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AL.2021.00275

Anspruchsberechtigung bejaht; arbeitgeberähnliche Stellung des nicht im HR eingetragenen Geschäftsführers einer GmbH zu verneinen; angesichts begründeter Zweifel tätigte die Arbeitslosenkasse dennoch zu Recht weitere Abklärungen; beitragspflichtige Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist nachgewiesen; bei widersprechenden Beweismitteln hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2022-03-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, meldete sich am

28. Juli 2020 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Regensdorf zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Syna ) am

22. September 2020 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigu ng ab 1. September 2020 (Urk. 8/201-205 ).

Mit Verfügung vom

11. November 2020 verneinte die Syna die Anspruchsbe rech tigung des Versicherten ab

1. September 2020 mangels erfüllter Beitragszeit ( Urk. 8/114-117) . Die dagegen vom Versicherten am

3. Dezember 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/100 ) wies die Syna mit Einspracheentscheid vom

5. Juli 202 1 ab (Urk. 8/68-72 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

31. August 2021 Besch werde gegen den Eins pra che entscheid der Syna vom 5. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom

11. November 2020 seien aufzuheben und die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, ihm ab 1. September 2020 eine Arbeitslosen entschä di gung auszurichten, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

4. Oktober 2021 beantragte die Syna , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7), was dem Beschwer de führer am

11. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs.

3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.2

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der e rfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tat säch licher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 m it Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsäch lichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbeschei ni gungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitge bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitge berähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenent schädigung verlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezem ber 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Ge setz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Obligationenrechts, OR). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers mit der Begründung, aus den eingereichten Unterlagen gingen keine regelmässigen Lohnzahlungen hervor, der Lohnfluss sei nicht belegt (S. 3 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, dass a uch erhebliche Zweifel an den nachträglich erstellten und eingereichten Unterlagen des Beschwerde führers, an der geltend gemachten Tätigkeit und am effektiv ausbezahlten Lohn bestünden (Urk. 7 S. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1) , er habe vom 18. Juni 2018 bis 30. November 2019 bei der Y.___ GmbH und anschliessend vom 1. Dezember 2019 bis 31. August 2020 bei der Z.___ GmbH gearbeitet und sei damit während der Rahmenfrist permanent und über zwölf Monate lang angestellt gewesen (S. 3 unten). Darüber hinaus sei es nicht zutreffend , dass er in beiden Unternehmen jeweils in sogenannter arbeitgeberähnlicher Stellung tätig gewesen sei, zumal die Beschwerdegegnerin dies auch nicht ausreichend zu begründen vermöge. Auch habe er die Kündigung erhalten, was auf seine Anstellung hindeute, denn als Arbeitgeber hätte er wohl selbst nicht zu kündigen gehabt. Sodann sei er im Handelsregister nicht als Gesellschafter eingetragen gewesen (S. 4). Schliesslich könne er – selbst bei Annahme einer arbeitgeber ähn lichen Stellung – die notwendigen Lohnzahlungen nach- und ausweisen (S. 5 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits lo sen entschädigung ab

1. September 2020 . 3. 3.1

Nach Lage der Akten bezog der Beschwerdeführer während einer Rahmenfrist vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 bei der Beschwerdegegnerin Arbeits losen entschädigung bis zur Aussteuerung im Juni 2018 ( vgl. Urk. 9/1 ). Am 30. April 2018 reichte der Beschwerdeführer dem RAV Regensdorf einen am 5. April 2018 unterzeichneten unbefristeten Arbeitsvertrag ein, gemäss welchem er am

18. Juni 2018 eine Stelle als Geschäftsführer im Gastgewerbe bei der Y.___ GmbH antreten würde (Urk. 9/3).

Infolgedessen wurde er auf dieses Datum hin von der Arbeitsvermittlung abgemeldet ( Urk. 9/2). Dieses Arbeits ver hältnis wurde von der Y.___ GmbH am 22. Oktober 2019 per 30. November 2019 gekündigt (Urk. 8/194).

Am 1. November 2019 schloss der Beschwerdeführer mit der Z.___

GmbH einen Arbeitsvertrag für die Tätigkeit als Geschäftsführer mit Stellenantritt per 1. November 2019 (Urk. 8/206-207). Dieses Arbeitsverhältnis begann gemäss Arbeitgeberbescheinigung erst a m

1. Dezember 2019 (Urk. 8/195 Ziff. 2; vgl. auch neuer, am 26. November 2019 geschlossener Arbeitsvertrag mit Stellen an tritt 1. Dezember 2019, Urk. 8/187- 1 88 ) und wurde am 21. Juli 2020 durch die Z.___ GmbH per 31. August 2020 gekündigt (Urk. 8/208). Als Grund für die Kündigung nannte der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Arbeits losen ent schädigung die schlechte Auftragslage (Urk. 8/202 Ziff. 20). 3.2

Gemäss Handelsr egister ist als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung beider Firmen B.___ eingetragen, wobei die Y.___ GmbH mit Statutenänderung vom 21. Februar 2018 neu firmiert wurde und als Domiziladresse seit

14. März 2018 die Wohnadresse des Beschwerde füh rers führte (Urk. 8/149-151). 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der relevanten Rahmenfrist bei der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH

während insgesamt mindestens zwölf Monaten

eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG inner halb der Rahmenfrist für die Beitragszeit ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) ausgeübt hat.

Unstrittig ist, dass die hier massgebliche Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2018 bis 31. August 2020 dauerte.

Für den fraglichen Zeitraum sind keine Gründe für eine Befre iung von der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 4.2

Vorab zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung zukam (vorstehend E. 1.4).

Der Beschwerdeführer wurde bei der Y.___ GmbH als Geschäftsführer angestellt (Urk. 8/191). Er war im Handelsregister nicht eingetragen und verfügte über keine formelle Zeichnungsberechtigung . In einer Firma mit zwei weiteren Angestellten war er für den Wareneinkauf, Kundenbetreuung, Bankettorganisationen und das Personal verantwortlich , wobei letztere Aufgabe nicht näher beschrieben wurde

(Urk. 8/118) . Damit lässt sich weder von Gesetzes wegen noch aufgrund der be trieblichen Struktur eine massgebliche Entscheidungsbefugnis erkennen, sodass eine arbeitgeberähnliche Stellung zu verneinen ist. 4.3

Für Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung keine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, gelingt der Nachweis des Lohnbe zugs und damit der beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel mittels Arbeit geberbescheinigungen und Lohnabrechnungen (vgl. vorstehend E. 1.2 f.) . Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich an die Ausgleichskasse überwiesen hat. Bei begründeten Zweifeln , ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person korrekt be schei nigt oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, muss die Arbeits losen kasse weitergehende Abklärungen treffen . Begründete Zweifel können sich beispiels weise bei Anstellungsverhältnissen unter Verwandten ergeben (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE B145). 4.4

4.4.1

Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer u nd der Y.___ GmbH (Urk. 9/3) und dem Kündigungsschreiben vom 22. Oktober

2019 (Urk. 8/194) dauerte das entsprechende Arbeitsverhältnis vom 18. Juni 2018 bis 30. November 2019 , wobei ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 7'799.75 verein bart wurde (vgl. vorstehend E. 3.1).

Damit übereinstimmend weisen die Lohn abrechnungen der Y.___ GmbH für die Monate Juni (Urk. 8/168), Juli (Urk. 8/167), August (Urk. 8/166), September (Urk. 8/165), Oktober (Urk. 8/164), November (Urk. 8/163) und Dezember 2018 (Urk. 8/162) Auszahlungen von monatlich brutto Fr. 7'799.76 (netto Fr. 6'819.05; Juni 2018 anteilsmässig brutto Fr. 3'899.88 beziehungsweise netto Fr. 3'331.65) aus. Im Jahre 2019 liegen monatliche Lohnabrechnungen von Januar bis Novem ber im Recht, welche allesamt die bereits im Jahr 2018 ausgewiesenen Monats b eträge ausweisen (Urk. 8/170-180). Alle Monatslöhne wurden gemäss diesen Auszügen dem Beschwerdeführer bar ausbezahlt , wobei der Empfang der Beträge unterschriftlich bestätigt und datiert wurde . 4.4.2

Im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH sind ferner die Arbeitgeberbescheinigung vom 15. September 2020 (Urk. 8/198-199) akten kundig, gemäss welcher von 18. Juni bis 31. Dezember 2018 ein AHV-pflichtiger Gesamtverdienst von Fr. 20'362.-- und von 1. Januar bis 30. November 2019 ein solcher von Fr. 74'100.-- abgerechnet wurde. Der Auszug aus dem i ndividu ellen Konto (IK-Auszug ) , welches die abgerechneten Arbeitseinkommen enthält,

weist für das Jahr 2018 ebenfalls ein Einkommen von Fr. 20'362. --

und für das Jahr 2019 ein solches von Fr. 74'100 .-- aus (Urk. 8/127). Diese Beträge stimmen so dann

mit den Lohnausweisen des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 (Urk. 8/97) und 2019 (Urk. 8/112) überein . Schliesslich ist in der von der C.___ AG am 8. Mai 2019 erstellten Steuererklärung 2018 nebst den bezogenen Arbeitslosentaggeldern von Fr. 15'142.-- kein Erwerbseinkommen auf geführt (U rk. 8/133-136) .

Dies wurde am 23. November 2020 insofern korrigiert, als der Beschwerdeführer beim kantonalen Steueramt eine Selbstanzeige ein reichte und den Lohnausweis über den Betrag von Fr. 20'362.-- nachreichte (Urk. 8/97-98). Die Steuererklärung 2019

– erstellt am

30. November 2020 von der C.___ AG - weist einen Erwerb von Fr. 63'360. -- aus (Urk. 8/ 105-108). 4.4.3

G emäss Handelsregister ging die Y.___ GmbH aus dem Beauty-Center D.___ GmbH hervor (vgl. Tagesregistereintrag vom 16. Januar 2018 und Statuten än derung vom

21. Februar 2018 ; Urk. 8/151 ). Die (neue) Gesellschaft bezweckte die Führung von Restaurationsbetrieben und Import und Export von Handelsgütern und war bereits seit dem 19. März 2018 ( SHAB- Eintragung)

E. ___-Strasse in F.___ domiziliert, notabene am Wohnsitz des Beschwerdeführers mit per sö n licher Adresse des Beschwerdeführers «c/o X.___ » . Zwar wurde der «c/o»-Zusatz im Juni 2018 fallengelassen, die Geschäftsadresse « E.___-Strasse , «PLZ»

F.___ » blieb indes bestehen und besteht im Übrigen nach wie vor (Urk. 8/151). Vom Beschwerdeführer erfolgte keine E rklärung, weshalb mehrere Monate vor seiner offiziellen Anstellung bei der Y.___ GmbH am 18. Juni 2018 seine Wohnadresse bereits als postalische Zustelladresse dieser F irma diente und auch nach seiner Entlassung per 30. November 2019 weiterhin ihre Gültigkeit behielt .

S eine Erklärungen, wonach er für die Administration von zu H ause aus habe arbeiten können und es in der Gaststätte keine Büroräumlichkeiten und keine Arbeitsplätze gegeben habe (Urk. 1 S. 4 f.), leuchten jedenfalls für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ein . Zu bemerken ist ferner, dass B.___

in beiden Firmen, deren Anstellungsverhältnisse mit dem Be sch werdeführer vorliegend zur Diskussion stehen, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war. 4.4. 4

Vor dem Hintergrund der divergierenden Angaben in den

Lohnabrechnungen und der Arbeitgeberbescheinigung einerseits (E. 4.4.1 , E. 4.4.4 )

sowie der auch nach Anstellungsende mit der Privatadresse des Beschwerdeführers übereinstimmen den Firmenadresse andererseits , welche eine ausserordentlich enge Beziehung zur Firma naheleg t (E. 4.4.2), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden , dass die Be schwerdegegnerin aufgrund begründeter Zweifel weitere Abklärungen tätigte

(vgl. vorstehend E. 1.4 ; E. 4.3 ).

Die Geschäftsbücher forderte die Beschwerdegeg nerin auch nach Angabe des von der Y.___ GmbH beauftragten Treuhandbüros durch den Beschwerdeführer ( Urk. 8/118) nicht an. M it den unterschriftlich bestätigten und echtzeitlich datierten Lohnbezügen liegen Quittungen über den Barbezug

der einzelnen Monatslöhne vor, auch wurden Lohnausweise für die Jahre 2018 und 2019 sowie ein individueller Kontoauszug beigebracht . Damit wurde der Nach weis eines

effektiven Lohnbezug es im fraglichen Anstellungsz eitraum erbracht .

Aufgrund des Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest , dass der Beschwerdeführer für die Y.___ GmbH im Zeitraum vom

18. Juni 2018 bis 30. November 2019 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte und dabei effektiv einen Lohn erzielte. 4.4. 5

Liegen

jedoch sich widersprechende Beweismittel vor, wird dies bei der Fest legung der Höhe des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sein , wobei zu Lasten des Versicherten vom geringeren Betrag auszugehen ist ( vorstehend E. 1.2; AVIG-Praxis ALE B148).

Dies ist vorliegend der Fall. So ist den Arbeitgeberbe scheinigungen, IK-Auszügen und Lohnausweisen ein Gesamtverdienst von Fr. 20'362. -- für das Jahr 2018 und ein solcher von Fr. 74'100. -- für das Jahr 2019 zu entnehmen. Sodann wurde in der ursprünglich eingereichten, nach träg lich korrigierten Steuererklärung für das Jahr 2018 zunächst gar kein Erwerbs einkommen , in der Folge ein solches von Fr. 20'362.-- deklariert, während für das Jahr 2019 ein Erwerb seinkommen von Fr. 63'360. -- hervorgeht (vorstehend E. 4.4.2) .

Demgegenüber

bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich den Empfang von brutto Bargeld-Lohnbezüge n für das Jahr 2018 von insgesamt Fr. 50'698.44 (6

x Fr. 7'799.76 + Fr. 3'899.88; Addition der bescheinigten Monatslöhne Juni bis Dezember 2018; vgl. vorstehend E. 4.4.2) , während sich die Summe im Lohn ausweis 2018 auf lediglich Fr. 20'362. —beläuft (Urk. 8/97). Zudem wurde 2019 bei der Ausgleichskasse ein AHV-pflichtiger Lohn von Fr. 74'100.-- abgerechnet, was einem Einkommen bei der Y.___ GmbH von Fr. 65'267.-- (Fr. 74'100. -- reduziert um die Lohnzahlung bei der Z.___ GmbH von Fr. 8'833.--; vgl. Urk. 8/196 Ziff. 16) entsprach. Auch dieser Betrag korrespondiert nicht mit den vom Beschwerdeführer als erhalten bescheinigten Lohnabrechnungen von Januar bis November 2019 von monatlich brutto Fr. 7'799.76 (Urk. 8/1 70-180), weist doch der gemeldete AHV-pflichtige Lohn einen rund Fr. 20'000.-- geringeren B e trag auf (11 x Fr. 7'799.76 = Fr. 85'797.36 minus Fr. 65'267.-- ; vorstehend E.

4.4.1 ) .

4.5 4.5.1

Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___

GmbH (Urk. 8/206-207), dem Kündigungsschreiben vom 21. Juli 20 2 0 (Urk . 8/208) sowie der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. September 2020 (Urk. 8/195-196) dauerte das entsprechende Arbeitsverhältnis vom 1. Dezember 2019 bis 31. August 202 0. 4.5.2

Im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis reichte der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2019 und Januar bis August 2020 (Urk. 8/154-161 ; Urk. 8/169 ) ein, auf welchen jeweils ein ausbezahlter Nettolohn von Fr. 7'737. -- (Bruttolohn Fr. 8'883.06) ausgewiesen war, wobei der Beschwer de führer handschriftlich vermerkt e , dass er die Löhne für die Monate Juni bis August 2020 nicht erhalten habe (Urk. 8/154-156).

Ferner erfolgte n gem äss ein gereichtem Postkonto- Auszug am 18. und 19. Mai 2020 jeweils eine Lohn-Gut schrift von Fr. 25'000.-- beziehungsweise von Fr. 20'000.-- auf das P ostkonto des Beschwerdeführers (Urk. 8/123).

Die IBAN-Nummer entspricht dabei der auf den Lohnabrechnungen angegebenen Nummer. Am 24. September 2020 stellte der Beschwerdeführer für die ausstehenden Löhne der Monate Mai bis August 2020 gegen seine Arbeitgeberin Z.___ GmbH ein Betreibungsbegehren im Betrag von total Fr. 24'633.-- (Urk. 8/190). Das Betreibungsamt Zürich 3 stellte der Z.___ GmbH am 8. Januar 2021 die Konkursandrohung zu (Urk. 8/43). Die ausstehen den Löhne für die Monate Juni, Juli, August 2020 wurden schliesslich von der Arbeitslosenkasse am 5. August 2021 in Form einer I nsolvenzentschädigung nachbezahlt (Urk. 8/45). 4.5.3

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH für den genannten Zeitraum von Dezember 2019 bis 31. A ugust 2020 bestand, wobei die Zeit spanne von Juni bis August 2020 , für welche der Beschwerdeführer eine Insolvenzentschädigung erhielt , als Beitragszeit ebenfalls anzurechnen ist (Urk. 8/43). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss von Dezember 2019 bis Mai 2020 genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto (vgl. vorstehend E. 4 .3). Diese sind

– wenn auch nur mit zwei runden Zahlungen vom 18. und 19. Mai 2020 von insgesamt Fr. 45'000.-- auf das Postkonto des Be schwerdeführers bei einem vertraglichen Nettolohn von Fr. 7'737.-- für die Monate Dezember 2019 bis Mai 2020 (6

x Fr. 7'737.-- = Fr. 46'422.--) nach ge wiesen.

Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Z.___ GmbH ergibt sich unter Berücksichtigung der Insolvenzzeit (vgl. AVIG-Praxis ALE B144) eine Bei tragszeit von insgesamt neun Monaten . 4.6

Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten während der relevanten Rahmenfrist vom 1. September 2018 bis 3 1. August 202 0. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der ange fochtene Entscheid aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerde führer ab 1. September 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruc hsvoraussetzungen erfüllt sind. 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV

SVGer ).

Vorliegend erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Syna Arbeitslosen kasse vom 5. Juli 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan F. Ioli - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 ab (Urk. 8/68-72 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs.

E. 1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der e rfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tat säch licher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsäch lichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbeschei ni gungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitge bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitge berähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenent schädigung verlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezem ber 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Ge setz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Obligationenrechts, OR). 2.

E. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers mit der Begründung, aus den eingereichten Unterlagen gingen keine regelmässigen Lohnzahlungen hervor, der Lohnfluss sei nicht belegt (S. 3 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, dass a uch erhebliche Zweifel an den nachträglich erstellten und eingereichten Unterlagen des Beschwerde führers, an der geltend gemachten Tätigkeit und am effektiv ausbezahlten Lohn bestünden (Urk. 7 S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1) , er habe vom 18. Juni 2018 bis 30. November 2019 bei der Y.___ GmbH und anschliessend vom 1. Dezember 2019 bis 31. August 2020 bei der Z.___ GmbH gearbeitet und sei damit während der Rahmenfrist permanent und über zwölf Monate lang angestellt gewesen (S. 3 unten). Darüber hinaus sei es nicht zutreffend , dass er in beiden Unternehmen jeweils in sogenannter arbeitgeberähnlicher Stellung tätig gewesen sei, zumal die Beschwerdegegnerin dies auch nicht ausreichend zu begründen vermöge. Auch habe er die Kündigung erhalten, was auf seine Anstellung hindeute, denn als Arbeitgeber hätte er wohl selbst nicht zu kündigen gehabt. Sodann sei er im Handelsregister nicht als Gesellschafter eingetragen gewesen (S. 4). Schliesslich könne er – selbst bei Annahme einer arbeitgeber ähn lichen Stellung – die notwendigen Lohnzahlungen nach- und ausweisen (S. 5 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits lo sen entschädigung ab

1. September 2020 .

E. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

E. 3.1 Nach Lage der Akten bezog der Beschwerdeführer während einer Rahmenfrist vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 bei der Beschwerdegegnerin Arbeits losen entschädigung bis zur Aussteuerung im Juni 2018 ( vgl. Urk. 9/1 ). Am 30. April 2018 reichte der Beschwerdeführer dem RAV Regensdorf einen am 5. April 2018 unterzeichneten unbefristeten Arbeitsvertrag ein, gemäss welchem er am

18. Juni 2018 eine Stelle als Geschäftsführer im Gastgewerbe bei der Y.___ GmbH antreten würde (Urk. 9/3).

Infolgedessen wurde er auf dieses Datum hin von der Arbeitsvermittlung abgemeldet ( Urk. 9/2). Dieses Arbeits ver hältnis wurde von der Y.___ GmbH am 22. Oktober 2019 per 30. November 2019 gekündigt (Urk. 8/194).

Am 1. November 2019 schloss der Beschwerdeführer mit der Z.___

GmbH einen Arbeitsvertrag für die Tätigkeit als Geschäftsführer mit Stellenantritt per 1. November 2019 (Urk. 8/206-207). Dieses Arbeitsverhältnis begann gemäss Arbeitgeberbescheinigung erst a m

1. Dezember 2019 (Urk. 8/195 Ziff. 2; vgl. auch neuer, am 26. November 2019 geschlossener Arbeitsvertrag mit Stellen an tritt 1. Dezember 2019, Urk. 8/187- 1 88 ) und wurde am 21. Juli 2020 durch die Z.___ GmbH per 31. August 2020 gekündigt (Urk. 8/208). Als Grund für die Kündigung nannte der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Arbeits losen ent schädigung die schlechte Auftragslage (Urk. 8/202 Ziff. 20).

E. 3.2 Gemäss Handelsr egister ist als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung beider Firmen B.___ eingetragen, wobei die Y.___ GmbH mit Statutenänderung vom 21. Februar 2018 neu firmiert wurde und als Domiziladresse seit

14. März 2018 die Wohnadresse des Beschwerde füh rers führte (Urk. 8/149-151).

E. 4 Vor dem Hintergrund der divergierenden Angaben in den

Lohnabrechnungen und der Arbeitgeberbescheinigung einerseits (E. 4.4.1 , E. 4.4.4 )

sowie der auch nach Anstellungsende mit der Privatadresse des Beschwerdeführers übereinstimmen den Firmenadresse andererseits , welche eine ausserordentlich enge Beziehung zur Firma naheleg t (E. 4.4.2), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden , dass die Be schwerdegegnerin aufgrund begründeter Zweifel weitere Abklärungen tätigte

(vgl. vorstehend E. 1.4 ; E. 4.3 ).

Die Geschäftsbücher forderte die Beschwerdegeg nerin auch nach Angabe des von der Y.___ GmbH beauftragten Treuhandbüros durch den Beschwerdeführer ( Urk. 8/118) nicht an. M it den unterschriftlich bestätigten und echtzeitlich datierten Lohnbezügen liegen Quittungen über den Barbezug

der einzelnen Monatslöhne vor, auch wurden Lohnausweise für die Jahre 2018 und 2019 sowie ein individueller Kontoauszug beigebracht . Damit wurde der Nach weis eines

effektiven Lohnbezug es im fraglichen Anstellungsz eitraum erbracht .

Aufgrund des Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest , dass der Beschwerdeführer für die Y.___ GmbH im Zeitraum vom

18. Juni 2018 bis 30. November 2019 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte und dabei effektiv einen Lohn erzielte.

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der relevanten Rahmenfrist bei der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH

während insgesamt mindestens zwölf Monaten

eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG inner halb der Rahmenfrist für die Beitragszeit ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) ausgeübt hat.

Unstrittig ist, dass die hier massgebliche Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2018 bis 31. August 2020 dauerte.

Für den fraglichen Zeitraum sind keine Gründe für eine Befre iung von der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

E. 4.2 Vorab zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung zukam (vorstehend E. 1.4).

Der Beschwerdeführer wurde bei der Y.___ GmbH als Geschäftsführer angestellt (Urk. 8/191). Er war im Handelsregister nicht eingetragen und verfügte über keine formelle Zeichnungsberechtigung . In einer Firma mit zwei weiteren Angestellten war er für den Wareneinkauf, Kundenbetreuung, Bankettorganisationen und das Personal verantwortlich , wobei letztere Aufgabe nicht näher beschrieben wurde

(Urk. 8/118) . Damit lässt sich weder von Gesetzes wegen noch aufgrund der be trieblichen Struktur eine massgebliche Entscheidungsbefugnis erkennen, sodass eine arbeitgeberähnliche Stellung zu verneinen ist.

E. 4.3 Für Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung keine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, gelingt der Nachweis des Lohnbe zugs und damit der beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel mittels Arbeit geberbescheinigungen und Lohnabrechnungen (vgl. vorstehend E. 1.2 f.) . Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich an die Ausgleichskasse überwiesen hat. Bei begründeten Zweifeln , ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person korrekt be schei nigt oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, muss die Arbeits losen kasse weitergehende Abklärungen treffen . Begründete Zweifel können sich beispiels weise bei Anstellungsverhältnissen unter Verwandten ergeben (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE B145).

E. 4.4.2 Im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH sind ferner die Arbeitgeberbescheinigung vom 15. September 2020 (Urk. 8/198-199) akten kundig, gemäss welcher von 18. Juni bis 31. Dezember 2018 ein AHV-pflichtiger Gesamtverdienst von Fr. 20'362.-- und von 1. Januar bis 30. November 2019 ein solcher von Fr. 74'100.-- abgerechnet wurde. Der Auszug aus dem i ndividu ellen Konto (IK-Auszug ) , welches die abgerechneten Arbeitseinkommen enthält,

weist für das Jahr 2018 ebenfalls ein Einkommen von Fr. 20'362. --

und für das Jahr 2019 ein solches von Fr. 74'100 .-- aus (Urk. 8/127). Diese Beträge stimmen so dann

mit den Lohnausweisen des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 (Urk. 8/97) und 2019 (Urk. 8/112) überein . Schliesslich ist in der von der C.___ AG am 8. Mai 2019 erstellten Steuererklärung 2018 nebst den bezogenen Arbeitslosentaggeldern von Fr. 15'142.-- kein Erwerbseinkommen auf geführt (U rk. 8/133-136) .

Dies wurde am 23. November 2020 insofern korrigiert, als der Beschwerdeführer beim kantonalen Steueramt eine Selbstanzeige ein reichte und den Lohnausweis über den Betrag von Fr. 20'362.-- nachreichte (Urk. 8/97-98). Die Steuererklärung 2019

– erstellt am

30. November 2020 von der C.___ AG - weist einen Erwerb von Fr. 63'360. -- aus (Urk. 8/ 105-108).

E. 4.4.3 G emäss Handelsregister ging die Y.___ GmbH aus dem Beauty-Center D.___ GmbH hervor (vgl. Tagesregistereintrag vom 16. Januar 2018 und Statuten än derung vom

21. Februar 2018 ; Urk. 8/151 ). Die (neue) Gesellschaft bezweckte die Führung von Restaurationsbetrieben und Import und Export von Handelsgütern und war bereits seit dem 19. März 2018 ( SHAB- Eintragung)

E. ___-Strasse in F.___ domiziliert, notabene am Wohnsitz des Beschwerdeführers mit per sö n licher Adresse des Beschwerdeführers «c/o X.___ » . Zwar wurde der «c/o»-Zusatz im Juni 2018 fallengelassen, die Geschäftsadresse « E.___-Strasse , «PLZ»

F.___ » blieb indes bestehen und besteht im Übrigen nach wie vor (Urk. 8/151). Vom Beschwerdeführer erfolgte keine E rklärung, weshalb mehrere Monate vor seiner offiziellen Anstellung bei der Y.___ GmbH am 18. Juni 2018 seine Wohnadresse bereits als postalische Zustelladresse dieser F irma diente und auch nach seiner Entlassung per 30. November 2019 weiterhin ihre Gültigkeit behielt .

S eine Erklärungen, wonach er für die Administration von zu H ause aus habe arbeiten können und es in der Gaststätte keine Büroräumlichkeiten und keine Arbeitsplätze gegeben habe (Urk. 1 S. 4 f.), leuchten jedenfalls für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ein . Zu bemerken ist ferner, dass B.___

in beiden Firmen, deren Anstellungsverhältnisse mit dem Be sch werdeführer vorliegend zur Diskussion stehen, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war.

E. 4.5.1 Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___

GmbH (Urk. 8/206-207), dem Kündigungsschreiben vom 21. Juli 20 2 0 (Urk . 8/208) sowie der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. September 2020 (Urk. 8/195-196) dauerte das entsprechende Arbeitsverhältnis vom 1. Dezember 2019 bis 31. August 202 0.

E. 4.5.2 Im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis reichte der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2019 und Januar bis August 2020 (Urk. 8/154-161 ; Urk. 8/169 ) ein, auf welchen jeweils ein ausbezahlter Nettolohn von Fr. 7'737. -- (Bruttolohn Fr. 8'883.06) ausgewiesen war, wobei der Beschwer de führer handschriftlich vermerkt e , dass er die Löhne für die Monate Juni bis August 2020 nicht erhalten habe (Urk. 8/154-156).

Ferner erfolgte n gem äss ein gereichtem Postkonto- Auszug am 18. und 19. Mai 2020 jeweils eine Lohn-Gut schrift von Fr. 25'000.-- beziehungsweise von Fr. 20'000.-- auf das P ostkonto des Beschwerdeführers (Urk. 8/123).

Die IBAN-Nummer entspricht dabei der auf den Lohnabrechnungen angegebenen Nummer. Am 24. September 2020 stellte der Beschwerdeführer für die ausstehenden Löhne der Monate Mai bis August 2020 gegen seine Arbeitgeberin Z.___ GmbH ein Betreibungsbegehren im Betrag von total Fr. 24'633.-- (Urk. 8/190). Das Betreibungsamt Zürich 3 stellte der Z.___ GmbH am 8. Januar 2021 die Konkursandrohung zu (Urk. 8/43). Die ausstehen den Löhne für die Monate Juni, Juli, August 2020 wurden schliesslich von der Arbeitslosenkasse am 5. August 2021 in Form einer I nsolvenzentschädigung nachbezahlt (Urk. 8/45).

E. 4.5.3 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH für den genannten Zeitraum von Dezember 2019 bis 31. A ugust 2020 bestand, wobei die Zeit spanne von Juni bis August 2020 , für welche der Beschwerdeführer eine Insolvenzentschädigung erhielt , als Beitragszeit ebenfalls anzurechnen ist (Urk. 8/43). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss von Dezember 2019 bis Mai 2020 genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto (vgl. vorstehend E. 4 .3). Diese sind

– wenn auch nur mit zwei runden Zahlungen vom 18. und 19. Mai 2020 von insgesamt Fr. 45'000.-- auf das Postkonto des Be schwerdeführers bei einem vertraglichen Nettolohn von Fr. 7'737.-- für die Monate Dezember 2019 bis Mai 2020 (6

x Fr. 7'737.-- = Fr. 46'422.--) nach ge wiesen.

Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Z.___ GmbH ergibt sich unter Berücksichtigung der Insolvenzzeit (vgl. AVIG-Praxis ALE B144) eine Bei tragszeit von insgesamt neun Monaten .

E. 4.6 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten während der relevanten Rahmenfrist vom 1. September 2018 bis 3 1. August 202 0. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der ange fochtene Entscheid aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerde führer ab 1. September 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruc hsvoraussetzungen erfüllt sind.

E. 5 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 GSVGer sowie §

E. 7 GebV

SVGer ).

Vorliegend erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Syna Arbeitslosen kasse vom 5. Juli 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan F. Ioli - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00275

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 4. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stefan F. Ioli ioli

götte

meier

rechtsanwälte Ämtlerstrasse 112, Postfach, 8040 Zürich gegen Syna Arbeitslosenkasse Zahlstelle Zürich Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, meldete sich am

28. Juli 2020 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Regensdorf zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Syna ) am

22. September 2020 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigu ng ab 1. September 2020 (Urk. 8/201-205 ).

Mit Verfügung vom

11. November 2020 verneinte die Syna die Anspruchsbe rech tigung des Versicherten ab

1. September 2020 mangels erfüllter Beitragszeit ( Urk. 8/114-117) . Die dagegen vom Versicherten am

3. Dezember 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/100 ) wies die Syna mit Einspracheentscheid vom

5. Juli 202 1 ab (Urk. 8/68-72 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

31. August 2021 Besch werde gegen den Eins pra che entscheid der Syna vom 5. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom

11. November 2020 seien aufzuheben und die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, ihm ab 1. September 2020 eine Arbeitslosen entschä di gung auszurichten, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

4. Oktober 2021 beantragte die Syna , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7), was dem Beschwer de führer am

11. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs.

3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.2

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der e rfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tat säch licher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 m it Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsäch lichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbeschei ni gungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitge bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitge berähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenent schädigung verlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezem ber 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Ge setz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Obligationenrechts, OR). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers mit der Begründung, aus den eingereichten Unterlagen gingen keine regelmässigen Lohnzahlungen hervor, der Lohnfluss sei nicht belegt (S. 3 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, dass a uch erhebliche Zweifel an den nachträglich erstellten und eingereichten Unterlagen des Beschwerde führers, an der geltend gemachten Tätigkeit und am effektiv ausbezahlten Lohn bestünden (Urk. 7 S. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1) , er habe vom 18. Juni 2018 bis 30. November 2019 bei der Y.___ GmbH und anschliessend vom 1. Dezember 2019 bis 31. August 2020 bei der Z.___ GmbH gearbeitet und sei damit während der Rahmenfrist permanent und über zwölf Monate lang angestellt gewesen (S. 3 unten). Darüber hinaus sei es nicht zutreffend , dass er in beiden Unternehmen jeweils in sogenannter arbeitgeberähnlicher Stellung tätig gewesen sei, zumal die Beschwerdegegnerin dies auch nicht ausreichend zu begründen vermöge. Auch habe er die Kündigung erhalten, was auf seine Anstellung hindeute, denn als Arbeitgeber hätte er wohl selbst nicht zu kündigen gehabt. Sodann sei er im Handelsregister nicht als Gesellschafter eingetragen gewesen (S. 4). Schliesslich könne er – selbst bei Annahme einer arbeitgeber ähn lichen Stellung – die notwendigen Lohnzahlungen nach- und ausweisen (S. 5 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits lo sen entschädigung ab

1. September 2020 . 3. 3.1

Nach Lage der Akten bezog der Beschwerdeführer während einer Rahmenfrist vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 bei der Beschwerdegegnerin Arbeits losen entschädigung bis zur Aussteuerung im Juni 2018 ( vgl. Urk. 9/1 ). Am 30. April 2018 reichte der Beschwerdeführer dem RAV Regensdorf einen am 5. April 2018 unterzeichneten unbefristeten Arbeitsvertrag ein, gemäss welchem er am

18. Juni 2018 eine Stelle als Geschäftsführer im Gastgewerbe bei der Y.___ GmbH antreten würde (Urk. 9/3).

Infolgedessen wurde er auf dieses Datum hin von der Arbeitsvermittlung abgemeldet ( Urk. 9/2). Dieses Arbeits ver hältnis wurde von der Y.___ GmbH am 22. Oktober 2019 per 30. November 2019 gekündigt (Urk. 8/194).

Am 1. November 2019 schloss der Beschwerdeführer mit der Z.___

GmbH einen Arbeitsvertrag für die Tätigkeit als Geschäftsführer mit Stellenantritt per 1. November 2019 (Urk. 8/206-207). Dieses Arbeitsverhältnis begann gemäss Arbeitgeberbescheinigung erst a m

1. Dezember 2019 (Urk. 8/195 Ziff. 2; vgl. auch neuer, am 26. November 2019 geschlossener Arbeitsvertrag mit Stellen an tritt 1. Dezember 2019, Urk. 8/187- 1 88 ) und wurde am 21. Juli 2020 durch die Z.___ GmbH per 31. August 2020 gekündigt (Urk. 8/208). Als Grund für die Kündigung nannte der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Arbeits losen ent schädigung die schlechte Auftragslage (Urk. 8/202 Ziff. 20). 3.2

Gemäss Handelsr egister ist als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung beider Firmen B.___ eingetragen, wobei die Y.___ GmbH mit Statutenänderung vom 21. Februar 2018 neu firmiert wurde und als Domiziladresse seit

14. März 2018 die Wohnadresse des Beschwerde füh rers führte (Urk. 8/149-151). 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der relevanten Rahmenfrist bei der Y.___ GmbH und der Z.___ GmbH

während insgesamt mindestens zwölf Monaten

eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG inner halb der Rahmenfrist für die Beitragszeit ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) ausgeübt hat.

Unstrittig ist, dass die hier massgebliche Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2018 bis 31. August 2020 dauerte.

Für den fraglichen Zeitraum sind keine Gründe für eine Befre iung von der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 4.2

Vorab zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung zukam (vorstehend E. 1.4).

Der Beschwerdeführer wurde bei der Y.___ GmbH als Geschäftsführer angestellt (Urk. 8/191). Er war im Handelsregister nicht eingetragen und verfügte über keine formelle Zeichnungsberechtigung . In einer Firma mit zwei weiteren Angestellten war er für den Wareneinkauf, Kundenbetreuung, Bankettorganisationen und das Personal verantwortlich , wobei letztere Aufgabe nicht näher beschrieben wurde

(Urk. 8/118) . Damit lässt sich weder von Gesetzes wegen noch aufgrund der be trieblichen Struktur eine massgebliche Entscheidungsbefugnis erkennen, sodass eine arbeitgeberähnliche Stellung zu verneinen ist. 4.3

Für Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung keine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, gelingt der Nachweis des Lohnbe zugs und damit der beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel mittels Arbeit geberbescheinigungen und Lohnabrechnungen (vgl. vorstehend E. 1.2 f.) . Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich an die Ausgleichskasse überwiesen hat. Bei begründeten Zweifeln , ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person korrekt be schei nigt oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, muss die Arbeits losen kasse weitergehende Abklärungen treffen . Begründete Zweifel können sich beispiels weise bei Anstellungsverhältnissen unter Verwandten ergeben (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE B145). 4.4

4.4.1

Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer u nd der Y.___ GmbH (Urk. 9/3) und dem Kündigungsschreiben vom 22. Oktober

2019 (Urk. 8/194) dauerte das entsprechende Arbeitsverhältnis vom 18. Juni 2018 bis 30. November 2019 , wobei ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 7'799.75 verein bart wurde (vgl. vorstehend E. 3.1).

Damit übereinstimmend weisen die Lohn abrechnungen der Y.___ GmbH für die Monate Juni (Urk. 8/168), Juli (Urk. 8/167), August (Urk. 8/166), September (Urk. 8/165), Oktober (Urk. 8/164), November (Urk. 8/163) und Dezember 2018 (Urk. 8/162) Auszahlungen von monatlich brutto Fr. 7'799.76 (netto Fr. 6'819.05; Juni 2018 anteilsmässig brutto Fr. 3'899.88 beziehungsweise netto Fr. 3'331.65) aus. Im Jahre 2019 liegen monatliche Lohnabrechnungen von Januar bis Novem ber im Recht, welche allesamt die bereits im Jahr 2018 ausgewiesenen Monats b eträge ausweisen (Urk. 8/170-180). Alle Monatslöhne wurden gemäss diesen Auszügen dem Beschwerdeführer bar ausbezahlt , wobei der Empfang der Beträge unterschriftlich bestätigt und datiert wurde . 4.4.2

Im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH sind ferner die Arbeitgeberbescheinigung vom 15. September 2020 (Urk. 8/198-199) akten kundig, gemäss welcher von 18. Juni bis 31. Dezember 2018 ein AHV-pflichtiger Gesamtverdienst von Fr. 20'362.-- und von 1. Januar bis 30. November 2019 ein solcher von Fr. 74'100.-- abgerechnet wurde. Der Auszug aus dem i ndividu ellen Konto (IK-Auszug ) , welches die abgerechneten Arbeitseinkommen enthält,

weist für das Jahr 2018 ebenfalls ein Einkommen von Fr. 20'362. --

und für das Jahr 2019 ein solches von Fr. 74'100 .-- aus (Urk. 8/127). Diese Beträge stimmen so dann

mit den Lohnausweisen des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 (Urk. 8/97) und 2019 (Urk. 8/112) überein . Schliesslich ist in der von der C.___ AG am 8. Mai 2019 erstellten Steuererklärung 2018 nebst den bezogenen Arbeitslosentaggeldern von Fr. 15'142.-- kein Erwerbseinkommen auf geführt (U rk. 8/133-136) .

Dies wurde am 23. November 2020 insofern korrigiert, als der Beschwerdeführer beim kantonalen Steueramt eine Selbstanzeige ein reichte und den Lohnausweis über den Betrag von Fr. 20'362.-- nachreichte (Urk. 8/97-98). Die Steuererklärung 2019

– erstellt am

30. November 2020 von der C.___ AG - weist einen Erwerb von Fr. 63'360. -- aus (Urk. 8/ 105-108). 4.4.3

G emäss Handelsregister ging die Y.___ GmbH aus dem Beauty-Center D.___ GmbH hervor (vgl. Tagesregistereintrag vom 16. Januar 2018 und Statuten än derung vom

21. Februar 2018 ; Urk. 8/151 ). Die (neue) Gesellschaft bezweckte die Führung von Restaurationsbetrieben und Import und Export von Handelsgütern und war bereits seit dem 19. März 2018 ( SHAB- Eintragung)

E. ___-Strasse in F.___ domiziliert, notabene am Wohnsitz des Beschwerdeführers mit per sö n licher Adresse des Beschwerdeführers «c/o X.___ » . Zwar wurde der «c/o»-Zusatz im Juni 2018 fallengelassen, die Geschäftsadresse « E.___-Strasse , «PLZ»

F.___ » blieb indes bestehen und besteht im Übrigen nach wie vor (Urk. 8/151). Vom Beschwerdeführer erfolgte keine E rklärung, weshalb mehrere Monate vor seiner offiziellen Anstellung bei der Y.___ GmbH am 18. Juni 2018 seine Wohnadresse bereits als postalische Zustelladresse dieser F irma diente und auch nach seiner Entlassung per 30. November 2019 weiterhin ihre Gültigkeit behielt .

S eine Erklärungen, wonach er für die Administration von zu H ause aus habe arbeiten können und es in der Gaststätte keine Büroräumlichkeiten und keine Arbeitsplätze gegeben habe (Urk. 1 S. 4 f.), leuchten jedenfalls für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ein . Zu bemerken ist ferner, dass B.___

in beiden Firmen, deren Anstellungsverhältnisse mit dem Be sch werdeführer vorliegend zur Diskussion stehen, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war. 4.4. 4

Vor dem Hintergrund der divergierenden Angaben in den

Lohnabrechnungen und der Arbeitgeberbescheinigung einerseits (E. 4.4.1 , E. 4.4.4 )

sowie der auch nach Anstellungsende mit der Privatadresse des Beschwerdeführers übereinstimmen den Firmenadresse andererseits , welche eine ausserordentlich enge Beziehung zur Firma naheleg t (E. 4.4.2), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden , dass die Be schwerdegegnerin aufgrund begründeter Zweifel weitere Abklärungen tätigte

(vgl. vorstehend E. 1.4 ; E. 4.3 ).

Die Geschäftsbücher forderte die Beschwerdegeg nerin auch nach Angabe des von der Y.___ GmbH beauftragten Treuhandbüros durch den Beschwerdeführer ( Urk. 8/118) nicht an. M it den unterschriftlich bestätigten und echtzeitlich datierten Lohnbezügen liegen Quittungen über den Barbezug

der einzelnen Monatslöhne vor, auch wurden Lohnausweise für die Jahre 2018 und 2019 sowie ein individueller Kontoauszug beigebracht . Damit wurde der Nach weis eines

effektiven Lohnbezug es im fraglichen Anstellungsz eitraum erbracht .

Aufgrund des Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest , dass der Beschwerdeführer für die Y.___ GmbH im Zeitraum vom

18. Juni 2018 bis 30. November 2019 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte und dabei effektiv einen Lohn erzielte. 4.4. 5

Liegen

jedoch sich widersprechende Beweismittel vor, wird dies bei der Fest legung der Höhe des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sein , wobei zu Lasten des Versicherten vom geringeren Betrag auszugehen ist ( vorstehend E. 1.2; AVIG-Praxis ALE B148).

Dies ist vorliegend der Fall. So ist den Arbeitgeberbe scheinigungen, IK-Auszügen und Lohnausweisen ein Gesamtverdienst von Fr. 20'362. -- für das Jahr 2018 und ein solcher von Fr. 74'100. -- für das Jahr 2019 zu entnehmen. Sodann wurde in der ursprünglich eingereichten, nach träg lich korrigierten Steuererklärung für das Jahr 2018 zunächst gar kein Erwerbs einkommen , in der Folge ein solches von Fr. 20'362.-- deklariert, während für das Jahr 2019 ein Erwerb seinkommen von Fr. 63'360. -- hervorgeht (vorstehend E. 4.4.2) .

Demgegenüber

bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich den Empfang von brutto Bargeld-Lohnbezüge n für das Jahr 2018 von insgesamt Fr. 50'698.44 (6

x Fr. 7'799.76 + Fr. 3'899.88; Addition der bescheinigten Monatslöhne Juni bis Dezember 2018; vgl. vorstehend E. 4.4.2) , während sich die Summe im Lohn ausweis 2018 auf lediglich Fr. 20'362. —beläuft (Urk. 8/97). Zudem wurde 2019 bei der Ausgleichskasse ein AHV-pflichtiger Lohn von Fr. 74'100.-- abgerechnet, was einem Einkommen bei der Y.___ GmbH von Fr. 65'267.-- (Fr. 74'100. -- reduziert um die Lohnzahlung bei der Z.___ GmbH von Fr. 8'833.--; vgl. Urk. 8/196 Ziff. 16) entsprach. Auch dieser Betrag korrespondiert nicht mit den vom Beschwerdeführer als erhalten bescheinigten Lohnabrechnungen von Januar bis November 2019 von monatlich brutto Fr. 7'799.76 (Urk. 8/1 70-180), weist doch der gemeldete AHV-pflichtige Lohn einen rund Fr. 20'000.-- geringeren B e trag auf (11 x Fr. 7'799.76 = Fr. 85'797.36 minus Fr. 65'267.-- ; vorstehend E.

4.4.1 ) .

4.5 4.5.1

Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___

GmbH (Urk. 8/206-207), dem Kündigungsschreiben vom 21. Juli 20 2 0 (Urk . 8/208) sowie der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. September 2020 (Urk. 8/195-196) dauerte das entsprechende Arbeitsverhältnis vom 1. Dezember 2019 bis 31. August 202 0. 4.5.2

Im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis reichte der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2019 und Januar bis August 2020 (Urk. 8/154-161 ; Urk. 8/169 ) ein, auf welchen jeweils ein ausbezahlter Nettolohn von Fr. 7'737. -- (Bruttolohn Fr. 8'883.06) ausgewiesen war, wobei der Beschwer de führer handschriftlich vermerkt e , dass er die Löhne für die Monate Juni bis August 2020 nicht erhalten habe (Urk. 8/154-156).

Ferner erfolgte n gem äss ein gereichtem Postkonto- Auszug am 18. und 19. Mai 2020 jeweils eine Lohn-Gut schrift von Fr. 25'000.-- beziehungsweise von Fr. 20'000.-- auf das P ostkonto des Beschwerdeführers (Urk. 8/123).

Die IBAN-Nummer entspricht dabei der auf den Lohnabrechnungen angegebenen Nummer. Am 24. September 2020 stellte der Beschwerdeführer für die ausstehenden Löhne der Monate Mai bis August 2020 gegen seine Arbeitgeberin Z.___ GmbH ein Betreibungsbegehren im Betrag von total Fr. 24'633.-- (Urk. 8/190). Das Betreibungsamt Zürich 3 stellte der Z.___ GmbH am 8. Januar 2021 die Konkursandrohung zu (Urk. 8/43). Die ausstehen den Löhne für die Monate Juni, Juli, August 2020 wurden schliesslich von der Arbeitslosenkasse am 5. August 2021 in Form einer I nsolvenzentschädigung nachbezahlt (Urk. 8/45). 4.5.3

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH für den genannten Zeitraum von Dezember 2019 bis 31. A ugust 2020 bestand, wobei die Zeit spanne von Juni bis August 2020 , für welche der Beschwerdeführer eine Insolvenzentschädigung erhielt , als Beitragszeit ebenfalls anzurechnen ist (Urk. 8/43). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss von Dezember 2019 bis Mai 2020 genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto (vgl. vorstehend E. 4 .3). Diese sind

– wenn auch nur mit zwei runden Zahlungen vom 18. und 19. Mai 2020 von insgesamt Fr. 45'000.-- auf das Postkonto des Be schwerdeführers bei einem vertraglichen Nettolohn von Fr. 7'737.-- für die Monate Dezember 2019 bis Mai 2020 (6

x Fr. 7'737.-- = Fr. 46'422.--) nach ge wiesen.

Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Z.___ GmbH ergibt sich unter Berücksichtigung der Insolvenzzeit (vgl. AVIG-Praxis ALE B144) eine Bei tragszeit von insgesamt neun Monaten . 4.6

Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten während der relevanten Rahmenfrist vom 1. September 2018 bis 3 1. August 202 0. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der ange fochtene Entscheid aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerde führer ab 1. September 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruc hsvoraussetzungen erfüllt sind. 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV

SVGer ).

Vorliegend erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Syna Arbeitslosen kasse vom 5. Juli 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan F. Ioli - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler