Sachverhalt
1.
Die 1961 geborene X.___ war seit 2006 selbständigerwerbend e Hunde tagesbetreuerin (Urk. 11 /8) . Gemäss Mutationsmeldung des Regionalen Arbeits vermittlungszentrums (RAV) Z.___ vom 5. Januar 2021
meldete sie sich am
1 3. Ju li 2020 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 11/1); am 2 0. Januar 2021 (Eingangsdatum) beantragte X.___
Arbe itslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2020 (Urk. 11/8) . Zeitgleich reichte sie fünf Arbeitsunfähigkeits zeugnisse infolge Krankheit resp. Unfall für die Zeiträume vom 2 9. Juli bis 2 8. August 2020, 1. bis 3 1. Oktober 2020, 1. bis 30. N ovember 2020 sowie 7. Dezember 2020 bis 3 1. Januar 2021 ein (Urk. 11/3-6).
Mit Kassenverfügung vom 23. Januar 2021 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigun g und begründete dies damit, die Versicherte habe die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und sei von der Erfüllung de rselben nicht befreit (Urk. 11/9). Die da gegen von X.___ am 23. Februar 202 1 (Eingangs datum) erhobene Einsprache (Urk. 11/12) wies die Unia Arbeitslosenkass e mit Einspracheentscheid vom 1. März 2021 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 3. April 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, sie sei in Anwendung
von Art. 14 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol ven zentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz,
AVIG) von der Beitrags pflicht zu befreien und es sei en ihr Taggelder der Arbeitslosenversicherung
auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwer deführerin am 1 0. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Ver bindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (seit dem 1. Januar 2017 gültige Fassung); b.
Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Versicherungs schutz der Arbeitslosenversicherung setze eine AHV-beitragspflichtige unselb ständige Erwerbstätigkeit voraus; bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstä tigkeit bestehe kein Versicherungsschutz durch die Arbeitslosenversicherung. Ent sprechend könnten Befreiungsgründe auch nur von Personen geltend gemacht werden, die an der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit verhindert gewesen seien; bei Selbständigerwerbenden fehle es an dieser K ausalität (Urk. 1). 2.2
Die Beschwerde führerin hielt dafür, sie sei in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Beitragspflicht zu befreien, da sie «aus ähnlichen Gründen» gezwungen gewesen sei, ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen. Beim «ähnlichen Grund» handle es sich um einen vom Gesetzgeber bewusst offen formulierten unbe stimm ten Rechtsbegriff, welcher unter systematischen und teleologischen Gesichts punkten auszulegen sei. Aufgrund der aktuellen Lage sowie unzähligen Covid -Erlassen des Bundesrates sei die Beschwerdeführerin unverschuldet in eine Schief lage geraten. Sie habe 13 Jahre als selbständigerwerbende
H undebetreuerin ein Unternehmen geführt und Menschen aus dem tertiären Bereich eine Anstel lung oder gar Ausbildung ermöglicht. Aufgrund des ersten Lockdowns hätten ihre
Kunden keinen Bedarf mehr gehabt, ihre Hunde fremdbetreuen zu lassen. Dies habe zu einer Umsatzeinbusse von gut 90 % geführt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ihre Mitarbeiter zu 100 % aus der eigenen Tasche entschädigt in der Hoffnung, für ihre Mitarbeiter Kurzarbeitsentschädigung zu erhalten. Leider sei dies abgelehnt worden, weil sie die äussert knappe Anmeldefrist von drei Tagen verpasst habe. Auch in den Sommermonaten habe die Beschwerde führerin wirtschaftlich nicht genesen können, weil ihre Kunden – nicht zuletzt auf Weisung des BAG und des Bundesrates – nicht in Urlaub hätten verreisen können und weitgehend im Homeoffice gearbeitet hätten. Es sei absehbar gewe sen, dass die Beschwerdeführerin – über kurz oder lang – ihre Firma habe aufge ben müssen. So sei ihr keine andere Wahl geblieben, als alle Mitarbeiter per 3 1. O ktober 2020 zu entlassen, die Firma per Ende 2020 aufzulösen und sich u m eine unselbständige Anstellung zu bemühen. Mithin gelte der wirtschaftliche Ruin – herbeigeführt durch die Weisungen des Bundesrates - als «ähnlicher Grund» im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG. Die Weisungen stünden ganz klar in einem kausalen Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Zwangslage und der Notwendigkeit, eine unselbständige Arbeit aufzunehmen (Urk. 1). 3. 3.1
Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit nicht erfüllt. Als dann ergibt sich au fgrund der vorhandenen Akten und beschwerdeweisen Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder oder erstmals ins Erwerbsleben eintreten, sondern von einer - nicht versicherten
- selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG e contrario) in eine unselbstständige wechseln will. Bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, aus einer früheren Arbeitnehmer tätigkeit werde die Beitragszeit in der Rahmenfrist noch erfüllt
– was vorliegend weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird . Die Arbeitnehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungsschutz geniesst, kann nicht dadurch hergestellt werden, dass eine Person im Nachhinein für diejenige Zeit, während welcher sie eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit erklärt wird. Die Befreiungstat bestände können die fehlende Versicherteneigenschaft nicht schaffen. Sie über nehmen vielmehr die Funktion der Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung. Die fehlende Versicherteneigenschaft infolge Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Zeit vor Anrufung eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 AVIG
schliesst
im vorliegenden Fall die Berufung auf diese Ausnahmeregelung somit aus
(vgl. Urteil des Bundesgerichts C 14/04 vom 31. März 2006 E. 3.2 mit Hinweisen) . Daran ändern auch die
beschwerdeweisen Ausführungen zum wirtschaftlichen R uin, der „durch die Weisungen des Bundesrates“ herbeigeführt worden sei, nichts . Insbe sondere ist betreffend
Art. 14 Abs. 2 AVIG hervorzuheben, dass d ie Besc hwerde führerin vor der Anmeldung beim RAV einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war und von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Tätigke it wechseln will. Damit nimmt sie weder eine solche erstmals oder wieder auf, noch dehnt sie diese aus. Da die Beschwerdeführerin selbstständigerwerbend war, stellt sich die Frage der Beitragsbefreiung für eine Arbeitslosigkeit somit nicht . Davon abgesehen konnten
Selbständigerwerbende, die aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
einen Erwerb sausfall erlitten haben, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungs verbot betroffen waren (sog. H ärtefä ll e)
–
so wie beschwerdeweise sinngemäss geltend gemacht -, gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerb sausfall im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Verordnung Erwerb sausfall)
einen (allfälligen) Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschä digung geltend machen . Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde eigens für solche Fallkonstellationen geschaffen; das Arbeitslosen versicherungs gesetz ist hierfür nicht einschlägig. Daran ändert freilich auch der abschlägige Gerichts entscheid im Verfahren EE.2020.00013 vom 5. Dezember 2020, worin das hiesige Gericht einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz ver neint hat, nichts. 3.2
Zusammenfasend
erfüllt die Beschwerdeführerin weder das Erfordernis einer beitragspflicht ig en Beschäftigung von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 AVIG) noch kann sie sich auf ei nen Befreiungsgrund nach
Art. 14 AVIG berufen . Damit hat die Besch werdegegnerin einen Anspruch der Beschwer deführerin auf Arbeitslosen entschädigung zu Recht verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw
Y.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 (Eingangs datum) erhobene Einsprache (Urk. 11/12) wies die Unia Arbeitslosenkass e mit Einspracheentscheid vom 1. März 2021 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs.
E. 1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (seit dem 1. Januar 2017 gültige Fassung); b.
Krankheit (Art.
E. 2 AVIG), und die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Versicherungs schutz der Arbeitslosenversicherung setze eine AHV-beitragspflichtige unselb ständige Erwerbstätigkeit voraus; bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstä tigkeit bestehe kein Versicherungsschutz durch die Arbeitslosenversicherung. Ent sprechend könnten Befreiungsgründe auch nur von Personen geltend gemacht werden, die an der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit verhindert gewesen seien; bei Selbständigerwerbenden fehle es an dieser K ausalität (Urk. 1).
E. 2.2 Die Beschwerde führerin hielt dafür, sie sei in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Beitragspflicht zu befreien, da sie «aus ähnlichen Gründen» gezwungen gewesen sei, ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen. Beim «ähnlichen Grund» handle es sich um einen vom Gesetzgeber bewusst offen formulierten unbe stimm ten Rechtsbegriff, welcher unter systematischen und teleologischen Gesichts punkten auszulegen sei. Aufgrund der aktuellen Lage sowie unzähligen Covid -Erlassen des Bundesrates sei die Beschwerdeführerin unverschuldet in eine Schief lage geraten. Sie habe 13 Jahre als selbständigerwerbende
H undebetreuerin ein Unternehmen geführt und Menschen aus dem tertiären Bereich eine Anstel lung oder gar Ausbildung ermöglicht. Aufgrund des ersten Lockdowns hätten ihre
Kunden keinen Bedarf mehr gehabt, ihre Hunde fremdbetreuen zu lassen. Dies habe zu einer Umsatzeinbusse von gut 90 % geführt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ihre Mitarbeiter zu 100 % aus der eigenen Tasche entschädigt in der Hoffnung, für ihre Mitarbeiter Kurzarbeitsentschädigung zu erhalten. Leider sei dies abgelehnt worden, weil sie die äussert knappe Anmeldefrist von drei Tagen verpasst habe. Auch in den Sommermonaten habe die Beschwerde führerin wirtschaftlich nicht genesen können, weil ihre Kunden – nicht zuletzt auf Weisung des BAG und des Bundesrates – nicht in Urlaub hätten verreisen können und weitgehend im Homeoffice gearbeitet hätten. Es sei absehbar gewe sen, dass die Beschwerdeführerin – über kurz oder lang – ihre Firma habe aufge ben müssen. So sei ihr keine andere Wahl geblieben, als alle Mitarbeiter per 3 1. O ktober 2020 zu entlassen, die Firma per Ende 2020 aufzulösen und sich u m eine unselbständige Anstellung zu bemühen. Mithin gelte der wirtschaftliche Ruin – herbeigeführt durch die Weisungen des Bundesrates - als «ähnlicher Grund» im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG. Die Weisungen stünden ganz klar in einem kausalen Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Zwangslage und der Notwendigkeit, eine unselbständige Arbeit aufzunehmen (Urk. 1). 3.
E. 3 ATSG), Unfall (Art.
E. 3.1 Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit nicht erfüllt. Als dann ergibt sich au fgrund der vorhandenen Akten und beschwerdeweisen Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder oder erstmals ins Erwerbsleben eintreten, sondern von einer - nicht versicherten
- selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG e contrario) in eine unselbstständige wechseln will. Bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, aus einer früheren Arbeitnehmer tätigkeit werde die Beitragszeit in der Rahmenfrist noch erfüllt
– was vorliegend weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird . Die Arbeitnehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungsschutz geniesst, kann nicht dadurch hergestellt werden, dass eine Person im Nachhinein für diejenige Zeit, während welcher sie eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit erklärt wird. Die Befreiungstat bestände können die fehlende Versicherteneigenschaft nicht schaffen. Sie über nehmen vielmehr die Funktion der Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung. Die fehlende Versicherteneigenschaft infolge Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Zeit vor Anrufung eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 AVIG
schliesst
im vorliegenden Fall die Berufung auf diese Ausnahmeregelung somit aus
(vgl. Urteil des Bundesgerichts C 14/04 vom 31. März 2006 E. 3.2 mit Hinweisen) . Daran ändern auch die
beschwerdeweisen Ausführungen zum wirtschaftlichen R uin, der „durch die Weisungen des Bundesrates“ herbeigeführt worden sei, nichts . Insbe sondere ist betreffend
Art. 14 Abs. 2 AVIG hervorzuheben, dass d ie Besc hwerde führerin vor der Anmeldung beim RAV einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war und von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Tätigke it wechseln will. Damit nimmt sie weder eine solche erstmals oder wieder auf, noch dehnt sie diese aus. Da die Beschwerdeführerin selbstständigerwerbend war, stellt sich die Frage der Beitragsbefreiung für eine Arbeitslosigkeit somit nicht . Davon abgesehen konnten
Selbständigerwerbende, die aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
einen Erwerb sausfall erlitten haben, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungs verbot betroffen waren (sog. H ärtefä ll e)
–
so wie beschwerdeweise sinngemäss geltend gemacht -, gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerb sausfall im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Verordnung Erwerb sausfall)
einen (allfälligen) Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschä digung geltend machen . Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde eigens für solche Fallkonstellationen geschaffen; das Arbeitslosen versicherungs gesetz ist hierfür nicht einschlägig. Daran ändert freilich auch der abschlägige Gerichts entscheid im Verfahren EE.2020.00013 vom 5. Dezember 2020, worin das hiesige Gericht einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz ver neint hat, nichts.
E. 3.2 Zusammenfasend
erfüllt die Beschwerdeführerin weder das Erfordernis einer beitragspflicht ig en Beschäftigung von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 AVIG) noch kann sie sich auf ei nen Befreiungsgrund nach
Art. 14 AVIG berufen . Damit hat die Besch werdegegnerin einen Anspruch der Beschwer deführerin auf Arbeitslosen entschädigung zu Recht verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw
Y.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art.
E. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art.
E. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00119
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
28. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch MLaw
Y.___ gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1961 geborene X.___ war seit 2006 selbständigerwerbend e Hunde tagesbetreuerin (Urk. 11 /8) . Gemäss Mutationsmeldung des Regionalen Arbeits vermittlungszentrums (RAV) Z.___ vom 5. Januar 2021
meldete sie sich am
1 3. Ju li 2020 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 11/1); am 2 0. Januar 2021 (Eingangsdatum) beantragte X.___
Arbe itslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2020 (Urk. 11/8) . Zeitgleich reichte sie fünf Arbeitsunfähigkeits zeugnisse infolge Krankheit resp. Unfall für die Zeiträume vom 2 9. Juli bis 2 8. August 2020, 1. bis 3 1. Oktober 2020, 1. bis 30. N ovember 2020 sowie 7. Dezember 2020 bis 3 1. Januar 2021 ein (Urk. 11/3-6).
Mit Kassenverfügung vom 23. Januar 2021 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigun g und begründete dies damit, die Versicherte habe die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und sei von der Erfüllung de rselben nicht befreit (Urk. 11/9). Die da gegen von X.___ am 23. Februar 202 1 (Eingangs datum) erhobene Einsprache (Urk. 11/12) wies die Unia Arbeitslosenkass e mit Einspracheentscheid vom 1. März 2021 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 3. April 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, sie sei in Anwendung
von Art. 14 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol ven zentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz,
AVIG) von der Beitrags pflicht zu befreien und es sei en ihr Taggelder der Arbeitslosenversicherung
auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwer deführerin am 1 0. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah menfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Ver bindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (seit dem 1. Januar 2017 gültige Fassung); b.
Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Versicherungs schutz der Arbeitslosenversicherung setze eine AHV-beitragspflichtige unselb ständige Erwerbstätigkeit voraus; bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstä tigkeit bestehe kein Versicherungsschutz durch die Arbeitslosenversicherung. Ent sprechend könnten Befreiungsgründe auch nur von Personen geltend gemacht werden, die an der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit verhindert gewesen seien; bei Selbständigerwerbenden fehle es an dieser K ausalität (Urk. 1). 2.2
Die Beschwerde führerin hielt dafür, sie sei in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Beitragspflicht zu befreien, da sie «aus ähnlichen Gründen» gezwungen gewesen sei, ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen. Beim «ähnlichen Grund» handle es sich um einen vom Gesetzgeber bewusst offen formulierten unbe stimm ten Rechtsbegriff, welcher unter systematischen und teleologischen Gesichts punkten auszulegen sei. Aufgrund der aktuellen Lage sowie unzähligen Covid -Erlassen des Bundesrates sei die Beschwerdeführerin unverschuldet in eine Schief lage geraten. Sie habe 13 Jahre als selbständigerwerbende
H undebetreuerin ein Unternehmen geführt und Menschen aus dem tertiären Bereich eine Anstel lung oder gar Ausbildung ermöglicht. Aufgrund des ersten Lockdowns hätten ihre
Kunden keinen Bedarf mehr gehabt, ihre Hunde fremdbetreuen zu lassen. Dies habe zu einer Umsatzeinbusse von gut 90 % geführt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ihre Mitarbeiter zu 100 % aus der eigenen Tasche entschädigt in der Hoffnung, für ihre Mitarbeiter Kurzarbeitsentschädigung zu erhalten. Leider sei dies abgelehnt worden, weil sie die äussert knappe Anmeldefrist von drei Tagen verpasst habe. Auch in den Sommermonaten habe die Beschwerde führerin wirtschaftlich nicht genesen können, weil ihre Kunden – nicht zuletzt auf Weisung des BAG und des Bundesrates – nicht in Urlaub hätten verreisen können und weitgehend im Homeoffice gearbeitet hätten. Es sei absehbar gewe sen, dass die Beschwerdeführerin – über kurz oder lang – ihre Firma habe aufge ben müssen. So sei ihr keine andere Wahl geblieben, als alle Mitarbeiter per 3 1. O ktober 2020 zu entlassen, die Firma per Ende 2020 aufzulösen und sich u m eine unselbständige Anstellung zu bemühen. Mithin gelte der wirtschaftliche Ruin – herbeigeführt durch die Weisungen des Bundesrates - als «ähnlicher Grund» im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG. Die Weisungen stünden ganz klar in einem kausalen Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Zwangslage und der Notwendigkeit, eine unselbständige Arbeit aufzunehmen (Urk. 1). 3. 3.1
Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit nicht erfüllt. Als dann ergibt sich au fgrund der vorhandenen Akten und beschwerdeweisen Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder oder erstmals ins Erwerbsleben eintreten, sondern von einer - nicht versicherten
- selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG e contrario) in eine unselbstständige wechseln will. Bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, aus einer früheren Arbeitnehmer tätigkeit werde die Beitragszeit in der Rahmenfrist noch erfüllt
– was vorliegend weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird . Die Arbeitnehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungsschutz geniesst, kann nicht dadurch hergestellt werden, dass eine Person im Nachhinein für diejenige Zeit, während welcher sie eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit erklärt wird. Die Befreiungstat bestände können die fehlende Versicherteneigenschaft nicht schaffen. Sie über nehmen vielmehr die Funktion der Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung. Die fehlende Versicherteneigenschaft infolge Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Zeit vor Anrufung eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 AVIG
schliesst
im vorliegenden Fall die Berufung auf diese Ausnahmeregelung somit aus
(vgl. Urteil des Bundesgerichts C 14/04 vom 31. März 2006 E. 3.2 mit Hinweisen) . Daran ändern auch die
beschwerdeweisen Ausführungen zum wirtschaftlichen R uin, der „durch die Weisungen des Bundesrates“ herbeigeführt worden sei, nichts . Insbe sondere ist betreffend
Art. 14 Abs. 2 AVIG hervorzuheben, dass d ie Besc hwerde führerin vor der Anmeldung beim RAV einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war und von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Tätigke it wechseln will. Damit nimmt sie weder eine solche erstmals oder wieder auf, noch dehnt sie diese aus. Da die Beschwerdeführerin selbstständigerwerbend war, stellt sich die Frage der Beitragsbefreiung für eine Arbeitslosigkeit somit nicht . Davon abgesehen konnten
Selbständigerwerbende, die aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
einen Erwerb sausfall erlitten haben, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungs verbot betroffen waren (sog. H ärtefä ll e)
–
so wie beschwerdeweise sinngemäss geltend gemacht -, gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerb sausfall im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Verordnung Erwerb sausfall)
einen (allfälligen) Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschä digung geltend machen . Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde eigens für solche Fallkonstellationen geschaffen; das Arbeitslosen versicherungs gesetz ist hierfür nicht einschlägig. Daran ändert freilich auch der abschlägige Gerichts entscheid im Verfahren EE.2020.00013 vom 5. Dezember 2020, worin das hiesige Gericht einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz ver neint hat, nichts. 3.2
Zusammenfasend
erfüllt die Beschwerdeführerin weder das Erfordernis einer beitragspflicht ig en Beschäftigung von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 AVIG) noch kann sie sich auf ei nen Befreiungsgrund nach
Art. 14 AVIG berufen . Damit hat die Besch werdegegnerin einen Anspruch der Beschwer deführerin auf Arbeitslosen entschädigung zu Recht verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw
Y.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger