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AL.2022.00027

Kurzarbeitsentschädigung: Voraussetzungen der wiedererwägungsweise Aufhebung nicht erfüllt; Rückweisung zur Aktenvervollständigung und Prüfung einer prozessualen Revision

Zürich SozVersG · 2022-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

X.___ GmbH reichte am 1 5. Februar 2021 (Eingangsdatum) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb (8 Mitarbeitende, da von 7 von Kurzarbeit betroffen) aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemi e beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab dem 1. März 2021 ein (Urk. 7/1) .

Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2021 bewilligte das AWA die Ausrichtung eine r Kurzarbeitsentschädigung

– unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien –

für die Zeit vom 1. März bis 3 1. M ai 2021

(vgl. Urk. 7/ 3). A m

21. Mai 2021 (Eingangsdatum) reichte die X.___ GmbH beim AWA erneut eine

Voranmeldung von Kurzarbeit

für den Gesamtbetrieb (9 Mitarbeitende, davon 8 von Kurzarbeit betroffen) ab dem 1. Juni 2021 bei einem voraussichtlichen prozentualen Arbeits ausfall von 80 %

ein (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 bewilligte das AWA das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 7/13) . Nach Eingang der Abrechnung über Aus fallstunden für die Kontrollperiode Juni 2021 im Ausmass von 79.868 % (vgl. Urk. 7/34, wobei das entsprechende Formular nicht aktenkundig ist), forderte das AWA die X.___ GmbH

auf, den «Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50 % ab der Abrechnungsperiode Juni 2021» zu beantworten, was diese mit Eingabe vom 3. Juli 2021 tat (vgl. Urk. 7/33 f., vgl. auch Urk. 10 und 11).

Mit je separater Verfügung vom 3. August 2021 hob das AWA die V erfügungen vom 1 8. Februar und 9. Juni 2021 wiedererwägungsweise auf und lehnte die Gesuch e ab; die Be willigung für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom

1. März 2021

bis 31. Mai 2021 und vom 1. Juni bis 3 0. November 2021 wurde nicht erteilt (Urk. 7/ 4, Urk. 7/9).

Die g egen die wiederwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies das AWA mit E insprachee ntscheid vom 8. Dezember 2021 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ GmbH am 2 5. Januar 2022 Be schwerde und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 sowie die Verfügung vom 3. August 2021 ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S.

2). Mit Besch werdeantwort vom 3. März 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Besc hwerdeführerin am 10. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 for derte das Gericht den Beschwerdegegner auf, die vollständigen Akten einzu reichen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 5. Mai 2022 nahm der Beschwerdegegner dazu Stellung und reichte die E-Mail des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2021 ein (Urk. 10, Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.

31 Abs. 1 lit . b und d AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den norma lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich an rechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er bran chen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit . b AVIG). Damit will das G e setz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2

Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG sind die „gewöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorherseh bar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). 1.4

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvorausset zun gen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kan tonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlan gen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchs voraus setzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschä digung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). 1.5

Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1.

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24); 2.

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni

2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 23. Juni 2021 (SR 818.101.26); 3.

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033); 4.

Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31).

Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 25. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (in Kraft [rückwirkend] vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit län ger als sechs Monate dauert. 1.6

Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weiter gehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (vgl. etwa Weisung 2021/0 1 : Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 2 0. Januar

2021 [nachfolgend: Weisung 2021/0 1 ] sowie Weisung 2021/13: Aktualisierung «Son derregelungen aufgrund der Pandemie» vom 3 0. Juni 2021 [nachfolgend: Wei sung 2021/13]). Danach sind sowohl die Pandemie selbst als auch die daraus resultierenden Arbeitsausfälle als vorübergehend zu betrachten. Eine Pandemie könne aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeit geber betroffen sein könne. Demnach seien Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzufüh ren seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar. Der Arbeit geber müsse jedoch glaubhaft darlegen, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen seien. Der einfa che Hinweis auf die Pandemie genüge nicht als Begründung (Ziff. 2.1 und 2.2 der Weisung 2021/0 1 und der Weisung 2021/13). 1.7

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

Dabei ist grundsätzlich diejenige Fassung mitzu berück sichtigen, die der Entscheidbehörde im Verfügungszeitpunkt vorgelegen (und ihr gegenüber Bindungswirkung entfaltet) hat. Spätere Ergänzungen können allen falls in die Entscheidfindung

einfliessen, insbesondere wenn sie Schlüsse zu lassen auf eine bereits zuvor gelebte Verwaltungspraxis (BGE 147 V 278 E. 2.2). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführe rin habe bereits von März bis Juli 2020 eine Kurzarbeitsentschädigung im Kanton Aargau bezogen; ab August 2020 sei ein entsprechender Antrag abgelehnt wor den. Aufgrund der Firmensitzverlegung habe sich die Beschwerdeführerin

im Februar 2021 im Kanton Zürich erneut für eine Kurzarbeitsentschädigung ange meldet, ebenso im Mai 202 1. D a im Rahmen der zweit genannten Voranmeldung für den Monat Juni 2021 ein Arbeitsausfall von mehr als 50 % abgerechnet wor den sei, seien zur Plausibilisierung weitere Unterlagen verlangt worden. Die Bran che der Beschwerdeführerin sei nicht unmittelbar von behördlichen Massnahmen betr offen gewesen. Zudem hätten Akquisetätigkeiten

auch unabhängig von Events oder Veranstaltungen durchgeführt werden können (Online, per Post, per E-Mail, per Telefon, Netzwerkkontakte, Printwerbung etc.) und sei die Beschwer deführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht angehalten gewesen, Ar beitsausfälle durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahme n zu vermeiden . Des Weiteren sei auch ein wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall zu verneinen. Mit Blick auf die 2020 gewährte Kurzarbeitsentschädigung sowie erneuten Vor anmeldungen werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf das Mit tel der Kurzarbeitsentschädigung habe zurückgreifen wollen. Alsdann gehöre eine Personalaufstockung von zwei (im März 2020) auf acht Mitarbeitende (ab März 2021) zum normalen Betriebsrisiko und sei nicht mittels Kurzarbeitsentschädi gung aufzufangen. Die Beschwerdeführerin habe – vor allem während der Pan demie – nicht davon ausgehen können, dass sie alle ihre Mitarbeitenden über eine längere Zeit vollständig hätte beschäftigen könne n, zumal bereits mit zwei Mit arbeitenden anfangs 2020 Kurzarbeit beantragt worden sei. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin höchstens Umsatzeinbussen, aber keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten, da das Personal für die Akquise voll eingesetzt werden müsse. Die Kurzarbeit könne kaum das geeignete Mittel sein, um die Akquisition zu for cieren und neue Aufträge zu gewinnen bzw. mehr Umsatz zu generieren. Insbe sondere sei kein Arbeitsausfall ersichtlich. Es sei zudem grundsätzlich auch Ver sicherungsberatern ode r Innendienstmitarbeitern zuzumu ten, sich notfalls selber um mögliche Termine zu bemühen. Im Zusammenhang mit den Umsätzen sei zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Dezember 2019 aufgenommen habe; ein Rückgang des Umsatzes oder Nachfrage nach Dienstleistungen sei naturgemäss nicht ersichtlich, da letztere noch nicht im er hofften Mass stattgefunden hätten. Mithin habe die Beschwerdeführerin weder glaubhaft dargetan, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall aufgrund behördlicher Massnahmen oder wirtschaftlicher Gründe vorliege, welcher unvermeidbar gewe sen wäre,

noch dass ein Zusammenhang zwischen den Arbeitsausfällen und dem Auftreten des Coronavirus bestehe . Damit erweise sich die angefochtene Verfü gung als rechtens (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe sehr wohl einen Arbeits ausfall infolge der behördlichen Massnahmen erlitten. Sie sei eine Versicherungs vermittlerin und beschäftige sogenannte Promoter sowie Versicherungsberater und Innendienstmitarbeiter. Erstere seien dafür zuständig, neue Kunden an An lässen wie zum Beispiel an Messen oder an Ständen in Einkaufszentren zu ge winne n und Termine für die Versicherungsberater zu o rganisieren. Sobald die Promoter Kunden akquiriert hätten, würden Besprechungstermine mit den Bera tern vereinbart, anlässlich welchen mit den potentiellen Kunden neue Versiche rungslösungen bespr o chen würden. Die Innendienstmitarbeiter seien zuständig für die Abwicklung des Rechnungswesens. Da die Beratungstermine kostenlos seien, verdiene die Beschwerdeführerin letztlich erst dann Geld, wenn ein Kunde tatsächlich eine Versicherung abschliesse. Für ihre Vermittlungstätigkeit erhalte die Beschwerdeführerin das Geld von den Versicherungen in Form einer Provi sion. Mithin sei das Hauptkonzept, nämlich die Kundeakquise anlässlich von Messen und an Ständen in Einkaufszentren oder an anderen zentralen Orten, aufgrund der behördlichen Massnahmen verunmöglicht worden. Dabei sei die Beschwerdeführerin nicht untätig geblieben, sondern habe alles Zumutbare unternommen, um neue Kunden auf andere Weise zu akquirieren und den Arbeits ausfall bestmöglich zu verhindern. Die Door - to - Door -Akquisen seien we nig e r folgreich und schliesslich von der Polizei und vom BAG verboten worden. Vide okonferenzen, telefonische Besprechungen oder dergleichen seien vor allem zu Beginn der Pandemie für viele Personen für derartige Geschäfte noch unvertraut und daher nicht erfolgsversprechend gewesen. Für viele Kunden sei im Zusam menhang mit Versicherungsverträgen nach wie vor eine persönliche Beratung vor Ort zentral. Dennoch habe die Beschwerdeführerin versucht, mittels telefonischer Kontaktaufnahme weitere Verträge zu vermitteln. Diesbezüglich sei en ihr jedoch aufgrund der seit 1. Januar 2021 geltenden Branchen verein barung «Vermittler», wonach die sogenannte Kaltakquise nicht zulässig sei, die Hände gebunden ge wesen . Auch sei aufgrund der Bestimmungen über den unlau teren Wettbewerb (v.a. Art. 3 Abs. 1 lit . u UWG) eine wahllose Kontaktaufnahme mit neuen Kunden mittlerweile stark eingeschränkt. Bei alle dem sei die Kontakt aufnahme einzig mit bereits bekannten Kunden,

deren Anzahl selbstredend be schränkt sei, möglich gewesen . Komme hinzu, dass bestehende Kunden in der Regel nicht ständig neue Versicherungen abschliessen würden und der Erhalt des ordentlichen Geschäfts betriebes damit nicht sichergestellt werden könn t

e. Entge gen dem Beschwerde gegner könnten neue Kunden auch nicht einfach per Mail akquiriert werden, zu mal diesbezüglich wenige Daten vorhanden seien und die Kaltakquise auch hier nicht unbegrenzt möglich sei; postalische Kontaktauf nah me und Printwerbungen seien aufgrund der tiefen Erfolgsquote und im Verhältnis z u den Kosten wenig geeignet, neue Kunden anzuwerben. Der Aufwand stünde in keinem Verhältnis zum Ertrag. Zudem sei es unzumutbar und mit unverhältnis mässigem Aufwand verbunden, immer neue Massnahmen auszuprobieren, wel che aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn gehabt hätten. Dies vor

allem deshalb, weil damit in der Regel nur die erste Kontaktaufnahme hätte ermöglicht werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin in guten Treue n davon ausgehen dürfen, dass es sich bei den behördlichen Massnahmen lediglich um vorüber gehende handle. Schliesslich sei die Arbeit slosenkasse im Zeitpunkt des er s t en Lockdowns im März 2020 und so mit im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin erstmals Kurzarbeit beantragt habe, offenbar der Ansicht gewesen, letztere habe einen entsprechenden Anspruch. Dass die Beschwerdeführerin weitere Anträge gestellt

habe, fusse auf dem Um stand, dass sie die Auswirkungen der behördlichen Massnah men noch immer ge spürt habe. Dies dürfe ihr nicht zur Last gelegt werden. Soweit ein Arbeitsausfall infolge der behördlichen Massnahmen seitens der hiesigen Behörden verneint werde, sei zumindest von wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen auszugehen. So habe sich die Situation mit den Lockerungen im Sommer

2020 zwischenzeit lich verbessert; einen Arbeitsausfall habe die Be schwer de führerin hauptsächlich dann erlitten, wenn die Massnahmen ver schärft worden seien. Dies zeige auf, dass die Beschwerdeführerin doch von den behörd lichen Massnahmen betroffen ge wesen sei. Die erneute Verschlechterung der wirt schaftlichen Lage im Zusammen hang mit der Pandemie sei unvorher sehbar gewesen. Die neuen Mitarbeiter seien in einem Zeitpunkt angestellt wor den, als die Beschwerdeführerin angesichts der allgemeinen Lage habe davon ausgehen dürfen, dass die Pandemie abklinge und eine Ende nehme, wodurch künftig wieder vermehrt Messen hätte n durchgeführt werden können . Erneute Verschärfungen sowie ein weiterer Lockdown seien nicht vorhersehbar gewesen. Daher könne es der Beschwerdeführerin nicht zum Vor wurf gemacht werden, wenn sie neue Mitarbeiter eingestellt habe. Es sei denn auch nicht entscheidend, wie viele Mitarbeitenden die Beschwerdeführerin beim ersten Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gehabt habe. Entscheidend sei ein zig, dass sich in der Zwischenzeit eine Verbesserung eingestellt habe. Entgegen dem Beschwerde gegner habe sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführe rin [im Jahr 2021] gegenüber 2020 nicht verbessert. D ie Umsatzzahlen aus dem Jahr 2021 basierten auf Leistungen, die im Vorjahr erbracht worden seien. Dies weil die Provisionen erst nach dem tatsächlichen Vertragsabschluss und somit nach der geleisteten Arbeit ausbezahlt würden. Mit anderen Worten seien die Umsatzzahlen jeweils mit Verspätung in der Buchhaltung ersichtlich. Zudem habe die Beschwerde führerin die von März bis Mai 2021 erhaltene Kurzarbeitsentschä digung fälsch licherweise in die Umsa tzzahlen aufgenommen. Mithin sei der Um satz im März 2021

tatsächlich um Fr. 32'308.60 und jener vom Mai 2021 um Fr. 64'517.05 tiefer gewesen . Entgegen dem Beschwerdegegner sei nicht von einer verbesserten Unternehmenslage auszugehen. Schliesslich sei die Verfügung vom 1 8. Februar 2021 nicht zweifellos unrichtig gewesen . Dass die behördlichen Mass nahmen einen direkten Einfluss auf die Beschwerdeführerin gehabt habe, ergebe sich allein aus dem Umstand, dass ein e

Kurzarbeitsentschädigung in der Vergangen heit aufgrund eben dieser behördlichen Massnahmen ausbezahlt wor den und nicht in Wiedererwägung gezogen worden sei. Zudem sei der Beschwer degegner im Juni 2021 offenbar noch selbst der Meinung gewesen, die Voraus setzungen für eine Kurzarbeitsentschädigung seien erfüllt. D er Beschwerdegegner habe im damaligen Zeitpunkt offenbar keine Zweifel gehabt, obschon sich die Sachlage genau gleich präsentiert habe wie beim ersten Antrag. Auch sei keine teilweise Einsprache erhoben worden, wie dies üblich sei bei etwelchen Zweifeln. Mangels zweifelloser Unrichtigkeit und in Anbetracht der hohen H ürden der Wie dererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sei die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügung vom

18. Februar 2021 unzulässig (Urk. 1) . 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 führte der Beschwerdegegner zum beschwerdeweise Vorbringen, im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 8. Februar 2021 sei eine zweifellose Unrichtigkeit zu verneinen, ergänzend aus, es sei zu beachten, dass die Verfügung vom 1 8. Februar 2021 in einem Zeitpunkt erlassen worden sei, als noch das vereinfachte Vor anmeldeverfahren gegolten habe; das SECO habe erst Ende Juni 2021 eine Grundlage dafür geschaffen bzw. die kantonalen Amtsstellen angewiesen, die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Kurzarbeits entschädigung in bestimmten Fällen zu überprüfen. Weiter liege es in der Natur der Sache, dass die Bewilligung von Kurzarbeit für die Zukunft hin im Rahmen einer «Grundsatzbewilligung» erteilt werde. Die Überprüfung der Plausibilität des anrechenbaren Arbeitsausfalles sowie von anderen Anspruchsvoraussetzungen seien daher grundsätzlich erst nach Ablauf der betreffenden Abrechnungsperiode und der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung mittels Abrechnungsfor mular möglich (Urk. 6). 3.

Vorab festzuhalten ist, dass die Verfügung vom 3. August 2021, womit der Be schwerdegegner die Verfügung vom 9. Juni 2021 (betreffend Kurzarbeitsentschä digung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021) wiedererwägungsweise aufhoben hat (Urk. 7/9), nicht angefochten wurde und Folge dessen in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urk. 7/5 S. 7, Urk. 1 Ziff. 7).

4. 4.1

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Verfügung vom

18. Februar 2021 zurückgekommen ist, mit welcher er der Beschwerdefüh rerin die Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2021 grundsätzlich be willigt hatte. 4.2

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zwei fellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Be ginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfü gung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts praxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_57/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die zuständige Amtsstelle ein Gesuch um Kurzarbeit (im Grundsatz, d.h. bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) bewilligt hat und diese Bewilligung später widerrufen will (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3). 4.3

Der

Firmenzweck der Beschwerdeführerin gemäss Handelsregistereintrag lautet wie folgt: Beratung, Vermittlung und Verwaltung im Versicherungsbereich sowie Verkauf von Produkten im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistun gen für Unternehmen und Privatpe rsonen, Erbringen von Telefonie- Dienstleis tungen aller Art, Betreiben von Beratungs- und Kundendienststellen sowie Ter minvereinbarungen.

In der Voranmeldung vom 15. Februar 2021 begründete die Beschwerdeführerin die Betriebseinschränkung wegen behördlichen Massnahmen wie folgt: Aufgrund der Massnahmen durch den Bund sei es nicht möglich, an Messen teilzunehmen und Stände durchzuführen. Die Kunden müssten zuhause bleiben und wollten/könnten keine Termine wahrnehmen. Sie (die Beschwerde führerin) versuche ihr Bestes, aber der Ausfall sei gross (Urk. 7/1). Gestützt darauf hat der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung in der Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2021 mit Verfügung vom 1 8. Februar 2021 grund sätzlich bewilligt (Urk. 7/3). 4.4

Ende Juni 2021 wies das SECO die kantonalen Amtsstellen an, die Voraussetzun gen zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bei Betrieben, die über eine bestehende Bewilligung verfügen und ab Juni 2021 weiterhin einen Arbeitsaus fall von über 50 % geltend machen, in bestimmten Fällen zu überprüfen (vgl. Ziff. 2.5 der Weisung 2021/13 und 2021/16). Im „Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50 % ab der Abrechnungsperiode Juni 2021“ vom 2. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie würde in der ganzen Schweiz Promotionen an Ständen und Grossveranstaltungen durchführen. Diese seien leider abgesagt worden. Der persönliche Kundenkontakt mit Masken funktioniere nicht wie ge wünscht. Zudem habe es Reklamationen seitens des BAG und der Polizei gegeben mit der Aufforderung, „dies“ zu unterlassen (Urk. 7/33; vgl. auch E-Mail vom 3. Juli 2021, Urk. 11). Weiter reichte die Beschwerdeführerin

- unter Hinweis auf die entsprechende Aufforderung des Beschwerdegegners (nicht in den Akten) - mit E-Mail vom 3. Juli 2021 ihre Umsatzzahlen von Dezember 2019 bis Juni 2021 ein (vgl. Urk. 11 und Urk. 7/35 ff.).

Dem n ach erzielte sie im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von Fr. 19‘892.3 0. Den Umsatz für das Jahr 2020 gab sie mit total Fr. 389‘3999.26 an, wobei der Umsatz für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai

2020 Fr. 117‘759.30 betrug (Fr. 100‘000.-- [März 2020] + Fr. 17‘759.30 [Mai 2020]; im April 2020 war der Betrieb geschlossen). Von Januar bis und mit Juni 2021 wies sie einen Umsatz Fr. 421‘942.10 aus, wobei sich der Umsatz für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2021 insgesamt Fr. 200‘391.10 (Fr. 91‘279.05 [März 2021] + Fr. 26‘924.30 [April 2021] + Fr. 82‘187.75 [Mai 2021]) belief (Urk. 7/35 ff.).

Gestützt auf

die am

3. Juli 2021 eingereichten Unterlagen kam der Beschwerde gegner zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeit (auch) im Zeitraum vom 1. März bis 3 1. Mai 2021 nicht erfülle. In der Verfügung vom 3. August 2021 führte er einleitend aus, die Voranmeldung von Kurzarbeit vom 15. Februar 2021 sei erneut geprüft worden. Die wiederer wägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 8. Februar 2021 begründete er unter Hinweis auf die Voranmeldung vom 15. Februar 2021 sowie den Fragebo gen vom 2. Juli 2021 damit, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe nicht plausibel seien . Es sei nicht Sinn und Zweck der Kurzarbeitsent schädigung, U nternehmen finanziell zu unterstütz en, sondern unvermeidbare Arbeits ausfälle zu entschädigen. Solche seien bei der Beschwerdeführerin nicht er sichtlich, zumal auch die steigenden Umsatzzahlen (vor allem im 1. und 2. Quar tal

2021) das Bild einer verbesserten Unternehmenslage vermittelten . Alsdann sei nachträglich festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin sechs Mitarbeiter der Partnerfirma Y.___ GmbH übernommen habe. Eine Personalaufsto ckung gehöre zum normalen Betriebsrisiko und sei nicht mit dem Mittel der Kurz arbeitsentschädigung aufzufangen . Schliesslich dau e re die Situa tion rund um Covid-19 seit März 202 0 an und werde den Alltag vermutlich auch noch länger begleiten. Seit diesem Zeitpunkt habe sich die Arbeitswelt zwangs läufig anpassen müssen. Kundenbesuche könnten weiter unter Anwen dung der Schutzmassnah men durchgeführt werden; alternativ kämen der ver mehrte Ein satz von digitalen Medien zum Zuge. Mithin seien im Rahmen der Schaden minderungspflicht alle Vorkehren zu treffen, um Arbeit sausfälle abzu wen den. Der vorliegend geltend gemachte Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin sei dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen (Urk. 7/4). 4.5

Mit Einsprache vom 1 0. September 2021 brachte die Beschwerdeführerin insbe sondere vor, Kunden würden an Ständen in Einkaufszentren oder an Messen ak quiriert. Aufgrund der Corona-Pandemie habe der Bundesrat praktisch sämtliche Messen abgesagt. Auch Stände in Einkaufszentren seien kaum mehr möglich ge wesen, da dies seitens der Einkaufzentren nicht mehr zugelassen worden sei. Folglich hätten die Promoter kaum mehr neue Kunden finden und die Berater hätten immer weniger Kundentermine wahrnehmen können. Als Folge davon hätten auch die Innendienstmitarbeiter immer weniger zu tun gehabt. Mithin seien sämtliche Mitarbeiter von den Massnahmen betroffen gewesen. Die Door - to - Door -Strategie habe seitens der potentiellen Kunden zu Reklamationen ge führt. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin vom BAG und der örtlichen Polizei angehalten worden, letzteres zu unterlassen. Zudem sei die telefonische Kaltak quise gestützt auf die Branchenvereinbarung „Vermittler“ seit dem 1. Januar 2021 verboten. Entgegen dem Beschwerdegegner habe sich die finanzielle Situa tion der Beschwerdeführerin [im Jahr 2021] gegenüber 2020 nicht verbessert. Zu nächst sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 keine Kurzar beitsentschädigung beansprucht habe. Alsdann basierten die Umsatzzahlen aus dem Jahr 2021 auf Leistungen, die im Vorjahr erbracht worden seien. Dies weil die Provisionen erst nach dem tatsächlichen Vertragsabschluss und somit nach der geleisteten Arbeit ausbezahlt würden. Mit anderen Worten seien die Umsatz zahlen jeweils mit Verspätung in der Buchhaltung ersichtlich. Ferner habe die Beschwerdeführerin die von März bis Mai 2021 erhaltene Kurzarbeitse ntschädi gung fälschlicherweise bei den ausgewiesenen Umsatzzahlen mitberücksichtigt (Urk. 7/5). 4.6

Unter Hinweis auf das unter E. 4.2 Gesagte kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkom men, wenn diese - nach damaliger Sach- und Rechtslage - zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im Zeitpunkt der Ver fügung vom 18. Februar 2021 stellte sich die Rechtslage wie folgt dar:

Ab dem 12 . Dezember 20 20

war die Durchführung von öffentlichen Veranstal tungen grundsätzlich verboten; ebenso die Durchführung von Messen und Märk ten in Innenräumen (vgl. Art. 6 der Verordnung über Massnahmen in der beson deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand: 1 2. Dezember 2020). A lsdann wurde die Bevölkerung vom Bundesrat a m 1 8. Dezember 2020 dazu aufgefordert, zu Hause zu bleiben, ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken sowie auf nicht-notwendige Reisen und Ausflüge zu verzichten. Ab dem 2 2. Dezember 2020 wurden Kultur-, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Ausstellungshallen sowie Innen räume und nicht frei zugängliche Aussenbereiche von botanischen Gärten und Zoos, geschlossen (vgl. Art. 5d Abs. 1 lit . a, Stand: 2 2. Dezember 2020). Schliess lich mussten ab dem 1 8. Januar 2021 auch

die Läden und Märkte schliessen; ausgenommen waren Läden und Märkte im Freien, die Güte r des täglichen Bedarfs anbiet en. Zeitgleich wurde eine Home-Office-Pflicht eingeführt und wurden Menschenansammlungen im öffentlichen Raum auf 5 Personen be schränkt (vgl.

Art. 3c Abs. 1, Art. 5e und Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage, Stand: 1 8. Januar

2021). Erste Öffnungsschritte er folgten mit Bundes ratsentschluss vom 2 4. Februar 2021 und

mit Wirkung ab

dem

1. März 2021 (vgl.

insbesondere Art. 5d Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand:

1. März 2021).

4.7

V or dem Hintergrund der geschilderten Sach- und Rechtslage erscheint der Ent scheid des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2021, womit er die Ausrichtung von Kurzarbeit - aufgrund einer prospektiven Beurteilung - für den Z eitraum vom 1. März bis 3 1. Mai 2021 grundsätzlich bewilligte, jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig. Der Beschwerdegegner begründete die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügung vom

18. Februar 2021 insbesondere mit der erst im Juni 2021 ergangenen Weisung des SECO, die sich auf die hier nicht massgebenden Abrechnungsperioden ab Juni 2021 bezieht, sowie die im Juli 2021 eingeholten Unterlagen (Fragebogen vom 2. Juli 2021 und damit eingereichte Umsatz zahlen) . Damit lässt sich eine zweifellose Unrichtigkeit (im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG) der Verfügung vom 18. Februar 2021 nicht begründen.

Soweit der Beschwerdegegner das Zurückkommen auf die Verfügung vom 18. Februar 2021 damit begründete,

es sei nachträglich festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ihren Personalbestand aufgestockt habe (vgl. Verfügung vom 3. August 2021, Urk. 7/4, vgl. E. 4.4), hat er nicht eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), sondern eine sogenannte prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vorgenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.2 und E. 6.1).

4.8 4.8.1

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesge richts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person beziehungsweise dem Versicherungsträger trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewe sen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sach verhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als ob jektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2, je mit Hinweisen).

Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte ent decken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Ge rüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung nicht erst dann gegeben, wenn die das Revisionsgesuch stellende Per son die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3). 4.8.2

Dem Einspracheentscheid vom 28. Januar 2021 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kanton Aargau (Urk. 7/41; nachfolgend AWA Aargau) lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin am 23. März 2020

eine Voranmeldung von Kurzarbeit bei zwei von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eingereicht und das AWA Aargau

die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung mit Verfügung vom 1. April 2020 grundsätzlich bewilligt hatte. Mit einer zweiten Voranmeldung vom 1 3. Juli 2020 habe die Beschwerdeführerin dann ab

1. August 2020 einen weiteren voraussichtlichen Arbeitsausfall an gekündigt, und zwar von 80 % für neu acht betroffene Arbeitnehmende, woraufhin die Bewilligung zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bis Ende Juli 2020 beschränkt wurde. In der Folge hatte das AWA Aargau gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 1. August 2020 sowie - nach erneuter Voranmeldung - ab 1. Dezember 2020 Ein spruch erhoben. Die gegen die Verfügung vom 23. November 2020 (betreffend Anspruch ab 1. Dezember 2020) gerichtete Einsprache wies das AWA Aargau na mentlich mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin könne nicht glaubhaft belegen, dass sie sechs Mitarbeitende von der Y.___ GmbH per August 2020 übernommen habe, welche sich zuvor schon in Kurzarbeit befunden hätten. Zudem erkannte das AWA Aargau aufgrund enger personeller Verflechtung (auf Geschäftsleitungsebene) der beiden Firmen, welche gleichzeitig für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 einen voraussichtlichen Arbeitsaus fall geltend machten, ein erhebliches Missbrauchsrisiko. 4.8.3

Wann der Beschwerdegegner von der offenbar per August 2020 erfolgten Per sonalaufstockung der Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass dies e bereits im Jahr 2020 - entgegen ihrer Behauptung in der Einsprache (Urk. 7/5 S. 5 Ziff. 13) - Kurzarbeitsentschädigung bezogen hatte, Kenntnis erhalten hat, lässt sich auf grund der Akten nicht feststellen. Aus den nach wie vor unvollständigen Akten des Beschwerdegegners geht weder hervor, wann einzelne Dokumente eingegan gen sind noch von wem diese eingereicht wurden. Daher lässt sich nicht beurtei len, ob die 90-tägige Revisionsfrist eingehalten wurde.

Demnach wird der Beschwerdegegner zunächst seine Akten zu vervollständigen und systematisch zu erfassen haben (vgl. Art. 47 ATSG), anschliessend wird er über eine allfällige prozessuale Revision der Verfügung vom 18. Februar

2021 neu zu entscheiden haben.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Ein spracheentscheid vom 8. Dezember 2021 aufzuhe ben und die Sache an den Be schwerdegegner zurückzuweisen ist, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre . Ausgangsgemäss (vgl. BGE 137 V 57, 141 V 281 E. 11.1) hat die anwaltlich ve r tretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’5 00 .-- (inkl.

Barausl agen und MWSt) festzusetzen und dem Beschwerd e gegner aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der E inspracheentscheid vom 8. Dezember 2021

aufgehoben und die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine P rozessent -schädigung von Fr. 1’5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Caprani, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich ALK 01 000 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die

X.___ GmbH reichte am 1 5. Februar 2021 (Eingangsdatum) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb (8 Mitarbeitende, da von 7 von Kurzarbeit betroffen) aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemi e beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab dem 1. März 2021 ein (Urk. 7/1) .

Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2021 bewilligte das AWA die Ausrichtung eine r Kurzarbeitsentschädigung

– unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien –

für die Zeit vom 1. März bis 3 1. M ai 2021

(vgl. Urk. 7/

E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.

31 Abs. 1 lit . b und d AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den norma lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich an rechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er bran chen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit . b AVIG). Damit will das G e setz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

E. 1.2 Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG sind die „gewöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorherseh bar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV).

E. 1.4 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvorausset zun gen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kan tonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlan gen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchs voraus setzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschä digung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).

E. 1.5 Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1.

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24); 2.

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni

2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 23. Juni 2021 (SR 818.101.26); 3.

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033);

E. 1.6 Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weiter gehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (vgl. etwa Weisung 2021/0 1 : Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 2 0. Januar

2021 [nachfolgend: Weisung 2021/0 1 ] sowie Weisung 2021/13: Aktualisierung «Son derregelungen aufgrund der Pandemie» vom 3 0. Juni 2021 [nachfolgend: Wei sung 2021/13]). Danach sind sowohl die Pandemie selbst als auch die daraus resultierenden Arbeitsausfälle als vorübergehend zu betrachten. Eine Pandemie könne aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeit geber betroffen sein könne. Demnach seien Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzufüh ren seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar. Der Arbeit geber müsse jedoch glaubhaft darlegen, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen seien. Der einfa che Hinweis auf die Pandemie genüge nicht als Begründung (Ziff. 2.1 und 2.2 der Weisung 2021/0 1 und der Weisung 2021/13).

E. 1.7 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

Dabei ist grundsätzlich diejenige Fassung mitzu berück sichtigen, die der Entscheidbehörde im Verfügungszeitpunkt vorgelegen (und ihr gegenüber Bindungswirkung entfaltet) hat. Spätere Ergänzungen können allen falls in die Entscheidfindung

einfliessen, insbesondere wenn sie Schlüsse zu lassen auf eine bereits zuvor gelebte Verwaltungspraxis (BGE 147 V 278 E. 2.2). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführe rin habe bereits von März bis Juli 2020 eine Kurzarbeitsentschädigung im Kanton Aargau bezogen; ab August 2020 sei ein entsprechender Antrag abgelehnt wor den. Aufgrund der Firmensitzverlegung habe sich die Beschwerdeführerin

im Februar 2021 im Kanton Zürich erneut für eine Kurzarbeitsentschädigung ange meldet, ebenso im Mai 202 1. D a im Rahmen der zweit genannten Voranmeldung für den Monat Juni 2021 ein Arbeitsausfall von mehr als 50 % abgerechnet wor den sei, seien zur Plausibilisierung weitere Unterlagen verlangt worden. Die Bran che der Beschwerdeführerin sei nicht unmittelbar von behördlichen Massnahmen betr offen gewesen. Zudem hätten Akquisetätigkeiten

auch unabhängig von Events oder Veranstaltungen durchgeführt werden können (Online, per Post, per E-Mail, per Telefon, Netzwerkkontakte, Printwerbung etc.) und sei die Beschwer deführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht angehalten gewesen, Ar beitsausfälle durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahme n zu vermeiden . Des Weiteren sei auch ein wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall zu verneinen. Mit Blick auf die 2020 gewährte Kurzarbeitsentschädigung sowie erneuten Vor anmeldungen werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf das Mit tel der Kurzarbeitsentschädigung habe zurückgreifen wollen. Alsdann gehöre eine Personalaufstockung von zwei (im März 2020) auf acht Mitarbeitende (ab März 2021) zum normalen Betriebsrisiko und sei nicht mittels Kurzarbeitsentschädi gung aufzufangen. Die Beschwerdeführerin habe – vor allem während der Pan demie – nicht davon ausgehen können, dass sie alle ihre Mitarbeitenden über eine längere Zeit vollständig hätte beschäftigen könne n, zumal bereits mit zwei Mit arbeitenden anfangs 2020 Kurzarbeit beantragt worden sei. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin höchstens Umsatzeinbussen, aber keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten, da das Personal für die Akquise voll eingesetzt werden müsse. Die Kurzarbeit könne kaum das geeignete Mittel sein, um die Akquisition zu for cieren und neue Aufträge zu gewinnen bzw. mehr Umsatz zu generieren. Insbe sondere sei kein Arbeitsausfall ersichtlich. Es sei zudem grundsätzlich auch Ver sicherungsberatern ode r Innendienstmitarbeitern zuzumu ten, sich notfalls selber um mögliche Termine zu bemühen. Im Zusammenhang mit den Umsätzen sei zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Dezember 2019 aufgenommen habe; ein Rückgang des Umsatzes oder Nachfrage nach Dienstleistungen sei naturgemäss nicht ersichtlich, da letztere noch nicht im er hofften Mass stattgefunden hätten. Mithin habe die Beschwerdeführerin weder glaubhaft dargetan, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall aufgrund behördlicher Massnahmen oder wirtschaftlicher Gründe vorliege, welcher unvermeidbar gewe sen wäre,

noch dass ein Zusammenhang zwischen den Arbeitsausfällen und dem Auftreten des Coronavirus bestehe . Damit erweise sich die angefochtene Verfü gung als rechtens (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe sehr wohl einen Arbeits ausfall infolge der behördlichen Massnahmen erlitten. Sie sei eine Versicherungs vermittlerin und beschäftige sogenannte Promoter sowie Versicherungsberater und Innendienstmitarbeiter. Erstere seien dafür zuständig, neue Kunden an An lässen wie zum Beispiel an Messen oder an Ständen in Einkaufszentren zu ge winne n und Termine für die Versicherungsberater zu o rganisieren. Sobald die Promoter Kunden akquiriert hätten, würden Besprechungstermine mit den Bera tern vereinbart, anlässlich welchen mit den potentiellen Kunden neue Versiche rungslösungen bespr o chen würden. Die Innendienstmitarbeiter seien zuständig für die Abwicklung des Rechnungswesens. Da die Beratungstermine kostenlos seien, verdiene die Beschwerdeführerin letztlich erst dann Geld, wenn ein Kunde tatsächlich eine Versicherung abschliesse. Für ihre Vermittlungstätigkeit erhalte die Beschwerdeführerin das Geld von den Versicherungen in Form einer Provi sion. Mithin sei das Hauptkonzept, nämlich die Kundeakquise anlässlich von Messen und an Ständen in Einkaufszentren oder an anderen zentralen Orten, aufgrund der behördlichen Massnahmen verunmöglicht worden. Dabei sei die Beschwerdeführerin nicht untätig geblieben, sondern habe alles Zumutbare unternommen, um neue Kunden auf andere Weise zu akquirieren und den Arbeits ausfall bestmöglich zu verhindern. Die Door - to - Door -Akquisen seien we nig e r folgreich und schliesslich von der Polizei und vom BAG verboten worden. Vide okonferenzen, telefonische Besprechungen oder dergleichen seien vor allem zu Beginn der Pandemie für viele Personen für derartige Geschäfte noch unvertraut und daher nicht erfolgsversprechend gewesen. Für viele Kunden sei im Zusam menhang mit Versicherungsverträgen nach wie vor eine persönliche Beratung vor Ort zentral. Dennoch habe die Beschwerdeführerin versucht, mittels telefonischer Kontaktaufnahme weitere Verträge zu vermitteln. Diesbezüglich sei en ihr jedoch aufgrund der seit 1. Januar 2021 geltenden Branchen verein barung «Vermittler», wonach die sogenannte Kaltakquise nicht zulässig sei, die Hände gebunden ge wesen . Auch sei aufgrund der Bestimmungen über den unlau teren Wettbewerb (v.a. Art. 3 Abs. 1 lit . u UWG) eine wahllose Kontaktaufnahme mit neuen Kunden mittlerweile stark eingeschränkt. Bei alle dem sei die Kontakt aufnahme einzig mit bereits bekannten Kunden,

deren Anzahl selbstredend be schränkt sei, möglich gewesen . Komme hinzu, dass bestehende Kunden in der Regel nicht ständig neue Versicherungen abschliessen würden und der Erhalt des ordentlichen Geschäfts betriebes damit nicht sichergestellt werden könn t

e. Entge gen dem Beschwerde gegner könnten neue Kunden auch nicht einfach per Mail akquiriert werden, zu mal diesbezüglich wenige Daten vorhanden seien und die Kaltakquise auch hier nicht unbegrenzt möglich sei; postalische Kontaktauf nah me und Printwerbungen seien aufgrund der tiefen Erfolgsquote und im Verhältnis z u den Kosten wenig geeignet, neue Kunden anzuwerben. Der Aufwand stünde in keinem Verhältnis zum Ertrag. Zudem sei es unzumutbar und mit unverhältnis mässigem Aufwand verbunden, immer neue Massnahmen auszuprobieren, wel che aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn gehabt hätten. Dies vor

allem deshalb, weil damit in der Regel nur die erste Kontaktaufnahme hätte ermöglicht werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin in guten Treue n davon ausgehen dürfen, dass es sich bei den behördlichen Massnahmen lediglich um vorüber gehende handle. Schliesslich sei die Arbeit slosenkasse im Zeitpunkt des er s t en Lockdowns im März 2020 und so mit im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin erstmals Kurzarbeit beantragt habe, offenbar der Ansicht gewesen, letztere habe einen entsprechenden Anspruch. Dass die Beschwerdeführerin weitere Anträge gestellt

habe, fusse auf dem Um stand, dass sie die Auswirkungen der behördlichen Massnah men noch immer ge spürt habe. Dies dürfe ihr nicht zur Last gelegt werden. Soweit ein Arbeitsausfall infolge der behördlichen Massnahmen seitens der hiesigen Behörden verneint werde, sei zumindest von wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen auszugehen. So habe sich die Situation mit den Lockerungen im Sommer

2020 zwischenzeit lich verbessert; einen Arbeitsausfall habe die Be schwer de führerin hauptsächlich dann erlitten, wenn die Massnahmen ver schärft worden seien. Dies zeige auf, dass die Beschwerdeführerin doch von den behörd lichen Massnahmen betroffen ge wesen sei. Die erneute Verschlechterung der wirt schaftlichen Lage im Zusammen hang mit der Pandemie sei unvorher sehbar gewesen. Die neuen Mitarbeiter seien in einem Zeitpunkt angestellt wor den, als die Beschwerdeführerin angesichts der allgemeinen Lage habe davon ausgehen dürfen, dass die Pandemie abklinge und eine Ende nehme, wodurch künftig wieder vermehrt Messen hätte n durchgeführt werden können . Erneute Verschärfungen sowie ein weiterer Lockdown seien nicht vorhersehbar gewesen. Daher könne es der Beschwerdeführerin nicht zum Vor wurf gemacht werden, wenn sie neue Mitarbeiter eingestellt habe. Es sei denn auch nicht entscheidend, wie viele Mitarbeitenden die Beschwerdeführerin beim ersten Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gehabt habe. Entscheidend sei ein zig, dass sich in der Zwischenzeit eine Verbesserung eingestellt habe. Entgegen dem Beschwerde gegner habe sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführe rin [im Jahr 2021] gegenüber 2020 nicht verbessert. D ie Umsatzzahlen aus dem Jahr 2021 basierten auf Leistungen, die im Vorjahr erbracht worden seien. Dies weil die Provisionen erst nach dem tatsächlichen Vertragsabschluss und somit nach der geleisteten Arbeit ausbezahlt würden. Mit anderen Worten seien die Umsatzzahlen jeweils mit Verspätung in der Buchhaltung ersichtlich. Zudem habe die Beschwerde führerin die von März bis Mai 2021 erhaltene Kurzarbeitsentschä digung fälsch licherweise in die Umsa tzzahlen aufgenommen. Mithin sei der Um satz im März 2021

tatsächlich um Fr. 32'308.60 und jener vom Mai 2021 um Fr. 64'517.05 tiefer gewesen . Entgegen dem Beschwerdegegner sei nicht von einer verbesserten Unternehmenslage auszugehen. Schliesslich sei die Verfügung vom 1 8. Februar 2021 nicht zweifellos unrichtig gewesen . Dass die behördlichen Mass nahmen einen direkten Einfluss auf die Beschwerdeführerin gehabt habe, ergebe sich allein aus dem Umstand, dass ein e

Kurzarbeitsentschädigung in der Vergangen heit aufgrund eben dieser behördlichen Massnahmen ausbezahlt wor den und nicht in Wiedererwägung gezogen worden sei. Zudem sei der Beschwer degegner im Juni 2021 offenbar noch selbst der Meinung gewesen, die Voraus setzungen für eine Kurzarbeitsentschädigung seien erfüllt. D er Beschwerdegegner habe im damaligen Zeitpunkt offenbar keine Zweifel gehabt, obschon sich die Sachlage genau gleich präsentiert habe wie beim ersten Antrag. Auch sei keine teilweise Einsprache erhoben worden, wie dies üblich sei bei etwelchen Zweifeln. Mangels zweifelloser Unrichtigkeit und in Anbetracht der hohen H ürden der Wie dererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sei die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügung vom

18. Februar 2021 unzulässig (Urk. 1) . 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 führte der Beschwerdegegner zum beschwerdeweise Vorbringen, im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 8. Februar 2021 sei eine zweifellose Unrichtigkeit zu verneinen, ergänzend aus, es sei zu beachten, dass die Verfügung vom 1 8. Februar 2021 in einem Zeitpunkt erlassen worden sei, als noch das vereinfachte Vor anmeldeverfahren gegolten habe; das SECO habe erst Ende Juni 2021 eine Grundlage dafür geschaffen bzw. die kantonalen Amtsstellen angewiesen, die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Kurzarbeits entschädigung in bestimmten Fällen zu überprüfen. Weiter liege es in der Natur der Sache, dass die Bewilligung von Kurzarbeit für die Zukunft hin im Rahmen einer «Grundsatzbewilligung» erteilt werde. Die Überprüfung der Plausibilität des anrechenbaren Arbeitsausfalles sowie von anderen Anspruchsvoraussetzungen seien daher grundsätzlich erst nach Ablauf der betreffenden Abrechnungsperiode und der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung mittels Abrechnungsfor mular möglich (Urk. 6). 3.

Vorab festzuhalten ist, dass die Verfügung vom 3. August 2021, womit der Be schwerdegegner die Verfügung vom 9. Juni 2021 (betreffend Kurzarbeitsentschä digung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021) wiedererwägungsweise aufhoben hat (Urk. 7/9), nicht angefochten wurde und Folge dessen in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urk. 7/5 S. 7, Urk. 1 Ziff. 7).

E. 3 ). A m

21. Mai 2021 (Eingangsdatum) reichte die X.___ GmbH beim AWA erneut eine

Voranmeldung von Kurzarbeit

für den Gesamtbetrieb (9 Mitarbeitende, davon 8 von Kurzarbeit betroffen) ab dem 1. Juni 2021 bei einem voraussichtlichen prozentualen Arbeits ausfall von 80 %

ein (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 bewilligte das AWA das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 7/13) . Nach Eingang der Abrechnung über Aus fallstunden für die Kontrollperiode Juni 2021 im Ausmass von 79.868 % (vgl. Urk. 7/34, wobei das entsprechende Formular nicht aktenkundig ist), forderte das AWA die X.___ GmbH

auf, den «Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50 % ab der Abrechnungsperiode Juni 2021» zu beantworten, was diese mit Eingabe vom 3. Juli 2021 tat (vgl. Urk. 7/33 f., vgl. auch Urk. 10 und 11).

Mit je separater Verfügung vom 3. August 2021 hob das AWA die V erfügungen vom 1 8. Februar und 9. Juni 2021 wiedererwägungsweise auf und lehnte die Gesuch e ab; die Be willigung für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom

1. März 2021

bis 31. Mai 2021 und vom 1. Juni bis 3 0. November 2021 wurde nicht erteilt (Urk. 7/

E. 4 Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31).

Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 25. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (in Kraft [rückwirkend] vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit län ger als sechs Monate dauert.

E. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Verfügung vom

18. Februar 2021 zurückgekommen ist, mit welcher er der Beschwerdefüh rerin die Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2021 grundsätzlich be willigt hatte.

E. 4.2 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zwei fellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Be ginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfü gung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts praxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_57/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die zuständige Amtsstelle ein Gesuch um Kurzarbeit (im Grundsatz, d.h. bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) bewilligt hat und diese Bewilligung später widerrufen will (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3).

E. 4.3 Der

Firmenzweck der Beschwerdeführerin gemäss Handelsregistereintrag lautet wie folgt: Beratung, Vermittlung und Verwaltung im Versicherungsbereich sowie Verkauf von Produkten im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistun gen für Unternehmen und Privatpe rsonen, Erbringen von Telefonie- Dienstleis tungen aller Art, Betreiben von Beratungs- und Kundendienststellen sowie Ter minvereinbarungen.

In der Voranmeldung vom 15. Februar 2021 begründete die Beschwerdeführerin die Betriebseinschränkung wegen behördlichen Massnahmen wie folgt: Aufgrund der Massnahmen durch den Bund sei es nicht möglich, an Messen teilzunehmen und Stände durchzuführen. Die Kunden müssten zuhause bleiben und wollten/könnten keine Termine wahrnehmen. Sie (die Beschwerde führerin) versuche ihr Bestes, aber der Ausfall sei gross (Urk. 7/1). Gestützt darauf hat der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung in der Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2021 mit Verfügung vom 1 8. Februar 2021 grund sätzlich bewilligt (Urk. 7/3).

E. 4.4 Ende Juni 2021 wies das SECO die kantonalen Amtsstellen an, die Voraussetzun gen zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bei Betrieben, die über eine bestehende Bewilligung verfügen und ab Juni 2021 weiterhin einen Arbeitsaus fall von über 50 % geltend machen, in bestimmten Fällen zu überprüfen (vgl. Ziff. 2.5 der Weisung 2021/13 und 2021/16). Im „Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50 % ab der Abrechnungsperiode Juni 2021“ vom 2. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie würde in der ganzen Schweiz Promotionen an Ständen und Grossveranstaltungen durchführen. Diese seien leider abgesagt worden. Der persönliche Kundenkontakt mit Masken funktioniere nicht wie ge wünscht. Zudem habe es Reklamationen seitens des BAG und der Polizei gegeben mit der Aufforderung, „dies“ zu unterlassen (Urk. 7/33; vgl. auch E-Mail vom 3. Juli 2021, Urk. 11). Weiter reichte die Beschwerdeführerin

- unter Hinweis auf die entsprechende Aufforderung des Beschwerdegegners (nicht in den Akten) - mit E-Mail vom 3. Juli 2021 ihre Umsatzzahlen von Dezember 2019 bis Juni 2021 ein (vgl. Urk. 11 und Urk. 7/35 ff.).

Dem n ach erzielte sie im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von Fr. 19‘892.3 0. Den Umsatz für das Jahr 2020 gab sie mit total Fr. 389‘3999.26 an, wobei der Umsatz für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai

2020 Fr. 117‘759.30 betrug (Fr. 100‘000.-- [März 2020] + Fr. 17‘759.30 [Mai 2020]; im April 2020 war der Betrieb geschlossen). Von Januar bis und mit Juni 2021 wies sie einen Umsatz Fr. 421‘942.10 aus, wobei sich der Umsatz für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2021 insgesamt Fr. 200‘391.10 (Fr. 91‘279.05 [März 2021] + Fr. 26‘924.30 [April 2021] + Fr. 82‘187.75 [Mai 2021]) belief (Urk. 7/35 ff.).

Gestützt auf

die am

3. Juli 2021 eingereichten Unterlagen kam der Beschwerde gegner zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeit (auch) im Zeitraum vom 1. März bis 3 1. Mai 2021 nicht erfülle. In der Verfügung vom 3. August 2021 führte er einleitend aus, die Voranmeldung von Kurzarbeit vom 15. Februar 2021 sei erneut geprüft worden. Die wiederer wägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 8. Februar 2021 begründete er unter Hinweis auf die Voranmeldung vom 15. Februar 2021 sowie den Fragebo gen vom 2. Juli 2021 damit, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe nicht plausibel seien . Es sei nicht Sinn und Zweck der Kurzarbeitsent schädigung, U nternehmen finanziell zu unterstütz en, sondern unvermeidbare Arbeits ausfälle zu entschädigen. Solche seien bei der Beschwerdeführerin nicht er sichtlich, zumal auch die steigenden Umsatzzahlen (vor allem im 1. und 2. Quar tal

2021) das Bild einer verbesserten Unternehmenslage vermittelten . Alsdann sei nachträglich festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin sechs Mitarbeiter der Partnerfirma Y.___ GmbH übernommen habe. Eine Personalaufsto ckung gehöre zum normalen Betriebsrisiko und sei nicht mit dem Mittel der Kurz arbeitsentschädigung aufzufangen . Schliesslich dau e re die Situa tion rund um Covid-19 seit März 202 0 an und werde den Alltag vermutlich auch noch länger begleiten. Seit diesem Zeitpunkt habe sich die Arbeitswelt zwangs läufig anpassen müssen. Kundenbesuche könnten weiter unter Anwen dung der Schutzmassnah men durchgeführt werden; alternativ kämen der ver mehrte Ein satz von digitalen Medien zum Zuge. Mithin seien im Rahmen der Schaden minderungspflicht alle Vorkehren zu treffen, um Arbeit sausfälle abzu wen den. Der vorliegend geltend gemachte Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin sei dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen (Urk. 7/4).

E. 4.5 Mit Einsprache vom 1 0. September 2021 brachte die Beschwerdeführerin insbe sondere vor, Kunden würden an Ständen in Einkaufszentren oder an Messen ak quiriert. Aufgrund der Corona-Pandemie habe der Bundesrat praktisch sämtliche Messen abgesagt. Auch Stände in Einkaufszentren seien kaum mehr möglich ge wesen, da dies seitens der Einkaufzentren nicht mehr zugelassen worden sei. Folglich hätten die Promoter kaum mehr neue Kunden finden und die Berater hätten immer weniger Kundentermine wahrnehmen können. Als Folge davon hätten auch die Innendienstmitarbeiter immer weniger zu tun gehabt. Mithin seien sämtliche Mitarbeiter von den Massnahmen betroffen gewesen. Die Door - to - Door -Strategie habe seitens der potentiellen Kunden zu Reklamationen ge führt. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin vom BAG und der örtlichen Polizei angehalten worden, letzteres zu unterlassen. Zudem sei die telefonische Kaltak quise gestützt auf die Branchenvereinbarung „Vermittler“ seit dem 1. Januar 2021 verboten. Entgegen dem Beschwerdegegner habe sich die finanzielle Situa tion der Beschwerdeführerin [im Jahr 2021] gegenüber 2020 nicht verbessert. Zu nächst sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 keine Kurzar beitsentschädigung beansprucht habe. Alsdann basierten die Umsatzzahlen aus dem Jahr 2021 auf Leistungen, die im Vorjahr erbracht worden seien. Dies weil die Provisionen erst nach dem tatsächlichen Vertragsabschluss und somit nach der geleisteten Arbeit ausbezahlt würden. Mit anderen Worten seien die Umsatz zahlen jeweils mit Verspätung in der Buchhaltung ersichtlich. Ferner habe die Beschwerdeführerin die von März bis Mai 2021 erhaltene Kurzarbeitse ntschädi gung fälschlicherweise bei den ausgewiesenen Umsatzzahlen mitberücksichtigt (Urk. 7/5).

E. 4.6 Unter Hinweis auf das unter E. 4.2 Gesagte kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkom men, wenn diese - nach damaliger Sach- und Rechtslage - zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im Zeitpunkt der Ver fügung vom 18. Februar 2021 stellte sich die Rechtslage wie folgt dar:

Ab dem 12 . Dezember 20 20

war die Durchführung von öffentlichen Veranstal tungen grundsätzlich verboten; ebenso die Durchführung von Messen und Märk ten in Innenräumen (vgl. Art.

E. 4.7 V or dem Hintergrund der geschilderten Sach- und Rechtslage erscheint der Ent scheid des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2021, womit er die Ausrichtung von Kurzarbeit - aufgrund einer prospektiven Beurteilung - für den Z eitraum vom 1. März bis 3 1. Mai 2021 grundsätzlich bewilligte, jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig. Der Beschwerdegegner begründete die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügung vom

18. Februar 2021 insbesondere mit der erst im Juni 2021 ergangenen Weisung des SECO, die sich auf die hier nicht massgebenden Abrechnungsperioden ab Juni 2021 bezieht, sowie die im Juli 2021 eingeholten Unterlagen (Fragebogen vom 2. Juli 2021 und damit eingereichte Umsatz zahlen) . Damit lässt sich eine zweifellose Unrichtigkeit (im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG) der Verfügung vom 18. Februar 2021 nicht begründen.

Soweit der Beschwerdegegner das Zurückkommen auf die Verfügung vom 18. Februar 2021 damit begründete,

es sei nachträglich festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ihren Personalbestand aufgestockt habe (vgl. Verfügung vom 3. August 2021, Urk. 7/4, vgl. E. 4.4), hat er nicht eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), sondern eine sogenannte prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vorgenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.2 und E. 6.1).

E. 4.8.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesge richts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person beziehungsweise dem Versicherungsträger trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewe sen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sach verhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als ob jektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2, je mit Hinweisen).

Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte ent decken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Ge rüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung nicht erst dann gegeben, wenn die das Revisionsgesuch stellende Per son die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3).

E. 4.8.2 Dem Einspracheentscheid vom 28. Januar 2021 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kanton Aargau (Urk. 7/41; nachfolgend AWA Aargau) lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin am 23. März 2020

eine Voranmeldung von Kurzarbeit bei zwei von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eingereicht und das AWA Aargau

die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung mit Verfügung vom 1. April 2020 grundsätzlich bewilligt hatte. Mit einer zweiten Voranmeldung vom 1 3. Juli 2020 habe die Beschwerdeführerin dann ab

1. August 2020 einen weiteren voraussichtlichen Arbeitsausfall an gekündigt, und zwar von 80 % für neu acht betroffene Arbeitnehmende, woraufhin die Bewilligung zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bis Ende Juli 2020 beschränkt wurde. In der Folge hatte das AWA Aargau gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 1. August 2020 sowie - nach erneuter Voranmeldung - ab 1. Dezember 2020 Ein spruch erhoben. Die gegen die Verfügung vom 23. November 2020 (betreffend Anspruch ab 1. Dezember 2020) gerichtete Einsprache wies das AWA Aargau na mentlich mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin könne nicht glaubhaft belegen, dass sie sechs Mitarbeitende von der Y.___ GmbH per August 2020 übernommen habe, welche sich zuvor schon in Kurzarbeit befunden hätten. Zudem erkannte das AWA Aargau aufgrund enger personeller Verflechtung (auf Geschäftsleitungsebene) der beiden Firmen, welche gleichzeitig für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 einen voraussichtlichen Arbeitsaus fall geltend machten, ein erhebliches Missbrauchsrisiko.

E. 4.8.3 Wann der Beschwerdegegner von der offenbar per August 2020 erfolgten Per sonalaufstockung der Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass dies e bereits im Jahr 2020 - entgegen ihrer Behauptung in der Einsprache (Urk. 7/5 S. 5 Ziff. 13) - Kurzarbeitsentschädigung bezogen hatte, Kenntnis erhalten hat, lässt sich auf grund der Akten nicht feststellen. Aus den nach wie vor unvollständigen Akten des Beschwerdegegners geht weder hervor, wann einzelne Dokumente eingegan gen sind noch von wem diese eingereicht wurden. Daher lässt sich nicht beurtei len, ob die 90-tägige Revisionsfrist eingehalten wurde.

Demnach wird der Beschwerdegegner zunächst seine Akten zu vervollständigen und systematisch zu erfassen haben (vgl. Art. 47 ATSG), anschliessend wird er über eine allfällige prozessuale Revision der Verfügung vom 18. Februar

2021 neu zu entscheiden haben.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Ein spracheentscheid vom 8. Dezember 2021 aufzuhe ben und die Sache an den Be schwerdegegner zurückzuweisen ist, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre . Ausgangsgemäss (vgl. BGE 137 V 57, 141 V 281 E. 11.1) hat die anwaltlich ve r tretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’5 00 .-- (inkl.

Barausl agen und MWSt) festzusetzen und dem Beschwerd e gegner aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der E inspracheentscheid vom 8. Dezember 2021

aufgehoben und die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine P rozessent -schädigung von Fr. 1’5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Caprani, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 6 der Verordnung über Massnahmen in der beson deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand: 1 2. Dezember 2020). A lsdann wurde die Bevölkerung vom Bundesrat a m 1 8. Dezember 2020 dazu aufgefordert, zu Hause zu bleiben, ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken sowie auf nicht-notwendige Reisen und Ausflüge zu verzichten. Ab dem 2 2. Dezember 2020 wurden Kultur-, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Ausstellungshallen sowie Innen räume und nicht frei zugängliche Aussenbereiche von botanischen Gärten und Zoos, geschlossen (vgl. Art. 5d Abs. 1 lit . a, Stand: 2 2. Dezember 2020). Schliess lich mussten ab dem 1 8. Januar 2021 auch

die Läden und Märkte schliessen; ausgenommen waren Läden und Märkte im Freien, die Güte r des täglichen Bedarfs anbiet en. Zeitgleich wurde eine Home-Office-Pflicht eingeführt und wurden Menschenansammlungen im öffentlichen Raum auf 5 Personen be schränkt (vgl.

Art. 3c Abs. 1, Art. 5e und Art.

E. 10 und Urk.

E. 11 - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich ALK 01 000 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2022.00027

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 3 0. Juni 2022 in Sa chen X.___ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caprani meyer & meier Rechtsanwälte Zweierstrasse 35, 8004 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Die

X.___ GmbH reichte am 1 5. Februar 2021 (Eingangsdatum) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb (8 Mitarbeitende, da von 7 von Kurzarbeit betroffen) aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemi e beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab dem 1. März 2021 ein (Urk. 7/1) .

Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2021 bewilligte das AWA die Ausrichtung eine r Kurzarbeitsentschädigung

– unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien –

für die Zeit vom 1. März bis 3 1. M ai 2021

(vgl. Urk. 7/ 3). A m

21. Mai 2021 (Eingangsdatum) reichte die X.___ GmbH beim AWA erneut eine

Voranmeldung von Kurzarbeit

für den Gesamtbetrieb (9 Mitarbeitende, davon 8 von Kurzarbeit betroffen) ab dem 1. Juni 2021 bei einem voraussichtlichen prozentualen Arbeits ausfall von 80 %

ein (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 bewilligte das AWA das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 7/13) . Nach Eingang der Abrechnung über Aus fallstunden für die Kontrollperiode Juni 2021 im Ausmass von 79.868 % (vgl. Urk. 7/34, wobei das entsprechende Formular nicht aktenkundig ist), forderte das AWA die X.___ GmbH

auf, den «Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50 % ab der Abrechnungsperiode Juni 2021» zu beantworten, was diese mit Eingabe vom 3. Juli 2021 tat (vgl. Urk. 7/33 f., vgl. auch Urk. 10 und 11).

Mit je separater Verfügung vom 3. August 2021 hob das AWA die V erfügungen vom 1 8. Februar und 9. Juni 2021 wiedererwägungsweise auf und lehnte die Gesuch e ab; die Be willigung für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom

1. März 2021

bis 31. Mai 2021 und vom 1. Juni bis 3 0. November 2021 wurde nicht erteilt (Urk. 7/ 4, Urk. 7/9).

Die g egen die wiederwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies das AWA mit E insprachee ntscheid vom 8. Dezember 2021 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ GmbH am 2 5. Januar 2022 Be schwerde und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 sowie die Verfügung vom 3. August 2021 ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S.

2). Mit Besch werdeantwort vom 3. März 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Besc hwerdeführerin am 10. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 for derte das Gericht den Beschwerdegegner auf, die vollständigen Akten einzu reichen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 5. Mai 2022 nahm der Beschwerdegegner dazu Stellung und reichte die E-Mail des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2021 ein (Urk. 10, Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.

31 Abs. 1 lit . b und d AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den norma lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich an rechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er bran chen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit . b AVIG). Damit will das G e setz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinwei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2

Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG sind die „gewöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorherseh bar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). 1.4

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvorausset zun gen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kan tonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlan gen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchs voraus setzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschä digung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). 1.5

Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren: 1.

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020, ersetzt durch Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24); 2.

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni

2020, ersetzt durch gleichlautende Verordnung vom 23. Juni 2021 (SR 818.101.26); 3.

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosen versicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033); 4.

Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 (SR 830.31).

Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 25. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (in Kraft [rückwirkend] vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit län ger als sechs Monate dauert. 1.6

Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weiter gehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (vgl. etwa Weisung 2021/0 1 : Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 2 0. Januar

2021 [nachfolgend: Weisung 2021/0 1 ] sowie Weisung 2021/13: Aktualisierung «Son derregelungen aufgrund der Pandemie» vom 3 0. Juni 2021 [nachfolgend: Wei sung 2021/13]). Danach sind sowohl die Pandemie selbst als auch die daraus resultierenden Arbeitsausfälle als vorübergehend zu betrachten. Eine Pandemie könne aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeit geber betroffen sein könne. Demnach seien Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzufüh ren seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar. Der Arbeit geber müsse jedoch glaubhaft darlegen, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen seien. Der einfa che Hinweis auf die Pandemie genüge nicht als Begründung (Ziff. 2.1 und 2.2 der Weisung 2021/0 1 und der Weisung 2021/13). 1.7

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

Dabei ist grundsätzlich diejenige Fassung mitzu berück sichtigen, die der Entscheidbehörde im Verfügungszeitpunkt vorgelegen (und ihr gegenüber Bindungswirkung entfaltet) hat. Spätere Ergänzungen können allen falls in die Entscheidfindung

einfliessen, insbesondere wenn sie Schlüsse zu lassen auf eine bereits zuvor gelebte Verwaltungspraxis (BGE 147 V 278 E. 2.2). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführe rin habe bereits von März bis Juli 2020 eine Kurzarbeitsentschädigung im Kanton Aargau bezogen; ab August 2020 sei ein entsprechender Antrag abgelehnt wor den. Aufgrund der Firmensitzverlegung habe sich die Beschwerdeführerin

im Februar 2021 im Kanton Zürich erneut für eine Kurzarbeitsentschädigung ange meldet, ebenso im Mai 202 1. D a im Rahmen der zweit genannten Voranmeldung für den Monat Juni 2021 ein Arbeitsausfall von mehr als 50 % abgerechnet wor den sei, seien zur Plausibilisierung weitere Unterlagen verlangt worden. Die Bran che der Beschwerdeführerin sei nicht unmittelbar von behördlichen Massnahmen betr offen gewesen. Zudem hätten Akquisetätigkeiten

auch unabhängig von Events oder Veranstaltungen durchgeführt werden können (Online, per Post, per E-Mail, per Telefon, Netzwerkkontakte, Printwerbung etc.) und sei die Beschwer deführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht angehalten gewesen, Ar beitsausfälle durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahme n zu vermeiden . Des Weiteren sei auch ein wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall zu verneinen. Mit Blick auf die 2020 gewährte Kurzarbeitsentschädigung sowie erneuten Vor anmeldungen werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf das Mit tel der Kurzarbeitsentschädigung habe zurückgreifen wollen. Alsdann gehöre eine Personalaufstockung von zwei (im März 2020) auf acht Mitarbeitende (ab März 2021) zum normalen Betriebsrisiko und sei nicht mittels Kurzarbeitsentschädi gung aufzufangen. Die Beschwerdeführerin habe – vor allem während der Pan demie – nicht davon ausgehen können, dass sie alle ihre Mitarbeitenden über eine längere Zeit vollständig hätte beschäftigen könne n, zumal bereits mit zwei Mit arbeitenden anfangs 2020 Kurzarbeit beantragt worden sei. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin höchstens Umsatzeinbussen, aber keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten, da das Personal für die Akquise voll eingesetzt werden müsse. Die Kurzarbeit könne kaum das geeignete Mittel sein, um die Akquisition zu for cieren und neue Aufträge zu gewinnen bzw. mehr Umsatz zu generieren. Insbe sondere sei kein Arbeitsausfall ersichtlich. Es sei zudem grundsätzlich auch Ver sicherungsberatern ode r Innendienstmitarbeitern zuzumu ten, sich notfalls selber um mögliche Termine zu bemühen. Im Zusammenhang mit den Umsätzen sei zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Dezember 2019 aufgenommen habe; ein Rückgang des Umsatzes oder Nachfrage nach Dienstleistungen sei naturgemäss nicht ersichtlich, da letztere noch nicht im er hofften Mass stattgefunden hätten. Mithin habe die Beschwerdeführerin weder glaubhaft dargetan, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall aufgrund behördlicher Massnahmen oder wirtschaftlicher Gründe vorliege, welcher unvermeidbar gewe sen wäre,

noch dass ein Zusammenhang zwischen den Arbeitsausfällen und dem Auftreten des Coronavirus bestehe . Damit erweise sich die angefochtene Verfü gung als rechtens (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe sehr wohl einen Arbeits ausfall infolge der behördlichen Massnahmen erlitten. Sie sei eine Versicherungs vermittlerin und beschäftige sogenannte Promoter sowie Versicherungsberater und Innendienstmitarbeiter. Erstere seien dafür zuständig, neue Kunden an An lässen wie zum Beispiel an Messen oder an Ständen in Einkaufszentren zu ge winne n und Termine für die Versicherungsberater zu o rganisieren. Sobald die Promoter Kunden akquiriert hätten, würden Besprechungstermine mit den Bera tern vereinbart, anlässlich welchen mit den potentiellen Kunden neue Versiche rungslösungen bespr o chen würden. Die Innendienstmitarbeiter seien zuständig für die Abwicklung des Rechnungswesens. Da die Beratungstermine kostenlos seien, verdiene die Beschwerdeführerin letztlich erst dann Geld, wenn ein Kunde tatsächlich eine Versicherung abschliesse. Für ihre Vermittlungstätigkeit erhalte die Beschwerdeführerin das Geld von den Versicherungen in Form einer Provi sion. Mithin sei das Hauptkonzept, nämlich die Kundeakquise anlässlich von Messen und an Ständen in Einkaufszentren oder an anderen zentralen Orten, aufgrund der behördlichen Massnahmen verunmöglicht worden. Dabei sei die Beschwerdeführerin nicht untätig geblieben, sondern habe alles Zumutbare unternommen, um neue Kunden auf andere Weise zu akquirieren und den Arbeits ausfall bestmöglich zu verhindern. Die Door - to - Door -Akquisen seien we nig e r folgreich und schliesslich von der Polizei und vom BAG verboten worden. Vide okonferenzen, telefonische Besprechungen oder dergleichen seien vor allem zu Beginn der Pandemie für viele Personen für derartige Geschäfte noch unvertraut und daher nicht erfolgsversprechend gewesen. Für viele Kunden sei im Zusam menhang mit Versicherungsverträgen nach wie vor eine persönliche Beratung vor Ort zentral. Dennoch habe die Beschwerdeführerin versucht, mittels telefonischer Kontaktaufnahme weitere Verträge zu vermitteln. Diesbezüglich sei en ihr jedoch aufgrund der seit 1. Januar 2021 geltenden Branchen verein barung «Vermittler», wonach die sogenannte Kaltakquise nicht zulässig sei, die Hände gebunden ge wesen . Auch sei aufgrund der Bestimmungen über den unlau teren Wettbewerb (v.a. Art. 3 Abs. 1 lit . u UWG) eine wahllose Kontaktaufnahme mit neuen Kunden mittlerweile stark eingeschränkt. Bei alle dem sei die Kontakt aufnahme einzig mit bereits bekannten Kunden,

deren Anzahl selbstredend be schränkt sei, möglich gewesen . Komme hinzu, dass bestehende Kunden in der Regel nicht ständig neue Versicherungen abschliessen würden und der Erhalt des ordentlichen Geschäfts betriebes damit nicht sichergestellt werden könn t

e. Entge gen dem Beschwerde gegner könnten neue Kunden auch nicht einfach per Mail akquiriert werden, zu mal diesbezüglich wenige Daten vorhanden seien und die Kaltakquise auch hier nicht unbegrenzt möglich sei; postalische Kontaktauf nah me und Printwerbungen seien aufgrund der tiefen Erfolgsquote und im Verhältnis z u den Kosten wenig geeignet, neue Kunden anzuwerben. Der Aufwand stünde in keinem Verhältnis zum Ertrag. Zudem sei es unzumutbar und mit unverhältnis mässigem Aufwand verbunden, immer neue Massnahmen auszuprobieren, wel che aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn gehabt hätten. Dies vor

allem deshalb, weil damit in der Regel nur die erste Kontaktaufnahme hätte ermöglicht werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin in guten Treue n davon ausgehen dürfen, dass es sich bei den behördlichen Massnahmen lediglich um vorüber gehende handle. Schliesslich sei die Arbeit slosenkasse im Zeitpunkt des er s t en Lockdowns im März 2020 und so mit im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin erstmals Kurzarbeit beantragt habe, offenbar der Ansicht gewesen, letztere habe einen entsprechenden Anspruch. Dass die Beschwerdeführerin weitere Anträge gestellt

habe, fusse auf dem Um stand, dass sie die Auswirkungen der behördlichen Massnah men noch immer ge spürt habe. Dies dürfe ihr nicht zur Last gelegt werden. Soweit ein Arbeitsausfall infolge der behördlichen Massnahmen seitens der hiesigen Behörden verneint werde, sei zumindest von wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen auszugehen. So habe sich die Situation mit den Lockerungen im Sommer

2020 zwischenzeit lich verbessert; einen Arbeitsausfall habe die Be schwer de führerin hauptsächlich dann erlitten, wenn die Massnahmen ver schärft worden seien. Dies zeige auf, dass die Beschwerdeführerin doch von den behörd lichen Massnahmen betroffen ge wesen sei. Die erneute Verschlechterung der wirt schaftlichen Lage im Zusammen hang mit der Pandemie sei unvorher sehbar gewesen. Die neuen Mitarbeiter seien in einem Zeitpunkt angestellt wor den, als die Beschwerdeführerin angesichts der allgemeinen Lage habe davon ausgehen dürfen, dass die Pandemie abklinge und eine Ende nehme, wodurch künftig wieder vermehrt Messen hätte n durchgeführt werden können . Erneute Verschärfungen sowie ein weiterer Lockdown seien nicht vorhersehbar gewesen. Daher könne es der Beschwerdeführerin nicht zum Vor wurf gemacht werden, wenn sie neue Mitarbeiter eingestellt habe. Es sei denn auch nicht entscheidend, wie viele Mitarbeitenden die Beschwerdeführerin beim ersten Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gehabt habe. Entscheidend sei ein zig, dass sich in der Zwischenzeit eine Verbesserung eingestellt habe. Entgegen dem Beschwerde gegner habe sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführe rin [im Jahr 2021] gegenüber 2020 nicht verbessert. D ie Umsatzzahlen aus dem Jahr 2021 basierten auf Leistungen, die im Vorjahr erbracht worden seien. Dies weil die Provisionen erst nach dem tatsächlichen Vertragsabschluss und somit nach der geleisteten Arbeit ausbezahlt würden. Mit anderen Worten seien die Umsatzzahlen jeweils mit Verspätung in der Buchhaltung ersichtlich. Zudem habe die Beschwerde führerin die von März bis Mai 2021 erhaltene Kurzarbeitsentschä digung fälsch licherweise in die Umsa tzzahlen aufgenommen. Mithin sei der Um satz im März 2021

tatsächlich um Fr. 32'308.60 und jener vom Mai 2021 um Fr. 64'517.05 tiefer gewesen . Entgegen dem Beschwerdegegner sei nicht von einer verbesserten Unternehmenslage auszugehen. Schliesslich sei die Verfügung vom 1 8. Februar 2021 nicht zweifellos unrichtig gewesen . Dass die behördlichen Mass nahmen einen direkten Einfluss auf die Beschwerdeführerin gehabt habe, ergebe sich allein aus dem Umstand, dass ein e

Kurzarbeitsentschädigung in der Vergangen heit aufgrund eben dieser behördlichen Massnahmen ausbezahlt wor den und nicht in Wiedererwägung gezogen worden sei. Zudem sei der Beschwer degegner im Juni 2021 offenbar noch selbst der Meinung gewesen, die Voraus setzungen für eine Kurzarbeitsentschädigung seien erfüllt. D er Beschwerdegegner habe im damaligen Zeitpunkt offenbar keine Zweifel gehabt, obschon sich die Sachlage genau gleich präsentiert habe wie beim ersten Antrag. Auch sei keine teilweise Einsprache erhoben worden, wie dies üblich sei bei etwelchen Zweifeln. Mangels zweifelloser Unrichtigkeit und in Anbetracht der hohen H ürden der Wie dererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sei die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügung vom

18. Februar 2021 unzulässig (Urk. 1) . 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 führte der Beschwerdegegner zum beschwerdeweise Vorbringen, im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 8. Februar 2021 sei eine zweifellose Unrichtigkeit zu verneinen, ergänzend aus, es sei zu beachten, dass die Verfügung vom 1 8. Februar 2021 in einem Zeitpunkt erlassen worden sei, als noch das vereinfachte Vor anmeldeverfahren gegolten habe; das SECO habe erst Ende Juni 2021 eine Grundlage dafür geschaffen bzw. die kantonalen Amtsstellen angewiesen, die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Kurzarbeits entschädigung in bestimmten Fällen zu überprüfen. Weiter liege es in der Natur der Sache, dass die Bewilligung von Kurzarbeit für die Zukunft hin im Rahmen einer «Grundsatzbewilligung» erteilt werde. Die Überprüfung der Plausibilität des anrechenbaren Arbeitsausfalles sowie von anderen Anspruchsvoraussetzungen seien daher grundsätzlich erst nach Ablauf der betreffenden Abrechnungsperiode und der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung mittels Abrechnungsfor mular möglich (Urk. 6). 3.

Vorab festzuhalten ist, dass die Verfügung vom 3. August 2021, womit der Be schwerdegegner die Verfügung vom 9. Juni 2021 (betreffend Kurzarbeitsentschä digung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021) wiedererwägungsweise aufhoben hat (Urk. 7/9), nicht angefochten wurde und Folge dessen in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urk. 7/5 S. 7, Urk. 1 Ziff. 7).

4. 4.1

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Verfügung vom

18. Februar 2021 zurückgekommen ist, mit welcher er der Beschwerdefüh rerin die Kurzarbeit für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2021 grundsätzlich be willigt hatte. 4.2

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zwei fellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Be ginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfü gung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts praxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_57/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die zuständige Amtsstelle ein Gesuch um Kurzarbeit (im Grundsatz, d.h. bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) bewilligt hat und diese Bewilligung später widerrufen will (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3). 4.3

Der

Firmenzweck der Beschwerdeführerin gemäss Handelsregistereintrag lautet wie folgt: Beratung, Vermittlung und Verwaltung im Versicherungsbereich sowie Verkauf von Produkten im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistun gen für Unternehmen und Privatpe rsonen, Erbringen von Telefonie- Dienstleis tungen aller Art, Betreiben von Beratungs- und Kundendienststellen sowie Ter minvereinbarungen.

In der Voranmeldung vom 15. Februar 2021 begründete die Beschwerdeführerin die Betriebseinschränkung wegen behördlichen Massnahmen wie folgt: Aufgrund der Massnahmen durch den Bund sei es nicht möglich, an Messen teilzunehmen und Stände durchzuführen. Die Kunden müssten zuhause bleiben und wollten/könnten keine Termine wahrnehmen. Sie (die Beschwerde führerin) versuche ihr Bestes, aber der Ausfall sei gross (Urk. 7/1). Gestützt darauf hat der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung in der Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2021 mit Verfügung vom 1 8. Februar 2021 grund sätzlich bewilligt (Urk. 7/3). 4.4

Ende Juni 2021 wies das SECO die kantonalen Amtsstellen an, die Voraussetzun gen zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bei Betrieben, die über eine bestehende Bewilligung verfügen und ab Juni 2021 weiterhin einen Arbeitsaus fall von über 50 % geltend machen, in bestimmten Fällen zu überprüfen (vgl. Ziff. 2.5 der Weisung 2021/13 und 2021/16). Im „Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50 % ab der Abrechnungsperiode Juni 2021“ vom 2. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie würde in der ganzen Schweiz Promotionen an Ständen und Grossveranstaltungen durchführen. Diese seien leider abgesagt worden. Der persönliche Kundenkontakt mit Masken funktioniere nicht wie ge wünscht. Zudem habe es Reklamationen seitens des BAG und der Polizei gegeben mit der Aufforderung, „dies“ zu unterlassen (Urk. 7/33; vgl. auch E-Mail vom 3. Juli 2021, Urk. 11). Weiter reichte die Beschwerdeführerin

- unter Hinweis auf die entsprechende Aufforderung des Beschwerdegegners (nicht in den Akten) - mit E-Mail vom 3. Juli 2021 ihre Umsatzzahlen von Dezember 2019 bis Juni 2021 ein (vgl. Urk. 11 und Urk. 7/35 ff.).

Dem n ach erzielte sie im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von Fr. 19‘892.3 0. Den Umsatz für das Jahr 2020 gab sie mit total Fr. 389‘3999.26 an, wobei der Umsatz für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai

2020 Fr. 117‘759.30 betrug (Fr. 100‘000.-- [März 2020] + Fr. 17‘759.30 [Mai 2020]; im April 2020 war der Betrieb geschlossen). Von Januar bis und mit Juni 2021 wies sie einen Umsatz Fr. 421‘942.10 aus, wobei sich der Umsatz für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2021 insgesamt Fr. 200‘391.10 (Fr. 91‘279.05 [März 2021] + Fr. 26‘924.30 [April 2021] + Fr. 82‘187.75 [Mai 2021]) belief (Urk. 7/35 ff.).

Gestützt auf

die am

3. Juli 2021 eingereichten Unterlagen kam der Beschwerde gegner zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeit (auch) im Zeitraum vom 1. März bis 3 1. Mai 2021 nicht erfülle. In der Verfügung vom 3. August 2021 führte er einleitend aus, die Voranmeldung von Kurzarbeit vom 15. Februar 2021 sei erneut geprüft worden. Die wiederer wägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 8. Februar 2021 begründete er unter Hinweis auf die Voranmeldung vom 15. Februar 2021 sowie den Fragebo gen vom 2. Juli 2021 damit, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe nicht plausibel seien . Es sei nicht Sinn und Zweck der Kurzarbeitsent schädigung, U nternehmen finanziell zu unterstütz en, sondern unvermeidbare Arbeits ausfälle zu entschädigen. Solche seien bei der Beschwerdeführerin nicht er sichtlich, zumal auch die steigenden Umsatzzahlen (vor allem im 1. und 2. Quar tal

2021) das Bild einer verbesserten Unternehmenslage vermittelten . Alsdann sei nachträglich festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin sechs Mitarbeiter der Partnerfirma Y.___ GmbH übernommen habe. Eine Personalaufsto ckung gehöre zum normalen Betriebsrisiko und sei nicht mit dem Mittel der Kurz arbeitsentschädigung aufzufangen . Schliesslich dau e re die Situa tion rund um Covid-19 seit März 202 0 an und werde den Alltag vermutlich auch noch länger begleiten. Seit diesem Zeitpunkt habe sich die Arbeitswelt zwangs läufig anpassen müssen. Kundenbesuche könnten weiter unter Anwen dung der Schutzmassnah men durchgeführt werden; alternativ kämen der ver mehrte Ein satz von digitalen Medien zum Zuge. Mithin seien im Rahmen der Schaden minderungspflicht alle Vorkehren zu treffen, um Arbeit sausfälle abzu wen den. Der vorliegend geltend gemachte Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin sei dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen (Urk. 7/4). 4.5

Mit Einsprache vom 1 0. September 2021 brachte die Beschwerdeführerin insbe sondere vor, Kunden würden an Ständen in Einkaufszentren oder an Messen ak quiriert. Aufgrund der Corona-Pandemie habe der Bundesrat praktisch sämtliche Messen abgesagt. Auch Stände in Einkaufszentren seien kaum mehr möglich ge wesen, da dies seitens der Einkaufzentren nicht mehr zugelassen worden sei. Folglich hätten die Promoter kaum mehr neue Kunden finden und die Berater hätten immer weniger Kundentermine wahrnehmen können. Als Folge davon hätten auch die Innendienstmitarbeiter immer weniger zu tun gehabt. Mithin seien sämtliche Mitarbeiter von den Massnahmen betroffen gewesen. Die Door - to - Door -Strategie habe seitens der potentiellen Kunden zu Reklamationen ge führt. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin vom BAG und der örtlichen Polizei angehalten worden, letzteres zu unterlassen. Zudem sei die telefonische Kaltak quise gestützt auf die Branchenvereinbarung „Vermittler“ seit dem 1. Januar 2021 verboten. Entgegen dem Beschwerdegegner habe sich die finanzielle Situa tion der Beschwerdeführerin [im Jahr 2021] gegenüber 2020 nicht verbessert. Zu nächst sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 keine Kurzar beitsentschädigung beansprucht habe. Alsdann basierten die Umsatzzahlen aus dem Jahr 2021 auf Leistungen, die im Vorjahr erbracht worden seien. Dies weil die Provisionen erst nach dem tatsächlichen Vertragsabschluss und somit nach der geleisteten Arbeit ausbezahlt würden. Mit anderen Worten seien die Umsatz zahlen jeweils mit Verspätung in der Buchhaltung ersichtlich. Ferner habe die Beschwerdeführerin die von März bis Mai 2021 erhaltene Kurzarbeitse ntschädi gung fälschlicherweise bei den ausgewiesenen Umsatzzahlen mitberücksichtigt (Urk. 7/5). 4.6

Unter Hinweis auf das unter E. 4.2 Gesagte kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkom men, wenn diese - nach damaliger Sach- und Rechtslage - zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im Zeitpunkt der Ver fügung vom 18. Februar 2021 stellte sich die Rechtslage wie folgt dar:

Ab dem 12 . Dezember 20 20

war die Durchführung von öffentlichen Veranstal tungen grundsätzlich verboten; ebenso die Durchführung von Messen und Märk ten in Innenräumen (vgl. Art. 6 der Verordnung über Massnahmen in der beson deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand: 1 2. Dezember 2020). A lsdann wurde die Bevölkerung vom Bundesrat a m 1 8. Dezember 2020 dazu aufgefordert, zu Hause zu bleiben, ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken sowie auf nicht-notwendige Reisen und Ausflüge zu verzichten. Ab dem 2 2. Dezember 2020 wurden Kultur-, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Ausstellungshallen sowie Innen räume und nicht frei zugängliche Aussenbereiche von botanischen Gärten und Zoos, geschlossen (vgl. Art. 5d Abs. 1 lit . a, Stand: 2 2. Dezember 2020). Schliess lich mussten ab dem 1 8. Januar 2021 auch

die Läden und Märkte schliessen; ausgenommen waren Läden und Märkte im Freien, die Güte r des täglichen Bedarfs anbiet en. Zeitgleich wurde eine Home-Office-Pflicht eingeführt und wurden Menschenansammlungen im öffentlichen Raum auf 5 Personen be schränkt (vgl.

Art. 3c Abs. 1, Art. 5e und Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage, Stand: 1 8. Januar

2021). Erste Öffnungsschritte er folgten mit Bundes ratsentschluss vom 2 4. Februar 2021 und

mit Wirkung ab

dem

1. März 2021 (vgl.

insbesondere Art. 5d Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand:

1. März 2021).

4.7

V or dem Hintergrund der geschilderten Sach- und Rechtslage erscheint der Ent scheid des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2021, womit er die Ausrichtung von Kurzarbeit - aufgrund einer prospektiven Beurteilung - für den Z eitraum vom 1. März bis 3 1. Mai 2021 grundsätzlich bewilligte, jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig. Der Beschwerdegegner begründete die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügung vom

18. Februar 2021 insbesondere mit der erst im Juni 2021 ergangenen Weisung des SECO, die sich auf die hier nicht massgebenden Abrechnungsperioden ab Juni 2021 bezieht, sowie die im Juli 2021 eingeholten Unterlagen (Fragebogen vom 2. Juli 2021 und damit eingereichte Umsatz zahlen) . Damit lässt sich eine zweifellose Unrichtigkeit (im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG) der Verfügung vom 18. Februar 2021 nicht begründen.

Soweit der Beschwerdegegner das Zurückkommen auf die Verfügung vom 18. Februar 2021 damit begründete,

es sei nachträglich festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ihren Personalbestand aufgestockt habe (vgl. Verfügung vom 3. August 2021, Urk. 7/4, vgl. E. 4.4), hat er nicht eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), sondern eine sogenannte prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vorgenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.2 und E. 6.1).

4.8 4.8.1

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesge richts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person beziehungsweise dem Versicherungsträger trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewe sen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sach verhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als ob jektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2, je mit Hinweisen).

Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte ent decken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Ge rüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung nicht erst dann gegeben, wenn die das Revisionsgesuch stellende Per son die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3). 4.8.2

Dem Einspracheentscheid vom 28. Januar 2021 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kanton Aargau (Urk. 7/41; nachfolgend AWA Aargau) lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin am 23. März 2020

eine Voranmeldung von Kurzarbeit bei zwei von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eingereicht und das AWA Aargau

die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung mit Verfügung vom 1. April 2020 grundsätzlich bewilligt hatte. Mit einer zweiten Voranmeldung vom 1 3. Juli 2020 habe die Beschwerdeführerin dann ab

1. August 2020 einen weiteren voraussichtlichen Arbeitsausfall an gekündigt, und zwar von 80 % für neu acht betroffene Arbeitnehmende, woraufhin die Bewilligung zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bis Ende Juli 2020 beschränkt wurde. In der Folge hatte das AWA Aargau gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 1. August 2020 sowie - nach erneuter Voranmeldung - ab 1. Dezember 2020 Ein spruch erhoben. Die gegen die Verfügung vom 23. November 2020 (betreffend Anspruch ab 1. Dezember 2020) gerichtete Einsprache wies das AWA Aargau na mentlich mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin könne nicht glaubhaft belegen, dass sie sechs Mitarbeitende von der Y.___ GmbH per August 2020 übernommen habe, welche sich zuvor schon in Kurzarbeit befunden hätten. Zudem erkannte das AWA Aargau aufgrund enger personeller Verflechtung (auf Geschäftsleitungsebene) der beiden Firmen, welche gleichzeitig für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 einen voraussichtlichen Arbeitsaus fall geltend machten, ein erhebliches Missbrauchsrisiko. 4.8.3

Wann der Beschwerdegegner von der offenbar per August 2020 erfolgten Per sonalaufstockung der Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass dies e bereits im Jahr 2020 - entgegen ihrer Behauptung in der Einsprache (Urk. 7/5 S. 5 Ziff. 13) - Kurzarbeitsentschädigung bezogen hatte, Kenntnis erhalten hat, lässt sich auf grund der Akten nicht feststellen. Aus den nach wie vor unvollständigen Akten des Beschwerdegegners geht weder hervor, wann einzelne Dokumente eingegan gen sind noch von wem diese eingereicht wurden. Daher lässt sich nicht beurtei len, ob die 90-tägige Revisionsfrist eingehalten wurde.

Demnach wird der Beschwerdegegner zunächst seine Akten zu vervollständigen und systematisch zu erfassen haben (vgl. Art. 47 ATSG), anschliessend wird er über eine allfällige prozessuale Revision der Verfügung vom 18. Februar

2021 neu zu entscheiden haben.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Ein spracheentscheid vom 8. Dezember 2021 aufzuhe ben und die Sache an den Be schwerdegegner zurückzuweisen ist, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre . Ausgangsgemäss (vgl. BGE 137 V 57, 141 V 281 E. 11.1) hat die anwaltlich ve r tretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’5 00 .-- (inkl.

Barausl agen und MWSt) festzusetzen und dem Beschwerd e gegner aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der E inspracheentscheid vom 8. Dezember 2021

aufgehoben und die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine P rozessent -schädigung von Fr. 1’5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Caprani, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich ALK 01 000 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger