Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, ist gelernter
Detailhandelsangestellte r und Radio-TV-Fachberater (Urk. 11/1). Zudem hat er diverse Weiterbildungen
absolviert (u.a.
Bürofachdiplom Handelsschule; Diplom zum Verkau fsfachmann/Verkaufskoor dinator; Kaufmännische Zusatz- Ausbildung :
vgl. Urk. 11/6/ 3). Nach seiner Anmeldung beim zustän digen Regionalen Arbeitsver mitt lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeits losent schädigung wurde eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1 . November 20 20 bis 31 . Januar 2023 eröffnet (vgl. Urk. 11 / 14 S. 2).
Am 16 . November 20 21 schloss der Versicherte mit der Z.___ AG einen Arbeitsvertrag, mit welchem er per 1 . Februar
2022 unbefristet als Verkaufstech niker Innendienst
in einem Vollzeitpensum zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'300.-- eingestellt wurde (Urk. 11 / 3). In der Folge stellte er beim RAV am 2 . Dezember 20 21
ein Gesuch um Gewährung von Einarbeitungszuschüssen für die Zeit vom 1 . Februar 2022 bis 1. Februar 2023 (Urk. 11 / 1). Am 6. Dezember 2021 (Urk. 11/2) reichte die
Z.___ AG eine Bestätigung betreffend die Ein arbeitungszuschüsse ein. Da s
Gesuch wurde mit Verfügung vom 10 . Dezember 20 21
abgelehnt (Urk. 11 / 4) ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11 / 5) wies das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) mit Ein spracheentscheid vom 6 . Januar 20 2 2 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 19 . Januar 20 22 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6 . Januar 2022
und die Gewährung der Einarbeitungszuschüsse . Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2022 (Urk. 10) bea ntragte der Beschwerdegeg ner [beides richtig] Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. März 2022 (Urk. 12) setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Einrei chung einer Replik an, welche dieser ungenutzt verstreichen liess, was dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 11. Mai 2022 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Nach Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zweck dienen die in Art. 59 ff. AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Mass nahmen . Gemäss
Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Laut Abs. 2 der Bestimmung soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Ver sicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. 1 .2
Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören auch die Einarbeitungszu schüsse gemäss
Art. 65 AVG. Nach dieser Bestimmung können versicherten Per sonen, deren Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden. Die Einarbeitungs zuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den die versicherte Person nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60 Prozent des normalen Lohnes (Art. 66 Abs. 1 AVIG). 2 . 2 .1
Der Beschwerdegegner begründete den
angefochtenen Einspracheentscheid vom 6 . Januar 2022 (Urk. 2)
damit, dass die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG mit einer betriebsübliche n Einarbeitung einhergehe, die nicht durch Einarbeitungszuschüsse finanziert werden könne. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich
- vertreten durch die Z.___ AG - in seiner Beschwerde vom
19. Januar 2022 (Urk. 1) demgegenüber im Wesentlichen
auf den Standpunkt, dass er verglichen mit anderen neuen Mitarbeitenden eine spezifische Einarbeitung mit entsprechenden Mehraufwendungen benötige. Es sei nicht im Sinne der Z.___ AG, sich auf irgendeine Art und Weise via öffentlichen Stellen ungerechtfertigt zu bereichern. Der Betrieb sei aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie und der damit verbunden angespannten wirt schaftlichen Situation auf jede Hilfe angewiesen.
Man habe gehofft, dass ein Antrag auf Einarbeitungszuschüsse bewilligt werde;
das Budget des Betriebes für neue Mitarbeiter sei auch so verabschiedet worden beziehungsweise die tempo räre Vakanz im Innendienstteam geschaffen worden. Da der Beschwerdeführer bereits per 1. Februar 2022 gestartet habe, werde die Z.___ AG diesbe züglich keine Anpassung mehr vornehmen. Er werde auch ohne den Zuspruch anfangen. Allerdings könne die Z.___ AG ohne Unterstützung keine mit tel- oder gar langfristige Garantie geben. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Einarbeitungs zuschüsse bei der Z.___ AG hat. 3. 3. 1
D er Beschwerdeführer schloss mit der Z.___ AG a m 16. November 2021 einen Arbeit svertrag, mit welchem er per 1. Februar 2022 unbefristet als Verkauf stechniker Innendienst in einem Vollzeitpensum zu einem monatlichen Brutto lohn von Fr. 7 '300.-- eingestellt wurde (Urk. 11/3).
Auf dem Formular «Bestäti gung des Arbeitsgebers betreffend Einarbeitungszuschüsse (EAZ)» wurde am 6. Dezember 2021 angegeben, dass der Bruttolohn sowohl während der Einarbei tung wie auch nach Ende der Einarbeitungszuschüsse Fr. 7'300.-- betrage (Urk. 11/2). Von einer Abstufung des Lohnes mit einem anfänglich geringeren Gehalt aufgrund eines zusätzlichen Einarbeit ungsbedarfs mangels notwendiger Qualifikation für die Stelle und einem im Laufe der Zeit zu steigernde n Einkom men ist weder im Vertrag noch auf dem Formular zuhanden des zuständigen RAV
die Rede .
Da damit die für die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen gemäss Art. 65 Abs. 1 AVIG (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 AVIG) erforderliche Voraussetzung eines in der Einarbeitungsphase verminderten Lohnes nicht gegeben ist, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einarbeit ungszu schüsse zu Recht verneint . 3.2
Zu ergänzen
ist Folgendes: 3.2.1
D er Beschwerdeführer machte einen ausserordentlichen Einarbeitungsaufwand (vgl. Rz . J1 der AVIG-Praxis AMM des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, nachfolgend: AVIG-Praxis AMM) und ein en spezifischen
und individuellen
Ein arbeitungsaufwand geltend, während die B eschwerdegegnerin dafür hielt, dass es sich bei der Einarbeitung des Beschwerdeführers um eine normale betriebsübliche Einarbeitung handelt (Rz . J25 AVIG-Praxis AMM) .
Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Begründung im Gesuch des Beschwerdeführers im Wortlaut weitest gehend mit einem weiteren Gesuch um Einarbeitungszuschüsse vom 6. Dezember 2021 (Urk. 11/9/1-2) einer anderen Person
deckt, welche ebenso am 1. Februar 2022 eine Stelle bei der Z.___ AG hätte beginnen sollen (Urk. 11/1 S. 1 und Urk. 11/9/1-2 S. 1). Dies legt
nahe, dass es sich bei der Anstellung des Beschwerdeführers nicht um eine auf den Einzelfall zugeschnittene Arbeitsstelle mit ausnahmsweise erhöhter Einarbeitung handelt, wie dies für Einarbeitungszu schüsse als arbeitsmarktliche Massnahme zentral wäre. Aus den Akten geht weiter hervor, dass den beiden Gesuchen vom Dezember 2021 weitere Gesuche um Einarbeitungszuschüsse im Zusammenhang mit der Z.___ AG vorange gangen waren (vgl. Urk. 11/9/8-15). So liegen aus der Zeit von März 2018 bis Dezember 2021 insgesamt sechs solche Gesuche vor - bei einem Betrieb mit ins gesamt nur 15 Mitarbeitenden (Stand 6. Dezember 2021; Urk. 11/2 S. 1). Dass es sich
- wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - bei der Einarbeitung des Beschwerdeführers um eine normale betriebsübliche Einarbeitung handelt, ist unter diesen Umständen plausibel und ein individuell-spezifischer Einarbeitungs bedarf zweifelhaft . Wie es sich damit abschliessend verhält, kann vorliegend aber offenbleiben, da der Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse bereits mangels ver minderten Lohnes in der Einarbeitungsphase ohnehin zu verneinen ist. 3.2.2
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass n ach der Rechtsprechung Einarbeitungszu schüsse dazu dienen, die konkrete dauerhafte Wiedereingliederung einer arbeits losen Person an einem bestimmten Arbeitsplatz zu fördern (Urteil des Bundesge richts 8C_363/2014 vom 2 3. September 2014 E. 5.2). Mit diesen Massnahmen sollen die Chancen von schwervermittelbaren Versicherten, die im Hinblick auf eine definitive Anstellung in einem Betrieb eingearbeitet werden müssen und deshalb einen verminderten Lohn erhalten, auf dem Arbeitsmarkt verbessert wer den . Bei den Einarbeitungszuschüssen handelt es sich um Massnahmen, die auf den Einzelfall zugeschnitten sind (Rz . J3 AVIG-Praxis AMM). Ihre Gewährung darf nach der klaren Intention des Gesetzgebers insbesondere nicht die Subven tionierung von Arbeitgebern zur Folge haben (Botschaft zu einem neuen Bundes gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 613 f.). Die Massnahmen dürfen nicht dazu benützt werden, um Betrieben wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen (Rz . J2 AVIG-Praxis AMM). Die Z.___ AG brachte in ihrer Beschwerde vor,
dass sie aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und der damit verbun denen angespannten wirtschaftlichen Situation auf jede Hilfe angewiesen sei (E. 2.2). Aktenkundig ist zudem, dass der Betrieb für 13 Mitarbeiter 30 % Kurz arbeitsentschädigung bis zum 26. Oktober 2022 beantragt hatte, wobei ihr diese bis zum 28. Februar 2022 von der Arbeitslosenkasse bewilligt worden war (Urk. 11/14 S. 3 Mitte). Die
Z.___ AG schickte damit einerseits den gröss ten Teil ihrer Angestellten (13 von 15) wegen mangelnder Arbeit in Kurzarbeit, auf der anderen Seite stellte sie aber zwei neue Arbeitskräfte auf Februar 2022 ein . Dass sie für diese Mitarbeitenden Einarbeitungszuschüsse geltend machte, weist damit und aufgrund der vorgenannten Umstände (E . 3.2.1) darauf hin, dass bei einer Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen nicht die individuelle arbeits marktliche F örderung des betroffenen Versicherten im Vordergrund stünde, son dern die wirtschaftliche Unterstützung des Unternehmens .
Der Subventionie rungscharakter des beantragten Einarbeitungszuschusses ist unter Berücksichti gung der gesamten Umstände im vorliegenden Fall somit gegeben. Da
die Aus richtung von Einarbeitungszuschüssen an den Beschwerdeführer selbst unter gegebenen Voraussetzungen klarerweise dem Zweck der Massnahmen z uwider liefe, wäre ein Anspruch auch aus diesem Grund zu verneinen. 3.3
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1972, ist gelernter
Detailhandelsangestellte r und Radio-TV-Fachberater (Urk. 11/1). Zudem hat er diverse Weiterbildungen
absolviert (u.a.
Bürofachdiplom Handelsschule; Diplom zum Verkau fsfachmann/Verkaufskoor dinator; Kaufmännische Zusatz- Ausbildung :
vgl. Urk. 11/6/
E. 3 ). In der Folge stellte er beim RAV am 2 . Dezember 20 21
ein Gesuch um Gewährung von Einarbeitungszuschüssen für die Zeit vom 1 . Februar 2022 bis 1. Februar 2023 (Urk. 11 / 1). Am 6. Dezember 2021 (Urk. 11/2) reichte die
Z.___ AG eine Bestätigung betreffend die Ein arbeitungszuschüsse ein. Da s
Gesuch wurde mit Verfügung vom 10 . Dezember 20 21
abgelehnt (Urk. 11 /
E. 3.2 Zu ergänzen
ist Folgendes:
E. 3.2.1 D er Beschwerdeführer machte einen ausserordentlichen Einarbeitungsaufwand (vgl. Rz . J1 der AVIG-Praxis AMM des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, nachfolgend: AVIG-Praxis AMM) und ein en spezifischen
und individuellen
Ein arbeitungsaufwand geltend, während die B eschwerdegegnerin dafür hielt, dass es sich bei der Einarbeitung des Beschwerdeführers um eine normale betriebsübliche Einarbeitung handelt (Rz . J25 AVIG-Praxis AMM) .
Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Begründung im Gesuch des Beschwerdeführers im Wortlaut weitest gehend mit einem weiteren Gesuch um Einarbeitungszuschüsse vom 6. Dezember 2021 (Urk. 11/9/1-2) einer anderen Person
deckt, welche ebenso am 1. Februar 2022 eine Stelle bei der Z.___ AG hätte beginnen sollen (Urk. 11/1 S. 1 und Urk. 11/9/1-2 S. 1). Dies legt
nahe, dass es sich bei der Anstellung des Beschwerdeführers nicht um eine auf den Einzelfall zugeschnittene Arbeitsstelle mit ausnahmsweise erhöhter Einarbeitung handelt, wie dies für Einarbeitungszu schüsse als arbeitsmarktliche Massnahme zentral wäre. Aus den Akten geht weiter hervor, dass den beiden Gesuchen vom Dezember 2021 weitere Gesuche um Einarbeitungszuschüsse im Zusammenhang mit der Z.___ AG vorange gangen waren (vgl. Urk. 11/9/8-15). So liegen aus der Zeit von März 2018 bis Dezember 2021 insgesamt sechs solche Gesuche vor - bei einem Betrieb mit ins gesamt nur 15 Mitarbeitenden (Stand 6. Dezember 2021; Urk. 11/2 S. 1). Dass es sich
- wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - bei der Einarbeitung des Beschwerdeführers um eine normale betriebsübliche Einarbeitung handelt, ist unter diesen Umständen plausibel und ein individuell-spezifischer Einarbeitungs bedarf zweifelhaft . Wie es sich damit abschliessend verhält, kann vorliegend aber offenbleiben, da der Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse bereits mangels ver minderten Lohnes in der Einarbeitungsphase ohnehin zu verneinen ist.
E. 3.2.2 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass n ach der Rechtsprechung Einarbeitungszu schüsse dazu dienen, die konkrete dauerhafte Wiedereingliederung einer arbeits losen Person an einem bestimmten Arbeitsplatz zu fördern (Urteil des Bundesge richts 8C_363/2014 vom 2 3. September 2014 E. 5.2). Mit diesen Massnahmen sollen die Chancen von schwervermittelbaren Versicherten, die im Hinblick auf eine definitive Anstellung in einem Betrieb eingearbeitet werden müssen und deshalb einen verminderten Lohn erhalten, auf dem Arbeitsmarkt verbessert wer den . Bei den Einarbeitungszuschüssen handelt es sich um Massnahmen, die auf den Einzelfall zugeschnitten sind (Rz . J3 AVIG-Praxis AMM). Ihre Gewährung darf nach der klaren Intention des Gesetzgebers insbesondere nicht die Subven tionierung von Arbeitgebern zur Folge haben (Botschaft zu einem neuen Bundes gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 613 f.). Die Massnahmen dürfen nicht dazu benützt werden, um Betrieben wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen (Rz . J2 AVIG-Praxis AMM). Die Z.___ AG brachte in ihrer Beschwerde vor,
dass sie aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und der damit verbun denen angespannten wirtschaftlichen Situation auf jede Hilfe angewiesen sei (E. 2.2). Aktenkundig ist zudem, dass der Betrieb für 13 Mitarbeiter 30 % Kurz arbeitsentschädigung bis zum 26. Oktober 2022 beantragt hatte, wobei ihr diese bis zum 28. Februar 2022 von der Arbeitslosenkasse bewilligt worden war (Urk. 11/14 S. 3 Mitte). Die
Z.___ AG schickte damit einerseits den gröss ten Teil ihrer Angestellten (13 von 15) wegen mangelnder Arbeit in Kurzarbeit, auf der anderen Seite stellte sie aber zwei neue Arbeitskräfte auf Februar 2022 ein . Dass sie für diese Mitarbeitenden Einarbeitungszuschüsse geltend machte, weist damit und aufgrund der vorgenannten Umstände (E . 3.2.1) darauf hin, dass bei einer Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen nicht die individuelle arbeits marktliche F örderung des betroffenen Versicherten im Vordergrund stünde, son dern die wirtschaftliche Unterstützung des Unternehmens .
Der Subventionie rungscharakter des beantragten Einarbeitungszuschusses ist unter Berücksichti gung der gesamten Umstände im vorliegenden Fall somit gegeben. Da
die Aus richtung von Einarbeitungszuschüssen an den Beschwerdeführer selbst unter gegebenen Voraussetzungen klarerweise dem Zweck der Massnahmen z uwider liefe, wäre ein Anspruch auch aus diesem Grund zu verneinen.
E. 3.3 Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 4 ) ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11 /
E. 5 ) wies das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) mit Ein spracheentscheid vom
E. 6 . Januar 2022 (Urk. 2)
damit, dass die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG mit einer betriebsübliche n Einarbeitung einhergehe, die nicht durch Einarbeitungszuschüsse finanziert werden könne. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich
- vertreten durch die Z.___ AG - in seiner Beschwerde vom
19. Januar 2022 (Urk. 1) demgegenüber im Wesentlichen
auf den Standpunkt, dass er verglichen mit anderen neuen Mitarbeitenden eine spezifische Einarbeitung mit entsprechenden Mehraufwendungen benötige. Es sei nicht im Sinne der Z.___ AG, sich auf irgendeine Art und Weise via öffentlichen Stellen ungerechtfertigt zu bereichern. Der Betrieb sei aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie und der damit verbunden angespannten wirt schaftlichen Situation auf jede Hilfe angewiesen.
Man habe gehofft, dass ein Antrag auf Einarbeitungszuschüsse bewilligt werde;
das Budget des Betriebes für neue Mitarbeiter sei auch so verabschiedet worden beziehungsweise die tempo räre Vakanz im Innendienstteam geschaffen worden. Da der Beschwerdeführer bereits per 1. Februar 2022 gestartet habe, werde die Z.___ AG diesbe züglich keine Anpassung mehr vornehmen. Er werde auch ohne den Zuspruch anfangen. Allerdings könne die Z.___ AG ohne Unterstützung keine mit tel- oder gar langfristige Garantie geben. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Einarbeitungs zuschüsse bei der Z.___ AG hat. 3. 3. 1
D er Beschwerdeführer schloss mit der Z.___ AG a m 16. November 2021 einen Arbeit svertrag, mit welchem er per 1. Februar 2022 unbefristet als Verkauf stechniker Innendienst in einem Vollzeitpensum zu einem monatlichen Brutto lohn von Fr.
E. 7 '300.-- eingestellt wurde (Urk. 11/3).
Auf dem Formular «Bestäti gung des Arbeitsgebers betreffend Einarbeitungszuschüsse (EAZ)» wurde am 6. Dezember 2021 angegeben, dass der Bruttolohn sowohl während der Einarbei tung wie auch nach Ende der Einarbeitungszuschüsse Fr. 7'300.-- betrage (Urk. 11/2). Von einer Abstufung des Lohnes mit einem anfänglich geringeren Gehalt aufgrund eines zusätzlichen Einarbeit ungsbedarfs mangels notwendiger Qualifikation für die Stelle und einem im Laufe der Zeit zu steigernde n Einkom men ist weder im Vertrag noch auf dem Formular zuhanden des zuständigen RAV
die Rede .
Da damit die für die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen gemäss Art. 65 Abs. 1 AVIG (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 AVIG) erforderliche Voraussetzung eines in der Einarbeitungsphase verminderten Lohnes nicht gegeben ist, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einarbeit ungszu schüsse zu Recht verneint .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2022.00021
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
25. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Z.___ AG gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Qualifizierung für Stellensuchende (QuS) Lagerstrasse 107, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, ist gelernter
Detailhandelsangestellte r und Radio-TV-Fachberater (Urk. 11/1). Zudem hat er diverse Weiterbildungen
absolviert (u.a.
Bürofachdiplom Handelsschule; Diplom zum Verkau fsfachmann/Verkaufskoor dinator; Kaufmännische Zusatz- Ausbildung :
vgl. Urk. 11/6/ 3). Nach seiner Anmeldung beim zustän digen Regionalen Arbeitsver mitt lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeits losent schädigung wurde eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1 . November 20 20 bis 31 . Januar 2023 eröffnet (vgl. Urk. 11 / 14 S. 2).
Am 16 . November 20 21 schloss der Versicherte mit der Z.___ AG einen Arbeitsvertrag, mit welchem er per 1 . Februar
2022 unbefristet als Verkaufstech niker Innendienst
in einem Vollzeitpensum zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'300.-- eingestellt wurde (Urk. 11 / 3). In der Folge stellte er beim RAV am 2 . Dezember 20 21
ein Gesuch um Gewährung von Einarbeitungszuschüssen für die Zeit vom 1 . Februar 2022 bis 1. Februar 2023 (Urk. 11 / 1). Am 6. Dezember 2021 (Urk. 11/2) reichte die
Z.___ AG eine Bestätigung betreffend die Ein arbeitungszuschüsse ein. Da s
Gesuch wurde mit Verfügung vom 10 . Dezember 20 21
abgelehnt (Urk. 11 / 4) ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11 / 5) wies das Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) mit Ein spracheentscheid vom 6 . Januar 20 2 2 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 19 . Januar 20 22 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6 . Januar 2022
und die Gewährung der Einarbeitungszuschüsse . Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2022 (Urk. 10) bea ntragte der Beschwerdegeg ner [beides richtig] Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. März 2022 (Urk. 12) setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Einrei chung einer Replik an, welche dieser ungenutzt verstreichen liess, was dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 11. Mai 2022 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Nach Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zweck dienen die in Art. 59 ff. AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Mass nahmen . Gemäss
Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Laut Abs. 2 der Bestimmung soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Ver sicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. 1 .2
Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören auch die Einarbeitungszu schüsse gemäss
Art. 65 AVG. Nach dieser Bestimmung können versicherten Per sonen, deren Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden. Die Einarbeitungs zuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den die versicherte Person nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60 Prozent des normalen Lohnes (Art. 66 Abs. 1 AVIG). 2 . 2 .1
Der Beschwerdegegner begründete den
angefochtenen Einspracheentscheid vom 6 . Januar 2022 (Urk. 2)
damit, dass die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG mit einer betriebsübliche n Einarbeitung einhergehe, die nicht durch Einarbeitungszuschüsse finanziert werden könne. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich
- vertreten durch die Z.___ AG - in seiner Beschwerde vom
19. Januar 2022 (Urk. 1) demgegenüber im Wesentlichen
auf den Standpunkt, dass er verglichen mit anderen neuen Mitarbeitenden eine spezifische Einarbeitung mit entsprechenden Mehraufwendungen benötige. Es sei nicht im Sinne der Z.___ AG, sich auf irgendeine Art und Weise via öffentlichen Stellen ungerechtfertigt zu bereichern. Der Betrieb sei aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie und der damit verbunden angespannten wirt schaftlichen Situation auf jede Hilfe angewiesen.
Man habe gehofft, dass ein Antrag auf Einarbeitungszuschüsse bewilligt werde;
das Budget des Betriebes für neue Mitarbeiter sei auch so verabschiedet worden beziehungsweise die tempo räre Vakanz im Innendienstteam geschaffen worden. Da der Beschwerdeführer bereits per 1. Februar 2022 gestartet habe, werde die Z.___ AG diesbe züglich keine Anpassung mehr vornehmen. Er werde auch ohne den Zuspruch anfangen. Allerdings könne die Z.___ AG ohne Unterstützung keine mit tel- oder gar langfristige Garantie geben. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Einarbeitungs zuschüsse bei der Z.___ AG hat. 3. 3. 1
D er Beschwerdeführer schloss mit der Z.___ AG a m 16. November 2021 einen Arbeit svertrag, mit welchem er per 1. Februar 2022 unbefristet als Verkauf stechniker Innendienst in einem Vollzeitpensum zu einem monatlichen Brutto lohn von Fr. 7 '300.-- eingestellt wurde (Urk. 11/3).
Auf dem Formular «Bestäti gung des Arbeitsgebers betreffend Einarbeitungszuschüsse (EAZ)» wurde am 6. Dezember 2021 angegeben, dass der Bruttolohn sowohl während der Einarbei tung wie auch nach Ende der Einarbeitungszuschüsse Fr. 7'300.-- betrage (Urk. 11/2). Von einer Abstufung des Lohnes mit einem anfänglich geringeren Gehalt aufgrund eines zusätzlichen Einarbeit ungsbedarfs mangels notwendiger Qualifikation für die Stelle und einem im Laufe der Zeit zu steigernde n Einkom men ist weder im Vertrag noch auf dem Formular zuhanden des zuständigen RAV
die Rede .
Da damit die für die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen gemäss Art. 65 Abs. 1 AVIG (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 AVIG) erforderliche Voraussetzung eines in der Einarbeitungsphase verminderten Lohnes nicht gegeben ist, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einarbeit ungszu schüsse zu Recht verneint . 3.2
Zu ergänzen
ist Folgendes: 3.2.1
D er Beschwerdeführer machte einen ausserordentlichen Einarbeitungsaufwand (vgl. Rz . J1 der AVIG-Praxis AMM des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, nachfolgend: AVIG-Praxis AMM) und ein en spezifischen
und individuellen
Ein arbeitungsaufwand geltend, während die B eschwerdegegnerin dafür hielt, dass es sich bei der Einarbeitung des Beschwerdeführers um eine normale betriebsübliche Einarbeitung handelt (Rz . J25 AVIG-Praxis AMM) .
Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Begründung im Gesuch des Beschwerdeführers im Wortlaut weitest gehend mit einem weiteren Gesuch um Einarbeitungszuschüsse vom 6. Dezember 2021 (Urk. 11/9/1-2) einer anderen Person
deckt, welche ebenso am 1. Februar 2022 eine Stelle bei der Z.___ AG hätte beginnen sollen (Urk. 11/1 S. 1 und Urk. 11/9/1-2 S. 1). Dies legt
nahe, dass es sich bei der Anstellung des Beschwerdeführers nicht um eine auf den Einzelfall zugeschnittene Arbeitsstelle mit ausnahmsweise erhöhter Einarbeitung handelt, wie dies für Einarbeitungszu schüsse als arbeitsmarktliche Massnahme zentral wäre. Aus den Akten geht weiter hervor, dass den beiden Gesuchen vom Dezember 2021 weitere Gesuche um Einarbeitungszuschüsse im Zusammenhang mit der Z.___ AG vorange gangen waren (vgl. Urk. 11/9/8-15). So liegen aus der Zeit von März 2018 bis Dezember 2021 insgesamt sechs solche Gesuche vor - bei einem Betrieb mit ins gesamt nur 15 Mitarbeitenden (Stand 6. Dezember 2021; Urk. 11/2 S. 1). Dass es sich
- wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - bei der Einarbeitung des Beschwerdeführers um eine normale betriebsübliche Einarbeitung handelt, ist unter diesen Umständen plausibel und ein individuell-spezifischer Einarbeitungs bedarf zweifelhaft . Wie es sich damit abschliessend verhält, kann vorliegend aber offenbleiben, da der Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse bereits mangels ver minderten Lohnes in der Einarbeitungsphase ohnehin zu verneinen ist. 3.2.2
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass n ach der Rechtsprechung Einarbeitungszu schüsse dazu dienen, die konkrete dauerhafte Wiedereingliederung einer arbeits losen Person an einem bestimmten Arbeitsplatz zu fördern (Urteil des Bundesge richts 8C_363/2014 vom 2 3. September 2014 E. 5.2). Mit diesen Massnahmen sollen die Chancen von schwervermittelbaren Versicherten, die im Hinblick auf eine definitive Anstellung in einem Betrieb eingearbeitet werden müssen und deshalb einen verminderten Lohn erhalten, auf dem Arbeitsmarkt verbessert wer den . Bei den Einarbeitungszuschüssen handelt es sich um Massnahmen, die auf den Einzelfall zugeschnitten sind (Rz . J3 AVIG-Praxis AMM). Ihre Gewährung darf nach der klaren Intention des Gesetzgebers insbesondere nicht die Subven tionierung von Arbeitgebern zur Folge haben (Botschaft zu einem neuen Bundes gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 613 f.). Die Massnahmen dürfen nicht dazu benützt werden, um Betrieben wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen (Rz . J2 AVIG-Praxis AMM). Die Z.___ AG brachte in ihrer Beschwerde vor,
dass sie aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und der damit verbun denen angespannten wirtschaftlichen Situation auf jede Hilfe angewiesen sei (E. 2.2). Aktenkundig ist zudem, dass der Betrieb für 13 Mitarbeiter 30 % Kurz arbeitsentschädigung bis zum 26. Oktober 2022 beantragt hatte, wobei ihr diese bis zum 28. Februar 2022 von der Arbeitslosenkasse bewilligt worden war (Urk. 11/14 S. 3 Mitte). Die
Z.___ AG schickte damit einerseits den gröss ten Teil ihrer Angestellten (13 von 15) wegen mangelnder Arbeit in Kurzarbeit, auf der anderen Seite stellte sie aber zwei neue Arbeitskräfte auf Februar 2022 ein . Dass sie für diese Mitarbeitenden Einarbeitungszuschüsse geltend machte, weist damit und aufgrund der vorgenannten Umstände (E . 3.2.1) darauf hin, dass bei einer Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen nicht die individuelle arbeits marktliche F örderung des betroffenen Versicherten im Vordergrund stünde, son dern die wirtschaftliche Unterstützung des Unternehmens .
Der Subventionie rungscharakter des beantragten Einarbeitungszuschusses ist unter Berücksichti gung der gesamten Umstände im vorliegenden Fall somit gegeben. Da
die Aus richtung von Einarbeitungszuschüssen an den Beschwerdeführer selbst unter gegebenen Voraussetzungen klarerweise dem Zweck der Massnahmen z uwider liefe, wäre ein Anspruch auch aus diesem Grund zu verneinen. 3.3
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller