Sachverhalt
1.
Der 1984 geborene X.___
meldete sich a m 8. Dezember 2020
beim Re gionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Eggbühlstrasse zur Arbeits vermittlung an und bean tragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschädi gung (Urk. 22/96) . In der Folge wurde er wegen des Antritts verschiedener neuer Arbeitsstellen mehrfach von der Arbeits vermittl ung abgemeldet (Urk. 22/98 ff.) und n ach erhaltener Kündigung jeweils wieder an gemeldet (vgl. Urk. 22/95 ff.).
Mit Verfügung vom
2. Dezember 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Wei sungen des RAV ab dem
23. November 2021 für 6 Tage in der Anspruchsberechti gung ein (Urk. 22/2). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 7. und 10. Dezember 20 21 Einsprache (Urk. 22/ 3, 22/8), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom
25. Januar 2022 abwies (Urk. 22/10). 2.
A m
31. Januar 2022
erhob der Versicherte Beschwerde, aus welcher das Anfech tungsobjekt nicht klar hervorging, und beantrag te sinngemäss, es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen
(Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um anzuge ben, gegen welchen Entsche id sich seine Beschwerde richte, den angefochtenen Entscheid einzureichen und die Beschwerdeschrift eigenhändig original unter zeichnet zurückzusenden (Urk. 6). Am 23. Februar 2022 reichte dieser eine ver besserte Beschwerdeschrift sowie den (unvollständigen) Einspracheentscheid ein (Urk. 15-17). Mit Beschwerdeantwort vom
18. März 2022 schloss der Beschwer degegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 21), wo rüber der Beschwerdefüh rer mit Ver fügung vom
5. April 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 23). Am 9. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 25). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Per son möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslo senentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art.
17 Abs.
3 Satz 2 lit . b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltun gen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.
Gemäss Art.
30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungs würdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch vom 22. November 2021 nicht wahr genommen habe. Dass dieser Termin von der Beraterin abgesagt worden sei, bringe der Beschwerdeführer weder vor noch lasse sich dies den Akten entneh men. Auch gehe nicht hervor, da ss der Beschwerdeführer allenfalls darauf hinge wie sen worden sei, im letzten Monat vor Antritt einer Stelle nicht mehr an Kon troll
- und Beratungsgesprächen teilnehmen zu müssen. Ü be rdies habe er das Online-Pflichtinformationsmodul absolviert, in welchem unter anderem auf die Pflichten der Versicherten hingewiesen werde. Der Beschwerdeführer habe dem nach davon ausgehen müssen, zur Wahrnehmung des Kontroll- und Be r a tungs gespräches verpflichtet zu sein, solange das geplante Gespräch seitens des RAV nicht abgesagt worden sei. Dies selbst im Falle der Zusage für eine neue S telle, zumal der Beschwerdeführer im November 2021 noch Leistungen der Arbeitslo senversicherung beantragt und bezogen habe (Urk. 22/10). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am 19. November 2021 mit der stellvertretenden RAV-Beraterin Kontakt gehabt habe, nachdem sie ihm zwei Stellen zugewiesen habe, bei welchen er sich hätte bewerben müssen. Da er zu diesem Zei tpunkt bereits eine neue Stelle als Bauführer gehabt habe, habe er sich telefonisch bei ihr gemeldet. Sie habe ihm dann gesagt, dass er auf grund der neuen Stelle von seinen Verpflichtungen als Arbeitsuchender befreit sei, womit der B eratungs termin und die Arbeitsbemühungen gemeint gewesen seien. Am Dienstag habe er sich bei seiner zuständigen RAV-Beraterin für sein Fernbleiben entschuldigt, was entweder ein Fehler seinerseits gewesen sei oder ein Missverständnis innerhalb des RAV, da er ja bereits abgemeldet gewesen sei . Zudem habe er an den internen Kommunikationen im RAV gezweifelt (Urk. 1, 15, 16). 3. 3.1
Es ist unbestritten un d mit den Akten belegt, dass der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch vom
22. November 2021 um 15 .30 Uhr nicht wahrge nommen hat (vgl. Urk. 22/21) . 3.2
Im Rahmen des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerde führer diesbezüglich, dass er die stellvertretende RAV-Beraterin am 19. N ovember 2021 über seine Stellenzusage informiert habe, woraufhin diese ihn von der Erfüllung der Pflichten (Arbeitsbemühungen und Beratungstermin e) entbunden habe (Urk. 1, 22/8) . Dies lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten allerdings nicht nachweisen . Zwar ist aktenkundig, dass die besagte RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer am
19. November 2021 um 9:06 Uhr eine Stellenausschreibung per E-Mail weiter leitete (Urk. 22/75). E benso ist dem telefonischen Verbindungs nachweis des Beschwerdeführers zu e ntnehmen, dass dies er daraufhin um 9 :25:01, 9:28:08 und 9:56:07 Uhr die Nummer der RAV-Beraterin wählte (Urk. 22/9). Allerdings erhellt aus der Dauer der Verbindung en von 11, 5 und 7 Sekunden, dass d er Beschwerdeführer
lediglich mit einer automatischen Ansage beziehungsweise einem Telefonbeantworter verbunden gewesen sein muss und die Telefonverbindung nach kurzer Zeit wieder beendet wurde . Ein Gespräch kann in diesen kurzen Zeit spannen nicht stattgefunden haben und ebenso wenig die Bitte nach einem Rückruf platziert worden sein, dauert doch bereits eine automa tische Telefo n an sage regelmässig länger als 10 Sekunden. Unter diesen Umstän den erübrigt sich auch das Einfordern eines Telefonauszuges beim RAV (vgl. Urk. 25), zumal im RAV-Beratungsprotokoll (Urk. 22/95) oder den übrigen Akten kein entsprechendes Telefongespräch ver merkt ist . Und schliesslich
erklärte die stellvertretende RAV-Beraterin am 28. Janua r 2022, dass sie grundsätzlich keine Aussage über Te rminbefreiu n gen für Versicherte von anderen Personalberatern mache (Urk. 22/76), was durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint. Mithin muss da von ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer das RAV erst über seine Stellenzusage informiert hat, nachdem der Beratungstermin bereits verstrichen war (vgl. Urk. 22/52), und diesen folglich nicht (rechtzeitig) ab sagte . Die offenbar erfolgten Kontaktaufnahmeversuche vermögen den Beschwerdefüh rer selbstredend nicht zu entschuldigen, standen ihm doch weitere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme auf schriftlichem (per Post oder E-Mail) oder telefonischem Weg (erneute Telefonversuche) offen. Kommt hinzu, dass d er Beschwerdeführer am 22. November 2022 noch nicht einmal verhindert war, sondern eine Teil nahme am Beratungsgespräch aufgrund der angeblich zuvor erfolgten Stellenzu sage
(der Arbeitsvertrag war in diesem Zeitpunkt noch n icht unterzeichnet)
schlichtweg nicht für nötig hielt. Dabei ist namentlich darauf hinzuweisen, dass zwar regelmässig auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet wird, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit – mittels unterzeichnetem Vertrag – gefunden hat, die sie innert Monatsfrist antreten kann (AVIG-Praxis ALE Rz . B320, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 E. 4.2) . Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig auch eine Freistellung von vereinbarten Beratungsge sprächen. Dem Beschwerdeführer musste die Wichtigkeit und der Pflichtcharakter der Bera tungsgespräche bewusst sein, weil sie ihm einerseits im Online-Pflichtinf ormationsmodul mitgeteilt
(vgl. Urk. 22/10), und
ihm andererseits
bereits am 17. September 2018 (Urk. 22/37) und am 24. Januar 2020 (Urk. 22/39, mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 wieder aufgehoben, Urk. 22/43) Sank tionen aufgrund der Nichteinhaltung von Kontroll- und Beratungsterminen auf erlegt worden waren.
Vor diesem Hintergrund fällt ein Absehen von einer Einstellung in der Anspruchs berechtigung trotz zuverlässiger Einhaltung seiner Pflichten als Arbeitslose r in den vergangenen zwölf Mon aten (E. 1.2) ausser Betracht, hat sich der Beschwerdeführer doch für sein Fehlverhalten nachträglich nicht entschuldigt, sondern vielmehr sowohl in der Einsprache als auch in der Beschwerde vorgebracht, den Termin gar nicht versäumt zu haben, weil er bereits abgemeldet gewesen sei (Urk. 22/8, Urk. 1).
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung g estützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist somit rechtens. 3.3
Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten V erschuldens entspricht (vgl. E. 1.3). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Rz . D79 Ziff. 3.A/1 des «Einstellrasters KAST/RAV» des SECO in der AVIG-Praxis ALE, wonach beim erstmaligen Fernbleiben/Versäumnis am Beratungsgespräch [inner halb der letzten zwei Jahre, vgl. E. 1.3] ohne entschuldbaren Grund zwischen 5 und 8 Einstelltage zu verfügen sind). 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1984 geborene X.___
meldete sich a m 8. Dezember 2020
beim Re gionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Eggbühlstrasse zur Arbeits vermittlung an und bean tragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschädi gung (Urk. 22/96) . In der Folge wurde er wegen des Antritts verschiedener neuer Arbeitsstellen mehrfach von der Arbeits vermittl ung abgemeldet (Urk. 22/98 ff.) und n ach erhaltener Kündigung jeweils wieder an gemeldet (vgl. Urk. 22/95 ff.).
Mit Verfügung vom
2. Dezember 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Wei sungen des RAV ab dem
23. November 2021 für 6 Tage in der Anspruchsberechti gung ein (Urk. 22/2). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 7. und 10. Dezember 20 21 Einsprache (Urk. 22/
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Per son möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslo senentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art.
17 Abs.
E. 1.3 ). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Rz . D79 Ziff. 3.A/1 des «Einstellrasters KAST/RAV» des SECO in der AVIG-Praxis ALE, wonach beim erstmaligen Fernbleiben/Versäumnis am Beratungsgespräch [inner halb der letzten zwei Jahre, vgl. E. 1.3] ohne entschuldbaren Grund zwischen 5 und 8 Einstelltage zu verfügen sind).
E. 3 Satz 2 lit . b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltun gen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.
Gemäss Art.
30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungs würdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 3.1 Es ist unbestritten un d mit den Akten belegt, dass der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch vom
22. November 2021 um 15 .30 Uhr nicht wahrge nommen hat (vgl. Urk. 22/21) .
E. 3.2 Im Rahmen des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerde führer diesbezüglich, dass er die stellvertretende RAV-Beraterin am 19. N ovember 2021 über seine Stellenzusage informiert habe, woraufhin diese ihn von der Erfüllung der Pflichten (Arbeitsbemühungen und Beratungstermin e) entbunden habe (Urk. 1, 22/8) . Dies lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten allerdings nicht nachweisen . Zwar ist aktenkundig, dass die besagte RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer am
19. November 2021 um 9:06 Uhr eine Stellenausschreibung per E-Mail weiter leitete (Urk. 22/75). E benso ist dem telefonischen Verbindungs nachweis des Beschwerdeführers zu e ntnehmen, dass dies er daraufhin um 9 :25:01, 9:28:08 und 9:56:07 Uhr die Nummer der RAV-Beraterin wählte (Urk. 22/9). Allerdings erhellt aus der Dauer der Verbindung en von 11, 5 und 7 Sekunden, dass d er Beschwerdeführer
lediglich mit einer automatischen Ansage beziehungsweise einem Telefonbeantworter verbunden gewesen sein muss und die Telefonverbindung nach kurzer Zeit wieder beendet wurde . Ein Gespräch kann in diesen kurzen Zeit spannen nicht stattgefunden haben und ebenso wenig die Bitte nach einem Rückruf platziert worden sein, dauert doch bereits eine automa tische Telefo n an sage regelmässig länger als 10 Sekunden. Unter diesen Umstän den erübrigt sich auch das Einfordern eines Telefonauszuges beim RAV (vgl. Urk. 25), zumal im RAV-Beratungsprotokoll (Urk. 22/95) oder den übrigen Akten kein entsprechendes Telefongespräch ver merkt ist . Und schliesslich
erklärte die stellvertretende RAV-Beraterin am 28. Janua r 2022, dass sie grundsätzlich keine Aussage über Te rminbefreiu n gen für Versicherte von anderen Personalberatern mache (Urk. 22/76), was durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint. Mithin muss da von ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer das RAV erst über seine Stellenzusage informiert hat, nachdem der Beratungstermin bereits verstrichen war (vgl. Urk. 22/52), und diesen folglich nicht (rechtzeitig) ab sagte . Die offenbar erfolgten Kontaktaufnahmeversuche vermögen den Beschwerdefüh rer selbstredend nicht zu entschuldigen, standen ihm doch weitere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme auf schriftlichem (per Post oder E-Mail) oder telefonischem Weg (erneute Telefonversuche) offen. Kommt hinzu, dass d er Beschwerdeführer am 22. November 2022 noch nicht einmal verhindert war, sondern eine Teil nahme am Beratungsgespräch aufgrund der angeblich zuvor erfolgten Stellenzu sage
(der Arbeitsvertrag war in diesem Zeitpunkt noch n icht unterzeichnet)
schlichtweg nicht für nötig hielt. Dabei ist namentlich darauf hinzuweisen, dass zwar regelmässig auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet wird, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit – mittels unterzeichnetem Vertrag – gefunden hat, die sie innert Monatsfrist antreten kann (AVIG-Praxis ALE Rz . B320, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 E. 4.2) . Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig auch eine Freistellung von vereinbarten Beratungsge sprächen. Dem Beschwerdeführer musste die Wichtigkeit und der Pflichtcharakter der Bera tungsgespräche bewusst sein, weil sie ihm einerseits im Online-Pflichtinf ormationsmodul mitgeteilt
(vgl. Urk. 22/10), und
ihm andererseits
bereits am 17. September 2018 (Urk. 22/37) und am 24. Januar 2020 (Urk. 22/39, mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 wieder aufgehoben, Urk. 22/43) Sank tionen aufgrund der Nichteinhaltung von Kontroll- und Beratungsterminen auf erlegt worden waren.
Vor diesem Hintergrund fällt ein Absehen von einer Einstellung in der Anspruchs berechtigung trotz zuverlässiger Einhaltung seiner Pflichten als Arbeitslose r in den vergangenen zwölf Mon aten (E. 1.2) ausser Betracht, hat sich der Beschwerdeführer doch für sein Fehlverhalten nachträglich nicht entschuldigt, sondern vielmehr sowohl in der Einsprache als auch in der Beschwerde vorgebracht, den Termin gar nicht versäumt zu haben, weil er bereits abgemeldet gewesen sei (Urk. 22/8, Urk. 1).
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung g estützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist somit rechtens.
E. 3.3 Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten V erschuldens entspricht (vgl. E.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2022.00036
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 1 0. Mai 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der 1984 geborene X.___
meldete sich a m 8. Dezember 2020
beim Re gionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Eggbühlstrasse zur Arbeits vermittlung an und bean tragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschädi gung (Urk. 22/96) . In der Folge wurde er wegen des Antritts verschiedener neuer Arbeitsstellen mehrfach von der Arbeits vermittl ung abgemeldet (Urk. 22/98 ff.) und n ach erhaltener Kündigung jeweils wieder an gemeldet (vgl. Urk. 22/95 ff.).
Mit Verfügung vom
2. Dezember 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Wei sungen des RAV ab dem
23. November 2021 für 6 Tage in der Anspruchsberechti gung ein (Urk. 22/2). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 7. und 10. Dezember 20 21 Einsprache (Urk. 22/ 3, 22/8), welche das AWA mit Einspracheentscheid vom
25. Januar 2022 abwies (Urk. 22/10). 2.
A m
31. Januar 2022
erhob der Versicherte Beschwerde, aus welcher das Anfech tungsobjekt nicht klar hervorging, und beantrag te sinngemäss, es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen
(Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um anzuge ben, gegen welchen Entsche id sich seine Beschwerde richte, den angefochtenen Entscheid einzureichen und die Beschwerdeschrift eigenhändig original unter zeichnet zurückzusenden (Urk. 6). Am 23. Februar 2022 reichte dieser eine ver besserte Beschwerdeschrift sowie den (unvollständigen) Einspracheentscheid ein (Urk. 15-17). Mit Beschwerdeantwort vom
18. März 2022 schloss der Beschwer degegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 21), wo rüber der Beschwerdefüh rer mit Ver fügung vom
5. April 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 23). Am 9. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 25). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Per son möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslo senentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art.
17 Abs.
3 Satz 2 lit . b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltun gen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.
Gemäss Art.
30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungs würdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch vom 22. November 2021 nicht wahr genommen habe. Dass dieser Termin von der Beraterin abgesagt worden sei, bringe der Beschwerdeführer weder vor noch lasse sich dies den Akten entneh men. Auch gehe nicht hervor, da ss der Beschwerdeführer allenfalls darauf hinge wie sen worden sei, im letzten Monat vor Antritt einer Stelle nicht mehr an Kon troll
- und Beratungsgesprächen teilnehmen zu müssen. Ü be rdies habe er das Online-Pflichtinformationsmodul absolviert, in welchem unter anderem auf die Pflichten der Versicherten hingewiesen werde. Der Beschwerdeführer habe dem nach davon ausgehen müssen, zur Wahrnehmung des Kontroll- und Be r a tungs gespräches verpflichtet zu sein, solange das geplante Gespräch seitens des RAV nicht abgesagt worden sei. Dies selbst im Falle der Zusage für eine neue S telle, zumal der Beschwerdeführer im November 2021 noch Leistungen der Arbeitslo senversicherung beantragt und bezogen habe (Urk. 22/10). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am 19. November 2021 mit der stellvertretenden RAV-Beraterin Kontakt gehabt habe, nachdem sie ihm zwei Stellen zugewiesen habe, bei welchen er sich hätte bewerben müssen. Da er zu diesem Zei tpunkt bereits eine neue Stelle als Bauführer gehabt habe, habe er sich telefonisch bei ihr gemeldet. Sie habe ihm dann gesagt, dass er auf grund der neuen Stelle von seinen Verpflichtungen als Arbeitsuchender befreit sei, womit der B eratungs termin und die Arbeitsbemühungen gemeint gewesen seien. Am Dienstag habe er sich bei seiner zuständigen RAV-Beraterin für sein Fernbleiben entschuldigt, was entweder ein Fehler seinerseits gewesen sei oder ein Missverständnis innerhalb des RAV, da er ja bereits abgemeldet gewesen sei . Zudem habe er an den internen Kommunikationen im RAV gezweifelt (Urk. 1, 15, 16). 3. 3.1
Es ist unbestritten un d mit den Akten belegt, dass der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch vom
22. November 2021 um 15 .30 Uhr nicht wahrge nommen hat (vgl. Urk. 22/21) . 3.2
Im Rahmen des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerde führer diesbezüglich, dass er die stellvertretende RAV-Beraterin am 19. N ovember 2021 über seine Stellenzusage informiert habe, woraufhin diese ihn von der Erfüllung der Pflichten (Arbeitsbemühungen und Beratungstermin e) entbunden habe (Urk. 1, 22/8) . Dies lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten allerdings nicht nachweisen . Zwar ist aktenkundig, dass die besagte RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer am
19. November 2021 um 9:06 Uhr eine Stellenausschreibung per E-Mail weiter leitete (Urk. 22/75). E benso ist dem telefonischen Verbindungs nachweis des Beschwerdeführers zu e ntnehmen, dass dies er daraufhin um 9 :25:01, 9:28:08 und 9:56:07 Uhr die Nummer der RAV-Beraterin wählte (Urk. 22/9). Allerdings erhellt aus der Dauer der Verbindung en von 11, 5 und 7 Sekunden, dass d er Beschwerdeführer
lediglich mit einer automatischen Ansage beziehungsweise einem Telefonbeantworter verbunden gewesen sein muss und die Telefonverbindung nach kurzer Zeit wieder beendet wurde . Ein Gespräch kann in diesen kurzen Zeit spannen nicht stattgefunden haben und ebenso wenig die Bitte nach einem Rückruf platziert worden sein, dauert doch bereits eine automa tische Telefo n an sage regelmässig länger als 10 Sekunden. Unter diesen Umstän den erübrigt sich auch das Einfordern eines Telefonauszuges beim RAV (vgl. Urk. 25), zumal im RAV-Beratungsprotokoll (Urk. 22/95) oder den übrigen Akten kein entsprechendes Telefongespräch ver merkt ist . Und schliesslich
erklärte die stellvertretende RAV-Beraterin am 28. Janua r 2022, dass sie grundsätzlich keine Aussage über Te rminbefreiu n gen für Versicherte von anderen Personalberatern mache (Urk. 22/76), was durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint. Mithin muss da von ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer das RAV erst über seine Stellenzusage informiert hat, nachdem der Beratungstermin bereits verstrichen war (vgl. Urk. 22/52), und diesen folglich nicht (rechtzeitig) ab sagte . Die offenbar erfolgten Kontaktaufnahmeversuche vermögen den Beschwerdefüh rer selbstredend nicht zu entschuldigen, standen ihm doch weitere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme auf schriftlichem (per Post oder E-Mail) oder telefonischem Weg (erneute Telefonversuche) offen. Kommt hinzu, dass d er Beschwerdeführer am 22. November 2022 noch nicht einmal verhindert war, sondern eine Teil nahme am Beratungsgespräch aufgrund der angeblich zuvor erfolgten Stellenzu sage
(der Arbeitsvertrag war in diesem Zeitpunkt noch n icht unterzeichnet)
schlichtweg nicht für nötig hielt. Dabei ist namentlich darauf hinzuweisen, dass zwar regelmässig auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet wird, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit – mittels unterzeichnetem Vertrag – gefunden hat, die sie innert Monatsfrist antreten kann (AVIG-Praxis ALE Rz . B320, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 E. 4.2) . Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig auch eine Freistellung von vereinbarten Beratungsge sprächen. Dem Beschwerdeführer musste die Wichtigkeit und der Pflichtcharakter der Bera tungsgespräche bewusst sein, weil sie ihm einerseits im Online-Pflichtinf ormationsmodul mitgeteilt
(vgl. Urk. 22/10), und
ihm andererseits
bereits am 17. September 2018 (Urk. 22/37) und am 24. Januar 2020 (Urk. 22/39, mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 wieder aufgehoben, Urk. 22/43) Sank tionen aufgrund der Nichteinhaltung von Kontroll- und Beratungsterminen auf erlegt worden waren.
Vor diesem Hintergrund fällt ein Absehen von einer Einstellung in der Anspruchs berechtigung trotz zuverlässiger Einhaltung seiner Pflichten als Arbeitslose r in den vergangenen zwölf Mon aten (E. 1.2) ausser Betracht, hat sich der Beschwerdeführer doch für sein Fehlverhalten nachträglich nicht entschuldigt, sondern vielmehr sowohl in der Einsprache als auch in der Beschwerde vorgebracht, den Termin gar nicht versäumt zu haben, weil er bereits abgemeldet gewesen sei (Urk. 22/8, Urk. 1).
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung g estützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist somit rechtens. 3.3
Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten V erschuldens entspricht (vgl. E. 1.3). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Rz . D79 Ziff. 3.A/1 des «Einstellrasters KAST/RAV» des SECO in der AVIG-Praxis ALE, wonach beim erstmaligen Fernbleiben/Versäumnis am Beratungsgespräch [inner halb der letzten zwei Jahre, vgl. E. 1.3] ohne entschuldbaren Grund zwischen 5 und 8 Einstelltage zu verfügen sind). 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling