Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977, meldete sich am 3 1. August 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Y.___ zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/84) und stellte am 5. September 2020 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020
verneinte die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) die Anspruchsberechtigung ab 3 1. August 2020 mangels Nachweis von mindestens 12 Monaten Beitragszeit ( Urk. 7/16 ). Die von der Ver sicherten dagegen am 2 8. Dezember 20 20 erhobene Einsprache ( Urk. 7/14 ) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 1 2. April 2021 ab ( Urk. 7/ 4
= Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 2. April 2021 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 2. April 2021 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anzuerkennen ( Urk. 1). Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2021 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 8. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolv enzentschädigung
( AVIG ) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG ), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Ver bindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nach weis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeut samen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar ge blieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohn zahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Be tracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeber bescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Für die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG sind Kalendertage massgebend, nicht Tage, an denen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Beschäftigungstage müssen in Kalendertage umgerechnet werden, weil der Nachweis der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung gestützt auf Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) durch Kalendermonate erfolgt. Dabei werden Tage der Nichtbeschäftigung (Samstage, Sonntag) im Ergebnis mitberücksichtigt. Der Faktor zur Umrechnung beträgt 1.4 (7 Kalendertage/5Arbeitstage). Beitrags zeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammen gezählt, wobei je dreissig Kalendertage als einen Beitragsmonat gelten (Kupfer Bucher B., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2019, S. 6 3. f.; BGE 122 V 256 E. 2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) damit, dass aus den Unterlagen insgesamt kein Nachweis von mindestens 12 Monaten Beitragszeit hervorgehe (S. 3). Die Unfalltaggeldzahlungen an die Versicherte seien vom 1 8. Mai bis 3 1. August 2019 und damit ausserhalb des Arbeits verhältnisses vom 7. März bis 1 7. Mai 2019 bei der Z.___ GmbH erfolgt . Die Beitragszeit aus den Tätigkeit en für die Z.___ GmbH (2.4 Monate) und für die A.___ GmbH (1 Monat) seien aus ihrer Sicht nachgewiesen. Hingegen würden die Unterlagen betreffend die Tätigkeit für die B.___ AG nicht genügen. Es lägen zwei Lohnabrechnungen vom 7. Januar 2019 für Dezember 2018 (Eintritt 1 5. Dezember 2018) und vom 4. Februar 2019 für Januar 2019 mit «Barzahlung» vor. Die Versicherte habe mit Brief vom 3. März 2020 dem Steueramt Zürich angegeben, im Jahr 2018 nicht gearbeitet zu haben. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben sei eine Beitragszeit aufgrund einer Tätigkeit f ür die B.___ AG nicht glaubhaft. Im IK-Auszug würden denn auch keine Sozialversicherungsbeiträge von dieser Firma erscheinen, ein Lohnfluss sei somit nicht erstellt (S. 4). Es sei unklar, wofür die Gutschriften von der C.___ AG ab Februar 2020 erfolgt seien. Ein Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung sei weder aus einer Tätigkeit bei der D.___ GmbH noch bei der C.___ AG erbracht . Die nachgewiesene Beitragszeit innerhalb der zwei jährigen Beitragsrahmenfrist betrage daher lediglich 3.4 Monate (S. 5). Mit Beschwerdeantwort führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin am 2 8. Januar 2020 von der Ausgleichskasse im Jahr 2020 als Nichterwerbstätige eingestuft worden sei, obwohl für 2019 am 1 7. Januar 2020 nachträglich eine Erwerbs tätigkeit bejaht worden sei ( Urk. 6). 2.2
Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), sie sei vom 1. bis 3 1. Januar 2019 bei der B.___
AG, vom 1. bis 2 8. Februar 2019 bei der A.___ GmbH und vom 1. März bis 1 6. Mai 2019 bei der Z.___ GmbH tätig gewesen. Aufgrund eines Arbeitsunfalls habe sie vom 9. Mai bis 3 1. August 2019 Versicherungsleistungen erhalten. Die drei Leistungs abrechungen von der Allianz Versicherung habe sie der Kasse beigelegt. Vom 2 1. bis 3 1. August 2019 habe sie bei der D.___ GmbH ein Berufspraktikum als Geschäftsführerin absolviert und sei anschliessend vom 1. September 2019 bis 3 1. Juli 2020 als Geschäftsführerin tätig gewesen. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin innert der Rahmenfrist vom 3 1. August 2018 bis 3 0. August 2020 die erforderliche 12-monatige Beitragszeit erfüllt hat. 3. 3.1
Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind die Tätigkeiten bei der A.___ GmbH vom 1. bis 2 8. Februar 2019 (1 Monat) und bei der Z.___ GmbH vom 7. März bis 1 7. Mai 2019 (2.4 Monate) als nachgewiesene beitrags pflichtige Beschäftigungen in der massgebenden Rahmenfrist zu erachten, woraus eine erfüllte Beitragszeit von 3.4 Monaten resultier t . Zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist , dass die relevante Rahmenfrist f ür die Beitragszeit (vgl. E. 1.1) am 3 1. August 2018 begann und am 3 0. August 2020 endete ( vgl. Urk. 7/84 ). Im Weiteren erweist sich als unstreitig, dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis 2 8. Februar 2019 bei der A.___ GmbH in der Administration tätig war und ihr diesbezüglich eine Beitragszeit von einem Monat anzurechnen ist ( Urk. 1, Urk. 2 S. 1, S. 4). 3.2
Soweit die Beschwerde führerin gel tend macht, sie sei bereits vom 1. März bis 1 6. Mai 2019 bei der Z.___ GmbH angestellt gewesen, verma g dies nicht zu über zeugen. Gemäss Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ GmbH sowie Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Oktober 2020 war der Vertrags beginn der 7. März 2019 ( Urk. 7/64, Urk. 7/48). Im Übrigen entspricht dies auch ihren Angaben
im Antra g auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2020 ( Urk. 7/79 Ziff. 29). Gemäss Aktenlage erlitt die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2019 und somit während des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ GmbH einen Unfall ( Urk. 7/72, Urk. 7/77). Vom 1 8. Mai bis 3 1. August 2019 erhielt sie Leistungen des Unfall versicherers ( Urk. 7/12) . Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG werden auch Zeiten angerechnet , in denen die Versicherte
zwar in einem Arbeits verhältnis steht, abe r wegen Krankheit ( Art. 3 ATSG ) oder Unfal ls ( Art. 4 ATSG) keinen Lohn er h ält und daher keine Beiträge bezahlt. Ausschlaggebend für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG ist somit das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Ge mäss Kündigungsschreiben vom 1 0. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin während der vereinbarten dreimonatigen Probezeit ( Urk. 7/64) per 1 7. Mai 2019 gekündigt ( Urk. 7/61), was sich mit ihren Angaben im Antrag auf Arbeits losenentschädigung deckt ( Urk. 7/79 Ziff. 29). Demzufolge ist der Zeitraum vom 1 8. Mai bis 3 1. August 2019 , in welchem Leistungen durch den Versicherer ge währt wurden, nicht als Beitragszeit anzurechnen. Auch Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG fällt vorliegend als Befreiungstatbestand ausser Betracht , da die Tatbestände von Art. 13 und Art. 14 AVIG nicht zu kumulieren sind . 3.3
Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Tätigkeiten bei der A.___ GmbH vom 1. bis 2 8. Februar 2019 und der Z.___ GmbH vom 7. März bis 1 7. Mai 2019 mit der Beschwerdegegnerin von einer erfüllten Beitragszeit von 3.4 Monaten auszugehen. 4. 4.1
In ihrer Beschwerde vom 2 2. April 2021 sowie im Antrag auf Arbeitslosen entschädigung vom 5. September 2020 machte die Beschwerdeführerin ferner geltend, sie sei vom 1. Januar bis 3 1. Januar 2019 als Sachbearbeiterin bei der B.___ AG und vom 1. September 2019 bis 3 1. Juli 2020 als Geschäftsführerin bei der D.___ GmbH tätig gewesen ( Urk. 1, Urk. 7/79). 4.2
Hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG ist kein Arbeitsvertrag aktenkundig. Es liegen indes zwei Lohnabrechnungen vom 7. Januar 2019 für Dezember 2018 (Eintritt 1 5. Dezember 2018) und vom 4. Fe bruar 2019 für Januar 2019 vor ( Urk. 7/38-39). Gemäss diesen - weder von der Beschwerdeführerin noch vom Arbeitgeber - unterschriebenen Lohn abrechnungen sei jeweils gleichentags eine Barzahlung des Nettolohns erfolgt. Dem Kündigungsschreiben der B.___ AG vom 2 7. Januar 2019 ( Urk. 7/36) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin per 3 1. Januar 2019 gekündigt wurde. Gemäss dem Auszug des Hand elsregisteramtes des Kantons Zürich vom 3 0. November 2020 ( Urk. 7/21 ) wurde
mit Entscheid vom 2 6. November 2019 über die B.___ AG
der Konkurs eröffnet und das Konkurs verfahren mangels Aktiven m it Entscheid vom 1 8. Mai 2020 eingestellt. Am 2 8. September 2020 wurde der Eintrag im Handelsregister gelöscht. Da die Beschwerdeführerin den Arbeitgeber gemäss eigenen Angaben nicht habe er reichen können (vgl. Urk. 7/14 S. 4), füllte sie die entsprechende Arbeitgeber bescheinigung am 2 6. September 2020 selber aus ( Urk. 7/41). Gemäss der von ihr ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung habe das Arbeitsverhältnis vom 2 0. Dezember 2018 bis 3 1. Januar 2019 bestanden ( Urk. 7/41 Ziff. 2). 4.3
Im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG sind somit lediglich d as Kündigungsschreiben vom Januar 2019 ( Urk. 7/36) , die Lohnabrechnungen vom Dezember 2018 und Januar 2019 ( Urk. 7/38-39) so wie die von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung vom September 2020 ( Urk. 7/41) aktenkundig. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG nannte die Beschwerde führerin in der Beschwerde vom 2 2. April 2021 und im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
5. September 2020
den 1. J anuar 2019 (vgl. vorstehend E. 4.1 ), in der Ein sprache vom Dezember 2020 ( Urk. 7/14 S. 2) den 1 5. Dezember 2018 und in der von ihr ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung vom September 2020 ( Urk. 7/41) den 2 0. Dezember 201 9. In der Lohnabrechnung für Dezember 2018 ( Urk. 7/38) wird demgegenüber als Eintrittsdatum der 1 5. Dezember 2018 aufgeführt. Gemäss den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Steuerakten (vgl. Urk. 7/33) wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Steuer einschätzung für das Jahr 2018
mit Schreiben vom 3. Februar 2020
aufgefordert, ergänzende Fragen zu beantworten ( Urk. 7/ 25 S. 1). Am 3. März 2020 hielt sie zuhanden der Steuerbehörde schriftlich fest, dass sie im Jahr 2018 nicht gearbeitet habe und das ganze Jahr von der Tochter unterstü tzt worden sei ( Urk. 7/ 25 S. 6). Auch die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Oktober 2020 ( Urk. 7/32) beantwortete
sie dahingehend, dass sie im Jahr 2018 nicht erwerbs tätig gewesen sei ( Urk. 7/27). 4.4
Nach dem Gesagten liegen betreffend das Arbeitsverhältnis der Beschwerde führerin mit der B.___ AG divergierende Angaben vor, ins besondere bezüglich des Arbeitsbeginns. Die Beschwerdeführerin reichte trotz entsprechender Aufforderung ( Urk. 7/55) k einen Arbeitsvertrag zu den Akten und dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 5. September 2020
ist k ein Eintrag betreffend die B.___ AG zu entnehmen ( Urk. 7/49 S. 3) . Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrechnun gen bilden höchstens Indizien für eine t atsächliche Lohnzahlung
(vgl. vorstehend E. 1.3). Weitere zum Nachweis der Anstellungsdauer von rund eineinhalb Monaten geeignete Beweismittel sind nicht aktenkundig und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht ( Urk. 7/14, Urk. 1). Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen lässt sich somit nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen, dass die Beschwerdeführerin für die B.___ AG eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte und dabei effektiv einen Lohn erzielte.
4.5
Vom 2 1. bis 3 1. August 2019 absolvierte die Beschwerdeführerin ein unent geltliches Berufspraktikum als Geschäftsführerin bei der D.___ GmbH ( Urk. 7/67). Dem am 2 9. August 2019 unterschriebenen Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D.___ GmbH ( Urk. 7/42), dem Kündigungs schreiben vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 7/43), der Arbeitgeberbescheinigung vom 2 1. September 2020 ( Urk. 7/46) und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2020 ( Urk. 7/79 Ziff. 16, Ziff. 29) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Folge vom 1. September 2019 bis 3 1. Juli 2020 bei der D.___ GmbH a ls Geschäftsführerin festange stellt war. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2020 gab sie an, dass sie am Betrieb des letzten Arbeitgebers beteiligt sei oder einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehöre (z.B. Aktionär, Verwaltungsrat in einer AG oder Gesellschafter, Geschäftsführer in einer GmbH, etc.; Urk. 7/7/79 Ziff. 28), was vom Arbeitgeber in der Arbeitgeberbescheinigung v om 2 1. September 2020 bestätigt wurde ( Urk. 7/46 Ziff. 4). Im Rahmen der Abklärungen ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um weitere Angaben, insbesondere die Beantwortung der Frage, ob sie im Handels register eingetragen sei (vgl. Urk. 7/40), was sie mit Schreiben vom 1 9. September 2020 verneinte ( Urk. 7/47). 4.6
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a). Aus dem Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 3 0. November 2020 ( Urk. 7/20) geht hervor, dass zuletzt E.___ Gesell schafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH war, über welche am 1 2. August 2020 der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom 2 3. September 2020 mangels Aktiven eingestellt. Hinsichtlich der C.___ AG ist aus dem Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 3 0. November 2020 ( Urk. 7/17) ersichtlich, dass die Eintragung am 2. Dezember 2019 mit E.___ als Mitglied des Verwaltungsrats erfolgte. Seit 1 7. Januar 2020 ist F.___ einziges Mitglied des Verwaltungsrats ( Urk. 7/17). Die Beschwerdeführerin ist und war nie in den Handelsregistereinträgen der D.___ GmbH oder der C.___ AG mit einer Zeichnungsberechtigung auf geführt. A uch a us den weiteren Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine finanzielle Beteiligung der Beschwerdeführerin am Unternehmen. Ebenso wenig ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte auf eine faktische Einflussnahme aufgrund der internen betrieblichen Struktur. Im Arbeitsvertrag wird auf die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin respektive Mitarbeiterin Be zug genommen (vgl. Urk. 7/42). Ebenso lauten auch die Tätigkeitsbeschreibungen im Arbeitszeugnis vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 7/45), welchen keine über die Tätigkeit als einfache Arbeitnehmerin hinausgehende Befugnisse zu entnehmen sind.
Nach dem Gesagten kann bei der Beschwerdeführer in - trotz der Stellenbezeichnung als «Geschäftsführerin» - nicht von einer faktischen Entscheidungsmacht respektive einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der D.___ GmbH aus gegangen werden.
4.7
Gemäss Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D.___ GmbH wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'160.-- exklusive 1 3. Monats lohn vereinbart ( Urk. 7/42). Den Akten liegen ferner Lohnabrechnungen vom September 2019 bis Juli 2020 bei, aus welchen ein Nettolohn von Fr. 3'560.75 hervorgeht. Den Monatslohn für Juli 2020 erhielt die Beschwerdeführerin am 2 8. Juli 2020 in bar, was sie auf der Lohnabrechnung vom Juli 2020 handschrift lich quittierte . ( Urk. 7/58-59) . Gemäss den aktenkundigen Kontoauszügen über wies die D.___ GmbH der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2019, am 8. November 2019, am 6. Dezember 2019, am 1 3. Januar 2020, am 5. Juni 2020 und am 7. Juli 2020 jeweils Beträge in der Höhe von Fr. 3'560.75 mit dem Betreff «Gutschrift Salär» . Am 1 0. Februar 2020, am 9. März 2020 und am 1 9. Mai 2020 erfolgten Zahlungen in derselben Höhe durch die C.___ AG ( Urk. 7/29). Einzig im April 2020 ist kein entsprechender Zahlungseingang ersichtlich. Dem IK-Auszug vom 2 5. September 2020 liegt für den Zeitraum der Anstellung bei der D.___ GmbH
kein Eintrag vor ( Urk. 7/49 S. 3). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen grundsätzlich Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto (vgl. vorstehend E. 1.3). Vorliegend entsprechen die gemäss Kontoauszügen überwiesenen Zahlungen der D.___ GmbH dem in den Lohnabrech nungen festgehaltenen Nettolohn . Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen ist ferner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den Zahlungen der C.___ AG, welche ebenfalls exakt dem Nettolohn der Beschwerdeführerin entsprechen, um die Lohnzahlungen für die Monate Januar, Februar und April 2020 handelt. Eine Verbindung zwischen der C.___ AG und der D.___ GmbH ergibt sich zudem anhand der im Handelsregistereintrag der C.___ AG aufgeführten Domiziladresse ( «…» ; Urk. 7/17 ), welche mit der Adresse der D.___ GmbH übereinstimmt (vgl. Urk. 7/42). Des Weiteren lässt sich d en Handels registerauszügen entnehmen, dass E.___ sowohl die C.___ AG als auch die D.___ GmbH ins H andelsregister eintragen liess, welche im Übrigen beide die Führung von Gastronomiebetrieben als Zweck verfolgen. Dass ein Teil der Lohnzahlungen nicht durch die D.___ GmbH, sondern die C.___ AG erfolgte, kann der Beschwerdeführerin somit nicht zum Nachteil gereichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt die Überweisung der Sozial versicherungsbeiträge sodann nicht in der Kompetenz der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin (vgl. vorstehend E. 4.6). Für den Nachweis des Loh nbezuges und damit der beitrags pflichtigen Beschäftigung ist im Übrigen nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich an die Ausgleichs kasse überwiesen hat (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE B145). 4.8
Gestützt auf die Lohnabrechnungen und Kontoauszüge ist hinsichtlich der Zahlungen der D.___ GmbH im Oktober 2019, November 2019, Dezember 2019 , Januar 2020, Juni 2020 und Juli 2020 sowie hinsichtlich der Zahlungen der C.___ AG im Februar 2020, März 2020 und
Mai 2020
ein effektiver Lohn fluss und damit eine beitragspflichtige Beschäftigung überwiegend wahrschein lich ausgewiesen. Daraus ergibt sich bereits eine erfüllte Beitragszeit von 9 Monaten. Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit den Arbeits verhältnissen mit der A.___ GmbH und der Z.___ GmbH angerechneten Beitragszeit von 3.4 Monaten (vgl. vorstehend E. 3.3) hat die Beschwerdefüh rerin somit während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Damit erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG in Verbindung mit Art. 13 AVIG. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Feststellung, dass die Beschwerde führer in ab dem 3 1. August 2020 die Beitragszeit erfüllt und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der
Syna Arbeitslosen kasse vom 1 2. April 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerde führerin d ie Beitragszeit erfüllt und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat , so fern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1977, meldete sich am 3 1. August 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Y.___ zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/84) und stellte am 5. September 2020 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020
verneinte die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) die Anspruchsberechtigung ab 3 1. August 2020 mangels Nachweis von mindestens 12 Monaten Beitragszeit ( Urk. 7/16 ). Die von der Ver sicherten dagegen am
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Ver bindung mit Art.
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohn zahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Be tracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeber bescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Für die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art.
E. 2 8. Dezember 20 20 erhobene Einsprache ( Urk. 7/14 ) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 1 2. April 2021 ab ( Urk. 7/
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) damit, dass aus den Unterlagen insgesamt kein Nachweis von mindestens 12 Monaten Beitragszeit hervorgehe (S. 3). Die Unfalltaggeldzahlungen an die Versicherte seien vom 1 8. Mai bis 3 1. August 2019 und damit ausserhalb des Arbeits verhältnisses vom 7. März bis 1 7. Mai 2019 bei der Z.___ GmbH erfolgt . Die Beitragszeit aus den Tätigkeit en für die Z.___ GmbH (2.4 Monate) und für die A.___ GmbH (1 Monat) seien aus ihrer Sicht nachgewiesen. Hingegen würden die Unterlagen betreffend die Tätigkeit für die B.___ AG nicht genügen. Es lägen zwei Lohnabrechnungen vom 7. Januar 2019 für Dezember 2018 (Eintritt 1 5. Dezember 2018) und vom 4. Februar 2019 für Januar 2019 mit «Barzahlung» vor. Die Versicherte habe mit Brief vom 3. März 2020 dem Steueramt Zürich angegeben, im Jahr 2018 nicht gearbeitet zu haben. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben sei eine Beitragszeit aufgrund einer Tätigkeit f ür die B.___ AG nicht glaubhaft. Im IK-Auszug würden denn auch keine Sozialversicherungsbeiträge von dieser Firma erscheinen, ein Lohnfluss sei somit nicht erstellt (S. 4). Es sei unklar, wofür die Gutschriften von der C.___ AG ab Februar 2020 erfolgt seien. Ein Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung sei weder aus einer Tätigkeit bei der D.___ GmbH noch bei der C.___ AG erbracht . Die nachgewiesene Beitragszeit innerhalb der zwei jährigen Beitragsrahmenfrist betrage daher lediglich 3.4 Monate (S. 5). Mit Beschwerdeantwort führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin am 2 8. Januar 2020 von der Ausgleichskasse im Jahr 2020 als Nichterwerbstätige eingestuft worden sei, obwohl für 2019 am 1 7. Januar 2020 nachträglich eine Erwerbs tätigkeit bejaht worden sei ( Urk. 6).
E. 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), sie sei vom 1. bis 3 1. Januar 2019 bei der B.___
AG, vom 1. bis 2 8. Februar 2019 bei der A.___ GmbH und vom 1. März bis 1 6. Mai 2019 bei der Z.___ GmbH tätig gewesen. Aufgrund eines Arbeitsunfalls habe sie vom 9. Mai bis 3 1. August 2019 Versicherungsleistungen erhalten. Die drei Leistungs abrechungen von der Allianz Versicherung habe sie der Kasse beigelegt. Vom 2 1. bis 3 1. August 2019 habe sie bei der D.___ GmbH ein Berufspraktikum als Geschäftsführerin absolviert und sei anschliessend vom 1. September 2019 bis 3 1. Juli 2020 als Geschäftsführerin tätig gewesen.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin innert der Rahmenfrist vom 3 1. August 2018 bis 3 0. August 2020 die erforderliche 12-monatige Beitragszeit erfüllt hat. 3. 3.1
Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind die Tätigkeiten bei der A.___ GmbH vom 1. bis 2 8. Februar 2019 (1 Monat) und bei der Z.___ GmbH vom 7. März bis 1 7. Mai 2019 (2.4 Monate) als nachgewiesene beitrags pflichtige Beschäftigungen in der massgebenden Rahmenfrist zu erachten, woraus eine erfüllte Beitragszeit von 3.4 Monaten resultier t . Zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist , dass die relevante Rahmenfrist f ür die Beitragszeit (vgl. E. 1.1) am 3 1. August 2018 begann und am 3 0. August 2020 endete ( vgl. Urk. 7/84 ). Im Weiteren erweist sich als unstreitig, dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis 2 8. Februar 2019 bei der A.___ GmbH in der Administration tätig war und ihr diesbezüglich eine Beitragszeit von einem Monat anzurechnen ist ( Urk. 1, Urk. 2 S. 1, S. 4). 3.2
Soweit die Beschwerde führerin gel tend macht, sie sei bereits vom 1. März bis 1 6. Mai 2019 bei der Z.___ GmbH angestellt gewesen, verma g dies nicht zu über zeugen. Gemäss Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ GmbH sowie Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Oktober 2020 war der Vertrags beginn der 7. März 2019 ( Urk. 7/64, Urk. 7/48). Im Übrigen entspricht dies auch ihren Angaben
im Antra g auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2020 ( Urk. 7/79 Ziff. 29). Gemäss Aktenlage erlitt die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2019 und somit während des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ GmbH einen Unfall ( Urk. 7/72, Urk. 7/77). Vom 1 8. Mai bis 3 1. August 2019 erhielt sie Leistungen des Unfall versicherers ( Urk. 7/12) . Gemäss Art.
E. 4 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 2. April 2021 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 2. April 2021 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anzuerkennen ( Urk. 1). Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2021 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 8. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 In ihrer Beschwerde vom 2 2. April 2021 sowie im Antrag auf Arbeitslosen entschädigung vom 5. September 2020 machte die Beschwerdeführerin ferner geltend, sie sei vom 1. Januar bis 3 1. Januar 2019 als Sachbearbeiterin bei der B.___ AG und vom 1. September 2019 bis 3 1. Juli 2020 als Geschäftsführerin bei der D.___ GmbH tätig gewesen ( Urk. 1, Urk. 7/79).
E. 4.2 Hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG ist kein Arbeitsvertrag aktenkundig. Es liegen indes zwei Lohnabrechnungen vom 7. Januar 2019 für Dezember 2018 (Eintritt 1 5. Dezember 2018) und vom 4. Fe bruar 2019 für Januar 2019 vor ( Urk. 7/38-39). Gemäss diesen - weder von der Beschwerdeführerin noch vom Arbeitgeber - unterschriebenen Lohn abrechnungen sei jeweils gleichentags eine Barzahlung des Nettolohns erfolgt. Dem Kündigungsschreiben der B.___ AG vom 2 7. Januar 2019 ( Urk. 7/36) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin per 3 1. Januar 2019 gekündigt wurde. Gemäss dem Auszug des Hand elsregisteramtes des Kantons Zürich vom 3 0. November 2020 ( Urk. 7/21 ) wurde
mit Entscheid vom 2 6. November 2019 über die B.___ AG
der Konkurs eröffnet und das Konkurs verfahren mangels Aktiven m it Entscheid vom 1 8. Mai 2020 eingestellt. Am 2 8. September 2020 wurde der Eintrag im Handelsregister gelöscht. Da die Beschwerdeführerin den Arbeitgeber gemäss eigenen Angaben nicht habe er reichen können (vgl. Urk. 7/14 S. 4), füllte sie die entsprechende Arbeitgeber bescheinigung am 2 6. September 2020 selber aus ( Urk. 7/41). Gemäss der von ihr ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung habe das Arbeitsverhältnis vom 2 0. Dezember 2018 bis 3 1. Januar 2019 bestanden ( Urk. 7/41 Ziff. 2).
E. 4.3 Im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG sind somit lediglich d as Kündigungsschreiben vom Januar 2019 ( Urk. 7/36) , die Lohnabrechnungen vom Dezember 2018 und Januar 2019 ( Urk. 7/38-39) so wie die von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung vom September 2020 ( Urk. 7/41) aktenkundig. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG nannte die Beschwerde führerin in der Beschwerde vom 2 2. April 2021 und im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
5. September 2020
den 1. J anuar 2019 (vgl. vorstehend E. 4.1 ), in der Ein sprache vom Dezember 2020 ( Urk. 7/14 S. 2) den 1 5. Dezember 2018 und in der von ihr ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung vom September 2020 ( Urk. 7/41) den 2 0. Dezember 201 9. In der Lohnabrechnung für Dezember 2018 ( Urk. 7/38) wird demgegenüber als Eintrittsdatum der 1 5. Dezember 2018 aufgeführt. Gemäss den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Steuerakten (vgl. Urk. 7/33) wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Steuer einschätzung für das Jahr 2018
mit Schreiben vom 3. Februar 2020
aufgefordert, ergänzende Fragen zu beantworten ( Urk. 7/ 25 S. 1). Am 3. März 2020 hielt sie zuhanden der Steuerbehörde schriftlich fest, dass sie im Jahr 2018 nicht gearbeitet habe und das ganze Jahr von der Tochter unterstü tzt worden sei ( Urk. 7/ 25 S. 6). Auch die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Oktober 2020 ( Urk. 7/32) beantwortete
sie dahingehend, dass sie im Jahr 2018 nicht erwerbs tätig gewesen sei ( Urk. 7/27).
E. 4.4 Nach dem Gesagten liegen betreffend das Arbeitsverhältnis der Beschwerde führerin mit der B.___ AG divergierende Angaben vor, ins besondere bezüglich des Arbeitsbeginns. Die Beschwerdeführerin reichte trotz entsprechender Aufforderung ( Urk. 7/55) k einen Arbeitsvertrag zu den Akten und dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 5. September 2020
ist k ein Eintrag betreffend die B.___ AG zu entnehmen ( Urk. 7/49 S. 3) . Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrechnun gen bilden höchstens Indizien für eine t atsächliche Lohnzahlung
(vgl. vorstehend E. 1.3). Weitere zum Nachweis der Anstellungsdauer von rund eineinhalb Monaten geeignete Beweismittel sind nicht aktenkundig und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht ( Urk. 7/14, Urk. 1). Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen lässt sich somit nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen, dass die Beschwerdeführerin für die B.___ AG eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte und dabei effektiv einen Lohn erzielte.
E. 4.5 Vom 2 1. bis 3 1. August 2019 absolvierte die Beschwerdeführerin ein unent geltliches Berufspraktikum als Geschäftsführerin bei der D.___ GmbH ( Urk. 7/67). Dem am 2 9. August 2019 unterschriebenen Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D.___ GmbH ( Urk. 7/42), dem Kündigungs schreiben vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 7/43), der Arbeitgeberbescheinigung vom 2 1. September 2020 ( Urk. 7/46) und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2020 ( Urk. 7/79 Ziff. 16, Ziff. 29) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Folge vom 1. September 2019 bis 3 1. Juli 2020 bei der D.___ GmbH a ls Geschäftsführerin festange stellt war. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2020 gab sie an, dass sie am Betrieb des letzten Arbeitgebers beteiligt sei oder einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehöre (z.B. Aktionär, Verwaltungsrat in einer AG oder Gesellschafter, Geschäftsführer in einer GmbH, etc.; Urk. 7/7/79 Ziff. 28), was vom Arbeitgeber in der Arbeitgeberbescheinigung v om 2 1. September 2020 bestätigt wurde ( Urk. 7/46 Ziff. 4). Im Rahmen der Abklärungen ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um weitere Angaben, insbesondere die Beantwortung der Frage, ob sie im Handels register eingetragen sei (vgl. Urk. 7/40), was sie mit Schreiben vom 1 9. September 2020 verneinte ( Urk. 7/47).
E. 4.6 Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a). Aus dem Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 3 0. November 2020 ( Urk. 7/20) geht hervor, dass zuletzt E.___ Gesell schafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH war, über welche am 1 2. August 2020 der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom 2 3. September 2020 mangels Aktiven eingestellt. Hinsichtlich der C.___ AG ist aus dem Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 3 0. November 2020 ( Urk. 7/17) ersichtlich, dass die Eintragung am 2. Dezember 2019 mit E.___ als Mitglied des Verwaltungsrats erfolgte. Seit 1 7. Januar 2020 ist F.___ einziges Mitglied des Verwaltungsrats ( Urk. 7/17). Die Beschwerdeführerin ist und war nie in den Handelsregistereinträgen der D.___ GmbH oder der C.___ AG mit einer Zeichnungsberechtigung auf geführt. A uch a us den weiteren Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine finanzielle Beteiligung der Beschwerdeführerin am Unternehmen. Ebenso wenig ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte auf eine faktische Einflussnahme aufgrund der internen betrieblichen Struktur. Im Arbeitsvertrag wird auf die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin respektive Mitarbeiterin Be zug genommen (vgl. Urk. 7/42). Ebenso lauten auch die Tätigkeitsbeschreibungen im Arbeitszeugnis vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 7/45), welchen keine über die Tätigkeit als einfache Arbeitnehmerin hinausgehende Befugnisse zu entnehmen sind.
Nach dem Gesagten kann bei der Beschwerdeführer in - trotz der Stellenbezeichnung als «Geschäftsführerin» - nicht von einer faktischen Entscheidungsmacht respektive einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der D.___ GmbH aus gegangen werden.
E. 4.7 Gemäss Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D.___ GmbH wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'160.-- exklusive 1 3. Monats lohn vereinbart ( Urk. 7/42). Den Akten liegen ferner Lohnabrechnungen vom September 2019 bis Juli 2020 bei, aus welchen ein Nettolohn von Fr. 3'560.75 hervorgeht. Den Monatslohn für Juli 2020 erhielt die Beschwerdeführerin am 2 8. Juli 2020 in bar, was sie auf der Lohnabrechnung vom Juli 2020 handschrift lich quittierte . ( Urk. 7/58-59) . Gemäss den aktenkundigen Kontoauszügen über wies die D.___ GmbH der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2019, am 8. November 2019, am 6. Dezember 2019, am 1 3. Januar 2020, am 5. Juni 2020 und am 7. Juli 2020 jeweils Beträge in der Höhe von Fr. 3'560.75 mit dem Betreff «Gutschrift Salär» . Am 1 0. Februar 2020, am 9. März 2020 und am 1 9. Mai 2020 erfolgten Zahlungen in derselben Höhe durch die C.___ AG ( Urk. 7/29). Einzig im April 2020 ist kein entsprechender Zahlungseingang ersichtlich. Dem IK-Auszug vom 2 5. September 2020 liegt für den Zeitraum der Anstellung bei der D.___ GmbH
kein Eintrag vor ( Urk. 7/49 S. 3). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen grundsätzlich Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto (vgl. vorstehend E. 1.3). Vorliegend entsprechen die gemäss Kontoauszügen überwiesenen Zahlungen der D.___ GmbH dem in den Lohnabrech nungen festgehaltenen Nettolohn . Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen ist ferner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den Zahlungen der C.___ AG, welche ebenfalls exakt dem Nettolohn der Beschwerdeführerin entsprechen, um die Lohnzahlungen für die Monate Januar, Februar und April 2020 handelt. Eine Verbindung zwischen der C.___ AG und der D.___ GmbH ergibt sich zudem anhand der im Handelsregistereintrag der C.___ AG aufgeführten Domiziladresse ( «…» ; Urk. 7/17 ), welche mit der Adresse der D.___ GmbH übereinstimmt (vgl. Urk. 7/42). Des Weiteren lässt sich d en Handels registerauszügen entnehmen, dass E.___ sowohl die C.___ AG als auch die D.___ GmbH ins H andelsregister eintragen liess, welche im Übrigen beide die Führung von Gastronomiebetrieben als Zweck verfolgen. Dass ein Teil der Lohnzahlungen nicht durch die D.___ GmbH, sondern die C.___ AG erfolgte, kann der Beschwerdeführerin somit nicht zum Nachteil gereichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt die Überweisung der Sozial versicherungsbeiträge sodann nicht in der Kompetenz der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin (vgl. vorstehend E. 4.6). Für den Nachweis des Loh nbezuges und damit der beitrags pflichtigen Beschäftigung ist im Übrigen nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich an die Ausgleichs kasse überwiesen hat (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE B145).
E. 4.8 Gestützt auf die Lohnabrechnungen und Kontoauszüge ist hinsichtlich der Zahlungen der D.___ GmbH im Oktober 2019, November 2019, Dezember 2019 , Januar 2020, Juni 2020 und Juli 2020 sowie hinsichtlich der Zahlungen der C.___ AG im Februar 2020, März 2020 und
Mai 2020
ein effektiver Lohn fluss und damit eine beitragspflichtige Beschäftigung überwiegend wahrschein lich ausgewiesen. Daraus ergibt sich bereits eine erfüllte Beitragszeit von 9 Monaten. Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit den Arbeits verhältnissen mit der A.___ GmbH und der Z.___ GmbH angerechneten Beitragszeit von 3.4 Monaten (vgl. vorstehend E. 3.3) hat die Beschwerdefüh rerin somit während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Damit erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG in Verbindung mit Art. 13 AVIG. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Feststellung, dass die Beschwerde führer in ab dem 3 1. August 2020 die Beitragszeit erfüllt und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der
Syna Arbeitslosen kasse vom 1 2. April 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerde führerin d ie Beitragszeit erfüllt und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat , so fern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi
E. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 13 Abs. 2 lit . c AVIG ist somit das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Ge mäss Kündigungsschreiben vom 1 0. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin während der vereinbarten dreimonatigen Probezeit ( Urk. 7/64) per 1 7. Mai 2019 gekündigt ( Urk. 7/61), was sich mit ihren Angaben im Antrag auf Arbeits losenentschädigung deckt ( Urk. 7/79 Ziff. 29). Demzufolge ist der Zeitraum vom 1 8. Mai bis 3 1. August 2019 , in welchem Leistungen durch den Versicherer ge währt wurden, nicht als Beitragszeit anzurechnen. Auch Art.
E. 14 AVIG nicht zu kumulieren sind . 3.3
Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Tätigkeiten bei der A.___ GmbH vom 1. bis 2 8. Februar 2019 und der Z.___ GmbH vom 7. März bis 1 7. Mai 2019 mit der Beschwerdegegnerin von einer erfüllten Beitragszeit von 3.4 Monaten auszugehen. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00131
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 9. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Syna Arbeitslosenkasse Zahlstelle Zürich Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977, meldete sich am 3 1. August 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Y.___ zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/84) und stellte am 5. September 2020 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020
verneinte die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) die Anspruchsberechtigung ab 3 1. August 2020 mangels Nachweis von mindestens 12 Monaten Beitragszeit ( Urk. 7/16 ). Die von der Ver sicherten dagegen am 2 8. Dezember 20 20 erhobene Einsprache ( Urk. 7/14 ) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 1 2. April 2021 ab ( Urk. 7/ 4
= Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 2. April 2021 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 2. April 2021 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anzuerkennen ( Urk. 1). Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2021 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 8. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolv enzentschädigung
( AVIG ) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG ), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Ver bindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nach weis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeut samen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar ge blieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohn zahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Be tracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeber bescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Für die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG sind Kalendertage massgebend, nicht Tage, an denen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Beschäftigungstage müssen in Kalendertage umgerechnet werden, weil der Nachweis der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung gestützt auf Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) durch Kalendermonate erfolgt. Dabei werden Tage der Nichtbeschäftigung (Samstage, Sonntag) im Ergebnis mitberücksichtigt. Der Faktor zur Umrechnung beträgt 1.4 (7 Kalendertage/5Arbeitstage). Beitrags zeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammen gezählt, wobei je dreissig Kalendertage als einen Beitragsmonat gelten (Kupfer Bucher B., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2019, S. 6 3. f.; BGE 122 V 256 E. 2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) damit, dass aus den Unterlagen insgesamt kein Nachweis von mindestens 12 Monaten Beitragszeit hervorgehe (S. 3). Die Unfalltaggeldzahlungen an die Versicherte seien vom 1 8. Mai bis 3 1. August 2019 und damit ausserhalb des Arbeits verhältnisses vom 7. März bis 1 7. Mai 2019 bei der Z.___ GmbH erfolgt . Die Beitragszeit aus den Tätigkeit en für die Z.___ GmbH (2.4 Monate) und für die A.___ GmbH (1 Monat) seien aus ihrer Sicht nachgewiesen. Hingegen würden die Unterlagen betreffend die Tätigkeit für die B.___ AG nicht genügen. Es lägen zwei Lohnabrechnungen vom 7. Januar 2019 für Dezember 2018 (Eintritt 1 5. Dezember 2018) und vom 4. Februar 2019 für Januar 2019 mit «Barzahlung» vor. Die Versicherte habe mit Brief vom 3. März 2020 dem Steueramt Zürich angegeben, im Jahr 2018 nicht gearbeitet zu haben. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben sei eine Beitragszeit aufgrund einer Tätigkeit f ür die B.___ AG nicht glaubhaft. Im IK-Auszug würden denn auch keine Sozialversicherungsbeiträge von dieser Firma erscheinen, ein Lohnfluss sei somit nicht erstellt (S. 4). Es sei unklar, wofür die Gutschriften von der C.___ AG ab Februar 2020 erfolgt seien. Ein Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung sei weder aus einer Tätigkeit bei der D.___ GmbH noch bei der C.___ AG erbracht . Die nachgewiesene Beitragszeit innerhalb der zwei jährigen Beitragsrahmenfrist betrage daher lediglich 3.4 Monate (S. 5). Mit Beschwerdeantwort führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin am 2 8. Januar 2020 von der Ausgleichskasse im Jahr 2020 als Nichterwerbstätige eingestuft worden sei, obwohl für 2019 am 1 7. Januar 2020 nachträglich eine Erwerbs tätigkeit bejaht worden sei ( Urk. 6). 2.2
Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), sie sei vom 1. bis 3 1. Januar 2019 bei der B.___
AG, vom 1. bis 2 8. Februar 2019 bei der A.___ GmbH und vom 1. März bis 1 6. Mai 2019 bei der Z.___ GmbH tätig gewesen. Aufgrund eines Arbeitsunfalls habe sie vom 9. Mai bis 3 1. August 2019 Versicherungsleistungen erhalten. Die drei Leistungs abrechungen von der Allianz Versicherung habe sie der Kasse beigelegt. Vom 2 1. bis 3 1. August 2019 habe sie bei der D.___ GmbH ein Berufspraktikum als Geschäftsführerin absolviert und sei anschliessend vom 1. September 2019 bis 3 1. Juli 2020 als Geschäftsführerin tätig gewesen. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin innert der Rahmenfrist vom 3 1. August 2018 bis 3 0. August 2020 die erforderliche 12-monatige Beitragszeit erfüllt hat. 3. 3.1
Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind die Tätigkeiten bei der A.___ GmbH vom 1. bis 2 8. Februar 2019 (1 Monat) und bei der Z.___ GmbH vom 7. März bis 1 7. Mai 2019 (2.4 Monate) als nachgewiesene beitrags pflichtige Beschäftigungen in der massgebenden Rahmenfrist zu erachten, woraus eine erfüllte Beitragszeit von 3.4 Monaten resultier t . Zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist , dass die relevante Rahmenfrist f ür die Beitragszeit (vgl. E. 1.1) am 3 1. August 2018 begann und am 3 0. August 2020 endete ( vgl. Urk. 7/84 ). Im Weiteren erweist sich als unstreitig, dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis 2 8. Februar 2019 bei der A.___ GmbH in der Administration tätig war und ihr diesbezüglich eine Beitragszeit von einem Monat anzurechnen ist ( Urk. 1, Urk. 2 S. 1, S. 4). 3.2
Soweit die Beschwerde führerin gel tend macht, sie sei bereits vom 1. März bis 1 6. Mai 2019 bei der Z.___ GmbH angestellt gewesen, verma g dies nicht zu über zeugen. Gemäss Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ GmbH sowie Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Oktober 2020 war der Vertrags beginn der 7. März 2019 ( Urk. 7/64, Urk. 7/48). Im Übrigen entspricht dies auch ihren Angaben
im Antra g auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2020 ( Urk. 7/79 Ziff. 29). Gemäss Aktenlage erlitt die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2019 und somit während des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ GmbH einen Unfall ( Urk. 7/72, Urk. 7/77). Vom 1 8. Mai bis 3 1. August 2019 erhielt sie Leistungen des Unfall versicherers ( Urk. 7/12) . Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG werden auch Zeiten angerechnet , in denen die Versicherte
zwar in einem Arbeits verhältnis steht, abe r wegen Krankheit ( Art. 3 ATSG ) oder Unfal ls ( Art. 4 ATSG) keinen Lohn er h ält und daher keine Beiträge bezahlt. Ausschlaggebend für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG ist somit das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Ge mäss Kündigungsschreiben vom 1 0. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin während der vereinbarten dreimonatigen Probezeit ( Urk. 7/64) per 1 7. Mai 2019 gekündigt ( Urk. 7/61), was sich mit ihren Angaben im Antrag auf Arbeits losenentschädigung deckt ( Urk. 7/79 Ziff. 29). Demzufolge ist der Zeitraum vom 1 8. Mai bis 3 1. August 2019 , in welchem Leistungen durch den Versicherer ge währt wurden, nicht als Beitragszeit anzurechnen. Auch Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG fällt vorliegend als Befreiungstatbestand ausser Betracht , da die Tatbestände von Art. 13 und Art. 14 AVIG nicht zu kumulieren sind . 3.3
Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Tätigkeiten bei der A.___ GmbH vom 1. bis 2 8. Februar 2019 und der Z.___ GmbH vom 7. März bis 1 7. Mai 2019 mit der Beschwerdegegnerin von einer erfüllten Beitragszeit von 3.4 Monaten auszugehen. 4. 4.1
In ihrer Beschwerde vom 2 2. April 2021 sowie im Antrag auf Arbeitslosen entschädigung vom 5. September 2020 machte die Beschwerdeführerin ferner geltend, sie sei vom 1. Januar bis 3 1. Januar 2019 als Sachbearbeiterin bei der B.___ AG und vom 1. September 2019 bis 3 1. Juli 2020 als Geschäftsführerin bei der D.___ GmbH tätig gewesen ( Urk. 1, Urk. 7/79). 4.2
Hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG ist kein Arbeitsvertrag aktenkundig. Es liegen indes zwei Lohnabrechnungen vom 7. Januar 2019 für Dezember 2018 (Eintritt 1 5. Dezember 2018) und vom 4. Fe bruar 2019 für Januar 2019 vor ( Urk. 7/38-39). Gemäss diesen - weder von der Beschwerdeführerin noch vom Arbeitgeber - unterschriebenen Lohn abrechnungen sei jeweils gleichentags eine Barzahlung des Nettolohns erfolgt. Dem Kündigungsschreiben der B.___ AG vom 2 7. Januar 2019 ( Urk. 7/36) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin per 3 1. Januar 2019 gekündigt wurde. Gemäss dem Auszug des Hand elsregisteramtes des Kantons Zürich vom 3 0. November 2020 ( Urk. 7/21 ) wurde
mit Entscheid vom 2 6. November 2019 über die B.___ AG
der Konkurs eröffnet und das Konkurs verfahren mangels Aktiven m it Entscheid vom 1 8. Mai 2020 eingestellt. Am 2 8. September 2020 wurde der Eintrag im Handelsregister gelöscht. Da die Beschwerdeführerin den Arbeitgeber gemäss eigenen Angaben nicht habe er reichen können (vgl. Urk. 7/14 S. 4), füllte sie die entsprechende Arbeitgeber bescheinigung am 2 6. September 2020 selber aus ( Urk. 7/41). Gemäss der von ihr ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung habe das Arbeitsverhältnis vom 2 0. Dezember 2018 bis 3 1. Januar 2019 bestanden ( Urk. 7/41 Ziff. 2). 4.3
Im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG sind somit lediglich d as Kündigungsschreiben vom Januar 2019 ( Urk. 7/36) , die Lohnabrechnungen vom Dezember 2018 und Januar 2019 ( Urk. 7/38-39) so wie die von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung vom September 2020 ( Urk. 7/41) aktenkundig. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG nannte die Beschwerde führerin in der Beschwerde vom 2 2. April 2021 und im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
5. September 2020
den 1. J anuar 2019 (vgl. vorstehend E. 4.1 ), in der Ein sprache vom Dezember 2020 ( Urk. 7/14 S. 2) den 1 5. Dezember 2018 und in der von ihr ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung vom September 2020 ( Urk. 7/41) den 2 0. Dezember 201 9. In der Lohnabrechnung für Dezember 2018 ( Urk. 7/38) wird demgegenüber als Eintrittsdatum der 1 5. Dezember 2018 aufgeführt. Gemäss den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Steuerakten (vgl. Urk. 7/33) wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Steuer einschätzung für das Jahr 2018
mit Schreiben vom 3. Februar 2020
aufgefordert, ergänzende Fragen zu beantworten ( Urk. 7/ 25 S. 1). Am 3. März 2020 hielt sie zuhanden der Steuerbehörde schriftlich fest, dass sie im Jahr 2018 nicht gearbeitet habe und das ganze Jahr von der Tochter unterstü tzt worden sei ( Urk. 7/ 25 S. 6). Auch die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Oktober 2020 ( Urk. 7/32) beantwortete
sie dahingehend, dass sie im Jahr 2018 nicht erwerbs tätig gewesen sei ( Urk. 7/27). 4.4
Nach dem Gesagten liegen betreffend das Arbeitsverhältnis der Beschwerde führerin mit der B.___ AG divergierende Angaben vor, ins besondere bezüglich des Arbeitsbeginns. Die Beschwerdeführerin reichte trotz entsprechender Aufforderung ( Urk. 7/55) k einen Arbeitsvertrag zu den Akten und dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 5. September 2020
ist k ein Eintrag betreffend die B.___ AG zu entnehmen ( Urk. 7/49 S. 3) . Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrechnun gen bilden höchstens Indizien für eine t atsächliche Lohnzahlung
(vgl. vorstehend E. 1.3). Weitere zum Nachweis der Anstellungsdauer von rund eineinhalb Monaten geeignete Beweismittel sind nicht aktenkundig und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht ( Urk. 7/14, Urk. 1). Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen lässt sich somit nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen, dass die Beschwerdeführerin für die B.___ AG eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte und dabei effektiv einen Lohn erzielte.
4.5
Vom 2 1. bis 3 1. August 2019 absolvierte die Beschwerdeführerin ein unent geltliches Berufspraktikum als Geschäftsführerin bei der D.___ GmbH ( Urk. 7/67). Dem am 2 9. August 2019 unterschriebenen Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D.___ GmbH ( Urk. 7/42), dem Kündigungs schreiben vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 7/43), der Arbeitgeberbescheinigung vom 2 1. September 2020 ( Urk. 7/46) und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2020 ( Urk. 7/79 Ziff. 16, Ziff. 29) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Folge vom 1. September 2019 bis 3 1. Juli 2020 bei der D.___ GmbH a ls Geschäftsführerin festange stellt war. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. September 2020 gab sie an, dass sie am Betrieb des letzten Arbeitgebers beteiligt sei oder einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehöre (z.B. Aktionär, Verwaltungsrat in einer AG oder Gesellschafter, Geschäftsführer in einer GmbH, etc.; Urk. 7/7/79 Ziff. 28), was vom Arbeitgeber in der Arbeitgeberbescheinigung v om 2 1. September 2020 bestätigt wurde ( Urk. 7/46 Ziff. 4). Im Rahmen der Abklärungen ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um weitere Angaben, insbesondere die Beantwortung der Frage, ob sie im Handels register eingetragen sei (vgl. Urk. 7/40), was sie mit Schreiben vom 1 9. September 2020 verneinte ( Urk. 7/47). 4.6
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a). Aus dem Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 3 0. November 2020 ( Urk. 7/20) geht hervor, dass zuletzt E.___ Gesell schafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH war, über welche am 1 2. August 2020 der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom 2 3. September 2020 mangels Aktiven eingestellt. Hinsichtlich der C.___ AG ist aus dem Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 3 0. November 2020 ( Urk. 7/17) ersichtlich, dass die Eintragung am 2. Dezember 2019 mit E.___ als Mitglied des Verwaltungsrats erfolgte. Seit 1 7. Januar 2020 ist F.___ einziges Mitglied des Verwaltungsrats ( Urk. 7/17). Die Beschwerdeführerin ist und war nie in den Handelsregistereinträgen der D.___ GmbH oder der C.___ AG mit einer Zeichnungsberechtigung auf geführt. A uch a us den weiteren Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine finanzielle Beteiligung der Beschwerdeführerin am Unternehmen. Ebenso wenig ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte auf eine faktische Einflussnahme aufgrund der internen betrieblichen Struktur. Im Arbeitsvertrag wird auf die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin respektive Mitarbeiterin Be zug genommen (vgl. Urk. 7/42). Ebenso lauten auch die Tätigkeitsbeschreibungen im Arbeitszeugnis vom 2 8. Juli 2020 ( Urk. 7/45), welchen keine über die Tätigkeit als einfache Arbeitnehmerin hinausgehende Befugnisse zu entnehmen sind.
Nach dem Gesagten kann bei der Beschwerdeführer in - trotz der Stellenbezeichnung als «Geschäftsführerin» - nicht von einer faktischen Entscheidungsmacht respektive einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der D.___ GmbH aus gegangen werden.
4.7
Gemäss Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D.___ GmbH wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'160.-- exklusive 1 3. Monats lohn vereinbart ( Urk. 7/42). Den Akten liegen ferner Lohnabrechnungen vom September 2019 bis Juli 2020 bei, aus welchen ein Nettolohn von Fr. 3'560.75 hervorgeht. Den Monatslohn für Juli 2020 erhielt die Beschwerdeführerin am 2 8. Juli 2020 in bar, was sie auf der Lohnabrechnung vom Juli 2020 handschrift lich quittierte . ( Urk. 7/58-59) . Gemäss den aktenkundigen Kontoauszügen über wies die D.___ GmbH der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2019, am 8. November 2019, am 6. Dezember 2019, am 1 3. Januar 2020, am 5. Juni 2020 und am 7. Juli 2020 jeweils Beträge in der Höhe von Fr. 3'560.75 mit dem Betreff «Gutschrift Salär» . Am 1 0. Februar 2020, am 9. März 2020 und am 1 9. Mai 2020 erfolgten Zahlungen in derselben Höhe durch die C.___ AG ( Urk. 7/29). Einzig im April 2020 ist kein entsprechender Zahlungseingang ersichtlich. Dem IK-Auszug vom 2 5. September 2020 liegt für den Zeitraum der Anstellung bei der D.___ GmbH
kein Eintrag vor ( Urk. 7/49 S. 3). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen grundsätzlich Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto (vgl. vorstehend E. 1.3). Vorliegend entsprechen die gemäss Kontoauszügen überwiesenen Zahlungen der D.___ GmbH dem in den Lohnabrech nungen festgehaltenen Nettolohn . Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen ist ferner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den Zahlungen der C.___ AG, welche ebenfalls exakt dem Nettolohn der Beschwerdeführerin entsprechen, um die Lohnzahlungen für die Monate Januar, Februar und April 2020 handelt. Eine Verbindung zwischen der C.___ AG und der D.___ GmbH ergibt sich zudem anhand der im Handelsregistereintrag der C.___ AG aufgeführten Domiziladresse ( «…» ; Urk. 7/17 ), welche mit der Adresse der D.___ GmbH übereinstimmt (vgl. Urk. 7/42). Des Weiteren lässt sich d en Handels registerauszügen entnehmen, dass E.___ sowohl die C.___ AG als auch die D.___ GmbH ins H andelsregister eintragen liess, welche im Übrigen beide die Führung von Gastronomiebetrieben als Zweck verfolgen. Dass ein Teil der Lohnzahlungen nicht durch die D.___ GmbH, sondern die C.___ AG erfolgte, kann der Beschwerdeführerin somit nicht zum Nachteil gereichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt die Überweisung der Sozial versicherungsbeiträge sodann nicht in der Kompetenz der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin (vgl. vorstehend E. 4.6). Für den Nachweis des Loh nbezuges und damit der beitrags pflichtigen Beschäftigung ist im Übrigen nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich an die Ausgleichs kasse überwiesen hat (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE B145). 4.8
Gestützt auf die Lohnabrechnungen und Kontoauszüge ist hinsichtlich der Zahlungen der D.___ GmbH im Oktober 2019, November 2019, Dezember 2019 , Januar 2020, Juni 2020 und Juli 2020 sowie hinsichtlich der Zahlungen der C.___ AG im Februar 2020, März 2020 und
Mai 2020
ein effektiver Lohn fluss und damit eine beitragspflichtige Beschäftigung überwiegend wahrschein lich ausgewiesen. Daraus ergibt sich bereits eine erfüllte Beitragszeit von 9 Monaten. Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit den Arbeits verhältnissen mit der A.___ GmbH und der Z.___ GmbH angerechneten Beitragszeit von 3.4 Monaten (vgl. vorstehend E. 3.3) hat die Beschwerdefüh rerin somit während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Damit erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG in Verbindung mit Art. 13 AVIG. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Feststellung, dass die Beschwerde führer in ab dem 3 1. August 2020 die Beitragszeit erfüllt und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der
Syna Arbeitslosen kasse vom 1 2. April 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerde führerin d ie Beitragszeit erfüllt und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat , so fern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi