Dispositiv
- Februar 2022 (Urk. 6 ) reichte die Beschwerdegegnerin die Sen dungs verfolgung der Post (Urk. 7 ) ein. Ebenfalls am 2
- Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer die unterzeichnete Beschwerdeschrift ein ( Urk. 8). Mit Verfü gung vom 2
- Februar 2022 setzte ihm das Gericht Frist an, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern (Urk. 9 ). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 1
- März 2022 (Eingangsstempel) vernehmen ( Urk. 11).
- Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Ein spra che entscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausge schlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Art. 38-41 ATSG sind sinngemäss an wendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar still ( Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
- Gemäss der Sendu ngsverfolgung der Post (Urk. 7 ) wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Einspracheentscheid vom 1
- Dezember 2021 (Urk. 2) am 16. Dezember 2021 per A-Post Plus zugestellt. Damit endete die 30-tägige Be schwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 1
- Dezember 2021 bis zum
- Januar 2022 (vgl. E. 2) am 3
- Januar 202
- Die Beschwerde, welche am
- Februar 2022 versandt wurde (vgl. Urk. 1 und dazugehöriger Brief umschlag ), erfolgte somit verspätet. Einen Fristwiederherstellungsgrund hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dass er den seinem damaligen Rechtsvertreter zugestellten Einspracheentscheid gemäss eigenen Angaben erst am 2
- Dezember 2021 in der Hand gehabt bzw. zur Kenntnis genomm en habe, ist nicht von Belang. Dasselbe gilt auch für den Um stand, dass sein Übersetzer ihm versichert habe n soll , dass die Beschwerde frist gerecht erfolge ( Urk. 11 ). Auf die Beschwerde ist demnach mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2022.00045
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Beschluss vom
18. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin 1. Mit einer am 2. Februar 2022 datierten und der Post am 3. Februar 2022 überge benen Ein gabe (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen eine n
Einspra che entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2021 be treffend Anspruchsberechtigung (Urk. 2) . Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2022
setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um die Beschwerdeschrift eig en händig original unterzeichnet zurückzusenden. Gleichzeitig setzte es der Be schwerdegegnerin Frist an, um dem Gericht die Sendungsnummer des einge schriebenen Briefes mitzuteilen, damit mittels Track & Trace der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheids ermittelt werden könne (Urk. 4) . Mit Eingabe vom 2 1. Februar 2022 (Urk. 6) reichte die Beschwerdegegnerin die Sen dungs verfolgung der Post (Urk. 7) ein.
Ebenfalls am 2 1. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer die unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 8). Mit Verfü gung vom 2 8. Februar 2022 setzte ihm das Gericht Frist an, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern (Urk. 9). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 1 0. März 2022 (Eingangsstempel) vernehmen (Urk.
11). 2.
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Ein spra che entscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausge schlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Art. 38-41 ATSG sind sinngemäss an wendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 3.
Gemäss der Sendu ngsverfolgung der Post (Urk. 7) wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2021 (Urk. 2) am 16. Dezember 2021 per A-Post Plus zugestellt. Damit endete die 30-tägige Be schwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 1 8. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 (vgl. E. 2) am 3 1. Januar 202 2. Die Beschwerde, welche am 3. Februar 2022
versandt wurde (vgl. Urk. 1 und dazugehöriger Brief umschlag), erfolgte somit verspätet. Einen Fristwiederherstellungsgrund hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dass er den seinem damaligen Rechtsvertreter zugestellten Einspracheentscheid gemäss eigenen Angaben erst am 2 1. Dezember 2021 in der Hand gehabt bzw. zur Kenntnis genomm en
habe, ist nicht von Belang. Dasselbe gilt auch für den Um stand, dass sein Übersetzer ihm versichert habe n soll, dass die Beschwerde
frist gerecht erfolge (Urk. 11).
Auf die Beschwerde ist demnach mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 11 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Kreyenbühl