Sachverhalt
1.
Die X.___ GmbH reichte
a m 1 4. September 2021 eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. September bis 3 0. November 2021 ein ( Urk. 6/1 Ziff. 4). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 ( Urk. 6/10) lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Gesuch vom 1 4. September 2021 ab. Die von der X.___ GmbH am 4. Januar 2022 ( Urk. 6/11 Beilage 1) dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 1 7. Januar 2022 ( Urk. 6/12 = Urk.
2) ab. 2.
Der Gesellschafter der X.___ GmbH erhob am 1 0. Februar 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Januar 2022 ( Urk. 2). Er beantragte sinn gemäss , der Entscheid sei aufzuheben , und es sei dem Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab Dezember 2021 bis Februar 2022 zu entspre chen ( Urk. 1).
Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2022 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am 3. M ärz 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ,
wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirt schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den norma lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts
8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.
33 Abs.
1 lit . b AVIG). Damit will das G e setz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2
Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist. 1.3
Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Mass nahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann ( Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIV insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a. Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b. Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brenn stoffen; c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energie versorgung; e. Elementarschadenereignisse.
Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat ( Art. 51 Abs. 3 AVIV).
1.4
Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24); 2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 23. Juni 2021 und vom 16. Februar 2022 (SR 818.101.26; in Kraft bis 31. März 2022); 3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033); 4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31). 1 .5
Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft ( Seco ) Vorgaben für die Ver waltung publiziert.
Laut Ziff. 2.2 der Weisungen 2021/13 und 2021/16 Aktualisierung «Sonder regelungen aufgrund der Pandemie» des Seco vom 3 0. Juni 2021 und vom 1. Ok tober 2021 kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeits ausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pan demie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung. 1.6
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voran melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vor sehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben ( Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen ( Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung ( Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entschei d fest, d ie Beschwerde führer in habe weder in der Voranmeldung noch in der Einsprache vorgebracht, von welchen konkreten behördlichen Massnahmen sie betroffen sei, noch inwie fern die Massnahmen sich auf die geschäftlichen Tätigkeiten im Detail auswirk ten. Die Geltendmachung der Home-Office-Pflicht allein genüge nicht, um den Kausalzusammenhang zwischen behördlichen Massnahmen und dem geltend gemachten Arbeitsausfall nach zuweisen. Das Unternehmen sei zudem nicht von Schliessungen betroffen und die Durchführung von Kundenterminen inklusive Ausbauarbeiten seien nicht behördlich verboten. Diese seien unter Einhaltung der Schutzkonzepte möglich. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Arbeitsausfall und behördlichen Massnahmen sei daher nicht erstellt und d er Arbeitsausfall sei nicht als ausserordentlich zu betrachten ( Urk. 2 S. 2 unten).
Der Beschwerdegegner prüfte sodann, ob der Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und anrechenbar sei . Er hielt dazu fest, zu Beginn der Pandemie sei es für die Unternehmen schwer gewesen, sich kurzfristig auf die geänderte Situation einzustellen. Die Pandemie dauere aber mittlerweile beinahe zwei Jahre. Es sei de r Beschwerdeführer in nun zumutbar, sich an die veränderte Situation anzupassen und entsprechende Massnahmen zur Schadenminderung zu treffen. Die Situation stelle sich dementsprechend nicht mehr gleich dar wie noch im Jahr 202 0. Im Rahmen der Schadenminderung könne deshalb erwartet werden, dass d i e Beschwerdeführer in sich bemühe, den Kundenkreis zu erweitern und Massnahmen treffe, um den Arbeitsausfall möglichst gering zu halten (S. 3 oben).
Die gesamte Bau- und Nebenbaubranche befinde sich nach wie vor in einer soli den Konjunkturphase. Von einem markanten Rückgang der Nachfrage nach Bau- und Nebenbaudienstleistungen aus wirtschaftlichen Gründen könne nicht gespro chen werden. Der Arb eitsausfall sei daher weder als ausserordentlich noch als aussergewöhnlich zu qualifizieren. Er sei dem normalen Betriebsrisiko zuzu ordnen, was einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausschliesse. Termin verschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern, Verzögerungen bei Baustellen, Baueinsprachen und andere Gründe, die von den mit der Ausführung von Arbei ten beauftrag t en Unternehmen nicht zu verantworten seien, stellten zudem nichts Aussergewöhnliches dar . Es handle sich um ein normales Betriebsrisiko oder um Branchen- , Berufs- oder Betriebsüblichkeit (S. 3 Mitte). 2.2
Die
Beschwerdeführer in brachte vor, sie beantrage die Bewil ligung von Kurz arbeit ab Beginn der Home-Office-Pflicht im Dezember 2021 bis Ende Februar 202 2. Sie habe in den Voranmeldungen und in der Einsprache klar mitgeteilt, welche behördlichen Massna hmen den Entscheid des Bauherrn ausgelöst hätten. Es handle sich ganz klar um die Home-Office-Empfehlung und danach die Home-Office-Pflicht. Ihr Unternehmen habe aus Rücksicht , und weil die Lage kurzfr istig wieder besser gewesen sei , auf eine Anfang 2021
bewilligte Kurzarbeit verzichtet. Auf der anderen Seite habe sie , wenn es notwendig sei, keine Bewilligung für Kurzarbeit erhalten. Sollte das Gesuch abgelehnt werde n , werd e sie Personal ent lassen müssen ( Urk. 1). 2.3
Gemäss der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 1 4. September 2021
wurde Kurz arbeit für die Zeit vom 1. September bis 3 0. November 2021 beantragt ( Urk. 6/1 Ziff. 4).
Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand 2. September
2021) ist in Abwei chung von Art. 36 Abs. 1 A V IG keine V oranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Ab dem 1. Juli 2021 darf Kurzarbeit mit einer Dauer von mehr als drei Monaten längstens bis zum 3 1. Dezember 2021 bewilligt werden. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entspre chendes Gesuch bis am 3 0. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzu reichen. Betriebe n , die aufgrund der seit dem 1 8. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, wird des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 A V IG auf Gesuch hin rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt. Das Gesuch ist bis zum 3 0. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen ( Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz).
Die Beschwerdeführer in beantragte in der Einsprache vom 4. Januar 202 2
neben der bereits beantragten Kurzarbeit für die Monate September bis November 2021
neu zusätzlich
Kurzarbeit ab Dezember 2021 ( Urk. 6/11, Beilage 1). Für den Zeit raum Dezember 2021 bis Februar 2022 , auf den sich die Beschwerdeführer in auch in der Beschwerde bezieht, fehlt es jedoch an der erforderlichen Voranmeldung von Kurzarbeit . Mangels einer einzuhaltenden Voranmeldefrist
ist die Bewilli gung von Kurzarbeit ab 1 4. September 2021 , mithin ab dem Tag des Eingangs der Voranmeldung,
zu prüfen . Strittig ist daher einzig, ob Kurzarbeit für die Zeit ab 1 4. September bis 3 0. November 2021 bewilligt werden kann , während auf den Antrag auf Bewilligung von Kurzarbeit von Dezember 2021 bis Februar 2020 nicht einzutreten ist . 3. 3.1
Nachfolgend ist auf die früheren Voranmeldungen von Kurzarbeit der Beschwer deführer in einzugehen.
Die Beschwerdeführer in
beantragte in der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 2 7. März 2020 ( Urk. 6/17)
Kurzarbeit für die Zeit vom 2. März bis 3 1. August 2020 (S. 2 Ziff. 4).
Sie gab an, das Unternehmen sei im Bereich Bau- und Pro jektleitung und Fallschirm-Events tätig (S. 3 Ziff. 9 a). Auf die Fragen nach einer Veränderung der Auftragslage und der Entwicklung des Geschäftsganges antwor tete die Beschwerdeführer in , es seien diverse Projekte gestoppt beziehungsweise verschoben worden. 2018 sei ein Umsatz von zirka Fr. 500'000.-- inklusive Mehr wertsteuer und 2019 von zirka Fr. 2 9 0'000.-- inklusive Mehrwertsteuer erwirt schaftet worden (S. 3 Ziff. 10 a-b). Aktuell sei der Auftragsbestand bei den laufenden Aufträgen soweit gut. Es seien jedoch zwei Projekte verschoben worden. Sie rechne mit
der Normalität und der Wiederaufnahme der Projekte ab September 2020 (S. 3 Ziff. 10 c-d).
Die Kurzarbeit betreffe ausschliesslich einen Mi tarbeiter, der eigens für zwei Projekte engagiert worden sei. Durch die Verschiebung von Projekten auf unbe stimmte Zeit breche diesem
die Einnahmequelle weg. Es handle sich um eine pro jektbezogene unbefristete Anstellung. Der Mitarbeiter habe die letzten beiden Wochen vor der Kurzarbeit sämtliche Projektunterlagen wie Offerten, Verträge etc. vorbereitet und habe alles organisiert, damit es nach dem S hutdown nahtlos weitergehen könne (S. 3 Ziff. 11 a-b). Zwei Grosskonzerne hätten ihre Büroa us bauten und Umbauten auf unbestimmte Zeit verschoben. Als Begründung hätten sie Covid-19 angegeben. Projekt 1 habe einen Umfang von zirka Fr. 70'000.--, Projekt 2 von zirka Fr. 10'000.-- (S. 3 Ziff. 11 c).
Der Beschwerdegegner bewilligte mit Verfügung vom 6. April 2020 ( Urk. 6/18) die Voranmeldung für Kurzarbeit teilweise. Sofern die übrigen Anspruchsvoraus setzungen erfüllt seien, sei in der Zeit ab 2 7. März 2020 bis 2 6. September 2020 Kurzarbeit sentschädigung auszurichten. 3.2
I n der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 1 5. Februar 2021 ( Urk. 6/15)
bean tragte d ie Beschwerdeführer in Kurzarbeit ab dem 1. März 2021 ( Ziff. 5). Sie äusserte sich zum Grund «Betriebsschliessung oder -einschränkung wegen behördlicher Massnahmen infolge Pandemie Covid-19 » ( Urk. 6/15 Ziff. 2) . Sie gab dazu an :
« Projektverschiebungen Bauprojekte (Büro Aus- und Umbau), Schliessung Windwerk (Auftraggeber) und Einstellung der Freizeitaktivitäten (Fallschirmspringen) » .
Der Beschwerdegegner bewilligte mit Verfügung vom 2 4. Februar 2021 ( Urk. 6/16) Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 202 1. 3.3
Am 1 4. September 2021 ( Urk. 6/1) erfolg t e eine weitere Voranmeldung von Kurz arbeit. Die Beschwerdeführer in gab auf einem Beiblatt zum Formular (S. 4) an, ein Mitarbeite r arbeite jeweils projektbezogen als Bauleiter. Aufgrund der neues ten Massnahmen und der Zertifikationspflicht seien wie bereits 2020 zwei Projekte von Kunden abgesagt worden, die für die Zeit von September bis November 2021 geplant gewesen seien.
Aufgrund der sehr wirren Informationspolitik der Regierung sei die Auftragslage leider sehr instabil. Kunden würden kurzfristig «abspringen» oder würden ihre Projekte verschieben, was einen Kleinbetrieb an seine Leistungsgrenzen bringe. Sämtliche Massnahmen wie Ferienabbau etc. seien bereits im Sommer ausge schöpft worden. 3.4
Die Beschwerdeführer in
präzisierte in einer E-Mail vom 4. November 2021 ( Urk. 6/6) an den Sachbearbeiter des Beschwerdegegners die Angaben in der Voranmeldung vom 1 4. September 202 1. Sie gab an, die X.___ GmbH sei im November 2011 gegründet worden. Das Unternehmen biete neben den Bereichen Baumanagement auch Dienstleistungen im Fallschirm-Sektor an. Die Speziali sierung liege bei Renovationen und Bür oausbauten (S. 2 Ziff. 9 a-b). Viele Kun den hätten ihre Büroausbauten aufgrund von Covid-19 verschoben oder abge sagt. Die Arbeiten seien teilweise mehrmals hintereinander verschoben worden ( Ziff. 10 a). Normalerweise sei von einem monatlichen Umsatz von Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.-- auszugehen ( Ziff. 10 b). Aktuell gebe es Aufträge, die ab dem Jahr 2022 beginnen würden. Ansonsten seien keine Aufträge vorhanden, die aus geführt werden könnten. Vor zwei Jahren sei die Auftragslage sehr gut gewesen , und es sei über das ganze Jahr Arbeit vorhanden gewesen ( Ziff. 10 c). Ab dem Jahr 2022 ziehe die Auftragslage wieder an und werde sich für die nächsten zwei Jahre halten (aktueller Auftragsstand, Ziff. 10 d).
Der gleiche Mitarbeiter habe sich bereits in Kurzarbeit befunden, da ein grosses Projekt auf Oktober bis Dezember 2021 verschoben worden sei. Die ses sei nun erneut auf unbestimmte Zeit verschoben worden ( Ziff. 11 a). Der Mitarbeiter sei im Stundenlohn angestellt. Bei einem Ausfall des Projekts entfalle für ihn jegliche Bezahlung. Der Mitarbeiter habe sich bereits privat eingeschränkt , u nd es sei ver sucht worden, ihn mit internen Arbeiten zu beschäftigen ( Ziff. 11 b). Es seien Aufträge abgesagt beziehungsweise auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Sie hätten sich bemüht und seien ab Januar 2022 wieder voll ausgelastet. Bei allen Aufträgen handle es sich um Büroausbauten. Diese seien wegen der ver mehrten Home-Office-Pflicht, welche vom Bundesamt für Gesundheit angeordnet worden sei, verschoben oder abgesagt worden ( Ziff. 11 c).
Die Aufträge für die Jahre 2022 bis 2024 seien soweit eingetroffen , und es könne davon ausgegangen werden, dass diese ausgeführt werden könnten. Entspre chende Verträge seien bereits unterzeichnet worden oder würden noch unter zeichnet ( Ziff. 12). 4. 4.1
Die Voranmeldung de r Beschwerdeführer in
von Kurzarbeit vom 1 4. September 2021 ( Urk. 6/1) wurde mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Dezember 2021 ( Urk. 6/10) und Einspracheentscheid vom 1 7. Januar 2022 ( Urk.
2) abge lehnt. 4.2
Der Beschwerdegegner verneinte das Vorliegen eines anrechenbaren Arbeitsaus falles aus wirtschaftlichen Gründen. Zur Begründung wies er unter anderem auf die solide Konjunkturphase in der Bau- und Nebenbranche und auf die Schaden minderungspflicht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geänderten Situation nach bald zwei Jahren Pandemie hin
( Urk. 2 S. 3 oben). Der Einschät zung des Beschwerdegegners zur im Allgemeinen guten konjunkturellen Lage in der Baubranche ist zu folgen.
Nach der Rechtsprechung sind zudem Terminverschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern und Verzögerungen auf Baustell en
als branchenüblich zu bewer ten (Barbara Kupfer-Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., 2019, S. 282 unten). Mit dem Beschwerdegegner fehlt es daher an einem anrechenbaren , auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführenden Arbeitsausfall nach Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG.
Zu prüfen bleibt, ob ein Arbeitsausfall vorliegt, der auf behördliche Massnahmen nach Art. 32 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 51 Abs. 1 AVIV zurückzu führen ist. 4.3
Die Beschwerdeführer in
machte geltend, die angeordnete Homeoffice-Empfeh lung und die Homeoffice-Pflicht hätten d en Entscheid des Bauherrn a usgelöst ( Urk. 1). Gemäss der E-Mail de r Beschwerdeführer in
vom 4. November 2021 an den Beschwerdegegner ist
das Unternehmen
unter anderem in den Bereichen Dienstleistungen und Büroau sbauten
tätig (E. 3.4 hiervor).
Art. 25
Abs. 2
Covid-19-Verordnung besondere Lage ( Präventionsmassnahmen, Stand am 6. Dezember 2021)
sah vor, dass die Arbeitgeber
weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip treffen (Substitution, technische Massnahmen, orga nisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrichtung), namentlich die Mög lichkeit von Homeoffice , die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüften oder das Tragen von Gesichtsmasken. Nach Art. 25 Abs. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 2 0. Dezember 2021) waren die Arbeit geber ab dem 2 0. D ezember 2021 verpflichtet sicherzustellen, dass die Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen können , wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhält nismässigem Aufwand umsetzbar ist. Sie treffen die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. In Übereinstimmung mit
Art. 25 Abs. 2 und Abs. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage bestand hingegen ab dem 2 6. Juni 2021 lediglich eine Homeoffice-Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Ab dem 6. Dezember 2021 bestand eine dringliche Homeoffice-Empfeh lung, während ab dem 2 0. Dezember 2021 wieder eine Homeoffice-Pflicht vorlag . Daraus folgt, dass im zu prüfenden Zeitraum vom 1 4. September bis 3 0. Novem ber 2021 einzig eine Homeoff ice-Empfehlung des BAG vorlag (vgl. auch www.ai.ch/themen/gesundheit-alter und-soziales.ch; Entscheide des Bundesrates in chronologischer Reihenfolge) .
Die blosse Homeoffice-Empfehlung des BAG dürfte das Unternehmen der Beschwerde führerin kaum betroffen haben. Der Beschwerdegegner wies zu Recht darauf hin, dass das Unternehmen nicht von Betriebsschliessungen betroffen und die Durchführung von Kundenterminen nicht behördlich verboten war ( Urk. 2 S. 2 unten). Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass ihre Kunden Pr ojekte erneut verschoben hätten (E. 3.4 hiervor), wurde ein Zusammenhang mit der Homeoffice-Empfehlung des BAG von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt (vorstehend E. 1.5) . Ein nur entfernter, möglicher Zusam menhang genügt hierfür nicht.
Anzufügen ist, dass von der Beschwerdeführerin als Ausdruck der Schaden minderungspflicht rund eineinhalb bis zwei Jahre nach Beginn der Pandemie erwartet werden durfte , dass sie geeignete Vorkehren zur Abwendung eines Arbeitsausfalles trifft und sich an die veränderte Situation anpasst (vorstehend E. 1.3) .
Im V ordergrund stehen dabei Vorkehrungen, den betroffene n
M itarbeiter , der offenbar nur für zwei bestimmte, immer wieder verschobene Projekte heran gezogen worden war,
anderweitig im Betrieb zu beschäftigen. 4.4
Nach dem Gesagten vermochte die B eschwerdeführerin nicht glaubha f t darzu legen, dass die in ihrem Betrieb entstandenen Arbeitsausfälle in direktem Zusam menhang mit der Pandemie beziehungsweise der von behördlicher Seite in diesem Kontext ergriffenen rechtlichen Massnahmen stehen. Der Beschwerdegegner hat das Gesuch um Bewilligung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1 4. September bis 3 0. November 2021 daher zu Recht abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, ALK 01 000 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die X.___ GmbH reichte
a m 1 4. September 2021 eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. September bis 3 0. November 2021 ein ( Urk. 6/1 Ziff. 4). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 ( Urk. 6/10) lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Gesuch vom 1 4. September 2021 ab. Die von der X.___ GmbH am 4. Januar 2022 ( Urk. 6/11 Beilage 1) dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 1 7. Januar 2022 ( Urk. 6/12 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ,
wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirt schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den norma lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts
8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.
33 Abs.
1 lit . b AVIG). Damit will das G e setz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 32 Abs.
E. 1.3 Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Mass nahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann ( Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIV insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a. Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b. Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brenn stoffen; c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energie versorgung; e. Elementarschadenereignisse.
Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat ( Art. 51 Abs.
E. 1.4 Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24); 2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 23. Juni 2021 und vom 16. Februar 2022 (SR 818.101.26; in Kraft bis 31. März 2022);
E. 1.6 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voran melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vor sehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben ( Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen ( Art. 36 Abs.
E. 2 Der Gesellschafter der X.___ GmbH erhob am 1 0. Februar 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Januar 2022 ( Urk. 2). Er beantragte sinn gemäss , der Entscheid sei aufzuheben , und es sei dem Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab Dezember 2021 bis Februar 2022 zu entspre chen ( Urk. 1).
Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2022 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am 3. M ärz 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entschei d fest, d ie Beschwerde führer in habe weder in der Voranmeldung noch in der Einsprache vorgebracht, von welchen konkreten behördlichen Massnahmen sie betroffen sei, noch inwie fern die Massnahmen sich auf die geschäftlichen Tätigkeiten im Detail auswirk ten. Die Geltendmachung der Home-Office-Pflicht allein genüge nicht, um den Kausalzusammenhang zwischen behördlichen Massnahmen und dem geltend gemachten Arbeitsausfall nach zuweisen. Das Unternehmen sei zudem nicht von Schliessungen betroffen und die Durchführung von Kundenterminen inklusive Ausbauarbeiten seien nicht behördlich verboten. Diese seien unter Einhaltung der Schutzkonzepte möglich. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Arbeitsausfall und behördlichen Massnahmen sei daher nicht erstellt und d er Arbeitsausfall sei nicht als ausserordentlich zu betrachten ( Urk. 2 S. 2 unten).
Der Beschwerdegegner prüfte sodann, ob der Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und anrechenbar sei . Er hielt dazu fest, zu Beginn der Pandemie sei es für die Unternehmen schwer gewesen, sich kurzfristig auf die geänderte Situation einzustellen. Die Pandemie dauere aber mittlerweile beinahe zwei Jahre. Es sei de r Beschwerdeführer in nun zumutbar, sich an die veränderte Situation anzupassen und entsprechende Massnahmen zur Schadenminderung zu treffen. Die Situation stelle sich dementsprechend nicht mehr gleich dar wie noch im Jahr 202 0. Im Rahmen der Schadenminderung könne deshalb erwartet werden, dass d i e Beschwerdeführer in sich bemühe, den Kundenkreis zu erweitern und Massnahmen treffe, um den Arbeitsausfall möglichst gering zu halten (S. 3 oben).
Die gesamte Bau- und Nebenbaubranche befinde sich nach wie vor in einer soli den Konjunkturphase. Von einem markanten Rückgang der Nachfrage nach Bau- und Nebenbaudienstleistungen aus wirtschaftlichen Gründen könne nicht gespro chen werden. Der Arb eitsausfall sei daher weder als ausserordentlich noch als aussergewöhnlich zu qualifizieren. Er sei dem normalen Betriebsrisiko zuzu ordnen, was einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausschliesse. Termin verschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern, Verzögerungen bei Baustellen, Baueinsprachen und andere Gründe, die von den mit der Ausführung von Arbei ten beauftrag t en Unternehmen nicht zu verantworten seien, stellten zudem nichts Aussergewöhnliches dar . Es handle sich um ein normales Betriebsrisiko oder um Branchen- , Berufs- oder Betriebsüblichkeit (S. 3 Mitte).
E. 2.2 Die
Beschwerdeführer in brachte vor, sie beantrage die Bewil ligung von Kurz arbeit ab Beginn der Home-Office-Pflicht im Dezember 2021 bis Ende Februar 202 2. Sie habe in den Voranmeldungen und in der Einsprache klar mitgeteilt, welche behördlichen Massna hmen den Entscheid des Bauherrn ausgelöst hätten. Es handle sich ganz klar um die Home-Office-Empfehlung und danach die Home-Office-Pflicht. Ihr Unternehmen habe aus Rücksicht , und weil die Lage kurzfr istig wieder besser gewesen sei , auf eine Anfang 2021
bewilligte Kurzarbeit verzichtet. Auf der anderen Seite habe sie , wenn es notwendig sei, keine Bewilligung für Kurzarbeit erhalten. Sollte das Gesuch abgelehnt werde n , werd e sie Personal ent lassen müssen ( Urk. 1).
E. 2.3 Gemäss der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 1 4. September 2021
wurde Kurz arbeit für die Zeit vom 1. September bis 3 0. November 2021 beantragt ( Urk. 6/1 Ziff. 4).
Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand 2. September
2021) ist in Abwei chung von Art. 36 Abs. 1 A V IG keine V oranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Ab dem 1. Juli 2021 darf Kurzarbeit mit einer Dauer von mehr als drei Monaten längstens bis zum 3 1. Dezember 2021 bewilligt werden. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entspre chendes Gesuch bis am 3 0. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzu reichen. Betriebe n , die aufgrund der seit dem 1 8. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, wird des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 A V IG auf Gesuch hin rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt. Das Gesuch ist bis zum 3 0. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen ( Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz).
Die Beschwerdeführer in beantragte in der Einsprache vom 4. Januar 202 2
neben der bereits beantragten Kurzarbeit für die Monate September bis November 2021
neu zusätzlich
Kurzarbeit ab Dezember 2021 ( Urk. 6/11, Beilage 1). Für den Zeit raum Dezember 2021 bis Februar 2022 , auf den sich die Beschwerdeführer in auch in der Beschwerde bezieht, fehlt es jedoch an der erforderlichen Voranmeldung von Kurzarbeit . Mangels einer einzuhaltenden Voranmeldefrist
ist die Bewilli gung von Kurzarbeit ab 1 4. September 2021 , mithin ab dem Tag des Eingangs der Voranmeldung,
zu prüfen . Strittig ist daher einzig, ob Kurzarbeit für die Zeit ab 1 4. September bis 3 0. November 2021 bewilligt werden kann , während auf den Antrag auf Bewilligung von Kurzarbeit von Dezember 2021 bis Februar 2020 nicht einzutreten ist . 3.
E. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung ( Art. 36 Abs.
E. 3.1 Nachfolgend ist auf die früheren Voranmeldungen von Kurzarbeit der Beschwer deführer in einzugehen.
Die Beschwerdeführer in
beantragte in der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 2 7. März 2020 ( Urk. 6/17)
Kurzarbeit für die Zeit vom 2. März bis 3 1. August 2020 (S. 2 Ziff. 4).
Sie gab an, das Unternehmen sei im Bereich Bau- und Pro jektleitung und Fallschirm-Events tätig (S. 3 Ziff.
E. 3.2 I n der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 1 5. Februar 2021 ( Urk. 6/15)
bean tragte d ie Beschwerdeführer in Kurzarbeit ab dem 1. März 2021 ( Ziff. 5). Sie äusserte sich zum Grund «Betriebsschliessung oder -einschränkung wegen behördlicher Massnahmen infolge Pandemie Covid-19 » ( Urk. 6/15 Ziff. 2) . Sie gab dazu an :
« Projektverschiebungen Bauprojekte (Büro Aus- und Umbau), Schliessung Windwerk (Auftraggeber) und Einstellung der Freizeitaktivitäten (Fallschirmspringen) » .
Der Beschwerdegegner bewilligte mit Verfügung vom 2 4. Februar 2021 ( Urk. 6/16) Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 202 1.
E. 3.3 Am 1 4. September 2021 ( Urk. 6/1) erfolg t e eine weitere Voranmeldung von Kurz arbeit. Die Beschwerdeführer in gab auf einem Beiblatt zum Formular (S. 4) an, ein Mitarbeite r arbeite jeweils projektbezogen als Bauleiter. Aufgrund der neues ten Massnahmen und der Zertifikationspflicht seien wie bereits 2020 zwei Projekte von Kunden abgesagt worden, die für die Zeit von September bis November 2021 geplant gewesen seien.
Aufgrund der sehr wirren Informationspolitik der Regierung sei die Auftragslage leider sehr instabil. Kunden würden kurzfristig «abspringen» oder würden ihre Projekte verschieben, was einen Kleinbetrieb an seine Leistungsgrenzen bringe. Sämtliche Massnahmen wie Ferienabbau etc. seien bereits im Sommer ausge schöpft worden.
E. 3.4 Die Beschwerdeführer in
präzisierte in einer E-Mail vom 4. November 2021 ( Urk. 6/6) an den Sachbearbeiter des Beschwerdegegners die Angaben in der Voranmeldung vom 1 4. September 202 1. Sie gab an, die X.___ GmbH sei im November 2011 gegründet worden. Das Unternehmen biete neben den Bereichen Baumanagement auch Dienstleistungen im Fallschirm-Sektor an. Die Speziali sierung liege bei Renovationen und Bür oausbauten (S. 2 Ziff. 9 a-b). Viele Kun den hätten ihre Büroausbauten aufgrund von Covid-19 verschoben oder abge sagt. Die Arbeiten seien teilweise mehrmals hintereinander verschoben worden ( Ziff. 10 a). Normalerweise sei von einem monatlichen Umsatz von Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.-- auszugehen ( Ziff. 10 b). Aktuell gebe es Aufträge, die ab dem Jahr 2022 beginnen würden. Ansonsten seien keine Aufträge vorhanden, die aus geführt werden könnten. Vor zwei Jahren sei die Auftragslage sehr gut gewesen , und es sei über das ganze Jahr Arbeit vorhanden gewesen ( Ziff. 10 c). Ab dem Jahr 2022 ziehe die Auftragslage wieder an und werde sich für die nächsten zwei Jahre halten (aktueller Auftragsstand, Ziff. 10 d).
Der gleiche Mitarbeiter habe sich bereits in Kurzarbeit befunden, da ein grosses Projekt auf Oktober bis Dezember 2021 verschoben worden sei. Die ses sei nun erneut auf unbestimmte Zeit verschoben worden ( Ziff.
E. 4 Satz 1 AVIG). 2.
E. 4.1 Die Voranmeldung de r Beschwerdeführer in
von Kurzarbeit vom 1 4. September 2021 ( Urk. 6/1) wurde mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Dezember 2021 ( Urk. 6/10) und Einspracheentscheid vom 1 7. Januar 2022 ( Urk.
2) abge lehnt.
E. 4.2 Der Beschwerdegegner verneinte das Vorliegen eines anrechenbaren Arbeitsaus falles aus wirtschaftlichen Gründen. Zur Begründung wies er unter anderem auf die solide Konjunkturphase in der Bau- und Nebenbranche und auf die Schaden minderungspflicht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geänderten Situation nach bald zwei Jahren Pandemie hin
( Urk. 2 S. 3 oben). Der Einschät zung des Beschwerdegegners zur im Allgemeinen guten konjunkturellen Lage in der Baubranche ist zu folgen.
Nach der Rechtsprechung sind zudem Terminverschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern und Verzögerungen auf Baustell en
als branchenüblich zu bewer ten (Barbara Kupfer-Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., 2019, S. 282 unten). Mit dem Beschwerdegegner fehlt es daher an einem anrechenbaren , auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführenden Arbeitsausfall nach Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG.
Zu prüfen bleibt, ob ein Arbeitsausfall vorliegt, der auf behördliche Massnahmen nach Art. 32 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 51 Abs. 1 AVIV zurückzu führen ist.
E. 4.3 Die Beschwerdeführer in
machte geltend, die angeordnete Homeoffice-Empfeh lung und die Homeoffice-Pflicht hätten d en Entscheid des Bauherrn a usgelöst ( Urk. 1). Gemäss der E-Mail de r Beschwerdeführer in
vom 4. November 2021 an den Beschwerdegegner ist
das Unternehmen
unter anderem in den Bereichen Dienstleistungen und Büroau sbauten
tätig (E. 3.4 hiervor).
Art. 25
Abs. 2
Covid-19-Verordnung besondere Lage ( Präventionsmassnahmen, Stand am 6. Dezember 2021)
sah vor, dass die Arbeitgeber
weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip treffen (Substitution, technische Massnahmen, orga nisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrichtung), namentlich die Mög lichkeit von Homeoffice , die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüften oder das Tragen von Gesichtsmasken. Nach Art. 25 Abs. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 2 0. Dezember 2021) waren die Arbeit geber ab dem 2 0. D ezember 2021 verpflichtet sicherzustellen, dass die Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen können , wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhält nismässigem Aufwand umsetzbar ist. Sie treffen die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. In Übereinstimmung mit
Art. 25 Abs. 2 und Abs. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage bestand hingegen ab dem 2 6. Juni 2021 lediglich eine Homeoffice-Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Ab dem 6. Dezember 2021 bestand eine dringliche Homeoffice-Empfeh lung, während ab dem 2 0. Dezember 2021 wieder eine Homeoffice-Pflicht vorlag . Daraus folgt, dass im zu prüfenden Zeitraum vom 1 4. September bis 3 0. Novem ber 2021 einzig eine Homeoff ice-Empfehlung des BAG vorlag (vgl. auch www.ai.ch/themen/gesundheit-alter und-soziales.ch; Entscheide des Bundesrates in chronologischer Reihenfolge) .
Die blosse Homeoffice-Empfehlung des BAG dürfte das Unternehmen der Beschwerde führerin kaum betroffen haben. Der Beschwerdegegner wies zu Recht darauf hin, dass das Unternehmen nicht von Betriebsschliessungen betroffen und die Durchführung von Kundenterminen nicht behördlich verboten war ( Urk. 2 S. 2 unten). Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass ihre Kunden Pr ojekte erneut verschoben hätten (E. 3.4 hiervor), wurde ein Zusammenhang mit der Homeoffice-Empfehlung des BAG von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt (vorstehend E. 1.5) . Ein nur entfernter, möglicher Zusam menhang genügt hierfür nicht.
Anzufügen ist, dass von der Beschwerdeführerin als Ausdruck der Schaden minderungspflicht rund eineinhalb bis zwei Jahre nach Beginn der Pandemie erwartet werden durfte , dass sie geeignete Vorkehren zur Abwendung eines Arbeitsausfalles trifft und sich an die veränderte Situation anpasst (vorstehend E. 1.3) .
Im V ordergrund stehen dabei Vorkehrungen, den betroffene n
M itarbeiter , der offenbar nur für zwei bestimmte, immer wieder verschobene Projekte heran gezogen worden war,
anderweitig im Betrieb zu beschäftigen.
E. 4.4 Nach dem Gesagten vermochte die B eschwerdeführerin nicht glaubha f t darzu legen, dass die in ihrem Betrieb entstandenen Arbeitsausfälle in direktem Zusam menhang mit der Pandemie beziehungsweise der von behördlicher Seite in diesem Kontext ergriffenen rechtlichen Massnahmen stehen. Der Beschwerdegegner hat das Gesuch um Bewilligung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1 4. September bis 3 0. November 2021 daher zu Recht abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, ALK 01 000 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
E. 9 0'000.-- inklusive Mehrwertsteuer erwirt schaftet worden (S. 3 Ziff.
E. 10 c-d).
Die Kurzarbeit betreffe ausschliesslich einen Mi tarbeiter, der eigens für zwei Projekte engagiert worden sei. Durch die Verschiebung von Projekten auf unbe stimmte Zeit breche diesem
die Einnahmequelle weg. Es handle sich um eine pro jektbezogene unbefristete Anstellung. Der Mitarbeiter habe die letzten beiden Wochen vor der Kurzarbeit sämtliche Projektunterlagen wie Offerten, Verträge etc. vorbereitet und habe alles organisiert, damit es nach dem S hutdown nahtlos weitergehen könne (S. 3 Ziff.
E. 11 c).
Die Aufträge für die Jahre 2022 bis 2024 seien soweit eingetroffen , und es könne davon ausgegangen werden, dass diese ausgeführt werden könnten. Entspre chende Verträge seien bereits unterzeichnet worden oder würden noch unter zeichnet ( Ziff. 12). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2022.00048
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 2. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Die X.___ GmbH reichte
a m 1 4. September 2021 eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. September bis 3 0. November 2021 ein ( Urk. 6/1 Ziff. 4). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 ( Urk. 6/10) lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Gesuch vom 1 4. September 2021 ab. Die von der X.___ GmbH am 4. Januar 2022 ( Urk. 6/11 Beilage 1) dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 1 7. Januar 2022 ( Urk. 6/12 = Urk.
2) ab. 2.
Der Gesellschafter der X.___ GmbH erhob am 1 0. Februar 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Januar 2022 ( Urk. 2). Er beantragte sinn gemäss , der Entscheid sei aufzuheben , und es sei dem Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab Dezember 2021 bis Februar 2022 zu entspre chen ( Urk. 1).
Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2022 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am 3. M ärz 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ,
wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirt schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den norma lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts
8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.
33 Abs.
1 lit . b AVIG). Damit will das G e setz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2
Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist. 1.3
Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Mass nahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann ( Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIV insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a. Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b. Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brenn stoffen; c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energie versorgung; e. Elementarschadenereignisse.
Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat ( Art. 51 Abs. 3 AVIV).
1.4
Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24); 2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 23. Juni 2021 und vom 16. Februar 2022 (SR 818.101.26; in Kraft bis 31. März 2022); 3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033); 4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31). 1 .5
Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft ( Seco ) Vorgaben für die Ver waltung publiziert.
Laut Ziff. 2.2 der Weisungen 2021/13 und 2021/16 Aktualisierung «Sonder regelungen aufgrund der Pandemie» des Seco vom 3 0. Juni 2021 und vom 1. Ok tober 2021 kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeits ausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pan demie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung. 1.6
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voran melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vor sehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben ( Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen ( Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung ( Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entschei d fest, d ie Beschwerde führer in habe weder in der Voranmeldung noch in der Einsprache vorgebracht, von welchen konkreten behördlichen Massnahmen sie betroffen sei, noch inwie fern die Massnahmen sich auf die geschäftlichen Tätigkeiten im Detail auswirk ten. Die Geltendmachung der Home-Office-Pflicht allein genüge nicht, um den Kausalzusammenhang zwischen behördlichen Massnahmen und dem geltend gemachten Arbeitsausfall nach zuweisen. Das Unternehmen sei zudem nicht von Schliessungen betroffen und die Durchführung von Kundenterminen inklusive Ausbauarbeiten seien nicht behördlich verboten. Diese seien unter Einhaltung der Schutzkonzepte möglich. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Arbeitsausfall und behördlichen Massnahmen sei daher nicht erstellt und d er Arbeitsausfall sei nicht als ausserordentlich zu betrachten ( Urk. 2 S. 2 unten).
Der Beschwerdegegner prüfte sodann, ob der Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und anrechenbar sei . Er hielt dazu fest, zu Beginn der Pandemie sei es für die Unternehmen schwer gewesen, sich kurzfristig auf die geänderte Situation einzustellen. Die Pandemie dauere aber mittlerweile beinahe zwei Jahre. Es sei de r Beschwerdeführer in nun zumutbar, sich an die veränderte Situation anzupassen und entsprechende Massnahmen zur Schadenminderung zu treffen. Die Situation stelle sich dementsprechend nicht mehr gleich dar wie noch im Jahr 202 0. Im Rahmen der Schadenminderung könne deshalb erwartet werden, dass d i e Beschwerdeführer in sich bemühe, den Kundenkreis zu erweitern und Massnahmen treffe, um den Arbeitsausfall möglichst gering zu halten (S. 3 oben).
Die gesamte Bau- und Nebenbaubranche befinde sich nach wie vor in einer soli den Konjunkturphase. Von einem markanten Rückgang der Nachfrage nach Bau- und Nebenbaudienstleistungen aus wirtschaftlichen Gründen könne nicht gespro chen werden. Der Arb eitsausfall sei daher weder als ausserordentlich noch als aussergewöhnlich zu qualifizieren. Er sei dem normalen Betriebsrisiko zuzu ordnen, was einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausschliesse. Termin verschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern, Verzögerungen bei Baustellen, Baueinsprachen und andere Gründe, die von den mit der Ausführung von Arbei ten beauftrag t en Unternehmen nicht zu verantworten seien, stellten zudem nichts Aussergewöhnliches dar . Es handle sich um ein normales Betriebsrisiko oder um Branchen- , Berufs- oder Betriebsüblichkeit (S. 3 Mitte). 2.2
Die
Beschwerdeführer in brachte vor, sie beantrage die Bewil ligung von Kurz arbeit ab Beginn der Home-Office-Pflicht im Dezember 2021 bis Ende Februar 202 2. Sie habe in den Voranmeldungen und in der Einsprache klar mitgeteilt, welche behördlichen Massna hmen den Entscheid des Bauherrn ausgelöst hätten. Es handle sich ganz klar um die Home-Office-Empfehlung und danach die Home-Office-Pflicht. Ihr Unternehmen habe aus Rücksicht , und weil die Lage kurzfr istig wieder besser gewesen sei , auf eine Anfang 2021
bewilligte Kurzarbeit verzichtet. Auf der anderen Seite habe sie , wenn es notwendig sei, keine Bewilligung für Kurzarbeit erhalten. Sollte das Gesuch abgelehnt werde n , werd e sie Personal ent lassen müssen ( Urk. 1). 2.3
Gemäss der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 1 4. September 2021
wurde Kurz arbeit für die Zeit vom 1. September bis 3 0. November 2021 beantragt ( Urk. 6/1 Ziff. 4).
Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand 2. September
2021) ist in Abwei chung von Art. 36 Abs. 1 A V IG keine V oranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Ab dem 1. Juli 2021 darf Kurzarbeit mit einer Dauer von mehr als drei Monaten längstens bis zum 3 1. Dezember 2021 bewilligt werden. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entspre chendes Gesuch bis am 3 0. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzu reichen. Betriebe n , die aufgrund der seit dem 1 8. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, wird des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 A V IG auf Gesuch hin rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt. Das Gesuch ist bis zum 3 0. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen ( Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz).
Die Beschwerdeführer in beantragte in der Einsprache vom 4. Januar 202 2
neben der bereits beantragten Kurzarbeit für die Monate September bis November 2021
neu zusätzlich
Kurzarbeit ab Dezember 2021 ( Urk. 6/11, Beilage 1). Für den Zeit raum Dezember 2021 bis Februar 2022 , auf den sich die Beschwerdeführer in auch in der Beschwerde bezieht, fehlt es jedoch an der erforderlichen Voranmeldung von Kurzarbeit . Mangels einer einzuhaltenden Voranmeldefrist
ist die Bewilli gung von Kurzarbeit ab 1 4. September 2021 , mithin ab dem Tag des Eingangs der Voranmeldung,
zu prüfen . Strittig ist daher einzig, ob Kurzarbeit für die Zeit ab 1 4. September bis 3 0. November 2021 bewilligt werden kann , während auf den Antrag auf Bewilligung von Kurzarbeit von Dezember 2021 bis Februar 2020 nicht einzutreten ist . 3. 3.1
Nachfolgend ist auf die früheren Voranmeldungen von Kurzarbeit der Beschwer deführer in einzugehen.
Die Beschwerdeführer in
beantragte in der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 2 7. März 2020 ( Urk. 6/17)
Kurzarbeit für die Zeit vom 2. März bis 3 1. August 2020 (S. 2 Ziff. 4).
Sie gab an, das Unternehmen sei im Bereich Bau- und Pro jektleitung und Fallschirm-Events tätig (S. 3 Ziff. 9 a). Auf die Fragen nach einer Veränderung der Auftragslage und der Entwicklung des Geschäftsganges antwor tete die Beschwerdeführer in , es seien diverse Projekte gestoppt beziehungsweise verschoben worden. 2018 sei ein Umsatz von zirka Fr. 500'000.-- inklusive Mehr wertsteuer und 2019 von zirka Fr. 2 9 0'000.-- inklusive Mehrwertsteuer erwirt schaftet worden (S. 3 Ziff. 10 a-b). Aktuell sei der Auftragsbestand bei den laufenden Aufträgen soweit gut. Es seien jedoch zwei Projekte verschoben worden. Sie rechne mit
der Normalität und der Wiederaufnahme der Projekte ab September 2020 (S. 3 Ziff. 10 c-d).
Die Kurzarbeit betreffe ausschliesslich einen Mi tarbeiter, der eigens für zwei Projekte engagiert worden sei. Durch die Verschiebung von Projekten auf unbe stimmte Zeit breche diesem
die Einnahmequelle weg. Es handle sich um eine pro jektbezogene unbefristete Anstellung. Der Mitarbeiter habe die letzten beiden Wochen vor der Kurzarbeit sämtliche Projektunterlagen wie Offerten, Verträge etc. vorbereitet und habe alles organisiert, damit es nach dem S hutdown nahtlos weitergehen könne (S. 3 Ziff. 11 a-b). Zwei Grosskonzerne hätten ihre Büroa us bauten und Umbauten auf unbestimmte Zeit verschoben. Als Begründung hätten sie Covid-19 angegeben. Projekt 1 habe einen Umfang von zirka Fr. 70'000.--, Projekt 2 von zirka Fr. 10'000.-- (S. 3 Ziff. 11 c).
Der Beschwerdegegner bewilligte mit Verfügung vom 6. April 2020 ( Urk. 6/18) die Voranmeldung für Kurzarbeit teilweise. Sofern die übrigen Anspruchsvoraus setzungen erfüllt seien, sei in der Zeit ab 2 7. März 2020 bis 2 6. September 2020 Kurzarbeit sentschädigung auszurichten. 3.2
I n der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 1 5. Februar 2021 ( Urk. 6/15)
bean tragte d ie Beschwerdeführer in Kurzarbeit ab dem 1. März 2021 ( Ziff. 5). Sie äusserte sich zum Grund «Betriebsschliessung oder -einschränkung wegen behördlicher Massnahmen infolge Pandemie Covid-19 » ( Urk. 6/15 Ziff. 2) . Sie gab dazu an :
« Projektverschiebungen Bauprojekte (Büro Aus- und Umbau), Schliessung Windwerk (Auftraggeber) und Einstellung der Freizeitaktivitäten (Fallschirmspringen) » .
Der Beschwerdegegner bewilligte mit Verfügung vom 2 4. Februar 2021 ( Urk. 6/16) Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 202 1. 3.3
Am 1 4. September 2021 ( Urk. 6/1) erfolg t e eine weitere Voranmeldung von Kurz arbeit. Die Beschwerdeführer in gab auf einem Beiblatt zum Formular (S. 4) an, ein Mitarbeite r arbeite jeweils projektbezogen als Bauleiter. Aufgrund der neues ten Massnahmen und der Zertifikationspflicht seien wie bereits 2020 zwei Projekte von Kunden abgesagt worden, die für die Zeit von September bis November 2021 geplant gewesen seien.
Aufgrund der sehr wirren Informationspolitik der Regierung sei die Auftragslage leider sehr instabil. Kunden würden kurzfristig «abspringen» oder würden ihre Projekte verschieben, was einen Kleinbetrieb an seine Leistungsgrenzen bringe. Sämtliche Massnahmen wie Ferienabbau etc. seien bereits im Sommer ausge schöpft worden. 3.4
Die Beschwerdeführer in
präzisierte in einer E-Mail vom 4. November 2021 ( Urk. 6/6) an den Sachbearbeiter des Beschwerdegegners die Angaben in der Voranmeldung vom 1 4. September 202 1. Sie gab an, die X.___ GmbH sei im November 2011 gegründet worden. Das Unternehmen biete neben den Bereichen Baumanagement auch Dienstleistungen im Fallschirm-Sektor an. Die Speziali sierung liege bei Renovationen und Bür oausbauten (S. 2 Ziff. 9 a-b). Viele Kun den hätten ihre Büroausbauten aufgrund von Covid-19 verschoben oder abge sagt. Die Arbeiten seien teilweise mehrmals hintereinander verschoben worden ( Ziff. 10 a). Normalerweise sei von einem monatlichen Umsatz von Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.-- auszugehen ( Ziff. 10 b). Aktuell gebe es Aufträge, die ab dem Jahr 2022 beginnen würden. Ansonsten seien keine Aufträge vorhanden, die aus geführt werden könnten. Vor zwei Jahren sei die Auftragslage sehr gut gewesen , und es sei über das ganze Jahr Arbeit vorhanden gewesen ( Ziff. 10 c). Ab dem Jahr 2022 ziehe die Auftragslage wieder an und werde sich für die nächsten zwei Jahre halten (aktueller Auftragsstand, Ziff. 10 d).
Der gleiche Mitarbeiter habe sich bereits in Kurzarbeit befunden, da ein grosses Projekt auf Oktober bis Dezember 2021 verschoben worden sei. Die ses sei nun erneut auf unbestimmte Zeit verschoben worden ( Ziff. 11 a). Der Mitarbeiter sei im Stundenlohn angestellt. Bei einem Ausfall des Projekts entfalle für ihn jegliche Bezahlung. Der Mitarbeiter habe sich bereits privat eingeschränkt , u nd es sei ver sucht worden, ihn mit internen Arbeiten zu beschäftigen ( Ziff. 11 b). Es seien Aufträge abgesagt beziehungsweise auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Sie hätten sich bemüht und seien ab Januar 2022 wieder voll ausgelastet. Bei allen Aufträgen handle es sich um Büroausbauten. Diese seien wegen der ver mehrten Home-Office-Pflicht, welche vom Bundesamt für Gesundheit angeordnet worden sei, verschoben oder abgesagt worden ( Ziff. 11 c).
Die Aufträge für die Jahre 2022 bis 2024 seien soweit eingetroffen , und es könne davon ausgegangen werden, dass diese ausgeführt werden könnten. Entspre chende Verträge seien bereits unterzeichnet worden oder würden noch unter zeichnet ( Ziff. 12). 4. 4.1
Die Voranmeldung de r Beschwerdeführer in
von Kurzarbeit vom 1 4. September 2021 ( Urk. 6/1) wurde mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Dezember 2021 ( Urk. 6/10) und Einspracheentscheid vom 1 7. Januar 2022 ( Urk.
2) abge lehnt. 4.2
Der Beschwerdegegner verneinte das Vorliegen eines anrechenbaren Arbeitsaus falles aus wirtschaftlichen Gründen. Zur Begründung wies er unter anderem auf die solide Konjunkturphase in der Bau- und Nebenbranche und auf die Schaden minderungspflicht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geänderten Situation nach bald zwei Jahren Pandemie hin
( Urk. 2 S. 3 oben). Der Einschät zung des Beschwerdegegners zur im Allgemeinen guten konjunkturellen Lage in der Baubranche ist zu folgen.
Nach der Rechtsprechung sind zudem Terminverschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern und Verzögerungen auf Baustell en
als branchenüblich zu bewer ten (Barbara Kupfer-Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., 2019, S. 282 unten). Mit dem Beschwerdegegner fehlt es daher an einem anrechenbaren , auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführenden Arbeitsausfall nach Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG.
Zu prüfen bleibt, ob ein Arbeitsausfall vorliegt, der auf behördliche Massnahmen nach Art. 32 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 51 Abs. 1 AVIV zurückzu führen ist. 4.3
Die Beschwerdeführer in
machte geltend, die angeordnete Homeoffice-Empfeh lung und die Homeoffice-Pflicht hätten d en Entscheid des Bauherrn a usgelöst ( Urk. 1). Gemäss der E-Mail de r Beschwerdeführer in
vom 4. November 2021 an den Beschwerdegegner ist
das Unternehmen
unter anderem in den Bereichen Dienstleistungen und Büroau sbauten
tätig (E. 3.4 hiervor).
Art. 25
Abs. 2
Covid-19-Verordnung besondere Lage ( Präventionsmassnahmen, Stand am 6. Dezember 2021)
sah vor, dass die Arbeitgeber
weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip treffen (Substitution, technische Massnahmen, orga nisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrichtung), namentlich die Mög lichkeit von Homeoffice , die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüften oder das Tragen von Gesichtsmasken. Nach Art. 25 Abs. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 2 0. Dezember 2021) waren die Arbeit geber ab dem 2 0. D ezember 2021 verpflichtet sicherzustellen, dass die Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen können , wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhält nismässigem Aufwand umsetzbar ist. Sie treffen die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. In Übereinstimmung mit
Art. 25 Abs. 2 und Abs. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage bestand hingegen ab dem 2 6. Juni 2021 lediglich eine Homeoffice-Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Ab dem 6. Dezember 2021 bestand eine dringliche Homeoffice-Empfeh lung, während ab dem 2 0. Dezember 2021 wieder eine Homeoffice-Pflicht vorlag . Daraus folgt, dass im zu prüfenden Zeitraum vom 1 4. September bis 3 0. Novem ber 2021 einzig eine Homeoff ice-Empfehlung des BAG vorlag (vgl. auch www.ai.ch/themen/gesundheit-alter und-soziales.ch; Entscheide des Bundesrates in chronologischer Reihenfolge) .
Die blosse Homeoffice-Empfehlung des BAG dürfte das Unternehmen der Beschwerde führerin kaum betroffen haben. Der Beschwerdegegner wies zu Recht darauf hin, dass das Unternehmen nicht von Betriebsschliessungen betroffen und die Durchführung von Kundenterminen nicht behördlich verboten war ( Urk. 2 S. 2 unten). Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass ihre Kunden Pr ojekte erneut verschoben hätten (E. 3.4 hiervor), wurde ein Zusammenhang mit der Homeoffice-Empfehlung des BAG von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt (vorstehend E. 1.5) . Ein nur entfernter, möglicher Zusam menhang genügt hierfür nicht.
Anzufügen ist, dass von der Beschwerdeführerin als Ausdruck der Schaden minderungspflicht rund eineinhalb bis zwei Jahre nach Beginn der Pandemie erwartet werden durfte , dass sie geeignete Vorkehren zur Abwendung eines Arbeitsausfalles trifft und sich an die veränderte Situation anpasst (vorstehend E. 1.3) .
Im V ordergrund stehen dabei Vorkehrungen, den betroffene n
M itarbeiter , der offenbar nur für zwei bestimmte, immer wieder verschobene Projekte heran gezogen worden war,
anderweitig im Betrieb zu beschäftigen. 4.4
Nach dem Gesagten vermochte die B eschwerdeführerin nicht glaubha f t darzu legen, dass die in ihrem Betrieb entstandenen Arbeitsausfälle in direktem Zusam menhang mit der Pandemie beziehungsweise der von behördlicher Seite in diesem Kontext ergriffenen rechtlichen Massnahmen stehen. Der Beschwerdegegner hat das Gesuch um Bewilligung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1 4. September bis 3 0. November 2021 daher zu Recht abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, ALK 01 000 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger