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AL.2021.00273

Art. 40bAVIV. Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse, der Schwebezustand endete vorliegend mit Erlass des IV-Vorbescheids, Herabsetzung des versicherten Verdienstes erfolgte sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes als auch hinsichtlich der Berechnung korrekt; Abweisung. (BGE 8C_364/2022)

Zürich SozVersG · 2022-05-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1965, arbeitete zuletzt als Kindergartenlehrperson sowohl für die Stadt als auch für den Kanton Zürich , ehe die Arbeitsverhältnis se per 3 1. Juli 2018 infolge langandauernder Krankheit aufgelöst wurde n ( Urk. 7/140; Urk. 7/143 -144; Urk. 7/146; Urk. 7/157 ). Nachdem sich die Versicherte bereits bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug angemeldet hatte, meldete sie sich sodann

a m 2 0. Januar 2020 beim Regio nalen Ar beits vermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 5. Februar 2020 A rbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/120; Urk. 7/132 ; Urk. 7/169-170 ).

In der Folge richtete ihr die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 5'115.-- Tag gelder aus (vgl. Urk. 7/77; Urk. 7/83; Urk. 7/87; Urk. 7/92; Urk. 7/95; Urk. 7/99; Urk. 7/106; Urk. 7/110; Urk. 7/113; Urk. 7/117; Urk. 7/123 ). 1.2

Mit Vorbesche id vom 1 0. Dezember 2020 ( Urk. 7/81 ) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 100 % , für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. Juli 2020 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 66 % und ab dem 1. August 2020 wiederum eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % in Aus sicht. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich informierte die Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2020 ( Urk. 7/ 80) über die gestützt auf den IV-Vorbescheid ab dem 1. Januar 2021 zu erfolgende Anpassung des versi cherten Verdienstes. Damit war die Versicherte nicht einverstanden (vgl. Schrei ben vom 1 6. Januar 2021, Urk. 7/73) . Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2021 ( Urk. 7/72) setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den versicherten Ver dienst ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 1‘381.-- fest. Die dagegen von der Versi che rten erhobene Einsprache ( Urk. 7/62 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheent scheid vom 2 5. Juni 2021 ( Urk. 7/17 = Urk.

2) ab. 1.3

Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2021 ( Urk. 7/37) setzte die Arbeitslosenkasse des

Kantons Zürich den versicherte n Verdienst ab dem 5. Februar 2020 auf

Fr. 1'739.-- sowie ab dem 1. August 2020 auf Fr. 1'381.-- fest und forderte von der Versi cherten die für die Zeit vom 5. Februar 2020 bis 3 1. Dezember 2020 zu viel aus bezahlte Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 27'930.95 netto zurück, wobei sie den Rückforderungsbetrag mit Leistungen der Invalidenversi cherung verrechnete und vorbehältlich einer möglichen Verrechnung mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge teilweise zulasten des Ausgleichsfonds abschrieb. Dagegen erhob die Versicherte ebenfalls Einsprache ( Urk. 7/25), wobei die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dieses Einspracheverfahren bis zum rechts kräftigen Abschluss des vorliegenden Prozesses (AL.2021.00273) sistierte (vgl. Schreiben vom 8. Oktober 2021, Urk. 7/1) . 2.

Die Versicherte erhob am 2 7. August 2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 5. Juni 2021 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei der versicherte Verdienst auf Fr. 2'795.75 pro Monat anstatt auf Fr. 1'381.-- herabzusetzen. Es sei der versicherte Verdienst ab dem Datum der Verfügung (1 9. Mai 2021) und nicht nach Erlass des Vorbescheids der IV-Stelle herabzu setzen. D er nachzuzahlende Betrag sei zu verzinsen ( Urk. 1 S. 2).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2021 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2021 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b), in der Schweiz wohnt ( lit . c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Renten alter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e), vermittlungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). 1. 3

Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhält nissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).

Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungs fähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1). 1. 4

Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) legt fest, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicher ung als vermittlungsfähig gilt.

In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vor, dass die Arbeitslosenversiche rung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemel dete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offen sichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Grün den lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermu tungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Die Vorleistungs pflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 142 V 380 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.1).

Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsun fähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versi cherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversiche rung (Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.3). 1. 5

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitrags monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durch schnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1. 1. 6

Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist nach Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbs fähigkeit entspricht.

Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (BGE 133 V 530 E. 4.1.2). Als versicherter Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ist nicht das hypothetische Invalideneinkommen heranziehen. Vielmehr ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV der Lohn mass gebend, den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit - während eines bestimmten Zeitraumes (Art. 37 AVIV) - tatsächlich erzielt hat. Das entsprechende Einkommen ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invalidi tätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1 0. Dezem ber 2020 ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente , für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. Juli 2020 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2020 wiederum eine ganze Invalidenrente bei einem Invali ditätsgrad von 73 % in Aussicht gestellt worden sei . Damit sei der Schwebezustand beendet und die Vorleistungspflicht entfalle, auch wenn die IV- Verfügung noch ausstehend sei. Der versicherte Verdienst sei folglich ab dem 1. Januar 2021 an die Resterwerbs fähigkeit von 27 % anzupassen. Die rückwirkende Anpassung und Koordination mit der Invalidenversicherung erfolge demgegenüber erst im Zeitpunkt der IV- Verfügung. Der versicherte Verdienst betrage b ei einem Beschäftigungsgrad von 100 % unter Berücksichtigung der erzielten Einkommen aus IV-Taggeld Fr. 5'115.--. Hinsichtlich der Festlegung der Erwerbsunfähigkeit sei die Arbeits losen versicherung an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden, womit der versicherte Verdienst ab dem 1. Januar 2021 Fr. 1'381.-- ( Fr. 5'115.-- / 100 x 27) betrage . S ofern tatsächlich eine Schlechterstellung vorliegen sollte, sei davon auszugehen, dass diese vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden sei (S. 4 ff.).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass für die Festlegung des versicherten Verdienstes das im Zeitraum vom 5. Au gust 2019 bis 4. Februar 2020 erhaltene IV-Taggeld massgebend sei. Die Beschwerdeführerin sei während dieses Zeitraum e s in einem von der Invaliden versicherung finanzierten Arbeit sversuch bei der Kirchgemeinde A.___ tätig gewesen, wofür sie ein volles IV-Taggeld erhalten habe . B ei einem Arbeitsversuch gebe es keine verbindliche Vereinbarung betreffend Präsenzzeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei bei der Anpassung des versicherten Verdiens tes im Sinne von Art. 40b AVIV nicht der Beschäftigungsgrad massgebend, zu welchem sie vor Beginn der IV-Massnahme beschäftigt gewesen sei. Vielmehr sei für die Belange der Arbeitslosenversicherung allein auf das volle IV-Taggeld, welches Grundlage für den versicherten Verdienst bilde, abzustellen, wobei die IV-Massnahme gesamthaft als Vollzeitpensum anzusehen sei (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), der versicherte Verdienst dürfe lediglich um 45 % und damit auf Fr. 2'795.75 herabgesetzt werden (S. 6 f.). Der versicherte Verdienst vor Ein tritt des Gesundheitsschadens habe Fr. 5'115.-- pro Monat betragen . Der gemäss IV-Verfügung noch mögliche Verdienst (Invalideneinkommen) ab dem 1. August 2020 betrage Fr. 2'795.75 pro Monat, womit sich ein Invaliditätsgrad für die Belange der Arbeitslosenversicherung von 45.34 % ergebe. Die IV-St elle habe -

da sie in der Zwischenzeit mit einem Vollpensum arbeiten würde - einen Inva liditätsgrad von 73 % berechnet. Dieser Wert könne für die Beschwerdegegnerin nicht massgebend sein, da das Valideneinkommen in keinem Zusammenhang stehe mit dem massgebenden früher effektiv erzielten Einkommen. Dies führe zu einer Diskriminierung vor allem von Frauen, die – wegen des Grösserwerdens der Kinder – ein höheres Pensum arbeiten würden, dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht machen könn t en (S. 8). Dementsprechend sei nicht von einem Invaliditätsgrad von 73 % , sondern von einem solchen von 45 % auszugehen und der versicherte Verdienst von Fr. 5'115. -- sei entsprechend nur um 45 % zu kür zen (S. 9 f.). Schliesslich habe der versicherte Verdienst - aus näher genannten Gründen - erst mit Erlass der IV-Verfügung herabgesetzt werden dürfen (S. 10). Die IV-Taggelder entsprächen zudem nicht einem Beschäftigungsgrad von 100 % , sondern einem solchen von 67.78 % (S. 11) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den versicherten Verdienst der Beschwerdeführer in ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 1'381. -- herge setzt hat.

Die zwischenzeitlich ebenfalls ergangene Verfügung vom 2 5. Mai 2021 ( Urk. 7/37) betreffend die Anpassung des versicherten Verdienstes ab dem 5. Feb ruar 2020 sowie ab dem 1. August 2020 und die gestützt darauf verfügte Rück forderung von insgesamt Fr. 27'930.95 ist nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids ( Urk. 2). 3. 3.1

Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führer in seit

dem 5. Februar 2020 Taggelder im Rahmen der ihr obliegenden Vor leistungspflicht basierend auf einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 5'115. -- ausgerichtet hat (vgl. Urk. 7/77; Urk. 7/83; Urk. 7/87; Urk. 7/92; Urk. 7/95; Urk. 7/99; Urk. 7/106; Urk. 7/110; Urk. 7/113; Urk. 7/117; Urk. 7/123). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin m it Vorbesche id vom 1 0. Dezember 2020 ( Urk. 7/81 ) ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % , für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. Juli 2020 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditäts grad von 66 % und ab dem 1. August 2020 wiederum eine ganze Invalidenrente bei einem Invali ditätsgrad v on 73 % in Aussicht gestellt hat . Gestützt hierauf setzte die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 1‘381. -- fest (vgl. Verfügung vom 2 1. Januar 2021, Urk. 7/72) .

M it Ver fügung vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 7/50) hat die IV-Stelle schliesslich die Renten leistungen entsprechend dem V orbescheid bestätigt (vgl. zudem die Verfügung vom 1 0. Juni 2021 betreffend Nachzahlung, Urk. 7/21). 3.2

Hinsichtlich des zwischen den Parteien strittigen Zeitpunktes der Anpassung des versicherten Verdienstes an die Resterwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behin derten lediglich für die Zeit gilt, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung noch abgeklärt wird, und die Vorleistungspflicht auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt ist, mithin solange andauert, als das Aus mass der Erwerbsunfähigkeit noch nicht feststeht (vorstehend E. 1. 4 ).

Diese geforderte Klarheit durfte vorliegend bereits mit dem Vorbescheid der IV-Stel le vom 1 0. Dezember 2020 ( Urk. 7/81 ) angenommen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet zwar grundsätzlich erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Vorbe halten bleiben allerdings Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der Erwerbsunfähig keit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbe scheid zu erwarten sind beziehungsweise erfolgen, oder wenn eine ganze Invali denrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gest ellt wird (BGE 142 V 380 E. 5.5 ). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben, stellte d ie IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2020 ( Urk. 7/81) unter anderem ab dem 1. August 2020 und damit für die massgebliche Zeitspanne eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % und einer damit verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in A ussicht. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2021 bereits mit Erlass des IV-Vorbescheids herabgesetzt hat.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte arbeitslosenrechtlich ge sehen - da der versicherte Verdienst nur um 45 % gekürzt werden dürfe - lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente , weshalb der versicherte Verdienst erst mit Erlass der IV-Verfügung herabgesetzt werden dürfe (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 25), kann ihr nicht gefolgt werden. Für e ine solche von der Invalidenversicherung isolierte Berechnung des Invaliditätsgrades aus arbeitslosenrechtlicher Sicht besteht weder ein Anlass noch eine Grundlage . Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist einzig der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (BGE 142 V 380 E. 3.3.2). Auch aus dem vorge brachten Umstand, wonach die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst bereits vor Ablauf der 30-tägigen Frist für den Einwand herabgesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 25), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. So trifft dies er Umstand

insbesondere unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38

Abs. 4 lit . c AT SG

(1 8. Dezember bis und mit 2. Ja nuar) zwar zu, allerdings haben die in BGE 142 V 380 erwähnten Ausnah me konstellationen nicht kumulativ vorzuliegen. Schliesslich kann die Beschwer deführerin auch aus dem von ihr erwähnten BGE 145 V 399 (vgl. Urk. 7/62 S. 2 f.) nichts Gegenteiliges ableiten . Wie die Beschwerdegegnerin bereits ausführ lich und zutreffend darlegte (vgl. Urk. 2 S. 5) , weicht der darin geschilderte Sach ver halt erheblich von der vorliegenden Fallkonstellation ab und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beendigung des Schwebezustandes mit BGE 145 V 399 geändert wurde. So wird etwa auch explizit auf die möglichen Ausnahmekonstellationen für die Beendi gung des Schwebezustandes durch den Vorbescheid hingewiesen (BGE 145 V 399 E. 4.1.1-4.1.2, E. 4.3 und E. 4.5). 3.3

Damit bleibt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die Resterwerbs fähigkeit im Sinne von Art. 40b AVIV vorzunehmen , wobei bei Versicherten,

die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst massgebend ist, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (vorstehend E. 1. 6 ) .

Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs respektive zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug ab dem 5. Februar 2020 (vorstehend E. 1. 5 ). Während dieses Zeitrau mes ( 5. August 2019 bis 4. Februar 2020) nahm die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsversuch teil und bezog dafür ein Taggeld der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/131; Urk. 7 /173 ; vgl. auch Urk. 3/10-16 ). Dieses Taggeld unterlag der Bei tragspflicht an die Sozialversicherungen (vgl. Abrechnungen in Urk. 7/160) , namentlich auch an die Arbeitslosenversicherung, womit diese Taggelder der Invalidenversicherung massgebenden Lohn im Sinne der AHV darstellen und somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht für die Bestimmung des versicherten Verdienstes herangezogen worden sind (vgl. BGE 139 V 50 E. 2.2, 123 V 223, Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2016 vom 3 0. Juni 2017 E. 4.2.3). Somit

ergibt sich unbestrittenermassen ein versicherter Verdienst in der Höhe von Fr. 5'115.-

- (vgl. Berechnungstabelle versicherter Verdienst in Urk. 7/121 S. 12) .

G estützt auf Art. 40b AVIV erg ibt dies - wie von der Beschwerdegegnerin berechnet - angepasst an die verbleibende Erwerbsfähigkeit gemäss IV-Vorbescheid ein en versicherte n Verdienst ab dem 1. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 1'381.-- ( Fr. 5'115. -- : 100 x 27) .

Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüg lich geltend macht, sie sei vor Eintritt der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Arbeitspensum von gesamtha ft 67.78 % nachge gangen , würde jedoch zwischenzeitlich bei guter Gesundheit einem Vollzeitpen sum nachgehen (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) , trifft es zwar zu, dass dies von der IV-Stelle anerkannt und gestützt darauf der Einkommensvergleich vorgenommen wurde (vgl. Urk. 7/50 S. 4). Auch meldete sich die Beschwerdeführerin beim RAV zur Arbeitsvermittlung ab dem 5. Februar 2020 für eine Arbeitszeit von 100 % an (vgl. Urk. 7/120; vgl. auch die Formulare «Angaben der versicherten Person», wonach die Beschwerdeführerin jeweils angab, dass sie zu 40 % arbeitsfähig und zu 60 % arbeitsunfähig sei, vgl. 7/7; Urk. 7/10; Urk. 7/14; Urk. 7/19; Urk. 7/49; Urk. 7/55; Urk. 7/59; Urk. 7/66; Urk. 7/69; Urk. 7/79; Urk. 7/85; Urk. 7/89; Urk. 7/93; Urk. 7/98; Urk. 7/100; Urk. 7/103; Urk. 7/107; Urk. 7/111; Urk. 7/115; Urk. 7/119;

Urk. 7/134). Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 40b AVIV hält allerdings ausdrücklich fest, dass hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich ist ( BGE 142 V 380 E. 3.3.2, BGE 132 V 357) . Für eine von der Invalidenversicherung abweichende Berechnung des Invaliditätsgrades aus arbeitslosenrechtliche r Sicht bleibt damit kein Raum. 3.4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 1'381.-- festgesetzt hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2021 ( Urk. 7/37) setzte die Arbeitslosenkasse des

Kantons Zürich den versicherte n Verdienst ab dem 5. Februar 2020 auf

Fr. 1'739.-- sowie ab dem 1. August 2020 auf Fr. 1'381.-- fest und forderte von der Versi cherten die für die Zeit vom 5. Februar 2020 bis 3 1. Dezember 2020 zu viel aus bezahlte Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 27'930.95 netto zurück, wobei sie den Rückforderungsbetrag mit Leistungen der Invalidenversi cherung verrechnete und vorbehältlich einer möglichen Verrechnung mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge teilweise zulasten des Ausgleichsfonds abschrieb. Dagegen erhob die Versicherte ebenfalls Einsprache ( Urk. 7/25), wobei die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dieses Einspracheverfahren bis zum rechts kräftigen Abschluss des vorliegenden Prozesses (AL.2021.00273) sistierte (vgl. Schreiben vom 8. Oktober 2021, Urk. 7/1) . 2.

Die Versicherte erhob am 2 7. August 2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 5. Juni 2021 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei der versicherte Verdienst auf Fr. 2'795.75 pro Monat anstatt auf Fr. 1'381.-- herabzusetzen. Es sei der versicherte Verdienst ab dem Datum der Verfügung (1 9. Mai 2021) und nicht nach Erlass des Vorbescheids der IV-Stelle herabzu setzen. D er nachzuzahlende Betrag sei zu verzinsen ( Urk. 1 S. 2).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2021 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2021 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 1. Juli 2018 infolge langandauernder Krankheit aufgelöst wurde n ( Urk. 7/140; Urk. 7/143 -144; Urk. 7/146; Urk. 7/157 ). Nachdem sich die Versicherte bereits bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug angemeldet hatte, meldete sie sich sodann

a m 2 0. Januar 2020 beim Regio nalen Ar beits vermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 5. Februar 2020 A rbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/120; Urk. 7/132 ; Urk. 7/169-170 ).

In der Folge richtete ihr die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 5'115.-- Tag gelder aus (vgl. Urk. 7/77; Urk. 7/83; Urk. 7/87; Urk. 7/92; Urk. 7/95; Urk. 7/99; Urk. 7/106; Urk. 7/110; Urk. 7/113; Urk. 7/117; Urk. 7/123 ).

E. 3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führer in seit

dem 5. Februar 2020 Taggelder im Rahmen der ihr obliegenden Vor leistungspflicht basierend auf einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 5'115. -- ausgerichtet hat (vgl. Urk. 7/77; Urk. 7/83; Urk. 7/87; Urk. 7/92; Urk. 7/95; Urk. 7/99; Urk. 7/106; Urk. 7/110; Urk. 7/113; Urk. 7/117; Urk. 7/123). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin m it Vorbesche id vom 1 0. Dezember 2020 ( Urk. 7/81 ) ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % , für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. Juli 2020 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditäts grad von 66 % und ab dem 1. August 2020 wiederum eine ganze Invalidenrente bei einem Invali ditätsgrad v on 73 % in Aussicht gestellt hat . Gestützt hierauf setzte die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 1‘381. -- fest (vgl. Verfügung vom 2 1. Januar 2021, Urk. 7/72) .

M it Ver fügung vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 7/50) hat die IV-Stelle schliesslich die Renten leistungen entsprechend dem V orbescheid bestätigt (vgl. zudem die Verfügung vom 1 0. Juni 2021 betreffend Nachzahlung, Urk. 7/21).

E. 3.2 Hinsichtlich des zwischen den Parteien strittigen Zeitpunktes der Anpassung des versicherten Verdienstes an die Resterwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behin derten lediglich für die Zeit gilt, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung noch abgeklärt wird, und die Vorleistungspflicht auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt ist, mithin solange andauert, als das Aus mass der Erwerbsunfähigkeit noch nicht feststeht (vorstehend E. 1. 4 ).

Diese geforderte Klarheit durfte vorliegend bereits mit dem Vorbescheid der IV-Stel le vom 1 0. Dezember 2020 ( Urk. 7/81 ) angenommen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet zwar grundsätzlich erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Vorbe halten bleiben allerdings Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der Erwerbsunfähig keit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbe scheid zu erwarten sind beziehungsweise erfolgen, oder wenn eine ganze Invali denrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gest ellt wird (BGE 142 V 380 E. 5.5 ). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben, stellte d ie IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2020 ( Urk. 7/81) unter anderem ab dem 1. August 2020 und damit für die massgebliche Zeitspanne eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % und einer damit verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in A ussicht. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2021 bereits mit Erlass des IV-Vorbescheids herabgesetzt hat.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte arbeitslosenrechtlich ge sehen - da der versicherte Verdienst nur um 45 % gekürzt werden dürfe - lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente , weshalb der versicherte Verdienst erst mit Erlass der IV-Verfügung herabgesetzt werden dürfe (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 25), kann ihr nicht gefolgt werden. Für e ine solche von der Invalidenversicherung isolierte Berechnung des Invaliditätsgrades aus arbeitslosenrechtlicher Sicht besteht weder ein Anlass noch eine Grundlage . Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist einzig der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (BGE 142 V 380 E. 3.3.2). Auch aus dem vorge brachten Umstand, wonach die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst bereits vor Ablauf der 30-tägigen Frist für den Einwand herabgesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 25), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. So trifft dies er Umstand

insbesondere unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38

Abs. 4 lit . c AT SG

(1 8. Dezember bis und mit 2. Ja nuar) zwar zu, allerdings haben die in BGE 142 V 380 erwähnten Ausnah me konstellationen nicht kumulativ vorzuliegen. Schliesslich kann die Beschwer deführerin auch aus dem von ihr erwähnten BGE 145 V 399 (vgl. Urk. 7/62 S. 2 f.) nichts Gegenteiliges ableiten . Wie die Beschwerdegegnerin bereits ausführ lich und zutreffend darlegte (vgl. Urk. 2 S. 5) , weicht der darin geschilderte Sach ver halt erheblich von der vorliegenden Fallkonstellation ab und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beendigung des Schwebezustandes mit BGE 145 V 399 geändert wurde. So wird etwa auch explizit auf die möglichen Ausnahmekonstellationen für die Beendi gung des Schwebezustandes durch den Vorbescheid hingewiesen (BGE 145 V 399 E. 4.1.1-4.1.2, E. 4.3 und E. 4.5).

E. 3.3 Damit bleibt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die Resterwerbs fähigkeit im Sinne von Art. 40b AVIV vorzunehmen , wobei bei Versicherten,

die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst massgebend ist, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (vorstehend E. 1. 6 ) .

Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs respektive zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug ab dem 5. Februar 2020 (vorstehend E. 1. 5 ). Während dieses Zeitrau mes ( 5. August 2019 bis 4. Februar 2020) nahm die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsversuch teil und bezog dafür ein Taggeld der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/131; Urk. 7 /173 ; vgl. auch Urk. 3/10-16 ). Dieses Taggeld unterlag der Bei tragspflicht an die Sozialversicherungen (vgl. Abrechnungen in Urk. 7/160) , namentlich auch an die Arbeitslosenversicherung, womit diese Taggelder der Invalidenversicherung massgebenden Lohn im Sinne der AHV darstellen und somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht für die Bestimmung des versicherten Verdienstes herangezogen worden sind (vgl. BGE 139 V 50 E. 2.2, 123 V 223, Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2016 vom 3 0. Juni 2017 E. 4.2.3). Somit

ergibt sich unbestrittenermassen ein versicherter Verdienst in der Höhe von Fr. 5'115.-

- (vgl. Berechnungstabelle versicherter Verdienst in Urk. 7/121 S. 12) .

G estützt auf Art. 40b AVIV erg ibt dies - wie von der Beschwerdegegnerin berechnet - angepasst an die verbleibende Erwerbsfähigkeit gemäss IV-Vorbescheid ein en versicherte n Verdienst ab dem 1. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 1'381.-- ( Fr. 5'115. -- : 100 x 27) .

Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüg lich geltend macht, sie sei vor Eintritt der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Arbeitspensum von gesamtha ft 67.78 % nachge gangen , würde jedoch zwischenzeitlich bei guter Gesundheit einem Vollzeitpen sum nachgehen (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) , trifft es zwar zu, dass dies von der IV-Stelle anerkannt und gestützt darauf der Einkommensvergleich vorgenommen wurde (vgl. Urk. 7/50 S. 4). Auch meldete sich die Beschwerdeführerin beim RAV zur Arbeitsvermittlung ab dem 5. Februar 2020 für eine Arbeitszeit von 100 % an (vgl. Urk. 7/120; vgl. auch die Formulare «Angaben der versicherten Person», wonach die Beschwerdeführerin jeweils angab, dass sie zu 40 % arbeitsfähig und zu 60 % arbeitsunfähig sei, vgl. 7/7; Urk. 7/10; Urk. 7/14; Urk. 7/19; Urk. 7/49; Urk. 7/55; Urk. 7/59; Urk. 7/66; Urk. 7/69; Urk. 7/79; Urk. 7/85; Urk. 7/89; Urk. 7/93; Urk. 7/98; Urk. 7/100; Urk. 7/103; Urk. 7/107; Urk. 7/111; Urk. 7/115; Urk. 7/119;

Urk. 7/134). Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 40b AVIV hält allerdings ausdrücklich fest, dass hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich ist ( BGE 142 V 380 E. 3.3.2, BGE 132 V 357) . Für eine von der Invalidenversicherung abweichende Berechnung des Invaliditätsgrades aus arbeitslosenrechtliche r Sicht bleibt damit kein Raum.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 1'381.-- festgesetzt hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b), in der Schweiz wohnt ( lit . c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Renten alter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e), vermittlungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). 1. 3

Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhält nissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).

Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungs fähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1). 1. 4

Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) legt fest, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicher ung als vermittlungsfähig gilt.

In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vor, dass die Arbeitslosenversiche rung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemel dete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offen sichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Grün den lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermu tungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Die Vorleistungs pflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 142 V 380 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.1).

Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsun fähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versi cherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversiche rung (Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.3). 1. 5

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitrags monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durch schnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1. 1. 6

Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist nach Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbs fähigkeit entspricht.

Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (BGE 133 V 530 E. 4.1.2). Als versicherter Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ist nicht das hypothetische Invalideneinkommen heranziehen. Vielmehr ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV der Lohn mass gebend, den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit - während eines bestimmten Zeitraumes (Art. 37 AVIV) - tatsächlich erzielt hat. Das entsprechende Einkommen ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invalidi tätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1 0. Dezem ber 2020 ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente , für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. Juli 2020 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2020 wiederum eine ganze Invalidenrente bei einem Invali ditätsgrad von 73 % in Aussicht gestellt worden sei . Damit sei der Schwebezustand beendet und die Vorleistungspflicht entfalle, auch wenn die IV- Verfügung noch ausstehend sei. Der versicherte Verdienst sei folglich ab dem 1. Januar 2021 an die Resterwerbs fähigkeit von 27 % anzupassen. Die rückwirkende Anpassung und Koordination mit der Invalidenversicherung erfolge demgegenüber erst im Zeitpunkt der IV- Verfügung. Der versicherte Verdienst betrage b ei einem Beschäftigungsgrad von 100 % unter Berücksichtigung der erzielten Einkommen aus IV-Taggeld Fr. 5'115.--. Hinsichtlich der Festlegung der Erwerbsunfähigkeit sei die Arbeits losen versicherung an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden, womit der versicherte Verdienst ab dem 1. Januar 2021 Fr. 1'381.-- ( Fr. 5'115.-- / 100 x 27) betrage . S ofern tatsächlich eine Schlechterstellung vorliegen sollte, sei davon auszugehen, dass diese vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden sei (S. 4 ff.).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass für die Festlegung des versicherten Verdienstes das im Zeitraum vom 5. Au gust 2019 bis 4. Februar 2020 erhaltene IV-Taggeld massgebend sei. Die Beschwerdeführerin sei während dieses Zeitraum e s in einem von der Invaliden versicherung finanzierten Arbeit sversuch bei der Kirchgemeinde A.___ tätig gewesen, wofür sie ein volles IV-Taggeld erhalten habe . B ei einem Arbeitsversuch gebe es keine verbindliche Vereinbarung betreffend Präsenzzeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei bei der Anpassung des versicherten Verdiens tes im Sinne von Art. 40b AVIV nicht der Beschäftigungsgrad massgebend, zu welchem sie vor Beginn der IV-Massnahme beschäftigt gewesen sei. Vielmehr sei für die Belange der Arbeitslosenversicherung allein auf das volle IV-Taggeld, welches Grundlage für den versicherten Verdienst bilde, abzustellen, wobei die IV-Massnahme gesamthaft als Vollzeitpensum anzusehen sei (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), der versicherte Verdienst dürfe lediglich um 45 % und damit auf Fr. 2'795.75 herabgesetzt werden (S. 6 f.). Der versicherte Verdienst vor Ein tritt des Gesundheitsschadens habe Fr. 5'115.-- pro Monat betragen . Der gemäss IV-Verfügung noch mögliche Verdienst (Invalideneinkommen) ab dem 1. August 2020 betrage Fr. 2'795.75 pro Monat, womit sich ein Invaliditätsgrad für die Belange der Arbeitslosenversicherung von 45.34 % ergebe. Die IV-St elle habe -

da sie in der Zwischenzeit mit einem Vollpensum arbeiten würde - einen Inva liditätsgrad von 73 % berechnet. Dieser Wert könne für die Beschwerdegegnerin nicht massgebend sein, da das Valideneinkommen in keinem Zusammenhang stehe mit dem massgebenden früher effektiv erzielten Einkommen. Dies führe zu einer Diskriminierung vor allem von Frauen, die – wegen des Grösserwerdens der Kinder – ein höheres Pensum arbeiten würden, dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht machen könn t en (S. 8). Dementsprechend sei nicht von einem Invaliditätsgrad von 73 % , sondern von einem solchen von 45 % auszugehen und der versicherte Verdienst von Fr. 5'115. -- sei entsprechend nur um 45 % zu kür zen (S. 9 f.). Schliesslich habe der versicherte Verdienst - aus näher genannten Gründen - erst mit Erlass der IV-Verfügung herabgesetzt werden dürfen (S. 10). Die IV-Taggelder entsprächen zudem nicht einem Beschäftigungsgrad von 100 % , sondern einem solchen von 67.78 % (S. 11) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den versicherten Verdienst der Beschwerdeführer in ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 1'381. -- herge setzt hat.

Die zwischenzeitlich ebenfalls ergangene Verfügung vom 2 5. Mai 2021 ( Urk. 7/37) betreffend die Anpassung des versicherten Verdienstes ab dem 5. Feb ruar 2020 sowie ab dem 1. August 2020 und die gestützt darauf verfügte Rück forderung von insgesamt Fr. 27'930.95 ist nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids ( Urk. 2). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00273

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 4. Mai 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. Y.___ Goy Blesi Beratungen Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1965, arbeitete zuletzt als Kindergartenlehrperson sowohl für die Stadt als auch für den Kanton Zürich , ehe die Arbeitsverhältnis se per 3 1. Juli 2018 infolge langandauernder Krankheit aufgelöst wurde n ( Urk. 7/140; Urk. 7/143 -144; Urk. 7/146; Urk. 7/157 ). Nachdem sich die Versicherte bereits bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug angemeldet hatte, meldete sie sich sodann

a m 2 0. Januar 2020 beim Regio nalen Ar beits vermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 5. Februar 2020 A rbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/120; Urk. 7/132 ; Urk. 7/169-170 ).

In der Folge richtete ihr die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 5'115.-- Tag gelder aus (vgl. Urk. 7/77; Urk. 7/83; Urk. 7/87; Urk. 7/92; Urk. 7/95; Urk. 7/99; Urk. 7/106; Urk. 7/110; Urk. 7/113; Urk. 7/117; Urk. 7/123 ). 1.2

Mit Vorbesche id vom 1 0. Dezember 2020 ( Urk. 7/81 ) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 100 % , für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. Juli 2020 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 66 % und ab dem 1. August 2020 wiederum eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % in Aus sicht. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich informierte die Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2020 ( Urk. 7/ 80) über die gestützt auf den IV-Vorbescheid ab dem 1. Januar 2021 zu erfolgende Anpassung des versi cherten Verdienstes. Damit war die Versicherte nicht einverstanden (vgl. Schrei ben vom 1 6. Januar 2021, Urk. 7/73) . Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2021 ( Urk. 7/72) setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den versicherten Ver dienst ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 1‘381.-- fest. Die dagegen von der Versi che rten erhobene Einsprache ( Urk. 7/62 ) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheent scheid vom 2 5. Juni 2021 ( Urk. 7/17 = Urk.

2) ab. 1.3

Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2021 ( Urk. 7/37) setzte die Arbeitslosenkasse des

Kantons Zürich den versicherte n Verdienst ab dem 5. Februar 2020 auf

Fr. 1'739.-- sowie ab dem 1. August 2020 auf Fr. 1'381.-- fest und forderte von der Versi cherten die für die Zeit vom 5. Februar 2020 bis 3 1. Dezember 2020 zu viel aus bezahlte Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 27'930.95 netto zurück, wobei sie den Rückforderungsbetrag mit Leistungen der Invalidenversi cherung verrechnete und vorbehältlich einer möglichen Verrechnung mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge teilweise zulasten des Ausgleichsfonds abschrieb. Dagegen erhob die Versicherte ebenfalls Einsprache ( Urk. 7/25), wobei die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dieses Einspracheverfahren bis zum rechts kräftigen Abschluss des vorliegenden Prozesses (AL.2021.00273) sistierte (vgl. Schreiben vom 8. Oktober 2021, Urk. 7/1) . 2.

Die Versicherte erhob am 2 7. August 2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 5. Juni 2021 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei der versicherte Verdienst auf Fr. 2'795.75 pro Monat anstatt auf Fr. 1'381.-- herabzusetzen. Es sei der versicherte Verdienst ab dem Datum der Verfügung (1 9. Mai 2021) und nicht nach Erlass des Vorbescheids der IV-Stelle herabzu setzen. D er nachzuzahlende Betrag sei zu verzinsen ( Urk. 1 S. 2).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2021 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2021 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b), in der Schweiz wohnt ( lit . c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Renten alter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e), vermittlungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). 1. 3

Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhält nissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).

Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungs fähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1). 1. 4

Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) legt fest, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicher ung als vermittlungsfähig gilt.

In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vor, dass die Arbeitslosenversiche rung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemel dete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offen sichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Grün den lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermu tungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Die Vorleistungs pflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 142 V 380 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.1).

Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsun fähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versi cherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversiche rung (Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.3). 1. 5

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitrags monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durch schnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1. 1. 6

Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist nach Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbs fähigkeit entspricht.

Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (BGE 133 V 530 E. 4.1.2). Als versicherter Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ist nicht das hypothetische Invalideneinkommen heranziehen. Vielmehr ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV der Lohn mass gebend, den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit - während eines bestimmten Zeitraumes (Art. 37 AVIV) - tatsächlich erzielt hat. Das entsprechende Einkommen ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invalidi tätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1 0. Dezem ber 2020 ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente , für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. Juli 2020 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2020 wiederum eine ganze Invalidenrente bei einem Invali ditätsgrad von 73 % in Aussicht gestellt worden sei . Damit sei der Schwebezustand beendet und die Vorleistungspflicht entfalle, auch wenn die IV- Verfügung noch ausstehend sei. Der versicherte Verdienst sei folglich ab dem 1. Januar 2021 an die Resterwerbs fähigkeit von 27 % anzupassen. Die rückwirkende Anpassung und Koordination mit der Invalidenversicherung erfolge demgegenüber erst im Zeitpunkt der IV- Verfügung. Der versicherte Verdienst betrage b ei einem Beschäftigungsgrad von 100 % unter Berücksichtigung der erzielten Einkommen aus IV-Taggeld Fr. 5'115.--. Hinsichtlich der Festlegung der Erwerbsunfähigkeit sei die Arbeits losen versicherung an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden, womit der versicherte Verdienst ab dem 1. Januar 2021 Fr. 1'381.-- ( Fr. 5'115.-- / 100 x 27) betrage . S ofern tatsächlich eine Schlechterstellung vorliegen sollte, sei davon auszugehen, dass diese vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden sei (S. 4 ff.).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass für die Festlegung des versicherten Verdienstes das im Zeitraum vom 5. Au gust 2019 bis 4. Februar 2020 erhaltene IV-Taggeld massgebend sei. Die Beschwerdeführerin sei während dieses Zeitraum e s in einem von der Invaliden versicherung finanzierten Arbeit sversuch bei der Kirchgemeinde A.___ tätig gewesen, wofür sie ein volles IV-Taggeld erhalten habe . B ei einem Arbeitsversuch gebe es keine verbindliche Vereinbarung betreffend Präsenzzeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei bei der Anpassung des versicherten Verdiens tes im Sinne von Art. 40b AVIV nicht der Beschäftigungsgrad massgebend, zu welchem sie vor Beginn der IV-Massnahme beschäftigt gewesen sei. Vielmehr sei für die Belange der Arbeitslosenversicherung allein auf das volle IV-Taggeld, welches Grundlage für den versicherten Verdienst bilde, abzustellen, wobei die IV-Massnahme gesamthaft als Vollzeitpensum anzusehen sei (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), der versicherte Verdienst dürfe lediglich um 45 % und damit auf Fr. 2'795.75 herabgesetzt werden (S. 6 f.). Der versicherte Verdienst vor Ein tritt des Gesundheitsschadens habe Fr. 5'115.-- pro Monat betragen . Der gemäss IV-Verfügung noch mögliche Verdienst (Invalideneinkommen) ab dem 1. August 2020 betrage Fr. 2'795.75 pro Monat, womit sich ein Invaliditätsgrad für die Belange der Arbeitslosenversicherung von 45.34 % ergebe. Die IV-St elle habe -

da sie in der Zwischenzeit mit einem Vollpensum arbeiten würde - einen Inva liditätsgrad von 73 % berechnet. Dieser Wert könne für die Beschwerdegegnerin nicht massgebend sein, da das Valideneinkommen in keinem Zusammenhang stehe mit dem massgebenden früher effektiv erzielten Einkommen. Dies führe zu einer Diskriminierung vor allem von Frauen, die – wegen des Grösserwerdens der Kinder – ein höheres Pensum arbeiten würden, dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht machen könn t en (S. 8). Dementsprechend sei nicht von einem Invaliditätsgrad von 73 % , sondern von einem solchen von 45 % auszugehen und der versicherte Verdienst von Fr. 5'115. -- sei entsprechend nur um 45 % zu kür zen (S. 9 f.). Schliesslich habe der versicherte Verdienst - aus näher genannten Gründen - erst mit Erlass der IV-Verfügung herabgesetzt werden dürfen (S. 10). Die IV-Taggelder entsprächen zudem nicht einem Beschäftigungsgrad von 100 % , sondern einem solchen von 67.78 % (S. 11) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den versicherten Verdienst der Beschwerdeführer in ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 1'381. -- herge setzt hat.

Die zwischenzeitlich ebenfalls ergangene Verfügung vom 2 5. Mai 2021 ( Urk. 7/37) betreffend die Anpassung des versicherten Verdienstes ab dem 5. Feb ruar 2020 sowie ab dem 1. August 2020 und die gestützt darauf verfügte Rück forderung von insgesamt Fr. 27'930.95 ist nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids ( Urk. 2). 3. 3.1

Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führer in seit

dem 5. Februar 2020 Taggelder im Rahmen der ihr obliegenden Vor leistungspflicht basierend auf einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 5'115. -- ausgerichtet hat (vgl. Urk. 7/77; Urk. 7/83; Urk. 7/87; Urk. 7/92; Urk. 7/95; Urk. 7/99; Urk. 7/106; Urk. 7/110; Urk. 7/113; Urk. 7/117; Urk. 7/123). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin m it Vorbesche id vom 1 0. Dezember 2020 ( Urk. 7/81 ) ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % , für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 3 1. Juli 2020 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditäts grad von 66 % und ab dem 1. August 2020 wiederum eine ganze Invalidenrente bei einem Invali ditätsgrad v on 73 % in Aussicht gestellt hat . Gestützt hierauf setzte die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 1‘381. -- fest (vgl. Verfügung vom 2 1. Januar 2021, Urk. 7/72) .

M it Ver fügung vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 7/50) hat die IV-Stelle schliesslich die Renten leistungen entsprechend dem V orbescheid bestätigt (vgl. zudem die Verfügung vom 1 0. Juni 2021 betreffend Nachzahlung, Urk. 7/21). 3.2

Hinsichtlich des zwischen den Parteien strittigen Zeitpunktes der Anpassung des versicherten Verdienstes an die Resterwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behin derten lediglich für die Zeit gilt, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung noch abgeklärt wird, und die Vorleistungspflicht auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt ist, mithin solange andauert, als das Aus mass der Erwerbsunfähigkeit noch nicht feststeht (vorstehend E. 1. 4 ).

Diese geforderte Klarheit durfte vorliegend bereits mit dem Vorbescheid der IV-Stel le vom 1 0. Dezember 2020 ( Urk. 7/81 ) angenommen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet zwar grundsätzlich erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Vorbe halten bleiben allerdings Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der Erwerbsunfähig keit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbe scheid zu erwarten sind beziehungsweise erfolgen, oder wenn eine ganze Invali denrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gest ellt wird (BGE 142 V 380 E. 5.5 ). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben, stellte d ie IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2020 ( Urk. 7/81) unter anderem ab dem 1. August 2020 und damit für die massgebliche Zeitspanne eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % und einer damit verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in A ussicht. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2021 bereits mit Erlass des IV-Vorbescheids herabgesetzt hat.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte arbeitslosenrechtlich ge sehen - da der versicherte Verdienst nur um 45 % gekürzt werden dürfe - lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente , weshalb der versicherte Verdienst erst mit Erlass der IV-Verfügung herabgesetzt werden dürfe (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 25), kann ihr nicht gefolgt werden. Für e ine solche von der Invalidenversicherung isolierte Berechnung des Invaliditätsgrades aus arbeitslosenrechtlicher Sicht besteht weder ein Anlass noch eine Grundlage . Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist einzig der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (BGE 142 V 380 E. 3.3.2). Auch aus dem vorge brachten Umstand, wonach die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst bereits vor Ablauf der 30-tägigen Frist für den Einwand herabgesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 25), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. So trifft dies er Umstand

insbesondere unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38

Abs. 4 lit . c AT SG

(1 8. Dezember bis und mit 2. Ja nuar) zwar zu, allerdings haben die in BGE 142 V 380 erwähnten Ausnah me konstellationen nicht kumulativ vorzuliegen. Schliesslich kann die Beschwer deführerin auch aus dem von ihr erwähnten BGE 145 V 399 (vgl. Urk. 7/62 S. 2 f.) nichts Gegenteiliges ableiten . Wie die Beschwerdegegnerin bereits ausführ lich und zutreffend darlegte (vgl. Urk. 2 S. 5) , weicht der darin geschilderte Sach ver halt erheblich von der vorliegenden Fallkonstellation ab und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beendigung des Schwebezustandes mit BGE 145 V 399 geändert wurde. So wird etwa auch explizit auf die möglichen Ausnahmekonstellationen für die Beendi gung des Schwebezustandes durch den Vorbescheid hingewiesen (BGE 145 V 399 E. 4.1.1-4.1.2, E. 4.3 und E. 4.5). 3.3

Damit bleibt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die Resterwerbs fähigkeit im Sinne von Art. 40b AVIV vorzunehmen , wobei bei Versicherten,

die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst massgebend ist, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (vorstehend E. 1. 6 ) .

Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs respektive zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug ab dem 5. Februar 2020 (vorstehend E. 1. 5 ). Während dieses Zeitrau mes ( 5. August 2019 bis 4. Februar 2020) nahm die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsversuch teil und bezog dafür ein Taggeld der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/131; Urk. 7 /173 ; vgl. auch Urk. 3/10-16 ). Dieses Taggeld unterlag der Bei tragspflicht an die Sozialversicherungen (vgl. Abrechnungen in Urk. 7/160) , namentlich auch an die Arbeitslosenversicherung, womit diese Taggelder der Invalidenversicherung massgebenden Lohn im Sinne der AHV darstellen und somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht für die Bestimmung des versicherten Verdienstes herangezogen worden sind (vgl. BGE 139 V 50 E. 2.2, 123 V 223, Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2016 vom 3 0. Juni 2017 E. 4.2.3). Somit

ergibt sich unbestrittenermassen ein versicherter Verdienst in der Höhe von Fr. 5'115.-

- (vgl. Berechnungstabelle versicherter Verdienst in Urk. 7/121 S. 12) .

G estützt auf Art. 40b AVIV erg ibt dies - wie von der Beschwerdegegnerin berechnet - angepasst an die verbleibende Erwerbsfähigkeit gemäss IV-Vorbescheid ein en versicherte n Verdienst ab dem 1. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 1'381.-- ( Fr. 5'115. -- : 100 x 27) .

Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüg lich geltend macht, sie sei vor Eintritt der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Arbeitspensum von gesamtha ft 67.78 % nachge gangen , würde jedoch zwischenzeitlich bei guter Gesundheit einem Vollzeitpen sum nachgehen (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) , trifft es zwar zu, dass dies von der IV-Stelle anerkannt und gestützt darauf der Einkommensvergleich vorgenommen wurde (vgl. Urk. 7/50 S. 4). Auch meldete sich die Beschwerdeführerin beim RAV zur Arbeitsvermittlung ab dem 5. Februar 2020 für eine Arbeitszeit von 100 % an (vgl. Urk. 7/120; vgl. auch die Formulare «Angaben der versicherten Person», wonach die Beschwerdeführerin jeweils angab, dass sie zu 40 % arbeitsfähig und zu 60 % arbeitsunfähig sei, vgl. 7/7; Urk. 7/10; Urk. 7/14; Urk. 7/19; Urk. 7/49; Urk. 7/55; Urk. 7/59; Urk. 7/66; Urk. 7/69; Urk. 7/79; Urk. 7/85; Urk. 7/89; Urk. 7/93; Urk. 7/98; Urk. 7/100; Urk. 7/103; Urk. 7/107; Urk. 7/111; Urk. 7/115; Urk. 7/119;

Urk. 7/134). Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 40b AVIV hält allerdings ausdrücklich fest, dass hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich ist ( BGE 142 V 380 E. 3.3.2, BGE 132 V 357) . Für eine von der Invalidenversicherung abweichende Berechnung des Invaliditätsgrades aus arbeitslosenrechtliche r Sicht bleibt damit kein Raum. 3.4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 1'381.-- festgesetzt hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans