Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1995, meldete sich am 2. März 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits vermittlung an ( Urk. 11/1 ).
Mit Schreiben vom 1 6. Oktober 2020 (Ur k. 11/5) informierte sein Beistand, Y.___ , die Unia Arbeitslosenkasse über die im
Februar 2014 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es (ZGB ) ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Versicherten ( Urk. 11/4 ; Urk. 5 ). Des Weiteren reichte der Beistand
der Unia Arbeitslosenkasse mit Be gleit schreiben vom 27.
Oktober 2020 ( Urk. 11/7)
ein vom V ersicherten am 22. Okto ber 2020 unterzeichnete s Formular ein, womit die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung ab 1. M ärz 2020 beantragt wurde (U rk. 11/6).
Mit Verfügung vom 1 0. November 2020 verneinte die Unia
Arbeitslosenkasse einen entsprechenden Anspruch des Versicherten mangels Erfüllung der Mindest beitragszeit
( Urk. 11/11 ) . Die Verfügung stellte sie dem Beistand mit Begleit schreiben vom 2 3. März 2021 zu ( Urk. 11/13). Dessen E insprache vom 13. April 2021 ( Urk. 11/14) wies sie am 2 1. April 2021 ab . Sie erwog, der Versicherte erfülle zwar die Mindestbeitragszeit, habe jedoch seine Mitwirkungspflicht (Einreichung von Unterlagen) verletzt und erst am 27. Oktober 2020 seinen Willen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bekundet. Ein Anspruch ab jenem Datum werde nochmals geprüft ( Urk. 2) . Inzwischen hatte der Versicherte per 1. März 2021 eine neue Vollzeitstelle angetreten und sich per jenem
Datum
von der Arbeits vermitt lung abgemeldet ( Urk. 11/12 ; Urk. 18/2 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. April 2021 erhob der Versicherte
mit Ein gabe vom 2 1. Mai 2021 Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragte er eine Neube rechnung seines Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder ab dem 3. September 2020 ( Urk. 1 S. 1 ). Im Juni 2021 legitimierte sich Y.___ als Vertreter des Ver sicherten im vorliegenden Prozess ( Urk. 8 und 9). Die Unia Arbeitslosenkasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 10 ). Die Beschwerdeantwort wurde dem Vertreter des Versicherten mit Verfügung vom 2. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13) .
In der Folge wies das Gericht die Parteien mit Beschluss vom 1 6. September 2021 darauf hin, dass es eine erneute Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder bereits ab dem 1. März 2020 in Betracht ziehe ,
und gab den Parteien Gelegenheit, sich hierzu zu äussern (Urk. 14 ).
Die Unia Arbeitslosenkasse nahm mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 ( Urk. 16), der Vertreter des Versicherten mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 ( Urk. 17; Beilagen Urk. 18/1 -
6) dazu Stellung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b), in der Schweiz wohnt ( lit . c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), die Bei tragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e), vermittlungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). 1.2
Ihren Entschädigungsanspruch macht die arbeitslose Person bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann ( Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird ( Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder K alendermonat (vgl. Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) .
Die in Art. 20 Abs.
3 Satz 1 AVIG gesetzte Frist ist eine Verwirkungsfrist , di e weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist ( Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden kann ( Art. 41 ATSG; BGE 117 V 244 E. 3a; 114 V 123). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der An meldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls — gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV
—
gesetzten Nachfrist, nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen bei bringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Per son ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäte ter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2011 vom 1 0. Mai 2011 E. 3 mit Hinweisen ). 1.3
A rbeits losen versicherungsrechtlich ist somit zwischen Entstehung und Geltend ma chung des Entschädigungsanspruchs zu unterscheiden. Der Entschädigungs an spruch entsteht, wenn die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht
– im Sinne einer formellen Anspruchsvoraussetzung, die von Kontrollperiode zu Kontroll periode erfüllt sein muss – innert dreier Monate nach dem Ende der Kon troll periode, auf die er sich bezieht, durch Einreichung der in Art. 29 AVIV genannten Unterlagen geltend gemacht wird ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_919/2014 vom 1 7. Juli 2015 E. 4.4).
Hinsichtlich der Modalitäten für die Wahrung des An spruchs für die erste ( Art. 29 Abs. 1 AVIV) wie auch für die weiteren Kontroll per ioden ( Art. 29 Abs. 2 AVIV) gilt es zu beachten, dass die arbeitslose Person der Kasse jeweils das Formular «Angaben der versicherten Person» vorzulegen h at.
1.4
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , m it Willkommens schreiben vom 4. März 2020 sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach drei Monaten verfalle. Gleich zeitig sei er aufgefordert worden, diverse U nterla gen einzureichen unter der Androhung, dass bei Säumnis angenommen werde, er wolle keine Ansprüche gegenüber der A rbeitslosenversicherung stellen. Auf jenes Schreiben habe der Beschwerdeführer nicht reagiert und damit Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt. Ins besondere habe er für keinen Monat das Formular «Angaben der versicherten Person» eingereicht . Erst mit Schreiben vom 2 7. Oktober 2020 habe er Arbeits lo senentschädigung b eansprucht. Per jenem Datum würden die Anspruchsvoraus setzungen nochmals n eu geprüft ( Urk. 2 Ziff. 10).
Dem fügte sie in der Be schwer deantwort nichts hinzu ( Urk. 10). In der Stellungnahme vom 1.
Oktober 2021 ergänzte sie, dass eine Anspruchsberechtigung ab 2 8. Oktober 2020 bereits man gels Erfüllung der Beitragszeit ausser Betracht falle ( Urk. 16). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, sein Beistand habe am 2 7. August 2020 in einer Aktennotiz (gemeint wohl Urk. 3/12) festgehalten, dass er mit A.___ vom RAV telefoniert habe . Aufgrund jenes Telefongesprächs vom 2 6.
August 2020 sei die erneute Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung un d die Anspruchsprüfung ab dem 3. September 2020 gegeben. Die Einstellungsver fügung en des AWA vom 1 2. März und 2 5. August 2020 hätten sich auf die An meldung per 2. März 2020 bezogen. Nach einem halben Jahr könne er für diese Verfehlungen nicht mehr bestraft werden ( Urk. 1) .
In der Eingabe vom 4. Oktober 2021 führte sein Vertreter aus, der Beschwerde führer frage ihn meist in Dingen rund um die Arbeitswelt, wie er sich verhalten solle. Der Beschwerdeführer habe sich damals nach seinen Möglichkeiten bemüht . Dieser habe ihm gesagt , welche Unterlagen er bringen müsse. Vieles sei d urch die Covid-19-Pand emie erschwert gewesen ( Urk. 17). 3.
3.1
Im Wesentlichen verneinte die Beschwerdegegnerin
somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bis 2 7. Oktober 2020 mit der Begründung, dass er das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» erst zu jenem Zeitpunkt eingereicht und bis dahin auch nie ein Formular «Angaben der versicherten Person» vorgelegt
habe .
Das Fehlen dieser Unterlagen wird vom Beschwe rdeführer auch nicht bestritten. Zumindest aber wählte der Beschwerde führer eine Arbeitslosenkasse aus und brachte Belege zum gekündigten Arbeits verhältnis bzw. zu seinem Einkommensverlust bei (vgl. Urk. 2 Ziff. 10). 3.2
Entgegen ihrer Auffassung war die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt, einen Aktenentscheid gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu fällen, zumal sie vorgängig kein Mah n
- und Beden k zeitverfahren
durchgeführt
hat te . Die Mitteilung vom 4. März 2020 ( Urk. 11/2) bezeichnete sie selbst entsprechend ihrem Titel als «Will kommensschreiben» . Diese ist
also weder als Mahnung noch als Nachfristan set zung betitelt . Sie diente offensichtlich der allgemeinen Information des Be schwer d eführers und dürfte jeder versicherten Person nach der Anmeldung zu gestellt werden. Eine konkrete Verletzung der Mitwirkungspflicht wurde darin nicht ge rügt. Ebenso wenig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einrei chung der Unterlagen angesetzt. Vielmehr wurde er unter Beilage einer (nicht akten kun dige n ) Broschüre und unter Anfügung einiger Gesetzesbestimmung en
in allge meiner Form gebeten, Unterlagen beizubringen . Daran vermag der Hin weis , es werde angenommen, er wolle keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenver sicherung stellen, falls er «keinerlei » Unterlagen/Angaben einreiche, nichts zu ändern (dazu auch E. 3.4) . Im Übrigen lagen der Beschwerdegegnerin beim Ver fassen dieses Schreibens nach eigenen Angaben bereits
erste Unterlagen bezüg lich d es Arbeitsverhäl tnisses mit der B.___ GmbH vor ( Urk. 2 Ziff. 10). 3.3
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin den B eschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 4. März 2020 zwar ausdr ücklich dahingehend informiert, dass der Anspruch nach drei Monaten verfalle. Es wurde ihm jedoch nicht erläutert, dass ein Zusammenhang zwischen der Einreichung sämtlicher Unterlagen für jede Kon trollperiode und der Einhaltung der Frist
besteht . Ebenso wenig wurde in der Mitteilung
selbst Bezug zu den angefügten Gesetzesbestimmungen genommen. Darüber hinaus sieht der am Ende des Schreibens zitierte Art. 29 Abs. 3 AVIV vor, dass die Kasse den Versicherten nicht nur auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam macht, sondern i h m nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen ansetzt. A llein gestützt auf die Mitteilung vom 4. März 2020 (und Anhaltspunkte für weitere Inf ormationen ergeben sich auch nicht aus Urk. 16) konnte vom Beschwerdeführer somit nicht erwartet werden, dass er sich nun bewusst war, welche Unterlagen er bis wann einreichen musste und dass er – sollte eine davon fehlen – s einen Anspruch verlieren würde. In der Praxis ist es denn auch üblich, dass die versicherten Personen von der Kasse (meist sogar mehrmals) rechtzeitig zur Einreichung konk reter Unterlagen aufgefordert we rd en .
Die Beschwerdegegnerin sah hierzu indessen über mehrere Monate hinweg und selbst nach Mitteilung der Vertretungsbeistandschaft (und damit Bekanntwerden der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, seine rechtlichen Angelegenheiten tr otz Handlungsfähigkeit selbst zu regeln) und Bemühung en des Beistandes zur Beibringung der nötigen Unterlagen nie Anlass und sie versäumte es auch, diesem die umgehend beantr agte Akteneinsicht zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin is t ihrer Auskunftspflicht nach Art. 27 ATSG daher nicht rechtsgenüglich nach ge kommen.
So gehört es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht, die versi cher te Person unmissverständlich darauf aufmerksam zu machen, dass ihr gezeig tes Ver halten ihren Leistungsanspruch gefährden kann (vgl. Urteil des Bundes ge richts
8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1 insbesondere mit Hinweis auf BGE 131 V 472 E. 4.1, 4.3 und 5) . Dies ist vorliege nd umso mehr zu betonen , als die Beschwerdegeg n erin mit ihrem Entscheid nach Ablauf der Dreimonatsfrist für die erste Kontrollperiode weitere fünf Monate zuwartete und diesen allein mit der Nichterfüllung der Beitragszeit begründete .
Die Nichteinhaltung der dreimonati gen Frist zur Geltendmachung führ t
im vorliegenden Fall somit nicht zur Ver wirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. 3.4
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Rechtsprechung, wonach die Arbeitslosenkasse bei Fehlen jeglicher Unterla gen keine Handlungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV trifft und die Verwirkungsfolge ohne Weiteres ein tritt, vorliegend nicht zur Anwendung gelangt . Die erwähnte Rechtsprechung soll einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Schutznorm des Art. 29 Abs. 3 AVIV in jenen Fällen Einhalt gebieten, in welchen sich die leistungsansprechende Person gegenüber den ihr obliegen den Handlungspflichten völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt. Tritt keinerlei Absicht zum (weiteren) Leis tungs bezug und keinerlei Mitwirkungsbereitschaft zutage, wäre es stossend, dem An spruchsuntergang allein unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Infor ma tions pflichten der Kasse gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV — ohne sonstige entschuldbaren Gründe — entgehen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.3). Eine derartige Situation wurde seitens de r Beschwer degegner in indessen nicht dargetan und ist auch aus den Akten —
bei lediglich zwei Meldungen des RAV (vgl. Urk. 11/3) und seit mehreren Jahren notwendiger Vertretungsbeistandschaft — nicht ersichtlich. Nach Angaben seines Beistandes bemühte sich der Beschwerdeführer nach seinen Möglichkeiten. Er (nicht die Be schwerdegegnerin oder das RAV, vgl. auch Urk. 3/12) war es auch, der den Bei stand bezüglich der Unterlagen informierte ( Urk. 17) . 4.
4.1
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin weder ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt, noch den Beschwerdeführer hin reichend über seine Pflichten
informiert. Sie hat einen Anspruch desselben auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 . März 2020 (Anmeldung beim RAV; Urk. 11 / 1) daher zu Unrecht mit der Begründung verneint, er habe diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht und sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 4.2
Gemäss Art. 61 lit . d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) respektive § 25 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebun den; es kann eine Verfügung zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern ( reformatio in peius ) oder dieser mehr zusprechen ( reformatio in
melius ), als sie verlangt hat . Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die übrigen An spruchsvoraussetzungen
ab 2 . März 2020 prüfe. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 2 1. April 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückge wiesen wird, damit sie den Anspruch auf A rbeitslosenentschädigung ab 2 . März 202 0 im Sinne der Erwägungen neu prüfe . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 und 2 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es (ZGB ) ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Versicherten ( Urk. 11/4 ; Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b), in der Schweiz wohnt ( lit . c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), die Bei tragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e), vermittlungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g).
E. 1.2 Ihren Entschädigungsanspruch macht die arbeitslose Person bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann ( Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird ( Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder K alendermonat (vgl. Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) .
Die in Art. 20 Abs.
3 Satz 1 AVIG gesetzte Frist ist eine Verwirkungsfrist , di e weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist ( Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden kann ( Art. 41 ATSG; BGE 117 V 244 E. 3a; 114 V 123). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der An meldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls — gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV
—
gesetzten Nachfrist, nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen bei bringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Per son ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäte ter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2011 vom 1 0. Mai 2011 E. 3 mit Hinweisen ).
E. 1.3 A rbeits losen versicherungsrechtlich ist somit zwischen Entstehung und Geltend ma chung des Entschädigungsanspruchs zu unterscheiden. Der Entschädigungs an spruch entsteht, wenn die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht
– im Sinne einer formellen Anspruchsvoraussetzung, die von Kontrollperiode zu Kontroll periode erfüllt sein muss – innert dreier Monate nach dem Ende der Kon troll periode, auf die er sich bezieht, durch Einreichung der in Art. 29 AVIV genannten Unterlagen geltend gemacht wird ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_919/2014 vom 1 7. Juli 2015 E. 4.4).
Hinsichtlich der Modalitäten für die Wahrung des An spruchs für die erste ( Art. 29 Abs. 1 AVIV) wie auch für die weiteren Kontroll per ioden ( Art. 29 Abs. 2 AVIV) gilt es zu beachten, dass die arbeitslose Person der Kasse jeweils das Formular «Angaben der versicherten Person» vorzulegen h at.
E. 1.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , m it Willkommens schreiben vom 4. März 2020 sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach drei Monaten verfalle. Gleich zeitig sei er aufgefordert worden, diverse U nterla gen einzureichen unter der Androhung, dass bei Säumnis angenommen werde, er wolle keine Ansprüche gegenüber der A rbeitslosenversicherung stellen. Auf jenes Schreiben habe der Beschwerdeführer nicht reagiert und damit Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt. Ins besondere habe er für keinen Monat das Formular «Angaben der versicherten Person» eingereicht . Erst mit Schreiben vom 2 7. Oktober 2020 habe er Arbeits lo senentschädigung b eansprucht. Per jenem Datum würden die Anspruchsvoraus setzungen nochmals n eu geprüft ( Urk. 2 Ziff. 10).
Dem fügte sie in der Be schwer deantwort nichts hinzu ( Urk. 10). In der Stellungnahme vom 1.
Oktober 2021 ergänzte sie, dass eine Anspruchsberechtigung ab 2 8. Oktober 2020 bereits man gels Erfüllung der Beitragszeit ausser Betracht falle ( Urk. 16). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, sein Beistand habe am 2 7. August 2020 in einer Aktennotiz (gemeint wohl Urk. 3/12) festgehalten, dass er mit A.___ vom RAV telefoniert habe . Aufgrund jenes Telefongesprächs vom 2 6.
August 2020 sei die erneute Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung un d die Anspruchsprüfung ab dem 3. September 2020 gegeben. Die Einstellungsver fügung en des AWA vom 1 2. März und 2 5. August 2020 hätten sich auf die An meldung per 2. März 2020 bezogen. Nach einem halben Jahr könne er für diese Verfehlungen nicht mehr bestraft werden ( Urk. 1) .
In der Eingabe vom 4. Oktober 2021 führte sein Vertreter aus, der Beschwerde führer frage ihn meist in Dingen rund um die Arbeitswelt, wie er sich verhalten solle. Der Beschwerdeführer habe sich damals nach seinen Möglichkeiten bemüht . Dieser habe ihm gesagt , welche Unterlagen er bringen müsse. Vieles sei d urch die Covid-19-Pand emie erschwert gewesen ( Urk. 17). 3.
3.1
Im Wesentlichen verneinte die Beschwerdegegnerin
somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bis 2 7. Oktober 2020 mit der Begründung, dass er das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» erst zu jenem Zeitpunkt eingereicht und bis dahin auch nie ein Formular «Angaben der versicherten Person» vorgelegt
habe .
Das Fehlen dieser Unterlagen wird vom Beschwe rdeführer auch nicht bestritten. Zumindest aber wählte der Beschwerde führer eine Arbeitslosenkasse aus und brachte Belege zum gekündigten Arbeits verhältnis bzw. zu seinem Einkommensverlust bei (vgl. Urk. 2 Ziff. 10). 3.2
Entgegen ihrer Auffassung war die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt, einen Aktenentscheid gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu fällen, zumal sie vorgängig kein Mah n
- und Beden k zeitverfahren
durchgeführt
hat te . Die Mitteilung vom 4. März 2020 ( Urk. 11/2) bezeichnete sie selbst entsprechend ihrem Titel als «Will kommensschreiben» . Diese ist
also weder als Mahnung noch als Nachfristan set zung betitelt . Sie diente offensichtlich der allgemeinen Information des Be schwer d eführers und dürfte jeder versicherten Person nach der Anmeldung zu gestellt werden. Eine konkrete Verletzung der Mitwirkungspflicht wurde darin nicht ge rügt. Ebenso wenig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einrei chung der Unterlagen angesetzt. Vielmehr wurde er unter Beilage einer (nicht akten kun dige n ) Broschüre und unter Anfügung einiger Gesetzesbestimmung en
in allge meiner Form gebeten, Unterlagen beizubringen . Daran vermag der Hin weis , es werde angenommen, er wolle keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenver sicherung stellen, falls er «keinerlei » Unterlagen/Angaben einreiche, nichts zu ändern (dazu auch E. 3.4) . Im Übrigen lagen der Beschwerdegegnerin beim Ver fassen dieses Schreibens nach eigenen Angaben bereits
erste Unterlagen bezüg lich d es Arbeitsverhäl tnisses mit der B.___ GmbH vor ( Urk. 2 Ziff. 10). 3.3
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin den B eschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 4. März 2020 zwar ausdr ücklich dahingehend informiert, dass der Anspruch nach drei Monaten verfalle. Es wurde ihm jedoch nicht erläutert, dass ein Zusammenhang zwischen der Einreichung sämtlicher Unterlagen für jede Kon trollperiode und der Einhaltung der Frist
besteht . Ebenso wenig wurde in der Mitteilung
selbst Bezug zu den angefügten Gesetzesbestimmungen genommen. Darüber hinaus sieht der am Ende des Schreibens zitierte Art. 29 Abs. 3 AVIV vor, dass die Kasse den Versicherten nicht nur auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam macht, sondern i h m nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen ansetzt. A llein gestützt auf die Mitteilung vom 4. März 2020 (und Anhaltspunkte für weitere Inf ormationen ergeben sich auch nicht aus Urk. 16) konnte vom Beschwerdeführer somit nicht erwartet werden, dass er sich nun bewusst war, welche Unterlagen er bis wann einreichen musste und dass er – sollte eine davon fehlen – s einen Anspruch verlieren würde. In der Praxis ist es denn auch üblich, dass die versicherten Personen von der Kasse (meist sogar mehrmals) rechtzeitig zur Einreichung konk reter Unterlagen aufgefordert we rd en .
Die Beschwerdegegnerin sah hierzu indessen über mehrere Monate hinweg und selbst nach Mitteilung der Vertretungsbeistandschaft (und damit Bekanntwerden der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, seine rechtlichen Angelegenheiten tr otz Handlungsfähigkeit selbst zu regeln) und Bemühung en des Beistandes zur Beibringung der nötigen Unterlagen nie Anlass und sie versäumte es auch, diesem die umgehend beantr agte Akteneinsicht zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin is t ihrer Auskunftspflicht nach Art. 27 ATSG daher nicht rechtsgenüglich nach ge kommen.
So gehört es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht, die versi cher te Person unmissverständlich darauf aufmerksam zu machen, dass ihr gezeig tes Ver halten ihren Leistungsanspruch gefährden kann (vgl. Urteil des Bundes ge richts
8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1 insbesondere mit Hinweis auf BGE 131 V 472 E. 4.1, 4.3 und 5) . Dies ist vorliege nd umso mehr zu betonen , als die Beschwerdegeg n erin mit ihrem Entscheid nach Ablauf der Dreimonatsfrist für die erste Kontrollperiode weitere fünf Monate zuwartete und diesen allein mit der Nichterfüllung der Beitragszeit begründete .
Die Nichteinhaltung der dreimonati gen Frist zur Geltendmachung führ t
im vorliegenden Fall somit nicht zur Ver wirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. 3.4
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Rechtsprechung, wonach die Arbeitslosenkasse bei Fehlen jeglicher Unterla gen keine Handlungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV trifft und die Verwirkungsfolge ohne Weiteres ein tritt, vorliegend nicht zur Anwendung gelangt . Die erwähnte Rechtsprechung soll einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Schutznorm des Art. 29 Abs. 3 AVIV in jenen Fällen Einhalt gebieten, in welchen sich die leistungsansprechende Person gegenüber den ihr obliegen den Handlungspflichten völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt. Tritt keinerlei Absicht zum (weiteren) Leis tungs bezug und keinerlei Mitwirkungsbereitschaft zutage, wäre es stossend, dem An spruchsuntergang allein unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Infor ma tions pflichten der Kasse gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV — ohne sonstige entschuldbaren Gründe — entgehen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.3). Eine derartige Situation wurde seitens de r Beschwer degegner in indessen nicht dargetan und ist auch aus den Akten —
bei lediglich zwei Meldungen des RAV (vgl. Urk. 11/3) und seit mehreren Jahren notwendiger Vertretungsbeistandschaft — nicht ersichtlich. Nach Angaben seines Beistandes bemühte sich der Beschwerdeführer nach seinen Möglichkeiten. Er (nicht die Be schwerdegegnerin oder das RAV, vgl. auch Urk. 3/12) war es auch, der den Bei stand bezüglich der Unterlagen informierte ( Urk. 17) . 4.
4.1
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin weder ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt, noch den Beschwerdeführer hin reichend über seine Pflichten
informiert. Sie hat einen Anspruch desselben auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 . März 2020 (Anmeldung beim RAV; Urk. 11 / 1) daher zu Unrecht mit der Begründung verneint, er habe diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht und sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 4.2
Gemäss Art. 61 lit . d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) respektive § 25 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebun den; es kann eine Verfügung zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern ( reformatio in peius ) oder dieser mehr zusprechen ( reformatio in
melius ), als sie verlangt hat . Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die übrigen An spruchsvoraussetzungen
ab 2 . März 2020 prüfe. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 2 1. April 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückge wiesen wird, damit sie den Anspruch auf A rbeitslosenentschädigung ab 2 . März 202 0 im Sinne der Erwägungen neu prüfe . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 5 ). Des Weiteren reichte der Beistand
der Unia Arbeitslosenkasse mit Be gleit schreiben vom 27.
Oktober 2020 ( Urk. 11/7)
ein vom V ersicherten am 22. Okto ber 2020 unterzeichnete s Formular ein, womit die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung ab 1. M ärz 2020 beantragt wurde (U rk. 11/6).
Mit Verfügung vom 1 0. November 2020 verneinte die Unia
Arbeitslosenkasse einen entsprechenden Anspruch des Versicherten mangels Erfüllung der Mindest beitragszeit
( Urk. 11/11 ) . Die Verfügung stellte sie dem Beistand mit Begleit schreiben vom 2 3. März 2021 zu ( Urk. 11/13). Dessen E insprache vom 13. April 2021 ( Urk. 11/14) wies sie am 2 1. April 2021 ab . Sie erwog, der Versicherte erfülle zwar die Mindestbeitragszeit, habe jedoch seine Mitwirkungspflicht (Einreichung von Unterlagen) verletzt und erst am 27. Oktober 2020 seinen Willen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bekundet. Ein Anspruch ab jenem Datum werde nochmals geprüft ( Urk. 2) . Inzwischen hatte der Versicherte per 1. März 2021 eine neue Vollzeitstelle angetreten und sich per jenem
Datum
von der Arbeits vermitt lung abgemeldet ( Urk. 11/12 ; Urk. 18/2 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. April 2021 erhob der Versicherte
mit Ein gabe vom 2 1. Mai 2021 Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragte er eine Neube rechnung seines Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder ab dem 3. September 2020 ( Urk. 1 S. 1 ). Im Juni 2021 legitimierte sich Y.___ als Vertreter des Ver sicherten im vorliegenden Prozess ( Urk.
E. 8 und 9). Die Unia Arbeitslosenkasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwer de ( Urk.
E. 10 ). Die Beschwerdeantwort wurde dem Vertreter des Versicherten mit Verfügung vom 2. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13) .
In der Folge wies das Gericht die Parteien mit Beschluss vom 1 6. September 2021 darauf hin, dass es eine erneute Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder bereits ab dem 1. März 2020 in Betracht ziehe ,
und gab den Parteien Gelegenheit, sich hierzu zu äussern (Urk.
E. 14 ).
Die Unia Arbeitslosenkasse nahm mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 ( Urk. 16), der Vertreter des Versicherten mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 ( Urk. 17; Beilagen Urk. 18/1 -
6) dazu Stellung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 16 - Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 17 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00166
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
22. Oktober 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch den Beistand Y.___ Sozialdienst Bezirk Affoltern, Berufsbeistandschaft Obfelderstrasse 41b, 8910 Affoltern am Albis gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1995, meldete sich am 2. März 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits vermittlung an ( Urk. 11/1 ).
Mit Schreiben vom 1 6. Oktober 2020 (Ur k. 11/5) informierte sein Beistand, Y.___ , die Unia Arbeitslosenkasse über die im
Februar 2014 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es (ZGB ) ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Versicherten ( Urk. 11/4 ; Urk. 5 ). Des Weiteren reichte der Beistand
der Unia Arbeitslosenkasse mit Be gleit schreiben vom 27.
Oktober 2020 ( Urk. 11/7)
ein vom V ersicherten am 22. Okto ber 2020 unterzeichnete s Formular ein, womit die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung ab 1. M ärz 2020 beantragt wurde (U rk. 11/6).
Mit Verfügung vom 1 0. November 2020 verneinte die Unia
Arbeitslosenkasse einen entsprechenden Anspruch des Versicherten mangels Erfüllung der Mindest beitragszeit
( Urk. 11/11 ) . Die Verfügung stellte sie dem Beistand mit Begleit schreiben vom 2 3. März 2021 zu ( Urk. 11/13). Dessen E insprache vom 13. April 2021 ( Urk. 11/14) wies sie am 2 1. April 2021 ab . Sie erwog, der Versicherte erfülle zwar die Mindestbeitragszeit, habe jedoch seine Mitwirkungspflicht (Einreichung von Unterlagen) verletzt und erst am 27. Oktober 2020 seinen Willen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bekundet. Ein Anspruch ab jenem Datum werde nochmals geprüft ( Urk. 2) . Inzwischen hatte der Versicherte per 1. März 2021 eine neue Vollzeitstelle angetreten und sich per jenem
Datum
von der Arbeits vermitt lung abgemeldet ( Urk. 11/12 ; Urk. 18/2 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. April 2021 erhob der Versicherte
mit Ein gabe vom 2 1. Mai 2021 Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragte er eine Neube rechnung seines Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder ab dem 3. September 2020 ( Urk. 1 S. 1 ). Im Juni 2021 legitimierte sich Y.___ als Vertreter des Ver sicherten im vorliegenden Prozess ( Urk. 8 und 9). Die Unia Arbeitslosenkasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 10 ). Die Beschwerdeantwort wurde dem Vertreter des Versicherten mit Verfügung vom 2. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13) .
In der Folge wies das Gericht die Parteien mit Beschluss vom 1 6. September 2021 darauf hin, dass es eine erneute Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder bereits ab dem 1. März 2020 in Betracht ziehe ,
und gab den Parteien Gelegenheit, sich hierzu zu äussern (Urk. 14 ).
Die Unia Arbeitslosenkasse nahm mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 ( Urk. 16), der Vertreter des Versicherten mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 ( Urk. 17; Beilagen Urk. 18/1 -
6) dazu Stellung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b), in der Schweiz wohnt ( lit . c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d), die Bei tragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e), vermittlungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). 1.2
Ihren Entschädigungsanspruch macht die arbeitslose Person bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann ( Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird ( Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder K alendermonat (vgl. Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) .
Die in Art. 20 Abs.
3 Satz 1 AVIG gesetzte Frist ist eine Verwirkungsfrist , di e weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist ( Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden kann ( Art. 41 ATSG; BGE 117 V 244 E. 3a; 114 V 123). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der An meldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls — gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV
—
gesetzten Nachfrist, nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen bei bringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Per son ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäte ter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2011 vom 1 0. Mai 2011 E. 3 mit Hinweisen ). 1.3
A rbeits losen versicherungsrechtlich ist somit zwischen Entstehung und Geltend ma chung des Entschädigungsanspruchs zu unterscheiden. Der Entschädigungs an spruch entsteht, wenn die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht
– im Sinne einer formellen Anspruchsvoraussetzung, die von Kontrollperiode zu Kontroll periode erfüllt sein muss – innert dreier Monate nach dem Ende der Kon troll periode, auf die er sich bezieht, durch Einreichung der in Art. 29 AVIV genannten Unterlagen geltend gemacht wird ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_919/2014 vom 1 7. Juli 2015 E. 4.4).
Hinsichtlich der Modalitäten für die Wahrung des An spruchs für die erste ( Art. 29 Abs. 1 AVIV) wie auch für die weiteren Kontroll per ioden ( Art. 29 Abs. 2 AVIV) gilt es zu beachten, dass die arbeitslose Person der Kasse jeweils das Formular «Angaben der versicherten Person» vorzulegen h at.
1.4
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , m it Willkommens schreiben vom 4. März 2020 sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach drei Monaten verfalle. Gleich zeitig sei er aufgefordert worden, diverse U nterla gen einzureichen unter der Androhung, dass bei Säumnis angenommen werde, er wolle keine Ansprüche gegenüber der A rbeitslosenversicherung stellen. Auf jenes Schreiben habe der Beschwerdeführer nicht reagiert und damit Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt. Ins besondere habe er für keinen Monat das Formular «Angaben der versicherten Person» eingereicht . Erst mit Schreiben vom 2 7. Oktober 2020 habe er Arbeits lo senentschädigung b eansprucht. Per jenem Datum würden die Anspruchsvoraus setzungen nochmals n eu geprüft ( Urk. 2 Ziff. 10).
Dem fügte sie in der Be schwer deantwort nichts hinzu ( Urk. 10). In der Stellungnahme vom 1.
Oktober 2021 ergänzte sie, dass eine Anspruchsberechtigung ab 2 8. Oktober 2020 bereits man gels Erfüllung der Beitragszeit ausser Betracht falle ( Urk. 16). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, sein Beistand habe am 2 7. August 2020 in einer Aktennotiz (gemeint wohl Urk. 3/12) festgehalten, dass er mit A.___ vom RAV telefoniert habe . Aufgrund jenes Telefongesprächs vom 2 6.
August 2020 sei die erneute Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung un d die Anspruchsprüfung ab dem 3. September 2020 gegeben. Die Einstellungsver fügung en des AWA vom 1 2. März und 2 5. August 2020 hätten sich auf die An meldung per 2. März 2020 bezogen. Nach einem halben Jahr könne er für diese Verfehlungen nicht mehr bestraft werden ( Urk. 1) .
In der Eingabe vom 4. Oktober 2021 führte sein Vertreter aus, der Beschwerde führer frage ihn meist in Dingen rund um die Arbeitswelt, wie er sich verhalten solle. Der Beschwerdeführer habe sich damals nach seinen Möglichkeiten bemüht . Dieser habe ihm gesagt , welche Unterlagen er bringen müsse. Vieles sei d urch die Covid-19-Pand emie erschwert gewesen ( Urk. 17). 3.
3.1
Im Wesentlichen verneinte die Beschwerdegegnerin
somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bis 2 7. Oktober 2020 mit der Begründung, dass er das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» erst zu jenem Zeitpunkt eingereicht und bis dahin auch nie ein Formular «Angaben der versicherten Person» vorgelegt
habe .
Das Fehlen dieser Unterlagen wird vom Beschwe rdeführer auch nicht bestritten. Zumindest aber wählte der Beschwerde führer eine Arbeitslosenkasse aus und brachte Belege zum gekündigten Arbeits verhältnis bzw. zu seinem Einkommensverlust bei (vgl. Urk. 2 Ziff. 10). 3.2
Entgegen ihrer Auffassung war die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt, einen Aktenentscheid gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu fällen, zumal sie vorgängig kein Mah n
- und Beden k zeitverfahren
durchgeführt
hat te . Die Mitteilung vom 4. März 2020 ( Urk. 11/2) bezeichnete sie selbst entsprechend ihrem Titel als «Will kommensschreiben» . Diese ist
also weder als Mahnung noch als Nachfristan set zung betitelt . Sie diente offensichtlich der allgemeinen Information des Be schwer d eführers und dürfte jeder versicherten Person nach der Anmeldung zu gestellt werden. Eine konkrete Verletzung der Mitwirkungspflicht wurde darin nicht ge rügt. Ebenso wenig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einrei chung der Unterlagen angesetzt. Vielmehr wurde er unter Beilage einer (nicht akten kun dige n ) Broschüre und unter Anfügung einiger Gesetzesbestimmung en
in allge meiner Form gebeten, Unterlagen beizubringen . Daran vermag der Hin weis , es werde angenommen, er wolle keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenver sicherung stellen, falls er «keinerlei » Unterlagen/Angaben einreiche, nichts zu ändern (dazu auch E. 3.4) . Im Übrigen lagen der Beschwerdegegnerin beim Ver fassen dieses Schreibens nach eigenen Angaben bereits
erste Unterlagen bezüg lich d es Arbeitsverhäl tnisses mit der B.___ GmbH vor ( Urk. 2 Ziff. 10). 3.3
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin den B eschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 4. März 2020 zwar ausdr ücklich dahingehend informiert, dass der Anspruch nach drei Monaten verfalle. Es wurde ihm jedoch nicht erläutert, dass ein Zusammenhang zwischen der Einreichung sämtlicher Unterlagen für jede Kon trollperiode und der Einhaltung der Frist
besteht . Ebenso wenig wurde in der Mitteilung
selbst Bezug zu den angefügten Gesetzesbestimmungen genommen. Darüber hinaus sieht der am Ende des Schreibens zitierte Art. 29 Abs. 3 AVIV vor, dass die Kasse den Versicherten nicht nur auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam macht, sondern i h m nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen ansetzt. A llein gestützt auf die Mitteilung vom 4. März 2020 (und Anhaltspunkte für weitere Inf ormationen ergeben sich auch nicht aus Urk. 16) konnte vom Beschwerdeführer somit nicht erwartet werden, dass er sich nun bewusst war, welche Unterlagen er bis wann einreichen musste und dass er – sollte eine davon fehlen – s einen Anspruch verlieren würde. In der Praxis ist es denn auch üblich, dass die versicherten Personen von der Kasse (meist sogar mehrmals) rechtzeitig zur Einreichung konk reter Unterlagen aufgefordert we rd en .
Die Beschwerdegegnerin sah hierzu indessen über mehrere Monate hinweg und selbst nach Mitteilung der Vertretungsbeistandschaft (und damit Bekanntwerden der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, seine rechtlichen Angelegenheiten tr otz Handlungsfähigkeit selbst zu regeln) und Bemühung en des Beistandes zur Beibringung der nötigen Unterlagen nie Anlass und sie versäumte es auch, diesem die umgehend beantr agte Akteneinsicht zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin is t ihrer Auskunftspflicht nach Art. 27 ATSG daher nicht rechtsgenüglich nach ge kommen.
So gehört es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht, die versi cher te Person unmissverständlich darauf aufmerksam zu machen, dass ihr gezeig tes Ver halten ihren Leistungsanspruch gefährden kann (vgl. Urteil des Bundes ge richts
8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1 insbesondere mit Hinweis auf BGE 131 V 472 E. 4.1, 4.3 und 5) . Dies ist vorliege nd umso mehr zu betonen , als die Beschwerdegeg n erin mit ihrem Entscheid nach Ablauf der Dreimonatsfrist für die erste Kontrollperiode weitere fünf Monate zuwartete und diesen allein mit der Nichterfüllung der Beitragszeit begründete .
Die Nichteinhaltung der dreimonati gen Frist zur Geltendmachung führ t
im vorliegenden Fall somit nicht zur Ver wirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. 3.4
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Rechtsprechung, wonach die Arbeitslosenkasse bei Fehlen jeglicher Unterla gen keine Handlungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV trifft und die Verwirkungsfolge ohne Weiteres ein tritt, vorliegend nicht zur Anwendung gelangt . Die erwähnte Rechtsprechung soll einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Schutznorm des Art. 29 Abs. 3 AVIV in jenen Fällen Einhalt gebieten, in welchen sich die leistungsansprechende Person gegenüber den ihr obliegen den Handlungspflichten völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt. Tritt keinerlei Absicht zum (weiteren) Leis tungs bezug und keinerlei Mitwirkungsbereitschaft zutage, wäre es stossend, dem An spruchsuntergang allein unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Infor ma tions pflichten der Kasse gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV — ohne sonstige entschuldbaren Gründe — entgehen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.3). Eine derartige Situation wurde seitens de r Beschwer degegner in indessen nicht dargetan und ist auch aus den Akten —
bei lediglich zwei Meldungen des RAV (vgl. Urk. 11/3) und seit mehreren Jahren notwendiger Vertretungsbeistandschaft — nicht ersichtlich. Nach Angaben seines Beistandes bemühte sich der Beschwerdeführer nach seinen Möglichkeiten. Er (nicht die Be schwerdegegnerin oder das RAV, vgl. auch Urk. 3/12) war es auch, der den Bei stand bezüglich der Unterlagen informierte ( Urk. 17) . 4.
4.1
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin weder ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt, noch den Beschwerdeführer hin reichend über seine Pflichten
informiert. Sie hat einen Anspruch desselben auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 . März 2020 (Anmeldung beim RAV; Urk. 11 / 1) daher zu Unrecht mit der Begründung verneint, er habe diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht und sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 4.2
Gemäss Art. 61 lit . d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) respektive § 25 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebun den; es kann eine Verfügung zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern ( reformatio in peius ) oder dieser mehr zusprechen ( reformatio in
melius ), als sie verlangt hat . Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die übrigen An spruchsvoraussetzungen
ab 2 . März 2020 prüfe. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 2 1. April 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückge wiesen wird, damit sie den Anspruch auf A rbeitslosenentschädigung ab 2 . März 202 0 im Sinne der Erwägungen neu prüfe . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti