Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1978, bezog letztmals in einer vom 1. August 2018 bis 3 1. Juli 2020 (vgl. Urk. 12/1/168, Urk. 12/2/176) beziehungs weise 3 1. J anuar 2021 (vgl. Urk. 12/2/158)
laufenden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Nachdem er im August 2020 von der Arbeits vermittlung abgemeldet worden war (Urk. 12/2/145) und in diesem Monat letzt mals Taggelder bezogen hatte (Urk. 12/2/100, vgl. auch Urk. 12/2 / 74-79), meldete er sich am 2 6. Januar 2021 erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 12/2/68) und stellte am 1 8. Februar 2021 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosen entschädigung
(Urk. 13/2 /458-461).
Mit Verfügung vom 2 9. April 2021 (Urk. 13/2/409-411) verneinte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch des Ver sicherten auf A rbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021 mit der Begründung, es liege kein
anrechenbarer Verdienstausfall vor . Die vom Versicherten dagegen am 2 1. Mai 2021 erhobene Einsprache (Urk. 13/2/380-381) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2021 (Urk. 13/2/365-368 = Urk.
2) ab. 2.
Am 6. September 2021 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2021 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss und
im Wesent lichen
die A nerkennung eines Verdienstausfalles und d ie Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer neuen Rahmenfrist (vgl. Urk. 1 S. 2-4, ins besondere S. 2 unten) . Am 2 9. September 2021 liess er sich erneut vernehmen (Urk. 5-6). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2021 (Urk.
9) beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosen versiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungs bezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zwei jährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen (Abs. 4). Die Bedeu tung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neu über prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen sta ttfindet (Nussbaumer, Arbeits losenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auf lage, Basel 2016, S. 2304
Rz 127). 1.2
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG) .
Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit beschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeit beschäfti gung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Zudem muss sich die arbeitssuchende Person zur Arbeitsvermittlung an gemeld et haben (Art. 10 Abs. 3 AVIG). 1.3
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die ver sicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.
Da das Taggeld 70 beziehungsweise 80 % des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG), liegt ein Verdienst ausfall nur vor, wenn der Einkommensverlust mehr als 20 beziehungsweise 30 % des versicherten Verdienstes beträgt (vgl. Staatssekretariat für Wirts chaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Oktober 2012, Rz B92). 1.4
Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitrags monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durch schnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurück zuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, der Beschwerdeführer sei i m vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2021 dauernden Frühjahre ssemester als Unterrichtsassistent bei der Universität Y.___
angestellt und erhalte für seine Tätigkeit einen Brutt o l ohn von Fr. 33'800.-- . Dieser Betrag sei gemäss Auskunft der Uni Y.___ als ein malige Zahlung beziehungsweise als Pauschalbetrag für das ganze, sechs Monate dauernde Se mester zu verstehen . Pro Monat des Frühjahressemesters resultiere aus dem Arbeitsverhältnis mit der Uni Y.___ somit ein Lohn von Fr. 5'633. 35 brutto (S. 3 Mitte) . Seit dem
1. August 2020 stehe der Beschwerdeführer zudem in einem bis 3 1. Juli 2021 befristeten Arbeitsverhältnis mit der Kantonsschule Z.___
und erziele im vereinbarten Anstellungs pensum von 63 % ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 6'351.65, inkl. 1 3. M onatslohn (S. 3 unten). Rechne man das monatliche Gehalt aus den Arbeits verhältnisse n
mit der Uni Y.___
und der Kant i
Z.___
zus ammen, resultiere ein monat liches Bruttogehalt von Fr. 11'985.--, was einem Tagesverdienst von Fr. 552.30 brutto entspreche. Das dem Beschwerdeführer zustehende Brutto-Tag geld von Fr. 335.85 sei somit niedriger als das Brutto-Tageseinkommen, welches er aus den Arbeitsverhältnissen mit der Uni
Y.___ und der Kant i
Z.___ er ziele.
Solange sich die Einkommenssituation wie dargestellt zusammensetze, liege kein anrechenbarer Verdienstausfall vor, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. 2.2
Der Beschwerdeführer ersuchte das Gericht in seiner Beschwerde (Urk. 1) zu nächst darum, diverse Feststellungen zu treffen (S. 1 ff. Ziff. 1) . U nt er anderem beantragte er, es sei ein Verdienstausfall im Januar und im Februar (2021) sowie im Juni, Juli und August (2021) festzustellen und somit sein Anrecht auf eine neue Rahmenfrist zu bestätigen (vgl. S. 2 unten, S. 3 unten, S. 4 M itte) . Während er vom B estehen klarer Arbeitsverhältnisse mit der Kanti
Z.___, der A.___ und der B.___ ausging (S. 4 unten Ziff. 1.1) und die für diese Arbeits verhältnisse anzurechnenden Entschädigungen nicht bestritt (S. 8 oben Ziff. 2.1), ging er in Bezug auf seine Anstellung bei der Uni Y.___ von einem unklare n Arbeitsverhältnis
aus (S. 5 ff. Ziff. 1.2) und bestritt, dass das erzielte Honorar auf sechs Monate aufzuteilen sei (S. 8 ff. Ziff. 2.2). Er machte im Wesentlichen geltend, es existiere kein Vertrag, aus welchem ein klares Eintrittsdatum, die Dauer des Ar beitsverhältnisses sowie der effektive Beschäftigungsgrad hervor gingen. E s gebe keine Grundlage für die Annahme, dass (S emester-) Lehraufträge vom 1. Februar bis 3 1. Juli (Frühjahr e ssemester) und vom 1. August bis 3 1. Januar (Herbstsemester) dauerten. Als Lehrbeauftragter könne er nicht bereits am 1. Februar angestellt gewesen
sein, wenn sein effektives Pensum aufgrund des vorgängigen B i d dings (vgl. S. 6 Mitte) erst ab der ersten Unterrichtswoche, mithin ab etwa 2 0. Februar (2021), festgestanden habe (S. 5 oben). Aus den je weiligen Einplanungsbestätigungen und dem akademischen Kalender ergebe sich, dass ein Semester (nur) die Vorlesungszeit umfasse, womit seine Tätigkeit als auf elf bis zwölf Semesterwochen mit zwei Wochen Semesterbreak beschränkt anzu sehen sei. Zwei Wochen vor dem Ende der Vorlesungszeit werde den Dozierenden die Durchführungsbestätigung zugestellt, welche am 4. Januar für das Herbst semester und am 4. Juni für das Frühlingssemester eingereicht werden müsse. Mit Einreichung der Durchführungsbestätigung sei der Lehrauftrag voll umfänglich ausgeführt . Die unterschriebene Durchführungsbestätigung diene als Aus zahlungsbeleg (S. 7). Das für Lehraufträge und Unterrichts assistenzen/ Tutorate vorgesehene Honorar sei mit der Vorlesungszeit und den Terminen der Lehr veranstaltungen verbunden. Es handle sich nicht um einen an teiligen Lohn für sechs Monate . Bis zum Frühlingssemester 2020 sei sein Honorar von der Beschwerdegegnerin denn auch klar über 11 bis 12 Wochen mit zwei Wochen Unterbruch verrechnet worden, wie auch aus der Verfügung Nr. «…» vom 5. November 2020 (vgl. Urk. 12/2/74-79) deutlich werde (S. 8 ff. Ziff. 2.2.1). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung der Entlöhnung werde bestritten. Die Änderung seines Beschäftigungsgrades wegen einer M utterschafts vertretung sei unberücksichtigt geblieben, der Zwischen verdienst sei je nach seinem wechselnden Beschäftigungsgrad aufzuteilen (S. 10 Ziff. 2.2.2, vgl. auch S. 4 oben und Tabelle 4 im Anhang) . 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach es sich beim Entgelt für die Lehrtätigkeit an der Uni Y.___
– entgegen der noch in der Verfügung vom 5. November 2020 vertretenen Auffassung - um eine Zahlung für das gesamte Semester im Sinne einer Pauschale handle, weshalb d as Entgelt pro Mona t anteilsmässig anzurechnen sei. Gestützt au f die Statuten der Uni
Y.___ sei davon auszugehen, dass das Herbstsemester vom 1. August bis 3 1. Januar und das Frühjahr e ssemester vom 1. Februar bis 3 1. Juli daure, weshalb das Entgelt für die Lehrtätigkeit auf sechs Monate aufzuteilen sei. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlenden Verdienstausfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen A nspruch
des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021 mangels
eines anrechenbaren Verdienst ausfalls verneint hat . 3.2
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2020 bis 3 1. Juli 2021 als Kantonsschullehrperson mit einem Unterrichtspensum von 14.5 Lektionen (pro Woche) bei der Kanti
Z.___ angestellt war . Der Jahreslohn wurde vertraglich auf Fr. 120' 9 00.-- brutto bei einer 100 % -Anstellung, entsprechend 23 Lektionen, festgelegt (Arbeitsvertrag vom 3. August 2020, Urk. 12/2/21) . A us der Anstellung bei der Kanti
Z.___
resultiert damit
ein unbestrittenes monatliches Bruttogehalt von Fr. 6'351. 65, inklusive 1 3. Monatslohn (Fr. 120' 9 00. -- : 23 Lektionen x 14.5 Lektionen : 12 Monate; vgl. auch Urk. 12/2/63 und Urk. 12/2/60-65), welches im Zeitpunkt der potentiellen Eröffnung einer neuen R ahmenfrist per 1. Februar 2021 zu berücksichtigen ist. 3.3
A ktenkundig ist des W eiteren, dass der Beschwerdeführer ab 2015 als Unterrichts assistent an der Fakultät C.___ der Uni Y.___
tätig war, so unter anderem auch im Frühjahressemester 2021 (vgl. Arbeitsbestätigung der Uni Y.___ vom 2 1. Mai 2021, Urk. 13/1 / 147-148;
vgl. auch Schreiben der U ni
Y.___ vom 9. September 2020 betreffend E inplan ungen für das Frühjahressemester 2021, Urk. 13 /1/61 -62, sowie
Durchführungsbestätigung vom 2 7. Mai 2021, Urk. 1 3/1 /125). 3.4
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Früh jahress emester 2021 zunächst in einem Pensum von acht Semesterwochenstunden unterrichtete, und dass sein Pensum aufgrund einer Mutterschaftsvertretung ab dem 2 0. April 2021 auf 18 Semesterwochenstunden erhöht wurde (vgl. Arbeitsbestätigung der Uni Y.___ vom 2 1. Mai 2021, Urk. 13/2/396; vgl. auch
Urk. 13/1/149, Urk. 13/1/176 Ziff. 9). Gemäss den von der Uni Y.___ ausgestellten Zwischen verdienstbescheinigungen wurde der Beschwerdeführer für seine Lehrtätigkeit im
Frühjahres semester 2021 mit Fr. 33'800.--, entsprechend 13 Semester wochen stunden à Fr. 2'600.--, entschädigt (vgl. Zwischenverdienst bescheinigung vom 2 4. Februar 2021 für den Monat März 2021, Urk. 13/2/439-440, sowie die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate Februar bis Juli 2021 vom 2 5. August 2021, Urk. 13/1/181-192, beziehungsweise vom 6. September 2021, Urk. 13/1/195-206; vgl. auch E -M ail der Personalabteilung der Uni Y.___ vom 2 8. April 2021, Urk. 13/2/419 Mitte).
Während die Beschwerdegegnerin die entrichtete und in masslicher Hinsicht so weit unbestrittene Entlöh n ung als Pauschalzahlung für das gesamte Frühjahres semester 2021 betrachtete und diese - ausgehend davon, dass das Frühjahres semester vom 1. Februar bis 3 1. J uli 2021 dauert (e) - dem Beschwerdeführer anteilsmässig mit Fr. 5'633.35 brutto monatlich (Fr. 33'800.-- : 6) anrechnete, stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das erzielte Honorar sei mit der Vorlesungszeit und den Terminen der Lehrveranstaltungen verbunden und der Zwischenverdienst sei je nach seinem wechselnden Beschäftigungsgrad aufzuteilen (vgl. vorstehend E. 2.1-3). 3.5
Im Duden Wörterbuch wird der Begriff «Semester» definiert als ein Studienhalb jahr an einer Hochschule und zur Herkunft ausgeführt, dass sich der Begriff vom l ateinischen
Wort semestris, bedeutend sechsmonati g, ableitet. Da ein Semester also bereits per definitionem sechs Monate dauert, wird in Art. 6 des vom Universitätsrat der Uni Y.___ erlassenen Universitätsstatut s vom 2 5. Oktober 2010 (Gesetzessammlung des Kantons D.___, «…», Urk. 13/2/263-301) auch nur der Semesterbeginn gereg elt. Danach beginnt das Herbstsemester an der Uni Y.___
am 1. August und das Frühjahressemester am 1. Februar. Damit steht klar fest, dass das Frühjahressemester an der Uni Y.___ vom 1. Februar bis 3 1. Juli und das Herbstsemester vom 1. August bis 3 1. Januar dauert, wie sich auch aus den Informationen auf der Homepage der Uni Y.___ zum Begriff «vorlesungsfreie Zeit» (vgl. den vom Beschwerdeführer eingereichten Ausdruck, Urk. 13/1/101-102) ergibt. Für ein anderes Verständnis besteht entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) kein Raum .
Den Informationen auf der Homepage der Uni Y.___ zum B egriff «vorlesungs freie Zeit» (Urk. 13/1/101-102)
ist weiter zu entnehmen, dass
ein Semester
– wie allgemein bekannt - in Lehrbetrieb und vorlesungsfreie Zeit unterteilt wird . Letztere beinhaltet die Lernphase, den Prüfungsblock, teilweise das Schreiben von Arbeiten und das Vorbereiten auf das neue Semester (S. 2 Mitte). Im Herbst semester startet der Lehrbetrieb jeweils in der Kalenderwoche 38, im Frühjahr e s semester in der Kalenderwoche 8. Der Lehrbetrieb inklusive zwei Wochen Semester-Break dauert dann jeweils 14 Wochen. Die verbleibende Zeit ist die vor lesungsfreie Zeit (S. 1 unten).
F ür das vorliegend infrage stehende Frühja hressemes ter 2021 ergeben sich die Daten für den Lehrbetrieb aus dem «Kalender Frühjahrssemester 2021» (Urk. 13/1/62) . Soweit dort als Semesterbeginn der 2 2. Februar 2021 (in Kalenderwoche 8) und als Semesterende der 2 9. Mai 2021 (in Kalenderwoche 21) angegeben werden, handelt es sich effektiv um den Beginn beziehungsweise das Ende des Lehrbetriebs . 3.6
Innerhalb der Zeiten des Lehrbetriebs im Frühjahressemester 2021 h ielt der Beschwerdeführer seine erste Vorlesung nach Lage der Akten am 2 5. Februar 2021 und die letzte am 2 7. Mai 2021 (vgl. Urk. 13/1/61) . Angesichts dessen ver trat
er die Auffassung, dass die ihm für das Frühjahressemester 2021 aus gerichtete Entlöhnung
(nur) in den Monate n Februar bis Mai 2021 und ange passt an die monatliche Vorlesungszeit anzurechnen sei, und machte
er nament lich einen Verdienstausfall
in den Monaten Februar sowie Juni, Juli und August 2021 geltend . Dem Stan d punkt des Beschwerdeführer s kann nicht gefolgt werden, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt:
In der Arbeitsbestätigung der Personalabteilung der Uni Y.___
vom 2 1. Mai 2021 (Urk. 13/2/396-397) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Unterrichtsassistent keinen monatlichen Lohn er halte, sondern die Vergütung einmalig pro Semester in Form eines Honorars stattfinde, wobei die Lehraufträge für das Frühjahressemester im Juli und für das Herbstsemester im Januar vergütet würden .
Bereits
mit E -M ail vom 2 8. April 2021 hatte die Personalabteilung der Uni Y.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin
bestätigt, dass das Honorar als Pauschale im Sinne einer einmaligen Zahlung für das ganze, sechs Monate daue rnde Semester zu verstehen sei (Urk. 13/2/415 oben). Dies wird gestützt durch das von der Verwaltungsdirekti on der Uni Y.___ verfasste Merkblatt «Hinweise zu Lehraufträgen und Unterrichtsassistenzen/ Tutorate »
(Urk. 13/1/127-128), wo in Ziffer 2 mit dem Titel «Honorar» folgendes festgehalten wird :
«2.1 Beim Honorar handelt es sich um einen Bruttobetrag vor Ab zug der Sozialleistungen etc. Das Honorar deckt alle mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufgaben, eingeschlossen Vor- und Nachbearbeitung der Lehrveranstaltung, sowie die Ausarbeitung, Abnahme und Bewertung von Leistungsnachweisen (Seminar arbeiten, Prüfungen, etc.).»
Aus dieser Regelung wird deutlich, dass das ausgerichtete Honorar nicht nur eine Entschädigung für die in der Zeit des Lehrbetriebs durchgeführten Veranstaltungen darstellt, sondern auch die vorlesungsfreie Zeit beziehungsweise die in dieser Zeit anfallenden Aufgaben
abdeckt, und damit als Entschädigung für ein ganzes Semester, mithin sechs Monate, anzusehen ist. Das Honorar wird denn auch erst jeweils am Ende des Semesters – im Frühjahressemester mithin Ende Juli – ausbezahlt (vgl. Urk. 13/2/4 39 unten, Urk. 13/2/419 Mitte, Urk. 13/2/396 Mitte,
Urk. 13/1/127 Ziff. 3.1, Urk. 13/1/182 Ziff. 16, Urk. 13/1/198 Ziff. 16).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer schliesslich ein Schreiben von
E.___, Juristische Mitarbeiterin im General sekretariat der Uni Y.___, vom 6. September 2021 (Urk. 13/2/303-304) ein, welches diese Sichtweise stützt. Im besagten Schreiben legte E.___
nach einem am 2. September 2021 mit dem Beschwerdeführer geführten ein stündigen Gespräch im Sinne einer zusammenfassenden Bestätigung das zwischen dem Beschwerdeführer und der Uni Y.___ bestandene Arbeits verhältnis beziehungsweise dessen Au sgestaltung ausführlich dar. Soweit der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der Uni Y.___ etwa hinsichtlich Zustandekommen, Eintrittsdatum, Dauer und Beschäftigungsgrad als unklar be zeichnete, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der J uristin verwiesen wer den. Betreffend die
Entlöhnung
bestätigte
E.___, dass das Entgelt für den Lehrauftrag für das ganze Semester, also für sechs Monate, bezahlt werde. Dies gelte unabhängig davon, wann innerhalb der sechs Monate der effektive Einsatz stattfinde, da in der vorlesungsfreien Zeit diverse Arbeitsaktivitäten der Lehrbeauftragen anfielen wie etwa die Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen, die Durchführung und Korrektur von mündlichen und schriftlichen Prüfungen oder die Begleitung und Korrektur von schriftlichen Arbeiten. Ferner hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer semesterweise in einem befristeten Arbeitsverhältnis (und nicht Auftragsverhältnis) zur Hochschule stehe und es sich nicht um einen auf die effektive Einsatzzeit im Vorlesungssaal befristeten Arbeitsvertrag handle. 3.7
Vor dem Hintergrund der dargelegten Sachlage steht fest, dass die Entlöhnung für einen semesterweise erteilten L ehrauftrag, wie ihn der Beschwerdeführer im Frühjahressemester 2021 ausübte, als Zahlung für alle während des Semesters und damit innert sechs Monaten anfallenden Aufgaben anzusehen ist, unab hängig davon, wann effektiv der Einsatz erfolgte. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das von der Uni Y.___ für die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers im Frühjahressemester 2021 ausgerichtete Honorar i n der Höhe von Fr. 33'800.-- anteilsmässig mit Fr. 5'633.35 brutto monatlich berück sichtigte. Die vom Beschwerdeführe r dagegen angeführten Argumente erweisen sich angesichts der klaren und keine Zweifel offenlassenden Stellungnahmen der Uni Y.___ allesamt als nicht stichhaltig. Aus dem Umstand, das s in der Ver fügung vom 5. November 2020 (Urk. 12/2/74-79) das bei der Uni Y.___ er zielte Einkommen noch monatsweise berücksichtigt worden war (vgl. S. 4 unten), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunst en ableiten, da im Falle einer erneuten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist (vorliegend per 1. Februar 2021) keinerlei Bindung daran besteht. 3.8
Nach dem Gesagten belief sich das Bruttoe inkommen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der potentiellen Eröffnung einer neuen Rahmenfrist (1. Februar 2021) auf Fr. 11'985. -- monatlich (Fr. 6'351.65 + Fr. 5'633.35), was einem Tages einkommen von Fr. 552.30
brutto ent s p r icht (Fr. 11'985. -- : 21.7) .
D as Bruttotageseinkommen ist dem versicherten Verdienst gegenüberzustellen . Diesen bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 10'411.--, womit beim für den Beschwerdeführer unbestri tten massgebenden Ansatz von 70 % gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG ein B ruttotaggeld von Fr. 335.85 resultiert e (Urk. 1 3/2/410 oben, Urk. 2 S. 4 oben) . Das (hypothetische) Bruttotaggeld ist damit tiefer als der vom Beschwerdeführer ab 1. Februar 2021 erzielte B ruttotagesverdienst.
Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte versicherte Verdienst wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Um einen V erdienstausfall bejahen zu können, müsste der versicherte Verdienst deutlich höher sein als der von der Beschwerdegegnerin festgelegte, zumal der Beschwerdeführer per 1. Februar 2021 nebst den vorstehend angeführten Anstellungen bei der Uni Y.___ und der Kanti
Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2-3) auch noch bei der A.___ und der B.___ angestellt war (vgl. vorstehend E. 2.2 sowie Urk. 12/2/60-61) . Aufgrund der im IK-Auszug für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkommen (Urk. 13/2/402) sowie den Lohnangaben der Uni Y.___ (Urk. 13/2/413 oben), der Kanti
Z.___ (Urk. 12/2/62) und der A.___ (Urk. 12/2/59) kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer weder bei einem Bemessungszeitrum von zwölf Monaten noch bei einem Bemessungszeitraum von 6 Monaten vor dem (potentiellen) Be ginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. vorstehend E. 1.4) einen Ver dienst erzielte, der dazu führte, dass sein (hypothetisches) Bruttotaggeld höher wäre als sein Bruttotageseinkommen. Da her ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer keinen Verdienstausfall erleidet und hat sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021 zu Recht verneint.
Soweit der Beschwerdeführer (auch) einen Verdienstausfall für die Zeit ab August 2021 geltend machte, bleibt festzuhalte n, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2021 rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet. E in allfälliger Anspruch ab 1. Augus t 2021 kann daher nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geprüft werden.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1978, bezog letztmals in einer vom 1. August 2018 bis 3 1. Juli 2020 (vgl. Urk. 12/1/168, Urk. 12/2/176) beziehungs weise
E. 1.1 Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosen versiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungs bezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zwei jährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen (Abs. 4). Die Bedeu tung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neu über prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen sta ttfindet (Nussbaumer, Arbeits losenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auf lage, Basel 2016, S. 2304
Rz 127).
E. 1.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art.
E. 1.3 Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die ver sicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Nach Art.
E. 1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitrags monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durch schnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurück zuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, der Beschwerdeführer sei i m vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2021 dauernden Frühjahre ssemester als Unterrichtsassistent bei der Universität Y.___
angestellt und erhalte für seine Tätigkeit einen Brutt o l ohn von Fr. 33'800.-- . Dieser Betrag sei gemäss Auskunft der Uni Y.___ als ein malige Zahlung beziehungsweise als Pauschalbetrag für das ganze, sechs Monate dauernde Se mester zu verstehen . Pro Monat des Frühjahressemesters resultiere aus dem Arbeitsverhältnis mit der Uni Y.___ somit ein Lohn von Fr. 5'633. 35 brutto (S. 3 Mitte) . Seit dem
1. August 2020 stehe der Beschwerdeführer zudem in einem bis 3 1. Juli 2021 befristeten Arbeitsverhältnis mit der Kantonsschule Z.___
und erziele im vereinbarten Anstellungs pensum von 63 % ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 6'351.65, inkl. 1 3. M onatslohn (S. 3 unten). Rechne man das monatliche Gehalt aus den Arbeits verhältnisse n
mit der Uni Y.___
und der Kant i
Z.___
zus ammen, resultiere ein monat liches Bruttogehalt von Fr. 11'985.--, was einem Tagesverdienst von Fr. 552.30 brutto entspreche. Das dem Beschwerdeführer zustehende Brutto-Tag geld von Fr. 335.85 sei somit niedriger als das Brutto-Tageseinkommen, welches er aus den Arbeitsverhältnissen mit der Uni
Y.___ und der Kant i
Z.___ er ziele.
Solange sich die Einkommenssituation wie dargestellt zusammensetze, liege kein anrechenbarer Verdienstausfall vor, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. 2.2
Der Beschwerdeführer ersuchte das Gericht in seiner Beschwerde (Urk. 1) zu nächst darum, diverse Feststellungen zu treffen (S. 1 ff. Ziff. 1) . U nt er anderem beantragte er, es sei ein Verdienstausfall im Januar und im Februar (2021) sowie im Juni, Juli und August (2021) festzustellen und somit sein Anrecht auf eine neue Rahmenfrist zu bestätigen (vgl. S. 2 unten, S. 3 unten, S. 4 M itte) . Während er vom B estehen klarer Arbeitsverhältnisse mit der Kanti
Z.___, der A.___ und der B.___ ausging (S. 4 unten Ziff. 1.1) und die für diese Arbeits verhältnisse anzurechnenden Entschädigungen nicht bestritt (S. 8 oben Ziff. 2.1), ging er in Bezug auf seine Anstellung bei der Uni Y.___ von einem unklare n Arbeitsverhältnis
aus (S. 5 ff. Ziff. 1.2) und bestritt, dass das erzielte Honorar auf sechs Monate aufzuteilen sei (S. 8 ff. Ziff. 2.2). Er machte im Wesentlichen geltend, es existiere kein Vertrag, aus welchem ein klares Eintrittsdatum, die Dauer des Ar beitsverhältnisses sowie der effektive Beschäftigungsgrad hervor gingen. E s gebe keine Grundlage für die Annahme, dass (S emester-) Lehraufträge vom 1. Februar bis 3 1. Juli (Frühjahr e ssemester) und vom 1. August bis 3 1. Januar (Herbstsemester) dauerten. Als Lehrbeauftragter könne er nicht bereits am 1. Februar angestellt gewesen
sein, wenn sein effektives Pensum aufgrund des vorgängigen B i d dings (vgl. S. 6 Mitte) erst ab der ersten Unterrichtswoche, mithin ab etwa 2 0. Februar (2021), festgestanden habe (S. 5 oben). Aus den je weiligen Einplanungsbestätigungen und dem akademischen Kalender ergebe sich, dass ein Semester (nur) die Vorlesungszeit umfasse, womit seine Tätigkeit als auf elf bis zwölf Semesterwochen mit zwei Wochen Semesterbreak beschränkt anzu sehen sei. Zwei Wochen vor dem Ende der Vorlesungszeit werde den Dozierenden die Durchführungsbestätigung zugestellt, welche am 4. Januar für das Herbst semester und am 4. Juni für das Frühlingssemester eingereicht werden müsse. Mit Einreichung der Durchführungsbestätigung sei der Lehrauftrag voll umfänglich ausgeführt . Die unterschriebene Durchführungsbestätigung diene als Aus zahlungsbeleg (S. 7). Das für Lehraufträge und Unterrichts assistenzen/ Tutorate vorgesehene Honorar sei mit der Vorlesungszeit und den Terminen der Lehr veranstaltungen verbunden. Es handle sich nicht um einen an teiligen Lohn für sechs Monate . Bis zum Frühlingssemester 2020 sei sein Honorar von der Beschwerdegegnerin denn auch klar über 11 bis 12 Wochen mit zwei Wochen Unterbruch verrechnet worden, wie auch aus der Verfügung Nr. «…» vom 5. November 2020 (vgl. Urk. 12/2/74-79) deutlich werde (S. 8 ff. Ziff. 2.2.1). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung der Entlöhnung werde bestritten. Die Änderung seines Beschäftigungsgrades wegen einer M utterschafts vertretung sei unberücksichtigt geblieben, der Zwischen verdienst sei je nach seinem wechselnden Beschäftigungsgrad aufzuteilen (S. 10 Ziff. 2.2.2, vgl. auch S. 4 oben und Tabelle 4 im Anhang) . 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach es sich beim Entgelt für die Lehrtätigkeit an der Uni Y.___
– entgegen der noch in der Verfügung vom 5. November 2020 vertretenen Auffassung - um eine Zahlung für das gesamte Semester im Sinne einer Pauschale handle, weshalb d as Entgelt pro Mona t anteilsmässig anzurechnen sei. Gestützt au f die Statuten der Uni
Y.___ sei davon auszugehen, dass das Herbstsemester vom 1. August bis 3 1. Januar und das Frühjahr e ssemester vom 1. Februar bis 3 1. Juli daure, weshalb das Entgelt für die Lehrtätigkeit auf sechs Monate aufzuteilen sei. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlenden Verdienstausfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. 3.
E. 3 1. J anuar 2021 (vgl. Urk. 12/2/158)
laufenden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Nachdem er im August 2020 von der Arbeits vermittlung abgemeldet worden war (Urk. 12/2/145) und in diesem Monat letzt mals Taggelder bezogen hatte (Urk. 12/2/100, vgl. auch Urk. 12/2 / 74-79), meldete er sich am 2 6. Januar 2021 erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 12/2/68) und stellte am 1 8. Februar 2021 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosen entschädigung
(Urk. 13/2 /458-461).
Mit Verfügung vom 2 9. April 2021 (Urk. 13/2/409-411) verneinte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch des Ver sicherten auf A rbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021 mit der Begründung, es liege kein
anrechenbarer Verdienstausfall vor . Die vom Versicherten dagegen am 2 1. Mai 2021 erhobene Einsprache (Urk. 13/2/380-381) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2021 (Urk. 13/2/365-368 = Urk.
2) ab. 2.
Am 6. September 2021 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2021 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss und
im Wesent lichen
die A nerkennung eines Verdienstausfalles und d ie Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer neuen Rahmenfrist (vgl. Urk. 1 S. 2-4, ins besondere S. 2 unten) . Am 2 9. September 2021 liess er sich erneut vernehmen (Urk. 5-6). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2021 (Urk.
9) beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen A nspruch
des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021 mangels
eines anrechenbaren Verdienst ausfalls verneint hat .
E. 3.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2020 bis 3 1. Juli 2021 als Kantonsschullehrperson mit einem Unterrichtspensum von 14.5 Lektionen (pro Woche) bei der Kanti
Z.___ angestellt war . Der Jahreslohn wurde vertraglich auf Fr. 120' 9 00.-- brutto bei einer 100 % -Anstellung, entsprechend 23 Lektionen, festgelegt (Arbeitsvertrag vom 3. August 2020, Urk. 12/2/21) . A us der Anstellung bei der Kanti
Z.___
resultiert damit
ein unbestrittenes monatliches Bruttogehalt von Fr. 6'351. 65, inklusive 1 3. Monatslohn (Fr. 120' 9 00. -- : 23 Lektionen x 14.5 Lektionen : 12 Monate; vgl. auch Urk. 12/2/63 und Urk. 12/2/60-65), welches im Zeitpunkt der potentiellen Eröffnung einer neuen R ahmenfrist per 1. Februar 2021 zu berücksichtigen ist.
E. 3.3 A ktenkundig ist des W eiteren, dass der Beschwerdeführer ab 2015 als Unterrichts assistent an der Fakultät C.___ der Uni Y.___
tätig war, so unter anderem auch im Frühjahressemester 2021 (vgl. Arbeitsbestätigung der Uni Y.___ vom 2 1. Mai 2021, Urk. 13/1 / 147-148;
vgl. auch Schreiben der U ni
Y.___ vom 9. September 2020 betreffend E inplan ungen für das Frühjahressemester 2021, Urk.
E. 3.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Früh jahress emester 2021 zunächst in einem Pensum von acht Semesterwochenstunden unterrichtete, und dass sein Pensum aufgrund einer Mutterschaftsvertretung ab dem 2 0. April 2021 auf 18 Semesterwochenstunden erhöht wurde (vgl. Arbeitsbestätigung der Uni Y.___ vom 2 1. Mai 2021, Urk. 13/2/396; vgl. auch
Urk. 13/1/149, Urk. 13/1/176 Ziff. 9). Gemäss den von der Uni Y.___ ausgestellten Zwischen verdienstbescheinigungen wurde der Beschwerdeführer für seine Lehrtätigkeit im
Frühjahres semester 2021 mit Fr. 33'800.--, entsprechend 13 Semester wochen stunden à Fr. 2'600.--, entschädigt (vgl. Zwischenverdienst bescheinigung vom 2 4. Februar 2021 für den Monat März 2021, Urk. 13/2/439-440, sowie die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate Februar bis Juli 2021 vom 2 5. August 2021, Urk. 13/1/181-192, beziehungsweise vom 6. September 2021, Urk. 13/1/195-206; vgl. auch E -M ail der Personalabteilung der Uni Y.___ vom 2 8. April 2021, Urk. 13/2/419 Mitte).
Während die Beschwerdegegnerin die entrichtete und in masslicher Hinsicht so weit unbestrittene Entlöh n ung als Pauschalzahlung für das gesamte Frühjahres semester 2021 betrachtete und diese - ausgehend davon, dass das Frühjahres semester vom 1. Februar bis 3 1. J uli 2021 dauert (e) - dem Beschwerdeführer anteilsmässig mit Fr. 5'633.35 brutto monatlich (Fr. 33'800.-- : 6) anrechnete, stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das erzielte Honorar sei mit der Vorlesungszeit und den Terminen der Lehrveranstaltungen verbunden und der Zwischenverdienst sei je nach seinem wechselnden Beschäftigungsgrad aufzuteilen (vgl. vorstehend E. 2.1-3).
E. 3.5 Im Duden Wörterbuch wird der Begriff «Semester» definiert als ein Studienhalb jahr an einer Hochschule und zur Herkunft ausgeführt, dass sich der Begriff vom l ateinischen
Wort semestris, bedeutend sechsmonati g, ableitet. Da ein Semester also bereits per definitionem sechs Monate dauert, wird in Art. 6 des vom Universitätsrat der Uni Y.___ erlassenen Universitätsstatut s vom 2 5. Oktober 2010 (Gesetzessammlung des Kantons D.___, «…», Urk. 13/2/263-301) auch nur der Semesterbeginn gereg elt. Danach beginnt das Herbstsemester an der Uni Y.___
am 1. August und das Frühjahressemester am 1. Februar. Damit steht klar fest, dass das Frühjahressemester an der Uni Y.___ vom 1. Februar bis 3 1. Juli und das Herbstsemester vom 1. August bis 3 1. Januar dauert, wie sich auch aus den Informationen auf der Homepage der Uni Y.___ zum Begriff «vorlesungsfreie Zeit» (vgl. den vom Beschwerdeführer eingereichten Ausdruck, Urk. 13/1/101-102) ergibt. Für ein anderes Verständnis besteht entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) kein Raum .
Den Informationen auf der Homepage der Uni Y.___ zum B egriff «vorlesungs freie Zeit» (Urk. 13/1/101-102)
ist weiter zu entnehmen, dass
ein Semester
– wie allgemein bekannt - in Lehrbetrieb und vorlesungsfreie Zeit unterteilt wird . Letztere beinhaltet die Lernphase, den Prüfungsblock, teilweise das Schreiben von Arbeiten und das Vorbereiten auf das neue Semester (S. 2 Mitte). Im Herbst semester startet der Lehrbetrieb jeweils in der Kalenderwoche 38, im Frühjahr e s semester in der Kalenderwoche 8. Der Lehrbetrieb inklusive zwei Wochen Semester-Break dauert dann jeweils 14 Wochen. Die verbleibende Zeit ist die vor lesungsfreie Zeit (S. 1 unten).
F ür das vorliegend infrage stehende Frühja hressemes ter 2021 ergeben sich die Daten für den Lehrbetrieb aus dem «Kalender Frühjahrssemester 2021» (Urk. 13/1/62) . Soweit dort als Semesterbeginn der 2 2. Februar 2021 (in Kalenderwoche 8) und als Semesterende der 2 9. Mai 2021 (in Kalenderwoche 21) angegeben werden, handelt es sich effektiv um den Beginn beziehungsweise das Ende des Lehrbetriebs .
E. 3.6 Innerhalb der Zeiten des Lehrbetriebs im Frühjahressemester 2021 h ielt der Beschwerdeführer seine erste Vorlesung nach Lage der Akten am 2 5. Februar 2021 und die letzte am 2 7. Mai 2021 (vgl. Urk. 13/1/61) . Angesichts dessen ver trat
er die Auffassung, dass die ihm für das Frühjahressemester 2021 aus gerichtete Entlöhnung
(nur) in den Monate n Februar bis Mai 2021 und ange passt an die monatliche Vorlesungszeit anzurechnen sei, und machte
er nament lich einen Verdienstausfall
in den Monaten Februar sowie Juni, Juli und August 2021 geltend . Dem Stan d punkt des Beschwerdeführer s kann nicht gefolgt werden, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt:
In der Arbeitsbestätigung der Personalabteilung der Uni Y.___
vom 2 1. Mai 2021 (Urk. 13/2/396-397) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Unterrichtsassistent keinen monatlichen Lohn er halte, sondern die Vergütung einmalig pro Semester in Form eines Honorars stattfinde, wobei die Lehraufträge für das Frühjahressemester im Juli und für das Herbstsemester im Januar vergütet würden .
Bereits
mit E -M ail vom 2 8. April 2021 hatte die Personalabteilung der Uni Y.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin
bestätigt, dass das Honorar als Pauschale im Sinne einer einmaligen Zahlung für das ganze, sechs Monate daue rnde Semester zu verstehen sei (Urk. 13/2/415 oben). Dies wird gestützt durch das von der Verwaltungsdirekti on der Uni Y.___ verfasste Merkblatt «Hinweise zu Lehraufträgen und Unterrichtsassistenzen/ Tutorate »
(Urk. 13/1/127-128), wo in Ziffer 2 mit dem Titel «Honorar» folgendes festgehalten wird :
«2.1 Beim Honorar handelt es sich um einen Bruttobetrag vor Ab zug der Sozialleistungen etc. Das Honorar deckt alle mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufgaben, eingeschlossen Vor- und Nachbearbeitung der Lehrveranstaltung, sowie die Ausarbeitung, Abnahme und Bewertung von Leistungsnachweisen (Seminar arbeiten, Prüfungen, etc.).»
Aus dieser Regelung wird deutlich, dass das ausgerichtete Honorar nicht nur eine Entschädigung für die in der Zeit des Lehrbetriebs durchgeführten Veranstaltungen darstellt, sondern auch die vorlesungsfreie Zeit beziehungsweise die in dieser Zeit anfallenden Aufgaben
abdeckt, und damit als Entschädigung für ein ganzes Semester, mithin sechs Monate, anzusehen ist. Das Honorar wird denn auch erst jeweils am Ende des Semesters – im Frühjahressemester mithin Ende Juli – ausbezahlt (vgl. Urk. 13/2/4 39 unten, Urk. 13/2/419 Mitte, Urk. 13/2/396 Mitte,
Urk. 13/1/127 Ziff. 3.1, Urk. 13/1/182 Ziff. 16, Urk. 13/1/198 Ziff. 16).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer schliesslich ein Schreiben von
E.___, Juristische Mitarbeiterin im General sekretariat der Uni Y.___, vom 6. September 2021 (Urk. 13/2/303-304) ein, welches diese Sichtweise stützt. Im besagten Schreiben legte E.___
nach einem am 2. September 2021 mit dem Beschwerdeführer geführten ein stündigen Gespräch im Sinne einer zusammenfassenden Bestätigung das zwischen dem Beschwerdeführer und der Uni Y.___ bestandene Arbeits verhältnis beziehungsweise dessen Au sgestaltung ausführlich dar. Soweit der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der Uni Y.___ etwa hinsichtlich Zustandekommen, Eintrittsdatum, Dauer und Beschäftigungsgrad als unklar be zeichnete, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der J uristin verwiesen wer den. Betreffend die
Entlöhnung
bestätigte
E.___, dass das Entgelt für den Lehrauftrag für das ganze Semester, also für sechs Monate, bezahlt werde. Dies gelte unabhängig davon, wann innerhalb der sechs Monate der effektive Einsatz stattfinde, da in der vorlesungsfreien Zeit diverse Arbeitsaktivitäten der Lehrbeauftragen anfielen wie etwa die Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen, die Durchführung und Korrektur von mündlichen und schriftlichen Prüfungen oder die Begleitung und Korrektur von schriftlichen Arbeiten. Ferner hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer semesterweise in einem befristeten Arbeitsverhältnis (und nicht Auftragsverhältnis) zur Hochschule stehe und es sich nicht um einen auf die effektive Einsatzzeit im Vorlesungssaal befristeten Arbeitsvertrag handle.
E. 3.7 Vor dem Hintergrund der dargelegten Sachlage steht fest, dass die Entlöhnung für einen semesterweise erteilten L ehrauftrag, wie ihn der Beschwerdeführer im Frühjahressemester 2021 ausübte, als Zahlung für alle während des Semesters und damit innert sechs Monaten anfallenden Aufgaben anzusehen ist, unab hängig davon, wann effektiv der Einsatz erfolgte. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das von der Uni Y.___ für die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers im Frühjahressemester 2021 ausgerichtete Honorar i n der Höhe von Fr. 33'800.-- anteilsmässig mit Fr. 5'633.35 brutto monatlich berück sichtigte. Die vom Beschwerdeführe r dagegen angeführten Argumente erweisen sich angesichts der klaren und keine Zweifel offenlassenden Stellungnahmen der Uni Y.___ allesamt als nicht stichhaltig. Aus dem Umstand, das s in der Ver fügung vom 5. November 2020 (Urk. 12/2/74-79) das bei der Uni Y.___ er zielte Einkommen noch monatsweise berücksichtigt worden war (vgl. S. 4 unten), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunst en ableiten, da im Falle einer erneuten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist (vorliegend per 1. Februar 2021) keinerlei Bindung daran besteht.
E. 3.8 Nach dem Gesagten belief sich das Bruttoe inkommen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der potentiellen Eröffnung einer neuen Rahmenfrist (1. Februar 2021) auf Fr. 11'985. -- monatlich (Fr. 6'351.65 + Fr. 5'633.35), was einem Tages einkommen von Fr. 552.30
brutto ent s p r icht (Fr. 11'985. -- : 21.7) .
D as Bruttotageseinkommen ist dem versicherten Verdienst gegenüberzustellen . Diesen bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 10'411.--, womit beim für den Beschwerdeführer unbestri tten massgebenden Ansatz von 70 % gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG ein B ruttotaggeld von Fr. 335.85 resultiert e (Urk. 1 3/2/410 oben, Urk. 2 S. 4 oben) . Das (hypothetische) Bruttotaggeld ist damit tiefer als der vom Beschwerdeführer ab 1. Februar 2021 erzielte B ruttotagesverdienst.
Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte versicherte Verdienst wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Um einen V erdienstausfall bejahen zu können, müsste der versicherte Verdienst deutlich höher sein als der von der Beschwerdegegnerin festgelegte, zumal der Beschwerdeführer per 1. Februar 2021 nebst den vorstehend angeführten Anstellungen bei der Uni Y.___ und der Kanti
Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2-3) auch noch bei der A.___ und der B.___ angestellt war (vgl. vorstehend E. 2.2 sowie Urk. 12/2/60-61) . Aufgrund der im IK-Auszug für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkommen (Urk. 13/2/402) sowie den Lohnangaben der Uni Y.___ (Urk. 13/2/413 oben), der Kanti
Z.___ (Urk. 12/2/62) und der A.___ (Urk. 12/2/59) kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer weder bei einem Bemessungszeitrum von zwölf Monaten noch bei einem Bemessungszeitraum von 6 Monaten vor dem (potentiellen) Be ginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. vorstehend E. 1.4) einen Ver dienst erzielte, der dazu führte, dass sein (hypothetisches) Bruttotaggeld höher wäre als sein Bruttotageseinkommen. Da her ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer keinen Verdienstausfall erleidet und hat sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021 zu Recht verneint.
Soweit der Beschwerdeführer (auch) einen Verdienstausfall für die Zeit ab August 2021 geltend machte, bleibt festzuhalte n, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2021 rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet. E in allfälliger Anspruch ab 1. Augus t 2021 kann daher nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geprüft werden.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
E. 8 Abs. 1 lit . a AVIG) .
Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit beschäftigung sucht (Art.
E. 10 Abs. 3 AVIG).
E. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.
Da das Taggeld 70 beziehungsweise 80 % des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG), liegt ein Verdienst ausfall nur vor, wenn der Einkommensverlust mehr als 20 beziehungsweise 30 % des versicherten Verdienstes beträgt (vgl. Staatssekretariat für Wirts chaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Oktober 2012, Rz B92).
E. 13 /1/61 -62, sowie
Durchführungsbestätigung vom 2 7. Mai 2021, Urk. 1 3/1 /125).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00282
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 1 7. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1978, bezog letztmals in einer vom 1. August 2018 bis 3 1. Juli 2020 (vgl. Urk. 12/1/168, Urk. 12/2/176) beziehungs weise 3 1. J anuar 2021 (vgl. Urk. 12/2/158)
laufenden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Nachdem er im August 2020 von der Arbeits vermittlung abgemeldet worden war (Urk. 12/2/145) und in diesem Monat letzt mals Taggelder bezogen hatte (Urk. 12/2/100, vgl. auch Urk. 12/2 / 74-79), meldete er sich am 2 6. Januar 2021 erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 12/2/68) und stellte am 1 8. Februar 2021 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosen entschädigung
(Urk. 13/2 /458-461).
Mit Verfügung vom 2 9. April 2021 (Urk. 13/2/409-411) verneinte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch des Ver sicherten auf A rbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021 mit der Begründung, es liege kein
anrechenbarer Verdienstausfall vor . Die vom Versicherten dagegen am 2 1. Mai 2021 erhobene Einsprache (Urk. 13/2/380-381) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2021 (Urk. 13/2/365-368 = Urk.
2) ab. 2.
Am 6. September 2021 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2021 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss und
im Wesent lichen
die A nerkennung eines Verdienstausfalles und d ie Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer neuen Rahmenfrist (vgl. Urk. 1 S. 2-4, ins besondere S. 2 unten) . Am 2 9. September 2021 liess er sich erneut vernehmen (Urk. 5-6). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2021 (Urk.
9) beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosen versiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungs bezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zwei jährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen (Abs. 4). Die Bedeu tung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neu über prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen sta ttfindet (Nussbaumer, Arbeits losenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auf lage, Basel 2016, S. 2304
Rz 127). 1.2
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG) .
Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit beschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeit beschäfti gung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Zudem muss sich die arbeitssuchende Person zur Arbeitsvermittlung an gemeld et haben (Art. 10 Abs. 3 AVIG). 1.3
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die ver sicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.
Da das Taggeld 70 beziehungsweise 80 % des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG), liegt ein Verdienst ausfall nur vor, wenn der Einkommensverlust mehr als 20 beziehungsweise 30 % des versicherten Verdienstes beträgt (vgl. Staatssekretariat für Wirts chaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Oktober 2012, Rz B92). 1.4
Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitrags monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durch schnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurück zuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, der Beschwerdeführer sei i m vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2021 dauernden Frühjahre ssemester als Unterrichtsassistent bei der Universität Y.___
angestellt und erhalte für seine Tätigkeit einen Brutt o l ohn von Fr. 33'800.-- . Dieser Betrag sei gemäss Auskunft der Uni Y.___ als ein malige Zahlung beziehungsweise als Pauschalbetrag für das ganze, sechs Monate dauernde Se mester zu verstehen . Pro Monat des Frühjahressemesters resultiere aus dem Arbeitsverhältnis mit der Uni Y.___ somit ein Lohn von Fr. 5'633. 35 brutto (S. 3 Mitte) . Seit dem
1. August 2020 stehe der Beschwerdeführer zudem in einem bis 3 1. Juli 2021 befristeten Arbeitsverhältnis mit der Kantonsschule Z.___
und erziele im vereinbarten Anstellungs pensum von 63 % ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 6'351.65, inkl. 1 3. M onatslohn (S. 3 unten). Rechne man das monatliche Gehalt aus den Arbeits verhältnisse n
mit der Uni Y.___
und der Kant i
Z.___
zus ammen, resultiere ein monat liches Bruttogehalt von Fr. 11'985.--, was einem Tagesverdienst von Fr. 552.30 brutto entspreche. Das dem Beschwerdeführer zustehende Brutto-Tag geld von Fr. 335.85 sei somit niedriger als das Brutto-Tageseinkommen, welches er aus den Arbeitsverhältnissen mit der Uni
Y.___ und der Kant i
Z.___ er ziele.
Solange sich die Einkommenssituation wie dargestellt zusammensetze, liege kein anrechenbarer Verdienstausfall vor, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. 2.2
Der Beschwerdeführer ersuchte das Gericht in seiner Beschwerde (Urk. 1) zu nächst darum, diverse Feststellungen zu treffen (S. 1 ff. Ziff. 1) . U nt er anderem beantragte er, es sei ein Verdienstausfall im Januar und im Februar (2021) sowie im Juni, Juli und August (2021) festzustellen und somit sein Anrecht auf eine neue Rahmenfrist zu bestätigen (vgl. S. 2 unten, S. 3 unten, S. 4 M itte) . Während er vom B estehen klarer Arbeitsverhältnisse mit der Kanti
Z.___, der A.___ und der B.___ ausging (S. 4 unten Ziff. 1.1) und die für diese Arbeits verhältnisse anzurechnenden Entschädigungen nicht bestritt (S. 8 oben Ziff. 2.1), ging er in Bezug auf seine Anstellung bei der Uni Y.___ von einem unklare n Arbeitsverhältnis
aus (S. 5 ff. Ziff. 1.2) und bestritt, dass das erzielte Honorar auf sechs Monate aufzuteilen sei (S. 8 ff. Ziff. 2.2). Er machte im Wesentlichen geltend, es existiere kein Vertrag, aus welchem ein klares Eintrittsdatum, die Dauer des Ar beitsverhältnisses sowie der effektive Beschäftigungsgrad hervor gingen. E s gebe keine Grundlage für die Annahme, dass (S emester-) Lehraufträge vom 1. Februar bis 3 1. Juli (Frühjahr e ssemester) und vom 1. August bis 3 1. Januar (Herbstsemester) dauerten. Als Lehrbeauftragter könne er nicht bereits am 1. Februar angestellt gewesen
sein, wenn sein effektives Pensum aufgrund des vorgängigen B i d dings (vgl. S. 6 Mitte) erst ab der ersten Unterrichtswoche, mithin ab etwa 2 0. Februar (2021), festgestanden habe (S. 5 oben). Aus den je weiligen Einplanungsbestätigungen und dem akademischen Kalender ergebe sich, dass ein Semester (nur) die Vorlesungszeit umfasse, womit seine Tätigkeit als auf elf bis zwölf Semesterwochen mit zwei Wochen Semesterbreak beschränkt anzu sehen sei. Zwei Wochen vor dem Ende der Vorlesungszeit werde den Dozierenden die Durchführungsbestätigung zugestellt, welche am 4. Januar für das Herbst semester und am 4. Juni für das Frühlingssemester eingereicht werden müsse. Mit Einreichung der Durchführungsbestätigung sei der Lehrauftrag voll umfänglich ausgeführt . Die unterschriebene Durchführungsbestätigung diene als Aus zahlungsbeleg (S. 7). Das für Lehraufträge und Unterrichts assistenzen/ Tutorate vorgesehene Honorar sei mit der Vorlesungszeit und den Terminen der Lehr veranstaltungen verbunden. Es handle sich nicht um einen an teiligen Lohn für sechs Monate . Bis zum Frühlingssemester 2020 sei sein Honorar von der Beschwerdegegnerin denn auch klar über 11 bis 12 Wochen mit zwei Wochen Unterbruch verrechnet worden, wie auch aus der Verfügung Nr. «…» vom 5. November 2020 (vgl. Urk. 12/2/74-79) deutlich werde (S. 8 ff. Ziff. 2.2.1). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung der Entlöhnung werde bestritten. Die Änderung seines Beschäftigungsgrades wegen einer M utterschafts vertretung sei unberücksichtigt geblieben, der Zwischen verdienst sei je nach seinem wechselnden Beschäftigungsgrad aufzuteilen (S. 10 Ziff. 2.2.2, vgl. auch S. 4 oben und Tabelle 4 im Anhang) . 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach es sich beim Entgelt für die Lehrtätigkeit an der Uni Y.___
– entgegen der noch in der Verfügung vom 5. November 2020 vertretenen Auffassung - um eine Zahlung für das gesamte Semester im Sinne einer Pauschale handle, weshalb d as Entgelt pro Mona t anteilsmässig anzurechnen sei. Gestützt au f die Statuten der Uni
Y.___ sei davon auszugehen, dass das Herbstsemester vom 1. August bis 3 1. Januar und das Frühjahr e ssemester vom 1. Februar bis 3 1. Juli daure, weshalb das Entgelt für die Lehrtätigkeit auf sechs Monate aufzuteilen sei. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlenden Verdienstausfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen A nspruch
des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021 mangels
eines anrechenbaren Verdienst ausfalls verneint hat . 3.2
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2020 bis 3 1. Juli 2021 als Kantonsschullehrperson mit einem Unterrichtspensum von 14.5 Lektionen (pro Woche) bei der Kanti
Z.___ angestellt war . Der Jahreslohn wurde vertraglich auf Fr. 120' 9 00.-- brutto bei einer 100 % -Anstellung, entsprechend 23 Lektionen, festgelegt (Arbeitsvertrag vom 3. August 2020, Urk. 12/2/21) . A us der Anstellung bei der Kanti
Z.___
resultiert damit
ein unbestrittenes monatliches Bruttogehalt von Fr. 6'351. 65, inklusive 1 3. Monatslohn (Fr. 120' 9 00. -- : 23 Lektionen x 14.5 Lektionen : 12 Monate; vgl. auch Urk. 12/2/63 und Urk. 12/2/60-65), welches im Zeitpunkt der potentiellen Eröffnung einer neuen R ahmenfrist per 1. Februar 2021 zu berücksichtigen ist. 3.3
A ktenkundig ist des W eiteren, dass der Beschwerdeführer ab 2015 als Unterrichts assistent an der Fakultät C.___ der Uni Y.___
tätig war, so unter anderem auch im Frühjahressemester 2021 (vgl. Arbeitsbestätigung der Uni Y.___ vom 2 1. Mai 2021, Urk. 13/1 / 147-148;
vgl. auch Schreiben der U ni
Y.___ vom 9. September 2020 betreffend E inplan ungen für das Frühjahressemester 2021, Urk. 13 /1/61 -62, sowie
Durchführungsbestätigung vom 2 7. Mai 2021, Urk. 1 3/1 /125). 3.4
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Früh jahress emester 2021 zunächst in einem Pensum von acht Semesterwochenstunden unterrichtete, und dass sein Pensum aufgrund einer Mutterschaftsvertretung ab dem 2 0. April 2021 auf 18 Semesterwochenstunden erhöht wurde (vgl. Arbeitsbestätigung der Uni Y.___ vom 2 1. Mai 2021, Urk. 13/2/396; vgl. auch
Urk. 13/1/149, Urk. 13/1/176 Ziff. 9). Gemäss den von der Uni Y.___ ausgestellten Zwischen verdienstbescheinigungen wurde der Beschwerdeführer für seine Lehrtätigkeit im
Frühjahres semester 2021 mit Fr. 33'800.--, entsprechend 13 Semester wochen stunden à Fr. 2'600.--, entschädigt (vgl. Zwischenverdienst bescheinigung vom 2 4. Februar 2021 für den Monat März 2021, Urk. 13/2/439-440, sowie die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate Februar bis Juli 2021 vom 2 5. August 2021, Urk. 13/1/181-192, beziehungsweise vom 6. September 2021, Urk. 13/1/195-206; vgl. auch E -M ail der Personalabteilung der Uni Y.___ vom 2 8. April 2021, Urk. 13/2/419 Mitte).
Während die Beschwerdegegnerin die entrichtete und in masslicher Hinsicht so weit unbestrittene Entlöh n ung als Pauschalzahlung für das gesamte Frühjahres semester 2021 betrachtete und diese - ausgehend davon, dass das Frühjahres semester vom 1. Februar bis 3 1. J uli 2021 dauert (e) - dem Beschwerdeführer anteilsmässig mit Fr. 5'633.35 brutto monatlich (Fr. 33'800.-- : 6) anrechnete, stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das erzielte Honorar sei mit der Vorlesungszeit und den Terminen der Lehrveranstaltungen verbunden und der Zwischenverdienst sei je nach seinem wechselnden Beschäftigungsgrad aufzuteilen (vgl. vorstehend E. 2.1-3). 3.5
Im Duden Wörterbuch wird der Begriff «Semester» definiert als ein Studienhalb jahr an einer Hochschule und zur Herkunft ausgeführt, dass sich der Begriff vom l ateinischen
Wort semestris, bedeutend sechsmonati g, ableitet. Da ein Semester also bereits per definitionem sechs Monate dauert, wird in Art. 6 des vom Universitätsrat der Uni Y.___ erlassenen Universitätsstatut s vom 2 5. Oktober 2010 (Gesetzessammlung des Kantons D.___, «…», Urk. 13/2/263-301) auch nur der Semesterbeginn gereg elt. Danach beginnt das Herbstsemester an der Uni Y.___
am 1. August und das Frühjahressemester am 1. Februar. Damit steht klar fest, dass das Frühjahressemester an der Uni Y.___ vom 1. Februar bis 3 1. Juli und das Herbstsemester vom 1. August bis 3 1. Januar dauert, wie sich auch aus den Informationen auf der Homepage der Uni Y.___ zum Begriff «vorlesungsfreie Zeit» (vgl. den vom Beschwerdeführer eingereichten Ausdruck, Urk. 13/1/101-102) ergibt. Für ein anderes Verständnis besteht entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) kein Raum .
Den Informationen auf der Homepage der Uni Y.___ zum B egriff «vorlesungs freie Zeit» (Urk. 13/1/101-102)
ist weiter zu entnehmen, dass
ein Semester
– wie allgemein bekannt - in Lehrbetrieb und vorlesungsfreie Zeit unterteilt wird . Letztere beinhaltet die Lernphase, den Prüfungsblock, teilweise das Schreiben von Arbeiten und das Vorbereiten auf das neue Semester (S. 2 Mitte). Im Herbst semester startet der Lehrbetrieb jeweils in der Kalenderwoche 38, im Frühjahr e s semester in der Kalenderwoche 8. Der Lehrbetrieb inklusive zwei Wochen Semester-Break dauert dann jeweils 14 Wochen. Die verbleibende Zeit ist die vor lesungsfreie Zeit (S. 1 unten).
F ür das vorliegend infrage stehende Frühja hressemes ter 2021 ergeben sich die Daten für den Lehrbetrieb aus dem «Kalender Frühjahrssemester 2021» (Urk. 13/1/62) . Soweit dort als Semesterbeginn der 2 2. Februar 2021 (in Kalenderwoche 8) und als Semesterende der 2 9. Mai 2021 (in Kalenderwoche 21) angegeben werden, handelt es sich effektiv um den Beginn beziehungsweise das Ende des Lehrbetriebs . 3.6
Innerhalb der Zeiten des Lehrbetriebs im Frühjahressemester 2021 h ielt der Beschwerdeführer seine erste Vorlesung nach Lage der Akten am 2 5. Februar 2021 und die letzte am 2 7. Mai 2021 (vgl. Urk. 13/1/61) . Angesichts dessen ver trat
er die Auffassung, dass die ihm für das Frühjahressemester 2021 aus gerichtete Entlöhnung
(nur) in den Monate n Februar bis Mai 2021 und ange passt an die monatliche Vorlesungszeit anzurechnen sei, und machte
er nament lich einen Verdienstausfall
in den Monaten Februar sowie Juni, Juli und August 2021 geltend . Dem Stan d punkt des Beschwerdeführer s kann nicht gefolgt werden, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt:
In der Arbeitsbestätigung der Personalabteilung der Uni Y.___
vom 2 1. Mai 2021 (Urk. 13/2/396-397) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Unterrichtsassistent keinen monatlichen Lohn er halte, sondern die Vergütung einmalig pro Semester in Form eines Honorars stattfinde, wobei die Lehraufträge für das Frühjahressemester im Juli und für das Herbstsemester im Januar vergütet würden .
Bereits
mit E -M ail vom 2 8. April 2021 hatte die Personalabteilung der Uni Y.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin
bestätigt, dass das Honorar als Pauschale im Sinne einer einmaligen Zahlung für das ganze, sechs Monate daue rnde Semester zu verstehen sei (Urk. 13/2/415 oben). Dies wird gestützt durch das von der Verwaltungsdirekti on der Uni Y.___ verfasste Merkblatt «Hinweise zu Lehraufträgen und Unterrichtsassistenzen/ Tutorate »
(Urk. 13/1/127-128), wo in Ziffer 2 mit dem Titel «Honorar» folgendes festgehalten wird :
«2.1 Beim Honorar handelt es sich um einen Bruttobetrag vor Ab zug der Sozialleistungen etc. Das Honorar deckt alle mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufgaben, eingeschlossen Vor- und Nachbearbeitung der Lehrveranstaltung, sowie die Ausarbeitung, Abnahme und Bewertung von Leistungsnachweisen (Seminar arbeiten, Prüfungen, etc.).»
Aus dieser Regelung wird deutlich, dass das ausgerichtete Honorar nicht nur eine Entschädigung für die in der Zeit des Lehrbetriebs durchgeführten Veranstaltungen darstellt, sondern auch die vorlesungsfreie Zeit beziehungsweise die in dieser Zeit anfallenden Aufgaben
abdeckt, und damit als Entschädigung für ein ganzes Semester, mithin sechs Monate, anzusehen ist. Das Honorar wird denn auch erst jeweils am Ende des Semesters – im Frühjahressemester mithin Ende Juli – ausbezahlt (vgl. Urk. 13/2/4 39 unten, Urk. 13/2/419 Mitte, Urk. 13/2/396 Mitte,
Urk. 13/1/127 Ziff. 3.1, Urk. 13/1/182 Ziff. 16, Urk. 13/1/198 Ziff. 16).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer schliesslich ein Schreiben von
E.___, Juristische Mitarbeiterin im General sekretariat der Uni Y.___, vom 6. September 2021 (Urk. 13/2/303-304) ein, welches diese Sichtweise stützt. Im besagten Schreiben legte E.___
nach einem am 2. September 2021 mit dem Beschwerdeführer geführten ein stündigen Gespräch im Sinne einer zusammenfassenden Bestätigung das zwischen dem Beschwerdeführer und der Uni Y.___ bestandene Arbeits verhältnis beziehungsweise dessen Au sgestaltung ausführlich dar. Soweit der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der Uni Y.___ etwa hinsichtlich Zustandekommen, Eintrittsdatum, Dauer und Beschäftigungsgrad als unklar be zeichnete, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der J uristin verwiesen wer den. Betreffend die
Entlöhnung
bestätigte
E.___, dass das Entgelt für den Lehrauftrag für das ganze Semester, also für sechs Monate, bezahlt werde. Dies gelte unabhängig davon, wann innerhalb der sechs Monate der effektive Einsatz stattfinde, da in der vorlesungsfreien Zeit diverse Arbeitsaktivitäten der Lehrbeauftragen anfielen wie etwa die Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen, die Durchführung und Korrektur von mündlichen und schriftlichen Prüfungen oder die Begleitung und Korrektur von schriftlichen Arbeiten. Ferner hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer semesterweise in einem befristeten Arbeitsverhältnis (und nicht Auftragsverhältnis) zur Hochschule stehe und es sich nicht um einen auf die effektive Einsatzzeit im Vorlesungssaal befristeten Arbeitsvertrag handle. 3.7
Vor dem Hintergrund der dargelegten Sachlage steht fest, dass die Entlöhnung für einen semesterweise erteilten L ehrauftrag, wie ihn der Beschwerdeführer im Frühjahressemester 2021 ausübte, als Zahlung für alle während des Semesters und damit innert sechs Monaten anfallenden Aufgaben anzusehen ist, unab hängig davon, wann effektiv der Einsatz erfolgte. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das von der Uni Y.___ für die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers im Frühjahressemester 2021 ausgerichtete Honorar i n der Höhe von Fr. 33'800.-- anteilsmässig mit Fr. 5'633.35 brutto monatlich berück sichtigte. Die vom Beschwerdeführe r dagegen angeführten Argumente erweisen sich angesichts der klaren und keine Zweifel offenlassenden Stellungnahmen der Uni Y.___ allesamt als nicht stichhaltig. Aus dem Umstand, das s in der Ver fügung vom 5. November 2020 (Urk. 12/2/74-79) das bei der Uni Y.___ er zielte Einkommen noch monatsweise berücksichtigt worden war (vgl. S. 4 unten), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunst en ableiten, da im Falle einer erneuten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist (vorliegend per 1. Februar 2021) keinerlei Bindung daran besteht. 3.8
Nach dem Gesagten belief sich das Bruttoe inkommen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der potentiellen Eröffnung einer neuen Rahmenfrist (1. Februar 2021) auf Fr. 11'985. -- monatlich (Fr. 6'351.65 + Fr. 5'633.35), was einem Tages einkommen von Fr. 552.30
brutto ent s p r icht (Fr. 11'985. -- : 21.7) .
D as Bruttotageseinkommen ist dem versicherten Verdienst gegenüberzustellen . Diesen bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 10'411.--, womit beim für den Beschwerdeführer unbestri tten massgebenden Ansatz von 70 % gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG ein B ruttotaggeld von Fr. 335.85 resultiert e (Urk. 1 3/2/410 oben, Urk. 2 S. 4 oben) . Das (hypothetische) Bruttotaggeld ist damit tiefer als der vom Beschwerdeführer ab 1. Februar 2021 erzielte B ruttotagesverdienst.
Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte versicherte Verdienst wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Um einen V erdienstausfall bejahen zu können, müsste der versicherte Verdienst deutlich höher sein als der von der Beschwerdegegnerin festgelegte, zumal der Beschwerdeführer per 1. Februar 2021 nebst den vorstehend angeführten Anstellungen bei der Uni Y.___ und der Kanti
Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2-3) auch noch bei der A.___ und der B.___ angestellt war (vgl. vorstehend E. 2.2 sowie Urk. 12/2/60-61) . Aufgrund der im IK-Auszug für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkommen (Urk. 13/2/402) sowie den Lohnangaben der Uni Y.___ (Urk. 13/2/413 oben), der Kanti
Z.___ (Urk. 12/2/62) und der A.___ (Urk. 12/2/59) kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer weder bei einem Bemessungszeitrum von zwölf Monaten noch bei einem Bemessungszeitraum von 6 Monaten vor dem (potentiellen) Be ginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. vorstehend E. 1.4) einen Ver dienst erzielte, der dazu führte, dass sein (hypothetisches) Bruttotaggeld höher wäre als sein Bruttotageseinkommen. Da her ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer keinen Verdienstausfall erleidet und hat sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021 zu Recht verneint.
Soweit der Beschwerdeführer (auch) einen Verdienstausfall für die Zeit ab August 2021 geltend machte, bleibt festzuhalte n, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2021 rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet. E in allfälliger Anspruch ab 1. Augus t 2021 kann daher nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geprüft werden.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan