Sachverhalt
1.
Die X.___ AG reichte am
6. Mai 2021 eine
Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb (zwei Mit arbeiter)
aufgrund der behördlichen Massnahme n infolge der COVID-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit von Juni bis November 2021
ein
(Urk. 7 /1), nachdem das AWA bereits für die Zeit vom 25 . März 2020 bis 31 . Mai 202 1 im Zusammenhang mi t der COVID-19-Pandemie die Aus richtung von Kur zarbeitsentschädigung bewilligt hatte (vgl. Urk. 7 / 25 -3 8). Mit Verfügung vom 14 . Mai 2021 bewilligte das AWA das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeits entschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 7 / 2). Nachdem der Arbeitslosen kasse für die Kontrollperiode Juni 2021 die Abrechnung über Ausfallstunden im Ausmass von 82 . 70 % eingereicht worden waren
(vgl. Urk. 3/7,
Urk. 7 / 3 S. 2 oben), forderte das AWA die X.___ AG auf, den «Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50 % ab der Abrechnungs periode Juni 2021» zu beantworten, was diese am 5 . Juli 2021 tat (vgl. Urk. 7 / 39 - 42). Mit Verfügung vom 12 . August 2021 hob das AWA die Bewilligung vom 14 . Mai 2021 wiedererwägungsweise auf und lehnte das Gesuch um Auszahlung von Kurzarbeit sentschädigung ab 1. Juni 2021 ab (Urk. 7 / 3). Die dagegen am 20 . August 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7 / 4) wies das AWA mit Entscheid vom 15 . Oktober 2021
ab
(Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die X.___ AG am 18 . November 2021 Beschwerde und stellte folgende s Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) : «1. Der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 sei aufzuheben.
2. Die Verfügung vom 12. August 2021 sei aufzuheben.
3. Die Verfügung vom 14. Mai 2021 sei zu bestätigen.
4. Eventualiter zu Ziffer 3 sei die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeits entschädigung an die Arbeitslosenkasse Kanton Zürich 01.000 in der Zeit vom 1. Juni 2021 bis 30. November 2021, sofern die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind, zu erteilen. 5. Subeventualiter zu Ziffer 1 bis 4 sei die Angelegenheit an die Beschwerde gegnerin zur erneuten Prüfung zurückzuweisen.
6. Die Beschwerdeführerin sei durch die Beschwerdegegnerin für den Auf wand des Verfahrens (Anwaltskosten) angemessen zu entschädigen.»
Der Beschwerde gegner schloss mit Beschwerdeantwort vom
6 . Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wo rüber die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 11 . Januar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachver haltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behau ptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtli chen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zuge mutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförder li chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 1.2
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entschei ds . Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi ellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner verneinte einen Ansp ruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeit sentschädigung
für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021
im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15 . Oktober 2021 (Urk. 2) mit der Begründung, es sei zwar zutreffend, dass aufgrund der Pandemie und den Mass nahmen in diesem Zusammenhang gewisse Reiseeinschränkungen bestanden hät ten und bestehen würden. Auch könne den eingereichten Umsatzzahlen ent nommen werden, dass im Jahr 2020 und Anfang 2021 insgesamt ein geringerer Umsatz als im 2019 erzielt worden sei . Ersichtlich sei jedoch auch, dass die monatlichen Umsätze wesentlich schwank t en und in mehreren Monaten im Jahr 2021 (Februar, März, Juni) die Umsätze deutlich höher ausgefallen seien als im Jahr 2019 oder im Jahr 202 0. Zudem habe die Beschwerdeführerin in gewissen Monaten
im Jahr 2020 höhere o der ähnlich hohe Umsätze wie im Jah r
2019 erzielt. Dies obschon im
2019 oder Anfang 2020
keine Reisebeschränkungen gegolten hätten. Damit vermöge sie nicht plausibel darzulegen und sei es auch nicht durch allfällige Belege ausgewiesen, dass der geltend gemachte Umsatz rückgang beziehungsweise der Rückgang der Geschäftsabschlüsse auf allfällige Reisebeschränkungen zurückzuführen sei. Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerde führerin in einer Branche t ätig sei, die weder von allfälligen Schlies sunge n noch ansonsten übermässig von der
Coronapandemie betroffen sei, und, dass sie seit Beginn der Pandemie ihre Dienstleistungen grundsätzlich auch habe erbringen können. So hätten Kundenbesuche beispielsweise unter Anwendung der Schutzmassnahmen durchgeführt werden oder alternativ auch digitale Medien (wie Telefon- und Videokonferenzen) sowie diverse Onlineportale für Beratungen eingesetzt werden können. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Beschwerde führerin allfällige Vorkehrungen zur Abwendung des geltend gemachten Arbeitsausfalles und zur Vermeidung zukünftiger Versicherungs schäden getroffen habe. Die Geschäftslage habe sich im Kanton Zürich im Frühling 2021 und im Sommer im Übrigen stark verbessert. Im zweiten Quartal hätten mit Ausnahme des Gastgewerbes alle Bereiche eine positive Geschäftslage ausgewiesen, so insbesondere auch verschiedene Dienstleistungsbereiche. Diese Entwicklung habe sich im dritten Quartal fortgesetzt und die Geschäftslage der Unternehmen habe in fast allen Branchen das Vorkrisenniveau erreicht oder liege nicht weit darunter. Gewisse Reisebeschränkungen seien in der Zwischenzeit im Vergleich zu der Covid-19-Verord n ung zu den Massnahmen im Bereich des interna tionalen Personenverkehrs mit Stand 1. Februar 2021 gelockert oder auf gehoben worden.
Der geltend gemachte Arbeitsausfall sei nicht beziehungsweise nicht mehr als ausserordentlich oder aussergewöhnlich zu bewerten, sondern dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen beziehungsweise sei branchen-, betriebs- oder berufsüblich und daher nicht anrechenbar. Daran vermöge auch der prozen tuale Anteil des anrechenbaren Arbeitsausfalles nichts zu ändern (S. 3 f.; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 [Urk. 6], S. 2 unten und S. 3 oben). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 18. November 2021 (Urk. 1) geltend, der
Beschwerdegegner habe sich weder in seiner Verfügung vom 12. August 2021 noch im angefochtenen Einsprache entscheid mit den Voraussetzungen, unter welchen er seine ursprüngliche Verfü gung vom 14. Mai 2021 hätte in Wiedererwägung ziehen können, beschäftigt. Die Wiedererwägung eines Entscheides setze voraus, dass dieser zweifellos unrichtig gewesen und dessen Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Bei unzutreffender Ermessensbetätigung sei es ausgeschlossen, eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen (S. 5 f. Ziff. 12-15) . Anlass für die Wiedererwägung sei allein der Umstand gewesen, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in der Weisung von 30. Juni 2021 eine vertiefte (erneute) Prüfung der Bewilli gung en für einen Arbeitsausfall von über 50 % gefordert habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 14. Mai 2021 sein Ermessen überstritten habe, gebe es keine. Dass der Beschwerdegegner am 12. August 2021 zu einer anderen Wertung gekommen sei, sei kein Indiz für eine vorgängige Ermessensüberschreitung (S. 6 f. Ziff. 16-22). Sodann führte die Beschwerde führerin - aus näher dargelegten Gründen (falsches Verständnis des Geschäftsmodells und Grund s des Arbeitsausfalles sowie Fehlinterpretation der Umsatzzahlen) - au s, materiell sei nicht die Verfügung vom 14. Mai 2021 unrich tig gewesen, sondern es sei en in den Erwägungen der Verfügung vom 12. August 2021 beziehungsweise de s
Einspracheentscheid s vom 15. Oktober 2021 falsche Annahmen getroffen und falsche Schlussfolgerungen gezogen worden (S. 7-13 Ziff. 23-38) . Schliesslich habe sie gestützt auf die Verfügung vom 14. Mai 2021 für ihren Mitarbeiter Y.___ Kurzarbeit angeordnet. Die entsprechenden Zahlungen habe sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Verfügung vorge nommen und auf die Kündigung von Herrn Y.___ verzichtet. Der Vertrauens schutz hätte verlangt, die Wiedererwägung nicht rückwirkend wirksam werden zu lassen (S. 13 Ziff. 39). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 (Urk. 6) ergänzte der Beschwerde gegner, gemäss Weisung des SECO vom 30. Juni 2021 hätten Betriebe Abrechnungen ab dem Juni 2021 zu plausibilisieren und mit betrieblichen Unterlagen untermauern müssen, sofern ab diesem Monat ein Arbeitsausfall von über 50 Prozent geltend gemacht werde.
Damit habe das SECO Ende Juni 2021 eine Grundlage geschaffen beziehungsweise die kantonalen Amtsstellen ange wiesen, die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bei Betrieben, die über eine bestehende Bewilligung verfügten, in bestimmten Fällen zu überprüfen.
Dies im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht, die den Betrieben obliege. Dass im Rahmen dieser Überprüfung Wertungen vorge nommen werden müssten, sei dabei offensichtlich unumgänglich und notwendig. Weiter liege es in der Natur der Sache, dass die Bewilligungen zur Kurzarbeit für die Zukunft hin im Rahmen einer «Grundsatzbewilligung» erteilt würden. Die Überprüfung der Plausibilität des anrechenbaren Arbeitsausfalles sowie anderen Anspruchsvoraussetzungen sei daher grundsätzlich erst nach Ablauf der betref fenden Abrechnungsperiode und der Geltendmachung der Kurzarbeits entschädigung mittels Abrechnungsformularen möglich (S. 2). 3. 3.1
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die erstgenannte Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtig keit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungs zusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden
(BGE 140 V 77 E. 3.1, 138 V 324 E. 3.3) . Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchs voraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraus setzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschät zung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs zusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3) . Die se Grundsätze sind auch bei Wiedererwägungen von Verfügungen über die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund der CO V ID-19-Pandemie zu berücksichtigen (vgl. erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021). 3.2
Der Beschwerdegegner begründete den
Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 (Urk. 2)
allein mit dem Hinweis auf die seiner Ansicht nach nicht gegebenen materiellen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021
(mangelnder Zusammenhang des Umsatzrückgang s mit den Reisebeschränkungen, fehlende Vorkehrungen zur Abwendung des geltend gemachten Arbeitsausfalles [Kundenbesuche unter Schutzmassnahmen, Verwendung digitaler Medien], allgemeine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage im Kanton Zürich; vgl. E. 2.1 vorstehend). Dem Einsprache entscheid vom 15. Oktober 2021 liegt die Verfügung vom 12. August 2021 (Urk. 7/3) zugrunde, mit der der Beschwerdegegner seine Verfügung vom 14. Mai 2021 (Urk. 7/2) - worin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021 bewil ligt worden war - wiedererwägungsweise aufhob. Weder in der dem Einsprache entscheid vom
15. Oktober 2021 zugrundeliegenden Verfügung vom
12. August 2021
noch in diesem
selbst legte der Beschwerdegegner die R echtsgrundlage für ein w iedererwägung sweises Zurückkommen auf den Bewilligungsentscheid dar, geschweige denn setzte er sich mit den Voraussetzungen der Wiedererwägung
konkret auseinander .
Auch in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 (Urk. 6) führte der Beschwerdegegner keine eigentliche Begründung für die W iedererw ägung an (vgl. für die Voraussetzungen E. 3. 1 vorstehend), sondern verwies einzig auf die Weisung des SECO vom 30. Juni 2021 (S. 2). Diesbezüglich ist - gerade im Hin blick auf die Beurteilung der ursprünglichen zweifellosen Unrichtigkeit als Voraus setzung einer Wiedererwägung - zu bemerken, dass bei einer allfälligen Berücksichtigung von Verwaltungsweisungen grundsätzlich diejenige Fassung massgeblich ist, die der Entscheidbehörde im Verfügungszeitpunkt vorgelegen hat und spätere Ergänzungen nur allenfalls in ihre Entscheidfindung einfliessen kön nen, insbesondere wenn sie Schlüsse auf eine bereits zuvor gelebte Verwaltungs praxis zulassen (BGE 147 V 278 E. 2.2). Eine Begründung für die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung einer Wiedererwägung der Verfügung vom 1 4. Mai 2021 stellt die SECO-Weisung vom 30. Juni
2021 alleine indes ohnehin nicht dar. 3.3
Nachdem der Beschwerdegegner die Voraussetzungen einer Wiedererwägung scheinbar nicht prüfte und somit auch keine Ausführungen dazu machte, war der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung diesbezüglich nicht möglich. Damit ist von einer nicht heilbaren, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen (vgl. E. 1 vorstehend), was zur Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner führt. Dieser wird nach umfassender Prüfung der Rechtslage insbesondere im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Mai 2021 über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung neu zu befinden haben, sofern er denn die Voraus setzungen für die Wiedererwägung überhaupt als gegeben erachtet .
Sollte der Beschwerdegegner zum gegenteiligen Schluss gelangen, eben, dass kein Wiedererwägungs grund vorliege, bliebe die Verfügung vom 14. Mai 2021 beste hen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.
Demzufolge ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin, die keine Honorarnote einreichen liess, eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
15. Oktober 202 1 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdege gner zurückgewiesen wird, damit diese r in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ent scheide, sofern er die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung als gegeben erachtet . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Patrick Umbach - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 im Zusammenhang mi t der COVID-19-Pandemie die Aus richtung von Kur zarbeitsentschädigung bewilligt hatte (vgl. Urk. 7 / 25 -3 8). Mit Verfügung vom 14 . Mai 2021 bewilligte das AWA das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeits entschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 7 /
E. 1.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachver haltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behau ptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtli chen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zuge mutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförder li chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
E. 1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entschei ds . Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi ellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 2.
E. 2 ). Nachdem der Arbeitslosen kasse für die Kontrollperiode Juni 2021 die Abrechnung über Ausfallstunden im Ausmass von 82 . 70 % eingereicht worden waren
(vgl. Urk. 3/7,
Urk.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner verneinte einen Ansp ruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeit sentschädigung
für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021
im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15 . Oktober 2021 (Urk. 2) mit der Begründung, es sei zwar zutreffend, dass aufgrund der Pandemie und den Mass nahmen in diesem Zusammenhang gewisse Reiseeinschränkungen bestanden hät ten und bestehen würden. Auch könne den eingereichten Umsatzzahlen ent nommen werden, dass im Jahr 2020 und Anfang 2021 insgesamt ein geringerer Umsatz als im 2019 erzielt worden sei . Ersichtlich sei jedoch auch, dass die monatlichen Umsätze wesentlich schwank t en und in mehreren Monaten im Jahr 2021 (Februar, März, Juni) die Umsätze deutlich höher ausgefallen seien als im Jahr 2019 oder im Jahr 202 0. Zudem habe die Beschwerdeführerin in gewissen Monaten
im Jahr 2020 höhere o der ähnlich hohe Umsätze wie im Jah r
2019 erzielt. Dies obschon im
2019 oder Anfang 2020
keine Reisebeschränkungen gegolten hätten. Damit vermöge sie nicht plausibel darzulegen und sei es auch nicht durch allfällige Belege ausgewiesen, dass der geltend gemachte Umsatz rückgang beziehungsweise der Rückgang der Geschäftsabschlüsse auf allfällige Reisebeschränkungen zurückzuführen sei. Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerde führerin in einer Branche t ätig sei, die weder von allfälligen Schlies sunge n noch ansonsten übermässig von der
Coronapandemie betroffen sei, und, dass sie seit Beginn der Pandemie ihre Dienstleistungen grundsätzlich auch habe erbringen können. So hätten Kundenbesuche beispielsweise unter Anwendung der Schutzmassnahmen durchgeführt werden oder alternativ auch digitale Medien (wie Telefon- und Videokonferenzen) sowie diverse Onlineportale für Beratungen eingesetzt werden können. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Beschwerde führerin allfällige Vorkehrungen zur Abwendung des geltend gemachten Arbeitsausfalles und zur Vermeidung zukünftiger Versicherungs schäden getroffen habe. Die Geschäftslage habe sich im Kanton Zürich im Frühling 2021 und im Sommer im Übrigen stark verbessert. Im zweiten Quartal hätten mit Ausnahme des Gastgewerbes alle Bereiche eine positive Geschäftslage ausgewiesen, so insbesondere auch verschiedene Dienstleistungsbereiche. Diese Entwicklung habe sich im dritten Quartal fortgesetzt und die Geschäftslage der Unternehmen habe in fast allen Branchen das Vorkrisenniveau erreicht oder liege nicht weit darunter. Gewisse Reisebeschränkungen seien in der Zwischenzeit im Vergleich zu der Covid-19-Verord n ung zu den Massnahmen im Bereich des interna tionalen Personenverkehrs mit Stand 1. Februar 2021 gelockert oder auf gehoben worden.
Der geltend gemachte Arbeitsausfall sei nicht beziehungsweise nicht mehr als ausserordentlich oder aussergewöhnlich zu bewerten, sondern dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen beziehungsweise sei branchen-, betriebs- oder berufsüblich und daher nicht anrechenbar. Daran vermöge auch der prozen tuale Anteil des anrechenbaren Arbeitsausfalles nichts zu ändern (S. 3 f.; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 [Urk. 6], S. 2 unten und S. 3 oben).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 18. November 2021 (Urk. 1) geltend, der
Beschwerdegegner habe sich weder in seiner Verfügung vom 12. August 2021 noch im angefochtenen Einsprache entscheid mit den Voraussetzungen, unter welchen er seine ursprüngliche Verfü gung vom 14. Mai 2021 hätte in Wiedererwägung ziehen können, beschäftigt. Die Wiedererwägung eines Entscheides setze voraus, dass dieser zweifellos unrichtig gewesen und dessen Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Bei unzutreffender Ermessensbetätigung sei es ausgeschlossen, eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen (S. 5 f. Ziff. 12-15) . Anlass für die Wiedererwägung sei allein der Umstand gewesen, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in der Weisung von 30. Juni 2021 eine vertiefte (erneute) Prüfung der Bewilli gung en für einen Arbeitsausfall von über 50 % gefordert habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 14. Mai 2021 sein Ermessen überstritten habe, gebe es keine. Dass der Beschwerdegegner am 12. August 2021 zu einer anderen Wertung gekommen sei, sei kein Indiz für eine vorgängige Ermessensüberschreitung (S. 6 f. Ziff. 16-22). Sodann führte die Beschwerde führerin - aus näher dargelegten Gründen (falsches Verständnis des Geschäftsmodells und Grund s des Arbeitsausfalles sowie Fehlinterpretation der Umsatzzahlen) - au s, materiell sei nicht die Verfügung vom 14. Mai 2021 unrich tig gewesen, sondern es sei en in den Erwägungen der Verfügung vom 12. August 2021 beziehungsweise de s
Einspracheentscheid s vom 15. Oktober 2021 falsche Annahmen getroffen und falsche Schlussfolgerungen gezogen worden (S. 7-13 Ziff. 23-38) . Schliesslich habe sie gestützt auf die Verfügung vom 14. Mai 2021 für ihren Mitarbeiter Y.___ Kurzarbeit angeordnet. Die entsprechenden Zahlungen habe sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Verfügung vorge nommen und auf die Kündigung von Herrn Y.___ verzichtet. Der Vertrauens schutz hätte verlangt, die Wiedererwägung nicht rückwirkend wirksam werden zu lassen (S. 13 Ziff. 39).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 (Urk. 6) ergänzte der Beschwerde gegner, gemäss Weisung des SECO vom 30. Juni 2021 hätten Betriebe Abrechnungen ab dem Juni 2021 zu plausibilisieren und mit betrieblichen Unterlagen untermauern müssen, sofern ab diesem Monat ein Arbeitsausfall von über 50 Prozent geltend gemacht werde.
Damit habe das SECO Ende Juni 2021 eine Grundlage geschaffen beziehungsweise die kantonalen Amtsstellen ange wiesen, die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bei Betrieben, die über eine bestehende Bewilligung verfügten, in bestimmten Fällen zu überprüfen.
Dies im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht, die den Betrieben obliege. Dass im Rahmen dieser Überprüfung Wertungen vorge nommen werden müssten, sei dabei offensichtlich unumgänglich und notwendig. Weiter liege es in der Natur der Sache, dass die Bewilligungen zur Kurzarbeit für die Zukunft hin im Rahmen einer «Grundsatzbewilligung» erteilt würden. Die Überprüfung der Plausibilität des anrechenbaren Arbeitsausfalles sowie anderen Anspruchsvoraussetzungen sei daher grundsätzlich erst nach Ablauf der betref fenden Abrechnungsperiode und der Geltendmachung der Kurzarbeits entschädigung mittels Abrechnungsformularen möglich (S. 2). 3. 3.1
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die erstgenannte Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtig keit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungs zusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden
(BGE 140 V 77 E. 3.1, 138 V 324 E. 3.3) . Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchs voraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraus setzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschät zung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs zusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3) . Die se Grundsätze sind auch bei Wiedererwägungen von Verfügungen über die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund der CO V ID-19-Pandemie zu berücksichtigen (vgl. erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021). 3.2
Der Beschwerdegegner begründete den
Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 (Urk. 2)
allein mit dem Hinweis auf die seiner Ansicht nach nicht gegebenen materiellen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021
(mangelnder Zusammenhang des Umsatzrückgang s mit den Reisebeschränkungen, fehlende Vorkehrungen zur Abwendung des geltend gemachten Arbeitsausfalles [Kundenbesuche unter Schutzmassnahmen, Verwendung digitaler Medien], allgemeine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage im Kanton Zürich; vgl. E. 2.1 vorstehend). Dem Einsprache entscheid vom 15. Oktober 2021 liegt die Verfügung vom 12. August 2021 (Urk. 7/3) zugrunde, mit der der Beschwerdegegner seine Verfügung vom 14. Mai 2021 (Urk. 7/2) - worin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021 bewil ligt worden war - wiedererwägungsweise aufhob. Weder in der dem Einsprache entscheid vom
15. Oktober 2021 zugrundeliegenden Verfügung vom
12. August 2021
noch in diesem
selbst legte der Beschwerdegegner die R echtsgrundlage für ein w iedererwägung sweises Zurückkommen auf den Bewilligungsentscheid dar, geschweige denn setzte er sich mit den Voraussetzungen der Wiedererwägung
konkret auseinander .
Auch in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 (Urk. 6) führte der Beschwerdegegner keine eigentliche Begründung für die W iedererw ägung an (vgl. für die Voraussetzungen E. 3. 1 vorstehend), sondern verwies einzig auf die Weisung des SECO vom 30. Juni 2021 (S. 2). Diesbezüglich ist - gerade im Hin blick auf die Beurteilung der ursprünglichen zweifellosen Unrichtigkeit als Voraus setzung einer Wiedererwägung - zu bemerken, dass bei einer allfälligen Berücksichtigung von Verwaltungsweisungen grundsätzlich diejenige Fassung massgeblich ist, die der Entscheidbehörde im Verfügungszeitpunkt vorgelegen hat und spätere Ergänzungen nur allenfalls in ihre Entscheidfindung einfliessen kön nen, insbesondere wenn sie Schlüsse auf eine bereits zuvor gelebte Verwaltungs praxis zulassen (BGE 147 V 278 E. 2.2). Eine Begründung für die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung einer Wiedererwägung der Verfügung vom 1 4. Mai 2021 stellt die SECO-Weisung vom 30. Juni
2021 alleine indes ohnehin nicht dar. 3.3
Nachdem der Beschwerdegegner die Voraussetzungen einer Wiedererwägung scheinbar nicht prüfte und somit auch keine Ausführungen dazu machte, war der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung diesbezüglich nicht möglich. Damit ist von einer nicht heilbaren, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen (vgl. E. 1 vorstehend), was zur Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner führt. Dieser wird nach umfassender Prüfung der Rechtslage insbesondere im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Mai 2021 über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung neu zu befinden haben, sofern er denn die Voraus setzungen für die Wiedererwägung überhaupt als gegeben erachtet .
Sollte der Beschwerdegegner zum gegenteiligen Schluss gelangen, eben, dass kein Wiedererwägungs grund vorliege, bliebe die Verfügung vom 14. Mai 2021 beste hen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.
Demzufolge ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin, die keine Honorarnote einreichen liess, eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
15. Oktober 202 1 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdege gner zurückgewiesen wird, damit diese r in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ent scheide, sofern er die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung als gegeben erachtet . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Patrick Umbach - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 7 / 39 - 42). Mit Verfügung vom
E. 12 . August 2021 hob das AWA die Bewilligung vom
E. 14 . Mai 2021 wiedererwägungsweise auf und lehnte das Gesuch um Auszahlung von Kurzarbeit sentschädigung ab 1. Juni 2021 ab (Urk. 7 / 3). Die dagegen am 20 . August 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7 / 4) wies das AWA mit Entscheid vom
E. 18 . November 2021 Beschwerde und stellte folgende s Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) : «1. Der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 sei aufzuheben.
2. Die Verfügung vom 12. August 2021 sei aufzuheben.
3. Die Verfügung vom 14. Mai 2021 sei zu bestätigen.
4. Eventualiter zu Ziffer 3 sei die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeits entschädigung an die Arbeitslosenkasse Kanton Zürich 01.000 in der Zeit vom 1. Juni 2021 bis 30. November 2021, sofern die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind, zu erteilen. 5. Subeventualiter zu Ziffer 1 bis 4 sei die Angelegenheit an die Beschwerde gegnerin zur erneuten Prüfung zurückzuweisen.
6. Die Beschwerdeführerin sei durch die Beschwerdegegnerin für den Auf wand des Verfahrens (Anwaltskosten) angemessen zu entschädigen.»
Der Beschwerde gegner schloss mit Beschwerdeantwort vom
6 . Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wo rüber die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 11 . Januar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00350
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 8. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Umbach Laufenbachstrasse 9, 8625 Gossau ZH gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Die X.___ AG reichte am
6. Mai 2021 eine
Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb (zwei Mit arbeiter)
aufgrund der behördlichen Massnahme n infolge der COVID-19-Pandemie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit von Juni bis November 2021
ein
(Urk. 7 /1), nachdem das AWA bereits für die Zeit vom 25 . März 2020 bis 31 . Mai 202 1 im Zusammenhang mi t der COVID-19-Pandemie die Aus richtung von Kur zarbeitsentschädigung bewilligt hatte (vgl. Urk. 7 / 25 -3 8). Mit Verfügung vom 14 . Mai 2021 bewilligte das AWA das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeits entschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 7 / 2). Nachdem der Arbeitslosen kasse für die Kontrollperiode Juni 2021 die Abrechnung über Ausfallstunden im Ausmass von 82 . 70 % eingereicht worden waren
(vgl. Urk. 3/7,
Urk. 7 / 3 S. 2 oben), forderte das AWA die X.___ AG auf, den «Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50 % ab der Abrechnungs periode Juni 2021» zu beantworten, was diese am 5 . Juli 2021 tat (vgl. Urk. 7 / 39 - 42). Mit Verfügung vom 12 . August 2021 hob das AWA die Bewilligung vom 14 . Mai 2021 wiedererwägungsweise auf und lehnte das Gesuch um Auszahlung von Kurzarbeit sentschädigung ab 1. Juni 2021 ab (Urk. 7 / 3). Die dagegen am 20 . August 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7 / 4) wies das AWA mit Entscheid vom 15 . Oktober 2021
ab
(Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die X.___ AG am 18 . November 2021 Beschwerde und stellte folgende s Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) : «1. Der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 sei aufzuheben.
2. Die Verfügung vom 12. August 2021 sei aufzuheben.
3. Die Verfügung vom 14. Mai 2021 sei zu bestätigen.
4. Eventualiter zu Ziffer 3 sei die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeits entschädigung an die Arbeitslosenkasse Kanton Zürich 01.000 in der Zeit vom 1. Juni 2021 bis 30. November 2021, sofern die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind, zu erteilen. 5. Subeventualiter zu Ziffer 1 bis 4 sei die Angelegenheit an die Beschwerde gegnerin zur erneuten Prüfung zurückzuweisen.
6. Die Beschwerdeführerin sei durch die Beschwerdegegnerin für den Auf wand des Verfahrens (Anwaltskosten) angemessen zu entschädigen.»
Der Beschwerde gegner schloss mit Beschwerdeantwort vom
6 . Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wo rüber die Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 11 . Januar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachver haltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behau ptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtli chen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zuge mutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförder li chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 1.2
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entschei ds . Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi ellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner verneinte einen Ansp ruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeit sentschädigung
für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021
im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15 . Oktober 2021 (Urk. 2) mit der Begründung, es sei zwar zutreffend, dass aufgrund der Pandemie und den Mass nahmen in diesem Zusammenhang gewisse Reiseeinschränkungen bestanden hät ten und bestehen würden. Auch könne den eingereichten Umsatzzahlen ent nommen werden, dass im Jahr 2020 und Anfang 2021 insgesamt ein geringerer Umsatz als im 2019 erzielt worden sei . Ersichtlich sei jedoch auch, dass die monatlichen Umsätze wesentlich schwank t en und in mehreren Monaten im Jahr 2021 (Februar, März, Juni) die Umsätze deutlich höher ausgefallen seien als im Jahr 2019 oder im Jahr 202 0. Zudem habe die Beschwerdeführerin in gewissen Monaten
im Jahr 2020 höhere o der ähnlich hohe Umsätze wie im Jah r
2019 erzielt. Dies obschon im
2019 oder Anfang 2020
keine Reisebeschränkungen gegolten hätten. Damit vermöge sie nicht plausibel darzulegen und sei es auch nicht durch allfällige Belege ausgewiesen, dass der geltend gemachte Umsatz rückgang beziehungsweise der Rückgang der Geschäftsabschlüsse auf allfällige Reisebeschränkungen zurückzuführen sei. Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerde führerin in einer Branche t ätig sei, die weder von allfälligen Schlies sunge n noch ansonsten übermässig von der
Coronapandemie betroffen sei, und, dass sie seit Beginn der Pandemie ihre Dienstleistungen grundsätzlich auch habe erbringen können. So hätten Kundenbesuche beispielsweise unter Anwendung der Schutzmassnahmen durchgeführt werden oder alternativ auch digitale Medien (wie Telefon- und Videokonferenzen) sowie diverse Onlineportale für Beratungen eingesetzt werden können. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Beschwerde führerin allfällige Vorkehrungen zur Abwendung des geltend gemachten Arbeitsausfalles und zur Vermeidung zukünftiger Versicherungs schäden getroffen habe. Die Geschäftslage habe sich im Kanton Zürich im Frühling 2021 und im Sommer im Übrigen stark verbessert. Im zweiten Quartal hätten mit Ausnahme des Gastgewerbes alle Bereiche eine positive Geschäftslage ausgewiesen, so insbesondere auch verschiedene Dienstleistungsbereiche. Diese Entwicklung habe sich im dritten Quartal fortgesetzt und die Geschäftslage der Unternehmen habe in fast allen Branchen das Vorkrisenniveau erreicht oder liege nicht weit darunter. Gewisse Reisebeschränkungen seien in der Zwischenzeit im Vergleich zu der Covid-19-Verord n ung zu den Massnahmen im Bereich des interna tionalen Personenverkehrs mit Stand 1. Februar 2021 gelockert oder auf gehoben worden.
Der geltend gemachte Arbeitsausfall sei nicht beziehungsweise nicht mehr als ausserordentlich oder aussergewöhnlich zu bewerten, sondern dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen beziehungsweise sei branchen-, betriebs- oder berufsüblich und daher nicht anrechenbar. Daran vermöge auch der prozen tuale Anteil des anrechenbaren Arbeitsausfalles nichts zu ändern (S. 3 f.; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 [Urk. 6], S. 2 unten und S. 3 oben). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 18. November 2021 (Urk. 1) geltend, der
Beschwerdegegner habe sich weder in seiner Verfügung vom 12. August 2021 noch im angefochtenen Einsprache entscheid mit den Voraussetzungen, unter welchen er seine ursprüngliche Verfü gung vom 14. Mai 2021 hätte in Wiedererwägung ziehen können, beschäftigt. Die Wiedererwägung eines Entscheides setze voraus, dass dieser zweifellos unrichtig gewesen und dessen Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Bei unzutreffender Ermessensbetätigung sei es ausgeschlossen, eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen (S. 5 f. Ziff. 12-15) . Anlass für die Wiedererwägung sei allein der Umstand gewesen, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in der Weisung von 30. Juni 2021 eine vertiefte (erneute) Prüfung der Bewilli gung en für einen Arbeitsausfall von über 50 % gefordert habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 14. Mai 2021 sein Ermessen überstritten habe, gebe es keine. Dass der Beschwerdegegner am 12. August 2021 zu einer anderen Wertung gekommen sei, sei kein Indiz für eine vorgängige Ermessensüberschreitung (S. 6 f. Ziff. 16-22). Sodann führte die Beschwerde führerin - aus näher dargelegten Gründen (falsches Verständnis des Geschäftsmodells und Grund s des Arbeitsausfalles sowie Fehlinterpretation der Umsatzzahlen) - au s, materiell sei nicht die Verfügung vom 14. Mai 2021 unrich tig gewesen, sondern es sei en in den Erwägungen der Verfügung vom 12. August 2021 beziehungsweise de s
Einspracheentscheid s vom 15. Oktober 2021 falsche Annahmen getroffen und falsche Schlussfolgerungen gezogen worden (S. 7-13 Ziff. 23-38) . Schliesslich habe sie gestützt auf die Verfügung vom 14. Mai 2021 für ihren Mitarbeiter Y.___ Kurzarbeit angeordnet. Die entsprechenden Zahlungen habe sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Verfügung vorge nommen und auf die Kündigung von Herrn Y.___ verzichtet. Der Vertrauens schutz hätte verlangt, die Wiedererwägung nicht rückwirkend wirksam werden zu lassen (S. 13 Ziff. 39). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 (Urk. 6) ergänzte der Beschwerde gegner, gemäss Weisung des SECO vom 30. Juni 2021 hätten Betriebe Abrechnungen ab dem Juni 2021 zu plausibilisieren und mit betrieblichen Unterlagen untermauern müssen, sofern ab diesem Monat ein Arbeitsausfall von über 50 Prozent geltend gemacht werde.
Damit habe das SECO Ende Juni 2021 eine Grundlage geschaffen beziehungsweise die kantonalen Amtsstellen ange wiesen, die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bei Betrieben, die über eine bestehende Bewilligung verfügten, in bestimmten Fällen zu überprüfen.
Dies im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht, die den Betrieben obliege. Dass im Rahmen dieser Überprüfung Wertungen vorge nommen werden müssten, sei dabei offensichtlich unumgänglich und notwendig. Weiter liege es in der Natur der Sache, dass die Bewilligungen zur Kurzarbeit für die Zukunft hin im Rahmen einer «Grundsatzbewilligung» erteilt würden. Die Überprüfung der Plausibilität des anrechenbaren Arbeitsausfalles sowie anderen Anspruchsvoraussetzungen sei daher grundsätzlich erst nach Ablauf der betref fenden Abrechnungsperiode und der Geltendmachung der Kurzarbeits entschädigung mittels Abrechnungsformularen möglich (S. 2). 3. 3.1
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die erstgenannte Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtig keit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungs zusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden
(BGE 140 V 77 E. 3.1, 138 V 324 E. 3.3) . Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchs voraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraus setzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschät zung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs zusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3) . Die se Grundsätze sind auch bei Wiedererwägungen von Verfügungen über die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund der CO V ID-19-Pandemie zu berücksichtigen (vgl. erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021). 3.2
Der Beschwerdegegner begründete den
Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 (Urk. 2)
allein mit dem Hinweis auf die seiner Ansicht nach nicht gegebenen materiellen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021
(mangelnder Zusammenhang des Umsatzrückgang s mit den Reisebeschränkungen, fehlende Vorkehrungen zur Abwendung des geltend gemachten Arbeitsausfalles [Kundenbesuche unter Schutzmassnahmen, Verwendung digitaler Medien], allgemeine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage im Kanton Zürich; vgl. E. 2.1 vorstehend). Dem Einsprache entscheid vom 15. Oktober 2021 liegt die Verfügung vom 12. August 2021 (Urk. 7/3) zugrunde, mit der der Beschwerdegegner seine Verfügung vom 14. Mai 2021 (Urk. 7/2) - worin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021 bewil ligt worden war - wiedererwägungsweise aufhob. Weder in der dem Einsprache entscheid vom
15. Oktober 2021 zugrundeliegenden Verfügung vom
12. August 2021
noch in diesem
selbst legte der Beschwerdegegner die R echtsgrundlage für ein w iedererwägung sweises Zurückkommen auf den Bewilligungsentscheid dar, geschweige denn setzte er sich mit den Voraussetzungen der Wiedererwägung
konkret auseinander .
Auch in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 (Urk. 6) führte der Beschwerdegegner keine eigentliche Begründung für die W iedererw ägung an (vgl. für die Voraussetzungen E. 3. 1 vorstehend), sondern verwies einzig auf die Weisung des SECO vom 30. Juni 2021 (S. 2). Diesbezüglich ist - gerade im Hin blick auf die Beurteilung der ursprünglichen zweifellosen Unrichtigkeit als Voraus setzung einer Wiedererwägung - zu bemerken, dass bei einer allfälligen Berücksichtigung von Verwaltungsweisungen grundsätzlich diejenige Fassung massgeblich ist, die der Entscheidbehörde im Verfügungszeitpunkt vorgelegen hat und spätere Ergänzungen nur allenfalls in ihre Entscheidfindung einfliessen kön nen, insbesondere wenn sie Schlüsse auf eine bereits zuvor gelebte Verwaltungs praxis zulassen (BGE 147 V 278 E. 2.2). Eine Begründung für die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung einer Wiedererwägung der Verfügung vom 1 4. Mai 2021 stellt die SECO-Weisung vom 30. Juni
2021 alleine indes ohnehin nicht dar. 3.3
Nachdem der Beschwerdegegner die Voraussetzungen einer Wiedererwägung scheinbar nicht prüfte und somit auch keine Ausführungen dazu machte, war der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung diesbezüglich nicht möglich. Damit ist von einer nicht heilbaren, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen (vgl. E. 1 vorstehend), was zur Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner führt. Dieser wird nach umfassender Prüfung der Rechtslage insbesondere im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Mai 2021 über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung neu zu befinden haben, sofern er denn die Voraus setzungen für die Wiedererwägung überhaupt als gegeben erachtet .
Sollte der Beschwerdegegner zum gegenteiligen Schluss gelangen, eben, dass kein Wiedererwägungs grund vorliege, bliebe die Verfügung vom 14. Mai 2021 beste hen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.
Demzufolge ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin, die keine Honorarnote einreichen liess, eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
15. Oktober 202 1 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdege gner zurückgewiesen wird, damit diese r in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ent scheide, sofern er die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung als gegeben erachtet . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Patrick Umbach - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller