Sachverhalt
1. Der 1977 geborene X.___ war seit 1. Juli 2020 als CEO bei der Y.___ AG in Z.___ und A.___ tätig (Urk. 6 / 83 -84 ) . Am 21. Dezember 2020 wurde über die Y.___ der Konkurs eröffnet, wobei das zuständige Konkursamt den Versicherten am 22. Dezember 2020 über die Auflö sung seines Arbeitsvertrags mit der Y.___ informierte (Urk. 6/61). Am 31. Dezember 2020 gab der Versicherte beim Konkursamt eine Forderung von insgesamt Fr. 83'333. 25 ein (Urk. 6/63-65) und beantragte
bei der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich gleichentags die Ausrichtung von Insolvenzentschädi gung für offene Lohnforderungen gegenüber der Y.___ für den Zeitraum von August bis November 2020 in der Höhe von total Fr. 70'077.60 (Urk. 6/32-33) . Mit Verfügung vom 9. Febru ar 2021 (Urk. 6/46-47) verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschä digung mit der Begründung, dass diesem massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Y.___
zugekommen sei . Die dagegen von ihm am 1. März 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/10-12) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 2. August 2021 (Urk. 2) ab. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 2. August 2021 aufzuheben und es seien ihm die ge setzlichen Leistungen (Insolvenz entschädigung) gemäss
dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG ) in vollem Umfang auszuric hten. Eventuell sei der Einspracheentscheid im Sinne der Beschwerderügen zur Festsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2021 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 28. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäf tigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder rich terlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insol venztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf n icht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis
AVIG).
1.3
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mit glieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarb eitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 134; vgl. auch Urteil des Bu ndesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer beim Antritt seiner Stelle als Geschäftsführer respektive Vorsitzender der Geschäftsleitung und Mitglied des Kaders Einsicht in die komplette Buchhaltung und den Geschäftsgang der Y.___ gehabt und damit bereits zu Beginn über die schwer angeschlagene finanzielle Situation der Arbeit geberin und den Verlust des wichtigsten Kunden Bescheid gewusst habe. Er habe trotz dieses Wissens ausdrücklich auf das Weiterbestehen des Arbeitsvertrags bestanden. Im Weiteren habe er weitgehende Entscheidbefugnisse sowie mass gebliche Einflussmöglichkeiten in seinem bereichsübergreifenden Verantwor tungsbereich gehabt, wobei er den Geschäftsgang in erheblichem Masse habe beeinflussen können. Er sei der oberste operative Leiter der Arbeitgeberin gewesen und sei in dieser Funktion direkt dem Verwaltungsrat unter stellt und für deren personelle Umstrukturierung und Sanierung zuständig gewesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf den bei seinem Stellenantritt vorgefun denen Geschäftsstatus keinen Einfluss gehabt habe, ändere nichts daran. Auch der – insbesondere unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Arbeit geberin – als hoch zu bezeichnende Jahreslohn des Beschwerdeführers (Fr. 200'000. -- brutto) und die nicht zusätzlich vergüteten Überstunden seien Hinweise auf eine arbeitgeberähnliche Stellung, weshalb der Beschwerdeführer nicht als «normaler» Arbeitnehmer qualifiziert werden könne.
Unter Würdigung der Gesamtumstände habe er konkret mit dem Eintritt der Insolvenz der Y.___ rechnen müssen, weshalb er keines besonderen Schutzes bedürfe und aus dem Kreis der zum Bezug von Insolvenz ent schädigung Berechtigten auszuschliessen sei. Der Beschwerde führer habe somit bei der Y.___ eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt, weshalb er keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe und die Ein sprache abzuweisen sei (S. 3 f. Ziff. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe bei der Y.___ keine arbeitgeberähnliche Stellung bekleidet (S. 3 Ziff. 1). Er sei zwar formell als CEO bezeichnet worden, habe aber intern keine Entschei dungsbefugnisse gehabt.
Der Lohn und die Tatsache, dass allfällige Überstunden mit dem Lohn abgegolten seien, spr ächen nicht für die Annahme einer arbeit geberähnlichen Stellung respektive eine tatsächliche Einflussnahme auf den Geschäftsbetrieb. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten (Kündigung des Hauptkunden, Mieterausweisung vor Stellenantritt) sei seine tatsächliche und massgebliche Einflussnahme auf die gemäss Zielvereinbarung definierten Tätig keiten bis zum Zeitpunkt der Insolvenz praktisch unmöglich beziehungsweise nicht realisierbar gewesen (S. 5 f. Ziff. 4). Durch den Ausschluss des obersten Entscheidungsgremiums von der Insolvenzentschädigung soll e das Miss brauchsrisiko ausgeschlossen werden , wobei vorliegend kein solches Risiko bestanden habe , da er keinerlei Einfluss auf die Entscheidfindung der Y.___ gehabt habe (S. 6 Ziff. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch de s
Beschwerdeführers auf Insolvenz ent schädigung. 3. 3.1
Bei der Beurteilung, ob eine Person eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat und deshalb vom Bezug von Insolvenzentschädigung ausgeschlossen ist, steht die Frage nach der tatsächlichen Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Willens bildung des Betriebs und dem Mass der Entscheidungsbefugnis im Vordergrund. Es muss im Einzelfall geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse dem Arbeit nehmer aufgrund der betrieblichen Struktur zukommen (vgl. Kupfer Bucher in: Stauffer / Cardinaux , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungs recht, AVIG, 5 . Auflage, S. 319 ).
Laut Botschaft des Bundesrates zur zweite n Teilrevision des Arbeitslosen versiche rungsgesetzes vom 29. November 1993 betrifft Art. 51 Abs. 2 AVIG Personen, die auf Grund ihrer Stellung innerhalb der Gesellschaft im Gegensatz zu gewöhn lichen Arbeitnehmenden Einfluss auf Geschäftsgang und Firmenpolitik sowie Einsicht in die Bücher haben und daher von akuter Insolvenz des Arbeitgebers nicht überrascht werden, weshalb sie keines besonderen Schutzes bedürfen ( BBl 1994 l 361 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer war vom 1. Juli 2020 bei der Y.___ als Mitglied des Kaders respektive als CEO tätig,
bis das Arbeitsverhältnis durch das Konkursamt am 22. Dezember 2020 gekündigt wurde (Urk. 6/83-85 S. 1 Ziff. 1 , Urk. 6/61). Zudem war er seit dem 7. Juli 2020 als Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (vgl. www.zefix.ch ). Gemäss der Zielvereinbarung vom 1. Juli 2020 (Urk. 6/85, vgl. auch Urk. 6/83-84 S. 1 Ziff. 4) war er zuständig für die personelle Umstruk turierung der Y.___ Firmengruppe ( Y.___ und Y.___ AG ) in der Funktion als COO der Y.___ AG , die Sanierung der Y.___ inklusive Rückkauf der Aktien anteile und Ablösung sämtlicher Darlehen, die Sicherstellung eines wirtschaft lichen und operativen Betrieb s des Data Center s
A.___ sowie für die Finanzmittelbeschaffung zur Restfinanzierung des FPGA Cases (Vertrag mit B.___ ). Gemäss dem Organigramm der Y.___ (Urk. 6/55) war der Beschwerdeführer direkt dem Verwaltungsratspräsidenten C.___ unterstellt und direkter Vorgesetzter der Positionen «Head of F&A», «Head of Data Center» und « Sales ».
Die Arbeitgeberin verwies in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2021 betref fend die Kompetenzen des Beschwerdeführers als CEO (Urk. 6/49)
auf die in der Zielvereinbarung vereinbarten Aufgaben ( unter Auslassung
der Finanzmittel beschaffung zur Restfinanzierung des FPGA Cases , vgl. Urk. 6/85 ) und führte aus, dass sich die bereichsübergreifenden Kompetenzen insbesondere auf die perso nelle Umstrukturierung der Firmengruppe beschränkt hätten. Unter dem Titel Mitbestimmungsmöglichkeiten hielt die Arbeitgeberin fest, dass dem Beschwer deführer mit Stellenantritt Einsicht in die Geschäftsbücher, die Geschäfte und den Geschäftsgang gewährt worden sei. Er habe freie Mitbestim mungsmöglichkeiten bezüglich der Umstrukturierung der Firmengruppe sowie freie Hand bei der Finanzmittelbeschaffung gehabt. Seinen Mitbestimmungsmög lichkeiten betref fend die Geschäfte und den Geschäftsgang der Y.___ habe der Beschwerdeführer nur b egrenzt nachkommen können, da vor seinem Antritt am 28. Juni 2020 die von der Gebäudevermieterin beantragte Ausweisung Rechts gültigkeit erlangt habe. Dies habe die Sanierung und die Finanzmittelbeschaffung massiv erschwert und unmöglich gemacht. Der freie Zugang zum Rechenzentrum sei für die Kunden und Mitarbeiter nur noch begrenzt möglich gewesen, was schliesslich zum Kundenabfluss und zur Liquidation des Unternehmens geführt habe. Die Arbeitgeberin wies weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine finanziellen Beteiligungen und keine Aktien der Y.___ gehabt habe. Im Zusam menhang mit dem Einfluss auf den Geschäftsgang wurde festgehalten , dass der Beschwerdeführer auf den schlechten finanziellen Geschäftsgang, welcher zur Ausweisung der Y.___ aus dem Geb äude geführt habe, keinen Einfluss gehabt habe . Auch habe er in seiner angestellten Tätigkeit nur begrenzt Einfluss auf den Geschäftsgang des Unternehmens nehmen können. Nach der Einsichtnahme in die Bücher und den Geschäftsgang der Y.___ sei es ihm offen gestanden, die Firma innert der einwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit zu verlassen. Von dieser Option habe er indes bewusst abgesehen und zugunsten der Kunden, Gläubiger und Mi tarbeiter versucht, die gesetzten Ziele umzusetzen, trotz der schwierigen Rahmenbedin g ungen, welche die Ausweisung mit sich gebracht habe. 3.3
Der Stellungnahme der Y.___ vom 29. Januar 2021 (Urk. 6/49) ist zu entneh men, dass dem Beschwerdeführer mit Stellenantritt Einsicht in deren Geschäfts bücher, Geschäfte und Geschäftsgang gewährt worden ist .
Im Weiteren sei ihm nach der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und den - gang offen gestanden, die Y.___ innert der einwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit zu verlassen (vgl. Urk. 6/83-84 S. 1 Ziff. 2 und S. 2 Ziff. 14 sowie Art. 335b Abs. 1 und 2 des Obligationenrechts, OR ), wobei er von dieser Option bewusst abgesehen und versucht habe, die gesetzten Ziele trotz de r schwierigen Rahmenbed ingungen umzusetzen . Der Beschwerdeführer stellte gemäss eigenen Angaben bei Stellen antritt fest, dass der Ankerkunde D.___
– welcher die Grundkosten des Betriebs des Data Centers getragen habe
- bereits 50 % de r Leistungen per 31. August 2020
gekündigt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 , Urk. 6/10-12 S. 3). Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Stellenantritt Kenntnis von der Kündigung der Geschäftsräumlichkeiten der Y.___ hatte , nachdem diese bereits am 26. März 2020 per 30. April 2020 ausgesprochen worden war (Urk. 6/ 38-40 ) und namentlich in einem beschränkten Zugang zum Rechenzentrum der Y.___
resultierte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 , Urk. 6/49 ). Nach dem Gesagten hatte der Beschwer deführer spätestens zum Zeitpunkt des Stellenantritts als CEO der Y.___ am 1. Juli 2020 (Urk. 6/83 -84 S. 1 Ziff. 2) Kenntnis von der en misslichen Geschäfts lage respektive deren finanziellen Schwierigkeiten . Damit wurde er durch die Insolvenz der Arbeitgeberin nicht überrascht, so dass ihm anders als bei einem normalen Arbeitnehmer kein besonderer Schutz zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3.3 mit Hinweis). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer für die Gründe, welche schliesslich zum Konkurs der Y.___ führten, (mit - )verantwortlich war oder ihm eine Missbrauchs absicht vorgeworfen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer deführer gemäss den Angaben der Arbeitgeberin seinen Mitbestimmungsrechten als CEO der Y.___ immerhin noch begrenzt nachkommen und in diesem Umfang den Geschäftsgang beeinflussen konnte (Urk. 6/49). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Regelung von Art. 51 Abs. 2 AVIG rechtsprechungsgemäss nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch begegnet werden soll, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches bei der begrenzten Einflussmöglichkeit des Beschwerde führers nicht ohne Weiteres verneint werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
3.4
Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch de s
Beschwerdeführer s
auf Insolvenzentschädigung zufolge arbeitge berähnlicher Stellung
verneint hat. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. %1. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der 1977 geborene X.___ war seit 1. Juli 2020 als CEO bei der Y.___ AG in Z.___ und A.___ tätig (Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäf tigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder rich terlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insol venztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).
E. 1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf n icht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis
AVIG).
E. 1.3 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mit glieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarb eitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 134; vgl. auch Urteil des Bu ndesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer beim Antritt seiner Stelle als Geschäftsführer respektive Vorsitzender der Geschäftsleitung und Mitglied des Kaders Einsicht in die komplette Buchhaltung und den Geschäftsgang der Y.___ gehabt und damit bereits zu Beginn über die schwer angeschlagene finanzielle Situation der Arbeit geberin und den Verlust des wichtigsten Kunden Bescheid gewusst habe. Er habe trotz dieses Wissens ausdrücklich auf das Weiterbestehen des Arbeitsvertrags bestanden. Im Weiteren habe er weitgehende Entscheidbefugnisse sowie mass gebliche Einflussmöglichkeiten in seinem bereichsübergreifenden Verantwor tungsbereich gehabt, wobei er den Geschäftsgang in erheblichem Masse habe beeinflussen können. Er sei der oberste operative Leiter der Arbeitgeberin gewesen und sei in dieser Funktion direkt dem Verwaltungsrat unter stellt und für deren personelle Umstrukturierung und Sanierung zuständig gewesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf den bei seinem Stellenantritt vorgefun denen Geschäftsstatus keinen Einfluss gehabt habe, ändere nichts daran. Auch der – insbesondere unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Arbeit geberin – als hoch zu bezeichnende Jahreslohn des Beschwerdeführers (Fr. 200'000. -- brutto) und die nicht zusätzlich vergüteten Überstunden seien Hinweise auf eine arbeitgeberähnliche Stellung, weshalb der Beschwerdeführer nicht als «normaler» Arbeitnehmer qualifiziert werden könne.
Unter Würdigung der Gesamtumstände habe er konkret mit dem Eintritt der Insolvenz der Y.___ rechnen müssen, weshalb er keines besonderen Schutzes bedürfe und aus dem Kreis der zum Bezug von Insolvenz ent schädigung Berechtigten auszuschliessen sei. Der Beschwerde führer habe somit bei der Y.___ eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt, weshalb er keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe und die Ein sprache abzuweisen sei (S. 3 f. Ziff. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe bei der Y.___ keine arbeitgeberähnliche Stellung bekleidet (S. 3 Ziff. 1). Er sei zwar formell als CEO bezeichnet worden, habe aber intern keine Entschei dungsbefugnisse gehabt.
Der Lohn und die Tatsache, dass allfällige Überstunden mit dem Lohn abgegolten seien, spr ächen nicht für die Annahme einer arbeit geberähnlichen Stellung respektive eine tatsächliche Einflussnahme auf den Geschäftsbetrieb. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten (Kündigung des Hauptkunden, Mieterausweisung vor Stellenantritt) sei seine tatsächliche und massgebliche Einflussnahme auf die gemäss Zielvereinbarung definierten Tätig keiten bis zum Zeitpunkt der Insolvenz praktisch unmöglich beziehungsweise nicht realisierbar gewesen (S. 5 f. Ziff. 4). Durch den Ausschluss des obersten Entscheidungsgremiums von der Insolvenzentschädigung soll e das Miss brauchsrisiko ausgeschlossen werden , wobei vorliegend kein solches Risiko bestanden habe , da er keinerlei Einfluss auf die Entscheidfindung der Y.___ gehabt habe (S. 6 Ziff. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch de s
Beschwerdeführers auf Insolvenz ent schädigung. 3. 3.1
Bei der Beurteilung, ob eine Person eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat und deshalb vom Bezug von Insolvenzentschädigung ausgeschlossen ist, steht die Frage nach der tatsächlichen Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Willens bildung des Betriebs und dem Mass der Entscheidungsbefugnis im Vordergrund. Es muss im Einzelfall geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse dem Arbeit nehmer aufgrund der betrieblichen Struktur zukommen (vgl. Kupfer Bucher in: Stauffer / Cardinaux , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungs recht, AVIG, 5 . Auflage, S. 319 ).
Laut Botschaft des Bundesrates zur zweite n Teilrevision des Arbeitslosen versiche rungsgesetzes vom 29. November 1993 betrifft Art. 51 Abs. 2 AVIG Personen, die auf Grund ihrer Stellung innerhalb der Gesellschaft im Gegensatz zu gewöhn lichen Arbeitnehmenden Einfluss auf Geschäftsgang und Firmenpolitik sowie Einsicht in die Bücher haben und daher von akuter Insolvenz des Arbeitgebers nicht überrascht werden, weshalb sie keines besonderen Schutzes bedürfen ( BBl 1994 l 361 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer war vom 1. Juli 2020 bei der Y.___ als Mitglied des Kaders respektive als CEO tätig,
bis das Arbeitsverhältnis durch das Konkursamt am 22. Dezember 2020 gekündigt wurde (Urk. 6/83-85 S. 1 Ziff. 1 , Urk. 6/61). Zudem war er seit dem 7. Juli 2020 als Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (vgl. www.zefix.ch ). Gemäss der Zielvereinbarung vom 1. Juli 2020 (Urk. 6/85, vgl. auch Urk. 6/83-84 S. 1 Ziff. 4) war er zuständig für die personelle Umstruk turierung der Y.___ Firmengruppe ( Y.___ und Y.___ AG ) in der Funktion als COO der Y.___ AG , die Sanierung der Y.___ inklusive Rückkauf der Aktien anteile und Ablösung sämtlicher Darlehen, die Sicherstellung eines wirtschaft lichen und operativen Betrieb s des Data Center s
A.___ sowie für die Finanzmittelbeschaffung zur Restfinanzierung des FPGA Cases (Vertrag mit B.___ ). Gemäss dem Organigramm der Y.___ (Urk. 6/55) war der Beschwerdeführer direkt dem Verwaltungsratspräsidenten C.___ unterstellt und direkter Vorgesetzter der Positionen «Head of F&A», «Head of Data Center» und « Sales ».
Die Arbeitgeberin verwies in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2021 betref fend die Kompetenzen des Beschwerdeführers als CEO (Urk. 6/49)
auf die in der Zielvereinbarung vereinbarten Aufgaben ( unter Auslassung
der Finanzmittel beschaffung zur Restfinanzierung des FPGA Cases , vgl. Urk. 6/85 ) und führte aus, dass sich die bereichsübergreifenden Kompetenzen insbesondere auf die perso nelle Umstrukturierung der Firmengruppe beschränkt hätten. Unter dem Titel Mitbestimmungsmöglichkeiten hielt die Arbeitgeberin fest, dass dem Beschwer deführer mit Stellenantritt Einsicht in die Geschäftsbücher, die Geschäfte und den Geschäftsgang gewährt worden sei. Er habe freie Mitbestim mungsmöglichkeiten bezüglich der Umstrukturierung der Firmengruppe sowie freie Hand bei der Finanzmittelbeschaffung gehabt. Seinen Mitbestimmungsmög lichkeiten betref fend die Geschäfte und den Geschäftsgang der Y.___ habe der Beschwerdeführer nur b egrenzt nachkommen können, da vor seinem Antritt am 28. Juni 2020 die von der Gebäudevermieterin beantragte Ausweisung Rechts gültigkeit erlangt habe. Dies habe die Sanierung und die Finanzmittelbeschaffung massiv erschwert und unmöglich gemacht. Der freie Zugang zum Rechenzentrum sei für die Kunden und Mitarbeiter nur noch begrenzt möglich gewesen, was schliesslich zum Kundenabfluss und zur Liquidation des Unternehmens geführt habe. Die Arbeitgeberin wies weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine finanziellen Beteiligungen und keine Aktien der Y.___ gehabt habe. Im Zusam menhang mit dem Einfluss auf den Geschäftsgang wurde festgehalten , dass der Beschwerdeführer auf den schlechten finanziellen Geschäftsgang, welcher zur Ausweisung der Y.___ aus dem Geb äude geführt habe, keinen Einfluss gehabt habe . Auch habe er in seiner angestellten Tätigkeit nur begrenzt Einfluss auf den Geschäftsgang des Unternehmens nehmen können. Nach der Einsichtnahme in die Bücher und den Geschäftsgang der Y.___ sei es ihm offen gestanden, die Firma innert der einwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit zu verlassen. Von dieser Option habe er indes bewusst abgesehen und zugunsten der Kunden, Gläubiger und Mi tarbeiter versucht, die gesetzten Ziele umzusetzen, trotz der schwierigen Rahmenbedin g ungen, welche die Ausweisung mit sich gebracht habe. 3.3
Der Stellungnahme der Y.___ vom 29. Januar 2021 (Urk. 6/49) ist zu entneh men, dass dem Beschwerdeführer mit Stellenantritt Einsicht in deren Geschäfts bücher, Geschäfte und Geschäftsgang gewährt worden ist .
Im Weiteren sei ihm nach der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und den - gang offen gestanden, die Y.___ innert der einwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit zu verlassen (vgl. Urk. 6/83-84 S. 1 Ziff. 2 und S. 2 Ziff. 14 sowie Art. 335b Abs. 1 und 2 des Obligationenrechts, OR ), wobei er von dieser Option bewusst abgesehen und versucht habe, die gesetzten Ziele trotz de r schwierigen Rahmenbed ingungen umzusetzen . Der Beschwerdeführer stellte gemäss eigenen Angaben bei Stellen antritt fest, dass der Ankerkunde D.___
– welcher die Grundkosten des Betriebs des Data Centers getragen habe
- bereits 50 % de r Leistungen per 31. August 2020
gekündigt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 , Urk. 6/10-12 S. 3). Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Stellenantritt Kenntnis von der Kündigung der Geschäftsräumlichkeiten der Y.___ hatte , nachdem diese bereits am 26. März 2020 per 30. April 2020 ausgesprochen worden war (Urk. 6/ 38-40 ) und namentlich in einem beschränkten Zugang zum Rechenzentrum der Y.___
resultierte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 , Urk. 6/49 ). Nach dem Gesagten hatte der Beschwer deführer spätestens zum Zeitpunkt des Stellenantritts als CEO der Y.___ am 1. Juli 2020 (Urk. 6/83 -84 S. 1 Ziff. 2) Kenntnis von der en misslichen Geschäfts lage respektive deren finanziellen Schwierigkeiten . Damit wurde er durch die Insolvenz der Arbeitgeberin nicht überrascht, so dass ihm anders als bei einem normalen Arbeitnehmer kein besonderer Schutz zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3.3 mit Hinweis). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer für die Gründe, welche schliesslich zum Konkurs der Y.___ führten, (mit - )verantwortlich war oder ihm eine Missbrauchs absicht vorgeworfen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer deführer gemäss den Angaben der Arbeitgeberin seinen Mitbestimmungsrechten als CEO der Y.___ immerhin noch begrenzt nachkommen und in diesem Umfang den Geschäftsgang beeinflussen konnte (Urk. 6/49). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Regelung von Art. 51 Abs. 2 AVIG rechtsprechungsgemäss nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch begegnet werden soll, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches bei der begrenzten Einflussmöglichkeit des Beschwerde führers nicht ohne Weiteres verneint werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
3.4
Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch de s
Beschwerdeführer s
auf Insolvenzentschädigung zufolge arbeitge berähnlicher Stellung
verneint hat. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. %1. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 6 / 83 -84 ) . Am 21. Dezember 2020 wurde über die Y.___ der Konkurs eröffnet, wobei das zuständige Konkursamt den Versicherten am 22. Dezember 2020 über die Auflö sung seines Arbeitsvertrags mit der Y.___ informierte (Urk. 6/61). Am 31. Dezember 2020 gab der Versicherte beim Konkursamt eine Forderung von insgesamt Fr. 83'333. 25 ein (Urk. 6/63-65) und beantragte
bei der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich gleichentags die Ausrichtung von Insolvenzentschädi gung für offene Lohnforderungen gegenüber der Y.___ für den Zeitraum von August bis November 2020 in der Höhe von total Fr. 70'077.60 (Urk. 6/32-33) . Mit Verfügung vom 9. Febru ar 2021 (Urk. 6/46-47) verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschä digung mit der Begründung, dass diesem massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Y.___
zugekommen sei . Die dagegen von ihm am 1. März 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/10-12) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 2. August 2021 (Urk. 2) ab. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 2. August 2021 aufzuheben und es seien ihm die ge setzlichen Leistungen (Insolvenz entschädigung) gemäss
dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG ) in vollem Umfang auszuric hten. Eventuell sei der Einspracheentscheid im Sinne der Beschwerderügen zur Festsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2021 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 28. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00289
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 5. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG Rechtsanwältin Géraldine Derendinger-Hert Hohlstrasse 556, 8048 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1977 geborene X.___ war seit 1. Juli 2020 als CEO bei der Y.___ AG in Z.___ und A.___ tätig (Urk. 6 / 83 -84 ) . Am 21. Dezember 2020 wurde über die Y.___ der Konkurs eröffnet, wobei das zuständige Konkursamt den Versicherten am 22. Dezember 2020 über die Auflö sung seines Arbeitsvertrags mit der Y.___ informierte (Urk. 6/61). Am 31. Dezember 2020 gab der Versicherte beim Konkursamt eine Forderung von insgesamt Fr. 83'333. 25 ein (Urk. 6/63-65) und beantragte
bei der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich gleichentags die Ausrichtung von Insolvenzentschädi gung für offene Lohnforderungen gegenüber der Y.___ für den Zeitraum von August bis November 2020 in der Höhe von total Fr. 70'077.60 (Urk. 6/32-33) . Mit Verfügung vom 9. Febru ar 2021 (Urk. 6/46-47) verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschä digung mit der Begründung, dass diesem massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Y.___
zugekommen sei . Die dagegen von ihm am 1. März 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/10-12) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 2. August 2021 (Urk. 2) ab. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 2. August 2021 aufzuheben und es seien ihm die ge setzlichen Leistungen (Insolvenz entschädigung) gemäss
dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG ) in vollem Umfang auszuric hten. Eventuell sei der Einspracheentscheid im Sinne der Beschwerderügen zur Festsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2021 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 28. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäf tigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder rich terlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insol venztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf n icht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis
AVIG).
1.3
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mit glieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarb eitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 134; vgl. auch Urteil des Bu ndesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer beim Antritt seiner Stelle als Geschäftsführer respektive Vorsitzender der Geschäftsleitung und Mitglied des Kaders Einsicht in die komplette Buchhaltung und den Geschäftsgang der Y.___ gehabt und damit bereits zu Beginn über die schwer angeschlagene finanzielle Situation der Arbeit geberin und den Verlust des wichtigsten Kunden Bescheid gewusst habe. Er habe trotz dieses Wissens ausdrücklich auf das Weiterbestehen des Arbeitsvertrags bestanden. Im Weiteren habe er weitgehende Entscheidbefugnisse sowie mass gebliche Einflussmöglichkeiten in seinem bereichsübergreifenden Verantwor tungsbereich gehabt, wobei er den Geschäftsgang in erheblichem Masse habe beeinflussen können. Er sei der oberste operative Leiter der Arbeitgeberin gewesen und sei in dieser Funktion direkt dem Verwaltungsrat unter stellt und für deren personelle Umstrukturierung und Sanierung zuständig gewesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf den bei seinem Stellenantritt vorgefun denen Geschäftsstatus keinen Einfluss gehabt habe, ändere nichts daran. Auch der – insbesondere unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Arbeit geberin – als hoch zu bezeichnende Jahreslohn des Beschwerdeführers (Fr. 200'000. -- brutto) und die nicht zusätzlich vergüteten Überstunden seien Hinweise auf eine arbeitgeberähnliche Stellung, weshalb der Beschwerdeführer nicht als «normaler» Arbeitnehmer qualifiziert werden könne.
Unter Würdigung der Gesamtumstände habe er konkret mit dem Eintritt der Insolvenz der Y.___ rechnen müssen, weshalb er keines besonderen Schutzes bedürfe und aus dem Kreis der zum Bezug von Insolvenz ent schädigung Berechtigten auszuschliessen sei. Der Beschwerde führer habe somit bei der Y.___ eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt, weshalb er keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe und die Ein sprache abzuweisen sei (S. 3 f. Ziff. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe bei der Y.___ keine arbeitgeberähnliche Stellung bekleidet (S. 3 Ziff. 1). Er sei zwar formell als CEO bezeichnet worden, habe aber intern keine Entschei dungsbefugnisse gehabt.
Der Lohn und die Tatsache, dass allfällige Überstunden mit dem Lohn abgegolten seien, spr ächen nicht für die Annahme einer arbeit geberähnlichen Stellung respektive eine tatsächliche Einflussnahme auf den Geschäftsbetrieb. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten (Kündigung des Hauptkunden, Mieterausweisung vor Stellenantritt) sei seine tatsächliche und massgebliche Einflussnahme auf die gemäss Zielvereinbarung definierten Tätig keiten bis zum Zeitpunkt der Insolvenz praktisch unmöglich beziehungsweise nicht realisierbar gewesen (S. 5 f. Ziff. 4). Durch den Ausschluss des obersten Entscheidungsgremiums von der Insolvenzentschädigung soll e das Miss brauchsrisiko ausgeschlossen werden , wobei vorliegend kein solches Risiko bestanden habe , da er keinerlei Einfluss auf die Entscheidfindung der Y.___ gehabt habe (S. 6 Ziff. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch de s
Beschwerdeführers auf Insolvenz ent schädigung. 3. 3.1
Bei der Beurteilung, ob eine Person eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat und deshalb vom Bezug von Insolvenzentschädigung ausgeschlossen ist, steht die Frage nach der tatsächlichen Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Willens bildung des Betriebs und dem Mass der Entscheidungsbefugnis im Vordergrund. Es muss im Einzelfall geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse dem Arbeit nehmer aufgrund der betrieblichen Struktur zukommen (vgl. Kupfer Bucher in: Stauffer / Cardinaux , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungs recht, AVIG, 5 . Auflage, S. 319 ).
Laut Botschaft des Bundesrates zur zweite n Teilrevision des Arbeitslosen versiche rungsgesetzes vom 29. November 1993 betrifft Art. 51 Abs. 2 AVIG Personen, die auf Grund ihrer Stellung innerhalb der Gesellschaft im Gegensatz zu gewöhn lichen Arbeitnehmenden Einfluss auf Geschäftsgang und Firmenpolitik sowie Einsicht in die Bücher haben und daher von akuter Insolvenz des Arbeitgebers nicht überrascht werden, weshalb sie keines besonderen Schutzes bedürfen ( BBl 1994 l 361 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer war vom 1. Juli 2020 bei der Y.___ als Mitglied des Kaders respektive als CEO tätig,
bis das Arbeitsverhältnis durch das Konkursamt am 22. Dezember 2020 gekündigt wurde (Urk. 6/83-85 S. 1 Ziff. 1 , Urk. 6/61). Zudem war er seit dem 7. Juli 2020 als Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (vgl. www.zefix.ch ). Gemäss der Zielvereinbarung vom 1. Juli 2020 (Urk. 6/85, vgl. auch Urk. 6/83-84 S. 1 Ziff. 4) war er zuständig für die personelle Umstruk turierung der Y.___ Firmengruppe ( Y.___ und Y.___ AG ) in der Funktion als COO der Y.___ AG , die Sanierung der Y.___ inklusive Rückkauf der Aktien anteile und Ablösung sämtlicher Darlehen, die Sicherstellung eines wirtschaft lichen und operativen Betrieb s des Data Center s
A.___ sowie für die Finanzmittelbeschaffung zur Restfinanzierung des FPGA Cases (Vertrag mit B.___ ). Gemäss dem Organigramm der Y.___ (Urk. 6/55) war der Beschwerdeführer direkt dem Verwaltungsratspräsidenten C.___ unterstellt und direkter Vorgesetzter der Positionen «Head of F&A», «Head of Data Center» und « Sales ».
Die Arbeitgeberin verwies in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2021 betref fend die Kompetenzen des Beschwerdeführers als CEO (Urk. 6/49)
auf die in der Zielvereinbarung vereinbarten Aufgaben ( unter Auslassung
der Finanzmittel beschaffung zur Restfinanzierung des FPGA Cases , vgl. Urk. 6/85 ) und führte aus, dass sich die bereichsübergreifenden Kompetenzen insbesondere auf die perso nelle Umstrukturierung der Firmengruppe beschränkt hätten. Unter dem Titel Mitbestimmungsmöglichkeiten hielt die Arbeitgeberin fest, dass dem Beschwer deführer mit Stellenantritt Einsicht in die Geschäftsbücher, die Geschäfte und den Geschäftsgang gewährt worden sei. Er habe freie Mitbestim mungsmöglichkeiten bezüglich der Umstrukturierung der Firmengruppe sowie freie Hand bei der Finanzmittelbeschaffung gehabt. Seinen Mitbestimmungsmög lichkeiten betref fend die Geschäfte und den Geschäftsgang der Y.___ habe der Beschwerdeführer nur b egrenzt nachkommen können, da vor seinem Antritt am 28. Juni 2020 die von der Gebäudevermieterin beantragte Ausweisung Rechts gültigkeit erlangt habe. Dies habe die Sanierung und die Finanzmittelbeschaffung massiv erschwert und unmöglich gemacht. Der freie Zugang zum Rechenzentrum sei für die Kunden und Mitarbeiter nur noch begrenzt möglich gewesen, was schliesslich zum Kundenabfluss und zur Liquidation des Unternehmens geführt habe. Die Arbeitgeberin wies weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine finanziellen Beteiligungen und keine Aktien der Y.___ gehabt habe. Im Zusam menhang mit dem Einfluss auf den Geschäftsgang wurde festgehalten , dass der Beschwerdeführer auf den schlechten finanziellen Geschäftsgang, welcher zur Ausweisung der Y.___ aus dem Geb äude geführt habe, keinen Einfluss gehabt habe . Auch habe er in seiner angestellten Tätigkeit nur begrenzt Einfluss auf den Geschäftsgang des Unternehmens nehmen können. Nach der Einsichtnahme in die Bücher und den Geschäftsgang der Y.___ sei es ihm offen gestanden, die Firma innert der einwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit zu verlassen. Von dieser Option habe er indes bewusst abgesehen und zugunsten der Kunden, Gläubiger und Mi tarbeiter versucht, die gesetzten Ziele umzusetzen, trotz der schwierigen Rahmenbedin g ungen, welche die Ausweisung mit sich gebracht habe. 3.3
Der Stellungnahme der Y.___ vom 29. Januar 2021 (Urk. 6/49) ist zu entneh men, dass dem Beschwerdeführer mit Stellenantritt Einsicht in deren Geschäfts bücher, Geschäfte und Geschäftsgang gewährt worden ist .
Im Weiteren sei ihm nach der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und den - gang offen gestanden, die Y.___ innert der einwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit zu verlassen (vgl. Urk. 6/83-84 S. 1 Ziff. 2 und S. 2 Ziff. 14 sowie Art. 335b Abs. 1 und 2 des Obligationenrechts, OR ), wobei er von dieser Option bewusst abgesehen und versucht habe, die gesetzten Ziele trotz de r schwierigen Rahmenbed ingungen umzusetzen . Der Beschwerdeführer stellte gemäss eigenen Angaben bei Stellen antritt fest, dass der Ankerkunde D.___
– welcher die Grundkosten des Betriebs des Data Centers getragen habe
- bereits 50 % de r Leistungen per 31. August 2020
gekündigt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 , Urk. 6/10-12 S. 3). Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Stellenantritt Kenntnis von der Kündigung der Geschäftsräumlichkeiten der Y.___ hatte , nachdem diese bereits am 26. März 2020 per 30. April 2020 ausgesprochen worden war (Urk. 6/ 38-40 ) und namentlich in einem beschränkten Zugang zum Rechenzentrum der Y.___
resultierte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 , Urk. 6/49 ). Nach dem Gesagten hatte der Beschwer deführer spätestens zum Zeitpunkt des Stellenantritts als CEO der Y.___ am 1. Juli 2020 (Urk. 6/83 -84 S. 1 Ziff. 2) Kenntnis von der en misslichen Geschäfts lage respektive deren finanziellen Schwierigkeiten . Damit wurde er durch die Insolvenz der Arbeitgeberin nicht überrascht, so dass ihm anders als bei einem normalen Arbeitnehmer kein besonderer Schutz zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3.3 mit Hinweis). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer für die Gründe, welche schliesslich zum Konkurs der Y.___ führten, (mit - )verantwortlich war oder ihm eine Missbrauchs absicht vorgeworfen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer deführer gemäss den Angaben der Arbeitgeberin seinen Mitbestimmungsrechten als CEO der Y.___ immerhin noch begrenzt nachkommen und in diesem Umfang den Geschäftsgang beeinflussen konnte (Urk. 6/49). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Regelung von Art. 51 Abs. 2 AVIG rechtsprechungsgemäss nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch begegnet werden soll, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches bei der begrenzten Einflussmöglichkeit des Beschwerde führers nicht ohne Weiteres verneint werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
3.4
Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch de s
Beschwerdeführer s
auf Insolvenzentschädigung zufolge arbeitge berähnlicher Stellung
verneint hat. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. %1. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais