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AL.2021.00130

Selbstverschuldete Kündigung

Zürich SozVersG · 2014-02-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1987 geborene X.___

war seit dem 1. Februar 2014 als S achbearbe iter Rechnungswesen bei der Y.___ AG angestellt, ehe das Arbeits verhältnis seitens der Arbeitgeberin unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. Juni 2020 aufgelöst wurde (Urk. 6/112f., Urk. 6/ 122 ). Am 3 0 . Juni 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/ 123 ) und beantragte am 6. Juli 2020 ab dem 1. J uli 2020 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/103 ). Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) von der Arbeitgeberin eine Stellungnahme zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein geholt hatte ( vgl. Stellungnahme vom 8. September 2020 , Urk. 6/74 ff ., Urk. 6/73 ) und sich der Versicherte

hierzu hatte vernehmen lassen ( vgl. Stellungnahme vom 1 7. September 2020, Urk. 6/65 ff. , Urk. 6/60 ff. ), stellt e die ALK den Versicherte n mit Verfügung vom 3 0. September 2020 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosig keit für die Dauer von 36 Tagen ab 1. Juli 2020 in der Ansp ruchsberechtigung ein (Urk. 6/46

ff. ). Die vom Versicherten am 2 9. Oktober 2020

dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/36 ) wies die ALK mit E insprachee ntscheid vom 8. März 2021 ab (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___

am 2 1. April 2021 Beschwerde und be antragte sinn gemäss , es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegner in schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 1 . Mai 20 21 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung). 1.2

Nach Art. 30 Abs.1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs gesetz, AVIG ) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzu stellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versi cherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat ( Art. 44 Abs. 1 lit

a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV ). 1.3

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen ge mäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).

Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs förderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV an wendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung be wirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1, und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung in der Anspruchs berechtigung von 36 Tagen (Urk. 2) im Wesentlichen damit, der Beschwerde führer habe seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet , indem er für die Arbeits geberin über Wochen hinweg unerreichbar gewesen und unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Damit habe er seine vertragliche Treuepflicht verletzt und die Kündigung schuldhaft herbeigeführt ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die unentschuldigten Absenzen sowie Nichterreichbarkeit seien nicht selbst verschul det, sondern auf seine psychischen Probleme zurückzuführen ( Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist damit , ob der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Arbeitgeberin mit seinem (zumindest eventualvorsätzlichen) Verhalten begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV gegeben hat. 3. 3.1

Mit Einschreiben vom 9. Oktob er 2019 verwarnte die ehemalige Arbeitgeberin den Beschwerdeführer. Sie hielt dabei im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei in den letzten Wochen sowie seit dem 7. Oktober 2019 erneut nachrichtenlos und unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen. Es werde erwartet, dass er bis spätestens am 1 4. Oktober 2019 ein Arztzeugnis einreiche oder seine Arbeits lei s tung anbiete. Andernfalls werde Arbeitsverweigerung vermutet ; diesfalls behalte sie (die Arbeitgeberin) sich eine fristlose Kündigung vor ( Urk. 6/82). 3.2

Dem Kündigungsschreiben vom 3 0. März 2020 zufolge sei de r Beschwerdeführer zunächst seit dem 23. September 2019 k rankheits halber abwesend gewesen ; vom 3. Dezember 2019 bis 7. Februar 2020 habe er in einem 50%-Pensum gearbeitet . Seit dem 8. Februar 2020 s ei der Beschwerdeführer erneut der Arbeit fern geblieben, ohne entsprechende s Arztzeugnis oder entsprechende Information. Zu dem habe er weder auf Telefonate noch Textnachrichten reagiert ( Urk. 6/110, vgl. auch das Einschreiben vom 2 2. April 2020, Urk. 6/108; vgl. ausserdem die Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Juli 2020, Urk. 6/113, Urk. 6/111) . 3.3

In ihrer Stellungnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 8. September 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt die ehemalige Arbeit geberin fest, der Beschwerdeführer sei der Arbeit seit dem 8. Februar 2020 unentschuldigt ferngeblieben. Jegliche Kontaktaufnahme sei erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführe r habe weder auf Telefonate und Textnachricht en ( Whatsapp , SMS) noch auf einen Hausbesuch reagiert. Zudem habe sich seit Mai 2019 eine Arbeitsverschlechterung eingestellt. Ungeachtet dessen sei eine ordent liche Kündigung ausgesprochen worden ( Urk. 6/75 f.).

Dazu nahm der Beschwerdeführer

am 1 7. September 2020 wie folgt Stellung: E r sei nicht in der psychischen Verfassung gewesen, den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden. Dies sei der ehemaligen Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Kündigung bewusst gewesen. Die Kündigung sei aus seiner Sicht nicht selbst verschuldet erfolgt. In den vergangenen Jahren sei infolge Arbeitsüberlastung und diversen betrieblichen Gründen ein Burn-out und in diesem Zusammenhang eine Depression entstanden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sich eine drastische Verbesserung seines psychischen Zustandes eingestellt . Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und dem ehe maligen Arbeitsplatz ( Urk. 6/65

f.) . Letzteres ergebe sich auch aus dem Bericht von

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psyc hotherapie, vom 6. Juli 202 0. Darin hielt dieser im Wesentlichen fest, es liege subjektiv ein situativ-kontextgebundenes, reaktiv-arbeitsbezogenes Geschehen vor mit konsekutiver Stresssymptomatik und psychisch-emotionaler Überforderung vor. Eine Rückkehr in die alten, angestammten Arbeitsverhältnisse seien unzumutbar. Die subjektiv-eigenanamnestischen Angaben zur Krankheitsbegründung und Psychodynamik des Geschehens seien im Rahmen eines biopsychosozialen Krankheitsverständnisses plausibel und nachvollziehbar sowie subjektzentrie r t stimmig und erlebnisbasiert ( Urk. 6/60 ff.). 3.4

Schliesslich liegt das Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. Oktober 2020

bei den Akten.

Darin hielt dieser fest , der Beschwerdeführe r habe sich im Zeitraum vom 30. Oktober 2019 bis 1. Juli 2020 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befunden. In diesem Zeitraum habe er den Beschwerdeführer immer wieder ganz oder teilweise krankschreiben müssen. Die demselben zur Last gelegten unentschuldigten Absenzen sowie Nichterreichbarkeit seien aus psychiatrischer Sicht nicht selbstverschuldet, sondern auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers zurückzuführen ( Urk. 6/37). 4.

Ausweislich der Akten steht fest und ist auch unbestritten, dass der Beschwerde führer der Arbeit wiederholt (vgl. Urk. 6/82, E. 3.1) , zuletzt vom 8 . Februar

bis 3 0. Juni 2020, unentschuldigt fernblieb und er dabei auch jegliche Kontakt versuche der ehemaligen Arbeitgeberin ignorierte . D as Arbeits unfähigkeits zeugnis, worin Dr. A.___ dem Beschwerdeführer vom 10. Februar bis 3 0. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert e , datiert vom 1. Juli 2020 ( Urk. 6/99 , Urk. 6/119 ) und erging damit

erst nach der Kündigung vom 30. März 2020 (vgl. Urk. 6/110, E. 3.2) . Erstellt und unbestritten ist weiter , dass der Beschwerd eführer mit Einschreiben vom 9. Oktober 2019 infolge unentschuldigter Abwesenheiten verwarnt worden

(vgl. Urk. 6/82, E. 3.1)

und die Kündigung aus demselben Grund

erfolgt ist ( Urk. 6/110, E. 3.2; vgl. auch das Arbeitszeugnis, Urk. 6/25 sowie die Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 6/112 ) . Mithin hat der Beschwerdeführer durch seine unentschuldigte und nachrichtenlose Abwesenheit der ehemaligen Arbeit geberin Anlass zur Kündigung gegeben, was er –

jedenfalls s pätes tens seit der Verwarnung

- voraussehen konnte und in Kauf genommen hat . Aus dem Um stand, dass

d ie unentschuldigten Absenzen und die Unerreichbarkeit auf dessen

psychische Probleme

zurückzuführen seien (vgl. Schreiben von Dr. A.___ vom 2 6. Oktober 2020, Urk. 6/37 , E . 3.4 ) , lässt sich nichts zu m Vorteil des Beschwerdeführers ableiten.

Insbesondere

ist damit weder gesagt noch ausge wiesen , dass es ihm

ungeachtet seiner psychischen Probleme nicht möglich resp.

nicht zuzumuten gewesen wäre, ein Arztzeugnis einzureichen , zumal sich sein psychischer Gesundheitszustand nicht derart verschlechtert hatte, dass er einer stationären Behandlung bedurft hätte . Auch war ihm dies im Zusammenhang mit der ersten Abwesenheit ab September 2019 offenbar noch möglich (vgl. 6/112) ; ein Selbstverschulden im Sinne der A rbeitslosenversicherung liegt

dann vor, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen ver meidbaren Verhalten des V ersicherten liegt (vgl. Kupfer B u c h er, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2018, S. 206 zu Art. 30 mit weiteren Hinweisen). Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum ab Februar 2020 rechts wirksam hat vertreten lassen, ist nicht ausgewiesen und hat er auch nicht behauptet (vgl. Urk. 1 S. 2) .

Daran ändert auch die beschwerdeweise eingereichte Korrespondenz vom 2. Dezember 2020 nichts ( Urk. 3/6). Soweit der Beschwerde führer geltend machte, die ihm gekündigte Arbeitsstelle sei ursächlic h für seine Erkrankung und deren Fortführung

(sinngemäss) aus gesundheitlichen Gründ en unzumutbar gewesen (vgl. E. 3.3) , ist festzuhalten, dass er auch unter diesen Um ständen verpflichtet gewesen wäre, sich bei der Arbeitgeberin abzumelden und die erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen.

Die Beschwerdegegnerin gelangte folglich zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben und diese selbstverschuldet . 5. 5.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV).

5.2

Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstelldauer von 36 Tagen (Urk. 2 S. 5 ) entspricht einer Sanktion im unteren Bereich des schweren Verschuldens und erweist sich in Anbetracht der einschlägigen bundesgericht lichen Rechtsprechung, welche bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Regel von einem schweren Verschulden ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 8 mit Hinweisen), sowie unter Würdigung der konkreten Umstände ( wiederholte unentschuldigte Abwesenheiten über einen längeren Zeitraum, Verwarnung , vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz . D75 Ziff. 1.B )

als

wohlwollend und jedenfalls nicht un angemessen .

Zudem

darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2).

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FankhauserHediger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 7. September 2020, Urk. 6/65 ff. , Urk. 6/60 ff. ), stellt e die ALK den Versicherte n mit Verfügung vom

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).

E. 1.2 Nach Art. 30 Abs.1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs gesetz, AVIG ) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzu stellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versi cherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat ( Art. 44 Abs. 1 lit

a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV ).

E. 1.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen ge mäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).

Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs förderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV an wendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung be wirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1, und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung in der Anspruchs berechtigung von 36 Tagen (Urk. 2) im Wesentlichen damit, der Beschwerde führer habe seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet , indem er für die Arbeits geberin über Wochen hinweg unerreichbar gewesen und unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Damit habe er seine vertragliche Treuepflicht verletzt und die Kündigung schuldhaft herbeigeführt ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die unentschuldigten Absenzen sowie Nichterreichbarkeit seien nicht selbst verschul det, sondern auf seine psychischen Probleme zurückzuführen ( Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist damit , ob der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Arbeitgeberin mit seinem (zumindest eventualvorsätzlichen) Verhalten begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV gegeben hat.

E. 3 0. September 2020 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosig keit für die Dauer von 36 Tagen ab 1. Juli 2020 in der Ansp ruchsberechtigung ein (Urk. 6/46

ff. ). Die vom Versicherten am 2 9. Oktober 2020

dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/36 ) wies die ALK mit E insprachee ntscheid vom 8. März 2021 ab (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___

am 2 1. April 2021 Beschwerde und be antragte sinn gemäss , es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegner in schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 1 . Mai 20 21 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Mit Einschreiben vom 9. Oktob er 2019 verwarnte die ehemalige Arbeitgeberin den Beschwerdeführer. Sie hielt dabei im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei in den letzten Wochen sowie seit dem 7. Oktober 2019 erneut nachrichtenlos und unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen. Es werde erwartet, dass er bis spätestens am 1 4. Oktober 2019 ein Arztzeugnis einreiche oder seine Arbeits lei s tung anbiete. Andernfalls werde Arbeitsverweigerung vermutet ; diesfalls behalte sie (die Arbeitgeberin) sich eine fristlose Kündigung vor ( Urk. 6/82).

E. 3.2 Dem Kündigungsschreiben vom 3 0. März 2020 zufolge sei de r Beschwerdeführer zunächst seit dem 23. September 2019 k rankheits halber abwesend gewesen ; vom 3. Dezember 2019 bis 7. Februar 2020 habe er in einem 50%-Pensum gearbeitet . Seit dem 8. Februar 2020 s ei der Beschwerdeführer erneut der Arbeit fern geblieben, ohne entsprechende s Arztzeugnis oder entsprechende Information. Zu dem habe er weder auf Telefonate noch Textnachrichten reagiert ( Urk. 6/110, vgl. auch das Einschreiben vom 2 2. April 2020, Urk. 6/108; vgl. ausserdem die Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Juli 2020, Urk. 6/113, Urk. 6/111) .

E. 3.3 In ihrer Stellungnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 8. September 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt die ehemalige Arbeit geberin fest, der Beschwerdeführer sei der Arbeit seit dem 8. Februar 2020 unentschuldigt ferngeblieben. Jegliche Kontaktaufnahme sei erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführe r habe weder auf Telefonate und Textnachricht en ( Whatsapp , SMS) noch auf einen Hausbesuch reagiert. Zudem habe sich seit Mai 2019 eine Arbeitsverschlechterung eingestellt. Ungeachtet dessen sei eine ordent liche Kündigung ausgesprochen worden ( Urk. 6/75 f.).

Dazu nahm der Beschwerdeführer

am 1 7. September 2020 wie folgt Stellung: E r sei nicht in der psychischen Verfassung gewesen, den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden. Dies sei der ehemaligen Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Kündigung bewusst gewesen. Die Kündigung sei aus seiner Sicht nicht selbst verschuldet erfolgt. In den vergangenen Jahren sei infolge Arbeitsüberlastung und diversen betrieblichen Gründen ein Burn-out und in diesem Zusammenhang eine Depression entstanden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sich eine drastische Verbesserung seines psychischen Zustandes eingestellt . Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und dem ehe maligen Arbeitsplatz ( Urk. 6/65

f.) . Letzteres ergebe sich auch aus dem Bericht von

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psyc hotherapie, vom 6. Juli 202 0. Darin hielt dieser im Wesentlichen fest, es liege subjektiv ein situativ-kontextgebundenes, reaktiv-arbeitsbezogenes Geschehen vor mit konsekutiver Stresssymptomatik und psychisch-emotionaler Überforderung vor. Eine Rückkehr in die alten, angestammten Arbeitsverhältnisse seien unzumutbar. Die subjektiv-eigenanamnestischen Angaben zur Krankheitsbegründung und Psychodynamik des Geschehens seien im Rahmen eines biopsychosozialen Krankheitsverständnisses plausibel und nachvollziehbar sowie subjektzentrie r t stimmig und erlebnisbasiert ( Urk. 6/60 ff.).

E. 3.4 Schliesslich liegt das Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. Oktober 2020

bei den Akten.

Darin hielt dieser fest , der Beschwerdeführe r habe sich im Zeitraum vom 30. Oktober 2019 bis 1. Juli 2020 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befunden. In diesem Zeitraum habe er den Beschwerdeführer immer wieder ganz oder teilweise krankschreiben müssen. Die demselben zur Last gelegten unentschuldigten Absenzen sowie Nichterreichbarkeit seien aus psychiatrischer Sicht nicht selbstverschuldet, sondern auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers zurückzuführen ( Urk. 6/37).

E. 4 Ausweislich der Akten steht fest und ist auch unbestritten, dass der Beschwerde führer der Arbeit wiederholt (vgl. Urk. 6/82, E. 3.1) , zuletzt vom

E. 8 . Februar

bis 3 0. Juni 2020, unentschuldigt fernblieb und er dabei auch jegliche Kontakt versuche der ehemaligen Arbeitgeberin ignorierte . D as Arbeits unfähigkeits zeugnis, worin Dr. A.___ dem Beschwerdeführer vom 10. Februar bis 3 0. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert e , datiert vom 1. Juli 2020 ( Urk. 6/99 , Urk. 6/119 ) und erging damit

erst nach der Kündigung vom 30. März 2020 (vgl. Urk. 6/110, E. 3.2) . Erstellt und unbestritten ist weiter , dass der Beschwerd eführer mit Einschreiben vom 9. Oktober 2019 infolge unentschuldigter Abwesenheiten verwarnt worden

(vgl. Urk. 6/82, E. 3.1)

und die Kündigung aus demselben Grund

erfolgt ist ( Urk. 6/110, E. 3.2; vgl. auch das Arbeitszeugnis, Urk. 6/25 sowie die Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 6/112 ) . Mithin hat der Beschwerdeführer durch seine unentschuldigte und nachrichtenlose Abwesenheit der ehemaligen Arbeit geberin Anlass zur Kündigung gegeben, was er –

jedenfalls s pätes tens seit der Verwarnung

- voraussehen konnte und in Kauf genommen hat . Aus dem Um stand, dass

d ie unentschuldigten Absenzen und die Unerreichbarkeit auf dessen

psychische Probleme

zurückzuführen seien (vgl. Schreiben von Dr. A.___ vom 2 6. Oktober 2020, Urk. 6/37 , E . 3.4 ) , lässt sich nichts zu m Vorteil des Beschwerdeführers ableiten.

Insbesondere

ist damit weder gesagt noch ausge wiesen , dass es ihm

ungeachtet seiner psychischen Probleme nicht möglich resp.

nicht zuzumuten gewesen wäre, ein Arztzeugnis einzureichen , zumal sich sein psychischer Gesundheitszustand nicht derart verschlechtert hatte, dass er einer stationären Behandlung bedurft hätte . Auch war ihm dies im Zusammenhang mit der ersten Abwesenheit ab September 2019 offenbar noch möglich (vgl. 6/112) ; ein Selbstverschulden im Sinne der A rbeitslosenversicherung liegt

dann vor, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen ver meidbaren Verhalten des V ersicherten liegt (vgl. Kupfer B u c h er, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2018, S. 206 zu Art. 30 mit weiteren Hinweisen). Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum ab Februar 2020 rechts wirksam hat vertreten lassen, ist nicht ausgewiesen und hat er auch nicht behauptet (vgl. Urk. 1 S. 2) .

Daran ändert auch die beschwerdeweise eingereichte Korrespondenz vom 2. Dezember 2020 nichts ( Urk. 3/6). Soweit der Beschwerde führer geltend machte, die ihm gekündigte Arbeitsstelle sei ursächlic h für seine Erkrankung und deren Fortführung

(sinngemäss) aus gesundheitlichen Gründ en unzumutbar gewesen (vgl. E. 3.3) , ist festzuhalten, dass er auch unter diesen Um ständen verpflichtet gewesen wäre, sich bei der Arbeitgeberin abzumelden und die erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen.

Die Beschwerdegegnerin gelangte folglich zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben und diese selbstverschuldet . 5. 5.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV).

5.2

Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstelldauer von 36 Tagen (Urk. 2 S. 5 ) entspricht einer Sanktion im unteren Bereich des schweren Verschuldens und erweist sich in Anbetracht der einschlägigen bundesgericht lichen Rechtsprechung, welche bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Regel von einem schweren Verschulden ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 8 mit Hinweisen), sowie unter Würdigung der konkreten Umstände ( wiederholte unentschuldigte Abwesenheiten über einen längeren Zeitraum, Verwarnung , vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz . D75 Ziff. 1.B )

als

wohlwollend und jedenfalls nicht un angemessen .

Zudem

darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2).

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FankhauserHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00130

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 3 0. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1987 geborene X.___

war seit dem 1. Februar 2014 als S achbearbe iter Rechnungswesen bei der Y.___ AG angestellt, ehe das Arbeits verhältnis seitens der Arbeitgeberin unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. Juni 2020 aufgelöst wurde (Urk. 6/112f., Urk. 6/ 122 ). Am 3 0 . Juni 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/ 123 ) und beantragte am 6. Juli 2020 ab dem 1. J uli 2020 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/103 ). Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) von der Arbeitgeberin eine Stellungnahme zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein geholt hatte ( vgl. Stellungnahme vom 8. September 2020 , Urk. 6/74 ff ., Urk. 6/73 ) und sich der Versicherte

hierzu hatte vernehmen lassen ( vgl. Stellungnahme vom 1 7. September 2020, Urk. 6/65 ff. , Urk. 6/60 ff. ), stellt e die ALK den Versicherte n mit Verfügung vom 3 0. September 2020 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosig keit für die Dauer von 36 Tagen ab 1. Juli 2020 in der Ansp ruchsberechtigung ein (Urk. 6/46

ff. ). Die vom Versicherten am 2 9. Oktober 2020

dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/36 ) wies die ALK mit E insprachee ntscheid vom 8. März 2021 ab (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___

am 2 1. April 2021 Beschwerde und be antragte sinn gemäss , es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegner in schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 1 . Mai 20 21 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung). 1.2

Nach Art. 30 Abs.1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs gesetz, AVIG ) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzu stellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versi cherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat ( Art. 44 Abs. 1 lit

a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV ). 1.3

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen ge mäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).

Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs förderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV an wendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung be wirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1, und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung in der Anspruchs berechtigung von 36 Tagen (Urk. 2) im Wesentlichen damit, der Beschwerde führer habe seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet , indem er für die Arbeits geberin über Wochen hinweg unerreichbar gewesen und unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Damit habe er seine vertragliche Treuepflicht verletzt und die Kündigung schuldhaft herbeigeführt ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die unentschuldigten Absenzen sowie Nichterreichbarkeit seien nicht selbst verschul det, sondern auf seine psychischen Probleme zurückzuführen ( Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist damit , ob der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Arbeitgeberin mit seinem (zumindest eventualvorsätzlichen) Verhalten begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV gegeben hat. 3. 3.1

Mit Einschreiben vom 9. Oktob er 2019 verwarnte die ehemalige Arbeitgeberin den Beschwerdeführer. Sie hielt dabei im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei in den letzten Wochen sowie seit dem 7. Oktober 2019 erneut nachrichtenlos und unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen. Es werde erwartet, dass er bis spätestens am 1 4. Oktober 2019 ein Arztzeugnis einreiche oder seine Arbeits lei s tung anbiete. Andernfalls werde Arbeitsverweigerung vermutet ; diesfalls behalte sie (die Arbeitgeberin) sich eine fristlose Kündigung vor ( Urk. 6/82). 3.2

Dem Kündigungsschreiben vom 3 0. März 2020 zufolge sei de r Beschwerdeführer zunächst seit dem 23. September 2019 k rankheits halber abwesend gewesen ; vom 3. Dezember 2019 bis 7. Februar 2020 habe er in einem 50%-Pensum gearbeitet . Seit dem 8. Februar 2020 s ei der Beschwerdeführer erneut der Arbeit fern geblieben, ohne entsprechende s Arztzeugnis oder entsprechende Information. Zu dem habe er weder auf Telefonate noch Textnachrichten reagiert ( Urk. 6/110, vgl. auch das Einschreiben vom 2 2. April 2020, Urk. 6/108; vgl. ausserdem die Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Juli 2020, Urk. 6/113, Urk. 6/111) . 3.3

In ihrer Stellungnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 8. September 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt die ehemalige Arbeit geberin fest, der Beschwerdeführer sei der Arbeit seit dem 8. Februar 2020 unentschuldigt ferngeblieben. Jegliche Kontaktaufnahme sei erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführe r habe weder auf Telefonate und Textnachricht en ( Whatsapp , SMS) noch auf einen Hausbesuch reagiert. Zudem habe sich seit Mai 2019 eine Arbeitsverschlechterung eingestellt. Ungeachtet dessen sei eine ordent liche Kündigung ausgesprochen worden ( Urk. 6/75 f.).

Dazu nahm der Beschwerdeführer

am 1 7. September 2020 wie folgt Stellung: E r sei nicht in der psychischen Verfassung gewesen, den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden. Dies sei der ehemaligen Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Kündigung bewusst gewesen. Die Kündigung sei aus seiner Sicht nicht selbst verschuldet erfolgt. In den vergangenen Jahren sei infolge Arbeitsüberlastung und diversen betrieblichen Gründen ein Burn-out und in diesem Zusammenhang eine Depression entstanden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sich eine drastische Verbesserung seines psychischen Zustandes eingestellt . Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und dem ehe maligen Arbeitsplatz ( Urk. 6/65

f.) . Letzteres ergebe sich auch aus dem Bericht von

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psyc hotherapie, vom 6. Juli 202 0. Darin hielt dieser im Wesentlichen fest, es liege subjektiv ein situativ-kontextgebundenes, reaktiv-arbeitsbezogenes Geschehen vor mit konsekutiver Stresssymptomatik und psychisch-emotionaler Überforderung vor. Eine Rückkehr in die alten, angestammten Arbeitsverhältnisse seien unzumutbar. Die subjektiv-eigenanamnestischen Angaben zur Krankheitsbegründung und Psychodynamik des Geschehens seien im Rahmen eines biopsychosozialen Krankheitsverständnisses plausibel und nachvollziehbar sowie subjektzentrie r t stimmig und erlebnisbasiert ( Urk. 6/60 ff.). 3.4

Schliesslich liegt das Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. Oktober 2020

bei den Akten.

Darin hielt dieser fest , der Beschwerdeführe r habe sich im Zeitraum vom 30. Oktober 2019 bis 1. Juli 2020 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befunden. In diesem Zeitraum habe er den Beschwerdeführer immer wieder ganz oder teilweise krankschreiben müssen. Die demselben zur Last gelegten unentschuldigten Absenzen sowie Nichterreichbarkeit seien aus psychiatrischer Sicht nicht selbstverschuldet, sondern auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers zurückzuführen ( Urk. 6/37). 4.

Ausweislich der Akten steht fest und ist auch unbestritten, dass der Beschwerde führer der Arbeit wiederholt (vgl. Urk. 6/82, E. 3.1) , zuletzt vom 8 . Februar

bis 3 0. Juni 2020, unentschuldigt fernblieb und er dabei auch jegliche Kontakt versuche der ehemaligen Arbeitgeberin ignorierte . D as Arbeits unfähigkeits zeugnis, worin Dr. A.___ dem Beschwerdeführer vom 10. Februar bis 3 0. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert e , datiert vom 1. Juli 2020 ( Urk. 6/99 , Urk. 6/119 ) und erging damit

erst nach der Kündigung vom 30. März 2020 (vgl. Urk. 6/110, E. 3.2) . Erstellt und unbestritten ist weiter , dass der Beschwerd eführer mit Einschreiben vom 9. Oktober 2019 infolge unentschuldigter Abwesenheiten verwarnt worden

(vgl. Urk. 6/82, E. 3.1)

und die Kündigung aus demselben Grund

erfolgt ist ( Urk. 6/110, E. 3.2; vgl. auch das Arbeitszeugnis, Urk. 6/25 sowie die Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 6/112 ) . Mithin hat der Beschwerdeführer durch seine unentschuldigte und nachrichtenlose Abwesenheit der ehemaligen Arbeit geberin Anlass zur Kündigung gegeben, was er –

jedenfalls s pätes tens seit der Verwarnung

- voraussehen konnte und in Kauf genommen hat . Aus dem Um stand, dass

d ie unentschuldigten Absenzen und die Unerreichbarkeit auf dessen

psychische Probleme

zurückzuführen seien (vgl. Schreiben von Dr. A.___ vom 2 6. Oktober 2020, Urk. 6/37 , E . 3.4 ) , lässt sich nichts zu m Vorteil des Beschwerdeführers ableiten.

Insbesondere

ist damit weder gesagt noch ausge wiesen , dass es ihm

ungeachtet seiner psychischen Probleme nicht möglich resp.

nicht zuzumuten gewesen wäre, ein Arztzeugnis einzureichen , zumal sich sein psychischer Gesundheitszustand nicht derart verschlechtert hatte, dass er einer stationären Behandlung bedurft hätte . Auch war ihm dies im Zusammenhang mit der ersten Abwesenheit ab September 2019 offenbar noch möglich (vgl. 6/112) ; ein Selbstverschulden im Sinne der A rbeitslosenversicherung liegt

dann vor, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen ver meidbaren Verhalten des V ersicherten liegt (vgl. Kupfer B u c h er, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2018, S. 206 zu Art. 30 mit weiteren Hinweisen). Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum ab Februar 2020 rechts wirksam hat vertreten lassen, ist nicht ausgewiesen und hat er auch nicht behauptet (vgl. Urk. 1 S. 2) .

Daran ändert auch die beschwerdeweise eingereichte Korrespondenz vom 2. Dezember 2020 nichts ( Urk. 3/6). Soweit der Beschwerde führer geltend machte, die ihm gekündigte Arbeitsstelle sei ursächlic h für seine Erkrankung und deren Fortführung

(sinngemäss) aus gesundheitlichen Gründ en unzumutbar gewesen (vgl. E. 3.3) , ist festzuhalten, dass er auch unter diesen Um ständen verpflichtet gewesen wäre, sich bei der Arbeitgeberin abzumelden und die erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen.

Die Beschwerdegegnerin gelangte folglich zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben und diese selbstverschuldet . 5. 5.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV).

5.2

Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstelldauer von 36 Tagen (Urk. 2 S. 5 ) entspricht einer Sanktion im unteren Bereich des schweren Verschuldens und erweist sich in Anbetracht der einschlägigen bundesgericht lichen Rechtsprechung, welche bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Regel von einem schweren Verschulden ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 8 mit Hinweisen), sowie unter Würdigung der konkreten Umstände ( wiederholte unentschuldigte Abwesenheiten über einen längeren Zeitraum, Verwarnung , vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz . D75 Ziff. 1.B )

als

wohlwollend und jedenfalls nicht un angemessen .

Zudem

darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2).

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FankhauserHediger