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AL.2021.00281

Bfin erhob nicht sinngemäss Einsprache gegen Verfügung der Arbeitslosenkasse, Einsprachefrist abgelaufen, Nichteintreten auf Einsprache bestätigt.

Zürich SozVersG · 2021-08-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Die 1989 geborene X.___ meldete sich am 18. Januar 2021 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits vermitt lung an (Urk. 7/48). Am 2. Februar 2021 stellte sie Antrag auf Arbeits losenent schädigung ab dem 30. Januar 2021 (Urk. 7/43).

Mit Verfügung Nr. 2300087229 vom 28. April 2021 stellte die Arbeitslosenkasse syndicom (nachfolgend: syndicom ) die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 Tage ab dem 30. Januar 2021 in der Anspruchsberech tigung ein, weil sie per Ende des Mutterschaftsurlaubes am 2 9. Januar 2021 gekündigt habe, ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert worden sei ( Urk. 7/20).

Mit undatiertem Schreiben, welches am 2 9. Juni 2021 bei der syndicom einging, erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 2 8. April 2021 ( Urk. 7/10).

Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021 trat die syndicom nicht auf die Ein sprache ein ( Urk. 7/6 = Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und auf eine Einstel lung in der Anspruchsbe rech ti gung zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeant wort vom 8. Oktober 2021 schloss die syndicom auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitgegenstand des Nichteintretensentscheids bilden die 35 Einstelltage, welche

die Beschwerdegegnerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit der Beschwer deführerin verfügt hatte. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer ). 1.2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einsprache ist schriftlich zu erheben, wenn die angefochtene Verfügung eine Leistung nach dem Bundes gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzent schädigung (AVIG) oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 2 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts, ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss ins besondere die Unter schrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechts beistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine ange messene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Verfügung vom 2 8. April 2021 der Beschwerdeführerin am 2 9. April 2021 zugestellt worden sei und diese mit undatiertem Schreiben, welches am 2 9. Juni 2021 eingegangen sei , Einsprache dagegen erhoben habe. Die Einsprache sei nicht fristgerecht eingegangen , und es sei somit nicht darauf einzutreten.

2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demg egenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , der Entscheid vom 2 8. April 2021 sei falsch, weil bei diesem die psychosoziale Belastungssituation bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber nicht miteinbezogen worden sei. Ihre Einsprache sei zudem nur aufgrund von Falschaussagen der Beschwerdegegnerin nicht fristgerecht eingegangen. Sie habe die Beschwerde gegnerin nach dem Entscheid vom 2 8. April 2021 mehrmals angerufen und diese habe ihr versichert, dass der Entscheid vom 2 8. April 2021 nicht zu berücksich tigen sei und ein neuer Entscheid erfolgen werde.

3.

Der streitige Einspracheentscheid lautet auf Nichteintreten, was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht. So wurde darin die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung inhaltlich nicht nochmals überprüft. Die Prüfung des kan to nalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu be schränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend machte, es sei auf die Einstell tage zu verzichten, ist auf diesen materiellen Antrag nicht einzutreten. Mit ande ren Worten ist das Geri cht nur befugt zu prüfen, ob die Beschwerdegeg ner in auf die Einsprache hätte eintreten müssen; ist dies zu beja hen, so hat es die Sache an diese zurückzuweisen, damit sie die Sanktion – in Ausei nandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einspra che – nochmals mate riell prüft. 4. 4.1

Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Ta gen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese Bestim mung stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache.

Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 ATSV Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Abs. 2 lit . a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leis tung nach dem AVIG oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schrift lich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schrift lich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Ein sprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Die Unterschrift hat (soweit eine elektronische Signatur ausser Betracht fällt) eigenhändig zu sein (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4).

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe bung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretens voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichtein tretensentscheid abgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2; BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2

Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin per 3 0. Januar 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat ( Urk. 7/43), nachdem sie ihr Arbeitsverhältnis vom 4. März 2019 ( Urk. 7/47) am 1 0. Juni 2020 gekündigt hatte ( Urk. 7/46).

Mit Schreiben vom 1 0. März 2021 ( Urk. 7/44) räumte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Möglich keit ein, sich innert 10 Tagen zum Kündigungsgrund zu äussern, ansonsten auf grund der vorhandenen Akten entschieden werde.

Mit Schreiben vom 1 7. März 2021 ( Urk. 7/23) wurde die Beschwerdeführerin sodann aufgefordert, einen Fra ge bogen von ihrem Arzt ausfüllen zu lassen und diesen so rasch als möglich zu retournieren.

Mit undatiertem Schreiben, welches am 6. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Urk. 7/22), nahm die Beschwerdeführerin

– wie mit Schreiben vom 1 0. März 2021 der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen - Stellung zum Kün digungsgrund.

Am 2 8. April 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin 35 Einstell tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigk eit ( Urk. 7/20) . Mit E-Mail vom 3. Mai 2021 ( Urk. 3/3) sowie vom 6. Mai 2021 ( Urk. 3/4 = Urk. 7/14) schickte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den vom Arzt ausgefüllten Frage bogen – wie mit Schr e iben vom 1 7. März 2021 der Beschwerdegegnerin aufge fordert – zurück.

Mit undatiertem Schreiben, welches am 2 9. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Urk. 7/10) , erhob die Beschwerdeführerin Einspra che gegen die Verfügung vom 2 8. April 2021 betreffend Einstelltage . Mit Ein spracheentscheid vom 6. August 2021 trat die Beschwerdegegnerin wegen ver späteter Einsprache nicht auf diese ein ( Urk. 2). 4.3

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 8. April 2021 wurde der Beschwer deführerin am 2 9. April 2021 zugestellt ( Urk. 7/19), womit die Einsprachefrist am 3 1. Mai 2021 endete. Die schriftliche Einsprache der Beschwerdeführerin, welche am 2 9. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging, erfo lgte somit offenkun dig zu spät. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin innert der 30 tägigen Einsprachefrist sinngemäss Einspra che erhoben hat.

Gestützt auf die Dokumentation in den Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin innert der bis zum 3 1. Mai 2021 laufenden Einsprachefrist

– insbesondere durch das Einreichen der vom Arzt ausgefüllten Fragebogen am 3. beziehungsweise 6. Mai 2021

sinngemäss Einsprache erhob. Ein Einsprachewille war nicht ersichtlich .

Demgemäss kann der Beschwerdegeg nerin auch nicht vorgeworfen werden, dass sie der Beschwerdeführerin zur Ein spracheverbesserung hätte eine Nachfrist ansetzen müs sen (vgl. vorstehend E.

1.2). Dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdegegnerin die Beschwer de führerin bereits mit Schreiben vom 1 7. März 2021 ( Urk. 7/23) – und somit vor Erlass der Verfügung vom 2 8. April 2021 – aufforderte, den Fragebogen so rasch als möglich ausgefüllt einzureichen. Dass nicht auf einen Einsprachewillen der Beschwerdeführerin

geschlossen werden konnte , ergibt sich schliess lich auch aus ihren E-Mails. So brachte sie mit keinem Wort vor, sie habe – wie von ihr geltend gemacht ( Urk.

1) – telefonisch Einsprache gegen die Verfügung vom 2 8. April 2021 erhoben. Die Eingaben der Beschwerdeführerin innert der 30-tägigen Ein sprachefrist nach Zustellung der Verfü gung vom 2 8. April 2021 wurden nach dem Gesagten weder als Einsprache bezeichnet noch wurde dieses Wort jemals gebraucht, erfolgten also ohne klare Manifesta tion eines Einsprachewillens . 4.4

A us ihren Ausführungen, wonach sie sich bereits Ende April 20 21 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin habe erkundig en wollen , wie sie die Einsprache am besten erheben solle , sie aber niemanden erreicht habe ( Urk. 1 S. 1) , worauf sie anfangs Mai 2021 erneut die Beschwerdegegnerin angerufen habe und ihr münd lich mitgeteilt worden sei, es werde ein neuer Entscheid ergehen (S. 2), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Nachweis einer Partei handlung im Verwaltungsverfahren obliegt grundsätz lich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGE 103 V 66 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3). Im Falle der Beweislosig keit fällt der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b). Somit muss die Beschwer de führer in den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Einsprache erbringen und trägt die Folgen der Beweislosigkeit, wenn die Beschwerdegeg nerin diese bestreitet. Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde ledig lich einen Auszug mit getätigten Telefonaten mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 3/2) zu den Akten. Daraus geht jedoch weder hervor, was anlässlich dieser Telefongespräche bespro chen wurde, noch mit wem die Beschwerdeführerin diese Gespräche geführt hatte. In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) führte die Beschwer degegnerin aus, ein Fristverlängerungsgesuch oder die Aufhebung einer Verfü gung werde von ihr immer schriftlich bestätigt. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter seien dahingehend geschult worden, dass sie ein schriftliches Ver längerungsgesuch respektive eine schriftliche Einsprache verlangen würden und die Versicherten bei telefonischen Anfragen ausdrücklich darauf hinweisen müssten (S. 2 ). Von der Beschwerdeführerin befinde sich nichts Schriftliches in den Akten. Es sei daher wenig glaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin vor bringe, ihr sei mündlich die Aufhebung der Verfügung bestätigt worden (S. 3 ). Dieses von der Beschwerdegegnerin geschilderte Vorgehen bei telefonischen Anfrage n erscheint plausibel und insbesondere mit Blick auf das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Einsprache (vgl. vorstehend E. 1.2) der Norm entsprechend. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass eine vom Gesetz abweichende Behand lung eines Rechtsu chen den als Folge des Vertrauensschutzes rechtsprechungs gemäss nur in Betracht fallen kann, wenn die Voraussetzungen des Vertrauens schutzes klar und eindeu tig erfüllt sind. I n Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherun gen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisge mäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1).

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte telefonische Auskunft ist in

den Akten nicht dokumentiert. In Anbetracht der weder hinreichend noch glaub haft dargetanen, geschweige denn na chgewiesenen Auskunft bleibt der Beschwer deführer in eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz ver wehrt.

Nach dem Gesagten ist a ufgrund der Akten die

rechtzeitige Manifestation des Einsprachewillens

vorl iegend nicht ersichtlich , und die Beschwerdeführer in ver mag denn eine solche auch nicht nachzuweisen.

Der Nichteintretensentscheid ist daher nicht zu beanstanden. Gründe für eine Wie derherstellung der versäumten Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG sind vorliegend keine ersichtlich. Eine materielle Anspruchsprüfung ist wie erwähnt von vornhe rein ausgeschlossen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf ein zutreten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse syndicom - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserSchüpbach

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1989 geborene X.___ meldete sich am 18. Januar 2021 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits vermitt lung an (Urk. 7/48). Am 2. Februar 2021 stellte sie Antrag auf Arbeits losenent schädigung ab dem 30. Januar 2021 (Urk. 7/43).

Mit Verfügung Nr. 2300087229 vom 28. April 2021 stellte die Arbeitslosenkasse syndicom (nachfolgend: syndicom ) die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 Tage ab dem 30. Januar 2021 in der Anspruchsberech tigung ein, weil sie per Ende des Mutterschaftsurlaubes am 2 9. Januar 2021 gekündigt habe, ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert worden sei ( Urk. 7/20).

Mit undatiertem Schreiben, welches am 2 9. Juni 2021 bei der syndicom einging, erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 2 8. April 2021 ( Urk. 7/10).

Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021 trat die syndicom nicht auf die Ein sprache ein ( Urk. 7/6 = Urk. 2).

E. 1.1 Streitgegenstand des Nichteintretensentscheids bilden die 35 Einstelltage, welche

die Beschwerdegegnerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit der Beschwer deführerin verfügt hatte. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer ).

E. 1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einsprache ist schriftlich zu erheben, wenn die angefochtene Verfügung eine Leistung nach dem Bundes gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzent schädigung (AVIG) oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 2 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts, ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss ins besondere die Unter schrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechts beistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine ange messene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und auf eine Einstel lung in der Anspruchsbe rech ti gung zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeant wort vom 8. Oktober 2021 schloss die syndicom auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Verfügung vom 2 8. April 2021 der Beschwerdeführerin am 2 9. April 2021 zugestellt worden sei und diese mit undatiertem Schreiben, welches am 2 9. Juni 2021 eingegangen sei , Einsprache dagegen erhoben habe. Die Einsprache sei nicht fristgerecht eingegangen , und es sei somit nicht darauf einzutreten.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demg egenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , der Entscheid vom 2 8. April 2021 sei falsch, weil bei diesem die psychosoziale Belastungssituation bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber nicht miteinbezogen worden sei. Ihre Einsprache sei zudem nur aufgrund von Falschaussagen der Beschwerdegegnerin nicht fristgerecht eingegangen. Sie habe die Beschwerde gegnerin nach dem Entscheid vom 2 8. April 2021 mehrmals angerufen und diese habe ihr versichert, dass der Entscheid vom 2 8. April 2021 nicht zu berücksich tigen sei und ein neuer Entscheid erfolgen werde.

E. 3 Der streitige Einspracheentscheid lautet auf Nichteintreten, was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht. So wurde darin die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung inhaltlich nicht nochmals überprüft. Die Prüfung des kan to nalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu be schränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend machte, es sei auf die Einstell tage zu verzichten, ist auf diesen materiellen Antrag nicht einzutreten. Mit ande ren Worten ist das Geri cht nur befugt zu prüfen, ob die Beschwerdegeg ner in auf die Einsprache hätte eintreten müssen; ist dies zu beja hen, so hat es die Sache an diese zurückzuweisen, damit sie die Sanktion – in Ausei nandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einspra che – nochmals mate riell prüft.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserSchüpbach

E. 4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Ta gen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese Bestim mung stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache.

Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 ATSV Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Abs. 2 lit . a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leis tung nach dem AVIG oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schrift lich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schrift lich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Ein sprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Die Unterschrift hat (soweit eine elektronische Signatur ausser Betracht fällt) eigenhändig zu sein (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4).

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe bung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretens voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichtein tretensentscheid abgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2; BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 4.2 Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin per 3 0. Januar 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat ( Urk. 7/43), nachdem sie ihr Arbeitsverhältnis vom 4. März 2019 ( Urk. 7/47) am 1 0. Juni 2020 gekündigt hatte ( Urk. 7/46).

Mit Schreiben vom 1 0. März 2021 ( Urk. 7/44) räumte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Möglich keit ein, sich innert 10 Tagen zum Kündigungsgrund zu äussern, ansonsten auf grund der vorhandenen Akten entschieden werde.

Mit Schreiben vom 1 7. März 2021 ( Urk. 7/23) wurde die Beschwerdeführerin sodann aufgefordert, einen Fra ge bogen von ihrem Arzt ausfüllen zu lassen und diesen so rasch als möglich zu retournieren.

Mit undatiertem Schreiben, welches am 6. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Urk. 7/22), nahm die Beschwerdeführerin

– wie mit Schreiben vom 1 0. März 2021 der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen - Stellung zum Kün digungsgrund.

Am 2 8. April 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin 35 Einstell tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigk eit ( Urk. 7/20) . Mit E-Mail vom 3. Mai 2021 ( Urk. 3/3) sowie vom 6. Mai 2021 ( Urk. 3/4 = Urk. 7/14) schickte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den vom Arzt ausgefüllten Frage bogen – wie mit Schr e iben vom 1 7. März 2021 der Beschwerdegegnerin aufge fordert – zurück.

Mit undatiertem Schreiben, welches am 2 9. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Urk. 7/10) , erhob die Beschwerdeführerin Einspra che gegen die Verfügung vom 2 8. April 2021 betreffend Einstelltage . Mit Ein spracheentscheid vom 6. August 2021 trat die Beschwerdegegnerin wegen ver späteter Einsprache nicht auf diese ein ( Urk. 2).

E. 4.3 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 8. April 2021 wurde der Beschwer deführerin am 2 9. April 2021 zugestellt ( Urk. 7/19), womit die Einsprachefrist am 3 1. Mai 2021 endete. Die schriftliche Einsprache der Beschwerdeführerin, welche am 2 9. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging, erfo lgte somit offenkun dig zu spät. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin innert der 30 tägigen Einsprachefrist sinngemäss Einspra che erhoben hat.

Gestützt auf die Dokumentation in den Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin innert der bis zum 3 1. Mai 2021 laufenden Einsprachefrist

– insbesondere durch das Einreichen der vom Arzt ausgefüllten Fragebogen am 3. beziehungsweise 6. Mai 2021

sinngemäss Einsprache erhob. Ein Einsprachewille war nicht ersichtlich .

Demgemäss kann der Beschwerdegeg nerin auch nicht vorgeworfen werden, dass sie der Beschwerdeführerin zur Ein spracheverbesserung hätte eine Nachfrist ansetzen müs sen (vgl. vorstehend E.

1.2). Dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdegegnerin die Beschwer de führerin bereits mit Schreiben vom 1 7. März 2021 ( Urk. 7/23) – und somit vor Erlass der Verfügung vom 2 8. April 2021 – aufforderte, den Fragebogen so rasch als möglich ausgefüllt einzureichen. Dass nicht auf einen Einsprachewillen der Beschwerdeführerin

geschlossen werden konnte , ergibt sich schliess lich auch aus ihren E-Mails. So brachte sie mit keinem Wort vor, sie habe – wie von ihr geltend gemacht ( Urk.

1) – telefonisch Einsprache gegen die Verfügung vom 2 8. April 2021 erhoben. Die Eingaben der Beschwerdeführerin innert der 30-tägigen Ein sprachefrist nach Zustellung der Verfü gung vom 2 8. April 2021 wurden nach dem Gesagten weder als Einsprache bezeichnet noch wurde dieses Wort jemals gebraucht, erfolgten also ohne klare Manifesta tion eines Einsprachewillens .

E. 4.4 A us ihren Ausführungen, wonach sie sich bereits Ende April 20 21 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin habe erkundig en wollen , wie sie die Einsprache am besten erheben solle , sie aber niemanden erreicht habe ( Urk. 1 S. 1) , worauf sie anfangs Mai 2021 erneut die Beschwerdegegnerin angerufen habe und ihr münd lich mitgeteilt worden sei, es werde ein neuer Entscheid ergehen (S. 2), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Nachweis einer Partei handlung im Verwaltungsverfahren obliegt grundsätz lich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGE 103 V 66 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3). Im Falle der Beweislosig keit fällt der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b). Somit muss die Beschwer de führer in den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Einsprache erbringen und trägt die Folgen der Beweislosigkeit, wenn die Beschwerdegeg nerin diese bestreitet. Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde ledig lich einen Auszug mit getätigten Telefonaten mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 3/2) zu den Akten. Daraus geht jedoch weder hervor, was anlässlich dieser Telefongespräche bespro chen wurde, noch mit wem die Beschwerdeführerin diese Gespräche geführt hatte. In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) führte die Beschwer degegnerin aus, ein Fristverlängerungsgesuch oder die Aufhebung einer Verfü gung werde von ihr immer schriftlich bestätigt. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter seien dahingehend geschult worden, dass sie ein schriftliches Ver längerungsgesuch respektive eine schriftliche Einsprache verlangen würden und die Versicherten bei telefonischen Anfragen ausdrücklich darauf hinweisen müssten (S. 2 ). Von der Beschwerdeführerin befinde sich nichts Schriftliches in den Akten. Es sei daher wenig glaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin vor bringe, ihr sei mündlich die Aufhebung der Verfügung bestätigt worden (S. 3 ). Dieses von der Beschwerdegegnerin geschilderte Vorgehen bei telefonischen Anfrage n erscheint plausibel und insbesondere mit Blick auf das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Einsprache (vgl. vorstehend E. 1.2) der Norm entsprechend. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass eine vom Gesetz abweichende Behand lung eines Rechtsu chen den als Folge des Vertrauensschutzes rechtsprechungs gemäss nur in Betracht fallen kann, wenn die Voraussetzungen des Vertrauens schutzes klar und eindeu tig erfüllt sind. I n Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherun gen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisge mäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1).

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte telefonische Auskunft ist in

den Akten nicht dokumentiert. In Anbetracht der weder hinreichend noch glaub haft dargetanen, geschweige denn na chgewiesenen Auskunft bleibt der Beschwer deführer in eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz ver wehrt.

Nach dem Gesagten ist a ufgrund der Akten die

rechtzeitige Manifestation des Einsprachewillens

vorl iegend nicht ersichtlich , und die Beschwerdeführer in ver mag denn eine solche auch nicht nachzuweisen.

Der Nichteintretensentscheid ist daher nicht zu beanstanden. Gründe für eine Wie derherstellung der versäumten Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG sind vorliegend keine ersichtlich. Eine materielle Anspruchsprüfung ist wie erwähnt von vornhe rein ausgeschlossen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf ein zutreten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse syndicom - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00281

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 1 9. April 2022 in S achen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse syndicom Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1989 geborene X.___ meldete sich am 18. Januar 2021 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits vermitt lung an (Urk. 7/48). Am 2. Februar 2021 stellte sie Antrag auf Arbeits losenent schädigung ab dem 30. Januar 2021 (Urk. 7/43).

Mit Verfügung Nr. 2300087229 vom 28. April 2021 stellte die Arbeitslosenkasse syndicom (nachfolgend: syndicom ) die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 Tage ab dem 30. Januar 2021 in der Anspruchsberech tigung ein, weil sie per Ende des Mutterschaftsurlaubes am 2 9. Januar 2021 gekündigt habe, ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert worden sei ( Urk. 7/20).

Mit undatiertem Schreiben, welches am 2 9. Juni 2021 bei der syndicom einging, erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 2 8. April 2021 ( Urk. 7/10).

Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021 trat die syndicom nicht auf die Ein sprache ein ( Urk. 7/6 = Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und auf eine Einstel lung in der Anspruchsbe rech ti gung zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeant wort vom 8. Oktober 2021 schloss die syndicom auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitgegenstand des Nichteintretensentscheids bilden die 35 Einstelltage, welche

die Beschwerdegegnerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit der Beschwer deführerin verfügt hatte. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer ). 1.2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einsprache ist schriftlich zu erheben, wenn die angefochtene Verfügung eine Leistung nach dem Bundes gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzent schädigung (AVIG) oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 2 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts, ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss ins besondere die Unter schrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechts beistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine ange messene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Verfügung vom 2 8. April 2021 der Beschwerdeführerin am 2 9. April 2021 zugestellt worden sei und diese mit undatiertem Schreiben, welches am 2 9. Juni 2021 eingegangen sei , Einsprache dagegen erhoben habe. Die Einsprache sei nicht fristgerecht eingegangen , und es sei somit nicht darauf einzutreten.

2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demg egenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , der Entscheid vom 2 8. April 2021 sei falsch, weil bei diesem die psychosoziale Belastungssituation bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber nicht miteinbezogen worden sei. Ihre Einsprache sei zudem nur aufgrund von Falschaussagen der Beschwerdegegnerin nicht fristgerecht eingegangen. Sie habe die Beschwerde gegnerin nach dem Entscheid vom 2 8. April 2021 mehrmals angerufen und diese habe ihr versichert, dass der Entscheid vom 2 8. April 2021 nicht zu berücksich tigen sei und ein neuer Entscheid erfolgen werde.

3.

Der streitige Einspracheentscheid lautet auf Nichteintreten, was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht. So wurde darin die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung inhaltlich nicht nochmals überprüft. Die Prüfung des kan to nalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu be schränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend machte, es sei auf die Einstell tage zu verzichten, ist auf diesen materiellen Antrag nicht einzutreten. Mit ande ren Worten ist das Geri cht nur befugt zu prüfen, ob die Beschwerdegeg ner in auf die Einsprache hätte eintreten müssen; ist dies zu beja hen, so hat es die Sache an diese zurückzuweisen, damit sie die Sanktion – in Ausei nandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einspra che – nochmals mate riell prüft. 4. 4.1

Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Ta gen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese Bestim mung stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache.

Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 ATSV Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Abs. 2 lit . a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leis tung nach dem AVIG oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schrift lich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schrift lich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Ein sprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Die Unterschrift hat (soweit eine elektronische Signatur ausser Betracht fällt) eigenhändig zu sein (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4).

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe bung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretens voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichtein tretensentscheid abgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2; BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2

Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin per 3 0. Januar 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat ( Urk. 7/43), nachdem sie ihr Arbeitsverhältnis vom 4. März 2019 ( Urk. 7/47) am 1 0. Juni 2020 gekündigt hatte ( Urk. 7/46).

Mit Schreiben vom 1 0. März 2021 ( Urk. 7/44) räumte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Möglich keit ein, sich innert 10 Tagen zum Kündigungsgrund zu äussern, ansonsten auf grund der vorhandenen Akten entschieden werde.

Mit Schreiben vom 1 7. März 2021 ( Urk. 7/23) wurde die Beschwerdeführerin sodann aufgefordert, einen Fra ge bogen von ihrem Arzt ausfüllen zu lassen und diesen so rasch als möglich zu retournieren.

Mit undatiertem Schreiben, welches am 6. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Urk. 7/22), nahm die Beschwerdeführerin

– wie mit Schreiben vom 1 0. März 2021 der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen - Stellung zum Kün digungsgrund.

Am 2 8. April 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin 35 Einstell tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigk eit ( Urk. 7/20) . Mit E-Mail vom 3. Mai 2021 ( Urk. 3/3) sowie vom 6. Mai 2021 ( Urk. 3/4 = Urk. 7/14) schickte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den vom Arzt ausgefüllten Frage bogen – wie mit Schr e iben vom 1 7. März 2021 der Beschwerdegegnerin aufge fordert – zurück.

Mit undatiertem Schreiben, welches am 2 9. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Urk. 7/10) , erhob die Beschwerdeführerin Einspra che gegen die Verfügung vom 2 8. April 2021 betreffend Einstelltage . Mit Ein spracheentscheid vom 6. August 2021 trat die Beschwerdegegnerin wegen ver späteter Einsprache nicht auf diese ein ( Urk. 2). 4.3

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 8. April 2021 wurde der Beschwer deführerin am 2 9. April 2021 zugestellt ( Urk. 7/19), womit die Einsprachefrist am 3 1. Mai 2021 endete. Die schriftliche Einsprache der Beschwerdeführerin, welche am 2 9. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging, erfo lgte somit offenkun dig zu spät. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin innert der 30 tägigen Einsprachefrist sinngemäss Einspra che erhoben hat.

Gestützt auf die Dokumentation in den Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin innert der bis zum 3 1. Mai 2021 laufenden Einsprachefrist

– insbesondere durch das Einreichen der vom Arzt ausgefüllten Fragebogen am 3. beziehungsweise 6. Mai 2021

sinngemäss Einsprache erhob. Ein Einsprachewille war nicht ersichtlich .

Demgemäss kann der Beschwerdegeg nerin auch nicht vorgeworfen werden, dass sie der Beschwerdeführerin zur Ein spracheverbesserung hätte eine Nachfrist ansetzen müs sen (vgl. vorstehend E.

1.2). Dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdegegnerin die Beschwer de führerin bereits mit Schreiben vom 1 7. März 2021 ( Urk. 7/23) – und somit vor Erlass der Verfügung vom 2 8. April 2021 – aufforderte, den Fragebogen so rasch als möglich ausgefüllt einzureichen. Dass nicht auf einen Einsprachewillen der Beschwerdeführerin

geschlossen werden konnte , ergibt sich schliess lich auch aus ihren E-Mails. So brachte sie mit keinem Wort vor, sie habe – wie von ihr geltend gemacht ( Urk.

1) – telefonisch Einsprache gegen die Verfügung vom 2 8. April 2021 erhoben. Die Eingaben der Beschwerdeführerin innert der 30-tägigen Ein sprachefrist nach Zustellung der Verfü gung vom 2 8. April 2021 wurden nach dem Gesagten weder als Einsprache bezeichnet noch wurde dieses Wort jemals gebraucht, erfolgten also ohne klare Manifesta tion eines Einsprachewillens . 4.4

A us ihren Ausführungen, wonach sie sich bereits Ende April 20 21 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin habe erkundig en wollen , wie sie die Einsprache am besten erheben solle , sie aber niemanden erreicht habe ( Urk. 1 S. 1) , worauf sie anfangs Mai 2021 erneut die Beschwerdegegnerin angerufen habe und ihr münd lich mitgeteilt worden sei, es werde ein neuer Entscheid ergehen (S. 2), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Nachweis einer Partei handlung im Verwaltungsverfahren obliegt grundsätz lich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGE 103 V 66 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3). Im Falle der Beweislosig keit fällt der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b). Somit muss die Beschwer de führer in den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Einsprache erbringen und trägt die Folgen der Beweislosigkeit, wenn die Beschwerdegeg nerin diese bestreitet. Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde ledig lich einen Auszug mit getätigten Telefonaten mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 3/2) zu den Akten. Daraus geht jedoch weder hervor, was anlässlich dieser Telefongespräche bespro chen wurde, noch mit wem die Beschwerdeführerin diese Gespräche geführt hatte. In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) führte die Beschwer degegnerin aus, ein Fristverlängerungsgesuch oder die Aufhebung einer Verfü gung werde von ihr immer schriftlich bestätigt. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter seien dahingehend geschult worden, dass sie ein schriftliches Ver längerungsgesuch respektive eine schriftliche Einsprache verlangen würden und die Versicherten bei telefonischen Anfragen ausdrücklich darauf hinweisen müssten (S. 2 ). Von der Beschwerdeführerin befinde sich nichts Schriftliches in den Akten. Es sei daher wenig glaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin vor bringe, ihr sei mündlich die Aufhebung der Verfügung bestätigt worden (S. 3 ). Dieses von der Beschwerdegegnerin geschilderte Vorgehen bei telefonischen Anfrage n erscheint plausibel und insbesondere mit Blick auf das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Einsprache (vgl. vorstehend E. 1.2) der Norm entsprechend. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass eine vom Gesetz abweichende Behand lung eines Rechtsu chen den als Folge des Vertrauensschutzes rechtsprechungs gemäss nur in Betracht fallen kann, wenn die Voraussetzungen des Vertrauens schutzes klar und eindeu tig erfüllt sind. I n Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherun gen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisge mäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1).

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte telefonische Auskunft ist in

den Akten nicht dokumentiert. In Anbetracht der weder hinreichend noch glaub haft dargetanen, geschweige denn na chgewiesenen Auskunft bleibt der Beschwer deführer in eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz ver wehrt.

Nach dem Gesagten ist a ufgrund der Akten die

rechtzeitige Manifestation des Einsprachewillens

vorl iegend nicht ersichtlich , und die Beschwerdeführer in ver mag denn eine solche auch nicht nachzuweisen.

Der Nichteintretensentscheid ist daher nicht zu beanstanden. Gründe für eine Wie derherstellung der versäumten Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG sind vorliegend keine ersichtlich. Eine materielle Anspruchsprüfung ist wie erwähnt von vornhe rein ausgeschlossen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf ein zutreten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse syndicom - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserSchüpbach