Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1990, war zuletzt vom «…» 2019 bis am «…» 2020 als Berufsfussballer für die Y.___ AG tätig (Urk.
6/67 ). Am 28. Oktober 2020 meldete er sich beim
Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Z.___
für ein Pensum von 100 % zur Arbeitsver mittlung an und am 29. Oktober 2020 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
ab dem Anmeldungsdatum (Urk. 6/65).
Am «…» 2020 unterzeichnete der Versicherte einen vom «…» 2020 bis am «…» 2021 befristeten Arbeitsvertrag mit der A.___ AG (Urk. 6/6). In der Folge verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 12. Januar 2021 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 28.
Oktober
2020 (Urk.
6/ 2). Daran hielt es nach der Einsprache des Versicherten vom 8. Februar 2020 (Urk. 6/9) mit Einspracheentscheid vom 26. April 2021 fest (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmer mann, am 28. Mai 2021 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 26. April 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit ab 28. Oktober 2020 sei zu bejahen. Es seien ihm die gesetzlich
geschuldeten
Leistungen, insbesondere die geschuldeten Taggelder der Arbeitslosenversiche ru ng ab 28. Oktober 2020, zuzusprechen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2021 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung ; AVIG ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähig keit ge hört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern sub jektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Ver hält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermitt lungs bereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffent lichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).
Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv - das heisst von jenem Zeit punkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids entwickelt haben (BGE 120 V 385 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1) - und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 20 13 E. 2.3 mit Hinweis). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleis tungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und di e Insolvenzentschädigung, AVIV ). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bun desgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.3
Ungenügende Arbeitsbemühungen können nicht nur eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG nach sich ziehen, sondern auch zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 215 E. 1b mit Hinweisen). Fehlende Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass unzureichende Stellenbemühungen unter nommen werden. Selbst dürftige Bemühungen um eine neue Stelle sind in der Regel nur Ausdruck mangelhafter Erfüllung der gesetzlichen Schadenmin de run gs pflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person effektiv gar keine neue Anstellung finden will. Für die Annahme fehlender Vermitt lungsbe reitschaft auf grund ungenügender Stellensuche bedarf es daher qualifizierter Gründe (ARV 1996/97 N 8 S. 31 ff. E. 3 und 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16.
April 2013 E. 2.2).
1.4
Das Bundesgericht hat betreffend die Vermittlungsfähigkeit von Fussballspielern festgehalten, dass Profisportler n, die nach Eintritt der Arbeitslosigkeit lediglich eine neue Arbeit im bi sherigen Tätigkeitsbereich suchten , nicht von Anfang an die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen werden könne. Vielmehr
dürf t e n sich diese
zunächst auf die Stellensuche in ihrer angestammten Tätigkeit b eschränken. Im beurteilten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der damalige Beschwer deführer aufgrund des geringen Arbeitsmarktes seine Arbeitssuche lediglich bis zum Ende der auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Transferperiode auf die Tätigkeit als Profifussballer konzentrieren durfte und verneinte
für die darauf folgende Zeit aufgrund seiner Erklärung, weiterhin nur eine Stelle im bezahlten Fussball zu suchen, die subjektive Seite der Vermittlungsfähigkeit ( Urteil des Bun desgerichts C 244/05 vom 22. November 2006 E. 2.1 und E. 2.3). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit im angefochtenen Entscheid damit, dass der Be schwerdeführer im am 20. Dezember 2020 eingereichten Fragebogen zur Abklärung seines Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversi cherung die Frage, ob er bereit wäre , auch ausserhalb der Fussbal l branche Stellen zu suchen und eine solche Stelle anzunehmen, verneint habe. Spätestens beim Erhalt des Fragebogens habe ihm die Relevanz der Stellen suche ausserhalb des Fussballbereichs bewusst sein müssen. Selbst wenn eine solche Stellensuche mangels Aufklärung nicht erfolgt sein sollte, wäre zu erwar ten gewesen, dass er die Bereitschaft hierzu bereits im Rahmen des Fragebogens erwähnt hätte. Sein Vorbringen, bei gehöriger A ufklärung bereit gewesen zu sein, eine andere Stelle anzutreten, vermöge unter diesen Umständen nicht zu über zeugen. Der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gehe insofern fehl (Urk. 2 S. 2).
Der Vertrag mit dem FC A.___ sei von «…» 2020 bis Ende «…» 2021 befristet, wobei zwar eine Kündigungsmöglichkeit bestehe, die jedoch nur ausge übt werden könne, wenn ein besseres Angebot eines anderen Arbeitgebers vorlie ge. Der Arbeitsmarkt im Profifussballbereich sei stark begrenzt, da es nur wenige Vereine gebe, die eine professionelle Tätigkeit anbieten würden . Ausserdem müsste der Verein bereit und in der Lage sein, mehr al s Fr. 4'000.--
beziehungsweise ab dem 1. Februar 2021 Fr. 5'500.-- zu bezahlen. Hinzu komme, dass sich das T rans fer fe nster in der Schweiz am 12. Oktober 2020 geschlossen und sich erst Anfang Januar 2021 wieder geöffnet habe. Erfahrungsgemäss sei es im Winter immer schwieriger, einen Transfer abzuschliessen und die Fussballvereine seien zudem wegen der Pandemie in finanziellen Schwierigkeiten. Insgesamt sei von einem äusserst begrenzten Arbeitsmarkt und von geringen A nstellung schancen inner halb dieses Marktes auszugehen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer grundsätz lich an die befristete Tätigkeit beim FC A.___ gebunden und es könne auf grund der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht davon ausgegangen werden, dass er jederzeit eine zumutbare Stelle ausserhalb des Profifussballs antreten könnte, mit der die Arbeitslosigkeit definitiv, vollumfänglich und kurzfristig beendet werden könnte. Daran ändere auch nichts, dass er im Februar 2021 Bewerbungen auf anderweitige Stellen vorgenommen habe, dass Arbeitneh menden mit Berufen mit einem kleinen Stellenmarkt zunächst die Gelegenheit zu geben sei, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen und d ass die Arbeitsbemühungen vom RAV als g enügend beurteilt wor den seien (Urk. 2 S. 3 f.).
In einer gesamthaften Würdigung der im Einzelfall für die Anstellungschancen wesentlichen objektiven und subjektiven Faktoren, sei die Vermittlungsfähigkeit zu Recht ab dem 28. Oktober 2020 verneint worden (Urk. 2 S. 4).
2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es gehe nicht an, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot v on Anfang an vom Versicherungsschutz auszu schliessen. Vielmehr sei auch Arbeitnehmenden in solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlern ten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen (Urk. 1 S. 6). Das Bundes gericht habe in einem Fall eines Fussballprofis ausgeführt, dass einem Profi sport l er, der nach Eintritt der Arbeitslo s igkeit lediglich eine Arbeit im bisherig en Tätigkeitbereich suche, nicht von Anfang an die Vermittlungsbereitschaft abge sprochen werden könne . Genau so sei e r in Absprache mit dem RAV vorgegangen , wobei die Vermittlungsbemühungen in diesem Bereich bis und mit 5. Februar 2021 als genügend qualifiziert worden seien. Daher sei er seit der Anmeldung als vermittlungsfähig zu qualifizieren (Urk. 1 S. 7). Es sei unstatthaft und wider sprüchlich, im Nachhinein zu behaupten, seine Stellenbemühungen seien unzu rei chend gewesen (Urk. 1 S. 8).
Die Behauptung, er sei aufgrund des Vertrages mit dem FC A.___ objektiv gar nicht vermittelbar gewesen , sei unhaltbar und falsch. Der Vertrag sei aus drücklich so ausgestaltet worden, dass es ihm möglich gewesen wäre , diesen kurz fristig zu beenden, falls ihm eine ande re Stelle angeboten worden wäre
(Urk. 1 S.
8) .
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei erst mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021 erstmals darauf hingewiesen worden, dass die Arbeitslosenversicherung von ihm nicht bloss Arbeitsbemühungen in seiner bis he rigen Tätigkeit verlange, sondern nunmehr auch in irgendeiner Tätigkeit. Der Umstand, dass er nach dieser Aufklärung begonnen habe , sich für Tätigkeiten ausserhalb des P rofifussballs zu bewerben , zeige, dass er nach der gehörigen A ufklärung bereit gewesen sei, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, woz u er - wenn er vorher über seine
Rechte und Pflichten informiert worden wäre - auch bereits früher bereit gewesen wäre. Eine solche Aufklärung sei vorliegend jedoch nicht erfolgt. D ies sei eine Ve rletzung des Grundsatzes von Tre u und Glauben aber auch eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversiche rungs rechts (ATSG) . Das ATSG sehe für einen derartigen Fall das M ahnverfahren vor, das vorliegend nicht durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 10 ). Im Einsprache ent scheid werde behauptet, dass ihm spätestens beim Erhalt des Fragebogens Ende Dezember die Relevanz der Stellensuche ausserhalb des Fussballbereichs hätte bewusst sein müssen. Die Beraterin des RAV sei jedoch anderer Meinung gewesen und habe ihn auch anders beraten, eine nachträglich andere Einschätzung des Beschwerdegegners könne ihm nicht entgegengehalten werden. Allenfalls liege auch hier ein Fall von Vertrauensschutz in eine unrichtige behördliche Auskunft vor (Urk. 1 S. 11 f.). Selbst wenn man die Argumentation des AWA übernehmen würde (Kenntnis der Bedeutung spätestens seit 20. Dezember 2020) , hätte er zu mindest bis zu diesem Datum Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenver siche rung (Urk. 1 S. 12). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 28. Oktober 2020 ver mittlungsfähig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . a i.V.m . Art. 15 Abs. 1 AVIG war. 3. 3 .1
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer
im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG in der Lage war, eine zumutbare Arbeit
anzunehmen (objektive Seite der Vermitt lungs fähigkeit) , ist auszuführen, das s
dieser ab dem «…» 2020 mit einem bis am «…» 2021 befristeten Arbeitsvertrag beim FC A.___ angestellt war (Urk. 6/6), wobei die Vertragsparteien vereinbart hatten, dass der Beschwerde führer den Vertrag innerhalb von sieben Tagen kündigen könne, falls er eine bessere Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber erhalten sollte (Urk. 6/6/4). Dafür , dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausgestaltung dieses Arbeits verhältnisses nicht möglich sein sollte, jederzeit eine zumutbare Stelle ausserhalb des Profifussballs anzutreten, mit der die Arbeitslosigkeit definitiv, vollum fän glich und kurzfristig beendet werden könnte, wie dies für die Vermittelbarkeit von Personen im Zwi schenverdienst erforderlich ist (vgl. AVIG Praxis ALE, Rz . B234) ,
bestehen entgegen de r Auffassung des Beschwerdegegner s keine Hinweise, beschränkt sich die Kündigungsmöglichkeit doch nicht auf ein finanziell lukra tiveres Angebot eines anderen Fussballvereins. Ein Stellena ngebot in einem anderen Tätigkeitsbereich wird dadurch nicht ausgeschlossen, sodann wird der Begriff einer «besseren Anstellung» nicht genauer definiert, so dass es sich nicht einzig um ein höher entlöhntes Arbeitsverhältnis handeln könnte, sondern allen falls auch andere Kriterien - wie zum Beispiel die fehlende Befristung eines Arbeitsverhältnisses - hinzugezogen werden könnten. Da des Weiteren keine Hin weise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt wäre (vgl. Art.
15 Abs. 1 AVIG) , eine zumutbare Arbeit anzunehmen, ist
seine obj ektive Vermitt lungs fähigkeit somit zu bejahen. 3 .2
Was die subjektive Seite der Vermittlungsfähigkeit betrifft - mithin die Bereit schaft, jederzeit eine zumutbare Stelle anzutreten - ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zwar insoweit beizupflichten ist, dass es gemäss der bundes gerichtlichen Rechtsprechung n icht angeht , spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot von Anfang an vom Versicherungsschu tz auszuschliessen. Viel mehr ist auch Arbeitnehmenden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeits losigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen. Ab wann und in welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann , beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vor han denen Stelle nangebote. Diese Kriterien sind auc h anzuwenden, wenn es darum geht , einer Person die Vermittlungsbereitschaft abzusprechen, wenn sie weiterhin nur Stellen im bisherigen Tätigkeitsberei ch oder im erlernten Beruf sucht (Urteil des Bundesgerichts C 244/05 vom 22. November 2006 E. 2.1) .
Der befristete Vertrag des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG lief per «…» 2020 aus, wobei d er Beschwerdeführer beziehungsweise die für ihn tätige Agentur bereits während des (Früh-) Sommers 2020 versucht hatte , eine Anstellung bei einem anderen Fussballclub zu finden (Urk. 6/5/3, Urk. 6/7) . N achdem die Sommert ransferperiode
- gemäss Angaben de s Beschwerdegegner s
- am 12. Oktober 2020 (Urk. 2 S. 3) abgelaufen war und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen war, in dieser ersten Transferz eit eine neue Anstellung zu finden, hätte er sich angesichts der Tatsache, dass bei je 10 Mannschaften in der Super - sowie der Challenge League der Arbeitsmarkt ohnehin sehr beschränkt war und die Situation durch die Coronapandemie noch vers chärft wurde ,
ab diesem Zeit punkt auch um andere Stellen bemühen müssen. Die besonderen Schwierigkeiten auf dem Transfermarkt ergeben sich auch aus dem Schreiben des Vertreters der Agentur des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2020, worin dieser mitteilte, die Zeiten hätten sich geändert und die Schweizer Fussballclubs würden mit argen finanziellen Schwierigkeiten kämpfen. Transfers seien sehr schwierig geworden. Die Clubs würden vermehrt Verträge auslaufen lassen und nur Spieler verpflich ten, wenn dies dringend nötig sei, da sie es sich schlichtweg nicht mehr leisten könnten, einen grossen, teuren Kader zu halten. Er wies sodann darauf hin, dass allfällige Arbeitsverträge erst ab dem 1. Januar 2021 vergeben würden und es im Winter erfahrungsgemäss schwieriger sei, einen Transfer abzuschliessen, wobei die Coronapandemie zusätzlich zur diffusen Situation beitrage (Urk. 6/3). Ab dem Ende des Sommertransferfensters bis zum Beginn des Wintertransferfensters am 1. Januar 2021 war es sodann einzig in streng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt möglich, eine Anstellung als Fussballspieler zu erhalten (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Reglements über die Qualifikation der SLF-S pieler ), insbesondere nach dem der Beschwerdeführer am 4. November 2020 einen Vertrag beim FC A.___ unterzeichnet hatte (Urk. 6/6). V on dieser Einschränkung hatte der Be schwerdeführer Kenntnis, ist doch dem Fragebogen vom 20. Dezember 2020 zu entnehmen, es sei unmöglich, vor dem Wintertransferfenster ein finanziell lukra tiveres Angebot im Profifussball anzutreten, da das Transferfenster erst am 2.
Januar 2021 öffne (Urk. 6/5/2). Der Beschwerdeführer hätte unter diesen Um ständen spätestens per Ende der Transferperiode
erkennen müssen, dass das Fin den einer neuen Anstellung als professioneller Spieler wenig aussichtsreich war , zumal er im Fragebogen vom 20. Dezember 2020 selbst darauf hinwies, dass die Coronapandemie auch im Fussball deutlich spürbar sei (Urk. 6/5/3) . Dennoch erklärte er
noch im Dezember 2020, er sei nicht bereit, eine Stelle ausserhalb des Profifussballs zu suchen und anzunehmen (Urk. 6/5/3) . Angesichts der dadurch ausdrücklich verneinten Bereitschaft, eine ausserberufliche Tätigkeit anzuneh men , ist der Beschwerdeführer daher grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Anmel dung am 28. Oktober 2020 als vermittlungsunfähig zu betrachten.
Daran ändert auch nichts, dass die zuständige Beraterin des RAV seine Stellenbemühungen als genügend ansah, hatte sie dem Beschwerdeführer doch bereits bei seiner An mel dung am 28. Oktober 2020 mitgeteilt, dass die Sache zur Prüfung der An spruchs voraussetzungen an die Arbeitslosenkasse überwiesen werde (Urk. 6/64/16) und standen somit ihre Einschätzungen von Anfang an unter dem Vorbehalt der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit durch die Arbeitslosenkasse beziehungs weise das AWA . 3.3
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Verwaltung habe ihre Beratungspflicht verletzt, indem sie ihn nicht vor der Verfügung vom 12. Januar 2021 darüber informiert habe, dass er auch Stellen ausserhalb seines bisherigen Tätigkeits be reiches suchen müsse , und machte geltend, dass er bei gehöriger Aufklärung bereits in einem früheren Zeitpunkt zur Ausdehnung seines Suchbereichs bereit gewesen wäre (Urk. 1 S. 10 ). Dazu ist zunächst auszuführen, dass die versicherte Person auf Grund der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2) selbst alles Zumutbare zu unternehmen hat, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen und von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schaden minderung vorzukehren hat (ARV 198 0 Nr. 44 S. 109; Urteil
C 199/05 vom
29. September 2005 E. 2.2). So hat sie sich auch bereits während der Kündigungsfrist und vor ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung unauf gefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen) . Ferner ergibt sich aus dem Beratungsprotokoll, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Beratungsgespräch darauf hingewiesen worden war, dass er seinen Suchbereich ausweiten müsse (Urk. 6/64/16). Ob eine darü berhinausgehende Beratung erforderlich gewesen wäre, kann indessen letztlich offenbleiben, da der Beschwerdeführer auch nach der spätestens durch die Verfü gung vom 12. Januar 2021 erfolgten Aufklärung sein Verhalten zunächst nicht änderte und erst Ende Februar 2021 - mithin eineinhalb Monate später bezie hungsweise nachdem er das gesamte Wintertransferfenster abgewartet hatte - mit der Stellensuche ausserhalb des Fussballbereiches begonnen hatte. Dass er dies bei früherer Aufklärung bereits in einem früheren Zeitpunkt getan hätte, erscheint unter diesen Umständen und angesichts der noch im Fragebogen vom 20. Dezem ber 2020 vorbehaltlos verneinten Bereitschaft, eine solche Stelle zu suchen beziehungsweise anzunehmen (Urk. 6/5/3) , nicht als überzeugend.
3.4
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe nun begonnen, sich für Tätigkeiten ausserhalb des Profifussballs zu bewerben und sei bereit, einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Seine Vermittlungsfähigkeit für die Zukunft sei daher zu bejahen. Zum Beleg seiner Bemühungen verwies er auf die im Monat Februar 2021 getätigten Stellenbemühungen (Urk. 1 S. 10).
Tatsächlich ergibt sich aus dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen»
des Monats Februar, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 24. und dem 26. Februar 2021 um eine Voll- und drei Teilzeitstellen ausserhalb seines bisherigen Tätigkeitsbereichs beworben hat (Urk. 6/50) . Dabei hat er immerhin bereits eine vom 1. März bis am 31. Mai 2021 befristete Teilzeitstelle gefunden und auch angenommen (Urk. 6/52). Für die Monate März und April 2021 - mithin bis zum Ende des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums - tätigte er jedoch wiederum keinerlei S tellenbemühungen für Tätigkeiten ausserhalb des professionellen Fussballs und reichte einzig die von seiner Agentur getätigten Vermittlungsbemühungen ein ( Urk. 6/53-56). Diese spärlichen, einzig an drei Tagen Ende Februar getätigten Stellenbemühungen im ausserberuflichen Bereich reichen nicht aus, um eine Änderung der noch im Fragebogen vom 20. Dezember 2020 vorbehaltlos geäusserten Überzeugung, noch vier bis fünf Jahre als Profi fussballspieler tätig sein zu können und zu wollen, genügend zu belegen , legte der Beschwerdeführer doch in diesem Zeitpunkt noch ausdrücklich dar , es gehe ihm in erster Linie darum, weiter als Fussballspieler zu arbeiten. E r sei im besten Fussballalter und sei überzeugt davon, weiter als Fussballspieler tätig sein zu können und einen neuen Verein zu finden (Urk. 6/5/3) . Demnach fehlte es dem Beschwerdeführer
- zumindest bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides - weiterhin an der subjektiven Seite der Vermittlungsbereitschaft.
3.5
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit zu Re cht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 60 725 Unia Regensdorf 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1990, war zuletzt vom «…» 2019 bis am «…» 2020 als Berufsfussballer für die Y.___ AG tätig (Urk.
6/67 ). Am 28. Oktober 2020 meldete er sich beim
Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Z.___
für ein Pensum von 100 % zur Arbeitsver mittlung an und am 29. Oktober 2020 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
ab dem Anmeldungsdatum (Urk. 6/65).
Am «…» 2020 unterzeichnete der Versicherte einen vom «…» 2020 bis am «…» 2021 befristeten Arbeitsvertrag mit der A.___ AG (Urk. 6/6). In der Folge verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 12. Januar 2021 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 28.
Oktober
2020 (Urk.
6/ 2). Daran hielt es nach der Einsprache des Versicherten vom 8. Februar 2020 (Urk. 6/9) mit Einspracheentscheid vom 26. April 2021 fest (Urk. 2).
E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung ; AVIG ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähig keit ge hört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern sub jektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Ver hält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermitt lungs bereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffent lichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).
Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv - das heisst von jenem Zeit punkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids entwickelt haben (BGE 120 V 385 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1) - und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 20 13 E. 2.3 mit Hinweis).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleis tungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und di e Insolvenzentschädigung, AVIV ). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bun desgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ungenügende Arbeitsbemühungen können nicht nur eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG nach sich ziehen, sondern auch zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 215 E. 1b mit Hinweisen). Fehlende Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass unzureichende Stellenbemühungen unter nommen werden. Selbst dürftige Bemühungen um eine neue Stelle sind in der Regel nur Ausdruck mangelhafter Erfüllung der gesetzlichen Schadenmin de run gs pflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person effektiv gar keine neue Anstellung finden will. Für die Annahme fehlender Vermitt lungsbe reitschaft auf grund ungenügender Stellensuche bedarf es daher qualifizierter Gründe (ARV 1996/97 N 8 S. 31 ff. E. 3 und 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16.
April 2013 E. 2.2).
E. 1.4 Das Bundesgericht hat betreffend die Vermittlungsfähigkeit von Fussballspielern festgehalten, dass Profisportler n, die nach Eintritt der Arbeitslosigkeit lediglich eine neue Arbeit im bi sherigen Tätigkeitsbereich suchten , nicht von Anfang an die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen werden könne. Vielmehr
dürf t e n sich diese
zunächst auf die Stellensuche in ihrer angestammten Tätigkeit b eschränken. Im beurteilten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der damalige Beschwer deführer aufgrund des geringen Arbeitsmarktes seine Arbeitssuche lediglich bis zum Ende der auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Transferperiode auf die Tätigkeit als Profifussballer konzentrieren durfte und verneinte
für die darauf folgende Zeit aufgrund seiner Erklärung, weiterhin nur eine Stelle im bezahlten Fussball zu suchen, die subjektive Seite der Vermittlungsfähigkeit ( Urteil des Bun desgerichts C 244/05 vom 22. November 2006 E. 2.1 und E. 2.3).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmer mann, am 28. Mai 2021 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 26. April 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit ab 28. Oktober 2020 sei zu bejahen. Es seien ihm die gesetzlich
geschuldeten
Leistungen, insbesondere die geschuldeten Taggelder der Arbeitslosenversiche ru ng ab 28. Oktober 2020, zuzusprechen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2021 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit im angefochtenen Entscheid damit, dass der Be schwerdeführer im am 20. Dezember 2020 eingereichten Fragebogen zur Abklärung seines Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversi cherung die Frage, ob er bereit wäre , auch ausserhalb der Fussbal l branche Stellen zu suchen und eine solche Stelle anzunehmen, verneint habe. Spätestens beim Erhalt des Fragebogens habe ihm die Relevanz der Stellen suche ausserhalb des Fussballbereichs bewusst sein müssen. Selbst wenn eine solche Stellensuche mangels Aufklärung nicht erfolgt sein sollte, wäre zu erwar ten gewesen, dass er die Bereitschaft hierzu bereits im Rahmen des Fragebogens erwähnt hätte. Sein Vorbringen, bei gehöriger A ufklärung bereit gewesen zu sein, eine andere Stelle anzutreten, vermöge unter diesen Umständen nicht zu über zeugen. Der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gehe insofern fehl (Urk. 2 S. 2).
Der Vertrag mit dem FC A.___ sei von «…» 2020 bis Ende «…» 2021 befristet, wobei zwar eine Kündigungsmöglichkeit bestehe, die jedoch nur ausge übt werden könne, wenn ein besseres Angebot eines anderen Arbeitgebers vorlie ge. Der Arbeitsmarkt im Profifussballbereich sei stark begrenzt, da es nur wenige Vereine gebe, die eine professionelle Tätigkeit anbieten würden . Ausserdem müsste der Verein bereit und in der Lage sein, mehr al s Fr. 4'000.--
beziehungsweise ab dem 1. Februar 2021 Fr. 5'500.-- zu bezahlen. Hinzu komme, dass sich das T rans fer fe nster in der Schweiz am 12. Oktober 2020 geschlossen und sich erst Anfang Januar 2021 wieder geöffnet habe. Erfahrungsgemäss sei es im Winter immer schwieriger, einen Transfer abzuschliessen und die Fussballvereine seien zudem wegen der Pandemie in finanziellen Schwierigkeiten. Insgesamt sei von einem äusserst begrenzten Arbeitsmarkt und von geringen A nstellung schancen inner halb dieses Marktes auszugehen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer grundsätz lich an die befristete Tätigkeit beim FC A.___ gebunden und es könne auf grund der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht davon ausgegangen werden, dass er jederzeit eine zumutbare Stelle ausserhalb des Profifussballs antreten könnte, mit der die Arbeitslosigkeit definitiv, vollumfänglich und kurzfristig beendet werden könnte. Daran ändere auch nichts, dass er im Februar 2021 Bewerbungen auf anderweitige Stellen vorgenommen habe, dass Arbeitneh menden mit Berufen mit einem kleinen Stellenmarkt zunächst die Gelegenheit zu geben sei, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen und d ass die Arbeitsbemühungen vom RAV als g enügend beurteilt wor den seien (Urk. 2 S. 3 f.).
In einer gesamthaften Würdigung der im Einzelfall für die Anstellungschancen wesentlichen objektiven und subjektiven Faktoren, sei die Vermittlungsfähigkeit zu Recht ab dem 28. Oktober 2020 verneint worden (Urk. 2 S. 4).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es gehe nicht an, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot v on Anfang an vom Versicherungsschutz auszu schliessen. Vielmehr sei auch Arbeitnehmenden in solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlern ten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen (Urk. 1 S. 6). Das Bundes gericht habe in einem Fall eines Fussballprofis ausgeführt, dass einem Profi sport l er, der nach Eintritt der Arbeitslo s igkeit lediglich eine Arbeit im bisherig en Tätigkeitbereich suche, nicht von Anfang an die Vermittlungsbereitschaft abge sprochen werden könne . Genau so sei e r in Absprache mit dem RAV vorgegangen , wobei die Vermittlungsbemühungen in diesem Bereich bis und mit 5. Februar 2021 als genügend qualifiziert worden seien. Daher sei er seit der Anmeldung als vermittlungsfähig zu qualifizieren (Urk. 1 S. 7). Es sei unstatthaft und wider sprüchlich, im Nachhinein zu behaupten, seine Stellenbemühungen seien unzu rei chend gewesen (Urk. 1 S. 8).
Die Behauptung, er sei aufgrund des Vertrages mit dem FC A.___ objektiv gar nicht vermittelbar gewesen , sei unhaltbar und falsch. Der Vertrag sei aus drücklich so ausgestaltet worden, dass es ihm möglich gewesen wäre , diesen kurz fristig zu beenden, falls ihm eine ande re Stelle angeboten worden wäre
(Urk. 1 S.
8) .
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei erst mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021 erstmals darauf hingewiesen worden, dass die Arbeitslosenversicherung von ihm nicht bloss Arbeitsbemühungen in seiner bis he rigen Tätigkeit verlange, sondern nunmehr auch in irgendeiner Tätigkeit. Der Umstand, dass er nach dieser Aufklärung begonnen habe , sich für Tätigkeiten ausserhalb des P rofifussballs zu bewerben , zeige, dass er nach der gehörigen A ufklärung bereit gewesen sei, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, woz u er - wenn er vorher über seine
Rechte und Pflichten informiert worden wäre - auch bereits früher bereit gewesen wäre. Eine solche Aufklärung sei vorliegend jedoch nicht erfolgt. D ies sei eine Ve rletzung des Grundsatzes von Tre u und Glauben aber auch eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversiche rungs rechts (ATSG) . Das ATSG sehe für einen derartigen Fall das M ahnverfahren vor, das vorliegend nicht durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 10 ). Im Einsprache ent scheid werde behauptet, dass ihm spätestens beim Erhalt des Fragebogens Ende Dezember die Relevanz der Stellensuche ausserhalb des Fussballbereichs hätte bewusst sein müssen. Die Beraterin des RAV sei jedoch anderer Meinung gewesen und habe ihn auch anders beraten, eine nachträglich andere Einschätzung des Beschwerdegegners könne ihm nicht entgegengehalten werden. Allenfalls liege auch hier ein Fall von Vertrauensschutz in eine unrichtige behördliche Auskunft vor (Urk. 1 S. 11 f.). Selbst wenn man die Argumentation des AWA übernehmen würde (Kenntnis der Bedeutung spätestens seit 20. Dezember 2020) , hätte er zu mindest bis zu diesem Datum Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenver siche rung (Urk. 1 S. 12).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 28. Oktober 2020 ver mittlungsfähig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . a i.V.m . Art. 15 Abs. 1 AVIG war.
E. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 60 725 Unia Regensdorf
E. 3.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Verwaltung habe ihre Beratungspflicht verletzt, indem sie ihn nicht vor der Verfügung vom 12. Januar 2021 darüber informiert habe, dass er auch Stellen ausserhalb seines bisherigen Tätigkeits be reiches suchen müsse , und machte geltend, dass er bei gehöriger Aufklärung bereits in einem früheren Zeitpunkt zur Ausdehnung seines Suchbereichs bereit gewesen wäre (Urk. 1 S. 10 ). Dazu ist zunächst auszuführen, dass die versicherte Person auf Grund der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2) selbst alles Zumutbare zu unternehmen hat, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen und von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schaden minderung vorzukehren hat (ARV 198 0 Nr. 44 S. 109; Urteil
C 199/05 vom
29. September 2005 E. 2.2). So hat sie sich auch bereits während der Kündigungsfrist und vor ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung unauf gefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen) . Ferner ergibt sich aus dem Beratungsprotokoll, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Beratungsgespräch darauf hingewiesen worden war, dass er seinen Suchbereich ausweiten müsse (Urk. 6/64/16). Ob eine darü berhinausgehende Beratung erforderlich gewesen wäre, kann indessen letztlich offenbleiben, da der Beschwerdeführer auch nach der spätestens durch die Verfü gung vom 12. Januar 2021 erfolgten Aufklärung sein Verhalten zunächst nicht änderte und erst Ende Februar 2021 - mithin eineinhalb Monate später bezie hungsweise nachdem er das gesamte Wintertransferfenster abgewartet hatte - mit der Stellensuche ausserhalb des Fussballbereiches begonnen hatte. Dass er dies bei früherer Aufklärung bereits in einem früheren Zeitpunkt getan hätte, erscheint unter diesen Umständen und angesichts der noch im Fragebogen vom 20. Dezem ber 2020 vorbehaltlos verneinten Bereitschaft, eine solche Stelle zu suchen beziehungsweise anzunehmen (Urk. 6/5/3) , nicht als überzeugend.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe nun begonnen, sich für Tätigkeiten ausserhalb des Profifussballs zu bewerben und sei bereit, einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Seine Vermittlungsfähigkeit für die Zukunft sei daher zu bejahen. Zum Beleg seiner Bemühungen verwies er auf die im Monat Februar 2021 getätigten Stellenbemühungen (Urk. 1 S. 10).
Tatsächlich ergibt sich aus dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen»
des Monats Februar, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 24. und dem 26. Februar 2021 um eine Voll- und drei Teilzeitstellen ausserhalb seines bisherigen Tätigkeitsbereichs beworben hat (Urk. 6/50) . Dabei hat er immerhin bereits eine vom 1. März bis am 31. Mai 2021 befristete Teilzeitstelle gefunden und auch angenommen (Urk. 6/52). Für die Monate März und April 2021 - mithin bis zum Ende des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums - tätigte er jedoch wiederum keinerlei S tellenbemühungen für Tätigkeiten ausserhalb des professionellen Fussballs und reichte einzig die von seiner Agentur getätigten Vermittlungsbemühungen ein ( Urk. 6/53-56). Diese spärlichen, einzig an drei Tagen Ende Februar getätigten Stellenbemühungen im ausserberuflichen Bereich reichen nicht aus, um eine Änderung der noch im Fragebogen vom 20. Dezember 2020 vorbehaltlos geäusserten Überzeugung, noch vier bis fünf Jahre als Profi fussballspieler tätig sein zu können und zu wollen, genügend zu belegen , legte der Beschwerdeführer doch in diesem Zeitpunkt noch ausdrücklich dar , es gehe ihm in erster Linie darum, weiter als Fussballspieler zu arbeiten. E r sei im besten Fussballalter und sei überzeugt davon, weiter als Fussballspieler tätig sein zu können und einen neuen Verein zu finden (Urk. 6/5/3) . Demnach fehlte es dem Beschwerdeführer
- zumindest bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides - weiterhin an der subjektiven Seite der Vermittlungsbereitschaft.
E. 3.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit zu Re cht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00178
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
26. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1990, war zuletzt vom «…» 2019 bis am «…» 2020 als Berufsfussballer für die Y.___ AG tätig (Urk.
6/67 ). Am 28. Oktober 2020 meldete er sich beim
Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Z.___
für ein Pensum von 100 % zur Arbeitsver mittlung an und am 29. Oktober 2020 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
ab dem Anmeldungsdatum (Urk. 6/65).
Am «…» 2020 unterzeichnete der Versicherte einen vom «…» 2020 bis am «…» 2021 befristeten Arbeitsvertrag mit der A.___ AG (Urk. 6/6). In der Folge verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 12. Januar 2021 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 28.
Oktober
2020 (Urk.
6/ 2). Daran hielt es nach der Einsprache des Versicherten vom 8. Februar 2020 (Urk. 6/9) mit Einspracheentscheid vom 26. April 2021 fest (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmer mann, am 28. Mai 2021 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 26. April 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit ab 28. Oktober 2020 sei zu bejahen. Es seien ihm die gesetzlich
geschuldeten
Leistungen, insbesondere die geschuldeten Taggelder der Arbeitslosenversiche ru ng ab 28. Oktober 2020, zuzusprechen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2021 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung ; AVIG ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähig keit ge hört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern sub jektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Ver hält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermitt lungs bereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffent lichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).
Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv - das heisst von jenem Zeit punkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids entwickelt haben (BGE 120 V 385 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1) - und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16. April 20 13 E. 2.3 mit Hinweis). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleis tungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und di e Insolvenzentschädigung, AVIV ). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bun desgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.3
Ungenügende Arbeitsbemühungen können nicht nur eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG nach sich ziehen, sondern auch zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 215 E. 1b mit Hinweisen). Fehlende Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass unzureichende Stellenbemühungen unter nommen werden. Selbst dürftige Bemühungen um eine neue Stelle sind in der Regel nur Ausdruck mangelhafter Erfüllung der gesetzlichen Schadenmin de run gs pflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person effektiv gar keine neue Anstellung finden will. Für die Annahme fehlender Vermitt lungsbe reitschaft auf grund ungenügender Stellensuche bedarf es daher qualifizierter Gründe (ARV 1996/97 N 8 S. 31 ff. E. 3 und 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 16.
April 2013 E. 2.2).
1.4
Das Bundesgericht hat betreffend die Vermittlungsfähigkeit von Fussballspielern festgehalten, dass Profisportler n, die nach Eintritt der Arbeitslosigkeit lediglich eine neue Arbeit im bi sherigen Tätigkeitsbereich suchten , nicht von Anfang an die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen werden könne. Vielmehr
dürf t e n sich diese
zunächst auf die Stellensuche in ihrer angestammten Tätigkeit b eschränken. Im beurteilten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der damalige Beschwer deführer aufgrund des geringen Arbeitsmarktes seine Arbeitssuche lediglich bis zum Ende der auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Transferperiode auf die Tätigkeit als Profifussballer konzentrieren durfte und verneinte
für die darauf folgende Zeit aufgrund seiner Erklärung, weiterhin nur eine Stelle im bezahlten Fussball zu suchen, die subjektive Seite der Vermittlungsfähigkeit ( Urteil des Bun desgerichts C 244/05 vom 22. November 2006 E. 2.1 und E. 2.3). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit im angefochtenen Entscheid damit, dass der Be schwerdeführer im am 20. Dezember 2020 eingereichten Fragebogen zur Abklärung seines Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversi cherung die Frage, ob er bereit wäre , auch ausserhalb der Fussbal l branche Stellen zu suchen und eine solche Stelle anzunehmen, verneint habe. Spätestens beim Erhalt des Fragebogens habe ihm die Relevanz der Stellen suche ausserhalb des Fussballbereichs bewusst sein müssen. Selbst wenn eine solche Stellensuche mangels Aufklärung nicht erfolgt sein sollte, wäre zu erwar ten gewesen, dass er die Bereitschaft hierzu bereits im Rahmen des Fragebogens erwähnt hätte. Sein Vorbringen, bei gehöriger A ufklärung bereit gewesen zu sein, eine andere Stelle anzutreten, vermöge unter diesen Umständen nicht zu über zeugen. Der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gehe insofern fehl (Urk. 2 S. 2).
Der Vertrag mit dem FC A.___ sei von «…» 2020 bis Ende «…» 2021 befristet, wobei zwar eine Kündigungsmöglichkeit bestehe, die jedoch nur ausge übt werden könne, wenn ein besseres Angebot eines anderen Arbeitgebers vorlie ge. Der Arbeitsmarkt im Profifussballbereich sei stark begrenzt, da es nur wenige Vereine gebe, die eine professionelle Tätigkeit anbieten würden . Ausserdem müsste der Verein bereit und in der Lage sein, mehr al s Fr. 4'000.--
beziehungsweise ab dem 1. Februar 2021 Fr. 5'500.-- zu bezahlen. Hinzu komme, dass sich das T rans fer fe nster in der Schweiz am 12. Oktober 2020 geschlossen und sich erst Anfang Januar 2021 wieder geöffnet habe. Erfahrungsgemäss sei es im Winter immer schwieriger, einen Transfer abzuschliessen und die Fussballvereine seien zudem wegen der Pandemie in finanziellen Schwierigkeiten. Insgesamt sei von einem äusserst begrenzten Arbeitsmarkt und von geringen A nstellung schancen inner halb dieses Marktes auszugehen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer grundsätz lich an die befristete Tätigkeit beim FC A.___ gebunden und es könne auf grund der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht davon ausgegangen werden, dass er jederzeit eine zumutbare Stelle ausserhalb des Profifussballs antreten könnte, mit der die Arbeitslosigkeit definitiv, vollumfänglich und kurzfristig beendet werden könnte. Daran ändere auch nichts, dass er im Februar 2021 Bewerbungen auf anderweitige Stellen vorgenommen habe, dass Arbeitneh menden mit Berufen mit einem kleinen Stellenmarkt zunächst die Gelegenheit zu geben sei, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen und d ass die Arbeitsbemühungen vom RAV als g enügend beurteilt wor den seien (Urk. 2 S. 3 f.).
In einer gesamthaften Würdigung der im Einzelfall für die Anstellungschancen wesentlichen objektiven und subjektiven Faktoren, sei die Vermittlungsfähigkeit zu Recht ab dem 28. Oktober 2020 verneint worden (Urk. 2 S. 4).
2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es gehe nicht an, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot v on Anfang an vom Versicherungsschutz auszu schliessen. Vielmehr sei auch Arbeitnehmenden in solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlern ten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen (Urk. 1 S. 6). Das Bundes gericht habe in einem Fall eines Fussballprofis ausgeführt, dass einem Profi sport l er, der nach Eintritt der Arbeitslo s igkeit lediglich eine Arbeit im bisherig en Tätigkeitbereich suche, nicht von Anfang an die Vermittlungsbereitschaft abge sprochen werden könne . Genau so sei e r in Absprache mit dem RAV vorgegangen , wobei die Vermittlungsbemühungen in diesem Bereich bis und mit 5. Februar 2021 als genügend qualifiziert worden seien. Daher sei er seit der Anmeldung als vermittlungsfähig zu qualifizieren (Urk. 1 S. 7). Es sei unstatthaft und wider sprüchlich, im Nachhinein zu behaupten, seine Stellenbemühungen seien unzu rei chend gewesen (Urk. 1 S. 8).
Die Behauptung, er sei aufgrund des Vertrages mit dem FC A.___ objektiv gar nicht vermittelbar gewesen , sei unhaltbar und falsch. Der Vertrag sei aus drücklich so ausgestaltet worden, dass es ihm möglich gewesen wäre , diesen kurz fristig zu beenden, falls ihm eine ande re Stelle angeboten worden wäre
(Urk. 1 S.
8) .
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei erst mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021 erstmals darauf hingewiesen worden, dass die Arbeitslosenversicherung von ihm nicht bloss Arbeitsbemühungen in seiner bis he rigen Tätigkeit verlange, sondern nunmehr auch in irgendeiner Tätigkeit. Der Umstand, dass er nach dieser Aufklärung begonnen habe , sich für Tätigkeiten ausserhalb des P rofifussballs zu bewerben , zeige, dass er nach der gehörigen A ufklärung bereit gewesen sei, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, woz u er - wenn er vorher über seine
Rechte und Pflichten informiert worden wäre - auch bereits früher bereit gewesen wäre. Eine solche Aufklärung sei vorliegend jedoch nicht erfolgt. D ies sei eine Ve rletzung des Grundsatzes von Tre u und Glauben aber auch eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversiche rungs rechts (ATSG) . Das ATSG sehe für einen derartigen Fall das M ahnverfahren vor, das vorliegend nicht durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 10 ). Im Einsprache ent scheid werde behauptet, dass ihm spätestens beim Erhalt des Fragebogens Ende Dezember die Relevanz der Stellensuche ausserhalb des Fussballbereichs hätte bewusst sein müssen. Die Beraterin des RAV sei jedoch anderer Meinung gewesen und habe ihn auch anders beraten, eine nachträglich andere Einschätzung des Beschwerdegegners könne ihm nicht entgegengehalten werden. Allenfalls liege auch hier ein Fall von Vertrauensschutz in eine unrichtige behördliche Auskunft vor (Urk. 1 S. 11 f.). Selbst wenn man die Argumentation des AWA übernehmen würde (Kenntnis der Bedeutung spätestens seit 20. Dezember 2020) , hätte er zu mindest bis zu diesem Datum Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenver siche rung (Urk. 1 S. 12). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 28. Oktober 2020 ver mittlungsfähig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit . a i.V.m . Art. 15 Abs. 1 AVIG war. 3. 3 .1
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer
im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG in der Lage war, eine zumutbare Arbeit
anzunehmen (objektive Seite der Vermitt lungs fähigkeit) , ist auszuführen, das s
dieser ab dem «…» 2020 mit einem bis am «…» 2021 befristeten Arbeitsvertrag beim FC A.___ angestellt war (Urk. 6/6), wobei die Vertragsparteien vereinbart hatten, dass der Beschwerde führer den Vertrag innerhalb von sieben Tagen kündigen könne, falls er eine bessere Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber erhalten sollte (Urk. 6/6/4). Dafür , dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausgestaltung dieses Arbeits verhältnisses nicht möglich sein sollte, jederzeit eine zumutbare Stelle ausserhalb des Profifussballs anzutreten, mit der die Arbeitslosigkeit definitiv, vollum fän glich und kurzfristig beendet werden könnte, wie dies für die Vermittelbarkeit von Personen im Zwi schenverdienst erforderlich ist (vgl. AVIG Praxis ALE, Rz . B234) ,
bestehen entgegen de r Auffassung des Beschwerdegegner s keine Hinweise, beschränkt sich die Kündigungsmöglichkeit doch nicht auf ein finanziell lukra tiveres Angebot eines anderen Fussballvereins. Ein Stellena ngebot in einem anderen Tätigkeitsbereich wird dadurch nicht ausgeschlossen, sodann wird der Begriff einer «besseren Anstellung» nicht genauer definiert, so dass es sich nicht einzig um ein höher entlöhntes Arbeitsverhältnis handeln könnte, sondern allen falls auch andere Kriterien - wie zum Beispiel die fehlende Befristung eines Arbeitsverhältnisses - hinzugezogen werden könnten. Da des Weiteren keine Hin weise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt wäre (vgl. Art.
15 Abs. 1 AVIG) , eine zumutbare Arbeit anzunehmen, ist
seine obj ektive Vermitt lungs fähigkeit somit zu bejahen. 3 .2
Was die subjektive Seite der Vermittlungsfähigkeit betrifft - mithin die Bereit schaft, jederzeit eine zumutbare Stelle anzutreten - ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zwar insoweit beizupflichten ist, dass es gemäss der bundes gerichtlichen Rechtsprechung n icht angeht , spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot von Anfang an vom Versicherungsschu tz auszuschliessen. Viel mehr ist auch Arbeitnehmenden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeits losigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen. Ab wann und in welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann , beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vor han denen Stelle nangebote. Diese Kriterien sind auc h anzuwenden, wenn es darum geht , einer Person die Vermittlungsbereitschaft abzusprechen, wenn sie weiterhin nur Stellen im bisherigen Tätigkeitsberei ch oder im erlernten Beruf sucht (Urteil des Bundesgerichts C 244/05 vom 22. November 2006 E. 2.1) .
Der befristete Vertrag des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG lief per «…» 2020 aus, wobei d er Beschwerdeführer beziehungsweise die für ihn tätige Agentur bereits während des (Früh-) Sommers 2020 versucht hatte , eine Anstellung bei einem anderen Fussballclub zu finden (Urk. 6/5/3, Urk. 6/7) . N achdem die Sommert ransferperiode
- gemäss Angaben de s Beschwerdegegner s
- am 12. Oktober 2020 (Urk. 2 S. 3) abgelaufen war und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen war, in dieser ersten Transferz eit eine neue Anstellung zu finden, hätte er sich angesichts der Tatsache, dass bei je 10 Mannschaften in der Super - sowie der Challenge League der Arbeitsmarkt ohnehin sehr beschränkt war und die Situation durch die Coronapandemie noch vers chärft wurde ,
ab diesem Zeit punkt auch um andere Stellen bemühen müssen. Die besonderen Schwierigkeiten auf dem Transfermarkt ergeben sich auch aus dem Schreiben des Vertreters der Agentur des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2020, worin dieser mitteilte, die Zeiten hätten sich geändert und die Schweizer Fussballclubs würden mit argen finanziellen Schwierigkeiten kämpfen. Transfers seien sehr schwierig geworden. Die Clubs würden vermehrt Verträge auslaufen lassen und nur Spieler verpflich ten, wenn dies dringend nötig sei, da sie es sich schlichtweg nicht mehr leisten könnten, einen grossen, teuren Kader zu halten. Er wies sodann darauf hin, dass allfällige Arbeitsverträge erst ab dem 1. Januar 2021 vergeben würden und es im Winter erfahrungsgemäss schwieriger sei, einen Transfer abzuschliessen, wobei die Coronapandemie zusätzlich zur diffusen Situation beitrage (Urk. 6/3). Ab dem Ende des Sommertransferfensters bis zum Beginn des Wintertransferfensters am 1. Januar 2021 war es sodann einzig in streng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt möglich, eine Anstellung als Fussballspieler zu erhalten (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Reglements über die Qualifikation der SLF-S pieler ), insbesondere nach dem der Beschwerdeführer am 4. November 2020 einen Vertrag beim FC A.___ unterzeichnet hatte (Urk. 6/6). V on dieser Einschränkung hatte der Be schwerdeführer Kenntnis, ist doch dem Fragebogen vom 20. Dezember 2020 zu entnehmen, es sei unmöglich, vor dem Wintertransferfenster ein finanziell lukra tiveres Angebot im Profifussball anzutreten, da das Transferfenster erst am 2.
Januar 2021 öffne (Urk. 6/5/2). Der Beschwerdeführer hätte unter diesen Um ständen spätestens per Ende der Transferperiode
erkennen müssen, dass das Fin den einer neuen Anstellung als professioneller Spieler wenig aussichtsreich war , zumal er im Fragebogen vom 20. Dezember 2020 selbst darauf hinwies, dass die Coronapandemie auch im Fussball deutlich spürbar sei (Urk. 6/5/3) . Dennoch erklärte er
noch im Dezember 2020, er sei nicht bereit, eine Stelle ausserhalb des Profifussballs zu suchen und anzunehmen (Urk. 6/5/3) . Angesichts der dadurch ausdrücklich verneinten Bereitschaft, eine ausserberufliche Tätigkeit anzuneh men , ist der Beschwerdeführer daher grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Anmel dung am 28. Oktober 2020 als vermittlungsunfähig zu betrachten.
Daran ändert auch nichts, dass die zuständige Beraterin des RAV seine Stellenbemühungen als genügend ansah, hatte sie dem Beschwerdeführer doch bereits bei seiner An mel dung am 28. Oktober 2020 mitgeteilt, dass die Sache zur Prüfung der An spruchs voraussetzungen an die Arbeitslosenkasse überwiesen werde (Urk. 6/64/16) und standen somit ihre Einschätzungen von Anfang an unter dem Vorbehalt der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit durch die Arbeitslosenkasse beziehungs weise das AWA . 3.3
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Verwaltung habe ihre Beratungspflicht verletzt, indem sie ihn nicht vor der Verfügung vom 12. Januar 2021 darüber informiert habe, dass er auch Stellen ausserhalb seines bisherigen Tätigkeits be reiches suchen müsse , und machte geltend, dass er bei gehöriger Aufklärung bereits in einem früheren Zeitpunkt zur Ausdehnung seines Suchbereichs bereit gewesen wäre (Urk. 1 S. 10 ). Dazu ist zunächst auszuführen, dass die versicherte Person auf Grund der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2) selbst alles Zumutbare zu unternehmen hat, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen und von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schaden minderung vorzukehren hat (ARV 198 0 Nr. 44 S. 109; Urteil
C 199/05 vom
29. September 2005 E. 2.2). So hat sie sich auch bereits während der Kündigungsfrist und vor ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung unauf gefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen) . Ferner ergibt sich aus dem Beratungsprotokoll, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Beratungsgespräch darauf hingewiesen worden war, dass er seinen Suchbereich ausweiten müsse (Urk. 6/64/16). Ob eine darü berhinausgehende Beratung erforderlich gewesen wäre, kann indessen letztlich offenbleiben, da der Beschwerdeführer auch nach der spätestens durch die Verfü gung vom 12. Januar 2021 erfolgten Aufklärung sein Verhalten zunächst nicht änderte und erst Ende Februar 2021 - mithin eineinhalb Monate später bezie hungsweise nachdem er das gesamte Wintertransferfenster abgewartet hatte - mit der Stellensuche ausserhalb des Fussballbereiches begonnen hatte. Dass er dies bei früherer Aufklärung bereits in einem früheren Zeitpunkt getan hätte, erscheint unter diesen Umständen und angesichts der noch im Fragebogen vom 20. Dezem ber 2020 vorbehaltlos verneinten Bereitschaft, eine solche Stelle zu suchen beziehungsweise anzunehmen (Urk. 6/5/3) , nicht als überzeugend.
3.4
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe nun begonnen, sich für Tätigkeiten ausserhalb des Profifussballs zu bewerben und sei bereit, einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Seine Vermittlungsfähigkeit für die Zukunft sei daher zu bejahen. Zum Beleg seiner Bemühungen verwies er auf die im Monat Februar 2021 getätigten Stellenbemühungen (Urk. 1 S. 10).
Tatsächlich ergibt sich aus dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen»
des Monats Februar, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 24. und dem 26. Februar 2021 um eine Voll- und drei Teilzeitstellen ausserhalb seines bisherigen Tätigkeitsbereichs beworben hat (Urk. 6/50) . Dabei hat er immerhin bereits eine vom 1. März bis am 31. Mai 2021 befristete Teilzeitstelle gefunden und auch angenommen (Urk. 6/52). Für die Monate März und April 2021 - mithin bis zum Ende des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums - tätigte er jedoch wiederum keinerlei S tellenbemühungen für Tätigkeiten ausserhalb des professionellen Fussballs und reichte einzig die von seiner Agentur getätigten Vermittlungsbemühungen ein ( Urk. 6/53-56). Diese spärlichen, einzig an drei Tagen Ende Februar getätigten Stellenbemühungen im ausserberuflichen Bereich reichen nicht aus, um eine Änderung der noch im Fragebogen vom 20. Dezember 2020 vorbehaltlos geäusserten Überzeugung, noch vier bis fünf Jahre als Profi fussballspieler tätig sein zu können und zu wollen, genügend zu belegen , legte der Beschwerdeführer doch in diesem Zeitpunkt noch ausdrücklich dar , es gehe ihm in erster Linie darum, weiter als Fussballspieler zu arbeiten. E r sei im besten Fussballalter und sei überzeugt davon, weiter als Fussballspieler tätig sein zu können und einen neuen Verein zu finden (Urk. 6/5/3) . Demnach fehlte es dem Beschwerdeführer
- zumindest bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides - weiterhin an der subjektiven Seite der Vermittlungsbereitschaft.
3.5
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit zu Re cht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 60 725 Unia Regensdorf 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser