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AL.2022.00196

Beitragszeit nicht erfüllt, kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-12-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, meldete sich am 1 9. Oktober 2021 beim Regio nalen Ar beitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits ver mit tlung an und beantragte Arbeitslosene ntschädigung (Urk. 7/A/96; Urk. 7/A/108).

Mit Verfüg ung vom 2 8. April 2022 (Urk. 7/A/29) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenent schädi gung ab dem 1. November 2021 mangels erfüllter Beitragszeit. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/A/22 S. 2 ff.) wies die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich mit Einspracheentsc heid vom 1 4. Juli 2022 (Urk. 7/A/15 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 2 5. Juli 2022 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 4. Juli 2022 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Bejahung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2022 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2022 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 2. November 2022 übermittelte die Beschwerdegegnerin eine undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin (Urk. 10-11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 AVIG) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). 1.2

Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenf rist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige B eschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.3

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohn zah lung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohn quit tungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeit nehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragun gen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2021 im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen könne und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei. Die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit dauere vom 1. November 2019 bis 3 1. Oktober 202 1. In dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin vom 1 4. Juni 2021 bis 3 1. Oktober 2021 für die

Z.___ AG gearbeitet, was einer Beitragszeit von 4.607 Monaten entspreche. Die geltend gemachte Tätigkeit für die A.___ GmbH könne

– aus näher genannten Gründen - nur für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 3 0. Juni 2021 als Beitragszeit berücksichtigt werden . Dies entspreche einer Beitragszeit von 7 Monaten. Da überlappende Beitragszeiten nur e inmal berück sichtigt würden, könne die Beschwerdeführerin insgesamt 11 Monate nach weisen. D ie Tätigkeit für das Restaurant B.___

könne nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, liege d ieser Zeitraum doch ausserhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit. Auch die Tätigkeit auf Abruf für die C.___ könne – aus näher genannten Gründen - nicht als Beit ragszeit berücksichtigt werden (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2022 einen Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH mit B eginn am 1 4. April 2022 unterzeichnet habe. S omit könne grundsätzlich geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin ab einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen könne. Da allerdings nicht eindeutig feststehe, an welchen Tagen und in welchen Monaten die Beschwerdeführerin tatsächlich für die D.___ GmbH gearbeitet habe, könne der Zeitpunkt, ab welchem sie möglicherweise die erforderliche Beitragszeit erfülle, nicht bestimmt werden. Die Tätigkeit für die

D.___ GmbH könne deshalb nicht als zusätzliche Beitragszeit berücksichtigt werden (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe von Februar 2020 bis Juni 2021 und somit 17 Monate im Café E.___ in F.___ gearbeitet. Ausserdem habe sie von Juli 2021 bis Oktober 2021 und somit 4 Monate im Restaurant G.___

für die Z.___ AG gearbeitet. Insgesamt könne sie daher 21 Monate nachweisen, womit sie Anrecht auf Arbeitslosenent schädigung habe (vgl. Urk. 1 S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen kann. 3. 3.1

A ngesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/A/96)

sowie der Tatsache, dass das letzte Anstellungsverhältnis bis am 3 1. Oktober 2021 dauerte und die Lohnzahlung bis zu diesem Tag erfolgte (vgl. Urk. 7/A/104 S. 1 f. Ziff. 2, Ziff. 15), begann die relevante zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit (vorstehend E. 1.2) am 1. November 2019 und endete am 3 1. Oktober 202 1. Für den fraglichen Zeitraum sind keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 AVIG ersichtlich; solche werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit nach weisen kann. 3.2

Aktenkundig und unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vom 1 4. Juni 2021 bis 3 1. Oktober 2021 als Kiosk-Aushilfe im Stundenlohn für die

Z.___ AG im Restaurant G.___

gearbeitet hat (vgl. Arbeitszeugnis in Urk. 7/A/28; Arbeitsvertrag in Urk. 7/A/103; Arbeitgeberbescheinigung in Urk. 7/A/104; Kumulativjournal in Urk. 7/A/105) . Diese Beschäftigung ist

unbe strittenermassen an die Beitragszeit anzurechnen und entspricht 4.607 Monaten (vgl. auch Berechnungstabelle in Urk. 7/A/49 S. 2) . 3.3

Die Beschwerdeführerin macht e geltend, dass sie zusätzlich noch von Februar 2020 bis Juni 2021 im Restaurant E.___

in F.___

gearbeitet habe (vgl. Urk. 1 S. 2; vgl. auch Antrag auf Arbeitslosenentschädigung in Urk. 7/A/96 S. 3 Ziff. 29).

D ie A.___ GmbH in Liquidation

(nachfolgend: A.___ GmbH; bis 2. September 2 020 [SHAB-Datum] : H.___ GmbH; vgl. Urk. 7/A/ 64, Urk. 7/A/67; mit Urteil vom 1 1. Februar 2022 wurde das Konkursverfahren man gels Aktiven eingestellt) bestä tigte mit im Februar 2022 ausgefüllter Arbeitgeberbe scheinigung (Urk. 7/A/43), dass die Beschwerdeführerin vom 2 0. Februar 2020 bis 3 0. Juni 2021 als Servicefachangestellte vollzeitlich bei ihr gearbeitet habe.

Ebenfalls aktenkundig ist ein Zwischenzeugnis vom 1 1. Mai 2021 (Urk. 7/A/101), wonach die Beschwerdeführerin seit Januar 2019 im Restaurant I.___

sowie seit Februar 2020 im Restaurant E.___ in F.___ tätig gewesen sei.

Den aktenkundigen Lohnabrechnungen der A.___ GmbH (Urk. 7/A/52-53) sind folgende Verdienste zu entnehmen: im Februar 2020 wird ein Bruttolohn von Fr. 758.73 und ein Nettolohn von Fr. 691.33 angegeben . Der Lohnabrech nung für März 2020 ist ein Verdienst von Fr. 1'899.79 brutto respektive Fr. 1'730.99 netto zu entnehmen. Für die Monate April 2020 und Mai 2020 ergeben sich jeweils Fr. 1'975.94 brutto respektive Fr. 1'800.34 netto. In den Lohnabrechnungen für Juni 2020 bis Dezember 2020 sind jeweils Fr. 4'344.-- brutto respektive Fr. 3'793. -- netto und in den Abrechnungen für Januar 2021 bis Juni 2021 jeweils Fr. 4'344.-- brutto respektive Fr. 3'791.90 netto aufgelistet .

Bei diesen Lohnabrechnungen fällt auf, dass für die Monate Februar 2020 bis Mai 2020 ein Gehalt aufgrund einer Anzahl von

effektiv geleisteten Stunden abgerechnet wurde und ab Juni 2020 per Monatslohn . Gemäss Aussage des damaligen Besitzers sei der Betrieb zunächst wegen Covid-19 geschlossen worden und die Beschwerdeführerin habe ab Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung bezogen (vgl. E-Mailverkehr in Urk. 7/A/59) .

Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerde führerin vom 4. März 2022 (Urk. 7/A/47 = Urk. 7/A/56) wurde für die Zeit von Januar bis Dezember 2020 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt (SVA) ein Einkommen von Fr. 27'937.-- deklariert. Dieser Betrag entspricht nicht dem in den zuvor erwähnten Lohnabrechnungen aufgelisteten Gesamteinkommen für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 37'018.40 brutto beziehungsweise Fr. 32'574.-- netto. Für das Jahr 2021 lässt sich dem IK- Auszug noch kein deklariertes Einkommen entnehmen.

In der Steuererklärung für das Jahr 2020 deklarierte die Beschwerdeführerin

schliesslich lediglich ein Einkommen von Fr. 30.-- (Urk. 7/A/41 S. 2 Ziff. 1). Gemäss dem der Steuererklärung beigelegten Lohnaus weis vom 1 3. Januar 2021 (Urk. 7/A/41 S. 8) handelt es sich dabei um einen bei den C.___ erzielten Verdienst (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.6) . Für das Jahr 2020 hat die Beschwerdeführerin demnach gegenüber der Steuer behörde keinen Verdienst der A.___ GmbH deklariert. Trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Juni 2022 (Urk. 7/A/20) hat sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht geäussert.

Da Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnabrechnungen sowie Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto höchstens Indizien für eine tatsächliche Lohnzahlung bilden (vorstehend E. 1.3), ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin –

auch in Anbetracht der zuvor aufgezeigten Ungereimt heiten – weitere Abklärungen hinsichtlich des tatsächlichen Lohnflusses vornahm. Gemäss den sich in den Akten befindlichen Kontoauszügen für die Monate Januar 2021 bis Juli 2021 (Urk. 7/A/30 = Urk. 7/A/76) der Beschwerde führe rin bei der J.___ AG sind von der A.___ GmbH folgende Überweisungen an die Beschwerdeführerin getätigt worden: - 6. Januar 2021: Fr. 1'652.-- (Lohn Dezember 2020) - 8. Februar 2021: Fr. 1'652.-- (Lohn Januar 2021) - 1 9. März 2021: Fr. 2'000.-- (Lohn Februar 2021) - 1 9. April 2021: Fr. 2'000.-- (Lohn März 2021, R est Betreibungsa mt) - 1 7. Mai 2021: Fr. 2'000.-- (Lohn April 2021, Rest Betreibungs amt) - 1 0. Juni 2021: Fr. 2'000. -- (Lohn Mai 2021, R est Betreibungsamt) - 1 5. Juli 2021: Fr. 2'800. -- (Lohn Juni 2021)

Den ebenfalls vorhandenen Kontoauszügen für die Monate Januar 2020 bis August 2020 (Urk. 7/A/31) lassen sich keine von der A.___ GmbH

oder der vormaligen

H.___ GmbH getätigten Gutschriften entnehmen . Für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 finden sich sodann ke ine Kontoaus züge in den Akten. Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin mehrmals auf, G utschrift anzeigen für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 3 1. Dezember 2020 einzureichen, woraus die Lohnzahlungen der A.___ GmbH/ H.___ GmbH ersichtlich seien (vgl. Schreiben vom 2 1. Februar 2022, 2. März 2022 und 1 7. März 2022; Urk. 7/A/45; Urk. 7/A/57; Urk. 7/A/60). Zuletzt forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom 2 2. Juni 2022 (Urk. 7/A/20) auf, darzu legen, wie sie den Lohn für den Zeitraum von Februar 2020 bis November 2020 erhalten habe und, sofern sie den Lohn in bar bezogen habe, die Bezüge genau aufzulisten. Trotz dieser klaren Aufforderung führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Juni 2022 (Urk. 7/A/19) in keiner Weise aus, wie sie den Lohn der A.___ GmbH vor Dezember 2020 erhalten hat. Folglich liegen f ür den Zeitraum vor Dezember 2020 weder Kontoauszüge mit ent sprechenden Gutschrift anzeigen der A.___ GmbH / H.___ GmbH noch Lohnquittungen eines allfälligen Barbezuges vor, wobei die Beschwerdeführerin einen solchen auch gar nicht geltend machte.

Unter Würdigung aller Umstände ist somit ein Lohnfluss und damit eine beitrags pflichtige Beschäftigung in den Monaten Februar 2020 bis November 2020 für die A.___ GmbH nicht erstellt. Anhand der aktenkundigen Kontoauszüge ist demnach einzig ein Lohnfluss für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 nachgewiesen, so dass diese 7 Monate an die Beitragszeit angerechnet werden können. 3.4

In den Akten findet sich sodann ein von der Beschwerdeführerin nicht unter schriebener Arbeitsvertrag der H.___ AG (nicht der H.___ GmbH) vom 1 8. Juni 2021 (Urk. 7 /A/99), wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2021 in der Funktion «Hauswirtschaft» als Mitarbeiterin mit unregel mässigem Pensum angestellt w e rd e . Bei den besonderen Vereinbarungen wurde festgehalten, dass pro Woche 42 Arbeitsstunden vorgesehen seien, diese aufgrund von Covid -19 jedoch nicht eingehalten werden könn t en. Bei passenden Verhält nissen werde die Mitarbeiterin wieder mindestens 42 Stunden pro Woche arbeiten (S. 2 Ziff. 13). Die Beschwerdegegnerin verlangte daher von der Beschwerdefüh rerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 (Urk. 7/A/95) unter anderem sämtliche Lohnabrechnungen der H.___ AG für die Zeit von Juli 2021 bis November 2021 und damit für den Zeitraum während der Rahmenfrist für die Beitragszeit . Obwohl die Beschwerdeführerin schriftlich bestätigte, dass sie die Stelle am 1. Juli 2021 angetreten habe (vgl. undatiertes Schreiben in Urk. 7/A/73), ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte (vgl. auch Schreiben der Beschwerde gegnerin vom 1 6. Dezember 2021 und 3. Januar 2022; Urk. 7/A/81, Urk. 7/A/94), zumal die angeforderten Lohnabrechnungen auch nie eingereicht wurden. Eine anrechenbare Beitragszeit ergibt sich demnach hieraus nicht. 3.5

Dem IK-Auszug vom 4. März 2022 (Urk. 7/A/47 = Urk. 7/A/56) ist ausserdem zu entnehmen, dass für den Zeitraum von Juni 2019 bis Dezember 2019 und damit auch während der am 1. November 2019 beginnenden Rahmenfrist für die Beitragszeit ein Verdienst des Restaurants B.___ in K.___ deklariert wurde. Anhand der vorliegenden Akten lässt sich allerdings feststellen, dass die Beschwerdeführerin lediglich vom 2 9. Mai 2019 bis zur Kündigung während der Probezeit per 9. Juli 2019 für das Restaurant B.___ gearbeitet hat (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Lohnab rechnung und – ausweis in Urk. 7/A/16 S. 3 ff.). D ieser Zeitraum liegt ausserhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2019 bis 3 1. Oktober 2021 und kann deshalb nicht als zusätzliche Beitrag szeit berücksichtigt werden . Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 3.6

Schliesslich lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. Oktober 2019 als Service-Mitarbeiterin auf Abruf bei den C.___ angestellt war (vgl. Aushilfs-Arbeitsvertrag in Urk. 7/A/114) . Das Arbeitsverhältnis wurde per 3 0. Juni 2020 gekündigt (vgl. Arbeitgeber bescheinigung in Urk. 7/A/88 S. 1 Ziff. 2 und Ziff. 10).

Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (zum Beispiel Abrufarbeitsverhältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden beziehungsweise nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Monate in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht al s Beitragszeit (AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Juli 2022, Rz

B150a).

Den Bescheinigungen über Zwischenverdienst für die Monate Oktober bis Dezem ber 2019 (Urk. 7/A/109-111; vgl. auch Kumulativjournal Mitarbeiter für das gesamte Jahr 2019 in Urk. 7/A/86) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten November 2019 und Dezember 2019 keine Einsätze gehabt hat, weshalb diese Monate nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden können . Einzig im Oktober 2019 und damit vor Beginn der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit war die Beschwerdeführerin an zwei Tagen (2 0. und 2 7. Oktober 2019) für die C.___ tätig (vgl. auch Lohnabrechnung per 3 1. Oktober 2019 in Urk. 7/A/91; Stundenrapport Oktober 2019 in Urk. 7/A/79) . Für das Jahr 2020 ergibt sich anhand der Arbeitgeberbescheinigung vom 1 7. Dezember 2021, dass die Lohnzahlung bis am 3 0. Januar 2020 erfolgt sei (vgl. Urk. 7/A/88 S. 2 Ziff. 15). Dem Kumulativjournal Mitarbeiter für das Jahr 2020 (Urk. 7/A/89) lässt sich ebenfalls entnehmen, dass einzig im Januar 2020 eine Lohnzahlung erfolgt ist. Bei dieser im Januar 2020 erfolgten Lohnzahlung handelte es sich allerdings einzig um einen Anteil des 1 3. Monatslohnes . Dies ergibt sich auch aus der Lohnabrechnung per 3 1. J anuar 2020 (Urk. 7/A/84, Lohnart «1 3. Monatslohn nach 3 Monaten») . Es bestehen demnach keine Anhalts punkte, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2020 bis zur Kündigung per Ende Juni 2020 effektiv für die C.___ gearbei tet hat . Dies machte im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend. Entsprechend kann die Tätigkeit für die C.___

vorliegend ebenfalls nicht als zusätz liche Beitragszeit berücksichtigt werden. 3.7

Zuletzt ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2022 einen Arbeitsvertrag für unregelmässige Einsätze im Stundenlohn als Servicefachfrau mit der D.___ GmbH unterzeichnet hat. Dabei handelt es sich um einen kündbaren Saisonvertrag, wobei die Saison am 3 1. Oktober 2022 endet (vgl. Arbeitsvertrag vom 7. Mai 2022, Urk. 7/A/10). In den Akten finden sich nebst einem Zwischenzeugnis vom 2 8. Juni 2022 (Urk. 7/A/7) lediglich die Lohn abrechnungen für die Monate Mai und Juni 2022 (Urk. 7/A/11) sowie August 2022 (Urk. 7/A/2). Die auf den Lohnabrechnungen aufgeführten Stunden können dabei allerdings nicht ohne Weiteres einem bestimmten Tag zugeordnet werden.

Zur Überprüfung, ob der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Arbeitsverhält nisses der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung allenfalls ab einem späteren Zeitpunkt gewährt werden kann, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin mit Schreiben vom 9. Sept ember 2022 (Urk. 7/A/4) auf, die Formular e «Bescheinigung über Zwischenverdienst» für die Monate Mai bis August 2022 von der D.___ GmbH ausfüllen zu lassen. Hierfür gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Frist bis am 2 3. September 2022 und wies sie darauf hin, dass dieses Arbeitsverhältnis im Säumnisfall nicht als zusätzliche Beitragszeit berücksichtigt werden könne.

Innert Frist wurden diese Formulare nicht eingereicht. Entsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (vgl. Urk. 6 S. 2), dass anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig feststeht, an welchen Tagen und in welchen Monaten die Beschwerde führerin tatsächlich für die D.___ GmbH gearbeitet hat. Der Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin möglicherweise die erforderliche Beitragszeit nun erfüllt, kann somit nicht hinreichend bestimmt werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit für die D.___ GmbH – wie mit Schreiben vom 9. September 2022 ange droht –

nicht als zusätzliche Beitragszeit berücksichtigt hat.

Die im Beschwerde verfahren eingereichte Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat August 2022 (vgl. Urk. 11) vermag daran nichts zu ändern.

3.8

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2019 bis 3 1. Oktober 2021 lediglich

eine Beitragszeit von 7 Monaten für die A.___ GmbH (relevante Beitragsperiode vom 1. Dezember 2020 bis 3 0. Juni 2021) sowie von 4.607 Monaten für die Z.___ AG (relevante Beitragsperiode vom 1 4. Juni 2021 bis 3 1. Oktober 2021) nachweisen kann. Da bei mehreren Arbeitsverhältnissen Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden

– und damit vorliegend der Monat Juni 2021 – nur einmal berücksichtigt werden können (AVIG-Praxis ALE Rz

B150c), vermag die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von insgesamt 11 Monaten nachzuweisen. Damit hat sie die erforderliche Beitragszeit von mindes tens zwölf Monaten nicht erfüllt, womit – da auch kein Befreiungsgrund vorliegt – die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht gegeben sind.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, meldete sich am 1 9. Oktober 2021 beim Regio nalen Ar beitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits ver mit tlung an und beantragte Arbeitslosene ntschädigung (Urk. 7/A/96; Urk. 7/A/108).

Mit Verfüg ung vom 2 8. April 2022 (Urk. 7/A/29) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenent schädi gung ab dem 1. November 2021 mangels erfüllter Beitragszeit. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/A/22 S. 2 ff.) wies die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich mit Einspracheentsc heid vom 1 4. Juli 2022 (Urk. 7/A/15 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 AVIG) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG).

E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohn zah lung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohn quit tungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeit nehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragun gen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2). 2.

E. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2021 im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen könne und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei. Die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit dauere vom 1. November 2019 bis 3 1. Oktober 202 1. In dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin vom 1 4. Juni 2021 bis 3 1. Oktober 2021 für die

Z.___ AG gearbeitet, was einer Beitragszeit von 4.607 Monaten entspreche. Die geltend gemachte Tätigkeit für die A.___ GmbH könne

– aus näher genannten Gründen - nur für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 3 0. Juni 2021 als Beitragszeit berücksichtigt werden . Dies entspreche einer Beitragszeit von 7 Monaten. Da überlappende Beitragszeiten nur e inmal berück sichtigt würden, könne die Beschwerdeführerin insgesamt 11 Monate nach weisen. D ie Tätigkeit für das Restaurant B.___

könne nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, liege d ieser Zeitraum doch ausserhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit. Auch die Tätigkeit auf Abruf für die C.___ könne – aus näher genannten Gründen - nicht als Beit ragszeit berücksichtigt werden (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2022 einen Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH mit B eginn am 1 4. April 2022 unterzeichnet habe. S omit könne grundsätzlich geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin ab einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen könne. Da allerdings nicht eindeutig feststehe, an welchen Tagen und in welchen Monaten die Beschwerdeführerin tatsächlich für die D.___ GmbH gearbeitet habe, könne der Zeitpunkt, ab welchem sie möglicherweise die erforderliche Beitragszeit erfülle, nicht bestimmt werden. Die Tätigkeit für die

D.___ GmbH könne deshalb nicht als zusätzliche Beitragszeit berücksichtigt werden (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe von Februar 2020 bis Juni 2021 und somit 17 Monate im Café E.___ in F.___ gearbeitet. Ausserdem habe sie von Juli 2021 bis Oktober 2021 und somit 4 Monate im Restaurant G.___

für die Z.___ AG gearbeitet. Insgesamt könne sie daher 21 Monate nachweisen, womit sie Anrecht auf Arbeitslosenent schädigung habe (vgl. Urk. 1 S. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen kann.

E. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige B eschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

E. 3.1 A ngesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/A/96)

sowie der Tatsache, dass das letzte Anstellungsverhältnis bis am 3 1. Oktober 2021 dauerte und die Lohnzahlung bis zu diesem Tag erfolgte (vgl. Urk. 7/A/104 S. 1 f. Ziff. 2, Ziff. 15), begann die relevante zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit (vorstehend E. 1.2) am 1. November 2019 und endete am 3 1. Oktober 202 1. Für den fraglichen Zeitraum sind keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 AVIG ersichtlich; solche werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit nach weisen kann.

E. 3.2 Aktenkundig und unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vom 1 4. Juni 2021 bis 3 1. Oktober 2021 als Kiosk-Aushilfe im Stundenlohn für die

Z.___ AG im Restaurant G.___

gearbeitet hat (vgl. Arbeitszeugnis in Urk. 7/A/28; Arbeitsvertrag in Urk. 7/A/103; Arbeitgeberbescheinigung in Urk. 7/A/104; Kumulativjournal in Urk. 7/A/105) . Diese Beschäftigung ist

unbe strittenermassen an die Beitragszeit anzurechnen und entspricht 4.607 Monaten (vgl. auch Berechnungstabelle in Urk. 7/A/49 S. 2) .

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht e geltend, dass sie zusätzlich noch von Februar 2020 bis Juni 2021 im Restaurant E.___

in F.___

gearbeitet habe (vgl. Urk. 1 S. 2; vgl. auch Antrag auf Arbeitslosenentschädigung in Urk. 7/A/96 S. 3 Ziff. 29).

D ie A.___ GmbH in Liquidation

(nachfolgend: A.___ GmbH; bis 2. September 2 020 [SHAB-Datum] : H.___ GmbH; vgl. Urk. 7/A/ 64, Urk. 7/A/67; mit Urteil vom 1 1. Februar 2022 wurde das Konkursverfahren man gels Aktiven eingestellt) bestä tigte mit im Februar 2022 ausgefüllter Arbeitgeberbe scheinigung (Urk. 7/A/43), dass die Beschwerdeführerin vom 2 0. Februar 2020 bis 3 0. Juni 2021 als Servicefachangestellte vollzeitlich bei ihr gearbeitet habe.

Ebenfalls aktenkundig ist ein Zwischenzeugnis vom 1 1. Mai 2021 (Urk. 7/A/101), wonach die Beschwerdeführerin seit Januar 2019 im Restaurant I.___

sowie seit Februar 2020 im Restaurant E.___ in F.___ tätig gewesen sei.

Den aktenkundigen Lohnabrechnungen der A.___ GmbH (Urk. 7/A/52-53) sind folgende Verdienste zu entnehmen: im Februar 2020 wird ein Bruttolohn von Fr. 758.73 und ein Nettolohn von Fr. 691.33 angegeben . Der Lohnabrech nung für März 2020 ist ein Verdienst von Fr. 1'899.79 brutto respektive Fr. 1'730.99 netto zu entnehmen. Für die Monate April 2020 und Mai 2020 ergeben sich jeweils Fr. 1'975.94 brutto respektive Fr. 1'800.34 netto. In den Lohnabrechnungen für Juni 2020 bis Dezember 2020 sind jeweils Fr. 4'344.-- brutto respektive Fr. 3'793. -- netto und in den Abrechnungen für Januar 2021 bis Juni 2021 jeweils Fr. 4'344.-- brutto respektive Fr. 3'791.90 netto aufgelistet .

Bei diesen Lohnabrechnungen fällt auf, dass für die Monate Februar 2020 bis Mai 2020 ein Gehalt aufgrund einer Anzahl von

effektiv geleisteten Stunden abgerechnet wurde und ab Juni 2020 per Monatslohn . Gemäss Aussage des damaligen Besitzers sei der Betrieb zunächst wegen Covid-19 geschlossen worden und die Beschwerdeführerin habe ab Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung bezogen (vgl. E-Mailverkehr in Urk. 7/A/59) .

Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerde führerin vom 4. März 2022 (Urk. 7/A/47 = Urk. 7/A/56) wurde für die Zeit von Januar bis Dezember 2020 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt (SVA) ein Einkommen von Fr. 27'937.-- deklariert. Dieser Betrag entspricht nicht dem in den zuvor erwähnten Lohnabrechnungen aufgelisteten Gesamteinkommen für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 37'018.40 brutto beziehungsweise Fr. 32'574.-- netto. Für das Jahr 2021 lässt sich dem IK- Auszug noch kein deklariertes Einkommen entnehmen.

In der Steuererklärung für das Jahr 2020 deklarierte die Beschwerdeführerin

schliesslich lediglich ein Einkommen von Fr. 30.-- (Urk. 7/A/41 S. 2 Ziff. 1). Gemäss dem der Steuererklärung beigelegten Lohnaus weis vom 1 3. Januar 2021 (Urk. 7/A/41 S. 8) handelt es sich dabei um einen bei den C.___ erzielten Verdienst (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.6) . Für das Jahr 2020 hat die Beschwerdeführerin demnach gegenüber der Steuer behörde keinen Verdienst der A.___ GmbH deklariert. Trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Juni 2022 (Urk. 7/A/20) hat sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht geäussert.

Da Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnabrechnungen sowie Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto höchstens Indizien für eine tatsächliche Lohnzahlung bilden (vorstehend E. 1.3), ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin –

auch in Anbetracht der zuvor aufgezeigten Ungereimt heiten – weitere Abklärungen hinsichtlich des tatsächlichen Lohnflusses vornahm. Gemäss den sich in den Akten befindlichen Kontoauszügen für die Monate Januar 2021 bis Juli 2021 (Urk. 7/A/30 = Urk. 7/A/76) der Beschwerde führe rin bei der J.___ AG sind von der A.___ GmbH folgende Überweisungen an die Beschwerdeführerin getätigt worden: - 6. Januar 2021: Fr. 1'652.-- (Lohn Dezember 2020) - 8. Februar 2021: Fr. 1'652.-- (Lohn Januar 2021) - 1 9. März 2021: Fr. 2'000.-- (Lohn Februar 2021) - 1 9. April 2021: Fr. 2'000.-- (Lohn März 2021, R est Betreibungsa mt) - 1 7. Mai 2021: Fr. 2'000.-- (Lohn April 2021, Rest Betreibungs amt) - 1 0. Juni 2021: Fr. 2'000. -- (Lohn Mai 2021, R est Betreibungsamt) - 1 5. Juli 2021: Fr. 2'800. -- (Lohn Juni 2021)

Den ebenfalls vorhandenen Kontoauszügen für die Monate Januar 2020 bis August 2020 (Urk. 7/A/31) lassen sich keine von der A.___ GmbH

oder der vormaligen

H.___ GmbH getätigten Gutschriften entnehmen . Für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 finden sich sodann ke ine Kontoaus züge in den Akten. Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin mehrmals auf, G utschrift anzeigen für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 3 1. Dezember 2020 einzureichen, woraus die Lohnzahlungen der A.___ GmbH/ H.___ GmbH ersichtlich seien (vgl. Schreiben vom 2 1. Februar 2022, 2. März 2022 und 1 7. März 2022; Urk. 7/A/45; Urk. 7/A/57; Urk. 7/A/60). Zuletzt forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom 2 2. Juni 2022 (Urk. 7/A/20) auf, darzu legen, wie sie den Lohn für den Zeitraum von Februar 2020 bis November 2020 erhalten habe und, sofern sie den Lohn in bar bezogen habe, die Bezüge genau aufzulisten. Trotz dieser klaren Aufforderung führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Juni 2022 (Urk. 7/A/19) in keiner Weise aus, wie sie den Lohn der A.___ GmbH vor Dezember 2020 erhalten hat. Folglich liegen f ür den Zeitraum vor Dezember 2020 weder Kontoauszüge mit ent sprechenden Gutschrift anzeigen der A.___ GmbH / H.___ GmbH noch Lohnquittungen eines allfälligen Barbezuges vor, wobei die Beschwerdeführerin einen solchen auch gar nicht geltend machte.

Unter Würdigung aller Umstände ist somit ein Lohnfluss und damit eine beitrags pflichtige Beschäftigung in den Monaten Februar 2020 bis November 2020 für die A.___ GmbH nicht erstellt. Anhand der aktenkundigen Kontoauszüge ist demnach einzig ein Lohnfluss für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 nachgewiesen, so dass diese 7 Monate an die Beitragszeit angerechnet werden können.

E. 3.4 In den Akten findet sich sodann ein von der Beschwerdeführerin nicht unter schriebener Arbeitsvertrag der H.___ AG (nicht der H.___ GmbH) vom 1 8. Juni 2021 (Urk.

E. 3.5 Dem IK-Auszug vom 4. März 2022 (Urk. 7/A/47 = Urk. 7/A/56) ist ausserdem zu entnehmen, dass für den Zeitraum von Juni 2019 bis Dezember 2019 und damit auch während der am 1. November 2019 beginnenden Rahmenfrist für die Beitragszeit ein Verdienst des Restaurants B.___ in K.___ deklariert wurde. Anhand der vorliegenden Akten lässt sich allerdings feststellen, dass die Beschwerdeführerin lediglich vom 2 9. Mai 2019 bis zur Kündigung während der Probezeit per 9. Juli 2019 für das Restaurant B.___ gearbeitet hat (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Lohnab rechnung und – ausweis in Urk. 7/A/16 S. 3 ff.). D ieser Zeitraum liegt ausserhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2019 bis 3 1. Oktober 2021 und kann deshalb nicht als zusätzliche Beitrag szeit berücksichtigt werden . Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

E. 3.6 Schliesslich lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. Oktober 2019 als Service-Mitarbeiterin auf Abruf bei den C.___ angestellt war (vgl. Aushilfs-Arbeitsvertrag in Urk. 7/A/114) . Das Arbeitsverhältnis wurde per 3 0. Juni 2020 gekündigt (vgl. Arbeitgeber bescheinigung in Urk. 7/A/88 S. 1 Ziff. 2 und Ziff. 10).

Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (zum Beispiel Abrufarbeitsverhältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden beziehungsweise nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Monate in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht al s Beitragszeit (AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Juli 2022, Rz

B150a).

Den Bescheinigungen über Zwischenverdienst für die Monate Oktober bis Dezem ber 2019 (Urk. 7/A/109-111; vgl. auch Kumulativjournal Mitarbeiter für das gesamte Jahr 2019 in Urk. 7/A/86) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten November 2019 und Dezember 2019 keine Einsätze gehabt hat, weshalb diese Monate nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden können . Einzig im Oktober 2019 und damit vor Beginn der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit war die Beschwerdeführerin an zwei Tagen (2 0. und 2 7. Oktober 2019) für die C.___ tätig (vgl. auch Lohnabrechnung per 3 1. Oktober 2019 in Urk. 7/A/91; Stundenrapport Oktober 2019 in Urk. 7/A/79) . Für das Jahr 2020 ergibt sich anhand der Arbeitgeberbescheinigung vom 1 7. Dezember 2021, dass die Lohnzahlung bis am 3 0. Januar 2020 erfolgt sei (vgl. Urk. 7/A/88 S. 2 Ziff. 15). Dem Kumulativjournal Mitarbeiter für das Jahr 2020 (Urk. 7/A/89) lässt sich ebenfalls entnehmen, dass einzig im Januar 2020 eine Lohnzahlung erfolgt ist. Bei dieser im Januar 2020 erfolgten Lohnzahlung handelte es sich allerdings einzig um einen Anteil des 1 3. Monatslohnes . Dies ergibt sich auch aus der Lohnabrechnung per 3 1. J anuar 2020 (Urk. 7/A/84, Lohnart «1 3. Monatslohn nach 3 Monaten») . Es bestehen demnach keine Anhalts punkte, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2020 bis zur Kündigung per Ende Juni 2020 effektiv für die C.___ gearbei tet hat . Dies machte im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend. Entsprechend kann die Tätigkeit für die C.___

vorliegend ebenfalls nicht als zusätz liche Beitragszeit berücksichtigt werden.

E. 3.7 Zuletzt ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2022 einen Arbeitsvertrag für unregelmässige Einsätze im Stundenlohn als Servicefachfrau mit der D.___ GmbH unterzeichnet hat. Dabei handelt es sich um einen kündbaren Saisonvertrag, wobei die Saison am 3 1. Oktober 2022 endet (vgl. Arbeitsvertrag vom 7. Mai 2022, Urk. 7/A/10). In den Akten finden sich nebst einem Zwischenzeugnis vom 2 8. Juni 2022 (Urk. 7/A/7) lediglich die Lohn abrechnungen für die Monate Mai und Juni 2022 (Urk. 7/A/11) sowie August 2022 (Urk. 7/A/2). Die auf den Lohnabrechnungen aufgeführten Stunden können dabei allerdings nicht ohne Weiteres einem bestimmten Tag zugeordnet werden.

Zur Überprüfung, ob der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Arbeitsverhält nisses der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung allenfalls ab einem späteren Zeitpunkt gewährt werden kann, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin mit Schreiben vom 9. Sept ember 2022 (Urk. 7/A/4) auf, die Formular e «Bescheinigung über Zwischenverdienst» für die Monate Mai bis August 2022 von der D.___ GmbH ausfüllen zu lassen. Hierfür gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Frist bis am 2 3. September 2022 und wies sie darauf hin, dass dieses Arbeitsverhältnis im Säumnisfall nicht als zusätzliche Beitragszeit berücksichtigt werden könne.

Innert Frist wurden diese Formulare nicht eingereicht. Entsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (vgl. Urk. 6 S. 2), dass anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig feststeht, an welchen Tagen und in welchen Monaten die Beschwerde führerin tatsächlich für die D.___ GmbH gearbeitet hat. Der Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin möglicherweise die erforderliche Beitragszeit nun erfüllt, kann somit nicht hinreichend bestimmt werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit für die D.___ GmbH – wie mit Schreiben vom 9. September 2022 ange droht –

nicht als zusätzliche Beitragszeit berücksichtigt hat.

Die im Beschwerde verfahren eingereichte Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat August 2022 (vgl. Urk. 11) vermag daran nichts zu ändern.

E. 3.8 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2019 bis 3 1. Oktober 2021 lediglich

eine Beitragszeit von 7 Monaten für die A.___ GmbH (relevante Beitragsperiode vom 1. Dezember 2020 bis 3 0. Juni 2021) sowie von 4.607 Monaten für die Z.___ AG (relevante Beitragsperiode vom 1 4. Juni 2021 bis 3 1. Oktober 2021) nachweisen kann. Da bei mehreren Arbeitsverhältnissen Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden

– und damit vorliegend der Monat Juni 2021 – nur einmal berücksichtigt werden können (AVIG-Praxis ALE Rz

B150c), vermag die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von insgesamt

E. 7 /A/99), wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2021 in der Funktion «Hauswirtschaft» als Mitarbeiterin mit unregel mässigem Pensum angestellt w e rd e . Bei den besonderen Vereinbarungen wurde festgehalten, dass pro Woche 42 Arbeitsstunden vorgesehen seien, diese aufgrund von Covid -19 jedoch nicht eingehalten werden könn t en. Bei passenden Verhält nissen werde die Mitarbeiterin wieder mindestens 42 Stunden pro Woche arbeiten (S. 2 Ziff. 13). Die Beschwerdegegnerin verlangte daher von der Beschwerdefüh rerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 (Urk. 7/A/95) unter anderem sämtliche Lohnabrechnungen der H.___ AG für die Zeit von Juli 2021 bis November 2021 und damit für den Zeitraum während der Rahmenfrist für die Beitragszeit . Obwohl die Beschwerdeführerin schriftlich bestätigte, dass sie die Stelle am 1. Juli 2021 angetreten habe (vgl. undatiertes Schreiben in Urk. 7/A/73), ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte (vgl. auch Schreiben der Beschwerde gegnerin vom 1 6. Dezember 2021 und 3. Januar 2022; Urk. 7/A/81, Urk. 7/A/94), zumal die angeforderten Lohnabrechnungen auch nie eingereicht wurden. Eine anrechenbare Beitragszeit ergibt sich demnach hieraus nicht.

E. 11 Monaten nachzuweisen. Damit hat sie die erforderliche Beitragszeit von mindes tens zwölf Monaten nicht erfüllt, womit – da auch kein Befreiungsgrund vorliegt – die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht gegeben sind.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2022.00196

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

13. Dezember 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, meldete sich am 1 9. Oktober 2021 beim Regio nalen Ar beitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits ver mit tlung an und beantragte Arbeitslosene ntschädigung (Urk. 7/A/96; Urk. 7/A/108).

Mit Verfüg ung vom 2 8. April 2022 (Urk. 7/A/29) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenent schädi gung ab dem 1. November 2021 mangels erfüllter Beitragszeit. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/A/22 S. 2 ff.) wies die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich mit Einspracheentsc heid vom 1 4. Juli 2022 (Urk. 7/A/15 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 2 5. Juli 2022 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 4. Juli 2022 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Bejahung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2022 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2022 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 2. November 2022 übermittelte die Beschwerdegegnerin eine undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin (Urk. 10-11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 AVIG) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). 1.2

Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenf rist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige B eschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.3

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohn zah lung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohn quit tungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeit nehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragun gen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2021 im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen könne und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei. Die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit dauere vom 1. November 2019 bis 3 1. Oktober 202 1. In dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin vom 1 4. Juni 2021 bis 3 1. Oktober 2021 für die

Z.___ AG gearbeitet, was einer Beitragszeit von 4.607 Monaten entspreche. Die geltend gemachte Tätigkeit für die A.___ GmbH könne

– aus näher genannten Gründen - nur für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 3 0. Juni 2021 als Beitragszeit berücksichtigt werden . Dies entspreche einer Beitragszeit von 7 Monaten. Da überlappende Beitragszeiten nur e inmal berück sichtigt würden, könne die Beschwerdeführerin insgesamt 11 Monate nach weisen. D ie Tätigkeit für das Restaurant B.___

könne nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, liege d ieser Zeitraum doch ausserhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit. Auch die Tätigkeit auf Abruf für die C.___ könne – aus näher genannten Gründen - nicht als Beit ragszeit berücksichtigt werden (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2022 einen Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH mit B eginn am 1 4. April 2022 unterzeichnet habe. S omit könne grundsätzlich geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin ab einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen könne. Da allerdings nicht eindeutig feststehe, an welchen Tagen und in welchen Monaten die Beschwerdeführerin tatsächlich für die D.___ GmbH gearbeitet habe, könne der Zeitpunkt, ab welchem sie möglicherweise die erforderliche Beitragszeit erfülle, nicht bestimmt werden. Die Tätigkeit für die

D.___ GmbH könne deshalb nicht als zusätzliche Beitragszeit berücksichtigt werden (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe von Februar 2020 bis Juni 2021 und somit 17 Monate im Café E.___ in F.___ gearbeitet. Ausserdem habe sie von Juli 2021 bis Oktober 2021 und somit 4 Monate im Restaurant G.___

für die Z.___ AG gearbeitet. Insgesamt könne sie daher 21 Monate nachweisen, womit sie Anrecht auf Arbeitslosenent schädigung habe (vgl. Urk. 1 S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen kann. 3. 3.1

A ngesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/A/96)

sowie der Tatsache, dass das letzte Anstellungsverhältnis bis am 3 1. Oktober 2021 dauerte und die Lohnzahlung bis zu diesem Tag erfolgte (vgl. Urk. 7/A/104 S. 1 f. Ziff. 2, Ziff. 15), begann die relevante zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit (vorstehend E. 1.2) am 1. November 2019 und endete am 3 1. Oktober 202 1. Für den fraglichen Zeitraum sind keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 AVIG ersichtlich; solche werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit nach weisen kann. 3.2

Aktenkundig und unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vom 1 4. Juni 2021 bis 3 1. Oktober 2021 als Kiosk-Aushilfe im Stundenlohn für die

Z.___ AG im Restaurant G.___

gearbeitet hat (vgl. Arbeitszeugnis in Urk. 7/A/28; Arbeitsvertrag in Urk. 7/A/103; Arbeitgeberbescheinigung in Urk. 7/A/104; Kumulativjournal in Urk. 7/A/105) . Diese Beschäftigung ist

unbe strittenermassen an die Beitragszeit anzurechnen und entspricht 4.607 Monaten (vgl. auch Berechnungstabelle in Urk. 7/A/49 S. 2) . 3.3

Die Beschwerdeführerin macht e geltend, dass sie zusätzlich noch von Februar 2020 bis Juni 2021 im Restaurant E.___

in F.___

gearbeitet habe (vgl. Urk. 1 S. 2; vgl. auch Antrag auf Arbeitslosenentschädigung in Urk. 7/A/96 S. 3 Ziff. 29).

D ie A.___ GmbH in Liquidation

(nachfolgend: A.___ GmbH; bis 2. September 2 020 [SHAB-Datum] : H.___ GmbH; vgl. Urk. 7/A/ 64, Urk. 7/A/67; mit Urteil vom 1 1. Februar 2022 wurde das Konkursverfahren man gels Aktiven eingestellt) bestä tigte mit im Februar 2022 ausgefüllter Arbeitgeberbe scheinigung (Urk. 7/A/43), dass die Beschwerdeführerin vom 2 0. Februar 2020 bis 3 0. Juni 2021 als Servicefachangestellte vollzeitlich bei ihr gearbeitet habe.

Ebenfalls aktenkundig ist ein Zwischenzeugnis vom 1 1. Mai 2021 (Urk. 7/A/101), wonach die Beschwerdeführerin seit Januar 2019 im Restaurant I.___

sowie seit Februar 2020 im Restaurant E.___ in F.___ tätig gewesen sei.

Den aktenkundigen Lohnabrechnungen der A.___ GmbH (Urk. 7/A/52-53) sind folgende Verdienste zu entnehmen: im Februar 2020 wird ein Bruttolohn von Fr. 758.73 und ein Nettolohn von Fr. 691.33 angegeben . Der Lohnabrech nung für März 2020 ist ein Verdienst von Fr. 1'899.79 brutto respektive Fr. 1'730.99 netto zu entnehmen. Für die Monate April 2020 und Mai 2020 ergeben sich jeweils Fr. 1'975.94 brutto respektive Fr. 1'800.34 netto. In den Lohnabrechnungen für Juni 2020 bis Dezember 2020 sind jeweils Fr. 4'344.-- brutto respektive Fr. 3'793. -- netto und in den Abrechnungen für Januar 2021 bis Juni 2021 jeweils Fr. 4'344.-- brutto respektive Fr. 3'791.90 netto aufgelistet .

Bei diesen Lohnabrechnungen fällt auf, dass für die Monate Februar 2020 bis Mai 2020 ein Gehalt aufgrund einer Anzahl von

effektiv geleisteten Stunden abgerechnet wurde und ab Juni 2020 per Monatslohn . Gemäss Aussage des damaligen Besitzers sei der Betrieb zunächst wegen Covid-19 geschlossen worden und die Beschwerdeführerin habe ab Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung bezogen (vgl. E-Mailverkehr in Urk. 7/A/59) .

Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerde führerin vom 4. März 2022 (Urk. 7/A/47 = Urk. 7/A/56) wurde für die Zeit von Januar bis Dezember 2020 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt (SVA) ein Einkommen von Fr. 27'937.-- deklariert. Dieser Betrag entspricht nicht dem in den zuvor erwähnten Lohnabrechnungen aufgelisteten Gesamteinkommen für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 37'018.40 brutto beziehungsweise Fr. 32'574.-- netto. Für das Jahr 2021 lässt sich dem IK- Auszug noch kein deklariertes Einkommen entnehmen.

In der Steuererklärung für das Jahr 2020 deklarierte die Beschwerdeführerin

schliesslich lediglich ein Einkommen von Fr. 30.-- (Urk. 7/A/41 S. 2 Ziff. 1). Gemäss dem der Steuererklärung beigelegten Lohnaus weis vom 1 3. Januar 2021 (Urk. 7/A/41 S. 8) handelt es sich dabei um einen bei den C.___ erzielten Verdienst (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.6) . Für das Jahr 2020 hat die Beschwerdeführerin demnach gegenüber der Steuer behörde keinen Verdienst der A.___ GmbH deklariert. Trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Juni 2022 (Urk. 7/A/20) hat sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht geäussert.

Da Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnabrechnungen sowie Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto höchstens Indizien für eine tatsächliche Lohnzahlung bilden (vorstehend E. 1.3), ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin –

auch in Anbetracht der zuvor aufgezeigten Ungereimt heiten – weitere Abklärungen hinsichtlich des tatsächlichen Lohnflusses vornahm. Gemäss den sich in den Akten befindlichen Kontoauszügen für die Monate Januar 2021 bis Juli 2021 (Urk. 7/A/30 = Urk. 7/A/76) der Beschwerde führe rin bei der J.___ AG sind von der A.___ GmbH folgende Überweisungen an die Beschwerdeführerin getätigt worden: - 6. Januar 2021: Fr. 1'652.-- (Lohn Dezember 2020) - 8. Februar 2021: Fr. 1'652.-- (Lohn Januar 2021) - 1 9. März 2021: Fr. 2'000.-- (Lohn Februar 2021) - 1 9. April 2021: Fr. 2'000.-- (Lohn März 2021, R est Betreibungsa mt) - 1 7. Mai 2021: Fr. 2'000.-- (Lohn April 2021, Rest Betreibungs amt) - 1 0. Juni 2021: Fr. 2'000. -- (Lohn Mai 2021, R est Betreibungsamt) - 1 5. Juli 2021: Fr. 2'800. -- (Lohn Juni 2021)

Den ebenfalls vorhandenen Kontoauszügen für die Monate Januar 2020 bis August 2020 (Urk. 7/A/31) lassen sich keine von der A.___ GmbH

oder der vormaligen

H.___ GmbH getätigten Gutschriften entnehmen . Für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 finden sich sodann ke ine Kontoaus züge in den Akten. Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin mehrmals auf, G utschrift anzeigen für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 3 1. Dezember 2020 einzureichen, woraus die Lohnzahlungen der A.___ GmbH/ H.___ GmbH ersichtlich seien (vgl. Schreiben vom 2 1. Februar 2022, 2. März 2022 und 1 7. März 2022; Urk. 7/A/45; Urk. 7/A/57; Urk. 7/A/60). Zuletzt forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom 2 2. Juni 2022 (Urk. 7/A/20) auf, darzu legen, wie sie den Lohn für den Zeitraum von Februar 2020 bis November 2020 erhalten habe und, sofern sie den Lohn in bar bezogen habe, die Bezüge genau aufzulisten. Trotz dieser klaren Aufforderung führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2 4. Juni 2022 (Urk. 7/A/19) in keiner Weise aus, wie sie den Lohn der A.___ GmbH vor Dezember 2020 erhalten hat. Folglich liegen f ür den Zeitraum vor Dezember 2020 weder Kontoauszüge mit ent sprechenden Gutschrift anzeigen der A.___ GmbH / H.___ GmbH noch Lohnquittungen eines allfälligen Barbezuges vor, wobei die Beschwerdeführerin einen solchen auch gar nicht geltend machte.

Unter Würdigung aller Umstände ist somit ein Lohnfluss und damit eine beitrags pflichtige Beschäftigung in den Monaten Februar 2020 bis November 2020 für die A.___ GmbH nicht erstellt. Anhand der aktenkundigen Kontoauszüge ist demnach einzig ein Lohnfluss für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 nachgewiesen, so dass diese 7 Monate an die Beitragszeit angerechnet werden können. 3.4

In den Akten findet sich sodann ein von der Beschwerdeführerin nicht unter schriebener Arbeitsvertrag der H.___ AG (nicht der H.___ GmbH) vom 1 8. Juni 2021 (Urk. 7 /A/99), wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2021 in der Funktion «Hauswirtschaft» als Mitarbeiterin mit unregel mässigem Pensum angestellt w e rd e . Bei den besonderen Vereinbarungen wurde festgehalten, dass pro Woche 42 Arbeitsstunden vorgesehen seien, diese aufgrund von Covid -19 jedoch nicht eingehalten werden könn t en. Bei passenden Verhält nissen werde die Mitarbeiterin wieder mindestens 42 Stunden pro Woche arbeiten (S. 2 Ziff. 13). Die Beschwerdegegnerin verlangte daher von der Beschwerdefüh rerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 (Urk. 7/A/95) unter anderem sämtliche Lohnabrechnungen der H.___ AG für die Zeit von Juli 2021 bis November 2021 und damit für den Zeitraum während der Rahmenfrist für die Beitragszeit . Obwohl die Beschwerdeführerin schriftlich bestätigte, dass sie die Stelle am 1. Juli 2021 angetreten habe (vgl. undatiertes Schreiben in Urk. 7/A/73), ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte (vgl. auch Schreiben der Beschwerde gegnerin vom 1 6. Dezember 2021 und 3. Januar 2022; Urk. 7/A/81, Urk. 7/A/94), zumal die angeforderten Lohnabrechnungen auch nie eingereicht wurden. Eine anrechenbare Beitragszeit ergibt sich demnach hieraus nicht. 3.5

Dem IK-Auszug vom 4. März 2022 (Urk. 7/A/47 = Urk. 7/A/56) ist ausserdem zu entnehmen, dass für den Zeitraum von Juni 2019 bis Dezember 2019 und damit auch während der am 1. November 2019 beginnenden Rahmenfrist für die Beitragszeit ein Verdienst des Restaurants B.___ in K.___ deklariert wurde. Anhand der vorliegenden Akten lässt sich allerdings feststellen, dass die Beschwerdeführerin lediglich vom 2 9. Mai 2019 bis zur Kündigung während der Probezeit per 9. Juli 2019 für das Restaurant B.___ gearbeitet hat (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Lohnab rechnung und – ausweis in Urk. 7/A/16 S. 3 ff.). D ieser Zeitraum liegt ausserhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2019 bis 3 1. Oktober 2021 und kann deshalb nicht als zusätzliche Beitrag szeit berücksichtigt werden . Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 3.6

Schliesslich lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. Oktober 2019 als Service-Mitarbeiterin auf Abruf bei den C.___ angestellt war (vgl. Aushilfs-Arbeitsvertrag in Urk. 7/A/114) . Das Arbeitsverhältnis wurde per 3 0. Juni 2020 gekündigt (vgl. Arbeitgeber bescheinigung in Urk. 7/A/88 S. 1 Ziff. 2 und Ziff. 10).

Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (zum Beispiel Abrufarbeitsverhältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden beziehungsweise nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Monate in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht al s Beitragszeit (AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Juli 2022, Rz

B150a).

Den Bescheinigungen über Zwischenverdienst für die Monate Oktober bis Dezem ber 2019 (Urk. 7/A/109-111; vgl. auch Kumulativjournal Mitarbeiter für das gesamte Jahr 2019 in Urk. 7/A/86) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten November 2019 und Dezember 2019 keine Einsätze gehabt hat, weshalb diese Monate nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden können . Einzig im Oktober 2019 und damit vor Beginn der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit war die Beschwerdeführerin an zwei Tagen (2 0. und 2 7. Oktober 2019) für die C.___ tätig (vgl. auch Lohnabrechnung per 3 1. Oktober 2019 in Urk. 7/A/91; Stundenrapport Oktober 2019 in Urk. 7/A/79) . Für das Jahr 2020 ergibt sich anhand der Arbeitgeberbescheinigung vom 1 7. Dezember 2021, dass die Lohnzahlung bis am 3 0. Januar 2020 erfolgt sei (vgl. Urk. 7/A/88 S. 2 Ziff. 15). Dem Kumulativjournal Mitarbeiter für das Jahr 2020 (Urk. 7/A/89) lässt sich ebenfalls entnehmen, dass einzig im Januar 2020 eine Lohnzahlung erfolgt ist. Bei dieser im Januar 2020 erfolgten Lohnzahlung handelte es sich allerdings einzig um einen Anteil des 1 3. Monatslohnes . Dies ergibt sich auch aus der Lohnabrechnung per 3 1. J anuar 2020 (Urk. 7/A/84, Lohnart «1 3. Monatslohn nach 3 Monaten») . Es bestehen demnach keine Anhalts punkte, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2020 bis zur Kündigung per Ende Juni 2020 effektiv für die C.___ gearbei tet hat . Dies machte im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend. Entsprechend kann die Tätigkeit für die C.___

vorliegend ebenfalls nicht als zusätz liche Beitragszeit berücksichtigt werden. 3.7

Zuletzt ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2022 einen Arbeitsvertrag für unregelmässige Einsätze im Stundenlohn als Servicefachfrau mit der D.___ GmbH unterzeichnet hat. Dabei handelt es sich um einen kündbaren Saisonvertrag, wobei die Saison am 3 1. Oktober 2022 endet (vgl. Arbeitsvertrag vom 7. Mai 2022, Urk. 7/A/10). In den Akten finden sich nebst einem Zwischenzeugnis vom 2 8. Juni 2022 (Urk. 7/A/7) lediglich die Lohn abrechnungen für die Monate Mai und Juni 2022 (Urk. 7/A/11) sowie August 2022 (Urk. 7/A/2). Die auf den Lohnabrechnungen aufgeführten Stunden können dabei allerdings nicht ohne Weiteres einem bestimmten Tag zugeordnet werden.

Zur Überprüfung, ob der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Arbeitsverhält nisses der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung allenfalls ab einem späteren Zeitpunkt gewährt werden kann, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin mit Schreiben vom 9. Sept ember 2022 (Urk. 7/A/4) auf, die Formular e «Bescheinigung über Zwischenverdienst» für die Monate Mai bis August 2022 von der D.___ GmbH ausfüllen zu lassen. Hierfür gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Frist bis am 2 3. September 2022 und wies sie darauf hin, dass dieses Arbeitsverhältnis im Säumnisfall nicht als zusätzliche Beitragszeit berücksichtigt werden könne.

Innert Frist wurden diese Formulare nicht eingereicht. Entsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (vgl. Urk. 6 S. 2), dass anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig feststeht, an welchen Tagen und in welchen Monaten die Beschwerde führerin tatsächlich für die D.___ GmbH gearbeitet hat. Der Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin möglicherweise die erforderliche Beitragszeit nun erfüllt, kann somit nicht hinreichend bestimmt werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit für die D.___ GmbH – wie mit Schreiben vom 9. September 2022 ange droht –

nicht als zusätzliche Beitragszeit berücksichtigt hat.

Die im Beschwerde verfahren eingereichte Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat August 2022 (vgl. Urk. 11) vermag daran nichts zu ändern.

3.8

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2019 bis 3 1. Oktober 2021 lediglich

eine Beitragszeit von 7 Monaten für die A.___ GmbH (relevante Beitragsperiode vom 1. Dezember 2020 bis 3 0. Juni 2021) sowie von 4.607 Monaten für die Z.___ AG (relevante Beitragsperiode vom 1 4. Juni 2021 bis 3 1. Oktober 2021) nachweisen kann. Da bei mehreren Arbeitsverhältnissen Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden

– und damit vorliegend der Monat Juni 2021 – nur einmal berücksichtigt werden können (AVIG-Praxis ALE Rz

B150c), vermag die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von insgesamt 11 Monaten nachzuweisen. Damit hat sie die erforderliche Beitragszeit von mindes tens zwölf Monaten nicht erfüllt, womit – da auch kein Befreiungsgrund vorliegt – die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht gegeben sind.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans