Sachverhalt
1.
Die X.___ reichte am 9. September 2021 eine Voranmeldung von Kurz arbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der COVID -19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab 9. September 2021 ein (Urk. 6/1), nachdem das AWA bereits für die Zeit von 2 3. März 2020 bis 3 1. August 2021 im Zusammenhang mit der C ovid -19-Pandemie die Ausrichtung von Kurz arbeits entschädigung bewilligt hatte (vgl. Urk. 6/7, Urk. 6/9, Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/15) . Mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2021 entschied das AWA, dass die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung nicht erteilt werde (Urk. 6/2). Die dagegen von der X.___ am 2 9. Oktober 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 ab (Urk. 6/4 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ am 2 7. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei dem Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung zu entsprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 6/1-25]), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. Februar 2022 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeit nehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,
wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.
31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl struktu relle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts
8C_549 /2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.
33 Abs.
1 lit. b AVIG). Damit will das G e setz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechen bar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbe dingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Um stände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes an rechenbar ist. 1.2.2
Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Mass nahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIV insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a. Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b. Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brenn stoffen; c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energie versorgung; e. Elementarschadenereignisse.
Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (Art. 51 Abs. 3 AVIV). 1.3
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmel den. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraus setz ungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchs voraus setzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere An spruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Ent schädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). 1.4
Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID -19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid -19-Verordnung 2) vom 1 3. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid -19-Verordnung 3) vom 1 9. Juni 2020 (SR 818.101.24); 2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie (Covid -19-Verordnung besondere Lage) vom 1 9. Juni 2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 2 3. Juni 2021 und vom 16. Februar 2022 (SR 818.101.26; in Kraft bis 31. März 2022); 3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 2 0. März 2020 (SR 837.033); 4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 2 0. März 2020 (SR 830.31). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 im Wesentlichen mit der Begründung, es sei insgesamt nicht glaubhaft dar gelegt worden, dass die Arbeitsausfälle wegen der behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus entstanden oder auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen seien.
Die Be schwer de führerin sei weder von einer Be triebs schliessung betroffen, noch sei ihre Tätigkeit verboten worden. Sie könne ihre Dienst leistun gen unter Einhaltung der Schutz kon zepte anbieten, um einen all fälligen Arbeits ausfall aufgrund behördlicher Mass nahmen zu vermeiden. Ferner zeigten die einspracheweise eingereichten Umsatzzahlen teilweise höhere Umsätze während der Pandemie als noch vor der Pandemie im Jahr 201 9. Somit könne im vorliegenden Fall nicht von einem Rückgang der Nachfrage nach den Produkten der Unternehmung und einer entsprechenden Gefährdung der Arbeits plätze gesprochen werden. Im Übrigen dauere die Pandemie nun schon länger als ein Jahr und es sei der Be schwer de führerin zumutbar, sich an die veränderte Situation anzupassen und ent spre chende Massnahmen zur Schadenminderung zu treffen. Jedes Unternehmen müsse damit rechnen, dass seine Kun den weniger Aufträge erteilen oder sich möglicherweise für einen Mitbe werber entscheiden, was durchaus eine Beschäf ti gungslücke beim Auftragnehmer bewirken könne. Diesbezügliche Arbeits aus fälle seien aufgrund der Konkurrenz situation dem nor malen Betriebsrisiko zuzu ordnen (Urk. 2 S. 3) . 2. 2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2022 zusammengefasst geltend, die Umsätze im ersten Halbjahr 2020 und 2021 seien gegenüber demselben Zeitraum vor der Pandemie um rund 30 % zurückgegangen. Da sie ihre Produkte vor allem ins Ausland exportieren würden, seien sie massiv von den Lockdowns in den verschiedenen Ländern betroffen . Die Lockdowns, teils mehrfache Arbeitsniederlegung, Homeoffice-Pflichten und Abwesenheiten von Mitarbeitenden bei Kunden, die in Kurzarbeit seien, hätten zu einem Umsatzrückgang geführt, der nicht strukturell bedingt sei, sondern klar den behördlichen Massnahmen zugeordnet werden könne (Urk. 1). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin respektive ihre Arbeit nehmenden
unter dem Gesichtspunkt der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls ab
9. September 2021 (vgl. Urk. 6/1) die Anspruchs voraussetzungen für Kurzarbeits entschädigung erfüll t . 3.2
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung der Kurz arbeit in der Voran mel dung vom 9. September 2021 aus, beim Betr i e b handle es sich um eine Manu fak tur, die Messlupen herstelle, welche sie weltweit direkt oder über Zwischen händler verkaufe. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage vieler Kunden - insbe son dere der Automobilzulieferer -, welche aufgrund der Corona-Mass nah men ihren Be trieb hätten schliessen müssen oder nur sehr reduziert hätten ar bei ten können, sowie der Tatsache, dass viele Kunden im Ausland seien und ent sprechend durch die Währungskurse und Einfuhrzölle zusätzlich betroffen ge we sen seien, habe sie Kurzarbeit einführen müssen (Urk. 6/1) . 3.3
Im Verwaltungsverfahren teilte die Beschwerdeführer in dem Beschwerdegegner am
9. September 2021 mit, dass der Umsatz in den Monaten September bis Dezember 2019 total Fr. 29'095.15 (Fr. 11'765.94 [September] + Fr. 6'004.69 [Ok to ber] + Fr. 8'502.98 [November] + Fr. 2'821. 55 [Dezember]) betragen habe . Den Umsatz für das ganze Jahr 2020 gab sie mit total Fr. 84'028.50 und den Umsatz für die Ze it vom 1. Ja nuar bis 3 1. August 2021 mit Fr. 68'982.45 (Fr. 10'120.38 [Januar] + Fr. 10'374.75 [Februar] + Fr. 8'355.44 [März] + Fr. 10'374.75 [April] + Fr. 8'355.44 [Mai] + Fr. 7'483.91 [Juni] + Fr. 6'946.24 [Juli] + Fr. 6'971.52 [August]) an (Urk. 6/1) . Wird der von der Be schwerde führer in gemäss ihren Angaben im Jahr 2019 erzielte durchschnitt li che Monats umsatz (Fr. 7'273.80) auf ein Jahr hochgerechnet, resultiert ein J ahres umsatz in der Höhe von Fr. 87'285.50, für das Jahr 2021 wird ein durchschnittliche r Monatsumsatz von Fr. 8'622.80 ausgewiesen, was auf ein Jahr hochgerechnet einem Jahresum satz in der Höhe von Fr. 103'473.62 entspricht .
Aufgrund dieser Zahlen ergibt sich, dass die Schluss folgerung des Beschwerdegegners, wonach die weitgehend kon stanten Umsatz zahlen der Be schwerdeführerin in den Jahren 2019 (vor der Covid -19-Pandemie) sowie 2020 und 2021 (während der Covid -19-Pandemie) gegen Ar beits ausfälle wegen der behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus oder P andemie-bedingten Nachfragerückgang sprechen, nicht zu beanstanden ist. Bei den von der Beschwerde führer in mit der Beschwerde vom 2 7. Januar 2022 aufgelegten Unter lagen handelt es sich um vo n der Beschwerde führer in ausgefüllte Halbjahreszahlen (jeweils Januar bis Juni) der Jahre 2018 bis 2021 (Urk. 3),
wonach der Umsatz der X.___ im ersten Halbj ahr 2021
lediglich Fr. 44'429.10 betragen haben soll (Urk. 3). Die Abwei chung gegenüber ihren Angaben vom 9. September 2021 wird nicht begründet. Diese Selbstanga ben de r Beschwerdeführerin haben keinen höheren Beweiswert als die von ih r vor der leistungsablehnenden Verfügung vom
11. Ok tober 2021 gemachten Ausfüh rungen zu den Umsatzzahlen.
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenann ten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweis mässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträg lichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hin weisen).
Die Umsatz zahlen gemäss den ursprünglichen Angaben de r Beschwer de - führer in sprechen - wie festgehalten - gegen Arbeitsausfälle wegen der behördli chen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus oder Pandemie-bedingten Nachfragerück gang . Wenn es aber am Nachweis einer wesentlichen Umsatz einbusse während der Corona-Pandemie fehlt, dringt die Beschwerdefüh rer in mit ihrem Vorbringen, wonach die Produkte ihres Unterneh mens Covid -19-bedingt weniger nachgefragt worden seien (Urk. 1), nicht durch, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich gemäss eigenen Aussagen die Auf tragslage der Auto mobilzulieferer bereits im Herbst 2019, und damit vor der Corona-Pandemie, massiv verschlechtert habe (vgl. Urk. 6/1) . Der Beschwerde gegner hat den Anspruch auf Kurzarbeitsentschä digung ab 9. September 2021 somit zur Recht verneint.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Ja nuar 2022 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 01 000 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die X.___ reichte am 9. September 2021 eine Voranmeldung von Kurz arbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der COVID -19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab 9. September 2021 ein (Urk. 6/1), nachdem das AWA bereits für die Zeit von 2 3. März 2020 bis
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeit nehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,
wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.
31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl struktu relle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts
8C_549 /2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.
33 Abs.
1 lit. b AVIG). Damit will das G e setz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 32 Abs.
E. 1.2.2 Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Mass nahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIV insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a. Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b. Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brenn stoffen; c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energie versorgung; e. Elementarschadenereignisse.
Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (Art. 51 Abs.
E. 1.3 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmel den. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraus setz ungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs.
E. 1.4 Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID -19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid -19-Verordnung 2) vom 1 3. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid -19-Verordnung 3) vom 1 9. Juni 2020 (SR 818.101.24); 2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie (Covid -19-Verordnung besondere Lage) vom 1 9. Juni 2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 2 3. Juni 2021 und vom 16. Februar 2022 (SR 818.101.26; in Kraft bis 31. März 2022); 3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 2 0. März 2020 (SR 837.033); 4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 2 0. März 2020 (SR 830.31). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 im Wesentlichen mit der Begründung, es sei insgesamt nicht glaubhaft dar gelegt worden, dass die Arbeitsausfälle wegen der behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus entstanden oder auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen seien.
Die Be schwer de führerin sei weder von einer Be triebs schliessung betroffen, noch sei ihre Tätigkeit verboten worden. Sie könne ihre Dienst leistun gen unter Einhaltung der Schutz kon zepte anbieten, um einen all fälligen Arbeits ausfall aufgrund behördlicher Mass nahmen zu vermeiden. Ferner zeigten die einspracheweise eingereichten Umsatzzahlen teilweise höhere Umsätze während der Pandemie als noch vor der Pandemie im Jahr 201 9. Somit könne im vorliegenden Fall nicht von einem Rückgang der Nachfrage nach den Produkten der Unternehmung und einer entsprechenden Gefährdung der Arbeits plätze gesprochen werden. Im Übrigen dauere die Pandemie nun schon länger als ein Jahr und es sei der Be schwer de führerin zumutbar, sich an die veränderte Situation anzupassen und ent spre chende Massnahmen zur Schadenminderung zu treffen. Jedes Unternehmen müsse damit rechnen, dass seine Kun den weniger Aufträge erteilen oder sich möglicherweise für einen Mitbe werber entscheiden, was durchaus eine Beschäf ti gungslücke beim Auftragnehmer bewirken könne. Diesbezügliche Arbeits aus fälle seien aufgrund der Konkurrenz situation dem nor malen Betriebsrisiko zuzu ordnen (Urk. 2 S. 3) . 2. 2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2022 zusammengefasst geltend, die Umsätze im ersten Halbjahr 2020 und 2021 seien gegenüber demselben Zeitraum vor der Pandemie um rund 30 % zurückgegangen. Da sie ihre Produkte vor allem ins Ausland exportieren würden, seien sie massiv von den Lockdowns in den verschiedenen Ländern betroffen . Die Lockdowns, teils mehrfache Arbeitsniederlegung, Homeoffice-Pflichten und Abwesenheiten von Mitarbeitenden bei Kunden, die in Kurzarbeit seien, hätten zu einem Umsatzrückgang geführt, der nicht strukturell bedingt sei, sondern klar den behördlichen Massnahmen zugeordnet werden könne (Urk. 1). 3.
E. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchs voraus setzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere An spruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Ent schädigung (Art. 36 Abs.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin respektive ihre Arbeit nehmenden
unter dem Gesichtspunkt der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls ab
9. September 2021 (vgl. Urk. 6/1) die Anspruchs voraussetzungen für Kurzarbeits entschädigung erfüll t .
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung der Kurz arbeit in der Voran mel dung vom 9. September 2021 aus, beim Betr i e b handle es sich um eine Manu fak tur, die Messlupen herstelle, welche sie weltweit direkt oder über Zwischen händler verkaufe. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage vieler Kunden - insbe son dere der Automobilzulieferer -, welche aufgrund der Corona-Mass nah men ihren Be trieb hätten schliessen müssen oder nur sehr reduziert hätten ar bei ten können, sowie der Tatsache, dass viele Kunden im Ausland seien und ent sprechend durch die Währungskurse und Einfuhrzölle zusätzlich betroffen ge we sen seien, habe sie Kurzarbeit einführen müssen (Urk. 6/1) .
E. 3.3 Im Verwaltungsverfahren teilte die Beschwerdeführer in dem Beschwerdegegner am
9. September 2021 mit, dass der Umsatz in den Monaten September bis Dezember 2019 total Fr. 29'095.15 (Fr. 11'765.94 [September] + Fr. 6'004.69 [Ok to ber] + Fr. 8'502.98 [November] + Fr. 2'821. 55 [Dezember]) betragen habe . Den Umsatz für das ganze Jahr 2020 gab sie mit total Fr. 84'028.50 und den Umsatz für die Ze it vom 1. Ja nuar bis 3 1. August 2021 mit Fr. 68'982.45 (Fr. 10'120.38 [Januar] + Fr. 10'374.75 [Februar] + Fr. 8'355.44 [März] + Fr. 10'374.75 [April] + Fr. 8'355.44 [Mai] + Fr. 7'483.91 [Juni] + Fr. 6'946.24 [Juli] + Fr. 6'971.52 [August]) an (Urk. 6/1) . Wird der von der Be schwerde führer in gemäss ihren Angaben im Jahr 2019 erzielte durchschnitt li che Monats umsatz (Fr. 7'273.80) auf ein Jahr hochgerechnet, resultiert ein J ahres umsatz in der Höhe von Fr. 87'285.50, für das Jahr 2021 wird ein durchschnittliche r Monatsumsatz von Fr. 8'622.80 ausgewiesen, was auf ein Jahr hochgerechnet einem Jahresum satz in der Höhe von Fr. 103'473.62 entspricht .
Aufgrund dieser Zahlen ergibt sich, dass die Schluss folgerung des Beschwerdegegners, wonach die weitgehend kon stanten Umsatz zahlen der Be schwerdeführerin in den Jahren 2019 (vor der Covid -19-Pandemie) sowie 2020 und 2021 (während der Covid -19-Pandemie) gegen Ar beits ausfälle wegen der behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus oder P andemie-bedingten Nachfragerückgang sprechen, nicht zu beanstanden ist. Bei den von der Beschwerde führer in mit der Beschwerde vom 2 7. Januar 2022 aufgelegten Unter lagen handelt es sich um vo n der Beschwerde führer in ausgefüllte Halbjahreszahlen (jeweils Januar bis Juni) der Jahre 2018 bis 2021 (Urk. 3),
wonach der Umsatz der X.___ im ersten Halbj ahr 2021
lediglich Fr. 44'429.10 betragen haben soll (Urk. 3). Die Abwei chung gegenüber ihren Angaben vom 9. September 2021 wird nicht begründet. Diese Selbstanga ben de r Beschwerdeführerin haben keinen höheren Beweiswert als die von ih r vor der leistungsablehnenden Verfügung vom
11. Ok tober 2021 gemachten Ausfüh rungen zu den Umsatzzahlen.
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenann ten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweis mässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträg lichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hin weisen).
Die Umsatz zahlen gemäss den ursprünglichen Angaben de r Beschwer de - führer in sprechen - wie festgehalten - gegen Arbeitsausfälle wegen der behördli chen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus oder Pandemie-bedingten Nachfragerück gang . Wenn es aber am Nachweis einer wesentlichen Umsatz einbusse während der Corona-Pandemie fehlt, dringt die Beschwerdefüh rer in mit ihrem Vorbringen, wonach die Produkte ihres Unterneh mens Covid -19-bedingt weniger nachgefragt worden seien (Urk. 1), nicht durch, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich gemäss eigenen Aussagen die Auf tragslage der Auto mobilzulieferer bereits im Herbst 2019, und damit vor der Corona-Pandemie, massiv verschlechtert habe (vgl. Urk. 6/1) . Der Beschwerde gegner hat den Anspruch auf Kurzarbeitsentschä digung ab 9. September 2021 somit zur Recht verneint.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2022.00030
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 4. April 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Die X.___ reichte am 9. September 2021 eine Voranmeldung von Kurz arbeit aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der COVID -19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab 9. September 2021 ein (Urk. 6/1), nachdem das AWA bereits für die Zeit von 2 3. März 2020 bis 3 1. August 2021 im Zusammenhang mit der C ovid -19-Pandemie die Ausrichtung von Kurz arbeits entschädigung bewilligt hatte (vgl. Urk. 6/7, Urk. 6/9, Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/15) . Mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2021 entschied das AWA, dass die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung nicht erteilt werde (Urk. 6/2). Die dagegen von der X.___ am 2 9. Oktober 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 ab (Urk. 6/4 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ am 2 7. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei dem Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung zu entsprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 6/1-25]), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. Februar 2022 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmerinnen und Arbeit nehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,
wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.
31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl struktu relle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts
8C_549 /2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.
33 Abs.
1 lit. b AVIG). Damit will das G e setz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechen bar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbe dingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Um stände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes an rechenbar ist. 1.2.2
Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Mass nahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIV insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a. Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b. Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brenn stoffen; c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energie versorgung; e. Elementarschadenereignisse.
Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (Art. 51 Abs. 3 AVIV). 1.3
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmel den. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraus setz ungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchs voraus setzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere An spruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Ent schädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). 1.4
Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID -19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid -19-Verordnung 2) vom 1 3. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid -19-Verordnung 3) vom 1 9. Juni 2020 (SR 818.101.24); 2. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie (Covid -19-Verordnung besondere Lage) vom 1 9. Juni 2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 2 3. Juni 2021 und vom 16. Februar 2022 (SR 818.101.26; in Kraft bis 31. März 2022); 3. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 2 0. März 2020 (SR 837.033); 4. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 2 0. März 2020 (SR 830.31). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 im Wesentlichen mit der Begründung, es sei insgesamt nicht glaubhaft dar gelegt worden, dass die Arbeitsausfälle wegen der behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus entstanden oder auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen seien.
Die Be schwer de führerin sei weder von einer Be triebs schliessung betroffen, noch sei ihre Tätigkeit verboten worden. Sie könne ihre Dienst leistun gen unter Einhaltung der Schutz kon zepte anbieten, um einen all fälligen Arbeits ausfall aufgrund behördlicher Mass nahmen zu vermeiden. Ferner zeigten die einspracheweise eingereichten Umsatzzahlen teilweise höhere Umsätze während der Pandemie als noch vor der Pandemie im Jahr 201 9. Somit könne im vorliegenden Fall nicht von einem Rückgang der Nachfrage nach den Produkten der Unternehmung und einer entsprechenden Gefährdung der Arbeits plätze gesprochen werden. Im Übrigen dauere die Pandemie nun schon länger als ein Jahr und es sei der Be schwer de führerin zumutbar, sich an die veränderte Situation anzupassen und ent spre chende Massnahmen zur Schadenminderung zu treffen. Jedes Unternehmen müsse damit rechnen, dass seine Kun den weniger Aufträge erteilen oder sich möglicherweise für einen Mitbe werber entscheiden, was durchaus eine Beschäf ti gungslücke beim Auftragnehmer bewirken könne. Diesbezügliche Arbeits aus fälle seien aufgrund der Konkurrenz situation dem nor malen Betriebsrisiko zuzu ordnen (Urk. 2 S. 3) . 2. 2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2022 zusammengefasst geltend, die Umsätze im ersten Halbjahr 2020 und 2021 seien gegenüber demselben Zeitraum vor der Pandemie um rund 30 % zurückgegangen. Da sie ihre Produkte vor allem ins Ausland exportieren würden, seien sie massiv von den Lockdowns in den verschiedenen Ländern betroffen . Die Lockdowns, teils mehrfache Arbeitsniederlegung, Homeoffice-Pflichten und Abwesenheiten von Mitarbeitenden bei Kunden, die in Kurzarbeit seien, hätten zu einem Umsatzrückgang geführt, der nicht strukturell bedingt sei, sondern klar den behördlichen Massnahmen zugeordnet werden könne (Urk. 1). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin respektive ihre Arbeit nehmenden
unter dem Gesichtspunkt der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls ab
9. September 2021 (vgl. Urk. 6/1) die Anspruchs voraussetzungen für Kurzarbeits entschädigung erfüll t . 3.2
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung der Kurz arbeit in der Voran mel dung vom 9. September 2021 aus, beim Betr i e b handle es sich um eine Manu fak tur, die Messlupen herstelle, welche sie weltweit direkt oder über Zwischen händler verkaufe. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage vieler Kunden - insbe son dere der Automobilzulieferer -, welche aufgrund der Corona-Mass nah men ihren Be trieb hätten schliessen müssen oder nur sehr reduziert hätten ar bei ten können, sowie der Tatsache, dass viele Kunden im Ausland seien und ent sprechend durch die Währungskurse und Einfuhrzölle zusätzlich betroffen ge we sen seien, habe sie Kurzarbeit einführen müssen (Urk. 6/1) . 3.3
Im Verwaltungsverfahren teilte die Beschwerdeführer in dem Beschwerdegegner am
9. September 2021 mit, dass der Umsatz in den Monaten September bis Dezember 2019 total Fr. 29'095.15 (Fr. 11'765.94 [September] + Fr. 6'004.69 [Ok to ber] + Fr. 8'502.98 [November] + Fr. 2'821. 55 [Dezember]) betragen habe . Den Umsatz für das ganze Jahr 2020 gab sie mit total Fr. 84'028.50 und den Umsatz für die Ze it vom 1. Ja nuar bis 3 1. August 2021 mit Fr. 68'982.45 (Fr. 10'120.38 [Januar] + Fr. 10'374.75 [Februar] + Fr. 8'355.44 [März] + Fr. 10'374.75 [April] + Fr. 8'355.44 [Mai] + Fr. 7'483.91 [Juni] + Fr. 6'946.24 [Juli] + Fr. 6'971.52 [August]) an (Urk. 6/1) . Wird der von der Be schwerde führer in gemäss ihren Angaben im Jahr 2019 erzielte durchschnitt li che Monats umsatz (Fr. 7'273.80) auf ein Jahr hochgerechnet, resultiert ein J ahres umsatz in der Höhe von Fr. 87'285.50, für das Jahr 2021 wird ein durchschnittliche r Monatsumsatz von Fr. 8'622.80 ausgewiesen, was auf ein Jahr hochgerechnet einem Jahresum satz in der Höhe von Fr. 103'473.62 entspricht .
Aufgrund dieser Zahlen ergibt sich, dass die Schluss folgerung des Beschwerdegegners, wonach die weitgehend kon stanten Umsatz zahlen der Be schwerdeführerin in den Jahren 2019 (vor der Covid -19-Pandemie) sowie 2020 und 2021 (während der Covid -19-Pandemie) gegen Ar beits ausfälle wegen der behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus oder P andemie-bedingten Nachfragerückgang sprechen, nicht zu beanstanden ist. Bei den von der Beschwerde führer in mit der Beschwerde vom 2 7. Januar 2022 aufgelegten Unter lagen handelt es sich um vo n der Beschwerde führer in ausgefüllte Halbjahreszahlen (jeweils Januar bis Juni) der Jahre 2018 bis 2021 (Urk. 3),
wonach der Umsatz der X.___ im ersten Halbj ahr 2021
lediglich Fr. 44'429.10 betragen haben soll (Urk. 3). Die Abwei chung gegenüber ihren Angaben vom 9. September 2021 wird nicht begründet. Diese Selbstanga ben de r Beschwerdeführerin haben keinen höheren Beweiswert als die von ih r vor der leistungsablehnenden Verfügung vom
11. Ok tober 2021 gemachten Ausfüh rungen zu den Umsatzzahlen.
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenann ten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweis mässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträg lichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hin weisen).
Die Umsatz zahlen gemäss den ursprünglichen Angaben de r Beschwer de - führer in sprechen - wie festgehalten - gegen Arbeitsausfälle wegen der behördli chen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus oder Pandemie-bedingten Nachfragerück gang . Wenn es aber am Nachweis einer wesentlichen Umsatz einbusse während der Corona-Pandemie fehlt, dringt die Beschwerdefüh rer in mit ihrem Vorbringen, wonach die Produkte ihres Unterneh mens Covid -19-bedingt weniger nachgefragt worden seien (Urk. 1), nicht durch, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich gemäss eigenen Aussagen die Auf tragslage der Auto mobilzulieferer bereits im Herbst 2019, und damit vor der Corona-Pandemie, massiv verschlechtert habe (vgl. Urk. 6/1) . Der Beschwerde gegner hat den Anspruch auf Kurzarbeitsentschä digung ab 9. September 2021 somit zur Recht verneint.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Ja nuar 2022 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 01 000 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler