (für die Zeit vom 1. August bis
2. September 2020 liegt k eine Ab rechnung in den Akten) wurden ihr Krankentaggelder für fast neun Monate aus gehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Urk. 14/19) . In der Zeitspanne vom 1. September 2021 bis am 27. Februar 2022 wurden Kranken taggelder für fast sechs Monate ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit geleistet . Damit sind die erforderlichen zwölf Monate bereits vor dem 3. April 2022 überschritten. Personen, die von der Erfüllun g der Beitragszeit befreit sind, haben Anspruch auf höchstens 90 Taggelder (Art. 27 Abs. 4 AVIG ). Die von der Beschwerdeführerin zitierten Bestimmungen in Art. 27 Abs. 2 und 3 AVIG zur Höchstzahl der Taggelder sind sodann nicht einschlägig , da Art. 27 Abs. 4 AVIG zur Anwendung gelangt. 3 .4
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung der Sekundarstufe II (ab geschlossene berufliche Grundbildung; vgl. Urk. 14/20 f.), was von ihr zu Recht nicht in Frage gestellt wurde. Demgemäss gilt ein Pauschalansatz von Fr. 127.-- pro Tag ( Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV) beziehungsweise ein versicherter Verdienst von Fr. 2'756. -- (vgl. auch AVIG-Praxis ALE C32 und C42), was die Beschwerde gegnerin in korrekter Weise festgestellt hat. Das Taggeld beträgt dementspre chend Fr. 101.60 (80 % des versicherten Verdienstes ). 3 .5
Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit, in wel cher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird (IV-Anmeldung vom 7. Juli 2020, Urk. 8/3, vgl. auch Urk. 14/3) vorleistungspflichtig ist, mithin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids am 7. Juli 2022 der Schwebezustand noch andauerte (Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 10. August 2022, Urk. 8/3), erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin als rechtens und die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4.
Soweit die Beschwerdeführerin das Verhalten des Sozialamtes , der Invalidenver sicherung, der Arbeitslosenversicherung und der «Überbrückungsstelle» rügt e , da keine Verfahrenskoordination stattgefunden habe, weshalb das hiesige Gericht darum gebeten werde, das Vorgehen der diversen Behörden zu prüfen (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts beziehungsweise Zu ständigkeit nicht einzutreten.
Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin die vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV erlassene Verfügung vom 22. Juli 2022 (Urk. 8/4) bemängelte (Urk. 7 S. 3), fehlt es diesbezüglich doch an der sach lichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.
5 .
Da das Verfahren kostenlos ist, erweist sich der Antrag auf Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1960 geborene X.___ war vom 17. Februar bis 12. Mai 2020 als Fachfrau Gesundheit bei der Z.___ in einem 80 %-Pensum angestellt. Die Stelle wurde von Seiten der Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit gekündigt, da X.___ ihre Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrnehmen konnte (Urk. 14/4 f.). Am 7. Juli 2020 (Eingangsdatum) mel dete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 14/31). A b dem 15. März 2021 war sie bei der
A.___
angestellt und übte im Rahmen einer Personalverleihung eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 20 % bei einem Impfzentrum aus. Zufolge Schliessung des Impfzentrums wurde ihr die Stelle per 31. August 2021 gekündigt , wobei sie vom 23. Juni bis 12. August 2021 krank geschrieben war ; d er 12. August 2021 war zudem der letzte Arbeitstag (Urk. 14/3 , Urk. 14/9 f. und Urk. 14/12) . Am 4. April 2022 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung ab dem 4. April 2022 an (Urk. 14/1) und be antragte am 13. April 2020 (richtig: 2022) ab sofort Arbeitslosenentschädigung , wobei sie angab, sie würde gerne Vollzeit arbeiten, könne dies aber krankheits bedingt nicht. Möglich sei eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen von 20 % (Urk. 14/3). Mit Schreiben vom 22. April 2022 setzte die Unia Arbeitslosenkasse (kurz: Unia ) X.___ Frist zur Einreichung fehlender Unterlagen an (Urk. 14/14). Mit Schreiben vom 29. April 2022 (Urk. 14/17) informierte die Unia
die Versi cherte darüber, dass sie voraussichtlich eine Taggeldleistung von Fr. 101.60 brutto und damit eine durchschnittliche Monatsentschädigung von Fr. 2'204.70 brutto bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2'756.-
- erhalten werde. Die Tag gelder, deren Höchstzahl 90 betrage, könnten bis am 3. April 2024 bezogen wer den (Verfalldatum der Rahmenfrist für den Leistungsbezug). Auf Ersuchen der Versicherten vom 2. Mai 2022 erliess die Unia
am 5. Mai 2022 eine entsprechende einsprachefähige Verfügung (Urk. 14/23). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juni 2022 (Postaufgabe) Einsprache (Urk. 14/26), welche mit Entscheid vom 7. Juli 2022 abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 14/29).
E. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a.
ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b.
einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c.
in der Schweiz wohnt (Art. 12); d.
die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e.
die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); f.
vermittlungsfähig ist (Art. 15) und g.
die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
E. 1.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Ver dienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Ar beitstage dauert. Da das Taggeld 70 % beziehungsweise 80 % des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG), liegt ein Verdienstausfall nur vor, wenn de r Einkommensverlust mehr als 20 % beziehungsweise 30 % des ver sicherten Verdienstes beträgt (vgl. Staatssekretariat für Wirts chaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Rz
B92).
E. 1.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnis sen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hin weis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, an gebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zu mutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst gra duelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % ei nes Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1).
E. 1.4.1 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
E. 1.4.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist. Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach wer den Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammen gezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten.
E. 1.4.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hat ten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Gemäss Art. 21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggel dern ausgerichtet. Während sich die Höhe des Taggeldes nach dem versi cherten Verdienst richtet (Art. 22 ff. AVIG), bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder in erster Linie nach der Beitragszeit, d.h. der Anzahl Kalendertage, an denen die versicherte Person in den zwei Jahren vor dem ersten Tag des Leistungsbezuges einer beitragspflichten Beschäftigung nachgegangen ist (Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 13 AVIG; Art. 11 AVIV). Nach Art. 27 Abs.
E. 1.6 Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für versicherte Personen, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG).
Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 41 AVIV erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten die folgenden Pauschalansätze: 153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung; lit. a), 127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbil dung; lit. b), 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (lit. c). In Art. 41 Abs. 2 AVIV ist unter bestimmten Voraussetzungen die Kürzung der Pauschalansätze um 50 Prozent vorgesehen. 2.
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdefüh rerin habe die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht, sie sei aber von der Beitragspflicht befreit gewesen. Der versicherte Verdienst sei gemäss der vom Bundesrat festgelegten Pauschale auf Fr. 2'756.-- festzusetzen, und die Höch s tzahl der Taggelder belaufe sich bei einer Beitragsbefreiung auf 90 Taggelder (Urk. 2). Damit war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und forderte 520 Taggelder (Urk. 1 und Urk. 7 ). 3 .
3 .1
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( E. 1.4.1). Nachdem die Be schwerdeführe rin per 31. August 2021 ihre 20 % ige Anstellung im Impfzentrum verloren hatte (Urk. 14/3), meldete sie sich erst ab dem 4. April 2022 zur Arbeits vermittlung an (Urk. 14/1). Dementsprechend eröffnete die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per diesem (Anmelde-)Datum, was von der Beschwerdeführerin beanstandet wurde . Sie vertrat die Auffassung , die Rah menfrist hätte bereits am 1. März 2020 starten müssen (Urk. 1 S. 2). Vom 17. Februar bis 12. Mai 2020 war die Beschwerdeführerin als Fachfrau Ge sundheit in einem 80 %-Pensum angestellt, was der Eröffnung der Rahmenfrist per 1. März 2020
– bei fehlender Arbeitslosigkeit (vgl. die Anspruchsvorausset zung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG) – entgegen steht . Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also ab dem 13. Mai 2020, war die Beschwerdeführerin ar beitsunfähig. Sie schilderte selbst , die Erythromelalgie , an welcher sie leide, sei mit grösster Wahrscheinlichkeit durch das Epstein Barr Virus, an welchem sie im Februar 2020 erkrankt sei, ausgelöst worden. Es sei zu einer totalen Arbeitsunfä higkeit gekommen, und im Juli 2020 habe sie eine Invalidenrente beantragt (Urk. 1 S. 1). Die «totale» Arbeitsunfähigkeit spiegelt sich auch in den Taggeldab rechnungen der Krankentaggeldversicherung , gemäss welchen die Arbeitsunfä higkeit der Beschwerdeführerin am 5. Mär z 2020 begann und die Taggelder in der Folge ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit entrichtet
wurden (Urk. 14/19) . Ab dem 15. März 2021 befand sich die Beschwerdeführerin
zwar wieder in einem Anstellungsverhältnis und übte im Rahmen einer Personalverleihung eine Teil zeittätigkeit im Umfang von 20 % bei einem Impfzentrum aus. Allerdings musste sie gemäss eigenen Angaben die Tätigkeit abbrechen, da die Einsatzzeiten pro Tag zu lange gewesen seien und das Stehen und Gehen sie schwer belastet hätten (Urk. 1 S. 1). Sie war daher vom 23. Juni bis 12. August 2021 wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert , der 12. August 2021 war zugleich der letzte Arbeitstag (Urk. 14/3 Frage 23 und Frage 19 ) . Die Anstellung dauerte bis am 31. August 2021
(Urk. 14/3 Frage 16). Ab dem 1. September 2021 wurden wie der um Krank entaggelder ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus gerichtet. Der Anspruch
auf Krankentaggelder endete am 27. Februar 2022 (Urk. 14/19). Die behandelnde Assistenzärztin am C.___ attes tierte der Beschwerdeführerin auch in der Folge bis am 11. April 2022 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Urk. 14/32 [ä rztliche s Zeugnis vom 18. März 2022 ] ). Damit war eine Vermittlungsfähigkeit vor der Anmel dung bei der Arbeitslosenversicherung am 4. April 2022
bereits aus objektiven Gründen nicht gegeben . Die Beschwerdeführerin schilderte den Grund für die Anmeldung am 4. April 2022 sodann wie folgt: «Die Erkrankung ist durch Bilder und Untersuche klar erwiesen. Dennoch verzögert die IV den Rentenentscheid ohne einen stichhalti gen Grund und bisher ohne eine anfechtbare Verfügung (!). Das führte im März 2022 zur Arbeitslosigkeit » [Urk. 1 S. 1]) . Weiter brachte sie vor, sie habe natur gemäss keine Leistungen der Arbeitslosenvers icherung im März 2021 beantragt , « da im normalen Ablauf die IV am Ende der Krankentaggeldleistungen (also erst Ende März 2022) einsetzt » . Nun aber dürfte ihr nicht vorgehalten werden, dass sie im März 2021 keinen A ntrag eingereicht habe , « da eine über 1-jährige Rück wirkung eines Entscheids der IV für einen normalen Menschen weder vorausseh bar noch möglich » erscheine (Urk. 7 S. 2).
Daraus kann geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin auch subjektiv nicht veranlasst sah , sich vor dem 4. April 2022 bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden, wurden ihr doch
bis am 27. Februar 2022 noch Krankentaggelder bei einer 100%igen Arbeitsunfähig keit entrichtet und ging sie davon aus, ihr würde im Anschluss daran eine Inva lidenrente ausgerichtet werden . Es fehlte damit
– mit Ausnahme der effektiv ge leisteten Arbeitseinsätze – auch subjektiv an der Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen , soweit denn aus objektiver Sicht überhaupt eine Arbeitsfähigkeit be standen hätte, was vorstehend verneint wurde. Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin vor dem 4. April 2022 (mög licherweise auch darüber hinaus, was hier nicht zu prüfen ist) nicht vermittlungs fähig, womit es bis zu diesem Zeitpunkt für eine Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ohnehin an einer Anspruchsvoraussetzung fehlte (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 4. April 2022, also per Leis tungsanmeldung, eröffnete. Dementsprechend können Taggeld er der Arbeitslo senversicherung
nicht vor diesem Datum geleistet werden (vgl. den modifizierten Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien ab dem 1. März 2021 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszurichten [Urk. 7 S. 2]). Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 10. August 2022 –
spätestens für die Zeit ab dem 1. März 2021 – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Fachange stellte Gesundheit als auch in einer angepassten Tätig keit ausging, weshalb kein Einkommen in der freien Wirtschaft mehr erzielt werden könne (Urk. 14/31). Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. die Hinweise in der Beschwerde ergänzung vom 15. August 2022 Urk. 7 S. 2) bestehen keine Anhaltspunkte da für, dass sie noch als zu 20 % arbeitsfähig erachtet wurde. Dass der Invaliditäts grad auf 80 % festge setzt wurde, hängt wohl viel eher damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin nicht als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert wurde . So oder anders bleibt daran zu erinnern, dass die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslo sentaggeldern eine Anspr uchsvoraussetzung darstellt (E. 1.1 und Art. 20 AVIG). Letztlich ist daher nicht entscheidend, aus welchen Gründen auch immer sich die Beschwerdeführerin nicht vor April 2022 zum Leistungsbezug anmeldete. 3 .2
Die Rahmen frist für die Beitragszeit lief demnach vom 4. April 2020 bis am 3. Ap ril 2022 (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Vor diesem Hintergrund zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Anrechnung von beitragspflichtigen Beschäftigun gen vor dem 4. April 2020 ins Leere. Dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten
wäh rend der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. April 2020 bis am 3. April 2022 nicht erreichte, ist bei einer etwas mehr als achtmonatigen Beitragszeit (Tätigkeit bei der Z.___ vom 17. Februar bis 12.
Mai 2020 und Tätigkeit bei der A.___ vom 15. Mä rz bis 31. August 2021) offenkundig . Wie die Be schwerdegegnerin sodann zu Recht feststellte, sind die Voraussetzungen einer Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit (selbständige Erwerbstätigkeit, Erziehungszeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit; Art. 9a und 9b AVIG) nicht gegeben. Die B eschwerdeführerin brachte im Zusammenhang mit der Anstellung bei der Z.___ vor, ihr sei am letzten Tag der Probezeit aufgrund von Krankheit gekündigt worden (Urk. 1 S. 1). Dies sei arbeitsrechtlich verboten, und die Wir kung der Kündigung tr ete erst nach der Krankheit ein, vorliegend als o nach dem 28. Februar 2022, weil dann die Krankheit in die Invalidität übergegangen sei (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdeführerin verkennt allerdings , dass, sofern auf den Arbeitsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) anwendbar waren, der in Art. 336c Abs. 1 lit. b OR statuierte Kündigungsschutz bei Krankheit (Nich tigkeit der Kündigung gemäss Art. 336c Abs. 2 OR) erst n ach Ablauf der Probezeit zum Tragen kommt. Der Beschwerdeführerin wurde indes noch während der Pro bezeit gekündigt. 3 .3
Die Beschwerdegegnerin prüfte , ob ein Befreiungstatbest and nach Art. 14 AVIG vorliege und bejahte dies zu Recht. Die Beschwerdeführerin stand
innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. April 2020 bis am 3. April 2022 während insgesamt mehr als zwölf Monaten infolge Krankheit nicht in einem Arbeitsver hältnis (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). In der Zeitspanne vom 13. Mai 2020 bis am 15. März 2021 (für die Zeit vom 1. August bis
2. September 2020 liegt k eine Ab rechnung in den Akten) wurden ihr Krankentaggelder für fast neun Monate aus gehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Urk. 14/19) . In der Zeitspanne vom 1. September 2021 bis am 27. Februar 2022 wurden Kranken taggelder für fast sechs Monate ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit geleistet . Damit sind die erforderlichen zwölf Monate bereits vor dem 3. April 2022 überschritten. Personen, die von der Erfüllun g der Beitragszeit befreit sind, haben Anspruch auf höchstens 90 Taggelder (Art. 27 Abs.
E. 2 AVIG beläuft sich die Höchst zahl der Taggelder bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von ins gesamt 12 Mo naten auf 260 (lit.
a) und bei einer solchen von insgesamt 18 Monaten auf 400 Taggelder (lit. b); Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 27 Abs.
E. 4 Soweit die Beschwerdeführerin das Verhalten des Sozialamtes , der Invalidenver sicherung, der Arbeitslosenversicherung und der «Überbrückungsstelle» rügt e , da keine Verfahrenskoordination stattgefunden habe, weshalb das hiesige Gericht darum gebeten werde, das Vorgehen der diversen Behörden zu prüfen (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts beziehungsweise Zu ständigkeit nicht einzutreten.
Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin die vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV erlassene Verfügung vom 22. Juli 2022 (Urk. 8/4) bemängelte (Urk. 7 S. 3), fehlt es diesbezüglich doch an der sach lichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.
E. 5 .
Da das Verfahren kostenlos ist, erweist sich der Antrag auf Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2022.00202
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
7. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. Y.___ gegen Unia Arbeitslosenkasse Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1960 geborene X.___ war vom 17. Februar bis 12. Mai 2020 als Fachfrau Gesundheit bei der Z.___ in einem 80 %-Pensum angestellt. Die Stelle wurde von Seiten der Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit gekündigt, da X.___ ihre Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrnehmen konnte (Urk. 14/4 f.). Am 7. Juli 2020 (Eingangsdatum) mel dete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 14/31). A b dem 15. März 2021 war sie bei der
A.___
angestellt und übte im Rahmen einer Personalverleihung eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 20 % bei einem Impfzentrum aus. Zufolge Schliessung des Impfzentrums wurde ihr die Stelle per 31. August 2021 gekündigt , wobei sie vom 23. Juni bis 12. August 2021 krank geschrieben war ; d er 12. August 2021 war zudem der letzte Arbeitstag (Urk. 14/3 , Urk. 14/9 f. und Urk. 14/12) . Am 4. April 2022 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung ab dem 4. April 2022 an (Urk. 14/1) und be antragte am 13. April 2020 (richtig: 2022) ab sofort Arbeitslosenentschädigung , wobei sie angab, sie würde gerne Vollzeit arbeiten, könne dies aber krankheits bedingt nicht. Möglich sei eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen von 20 % (Urk. 14/3). Mit Schreiben vom 22. April 2022 setzte die Unia Arbeitslosenkasse (kurz: Unia ) X.___ Frist zur Einreichung fehlender Unterlagen an (Urk. 14/14). Mit Schreiben vom 29. April 2022 (Urk. 14/17) informierte die Unia
die Versi cherte darüber, dass sie voraussichtlich eine Taggeldleistung von Fr. 101.60 brutto und damit eine durchschnittliche Monatsentschädigung von Fr. 2'204.70 brutto bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2'756.-
- erhalten werde. Die Tag gelder, deren Höchstzahl 90 betrage, könnten bis am 3. April 2024 bezogen wer den (Verfalldatum der Rahmenfrist für den Leistungsbezug). Auf Ersuchen der Versicherten vom 2. Mai 2022 erliess die Unia
am 5. Mai 2022 eine entsprechende einsprachefähige Verfügung (Urk. 14/23). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juni 2022 (Postaufgabe) Einsprache (Urk. 14/26), welche mit Entscheid vom 7. Juli 2022 abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 14/29). 2.
Dagegen erhob Dr. Y.___ , der Bruder der Versicherten,
mit Eingabe vom 2. August 2022 (Postaufgabe am 3. August 2022) im Namen der Versicher ten Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei auf zuheben und es seien der Versicherten ab dem 1. März 2022 während 520 Tagen Arbeitslosentaggelder auszurichten (Urk. 1). Da die erforderliche Vertretungsvoll macht fehlte, wurde der Versicherten sowie ihrem Bruder mit Verfügung vom 4. August 2022 eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine solche nachzureichen (Urk. 4). Mit Eingabe vom 15. August 2022 (Urk. 7) kam Dr. Y.___ die ser Aufforderung nach ( Vollmachtskopie vom 18. Juli 2022 [Urk. 8/2] ) und er gänzte die Beschwerde. Auch die Versicherte reichte am 15. August 2022 die se
Vollmacht skopie ein (Urk. 9 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2022 (Urk. 13) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2022 angezeigt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a.
ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b.
einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c.
in der Schweiz wohnt (Art. 12); d.
die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e.
die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); f.
vermittlungsfähig ist (Art. 15) und g.
die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 1.2
Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Ver dienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Ar beitstage dauert. Da das Taggeld 70 % beziehungsweise 80 % des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG), liegt ein Verdienstausfall nur vor, wenn de r Einkommensverlust mehr als 20 % beziehungsweise 30 % des ver sicherten Verdienstes beträgt (vgl. Staatssekretariat für Wirts chaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Rz
B92). 1.3
Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnis sen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hin weis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, an gebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zu mutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst gra duelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % ei nes Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1). 1.4
1.4.1
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). 1.4.2
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist. Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach wer den Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammen gezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. 1.4.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hat ten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.5
Gemäss Art. 21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggel dern ausgerichtet. Während sich die Höhe des Taggeldes nach dem versi cherten Verdienst richtet (Art. 22 ff. AVIG), bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder in erster Linie nach der Beitragszeit, d.h. der Anzahl Kalendertage, an denen die versicherte Person in den zwei Jahren vor dem ersten Tag des Leistungsbezuges einer beitragspflichten Beschäftigung nachgegangen ist (Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 13 AVIG; Art. 11 AVIV). Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG beläuft sich die Höchst zahl der Taggelder bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von ins gesamt 12 Mo naten auf 260 (lit.
a) und bei einer solchen von insgesamt 18 Monaten auf 400 Taggelder (lit. b); Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 27 Abs. 4 AVIG). 1.6
Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für versicherte Personen, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG).
Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 41 AVIV erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten die folgenden Pauschalansätze: 153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung; lit. a), 127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbil dung; lit. b), 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (lit. c). In Art. 41 Abs. 2 AVIV ist unter bestimmten Voraussetzungen die Kürzung der Pauschalansätze um 50 Prozent vorgesehen. 2.
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdefüh rerin habe die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht, sie sei aber von der Beitragspflicht befreit gewesen. Der versicherte Verdienst sei gemäss der vom Bundesrat festgelegten Pauschale auf Fr. 2'756.-- festzusetzen, und die Höch s tzahl der Taggelder belaufe sich bei einer Beitragsbefreiung auf 90 Taggelder (Urk. 2). Damit war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und forderte 520 Taggelder (Urk. 1 und Urk. 7 ). 3 .
3 .1
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( E. 1.4.1). Nachdem die Be schwerdeführe rin per 31. August 2021 ihre 20 % ige Anstellung im Impfzentrum verloren hatte (Urk. 14/3), meldete sie sich erst ab dem 4. April 2022 zur Arbeits vermittlung an (Urk. 14/1). Dementsprechend eröffnete die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per diesem (Anmelde-)Datum, was von der Beschwerdeführerin beanstandet wurde . Sie vertrat die Auffassung , die Rah menfrist hätte bereits am 1. März 2020 starten müssen (Urk. 1 S. 2). Vom 17. Februar bis 12. Mai 2020 war die Beschwerdeführerin als Fachfrau Ge sundheit in einem 80 %-Pensum angestellt, was der Eröffnung der Rahmenfrist per 1. März 2020
– bei fehlender Arbeitslosigkeit (vgl. die Anspruchsvorausset zung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG) – entgegen steht . Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also ab dem 13. Mai 2020, war die Beschwerdeführerin ar beitsunfähig. Sie schilderte selbst , die Erythromelalgie , an welcher sie leide, sei mit grösster Wahrscheinlichkeit durch das Epstein Barr Virus, an welchem sie im Februar 2020 erkrankt sei, ausgelöst worden. Es sei zu einer totalen Arbeitsunfä higkeit gekommen, und im Juli 2020 habe sie eine Invalidenrente beantragt (Urk. 1 S. 1). Die «totale» Arbeitsunfähigkeit spiegelt sich auch in den Taggeldab rechnungen der Krankentaggeldversicherung , gemäss welchen die Arbeitsunfä higkeit der Beschwerdeführerin am 5. Mär z 2020 begann und die Taggelder in der Folge ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit entrichtet
wurden (Urk. 14/19) . Ab dem 15. März 2021 befand sich die Beschwerdeführerin
zwar wieder in einem Anstellungsverhältnis und übte im Rahmen einer Personalverleihung eine Teil zeittätigkeit im Umfang von 20 % bei einem Impfzentrum aus. Allerdings musste sie gemäss eigenen Angaben die Tätigkeit abbrechen, da die Einsatzzeiten pro Tag zu lange gewesen seien und das Stehen und Gehen sie schwer belastet hätten (Urk. 1 S. 1). Sie war daher vom 23. Juni bis 12. August 2021 wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert , der 12. August 2021 war zugleich der letzte Arbeitstag (Urk. 14/3 Frage 23 und Frage 19 ) . Die Anstellung dauerte bis am 31. August 2021
(Urk. 14/3 Frage 16). Ab dem 1. September 2021 wurden wie der um Krank entaggelder ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus gerichtet. Der Anspruch
auf Krankentaggelder endete am 27. Februar 2022 (Urk. 14/19). Die behandelnde Assistenzärztin am C.___ attes tierte der Beschwerdeführerin auch in der Folge bis am 11. April 2022 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Urk. 14/32 [ä rztliche s Zeugnis vom 18. März 2022 ] ). Damit war eine Vermittlungsfähigkeit vor der Anmel dung bei der Arbeitslosenversicherung am 4. April 2022
bereits aus objektiven Gründen nicht gegeben . Die Beschwerdeführerin schilderte den Grund für die Anmeldung am 4. April 2022 sodann wie folgt: «Die Erkrankung ist durch Bilder und Untersuche klar erwiesen. Dennoch verzögert die IV den Rentenentscheid ohne einen stichhalti gen Grund und bisher ohne eine anfechtbare Verfügung (!). Das führte im März 2022 zur Arbeitslosigkeit » [Urk. 1 S. 1]) . Weiter brachte sie vor, sie habe natur gemäss keine Leistungen der Arbeitslosenvers icherung im März 2021 beantragt , « da im normalen Ablauf die IV am Ende der Krankentaggeldleistungen (also erst Ende März 2022) einsetzt » . Nun aber dürfte ihr nicht vorgehalten werden, dass sie im März 2021 keinen A ntrag eingereicht habe , « da eine über 1-jährige Rück wirkung eines Entscheids der IV für einen normalen Menschen weder vorausseh bar noch möglich » erscheine (Urk. 7 S. 2).
Daraus kann geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin auch subjektiv nicht veranlasst sah , sich vor dem 4. April 2022 bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden, wurden ihr doch
bis am 27. Februar 2022 noch Krankentaggelder bei einer 100%igen Arbeitsunfähig keit entrichtet und ging sie davon aus, ihr würde im Anschluss daran eine Inva lidenrente ausgerichtet werden . Es fehlte damit
– mit Ausnahme der effektiv ge leisteten Arbeitseinsätze – auch subjektiv an der Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen , soweit denn aus objektiver Sicht überhaupt eine Arbeitsfähigkeit be standen hätte, was vorstehend verneint wurde. Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin vor dem 4. April 2022 (mög licherweise auch darüber hinaus, was hier nicht zu prüfen ist) nicht vermittlungs fähig, womit es bis zu diesem Zeitpunkt für eine Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ohnehin an einer Anspruchsvoraussetzung fehlte (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 4. April 2022, also per Leis tungsanmeldung, eröffnete. Dementsprechend können Taggeld er der Arbeitslo senversicherung
nicht vor diesem Datum geleistet werden (vgl. den modifizierten Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien ab dem 1. März 2021 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszurichten [Urk. 7 S. 2]). Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 10. August 2022 –
spätestens für die Zeit ab dem 1. März 2021 – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Fachange stellte Gesundheit als auch in einer angepassten Tätig keit ausging, weshalb kein Einkommen in der freien Wirtschaft mehr erzielt werden könne (Urk. 14/31). Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. die Hinweise in der Beschwerde ergänzung vom 15. August 2022 Urk. 7 S. 2) bestehen keine Anhaltspunkte da für, dass sie noch als zu 20 % arbeitsfähig erachtet wurde. Dass der Invaliditäts grad auf 80 % festge setzt wurde, hängt wohl viel eher damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin nicht als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert wurde . So oder anders bleibt daran zu erinnern, dass die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslo sentaggeldern eine Anspr uchsvoraussetzung darstellt (E. 1.1 und Art. 20 AVIG). Letztlich ist daher nicht entscheidend, aus welchen Gründen auch immer sich die Beschwerdeführerin nicht vor April 2022 zum Leistungsbezug anmeldete. 3 .2
Die Rahmen frist für die Beitragszeit lief demnach vom 4. April 2020 bis am 3. Ap ril 2022 (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Vor diesem Hintergrund zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Anrechnung von beitragspflichtigen Beschäftigun gen vor dem 4. April 2020 ins Leere. Dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten
wäh rend der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. April 2020 bis am 3. April 2022 nicht erreichte, ist bei einer etwas mehr als achtmonatigen Beitragszeit (Tätigkeit bei der Z.___ vom 17. Februar bis 12.
Mai 2020 und Tätigkeit bei der A.___ vom 15. Mä rz bis 31. August 2021) offenkundig . Wie die Be schwerdegegnerin sodann zu Recht feststellte, sind die Voraussetzungen einer Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit (selbständige Erwerbstätigkeit, Erziehungszeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit; Art. 9a und 9b AVIG) nicht gegeben. Die B eschwerdeführerin brachte im Zusammenhang mit der Anstellung bei der Z.___ vor, ihr sei am letzten Tag der Probezeit aufgrund von Krankheit gekündigt worden (Urk. 1 S. 1). Dies sei arbeitsrechtlich verboten, und die Wir kung der Kündigung tr ete erst nach der Krankheit ein, vorliegend als o nach dem 28. Februar 2022, weil dann die Krankheit in die Invalidität übergegangen sei (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdeführerin verkennt allerdings , dass, sofern auf den Arbeitsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) anwendbar waren, der in Art. 336c Abs. 1 lit. b OR statuierte Kündigungsschutz bei Krankheit (Nich tigkeit der Kündigung gemäss Art. 336c Abs. 2 OR) erst n ach Ablauf der Probezeit zum Tragen kommt. Der Beschwerdeführerin wurde indes noch während der Pro bezeit gekündigt. 3 .3
Die Beschwerdegegnerin prüfte , ob ein Befreiungstatbest and nach Art. 14 AVIG vorliege und bejahte dies zu Recht. Die Beschwerdeführerin stand
innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. April 2020 bis am 3. April 2022 während insgesamt mehr als zwölf Monaten infolge Krankheit nicht in einem Arbeitsver hältnis (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). In der Zeitspanne vom 13. Mai 2020 bis am 15. März 2021 (für die Zeit vom 1. August bis
2. September 2020 liegt k eine Ab rechnung in den Akten) wurden ihr Krankentaggelder für fast neun Monate aus gehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Urk. 14/19) . In der Zeitspanne vom 1. September 2021 bis am 27. Februar 2022 wurden Kranken taggelder für fast sechs Monate ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit geleistet . Damit sind die erforderlichen zwölf Monate bereits vor dem 3. April 2022 überschritten. Personen, die von der Erfüllun g der Beitragszeit befreit sind, haben Anspruch auf höchstens 90 Taggelder (Art. 27 Abs. 4 AVIG ). Die von der Beschwerdeführerin zitierten Bestimmungen in Art. 27 Abs. 2 und 3 AVIG zur Höchstzahl der Taggelder sind sodann nicht einschlägig , da Art. 27 Abs. 4 AVIG zur Anwendung gelangt. 3 .4
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung der Sekundarstufe II (ab geschlossene berufliche Grundbildung; vgl. Urk. 14/20 f.), was von ihr zu Recht nicht in Frage gestellt wurde. Demgemäss gilt ein Pauschalansatz von Fr. 127.-- pro Tag ( Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV) beziehungsweise ein versicherter Verdienst von Fr. 2'756. -- (vgl. auch AVIG-Praxis ALE C32 und C42), was die Beschwerde gegnerin in korrekter Weise festgestellt hat. Das Taggeld beträgt dementspre chend Fr. 101.60 (80 % des versicherten Verdienstes ). 3 .5
Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit, in wel cher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird (IV-Anmeldung vom 7. Juli 2020, Urk. 8/3, vgl. auch Urk. 14/3) vorleistungspflichtig ist, mithin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids am 7. Juli 2022 der Schwebezustand noch andauerte (Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 10. August 2022, Urk. 8/3), erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin als rechtens und die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4.
Soweit die Beschwerdeführerin das Verhalten des Sozialamtes , der Invalidenver sicherung, der Arbeitslosenversicherung und der «Überbrückungsstelle» rügt e , da keine Verfahrenskoordination stattgefunden habe, weshalb das hiesige Gericht darum gebeten werde, das Vorgehen der diversen Behörden zu prüfen (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts beziehungsweise Zu ständigkeit nicht einzutreten.
Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin die vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV erlassene Verfügung vom 22. Juli 2022 (Urk. 8/4) bemängelte (Urk. 7 S. 3), fehlt es diesbezüglich doch an der sach lichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.
5 .
Da das Verfahren kostenlos ist, erweist sich der Antrag auf Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro