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AL.2021.00170

Vorzeitige Aufgabe einer befristeten Teilzeitanstellung auf den Zeitpunkt des dritten Semesters einer Weiterbildung an der Pädagogischen Hochschule; Einstellung vorliegend gerechtfertigt, da die Weiterführung der Teilzeitanstellung während dem Grundstudium möglich gewesen wäre.

Zürich SozVersG · 2021-11-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Nachdem die 1978 geborene X.___ am

15. Mai 2019 ihre bishe rige Arbeitsstelle per

31. Dezember 2019 gekündigt hatte (Urk. 6/8), meldete sie sich am

6. April 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___ zur A rbeitsvermittlung an (Urk. 6/48) und beantragte Arbeits losenentschädigung ab d em 9. April 2020 (Urk. 6/45). Mit Verfügung vom 2 . September 2020 stellte die Arbeitslosenkasse

des Kantons Zürich (ALK)

X.___

wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit per 1. Januar 2020 für 59 Tage in der Ans p ruchsberechtigung ein (Urk. 6/17). Die von ihr dage gen erh obene Einsprache (Urk. 6/11) hiess die ALK mit Entscheid vom 2 2. April 2020 teilweise gut und reduzierte die Anzahl

der Einstellungstage auf 39 (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 22 . Mai 2021 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen . Eventualiter sei die Anzahl der Einstel lungstage deutlich zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2021 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwe rdeführerin mit Verfügung vom 14 . Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung). 1.2

Gemäss Art. 30 Abs.1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 4 5 Abs. 3 AVIV).

Ein schwe res Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgel ehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unter schritten werden. Unter einem entschu ldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer ers cheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosi gkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG i.V.m . Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV selbst verschuldet habe und deshalb in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Namentlich habe sie das Arbeitsver hältnis mit der Arbeitgeberin von sich aus aufgelöst, obwohl ihr keine neue Stelle zugesichert und ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle zumutbar

gewesen sei . Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht sei eine Stellenaufgabe zum Antritt einer Weiterbildung beziehungsweise im vorliegenden Fall zum Antritt der berufspraktischen Phase der Weiterbildung eine Konstellation, die per se das Risiko einer späteren Arbeitslosigkeit berge und als freiwillig zu betrachten sei . Der Umstand, dass die Weiterbildung sowie die befristete Vikariatsstelle vom 2. März bis 8. April 2020 die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem Arbeits markt erhöh t

hätten, sowie das Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug

seien jedoch verschuldensmindernd zu berücksichtigen, weshalb die Einstellungs dauer auf 39 Tage zu reduzieren sei (Urk. 2) . 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die von ihr vorgenommenen schadenmindernden Aktivitäten bei der Berechnung der Einstell ungs tage stärker zu gewichten seien. So liege insbesondere nicht nur ein Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug vor, sondern auch ein lediglich befristetes Arbeitsverhältnis mit der Z.___, die Aufnahme eines Studiums, die anschliessende befristete Anstellung, die Stellen suche und die nicht vorhersehbare Coronasituation . Das Auferlegen von Einstel l ungs tage n

sei daher nicht gerechtfertigt (Urk. 1). 3. 3.1

Vorliegend ist a ktenkundig, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 bei der Z.___

angestellt war. Vorerst wurde ein bis zum 31. August 2021 befristeter Arbeitsvertr ag mit der Funktion als Aufsichtsbeauf tragte in einem Pensum von 100 % abgeschlossen (Urk. 6/32) . Nachdem die Beschwerdeführerin bei erfolgreich bestandenem Assessme nt per 1. Januar 2019 an der Hochschule A.___ zum Teilzeitstudium von 3 Jahren zugelassen worden war, unterzeichneten die Parteien a m 4. Dezember 2018 einen neuen, bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Arbeitsvertrag mit der Funktion als Untersuchungsbeamtin in einem Pensum von 60 %

ab 1. Januar 2019 (Urk. 6/31) . Diese Stelle kündigte die Beschwerdeführerin ohne Zusicherung einer neuen Stelle mit Schreiben vom 15. Mai 2019 vorzeitig auf den 31. Dezem ber 2019 (Urk. 6/8) .

Vom 2. März bis 8.

April 2020 arbeitete die Beschwerde führerin sodann in einer Teilzeitanstellung als Lehrperson in der Schulgemeinde B.___ (Urk. 6/46), wo sie per 1. August 2020 eine auf ein Jahr befristete Anstellung antreten konnte

(Urk. 6/20) .

Per

31. Juli 2020 wurde sie daher von der Arbeitsvermittlung im RAV ab gemeldet (Urk. 6/18) . 3.2

Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführer in der Arbeitgeberin im Kündigungsschreiben vom 15. Mai 2019 als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angab, sie würde eine anspruchs volle Weiterbildung absol vieren . Bereits beim Gespräch zum Abteilungswechsel habe sie deshalb infor miert, dass sie sich gezwungen sehe, die Stelle per Ende Jahr 2019 zu kündigen, da die Belastung im darauffolgenden Jahr mit Praktikum und Prüfungen zu gross sei n werde, um beide Tätigkeiten weiterhin gewissenhaft nebeneinander ausfüh ren zu können (Urk. 6/8) . Soweit die Beschwerdeführerin daraus abzuleiten scheint, das s bereits bei Abschluss des zweiten Arbeitsvertrages lediglich eine Beschäftigung bis 31. Dezember 2019 vereinbart worden sei (Urk. 1 S. 2), ist ihr allerdings nicht zu folgen. Denn einerseits konnte die Z.___ diesen Sachverhalt so nicht bestätigen (Urk. 6/8) . Und andererseits wurde ungeachtet allfälliger mündlicher Vereinbarungen ein befristeter Vertrag bis 31. Dezember 2021 abge schlossen, womit die Beschwerdeführerin, hätte sie nicht gekündigt, über ein bis dann bestehendes Arbeitsverhältnis mit en tsprechender Entlöhnung verfügt hätte .

S chliesslich wäre selbst eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen als S elbstkündigung zu qualifizieren

(AVIG -Praxis ALE, D24) .

Des Weiteren ist dem von der Beschwerdeführerin e ingereichten Dokument zu entnehmen, dass das betreffende Studium aus einem dreisemestrigen Grundstudium (Teilzeit 60-70

%) und weiteren drei Semestern berufsintegrierter Ausbildung (in der Regel Vollzeit 100 %) besteht, wobei das Grundstudium b ei Studienbeginn im Januar 2019 bis Juli 2020

dauerte (Urk. 3) . In diesem Zusammenhang führte die Beschwerde führerin aus, dass es ihr grundsätzlich beziehungsweise « höchstens » während dem Grundstudium möglich gewesen sei, in ihrem angestammten Beruf weiter hin tätig zu sein (Urk. 1 S. 2) . Entsprechend arbeitete sie in den ersten beiden Semestern denn auch weiterhin bei der Z.___, und zwar in dem

– eigens im Hinblick auf die Weiterbildung – neu vereinbarten Pensum von 60 %. Warum ihr dieses Pensum im dritten Semester von Januar bis Juli 2020 – entgegen ihren oben erwähnten Ausführungen – nun aber nicht mehr möglich gewesen sein sollte, lässt sich vorliegend nicht nachvollziehen. D as dritte Semester ist gemäss der Studien struktur dem ersten und zweiten Semester hinsichtlich Arbeitsaufwand gleich gestellt (Urk. 3) . In diesem Sinne war es der Beschwerdeführerin auch möglich, vom 2. März bis 8. April 2020 einer 71%igen Beschäftigung nachz ugehen (Urk. 6/46) und sich am 6 . April 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum Y.___ zur Arbeitsvermittlung mit einem möglichen Stellen antritt ab 9. April 2020 und einer Arbeitszeit im Rahmen von 100 %

anzu melden (Urk. 6/48) . Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der fehlenden Vereinbarkeit einer Arbeitstätigkeit mit ihrer Weiterbildung ab Januar 2020 auf das Erfordernis ein es weiteren Praktikum s verweist (Urk. 1 S. 2), so ist festzustellen, dass sie auch in den ersten beiden S emestern je ein Praktikum zu absolvieren hatte (Urk. 3) und dennoc h ihrer Beschäftigung bei der Z.___ nachgehen konnte . Bezüglich der ebenfalls geltend gemachten P r üfungen (Urk. 1 S. 2) lässt sie weitergehende Ausführungen vermissen, inwieweit der zeitliche Aufwand

für die Prüfungsvorbereitung mit einem 60%igen Arbeitspensum bei der Z.___ nicht mehr vereinbar gewesen sein sollte . Folglich ist vorliegend von einer Vereinbarkeit von Arbe it und Weiterbildung während den ersten drei Semester n auszugehen, weshalb die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit

der Z.___ per 31. Dezember 2019 nicht als im Hinblick auf die Weiterbildung erfolgt zu qualifizieren ist . Damit liegt aber eine selbstverschuldete Arbeits losigkeit i m Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV vor, zumal eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz nicht erkennbar ist und auch nicht geltend gemacht wurde. Die Auferlegung von Einstell ungs tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erweist sich daher als rechtens . 4.

4.1

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung. Die se bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle gilt als schweres Verschulden, was eine Einstellung in der An spruchsberechtigung zwischen 31 und 60 Tagen nach sich zieht (Art. 30 Abs. 1 lit . a und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit . c und Abs. 4 lit . a AVIV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens ist zunächst innerhalb der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala vom Mittelwert auszugehen, das heisst von einer durchschnittlichen Dauer von 45 Einstellungstagen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des kon kreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, wenn da s Verschulden der v ersicherten Person besonders schwer wiegt, anderseits beim Vorliegen von Milderungs gründen eine angemessene Reduktion der Einstellungstage (Urteil des Bundes gerichts C 152/03 vom 25. Juni 2004 E. 2.1). 4.2

Die 39 Einstellungstage liegen im unter en Bereich eines schweren Verschuldens und damit im ordentlichen Sanktionsrahmen. Ausgehend von einem Mittelwert von 45 Einstellungstagen hat die Beschwerdegegnerin diese aufgrund der persön lichen Weit erbildungs situation, der befristeten Vikariatsstelle

sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung zum Leistungsbezug bis zum 9. April 2020 zugewartet hat, um sechs Tage reduziert. Dies erscheint angemessen. Insbesondere rechtfertigt sich auch in Bezug auf die

erst am 9. April 2020 erfolgte Anmeldung zum Taggeldbezug keine grössere Reduktion der Einstellungstage, standen einer sofortigen Anmeldung zum Bezug von Arbeits losenentschädigung doch - wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt - ein Praktikum sowie die Prüfungsvorbereitungen im Januar und Februar 2020 entgegen. Mit anderen Worten hätte sie in diesem Zeitraum ohnehin keine neue Arbeitsstelle angetreten, andernfalls für sie denn auch keinerlei Grund bestanden hätte, das Arbeits verhältnis bei der Z.___ per Ende 2019 zu kündigen. Demzufolge trug die Beschwerdeführerin mit der verspäteten Anmeldung zwar zur Schadenminderung bei, allerdings war die Chance, mit einiger Wahrscheinlichkeit eine neue Beschäf tigung zu finden, aufgrund der über einen Zeitraum hinweg nur eingeschränkten Vermittlungsfähigkeit nicht in gleichem Masse gegeben, wie wenn sie nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses Arbeitslosenentschädigung bezogen und gleichzeitig (uneingeschränkt) mit der Stellensuche begonnen hätte.

Sodann vermag auch die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ nur befristet war, keine weitere Minderung zu rechtfertigen, wäre die Anstellung doch noch bis Ende 2021 gesichert gewesen. Weiter ist b ezüglich

dem von der Beschwerde führerin geltend gemachten U mstand, wonach sie wegen dem Lockdown und dem Verbot des Präsenzunterrichtes keine Anschlussstelle gefunden habe, festzu halten, dass im Zeitpunkt des Ausbruchs der Pandemie in der Schweiz das erhöhte Risiko durch die Kündigung bereits gesetzt

worden war .

S chliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Hinweis auf den Einstellraster für ALK gemäss AVIG-Praxis ALE, D75, nichts abzuleiten, zumal vorliegend ja gerade nicht von einer Kündigung im Hinblick auf die Weiterbildung ausgegangen werden kann (E.

3.2) und der Einstellraster zudem eine Entscheidungshilfe für die Vollzugsstellen darstellt, welche den Ermessensspielraum grundsätzlich nicht einschränkt (AVIG-Praxis ALE, D72). Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdegegnerin verfügten 39 Einstellungstage nicht zu beanstanden und tragen den persönlichen Verhältnissen und den Ums tänden ausreichend Rech nung. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass das Gericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2, je mit Hinweisen). 4.3

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Nachdem die 1978 geborene X.___ am

15. Mai 2019 ihre bishe rige Arbeitsstelle per

31. Dezember 2019 gekündigt hatte (Urk. 6/8), meldete sie sich am

6. April 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___ zur A rbeitsvermittlung an (Urk. 6/48) und beantragte Arbeits losenentschädigung ab d em 9. April 2020 (Urk. 6/45). Mit Verfügung vom 2 . September 2020 stellte die Arbeitslosenkasse

des Kantons Zürich (ALK)

X.___

wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit per 1. Januar 2020 für 59 Tage in der Ans p ruchsberechtigung ein (Urk. 6/17). Die von ihr dage gen erh obene Einsprache (Urk. 6/11) hiess die ALK mit Entscheid vom

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung).

E. 1.2 Gemäss Art. 30 Abs.1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

E. 1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 22 . Mai 2021 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen . Eventualiter sei die Anzahl der Einstel lungstage deutlich zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2021 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwe rdeführerin mit Verfügung vom 14 . Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosi gkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG i.V.m . Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV selbst verschuldet habe und deshalb in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Namentlich habe sie das Arbeitsver hältnis mit der Arbeitgeberin von sich aus aufgelöst, obwohl ihr keine neue Stelle zugesichert und ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle zumutbar

gewesen sei . Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht sei eine Stellenaufgabe zum Antritt einer Weiterbildung beziehungsweise im vorliegenden Fall zum Antritt der berufspraktischen Phase der Weiterbildung eine Konstellation, die per se das Risiko einer späteren Arbeitslosigkeit berge und als freiwillig zu betrachten sei . Der Umstand, dass die Weiterbildung sowie die befristete Vikariatsstelle vom 2. März bis 8. April 2020 die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem Arbeits markt erhöh t

hätten, sowie das Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug

seien jedoch verschuldensmindernd zu berücksichtigen, weshalb die Einstellungs dauer auf 39 Tage zu reduzieren sei (Urk. 2) .

E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die von ihr vorgenommenen schadenmindernden Aktivitäten bei der Berechnung der Einstell ungs tage stärker zu gewichten seien. So liege insbesondere nicht nur ein Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug vor, sondern auch ein lediglich befristetes Arbeitsverhältnis mit der Z.___, die Aufnahme eines Studiums, die anschliessende befristete Anstellung, die Stellen suche und die nicht vorhersehbare Coronasituation . Das Auferlegen von Einstel l ungs tage n

sei daher nicht gerechtfertigt (Urk. 1). 3.

E. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 4

E. 3.1 Vorliegend ist a ktenkundig, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 bei der Z.___

angestellt war. Vorerst wurde ein bis zum 31. August 2021 befristeter Arbeitsvertr ag mit der Funktion als Aufsichtsbeauf tragte in einem Pensum von 100 % abgeschlossen (Urk. 6/32) . Nachdem die Beschwerdeführerin bei erfolgreich bestandenem Assessme nt per 1. Januar 2019 an der Hochschule A.___ zum Teilzeitstudium von 3 Jahren zugelassen worden war, unterzeichneten die Parteien a m 4. Dezember 2018 einen neuen, bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Arbeitsvertrag mit der Funktion als Untersuchungsbeamtin in einem Pensum von 60 %

ab 1. Januar 2019 (Urk. 6/31) . Diese Stelle kündigte die Beschwerdeführerin ohne Zusicherung einer neuen Stelle mit Schreiben vom 15. Mai 2019 vorzeitig auf den 31. Dezem ber 2019 (Urk. 6/8) .

Vom 2. März bis 8.

April 2020 arbeitete die Beschwerde führerin sodann in einer Teilzeitanstellung als Lehrperson in der Schulgemeinde B.___ (Urk. 6/46), wo sie per 1. August 2020 eine auf ein Jahr befristete Anstellung antreten konnte

(Urk. 6/20) .

Per

31. Juli 2020 wurde sie daher von der Arbeitsvermittlung im RAV ab gemeldet (Urk. 6/18) .

E. 3.2 Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführer in der Arbeitgeberin im Kündigungsschreiben vom 15. Mai 2019 als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angab, sie würde eine anspruchs volle Weiterbildung absol vieren . Bereits beim Gespräch zum Abteilungswechsel habe sie deshalb infor miert, dass sie sich gezwungen sehe, die Stelle per Ende Jahr 2019 zu kündigen, da die Belastung im darauffolgenden Jahr mit Praktikum und Prüfungen zu gross sei n werde, um beide Tätigkeiten weiterhin gewissenhaft nebeneinander ausfüh ren zu können (Urk. 6/8) . Soweit die Beschwerdeführerin daraus abzuleiten scheint, das s bereits bei Abschluss des zweiten Arbeitsvertrages lediglich eine Beschäftigung bis 31. Dezember 2019 vereinbart worden sei (Urk. 1 S. 2), ist ihr allerdings nicht zu folgen. Denn einerseits konnte die Z.___ diesen Sachverhalt so nicht bestätigen (Urk. 6/8) . Und andererseits wurde ungeachtet allfälliger mündlicher Vereinbarungen ein befristeter Vertrag bis 31. Dezember 2021 abge schlossen, womit die Beschwerdeführerin, hätte sie nicht gekündigt, über ein bis dann bestehendes Arbeitsverhältnis mit en tsprechender Entlöhnung verfügt hätte .

S chliesslich wäre selbst eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen als S elbstkündigung zu qualifizieren

(AVIG -Praxis ALE, D24) .

Des Weiteren ist dem von der Beschwerdeführerin e ingereichten Dokument zu entnehmen, dass das betreffende Studium aus einem dreisemestrigen Grundstudium (Teilzeit 60-70

%) und weiteren drei Semestern berufsintegrierter Ausbildung (in der Regel Vollzeit 100 %) besteht, wobei das Grundstudium b ei Studienbeginn im Januar 2019 bis Juli 2020

dauerte (Urk. 3) . In diesem Zusammenhang führte die Beschwerde führerin aus, dass es ihr grundsätzlich beziehungsweise « höchstens » während dem Grundstudium möglich gewesen sei, in ihrem angestammten Beruf weiter hin tätig zu sein (Urk. 1 S. 2) . Entsprechend arbeitete sie in den ersten beiden Semestern denn auch weiterhin bei der Z.___, und zwar in dem

– eigens im Hinblick auf die Weiterbildung – neu vereinbarten Pensum von 60 %. Warum ihr dieses Pensum im dritten Semester von Januar bis Juli 2020 – entgegen ihren oben erwähnten Ausführungen – nun aber nicht mehr möglich gewesen sein sollte, lässt sich vorliegend nicht nachvollziehen. D as dritte Semester ist gemäss der Studien struktur dem ersten und zweiten Semester hinsichtlich Arbeitsaufwand gleich gestellt (Urk. 3) . In diesem Sinne war es der Beschwerdeführerin auch möglich, vom 2. März bis 8. April 2020 einer 71%igen Beschäftigung nachz ugehen (Urk. 6/46) und sich am 6 . April 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum Y.___ zur Arbeitsvermittlung mit einem möglichen Stellen antritt ab 9. April 2020 und einer Arbeitszeit im Rahmen von 100 %

anzu melden (Urk. 6/48) . Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der fehlenden Vereinbarkeit einer Arbeitstätigkeit mit ihrer Weiterbildung ab Januar 2020 auf das Erfordernis ein es weiteren Praktikum s verweist (Urk. 1 S. 2), so ist festzustellen, dass sie auch in den ersten beiden S emestern je ein Praktikum zu absolvieren hatte (Urk. 3) und dennoc h ihrer Beschäftigung bei der Z.___ nachgehen konnte . Bezüglich der ebenfalls geltend gemachten P r üfungen (Urk. 1 S. 2) lässt sie weitergehende Ausführungen vermissen, inwieweit der zeitliche Aufwand

für die Prüfungsvorbereitung mit einem 60%igen Arbeitspensum bei der Z.___ nicht mehr vereinbar gewesen sein sollte . Folglich ist vorliegend von einer Vereinbarkeit von Arbe it und Weiterbildung während den ersten drei Semester n auszugehen, weshalb die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit

der Z.___ per 31. Dezember 2019 nicht als im Hinblick auf die Weiterbildung erfolgt zu qualifizieren ist . Damit liegt aber eine selbstverschuldete Arbeits losigkeit i m Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV vor, zumal eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz nicht erkennbar ist und auch nicht geltend gemacht wurde. Die Auferlegung von Einstell ungs tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erweist sich daher als rechtens . 4.

4.1

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung. Die se bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle gilt als schweres Verschulden, was eine Einstellung in der An spruchsberechtigung zwischen 31 und 60 Tagen nach sich zieht (Art. 30 Abs. 1 lit . a und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit . c und Abs. 4 lit . a AVIV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens ist zunächst innerhalb der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala vom Mittelwert auszugehen, das heisst von einer durchschnittlichen Dauer von 45 Einstellungstagen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des kon kreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, wenn da s Verschulden der v ersicherten Person besonders schwer wiegt, anderseits beim Vorliegen von Milderungs gründen eine angemessene Reduktion der Einstellungstage (Urteil des Bundes gerichts C 152/03 vom 25. Juni 2004 E. 2.1). 4.2

Die 39 Einstellungstage liegen im unter en Bereich eines schweren Verschuldens und damit im ordentlichen Sanktionsrahmen. Ausgehend von einem Mittelwert von 45 Einstellungstagen hat die Beschwerdegegnerin diese aufgrund der persön lichen Weit erbildungs situation, der befristeten Vikariatsstelle

sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung zum Leistungsbezug bis zum 9. April 2020 zugewartet hat, um sechs Tage reduziert. Dies erscheint angemessen. Insbesondere rechtfertigt sich auch in Bezug auf die

erst am 9. April 2020 erfolgte Anmeldung zum Taggeldbezug keine grössere Reduktion der Einstellungstage, standen einer sofortigen Anmeldung zum Bezug von Arbeits losenentschädigung doch - wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt - ein Praktikum sowie die Prüfungsvorbereitungen im Januar und Februar 2020 entgegen. Mit anderen Worten hätte sie in diesem Zeitraum ohnehin keine neue Arbeitsstelle angetreten, andernfalls für sie denn auch keinerlei Grund bestanden hätte, das Arbeits verhältnis bei der Z.___ per Ende 2019 zu kündigen. Demzufolge trug die Beschwerdeführerin mit der verspäteten Anmeldung zwar zur Schadenminderung bei, allerdings war die Chance, mit einiger Wahrscheinlichkeit eine neue Beschäf tigung zu finden, aufgrund der über einen Zeitraum hinweg nur eingeschränkten Vermittlungsfähigkeit nicht in gleichem Masse gegeben, wie wenn sie nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses Arbeitslosenentschädigung bezogen und gleichzeitig (uneingeschränkt) mit der Stellensuche begonnen hätte.

Sodann vermag auch die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ nur befristet war, keine weitere Minderung zu rechtfertigen, wäre die Anstellung doch noch bis Ende 2021 gesichert gewesen. Weiter ist b ezüglich

dem von der Beschwerde führerin geltend gemachten U mstand, wonach sie wegen dem Lockdown und dem Verbot des Präsenzunterrichtes keine Anschlussstelle gefunden habe, festzu halten, dass im Zeitpunkt des Ausbruchs der Pandemie in der Schweiz das erhöhte Risiko durch die Kündigung bereits gesetzt

worden war .

S chliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Hinweis auf den Einstellraster für ALK gemäss AVIG-Praxis ALE, D75, nichts abzuleiten, zumal vorliegend ja gerade nicht von einer Kündigung im Hinblick auf die Weiterbildung ausgegangen werden kann (E.

3.2) und der Einstellraster zudem eine Entscheidungshilfe für die Vollzugsstellen darstellt, welche den Ermessensspielraum grundsätzlich nicht einschränkt (AVIG-Praxis ALE, D72). Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdegegnerin verfügten 39 Einstellungstage nicht zu beanstanden und tragen den persönlichen Verhältnissen und den Ums tänden ausreichend Rech nung. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass das Gericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2, je mit Hinweisen). 4.3

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling

E. 5 Abs. 3 AVIV).

Ein schwe res Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgel ehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unter schritten werden. Unter einem entschu ldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer ers cheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00170

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 2 3. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Nachdem die 1978 geborene X.___ am

15. Mai 2019 ihre bishe rige Arbeitsstelle per

31. Dezember 2019 gekündigt hatte (Urk. 6/8), meldete sie sich am

6. April 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___ zur A rbeitsvermittlung an (Urk. 6/48) und beantragte Arbeits losenentschädigung ab d em 9. April 2020 (Urk. 6/45). Mit Verfügung vom 2 . September 2020 stellte die Arbeitslosenkasse

des Kantons Zürich (ALK)

X.___

wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit per 1. Januar 2020 für 59 Tage in der Ans p ruchsberechtigung ein (Urk. 6/17). Die von ihr dage gen erh obene Einsprache (Urk. 6/11) hiess die ALK mit Entscheid vom 2 2. April 2020 teilweise gut und reduzierte die Anzahl

der Einstellungstage auf 39 (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 22 . Mai 2021 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen . Eventualiter sei die Anzahl der Einstel lungstage deutlich zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2021 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwe rdeführerin mit Verfügung vom 14 . Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung). 1.2

Gemäss Art. 30 Abs.1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 4 5 Abs. 3 AVIV).

Ein schwe res Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgel ehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unter schritten werden. Unter einem entschu ldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer ers cheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosi gkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG i.V.m . Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV selbst verschuldet habe und deshalb in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Namentlich habe sie das Arbeitsver hältnis mit der Arbeitgeberin von sich aus aufgelöst, obwohl ihr keine neue Stelle zugesichert und ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle zumutbar

gewesen sei . Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht sei eine Stellenaufgabe zum Antritt einer Weiterbildung beziehungsweise im vorliegenden Fall zum Antritt der berufspraktischen Phase der Weiterbildung eine Konstellation, die per se das Risiko einer späteren Arbeitslosigkeit berge und als freiwillig zu betrachten sei . Der Umstand, dass die Weiterbildung sowie die befristete Vikariatsstelle vom 2. März bis 8. April 2020 die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem Arbeits markt erhöh t

hätten, sowie das Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug

seien jedoch verschuldensmindernd zu berücksichtigen, weshalb die Einstellungs dauer auf 39 Tage zu reduzieren sei (Urk. 2) . 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die von ihr vorgenommenen schadenmindernden Aktivitäten bei der Berechnung der Einstell ungs tage stärker zu gewichten seien. So liege insbesondere nicht nur ein Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug vor, sondern auch ein lediglich befristetes Arbeitsverhältnis mit der Z.___, die Aufnahme eines Studiums, die anschliessende befristete Anstellung, die Stellen suche und die nicht vorhersehbare Coronasituation . Das Auferlegen von Einstel l ungs tage n

sei daher nicht gerechtfertigt (Urk. 1). 3. 3.1

Vorliegend ist a ktenkundig, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 bei der Z.___

angestellt war. Vorerst wurde ein bis zum 31. August 2021 befristeter Arbeitsvertr ag mit der Funktion als Aufsichtsbeauf tragte in einem Pensum von 100 % abgeschlossen (Urk. 6/32) . Nachdem die Beschwerdeführerin bei erfolgreich bestandenem Assessme nt per 1. Januar 2019 an der Hochschule A.___ zum Teilzeitstudium von 3 Jahren zugelassen worden war, unterzeichneten die Parteien a m 4. Dezember 2018 einen neuen, bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Arbeitsvertrag mit der Funktion als Untersuchungsbeamtin in einem Pensum von 60 %

ab 1. Januar 2019 (Urk. 6/31) . Diese Stelle kündigte die Beschwerdeführerin ohne Zusicherung einer neuen Stelle mit Schreiben vom 15. Mai 2019 vorzeitig auf den 31. Dezem ber 2019 (Urk. 6/8) .

Vom 2. März bis 8.

April 2020 arbeitete die Beschwerde führerin sodann in einer Teilzeitanstellung als Lehrperson in der Schulgemeinde B.___ (Urk. 6/46), wo sie per 1. August 2020 eine auf ein Jahr befristete Anstellung antreten konnte

(Urk. 6/20) .

Per

31. Juli 2020 wurde sie daher von der Arbeitsvermittlung im RAV ab gemeldet (Urk. 6/18) . 3.2

Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführer in der Arbeitgeberin im Kündigungsschreiben vom 15. Mai 2019 als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angab, sie würde eine anspruchs volle Weiterbildung absol vieren . Bereits beim Gespräch zum Abteilungswechsel habe sie deshalb infor miert, dass sie sich gezwungen sehe, die Stelle per Ende Jahr 2019 zu kündigen, da die Belastung im darauffolgenden Jahr mit Praktikum und Prüfungen zu gross sei n werde, um beide Tätigkeiten weiterhin gewissenhaft nebeneinander ausfüh ren zu können (Urk. 6/8) . Soweit die Beschwerdeführerin daraus abzuleiten scheint, das s bereits bei Abschluss des zweiten Arbeitsvertrages lediglich eine Beschäftigung bis 31. Dezember 2019 vereinbart worden sei (Urk. 1 S. 2), ist ihr allerdings nicht zu folgen. Denn einerseits konnte die Z.___ diesen Sachverhalt so nicht bestätigen (Urk. 6/8) . Und andererseits wurde ungeachtet allfälliger mündlicher Vereinbarungen ein befristeter Vertrag bis 31. Dezember 2021 abge schlossen, womit die Beschwerdeführerin, hätte sie nicht gekündigt, über ein bis dann bestehendes Arbeitsverhältnis mit en tsprechender Entlöhnung verfügt hätte .

S chliesslich wäre selbst eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen als S elbstkündigung zu qualifizieren

(AVIG -Praxis ALE, D24) .

Des Weiteren ist dem von der Beschwerdeführerin e ingereichten Dokument zu entnehmen, dass das betreffende Studium aus einem dreisemestrigen Grundstudium (Teilzeit 60-70

%) und weiteren drei Semestern berufsintegrierter Ausbildung (in der Regel Vollzeit 100 %) besteht, wobei das Grundstudium b ei Studienbeginn im Januar 2019 bis Juli 2020

dauerte (Urk. 3) . In diesem Zusammenhang führte die Beschwerde führerin aus, dass es ihr grundsätzlich beziehungsweise « höchstens » während dem Grundstudium möglich gewesen sei, in ihrem angestammten Beruf weiter hin tätig zu sein (Urk. 1 S. 2) . Entsprechend arbeitete sie in den ersten beiden Semestern denn auch weiterhin bei der Z.___, und zwar in dem

– eigens im Hinblick auf die Weiterbildung – neu vereinbarten Pensum von 60 %. Warum ihr dieses Pensum im dritten Semester von Januar bis Juli 2020 – entgegen ihren oben erwähnten Ausführungen – nun aber nicht mehr möglich gewesen sein sollte, lässt sich vorliegend nicht nachvollziehen. D as dritte Semester ist gemäss der Studien struktur dem ersten und zweiten Semester hinsichtlich Arbeitsaufwand gleich gestellt (Urk. 3) . In diesem Sinne war es der Beschwerdeführerin auch möglich, vom 2. März bis 8. April 2020 einer 71%igen Beschäftigung nachz ugehen (Urk. 6/46) und sich am 6 . April 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum Y.___ zur Arbeitsvermittlung mit einem möglichen Stellen antritt ab 9. April 2020 und einer Arbeitszeit im Rahmen von 100 %

anzu melden (Urk. 6/48) . Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der fehlenden Vereinbarkeit einer Arbeitstätigkeit mit ihrer Weiterbildung ab Januar 2020 auf das Erfordernis ein es weiteren Praktikum s verweist (Urk. 1 S. 2), so ist festzustellen, dass sie auch in den ersten beiden S emestern je ein Praktikum zu absolvieren hatte (Urk. 3) und dennoc h ihrer Beschäftigung bei der Z.___ nachgehen konnte . Bezüglich der ebenfalls geltend gemachten P r üfungen (Urk. 1 S. 2) lässt sie weitergehende Ausführungen vermissen, inwieweit der zeitliche Aufwand

für die Prüfungsvorbereitung mit einem 60%igen Arbeitspensum bei der Z.___ nicht mehr vereinbar gewesen sein sollte . Folglich ist vorliegend von einer Vereinbarkeit von Arbe it und Weiterbildung während den ersten drei Semester n auszugehen, weshalb die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit

der Z.___ per 31. Dezember 2019 nicht als im Hinblick auf die Weiterbildung erfolgt zu qualifizieren ist . Damit liegt aber eine selbstverschuldete Arbeits losigkeit i m Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV vor, zumal eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz nicht erkennbar ist und auch nicht geltend gemacht wurde. Die Auferlegung von Einstell ungs tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erweist sich daher als rechtens . 4.

4.1

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung. Die se bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle gilt als schweres Verschulden, was eine Einstellung in der An spruchsberechtigung zwischen 31 und 60 Tagen nach sich zieht (Art. 30 Abs. 1 lit . a und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit . c und Abs. 4 lit . a AVIV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens ist zunächst innerhalb der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala vom Mittelwert auszugehen, das heisst von einer durchschnittlichen Dauer von 45 Einstellungstagen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des kon kreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, wenn da s Verschulden der v ersicherten Person besonders schwer wiegt, anderseits beim Vorliegen von Milderungs gründen eine angemessene Reduktion der Einstellungstage (Urteil des Bundes gerichts C 152/03 vom 25. Juni 2004 E. 2.1). 4.2

Die 39 Einstellungstage liegen im unter en Bereich eines schweren Verschuldens und damit im ordentlichen Sanktionsrahmen. Ausgehend von einem Mittelwert von 45 Einstellungstagen hat die Beschwerdegegnerin diese aufgrund der persön lichen Weit erbildungs situation, der befristeten Vikariatsstelle

sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung zum Leistungsbezug bis zum 9. April 2020 zugewartet hat, um sechs Tage reduziert. Dies erscheint angemessen. Insbesondere rechtfertigt sich auch in Bezug auf die

erst am 9. April 2020 erfolgte Anmeldung zum Taggeldbezug keine grössere Reduktion der Einstellungstage, standen einer sofortigen Anmeldung zum Bezug von Arbeits losenentschädigung doch - wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt - ein Praktikum sowie die Prüfungsvorbereitungen im Januar und Februar 2020 entgegen. Mit anderen Worten hätte sie in diesem Zeitraum ohnehin keine neue Arbeitsstelle angetreten, andernfalls für sie denn auch keinerlei Grund bestanden hätte, das Arbeits verhältnis bei der Z.___ per Ende 2019 zu kündigen. Demzufolge trug die Beschwerdeführerin mit der verspäteten Anmeldung zwar zur Schadenminderung bei, allerdings war die Chance, mit einiger Wahrscheinlichkeit eine neue Beschäf tigung zu finden, aufgrund der über einen Zeitraum hinweg nur eingeschränkten Vermittlungsfähigkeit nicht in gleichem Masse gegeben, wie wenn sie nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses Arbeitslosenentschädigung bezogen und gleichzeitig (uneingeschränkt) mit der Stellensuche begonnen hätte.

Sodann vermag auch die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ nur befristet war, keine weitere Minderung zu rechtfertigen, wäre die Anstellung doch noch bis Ende 2021 gesichert gewesen. Weiter ist b ezüglich

dem von der Beschwerde führerin geltend gemachten U mstand, wonach sie wegen dem Lockdown und dem Verbot des Präsenzunterrichtes keine Anschlussstelle gefunden habe, festzu halten, dass im Zeitpunkt des Ausbruchs der Pandemie in der Schweiz das erhöhte Risiko durch die Kündigung bereits gesetzt

worden war .

S chliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Hinweis auf den Einstellraster für ALK gemäss AVIG-Praxis ALE, D75, nichts abzuleiten, zumal vorliegend ja gerade nicht von einer Kündigung im Hinblick auf die Weiterbildung ausgegangen werden kann (E.

3.2) und der Einstellraster zudem eine Entscheidungshilfe für die Vollzugsstellen darstellt, welche den Ermessensspielraum grundsätzlich nicht einschränkt (AVIG-Praxis ALE, D72). Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdegegnerin verfügten 39 Einstellungstage nicht zu beanstanden und tragen den persönlichen Verhältnissen und den Ums tänden ausreichend Rech nung. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass das Gericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2, je mit Hinweisen). 4.3

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling