Sachverhalt
1.
1.1
Der 1988 geborene X.___ meldete sich am 26. September 2019 erstmals beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeits vermittlung an (Urk. 10/5). Am 11. Oktober 2019 verzichtete der Versicherte auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. September 2019 ( Urk. 10/2) . 1.2
A m 25. Januar 2021 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV Winterthur
(Urk. 11/442) an und beantragte am 4. Februar 2021 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab Februar 2021 (Urk. 11/433 ff.). Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (Urk. 11/101) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte ab dem 1. Februar 2021 keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung habe und er für die Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 47'657.50 netto, welche für die Monate Februar 2021 bis November 2021 ausbezahlt worden waren, rückerstattungspflichtig sei. Die vom Versicherten am 3. März 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/80 ff.) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1 1. März 2022 ab . Zudem trat sie auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung nicht ein mit dem Hinweis, dass das Erlassgesuch nach Rechtskraft des Entscheides über den An spruch auf Arbeitslosenentschädigung und die damit verbundene Rückerstattung an die zuständige Amtsstelle überwiesen werde (Urk. 2 [= Urk. 11/57]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 16. März 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 202 1
habe und von einer Rückforderung der ausbezahlten Taggelder sei abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
5. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) , worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tat sächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohn zahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeber bescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 1. 5
Die Rechtsbeständigkeit gilt bei zulässigerweise formlos ergangenen Entscheiden (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG und betreffende spezialgesetzliche Bestimmungen) als eingetreten, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Dies ist dann der Fall, wenn die nach den Um ständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der betroffenen Person zusteht, um sich gegen den formlosen oder faktischen Verwaltungsentscheid zu verwahren (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG; BGE 134 V 145 E. 5.3.1, 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).
Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Ver fügungen entspricht, darf hingegen der Versicherungsträger in einer unbeanstandet gebliebenen « formlosen Verfügung » oder « faktischen Ver fügung » zugesprochene Leistungen nur unter den Voraussetzungen der Wieder erwägung oder prozessualen Revision (Art. 53 ATSG) zurückfordern (BGE 129 V 110 Regeste; vgl. zu den Rückerstattungsvoraussetzungen auch BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe im Jahr 2019 bei der Y.___ GmbH und von Oktober 2019 bis 31. Januar 2021 für die Z.___ GmbH gearbeitet. In Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH seien die eingereichten Unterlagen widersprüchlich , weshalb
nicht nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Oktober 2019 bis 3 1. Januar 2021 bei der Z.___ GmbH gearbeitet hat te;
i hm könne keine Beitragszeit für eine Tätigkeit bei der Z.___ GmbH angerechnet werden (Urk. 2 S. 3 f.). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe der Beschwerdeführer so dann vorgebracht, von Mai 2019 bis Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH tätig gewesen zu sein. Da der Beschwerdeführer die Arbeitnehmertätigkeit bei der Z.___ GmbH nicht nachweisen
und ihm diesbezüglich keine Beitrags zeit angerechnet werden könne , müsse nicht näher geprüft werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Y.___ GmbH gearbeitet habe . Es stehe fest, dass er mit dieser Tätigkeit die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllen würde (Urk . 2 S. 4). Ein Grund für die Befrei ung von der Erfüllung der Beitragszeit sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 202 1. Aktenkundig und unbestritten sei, dass dem Beschwerdeführer – ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 7'000.-- brutto –
im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 30. November 2021 Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 47'657.50 netto ausgerichtet worden sei . Der Beschwerdeführer sei für die für die Monate Februar 2021 bis November 2021 ausbezahlte n Arbeitslosenentschädigung en in der Höhe von Fr. 47'657.50 netto rückerstattungspflichtig (Urk. 2 S. 5) . 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe im Jahr 2019 bei der Y.___ GmbH gearbeitet. Im Oktober 2019 habe er bei der Z.___ GmbH angefangen zu arbeiten bis am 31. Januar 202 1. Er habe mehr als zwölf Monate gearbeitet. Lohnquittungen habe er ver langt, diese jedoch nicht erhalten. Die Arbeitgeber hätten von seinem Lohn die Versicherungsbeiträge abgezogen, aber nicht einbezahlt. Er habe alles getan, um die Beschwerdegegnerin zu unterstützen. Er habe genau wegen solchen Betrügereien mit seinen Löhnen zwei frühere Arbeitgeber angezeigt, leider nicht mit viel Erfolg. Er habe alle Unterlagen eingereicht, die er zur Verfügung habe und er habe sich immer bemüht, seine Pflichten und Rechte der Beschwerde gegnerin gegenüber einzuhalten (Urk. 1). 3. 3.1
Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug per 1. Februar 2021 (Urk. 11/433) die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 1.1) am 1. Februar 2019 begann und am 31. Januar 2021 endete (vgl. auch Urk. 11/247) . Für den fraglichen Zeitraum sind keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit ( Art. 14 AVIG) ersichtlich; solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit nachweisen kann. 3.2
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung führte der Beschwerdeführer für den relevanten Zeitraum (vgl. E. 3.1) aus, von Mai bis Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH gearbeitet zu haben. Ab Oktober 2019 bis Januar 2021 sei er sodann für die Z.___ GmbH tätig gewesen (Urk. 11/433-435) . Dem Arbeits vertrag der Y.___ GmbH vom 17. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2019 im Stundenlohn für sie tätig gewesen war (Urk. 11/431 f.). Gemäss Arbeitsvertrag mit der Z.___ GmbH vom 30. September 2019 arbeitete der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis im Stundenlohn (Urk. 11/428). Dieses wurde gemäss dem bei den Akten liegenden Kündigungsschreiben vom 27. November 2020 aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar 2021 aufgelöst (Urk. 11/427). Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen soll der Beschwerdeführer in den Monaten Januar 2020 bis Januar 2021 Salärzahlungen in Höhe von brutto Fr. 7'000.-- respektive von netto Fr. 5'958.05 erhalten haben (Urk. 11/403-414, 11/398). 3.3
In der Arbeitgeberbescheinigung vom 26. April 2021 führte die Z.___ GmbH
aus , das Arbeitsverhältnis habe vom 1. Januar 2020 bis 3 1. Januar 2021 gedauert. Die Kündigung sei am 27. November 2020 auf den 31. Januar 2021 ihrerseits ausgesprochen worden . Als Kündigungsgrund wurden wirtschaftliche Gründe an gegeben. Von Januar 2020 bis Januar 2021 habe der Beschwerdeführer einen AHV-pflicht ig en Gesamtverdienst von Fr. 91'000.-- erzielt; der letzte Monatslohn habe Fr. 6'500.-- betragen und der Beschwerdeführer habe einen anteilsmässigen 1 3. Monatslohn von Fr. 500.-- erhalten (Urk. 11/370 f.). Trotz wiederholter Aufforderung reichte n weder der Beschwerdeführer noch die Y.___ GmbH eine Arbeitgeber bescheinigung ein (Urk. 11/142-1 45 , 11/385 f. , 11/391 f. , 11/423) . 3.4
Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Bundesgesetz über Mass nahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) getätigten Vorabklärungen (Urk. 11/241-247) zeigten diverse Unstimmigkeiten und Widersprüche auf:
Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 26. November 2021 geht hervor, dass für den Beschwerdeführer weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 AHV-Beiträge abgerechnet worden waren (Urk. 11/239 f.). Gemäss Auskunft der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2021 hat die Firma Y.___ GmbH im Jahr 2019 keine Lohnbeiträge abgerechnet (Urk. 11/209, vgl. auch die Auskunft gegenüber der Suva vom 15. Juli 2020, wonach die Y.___ GmbH seit 2008 kein Per sonal abgerechnet hat [Urk. 11/220]). Den Lohndeklarationen der Firma Z.___ GmbH für die Jahre 2019 und 2020 kann entnommen werden, dass dieses Unter nehmen für den Beschwerdeführer keine AHV-Beiträge abgerechnet hat (Urk. 11/231-235). Die Suva erklärte, dass die Z.___ GmbH seit 1. März 2019 obligatorisch bei ihr versichert sei; für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2020 hätte sie keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer für die Z.___ GmbH gearbeitet hätte; weder auf den Lohnerklärungen noch in der Finanzbuchhaltung dieser Firma seien Zahlungen an X.___ festgestellt worden. Der Gesellschafter A.___ habe sodann dem Betreibungs beamten am 15. Juni 2021 mitgeteilt, dass die Z.___ GmbH ab November 2020 keine n Umsatz mehr erzielt habe, weshalb die Beitragsperiode des Jahres 2021 wohl auch wegfalle (Urk. 11/222-229).
Mit der Steuererklärung 2019 deklarierte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Nettoeinkommen aus Haupterwerb von Fr. 15'993.-- (Urk. 11/153, 11/157, 11/160). Für das Jahr 2020 deklarierte er kein Einkommen (Urk. 11/185). 3.5
Die Besc hwerdegegnerin verlangte danach bei beiden Arbeitgebern Lohn abrechnungen, die Lohnbuchhaltung und die AHV- bzw. Suva-Lohn deklarationen (Urk. 11/207 f.) und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Kopie der Bank-/Postkontoauszüge einzureichen, woraus sämtliche Lohn überweisungen im Zeitraum vom 1. Fe bruar 2019 bis 2 8. Februar 2021 hervor zugehen hätten ; bei Barlohnauszahlungen seien die entsprechenden Barlohn quittungen einzureichen. Des Weiteren sollte der Beschwerdeführer eine Kopie der PK-Vorsorgeausweise per 1. Oktober 2019, 1. Januar 2020 sowie 1. Januar 2021 und Austrittsabrechnungen einreichen (Urk. 11/134 f. und 11/142 f. ) .
Zum Nachweis des Lohnflusses legte der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache bloss die Kopien von nicht vollständigen Bankkontoauszügen der Monate Mai, Juni und Juli 2019 auf (Urk. 11/94-96). Aus diesen gehen zwar Lohnzahlungen der Y.___ GmbH hervor, von der Z.___ GmbH ausgerichtete Salärzahlungen erscheinen jedoch nicht.
Auch weitere Unterlagen (vgl. E. 1.3) , die eine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ GmbH belegen könnten (z .B. Arbeits zeitrapporte etc.), wu rden nicht vor gelegt .
Ebensowenig legte der Beschwerde führer einen Vorsorgeausweis vor, welcher sich auf das behauptete Arbeits verhältnis mit der Z.___ GmbH beziehen würde. In der Steuererklärung 2020 hat der Beschwerdeführer schliesslich keinen Haupterwerb und keinen Neben erwerb für sich deklariert. Aufgrund der f ehlenden Belege, dass die Z.___ GmbH dem Beschwerdeführer tatsächlich einen Lohn ausbezahlt hat und der Tat sache, dass weder Abrechnungen bei den Ausgleichkassen vorgenommen wurden und der Beschwerdeführer im Jahr 2020 auch in der Steuererklärung kein Ein kommen deklariert hat, ist dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass er im Jahr 2020 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht gelungen.
3.6
Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam , es sei nicht klar, wann der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Arbeit bei der Z.___ GmbH begonnen hatte. Weder aus den Angaben im IK-Auszug noch aus den Auskünften der Suva oder der Steuerbehörden kann ein Verdienst für das Jahr 2020 ermittelt werden , was gegen eine Arbeitnehmertätigkeit des Beschwerdeführers für die Z.___ GmbH spricht . Entsprechend kann ihm dafür keine Beit ragszeit angerechnet werden . Es
muss daher nicht näher geprüft werden, ob der Beschwerdeführer vom Mai 2019 bis Oktober 2019 bei der
Y.___ GmbH gearbeitet hat, da er alleine mit dieser Tätigkeit die Mindest beitra gszeit von zwölf Monate nicht erfüllen würde. 3. 7
Zusammenfassen d
weist der Beschwerdeführer wä h r end der massgebenden Rahmenfrist keine ausreichende Beitragszeit auf . Mangels eines mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen Lohnflusses hat die Beschwerde gegnerin das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH zu Recht nicht als beitragspflichtige Beschäftigung anerkannt. Die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vom Februar bis November 2021 erweist sich daher in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG als rechtens. 4.
4.1
Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Taggeldabrechnungen, welche als formlose Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2015 vom 1 9. Oktober 2015 E. 3.4), als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Mindestb eitragszeit nicht erfüllt. Sodann ist deren Berichtigung angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrags von erheblicher Bedeutung. Die Beschwerde gegnerin durfte daher unter dem Titel der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf die A brechnungen zurückkommen (E. 1.4 ) und die erbrachten Leistungen soweit rechtens zurückfordern.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (Urk. 11/101 ff.) die zu viel ausbezahlten Leistungen zurück forderte, war die in Art. 25 Abs. 2 ATSG statuierte (relative) drei jährige Ver wirkungsfrist ohne weiteres gewahrt. 4.2
Es besteht kein Anlass, den Rückforderungsbetrag von Fr. 47'657.50 netto , welcher auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt wird, in Frage zu stellen (vgl. Abrechnungen Februar bis November 2021, Urk. 11/281-284, 11/279, 11/269, 11/262, 11/259, 11/251, 11/237, 11/210; Rückforderungsabrechnungen Februar bis November 2021 , Urk. 11/111-120 und Zusammenfassung der Rück forderung , Urk. 11/121) . 5.
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die Leistungen in guten Glauben angenommen habe, da er keine Arbeit gefunden hatte, er hätte ansonsten seien Unterhalt und den seiner Familie nicht finanzieren können, zu keinem anderen Ergebnis führt. Seine Ausführungen be züglich de r finanziellen Verhältnisse der Familie (Urk. 1) sind für die hier zu beurteilende Frage des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung und die Recht mässigkeit der Rückforderung nicht massgeblich. Sie beschlagen die Frage des Erlasses der Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Nach Art. 95 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid, sobald die Rück erstattungspflicht rechtskräftig feststeht. Gegenstand des vorlie genden Ein spracheentscheids bildet einzig die Anspruchs berechtigung auf Arbeitslosen entschädigung sowie die Rechtmässigkeit der Rückforderung . Auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung trat die Beschwerdegegnerin nicht ein. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Rahmen eines Eventualbegehrens den Erlass der Rückforderung beantragen will (Urk. 1), kann da rauf nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin wird wie angekündigt nach Rechtskraft der Rückforderung das Gesuch um Erlass an die kantonale Amtsstelle weiterleiten (vgl. Urk. 2 S. 5 f.).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
11. März 2022 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs.
E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art.
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohn zahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeber bescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 1. 5
Die Rechtsbeständigkeit gilt bei zulässigerweise formlos ergangenen Entscheiden (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG und betreffende spezialgesetzliche Bestimmungen) als eingetreten, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Dies ist dann der Fall, wenn die nach den Um ständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der betroffenen Person zusteht, um sich gegen den formlosen oder faktischen Verwaltungsentscheid zu verwahren (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG; BGE 134 V 145 E. 5.3.1, 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).
Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Ver fügungen entspricht, darf hingegen der Versicherungsträger in einer unbeanstandet gebliebenen « formlosen Verfügung » oder « faktischen Ver fügung » zugesprochene Leistungen nur unter den Voraussetzungen der Wieder erwägung oder prozessualen Revision (Art. 53 ATSG) zurückfordern (BGE 129 V 110 Regeste; vgl. zu den Rückerstattungsvoraussetzungen auch BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 16. März 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 202 1
habe und von einer Rückforderung der ausbezahlten Taggelder sei abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
5. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) , worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe im Jahr 2019 bei der Y.___ GmbH und von Oktober 2019 bis 31. Januar 2021 für die Z.___ GmbH gearbeitet. In Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH seien die eingereichten Unterlagen widersprüchlich , weshalb
nicht nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Oktober 2019 bis 3 1. Januar 2021 bei der Z.___ GmbH gearbeitet hat te;
i hm könne keine Beitragszeit für eine Tätigkeit bei der Z.___ GmbH angerechnet werden (Urk. 2 S. 3 f.). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe der Beschwerdeführer so dann vorgebracht, von Mai 2019 bis Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH tätig gewesen zu sein. Da der Beschwerdeführer die Arbeitnehmertätigkeit bei der Z.___ GmbH nicht nachweisen
und ihm diesbezüglich keine Beitrags zeit angerechnet werden könne , müsse nicht näher geprüft werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Y.___ GmbH gearbeitet habe . Es stehe fest, dass er mit dieser Tätigkeit die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllen würde (Urk . 2 S. 4). Ein Grund für die Befrei ung von der Erfüllung der Beitragszeit sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 202 1. Aktenkundig und unbestritten sei, dass dem Beschwerdeführer – ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 7'000.-- brutto –
im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 30. November 2021 Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 47'657.50 netto ausgerichtet worden sei . Der Beschwerdeführer sei für die für die Monate Februar 2021 bis November 2021 ausbezahlte n Arbeitslosenentschädigung en in der Höhe von Fr. 47'657.50 netto rückerstattungspflichtig (Urk. 2 S. 5) .
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe im Jahr 2019 bei der Y.___ GmbH gearbeitet. Im Oktober 2019 habe er bei der Z.___ GmbH angefangen zu arbeiten bis am 31. Januar 202 1. Er habe mehr als zwölf Monate gearbeitet. Lohnquittungen habe er ver langt, diese jedoch nicht erhalten. Die Arbeitgeber hätten von seinem Lohn die Versicherungsbeiträge abgezogen, aber nicht einbezahlt. Er habe alles getan, um die Beschwerdegegnerin zu unterstützen. Er habe genau wegen solchen Betrügereien mit seinen Löhnen zwei frühere Arbeitgeber angezeigt, leider nicht mit viel Erfolg. Er habe alle Unterlagen eingereicht, die er zur Verfügung habe und er habe sich immer bemüht, seine Pflichten und Rechte der Beschwerde gegnerin gegenüber einzuhalten (Urk. 1). 3.
E. 3 AVIG).
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug per 1. Februar 2021 (Urk. 11/433) die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 1.1) am 1. Februar 2019 begann und am 31. Januar 2021 endete (vgl. auch Urk. 11/247) . Für den fraglichen Zeitraum sind keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit ( Art.
E. 3.2 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung führte der Beschwerdeführer für den relevanten Zeitraum (vgl. E. 3.1) aus, von Mai bis Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH gearbeitet zu haben. Ab Oktober 2019 bis Januar 2021 sei er sodann für die Z.___ GmbH tätig gewesen (Urk. 11/433-435) . Dem Arbeits vertrag der Y.___ GmbH vom 17. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2019 im Stundenlohn für sie tätig gewesen war (Urk. 11/431 f.). Gemäss Arbeitsvertrag mit der Z.___ GmbH vom 30. September 2019 arbeitete der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis im Stundenlohn (Urk. 11/428). Dieses wurde gemäss dem bei den Akten liegenden Kündigungsschreiben vom 27. November 2020 aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar 2021 aufgelöst (Urk. 11/427). Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen soll der Beschwerdeführer in den Monaten Januar 2020 bis Januar 2021 Salärzahlungen in Höhe von brutto Fr. 7'000.-- respektive von netto Fr. 5'958.05 erhalten haben (Urk. 11/403-414, 11/398).
E. 3.3 In der Arbeitgeberbescheinigung vom 26. April 2021 führte die Z.___ GmbH
aus , das Arbeitsverhältnis habe vom 1. Januar 2020 bis 3 1. Januar 2021 gedauert. Die Kündigung sei am 27. November 2020 auf den 31. Januar 2021 ihrerseits ausgesprochen worden . Als Kündigungsgrund wurden wirtschaftliche Gründe an gegeben. Von Januar 2020 bis Januar 2021 habe der Beschwerdeführer einen AHV-pflicht ig en Gesamtverdienst von Fr. 91'000.-- erzielt; der letzte Monatslohn habe Fr. 6'500.-- betragen und der Beschwerdeführer habe einen anteilsmässigen 1 3. Monatslohn von Fr. 500.-- erhalten (Urk. 11/370 f.). Trotz wiederholter Aufforderung reichte n weder der Beschwerdeführer noch die Y.___ GmbH eine Arbeitgeber bescheinigung ein (Urk. 11/142-1 45 , 11/385 f. , 11/391 f. , 11/423) .
E. 3.4 Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Bundesgesetz über Mass nahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) getätigten Vorabklärungen (Urk. 11/241-247) zeigten diverse Unstimmigkeiten und Widersprüche auf:
Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 26. November 2021 geht hervor, dass für den Beschwerdeführer weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 AHV-Beiträge abgerechnet worden waren (Urk. 11/239 f.). Gemäss Auskunft der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2021 hat die Firma Y.___ GmbH im Jahr 2019 keine Lohnbeiträge abgerechnet (Urk. 11/209, vgl. auch die Auskunft gegenüber der Suva vom 15. Juli 2020, wonach die Y.___ GmbH seit 2008 kein Per sonal abgerechnet hat [Urk. 11/220]). Den Lohndeklarationen der Firma Z.___ GmbH für die Jahre 2019 und 2020 kann entnommen werden, dass dieses Unter nehmen für den Beschwerdeführer keine AHV-Beiträge abgerechnet hat (Urk. 11/231-235). Die Suva erklärte, dass die Z.___ GmbH seit 1. März 2019 obligatorisch bei ihr versichert sei; für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2020 hätte sie keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer für die Z.___ GmbH gearbeitet hätte; weder auf den Lohnerklärungen noch in der Finanzbuchhaltung dieser Firma seien Zahlungen an X.___ festgestellt worden. Der Gesellschafter A.___ habe sodann dem Betreibungs beamten am 15. Juni 2021 mitgeteilt, dass die Z.___ GmbH ab November 2020 keine n Umsatz mehr erzielt habe, weshalb die Beitragsperiode des Jahres 2021 wohl auch wegfalle (Urk. 11/222-229).
Mit der Steuererklärung 2019 deklarierte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Nettoeinkommen aus Haupterwerb von Fr. 15'993.-- (Urk. 11/153, 11/157, 11/160). Für das Jahr 2020 deklarierte er kein Einkommen (Urk. 11/185).
E. 3.5 Die Besc hwerdegegnerin verlangte danach bei beiden Arbeitgebern Lohn abrechnungen, die Lohnbuchhaltung und die AHV- bzw. Suva-Lohn deklarationen (Urk. 11/207 f.) und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Kopie der Bank-/Postkontoauszüge einzureichen, woraus sämtliche Lohn überweisungen im Zeitraum vom 1. Fe bruar 2019 bis 2 8. Februar 2021 hervor zugehen hätten ; bei Barlohnauszahlungen seien die entsprechenden Barlohn quittungen einzureichen. Des Weiteren sollte der Beschwerdeführer eine Kopie der PK-Vorsorgeausweise per 1. Oktober 2019, 1. Januar 2020 sowie 1. Januar 2021 und Austrittsabrechnungen einreichen (Urk. 11/134 f. und 11/142 f. ) .
Zum Nachweis des Lohnflusses legte der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache bloss die Kopien von nicht vollständigen Bankkontoauszügen der Monate Mai, Juni und Juli 2019 auf (Urk. 11/94-96). Aus diesen gehen zwar Lohnzahlungen der Y.___ GmbH hervor, von der Z.___ GmbH ausgerichtete Salärzahlungen erscheinen jedoch nicht.
Auch weitere Unterlagen (vgl. E. 1.3) , die eine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ GmbH belegen könnten (z .B. Arbeits zeitrapporte etc.), wu rden nicht vor gelegt .
Ebensowenig legte der Beschwerde führer einen Vorsorgeausweis vor, welcher sich auf das behauptete Arbeits verhältnis mit der Z.___ GmbH beziehen würde. In der Steuererklärung 2020 hat der Beschwerdeführer schliesslich keinen Haupterwerb und keinen Neben erwerb für sich deklariert. Aufgrund der f ehlenden Belege, dass die Z.___ GmbH dem Beschwerdeführer tatsächlich einen Lohn ausbezahlt hat und der Tat sache, dass weder Abrechnungen bei den Ausgleichkassen vorgenommen wurden und der Beschwerdeführer im Jahr 2020 auch in der Steuererklärung kein Ein kommen deklariert hat, ist dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass er im Jahr 2020 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht gelungen.
E. 3.6 Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam , es sei nicht klar, wann der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Arbeit bei der Z.___ GmbH begonnen hatte. Weder aus den Angaben im IK-Auszug noch aus den Auskünften der Suva oder der Steuerbehörden kann ein Verdienst für das Jahr 2020 ermittelt werden , was gegen eine Arbeitnehmertätigkeit des Beschwerdeführers für die Z.___ GmbH spricht . Entsprechend kann ihm dafür keine Beit ragszeit angerechnet werden . Es
muss daher nicht näher geprüft werden, ob der Beschwerdeführer vom Mai 2019 bis Oktober 2019 bei der
Y.___ GmbH gearbeitet hat, da er alleine mit dieser Tätigkeit die Mindest beitra gszeit von zwölf Monate nicht erfüllen würde. 3. 7
Zusammenfassen d
weist der Beschwerdeführer wä h r end der massgebenden Rahmenfrist keine ausreichende Beitragszeit auf . Mangels eines mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen Lohnflusses hat die Beschwerde gegnerin das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH zu Recht nicht als beitragspflichtige Beschäftigung anerkannt. Die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vom Februar bis November 2021 erweist sich daher in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG als rechtens. 4.
4.1
Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Taggeldabrechnungen, welche als formlose Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2015 vom 1 9. Oktober 2015 E. 3.4), als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Mindestb eitragszeit nicht erfüllt. Sodann ist deren Berichtigung angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrags von erheblicher Bedeutung. Die Beschwerde gegnerin durfte daher unter dem Titel der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf die A brechnungen zurückkommen (E. 1.4 ) und die erbrachten Leistungen soweit rechtens zurückfordern.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (Urk. 11/101 ff.) die zu viel ausbezahlten Leistungen zurück forderte, war die in Art. 25 Abs. 2 ATSG statuierte (relative) drei jährige Ver wirkungsfrist ohne weiteres gewahrt. 4.2
Es besteht kein Anlass, den Rückforderungsbetrag von Fr. 47'657.50 netto , welcher auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt wird, in Frage zu stellen (vgl. Abrechnungen Februar bis November 2021, Urk. 11/281-284, 11/279, 11/269, 11/262, 11/259, 11/251, 11/237, 11/210; Rückforderungsabrechnungen Februar bis November 2021 , Urk. 11/111-120 und Zusammenfassung der Rück forderung , Urk. 11/121) . 5.
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die Leistungen in guten Glauben angenommen habe, da er keine Arbeit gefunden hatte, er hätte ansonsten seien Unterhalt und den seiner Familie nicht finanzieren können, zu keinem anderen Ergebnis führt. Seine Ausführungen be züglich de r finanziellen Verhältnisse der Familie (Urk. 1) sind für die hier zu beurteilende Frage des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung und die Recht mässigkeit der Rückforderung nicht massgeblich. Sie beschlagen die Frage des Erlasses der Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Nach Art. 95 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid, sobald die Rück erstattungspflicht rechtskräftig feststeht. Gegenstand des vorlie genden Ein spracheentscheids bildet einzig die Anspruchs berechtigung auf Arbeitslosen entschädigung sowie die Rechtmässigkeit der Rückforderung . Auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung trat die Beschwerdegegnerin nicht ein. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Rahmen eines Eventualbegehrens den Erlass der Rückforderung beantragen will (Urk. 1), kann da rauf nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin wird wie angekündigt nach Rechtskraft der Rückforderung das Gesuch um Erlass an die kantonale Amtsstelle weiterleiten (vgl. Urk. 2 S. 5 f.).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
11. März 2022 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
E. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art.
E. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tat sächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
E. 14 AVIG) ersichtlich; solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit nachweisen kann.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2022.00080
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom 2 8. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1988 geborene X.___ meldete sich am 26. September 2019 erstmals beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeits vermittlung an (Urk. 10/5). Am 11. Oktober 2019 verzichtete der Versicherte auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. September 2019 ( Urk. 10/2) . 1.2
A m 25. Januar 2021 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV Winterthur
(Urk. 11/442) an und beantragte am 4. Februar 2021 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab Februar 2021 (Urk. 11/433 ff.). Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (Urk. 11/101) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte ab dem 1. Februar 2021 keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung habe und er für die Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 47'657.50 netto, welche für die Monate Februar 2021 bis November 2021 ausbezahlt worden waren, rückerstattungspflichtig sei. Die vom Versicherten am 3. März 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/80 ff.) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1 1. März 2022 ab . Zudem trat sie auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung nicht ein mit dem Hinweis, dass das Erlassgesuch nach Rechtskraft des Entscheides über den An spruch auf Arbeitslosenentschädigung und die damit verbundene Rückerstattung an die zuständige Amtsstelle überwiesen werde (Urk. 2 [= Urk. 11/57]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 16. März 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 202 1
habe und von einer Rückforderung der ausbezahlten Taggelder sei abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
5. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) , worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tat sächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohn zahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeber bescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 1. 5
Die Rechtsbeständigkeit gilt bei zulässigerweise formlos ergangenen Entscheiden (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG und betreffende spezialgesetzliche Bestimmungen) als eingetreten, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Dies ist dann der Fall, wenn die nach den Um ständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der betroffenen Person zusteht, um sich gegen den formlosen oder faktischen Verwaltungsentscheid zu verwahren (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG; BGE 134 V 145 E. 5.3.1, 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).
Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Ver fügungen entspricht, darf hingegen der Versicherungsträger in einer unbeanstandet gebliebenen « formlosen Verfügung » oder « faktischen Ver fügung » zugesprochene Leistungen nur unter den Voraussetzungen der Wieder erwägung oder prozessualen Revision (Art. 53 ATSG) zurückfordern (BGE 129 V 110 Regeste; vgl. zu den Rückerstattungsvoraussetzungen auch BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe im Jahr 2019 bei der Y.___ GmbH und von Oktober 2019 bis 31. Januar 2021 für die Z.___ GmbH gearbeitet. In Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH seien die eingereichten Unterlagen widersprüchlich , weshalb
nicht nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Oktober 2019 bis 3 1. Januar 2021 bei der Z.___ GmbH gearbeitet hat te;
i hm könne keine Beitragszeit für eine Tätigkeit bei der Z.___ GmbH angerechnet werden (Urk. 2 S. 3 f.). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe der Beschwerdeführer so dann vorgebracht, von Mai 2019 bis Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH tätig gewesen zu sein. Da der Beschwerdeführer die Arbeitnehmertätigkeit bei der Z.___ GmbH nicht nachweisen
und ihm diesbezüglich keine Beitrags zeit angerechnet werden könne , müsse nicht näher geprüft werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Y.___ GmbH gearbeitet habe . Es stehe fest, dass er mit dieser Tätigkeit die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllen würde (Urk . 2 S. 4). Ein Grund für die Befrei ung von der Erfüllung der Beitragszeit sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 202 1. Aktenkundig und unbestritten sei, dass dem Beschwerdeführer – ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 7'000.-- brutto –
im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 30. November 2021 Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 47'657.50 netto ausgerichtet worden sei . Der Beschwerdeführer sei für die für die Monate Februar 2021 bis November 2021 ausbezahlte n Arbeitslosenentschädigung en in der Höhe von Fr. 47'657.50 netto rückerstattungspflichtig (Urk. 2 S. 5) . 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe im Jahr 2019 bei der Y.___ GmbH gearbeitet. Im Oktober 2019 habe er bei der Z.___ GmbH angefangen zu arbeiten bis am 31. Januar 202 1. Er habe mehr als zwölf Monate gearbeitet. Lohnquittungen habe er ver langt, diese jedoch nicht erhalten. Die Arbeitgeber hätten von seinem Lohn die Versicherungsbeiträge abgezogen, aber nicht einbezahlt. Er habe alles getan, um die Beschwerdegegnerin zu unterstützen. Er habe genau wegen solchen Betrügereien mit seinen Löhnen zwei frühere Arbeitgeber angezeigt, leider nicht mit viel Erfolg. Er habe alle Unterlagen eingereicht, die er zur Verfügung habe und er habe sich immer bemüht, seine Pflichten und Rechte der Beschwerde gegnerin gegenüber einzuhalten (Urk. 1). 3. 3.1
Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug per 1. Februar 2021 (Urk. 11/433) die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 1.1) am 1. Februar 2019 begann und am 31. Januar 2021 endete (vgl. auch Urk. 11/247) . Für den fraglichen Zeitraum sind keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit ( Art. 14 AVIG) ersichtlich; solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit nachweisen kann. 3.2
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung führte der Beschwerdeführer für den relevanten Zeitraum (vgl. E. 3.1) aus, von Mai bis Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH gearbeitet zu haben. Ab Oktober 2019 bis Januar 2021 sei er sodann für die Z.___ GmbH tätig gewesen (Urk. 11/433-435) . Dem Arbeits vertrag der Y.___ GmbH vom 17. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2019 im Stundenlohn für sie tätig gewesen war (Urk. 11/431 f.). Gemäss Arbeitsvertrag mit der Z.___ GmbH vom 30. September 2019 arbeitete der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis im Stundenlohn (Urk. 11/428). Dieses wurde gemäss dem bei den Akten liegenden Kündigungsschreiben vom 27. November 2020 aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar 2021 aufgelöst (Urk. 11/427). Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen soll der Beschwerdeführer in den Monaten Januar 2020 bis Januar 2021 Salärzahlungen in Höhe von brutto Fr. 7'000.-- respektive von netto Fr. 5'958.05 erhalten haben (Urk. 11/403-414, 11/398). 3.3
In der Arbeitgeberbescheinigung vom 26. April 2021 führte die Z.___ GmbH
aus , das Arbeitsverhältnis habe vom 1. Januar 2020 bis 3 1. Januar 2021 gedauert. Die Kündigung sei am 27. November 2020 auf den 31. Januar 2021 ihrerseits ausgesprochen worden . Als Kündigungsgrund wurden wirtschaftliche Gründe an gegeben. Von Januar 2020 bis Januar 2021 habe der Beschwerdeführer einen AHV-pflicht ig en Gesamtverdienst von Fr. 91'000.-- erzielt; der letzte Monatslohn habe Fr. 6'500.-- betragen und der Beschwerdeführer habe einen anteilsmässigen 1 3. Monatslohn von Fr. 500.-- erhalten (Urk. 11/370 f.). Trotz wiederholter Aufforderung reichte n weder der Beschwerdeführer noch die Y.___ GmbH eine Arbeitgeber bescheinigung ein (Urk. 11/142-1 45 , 11/385 f. , 11/391 f. , 11/423) . 3.4
Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Bundesgesetz über Mass nahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) getätigten Vorabklärungen (Urk. 11/241-247) zeigten diverse Unstimmigkeiten und Widersprüche auf:
Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 26. November 2021 geht hervor, dass für den Beschwerdeführer weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 AHV-Beiträge abgerechnet worden waren (Urk. 11/239 f.). Gemäss Auskunft der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2021 hat die Firma Y.___ GmbH im Jahr 2019 keine Lohnbeiträge abgerechnet (Urk. 11/209, vgl. auch die Auskunft gegenüber der Suva vom 15. Juli 2020, wonach die Y.___ GmbH seit 2008 kein Per sonal abgerechnet hat [Urk. 11/220]). Den Lohndeklarationen der Firma Z.___ GmbH für die Jahre 2019 und 2020 kann entnommen werden, dass dieses Unter nehmen für den Beschwerdeführer keine AHV-Beiträge abgerechnet hat (Urk. 11/231-235). Die Suva erklärte, dass die Z.___ GmbH seit 1. März 2019 obligatorisch bei ihr versichert sei; für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2020 hätte sie keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer für die Z.___ GmbH gearbeitet hätte; weder auf den Lohnerklärungen noch in der Finanzbuchhaltung dieser Firma seien Zahlungen an X.___ festgestellt worden. Der Gesellschafter A.___ habe sodann dem Betreibungs beamten am 15. Juni 2021 mitgeteilt, dass die Z.___ GmbH ab November 2020 keine n Umsatz mehr erzielt habe, weshalb die Beitragsperiode des Jahres 2021 wohl auch wegfalle (Urk. 11/222-229).
Mit der Steuererklärung 2019 deklarierte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Nettoeinkommen aus Haupterwerb von Fr. 15'993.-- (Urk. 11/153, 11/157, 11/160). Für das Jahr 2020 deklarierte er kein Einkommen (Urk. 11/185). 3.5
Die Besc hwerdegegnerin verlangte danach bei beiden Arbeitgebern Lohn abrechnungen, die Lohnbuchhaltung und die AHV- bzw. Suva-Lohn deklarationen (Urk. 11/207 f.) und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Kopie der Bank-/Postkontoauszüge einzureichen, woraus sämtliche Lohn überweisungen im Zeitraum vom 1. Fe bruar 2019 bis 2 8. Februar 2021 hervor zugehen hätten ; bei Barlohnauszahlungen seien die entsprechenden Barlohn quittungen einzureichen. Des Weiteren sollte der Beschwerdeführer eine Kopie der PK-Vorsorgeausweise per 1. Oktober 2019, 1. Januar 2020 sowie 1. Januar 2021 und Austrittsabrechnungen einreichen (Urk. 11/134 f. und 11/142 f. ) .
Zum Nachweis des Lohnflusses legte der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache bloss die Kopien von nicht vollständigen Bankkontoauszügen der Monate Mai, Juni und Juli 2019 auf (Urk. 11/94-96). Aus diesen gehen zwar Lohnzahlungen der Y.___ GmbH hervor, von der Z.___ GmbH ausgerichtete Salärzahlungen erscheinen jedoch nicht.
Auch weitere Unterlagen (vgl. E. 1.3) , die eine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ GmbH belegen könnten (z .B. Arbeits zeitrapporte etc.), wu rden nicht vor gelegt .
Ebensowenig legte der Beschwerde führer einen Vorsorgeausweis vor, welcher sich auf das behauptete Arbeits verhältnis mit der Z.___ GmbH beziehen würde. In der Steuererklärung 2020 hat der Beschwerdeführer schliesslich keinen Haupterwerb und keinen Neben erwerb für sich deklariert. Aufgrund der f ehlenden Belege, dass die Z.___ GmbH dem Beschwerdeführer tatsächlich einen Lohn ausbezahlt hat und der Tat sache, dass weder Abrechnungen bei den Ausgleichkassen vorgenommen wurden und der Beschwerdeführer im Jahr 2020 auch in der Steuererklärung kein Ein kommen deklariert hat, ist dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass er im Jahr 2020 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht gelungen.
3.6
Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam , es sei nicht klar, wann der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Arbeit bei der Z.___ GmbH begonnen hatte. Weder aus den Angaben im IK-Auszug noch aus den Auskünften der Suva oder der Steuerbehörden kann ein Verdienst für das Jahr 2020 ermittelt werden , was gegen eine Arbeitnehmertätigkeit des Beschwerdeführers für die Z.___ GmbH spricht . Entsprechend kann ihm dafür keine Beit ragszeit angerechnet werden . Es
muss daher nicht näher geprüft werden, ob der Beschwerdeführer vom Mai 2019 bis Oktober 2019 bei der
Y.___ GmbH gearbeitet hat, da er alleine mit dieser Tätigkeit die Mindest beitra gszeit von zwölf Monate nicht erfüllen würde. 3. 7
Zusammenfassen d
weist der Beschwerdeführer wä h r end der massgebenden Rahmenfrist keine ausreichende Beitragszeit auf . Mangels eines mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen Lohnflusses hat die Beschwerde gegnerin das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH zu Recht nicht als beitragspflichtige Beschäftigung anerkannt. Die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vom Februar bis November 2021 erweist sich daher in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG als rechtens. 4.
4.1
Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Taggeldabrechnungen, welche als formlose Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2015 vom 1 9. Oktober 2015 E. 3.4), als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Mindestb eitragszeit nicht erfüllt. Sodann ist deren Berichtigung angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrags von erheblicher Bedeutung. Die Beschwerde gegnerin durfte daher unter dem Titel der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf die A brechnungen zurückkommen (E. 1.4 ) und die erbrachten Leistungen soweit rechtens zurückfordern.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (Urk. 11/101 ff.) die zu viel ausbezahlten Leistungen zurück forderte, war die in Art. 25 Abs. 2 ATSG statuierte (relative) drei jährige Ver wirkungsfrist ohne weiteres gewahrt. 4.2
Es besteht kein Anlass, den Rückforderungsbetrag von Fr. 47'657.50 netto , welcher auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt wird, in Frage zu stellen (vgl. Abrechnungen Februar bis November 2021, Urk. 11/281-284, 11/279, 11/269, 11/262, 11/259, 11/251, 11/237, 11/210; Rückforderungsabrechnungen Februar bis November 2021 , Urk. 11/111-120 und Zusammenfassung der Rück forderung , Urk. 11/121) . 5.
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die Leistungen in guten Glauben angenommen habe, da er keine Arbeit gefunden hatte, er hätte ansonsten seien Unterhalt und den seiner Familie nicht finanzieren können, zu keinem anderen Ergebnis führt. Seine Ausführungen be züglich de r finanziellen Verhältnisse der Familie (Urk. 1) sind für die hier zu beurteilende Frage des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung und die Recht mässigkeit der Rückforderung nicht massgeblich. Sie beschlagen die Frage des Erlasses der Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Nach Art. 95 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid, sobald die Rück erstattungspflicht rechtskräftig feststeht. Gegenstand des vorlie genden Ein spracheentscheids bildet einzig die Anspruchs berechtigung auf Arbeitslosen entschädigung sowie die Rechtmässigkeit der Rückforderung . Auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung trat die Beschwerdegegnerin nicht ein. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Rahmen eines Eventualbegehrens den Erlass der Rückforderung beantragen will (Urk. 1), kann da rauf nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin wird wie angekündigt nach Rechtskraft der Rückforderung das Gesuch um Erlass an die kantonale Amtsstelle weiterleiten (vgl. Urk. 2 S. 5 f.).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
11. März 2022 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif