Sachverhalt
1.
Die X.___ AG reichte am
6. Mai 2021 (Ein gang) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb (zwei Mit arbeiter) aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab dem 1. Juni 2021 ein (Urk. 6/ 1 ), nachdem das AWA bereits für die Ze it vom 18 . März 2020 bis
31. Mai 2021 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie die Aus richtung von Kurzarbeitsentschädigun g bewilligt hatte (Urk. 6/30, Urk. 6/36, Urk. 6/47, Urk. 6/50 und Entschädigungsüber sicht : Urk. 6/62 ).
Mit E-Mail vom
17. Mai 2021 forderte das AWA die X.___ AG zur Beantwortung von Fragen und zur Einreichung allfälliger Belege zur n euen Voranmeldung auf (Urk. 6/3 ). Nachdem die X.___ AG mit E-Mail vom
18. Mai 202 1 Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht
hatte (Urk. 6/4-8 ) , bewilligte das AWA m it Ver fügung vom
21. Mai 2021 das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeits entschädigung für die Zeit vom
1. Juni bis 30. November 2021 , soweit die übrigen Anspruchsvorauss etzungen erfüllt seien (Urk. 6/9 ). Nachdem der Arbeitslosen kasse für die Kontrollperiode Juni 2021 die Abrechnung über Ausfallstunden im Ausmass von 73.82 % eingereicht wurden (Urk. 6/10), forderte das AWA die X.___ AG auf, den «Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50 % ab der Abrechnungsperiode Juni 2021» zu beantworten, was diese am 12. Juli 2021 tat (vgl. Urk. 6/12-16). Mit Verfügung vom 24. August 2021 hob das AWA die Bewilligung vom 21. Mai 2021 wieder erwägungsweise auf und lehnte das Gesuch um Kurzarbeit ab 1. Juni 2021 ab (Urk. 6/18). Die dagegen am
27. respektive 31. August 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/19-28 ) wies das AWA mit Entscheid vom
3. November 2021 ab (Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob die X.___ AG am 25. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der
Antrag auf Aus richtung von Kurzarbeit sentschädigung sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu bewilligen (Urk. 1 samt Beilagen, Urk. 3/1-4 ). Der Beschwerde gegner schloss am
17. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ), wo rüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
26. Januar 2022 i n Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmer innen und
Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeit sentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.
31 Abs. 1 lit . b und d AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rück gang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts
8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.
33 Abs.
1 lit . b AVIG). Damit will das G e setz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeits entschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hin weisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeit gebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei voll ständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist. 1.2.2
Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1.3
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer innen und
Arbeit nehmer Kurzarbeit sentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurz arbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurz arbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 lit . a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). 1.4
Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren:
1.
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 (SR 818.101.24)
2.
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung
des Coronavirus (COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni
2020 (SR 818.101.26)
3.
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung
im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033)
4.
Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit
dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März
2020 (SR 830.31). 1.5
Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weiter gehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (vgl. etwa Weisung 2021/ 0 7 : Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom
20. April 2021 [nachfolgend: Weisung 2021/07] sowie Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonderre gelungen aufgrund der Pandemie» vom 30. Juni 2021 [nachfolgend: Weisung 2021/13] ). Danach sind sowohl die Pandemie selbst als auch die daraus resultierenden Arbeitsausfälle als vorübergehend zu betrachten. Eine Pande mie könne aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber betroffen sein könne. Demnach seien Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechen bar. Der Arbeitgeber müsse jedoch glaubhaft darlegen, dass die in seinem Betri e b zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzu führen seien . Der einfache Hinweis auf die Pandemie genüge nicht als Begründung (Ziff. 2.2 der Weisung 2021/07 und der Weisung 2021/13) . 1.6
Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände ver ursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko gehören. Unter das normale Betriebsrisiko fallen Arbeitsausfälle, die üblich und vorhersehbar sind, regel mässig und wiederholt auftreten und deshal b kalkulatorisch erfassbar sind (AVIG-Praxis KAE, Rz . D2). Was noch als «normal» gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemeingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie für den betroffenen Betrieb ausser ordentlicher Natur sind, sind sie anrechenbar (AVIG-Praxis KAE, Rz . D3) .
1. 7
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
Dabei ist grundsätzlich diejenige Fassung mitzu berücksichtigen , die der Entscheidbehörde im Verfügungszeitpunkt vorgelegen (und ihr gegenüber Bindungswirkung entfaltet) hat. Spätere Ergänzungen können allenfalls in die Entscheidfindung einfliessen, insbesondere wenn sie Schlüsse zu lassen auf eine bereits zuvor gelebte Verwaltungspraxis (BGE 147 V 278 E. 2.2). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeit sentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid vom
3. November 2021 im Wesentlichen mit der Begründung , es sei insgesamt nicht glaubhaft dargelegt worden, dass die Arbeitsausfälle wegen der behördlichen Massnahmen oder aufgrund rückläufiger beziehungsweise anhaltend geringer Nachfrage nach den Dienstleistungen infolge der Corona-Pandemie entstanden seien. So sei die Stellenvermittlungs-Branche von den behördlichen Massnahmen kaum beziehungsweise höchstens indirekt betroffen (gewesen). Die Arbeits tätigkeit in diesem Bereich sei unter Berücksichtigung von Schutzkonzepten durchaus möglich. Auch gäbe es geeignete und leicht umsetzbare Massnahmen (Masken und Abstand, gut belüftete Räume, Videokonferenz), welche den direkten persönlichen Kontakt ermöglichten. Auch die behördlichen Mass nahmen, welche bei den Kunden der Beschwerdeführerin (Tourismus- und Bankensektor) bestanden hätten, seien mittlerweile praktisch vollständig auf ge hoben und die neusten Wirtschaftszahlen des SECO zeigten im Übrigen, dass die Corona-Pandemie von der Schweizer Wirtschaft generell gut bewältigt worden sei. Betreffend den Tourismusbereich
- wobei dieser wohl nur einen kleinen T eil des Kundenstammes ausmachte - sei es durchaus plausibel, dass es infolge der Pandemie und der aktuell noch geltenden behördlichen Massnahmen (insbe sondere Reisebeschr änkungen) zu Arbeitsausfällen gekommen sei beziehungs weise noch kommen werde. Hingegen sei die Situation in Bezug auf den Banken sektor anders zu betrachten. In diesem beständen weder behördliche Ein schränkungen, noch sei es plausibel, dass ein allfälliger Arbeitsrückgang auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sei. So sei aus dem Zürcher Wirtschafts monitoring ersichtlich, dass die Beschäftigungserwartung im Bankensektor seit September 2020 zwar negativ verlaufe, wozu jedoch angemerkt worden sei, dass die negative Beschäftigungserwartung der Banken nicht durch die Corona-Krise bedingt sei, sondern es sich vielmehr um längerfristige strukturelle Änderungen aufgrund von betrieblichen Umstrukturierungen und zunehmender Digitalisierung handeln würde. Damit sei vorliegend nicht plausibel dargelegt, weshalb die Ausfälle der Beschwerdeführerin im Bankensektor auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Es sei im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass es sich dabei nur um einen vorübergehenden Arbeitsausfall handle. Des Weiteren verm ö g e die Tatsache, dass der auf den gut laufenden IT-Bereich um geschulte Mitarbeiter noch keine nachhaltige Wertschöpfung erziele, keinen An spruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. So diene diese nicht der reinen finanziellen Unterstützung von Firmen und der Abfederung eines blossen Umsatzausfalls (Urk. 2 S. 3 ) . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin
zusammengefasst geltend , im angefochtenen Entscheid werde zu Unrecht pauschal über die Branche befunden, ohne sich im Detail mit der erbrachten Dienstleistung auseinanderzusetzen. Sie würden nicht nur «allgemeine Bankin gjobs » vermitteln, sondern ihr H auptfokus liege auf dem Private Banking und unter anderem dem Offshore-Markt. Da jedoch die meisten Re lationship Manager ihre Kunden aufgrund der Pandemiesituation nicht vor Ort besuchen könnten und/oder ihre Klientel im hiesigen Schweizer Markt oftmals keinen persönlichen Kontakt wünsche (meist aus A ngst vor einer Ansteckung, in Verbindung des fortgeschrittenen Alters) sei es praktisch un möglich, über einen Wechsel nachzudenken. Somit könne zwar mit der SECO-Studie der generelle Markt abgebildet werden, jedoch sei diese nicht aussage kräftig für sie als Nischenplayer. Dabei sei das Thema Digitalisierung selbst verständlich hoch im Kurs und habe durchaus Auswirkungen auf ihre Branche; entsprechend richteten sie sich aus. Allerdings werde das People Business - gerade in der persönlichen Kundenbetreuung im Private Banking - stets ein wichtiger Bestandteil bleiben und genau darin sei ihr USP: das Netzwerk einbringen in der Korrelation mit den jahrelang aufgebauten Beziehungen zu den jeweiligen Berater:innen . Aktuell befänden sie sich auf T alfahrt, was das Auftragsvolumen und die damit einhergehenden Umsatzzahlen im Vergleich zu 2019 klar unter mauerten. Dies sei kein Fake und es sei nicht erstrebenswert, vom Amt abhängig zu sein. Es gäbe keine andere Möglichkeit, um Mitarbeiterentlassungen ent gegenzuwirken, was gleichbedeutend wäre mit dem Ende der 1997 gegründeten X.___ . Aus diesem Grund sei die Kurzarbeitsentschädigung zwingend nötig. 3. 3.1
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Verfügung vom 21. Mai 2021 zurückgekommen ist, mit welcher er der Beschwerdeführerin die Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021 grundsätzlich bewilligt hatte. 3. 1.1
Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechts lage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Diese Grundsätze sind au ch zu beachten, wenn die zuständige Amt sstelle ein Gesuch um Kurzarbeit (im Grundsatz, d.h. bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen ) bewilligt hat und diese Bewilligung später wider rufen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3). 3.1.2
Mit E-Mail vom 17. Mai 2021 bestätigte der Beschwerdegegner den Eingang der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 6. Mai 2021 und forderte die Beschwerde führerin auf, die folgenden Fragen zu beantworten und allfällige Belege einzu reichen: (1) eine ausführliche Begründung, weshalb ihr Betrieb so stark von wirt schaftlich bedingten Schwierigkeiten betroffen ist, dass Kurzarbeit eingeführt resp. weitergeführt werden muss , sowie (2) genaue monatliche Umsätze / Honorarsummen der letzten 2 Jahre (Urk. 6/3). Mit E-Mail vom 18. Mai 2021 gab die Beschwerdeführerin dazu an, dass die Nachfrage während der Corona-Pandemie für Personalvermittlung im Banken- und Tourismus-Sektor - der Hauptkompetenzzentren - bis dato stark zurückgegangen sei. Sie stände in sehr engem Austausch mit ihrer Kundschaft und bekäme dabei seit rund 15 Monaten das Gleiche zu hören. Aktuell befänden sich die F i rmen auf der Kostenbremse bei der Personalgewinnung. Überdies spüre sie die Zurückhaltung von gut qualifiziertem Personal, in der aktuellen Situation eine berufliche Veränderung anzustreben. Die Devise laute daher, besser noch einen Moment in der Komfort zone zuwarten, bevor man sich zu grossen Risiken hinreissen lasse und dann der Arbeitgeber womöglich aufgrund der Pandemie eine kurzfristige Reorganisation durchführe, wie beispielsweise die UBS mit 5'000 Entlassenen. Selbstverständlich lasse sie nichts unversucht und erarbeite neue Lösungsansätze. Daher werde ein Mitarbeiter weiterhin auf die Vermittlung von IT-Profilen umgeschult. Ihr Free lancer, der schon seit geraumer Zeit auf diesen Branchenzweig fokussiere - und für 80 % des Gesamtumsatzes verantwortlich sei - coache und unterstütze ihn dabei. So gäbe es positive Tendenzen und sie sei dran, sich der entsprechenden Marktnachfrage erfolgreich anzunehmen, bedürfe dazu aber zwingend der Kurz arbeitsentschädigung . Für die genauen monatlichen Umsätze wurde auf die Umsatzzahlen im Anhang verwiesen (Urk. 6/4) .
Bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege n zu den genauen monatlichen Umsätzen handelt es sich um A uszü g e aus den Erfolgsrechnung en für die Jahre 2019 und 2020 sowie für das 1. Trimester 2021 (Urk. 6/6-8). Unter Dienstleistungserlöse, « Erlös Dauerstellenver … »
sind für das Jahr 2019 ein Total von 301'123.-- (bei monatlichen Schwankungen von 0 bis 173 '650.--), für das Jahr 2020 ein Total von 543'979.-- (bei monatlichen Schwankungen von 0 bis 111'500.--) und für Januar bis April 2021 ein Total von 165'477.-- (bei monat lichen Schwankungen von 0 bis 119'501.--) aufgeführt. A uf den Tabellen
« Erfolgsrechnung »
2020 und 2021 wurde n handschriftlich zudem folgende Korrektur en bei den Dienstleistungserlösen angebracht: « ?
414'181 (Freelancer)» (für das Jahr 2020; Urk. 6/7) und « ?
113'47 7 Freelancer » (für das Jahr 2021; Urk. 6/8). In der Erfolgsrechnung 2020 findet sich - im Unterschied zu denjenigen für die Jahre 2019 und 2021 - unter Erlösminderungen zudem eine Position Umsatzvergütungen mit einem Totalbetrag von - 236'000.-- (Urk. 6/7). Für das Jahr 2021 werden neu zudem «Erlöse aus Personalverleih» von total 65'900.-- ausgewiesen. Als «Total Betriebsertrag …» wurden folgende Beträge ausgewiesen: 325'540.-- für das Jahr 2019, 297'441.-- für das Jahr 2020 und 240'429.-- für Januar bis April 202 1. Angesichts der von der Beschwerdeführerin gelieferten Umsatzzahlen, die zahlreiche Fragen aufwerfen und kaum geeignet sind, eine erhebliche Umsatzeinbusse gegenüber dem Jahr 2019 zu belegen , hätte der Beschwerdegegner
die beantragte Kurzarbeit nicht ohne weitere Abklärungen bewilligen dürfen. 3.1.3
Damit erweist sich die Verfügung vom 21. Mai 2021 als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Bei einer Bewilligung zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung über sechs Monate ist deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb der Beschwerdegegner die Verfügung vom 21. Mai 2021 in Wiedererwägung ziehen durfte. 3.2
Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentschei d eingehend und zutreffend dar legte, hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass der von ihr geltend gemachte Arbeitsausfall auf die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie oder einen Nachfrage rückgang infolge dieser Pandemie zurückzuführen ist.
Was den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsausfall im als Kerngeschäft bezeichneten Bereich der Stellenvermittlung hauptsächlich im Bereich des Bankensektors
anbelangt, war diese Tätigkeit trotz - zeitweise geltenden aber später weitgehend aufgehobenen - behördlichen Massnahmen unter Berücksichtigung von geeigneten und leicht umsetzbaren Schutzkonzepten (gelüftete Räume, Masken und Abstand bei direkten Kontakten oder gängige Videokonferenzen) , welche auch den persönlichen Kontakt ermöglichen, durch aus gut möglich. Die s gilt auch für den behaupteten Nischen-B ereich des Private B ankings, teilweise im Offshore Markt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre potentiell zu vermittelnden Klienten (sogenannte Relationship Manager) wegen nur unter erschwerten Bedingungen möglichen persönlichen Kunden kontakten - auch noch im Juni 2021 - keinen Stellenwechsel in Betracht gezogen hätten ( Urk. 1) , vermag aufgrund der zuvor dargelegten praktikablen Schutz konzepte und der damals wieder erlaubten Reisen nicht ohne Weiteres zu über zeugen , sind doch auch andere Gründe für den Nachfragerückgang in diesem Bereich denkbar . Soweit die Beschwerdeführerin moniert, der Beschwerdegegner habe die besondere Situation von ihr als Nischenplayerin nicht berücksichtigt, ist überdies anzufügen, dass ein Betrieb, der sich auf ein derart eng beschränktes Geschäftsfeld spezialisiert, ein vorhersehbares Risiko eingeht,
weshalb der in diesem Bereich allenfalls erlittene Arbeitsausfall zum normalen Betriebsrisiko gehört .
Die Beschwerdeführerin anerkennt im Übrigen , dass sich das Thema Digitalisierung im gesamten Bankensektor auch auf ihre Branche der Stellen vermittlung auswirke (Urk. 1). Solche längerfristigen strukturellen Änderungen aufgrund von betrieblichen Umstrukturierungen mit der Folge von negativen Beschäftigungserwartungen der Banken sind aber durchaus branchenüblich und stellen entsprechend ein Betriebsrisiko dar, weshalb in diesem Zusammenhang auftretende Arbeitsausfälle nicht auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind . Die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin hat vielmehr mit geeigneten und wirt schaftlich tragbaren Massnahmen zu reagieren (vgl. E. 1.2.2) . So ist den Umsatz zahlen 2020 und 2021 zu entnehmen, dass der im IT-Bereich tätige Consultant mit Freelanc e -Vertrag durchgehend hohe Umsatzzahlen zu generieren vermochte, weshalb eine Umschulung des angestellten Mitarbeiters darauf eine solche ergreifbare Massnahme darstellt. Weshalb dieser umgeschulte Mitarbeiter auch noch im Juni 2021 und danach keine Wertschöpfung zu erzielen vermochte, blieb unbelegt und es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dies Pandemie-bedingte Gründe haben könnte. 3. 3
Gesamthaft vermochte die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen, dass die von ihr geltend gemachten Arbeitsausfälle in direktem Zusammenhang mit der Pandemie respektive der von behördlicher Seite in diesem Kontext ergriffenen rechtlichen Massnahmen stehen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Arbeitsausfälle als nicht anrechen bar einstufte und Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhob. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3.
November 2021 (Urk. 2) als rechtens, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich ALK 01 000 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht
hatte (Urk. 6/4-8 ) , bewilligte das AWA m it Ver fügung vom
21. Mai 2021 das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeits entschädigung für die Zeit vom
1. Juni bis 30. November 2021 , soweit die übrigen Anspruchsvorauss etzungen erfüllt seien (Urk. 6/9 ). Nachdem der Arbeitslosen kasse für die Kontrollperiode Juni 2021 die Abrechnung über Ausfallstunden im Ausmass von 73.82 % eingereicht wurden (Urk. 6/10), forderte das AWA die X.___ AG auf, den «Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50 % ab der Abrechnungsperiode Juni 2021» zu beantworten, was diese am 12. Juli 2021 tat (vgl. Urk. 6/12-16). Mit Verfügung vom 24. August 2021 hob das AWA die Bewilligung vom 21. Mai 2021 wieder erwägungsweise auf und lehnte das Gesuch um Kurzarbeit ab 1. Juni 2021 ab (Urk. 6/18). Die dagegen am
27. respektive 31. August 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/19-28 ) wies das AWA mit Entscheid vom
3. November 2021 ab (Urk. 2 ).
E. 1.1 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechts lage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Diese Grundsätze sind au ch zu beachten, wenn die zuständige Amt sstelle ein Gesuch um Kurzarbeit (im Grundsatz, d.h. bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen ) bewilligt hat und diese Bewilligung später wider rufen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei voll ständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.
E. 1.2.2 Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
E. 1.3 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer innen und
Arbeit nehmer Kurzarbeit sentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurz arbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurz arbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 lit . a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).
E. 1.4 Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren:
1.
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 (SR 818.101.24)
2.
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung
des Coronavirus (COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni
2020 (SR 818.101.26)
E. 1.5 Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weiter gehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (vgl. etwa Weisung 2021/ 0
E. 1.6 Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände ver ursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko gehören. Unter das normale Betriebsrisiko fallen Arbeitsausfälle, die üblich und vorhersehbar sind, regel mässig und wiederholt auftreten und deshal b kalkulatorisch erfassbar sind (AVIG-Praxis KAE, Rz . D2). Was noch als «normal» gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemeingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie für den betroffenen Betrieb ausser ordentlicher Natur sind, sind sie anrechenbar (AVIG-Praxis KAE, Rz . D3) .
1.
E. 2 Hiergegen erhob die X.___ AG am 25. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der
Antrag auf Aus richtung von Kurzarbeit sentschädigung sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu bewilligen (Urk. 1 samt Beilagen, Urk. 3/1-4 ). Der Beschwerde gegner schloss am
17. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ), wo rüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
26. Januar 2022 i n Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7 ).
E. 2.1 Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeit sentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid vom
3. November 2021 im Wesentlichen mit der Begründung , es sei insgesamt nicht glaubhaft dargelegt worden, dass die Arbeitsausfälle wegen der behördlichen Massnahmen oder aufgrund rückläufiger beziehungsweise anhaltend geringer Nachfrage nach den Dienstleistungen infolge der Corona-Pandemie entstanden seien. So sei die Stellenvermittlungs-Branche von den behördlichen Massnahmen kaum beziehungsweise höchstens indirekt betroffen (gewesen). Die Arbeits tätigkeit in diesem Bereich sei unter Berücksichtigung von Schutzkonzepten durchaus möglich. Auch gäbe es geeignete und leicht umsetzbare Massnahmen (Masken und Abstand, gut belüftete Räume, Videokonferenz), welche den direkten persönlichen Kontakt ermöglichten. Auch die behördlichen Mass nahmen, welche bei den Kunden der Beschwerdeführerin (Tourismus- und Bankensektor) bestanden hätten, seien mittlerweile praktisch vollständig auf ge hoben und die neusten Wirtschaftszahlen des SECO zeigten im Übrigen, dass die Corona-Pandemie von der Schweizer Wirtschaft generell gut bewältigt worden sei. Betreffend den Tourismusbereich
- wobei dieser wohl nur einen kleinen T eil des Kundenstammes ausmachte - sei es durchaus plausibel, dass es infolge der Pandemie und der aktuell noch geltenden behördlichen Massnahmen (insbe sondere Reisebeschr änkungen) zu Arbeitsausfällen gekommen sei beziehungs weise noch kommen werde. Hingegen sei die Situation in Bezug auf den Banken sektor anders zu betrachten. In diesem beständen weder behördliche Ein schränkungen, noch sei es plausibel, dass ein allfälliger Arbeitsrückgang auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sei. So sei aus dem Zürcher Wirtschafts monitoring ersichtlich, dass die Beschäftigungserwartung im Bankensektor seit September 2020 zwar negativ verlaufe, wozu jedoch angemerkt worden sei, dass die negative Beschäftigungserwartung der Banken nicht durch die Corona-Krise bedingt sei, sondern es sich vielmehr um längerfristige strukturelle Änderungen aufgrund von betrieblichen Umstrukturierungen und zunehmender Digitalisierung handeln würde. Damit sei vorliegend nicht plausibel dargelegt, weshalb die Ausfälle der Beschwerdeführerin im Bankensektor auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Es sei im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass es sich dabei nur um einen vorübergehenden Arbeitsausfall handle. Des Weiteren verm ö g e die Tatsache, dass der auf den gut laufenden IT-Bereich um geschulte Mitarbeiter noch keine nachhaltige Wertschöpfung erziele, keinen An spruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. So diene diese nicht der reinen finanziellen Unterstützung von Firmen und der Abfederung eines blossen Umsatzausfalls (Urk. 2 S. 3 ) .
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin
zusammengefasst geltend , im angefochtenen Entscheid werde zu Unrecht pauschal über die Branche befunden, ohne sich im Detail mit der erbrachten Dienstleistung auseinanderzusetzen. Sie würden nicht nur «allgemeine Bankin gjobs » vermitteln, sondern ihr H auptfokus liege auf dem Private Banking und unter anderem dem Offshore-Markt. Da jedoch die meisten Re lationship Manager ihre Kunden aufgrund der Pandemiesituation nicht vor Ort besuchen könnten und/oder ihre Klientel im hiesigen Schweizer Markt oftmals keinen persönlichen Kontakt wünsche (meist aus A ngst vor einer Ansteckung, in Verbindung des fortgeschrittenen Alters) sei es praktisch un möglich, über einen Wechsel nachzudenken. Somit könne zwar mit der SECO-Studie der generelle Markt abgebildet werden, jedoch sei diese nicht aussage kräftig für sie als Nischenplayer. Dabei sei das Thema Digitalisierung selbst verständlich hoch im Kurs und habe durchaus Auswirkungen auf ihre Branche; entsprechend richteten sie sich aus. Allerdings werde das People Business - gerade in der persönlichen Kundenbetreuung im Private Banking - stets ein wichtiger Bestandteil bleiben und genau darin sei ihr USP: das Netzwerk einbringen in der Korrelation mit den jahrelang aufgebauten Beziehungen zu den jeweiligen Berater:innen . Aktuell befänden sie sich auf T alfahrt, was das Auftragsvolumen und die damit einhergehenden Umsatzzahlen im Vergleich zu 2019 klar unter mauerten. Dies sei kein Fake und es sei nicht erstrebenswert, vom Amt abhängig zu sein. Es gäbe keine andere Möglichkeit, um Mitarbeiterentlassungen ent gegenzuwirken, was gleichbedeutend wäre mit dem Ende der 1997 gegründeten X.___ . Aus diesem Grund sei die Kurzarbeitsentschädigung zwingend nötig. 3.
E. 3 Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung
im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033)
E. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Verfügung vom 21. Mai 2021 zurückgekommen ist, mit welcher er der Beschwerdeführerin die Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021 grundsätzlich bewilligt hatte. 3.
E. 3.1.2 Mit E-Mail vom 17. Mai 2021 bestätigte der Beschwerdegegner den Eingang der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 6. Mai 2021 und forderte die Beschwerde führerin auf, die folgenden Fragen zu beantworten und allfällige Belege einzu reichen: (1) eine ausführliche Begründung, weshalb ihr Betrieb so stark von wirt schaftlich bedingten Schwierigkeiten betroffen ist, dass Kurzarbeit eingeführt resp. weitergeführt werden muss , sowie (2) genaue monatliche Umsätze / Honorarsummen der letzten 2 Jahre (Urk. 6/3). Mit E-Mail vom 18. Mai 2021 gab die Beschwerdeführerin dazu an, dass die Nachfrage während der Corona-Pandemie für Personalvermittlung im Banken- und Tourismus-Sektor - der Hauptkompetenzzentren - bis dato stark zurückgegangen sei. Sie stände in sehr engem Austausch mit ihrer Kundschaft und bekäme dabei seit rund 15 Monaten das Gleiche zu hören. Aktuell befänden sich die F i rmen auf der Kostenbremse bei der Personalgewinnung. Überdies spüre sie die Zurückhaltung von gut qualifiziertem Personal, in der aktuellen Situation eine berufliche Veränderung anzustreben. Die Devise laute daher, besser noch einen Moment in der Komfort zone zuwarten, bevor man sich zu grossen Risiken hinreissen lasse und dann der Arbeitgeber womöglich aufgrund der Pandemie eine kurzfristige Reorganisation durchführe, wie beispielsweise die UBS mit 5'000 Entlassenen. Selbstverständlich lasse sie nichts unversucht und erarbeite neue Lösungsansätze. Daher werde ein Mitarbeiter weiterhin auf die Vermittlung von IT-Profilen umgeschult. Ihr Free lancer, der schon seit geraumer Zeit auf diesen Branchenzweig fokussiere - und für 80 % des Gesamtumsatzes verantwortlich sei - coache und unterstütze ihn dabei. So gäbe es positive Tendenzen und sie sei dran, sich der entsprechenden Marktnachfrage erfolgreich anzunehmen, bedürfe dazu aber zwingend der Kurz arbeitsentschädigung . Für die genauen monatlichen Umsätze wurde auf die Umsatzzahlen im Anhang verwiesen (Urk. 6/4) .
Bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege n zu den genauen monatlichen Umsätzen handelt es sich um A uszü g e aus den Erfolgsrechnung en für die Jahre 2019 und 2020 sowie für das 1. Trimester 2021 (Urk. 6/6-8). Unter Dienstleistungserlöse, « Erlös Dauerstellenver … »
sind für das Jahr 2019 ein Total von 301'123.-- (bei monatlichen Schwankungen von 0 bis 173 '650.--), für das Jahr 2020 ein Total von 543'979.-- (bei monatlichen Schwankungen von 0 bis 111'500.--) und für Januar bis April 2021 ein Total von 165'477.-- (bei monat lichen Schwankungen von 0 bis 119'501.--) aufgeführt. A uf den Tabellen
« Erfolgsrechnung »
2020 und 2021 wurde n handschriftlich zudem folgende Korrektur en bei den Dienstleistungserlösen angebracht: « ?
414'181 (Freelancer)» (für das Jahr 2020; Urk. 6/7) und « ?
113'47
E. 3.1.3 Damit erweist sich die Verfügung vom 21. Mai 2021 als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Bei einer Bewilligung zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung über sechs Monate ist deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb der Beschwerdegegner die Verfügung vom 21. Mai 2021 in Wiedererwägung ziehen durfte.
E. 3.2 Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentschei d eingehend und zutreffend dar legte, hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass der von ihr geltend gemachte Arbeitsausfall auf die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie oder einen Nachfrage rückgang infolge dieser Pandemie zurückzuführen ist.
Was den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsausfall im als Kerngeschäft bezeichneten Bereich der Stellenvermittlung hauptsächlich im Bereich des Bankensektors
anbelangt, war diese Tätigkeit trotz - zeitweise geltenden aber später weitgehend aufgehobenen - behördlichen Massnahmen unter Berücksichtigung von geeigneten und leicht umsetzbaren Schutzkonzepten (gelüftete Räume, Masken und Abstand bei direkten Kontakten oder gängige Videokonferenzen) , welche auch den persönlichen Kontakt ermöglichen, durch aus gut möglich. Die s gilt auch für den behaupteten Nischen-B ereich des Private B ankings, teilweise im Offshore Markt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre potentiell zu vermittelnden Klienten (sogenannte Relationship Manager) wegen nur unter erschwerten Bedingungen möglichen persönlichen Kunden kontakten - auch noch im Juni 2021 - keinen Stellenwechsel in Betracht gezogen hätten ( Urk. 1) , vermag aufgrund der zuvor dargelegten praktikablen Schutz konzepte und der damals wieder erlaubten Reisen nicht ohne Weiteres zu über zeugen , sind doch auch andere Gründe für den Nachfragerückgang in diesem Bereich denkbar . Soweit die Beschwerdeführerin moniert, der Beschwerdegegner habe die besondere Situation von ihr als Nischenplayerin nicht berücksichtigt, ist überdies anzufügen, dass ein Betrieb, der sich auf ein derart eng beschränktes Geschäftsfeld spezialisiert, ein vorhersehbares Risiko eingeht,
weshalb der in diesem Bereich allenfalls erlittene Arbeitsausfall zum normalen Betriebsrisiko gehört .
Die Beschwerdeführerin anerkennt im Übrigen , dass sich das Thema Digitalisierung im gesamten Bankensektor auch auf ihre Branche der Stellen vermittlung auswirke (Urk. 1). Solche längerfristigen strukturellen Änderungen aufgrund von betrieblichen Umstrukturierungen mit der Folge von negativen Beschäftigungserwartungen der Banken sind aber durchaus branchenüblich und stellen entsprechend ein Betriebsrisiko dar, weshalb in diesem Zusammenhang auftretende Arbeitsausfälle nicht auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind . Die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin hat vielmehr mit geeigneten und wirt schaftlich tragbaren Massnahmen zu reagieren (vgl. E. 1.2.2) . So ist den Umsatz zahlen 2020 und 2021 zu entnehmen, dass der im IT-Bereich tätige Consultant mit Freelanc e -Vertrag durchgehend hohe Umsatzzahlen zu generieren vermochte, weshalb eine Umschulung des angestellten Mitarbeiters darauf eine solche ergreifbare Massnahme darstellt. Weshalb dieser umgeschulte Mitarbeiter auch noch im Juni 2021 und danach keine Wertschöpfung zu erzielen vermochte, blieb unbelegt und es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dies Pandemie-bedingte Gründe haben könnte. 3. 3
Gesamthaft vermochte die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen, dass die von ihr geltend gemachten Arbeitsausfälle in direktem Zusammenhang mit der Pandemie respektive der von behördlicher Seite in diesem Kontext ergriffenen rechtlichen Massnahmen stehen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Arbeitsausfälle als nicht anrechen bar einstufte und Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhob. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3.
November 2021 (Urk. 2) als rechtens, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich ALK 01 000 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 4 Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit
dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März
2020 (SR 830.31).
E. 7 Freelancer » (für das Jahr 2021; Urk. 6/8). In der Erfolgsrechnung 2020 findet sich - im Unterschied zu denjenigen für die Jahre 2019 und 2021 - unter Erlösminderungen zudem eine Position Umsatzvergütungen mit einem Totalbetrag von - 236'000.-- (Urk. 6/7). Für das Jahr 2021 werden neu zudem «Erlöse aus Personalverleih» von total 65'900.-- ausgewiesen. Als «Total Betriebsertrag …» wurden folgende Beträge ausgewiesen: 325'540.-- für das Jahr 2019, 297'441.-- für das Jahr 2020 und 240'429.-- für Januar bis April 202 1. Angesichts der von der Beschwerdeführerin gelieferten Umsatzzahlen, die zahlreiche Fragen aufwerfen und kaum geeignet sind, eine erhebliche Umsatzeinbusse gegenüber dem Jahr 2019 zu belegen , hätte der Beschwerdegegner
die beantragte Kurzarbeit nicht ohne weitere Abklärungen bewilligen dürfen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00357
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 9. April 2022 in Sac hen X.___ AG Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Die X.___ AG reichte am
6. Mai 2021 (Ein gang) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb (zwei Mit arbeiter) aufgrund der behördlichen Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit ab dem 1. Juni 2021 ein (Urk. 6/ 1 ), nachdem das AWA bereits für die Ze it vom 18 . März 2020 bis
31. Mai 2021 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie die Aus richtung von Kurzarbeitsentschädigun g bewilligt hatte (Urk. 6/30, Urk. 6/36, Urk. 6/47, Urk. 6/50 und Entschädigungsüber sicht : Urk. 6/62 ).
Mit E-Mail vom
17. Mai 2021 forderte das AWA die X.___ AG zur Beantwortung von Fragen und zur Einreichung allfälliger Belege zur n euen Voranmeldung auf (Urk. 6/3 ). Nachdem die X.___ AG mit E-Mail vom
18. Mai 202 1 Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht
hatte (Urk. 6/4-8 ) , bewilligte das AWA m it Ver fügung vom
21. Mai 2021 das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeits entschädigung für die Zeit vom
1. Juni bis 30. November 2021 , soweit die übrigen Anspruchsvorauss etzungen erfüllt seien (Urk. 6/9 ). Nachdem der Arbeitslosen kasse für die Kontrollperiode Juni 2021 die Abrechnung über Ausfallstunden im Ausmass von 73.82 % eingereicht wurden (Urk. 6/10), forderte das AWA die X.___ AG auf, den «Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50 % ab der Abrechnungsperiode Juni 2021» zu beantworten, was diese am 12. Juli 2021 tat (vgl. Urk. 6/12-16). Mit Verfügung vom 24. August 2021 hob das AWA die Bewilligung vom 21. Mai 2021 wieder erwägungsweise auf und lehnte das Gesuch um Kurzarbeit ab 1. Juni 2021 ab (Urk. 6/18). Die dagegen am
27. respektive 31. August 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/19-28 ) wies das AWA mit Entscheid vom
3. November 2021 ab (Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob die X.___ AG am 25. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der
Antrag auf Aus richtung von Kurzarbeit sentschädigung sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu bewilligen (Urk. 1 samt Beilagen, Urk. 3/1-4 ). Der Beschwerde gegner schloss am
17. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ), wo rüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
26. Januar 2022 i n Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit nehmer innen und
Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeit sentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.
31 Abs. 1 lit . b und d AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rück gang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts
8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.
33 Abs.
1 lit . b AVIG). Damit will das G e setz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeits entschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hin weisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeit gebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei voll ständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist. 1.2.2
Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1.3
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer innen und
Arbeit nehmer Kurzarbeit sentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurz arbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurz arbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 lit . a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). 1.4
Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (COVID-19) erliess der Bundesrat unter anderem die folgenden Verordnungen, die innert kurzer Zeit mehrere Änderungen erfuhren:
1.
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 (SR 818.101.24)
2.
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung
des Coronavirus (COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni
2020 (SR 818.101.26)
3.
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung
im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033)
4.
Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit
dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März
2020 (SR 830.31). 1.5
Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weiter gehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (vgl. etwa Weisung 2021/ 0 7 : Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom
20. April 2021 [nachfolgend: Weisung 2021/07] sowie Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonderre gelungen aufgrund der Pandemie» vom 30. Juni 2021 [nachfolgend: Weisung 2021/13] ). Danach sind sowohl die Pandemie selbst als auch die daraus resultierenden Arbeitsausfälle als vorübergehend zu betrachten. Eine Pande mie könne aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber betroffen sein könne. Demnach seien Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechen bar. Der Arbeitgeber müsse jedoch glaubhaft darlegen, dass die in seinem Betri e b zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzu führen seien . Der einfache Hinweis auf die Pandemie genüge nicht als Begründung (Ziff. 2.2 der Weisung 2021/07 und der Weisung 2021/13) . 1.6
Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände ver ursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko gehören. Unter das normale Betriebsrisiko fallen Arbeitsausfälle, die üblich und vorhersehbar sind, regel mässig und wiederholt auftreten und deshal b kalkulatorisch erfassbar sind (AVIG-Praxis KAE, Rz . D2). Was noch als «normal» gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemeingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie für den betroffenen Betrieb ausser ordentlicher Natur sind, sind sie anrechenbar (AVIG-Praxis KAE, Rz . D3) .
1. 7
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
Dabei ist grundsätzlich diejenige Fassung mitzu berücksichtigen , die der Entscheidbehörde im Verfügungszeitpunkt vorgelegen (und ihr gegenüber Bindungswirkung entfaltet) hat. Spätere Ergänzungen können allenfalls in die Entscheidfindung einfliessen, insbesondere wenn sie Schlüsse zu lassen auf eine bereits zuvor gelebte Verwaltungspraxis (BGE 147 V 278 E. 2.2). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeit sentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid vom
3. November 2021 im Wesentlichen mit der Begründung , es sei insgesamt nicht glaubhaft dargelegt worden, dass die Arbeitsausfälle wegen der behördlichen Massnahmen oder aufgrund rückläufiger beziehungsweise anhaltend geringer Nachfrage nach den Dienstleistungen infolge der Corona-Pandemie entstanden seien. So sei die Stellenvermittlungs-Branche von den behördlichen Massnahmen kaum beziehungsweise höchstens indirekt betroffen (gewesen). Die Arbeits tätigkeit in diesem Bereich sei unter Berücksichtigung von Schutzkonzepten durchaus möglich. Auch gäbe es geeignete und leicht umsetzbare Massnahmen (Masken und Abstand, gut belüftete Räume, Videokonferenz), welche den direkten persönlichen Kontakt ermöglichten. Auch die behördlichen Mass nahmen, welche bei den Kunden der Beschwerdeführerin (Tourismus- und Bankensektor) bestanden hätten, seien mittlerweile praktisch vollständig auf ge hoben und die neusten Wirtschaftszahlen des SECO zeigten im Übrigen, dass die Corona-Pandemie von der Schweizer Wirtschaft generell gut bewältigt worden sei. Betreffend den Tourismusbereich
- wobei dieser wohl nur einen kleinen T eil des Kundenstammes ausmachte - sei es durchaus plausibel, dass es infolge der Pandemie und der aktuell noch geltenden behördlichen Massnahmen (insbe sondere Reisebeschr änkungen) zu Arbeitsausfällen gekommen sei beziehungs weise noch kommen werde. Hingegen sei die Situation in Bezug auf den Banken sektor anders zu betrachten. In diesem beständen weder behördliche Ein schränkungen, noch sei es plausibel, dass ein allfälliger Arbeitsrückgang auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sei. So sei aus dem Zürcher Wirtschafts monitoring ersichtlich, dass die Beschäftigungserwartung im Bankensektor seit September 2020 zwar negativ verlaufe, wozu jedoch angemerkt worden sei, dass die negative Beschäftigungserwartung der Banken nicht durch die Corona-Krise bedingt sei, sondern es sich vielmehr um längerfristige strukturelle Änderungen aufgrund von betrieblichen Umstrukturierungen und zunehmender Digitalisierung handeln würde. Damit sei vorliegend nicht plausibel dargelegt, weshalb die Ausfälle der Beschwerdeführerin im Bankensektor auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Es sei im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass es sich dabei nur um einen vorübergehenden Arbeitsausfall handle. Des Weiteren verm ö g e die Tatsache, dass der auf den gut laufenden IT-Bereich um geschulte Mitarbeiter noch keine nachhaltige Wertschöpfung erziele, keinen An spruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. So diene diese nicht der reinen finanziellen Unterstützung von Firmen und der Abfederung eines blossen Umsatzausfalls (Urk. 2 S. 3 ) . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin
zusammengefasst geltend , im angefochtenen Entscheid werde zu Unrecht pauschal über die Branche befunden, ohne sich im Detail mit der erbrachten Dienstleistung auseinanderzusetzen. Sie würden nicht nur «allgemeine Bankin gjobs » vermitteln, sondern ihr H auptfokus liege auf dem Private Banking und unter anderem dem Offshore-Markt. Da jedoch die meisten Re lationship Manager ihre Kunden aufgrund der Pandemiesituation nicht vor Ort besuchen könnten und/oder ihre Klientel im hiesigen Schweizer Markt oftmals keinen persönlichen Kontakt wünsche (meist aus A ngst vor einer Ansteckung, in Verbindung des fortgeschrittenen Alters) sei es praktisch un möglich, über einen Wechsel nachzudenken. Somit könne zwar mit der SECO-Studie der generelle Markt abgebildet werden, jedoch sei diese nicht aussage kräftig für sie als Nischenplayer. Dabei sei das Thema Digitalisierung selbst verständlich hoch im Kurs und habe durchaus Auswirkungen auf ihre Branche; entsprechend richteten sie sich aus. Allerdings werde das People Business - gerade in der persönlichen Kundenbetreuung im Private Banking - stets ein wichtiger Bestandteil bleiben und genau darin sei ihr USP: das Netzwerk einbringen in der Korrelation mit den jahrelang aufgebauten Beziehungen zu den jeweiligen Berater:innen . Aktuell befänden sie sich auf T alfahrt, was das Auftragsvolumen und die damit einhergehenden Umsatzzahlen im Vergleich zu 2019 klar unter mauerten. Dies sei kein Fake und es sei nicht erstrebenswert, vom Amt abhängig zu sein. Es gäbe keine andere Möglichkeit, um Mitarbeiterentlassungen ent gegenzuwirken, was gleichbedeutend wäre mit dem Ende der 1997 gegründeten X.___ . Aus diesem Grund sei die Kurzarbeitsentschädigung zwingend nötig. 3. 3.1
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Verfügung vom 21. Mai 2021 zurückgekommen ist, mit welcher er der Beschwerdeführerin die Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021 grundsätzlich bewilligt hatte. 3. 1.1
Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechts lage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 1 8. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Diese Grundsätze sind au ch zu beachten, wenn die zuständige Amt sstelle ein Gesuch um Kurzarbeit (im Grundsatz, d.h. bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen ) bewilligt hat und diese Bewilligung später wider rufen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3). 3.1.2
Mit E-Mail vom 17. Mai 2021 bestätigte der Beschwerdegegner den Eingang der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 6. Mai 2021 und forderte die Beschwerde führerin auf, die folgenden Fragen zu beantworten und allfällige Belege einzu reichen: (1) eine ausführliche Begründung, weshalb ihr Betrieb so stark von wirt schaftlich bedingten Schwierigkeiten betroffen ist, dass Kurzarbeit eingeführt resp. weitergeführt werden muss , sowie (2) genaue monatliche Umsätze / Honorarsummen der letzten 2 Jahre (Urk. 6/3). Mit E-Mail vom 18. Mai 2021 gab die Beschwerdeführerin dazu an, dass die Nachfrage während der Corona-Pandemie für Personalvermittlung im Banken- und Tourismus-Sektor - der Hauptkompetenzzentren - bis dato stark zurückgegangen sei. Sie stände in sehr engem Austausch mit ihrer Kundschaft und bekäme dabei seit rund 15 Monaten das Gleiche zu hören. Aktuell befänden sich die F i rmen auf der Kostenbremse bei der Personalgewinnung. Überdies spüre sie die Zurückhaltung von gut qualifiziertem Personal, in der aktuellen Situation eine berufliche Veränderung anzustreben. Die Devise laute daher, besser noch einen Moment in der Komfort zone zuwarten, bevor man sich zu grossen Risiken hinreissen lasse und dann der Arbeitgeber womöglich aufgrund der Pandemie eine kurzfristige Reorganisation durchführe, wie beispielsweise die UBS mit 5'000 Entlassenen. Selbstverständlich lasse sie nichts unversucht und erarbeite neue Lösungsansätze. Daher werde ein Mitarbeiter weiterhin auf die Vermittlung von IT-Profilen umgeschult. Ihr Free lancer, der schon seit geraumer Zeit auf diesen Branchenzweig fokussiere - und für 80 % des Gesamtumsatzes verantwortlich sei - coache und unterstütze ihn dabei. So gäbe es positive Tendenzen und sie sei dran, sich der entsprechenden Marktnachfrage erfolgreich anzunehmen, bedürfe dazu aber zwingend der Kurz arbeitsentschädigung . Für die genauen monatlichen Umsätze wurde auf die Umsatzzahlen im Anhang verwiesen (Urk. 6/4) .
Bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege n zu den genauen monatlichen Umsätzen handelt es sich um A uszü g e aus den Erfolgsrechnung en für die Jahre 2019 und 2020 sowie für das 1. Trimester 2021 (Urk. 6/6-8). Unter Dienstleistungserlöse, « Erlös Dauerstellenver … »
sind für das Jahr 2019 ein Total von 301'123.-- (bei monatlichen Schwankungen von 0 bis 173 '650.--), für das Jahr 2020 ein Total von 543'979.-- (bei monatlichen Schwankungen von 0 bis 111'500.--) und für Januar bis April 2021 ein Total von 165'477.-- (bei monat lichen Schwankungen von 0 bis 119'501.--) aufgeführt. A uf den Tabellen
« Erfolgsrechnung »
2020 und 2021 wurde n handschriftlich zudem folgende Korrektur en bei den Dienstleistungserlösen angebracht: « ?
414'181 (Freelancer)» (für das Jahr 2020; Urk. 6/7) und « ?
113'47 7 Freelancer » (für das Jahr 2021; Urk. 6/8). In der Erfolgsrechnung 2020 findet sich - im Unterschied zu denjenigen für die Jahre 2019 und 2021 - unter Erlösminderungen zudem eine Position Umsatzvergütungen mit einem Totalbetrag von - 236'000.-- (Urk. 6/7). Für das Jahr 2021 werden neu zudem «Erlöse aus Personalverleih» von total 65'900.-- ausgewiesen. Als «Total Betriebsertrag …» wurden folgende Beträge ausgewiesen: 325'540.-- für das Jahr 2019, 297'441.-- für das Jahr 2020 und 240'429.-- für Januar bis April 202 1. Angesichts der von der Beschwerdeführerin gelieferten Umsatzzahlen, die zahlreiche Fragen aufwerfen und kaum geeignet sind, eine erhebliche Umsatzeinbusse gegenüber dem Jahr 2019 zu belegen , hätte der Beschwerdegegner
die beantragte Kurzarbeit nicht ohne weitere Abklärungen bewilligen dürfen. 3.1.3
Damit erweist sich die Verfügung vom 21. Mai 2021 als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Bei einer Bewilligung zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung über sechs Monate ist deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb der Beschwerdegegner die Verfügung vom 21. Mai 2021 in Wiedererwägung ziehen durfte. 3.2
Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentschei d eingehend und zutreffend dar legte, hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass der von ihr geltend gemachte Arbeitsausfall auf die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie oder einen Nachfrage rückgang infolge dieser Pandemie zurückzuführen ist.
Was den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsausfall im als Kerngeschäft bezeichneten Bereich der Stellenvermittlung hauptsächlich im Bereich des Bankensektors
anbelangt, war diese Tätigkeit trotz - zeitweise geltenden aber später weitgehend aufgehobenen - behördlichen Massnahmen unter Berücksichtigung von geeigneten und leicht umsetzbaren Schutzkonzepten (gelüftete Räume, Masken und Abstand bei direkten Kontakten oder gängige Videokonferenzen) , welche auch den persönlichen Kontakt ermöglichen, durch aus gut möglich. Die s gilt auch für den behaupteten Nischen-B ereich des Private B ankings, teilweise im Offshore Markt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre potentiell zu vermittelnden Klienten (sogenannte Relationship Manager) wegen nur unter erschwerten Bedingungen möglichen persönlichen Kunden kontakten - auch noch im Juni 2021 - keinen Stellenwechsel in Betracht gezogen hätten ( Urk. 1) , vermag aufgrund der zuvor dargelegten praktikablen Schutz konzepte und der damals wieder erlaubten Reisen nicht ohne Weiteres zu über zeugen , sind doch auch andere Gründe für den Nachfragerückgang in diesem Bereich denkbar . Soweit die Beschwerdeführerin moniert, der Beschwerdegegner habe die besondere Situation von ihr als Nischenplayerin nicht berücksichtigt, ist überdies anzufügen, dass ein Betrieb, der sich auf ein derart eng beschränktes Geschäftsfeld spezialisiert, ein vorhersehbares Risiko eingeht,
weshalb der in diesem Bereich allenfalls erlittene Arbeitsausfall zum normalen Betriebsrisiko gehört .
Die Beschwerdeführerin anerkennt im Übrigen , dass sich das Thema Digitalisierung im gesamten Bankensektor auch auf ihre Branche der Stellen vermittlung auswirke (Urk. 1). Solche längerfristigen strukturellen Änderungen aufgrund von betrieblichen Umstrukturierungen mit der Folge von negativen Beschäftigungserwartungen der Banken sind aber durchaus branchenüblich und stellen entsprechend ein Betriebsrisiko dar, weshalb in diesem Zusammenhang auftretende Arbeitsausfälle nicht auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind . Die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin hat vielmehr mit geeigneten und wirt schaftlich tragbaren Massnahmen zu reagieren (vgl. E. 1.2.2) . So ist den Umsatz zahlen 2020 und 2021 zu entnehmen, dass der im IT-Bereich tätige Consultant mit Freelanc e -Vertrag durchgehend hohe Umsatzzahlen zu generieren vermochte, weshalb eine Umschulung des angestellten Mitarbeiters darauf eine solche ergreifbare Massnahme darstellt. Weshalb dieser umgeschulte Mitarbeiter auch noch im Juni 2021 und danach keine Wertschöpfung zu erzielen vermochte, blieb unbelegt und es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dies Pandemie-bedingte Gründe haben könnte. 3. 3
Gesamthaft vermochte die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen, dass die von ihr geltend gemachten Arbeitsausfälle in direktem Zusammenhang mit der Pandemie respektive der von behördlicher Seite in diesem Kontext ergriffenen rechtlichen Massnahmen stehen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Arbeitsausfälle als nicht anrechen bar einstufte und Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhob. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3.
November 2021 (Urk. 2) als rechtens, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich ALK 01 000 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger