Sachverhalt
1.
D ie 19 99 geborene X.___ meldete sich am 21 . September
2021 mit einem mög lich en Stellenantritt am Folgetag beim Regio nalen Arbeitsver mittlungs zen trum (RAV) Y.___ z ur Arbeits ver mittlung (Urk. 7/2). Am 2 6. Sep tember 2021 beantragte s ie die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung (Urk. 7/3 ). Die Unia Arbeitslosenkasse forderte sie am 1 9. Oktober 2021 unter an derem auf, weitere Unterlagen zu ihren Arbeitsver hältnissen ab Oktober 2019 einzureichen ( Urk. 7/4). Dazu nahm X.___ mit E-Mail-Nachricht vom 2 2. Oktober 2021 Stellung ( Urk. 7/6). Alsdann h olte die Unia Arbeitslosenkasse die folgenden Arbeitgeberbescheinigungen ein: die
Beschei nigung der Z.___ AG zum Arbeitsverhältnis vom 1 9. Oktober bis 3 1. Dezember 2019 ( Urk. 7/19), die Bescheinigung der A.___ zum von der Beschwerdeführerin absolvierten Prak ti kum vom 1. August
2020 bis 3 1. Januar
2021 ( Urk. 7/17),
die Bescheini gung der B.___ zum Arbeits ver hältnis vom 2 9. Juli
2020 bis 3 1. März
2021 ( Urk. 7/18/1) sowie die Besch einigung des Vereins C.___ zum Arbeitsver hältnis vom 1. April bis 1 4. Juni 2021 ( Urk. 7/16). Am 8. November 2021 reichte die B.___ bei d er Unia Arbeitslosenkasse eine korrigierte Arbeit geberbescheinigung und die Unterlagen zur Arbeitszeiter fassung ein ( Urk. 7/11, Urk. 18/2).
Und schliesslich beantworte te die Z.___ AG m it Schreiben vom 1 1. No vember 2021 zwei Zusatz fragen der Unia Arbeitsloskasse ( Urk. 7/19). Gestützt auf diese Ab klä rungen ver neinte
Unia Arbeitsloskasse
m it Verfügung vom 1 7 . November
202 1
e inen An spruch von X.___
auf Arbeitslosenent schä digung ab dem 22 . Sep t em ber
202 1. Zur Begründung führte sie an, dass die Anspruchs voraus setzung von min destens zwölf beitragspflichtige n Beschäfti gung smonaten nicht erfüll t und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beit ragszeit ersichtlich sei (Urk. 7/A ). Die hiergegen am 2 9. November
2021 erhobene Ein sp r a che ( Urk. 7/B) wies die Unia Arbeitsloskasse mit Ein spracheentscheid vom 13 . Januar 2022 ab (Urk. 2). 2 .
Dagegen erhob X.___ am 24 . Januar 2022
Beschwerde und beantragte
sinngemäss , der angefochtene Einsprache ent scheid sei aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung an zu erkennen (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom
16. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-21, Urk. 7/A-H ), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung
vom 21. Februar 2022 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn die Voraus setzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . a bis g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung ( AVIG ) gegeben sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e
AVIG auch, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit ist ( Art. 13 und Art. 14 AVIG).
1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). In Art.
13 Abs.
2 AVIG sind ausserdem diejenigen Zeiten aufgelistet, die den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, obwohl eine solche nicht ausgeübt wird , gleichgestellt sind . Dazu gehören unter anderem die Zeiten, in denen die versi cherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Unfalls ( Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt ( Art.
13 Abs.
2 lit .
c AVIG ). 1.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3
ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hat ten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( vgl. nachfolgend E. 1.4.1 ), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicher ten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Befreiungstatbestände von Art.
14 Abs.
1 AVIG sind im Verhältnis zur Bei tragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art.
13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art.
14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E.
2.1 ). E ine Kumulation von Beitragszeiten nach Art. 13 AVIG und beitragsbefreiten Zeiten (Art. 14 Abs. 1 AVIG) ist
ausgeschlossen; dies ergibt sich schon aufgrund der eindeutigen Formulierung in Art.
8 Abs.
1 lit .
e AVIG , wonach alternativ voraus gesetzt wird , dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt oder von der Er füllu ng der Beitragszeit befreit ist
( BGE 141 V 674 E. 4.3.1) . 1.4
1.4 .1
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die
v ersicherte Person beitragspflichtig ist ( Abs. 1 ) . Beitrags zeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam men ge zählt. Je 30 Kalendertage gelten als Beitragsmonat (Abs. 2).
Die den Bei trags zei ten gleichgesetzten Zeiten ( Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die die v ersi cherte Person einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3) . Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer n mit Vollzeitbe schäf tigung. Übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4). 1.4.2
Bei Arbeitsverhältnisse n, die nicht auf den Beginn eines Kalendermonats aufge nommen beziehungsweise nicht auf das Ende eines Kalendermonats beendet wer den, ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werk tagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solcher massen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249 E. 2c ; AVIG-Praxis ALE des Staats sekretariats für Wirtschaft [SECO]
Rz . B150 ). 1.4.3
Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeits leistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitrags monat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses aus ser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c/ bb mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis; s. a . Rz . B150a der AVIG-Praxis ALE ).
2. 2. 1
Der Beginn der Rahmenfristen wird von den Arbeitslosenkassen festgelegt ( Rz .
B41 der AVIG-Praxis ALE). Die Beschwerdegegnerin stellte vorliegend auf den 2 2. September
2021 ab, weil dies der Tag war, per welchem sich die Beschwerde führerin erstmals beim RAV zur Erfüllung der Kontrollpflicht ange meldet und sich der Kontrollvorschrift unter zogen habe ( Urk. 2 S. 3, vgl. Urk. 7/2). Ausge hend davon resultierte eine Rahmen frist für die Beitragszeit vom 2 2. September
2019 bis 2 1. September
2021 ( Urk. 2 S. 3).
Die von der Beschwer deführerin be antragte Verlängerung der Rahmenfrist wegen Krankheit ( Urk. 1 S.
2) ist im Ge setz nicht vorgesehen (vgl. Art. 9 ff. AVIG).
Die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Rahmen frist für die Beitragszeit vom 2 2. September 2019 bis 2 1. September 2021 gibt zu keinen Beanstandungen An lass. 2. 2
Gemäss den Abklärungen der Beschwerde gegnerin ist in der hier massgebenden Rahmenfrist (2 2. September 2019 bis 2 1. September 2021) eine Beitragszeit von insgesamt 11.887 Monaten zu berücksichtigen ( Urk. 2 S. 4) : 2.467 Monate ( 1. April bis 1 4. Juni 202 1; Verein C.___ ) + 6.000 Monate ( 1. August 2020 bis 3 1. Januar 2021; A.___ ) + 3.420 Monate (1 9. Oktober 2019 bis 3 1. Januar 2020: Z.___ )
Dazu führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die von der Beschwerdeführerin aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ erworbene Beitragszeit ( 2. August bis 1 9. Dezember 2020) wegen der für denselben Zeitraum bereits be rücksichtigten Beitragszeit aufgrund des ent löhnten Praktikums in der A.___ (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Oktober 2021, Urk. 7/17) nicht angerechnet werden könne ( Urk. 2 S. 4). 2.3
Die
Vorbringen der Beschwerde führerin richten sich zunächst gegen diese Nicht berück sichtigung der bei der B.___ erworbene n Beitragszeit vom
2. August bis 19. Dezember 2020 ( Urk. 1 S. 3-4). Diesbezüglich darf aber keine Korrektur erfolgen , weil dies eine unzu lässige doppelte Berücksichtigung von Bei tragszeit bedeuten würde ( Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember
2020 E. 5.3.2 unter Hinweis auf Rz . B156a und B 160 der AVIG-Praxis ALE ).
Selbst wenn der Ansicht der Beschwerdeführerin zu folgen wäre , dass dem Praktikum an der A.___ ein andere r Stel lenwert zukomme , weil das Praktikum für ihr Studium obliga torisch und deshalb als Teil ihrer Ausbildung zu quali fizieren sei ( Urk. 1 S. 3) , liesse sich daraus nicht s zu ihren Gunsten ableiten . Bei An nahme des Befreiungsgrundes «Ausbildung» ( Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG) könnte die Praktikumszeit nicht zur Beitragszeit hin zugerechnet werden , da eine Kumulation von Beitragszeiten (Art. 13 AVIG) und beitragsbefreiten Zeiten (Art. 14 Abs. 1 AVIG) ausgeschlossen ist (vgl. E. 1. 3 ).
Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie bei der B.___
bis zum
31. März 2021 angestellt gewesen sei ( Urk. 1 S. 4). Ihrem Arbeits zeugnis vom 1 6. Februar 2021 ( Urk. 3/2) könne entn om men werden, dass sie im von der B.___ betrie benen Café « D.___ » ein geregeltes Arbeitspensum gehabt habe. Die Be triebe der B.___ seien allerdings ab dem 2 2. Dezember 2021 (richtig: 2020) wegen der « Corona Krise» geschlossen worden. Deswegen habe sie nach ihrem letzten Arbeits ein satz vom 1 9. Dezember
2020 nicht mehr im Café « D.___ » arbeiten können ( Urk. 1 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin g emäss dem Arbeitsvertrag vom 2 9. Juli 2020 bei der B.___ im Stundenlohn als Mitarbeiterin mit unregelmässigem Arbeitspensum angestellt war ( Urk. 7/ 18/2). Das Arbeitsverhältnis wurde sodann
seitens Arbeit geberin am 12. Februar 2021 per 3 1. März 2021 gekündigt. Die Kündigung wurde mit der schwierigen finanziellen Lage des Unternehmens aufgrund der Covid-19-Pande mie begründet ( Urk. 7/ 18/1). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der Bun desrat mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 18. Dezem ber
2020 den Be trieb von Restaura tions -, Bar- und Club betrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen mit Wirkung ab 22. Dezember 2020 um 00.00 Uhr verboten hatte (Art. 5a Abs. 1 dieser Verordnung). Die von der Beschwerdeführerin be schriebe nen Folgen dieser behördlichen Massnahme sind somit nach vollziehbar: Wenn das Café « D.___ » ab dem 22. Dezember 2020 geschlossen bleiben musste, konnte die B.___ die Beschwerdeführerin dort ab jenem Tag auch mehr nicht als Mitarbeiterin Service/Bar (Urk. 3/2) einsetzen. Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf die hier zu prüfende Frage nach der Erfüllung der Bei trag s zeit hat. Zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffenen Per sonen wurden dem Bundesrat mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ord nun gen des Bundesrates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September
2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) unter anderem auch im Be reich der Arbeitslosen versicherung zahlreiche Kompetenzen eingeräumt (vgl. Art. 17 des Covid-19-Gesetzes). Vom Erfordernis der Erfüllung der Beitragszeit wurde aber weder im Covid-19-Gesetz noch in der vom Bundesrat erlassenen Ver ord nung über Mass nahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Arbeits lo sen versicherung, SR 837.033) ab gewichen. Daher gilt auch vorliegend die in E. 1.4.3 dargelegte Praxis, wonach jene Kalendermonate innerhalb des Arbeits verhältnisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat , nicht als Beitragsmonate zu berücksichtigen sind. Da die Beschwerdeführerin im Februar und März 2021 trotz formell bis zum
31. März 2021 weiterbestehendem Arbeitsverhältnis mit der B.___
keine n Arbeitseinsatz geleistet hat, kön nen ihr für diese beiden Monate keine Beitragszeiten angerechnet werden. Die Zeiten, in welchen die Beschwerde führerin nicht im Café « D.___ » arbeiten konnte, weil dieses wegen einer Anordnung des Bundesrates ab dem 22. Dezem ber 2020 geschlossen bleiben musste, fallen auch nicht unter einen der in Art. 13 Abs. 2 AVIG aufgeführten Tatbestände, welche der Beitragszeit gleichgestellt werden. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, das Unterneh men B.___ habe für sie zu Unrecht keine Kurzarbeitsentschädigung beantragt und ihr stattdessen gekündigt, betrifft dies eine n
Streitpunkt, der nicht Gegenstand des vorliegenden V erfahrens bildet . Immerhin ist die Beschwerde führerin darauf hinzuweisen, dass
gemäss Art. 8 f der C ovid-19-Verordnung Arbeits losen versicherung (in der rückwirkend ab 1. September
2020 bis zum 30.
September
2021 geltenden Fassung) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Ab ruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20
%), zwar in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit . a und Art.
33 Abs.
1 lit .
b AVIG grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hatt en ; dies setzte jedoch voraus, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten unbefri stet in dem Unternehmen arbeitet , das Kurzarbeit anmeldet .
Die Berechnung der Beitragszeit durch die Beschwerdegegnerin gibt auch im Übrigen zu keinen Beanstandungen Anlass. Anzufügen ist, dass das Aufrunden der als Beitragszeit anrechenbare n Kalender tage auf die gesetzliche Mindestbei tragszeit nicht zulässig
ist , auch wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.6 mit weiteren Hinweisen). Gründe für e ine An rechnung von der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichge stellten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) sind vorliegend nicht gegeben . Die anre chenbare Beitragszeit beträgt somit 11.887 Monate.
2.4
Schliesslich liegen auch keine Gründe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG vor, welche die Beschwerdeführerin während insgesamt mehr als zwölf Monaten da ran gehindert hätten, die Beitragszeit zu erfüllen . Mit den
Ausführungen zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung macht die Beschwerdeführerin nicht einen Befreiungsgrund «Krankheit» (Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG) geltend. Im
Arztzeugnis , auf das sie sich beruft, wird keine allgemeine Arbeitsunfähigkeit, sondern ein e
verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule
attestiert (Urk. 7/6/1). Es wurde
von der Beschwerdegegnerin verlangt um zu beurteilen, ob die
Auflösung des Arbeits verhältnisses be im Verein C.___ durch die Beschwerdeführerin ( Urk. 7/6, Urk. 7/16)
als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu qualifizieren ist , die zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen würde . Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid nicht mehr darauf eingegangen ist, denn die Frage, ob eine selbstverschul dete Arbeitslosigkeit vorliegt, stellt sich nur dann, wenn die Anspruchsberechti gung gegeben ist. Es finden sich sodann auch keine Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin - nebst dem als Beitragszeit berücksichtig t en
sechsmonati gen Praktikum an der A.___ (E. 2.2-2.3) - in der Rah menfrist für die Beitragszeit (ausschliesslich) ihrer Ausbildung gewidmet hat. 2.5
Bei einer anrechenbare Beitragszeit von 11.887 Monaten (E. 2.3) ist die Voraus setzung einer Beitragszeit von 12 Monaten (E. 1.2) während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. September 2019 bis 21. September 2021 (E. 2.1) nicht erfüllt. Somit hat die Beschwerde führerin ab dem 2 2. September 2021 kein An spruch auf Arbeitslosenentschädigung (E. 1.1). 3.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 e inen An spruch von X.___
auf Arbeitslosenent schä digung ab dem 22 . Sep t em ber
202 1. Zur Begründung führte sie an, dass die Anspruchs voraus setzung von min destens zwölf beitragspflichtige n Beschäfti gung smonaten nicht erfüll t und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beit ragszeit ersichtlich sei (Urk. 7/A ). Die hiergegen am 2 9. November
2021 erhobene Ein sp r a che ( Urk. 7/B) wies die Unia Arbeitsloskasse mit Ein spracheentscheid vom 13 . Januar 2022 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn die Voraus setzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . a bis g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung ( AVIG ) gegeben sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e
AVIG auch, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit ist ( Art. 13 und Art. 14 AVIG).
E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). In Art.
13 Abs.
2 AVIG sind ausserdem diejenigen Zeiten aufgelistet, die den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, obwohl eine solche nicht ausgeübt wird , gleichgestellt sind . Dazu gehören unter anderem die Zeiten, in denen die versi cherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit ( Art.
E. 1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3
ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hat ten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( vgl. nachfolgend E. 1.4.1 ), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicher ten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Befreiungstatbestände von Art.
14 Abs.
1 AVIG sind im Verhältnis zur Bei tragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art.
13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art.
14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E.
E. 1.4 .1
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die
v ersicherte Person beitragspflichtig ist ( Abs. 1 ) . Beitrags zeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam men ge zählt. Je 30 Kalendertage gelten als Beitragsmonat (Abs. 2).
Die den Bei trags zei ten gleichgesetzten Zeiten ( Art.
E. 1.4.2 Bei Arbeitsverhältnisse n, die nicht auf den Beginn eines Kalendermonats aufge nommen beziehungsweise nicht auf das Ende eines Kalendermonats beendet wer den, ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werk tagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solcher massen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249 E. 2c ; AVIG-Praxis ALE des Staats sekretariats für Wirtschaft [SECO]
Rz . B150 ).
E. 1.4.3 Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeits leistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitrags monat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses aus ser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c/ bb mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis; s. a . Rz . B150a der AVIG-Praxis ALE ).
2. 2. 1
Der Beginn der Rahmenfristen wird von den Arbeitslosenkassen festgelegt ( Rz .
B41 der AVIG-Praxis ALE). Die Beschwerdegegnerin stellte vorliegend auf den 2 2. September
2021 ab, weil dies der Tag war, per welchem sich die Beschwerde führerin erstmals beim RAV zur Erfüllung der Kontrollpflicht ange meldet und sich der Kontrollvorschrift unter zogen habe ( Urk. 2 S. 3, vgl. Urk. 7/2). Ausge hend davon resultierte eine Rahmen frist für die Beitragszeit vom 2 2. September
2019 bis 2 1. September
2021 ( Urk. 2 S. 3).
Die von der Beschwer deführerin be antragte Verlängerung der Rahmenfrist wegen Krankheit ( Urk. 1 S.
2) ist im Ge setz nicht vorgesehen (vgl. Art. 9 ff. AVIG).
Die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Rahmen frist für die Beitragszeit vom 2 2. September 2019 bis 2 1. September 2021 gibt zu keinen Beanstandungen An lass. 2. 2
Gemäss den Abklärungen der Beschwerde gegnerin ist in der hier massgebenden Rahmenfrist (2 2. September 2019 bis 2 1. September 2021) eine Beitragszeit von insgesamt 11.887 Monaten zu berücksichtigen ( Urk. 2 S. 4) : 2.467 Monate ( 1. April bis 1 4. Juni 202 1; Verein C.___ ) + 6.000 Monate ( 1. August 2020 bis 3 1. Januar 2021; A.___ ) + 3.420 Monate (1 9. Oktober 2019 bis 3 1. Januar 2020: Z.___ )
Dazu führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die von der Beschwerdeführerin aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ erworbene Beitragszeit ( 2. August bis 1 9. Dezember 2020) wegen der für denselben Zeitraum bereits be rücksichtigten Beitragszeit aufgrund des ent löhnten Praktikums in der A.___ (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Oktober 2021, Urk. 7/17) nicht angerechnet werden könne ( Urk. 2 S. 4).
E. 2 .
Dagegen erhob X.___ am 24 . Januar 2022
Beschwerde und beantragte
sinngemäss , der angefochtene Einsprache ent scheid sei aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung an zu erkennen (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom
16. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-21, Urk. 7/A-H ), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung
vom 21. Februar 2022 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9 ).
E. 2.1 ). E ine Kumulation von Beitragszeiten nach Art. 13 AVIG und beitragsbefreiten Zeiten (Art. 14 Abs. 1 AVIG) ist
ausgeschlossen; dies ergibt sich schon aufgrund der eindeutigen Formulierung in Art.
E. 2.3 Die
Vorbringen der Beschwerde führerin richten sich zunächst gegen diese Nicht berück sichtigung der bei der B.___ erworbene n Beitragszeit vom
2. August bis 19. Dezember 2020 ( Urk. 1 S. 3-4). Diesbezüglich darf aber keine Korrektur erfolgen , weil dies eine unzu lässige doppelte Berücksichtigung von Bei tragszeit bedeuten würde ( Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember
2020 E. 5.3.2 unter Hinweis auf Rz . B156a und B 160 der AVIG-Praxis ALE ).
Selbst wenn der Ansicht der Beschwerdeführerin zu folgen wäre , dass dem Praktikum an der A.___ ein andere r Stel lenwert zukomme , weil das Praktikum für ihr Studium obliga torisch und deshalb als Teil ihrer Ausbildung zu quali fizieren sei ( Urk. 1 S. 3) , liesse sich daraus nicht s zu ihren Gunsten ableiten . Bei An nahme des Befreiungsgrundes «Ausbildung» ( Art.
E. 2.4 Schliesslich liegen auch keine Gründe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG vor, welche die Beschwerdeführerin während insgesamt mehr als zwölf Monaten da ran gehindert hätten, die Beitragszeit zu erfüllen . Mit den
Ausführungen zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung macht die Beschwerdeführerin nicht einen Befreiungsgrund «Krankheit» (Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG) geltend. Im
Arztzeugnis , auf das sie sich beruft, wird keine allgemeine Arbeitsunfähigkeit, sondern ein e
verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule
attestiert (Urk. 7/6/1). Es wurde
von der Beschwerdegegnerin verlangt um zu beurteilen, ob die
Auflösung des Arbeits verhältnisses be im Verein C.___ durch die Beschwerdeführerin ( Urk. 7/6, Urk. 7/16)
als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu qualifizieren ist , die zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen würde . Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid nicht mehr darauf eingegangen ist, denn die Frage, ob eine selbstverschul dete Arbeitslosigkeit vorliegt, stellt sich nur dann, wenn die Anspruchsberechti gung gegeben ist. Es finden sich sodann auch keine Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin - nebst dem als Beitragszeit berücksichtig t en
sechsmonati gen Praktikum an der A.___ (E. 2.2-2.3) - in der Rah menfrist für die Beitragszeit (ausschliesslich) ihrer Ausbildung gewidmet hat.
E. 2.5 Bei einer anrechenbare Beitragszeit von 11.887 Monaten (E. 2.3) ist die Voraus setzung einer Beitragszeit von 12 Monaten (E. 1.2) während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. September 2019 bis 21. September 2021 (E. 2.1) nicht erfüllt. Somit hat die Beschwerde führerin ab dem 2 2. September 2021 kein An spruch auf Arbeitslosenentschädigung (E. 1.1). 3.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Unfalls ( Art.
E. 8 Abs.
1 lit .
e AVIG , wonach alternativ voraus gesetzt wird , dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt oder von der Er füllu ng der Beitragszeit befreit ist
( BGE 141 V 674 E. 4.3.1) .
E. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die die v ersi cherte Person einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3) . Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer n mit Vollzeitbe schäf tigung. Übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4).
E. 14 Abs. 1 lit . a AVIG) könnte die Praktikumszeit nicht zur Beitragszeit hin zugerechnet werden , da eine Kumulation von Beitragszeiten (Art. 13 AVIG) und beitragsbefreiten Zeiten (Art. 14 Abs. 1 AVIG) ausgeschlossen ist (vgl. E. 1. 3 ).
Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie bei der B.___
bis zum
31. März 2021 angestellt gewesen sei ( Urk. 1 S. 4). Ihrem Arbeits zeugnis vom 1 6. Februar 2021 ( Urk. 3/2) könne entn om men werden, dass sie im von der B.___ betrie benen Café « D.___ » ein geregeltes Arbeitspensum gehabt habe. Die Be triebe der B.___ seien allerdings ab dem 2 2. Dezember 2021 (richtig: 2020) wegen der « Corona Krise» geschlossen worden. Deswegen habe sie nach ihrem letzten Arbeits ein satz vom 1 9. Dezember
2020 nicht mehr im Café « D.___ » arbeiten können ( Urk. 1 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin g emäss dem Arbeitsvertrag vom 2 9. Juli 2020 bei der B.___ im Stundenlohn als Mitarbeiterin mit unregelmässigem Arbeitspensum angestellt war ( Urk. 7/ 18/2). Das Arbeitsverhältnis wurde sodann
seitens Arbeit geberin am 12. Februar 2021 per 3 1. März 2021 gekündigt. Die Kündigung wurde mit der schwierigen finanziellen Lage des Unternehmens aufgrund der Covid-19-Pande mie begründet ( Urk. 7/ 18/1). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der Bun desrat mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 18. Dezem ber
2020 den Be trieb von Restaura tions -, Bar- und Club betrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen mit Wirkung ab 22. Dezember 2020 um 00.00 Uhr verboten hatte (Art. 5a Abs. 1 dieser Verordnung). Die von der Beschwerdeführerin be schriebe nen Folgen dieser behördlichen Massnahme sind somit nach vollziehbar: Wenn das Café « D.___ » ab dem 22. Dezember 2020 geschlossen bleiben musste, konnte die B.___ die Beschwerdeführerin dort ab jenem Tag auch mehr nicht als Mitarbeiterin Service/Bar (Urk. 3/2) einsetzen. Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf die hier zu prüfende Frage nach der Erfüllung der Bei trag s zeit hat. Zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffenen Per sonen wurden dem Bundesrat mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ord nun gen des Bundesrates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September
2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) unter anderem auch im Be reich der Arbeitslosen versicherung zahlreiche Kompetenzen eingeräumt (vgl. Art. 17 des Covid-19-Gesetzes). Vom Erfordernis der Erfüllung der Beitragszeit wurde aber weder im Covid-19-Gesetz noch in der vom Bundesrat erlassenen Ver ord nung über Mass nahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Arbeits lo sen versicherung, SR 837.033) ab gewichen. Daher gilt auch vorliegend die in E. 1.4.3 dargelegte Praxis, wonach jene Kalendermonate innerhalb des Arbeits verhältnisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat , nicht als Beitragsmonate zu berücksichtigen sind. Da die Beschwerdeführerin im Februar und März 2021 trotz formell bis zum
31. März 2021 weiterbestehendem Arbeitsverhältnis mit der B.___
keine n Arbeitseinsatz geleistet hat, kön nen ihr für diese beiden Monate keine Beitragszeiten angerechnet werden. Die Zeiten, in welchen die Beschwerde führerin nicht im Café « D.___ » arbeiten konnte, weil dieses wegen einer Anordnung des Bundesrates ab dem 22. Dezem ber 2020 geschlossen bleiben musste, fallen auch nicht unter einen der in Art. 13 Abs. 2 AVIG aufgeführten Tatbestände, welche der Beitragszeit gleichgestellt werden. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, das Unterneh men B.___ habe für sie zu Unrecht keine Kurzarbeitsentschädigung beantragt und ihr stattdessen gekündigt, betrifft dies eine n
Streitpunkt, der nicht Gegenstand des vorliegenden V erfahrens bildet . Immerhin ist die Beschwerde führerin darauf hinzuweisen, dass
gemäss Art. 8 f der C ovid-19-Verordnung Arbeits losen versicherung (in der rückwirkend ab 1. September
2020 bis zum 30.
September
2021 geltenden Fassung) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Ab ruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20
%), zwar in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit . a und Art.
33 Abs.
1 lit .
b AVIG grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hatt en ; dies setzte jedoch voraus, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten unbefri stet in dem Unternehmen arbeitet , das Kurzarbeit anmeldet .
Die Berechnung der Beitragszeit durch die Beschwerdegegnerin gibt auch im Übrigen zu keinen Beanstandungen Anlass. Anzufügen ist, dass das Aufrunden der als Beitragszeit anrechenbare n Kalender tage auf die gesetzliche Mindestbei tragszeit nicht zulässig
ist , auch wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.6 mit weiteren Hinweisen). Gründe für e ine An rechnung von der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichge stellten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) sind vorliegend nicht gegeben . Die anre chenbare Beitragszeit beträgt somit 11.887 Monate.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2022.00023
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
25. März 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D ie 19 99 geborene X.___ meldete sich am 21 . September
2021 mit einem mög lich en Stellenantritt am Folgetag beim Regio nalen Arbeitsver mittlungs zen trum (RAV) Y.___ z ur Arbeits ver mittlung (Urk. 7/2). Am 2 6. Sep tember 2021 beantragte s ie die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung (Urk. 7/3 ). Die Unia Arbeitslosenkasse forderte sie am 1 9. Oktober 2021 unter an derem auf, weitere Unterlagen zu ihren Arbeitsver hältnissen ab Oktober 2019 einzureichen ( Urk. 7/4). Dazu nahm X.___ mit E-Mail-Nachricht vom 2 2. Oktober 2021 Stellung ( Urk. 7/6). Alsdann h olte die Unia Arbeitslosenkasse die folgenden Arbeitgeberbescheinigungen ein: die
Beschei nigung der Z.___ AG zum Arbeitsverhältnis vom 1 9. Oktober bis 3 1. Dezember 2019 ( Urk. 7/19), die Bescheinigung der A.___ zum von der Beschwerdeführerin absolvierten Prak ti kum vom 1. August
2020 bis 3 1. Januar
2021 ( Urk. 7/17),
die Bescheini gung der B.___ zum Arbeits ver hältnis vom 2 9. Juli
2020 bis 3 1. März
2021 ( Urk. 7/18/1) sowie die Besch einigung des Vereins C.___ zum Arbeitsver hältnis vom 1. April bis 1 4. Juni 2021 ( Urk. 7/16). Am 8. November 2021 reichte die B.___ bei d er Unia Arbeitslosenkasse eine korrigierte Arbeit geberbescheinigung und die Unterlagen zur Arbeitszeiter fassung ein ( Urk. 7/11, Urk. 18/2).
Und schliesslich beantworte te die Z.___ AG m it Schreiben vom 1 1. No vember 2021 zwei Zusatz fragen der Unia Arbeitsloskasse ( Urk. 7/19). Gestützt auf diese Ab klä rungen ver neinte
Unia Arbeitsloskasse
m it Verfügung vom 1 7 . November
202 1
e inen An spruch von X.___
auf Arbeitslosenent schä digung ab dem 22 . Sep t em ber
202 1. Zur Begründung führte sie an, dass die Anspruchs voraus setzung von min destens zwölf beitragspflichtige n Beschäfti gung smonaten nicht erfüll t und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beit ragszeit ersichtlich sei (Urk. 7/A ). Die hiergegen am 2 9. November
2021 erhobene Ein sp r a che ( Urk. 7/B) wies die Unia Arbeitsloskasse mit Ein spracheentscheid vom 13 . Januar 2022 ab (Urk. 2). 2 .
Dagegen erhob X.___ am 24 . Januar 2022
Beschwerde und beantragte
sinngemäss , der angefochtene Einsprache ent scheid sei aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung an zu erkennen (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom
16. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-21, Urk. 7/A-H ), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung
vom 21. Februar 2022 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn die Voraus setzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . a bis g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung ( AVIG ) gegeben sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e
AVIG auch, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit ist ( Art. 13 und Art. 14 AVIG).
1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). In Art.
13 Abs.
2 AVIG sind ausserdem diejenigen Zeiten aufgelistet, die den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, obwohl eine solche nicht ausgeübt wird , gleichgestellt sind . Dazu gehören unter anderem die Zeiten, in denen die versi cherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Unfalls ( Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt ( Art.
13 Abs.
2 lit .
c AVIG ). 1.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3
ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hat ten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( vgl. nachfolgend E. 1.4.1 ), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicher ten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Befreiungstatbestände von Art.
14 Abs.
1 AVIG sind im Verhältnis zur Bei tragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art.
13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art.
14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E.
2.1 ). E ine Kumulation von Beitragszeiten nach Art. 13 AVIG und beitragsbefreiten Zeiten (Art. 14 Abs. 1 AVIG) ist
ausgeschlossen; dies ergibt sich schon aufgrund der eindeutigen Formulierung in Art.
8 Abs.
1 lit .
e AVIG , wonach alternativ voraus gesetzt wird , dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt oder von der Er füllu ng der Beitragszeit befreit ist
( BGE 141 V 674 E. 4.3.1) . 1.4
1.4 .1
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die
v ersicherte Person beitragspflichtig ist ( Abs. 1 ) . Beitrags zeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam men ge zählt. Je 30 Kalendertage gelten als Beitragsmonat (Abs. 2).
Die den Bei trags zei ten gleichgesetzten Zeiten ( Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die die v ersi cherte Person einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3) . Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer n mit Vollzeitbe schäf tigung. Übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4). 1.4.2
Bei Arbeitsverhältnisse n, die nicht auf den Beginn eines Kalendermonats aufge nommen beziehungsweise nicht auf das Ende eines Kalendermonats beendet wer den, ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werk tagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solcher massen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249 E. 2c ; AVIG-Praxis ALE des Staats sekretariats für Wirtschaft [SECO]
Rz . B150 ). 1.4.3
Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeits leistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitrags monat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses aus ser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c/ bb mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis; s. a . Rz . B150a der AVIG-Praxis ALE ).
2. 2. 1
Der Beginn der Rahmenfristen wird von den Arbeitslosenkassen festgelegt ( Rz .
B41 der AVIG-Praxis ALE). Die Beschwerdegegnerin stellte vorliegend auf den 2 2. September
2021 ab, weil dies der Tag war, per welchem sich die Beschwerde führerin erstmals beim RAV zur Erfüllung der Kontrollpflicht ange meldet und sich der Kontrollvorschrift unter zogen habe ( Urk. 2 S. 3, vgl. Urk. 7/2). Ausge hend davon resultierte eine Rahmen frist für die Beitragszeit vom 2 2. September
2019 bis 2 1. September
2021 ( Urk. 2 S. 3).
Die von der Beschwer deführerin be antragte Verlängerung der Rahmenfrist wegen Krankheit ( Urk. 1 S.
2) ist im Ge setz nicht vorgesehen (vgl. Art. 9 ff. AVIG).
Die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Rahmen frist für die Beitragszeit vom 2 2. September 2019 bis 2 1. September 2021 gibt zu keinen Beanstandungen An lass. 2. 2
Gemäss den Abklärungen der Beschwerde gegnerin ist in der hier massgebenden Rahmenfrist (2 2. September 2019 bis 2 1. September 2021) eine Beitragszeit von insgesamt 11.887 Monaten zu berücksichtigen ( Urk. 2 S. 4) : 2.467 Monate ( 1. April bis 1 4. Juni 202 1; Verein C.___ ) + 6.000 Monate ( 1. August 2020 bis 3 1. Januar 2021; A.___ ) + 3.420 Monate (1 9. Oktober 2019 bis 3 1. Januar 2020: Z.___ )
Dazu führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die von der Beschwerdeführerin aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ erworbene Beitragszeit ( 2. August bis 1 9. Dezember 2020) wegen der für denselben Zeitraum bereits be rücksichtigten Beitragszeit aufgrund des ent löhnten Praktikums in der A.___ (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Oktober 2021, Urk. 7/17) nicht angerechnet werden könne ( Urk. 2 S. 4). 2.3
Die
Vorbringen der Beschwerde führerin richten sich zunächst gegen diese Nicht berück sichtigung der bei der B.___ erworbene n Beitragszeit vom
2. August bis 19. Dezember 2020 ( Urk. 1 S. 3-4). Diesbezüglich darf aber keine Korrektur erfolgen , weil dies eine unzu lässige doppelte Berücksichtigung von Bei tragszeit bedeuten würde ( Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember
2020 E. 5.3.2 unter Hinweis auf Rz . B156a und B 160 der AVIG-Praxis ALE ).
Selbst wenn der Ansicht der Beschwerdeführerin zu folgen wäre , dass dem Praktikum an der A.___ ein andere r Stel lenwert zukomme , weil das Praktikum für ihr Studium obliga torisch und deshalb als Teil ihrer Ausbildung zu quali fizieren sei ( Urk. 1 S. 3) , liesse sich daraus nicht s zu ihren Gunsten ableiten . Bei An nahme des Befreiungsgrundes «Ausbildung» ( Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG) könnte die Praktikumszeit nicht zur Beitragszeit hin zugerechnet werden , da eine Kumulation von Beitragszeiten (Art. 13 AVIG) und beitragsbefreiten Zeiten (Art. 14 Abs. 1 AVIG) ausgeschlossen ist (vgl. E. 1. 3 ).
Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie bei der B.___
bis zum
31. März 2021 angestellt gewesen sei ( Urk. 1 S. 4). Ihrem Arbeits zeugnis vom 1 6. Februar 2021 ( Urk. 3/2) könne entn om men werden, dass sie im von der B.___ betrie benen Café « D.___ » ein geregeltes Arbeitspensum gehabt habe. Die Be triebe der B.___ seien allerdings ab dem 2 2. Dezember 2021 (richtig: 2020) wegen der « Corona Krise» geschlossen worden. Deswegen habe sie nach ihrem letzten Arbeits ein satz vom 1 9. Dezember
2020 nicht mehr im Café « D.___ » arbeiten können ( Urk. 1 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin g emäss dem Arbeitsvertrag vom 2 9. Juli 2020 bei der B.___ im Stundenlohn als Mitarbeiterin mit unregelmässigem Arbeitspensum angestellt war ( Urk. 7/ 18/2). Das Arbeitsverhältnis wurde sodann
seitens Arbeit geberin am 12. Februar 2021 per 3 1. März 2021 gekündigt. Die Kündigung wurde mit der schwierigen finanziellen Lage des Unternehmens aufgrund der Covid-19-Pande mie begründet ( Urk. 7/ 18/1). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der Bun desrat mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 18. Dezem ber
2020 den Be trieb von Restaura tions -, Bar- und Club betrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen mit Wirkung ab 22. Dezember 2020 um 00.00 Uhr verboten hatte (Art. 5a Abs. 1 dieser Verordnung). Die von der Beschwerdeführerin be schriebe nen Folgen dieser behördlichen Massnahme sind somit nach vollziehbar: Wenn das Café « D.___ » ab dem 22. Dezember 2020 geschlossen bleiben musste, konnte die B.___ die Beschwerdeführerin dort ab jenem Tag auch mehr nicht als Mitarbeiterin Service/Bar (Urk. 3/2) einsetzen. Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf die hier zu prüfende Frage nach der Erfüllung der Bei trag s zeit hat. Zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffenen Per sonen wurden dem Bundesrat mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ord nun gen des Bundesrates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September
2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) unter anderem auch im Be reich der Arbeitslosen versicherung zahlreiche Kompetenzen eingeräumt (vgl. Art. 17 des Covid-19-Gesetzes). Vom Erfordernis der Erfüllung der Beitragszeit wurde aber weder im Covid-19-Gesetz noch in der vom Bundesrat erlassenen Ver ord nung über Mass nahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Arbeits lo sen versicherung, SR 837.033) ab gewichen. Daher gilt auch vorliegend die in E. 1.4.3 dargelegte Praxis, wonach jene Kalendermonate innerhalb des Arbeits verhältnisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat , nicht als Beitragsmonate zu berücksichtigen sind. Da die Beschwerdeführerin im Februar und März 2021 trotz formell bis zum
31. März 2021 weiterbestehendem Arbeitsverhältnis mit der B.___
keine n Arbeitseinsatz geleistet hat, kön nen ihr für diese beiden Monate keine Beitragszeiten angerechnet werden. Die Zeiten, in welchen die Beschwerde führerin nicht im Café « D.___ » arbeiten konnte, weil dieses wegen einer Anordnung des Bundesrates ab dem 22. Dezem ber 2020 geschlossen bleiben musste, fallen auch nicht unter einen der in Art. 13 Abs. 2 AVIG aufgeführten Tatbestände, welche der Beitragszeit gleichgestellt werden. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, das Unterneh men B.___ habe für sie zu Unrecht keine Kurzarbeitsentschädigung beantragt und ihr stattdessen gekündigt, betrifft dies eine n
Streitpunkt, der nicht Gegenstand des vorliegenden V erfahrens bildet . Immerhin ist die Beschwerde führerin darauf hinzuweisen, dass
gemäss Art. 8 f der C ovid-19-Verordnung Arbeits losen versicherung (in der rückwirkend ab 1. September
2020 bis zum 30.
September
2021 geltenden Fassung) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Ab ruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20
%), zwar in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit . a und Art.
33 Abs.
1 lit .
b AVIG grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hatt en ; dies setzte jedoch voraus, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten unbefri stet in dem Unternehmen arbeitet , das Kurzarbeit anmeldet .
Die Berechnung der Beitragszeit durch die Beschwerdegegnerin gibt auch im Übrigen zu keinen Beanstandungen Anlass. Anzufügen ist, dass das Aufrunden der als Beitragszeit anrechenbare n Kalender tage auf die gesetzliche Mindestbei tragszeit nicht zulässig
ist , auch wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.6 mit weiteren Hinweisen). Gründe für e ine An rechnung von der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichge stellten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) sind vorliegend nicht gegeben . Die anre chenbare Beitragszeit beträgt somit 11.887 Monate.
2.4
Schliesslich liegen auch keine Gründe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG vor, welche die Beschwerdeführerin während insgesamt mehr als zwölf Monaten da ran gehindert hätten, die Beitragszeit zu erfüllen . Mit den
Ausführungen zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung macht die Beschwerdeführerin nicht einen Befreiungsgrund «Krankheit» (Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG) geltend. Im
Arztzeugnis , auf das sie sich beruft, wird keine allgemeine Arbeitsunfähigkeit, sondern ein e
verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule
attestiert (Urk. 7/6/1). Es wurde
von der Beschwerdegegnerin verlangt um zu beurteilen, ob die
Auflösung des Arbeits verhältnisses be im Verein C.___ durch die Beschwerdeführerin ( Urk. 7/6, Urk. 7/16)
als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu qualifizieren ist , die zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen würde . Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid nicht mehr darauf eingegangen ist, denn die Frage, ob eine selbstverschul dete Arbeitslosigkeit vorliegt, stellt sich nur dann, wenn die Anspruchsberechti gung gegeben ist. Es finden sich sodann auch keine Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin - nebst dem als Beitragszeit berücksichtig t en
sechsmonati gen Praktikum an der A.___ (E. 2.2-2.3) - in der Rah menfrist für die Beitragszeit (ausschliesslich) ihrer Ausbildung gewidmet hat. 2.5
Bei einer anrechenbare Beitragszeit von 11.887 Monaten (E. 2.3) ist die Voraus setzung einer Beitragszeit von 12 Monaten (E. 1.2) während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. September 2019 bis 21. September 2021 (E. 2.1) nicht erfüllt. Somit hat die Beschwerde führerin ab dem 2 2. September 2021 kein An spruch auf Arbeitslosenentschädigung (E. 1.1). 3.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher