Sachverhalt
1.
Der 1988 geborene X.___ meldete sich am 15. Oktober 2020 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur ( Urk. 8/235) an und bean tragte gleichentags die Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ab 10. Okto ber 2020 ( Urk. 8/231 ff.). Mit Kassen verfügung vom 2. März 2021 ( Urk. 8/173 ff. ) wurde ihm der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
15. Oktober 2020 ab gesprochen, da keine klaren Rückschlüsse auf die effektive Lohnsumme möglich seien und deshalb der versicherte Verdienst nicht zuverlässig festgesetzt werden könne. Die vom Versicherten da gegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/169 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom
7. September 2021 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 5 . Oktober 2021 Beschwerde ( Urk.
1) und be antragte, es sei der Einspracheentscheid vom
7. September 2021 aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 5. Oktober 2020 fest zu stellen. Zudem seien die AHV- und ALV-Unterlagen der konkursiten Firma Y.___ GmbH beizuziehen. Und schliesslich sei ihm zur Vervollständigung der Beschwer de eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 ( Urk.
4) wurde festgestellt, dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen von § 18 Ab s.
2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) respektive Art. 61 lit . b des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) genüge, weshalb kein Anlass bestehe, eine Nachfrist zu ge währen .
Folglich wurde der Beschwerdegegnerin F rist zur Stellungnahme ange setzt. Mit Beschwerdeantwort vom
20. Oktober 2021 ( Urk.
6) schloss die Be schwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerd e, was dem Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2
AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e
AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Ge sichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflich tigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vo m 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächli chen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheini gungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit . c ATSG) von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versiche rungs träger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbe zogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein be stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesge richts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Im Sozialversiche rungsprozess tragen die Parteien mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Art. 8 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es, ZGB ; vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.2 und 4.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2) im Wesentlichen damit,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe , vom 1. Februar bis 31. Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH und vom 3. Februar bis 10. Oktober 2020 bei der Z.___ GmbH gearbeitet zu haben, während der Nach weis des Lohnflusses betreffend diese r Arbeitsverhältnisse
aber nicht erbracht worden sei . Zum Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH lägen der Arbeitslosen kasse – mit Ausnahme des Arbeitsvertrages vom 4. Februar 2019, welcher ein jährliches Salär von Fr. 75'400 .--
ausweise
– keine Unterlagen vor, welche Rück schlüsse auf ein Arbeitsverhältnis sowie effektiv ausbezahlten Lohn zulassen würden. Auch sei aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der SVA Zürich vom 11. Juni 2021 ersichtlich, dass von der Y.___ GmbH für den Be schwer deführer kein Einkommen für das Jahr 2019 gemeldet worden sei. Aus den Steuererklärungen der Y.___ GmbH der J ahre 2019 bis 2021 könne des Weiteren nichts zu Gunsten des Beschwerdeführer s
abgeleitet werden, da diese nicht res pektive leer eingereicht worden seien. I n Bezug auf die Z.___ GmbH existier ten zwar monatliche Lohnabrechnungen, welche den Lohn von Fr. 75'400. -- gemäss dem Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2020 ausweisen würden. Allerdings stell t e n dies e l ediglich Parteibehauptungen beziehungsweise Indizien dar. Der Be schwer defüh r er habe mit Eingabe vom 14. Juni 2021 zwar ein Lohnblatt des Jahres 2020 eingereicht, auf welchem er selber bestätigt habe , d ie Summen bar erhalten zu haben; jedoch vermöge dies
nicht zu überzeugen . Eine Quittung für eine bar ausgehändigte Lohnsum m e hätte von der Arbeitgeberin ausgestellt und ebenfalls unterzeichnet werden müssen. Demselben Lohnblatt sei zudem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der Lohn bis Ende Oktober 2020 ausbezahlt worden sei, obwohl er nur bis 11. Oktober 2020 angestellt gewesen sei. Ausser dem sei die vom Beschwerdeführer erwähnte Restzahlung im Dezember 2020 auf dem Lohn blatt nicht aufgeführt. Dem angeforderten IK-Auszug vom 11. Juni 2021 sei des Weiteren zu entnehmen, dass aus dem Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH ebenfalls kein Einkommen für das Jahr 2020 gegenüber der zuständigen Aus gleichskasse gemeldet worden sei. Der neu eingereichte IK-Auszug des Sozialver sicherungszentrums Thurgau vom 7. Juli 2021 sowie das Argument des Be schwer deführers , dass der Lohn aufgrund einer Corona-Erkrankung des Buch hal ters nicht früher habe deklariert werden könne n , vermö cht en nicht zu überzeugen. Das Einkommen sei nämlich erst nach Erhalt der anspruchsablehnen den Verfü gu ng der Arbeitslosenkasse vom 2. März 2021 deklariert worden. Auch sei er sichtlich, dass die Z.___ GmbH, obwohl bereits seit dem 7. J an uar 2020 im Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen, sich erst Ende Mai 2021 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen sowie « die Unterlegung zur Mehrwertsteuerpflicht » abgeklärt habe. Folglich sei es nicht möglich zu bestim men, in welcher Höhe und o b überhaupt Lohn geflossen sei. Dies bedeute, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, dass die vom Besc hwer deführer behaupteten Lohnzahlungen auch tatsächlich erfolgten , und somit kein versicherter Verdienst berechnet werden könne. Damit bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Oktober 202 0. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass die fehlende Beitragszeit zur Komplettierung der notwendigen Versiche rungszeit auf die fehlende Lohndeklaration der konkursiten Firma Y.___ GmbH zurückzuführen sei. Deshalb habe er bei der Beschwerdegegnerin beantragt, die Konkursakten beizuziehen und zu prüfen. Aus der gründlichen Unterlagenprü fung wäre hervorgegangen, dass er
die beitragspflichtige Entlöhnung bezogen und die Beitragszeit lückenlos erfüllt
habe . 3. 3.1
Bei begründeten Zweifeln, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der ver sicherten Person korrekt bescheinigt oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Ab klärungen treffen (Staatssek retariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE B145). Aufgrund der Umstände, d ass der Beschwerdeführer mit dem
Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (in Liquidation) sowie der Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z.___ GmbH verwandt beziehungs weise verschwägert ist ( Urk. 8/194 ) und dass über erstere am 29. Oktober 2019 der Konkurs eröffnet wurde ( Urk. 8/204 ) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den tatsächlichen Lohnfluss genauer überprüft hat.
Dabei haben sich mehrere Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten gezeigt , welche ernsthafte Zweifel daran wecken, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH und vom 3. Februar bis 10. O ktober 2020 bei der Z.___ GmbH
tätig war: 3.2
Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ GmbH vom 3. Februar 2020 ( Urk. 8/218 ff.), dem Kündigungs schreiben der Z.___ GmbH vom 31. August 2020 ( Urk. 8/215 ) und dem Antrag des Beschwer de führers auf Arbeitslosenentschädig ung vom
15. Oktober 2020 ( Urk. 8/231 ff. ) dauerte das entsprechende Arbeitsverhältnis vom 3. Februar bis 10. Oktober 202 0 , wob ei ein jährliches Salär von Fr. 75'400.--, zahlbar in 13 Raten von Fr. 5'800.-- , zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, vereinbart worden war ( Urk. 8/218 ff.) . In der Arbeitgeberbescheinigung der Z.___ GmbH vom 11. Oktober 2020 ( Urk. 8 /216 f.) wurde dieselbe Vertragsdauer sowie ein AHV-pflichtiger Gesamtverdienst von Fr. 48'336.83
vermerkt . Auf d em vom Beschwerdeführer eingereichten und von ihm am 30. Oktober 2020 unterzeichneten Lohnblatt
( Urk. 8/88) wurde demge genüber ein Bruttolohn von F r. 52'209.64 angegeben
und für den Monat Oktober 2020 trotz der auf den 1 0. erfolgten Kündigung der volle Lohn aufgeführt . D er Lohnausweis 2020 ( Urk. 8/38) beziffert einen Bruttolohn von Fr. 52'210.-- , wobei allerdings auffällt, dass der Ausweis bereits am 3. Juni 2020 ausgestellt worden war und damit zu einem Zeitpunkt, als die K ündigung vom 31. August 2020 ( Urk. 8/215) noch gar nicht vorlag.
Im Widerspruch zu diesen beiden Dokumenten steht wiederum die Lohnabrechnung vom 10. Oktober 2020 ( Urk. 8/185), a uf
welcher lediglich ein anteiliger Lohn bis zum 10. Oktober 2020 ausgewiesen wurde . Hinzuweisen ist im Weiteren, dass das Kündigungsdatum vom 10. Oktober 2020 in einer anderen Schrift als das Kündigungsschreiben insgesamt gehalten ist (Urk. 8/215), was nur den einen Schluss auf nachträgliche Änderung zulässt. Ferner wäre gemäss Arbeitsvertrag das jährliche Salär von Fr. 75'400.-- in 13
Raten zu Fr. 5'800.-- auszurichten gewesen (Urk. 8/219). Den Lohnabrech nungen der Z.___ GmbH zufolge erhielt der Beschwerdeführer zwar einen monatlichen Lohn von brutto Fr. 5'801.07, welcher indessen den Anteil des 13.
Monatslohnes bereits umfasste, was zu einem Jahreslohn von Fr. 69'612.-- führen würde (Urk. 8/186-193). Damit existiert auch bezüglich Jahressalär eine Diskrepanz.
Ferner werfen die behaupteten Lohnbezüge im Einzelnen Ungereimtheiten auf: So erfolgte etwa gemäss Buchhaltung am 6. November 2020 eine Akonto -Lohn zahlung von Fr. 1'500.--, welche im Lohnblatt 2020 als Lohnbestandteil für September 2020 aufgeführt ist. Sodann wurde die von der Buchhalterin als Rest zahlung bezeichnete Summe von Fr. 5'000.-- im - am 30. Oktober 2020 vom Beschwerdeführer unterzeichneten - Lohnblatt als Lohnbestandteil des Monats Oktober 2020 ausgewiesen (Urk. 8/88), gemäss Buchhaltungsunterlagen jedoch erst am 17. Dezember 2020 dem Bankkonto belastet (Urk. 8/122 , vgl. auch Lohn durchlaufkonto Urk. 8/129). Schliesslich bleibt unklar ob, wie aus den Angaben der Buchhalterin zu schliessen wäre (vgl. Urk. 8/89), tatsächlich ein Teil des Lohnes durch Banküberweisung stattfand, obwohl der Beschwerdeführer seit drei Jahren über kein eigenes Konto verfügen soll (Urk.8/194).
S chliesslich fällt auf , dass sich i m IK-Auszug vom
11. Juni 2021 ( Urk. 8/85 ) kein Eintrag betreffend die Z.___ GmbH findet . Das Einkommen wurde vielmehr erst am 20. Mai 2021 und damit nach Erhalt der anspruchsablehnenden Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 2. März 2021 ( Urk. 8/173) gegenüber dem Sozialver siche rungszentrum Thurgau deklariert ( Urk. 8/110 f.). Ebenso schloss sich die Z.___ GmbH erst Ende Mai 2021 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG a n ( Urk. 8 /108 f.), obwohl der Beschwerdeführer seit Februar 2020 ein beitrags pflich tiges Einkom men bezog en haben soll ,
auf dem gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen BVG-Abzüge ausgewiesen sind (Urk. 8/185-193), obschon damals keine Versiche rung für die berufliche Vorsorge bestand. Die Ausfüh run gen des Beschwerde füh rers, wonach der Lohn aufgrund einer Corona-Erkrankung des Buchhalters nicht früher habe deklariert werden können ( Urk. 8/169) , ver mögen in diesem Zusam menhang nicht zu überzeugen. 3.3
In Anbetracht dieser unzähligen Widersprüche und Ungereimtheiten lässt sich ein Lohnfluss nicht belegen. Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäfti gung w ährend der behaupteten Dauer vom
3. Februar bis 10. Oktober 2020
bei der Z.___ GmbH ist damit nicht nachgewiesen. Aber selbst wenn
– ungeachtet des vorstehend Dargelegten - eine solche Beschäftigung vorliegend als nachge wiesen erachtet werden könnte, liesse sich zumindest die Lohnhöhe aufgrund der divergierenden und schliesslich unbelegten Angaben zu den Barauszahlungen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermit teln. Die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe hat rechtsprechungs gemäss zur Folge, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, was ebenfalls zur Ver neinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni
2013 E. 3.5, 8C_749/2018 vom 28. Febru ar 2019 E. 5.4, 8C_297/2019 vom 29. August 2019 E. 6.1 in Verbindung mit E. 7). Von allfälligen weiteren Beweismassnahmen sind sodann keine ent scheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 3.4
Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH sind lediglich der
– im Vergleich zu jenem der Z.___ GmbH völlig
identisch e - Arbeitsvertrag ( Urk. 8/ 210 ff. )
sowie die Steuererklärungen der Jahre 2019 bis 2021 ( Urk. 8/13 ff.) aktenkundig, wobei letzte re nicht ausgefüllt sind. Im IK-Auszug vom 1
1. Juni 2021 ( Urk. 8/85 ) ist sodann kein Eintrag betreffend die Y.___ GmbH enthalten. Und schliesslich wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für das Steuerjahr 2019 mangels Einreichung einer Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, wobei lediglich ein Einkommen von Fr. 10'000.-
- veranschlagt wurde ( Urk. 8/163
f.) . Damit lässt sich d er effek tive Bezug des vom Beschwerdeführer behauptet en Einkommens bei
der Y.___ GmbH anhand der aktenkundigen Unterlagen ebenfalls nicht beweisen. Die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung ist damit nicht mit dem not wendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. An diesem Ergebnis würde a uch ein Beizug der Akten beim Konkursamt Winterthur nichts ändern, zumal i m Handelsregister auch ein Verzicht auf die eingeschränkte Revi sion eingetragen ist ( Urk. 8/204) , was den Beweiswert allfälliger Geschäftsunter lagen der Y.___ GmbH von vornherein schmälert. Ausserdem könnte der Be schwerdeführer alleine mit der Beschäftigung bei der Y.___ GmbH die erforder liche Beitragszeit von 12 Monaten (Art. 8 Abs. 1 lit . e
AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG)
gar nicht erreichen
(vgl. E. 1.2). 4.
Der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde, erweist sich demnach als rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1988 geborene X.___ meldete sich am 15. Oktober 2020 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur ( Urk. 8/235) an und bean tragte gleichentags die Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ab 10. Okto ber 2020 ( Urk. 8/231 ff.). Mit Kassen verfügung vom 2. März 2021 ( Urk. 8/173 ff. ) wurde ihm der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
15. Oktober 2020 ab gesprochen, da keine klaren Rückschlüsse auf die effektive Lohnsumme möglich seien und deshalb der versicherte Verdienst nicht zuverlässig festgesetzt werden könne. Die vom Versicherten da gegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/169 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom
7. September 2021 ( Urk.
2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2
AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e
AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Ge sichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächli chen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheini gungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit . c ATSG) von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versiche rungs träger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbe zogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein be stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesge richts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Im Sozialversiche rungsprozess tragen die Parteien mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Art. 8 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es, ZGB ; vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.2 und 4.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2) im Wesentlichen damit,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe , vom 1. Februar bis 31. Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH und vom 3. Februar bis 10. Oktober 2020 bei der Z.___ GmbH gearbeitet zu haben, während der Nach weis des Lohnflusses betreffend diese r Arbeitsverhältnisse
aber nicht erbracht worden sei . Zum Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH lägen der Arbeitslosen kasse – mit Ausnahme des Arbeitsvertrages vom 4. Februar 2019, welcher ein jährliches Salär von Fr. 75'400 .--
ausweise
– keine Unterlagen vor, welche Rück schlüsse auf ein Arbeitsverhältnis sowie effektiv ausbezahlten Lohn zulassen würden. Auch sei aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der SVA Zürich vom 11. Juni 2021 ersichtlich, dass von der Y.___ GmbH für den Be schwer deführer kein Einkommen für das Jahr 2019 gemeldet worden sei. Aus den Steuererklärungen der Y.___ GmbH der J ahre 2019 bis 2021 könne des Weiteren nichts zu Gunsten des Beschwerdeführer s
abgeleitet werden, da diese nicht res pektive leer eingereicht worden seien. I n Bezug auf die Z.___ GmbH existier ten zwar monatliche Lohnabrechnungen, welche den Lohn von Fr. 75'400. -- gemäss dem Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2020 ausweisen würden. Allerdings stell t e n dies e l ediglich Parteibehauptungen beziehungsweise Indizien dar. Der Be schwer defüh r er habe mit Eingabe vom 14. Juni 2021 zwar ein Lohnblatt des Jahres 2020 eingereicht, auf welchem er selber bestätigt habe , d ie Summen bar erhalten zu haben; jedoch vermöge dies
nicht zu überzeugen . Eine Quittung für eine bar ausgehändigte Lohnsum m e hätte von der Arbeitgeberin ausgestellt und ebenfalls unterzeichnet werden müssen. Demselben Lohnblatt sei zudem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der Lohn bis Ende Oktober 2020 ausbezahlt worden sei, obwohl er nur bis 11. Oktober 2020 angestellt gewesen sei. Ausser dem sei die vom Beschwerdeführer erwähnte Restzahlung im Dezember 2020 auf dem Lohn blatt nicht aufgeführt. Dem angeforderten IK-Auszug vom 11. Juni 2021 sei des Weiteren zu entnehmen, dass aus dem Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH ebenfalls kein Einkommen für das Jahr 2020 gegenüber der zuständigen Aus gleichskasse gemeldet worden sei. Der neu eingereichte IK-Auszug des Sozialver sicherungszentrums Thurgau vom 7. Juli 2021 sowie das Argument des Be schwer deführers , dass der Lohn aufgrund einer Corona-Erkrankung des Buch hal ters nicht früher habe deklariert werden könne n , vermö cht en nicht zu überzeugen. Das Einkommen sei nämlich erst nach Erhalt der anspruchsablehnen den Verfü gu ng der Arbeitslosenkasse vom 2. März 2021 deklariert worden. Auch sei er sichtlich, dass die Z.___ GmbH, obwohl bereits seit dem 7. J an uar 2020 im Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen, sich erst Ende Mai 2021 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen sowie « die Unterlegung zur Mehrwertsteuerpflicht » abgeklärt habe. Folglich sei es nicht möglich zu bestim men, in welcher Höhe und o b überhaupt Lohn geflossen sei. Dies bedeute, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, dass die vom Besc hwer deführer behaupteten Lohnzahlungen auch tatsächlich erfolgten , und somit kein versicherter Verdienst berechnet werden könne. Damit bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Oktober 202 0.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass die fehlende Beitragszeit zur Komplettierung der notwendigen Versiche rungszeit auf die fehlende Lohndeklaration der konkursiten Firma Y.___ GmbH zurückzuführen sei. Deshalb habe er bei der Beschwerdegegnerin beantragt, die Konkursakten beizuziehen und zu prüfen. Aus der gründlichen Unterlagenprü fung wäre hervorgegangen, dass er
die beitragspflichtige Entlöhnung bezogen und die Beitragszeit lückenlos erfüllt
habe . 3. 3.1
Bei begründeten Zweifeln, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der ver sicherten Person korrekt bescheinigt oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Ab klärungen treffen (Staatssek retariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE B145). Aufgrund der Umstände, d ass der Beschwerdeführer mit dem
Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (in Liquidation) sowie der Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z.___ GmbH verwandt beziehungs weise verschwägert ist ( Urk. 8/194 ) und dass über erstere am 29. Oktober 2019 der Konkurs eröffnet wurde ( Urk. 8/204 ) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den tatsächlichen Lohnfluss genauer überprüft hat.
Dabei haben sich mehrere Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten gezeigt , welche ernsthafte Zweifel daran wecken, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH und vom 3. Februar bis 10. O ktober 2020 bei der Z.___ GmbH
tätig war: 3.2
Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ GmbH vom 3. Februar 2020 ( Urk. 8/218 ff.), dem Kündigungs schreiben der Z.___ GmbH vom 31. August 2020 ( Urk. 8/215 ) und dem Antrag des Beschwer de führers auf Arbeitslosenentschädig ung vom
15. Oktober 2020 ( Urk. 8/231 ff. ) dauerte das entsprechende Arbeitsverhältnis vom 3. Februar bis 10. Oktober 202 0 , wob ei ein jährliches Salär von Fr. 75'400.--, zahlbar in 13 Raten von Fr. 5'800.-- , zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, vereinbart worden war ( Urk. 8/218 ff.) . In der Arbeitgeberbescheinigung der Z.___ GmbH vom 11. Oktober 2020 ( Urk. 8 /216 f.) wurde dieselbe Vertragsdauer sowie ein AHV-pflichtiger Gesamtverdienst von Fr. 48'336.83
vermerkt . Auf d em vom Beschwerdeführer eingereichten und von ihm am 30. Oktober 2020 unterzeichneten Lohnblatt
( Urk. 8/88) wurde demge genüber ein Bruttolohn von F r. 52'209.64 angegeben
und für den Monat Oktober 2020 trotz der auf den 1 0. erfolgten Kündigung der volle Lohn aufgeführt . D er Lohnausweis 2020 ( Urk. 8/38) beziffert einen Bruttolohn von Fr. 52'210.-- , wobei allerdings auffällt, dass der Ausweis bereits am 3. Juni 2020 ausgestellt worden war und damit zu einem Zeitpunkt, als die K ündigung vom 31. August 2020 ( Urk. 8/215) noch gar nicht vorlag.
Im Widerspruch zu diesen beiden Dokumenten steht wiederum die Lohnabrechnung vom 10. Oktober 2020 ( Urk. 8/185), a uf
welcher lediglich ein anteiliger Lohn bis zum 10. Oktober 2020 ausgewiesen wurde . Hinzuweisen ist im Weiteren, dass das Kündigungsdatum vom 10. Oktober 2020 in einer anderen Schrift als das Kündigungsschreiben insgesamt gehalten ist (Urk. 8/215), was nur den einen Schluss auf nachträgliche Änderung zulässt. Ferner wäre gemäss Arbeitsvertrag das jährliche Salär von Fr. 75'400.-- in 13
Raten zu Fr. 5'800.-- auszurichten gewesen (Urk. 8/219). Den Lohnabrech nungen der Z.___ GmbH zufolge erhielt der Beschwerdeführer zwar einen monatlichen Lohn von brutto Fr. 5'801.07, welcher indessen den Anteil des 13.
Monatslohnes bereits umfasste, was zu einem Jahreslohn von Fr. 69'612.-- führen würde (Urk. 8/186-193). Damit existiert auch bezüglich Jahressalär eine Diskrepanz.
Ferner werfen die behaupteten Lohnbezüge im Einzelnen Ungereimtheiten auf: So erfolgte etwa gemäss Buchhaltung am 6. November 2020 eine Akonto -Lohn zahlung von Fr. 1'500.--, welche im Lohnblatt 2020 als Lohnbestandteil für September 2020 aufgeführt ist. Sodann wurde die von der Buchhalterin als Rest zahlung bezeichnete Summe von Fr. 5'000.-- im - am 30. Oktober 2020 vom Beschwerdeführer unterzeichneten - Lohnblatt als Lohnbestandteil des Monats Oktober 2020 ausgewiesen (Urk. 8/88), gemäss Buchhaltungsunterlagen jedoch erst am 17. Dezember 2020 dem Bankkonto belastet (Urk. 8/122 , vgl. auch Lohn durchlaufkonto Urk. 8/129). Schliesslich bleibt unklar ob, wie aus den Angaben der Buchhalterin zu schliessen wäre (vgl. Urk. 8/89), tatsächlich ein Teil des Lohnes durch Banküberweisung stattfand, obwohl der Beschwerdeführer seit drei Jahren über kein eigenes Konto verfügen soll (Urk.8/194).
S chliesslich fällt auf , dass sich i m IK-Auszug vom
11. Juni 2021 ( Urk. 8/85 ) kein Eintrag betreffend die Z.___ GmbH findet . Das Einkommen wurde vielmehr erst am 20. Mai 2021 und damit nach Erhalt der anspruchsablehnenden Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 2. März 2021 ( Urk. 8/173) gegenüber dem Sozialver siche rungszentrum Thurgau deklariert ( Urk. 8/110 f.). Ebenso schloss sich die Z.___ GmbH erst Ende Mai 2021 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG a n ( Urk. 8 /108 f.), obwohl der Beschwerdeführer seit Februar 2020 ein beitrags pflich tiges Einkom men bezog en haben soll ,
auf dem gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen BVG-Abzüge ausgewiesen sind (Urk. 8/185-193), obschon damals keine Versiche rung für die berufliche Vorsorge bestand. Die Ausfüh run gen des Beschwerde füh rers, wonach der Lohn aufgrund einer Corona-Erkrankung des Buchhalters nicht früher habe deklariert werden können ( Urk. 8/169) , ver mögen in diesem Zusam menhang nicht zu überzeugen. 3.3
In Anbetracht dieser unzähligen Widersprüche und Ungereimtheiten lässt sich ein Lohnfluss nicht belegen. Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäfti gung w ährend der behaupteten Dauer vom
3. Februar bis 10. Oktober 2020
bei der Z.___ GmbH ist damit nicht nachgewiesen. Aber selbst wenn
– ungeachtet des vorstehend Dargelegten - eine solche Beschäftigung vorliegend als nachge wiesen erachtet werden könnte, liesse sich zumindest die Lohnhöhe aufgrund der divergierenden und schliesslich unbelegten Angaben zu den Barauszahlungen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermit teln. Die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe hat rechtsprechungs gemäss zur Folge, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, was ebenfalls zur Ver neinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni
2013 E. 3.5, 8C_749/2018 vom 28. Febru ar 2019 E. 5.4, 8C_297/2019 vom 29. August 2019 E. 6.1 in Verbindung mit E. 7). Von allfälligen weiteren Beweismassnahmen sind sodann keine ent scheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 3.4
Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH sind lediglich der
– im Vergleich zu jenem der Z.___ GmbH völlig
identisch e - Arbeitsvertrag ( Urk. 8/ 210 ff. )
sowie die Steuererklärungen der Jahre 2019 bis 2021 ( Urk. 8/13 ff.) aktenkundig, wobei letzte re nicht ausgefüllt sind. Im IK-Auszug vom 1
1. Juni 2021 ( Urk. 8/85 ) ist sodann kein Eintrag betreffend die Y.___ GmbH enthalten. Und schliesslich wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für das Steuerjahr 2019 mangels Einreichung einer Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, wobei lediglich ein Einkommen von Fr. 10'000.-
- veranschlagt wurde ( Urk. 8/163
f.) . Damit lässt sich d er effek tive Bezug des vom Beschwerdeführer behauptet en Einkommens bei
der Y.___ GmbH anhand der aktenkundigen Unterlagen ebenfalls nicht beweisen. Die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung ist damit nicht mit dem not wendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. An diesem Ergebnis würde a uch ein Beizug der Akten beim Konkursamt Winterthur nichts ändern, zumal i m Handelsregister auch ein Verzicht auf die eingeschränkte Revi sion eingetragen ist ( Urk. 8/204) , was den Beweiswert allfälliger Geschäftsunter lagen der Y.___ GmbH von vornherein schmälert. Ausserdem könnte der Be schwerdeführer alleine mit der Beschäftigung bei der Y.___ GmbH die erforder liche Beitragszeit von 12 Monaten (Art. 8 Abs. 1 lit . e
AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG)
gar nicht erreichen
(vgl. E. 1.2). 4.
Der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde, erweist sich demnach als rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
E. 5 . Oktober 2021 Beschwerde ( Urk.
1) und be antragte, es sei der Einspracheentscheid vom
7. September 2021 aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 5. Oktober 2020 fest zu stellen. Zudem seien die AHV- und ALV-Unterlagen der konkursiten Firma Y.___ GmbH beizuziehen. Und schliesslich sei ihm zur Vervollständigung der Beschwer de eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 ( Urk.
4) wurde festgestellt, dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen von § 18 Ab s.
2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) respektive Art. 61 lit . b des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) genüge, weshalb kein Anlass bestehe, eine Nachfrist zu ge währen .
Folglich wurde der Beschwerdegegnerin F rist zur Stellungnahme ange setzt. Mit Beschwerdeantwort vom
20. Oktober 2021 ( Urk.
6) schloss die Be schwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerd e, was dem Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflich tigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vo m 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00311
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
1. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1988 geborene X.___ meldete sich am 15. Oktober 2020 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur ( Urk. 8/235) an und bean tragte gleichentags die Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ab 10. Okto ber 2020 ( Urk. 8/231 ff.). Mit Kassen verfügung vom 2. März 2021 ( Urk. 8/173 ff. ) wurde ihm der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
15. Oktober 2020 ab gesprochen, da keine klaren Rückschlüsse auf die effektive Lohnsumme möglich seien und deshalb der versicherte Verdienst nicht zuverlässig festgesetzt werden könne. Die vom Versicherten da gegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/169 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom
7. September 2021 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 5 . Oktober 2021 Beschwerde ( Urk.
1) und be antragte, es sei der Einspracheentscheid vom
7. September 2021 aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 5. Oktober 2020 fest zu stellen. Zudem seien die AHV- und ALV-Unterlagen der konkursiten Firma Y.___ GmbH beizuziehen. Und schliesslich sei ihm zur Vervollständigung der Beschwer de eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 ( Urk.
4) wurde festgestellt, dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen von § 18 Ab s.
2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) respektive Art. 61 lit . b des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) genüge, weshalb kein Anlass bestehe, eine Nachfrist zu ge währen .
Folglich wurde der Beschwerdegegnerin F rist zur Stellungnahme ange setzt. Mit Beschwerdeantwort vom
20. Oktober 2021 ( Urk.
6) schloss die Be schwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerd e, was dem Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2
AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e
AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Ge sichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflich tigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer bei tragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vo m 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächli chen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheini gungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (Urteil des Bundesgerichts C 173/05 vom 7. April 2006 E. 1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit . c ATSG) von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versiche rungs träger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbe zogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein be stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesge richts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Im Sozialversiche rungsprozess tragen die Parteien mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Art. 8 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es, ZGB ; vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.2 und 4.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2) im Wesentlichen damit,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe , vom 1. Februar bis 31. Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH und vom 3. Februar bis 10. Oktober 2020 bei der Z.___ GmbH gearbeitet zu haben, während der Nach weis des Lohnflusses betreffend diese r Arbeitsverhältnisse
aber nicht erbracht worden sei . Zum Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH lägen der Arbeitslosen kasse – mit Ausnahme des Arbeitsvertrages vom 4. Februar 2019, welcher ein jährliches Salär von Fr. 75'400 .--
ausweise
– keine Unterlagen vor, welche Rück schlüsse auf ein Arbeitsverhältnis sowie effektiv ausbezahlten Lohn zulassen würden. Auch sei aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der SVA Zürich vom 11. Juni 2021 ersichtlich, dass von der Y.___ GmbH für den Be schwer deführer kein Einkommen für das Jahr 2019 gemeldet worden sei. Aus den Steuererklärungen der Y.___ GmbH der J ahre 2019 bis 2021 könne des Weiteren nichts zu Gunsten des Beschwerdeführer s
abgeleitet werden, da diese nicht res pektive leer eingereicht worden seien. I n Bezug auf die Z.___ GmbH existier ten zwar monatliche Lohnabrechnungen, welche den Lohn von Fr. 75'400. -- gemäss dem Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2020 ausweisen würden. Allerdings stell t e n dies e l ediglich Parteibehauptungen beziehungsweise Indizien dar. Der Be schwer defüh r er habe mit Eingabe vom 14. Juni 2021 zwar ein Lohnblatt des Jahres 2020 eingereicht, auf welchem er selber bestätigt habe , d ie Summen bar erhalten zu haben; jedoch vermöge dies
nicht zu überzeugen . Eine Quittung für eine bar ausgehändigte Lohnsum m e hätte von der Arbeitgeberin ausgestellt und ebenfalls unterzeichnet werden müssen. Demselben Lohnblatt sei zudem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der Lohn bis Ende Oktober 2020 ausbezahlt worden sei, obwohl er nur bis 11. Oktober 2020 angestellt gewesen sei. Ausser dem sei die vom Beschwerdeführer erwähnte Restzahlung im Dezember 2020 auf dem Lohn blatt nicht aufgeführt. Dem angeforderten IK-Auszug vom 11. Juni 2021 sei des Weiteren zu entnehmen, dass aus dem Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH ebenfalls kein Einkommen für das Jahr 2020 gegenüber der zuständigen Aus gleichskasse gemeldet worden sei. Der neu eingereichte IK-Auszug des Sozialver sicherungszentrums Thurgau vom 7. Juli 2021 sowie das Argument des Be schwer deführers , dass der Lohn aufgrund einer Corona-Erkrankung des Buch hal ters nicht früher habe deklariert werden könne n , vermö cht en nicht zu überzeugen. Das Einkommen sei nämlich erst nach Erhalt der anspruchsablehnen den Verfü gu ng der Arbeitslosenkasse vom 2. März 2021 deklariert worden. Auch sei er sichtlich, dass die Z.___ GmbH, obwohl bereits seit dem 7. J an uar 2020 im Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen, sich erst Ende Mai 2021 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen sowie « die Unterlegung zur Mehrwertsteuerpflicht » abgeklärt habe. Folglich sei es nicht möglich zu bestim men, in welcher Höhe und o b überhaupt Lohn geflossen sei. Dies bedeute, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, dass die vom Besc hwer deführer behaupteten Lohnzahlungen auch tatsächlich erfolgten , und somit kein versicherter Verdienst berechnet werden könne. Damit bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Oktober 202 0. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass die fehlende Beitragszeit zur Komplettierung der notwendigen Versiche rungszeit auf die fehlende Lohndeklaration der konkursiten Firma Y.___ GmbH zurückzuführen sei. Deshalb habe er bei der Beschwerdegegnerin beantragt, die Konkursakten beizuziehen und zu prüfen. Aus der gründlichen Unterlagenprü fung wäre hervorgegangen, dass er
die beitragspflichtige Entlöhnung bezogen und die Beitragszeit lückenlos erfüllt
habe . 3. 3.1
Bei begründeten Zweifeln, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der ver sicherten Person korrekt bescheinigt oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Ab klärungen treffen (Staatssek retariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE B145). Aufgrund der Umstände, d ass der Beschwerdeführer mit dem
Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (in Liquidation) sowie der Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z.___ GmbH verwandt beziehungs weise verschwägert ist ( Urk. 8/194 ) und dass über erstere am 29. Oktober 2019 der Konkurs eröffnet wurde ( Urk. 8/204 ) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den tatsächlichen Lohnfluss genauer überprüft hat.
Dabei haben sich mehrere Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten gezeigt , welche ernsthafte Zweifel daran wecken, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Oktober 2019 bei der Y.___ GmbH und vom 3. Februar bis 10. O ktober 2020 bei der Z.___ GmbH
tätig war: 3.2
Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ GmbH vom 3. Februar 2020 ( Urk. 8/218 ff.), dem Kündigungs schreiben der Z.___ GmbH vom 31. August 2020 ( Urk. 8/215 ) und dem Antrag des Beschwer de führers auf Arbeitslosenentschädig ung vom
15. Oktober 2020 ( Urk. 8/231 ff. ) dauerte das entsprechende Arbeitsverhältnis vom 3. Februar bis 10. Oktober 202 0 , wob ei ein jährliches Salär von Fr. 75'400.--, zahlbar in 13 Raten von Fr. 5'800.-- , zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, vereinbart worden war ( Urk. 8/218 ff.) . In der Arbeitgeberbescheinigung der Z.___ GmbH vom 11. Oktober 2020 ( Urk. 8 /216 f.) wurde dieselbe Vertragsdauer sowie ein AHV-pflichtiger Gesamtverdienst von Fr. 48'336.83
vermerkt . Auf d em vom Beschwerdeführer eingereichten und von ihm am 30. Oktober 2020 unterzeichneten Lohnblatt
( Urk. 8/88) wurde demge genüber ein Bruttolohn von F r. 52'209.64 angegeben
und für den Monat Oktober 2020 trotz der auf den 1 0. erfolgten Kündigung der volle Lohn aufgeführt . D er Lohnausweis 2020 ( Urk. 8/38) beziffert einen Bruttolohn von Fr. 52'210.-- , wobei allerdings auffällt, dass der Ausweis bereits am 3. Juni 2020 ausgestellt worden war und damit zu einem Zeitpunkt, als die K ündigung vom 31. August 2020 ( Urk. 8/215) noch gar nicht vorlag.
Im Widerspruch zu diesen beiden Dokumenten steht wiederum die Lohnabrechnung vom 10. Oktober 2020 ( Urk. 8/185), a uf
welcher lediglich ein anteiliger Lohn bis zum 10. Oktober 2020 ausgewiesen wurde . Hinzuweisen ist im Weiteren, dass das Kündigungsdatum vom 10. Oktober 2020 in einer anderen Schrift als das Kündigungsschreiben insgesamt gehalten ist (Urk. 8/215), was nur den einen Schluss auf nachträgliche Änderung zulässt. Ferner wäre gemäss Arbeitsvertrag das jährliche Salär von Fr. 75'400.-- in 13
Raten zu Fr. 5'800.-- auszurichten gewesen (Urk. 8/219). Den Lohnabrech nungen der Z.___ GmbH zufolge erhielt der Beschwerdeführer zwar einen monatlichen Lohn von brutto Fr. 5'801.07, welcher indessen den Anteil des 13.
Monatslohnes bereits umfasste, was zu einem Jahreslohn von Fr. 69'612.-- führen würde (Urk. 8/186-193). Damit existiert auch bezüglich Jahressalär eine Diskrepanz.
Ferner werfen die behaupteten Lohnbezüge im Einzelnen Ungereimtheiten auf: So erfolgte etwa gemäss Buchhaltung am 6. November 2020 eine Akonto -Lohn zahlung von Fr. 1'500.--, welche im Lohnblatt 2020 als Lohnbestandteil für September 2020 aufgeführt ist. Sodann wurde die von der Buchhalterin als Rest zahlung bezeichnete Summe von Fr. 5'000.-- im - am 30. Oktober 2020 vom Beschwerdeführer unterzeichneten - Lohnblatt als Lohnbestandteil des Monats Oktober 2020 ausgewiesen (Urk. 8/88), gemäss Buchhaltungsunterlagen jedoch erst am 17. Dezember 2020 dem Bankkonto belastet (Urk. 8/122 , vgl. auch Lohn durchlaufkonto Urk. 8/129). Schliesslich bleibt unklar ob, wie aus den Angaben der Buchhalterin zu schliessen wäre (vgl. Urk. 8/89), tatsächlich ein Teil des Lohnes durch Banküberweisung stattfand, obwohl der Beschwerdeführer seit drei Jahren über kein eigenes Konto verfügen soll (Urk.8/194).
S chliesslich fällt auf , dass sich i m IK-Auszug vom
11. Juni 2021 ( Urk. 8/85 ) kein Eintrag betreffend die Z.___ GmbH findet . Das Einkommen wurde vielmehr erst am 20. Mai 2021 und damit nach Erhalt der anspruchsablehnenden Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 2. März 2021 ( Urk. 8/173) gegenüber dem Sozialver siche rungszentrum Thurgau deklariert ( Urk. 8/110 f.). Ebenso schloss sich die Z.___ GmbH erst Ende Mai 2021 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG a n ( Urk. 8 /108 f.), obwohl der Beschwerdeführer seit Februar 2020 ein beitrags pflich tiges Einkom men bezog en haben soll ,
auf dem gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen BVG-Abzüge ausgewiesen sind (Urk. 8/185-193), obschon damals keine Versiche rung für die berufliche Vorsorge bestand. Die Ausfüh run gen des Beschwerde füh rers, wonach der Lohn aufgrund einer Corona-Erkrankung des Buchhalters nicht früher habe deklariert werden können ( Urk. 8/169) , ver mögen in diesem Zusam menhang nicht zu überzeugen. 3.3
In Anbetracht dieser unzähligen Widersprüche und Ungereimtheiten lässt sich ein Lohnfluss nicht belegen. Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäfti gung w ährend der behaupteten Dauer vom
3. Februar bis 10. Oktober 2020
bei der Z.___ GmbH ist damit nicht nachgewiesen. Aber selbst wenn
– ungeachtet des vorstehend Dargelegten - eine solche Beschäftigung vorliegend als nachge wiesen erachtet werden könnte, liesse sich zumindest die Lohnhöhe aufgrund der divergierenden und schliesslich unbelegten Angaben zu den Barauszahlungen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermit teln. Die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe hat rechtsprechungs gemäss zur Folge, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, was ebenfalls zur Ver neinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni
2013 E. 3.5, 8C_749/2018 vom 28. Febru ar 2019 E. 5.4, 8C_297/2019 vom 29. August 2019 E. 6.1 in Verbindung mit E. 7). Von allfälligen weiteren Beweismassnahmen sind sodann keine ent scheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 3.4
Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH sind lediglich der
– im Vergleich zu jenem der Z.___ GmbH völlig
identisch e - Arbeitsvertrag ( Urk. 8/ 210 ff. )
sowie die Steuererklärungen der Jahre 2019 bis 2021 ( Urk. 8/13 ff.) aktenkundig, wobei letzte re nicht ausgefüllt sind. Im IK-Auszug vom 1
1. Juni 2021 ( Urk. 8/85 ) ist sodann kein Eintrag betreffend die Y.___ GmbH enthalten. Und schliesslich wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für das Steuerjahr 2019 mangels Einreichung einer Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, wobei lediglich ein Einkommen von Fr. 10'000.-
- veranschlagt wurde ( Urk. 8/163
f.) . Damit lässt sich d er effek tive Bezug des vom Beschwerdeführer behauptet en Einkommens bei
der Y.___ GmbH anhand der aktenkundigen Unterlagen ebenfalls nicht beweisen. Die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung ist damit nicht mit dem not wendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. An diesem Ergebnis würde a uch ein Beizug der Akten beim Konkursamt Winterthur nichts ändern, zumal i m Handelsregister auch ein Verzicht auf die eingeschränkte Revi sion eingetragen ist ( Urk. 8/204) , was den Beweiswert allfälliger Geschäftsunter lagen der Y.___ GmbH von vornherein schmälert. Ausserdem könnte der Be schwerdeführer alleine mit der Beschäftigung bei der Y.___ GmbH die erforder liche Beitragszeit von 12 Monaten (Art. 8 Abs. 1 lit . e
AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG)
gar nicht erreichen
(vgl. E. 1.2). 4.
Der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde, erweist sich demnach als rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling