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AL.2021.00197

Höchstzahl Taggelder von 260 mit Abrechnungen längst festgesetzt; im Übrigen nicht zu beanstanden; weitere Taggelder im Rahmen von Covid-19 und ÜTG ebenfalls korrekt festgesetzt.

Zürich SozVersG · 2022-01-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der am 5. Januar 1958 geborene X.___ meldete sich am 5. November 2018 beim Regionalen Arbeitsv ermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsver mittlung an ( Urk. 7/1, 7/23) und beantragte tags darauf Arbeitslosenent schädi gung ab dem 1. November 2018 ( Urk. 7/5). In der Folge eröffnete die Unia Arbeitslosenkasse die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 5. November 2018 und richtete - ausgehend von einem Höchstanspruch von 260 Taggeldern

- Arbeits losenentschädigung aus ( Urk. 7/29-30) . Mit Verfügung vom 2 8. Februar 2019 hielt die Kasse daran fest, die vom Versicherten infolge Frühpensionierung bezogenen Altersleistungen von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen ( Urk. 7/35). Nach andauernder Arbeitslosigkeit des Versicherten mit Bezug von Taggeldleistungen informierte ihn die Unia am 2 4. Februar 2021 , dass der Höchst anspruch von 260 Taggeldern per 1

1. Februar 2021 ausgeschöpft sei ( Urk. 7/107). Auf Verlangen von X.___ ( Urk. 7/110) hielt die Kasse verfügungsweise fest, ab dem 1 1. Februar 2021 bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung mehr (Ve rfügung vom 30. März 2021, Urk. 7/111). Dagegen erhob der Versicherte am 7. April 2021 Einsprache ( Urk. 7/112). Mit Schreiben vom 2 6. Mai 2021 informierte das RAV X.___ darüber, dass er die Grundvoraus setzun gen für den Anspruch auf sogenannte Überbrückungstaggelder (ÜTG) erfülle, weshalb für ihn die Möglichkeit bestehe, bei Bedarf bis zum 1. Juli 2021 weiterhin Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der ÜTG zu beziehen. Während eines allfälligen Bezugs der ÜTG seien die üblichen Pflichten wie die Arbeitssuche und die Einhaltung der Kontrollvorschriften weiterhin zu erfüllen ( Urk. 7/117). Mit Entscheid vom 28. Mai 2021 hiess die Unia die Einsprache von X.___ teilweise gut, indem sie die mit angefochtene r Verfügung vom 3 0. März 2021 festgestellte Ausschöpfung des Taggeld-Höchstanspruchs zwar bestätigte, indessen aufgrund der Weisung des SECO «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem 12. Februar 2021 bis voraussichtlich am 1. Juli 2021 einen Anspruch des Ver si cherten auf Überbrückungstaggelder der Arbeitslosenversicherung bejahte ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 5. Juni 2021 Beschwerde und beantragte sinn gemäss die Weiterausrichtung von Arbeitslosenentschädigung bis zum Erreichen der Höchstzahl von 520 Taggeldern unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 1. August 2021 ( Urk.

9) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG, gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmen frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung gehört unter anderem , dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) , vermittlungsfähig ist ( Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( Art. 17 AVIG) . Die Beitragszeit hat erfüllt, wer inner halb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.2

Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG).

Nach Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Gemäss Abs. 2 von Art. 27 AVIG beläuft sich die Höchstzahl der Taggelder bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten auf 260 Taggelder (lit. a) und bei einer Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten auf 400 Taggelder (lit. b); Anspruch auf 520 Taggelder haben versicherte Personen, die eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen können (lit. c) und das 55. Altersjahr zurückgelegt haben (Ziff. 1) oder eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von min destens 40 Prozent entspricht (Ziff. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, es sei unbestritten und belegt, dass das letzte Arbeitsverhältni s des Beschwerdeführers per 31. Dezem ber 2017 geendet , er sich aber erst am 5. November 2018 beim RAV zur Arbeits vermittlung angemeldet habe. Zu Recht sei daher die Rahmenfrist für den Leis tungsbezug per 5. November 2018 eröffnet und die Rahmenfrist für die Beitrags zeit damit auf den 5. November 2016 bis zum 4. November 2018 festgesetzt sowie eine tatsächliche Beitragszeit von 13.840 Monaten ermittelt worden. Mithin fehle es an einer 22-monatigen Beitragszeit, weshalb sie zu Recht einen Höchstan spruch von 520 Taggeldern verneint habe. Mit Weisung 2021/06 vom 1 9. März 2021 «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» des SECO sei jedoch festgelegt worden , dass Personen, geboren am 1.7.1961 oder früher, vom 1. Januar bis 1. Juli 2021 nicht ausgesteuert würden, wenn sie 20 Jahre AHV-Beiträge geleistet hätten. Da der Beschwerdeführer diese Voraussetzung en erfülle, habe er ab dem 1 2. Februar 2021 bis voraussichtlich am 1. Juli 2021 Anspruch auf Überbrückungstaggelder (ÜTG) der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entg egen, gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG habe er Anspruch auf die Höchstzahl von 520 Taggeldern , sei er bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit doch bereits 59-jährig und 33 Jahre lang ohne Unterbruch arbeitstätig gewesen. Er habe sich nicht unmittelbar im Zeit punkt seiner Arbeitslosigkeit beim RAV an gemeldet, weil er die Stellensuche auch auf Arbeitsstellen im Ausland habe ausdehnen wollen; dieses Bemühen dürfe ihm nun nicht zur Last gelegt werden, weshalb der Beginn der Rahmenfrist für die Beitragsdauer per 5. November 2016 konstruiert sei. Schliesslich sei ihm durch das Bemühen, den Anspruch auf ÜTG durchzusetzen , ein zeitlicher sowie finan zieller Schaden entstanden, wofür er eine finanzielle Abgeltung einfordere ( Urk. 1). 3. 3.1

Zwischen den P arteien ist einzig str i t tig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Höchstanspruch von 520 Taggeldern verneinte und (im Grundsatz) von einem Höchstanspruch von 260 Taggeldern ausg ing. 3.2

G emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begrenzt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht

und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne ein für alle Mal fest . Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwä gungsrecht li c hem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erwei sen ( BGE 127 V 475

E. 2b/aa S. 477; Nussbaumer, Schweizerisches B undesver wal tungsrecht , 3. Auflage, Basel 2016, S. 2303 N 125). 3.3

Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2019 zeigte die Arbeitslosenkasse X.___ an, dass er ab dem 5. November 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, wobei sie die Höhe des versicherten Verdienstes sowie die (daraus resul tie rende) Taggeldleistung benannte und darauf hinwies, die Höchstzahl der Tag gel der, die der Versicherte bis zum 4. November 2020 beziehen könne, betrage 260 ( Urk. 7/29). Sodann ergibt sich auch aus der ersten Abrechnung betreffend die Taggelder von November 2018, dass die Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) vom 5. November 2018 bis zum 4. November 2020 dauere und der Höchstan spruch der Taggelder 260 betrage ( Urk. 7/30). Der Beschwerdeführer hat in der Folge d ie von der Beschwerdegegnerin ab November 2018 ausbezahlte Arbeitslosenent schädigung stets ohne zu opponieren entgegengenommen , obwohl auf jeder Tag geldabrechnung der Beginn und das Ende der Rahmenfrist sowie der Höchstan spruch an Taggeldern ausdrücklich aufgeführt waren und jede Abrechnung den unübersehbaren Hinweis enthielt, dass innert 90 Tagen eine Verfügung verlangt werden könne, sollte der Versicherte damit nicht einverstanden sein (Urk. 7/30, 32, 37, 40 etc.). Wird die Taggeldabrechnung in der vom Bundesgericht als ange messen erachteten Frist von 90 Tagen nicht gerügt, wird sie rechtbeständig (BGE

132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hin weisen). Dies ist hier der Fall; darauf , dass die Abrechnungen ohne ent spre chende Beanstandung in Rechtskraft erwachsen würden, war denn der Beschwer deführer ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. 3.4

Gründe, welche ein Zurückkommen auf die Taggeldabrechnungen erlaubten (vgl. E. 3.2), liegen nicht vor. Die von der Beschwerdegegnerin eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug erweist sich im Hinblick auf die am 5. November 2018 erfolgte Anmeldung des Beschwerdeführers beim RAV ( Urk. 7/1) nicht als zwei fel los unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), ist doch weder ersichtlich noch vom Beschwer deführer dargetan, dass bereits vor diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt gewesen wären. So fehlte es im Zeitraum seiner «Aus zeit» ( Urk. 7/26) namentlich an der Erfüllung der Kontrollvorschriften ( Art. 17 AVIG) , was der Beschwerdeführer denn auch einräumte ( Urk. 1 S. 2, wonach er sich nicht sofort dem Kontrollsystem unterworfen habe, wofür er nun bestraft w erde). Da

als frühester Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage kommt (vgl. Nussbaumer, a.a.O, S. 2303 N 121) , hat die Beschwerdegegnerin - der gesetzlichen Vorschrift folgend (E. 1.1) - die Rahmenfrist für die Beitragszeit korrekt auf den 5. November 2016 bis zum 4. November 2018 festgelegt. Nachdem der B eschwerdeführer per 31. Dezember 2017 frühzeitig pensioniert worden und aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war ( Urk. 7/24), ohne eine neue Beschäftigung zu ergreifen (U rk. 7/5, 7/26), erscheint auch die von der Beschwerdegegnerin errechnete Bei trags zeit von 13.840 Monaten nicht als zweifellos unrichtig. Dass der Beschwer deführer bis zu seiner Frühpensionierung stets in einem Arbeitsverhältnis stand und seinen Angaben zufolge ab Januar 2018 auf eigene Initiative eine neue An stellung suchte , vermag hieran nichts zu ändern.

Die von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG festgelegte Höchstzahl der Taggelder von 260 erweist sich damit als rechtens. 3.5

Ebenso wenig besteht Anlass, den ab März 2020 auf 380 Taggelder erhöhten (Urk. 7/70) und per Ende August 2020 auf 323 Taggelder festgesetzten

( Urk. 7/95) Höchstanspruch zu beanstanden. I n Umsetzung der Weisung 2021/06: Aktualisie rung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» vom 1 9. März 2021 de s SECO, wonach Personen mit Tag geldanspruch am 1. März 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder von März bis August 2020 zu gewähren waren ( Ziff. 1 .2 der Weisung ), wobei die normalen Taggelder erst zu beanspruchen waren, wenn die zusätzlichen Taggelder aufgebraucht waren (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Weisung 2021/22: Anpassungen der AVIG-Praxen, B38, gültig seit 3. April 2020) ,

gestand die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer von März bis Ende August 2020 zusätzliche Taggelder zu und trug damit der reduzierten Chance, in der schwierigen wirtschaftlichen Lage im Rahmen der Corona-Krise rasch eine An stel lung zu finden, Rechnung. 3.6

Schliesslich erfüllte

der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der «Übergangs lösung ÜLG», wonach Personen, die bis am 1. Juli 2021 60 Jahre alt wurden, vom 1. Januar bis zum 1. Juli 2021 nicht ausgesteuert würden, sofern sie während 20 Jahren AHV-Beiträge bezahlt hatten ( Ziff. 1.2

b der Weisung 2021/06) , weshalb ihm über die Ausschöpfung seines Taggeld-Höchstanspruchs hinaus bis Ende Juni 2021 weitere Taggelder der Arbeitslosenkasse ausgerichtet wurden ( Urk. 7/118, 119, 124, 130). Zu Recht wendet der Beschwerdeführer hiergegen nichts ein. So weit er demgegenüber geltend macht, ihm sei ein Schaden entstanden, weil die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf ÜTG nicht sofort anerkannt habe ( Urk. 1), dringt er nicht durch. Die Weisung des SECO wurde erst am 1 9. März 2021 erlassen; sodann waren die Personen, die Anspruch auf Taggelder im Rahmen dieser Übergangslösung hatten, zu ermitteln beziehungsweise vorab zu prüfen, ob sie die statuierten Voraussetzungen erfüllt en (vgl. hierzu Ziff. 1.2 b der Wei sung 2021/06). Dass die Umsetzung und Prüfung dieser ausserordentlichen Leis tung etwas Zeit in Anspruch nahm, ist offenkundig und führt demgemäss zu keiner Beanstandung.

Betreffend den vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten Ersatzanspruch im Sinne von Art. 78 ATSG, fehlt e es demnach zum Vorneherein an einem K ausalzusammenhang . Da es diesbezüglich aber ohnehin an einem Anfechtungsobjekt mangelt ( Art. 82 a AVIG) , ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.

Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 5. 5.1

Das Verfahren ist kostenlos. 5.2

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua li fizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher trotz entsprechendem Antrag ( Urk.

6) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 1. Februar 2021 ausgeschöpft sei ( Urk. 7/107). Auf Verlangen von X.___ ( Urk. 7/110) hielt die Kasse verfügungsweise fest, ab dem 1 1. Februar 2021 bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung mehr (Ve rfügung vom 30. März 2021, Urk. 7/111). Dagegen erhob der Versicherte am 7. April 2021 Einsprache ( Urk. 7/112). Mit Schreiben vom 2 6. Mai 2021 informierte das RAV X.___ darüber, dass er die Grundvoraus setzun gen für den Anspruch auf sogenannte Überbrückungstaggelder (ÜTG) erfülle, weshalb für ihn die Möglichkeit bestehe, bei Bedarf bis zum 1. Juli 2021 weiterhin Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der ÜTG zu beziehen. Während eines allfälligen Bezugs der ÜTG seien die üblichen Pflichten wie die Arbeitssuche und die Einhaltung der Kontrollvorschriften weiterhin zu erfüllen ( Urk. 7/117). Mit Entscheid vom 28. Mai 2021 hiess die Unia die Einsprache von X.___ teilweise gut, indem sie die mit angefochtene r Verfügung vom 3 0. März 2021 festgestellte Ausschöpfung des Taggeld-Höchstanspruchs zwar bestätigte, indessen aufgrund der Weisung des SECO «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem 12. Februar 2021 bis voraussichtlich am 1. Juli 2021 einen Anspruch des Ver si cherten auf Überbrückungstaggelder der Arbeitslosenversicherung bejahte ( Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG, gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmen frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung gehört unter anderem , dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) , vermittlungsfähig ist ( Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( Art. 17 AVIG) . Die Beitragszeit hat erfüllt, wer inner halb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

E. 1.2 b der Wei sung 2021/06). Dass die Umsetzung und Prüfung dieser ausserordentlichen Leis tung etwas Zeit in Anspruch nahm, ist offenkundig und führt demgemäss zu keiner Beanstandung.

Betreffend den vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten Ersatzanspruch im Sinne von Art. 78 ATSG, fehlt e es demnach zum Vorneherein an einem K ausalzusammenhang . Da es diesbezüglich aber ohnehin an einem Anfechtungsobjekt mangelt ( Art. 82 a AVIG) , ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.

Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 5. 5.1

Das Verfahren ist kostenlos. 5.2

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua li fizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher trotz entsprechendem Antrag ( Urk.

6) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

E. 2 lit. c AVIG habe er Anspruch auf die Höchstzahl von 520 Taggeldern , sei er bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit doch bereits 59-jährig und 33 Jahre lang ohne Unterbruch arbeitstätig gewesen. Er habe sich nicht unmittelbar im Zeit punkt seiner Arbeitslosigkeit beim RAV an gemeldet, weil er die Stellensuche auch auf Arbeitsstellen im Ausland habe ausdehnen wollen; dieses Bemühen dürfe ihm nun nicht zur Last gelegt werden, weshalb der Beginn der Rahmenfrist für die Beitragsdauer per 5. November 2016 konstruiert sei. Schliesslich sei ihm durch das Bemühen, den Anspruch auf ÜTG durchzusetzen , ein zeitlicher sowie finan zieller Schaden entstanden, wofür er eine finanzielle Abgeltung einfordere ( Urk. 1).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, es sei unbestritten und belegt, dass das letzte Arbeitsverhältni s des Beschwerdeführers per 31. Dezem ber 2017 geendet , er sich aber erst am 5. November 2018 beim RAV zur Arbeits vermittlung angemeldet habe. Zu Recht sei daher die Rahmenfrist für den Leis tungsbezug per 5. November 2018 eröffnet und die Rahmenfrist für die Beitrags zeit damit auf den 5. November 2016 bis zum 4. November 2018 festgesetzt sowie eine tatsächliche Beitragszeit von 13.840 Monaten ermittelt worden. Mithin fehle es an einer 22-monatigen Beitragszeit, weshalb sie zu Recht einen Höchstan spruch von 520 Taggeldern verneint habe. Mit Weisung 2021/06 vom 1 9. März 2021 «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» des SECO sei jedoch festgelegt worden , dass Personen, geboren am 1.7.1961 oder früher, vom 1. Januar bis 1. Juli 2021 nicht ausgesteuert würden, wenn sie 20 Jahre AHV-Beiträge geleistet hätten. Da der Beschwerdeführer diese Voraussetzung en erfülle, habe er ab dem 1 2. Februar 2021 bis voraussichtlich am 1. Juli 2021 Anspruch auf Überbrückungstaggelder (ÜTG) der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 2).

E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entg egen, gestützt auf Art. 27 Abs.

E. 3.1 Zwischen den P arteien ist einzig str i t tig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Höchstanspruch von 520 Taggeldern verneinte und (im Grundsatz) von einem Höchstanspruch von 260 Taggeldern ausg ing.

E. 3.2 G emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begrenzt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht

und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne ein für alle Mal fest . Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwä gungsrecht li c hem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erwei sen ( BGE 127 V 475

E. 2b/aa S. 477; Nussbaumer, Schweizerisches B undesver wal tungsrecht , 3. Auflage, Basel 2016, S. 2303 N 125).

E. 3.3 Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2019 zeigte die Arbeitslosenkasse X.___ an, dass er ab dem 5. November 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, wobei sie die Höhe des versicherten Verdienstes sowie die (daraus resul tie rende) Taggeldleistung benannte und darauf hinwies, die Höchstzahl der Tag gel der, die der Versicherte bis zum 4. November 2020 beziehen könne, betrage 260 ( Urk. 7/29). Sodann ergibt sich auch aus der ersten Abrechnung betreffend die Taggelder von November 2018, dass die Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) vom 5. November 2018 bis zum 4. November 2020 dauere und der Höchstan spruch der Taggelder 260 betrage ( Urk. 7/30). Der Beschwerdeführer hat in der Folge d ie von der Beschwerdegegnerin ab November 2018 ausbezahlte Arbeitslosenent schädigung stets ohne zu opponieren entgegengenommen , obwohl auf jeder Tag geldabrechnung der Beginn und das Ende der Rahmenfrist sowie der Höchstan spruch an Taggeldern ausdrücklich aufgeführt waren und jede Abrechnung den unübersehbaren Hinweis enthielt, dass innert 90 Tagen eine Verfügung verlangt werden könne, sollte der Versicherte damit nicht einverstanden sein (Urk. 7/30, 32, 37, 40 etc.). Wird die Taggeldabrechnung in der vom Bundesgericht als ange messen erachteten Frist von 90 Tagen nicht gerügt, wird sie rechtbeständig (BGE

132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hin weisen). Dies ist hier der Fall; darauf , dass die Abrechnungen ohne ent spre chende Beanstandung in Rechtskraft erwachsen würden, war denn der Beschwer deführer ausdrücklich aufmerksam gemacht worden.

E. 3.4 Gründe, welche ein Zurückkommen auf die Taggeldabrechnungen erlaubten (vgl. E. 3.2), liegen nicht vor. Die von der Beschwerdegegnerin eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug erweist sich im Hinblick auf die am 5. November 2018 erfolgte Anmeldung des Beschwerdeführers beim RAV ( Urk. 7/1) nicht als zwei fel los unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), ist doch weder ersichtlich noch vom Beschwer deführer dargetan, dass bereits vor diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen gemäss Art.

E. 3.5 Ebenso wenig besteht Anlass, den ab März 2020 auf 380 Taggelder erhöhten (Urk. 7/70) und per Ende August 2020 auf 323 Taggelder festgesetzten

( Urk. 7/95) Höchstanspruch zu beanstanden. I n Umsetzung der Weisung 2021/06: Aktualisie rung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» vom 1 9. März 2021 de s SECO, wonach Personen mit Tag geldanspruch am 1. März 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder von März bis August 2020 zu gewähren waren ( Ziff. 1 .2 der Weisung ), wobei die normalen Taggelder erst zu beanspruchen waren, wenn die zusätzlichen Taggelder aufgebraucht waren (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Weisung 2021/22: Anpassungen der AVIG-Praxen, B38, gültig seit 3. April 2020) ,

gestand die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer von März bis Ende August 2020 zusätzliche Taggelder zu und trug damit der reduzierten Chance, in der schwierigen wirtschaftlichen Lage im Rahmen der Corona-Krise rasch eine An stel lung zu finden, Rechnung.

E. 3.6 Schliesslich erfüllte

der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der «Übergangs lösung ÜLG», wonach Personen, die bis am 1. Juli 2021 60 Jahre alt wurden, vom 1. Januar bis zum 1. Juli 2021 nicht ausgesteuert würden, sofern sie während 20 Jahren AHV-Beiträge bezahlt hatten ( Ziff.

E. 8 AVIG erfüllt gewesen wären. So fehlte es im Zeitraum seiner «Aus zeit» ( Urk. 7/26) namentlich an der Erfüllung der Kontrollvorschriften ( Art. 17 AVIG) , was der Beschwerdeführer denn auch einräumte ( Urk. 1 S. 2, wonach er sich nicht sofort dem Kontrollsystem unterworfen habe, wofür er nun bestraft w erde). Da

als frühester Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage kommt (vgl. Nussbaumer, a.a.O, S. 2303 N 121) , hat die Beschwerdegegnerin - der gesetzlichen Vorschrift folgend (E. 1.1) - die Rahmenfrist für die Beitragszeit korrekt auf den 5. November 2016 bis zum 4. November 2018 festgelegt. Nachdem der B eschwerdeführer per 31. Dezember 2017 frühzeitig pensioniert worden und aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war ( Urk. 7/24), ohne eine neue Beschäftigung zu ergreifen (U rk. 7/5, 7/26), erscheint auch die von der Beschwerdegegnerin errechnete Bei trags zeit von 13.840 Monaten nicht als zweifellos unrichtig. Dass der Beschwer deführer bis zu seiner Frühpensionierung stets in einem Arbeitsverhältnis stand und seinen Angaben zufolge ab Januar 2018 auf eigene Initiative eine neue An stellung suchte , vermag hieran nichts zu ändern.

Die von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG festgelegte Höchstzahl der Taggelder von 260 erweist sich damit als rechtens.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00197

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

31. Januar 2022 in S achen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der am 5. Januar 1958 geborene X.___ meldete sich am 5. November 2018 beim Regionalen Arbeitsv ermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsver mittlung an ( Urk. 7/1, 7/23) und beantragte tags darauf Arbeitslosenent schädi gung ab dem 1. November 2018 ( Urk. 7/5). In der Folge eröffnete die Unia Arbeitslosenkasse die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 5. November 2018 und richtete - ausgehend von einem Höchstanspruch von 260 Taggeldern

- Arbeits losenentschädigung aus ( Urk. 7/29-30) . Mit Verfügung vom 2 8. Februar 2019 hielt die Kasse daran fest, die vom Versicherten infolge Frühpensionierung bezogenen Altersleistungen von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen ( Urk. 7/35). Nach andauernder Arbeitslosigkeit des Versicherten mit Bezug von Taggeldleistungen informierte ihn die Unia am 2 4. Februar 2021 , dass der Höchst anspruch von 260 Taggeldern per 1

1. Februar 2021 ausgeschöpft sei ( Urk. 7/107). Auf Verlangen von X.___ ( Urk. 7/110) hielt die Kasse verfügungsweise fest, ab dem 1 1. Februar 2021 bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung mehr (Ve rfügung vom 30. März 2021, Urk. 7/111). Dagegen erhob der Versicherte am 7. April 2021 Einsprache ( Urk. 7/112). Mit Schreiben vom 2 6. Mai 2021 informierte das RAV X.___ darüber, dass er die Grundvoraus setzun gen für den Anspruch auf sogenannte Überbrückungstaggelder (ÜTG) erfülle, weshalb für ihn die Möglichkeit bestehe, bei Bedarf bis zum 1. Juli 2021 weiterhin Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der ÜTG zu beziehen. Während eines allfälligen Bezugs der ÜTG seien die üblichen Pflichten wie die Arbeitssuche und die Einhaltung der Kontrollvorschriften weiterhin zu erfüllen ( Urk. 7/117). Mit Entscheid vom 28. Mai 2021 hiess die Unia die Einsprache von X.___ teilweise gut, indem sie die mit angefochtene r Verfügung vom 3 0. März 2021 festgestellte Ausschöpfung des Taggeld-Höchstanspruchs zwar bestätigte, indessen aufgrund der Weisung des SECO «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem 12. Februar 2021 bis voraussichtlich am 1. Juli 2021 einen Anspruch des Ver si cherten auf Überbrückungstaggelder der Arbeitslosenversicherung bejahte ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 5. Juni 2021 Beschwerde und beantragte sinn gemäss die Weiterausrichtung von Arbeitslosenentschädigung bis zum Erreichen der Höchstzahl von 520 Taggeldern unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 1. August 2021 ( Urk.

9) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG, gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmen frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung gehört unter anderem , dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) , vermittlungsfähig ist ( Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( Art. 17 AVIG) . Die Beitragszeit hat erfüllt, wer inner halb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.2

Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG).

Nach Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Gemäss Abs. 2 von Art. 27 AVIG beläuft sich die Höchstzahl der Taggelder bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten auf 260 Taggelder (lit. a) und bei einer Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten auf 400 Taggelder (lit. b); Anspruch auf 520 Taggelder haben versicherte Personen, die eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen können (lit. c) und das 55. Altersjahr zurückgelegt haben (Ziff. 1) oder eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von min destens 40 Prozent entspricht (Ziff. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, es sei unbestritten und belegt, dass das letzte Arbeitsverhältni s des Beschwerdeführers per 31. Dezem ber 2017 geendet , er sich aber erst am 5. November 2018 beim RAV zur Arbeits vermittlung angemeldet habe. Zu Recht sei daher die Rahmenfrist für den Leis tungsbezug per 5. November 2018 eröffnet und die Rahmenfrist für die Beitrags zeit damit auf den 5. November 2016 bis zum 4. November 2018 festgesetzt sowie eine tatsächliche Beitragszeit von 13.840 Monaten ermittelt worden. Mithin fehle es an einer 22-monatigen Beitragszeit, weshalb sie zu Recht einen Höchstan spruch von 520 Taggeldern verneint habe. Mit Weisung 2021/06 vom 1 9. März 2021 «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» des SECO sei jedoch festgelegt worden , dass Personen, geboren am 1.7.1961 oder früher, vom 1. Januar bis 1. Juli 2021 nicht ausgesteuert würden, wenn sie 20 Jahre AHV-Beiträge geleistet hätten. Da der Beschwerdeführer diese Voraussetzung en erfülle, habe er ab dem 1 2. Februar 2021 bis voraussichtlich am 1. Juli 2021 Anspruch auf Überbrückungstaggelder (ÜTG) der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entg egen, gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG habe er Anspruch auf die Höchstzahl von 520 Taggeldern , sei er bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit doch bereits 59-jährig und 33 Jahre lang ohne Unterbruch arbeitstätig gewesen. Er habe sich nicht unmittelbar im Zeit punkt seiner Arbeitslosigkeit beim RAV an gemeldet, weil er die Stellensuche auch auf Arbeitsstellen im Ausland habe ausdehnen wollen; dieses Bemühen dürfe ihm nun nicht zur Last gelegt werden, weshalb der Beginn der Rahmenfrist für die Beitragsdauer per 5. November 2016 konstruiert sei. Schliesslich sei ihm durch das Bemühen, den Anspruch auf ÜTG durchzusetzen , ein zeitlicher sowie finan zieller Schaden entstanden, wofür er eine finanzielle Abgeltung einfordere ( Urk. 1). 3. 3.1

Zwischen den P arteien ist einzig str i t tig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Höchstanspruch von 520 Taggeldern verneinte und (im Grundsatz) von einem Höchstanspruch von 260 Taggeldern ausg ing. 3.2

G emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begrenzt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht

und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne ein für alle Mal fest . Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwä gungsrecht li c hem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erwei sen ( BGE 127 V 475

E. 2b/aa S. 477; Nussbaumer, Schweizerisches B undesver wal tungsrecht , 3. Auflage, Basel 2016, S. 2303 N 125). 3.3

Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2019 zeigte die Arbeitslosenkasse X.___ an, dass er ab dem 5. November 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, wobei sie die Höhe des versicherten Verdienstes sowie die (daraus resul tie rende) Taggeldleistung benannte und darauf hinwies, die Höchstzahl der Tag gel der, die der Versicherte bis zum 4. November 2020 beziehen könne, betrage 260 ( Urk. 7/29). Sodann ergibt sich auch aus der ersten Abrechnung betreffend die Taggelder von November 2018, dass die Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) vom 5. November 2018 bis zum 4. November 2020 dauere und der Höchstan spruch der Taggelder 260 betrage ( Urk. 7/30). Der Beschwerdeführer hat in der Folge d ie von der Beschwerdegegnerin ab November 2018 ausbezahlte Arbeitslosenent schädigung stets ohne zu opponieren entgegengenommen , obwohl auf jeder Tag geldabrechnung der Beginn und das Ende der Rahmenfrist sowie der Höchstan spruch an Taggeldern ausdrücklich aufgeführt waren und jede Abrechnung den unübersehbaren Hinweis enthielt, dass innert 90 Tagen eine Verfügung verlangt werden könne, sollte der Versicherte damit nicht einverstanden sein (Urk. 7/30, 32, 37, 40 etc.). Wird die Taggeldabrechnung in der vom Bundesgericht als ange messen erachteten Frist von 90 Tagen nicht gerügt, wird sie rechtbeständig (BGE

132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hin weisen). Dies ist hier der Fall; darauf , dass die Abrechnungen ohne ent spre chende Beanstandung in Rechtskraft erwachsen würden, war denn der Beschwer deführer ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. 3.4

Gründe, welche ein Zurückkommen auf die Taggeldabrechnungen erlaubten (vgl. E. 3.2), liegen nicht vor. Die von der Beschwerdegegnerin eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug erweist sich im Hinblick auf die am 5. November 2018 erfolgte Anmeldung des Beschwerdeführers beim RAV ( Urk. 7/1) nicht als zwei fel los unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), ist doch weder ersichtlich noch vom Beschwer deführer dargetan, dass bereits vor diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt gewesen wären. So fehlte es im Zeitraum seiner «Aus zeit» ( Urk. 7/26) namentlich an der Erfüllung der Kontrollvorschriften ( Art. 17 AVIG) , was der Beschwerdeführer denn auch einräumte ( Urk. 1 S. 2, wonach er sich nicht sofort dem Kontrollsystem unterworfen habe, wofür er nun bestraft w erde). Da

als frühester Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage kommt (vgl. Nussbaumer, a.a.O, S. 2303 N 121) , hat die Beschwerdegegnerin - der gesetzlichen Vorschrift folgend (E. 1.1) - die Rahmenfrist für die Beitragszeit korrekt auf den 5. November 2016 bis zum 4. November 2018 festgelegt. Nachdem der B eschwerdeführer per 31. Dezember 2017 frühzeitig pensioniert worden und aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war ( Urk. 7/24), ohne eine neue Beschäftigung zu ergreifen (U rk. 7/5, 7/26), erscheint auch die von der Beschwerdegegnerin errechnete Bei trags zeit von 13.840 Monaten nicht als zweifellos unrichtig. Dass der Beschwer deführer bis zu seiner Frühpensionierung stets in einem Arbeitsverhältnis stand und seinen Angaben zufolge ab Januar 2018 auf eigene Initiative eine neue An stellung suchte , vermag hieran nichts zu ändern.

Die von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG festgelegte Höchstzahl der Taggelder von 260 erweist sich damit als rechtens. 3.5

Ebenso wenig besteht Anlass, den ab März 2020 auf 380 Taggelder erhöhten (Urk. 7/70) und per Ende August 2020 auf 323 Taggelder festgesetzten

( Urk. 7/95) Höchstanspruch zu beanstanden. I n Umsetzung der Weisung 2021/06: Aktualisie rung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» vom 1 9. März 2021 de s SECO, wonach Personen mit Tag geldanspruch am 1. März 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder von März bis August 2020 zu gewähren waren ( Ziff. 1 .2 der Weisung ), wobei die normalen Taggelder erst zu beanspruchen waren, wenn die zusätzlichen Taggelder aufgebraucht waren (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Weisung 2021/22: Anpassungen der AVIG-Praxen, B38, gültig seit 3. April 2020) ,

gestand die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer von März bis Ende August 2020 zusätzliche Taggelder zu und trug damit der reduzierten Chance, in der schwierigen wirtschaftlichen Lage im Rahmen der Corona-Krise rasch eine An stel lung zu finden, Rechnung. 3.6

Schliesslich erfüllte

der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der «Übergangs lösung ÜLG», wonach Personen, die bis am 1. Juli 2021 60 Jahre alt wurden, vom 1. Januar bis zum 1. Juli 2021 nicht ausgesteuert würden, sofern sie während 20 Jahren AHV-Beiträge bezahlt hatten ( Ziff. 1.2

b der Weisung 2021/06) , weshalb ihm über die Ausschöpfung seines Taggeld-Höchstanspruchs hinaus bis Ende Juni 2021 weitere Taggelder der Arbeitslosenkasse ausgerichtet wurden ( Urk. 7/118, 119, 124, 130). Zu Recht wendet der Beschwerdeführer hiergegen nichts ein. So weit er demgegenüber geltend macht, ihm sei ein Schaden entstanden, weil die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf ÜTG nicht sofort anerkannt habe ( Urk. 1), dringt er nicht durch. Die Weisung des SECO wurde erst am 1 9. März 2021 erlassen; sodann waren die Personen, die Anspruch auf Taggelder im Rahmen dieser Übergangslösung hatten, zu ermitteln beziehungsweise vorab zu prüfen, ob sie die statuierten Voraussetzungen erfüllt en (vgl. hierzu Ziff. 1.2 b der Wei sung 2021/06). Dass die Umsetzung und Prüfung dieser ausserordentlichen Leis tung etwas Zeit in Anspruch nahm, ist offenkundig und führt demgemäss zu keiner Beanstandung.

Betreffend den vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten Ersatzanspruch im Sinne von Art. 78 ATSG, fehlt e es demnach zum Vorneherein an einem K ausalzusammenhang . Da es diesbezüglich aber ohnehin an einem Anfechtungsobjekt mangelt ( Art. 82 a AVIG) , ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.

Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 5. 5.1

Das Verfahren ist kostenlos. 5.2

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua li fizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher trotz entsprechendem Antrag ( Urk.

6) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro