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AL.2021.00154

Neuberechnung des versicherten Verdienstes, Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt

Zürich SozVersG · 2022-06-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, Schauspielerin/Sprecherin, meldete sich a m 1 0. September 2018 beim Regionalen Arbe itsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 S. 520) und beantragte am 2 8. September 2018 Arbe itslosenentschädigung ab dem 1 0. September 2018 (Urk. 7 S. 516-519). Am 1. Oktober 2018 eröffnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) die

zweijährige Rah menfrist für den Leistungsbezug (welche in der Folge gestützt auf Art. 8a Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosen versicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus bis zum 30.

Juni 2021 verlängert wurde; Urk. 7 S. 54) . Ab dem 2 6. August 2019 war die Versicherte als Schauspielerin für die Produktionen « Z.___ » und « A.___ » der B.___ GmbH tätig (Urk. 7 S. 216 und Urk. 7 S.

282-283). Per 1. Oktober 2019 meldete sie sich infolge Arbeitsbeginns von der Ar beitsvermittlung ab (Urk. 7 S. 322). Ab dem 4. Oktober 2019 war die Versi cherte zudem als Sprecherin bei der C.___ GmbH tätig (Urk. 7 S. 275 276). Am 1. März 2020 endete das Arbeitsverhältnis bei der B.___ GmbH und am 1 3. März 2020 jenes bei der C.___ GmbH (Urk. 7 S. 275 und Urk. 7 S. 282). A m 1. April 2020 meldete sich die Versicherte erneut beim RAV

Y.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 S. 293) und beantragte am 1 6. April 2020

Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2020 (Urk. 7 S.

252 255) . Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2020 hielt die ALK fest, dass ein rückwirkender Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung per 3 1. August 2019 nicht möglich sei. Der ver sicherte Verdienst werde ab dem Datum der Wiederanmeldung am

1. April 2020 auf Fr. 3'369.-

- festgesetzt (Urk. 7 S.

150 154). Dagegen erhob die Versicherte am 3 1. August 20 20 Einsprache (Urk. 7 S. 143; vgl. auch Einspracheergänzung vom 3 0. Oktober 2020, Urk. 7 S.

127-129) . Die ALK zog das prozessorientierte Beratungsprotokoll bei und holte von der zuständigen RAV-Beraterin eine Aus kunft ein (Urk. 7 S. 80 und Urk. 7 S. 90-99). Hierzu liess sich die Versicherte mit Eingabe vom 3 0. März 2021 vernehmen (Urk. 7 S. 75 76). Mit Entscheid vom 8. April 2021 wies die ALK die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügung vom 1 7. Juli 2020 respektive der Einspracheentscheid vom 8. April 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin rückwirkend per 3 1. August 2019 von der Arbeitslosenver sicherung abzumelden und den versicherten Verdienst ab der Wiederanmeldung per 1. April 2020 neu festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2021 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeits verhältnisses verdoppelt (Art. 12a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIV gelten als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, insbesondere: a. Musiker; b. Schauspieler; c. Artist; d. künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film; e. Filmtechniker; f. Journalist. 1.2

1.2.1

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der ver sicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 1.2.2

Grundsätzlich verändert sich der zu Beginn der Rahmenfrist festgelegte versi cherte Verdienst während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht (AVIG Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft seco, Rz . C24).

Nach Art. 37 Abs. 4 AVIV wird d er versicherte Verdienst neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rah menfrist für den Leistungsbezug die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und sie ern eut arbeitslos wird (lit . a) oder

der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls der versicherten Person sich ändert (lit . b). 1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bun desverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Aus kunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründen dem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Aus kunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der versicherte Verdienst zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wel che am 1. Oktober 2018 eröffnet worden sei, au f

Fr. 3'369.-- festgelegt worden sei. Z wischen der Abmeldung am 1. Oktober 2019 und der Wiederanmeldung am 1. April 2020 habe die Beschwerdeführerin während 5.327

Monaten gearbeitet.

Bei Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen werde die Bei tragszeit für die ersten 60 Kalendertage

nach

Art. 12a AVIV zwar verdoppelt. Für eine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes sei dagegen erforderlich, dass die versicherte Person tatsächlich mindestens sechs Monate gearbeitet habe . Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt . Aus dem prozessorientierten Bera tungsprotokoll

s ei

nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin vor der Abmel dung am 1. Oktober 2019 von der RAV Beraterin die Information gegeben worden sei, dass sie im Falle einer Wiederanmeldung eine Beitragszeit von sechs Monaten erfülle n müsste und die Beitrags zeit in ihrem konkreten Fall verdoppelt würde.

Was die Beschwerdeführerin anlässlich der Telefonate am 1 7. und 2 7. Juni 2019 mit der Beschwerdegegnerin besprochen habe, sei unklar. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach es gemäss Beschwerdegegnerin keine Rolle spiele, wann sie sich abmelde

– dies sei erst ab sechs M onaten relevant -, darauf hindeute, dass der Beschwerdeführerin l ediglich eine allgemeine Auskunft erteilt worden sei . Aus diesem Grund sei von der Beschwerdegegnerin auch keine Telefonnotiz erstellt worden. Für eine allgemeine Auskunft spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der RAV Beraterin am 2 4. Juli 2019 und somit nach den Gesprächen mit der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, dass sie in Bezug auf die Abmeldung immer noch mit der B eschwerdegegnerin in Kontakt stehe . Im Weiteren sei davon aus zugehen, dass die effektive Dauer der Engagements bei der C.___ GmbH und bei der B.___ GmbH

zum Zeitpunkt der angeblich falschen Information noc h gar

nicht festgestanden habe bzw. verkürzt worden sei .

Die Beschwerdeführerin habe nämlich vorgebracht, dass sie sich aufgrund der Pandemie wieder zum Leistungsbezug habe anmelden müssen. Im Eintrag im

prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 1 7. April 2019 sei schliesslich fest gehalten worden, dass das En gagement nicht gut bezahlt werde . Es sei daher gut möglich, dass die Beschwerdeführerin dieses Engagement noch als Zwischenver dienst habe anre chnen lassen wollen, was sie dann ja auch getan habe. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes seien nicht erfüllt (Urk. 2 S . 5 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die zuständige RAV Beraterin

und

D.___ von der Beschwerdegegnerin seien bei den Diskussionen mit ihr über den Zeitpunkt der Abmeldung von der Arbeitsver mittlung

im April bzw. Juni 2019 davon ausgegangen, dass

aufgrund der Ver doppelung der Beitragszeit eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes möglich sei. Damals habe bereits festgestanden, wie lange die beiden Produk tionen der B.___ GmbH dauern würden. D.___ habe gemäss deren Angaben gegenüber der Beschwerdeführerin den neuen versicherten Ver dienst, der weit höher gewesen wäre als der ursprünglich festgelegte, be reits berechnet gehabt, ehe erkannt worden sei, dass die erforderlichen sechs Monate tatsächlicher Arbeit nicht erreicht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei somit falsch beraten worden. Als die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen hang mit E-Mail vom 7. Juli 2020 mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin doch nicht sechs Beitragsmonate nachweisen, sondern sechs Monate gearbeitet haben müsse, habe die RAV-Beraterin erklärt, dass man in Absprache mit dem Teamleiter mit einer rückwirkenden Abmeldung per Ende August 2019 einver standen sei. Diesfalls hätte sie zwischen Ab- und Wiederanmeldung mehr als sechs Monate gearbeitet. Es treffe leider zu, dass es von den Anrufen der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin im Juni 2019 keine Telefon notizen gebe. Diese Anrufe hätten aber nachweislich stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe jedes Mal ihre Personennummer angeben müssen und damit davon ausgehen dürfen, dass die Gesprächspartnerin auf den konkreten Fall Bezug genommen und nicht nur eine allgemeine Auskunft erteilt habe. Wäre der Sachverhalt richtig erkannt worden, hätte eine Abmeldung per Ende Juni 2019, spätestens aber per Ende August 2019 vorgenommen werden können . Dass im September 2019 noch eine kleine Taggeldentschädigung ausgerichtet w orden sei, ändere daran nichts (Urk. 1 S. 5 ff.). 3.

Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschw erdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 1. April 2020, als sie nich t mehr zur Arbeitsvermittlung gemeldet war und keine Arbeitslosenentschädigung

bezog, während 5.327 Monaten für die B.___ GmbH und für die C.___ GmbH gearbeitet hat. Bei der B.___ GmbH erzielte die Beschwerdeführerin vom 2 6. August 2019 bis zum 1. März 2020

ein Einkommen von Fr. 44'290.-- (Fr. 17'620.-- + Fr. 26'670.--; Urk. 7 S. 244) und bei der C.___ GmbH vom 4. Oktober 2019 bis zum 1 3. März 2020 ein Einkommen

von Fr. 11'628.-- (Fr. 4'327.-- + Fr. 7'301.--; Urk. 7 S. 246).

In den Mona ten August 2019 bis März 2020

belief sich ihr

Einkommen demnach auf insgesamt

Fr. 55'918.-- (Fr. 44'290.-- + Fr. 11'628.--), weshalb das

durchschnittliche monatlich e Ein kommen deutlich über dem versicherten Verdienst lag, den die Beschwerde gegnerin zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf Fr. 3'369.-- fest gesetzt hatte. D a die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 1. April 2020 nicht während mindestens s echs Monaten gearbeitet hat, ist eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes gestützt auf

Art. 37 Abs. 4 lit .

a AVIV jedoch nicht möglich. 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf den Ver trauensschutz so zu stellen ist, wie wenn

sie sich bereits per 3 1. August 2019 von der Arbe itsvermittlung und vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung abgemel det und dadurch bis zur Wiederanmeldung am 1. April 2020 mehr als sechs Monate gearbeitet hätte . Voraussetzung hierfür bildet unter anderem, dass die für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung zuständige Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Juni 2019 fäls chli cherweise erklärt hätte, dass aufgrund der Verdopplung der von ihr geleisteten Beitragszeit als Schauspielerin für die B.___ GmbH eine Neube rech nung des versic herten Verdienstes möglich sei. 4.2

4.2.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin und die B.___ GmbH mit Vertrag vom 1 5. März 2019 vereinbarten, dass die Vorproben für « Z.___ » am 2 6. August 2019 beginnen würden. Die Vorstellungen würden ab dem 1 6. November 2019 beginnen. Im Weiteren werde auf den Vor stellungsplan verwiesen (Urk. 7 S. 307-308). Gemäss Vorstellungsliste vom 3. Januar 2020 fanden die Vorstellungen v om 1 6. November 2019 bis zum 9. Februar 2020 statt (Urk. 7 S. 241-242). Dem zweiten Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___ GmbH vom 1 5. März 2019 ist zu entnehmen, dass die Proben für « A.___ » am 2 3. September 2019 beginnen würden. Die Vorstellungen würden z wischen dem 5. November 2019 und dem 9. Februar 2020 stattfinden. Eine Verlängerung bis zum 1. März 2020 sei möglich (Urk. 7 S. 284-285). Aus der Arbeitgeberbescheinigung der C.___ GmbH vom 7. April 2020 geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2019 bis zum 1 3. März 2020 befristet gewesen sei (Urk. 7 S. 275-276). 4.2.2

Gestützt auf diese Aktenlage kann zunächst als erstellt gelten, dass im Juni 2019, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die behauptete falsche Aus kunft erteilt haben soll, bereits feststand, dass zumindest die Tätigkeit für die B.___ GmbH, mit welcher die Beschwerdeführer in den Grossteil des Einkommens erwirtschaftete, spätestens Anfang März 2020 endete . Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Corona-Pandemie wieder zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden musste, ist damit unzutreffend. 4.3

4.3.1

Aus dem Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 5. Juni 201 9 geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2019 mit den Proben anfange und danach bis August 2019 am Spielen sei. Im O ktober 2019 habe sie sehr viele Sprechei nsätze. Es stelle sich die Frage, ob sie angemeldet bleibe oder sich abmelde. Die Beschwerdeführerin werde mit der Kasse Rücksprache halten und d er RAV-Beraterin Bescheid geben (Urk. 7 S. 95) . Am 2 4. Juli 2019 notierte die RAV-Beraterin, dass die Beschwerdeführerin seit drei Wochen am Proben sei. Am 26. Juli 2019 sei die Premiere des Sommertheaters. Die Beschwerdeführerin werde vier Wochen durchspielen und im September 2019 würden bereits die Proben für das nächste Engagement beginnen . Die Beschwerdeführerin sei mit der Kasse in Kontakt wegen der Abmeldung. Sie werde bis im August 2019 aber noch im Zwischenverdienst bleiben und sich dann evtl. abmelden. Die Zwischen verdie nste bei den Spre chaufträgen habe sie weiterhin und sie suche auch weiter (Urk. 7 S. 95). Am 4. September 2019 notierte die RAV-Beraterin, dass die Beschwerdeführerin bis Ende September und ab Oktober 2019 ei n neues Engage ment habe und u nterrichten könne. Sie könne sich dann abmelden . Es werde der Auftrag erteilt, die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2019 abzumelden (Urk. 7 S. 94). Am 1 4. Juli 2020 hielt die RAV-Beraterin fest, dass die Beschwerde führerin gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht ganz sechs Monate erreiche, um den versicherten Verdienst neu berechnen zu können. Dies sei schon länger besprochen worden und die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerde führerin informieren müssen. Eine rückwirkende Abmeldung sei vonseiten des RAV in Ordnung, da sie klar von einer Fehl-In fo ausgehen würden (Urk. 7 S. 92). M it E-Mail vom 1 5. Juli 2020 bestätigte die RAV-Beraterin gegenüber der Beschwerdeführerin, dass sie in Absprache mit dem Teamle iter einverstanden gewesen sei, die Beschwerdeführerin rückwirkend per Ende August 2019 abzu melden . Sie seien immer von den sechs Monaten ausgegangen und hätten kein e anderen Informationen (Urk. 7 S. 159). Am 8. März 2021 erklärte die RAV Beraterin gegenüber der Beschwerdegegnerin, sie habe der Beschwerde führerin mitgeteilt, dass sie sich an die Beschwerdegegnerin wenden müsse, da das RAV für die Angelegenheit nicht zuständig sei. Sie seien jedoch immer von diesen sechs Monaten ausgegangen (Telefonnotiz vom 8. März 2021, Urk. 7 S.

80). 4.3.2

Gestützt auf diese Aktenklage kann als erstellt gelten, dass eine allfällige Wiederanmeldung der Beschwerdeführerin beim RAV und ein erneute r Bezug von Arbeitslosenentschädigung nach Beendigung der Tätigkeit

für die B.___ GmbH zwischen der Beschwerdeführerin und der RAV-Beraterin im Juni und Juli 2019 besprochen wurden. Da die RAV-B eraterin angab, dass sie immer von «sechs Monaten» ausgegangen seien, ist anzunehmen, dass damals auch die Neuberechnung des versicherten Verdienstes besprochen wurde.

Die RAV-Beraterin wies die

Beschwerdeführeri n allerdings unbestrittenermassen (vgl. Urk. 7 S. 75) und zu Recht auch darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin und nicht das RAV für diesbezügliche Auskünfte zuständig sei . 4.4

4.4.1

Was die A uskünfte

der Beschwerdegegnerin anbelangt, gab die B eschwerde führerin

– auf entsprechende Anfrage im Einspracheverfahren hin (Urk. 7 S. 79) – an, dass sie am 1 7. und 2 7. Juni 2019 mit der Beschwerdegegnerin betreffend den Zeitpunkt der Abmeldung vom Bezug von Arbeitsloseentschädigung telefo niert habe . Die Beschwerdeführerin wies dabei auf den eingereichten Auszug der Telefonverbindungen des Monats Juni 2019 hin, aus welchem ersichtlich ist, dass die besagten Anrufe auf die Telefonnummern … und … 4 Minuten 14 Sekunden bzw. 9 Minuten 8 Sekunden dauerten. An die Namen Personen der Beschwerdegegnerin, die ihr im Juni 2019 telefonisch Auskunft erteilten, konnte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern. Um D.___ habe es sich nicht gehandelt . Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin, sie erinnere sich, dass man ihr damals seitens d er Beschwerdegegnerin gesagt habe, dass es keine Rolle spiele, wann sie sich abmelde. Dies sei erst ab sechs Monaten relevant (Urk. 7 S. 75 f.) . 4.4.2

Mit der Aussage, dass eine allfällige Abmeldung erst nach sechs Monaten rele vant sei,

verneinte die Beschwerdegegnerin implizit, dass 60 T age

der Beschäfti gung als Schauspieler in mit Blick auf die Neuberechnung des versicherten Ver dienstes doppelt gezählt würden. Weitere Angaben zum genauen Inhalt der Telefongespräche von Juni 2019 hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Die

behauptete falsche Auskunft seitens der Beschwerdegegnerin, wonach bei

der Tätigkeit als Künstlerin/Schauspielerin infolge Verdoppelung der Beschäfti gungszeit von 60 Tagen bereits bei einer Zeitspanne von weniger als sechs Monaten zwischen Ab- und Neua nmeldung eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes möglich sei, kann vor diesem Hintergrund jedenfalls

nicht als erstellt gelten.

Da sich die Beschwerdeführerin an die Namen der Personen der Beschwerde gegnerin, welche ihr im Juni 2021 Auskunft ertei lten, nicht mehr erinnern kann, sind von z usätzliche n Abklärungen bei D.___

oder bei der übrigen (grossen) Belegschaft der Beschwerdegegnerin sodann keine

entscheid relevante n neuen E rkenntnisse zu erwarten. Selbst wenn die betreffenden P ersonen ermittelt werden könnten, würden sich diese in einem für den Beweis erforderlichen Bestimmtheitsgrad kaum daran erinnern können, welche Auskunft sie welchen Personen gegenüber

am 1 7. oder 2 7. Juni 2019 erteilten. In antizipierter Beweis würdigung ist daher auf eine entsprechende Beweisabnahme zu verzichten . Die Folgen der Beweislosigkeit hat dabei die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_847/ 2017 vom 3 1. Mai 2018 E . 5.1 mit Hin weisen). I n Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Aus künfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vert rauensschutzes zu be gründen; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet

(BGE 143 V 341 E. 5.3.1 mit Hinweis) . Leistungs relevante Anfragen

sind nicht telefonisch, sondern schriftli ch zu stellen. Telefonische Aus künfte sind sich sc hriftlich bestätigen zu lassen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_493/20 12 vom 2 5. September 2012 E. 6). Eine entsprechende schriftliche Bestätigung hat die Beschwerdeführerin vorliegend unbestrittener massen nicht eingeholt.

Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind demnach nicht erfüllt.

Inwiefern die Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Aufklärungs- oder Bera tungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG begangen haben könnte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1961, Schauspielerin/Sprecherin, meldete sich a m 1 0. September 2018 beim Regionalen Arbe itsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 S. 520) und beantragte am 2 8. September 2018 Arbe itslosenentschädigung ab dem 1 0. September 2018 (Urk. 7 S. 516-519). Am 1. Oktober 2018 eröffnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) die

zweijährige Rah menfrist für den Leistungsbezug (welche in der Folge gestützt auf Art. 8a Abs.

E. 1.1 Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeits verhältnisses verdoppelt (Art. 12a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Gemäss Art.

E. 1.2.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der ver sicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit.

E. 1.2.2 Grundsätzlich verändert sich der zu Beginn der Rahmenfrist festgelegte versi cherte Verdienst während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht (AVIG Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft seco, Rz . C24).

Nach Art. 37 Abs. 4 AVIV wird d er versicherte Verdienst neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rah menfrist für den Leistungsbezug die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und sie ern eut arbeitslos wird (lit . a) oder

der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls der versicherten Person sich ändert (lit . b).

E. 1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bun desverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Aus kunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründen dem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Aus kunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 2.

E. 2 der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosen versicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus bis zum 30.

Juni 2021 verlängert wurde; Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der versicherte Verdienst zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wel che am 1. Oktober 2018 eröffnet worden sei, au f

Fr. 3'369.-- festgelegt worden sei. Z wischen der Abmeldung am 1. Oktober 2019 und der Wiederanmeldung am 1. April 2020 habe die Beschwerdeführerin während 5.327

Monaten gearbeitet.

Bei Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen werde die Bei tragszeit für die ersten 60 Kalendertage

nach

Art. 12a AVIV zwar verdoppelt. Für eine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes sei dagegen erforderlich, dass die versicherte Person tatsächlich mindestens sechs Monate gearbeitet habe . Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt . Aus dem prozessorientierten Bera tungsprotokoll

s ei

nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin vor der Abmel dung am 1. Oktober 2019 von der RAV Beraterin die Information gegeben worden sei, dass sie im Falle einer Wiederanmeldung eine Beitragszeit von sechs Monaten erfülle n müsste und die Beitrags zeit in ihrem konkreten Fall verdoppelt würde.

Was die Beschwerdeführerin anlässlich der Telefonate am 1 7. und 2 7. Juni 2019 mit der Beschwerdegegnerin besprochen habe, sei unklar. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach es gemäss Beschwerdegegnerin keine Rolle spiele, wann sie sich abmelde

– dies sei erst ab sechs M onaten relevant -, darauf hindeute, dass der Beschwerdeführerin l ediglich eine allgemeine Auskunft erteilt worden sei . Aus diesem Grund sei von der Beschwerdegegnerin auch keine Telefonnotiz erstellt worden. Für eine allgemeine Auskunft spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der RAV Beraterin am 2 4. Juli 2019 und somit nach den Gesprächen mit der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, dass sie in Bezug auf die Abmeldung immer noch mit der B eschwerdegegnerin in Kontakt stehe . Im Weiteren sei davon aus zugehen, dass die effektive Dauer der Engagements bei der C.___ GmbH und bei der B.___ GmbH

zum Zeitpunkt der angeblich falschen Information noc h gar

nicht festgestanden habe bzw. verkürzt worden sei .

Die Beschwerdeführerin habe nämlich vorgebracht, dass sie sich aufgrund der Pandemie wieder zum Leistungsbezug habe anmelden müssen. Im Eintrag im

prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 1 7. April 2019 sei schliesslich fest gehalten worden, dass das En gagement nicht gut bezahlt werde . Es sei daher gut möglich, dass die Beschwerdeführerin dieses Engagement noch als Zwischenver dienst habe anre chnen lassen wollen, was sie dann ja auch getan habe. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes seien nicht erfüllt (Urk. 2 S . 5 ff.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die zuständige RAV Beraterin

und

D.___ von der Beschwerdegegnerin seien bei den Diskussionen mit ihr über den Zeitpunkt der Abmeldung von der Arbeitsver mittlung

im April bzw. Juni 2019 davon ausgegangen, dass

aufgrund der Ver doppelung der Beitragszeit eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes möglich sei. Damals habe bereits festgestanden, wie lange die beiden Produk tionen der B.___ GmbH dauern würden. D.___ habe gemäss deren Angaben gegenüber der Beschwerdeführerin den neuen versicherten Ver dienst, der weit höher gewesen wäre als der ursprünglich festgelegte, be reits berechnet gehabt, ehe erkannt worden sei, dass die erforderlichen sechs Monate tatsächlicher Arbeit nicht erreicht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei somit falsch beraten worden. Als die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen hang mit E-Mail vom 7. Juli 2020 mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin doch nicht sechs Beitragsmonate nachweisen, sondern sechs Monate gearbeitet haben müsse, habe die RAV-Beraterin erklärt, dass man in Absprache mit dem Teamleiter mit einer rückwirkenden Abmeldung per Ende August 2019 einver standen sei. Diesfalls hätte sie zwischen Ab- und Wiederanmeldung mehr als sechs Monate gearbeitet. Es treffe leider zu, dass es von den Anrufen der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin im Juni 2019 keine Telefon notizen gebe. Diese Anrufe hätten aber nachweislich stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe jedes Mal ihre Personennummer angeben müssen und damit davon ausgehen dürfen, dass die Gesprächspartnerin auf den konkreten Fall Bezug genommen und nicht nur eine allgemeine Auskunft erteilt habe. Wäre der Sachverhalt richtig erkannt worden, hätte eine Abmeldung per Ende Juni 2019, spätestens aber per Ende August 2019 vorgenommen werden können . Dass im September 2019 noch eine kleine Taggeldentschädigung ausgerichtet w orden sei, ändere daran nichts (Urk. 1 S. 5 ff.). 3.

Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschw erdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 1. April 2020, als sie nich t mehr zur Arbeitsvermittlung gemeldet war und keine Arbeitslosenentschädigung

bezog, während 5.327 Monaten für die B.___ GmbH und für die C.___ GmbH gearbeitet hat. Bei der B.___ GmbH erzielte die Beschwerdeführerin vom 2 6. August 2019 bis zum 1. März 2020

ein Einkommen von Fr. 44'290.-- (Fr. 17'620.-- + Fr. 26'670.--; Urk. 7 S. 244) und bei der C.___ GmbH vom 4. Oktober 2019 bis zum 1 3. März 2020 ein Einkommen

von Fr. 11'628.-- (Fr. 4'327.-- + Fr. 7'301.--; Urk. 7 S. 246).

In den Mona ten August 2019 bis März 2020

belief sich ihr

Einkommen demnach auf insgesamt

Fr. 55'918.-- (Fr. 44'290.-- + Fr. 11'628.--), weshalb das

durchschnittliche monatlich e Ein kommen deutlich über dem versicherten Verdienst lag, den die Beschwerde gegnerin zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf Fr. 3'369.-- fest gesetzt hatte. D a die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 1. April 2020 nicht während mindestens s echs Monaten gearbeitet hat, ist eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes gestützt auf

Art. 37 Abs. 4 lit .

a AVIV jedoch nicht möglich. 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf den Ver trauensschutz so zu stellen ist, wie wenn

sie sich bereits per 3 1. August 2019 von der Arbe itsvermittlung und vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung abgemel det und dadurch bis zur Wiederanmeldung am 1. April 2020 mehr als sechs Monate gearbeitet hätte . Voraussetzung hierfür bildet unter anderem, dass die für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung zuständige Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Juni 2019 fäls chli cherweise erklärt hätte, dass aufgrund der Verdopplung der von ihr geleisteten Beitragszeit als Schauspielerin für die B.___ GmbH eine Neube rech nung des versic herten Verdienstes möglich sei. 4.2

4.2.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin und die B.___ GmbH mit Vertrag vom 1 5. März 2019 vereinbarten, dass die Vorproben für « Z.___ » am 2 6. August 2019 beginnen würden. Die Vorstellungen würden ab dem 1 6. November 2019 beginnen. Im Weiteren werde auf den Vor stellungsplan verwiesen (Urk. 7 S. 307-308). Gemäss Vorstellungsliste vom 3. Januar 2020 fanden die Vorstellungen v om 1 6. November 2019 bis zum 9. Februar 2020 statt (Urk. 7 S. 241-242). Dem zweiten Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___ GmbH vom 1 5. März 2019 ist zu entnehmen, dass die Proben für « A.___ » am 2 3. September 2019 beginnen würden. Die Vorstellungen würden z wischen dem 5. November 2019 und dem 9. Februar 2020 stattfinden. Eine Verlängerung bis zum 1. März 2020 sei möglich (Urk. 7 S. 284-285). Aus der Arbeitgeberbescheinigung der C.___ GmbH vom 7. April 2020 geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2019 bis zum 1 3. März 2020 befristet gewesen sei (Urk. 7 S. 275-276). 4.2.2

Gestützt auf diese Aktenlage kann zunächst als erstellt gelten, dass im Juni 2019, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die behauptete falsche Aus kunft erteilt haben soll, bereits feststand, dass zumindest die Tätigkeit für die B.___ GmbH, mit welcher die Beschwerdeführer in den Grossteil des Einkommens erwirtschaftete, spätestens Anfang März 2020 endete . Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Corona-Pandemie wieder zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden musste, ist damit unzutreffend. 4.3

4.3.1

Aus dem Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 5. Juni 201

E. 7 S. 75 76). Mit Entscheid vom 8. April 2021 wies die ALK die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügung vom 1 7. Juli 2020 respektive der Einspracheentscheid vom 8. April 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin rückwirkend per 3 1. August 2019 von der Arbeitslosenver sicherung abzumelden und den versicherten Verdienst ab der Wiederanmeldung per 1. April 2020 neu festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2021 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 1 AVIV gelten als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, insbesondere: a. Musiker; b. Schauspieler; c. Artist; d. künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film; e. Filmtechniker; f. Journalist.

E. 9 geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2019 mit den Proben anfange und danach bis August 2019 am Spielen sei. Im O ktober 2019 habe sie sehr viele Sprechei nsätze. Es stelle sich die Frage, ob sie angemeldet bleibe oder sich abmelde. Die Beschwerdeführerin werde mit der Kasse Rücksprache halten und d er RAV-Beraterin Bescheid geben (Urk. 7 S. 95) . Am 2 4. Juli 2019 notierte die RAV-Beraterin, dass die Beschwerdeführerin seit drei Wochen am Proben sei. Am 26. Juli 2019 sei die Premiere des Sommertheaters. Die Beschwerdeführerin werde vier Wochen durchspielen und im September 2019 würden bereits die Proben für das nächste Engagement beginnen . Die Beschwerdeführerin sei mit der Kasse in Kontakt wegen der Abmeldung. Sie werde bis im August 2019 aber noch im Zwischenverdienst bleiben und sich dann evtl. abmelden. Die Zwischen verdie nste bei den Spre chaufträgen habe sie weiterhin und sie suche auch weiter (Urk. 7 S. 95). Am 4. September 2019 notierte die RAV-Beraterin, dass die Beschwerdeführerin bis Ende September und ab Oktober 2019 ei n neues Engage ment habe und u nterrichten könne. Sie könne sich dann abmelden . Es werde der Auftrag erteilt, die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2019 abzumelden (Urk. 7 S. 94). Am 1 4. Juli 2020 hielt die RAV-Beraterin fest, dass die Beschwerde führerin gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht ganz sechs Monate erreiche, um den versicherten Verdienst neu berechnen zu können. Dies sei schon länger besprochen worden und die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerde führerin informieren müssen. Eine rückwirkende Abmeldung sei vonseiten des RAV in Ordnung, da sie klar von einer Fehl-In fo ausgehen würden (Urk. 7 S. 92). M it E-Mail vom 1 5. Juli 2020 bestätigte die RAV-Beraterin gegenüber der Beschwerdeführerin, dass sie in Absprache mit dem Teamle iter einverstanden gewesen sei, die Beschwerdeführerin rückwirkend per Ende August 2019 abzu melden . Sie seien immer von den sechs Monaten ausgegangen und hätten kein e anderen Informationen (Urk. 7 S. 159). Am 8. März 2021 erklärte die RAV Beraterin gegenüber der Beschwerdegegnerin, sie habe der Beschwerde führerin mitgeteilt, dass sie sich an die Beschwerdegegnerin wenden müsse, da das RAV für die Angelegenheit nicht zuständig sei. Sie seien jedoch immer von diesen sechs Monaten ausgegangen (Telefonnotiz vom 8. März 2021, Urk. 7 S.

80). 4.3.2

Gestützt auf diese Aktenklage kann als erstellt gelten, dass eine allfällige Wiederanmeldung der Beschwerdeführerin beim RAV und ein erneute r Bezug von Arbeitslosenentschädigung nach Beendigung der Tätigkeit

für die B.___ GmbH zwischen der Beschwerdeführerin und der RAV-Beraterin im Juni und Juli 2019 besprochen wurden. Da die RAV-B eraterin angab, dass sie immer von «sechs Monaten» ausgegangen seien, ist anzunehmen, dass damals auch die Neuberechnung des versicherten Verdienstes besprochen wurde.

Die RAV-Beraterin wies die

Beschwerdeführeri n allerdings unbestrittenermassen (vgl. Urk. 7 S. 75) und zu Recht auch darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin und nicht das RAV für diesbezügliche Auskünfte zuständig sei . 4.4

4.4.1

Was die A uskünfte

der Beschwerdegegnerin anbelangt, gab die B eschwerde führerin

– auf entsprechende Anfrage im Einspracheverfahren hin (Urk. 7 S. 79) – an, dass sie am 1 7. und 2 7. Juni 2019 mit der Beschwerdegegnerin betreffend den Zeitpunkt der Abmeldung vom Bezug von Arbeitsloseentschädigung telefo niert habe . Die Beschwerdeführerin wies dabei auf den eingereichten Auszug der Telefonverbindungen des Monats Juni 2019 hin, aus welchem ersichtlich ist, dass die besagten Anrufe auf die Telefonnummern … und … 4 Minuten 14 Sekunden bzw. 9 Minuten 8 Sekunden dauerten. An die Namen Personen der Beschwerdegegnerin, die ihr im Juni 2019 telefonisch Auskunft erteilten, konnte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern. Um D.___ habe es sich nicht gehandelt . Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin, sie erinnere sich, dass man ihr damals seitens d er Beschwerdegegnerin gesagt habe, dass es keine Rolle spiele, wann sie sich abmelde. Dies sei erst ab sechs Monaten relevant (Urk. 7 S. 75 f.) . 4.4.2

Mit der Aussage, dass eine allfällige Abmeldung erst nach sechs Monaten rele vant sei,

verneinte die Beschwerdegegnerin implizit, dass 60 T age

der Beschäfti gung als Schauspieler in mit Blick auf die Neuberechnung des versicherten Ver dienstes doppelt gezählt würden. Weitere Angaben zum genauen Inhalt der Telefongespräche von Juni 2019 hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Die

behauptete falsche Auskunft seitens der Beschwerdegegnerin, wonach bei

der Tätigkeit als Künstlerin/Schauspielerin infolge Verdoppelung der Beschäfti gungszeit von 60 Tagen bereits bei einer Zeitspanne von weniger als sechs Monaten zwischen Ab- und Neua nmeldung eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes möglich sei, kann vor diesem Hintergrund jedenfalls

nicht als erstellt gelten.

Da sich die Beschwerdeführerin an die Namen der Personen der Beschwerde gegnerin, welche ihr im Juni 2021 Auskunft ertei lten, nicht mehr erinnern kann, sind von z usätzliche n Abklärungen bei D.___

oder bei der übrigen (grossen) Belegschaft der Beschwerdegegnerin sodann keine

entscheid relevante n neuen E rkenntnisse zu erwarten. Selbst wenn die betreffenden P ersonen ermittelt werden könnten, würden sich diese in einem für den Beweis erforderlichen Bestimmtheitsgrad kaum daran erinnern können, welche Auskunft sie welchen Personen gegenüber

am 1 7. oder 2 7. Juni 2019 erteilten. In antizipierter Beweis würdigung ist daher auf eine entsprechende Beweisabnahme zu verzichten . Die Folgen der Beweislosigkeit hat dabei die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_847/ 2017 vom 3 1. Mai 2018 E . 5.1 mit Hin weisen). I n Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Aus künfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vert rauensschutzes zu be gründen; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet

(BGE 143 V 341 E. 5.3.1 mit Hinweis) . Leistungs relevante Anfragen

sind nicht telefonisch, sondern schriftli ch zu stellen. Telefonische Aus künfte sind sich sc hriftlich bestätigen zu lassen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_493/20

E. 12 vom 2 5. September 2012 E. 6). Eine entsprechende schriftliche Bestätigung hat die Beschwerdeführerin vorliegend unbestrittener massen nicht eingeholt.

Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind demnach nicht erfüllt.

Inwiefern die Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Aufklärungs- oder Bera tungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG begangen haben könnte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00154

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 9. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, Schauspielerin/Sprecherin, meldete sich a m 1 0. September 2018 beim Regionalen Arbe itsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 S. 520) und beantragte am 2 8. September 2018 Arbe itslosenentschädigung ab dem 1 0. September 2018 (Urk. 7 S. 516-519). Am 1. Oktober 2018 eröffnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) die

zweijährige Rah menfrist für den Leistungsbezug (welche in der Folge gestützt auf Art. 8a Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosen versicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus bis zum 30.

Juni 2021 verlängert wurde; Urk. 7 S. 54) . Ab dem 2 6. August 2019 war die Versicherte als Schauspielerin für die Produktionen « Z.___ » und « A.___ » der B.___ GmbH tätig (Urk. 7 S. 216 und Urk. 7 S.

282-283). Per 1. Oktober 2019 meldete sie sich infolge Arbeitsbeginns von der Ar beitsvermittlung ab (Urk. 7 S. 322). Ab dem 4. Oktober 2019 war die Versi cherte zudem als Sprecherin bei der C.___ GmbH tätig (Urk. 7 S. 275 276). Am 1. März 2020 endete das Arbeitsverhältnis bei der B.___ GmbH und am 1 3. März 2020 jenes bei der C.___ GmbH (Urk. 7 S. 275 und Urk. 7 S. 282). A m 1. April 2020 meldete sich die Versicherte erneut beim RAV

Y.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 S. 293) und beantragte am 1 6. April 2020

Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2020 (Urk. 7 S.

252 255) . Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2020 hielt die ALK fest, dass ein rückwirkender Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung per 3 1. August 2019 nicht möglich sei. Der ver sicherte Verdienst werde ab dem Datum der Wiederanmeldung am

1. April 2020 auf Fr. 3'369.-

- festgesetzt (Urk. 7 S.

150 154). Dagegen erhob die Versicherte am 3 1. August 20 20 Einsprache (Urk. 7 S. 143; vgl. auch Einspracheergänzung vom 3 0. Oktober 2020, Urk. 7 S.

127-129) . Die ALK zog das prozessorientierte Beratungsprotokoll bei und holte von der zuständigen RAV-Beraterin eine Aus kunft ein (Urk. 7 S. 80 und Urk. 7 S. 90-99). Hierzu liess sich die Versicherte mit Eingabe vom 3 0. März 2021 vernehmen (Urk. 7 S. 75 76). Mit Entscheid vom 8. April 2021 wies die ALK die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügung vom 1 7. Juli 2020 respektive der Einspracheentscheid vom 8. April 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin rückwirkend per 3 1. August 2019 von der Arbeitslosenver sicherung abzumelden und den versicherten Verdienst ab der Wiederanmeldung per 1. April 2020 neu festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2021 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeits verhältnisses verdoppelt (Art. 12a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIV gelten als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, insbesondere: a. Musiker; b. Schauspieler; c. Artist; d. künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film; e. Filmtechniker; f. Journalist. 1.2

1.2.1

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der ver sicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 1.2.2

Grundsätzlich verändert sich der zu Beginn der Rahmenfrist festgelegte versi cherte Verdienst während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht (AVIG Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft seco, Rz . C24).

Nach Art. 37 Abs. 4 AVIV wird d er versicherte Verdienst neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rah menfrist für den Leistungsbezug die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und sie ern eut arbeitslos wird (lit . a) oder

der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls der versicherten Person sich ändert (lit . b). 1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bun desverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Aus kunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründen dem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Aus kunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der versicherte Verdienst zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wel che am 1. Oktober 2018 eröffnet worden sei, au f

Fr. 3'369.-- festgelegt worden sei. Z wischen der Abmeldung am 1. Oktober 2019 und der Wiederanmeldung am 1. April 2020 habe die Beschwerdeführerin während 5.327

Monaten gearbeitet.

Bei Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen werde die Bei tragszeit für die ersten 60 Kalendertage

nach

Art. 12a AVIV zwar verdoppelt. Für eine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes sei dagegen erforderlich, dass die versicherte Person tatsächlich mindestens sechs Monate gearbeitet habe . Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt . Aus dem prozessorientierten Bera tungsprotokoll

s ei

nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin vor der Abmel dung am 1. Oktober 2019 von der RAV Beraterin die Information gegeben worden sei, dass sie im Falle einer Wiederanmeldung eine Beitragszeit von sechs Monaten erfülle n müsste und die Beitrags zeit in ihrem konkreten Fall verdoppelt würde.

Was die Beschwerdeführerin anlässlich der Telefonate am 1 7. und 2 7. Juni 2019 mit der Beschwerdegegnerin besprochen habe, sei unklar. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach es gemäss Beschwerdegegnerin keine Rolle spiele, wann sie sich abmelde

– dies sei erst ab sechs M onaten relevant -, darauf hindeute, dass der Beschwerdeführerin l ediglich eine allgemeine Auskunft erteilt worden sei . Aus diesem Grund sei von der Beschwerdegegnerin auch keine Telefonnotiz erstellt worden. Für eine allgemeine Auskunft spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der RAV Beraterin am 2 4. Juli 2019 und somit nach den Gesprächen mit der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, dass sie in Bezug auf die Abmeldung immer noch mit der B eschwerdegegnerin in Kontakt stehe . Im Weiteren sei davon aus zugehen, dass die effektive Dauer der Engagements bei der C.___ GmbH und bei der B.___ GmbH

zum Zeitpunkt der angeblich falschen Information noc h gar

nicht festgestanden habe bzw. verkürzt worden sei .

Die Beschwerdeführerin habe nämlich vorgebracht, dass sie sich aufgrund der Pandemie wieder zum Leistungsbezug habe anmelden müssen. Im Eintrag im

prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 1 7. April 2019 sei schliesslich fest gehalten worden, dass das En gagement nicht gut bezahlt werde . Es sei daher gut möglich, dass die Beschwerdeführerin dieses Engagement noch als Zwischenver dienst habe anre chnen lassen wollen, was sie dann ja auch getan habe. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes seien nicht erfüllt (Urk. 2 S . 5 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die zuständige RAV Beraterin

und

D.___ von der Beschwerdegegnerin seien bei den Diskussionen mit ihr über den Zeitpunkt der Abmeldung von der Arbeitsver mittlung

im April bzw. Juni 2019 davon ausgegangen, dass

aufgrund der Ver doppelung der Beitragszeit eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes möglich sei. Damals habe bereits festgestanden, wie lange die beiden Produk tionen der B.___ GmbH dauern würden. D.___ habe gemäss deren Angaben gegenüber der Beschwerdeführerin den neuen versicherten Ver dienst, der weit höher gewesen wäre als der ursprünglich festgelegte, be reits berechnet gehabt, ehe erkannt worden sei, dass die erforderlichen sechs Monate tatsächlicher Arbeit nicht erreicht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei somit falsch beraten worden. Als die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen hang mit E-Mail vom 7. Juli 2020 mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin doch nicht sechs Beitragsmonate nachweisen, sondern sechs Monate gearbeitet haben müsse, habe die RAV-Beraterin erklärt, dass man in Absprache mit dem Teamleiter mit einer rückwirkenden Abmeldung per Ende August 2019 einver standen sei. Diesfalls hätte sie zwischen Ab- und Wiederanmeldung mehr als sechs Monate gearbeitet. Es treffe leider zu, dass es von den Anrufen der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin im Juni 2019 keine Telefon notizen gebe. Diese Anrufe hätten aber nachweislich stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe jedes Mal ihre Personennummer angeben müssen und damit davon ausgehen dürfen, dass die Gesprächspartnerin auf den konkreten Fall Bezug genommen und nicht nur eine allgemeine Auskunft erteilt habe. Wäre der Sachverhalt richtig erkannt worden, hätte eine Abmeldung per Ende Juni 2019, spätestens aber per Ende August 2019 vorgenommen werden können . Dass im September 2019 noch eine kleine Taggeldentschädigung ausgerichtet w orden sei, ändere daran nichts (Urk. 1 S. 5 ff.). 3.

Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschw erdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 1. April 2020, als sie nich t mehr zur Arbeitsvermittlung gemeldet war und keine Arbeitslosenentschädigung

bezog, während 5.327 Monaten für die B.___ GmbH und für die C.___ GmbH gearbeitet hat. Bei der B.___ GmbH erzielte die Beschwerdeführerin vom 2 6. August 2019 bis zum 1. März 2020

ein Einkommen von Fr. 44'290.-- (Fr. 17'620.-- + Fr. 26'670.--; Urk. 7 S. 244) und bei der C.___ GmbH vom 4. Oktober 2019 bis zum 1 3. März 2020 ein Einkommen

von Fr. 11'628.-- (Fr. 4'327.-- + Fr. 7'301.--; Urk. 7 S. 246).

In den Mona ten August 2019 bis März 2020

belief sich ihr

Einkommen demnach auf insgesamt

Fr. 55'918.-- (Fr. 44'290.-- + Fr. 11'628.--), weshalb das

durchschnittliche monatlich e Ein kommen deutlich über dem versicherten Verdienst lag, den die Beschwerde gegnerin zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf Fr. 3'369.-- fest gesetzt hatte. D a die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 1. April 2020 nicht während mindestens s echs Monaten gearbeitet hat, ist eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes gestützt auf

Art. 37 Abs. 4 lit .

a AVIV jedoch nicht möglich. 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf den Ver trauensschutz so zu stellen ist, wie wenn

sie sich bereits per 3 1. August 2019 von der Arbe itsvermittlung und vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung abgemel det und dadurch bis zur Wiederanmeldung am 1. April 2020 mehr als sechs Monate gearbeitet hätte . Voraussetzung hierfür bildet unter anderem, dass die für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung zuständige Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Juni 2019 fäls chli cherweise erklärt hätte, dass aufgrund der Verdopplung der von ihr geleisteten Beitragszeit als Schauspielerin für die B.___ GmbH eine Neube rech nung des versic herten Verdienstes möglich sei. 4.2

4.2.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin und die B.___ GmbH mit Vertrag vom 1 5. März 2019 vereinbarten, dass die Vorproben für « Z.___ » am 2 6. August 2019 beginnen würden. Die Vorstellungen würden ab dem 1 6. November 2019 beginnen. Im Weiteren werde auf den Vor stellungsplan verwiesen (Urk. 7 S. 307-308). Gemäss Vorstellungsliste vom 3. Januar 2020 fanden die Vorstellungen v om 1 6. November 2019 bis zum 9. Februar 2020 statt (Urk. 7 S. 241-242). Dem zweiten Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___ GmbH vom 1 5. März 2019 ist zu entnehmen, dass die Proben für « A.___ » am 2 3. September 2019 beginnen würden. Die Vorstellungen würden z wischen dem 5. November 2019 und dem 9. Februar 2020 stattfinden. Eine Verlängerung bis zum 1. März 2020 sei möglich (Urk. 7 S. 284-285). Aus der Arbeitgeberbescheinigung der C.___ GmbH vom 7. April 2020 geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2019 bis zum 1 3. März 2020 befristet gewesen sei (Urk. 7 S. 275-276). 4.2.2

Gestützt auf diese Aktenlage kann zunächst als erstellt gelten, dass im Juni 2019, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die behauptete falsche Aus kunft erteilt haben soll, bereits feststand, dass zumindest die Tätigkeit für die B.___ GmbH, mit welcher die Beschwerdeführer in den Grossteil des Einkommens erwirtschaftete, spätestens Anfang März 2020 endete . Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Corona-Pandemie wieder zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden musste, ist damit unzutreffend. 4.3

4.3.1

Aus dem Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 5. Juni 201 9 geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2019 mit den Proben anfange und danach bis August 2019 am Spielen sei. Im O ktober 2019 habe sie sehr viele Sprechei nsätze. Es stelle sich die Frage, ob sie angemeldet bleibe oder sich abmelde. Die Beschwerdeführerin werde mit der Kasse Rücksprache halten und d er RAV-Beraterin Bescheid geben (Urk. 7 S. 95) . Am 2 4. Juli 2019 notierte die RAV-Beraterin, dass die Beschwerdeführerin seit drei Wochen am Proben sei. Am 26. Juli 2019 sei die Premiere des Sommertheaters. Die Beschwerdeführerin werde vier Wochen durchspielen und im September 2019 würden bereits die Proben für das nächste Engagement beginnen . Die Beschwerdeführerin sei mit der Kasse in Kontakt wegen der Abmeldung. Sie werde bis im August 2019 aber noch im Zwischenverdienst bleiben und sich dann evtl. abmelden. Die Zwischen verdie nste bei den Spre chaufträgen habe sie weiterhin und sie suche auch weiter (Urk. 7 S. 95). Am 4. September 2019 notierte die RAV-Beraterin, dass die Beschwerdeführerin bis Ende September und ab Oktober 2019 ei n neues Engage ment habe und u nterrichten könne. Sie könne sich dann abmelden . Es werde der Auftrag erteilt, die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2019 abzumelden (Urk. 7 S. 94). Am 1 4. Juli 2020 hielt die RAV-Beraterin fest, dass die Beschwerde führerin gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht ganz sechs Monate erreiche, um den versicherten Verdienst neu berechnen zu können. Dies sei schon länger besprochen worden und die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerde führerin informieren müssen. Eine rückwirkende Abmeldung sei vonseiten des RAV in Ordnung, da sie klar von einer Fehl-In fo ausgehen würden (Urk. 7 S. 92). M it E-Mail vom 1 5. Juli 2020 bestätigte die RAV-Beraterin gegenüber der Beschwerdeführerin, dass sie in Absprache mit dem Teamle iter einverstanden gewesen sei, die Beschwerdeführerin rückwirkend per Ende August 2019 abzu melden . Sie seien immer von den sechs Monaten ausgegangen und hätten kein e anderen Informationen (Urk. 7 S. 159). Am 8. März 2021 erklärte die RAV Beraterin gegenüber der Beschwerdegegnerin, sie habe der Beschwerde führerin mitgeteilt, dass sie sich an die Beschwerdegegnerin wenden müsse, da das RAV für die Angelegenheit nicht zuständig sei. Sie seien jedoch immer von diesen sechs Monaten ausgegangen (Telefonnotiz vom 8. März 2021, Urk. 7 S.

80). 4.3.2

Gestützt auf diese Aktenklage kann als erstellt gelten, dass eine allfällige Wiederanmeldung der Beschwerdeführerin beim RAV und ein erneute r Bezug von Arbeitslosenentschädigung nach Beendigung der Tätigkeit

für die B.___ GmbH zwischen der Beschwerdeführerin und der RAV-Beraterin im Juni und Juli 2019 besprochen wurden. Da die RAV-B eraterin angab, dass sie immer von «sechs Monaten» ausgegangen seien, ist anzunehmen, dass damals auch die Neuberechnung des versicherten Verdienstes besprochen wurde.

Die RAV-Beraterin wies die

Beschwerdeführeri n allerdings unbestrittenermassen (vgl. Urk. 7 S. 75) und zu Recht auch darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin und nicht das RAV für diesbezügliche Auskünfte zuständig sei . 4.4

4.4.1

Was die A uskünfte

der Beschwerdegegnerin anbelangt, gab die B eschwerde führerin

– auf entsprechende Anfrage im Einspracheverfahren hin (Urk. 7 S. 79) – an, dass sie am 1 7. und 2 7. Juni 2019 mit der Beschwerdegegnerin betreffend den Zeitpunkt der Abmeldung vom Bezug von Arbeitsloseentschädigung telefo niert habe . Die Beschwerdeführerin wies dabei auf den eingereichten Auszug der Telefonverbindungen des Monats Juni 2019 hin, aus welchem ersichtlich ist, dass die besagten Anrufe auf die Telefonnummern … und … 4 Minuten 14 Sekunden bzw. 9 Minuten 8 Sekunden dauerten. An die Namen Personen der Beschwerdegegnerin, die ihr im Juni 2019 telefonisch Auskunft erteilten, konnte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern. Um D.___ habe es sich nicht gehandelt . Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin, sie erinnere sich, dass man ihr damals seitens d er Beschwerdegegnerin gesagt habe, dass es keine Rolle spiele, wann sie sich abmelde. Dies sei erst ab sechs Monaten relevant (Urk. 7 S. 75 f.) . 4.4.2

Mit der Aussage, dass eine allfällige Abmeldung erst nach sechs Monaten rele vant sei,

verneinte die Beschwerdegegnerin implizit, dass 60 T age

der Beschäfti gung als Schauspieler in mit Blick auf die Neuberechnung des versicherten Ver dienstes doppelt gezählt würden. Weitere Angaben zum genauen Inhalt der Telefongespräche von Juni 2019 hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Die

behauptete falsche Auskunft seitens der Beschwerdegegnerin, wonach bei

der Tätigkeit als Künstlerin/Schauspielerin infolge Verdoppelung der Beschäfti gungszeit von 60 Tagen bereits bei einer Zeitspanne von weniger als sechs Monaten zwischen Ab- und Neua nmeldung eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes möglich sei, kann vor diesem Hintergrund jedenfalls

nicht als erstellt gelten.

Da sich die Beschwerdeführerin an die Namen der Personen der Beschwerde gegnerin, welche ihr im Juni 2021 Auskunft ertei lten, nicht mehr erinnern kann, sind von z usätzliche n Abklärungen bei D.___

oder bei der übrigen (grossen) Belegschaft der Beschwerdegegnerin sodann keine

entscheid relevante n neuen E rkenntnisse zu erwarten. Selbst wenn die betreffenden P ersonen ermittelt werden könnten, würden sich diese in einem für den Beweis erforderlichen Bestimmtheitsgrad kaum daran erinnern können, welche Auskunft sie welchen Personen gegenüber

am 1 7. oder 2 7. Juni 2019 erteilten. In antizipierter Beweis würdigung ist daher auf eine entsprechende Beweisabnahme zu verzichten . Die Folgen der Beweislosigkeit hat dabei die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_847/ 2017 vom 3 1. Mai 2018 E . 5.1 mit Hin weisen). I n Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Aus künfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vert rauensschutzes zu be gründen; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet

(BGE 143 V 341 E. 5.3.1 mit Hinweis) . Leistungs relevante Anfragen

sind nicht telefonisch, sondern schriftli ch zu stellen. Telefonische Aus künfte sind sich sc hriftlich bestätigen zu lassen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_493/20 12 vom 2 5. September 2012 E. 6). Eine entsprechende schriftliche Bestätigung hat die Beschwerdeführerin vorliegend unbestrittener massen nicht eingeholt.

Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind demnach nicht erfüllt.

Inwiefern die Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Aufklärungs- oder Bera tungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG begangen haben könnte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl