Sachverhalt
1. 1.1
Der im J ahre 1967 geborene X.___ war ab dem 1. Januar 2019 als Geschäftsführer und Programmleiter bei der Y.___ GmbH tätig (Urk. 10/35) und in diesem Zusammenhang bis Dezember 2020 in Z.___
(D) angemeldet (Urk. 3). Am 9. Dezember 2020 meldete er sich auf der Gemeinde A.___ (Kanton Waadt) an (Urk. 7). Am 3 1. Mai 2021 schloss er weiter mit der B.___ in C.___ einen Arbeitsvertrag für eine Direk torenstelle ab 1. Dezember 2021 (Urk. 10/26 ff.) und kündigte a m 1 5. Juni 2021 seine Anstellung bei der Y.___ gGmbH (Urk. 10/24). Am 1 0. Novem ber 2021 verlegte er seinen Wohnsitz in die Stadt D.___ (Urk. 3). Mit Schreiben vom 1 2. November 2021 wurde der Arbeitsvertrag vom 3 1. Mai 2021 seitens der Arbeitgeberin per 2 1. November 2021 aufgelöst (Urk. 10/32) . Das Arbeitsverhält nis bei der Y.___
g GmbH endete am 3 0. November 2021 (Urk. 10/37). 1.2
Am 3 0. November 2021 stellte sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mitt lungszentrum E.___ (RAV) der Stellenvermittlung zur Verfü gung (Urk. 10/38) und beantragte für die Zeit ab 1. Dezember 2021 die Ausrich tung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/34). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen entsprechenden Anspruch, da der Versicherte zuletzt nicht in der Schweiz beschäftigt gewesen sei (Urk. 10/22) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2022 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 8. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2021 Arbeitslo senentschädigung auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 2. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden und unbestrit tenen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 f f .). 1.2
Zu Recht nicht im Streite steht zwischen den Parteien, dass ein länderübergrei fender Sachverhalt vor liegt, der auf der Grundlage von Art. 8 des am 1. Juni 2002 in K raft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits abkom men, FZA; SR 0.142.112.681) un d Art. 1 Abs. 1 Anhang
I I FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nach folgend: VO Nr. 883/2004 bzw. Grundver ordnung, GVO) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Moda litäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nach folgend: VO Nr. 987/2009 bzw. Durchführungsver ordnung, DVO) zu beurteilen ist. Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Arbeitslosenversich erung durch den Verweis in Art. 121 Abs. 1 lit . a des Bundes gesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) Anwendung.
Strittig und zu prüfen ist dabei vorliegend, ob der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung in der Gemeinde A.___ am 9. Dezember 2020 für die Zeit seiner Anstellung in Z.___ (Arbeitsvertrag bis zum 3 0. November 2021) als Grenzgän ger zu qualifizieren ist und sich damit ein Abweichen vom
gemeinschaftsrecht lichen Grundsatz, wonach der Staat zur Erbringung von Leistungen bei Arbeits losigkeit zuständig ist, in dem eine Person zuletzt erwerbstätig war (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und Art. 61 Abs. 2 VO Nr. 883/2004), rechtfertigt .
Sowohl echte als auch unechte Grenzgänger kennzeichnen sich dadurch, dass der Tätigkeitsort vom Wohnort abweicht. Der Bestimmung des Wohnorts kommt somit entscheidende Bedeutung zu (Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [ EG ] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883 ] vom 1. Juni 2016, Stand 1. Januar 2022; Rz . A26). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer seinen letzten Arbeitstag in Z.___ am 2 0. Au gust 2021 absolviert, sich aber erst am 1 0. November 2021 in der Stadt D.___ angemeldet habe (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer könne nicht als Grenzgänger qualifiziert werden, da er nach seinem Umzug in die Schweiz nicht mehr zu Arbeitszwecken nach Deutschland zurückgekehrt sei. Die Schweiz sei dabei für die Leistungserbringung in der Zeit ab 1. Dezember 2021 nicht zuständig (S. 5). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers geltend, dass sein Mandant bis anf angs Dezember 2020 in Z.___ gewohnt habe, ehe er seinen Wohnsitz am 9. Dezember 2020 in die Gemeinde A.___ im Kanton W aadt ver legt habe; am 1 0. November 2021 sei der Umzug in die Stadt D.___ erfolgt. In der Zeit vom 9. Dezember 2020 bis zur Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 0. August 2021 sei der Beschwerdeführer an den Wochenenden aus Z.___ an seinen Wohn sitz in der Schweiz zurückgekehrt (Urk. 1 S. 3), zumal sich dort seine Familie befunden habe. Er sei dabei als echter Grenzgänger zu qualifizieren (S. 4). 2.3
Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass an die Qualifizierung als Grenzgänger strenge Anforderungen zu stellen seien; es gelte die Vermutung, dass Grenzgänger ihren Wohnsitz im Tätigkeitsstaat hätten. Mit den eingereichten Unterlagen (betreffend Wohnsitz in A.___) vermöge der Beschwerdeführer weder sein Vorbringen zu belegen noch die genannte Vermu tung umzustossen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 9). 3. 3.1
Als echte Grenzgängerin gilt einerseits diejenige Person, welche im einen Staat tätig ist und im anderen Staat wohnt, in w elchen sie täglich zurückkehrt. Diese Person begründet in der Regel keinen Zweitwohnsitz im Staat der Tätigkeit und wohnt und arbeitet n aturgemäss im grenznahen Gebiet (KS ALE 883
Rz . A27).
Ebenfalls als echte Grenzgänger/innen gelten sogenannte Wochenendpend ler/innen, welche sich während der Werktage im Staat der Tätigkeit aufhalten und nur an den wöchentlichen arbeitsfreien Tagen i n ihren Wohnstaat zurück kehren. Bei diesem Personenkreis sind strenge Anforderungen an den Nachweis der Eigenschaft als Grenzgänger/in zu stellen: Es gilt grundsätz lich die Vermu tung, dass solche Personen ihren Wohnort i m Tätigkeitsstaat haben (Art. 65 VO Nr. 883/200
4. Art. 1 Bst. f VO Nr. 883/2004, KS ALE 883 Rz . A28). 3.2
Die Bestimmung des Wohnorts als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes erfolgt nicht ausschliesslich aufgrund formaler Kriterien (Wohnsitzbescheinigung o. Ä.). Vielmehr ist die betreffende Person zum Wohnort unter Zugrundelegung der nachstehend aufgeführten Kriterien (Pendelbewegungen, wöchentliche Rückkehr etc.) zu befragen. Die Kompetenz zur Bestimmung des Wohnorts liegt bei der Kasse (KS ALE Rz . A84).
Dabei sind insbesondere die folgenden Faktoren (nicht abschliessend) einer Gesamtbewertung zu unterziehen: - Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats: Häufige Heimreisen auch ausserhalb der Ferien (arbeits freie Zeit) oder das Aufrechterhalten von gesellschaftlichen und berufli chen Kontakten (z. B. Vereinstätigkeiten) sind Indizien für die Beibe haltung eines schweizerischen Wohnorts. Um das Beibehalten eines schweizerischen Wohnorts zu bejahen, ist darüber hinaus ein entspre chend geringeres Mass der Beziehungen zum Beschäftigungsstaat oder Staat der selbständigen Erw erbstätigkeit ausschlaggebend. - Situation der betreffenden Person, einschliesslich: - der Art und der spezifischen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit(en), insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel aus geübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags. Zudem ist zu beurteilen, ob Zweck und Dauer der Abwesenheit sowie die Art der im anderen Mitgliedstaat aufgenomme nen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit den Schluss zulassen, dass die Rück kehr in die Schweiz geplant war, - ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen: Das Zurück lassen der
Familie oder des Mobiliars ist ein Indiz für die Beibehaltung eines schweizerischen Wohnorts, ebenso das Aufrechterhalten der Mel dung bei der Wohngemeinde. Dagegen führt ein Wohnortwechsel infolge Familienzusammenführung
zu einer sofortigen Versc hiebung des Lebensmittelpunktes, - der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, - im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, - ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter: Das Beibehalten einer Wohnung in der Schweiz ist ein Merkmal für die Beibehaltung des
schweizerischen Wohnorts während des Aufenthalts im Ausland, wenn die betreffende Person vor ihrer Ausreise längere Zeit am bisherigen Wohnort gelebt hat und voll integriert war, - des Mitgliedstaats, der als der steue rliche Wohnsitz der Person gilt .
Ergibt die Prüfung kein schlüssiges Ergebnis, so ist de r Wille der Person, wie er sich aus den Gesamtumständen erkennen lässt, unter E inbeziehung der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel ve ranlasst haben, ausschlaggebend (KS ALE Rz . A85). 3.3
Die Beschwerdegegnerin wies im Zuge ihrer Begründung zu Recht darauf hin, dass bei Wochenpendlern grundsätzlich die Vermutung gilt, dass solche Personen ihren Wohnort im Tätigkeitsstaat haben (KS ALE 883
Rz . A28). Weiter steht fest, dass der Wohnort nicht allein aufgrund formaler Kriterien zu bestimmen ist (KS ALE Rz . A84).
Dennoch ist festzuhalten, dass d ie mit Schreiben vom 3 0. März 2022 eingereichte Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde A.___ hinsichtlich des Wohnorts für die Zeit ab 9. Dezember 2020 ein Indiz dafür dar stellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit danach und damit vor Eintritt der (faktischen) Arbeitslosigkeit als echter (oder allenfalls unechter) Grenzgänger zu qualifizieren ist. Weiter lässt auch der bereits am 3 1. Mai 2021 abgeschlossene Arbeitsvertrag darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer eine schrittweise definitive Rückkehr in die Schweiz zumindest geplant hat, zumal der Vertreter des Beschwerdeführers geltend machte, dass sich auch seine Familie in A.___ befunden habe (Urk. 1 S. 4).
Demgegenüber ist der Beschwerdegegnerin darin Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen nicht weiter belegte. So bleibt unklar, wie oft er in der Zeit vom 9. Dezember 2020 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Schweiz zurückkehrte oder wie er die doch erhebliche Reisestrecke bewäl tigte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Arbeitsvertrag vom 3 1. Mai 2021 die deutsche Wohnadresse des Beschwerdeführers in Z.___ genannt ist (Urk. 10/26).
Bei dieser unklaren Sachverhaltslage ist eine fundierte G esamtbewertung im Sinne von A85 des KS ALE 883 vor zunehmen, dies auch unter Berücksichtigung der Absichten des Beschwerdeführers. Da die vorliegenden Akten für eine solche Gesamtbewertung nicht ausreichend liquide sind, ist die S ache zur weiteren Abklärung des massgebenden Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 4.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 1’4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 8. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden und unbestrit tenen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk.
E. 1.2 Zu Recht nicht im Streite steht zwischen den Parteien, dass ein länderübergrei fender Sachverhalt vor liegt, der auf der Grundlage von Art. 8 des am 1. Juni 2002 in K raft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits abkom men, FZA; SR 0.142.112.681) un d Art. 1 Abs. 1 Anhang
I I FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nach folgend: VO Nr. 883/2004 bzw. Grundver ordnung, GVO) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Moda litäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nach folgend: VO Nr. 987/2009 bzw. Durchführungsver ordnung, DVO) zu beurteilen ist. Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Arbeitslosenversich erung durch den Verweis in Art. 121 Abs. 1 lit . a des Bundes gesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) Anwendung.
Strittig und zu prüfen ist dabei vorliegend, ob der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung in der Gemeinde A.___ am 9. Dezember 2020 für die Zeit seiner Anstellung in Z.___ (Arbeitsvertrag bis zum 3 0. November 2021) als Grenzgän ger zu qualifizieren ist und sich damit ein Abweichen vom
gemeinschaftsrecht lichen Grundsatz, wonach der Staat zur Erbringung von Leistungen bei Arbeits losigkeit zuständig ist, in dem eine Person zuletzt erwerbstätig war (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und Art. 61 Abs. 2 VO Nr. 883/2004), rechtfertigt .
Sowohl echte als auch unechte Grenzgänger kennzeichnen sich dadurch, dass der Tätigkeitsort vom Wohnort abweicht. Der Bestimmung des Wohnorts kommt somit entscheidende Bedeutung zu (Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [ EG ] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883 ] vom 1. Juni 2016, Stand 1. Januar 2022; Rz . A26).
E. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer könne nicht als Grenzgänger qualifiziert werden, da er nach seinem Umzug in die Schweiz nicht mehr zu Arbeitszwecken nach Deutschland zurückgekehrt sei. Die Schweiz sei dabei für die Leistungserbringung in der Zeit ab 1. Dezember 2021 nicht zuständig (S. 5).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer seinen letzten Arbeitstag in Z.___ am 2 0. Au gust 2021 absolviert, sich aber erst am 1 0. November 2021 in der Stadt D.___ angemeldet habe (Urk.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers geltend, dass sein Mandant bis anf angs Dezember 2020 in Z.___ gewohnt habe, ehe er seinen Wohnsitz am 9. Dezember 2020 in die Gemeinde A.___ im Kanton W aadt ver legt habe; am 1 0. November 2021 sei der Umzug in die Stadt D.___ erfolgt. In der Zeit vom 9. Dezember 2020 bis zur Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 0. August 2021 sei der Beschwerdeführer an den Wochenenden aus Z.___ an seinen Wohn sitz in der Schweiz zurückgekehrt (Urk. 1 S. 3), zumal sich dort seine Familie befunden habe. Er sei dabei als echter Grenzgänger zu qualifizieren (S. 4).
E. 2.3 Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass an die Qualifizierung als Grenzgänger strenge Anforderungen zu stellen seien; es gelte die Vermutung, dass Grenzgänger ihren Wohnsitz im Tätigkeitsstaat hätten. Mit den eingereichten Unterlagen (betreffend Wohnsitz in A.___) vermöge der Beschwerdeführer weder sein Vorbringen zu belegen noch die genannte Vermu tung umzustossen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 9).
E. 3.1 Als echte Grenzgängerin gilt einerseits diejenige Person, welche im einen Staat tätig ist und im anderen Staat wohnt, in w elchen sie täglich zurückkehrt. Diese Person begründet in der Regel keinen Zweitwohnsitz im Staat der Tätigkeit und wohnt und arbeitet n aturgemäss im grenznahen Gebiet (KS ALE 883
Rz . A27).
Ebenfalls als echte Grenzgänger/innen gelten sogenannte Wochenendpend ler/innen, welche sich während der Werktage im Staat der Tätigkeit aufhalten und nur an den wöchentlichen arbeitsfreien Tagen i n ihren Wohnstaat zurück kehren. Bei diesem Personenkreis sind strenge Anforderungen an den Nachweis der Eigenschaft als Grenzgänger/in zu stellen: Es gilt grundsätz lich die Vermu tung, dass solche Personen ihren Wohnort i m Tätigkeitsstaat haben (Art. 65 VO Nr. 883/200
4. Art. 1 Bst. f VO Nr. 883/2004, KS ALE 883 Rz . A28).
E. 3.2 Die Bestimmung des Wohnorts als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes erfolgt nicht ausschliesslich aufgrund formaler Kriterien (Wohnsitzbescheinigung o. Ä.). Vielmehr ist die betreffende Person zum Wohnort unter Zugrundelegung der nachstehend aufgeführten Kriterien (Pendelbewegungen, wöchentliche Rückkehr etc.) zu befragen. Die Kompetenz zur Bestimmung des Wohnorts liegt bei der Kasse (KS ALE Rz . A84).
Dabei sind insbesondere die folgenden Faktoren (nicht abschliessend) einer Gesamtbewertung zu unterziehen: - Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats: Häufige Heimreisen auch ausserhalb der Ferien (arbeits freie Zeit) oder das Aufrechterhalten von gesellschaftlichen und berufli chen Kontakten (z. B. Vereinstätigkeiten) sind Indizien für die Beibe haltung eines schweizerischen Wohnorts. Um das Beibehalten eines schweizerischen Wohnorts zu bejahen, ist darüber hinaus ein entspre chend geringeres Mass der Beziehungen zum Beschäftigungsstaat oder Staat der selbständigen Erw erbstätigkeit ausschlaggebend. - Situation der betreffenden Person, einschliesslich: - der Art und der spezifischen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit(en), insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel aus geübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags. Zudem ist zu beurteilen, ob Zweck und Dauer der Abwesenheit sowie die Art der im anderen Mitgliedstaat aufgenomme nen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit den Schluss zulassen, dass die Rück kehr in die Schweiz geplant war, - ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen: Das Zurück lassen der
Familie oder des Mobiliars ist ein Indiz für die Beibehaltung eines schweizerischen Wohnorts, ebenso das Aufrechterhalten der Mel dung bei der Wohngemeinde. Dagegen führt ein Wohnortwechsel infolge Familienzusammenführung
zu einer sofortigen Versc hiebung des Lebensmittelpunktes, - der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, - im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, - ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter: Das Beibehalten einer Wohnung in der Schweiz ist ein Merkmal für die Beibehaltung des
schweizerischen Wohnorts während des Aufenthalts im Ausland, wenn die betreffende Person vor ihrer Ausreise längere Zeit am bisherigen Wohnort gelebt hat und voll integriert war, - des Mitgliedstaats, der als der steue rliche Wohnsitz der Person gilt .
Ergibt die Prüfung kein schlüssiges Ergebnis, so ist de r Wille der Person, wie er sich aus den Gesamtumständen erkennen lässt, unter E inbeziehung der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel ve ranlasst haben, ausschlaggebend (KS ALE Rz . A85).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin wies im Zuge ihrer Begründung zu Recht darauf hin, dass bei Wochenpendlern grundsätzlich die Vermutung gilt, dass solche Personen ihren Wohnort im Tätigkeitsstaat haben (KS ALE 883
Rz . A28). Weiter steht fest, dass der Wohnort nicht allein aufgrund formaler Kriterien zu bestimmen ist (KS ALE Rz . A84).
Dennoch ist festzuhalten, dass d ie mit Schreiben vom 3 0. März 2022 eingereichte Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde A.___ hinsichtlich des Wohnorts für die Zeit ab 9. Dezember 2020 ein Indiz dafür dar stellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit danach und damit vor Eintritt der (faktischen) Arbeitslosigkeit als echter (oder allenfalls unechter) Grenzgänger zu qualifizieren ist. Weiter lässt auch der bereits am 3 1. Mai 2021 abgeschlossene Arbeitsvertrag darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer eine schrittweise definitive Rückkehr in die Schweiz zumindest geplant hat, zumal der Vertreter des Beschwerdeführers geltend machte, dass sich auch seine Familie in A.___ befunden habe (Urk. 1 S. 4).
Demgegenüber ist der Beschwerdegegnerin darin Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen nicht weiter belegte. So bleibt unklar, wie oft er in der Zeit vom 9. Dezember 2020 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Schweiz zurückkehrte oder wie er die doch erhebliche Reisestrecke bewäl tigte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Arbeitsvertrag vom 3 1. Mai 2021 die deutsche Wohnadresse des Beschwerdeführers in Z.___ genannt ist (Urk. 10/26).
Bei dieser unklaren Sachverhaltslage ist eine fundierte G esamtbewertung im Sinne von A85 des KS ALE 883 vor zunehmen, dies auch unter Berücksichtigung der Absichten des Beschwerdeführers. Da die vorliegenden Akten für eine solche Gesamtbewertung nicht ausreichend liquide sind, ist die S ache zur weiteren Abklärung des massgebenden Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2022.00092
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 4. Juni 2022 in S achen X.___ Röntgenstrasse 48, 8005 Zürich Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im J ahre 1967 geborene X.___ war ab dem 1. Januar 2019 als Geschäftsführer und Programmleiter bei der Y.___ GmbH tätig (Urk. 10/35) und in diesem Zusammenhang bis Dezember 2020 in Z.___
(D) angemeldet (Urk. 3). Am 9. Dezember 2020 meldete er sich auf der Gemeinde A.___ (Kanton Waadt) an (Urk. 7). Am 3 1. Mai 2021 schloss er weiter mit der B.___ in C.___ einen Arbeitsvertrag für eine Direk torenstelle ab 1. Dezember 2021 (Urk. 10/26 ff.) und kündigte a m 1 5. Juni 2021 seine Anstellung bei der Y.___ gGmbH (Urk. 10/24). Am 1 0. Novem ber 2021 verlegte er seinen Wohnsitz in die Stadt D.___ (Urk. 3). Mit Schreiben vom 1 2. November 2021 wurde der Arbeitsvertrag vom 3 1. Mai 2021 seitens der Arbeitgeberin per 2 1. November 2021 aufgelöst (Urk. 10/32) . Das Arbeitsverhält nis bei der Y.___
g GmbH endete am 3 0. November 2021 (Urk. 10/37). 1.2
Am 3 0. November 2021 stellte sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mitt lungszentrum E.___ (RAV) der Stellenvermittlung zur Verfü gung (Urk. 10/38) und beantragte für die Zeit ab 1. Dezember 2021 die Ausrich tung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/34). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen entsprechenden Anspruch, da der Versicherte zuletzt nicht in der Schweiz beschäftigt gewesen sei (Urk. 10/22) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2022 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 8. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2021 Arbeitslo senentschädigung auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 2. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden und unbestrit tenen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 f f .). 1.2
Zu Recht nicht im Streite steht zwischen den Parteien, dass ein länderübergrei fender Sachverhalt vor liegt, der auf der Grundlage von Art. 8 des am 1. Juni 2002 in K raft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits abkom men, FZA; SR 0.142.112.681) un d Art. 1 Abs. 1 Anhang
I I FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nach folgend: VO Nr. 883/2004 bzw. Grundver ordnung, GVO) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Moda litäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nach folgend: VO Nr. 987/2009 bzw. Durchführungsver ordnung, DVO) zu beurteilen ist. Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Arbeitslosenversich erung durch den Verweis in Art. 121 Abs. 1 lit . a des Bundes gesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) Anwendung.
Strittig und zu prüfen ist dabei vorliegend, ob der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung in der Gemeinde A.___ am 9. Dezember 2020 für die Zeit seiner Anstellung in Z.___ (Arbeitsvertrag bis zum 3 0. November 2021) als Grenzgän ger zu qualifizieren ist und sich damit ein Abweichen vom
gemeinschaftsrecht lichen Grundsatz, wonach der Staat zur Erbringung von Leistungen bei Arbeits losigkeit zuständig ist, in dem eine Person zuletzt erwerbstätig war (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und Art. 61 Abs. 2 VO Nr. 883/2004), rechtfertigt .
Sowohl echte als auch unechte Grenzgänger kennzeichnen sich dadurch, dass der Tätigkeitsort vom Wohnort abweicht. Der Bestimmung des Wohnorts kommt somit entscheidende Bedeutung zu (Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [ EG ] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883 ] vom 1. Juni 2016, Stand 1. Januar 2022; Rz . A26). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer seinen letzten Arbeitstag in Z.___ am 2 0. Au gust 2021 absolviert, sich aber erst am 1 0. November 2021 in der Stadt D.___ angemeldet habe (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer könne nicht als Grenzgänger qualifiziert werden, da er nach seinem Umzug in die Schweiz nicht mehr zu Arbeitszwecken nach Deutschland zurückgekehrt sei. Die Schweiz sei dabei für die Leistungserbringung in der Zeit ab 1. Dezember 2021 nicht zuständig (S. 5). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers geltend, dass sein Mandant bis anf angs Dezember 2020 in Z.___ gewohnt habe, ehe er seinen Wohnsitz am 9. Dezember 2020 in die Gemeinde A.___ im Kanton W aadt ver legt habe; am 1 0. November 2021 sei der Umzug in die Stadt D.___ erfolgt. In der Zeit vom 9. Dezember 2020 bis zur Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 0. August 2021 sei der Beschwerdeführer an den Wochenenden aus Z.___ an seinen Wohn sitz in der Schweiz zurückgekehrt (Urk. 1 S. 3), zumal sich dort seine Familie befunden habe. Er sei dabei als echter Grenzgänger zu qualifizieren (S. 4). 2.3
Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass an die Qualifizierung als Grenzgänger strenge Anforderungen zu stellen seien; es gelte die Vermutung, dass Grenzgänger ihren Wohnsitz im Tätigkeitsstaat hätten. Mit den eingereichten Unterlagen (betreffend Wohnsitz in A.___) vermöge der Beschwerdeführer weder sein Vorbringen zu belegen noch die genannte Vermu tung umzustossen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 9). 3. 3.1
Als echte Grenzgängerin gilt einerseits diejenige Person, welche im einen Staat tätig ist und im anderen Staat wohnt, in w elchen sie täglich zurückkehrt. Diese Person begründet in der Regel keinen Zweitwohnsitz im Staat der Tätigkeit und wohnt und arbeitet n aturgemäss im grenznahen Gebiet (KS ALE 883
Rz . A27).
Ebenfalls als echte Grenzgänger/innen gelten sogenannte Wochenendpend ler/innen, welche sich während der Werktage im Staat der Tätigkeit aufhalten und nur an den wöchentlichen arbeitsfreien Tagen i n ihren Wohnstaat zurück kehren. Bei diesem Personenkreis sind strenge Anforderungen an den Nachweis der Eigenschaft als Grenzgänger/in zu stellen: Es gilt grundsätz lich die Vermu tung, dass solche Personen ihren Wohnort i m Tätigkeitsstaat haben (Art. 65 VO Nr. 883/200
4. Art. 1 Bst. f VO Nr. 883/2004, KS ALE 883 Rz . A28). 3.2
Die Bestimmung des Wohnorts als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes erfolgt nicht ausschliesslich aufgrund formaler Kriterien (Wohnsitzbescheinigung o. Ä.). Vielmehr ist die betreffende Person zum Wohnort unter Zugrundelegung der nachstehend aufgeführten Kriterien (Pendelbewegungen, wöchentliche Rückkehr etc.) zu befragen. Die Kompetenz zur Bestimmung des Wohnorts liegt bei der Kasse (KS ALE Rz . A84).
Dabei sind insbesondere die folgenden Faktoren (nicht abschliessend) einer Gesamtbewertung zu unterziehen: - Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats: Häufige Heimreisen auch ausserhalb der Ferien (arbeits freie Zeit) oder das Aufrechterhalten von gesellschaftlichen und berufli chen Kontakten (z. B. Vereinstätigkeiten) sind Indizien für die Beibe haltung eines schweizerischen Wohnorts. Um das Beibehalten eines schweizerischen Wohnorts zu bejahen, ist darüber hinaus ein entspre chend geringeres Mass der Beziehungen zum Beschäftigungsstaat oder Staat der selbständigen Erw erbstätigkeit ausschlaggebend. - Situation der betreffenden Person, einschliesslich: - der Art und der spezifischen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit(en), insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel aus geübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags. Zudem ist zu beurteilen, ob Zweck und Dauer der Abwesenheit sowie die Art der im anderen Mitgliedstaat aufgenomme nen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit den Schluss zulassen, dass die Rück kehr in die Schweiz geplant war, - ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen: Das Zurück lassen der
Familie oder des Mobiliars ist ein Indiz für die Beibehaltung eines schweizerischen Wohnorts, ebenso das Aufrechterhalten der Mel dung bei der Wohngemeinde. Dagegen führt ein Wohnortwechsel infolge Familienzusammenführung
zu einer sofortigen Versc hiebung des Lebensmittelpunktes, - der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, - im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, - ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter: Das Beibehalten einer Wohnung in der Schweiz ist ein Merkmal für die Beibehaltung des
schweizerischen Wohnorts während des Aufenthalts im Ausland, wenn die betreffende Person vor ihrer Ausreise längere Zeit am bisherigen Wohnort gelebt hat und voll integriert war, - des Mitgliedstaats, der als der steue rliche Wohnsitz der Person gilt .
Ergibt die Prüfung kein schlüssiges Ergebnis, so ist de r Wille der Person, wie er sich aus den Gesamtumständen erkennen lässt, unter E inbeziehung der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel ve ranlasst haben, ausschlaggebend (KS ALE Rz . A85). 3.3
Die Beschwerdegegnerin wies im Zuge ihrer Begründung zu Recht darauf hin, dass bei Wochenpendlern grundsätzlich die Vermutung gilt, dass solche Personen ihren Wohnort im Tätigkeitsstaat haben (KS ALE 883
Rz . A28). Weiter steht fest, dass der Wohnort nicht allein aufgrund formaler Kriterien zu bestimmen ist (KS ALE Rz . A84).
Dennoch ist festzuhalten, dass d ie mit Schreiben vom 3 0. März 2022 eingereichte Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde A.___ hinsichtlich des Wohnorts für die Zeit ab 9. Dezember 2020 ein Indiz dafür dar stellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit danach und damit vor Eintritt der (faktischen) Arbeitslosigkeit als echter (oder allenfalls unechter) Grenzgänger zu qualifizieren ist. Weiter lässt auch der bereits am 3 1. Mai 2021 abgeschlossene Arbeitsvertrag darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer eine schrittweise definitive Rückkehr in die Schweiz zumindest geplant hat, zumal der Vertreter des Beschwerdeführers geltend machte, dass sich auch seine Familie in A.___ befunden habe (Urk. 1 S. 4).
Demgegenüber ist der Beschwerdegegnerin darin Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen nicht weiter belegte. So bleibt unklar, wie oft er in der Zeit vom 9. Dezember 2020 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Schweiz zurückkehrte oder wie er die doch erhebliche Reisestrecke bewäl tigte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Arbeitsvertrag vom 3 1. Mai 2021 die deutsche Wohnadresse des Beschwerdeführers in Z.___ genannt ist (Urk. 10/26).
Bei dieser unklaren Sachverhaltslage ist eine fundierte G esamtbewertung im Sinne von A85 des KS ALE 883 vor zunehmen, dies auch unter Berücksichtigung der Absichten des Beschwerdeführers. Da die vorliegenden Akten für eine solche Gesamtbewertung nicht ausreichend liquide sind, ist die S ache zur weiteren Abklärung des massgebenden Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 4.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses auf Fr. 1’4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 8. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty