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AL.2021.00074

Mindestbeitragszeit erfüllt. Rückweisung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen.

Zürich SozVersG · 2021-05-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958 , meldete sich am 19. Juli 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 /256 ) und stellte am

26. August 2019 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbe itslosenentschädigung ab 1. August 2019 ( Urk. 7/182-185 ). Mit Verfügung vom

5. August 2020 (Urk. 7/60-62) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosen ent schädigung ab

11. August 2019 mit der Begründung, er habe die Mindes t beitragszeit nicht erfüllt und es sei auch kein Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit ersichtlich . Die vom der Versicherten dagegen am

3. September 2020 erhobene (Urk. 7/41 ) und am 7. Januar 2021 ergänzte (Urk. 7/14-15) Einsprache

wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 (Urk. 7/9-13 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

25. Januar 2021 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am

25. Februar 2021

Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge genügender Bei tragszeit anzuerkennen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom

22. März 2021 (Urk. 6) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde . Dies wurde dem Besch werdeführer am 6. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelt en, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 1.2

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.3

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Ge sichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflich tigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hie r für effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Er for dernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Miss bräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Baraus zahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitneh mer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuerer klärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeut samen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Be schäfti gung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. August 2017 bis 10. August 2019 (S. 3 Ziff. 1 am Ende) mit seiner Tätigkeit bei der Z.___ AG vom 1. April bis 31. Juli 2019 vier Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nachzuweisen vermöge. Hin s ichtlich des weiteren behaupteten Arbeitsverhä l t nisses mit der A.___ AG vom 1. April 2018 bis 30. April 2019 vermöchten die monatlichen Lohnab rechnungen in der vorliegenden Konstellation nicht zu belegen, dass der Be schwerdeführer diese Einkommen tatsächlich erzielt habe. Es sei nicht möglich zu bestimmen, in welcher Höhe respektive ob überhaupt Lohn geflossen sei. Auf grund der gesamten Aktenlage und der darin enthaltenen – näher dargelegten – Widersprüche bestünden erhebliche Zwei fel daran , ob das Arbeitsverhältnis überhaupt bestanden habe respektive ob überhaupt Löhne ausbezahlt worden seien. Es sei ni cht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Lohnzahlungen auch tatsächlich erfolgt seien, womit der versicherte Verdienst auf Fr. 0.00 festzusetzen sei (S. 3 f. Ziff. 2). Der Beschwerdeführer könne die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen und es liege auch kein Befreiungsgrund vor (S. 4 Ziff. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber (Urk. 1) geltend , das Steueramt habe zu Handen der Beschwerdegegnerin bestätigt, dass er für das Steuerjahr 2019 für die Monate Januar bis März 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 3'900.--deklariert habe. Dies sei auch der Lohn, den er der Beschwerdegegnerin gegenüber deklariert habe. Auch für das Jahr 2018 habe er in der Steuererklärung seine Einnahmen deklariert (S. 4 Mitte) . Dass es in den Akten Unstimmigk eiten be treffend die Beendigung des Arbe i tsverhä ltnisses mit der A.___ AG g ebe, rühre daher, dass die A.___ AG infolge Konkurses von der Z.___ AG übernommen worden sei (S. 4 unten). Seit dem Konkurs s ei die A.___ AG weder für ihn noc h für weitere Ansprech personen erreichbar gewesen, sodass es ihm unmöglich gewesen sei, Unterlagen aus der Buchhaltung oder Ähnliches erhältlich zu machen. Er beantrage, den ehemaligen Geschäftsführer und Liquidator der A.___ AG als Zeugen zu befragen, sollte ohne weitere Unterlagen am Bestand des Arbeitsverhältnissens sowie der entsprechende n Lohnzahlung gezweifelt werden (S. 4 unten, S. 5 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losen entschädigung und in diesem Zusammenhang die Frage, ob er die Mindest bei tragszeit erfüllt hat. 3. 3.1

Ausweislich der Akten bezog der Beschwerdeführer in einer vom 11. August 2017 bis 10. August 2019 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2

AVIG) Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl.

Urk.

7/48 , vgl. auch Urk.

7/192 ). Aufgrund der am 26. August 2019 (erneut) beanspruchten Arbeits losenentschädigung (Urk. 7/182-185) infolge (erneuter) Arbeitslosigkeit ab 1.

August 2019 (vgl. Urk. 7/255) ging die Beschwerdegegnerin da von aus, dass die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit am

11. August 2017 begann und am 10. August 2019 endete (vgl. Urk. 7/61 oben). Dies ist

unbestritten und nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 1.1) . 3.2

Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. August 2019 (Urk. 7/250-253), welchen der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin ( vgl. Urk. 7/221) am 31. Januar 2020 vervollständigt einreichte (Urk. 7/182-185), gab der Beschwerdeführer an, zuletzt vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2019 voll zeitlich bei der Z.___ AG tätig gewesen zu sein (Ziff. 14-16). Die

Z.___ AG bestätigte mit Arbeitgeber be schei nigung vom

11. August 2017 (Urk. 7/262-263) ein e Anstellung des Beschwerde führers vom 1. Januar bis 10. August 2017 und mit Arbeit ge berbescheinigungen vom 22. August 2019 (Urk. 7/206-207) beziehungsweise 18. Dezember 2019 (Urk. 7/211-212) ein e

Anstellung

vom 1. April bis 31. Juli 2019 (jeweils Ziff. 2 -3). Mit Schreiben vom 19.

Februar

2020 (Urk.

7/1 73) informierte die Z.___ AG die Beschwerdegegnerin auf deren Aufforderung zur Aktenvervollständigung hin (vgl. Urk. 7/208) da hingehend, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2017 bis 31. März 2019 nicht bei ihr angestellt gewesen sei, dies unter Hinweis auf die beigelegten Jahres kontoblätter 2017 bis 2019 (Urk. 7/167-172). 3.3

Unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit mit der Tätigkeit für die Z.___ AG vom 1. April bis 31. Juli 2019 vier Monate Beitragszeit generierte. Dies kann aufgrund der Aktenlage ( vgl. vorstehend E. 3.2 sowie Urk. 7/45, Urk. 7/108, Urk. 7/167-173 , Urk. 7/241-245, Urk. 7/255 ) als ausgewiesen gelten.

Nebst dem Arbeitsvertrag betreffend das Arbeitsverhältnis mit Beginn am 1. April 2019 (Urk. 7/241-245) ist zwar des Weiteren ein am 8. März 2018 zwischen der Z.___ AG und dem Beschwerdeführer geschlossener Arbeits vertrag mit B eginn am 1. April 2018 aktenkundig (Urk. 7/257-261), gemäss welchem eine Arbeitszeit nach Einsatzplan (Ziff. 6) und eine Entschädigung mittels Tagespauschale von Fr. 200 .-- (Ziff. 10) vereinbart wurde n . Dass der Be schwerdeführer gest ützt auf diesen Arbeitsvertrag

zwischen April 2018 und März 2019 Einsätze für die Z.___ AG

geleistet und damit

eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätte, ist durch die übrigen Akten aller dings nicht weiter b elegt .

Strittig und zu prüfen ist , ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer i n der massge benden Rahmenfrist für die Beitragszeit auch bei der A.___ AG eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat . 3.4

Mit dem vervollständigten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/182-185 ) reichte der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 Lohnabrechnungen der A.___AG

für die Monate April bis Dezember 2018 und Januar bis April 2 019 ein (Urk. 7/193-205). Darauf hatte er

jeweils am Tag der Ausstellung der jeweiligen Lohna brechnung en

mittels Datumssetzung und Unterschrift bestätigt , einen Nettolohn von Fr. 3'370.60 (brutto Fr. 3'900.--) in bar ausbezahlt erhalten zu haben .

Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 (Urk. 7/165) forderte die Beschwerde geg nerin den Beschwerdeführer auf, die Arbeitgeberbescheinigung der A.___ AG sowie eine Kopie des Arbeitsvertrags einzureichen . Letztere ging am 3. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein ( U rk. 7/160-161). Im Begleitschreiben wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er keine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ AG einreichen könne, da die Firma nicht mehr existiere und er nicht wisse, wo sich der (ehemalige) Geschäftsführer aufhalte (Urk. 7/164). 3.5

Gemäss dem am

20. März 2018 zwischen dem Beschwerdeführer und der

A.___ AG ab geschlossenen Arbeitsvertrag (Urk. 7/160-161) war der Beschwerde führer ab 1. April 2018 als Chauffeur Kategorie D bei der A.___ AG angestellt (Ziff. 2-3). Vereinbart wurde unter anderem ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'900.-- und es wurde festgehalten, dass die monatlichen Lohnzahlungen bargeldlos überwiesen werden (Ziff. 7).

Betreffend die wöchentliche Arbeitszeit wurde die ARV 1 (Chauffeurvero rdnung) für massgebend erklärt (Ziff. 6). Seitens der A.___ AG wurde der Arbeitsvertrag von B.___ unterzeichnet.

In der Steuererklärung 2018 mit Druckdatum vom 17. März 2019 (Urk. 7/84-98) findet sich demgegenüber kein Hinweis auf eine Tätigkeit des Beschwerdeführer s bei der A.___ AG . Per 31. Dezember 2018 wurde als Arbeitgeber dagegen die C.___ GmbH angegeben (S. 4 Mitte) und es wurde ein Einkommen des Beschwerdeführers aus unsel bständiger Tätigk eit in der Höhe von Fr. 15'731.-- deklariert (S. 5 Ziff. 1.1) , wobe i eine Aufstellung zu den Einkünften fehlt (vgl. S.

8).

Dieser Betrag ist nicht in Einklang zu bringen mit den in den Lohnabrechnungen der A.___ AG für die Monate April bis Dezember 2018 ausgewiesenen Einkünften von monatlich Fr. 3'370.60 netto (Urk. 7/193-201). Er entspricht allerdings in etwa dem im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug , Urk.

6/44-45 ) für die Zeit von Juli bis Dezember 2018 ausgewiesenen Einkommen von Fr. 16'936. -- bei der C.___ GmbH . Die A.___ AG wird dagegen (auch) im IK-Auszug nicht als Arbeitgeberin aufgeführt . 3.6

Auch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. August 2019 erwähnte der Beschwerdeführer keine Täti gkeit bei der A.___ AG ( Urk. 7/250-253, Urk. 7/182- 185), sondern lediglich ein von 1. April 2017 bis 31. Juli 2019 dauerndes Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG. 3.7

In der Steuererklärung 2019 mit Druckdatum vom 7. Februar 2020 (Urk. 7/102-114) findet sich ebenfalls

kein Hinweis auf eine Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ AG. Für den Beschwerdeführer wurde ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr. 9'441. -- deklariert (S. 5 Ziff. 1.1), wobei es sich gemäss Aufstellung zu den Einkünften (S. 8) um den bei der Z.___ AG erzielten Lohn handelt.

Im Einschätzungsentscheid des Steueramts Winterthur vom 30. April 2020 betref fend die S teuerperiode 2019 (Urk. 7/42) wird zu Ziffer 100 der Steuererklärung (Einkünfte des Beschwerdeführers aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit, vgl. Urk. 7/105 Ziff. 1) alsdann folgende Abweichung vermerkt: «Gemäss ihren Angaben haben Sie für die drei Monate Januar b is März 2019 jeweils brutto CHF 3'900.-- pro Monat verdient. Es wird von einem Nettolohn von Fr. 3'500. -- ausge gangen, weshalb CHF 10'500.-- für die Dauer von Januar bis März 2019 aufge rechnet werden […]». Den Einschätzungsentscheid reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zusammen mit seiner Einsprache vom 3. September 2020 (Urk. 7/41) ein.

Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2020 (Urk. 7/29) habe das Steueramt auf telefonische Nach frage hin mitge teilt, der Beschwerde führer habe bezüglich de r

Steuerperiode 2019 im März 2020 angegeben, von Januar bis März 2019 Fr. 3'900.-- pro Monat verdient zu haben. 4. 4.1

Der vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag vom 20. März 2018 (Urk.

7/160-161) sowie die Lohnabrechnung en der A.___ AG für die Monate April 2018 bis März 2019, auf welchen der Beschwerdeführer jeden Monat mittels Unterschrift quittierte, dass ihm die ausgewiesenen Löhne jeweils bar ausbezahlt wurden (Urk. 7/193-205), sind als Indizien für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu werten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang , dass der Beschwerdeführer besagte Lohnabrechnungen der Be schwerdegegnerin bereits am 31. Januar 2020 (Eingangs datum) einreichte, dies, nachdem die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 (Urk. 7/221) aufgefordert hatte , (unter anderem) Kopien sämtlicher Lohnab rech nu n gen ab September 2017 der Firma Z.___ AG einzureichen. Dass das Handeln des Beschwerdeführers zu diesem (frühen) Zeitpunkt von ver sicherungsrechtlichen Überlegungen, namentlich die Erfüllung der Mindestbei trags zeit betreffend, beeinflusst war, scheint wenig wahrscheinlich, zumal die Beschwerdegegnerin dannzumal (noch) nicht explizit a uf die Anspruchsvoraus setzung der erfüllten Mindestbeitragszeit Bezug genommen hatte . Auf Auffor derung der Beschwerd egegnerin vom 26. Februar 2020 hin (Urk. 7/165) liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sodann bereits am 3. März 2020 ( Ein gangsdatum ) den Arbeitsvertrag vom 20. März 2018 (Urk. 7/160-161) zukommen , mit dem Hinweis , dass die A.___ AG nicht mehr existiere und ihm der Aufenthalt des (für die A.___ AG unterzeichnenden)

Geschäftsführers nicht bekannt sei (Urk. 7/164). Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass die A.___ AG infolge fruchtlosen Ablaufs der ihr zur Wiederherstellung des gesetz mässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil angesetzten Frist von Amtes wegen

per 8. Januar 2019 aufgelöst wurde (vgl. dazu den Handelsregisterauszug vom 9. Mä rz 20 20, Urk. 7/157) als glaubwürdig. 4.2

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass sich aus den Akten in Bezug auf die geltend gemachte Beschäftigung bei der A.___ AG a uch Inkonsistenzen ergeben . So namentlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit für die A.___ AG weder in den Steuererklärungen 2018 und 2019 noch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung deklariert e .

Allerdings kann nicht ausge schlossen werden, dass dieser Umstand steuerrechtlichen (Umgehungs- ) Ü berle gungen zuzuschreiben ist und der Beschwerdeführer dies, nachdem er die Ein kommen aus der Tätigkeit bei der A.___ AG der Beschwerdegegnerin gegenüber deklariert hatte,

im März 2020 durch Meldung an das Steueramt zu korrigieren suchte (vgl. Urk. 7/42) . Desgleichen vermag es dem Beschwerdeführer in der vor liegenden Konstellation aus arbeitslosenversicherungs rechtlicher Si cht auch nicht zum Nachteil gereichen, dass die Löhne durch die A.___ AG entgegen der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarung in bar ausbezahlt wurden . D a die A.___ AG es

offensichtlich unterlassen hat, die Löhne mit der Ausgleichskasse abzurechnen (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/44-45), könnte es durchaus sein , dass dies auf Geheiss des Arbeitgebers so gehandhabt wurde. 4.3

Zusammenfassend ist vorliegend gestützt auf den Arbeitsvertrag vom

20. März 2018 sowie die Lohnabrechnungen der A.___ AG für die Monate April 2018 bis März 2019, auf welchen der Beschwerdeführer zugleich quittierte, den darin ausgewiesenen Lohn in bar erhalten zu haben, als mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt zu erachten , dass d e r Besch werde füh rer von April 2018 bis März 2019 (auch)

bei der A.___ AG eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt und damit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3’900. -- erzielt hat .

Damit hat er in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspf lichtige Beschäf ti gung ausg eübt. In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist daher der ange fochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen ent schädigung neu verfüge . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom

25. Januar 2021

mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Be schwer de führer die Mindestbeitragszeit erfüllt hat, und es wird die Sache an die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, d amit diese die übrigen An spruchsvoraus setzungen prüfe und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent schädigung ab dem

11. August 2019 neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1958 , meldete sich am 19. Juli 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 /256 ) und stellte am

26. August 2019 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbe itslosenentschädigung ab 1. August 2019 ( Urk. 7/182-185 ). Mit Verfügung vom

E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelt en, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).

E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

E. 1.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Ge sichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflich tigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hie r für effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Er for dernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Miss bräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Baraus zahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitneh mer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuerer klärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeut samen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Be schäfti gung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. August 2017 bis 10. August 2019 (S. 3 Ziff. 1 am Ende) mit seiner Tätigkeit bei der Z.___ AG vom 1. April bis 31. Juli 2019 vier Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nachzuweisen vermöge. Hin s ichtlich des weiteren behaupteten Arbeitsverhä l t nisses mit der A.___ AG vom 1. April 2018 bis 30. April 2019 vermöchten die monatlichen Lohnab rechnungen in der vorliegenden Konstellation nicht zu belegen, dass der Be schwerdeführer diese Einkommen tatsächlich erzielt habe. Es sei nicht möglich zu bestimmen, in welcher Höhe respektive ob überhaupt Lohn geflossen sei. Auf grund der gesamten Aktenlage und der darin enthaltenen – näher dargelegten – Widersprüche bestünden erhebliche Zwei fel daran , ob das Arbeitsverhältnis überhaupt bestanden habe respektive ob überhaupt Löhne ausbezahlt worden seien. Es sei ni cht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Lohnzahlungen auch tatsächlich erfolgt seien, womit der versicherte Verdienst auf Fr. 0.00 festzusetzen sei (S. 3 f. Ziff. 2). Der Beschwerdeführer könne die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen und es liege auch kein Befreiungsgrund vor (S. 4 Ziff. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber (Urk. 1) geltend , das Steueramt habe zu Handen der Beschwerdegegnerin bestätigt, dass er für das Steuerjahr 2019 für die Monate Januar bis März 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 3'900.--deklariert habe. Dies sei auch der Lohn, den er der Beschwerdegegnerin gegenüber deklariert habe. Auch für das Jahr 2018 habe er in der Steuererklärung seine Einnahmen deklariert (S. 4 Mitte) . Dass es in den Akten Unstimmigk eiten be treffend die Beendigung des Arbe i tsverhä ltnisses mit der A.___ AG g ebe, rühre daher, dass die A.___ AG infolge Konkurses von der Z.___ AG übernommen worden sei (S. 4 unten). Seit dem Konkurs s ei die A.___ AG weder für ihn noc h für weitere Ansprech personen erreichbar gewesen, sodass es ihm unmöglich gewesen sei, Unterlagen aus der Buchhaltung oder Ähnliches erhältlich zu machen. Er beantrage, den ehemaligen Geschäftsführer und Liquidator der A.___ AG als Zeugen zu befragen, sollte ohne weitere Unterlagen am Bestand des Arbeitsverhältnissens sowie der entsprechende n Lohnzahlung gezweifelt werden (S. 4 unten, S. 5 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losen entschädigung und in diesem Zusammenhang die Frage, ob er die Mindest bei tragszeit erfüllt hat. 3. 3.1

Ausweislich der Akten bezog der Beschwerdeführer in einer vom 11. August 2017 bis 10. August 2019 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2

AVIG) Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl.

Urk.

7/48 , vgl. auch Urk.

7/192 ). Aufgrund der am 26. August 2019 (erneut) beanspruchten Arbeits losenentschädigung (Urk. 7/182-185) infolge (erneuter) Arbeitslosigkeit ab 1.

August 2019 (vgl. Urk. 7/255) ging die Beschwerdegegnerin da von aus, dass die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit am

11. August 2017 begann und am 10. August 2019 endete (vgl. Urk. 7/61 oben). Dies ist

unbestritten und nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 1.1) . 3.2

Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. August 2019 (Urk. 7/250-253), welchen der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin ( vgl. Urk. 7/221) am 31. Januar 2020 vervollständigt einreichte (Urk. 7/182-185), gab der Beschwerdeführer an, zuletzt vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2019 voll zeitlich bei der Z.___ AG tätig gewesen zu sein (Ziff. 14-16). Die

Z.___ AG bestätigte mit Arbeitgeber be schei nigung vom

11. August 2017 (Urk. 7/262-263) ein e Anstellung des Beschwerde führers vom 1. Januar bis 10. August 2017 und mit Arbeit ge berbescheinigungen vom 22. August 2019 (Urk. 7/206-207) beziehungsweise 18. Dezember 2019 (Urk. 7/211-212) ein e

Anstellung

vom 1. April bis 31. Juli 2019 (jeweils Ziff. 2 -3). Mit Schreiben vom 19.

Februar

2020 (Urk.

7/1 73) informierte die Z.___ AG die Beschwerdegegnerin auf deren Aufforderung zur Aktenvervollständigung hin (vgl. Urk. 7/208) da hingehend, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2017 bis 31. März 2019 nicht bei ihr angestellt gewesen sei, dies unter Hinweis auf die beigelegten Jahres kontoblätter 2017 bis 2019 (Urk. 7/167-172). 3.3

Unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit mit der Tätigkeit für die Z.___ AG vom 1. April bis 31. Juli 2019 vier Monate Beitragszeit generierte. Dies kann aufgrund der Aktenlage ( vgl. vorstehend E. 3.2 sowie Urk. 7/45, Urk. 7/108, Urk. 7/167-173 , Urk. 7/241-245, Urk. 7/255 ) als ausgewiesen gelten.

Nebst dem Arbeitsvertrag betreffend das Arbeitsverhältnis mit Beginn am 1. April 2019 (Urk. 7/241-245) ist zwar des Weiteren ein am 8. März 2018 zwischen der Z.___ AG und dem Beschwerdeführer geschlossener Arbeits vertrag mit B eginn am 1. April 2018 aktenkundig (Urk. 7/257-261), gemäss welchem eine Arbeitszeit nach Einsatzplan (Ziff. 6) und eine Entschädigung mittels Tagespauschale von Fr. 200 .-- (Ziff. 10) vereinbart wurde n . Dass der Be schwerdeführer gest ützt auf diesen Arbeitsvertrag

zwischen April 2018 und März 2019 Einsätze für die Z.___ AG

geleistet und damit

eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätte, ist durch die übrigen Akten aller dings nicht weiter b elegt .

Strittig und zu prüfen ist , ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer i n der massge benden Rahmenfrist für die Beitragszeit auch bei der A.___ AG eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat . 3.4

Mit dem vervollständigten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/182-185 ) reichte der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 Lohnabrechnungen der A.___AG

für die Monate April bis Dezember 2018 und Januar bis April 2 019 ein (Urk. 7/193-205). Darauf hatte er

jeweils am Tag der Ausstellung der jeweiligen Lohna brechnung en

mittels Datumssetzung und Unterschrift bestätigt , einen Nettolohn von Fr. 3'370.60 (brutto Fr. 3'900.--) in bar ausbezahlt erhalten zu haben .

Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 (Urk. 7/165) forderte die Beschwerde geg nerin den Beschwerdeführer auf, die Arbeitgeberbescheinigung der A.___ AG sowie eine Kopie des Arbeitsvertrags einzureichen . Letztere ging am 3. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein ( U rk. 7/160-161). Im Begleitschreiben wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er keine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ AG einreichen könne, da die Firma nicht mehr existiere und er nicht wisse, wo sich der (ehemalige) Geschäftsführer aufhalte (Urk. 7/164). 3.5

Gemäss dem am

20. März 2018 zwischen dem Beschwerdeführer und der

A.___ AG ab geschlossenen Arbeitsvertrag (Urk. 7/160-161) war der Beschwerde führer ab 1. April 2018 als Chauffeur Kategorie D bei der A.___ AG angestellt (Ziff. 2-3). Vereinbart wurde unter anderem ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'900.-- und es wurde festgehalten, dass die monatlichen Lohnzahlungen bargeldlos überwiesen werden (Ziff. 7).

Betreffend die wöchentliche Arbeitszeit wurde die ARV 1 (Chauffeurvero rdnung) für massgebend erklärt (Ziff. 6). Seitens der A.___ AG wurde der Arbeitsvertrag von B.___ unterzeichnet.

In der Steuererklärung 2018 mit Druckdatum vom 17. März 2019 (Urk. 7/84-98) findet sich demgegenüber kein Hinweis auf eine Tätigkeit des Beschwerdeführer s bei der A.___ AG . Per 31. Dezember 2018 wurde als Arbeitgeber dagegen die C.___ GmbH angegeben (S. 4 Mitte) und es wurde ein Einkommen des Beschwerdeführers aus unsel bständiger Tätigk eit in der Höhe von Fr. 15'731.-- deklariert (S. 5 Ziff. 1.1) , wobe i eine Aufstellung zu den Einkünften fehlt (vgl. S.

8).

Dieser Betrag ist nicht in Einklang zu bringen mit den in den Lohnabrechnungen der A.___ AG für die Monate April bis Dezember 2018 ausgewiesenen Einkünften von monatlich Fr. 3'370.60 netto (Urk. 7/193-201). Er entspricht allerdings in etwa dem im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug , Urk.

6/44-45 ) für die Zeit von Juli bis Dezember 2018 ausgewiesenen Einkommen von Fr. 16'936. -- bei der C.___ GmbH . Die A.___ AG wird dagegen (auch) im IK-Auszug nicht als Arbeitgeberin aufgeführt . 3.6

Auch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. August 2019 erwähnte der Beschwerdeführer keine Täti gkeit bei der A.___ AG ( Urk. 7/250-253, Urk. 7/182- 185), sondern lediglich ein von 1. April 2017 bis 31. Juli 2019 dauerndes Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG. 3.7

In der Steuererklärung 2019 mit Druckdatum vom 7. Februar 2020 (Urk. 7/102-114) findet sich ebenfalls

kein Hinweis auf eine Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ AG. Für den Beschwerdeführer wurde ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr. 9'441. -- deklariert (S. 5 Ziff. 1.1), wobei es sich gemäss Aufstellung zu den Einkünften (S. 8) um den bei der Z.___ AG erzielten Lohn handelt.

Im Einschätzungsentscheid des Steueramts Winterthur vom 30. April 2020 betref fend die S teuerperiode 2019 (Urk. 7/42) wird zu Ziffer 100 der Steuererklärung (Einkünfte des Beschwerdeführers aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit, vgl. Urk. 7/105 Ziff. 1) alsdann folgende Abweichung vermerkt: «Gemäss ihren Angaben haben Sie für die drei Monate Januar b is März 2019 jeweils brutto CHF 3'900.-- pro Monat verdient. Es wird von einem Nettolohn von Fr. 3'500. -- ausge gangen, weshalb CHF 10'500.-- für die Dauer von Januar bis März 2019 aufge rechnet werden […]». Den Einschätzungsentscheid reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zusammen mit seiner Einsprache vom 3. September 2020 (Urk. 7/41) ein.

Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2020 (Urk. 7/29) habe das Steueramt auf telefonische Nach frage hin mitge teilt, der Beschwerde führer habe bezüglich de r

Steuerperiode 2019 im März 2020 angegeben, von Januar bis März 2019 Fr. 3'900.-- pro Monat verdient zu haben. 4. 4.1

Der vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag vom 20. März 2018 (Urk.

7/160-161) sowie die Lohnabrechnung en der A.___ AG für die Monate April 2018 bis März 2019, auf welchen der Beschwerdeführer jeden Monat mittels Unterschrift quittierte, dass ihm die ausgewiesenen Löhne jeweils bar ausbezahlt wurden (Urk. 7/193-205), sind als Indizien für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu werten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang , dass der Beschwerdeführer besagte Lohnabrechnungen der Be schwerdegegnerin bereits am 31. Januar 2020 (Eingangs datum) einreichte, dies, nachdem die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 (Urk. 7/221) aufgefordert hatte , (unter anderem) Kopien sämtlicher Lohnab rech nu n gen ab September 2017 der Firma Z.___ AG einzureichen. Dass das Handeln des Beschwerdeführers zu diesem (frühen) Zeitpunkt von ver sicherungsrechtlichen Überlegungen, namentlich die Erfüllung der Mindestbei trags zeit betreffend, beeinflusst war, scheint wenig wahrscheinlich, zumal die Beschwerdegegnerin dannzumal (noch) nicht explizit a uf die Anspruchsvoraus setzung der erfüllten Mindestbeitragszeit Bezug genommen hatte . Auf Auffor derung der Beschwerd egegnerin vom 26. Februar 2020 hin (Urk. 7/165) liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sodann bereits am 3. März 2020 ( Ein gangsdatum ) den Arbeitsvertrag vom 20. März 2018 (Urk. 7/160-161) zukommen , mit dem Hinweis , dass die A.___ AG nicht mehr existiere und ihm der Aufenthalt des (für die A.___ AG unterzeichnenden)

Geschäftsführers nicht bekannt sei (Urk. 7/164). Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass die A.___ AG infolge fruchtlosen Ablaufs der ihr zur Wiederherstellung des gesetz mässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil angesetzten Frist von Amtes wegen

per 8. Januar 2019 aufgelöst wurde (vgl. dazu den Handelsregisterauszug vom 9. Mä rz 20 20, Urk. 7/157) als glaubwürdig. 4.2

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass sich aus den Akten in Bezug auf die geltend gemachte Beschäftigung bei der A.___ AG a uch Inkonsistenzen ergeben . So namentlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit für die A.___ AG weder in den Steuererklärungen 2018 und 2019 noch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung deklariert e .

Allerdings kann nicht ausge schlossen werden, dass dieser Umstand steuerrechtlichen (Umgehungs- ) Ü berle gungen zuzuschreiben ist und der Beschwerdeführer dies, nachdem er die Ein kommen aus der Tätigkeit bei der A.___ AG der Beschwerdegegnerin gegenüber deklariert hatte,

im März 2020 durch Meldung an das Steueramt zu korrigieren suchte (vgl. Urk. 7/42) . Desgleichen vermag es dem Beschwerdeführer in der vor liegenden Konstellation aus arbeitslosenversicherungs rechtlicher Si cht auch nicht zum Nachteil gereichen, dass die Löhne durch die A.___ AG entgegen der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarung in bar ausbezahlt wurden . D a die A.___ AG es

offensichtlich unterlassen hat, die Löhne mit der Ausgleichskasse abzurechnen (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/44-45), könnte es durchaus sein , dass dies auf Geheiss des Arbeitgebers so gehandhabt wurde. 4.3

Zusammenfassend ist vorliegend gestützt auf den Arbeitsvertrag vom

20. März 2018 sowie die Lohnabrechnungen der A.___ AG für die Monate April 2018 bis März 2019, auf welchen der Beschwerdeführer zugleich quittierte, den darin ausgewiesenen Lohn in bar erhalten zu haben, als mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt zu erachten , dass d e r Besch werde füh rer von April 2018 bis März 2019 (auch)

bei der A.___ AG eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt und damit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3’900. -- erzielt hat .

Damit hat er in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspf lichtige Beschäf ti gung ausg eübt. In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist daher der ange fochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen ent schädigung neu verfüge . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom

25. Januar 2021

mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Be schwer de führer die Mindestbeitragszeit erfüllt hat, und es wird die Sache an die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, d amit diese die übrigen An spruchsvoraus setzungen prüfe und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent schädigung ab dem

11. August 2019 neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

E. 5 August 2020 (Urk. 7/60-62) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosen ent schädigung ab

11. August 2019 mit der Begründung, er habe die Mindes t beitragszeit nicht erfüllt und es sei auch kein Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit ersichtlich . Die vom der Versicherten dagegen am

3. September 2020 erhobene (Urk. 7/41 ) und am 7. Januar 2021 ergänzte (Urk. 7/14-15) Einsprache

wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 (Urk. 7/9-13 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

25. Januar 2021 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am

25. Februar 2021

Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge genügender Bei tragszeit anzuerkennen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom

22. März 2021 (Urk. 6) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde . Dies wurde dem Besch werdeführer am 6. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00074

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom

31. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___ , Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958 , meldete sich am 19. Juli 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 /256 ) und stellte am

26. August 2019 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbe itslosenentschädigung ab 1. August 2019 ( Urk. 7/182-185 ). Mit Verfügung vom

5. August 2020 (Urk. 7/60-62) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosen ent schädigung ab

11. August 2019 mit der Begründung, er habe die Mindes t beitragszeit nicht erfüllt und es sei auch kein Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit ersichtlich . Die vom der Versicherten dagegen am

3. September 2020 erhobene (Urk. 7/41 ) und am 7. Januar 2021 ergänzte (Urk. 7/14-15) Einsprache

wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 (Urk. 7/9-13 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

25. Januar 2021 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am

25. Februar 2021

Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge genügender Bei tragszeit anzuerkennen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom

22. März 2021 (Urk. 6) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde . Dies wurde dem Besch werdeführer am 6. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelt en, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 1.2

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.3

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Ge sichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflich tigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hie r für effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Er for dernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Miss bräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Baraus zahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitneh mer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuerer klärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeut samen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Be schäfti gung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. August 2017 bis 10. August 2019 (S. 3 Ziff. 1 am Ende) mit seiner Tätigkeit bei der Z.___ AG vom 1. April bis 31. Juli 2019 vier Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nachzuweisen vermöge. Hin s ichtlich des weiteren behaupteten Arbeitsverhä l t nisses mit der A.___ AG vom 1. April 2018 bis 30. April 2019 vermöchten die monatlichen Lohnab rechnungen in der vorliegenden Konstellation nicht zu belegen, dass der Be schwerdeführer diese Einkommen tatsächlich erzielt habe. Es sei nicht möglich zu bestimmen, in welcher Höhe respektive ob überhaupt Lohn geflossen sei. Auf grund der gesamten Aktenlage und der darin enthaltenen – näher dargelegten – Widersprüche bestünden erhebliche Zwei fel daran , ob das Arbeitsverhältnis überhaupt bestanden habe respektive ob überhaupt Löhne ausbezahlt worden seien. Es sei ni cht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Lohnzahlungen auch tatsächlich erfolgt seien, womit der versicherte Verdienst auf Fr. 0.00 festzusetzen sei (S. 3 f. Ziff. 2). Der Beschwerdeführer könne die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen und es liege auch kein Befreiungsgrund vor (S. 4 Ziff. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber (Urk. 1) geltend , das Steueramt habe zu Handen der Beschwerdegegnerin bestätigt, dass er für das Steuerjahr 2019 für die Monate Januar bis März 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 3'900.--deklariert habe. Dies sei auch der Lohn, den er der Beschwerdegegnerin gegenüber deklariert habe. Auch für das Jahr 2018 habe er in der Steuererklärung seine Einnahmen deklariert (S. 4 Mitte) . Dass es in den Akten Unstimmigk eiten be treffend die Beendigung des Arbe i tsverhä ltnisses mit der A.___ AG g ebe, rühre daher, dass die A.___ AG infolge Konkurses von der Z.___ AG übernommen worden sei (S. 4 unten). Seit dem Konkurs s ei die A.___ AG weder für ihn noc h für weitere Ansprech personen erreichbar gewesen, sodass es ihm unmöglich gewesen sei, Unterlagen aus der Buchhaltung oder Ähnliches erhältlich zu machen. Er beantrage, den ehemaligen Geschäftsführer und Liquidator der A.___ AG als Zeugen zu befragen, sollte ohne weitere Unterlagen am Bestand des Arbeitsverhältnissens sowie der entsprechende n Lohnzahlung gezweifelt werden (S. 4 unten, S. 5 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losen entschädigung und in diesem Zusammenhang die Frage, ob er die Mindest bei tragszeit erfüllt hat. 3. 3.1

Ausweislich der Akten bezog der Beschwerdeführer in einer vom 11. August 2017 bis 10. August 2019 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2

AVIG) Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl.

Urk.

7/48 , vgl. auch Urk.

7/192 ). Aufgrund der am 26. August 2019 (erneut) beanspruchten Arbeits losenentschädigung (Urk. 7/182-185) infolge (erneuter) Arbeitslosigkeit ab 1.

August 2019 (vgl. Urk. 7/255) ging die Beschwerdegegnerin da von aus, dass die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit am

11. August 2017 begann und am 10. August 2019 endete (vgl. Urk. 7/61 oben). Dies ist

unbestritten und nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 1.1) . 3.2

Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. August 2019 (Urk. 7/250-253), welchen der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin ( vgl. Urk. 7/221) am 31. Januar 2020 vervollständigt einreichte (Urk. 7/182-185), gab der Beschwerdeführer an, zuletzt vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2019 voll zeitlich bei der Z.___ AG tätig gewesen zu sein (Ziff. 14-16). Die

Z.___ AG bestätigte mit Arbeitgeber be schei nigung vom

11. August 2017 (Urk. 7/262-263) ein e Anstellung des Beschwerde führers vom 1. Januar bis 10. August 2017 und mit Arbeit ge berbescheinigungen vom 22. August 2019 (Urk. 7/206-207) beziehungsweise 18. Dezember 2019 (Urk. 7/211-212) ein e

Anstellung

vom 1. April bis 31. Juli 2019 (jeweils Ziff. 2 -3). Mit Schreiben vom 19.

Februar

2020 (Urk.

7/1 73) informierte die Z.___ AG die Beschwerdegegnerin auf deren Aufforderung zur Aktenvervollständigung hin (vgl. Urk. 7/208) da hingehend, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2017 bis 31. März 2019 nicht bei ihr angestellt gewesen sei, dies unter Hinweis auf die beigelegten Jahres kontoblätter 2017 bis 2019 (Urk. 7/167-172). 3.3

Unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit mit der Tätigkeit für die Z.___ AG vom 1. April bis 31. Juli 2019 vier Monate Beitragszeit generierte. Dies kann aufgrund der Aktenlage ( vgl. vorstehend E. 3.2 sowie Urk. 7/45, Urk. 7/108, Urk. 7/167-173 , Urk. 7/241-245, Urk. 7/255 ) als ausgewiesen gelten.

Nebst dem Arbeitsvertrag betreffend das Arbeitsverhältnis mit Beginn am 1. April 2019 (Urk. 7/241-245) ist zwar des Weiteren ein am 8. März 2018 zwischen der Z.___ AG und dem Beschwerdeführer geschlossener Arbeits vertrag mit B eginn am 1. April 2018 aktenkundig (Urk. 7/257-261), gemäss welchem eine Arbeitszeit nach Einsatzplan (Ziff. 6) und eine Entschädigung mittels Tagespauschale von Fr. 200 .-- (Ziff. 10) vereinbart wurde n . Dass der Be schwerdeführer gest ützt auf diesen Arbeitsvertrag

zwischen April 2018 und März 2019 Einsätze für die Z.___ AG

geleistet und damit

eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätte, ist durch die übrigen Akten aller dings nicht weiter b elegt .

Strittig und zu prüfen ist , ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer i n der massge benden Rahmenfrist für die Beitragszeit auch bei der A.___ AG eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat . 3.4

Mit dem vervollständigten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/182-185 ) reichte der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 Lohnabrechnungen der A.___AG

für die Monate April bis Dezember 2018 und Januar bis April 2 019 ein (Urk. 7/193-205). Darauf hatte er

jeweils am Tag der Ausstellung der jeweiligen Lohna brechnung en

mittels Datumssetzung und Unterschrift bestätigt , einen Nettolohn von Fr. 3'370.60 (brutto Fr. 3'900.--) in bar ausbezahlt erhalten zu haben .

Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 (Urk. 7/165) forderte die Beschwerde geg nerin den Beschwerdeführer auf, die Arbeitgeberbescheinigung der A.___ AG sowie eine Kopie des Arbeitsvertrags einzureichen . Letztere ging am 3. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein ( U rk. 7/160-161). Im Begleitschreiben wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er keine Arbeitgeberbescheinigung der A.___ AG einreichen könne, da die Firma nicht mehr existiere und er nicht wisse, wo sich der (ehemalige) Geschäftsführer aufhalte (Urk. 7/164). 3.5

Gemäss dem am

20. März 2018 zwischen dem Beschwerdeführer und der

A.___ AG ab geschlossenen Arbeitsvertrag (Urk. 7/160-161) war der Beschwerde führer ab 1. April 2018 als Chauffeur Kategorie D bei der A.___ AG angestellt (Ziff. 2-3). Vereinbart wurde unter anderem ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'900.-- und es wurde festgehalten, dass die monatlichen Lohnzahlungen bargeldlos überwiesen werden (Ziff. 7).

Betreffend die wöchentliche Arbeitszeit wurde die ARV 1 (Chauffeurvero rdnung) für massgebend erklärt (Ziff. 6). Seitens der A.___ AG wurde der Arbeitsvertrag von B.___ unterzeichnet.

In der Steuererklärung 2018 mit Druckdatum vom 17. März 2019 (Urk. 7/84-98) findet sich demgegenüber kein Hinweis auf eine Tätigkeit des Beschwerdeführer s bei der A.___ AG . Per 31. Dezember 2018 wurde als Arbeitgeber dagegen die C.___ GmbH angegeben (S. 4 Mitte) und es wurde ein Einkommen des Beschwerdeführers aus unsel bständiger Tätigk eit in der Höhe von Fr. 15'731.-- deklariert (S. 5 Ziff. 1.1) , wobe i eine Aufstellung zu den Einkünften fehlt (vgl. S.

8).

Dieser Betrag ist nicht in Einklang zu bringen mit den in den Lohnabrechnungen der A.___ AG für die Monate April bis Dezember 2018 ausgewiesenen Einkünften von monatlich Fr. 3'370.60 netto (Urk. 7/193-201). Er entspricht allerdings in etwa dem im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug , Urk.

6/44-45 ) für die Zeit von Juli bis Dezember 2018 ausgewiesenen Einkommen von Fr. 16'936. -- bei der C.___ GmbH . Die A.___ AG wird dagegen (auch) im IK-Auszug nicht als Arbeitgeberin aufgeführt . 3.6

Auch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. August 2019 erwähnte der Beschwerdeführer keine Täti gkeit bei der A.___ AG ( Urk. 7/250-253, Urk. 7/182- 185), sondern lediglich ein von 1. April 2017 bis 31. Juli 2019 dauerndes Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG. 3.7

In der Steuererklärung 2019 mit Druckdatum vom 7. Februar 2020 (Urk. 7/102-114) findet sich ebenfalls

kein Hinweis auf eine Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ AG. Für den Beschwerdeführer wurde ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr. 9'441. -- deklariert (S. 5 Ziff. 1.1), wobei es sich gemäss Aufstellung zu den Einkünften (S. 8) um den bei der Z.___ AG erzielten Lohn handelt.

Im Einschätzungsentscheid des Steueramts Winterthur vom 30. April 2020 betref fend die S teuerperiode 2019 (Urk. 7/42) wird zu Ziffer 100 der Steuererklärung (Einkünfte des Beschwerdeführers aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit, vgl. Urk. 7/105 Ziff. 1) alsdann folgende Abweichung vermerkt: «Gemäss ihren Angaben haben Sie für die drei Monate Januar b is März 2019 jeweils brutto CHF 3'900.-- pro Monat verdient. Es wird von einem Nettolohn von Fr. 3'500. -- ausge gangen, weshalb CHF 10'500.-- für die Dauer von Januar bis März 2019 aufge rechnet werden […]». Den Einschätzungsentscheid reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zusammen mit seiner Einsprache vom 3. September 2020 (Urk. 7/41) ein.

Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2020 (Urk. 7/29) habe das Steueramt auf telefonische Nach frage hin mitge teilt, der Beschwerde führer habe bezüglich de r

Steuerperiode 2019 im März 2020 angegeben, von Januar bis März 2019 Fr. 3'900.-- pro Monat verdient zu haben. 4. 4.1

Der vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag vom 20. März 2018 (Urk.

7/160-161) sowie die Lohnabrechnung en der A.___ AG für die Monate April 2018 bis März 2019, auf welchen der Beschwerdeführer jeden Monat mittels Unterschrift quittierte, dass ihm die ausgewiesenen Löhne jeweils bar ausbezahlt wurden (Urk. 7/193-205), sind als Indizien für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu werten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang , dass der Beschwerdeführer besagte Lohnabrechnungen der Be schwerdegegnerin bereits am 31. Januar 2020 (Eingangs datum) einreichte, dies, nachdem die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 (Urk. 7/221) aufgefordert hatte , (unter anderem) Kopien sämtlicher Lohnab rech nu n gen ab September 2017 der Firma Z.___ AG einzureichen. Dass das Handeln des Beschwerdeführers zu diesem (frühen) Zeitpunkt von ver sicherungsrechtlichen Überlegungen, namentlich die Erfüllung der Mindestbei trags zeit betreffend, beeinflusst war, scheint wenig wahrscheinlich, zumal die Beschwerdegegnerin dannzumal (noch) nicht explizit a uf die Anspruchsvoraus setzung der erfüllten Mindestbeitragszeit Bezug genommen hatte . Auf Auffor derung der Beschwerd egegnerin vom 26. Februar 2020 hin (Urk. 7/165) liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sodann bereits am 3. März 2020 ( Ein gangsdatum ) den Arbeitsvertrag vom 20. März 2018 (Urk. 7/160-161) zukommen , mit dem Hinweis , dass die A.___ AG nicht mehr existiere und ihm der Aufenthalt des (für die A.___ AG unterzeichnenden)

Geschäftsführers nicht bekannt sei (Urk. 7/164). Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass die A.___ AG infolge fruchtlosen Ablaufs der ihr zur Wiederherstellung des gesetz mässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil angesetzten Frist von Amtes wegen

per 8. Januar 2019 aufgelöst wurde (vgl. dazu den Handelsregisterauszug vom 9. Mä rz 20 20, Urk. 7/157) als glaubwürdig. 4.2

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass sich aus den Akten in Bezug auf die geltend gemachte Beschäftigung bei der A.___ AG a uch Inkonsistenzen ergeben . So namentlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit für die A.___ AG weder in den Steuererklärungen 2018 und 2019 noch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung deklariert e .

Allerdings kann nicht ausge schlossen werden, dass dieser Umstand steuerrechtlichen (Umgehungs- ) Ü berle gungen zuzuschreiben ist und der Beschwerdeführer dies, nachdem er die Ein kommen aus der Tätigkeit bei der A.___ AG der Beschwerdegegnerin gegenüber deklariert hatte,

im März 2020 durch Meldung an das Steueramt zu korrigieren suchte (vgl. Urk. 7/42) . Desgleichen vermag es dem Beschwerdeführer in der vor liegenden Konstellation aus arbeitslosenversicherungs rechtlicher Si cht auch nicht zum Nachteil gereichen, dass die Löhne durch die A.___ AG entgegen der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarung in bar ausbezahlt wurden . D a die A.___ AG es

offensichtlich unterlassen hat, die Löhne mit der Ausgleichskasse abzurechnen (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/44-45), könnte es durchaus sein , dass dies auf Geheiss des Arbeitgebers so gehandhabt wurde. 4.3

Zusammenfassend ist vorliegend gestützt auf den Arbeitsvertrag vom

20. März 2018 sowie die Lohnabrechnungen der A.___ AG für die Monate April 2018 bis März 2019, auf welchen der Beschwerdeführer zugleich quittierte, den darin ausgewiesenen Lohn in bar erhalten zu haben, als mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt zu erachten , dass d e r Besch werde füh rer von April 2018 bis März 2019 (auch)

bei der A.___ AG eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt und damit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3’900. -- erzielt hat .

Damit hat er in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspf lichtige Beschäf ti gung ausg eübt. In diesem Sinne und mit dieser Feststellung ist daher der ange fochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen ent schädigung neu verfüge . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom

25. Januar 2021

mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Be schwer de führer die Mindestbeitragszeit erfüllt hat, und es wird die Sache an die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, d amit diese die übrigen An spruchsvoraus setzungen prüfe und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent schädigung ab dem

11. August 2019 neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan