Sachverhalt
1.
X.___, gebore n 1984, arbeitete zuletzt vom 1. April 2017 bis 3 1. Mai 2020 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH
(Urk. 7/35). Am 8. Juni 2020 wurde durch das Bezirksgericht Hinwil über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet (Urk. 7/12). Am 1 9. Oktober 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Ar bei tsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits vermittlung an und beantragte Arbe itslosenentschädigung (Urk. 7/37; Urk. 7/53).
Mit Verfügung vom 1 2. März 2021 (Urk. 7/19) lehnte die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Syna) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenent schädi gung ab dem 1 9. Oktober 2020 mangels Erfüllung der Beitragszeit bei arbeit ge berähnlicher Stellung sowie fehlende r Ermittlung des Lohnflusses ab. Die da gegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/17) wies die Syna mit Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2021 (Urk. 7/9 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 2 2. August 2021 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2021 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhe bung und die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1).
Die Syna beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2021 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. I nnert der mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2021 (Urk.
9) angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein, was der B eschwerdegegnerin mit Verfügung vom
3 0. November 2021 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hin weisen).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt etwa für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Sch weizerischen Zivilgesetzbuches, Obligationen recht, OR; BGE 145 V 200 E. 4.1-4.5). 1.2
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder mass geblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausge wiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. Septem ber 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.3
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung be steht darin, dass die versi cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per son sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsäch licher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1 .4
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzah lung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwi schen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohn zahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.
2) im Wesentlichen fest, dass die Konkurseröffnung über die Y.___ GmbH in Liquidation zur endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers bei dieser Gesellschaft geführt habe . Allerdings habe er als jeweils einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sowohl der A.___ GmbH als auch der B.___ GmbH weiterhin arbeitgeberähnliche S tellungen inne, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (vgl. S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung auf grund der Beibehaltung von arbeitgeberähnlichen Stellungen und dem damit ein hergehenden Missbrauchsrisiko - jederz eitige Arbeitsaufnahme bei einem der Un ternehmen - zu verneinen sei. Ansonsten sei der Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung - wie ursprünglic h in der Verfügung vorgenommen -
aufgrund der fehlenden Beitragszeit zu vernei nen . So lägen keine Belege über Zahlungen auf ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto vor. Damit gelinge der Nachweis des Lohnflusses und damit der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht (S. 3 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, er sei Inhaber und Geschäftsführer der Y.___ GmbH in Liquidation gewesen, über welche aufgrund der Pandemie der Konkurs eröffnet worden sei. E r sei angestellt gewesen und habe regelmässig Beiträge bezahlt. Gleichzeitig sei er auch Inhaber von zwei weiteren Gesellschaften (B.___ G mbH und A.___ GmbH) . Bei diesen Gesellschaften sei er jedoch nicht angestellt und habe auch keine Gelder bezogen. Die A.___ GmbH habe seit der Gründung noch nie etwas bezweckt. Mit der B.___ GmbH betreibe sein Bruder eine Bar. Er habe dies alles belegt und dennoch kein Geld von der Arbeitslosenkasse erhalten (vgl. Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung zu Recht erfolgt ist. 3. 3.1
Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 7. Feb ruar 2017 (TR-Datum; SHAB-Datum
2. März 2017) einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH in Liquidation war (vgl. Urk. 7/41). Damit hatte er eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, ergibt sich die massgebli che Entscheidungsbefugnis für die Gesellschafter einer GmbH doch bereits aus dem Gesetz selbst (vorstehend E. 1.1).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. Juni 2020 (Urk. 7/12) wurde über die Y.___ GmbH der Kon kurs eröffnet und das Konkursamt Wetzikon mit dem Vollzug beauftragt, was
zur endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers führte (vgl. AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2022, Rz B29). Das Konkurs verfahren wurde schliesslich mit Urteil der Konkursrichterin vom 2 7. August 2 021 mangels Aktiven eingestellt. 3.2
I n der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vorstehend E. 1.3) - vorlie gend vom 1 9. Oktober 2018 bis 1 8. Oktober 2020
-
hatte der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH in Liquidation - wie soeben aufge zeigt (vgl. vorstehend E. 3.1) -
eine arb eitgeberähnliche Stellung inne . Die Beschwerdegegnerin hat daher
zu Recht den tatsächlichen Lohnfluss überprüft, sollen mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlungen doch Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen verhindert w erden (vgl. vorstehend E. 1.4; vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz B146).
Die vom Beschwerdeführer zum Nachweis des Lohnflusses eingereichten Steuer erklärungen der Jahre 2018 und 2019 (Urk. 7/17 Beilage 3 «Steuererklärung 2018»; Urk. 7/27) sowie der Lo hnausweis des Jahres 2019 (Urk. 7/49) und die Eintragungen im individu ellen Konto (IK-Auszug;
Urk. 7/10-11, Urk. 7/20,
Urk. 7/22, Urk. 7/24) bilden dabei höchstens Indizien für eine tatsächlich e Lohn zahlung (vorstehend E. 1.4), weshalb sich einzig hieraus noch nichts zugunsten des Be schwerdeführers gewinnen lässt.
Anhand der eingereichten Auszüge
des Firmen konto s der Y.___ GmbH in Liquidation bei der Bank C.___ betreffend de n Zeitraum vom Januar bis September 2019 sowie Januar bis Juni 2020 (Urk. 7/28 -30) lassen sich Lohnzahlungen nicht kontinuierlich erfassen . Vielmehr ist erkennbar, dass in unregelmässigen Abständen Beträge zwischen Fr. 500.-- und Fr. 7 ‘000.-- (am 2 5. Januar 2019
Fr. 2'000.--, 4. April 2019
Fr. 2'000.--, 4. Juni 2019
Fr. 2'000.--, 2. Juli 2019
Fr. 2'400.--, 1 2. Februar 2020
Fr. 7'000.--, 3. März 2020
Fr. 7'000.--, 1. April 2020
Fr. 7'000.--, 9. April 2020
Fr. 500.--, 4. Mai 2020
Fr. 7'000.--) an den Beschwerdeführer überwiesen wur den. Erst in den letzten vier Monaten vor Konkurseröffnung vom 8. Juni 2020
- Februar bis Mai 2020 - lassen sich regelmässige Zahlungen feststellen. Nebenbei
werden viele Barbezüge und private Zahlungen aufgeführt, selbst dann, als die Lohnbezüge Fr. 7'000 .--
betragen haben (vgl. Urk. 7/29-30) . Diesbezüglich lässt sich jedoch nicht objektivieren, ob und allenfalls welche Barbezüge in welcher Höhe Lohnzahlungen dargestellt haben könnten. Dies wird vom Beschwerdefüh rer im Übrigen auch nicht ausdrücklich geltend gemacht.
Anhand der eingereichten Bankauszüge lässt sich folglich
eine effektive Lohn zahlung während mindestens 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist unzuverläs sig ableiten. D ie von der Beschwerdegegnerin mehrmals
- am 1 6. November 2020, 1 2. J anuar 2021, 1 8. Februar 2021 und 2 7. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/14; Urk. 7/26; Urk. 7/43; Urk. 7/48) -
eingeforderten Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar 2019 bis Mai 2020 wurden nicht eingereicht.
Vielmehr erklärte der Beschwerde führer schliesslich mit E-Mail vom 7. Ju ni 2021 (Urk. 7/13), dass er solche gar nie erstellt habe. Gemäss den sich in den Akten befindlichen internen Kontenblättern der Y.___ GmbH in Liquidation vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2019 (Urk. 7/17 Beilage 2) wurde zwar ein monatlicher Lohn an den Beschwer deführer abgerechnet (vgl. S. 9 „ Lohnsammelkonto “ und S. 20 „Lohnaufwand“ der Kontenblätter). Eine einzig in den Geschäftsbüchern erfasste Lohnsumme, die nie tatsächlich zur Auszahlung gelangte, kann indessen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_15 0/2020 vom 8. April 2020 E. 4).
Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer schliesslich mit seinem Einwand, wonach er regelmässig Bei träge bezahlt habe (vgl. Urk. 1), ist doch nicht die Erfüllung der Beitragspflicht massgebend, sondern die Ausübung einer – genügend überprüfbaren
– beitrags pflichtigen Beschäfti gung (BGE 131 V 444 E. 3.1.1).
Ob anhand der unregelmässigen Zahlungen und privaten Bezüge eine beitrags pflichtige Tätigkeit nachgewiesen ist, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, was eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu F olge hätte (vgl. vorstehend E. 1.3), kann letztlich offen blieben, zumal – wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 3.3) – immer noch arbeitgeberähnliche Stellungen bestehen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Zustand der Liquidation bis zur Lö schung der Firma im Handelsregister dauert . Eine beschlossene oder angeord nete Liquidation ist daher nicht ohne Weiteres ein taugliches Kriterium dafür, das Aus scheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung zu belegen (AVIG-Praxis ALE, B29; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 850/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2). 3.3
3.3.1
M it der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten (vgl. Urk. 2 S. 3), dass der Beschwer deführer weiterhin auch jeweils einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH und der A.___ GmbH ist.
Über diese beiden Gesellschaften wurde bisher kein Konku rs eröffnet (vgl. Urk. 7/ 39-42). Der Beschwerdefüh rer hat bei diesen beiden GmbH - da sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst ergibt - weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stel lung inne (vorstehend E. 1.1).
Ist eine Person Inhaberin mehrerer Unternehmen und fällt eine davon in Konkurs, und hat sie die Möglichkeit, eine gleiche Tätigkeit in einem dieser Unternehmen auszuüben, ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung zu verneinen. In derartiger Konstellation ist die Missbrauchsgefahr immer noch erfüllt (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz 29 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts C 65/04 vom 2 9. Juni 2004). 3.3.2
Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er sei zwar Inhaber der ge nannten Firmen, sei aber nicht angestellt und beziehe von ihnen auch keine Gel der und keinen Lohn . Die A.___ GmbH existiere seit längerem, habe aber noch nie etwas bezweckt und stehe sei t der Gründung einfach still. Er sei ferner der Gründer der B.___ GmbH, jedoch nicht dort angest ellt. Sein Bruder D.___ betreibe mit dieser Firma eine Bar und sei dort angestellt (Urk. 1). 3.3.3
Aus dem Firmenkonto ergibt sich, dass am 1 2. Februar 2020 eine Zahlung von Fr. 3'500.— (Urk. 7/29 /
185) und am 2. März 2020 eine Zahlung von Fr. 1'300.— von der Y.___ GmbH (zwischenzeitlich in Liquida tion) an die B.___ GmbH ging (Urk. 7/29 / 184). Weiter ergeben sich aus dem Firmenkonto der
Y.___ GmbH (zwischenzeitlich in Liquidation) folgende Zahlungen an D.___, wobei es sich um die ursprüngliche Adresse der B.___ GmbH gemäss dem Handelsregister handelt (vgl. Urk. 12/1) :
2 2. Juli 2019
Fr. 6'000.-- (Urk. 7/29/161)
7. August 2019
Fr. 6'000.-- (Urk. 7/29/157)
4. September 2019
Fr. 6'000.-- (Urk. 7/29 / 153) 3.3.4
Die Adresse der Y.___ GmbH in Liquidation sowie der A.___ GmbH lautet auf E.___-Strasse in F.___ (der frühere Wohnort des Beschwerde führers war G.___-Strasse in F.___, vgl. Urk. 2 S. 1), die aktuelle Adresse der B.___ GmbH auf H.___-Strasse
in F.___
(vgl. Urk. 12/2), was der jetzigen Wohnadresse des Beschwerdeführers entspricht (vgl. Urk. 1) . Dabei erfolgte die Mutation der Adresse der B.___ GmbH im Handelsregister am 1 0. Mai 2021 (vgl. Urk. 12/2), wobei die früh ere Adresse E.___-Strasse in F.___ die jetzige Adresse der Y.___ GmbH in Liquidation sowie der A.___ GmbH ist und in unmittelbarer Nähe zum früheren Wohnort des Beschwerdeführers lag . 3.3.5
Mit Blick auf die im Handelsregister erfassten Zweckumschreibungen dieser Gesellschaften stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer
die Möglichkeit hat, eine gleiche Tätigkeit wie bei der Y.___ GmbH in Liquidation auszuüben. Dabei bezweckte die Y.___ GmbH in Liquidation das Ausführen von Reinigungsarbeiten aller Art, insbesondere Innen- und Aussen reinigung von Gebäuden und Wohnungen, sowie den Handel mit Waren aller Art. Demgegenüber bezweckt die B.___ GmbH die Betreuung einer App für die Entgegennahme von Reservationen für Lounges in den Clubs und Bars und die damit verbundenen Dienstleistungen im vorgenannten Bereich sowie die A.___ GmbH das Ausführen von allgemeinen Bauarbeiten (vgl. die jewei ligen Einträge auf www.zefix.ch, zuletzt besucht am 7. April 2022).
Wie der Beschwerdeführer jedoch beschwerdeweise angab, betreibe sein Bruder mit der B.___ GmbH die Bar I.___ in F.___ . Dies fällt im w eites ten Sinn unter den im Handelsregister genannten Zweck (Betreuung einer App für die Entgegennahme von Reservationen für Lounges in den Clubs und Bars und die damit verbundenen Dienstleistungen im vorgenannten Bereich), womit auch Raum bliebe für die von der Y.___ GmbH in Liquidation ausgeübten Tätigkeiten (Ausführen von Reinigungsarbeiten aller Art, insbeson dere Innen- und Aussenreinigung von Gebäuden und Wohnungen, sowie den Handel mit Waren aller Art) .
Bereits insofern besteht die Möglichkeit, die gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem der weiteren Unternehmen auszuüben, sodass die Missbrauchsgefahr immer noch erfüllt ist.
Im Weiteren besteh en aufgrund der engen örtliche n
und personellen Verflechtung zwischen zumindest zwei der Firmen und den darin Involvierten mit Zahlungen der
Y.___ GmbH in Liquidation an die B.___ GmbH zuletzt im März 2020 (bevor im Juni 2020 der Konkurs eröffnet wurde)
und mit der im Mai 2021 vom Beschwerdeführer veranlassten Adressänderung an dessen neuen Wohnort Hinweise darauf, dass nicht unwesentliche Verbindungen zwi schen ihm und der B.___
GmbH bestehen . Diese lassen - trotz gegenteili ger Ausführungen (vgl. Urk.
1) -
nicht ausschliessen, dass er aufgrund seiner Stellung als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift belie big auch in der B.___ GmbH
tätig sein könnte, zumal auch der Fir menzweck der B.___ GmbH weit gefasst ist beziehungsweise weit ausge legt wird . Ein anrechenbarer Arbeitsausfall ist in solchen Situationen kaum zu bestimmen. Dies beleuchtet das Missbrauchspotenzial, das der Ausrichtung von Taggeldern an arbeitgeberähnliche Personen in solchen Konstellationen inhärent ist. Da bereits das Risiko eines Missbrauchs zur Verneinung des Anspruchs aus reicht, kann der Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung beziehen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts
C 2017/06 vom 1 8. April 2007 E. 3, C_306/05 vom 3. Mai 2006 E. 2.1
jeweils mit Hinweisen).
3.4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 9. Oktober 2020 zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___, gebore n 1984, arbeitete zuletzt vom 1. April 2017 bis 3 1. Mai 2020 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH
(Urk. 7/35). Am 8. Juni 2020 wurde durch das Bezirksgericht Hinwil über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet (Urk. 7/12). Am 1 9. Oktober 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Ar bei tsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits vermittlung an und beantragte Arbe itslosenentschädigung (Urk. 7/37; Urk. 7/53).
Mit Verfügung vom 1 2. März 2021 (Urk. 7/19) lehnte die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Syna) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenent schädi gung ab dem 1 9. Oktober 2020 mangels Erfüllung der Beitragszeit bei arbeit ge berähnlicher Stellung sowie fehlende r Ermittlung des Lohnflusses ab. Die da gegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/17) wies die Syna mit Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2021 (Urk. 7/9 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hin weisen).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt etwa für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Sch weizerischen Zivilgesetzbuches, Obligationen recht, OR; BGE 145 V 200 E. 4.1-4.5).
E. 1.2 Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder mass geblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausge wiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. Septem ber 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
E. 1.3 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung be steht darin, dass die versi cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per son sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsäch licher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1 .4
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzah lung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwi schen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohn zahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 2 2. August 2021 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2021 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhe bung und die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1).
Die Syna beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2021 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. I nnert der mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2021 (Urk.
9) angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein, was der B eschwerdegegnerin mit Verfügung vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.
2) im Wesentlichen fest, dass die Konkurseröffnung über die Y.___ GmbH in Liquidation zur endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers bei dieser Gesellschaft geführt habe . Allerdings habe er als jeweils einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sowohl der A.___ GmbH als auch der B.___ GmbH weiterhin arbeitgeberähnliche S tellungen inne, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (vgl. S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung auf grund der Beibehaltung von arbeitgeberähnlichen Stellungen und dem damit ein hergehenden Missbrauchsrisiko - jederz eitige Arbeitsaufnahme bei einem der Un ternehmen - zu verneinen sei. Ansonsten sei der Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung - wie ursprünglic h in der Verfügung vorgenommen -
aufgrund der fehlenden Beitragszeit zu vernei nen . So lägen keine Belege über Zahlungen auf ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto vor. Damit gelinge der Nachweis des Lohnflusses und damit der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht (S. 3 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, er sei Inhaber und Geschäftsführer der Y.___ GmbH in Liquidation gewesen, über welche aufgrund der Pandemie der Konkurs eröffnet worden sei. E r sei angestellt gewesen und habe regelmässig Beiträge bezahlt. Gleichzeitig sei er auch Inhaber von zwei weiteren Gesellschaften (B.___ G mbH und A.___ GmbH) . Bei diesen Gesellschaften sei er jedoch nicht angestellt und habe auch keine Gelder bezogen. Die A.___ GmbH habe seit der Gründung noch nie etwas bezweckt. Mit der B.___ GmbH betreibe sein Bruder eine Bar. Er habe dies alles belegt und dennoch kein Geld von der Arbeitslosenkasse erhalten (vgl. Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung zu Recht erfolgt ist.
E. 3 «Steuererklärung 2018»; Urk. 7/27) sowie der Lo hnausweis des Jahres 2019 (Urk. 7/49) und die Eintragungen im individu ellen Konto (IK-Auszug;
Urk. 7/10-11, Urk. 7/20,
Urk. 7/22, Urk. 7/24) bilden dabei höchstens Indizien für eine tatsächlich e Lohn zahlung (vorstehend E. 1.4), weshalb sich einzig hieraus noch nichts zugunsten des Be schwerdeführers gewinnen lässt.
Anhand der eingereichten Auszüge
des Firmen konto s der Y.___ GmbH in Liquidation bei der Bank C.___ betreffend de n Zeitraum vom Januar bis September 2019 sowie Januar bis Juni 2020 (Urk. 7/28 -30) lassen sich Lohnzahlungen nicht kontinuierlich erfassen . Vielmehr ist erkennbar, dass in unregelmässigen Abständen Beträge zwischen Fr. 500.-- und Fr.
E. 3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 7. Feb ruar 2017 (TR-Datum; SHAB-Datum
2. März 2017) einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH in Liquidation war (vgl. Urk. 7/41). Damit hatte er eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, ergibt sich die massgebli che Entscheidungsbefugnis für die Gesellschafter einer GmbH doch bereits aus dem Gesetz selbst (vorstehend E. 1.1).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. Juni 2020 (Urk. 7/12) wurde über die Y.___ GmbH der Kon kurs eröffnet und das Konkursamt Wetzikon mit dem Vollzug beauftragt, was
zur endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers führte (vgl. AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2022, Rz B29). Das Konkurs verfahren wurde schliesslich mit Urteil der Konkursrichterin vom 2 7. August 2 021 mangels Aktiven eingestellt.
E. 3.2 I n der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vorstehend E. 1.3) - vorlie gend vom 1 9. Oktober 2018 bis 1 8. Oktober 2020
-
hatte der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH in Liquidation - wie soeben aufge zeigt (vgl. vorstehend E. 3.1) -
eine arb eitgeberähnliche Stellung inne . Die Beschwerdegegnerin hat daher
zu Recht den tatsächlichen Lohnfluss überprüft, sollen mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlungen doch Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen verhindert w erden (vgl. vorstehend E. 1.4; vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz B146).
Die vom Beschwerdeführer zum Nachweis des Lohnflusses eingereichten Steuer erklärungen der Jahre 2018 und 2019 (Urk. 7/17 Beilage
E. 3.3.1 M it der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten (vgl. Urk. 2 S. 3), dass der Beschwer deführer weiterhin auch jeweils einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH und der A.___ GmbH ist.
Über diese beiden Gesellschaften wurde bisher kein Konku rs eröffnet (vgl. Urk. 7/ 39-42). Der Beschwerdefüh rer hat bei diesen beiden GmbH - da sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst ergibt - weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stel lung inne (vorstehend E. 1.1).
Ist eine Person Inhaberin mehrerer Unternehmen und fällt eine davon in Konkurs, und hat sie die Möglichkeit, eine gleiche Tätigkeit in einem dieser Unternehmen auszuüben, ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung zu verneinen. In derartiger Konstellation ist die Missbrauchsgefahr immer noch erfüllt (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz 29 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts C 65/04 vom 2 9. Juni 2004).
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er sei zwar Inhaber der ge nannten Firmen, sei aber nicht angestellt und beziehe von ihnen auch keine Gel der und keinen Lohn . Die A.___ GmbH existiere seit längerem, habe aber noch nie etwas bezweckt und stehe sei t der Gründung einfach still. Er sei ferner der Gründer der B.___ GmbH, jedoch nicht dort angest ellt. Sein Bruder D.___ betreibe mit dieser Firma eine Bar und sei dort angestellt (Urk. 1).
E. 3.3.3 Aus dem Firmenkonto ergibt sich, dass am 1 2. Februar 2020 eine Zahlung von Fr. 3'500.— (Urk. 7/29 /
185) und am 2. März 2020 eine Zahlung von Fr. 1'300.— von der Y.___ GmbH (zwischenzeitlich in Liquida tion) an die B.___ GmbH ging (Urk. 7/29 / 184). Weiter ergeben sich aus dem Firmenkonto der
Y.___ GmbH (zwischenzeitlich in Liquidation) folgende Zahlungen an D.___, wobei es sich um die ursprüngliche Adresse der B.___ GmbH gemäss dem Handelsregister handelt (vgl. Urk. 12/1) :
2 2. Juli 2019
Fr. 6'000.-- (Urk. 7/29/161)
7. August 2019
Fr. 6'000.-- (Urk. 7/29/157)
4. September 2019
Fr. 6'000.-- (Urk. 7/29 / 153)
E. 3.3.4 Die Adresse der Y.___ GmbH in Liquidation sowie der A.___ GmbH lautet auf E.___-Strasse in F.___ (der frühere Wohnort des Beschwerde führers war G.___-Strasse in F.___, vgl. Urk. 2 S. 1), die aktuelle Adresse der B.___ GmbH auf H.___-Strasse
in F.___
(vgl. Urk. 12/2), was der jetzigen Wohnadresse des Beschwerdeführers entspricht (vgl. Urk. 1) . Dabei erfolgte die Mutation der Adresse der B.___ GmbH im Handelsregister am 1 0. Mai 2021 (vgl. Urk. 12/2), wobei die früh ere Adresse E.___-Strasse in F.___ die jetzige Adresse der Y.___ GmbH in Liquidation sowie der A.___ GmbH ist und in unmittelbarer Nähe zum früheren Wohnort des Beschwerdeführers lag .
E. 3.3.5 Mit Blick auf die im Handelsregister erfassten Zweckumschreibungen dieser Gesellschaften stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer
die Möglichkeit hat, eine gleiche Tätigkeit wie bei der Y.___ GmbH in Liquidation auszuüben. Dabei bezweckte die Y.___ GmbH in Liquidation das Ausführen von Reinigungsarbeiten aller Art, insbesondere Innen- und Aussen reinigung von Gebäuden und Wohnungen, sowie den Handel mit Waren aller Art. Demgegenüber bezweckt die B.___ GmbH die Betreuung einer App für die Entgegennahme von Reservationen für Lounges in den Clubs und Bars und die damit verbundenen Dienstleistungen im vorgenannten Bereich sowie die A.___ GmbH das Ausführen von allgemeinen Bauarbeiten (vgl. die jewei ligen Einträge auf www.zefix.ch, zuletzt besucht am 7. April 2022).
Wie der Beschwerdeführer jedoch beschwerdeweise angab, betreibe sein Bruder mit der B.___ GmbH die Bar I.___ in F.___ . Dies fällt im w eites ten Sinn unter den im Handelsregister genannten Zweck (Betreuung einer App für die Entgegennahme von Reservationen für Lounges in den Clubs und Bars und die damit verbundenen Dienstleistungen im vorgenannten Bereich), womit auch Raum bliebe für die von der Y.___ GmbH in Liquidation ausgeübten Tätigkeiten (Ausführen von Reinigungsarbeiten aller Art, insbeson dere Innen- und Aussenreinigung von Gebäuden und Wohnungen, sowie den Handel mit Waren aller Art) .
Bereits insofern besteht die Möglichkeit, die gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem der weiteren Unternehmen auszuüben, sodass die Missbrauchsgefahr immer noch erfüllt ist.
Im Weiteren besteh en aufgrund der engen örtliche n
und personellen Verflechtung zwischen zumindest zwei der Firmen und den darin Involvierten mit Zahlungen der
Y.___ GmbH in Liquidation an die B.___ GmbH zuletzt im März 2020 (bevor im Juni 2020 der Konkurs eröffnet wurde)
und mit der im Mai 2021 vom Beschwerdeführer veranlassten Adressänderung an dessen neuen Wohnort Hinweise darauf, dass nicht unwesentliche Verbindungen zwi schen ihm und der B.___
GmbH bestehen . Diese lassen - trotz gegenteili ger Ausführungen (vgl. Urk.
1) -
nicht ausschliessen, dass er aufgrund seiner Stellung als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift belie big auch in der B.___ GmbH
tätig sein könnte, zumal auch der Fir menzweck der B.___ GmbH weit gefasst ist beziehungsweise weit ausge legt wird . Ein anrechenbarer Arbeitsausfall ist in solchen Situationen kaum zu bestimmen. Dies beleuchtet das Missbrauchspotenzial, das der Ausrichtung von Taggeldern an arbeitgeberähnliche Personen in solchen Konstellationen inhärent ist. Da bereits das Risiko eines Missbrauchs zur Verneinung des Anspruchs aus reicht, kann der Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung beziehen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts
C 2017/06 vom 1 8. April 2007 E. 3, C_306/05 vom 3. Mai 2006 E. 2.1
jeweils mit Hinweisen).
E. 3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 9. Oktober 2020 zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
E. 7 ‘000.-- (am 2 5. Januar 2019
Fr. 2'000.--, 4. April 2019
Fr. 2'000.--, 4. Juni 2019
Fr. 2'000.--, 2. Juli 2019
Fr. 2'400.--, 1 2. Februar 2020
Fr. 7'000.--, 3. März 2020
Fr. 7'000.--, 1. April 2020
Fr. 7'000.--, 9. April 2020
Fr. 500.--, 4. Mai 2020
Fr. 7'000.--) an den Beschwerdeführer überwiesen wur den. Erst in den letzten vier Monaten vor Konkurseröffnung vom 8. Juni 2020
- Februar bis Mai 2020 - lassen sich regelmässige Zahlungen feststellen. Nebenbei
werden viele Barbezüge und private Zahlungen aufgeführt, selbst dann, als die Lohnbezüge Fr. 7'000 .--
betragen haben (vgl. Urk. 7/29-30) . Diesbezüglich lässt sich jedoch nicht objektivieren, ob und allenfalls welche Barbezüge in welcher Höhe Lohnzahlungen dargestellt haben könnten. Dies wird vom Beschwerdefüh rer im Übrigen auch nicht ausdrücklich geltend gemacht.
Anhand der eingereichten Bankauszüge lässt sich folglich
eine effektive Lohn zahlung während mindestens 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist unzuverläs sig ableiten. D ie von der Beschwerdegegnerin mehrmals
- am 1 6. November 2020, 1 2. J anuar 2021, 1 8. Februar 2021 und 2 7. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/14; Urk. 7/26; Urk. 7/43; Urk. 7/48) -
eingeforderten Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar 2019 bis Mai 2020 wurden nicht eingereicht.
Vielmehr erklärte der Beschwerde führer schliesslich mit E-Mail vom 7. Ju ni 2021 (Urk. 7/13), dass er solche gar nie erstellt habe. Gemäss den sich in den Akten befindlichen internen Kontenblättern der Y.___ GmbH in Liquidation vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2019 (Urk. 7/17 Beilage 2) wurde zwar ein monatlicher Lohn an den Beschwer deführer abgerechnet (vgl. S. 9 „ Lohnsammelkonto “ und S. 20 „Lohnaufwand“ der Kontenblätter). Eine einzig in den Geschäftsbüchern erfasste Lohnsumme, die nie tatsächlich zur Auszahlung gelangte, kann indessen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_15 0/2020 vom 8. April 2020 E. 4).
Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer schliesslich mit seinem Einwand, wonach er regelmässig Bei träge bezahlt habe (vgl. Urk. 1), ist doch nicht die Erfüllung der Beitragspflicht massgebend, sondern die Ausübung einer – genügend überprüfbaren
– beitrags pflichtigen Beschäfti gung (BGE 131 V 444 E. 3.1.1).
Ob anhand der unregelmässigen Zahlungen und privaten Bezüge eine beitrags pflichtige Tätigkeit nachgewiesen ist, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, was eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu F olge hätte (vgl. vorstehend E. 1.3), kann letztlich offen blieben, zumal – wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 3.3) – immer noch arbeitgeberähnliche Stellungen bestehen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Zustand der Liquidation bis zur Lö schung der Firma im Handelsregister dauert . Eine beschlossene oder angeord nete Liquidation ist daher nicht ohne Weiteres ein taugliches Kriterium dafür, das Aus scheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung zu belegen (AVIG-Praxis ALE, B29; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 850/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00274
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 4. Mai 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, gebore n 1984, arbeitete zuletzt vom 1. April 2017 bis 3 1. Mai 2020 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH
(Urk. 7/35). Am 8. Juni 2020 wurde durch das Bezirksgericht Hinwil über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet (Urk. 7/12). Am 1 9. Oktober 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Ar bei tsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits vermittlung an und beantragte Arbe itslosenentschädigung (Urk. 7/37; Urk. 7/53).
Mit Verfügung vom 1 2. März 2021 (Urk. 7/19) lehnte die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Syna) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenent schädi gung ab dem 1 9. Oktober 2020 mangels Erfüllung der Beitragszeit bei arbeit ge berähnlicher Stellung sowie fehlende r Ermittlung des Lohnflusses ab. Die da gegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/17) wies die Syna mit Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2021 (Urk. 7/9 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 2 2. August 2021 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2021 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhe bung und die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1).
Die Syna beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2021 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. I nnert der mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2021 (Urk.
9) angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein, was der B eschwerdegegnerin mit Verfügung vom
3 0. November 2021 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hin weisen).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt etwa für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Sch weizerischen Zivilgesetzbuches, Obligationen recht, OR; BGE 145 V 200 E. 4.1-4.5). 1.2
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder mass geblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausge wiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. Septem ber 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.3
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung be steht darin, dass die versi cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per son sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsäch licher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Aus übung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1 .4
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzah lung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwi schen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohn zahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.
2) im Wesentlichen fest, dass die Konkurseröffnung über die Y.___ GmbH in Liquidation zur endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers bei dieser Gesellschaft geführt habe . Allerdings habe er als jeweils einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sowohl der A.___ GmbH als auch der B.___ GmbH weiterhin arbeitgeberähnliche S tellungen inne, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (vgl. S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung auf grund der Beibehaltung von arbeitgeberähnlichen Stellungen und dem damit ein hergehenden Missbrauchsrisiko - jederz eitige Arbeitsaufnahme bei einem der Un ternehmen - zu verneinen sei. Ansonsten sei der Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung - wie ursprünglic h in der Verfügung vorgenommen -
aufgrund der fehlenden Beitragszeit zu vernei nen . So lägen keine Belege über Zahlungen auf ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto vor. Damit gelinge der Nachweis des Lohnflusses und damit der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht (S. 3 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, er sei Inhaber und Geschäftsführer der Y.___ GmbH in Liquidation gewesen, über welche aufgrund der Pandemie der Konkurs eröffnet worden sei. E r sei angestellt gewesen und habe regelmässig Beiträge bezahlt. Gleichzeitig sei er auch Inhaber von zwei weiteren Gesellschaften (B.___ G mbH und A.___ GmbH) . Bei diesen Gesellschaften sei er jedoch nicht angestellt und habe auch keine Gelder bezogen. Die A.___ GmbH habe seit der Gründung noch nie etwas bezweckt. Mit der B.___ GmbH betreibe sein Bruder eine Bar. Er habe dies alles belegt und dennoch kein Geld von der Arbeitslosenkasse erhalten (vgl. Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung zu Recht erfolgt ist. 3. 3.1
Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 7. Feb ruar 2017 (TR-Datum; SHAB-Datum
2. März 2017) einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH in Liquidation war (vgl. Urk. 7/41). Damit hatte er eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, ergibt sich die massgebli che Entscheidungsbefugnis für die Gesellschafter einer GmbH doch bereits aus dem Gesetz selbst (vorstehend E. 1.1).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. Juni 2020 (Urk. 7/12) wurde über die Y.___ GmbH der Kon kurs eröffnet und das Konkursamt Wetzikon mit dem Vollzug beauftragt, was
zur endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers führte (vgl. AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2022, Rz B29). Das Konkurs verfahren wurde schliesslich mit Urteil der Konkursrichterin vom 2 7. August 2 021 mangels Aktiven eingestellt. 3.2
I n der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vorstehend E. 1.3) - vorlie gend vom 1 9. Oktober 2018 bis 1 8. Oktober 2020
-
hatte der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH in Liquidation - wie soeben aufge zeigt (vgl. vorstehend E. 3.1) -
eine arb eitgeberähnliche Stellung inne . Die Beschwerdegegnerin hat daher
zu Recht den tatsächlichen Lohnfluss überprüft, sollen mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlungen doch Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen verhindert w erden (vgl. vorstehend E. 1.4; vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz B146).
Die vom Beschwerdeführer zum Nachweis des Lohnflusses eingereichten Steuer erklärungen der Jahre 2018 und 2019 (Urk. 7/17 Beilage 3 «Steuererklärung 2018»; Urk. 7/27) sowie der Lo hnausweis des Jahres 2019 (Urk. 7/49) und die Eintragungen im individu ellen Konto (IK-Auszug;
Urk. 7/10-11, Urk. 7/20,
Urk. 7/22, Urk. 7/24) bilden dabei höchstens Indizien für eine tatsächlich e Lohn zahlung (vorstehend E. 1.4), weshalb sich einzig hieraus noch nichts zugunsten des Be schwerdeführers gewinnen lässt.
Anhand der eingereichten Auszüge
des Firmen konto s der Y.___ GmbH in Liquidation bei der Bank C.___ betreffend de n Zeitraum vom Januar bis September 2019 sowie Januar bis Juni 2020 (Urk. 7/28 -30) lassen sich Lohnzahlungen nicht kontinuierlich erfassen . Vielmehr ist erkennbar, dass in unregelmässigen Abständen Beträge zwischen Fr. 500.-- und Fr. 7 ‘000.-- (am 2 5. Januar 2019
Fr. 2'000.--, 4. April 2019
Fr. 2'000.--, 4. Juni 2019
Fr. 2'000.--, 2. Juli 2019
Fr. 2'400.--, 1 2. Februar 2020
Fr. 7'000.--, 3. März 2020
Fr. 7'000.--, 1. April 2020
Fr. 7'000.--, 9. April 2020
Fr. 500.--, 4. Mai 2020
Fr. 7'000.--) an den Beschwerdeführer überwiesen wur den. Erst in den letzten vier Monaten vor Konkurseröffnung vom 8. Juni 2020
- Februar bis Mai 2020 - lassen sich regelmässige Zahlungen feststellen. Nebenbei
werden viele Barbezüge und private Zahlungen aufgeführt, selbst dann, als die Lohnbezüge Fr. 7'000 .--
betragen haben (vgl. Urk. 7/29-30) . Diesbezüglich lässt sich jedoch nicht objektivieren, ob und allenfalls welche Barbezüge in welcher Höhe Lohnzahlungen dargestellt haben könnten. Dies wird vom Beschwerdefüh rer im Übrigen auch nicht ausdrücklich geltend gemacht.
Anhand der eingereichten Bankauszüge lässt sich folglich
eine effektive Lohn zahlung während mindestens 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist unzuverläs sig ableiten. D ie von der Beschwerdegegnerin mehrmals
- am 1 6. November 2020, 1 2. J anuar 2021, 1 8. Februar 2021 und 2 7. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/14; Urk. 7/26; Urk. 7/43; Urk. 7/48) -
eingeforderten Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar 2019 bis Mai 2020 wurden nicht eingereicht.
Vielmehr erklärte der Beschwerde führer schliesslich mit E-Mail vom 7. Ju ni 2021 (Urk. 7/13), dass er solche gar nie erstellt habe. Gemäss den sich in den Akten befindlichen internen Kontenblättern der Y.___ GmbH in Liquidation vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2019 (Urk. 7/17 Beilage 2) wurde zwar ein monatlicher Lohn an den Beschwer deführer abgerechnet (vgl. S. 9 „ Lohnsammelkonto “ und S. 20 „Lohnaufwand“ der Kontenblätter). Eine einzig in den Geschäftsbüchern erfasste Lohnsumme, die nie tatsächlich zur Auszahlung gelangte, kann indessen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_15 0/2020 vom 8. April 2020 E. 4).
Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer schliesslich mit seinem Einwand, wonach er regelmässig Bei träge bezahlt habe (vgl. Urk. 1), ist doch nicht die Erfüllung der Beitragspflicht massgebend, sondern die Ausübung einer – genügend überprüfbaren
– beitrags pflichtigen Beschäfti gung (BGE 131 V 444 E. 3.1.1).
Ob anhand der unregelmässigen Zahlungen und privaten Bezüge eine beitrags pflichtige Tätigkeit nachgewiesen ist, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, was eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu F olge hätte (vgl. vorstehend E. 1.3), kann letztlich offen blieben, zumal – wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 3.3) – immer noch arbeitgeberähnliche Stellungen bestehen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Zustand der Liquidation bis zur Lö schung der Firma im Handelsregister dauert . Eine beschlossene oder angeord nete Liquidation ist daher nicht ohne Weiteres ein taugliches Kriterium dafür, das Aus scheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung zu belegen (AVIG-Praxis ALE, B29; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 850/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2). 3.3
3.3.1
M it der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten (vgl. Urk. 2 S. 3), dass der Beschwer deführer weiterhin auch jeweils einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH und der A.___ GmbH ist.
Über diese beiden Gesellschaften wurde bisher kein Konku rs eröffnet (vgl. Urk. 7/ 39-42). Der Beschwerdefüh rer hat bei diesen beiden GmbH - da sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst ergibt - weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stel lung inne (vorstehend E. 1.1).
Ist eine Person Inhaberin mehrerer Unternehmen und fällt eine davon in Konkurs, und hat sie die Möglichkeit, eine gleiche Tätigkeit in einem dieser Unternehmen auszuüben, ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung zu verneinen. In derartiger Konstellation ist die Missbrauchsgefahr immer noch erfüllt (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz 29 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts C 65/04 vom 2 9. Juni 2004). 3.3.2
Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er sei zwar Inhaber der ge nannten Firmen, sei aber nicht angestellt und beziehe von ihnen auch keine Gel der und keinen Lohn . Die A.___ GmbH existiere seit längerem, habe aber noch nie etwas bezweckt und stehe sei t der Gründung einfach still. Er sei ferner der Gründer der B.___ GmbH, jedoch nicht dort angest ellt. Sein Bruder D.___ betreibe mit dieser Firma eine Bar und sei dort angestellt (Urk. 1). 3.3.3
Aus dem Firmenkonto ergibt sich, dass am 1 2. Februar 2020 eine Zahlung von Fr. 3'500.— (Urk. 7/29 /
185) und am 2. März 2020 eine Zahlung von Fr. 1'300.— von der Y.___ GmbH (zwischenzeitlich in Liquida tion) an die B.___ GmbH ging (Urk. 7/29 / 184). Weiter ergeben sich aus dem Firmenkonto der
Y.___ GmbH (zwischenzeitlich in Liquidation) folgende Zahlungen an D.___, wobei es sich um die ursprüngliche Adresse der B.___ GmbH gemäss dem Handelsregister handelt (vgl. Urk. 12/1) :
2 2. Juli 2019
Fr. 6'000.-- (Urk. 7/29/161)
7. August 2019
Fr. 6'000.-- (Urk. 7/29/157)
4. September 2019
Fr. 6'000.-- (Urk. 7/29 / 153) 3.3.4
Die Adresse der Y.___ GmbH in Liquidation sowie der A.___ GmbH lautet auf E.___-Strasse in F.___ (der frühere Wohnort des Beschwerde führers war G.___-Strasse in F.___, vgl. Urk. 2 S. 1), die aktuelle Adresse der B.___ GmbH auf H.___-Strasse
in F.___
(vgl. Urk. 12/2), was der jetzigen Wohnadresse des Beschwerdeführers entspricht (vgl. Urk. 1) . Dabei erfolgte die Mutation der Adresse der B.___ GmbH im Handelsregister am 1 0. Mai 2021 (vgl. Urk. 12/2), wobei die früh ere Adresse E.___-Strasse in F.___ die jetzige Adresse der Y.___ GmbH in Liquidation sowie der A.___ GmbH ist und in unmittelbarer Nähe zum früheren Wohnort des Beschwerdeführers lag . 3.3.5
Mit Blick auf die im Handelsregister erfassten Zweckumschreibungen dieser Gesellschaften stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer
die Möglichkeit hat, eine gleiche Tätigkeit wie bei der Y.___ GmbH in Liquidation auszuüben. Dabei bezweckte die Y.___ GmbH in Liquidation das Ausführen von Reinigungsarbeiten aller Art, insbesondere Innen- und Aussen reinigung von Gebäuden und Wohnungen, sowie den Handel mit Waren aller Art. Demgegenüber bezweckt die B.___ GmbH die Betreuung einer App für die Entgegennahme von Reservationen für Lounges in den Clubs und Bars und die damit verbundenen Dienstleistungen im vorgenannten Bereich sowie die A.___ GmbH das Ausführen von allgemeinen Bauarbeiten (vgl. die jewei ligen Einträge auf www.zefix.ch, zuletzt besucht am 7. April 2022).
Wie der Beschwerdeführer jedoch beschwerdeweise angab, betreibe sein Bruder mit der B.___ GmbH die Bar I.___ in F.___ . Dies fällt im w eites ten Sinn unter den im Handelsregister genannten Zweck (Betreuung einer App für die Entgegennahme von Reservationen für Lounges in den Clubs und Bars und die damit verbundenen Dienstleistungen im vorgenannten Bereich), womit auch Raum bliebe für die von der Y.___ GmbH in Liquidation ausgeübten Tätigkeiten (Ausführen von Reinigungsarbeiten aller Art, insbeson dere Innen- und Aussenreinigung von Gebäuden und Wohnungen, sowie den Handel mit Waren aller Art) .
Bereits insofern besteht die Möglichkeit, die gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem der weiteren Unternehmen auszuüben, sodass die Missbrauchsgefahr immer noch erfüllt ist.
Im Weiteren besteh en aufgrund der engen örtliche n
und personellen Verflechtung zwischen zumindest zwei der Firmen und den darin Involvierten mit Zahlungen der
Y.___ GmbH in Liquidation an die B.___ GmbH zuletzt im März 2020 (bevor im Juni 2020 der Konkurs eröffnet wurde)
und mit der im Mai 2021 vom Beschwerdeführer veranlassten Adressänderung an dessen neuen Wohnort Hinweise darauf, dass nicht unwesentliche Verbindungen zwi schen ihm und der B.___
GmbH bestehen . Diese lassen - trotz gegenteili ger Ausführungen (vgl. Urk.
1) -
nicht ausschliessen, dass er aufgrund seiner Stellung als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift belie big auch in der B.___ GmbH
tätig sein könnte, zumal auch der Fir menzweck der B.___ GmbH weit gefasst ist beziehungsweise weit ausge legt wird . Ein anrechenbarer Arbeitsausfall ist in solchen Situationen kaum zu bestimmen. Dies beleuchtet das Missbrauchspotenzial, das der Ausrichtung von Taggeldern an arbeitgeberähnliche Personen in solchen Konstellationen inhärent ist. Da bereits das Risiko eines Missbrauchs zur Verneinung des Anspruchs aus reicht, kann der Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung beziehen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts
C 2017/06 vom 1 8. April 2007 E. 3, C_306/05 vom 3. Mai 2006 E. 2.1
jeweils mit Hinweisen).
3.4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 9. Oktober 2020 zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans