Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1964 , war vom 1. März
2006 bis 15 . September
2018 als Kabinen Mechaniker 2 bei der Y.___ AG ( Y.___ ) angestellt (vgl. Urk. 8/48 1 - 485 ).
Am 24 . August
2018 (Urk. 8 / 485 ) meldete sich der Versicherte beim Regionalen A rbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung an und ersuchte
am 5. September 2018 um Ausrichtung von Arbeitslo sen entschädigung ab dem 16. September 2018 (Urk. 8/472-475 S. 1 ).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) zahlte in der Folge ab dem 16. September 2018 eine Arbeitslosenentschädigung aus (vgl. Urk. 8/62-66 S. 1 unten; vgl. zur ersten Abrechnung für September 2018 Urk. 8/388).
Mit Vorbescheid vom 27. September 2019 stellte die Invalidenversicherung dem Versicherten bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 55 % rückwirkend ab 1. September
2018 die Zusprache einer halbe n Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/294-298) , was sie mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/201-207) bestätigte . 1.2
Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 (Urk. 8/216-219) legte die ALK den v er sicherten V erdienst ab dem 16. September 2018 neu auf Fr. 2'655. -- fest (Ziff. 1) . Zudem
bezifferte sie die für die Z eit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019 zu viel ausbezahlte und rückerstattungspflichtige Arbeitslosenentschädigung
auf Fr. 28'749.30 (Ziff. 2) , wobei sie Fr. 13'713.95 mit Leistungen der Invalidenver sicherung verrechnete (Ziff. 3 lit . a) und Fr. 15'035 .--
- vorbehältlich einer mög lichen Verrechnung der Leistungen der beruflichen Vorsorge - zulasten des Aus gleichfonds abschrieb (Ziff. 3 lit . b) .
Die Verfügung er wuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nachdem die ALK bei der Pensionskasse der Y.___ Abklärungen getätigt hatte (vgl. Urk. 8/163-166), zog sie
Ziff. 3 lit . b der Verfügung vom 22 . Januar 2020 mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 8/155-157)
in Wiedererwägung (Ziff. 1) und änderte diese
dahingehend ab, als sie festlegte, dass Fr. 531.-- mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge verrechnet (Ziff. 2 lit . a), Fr. 7'660.40 vom Versicherten zurückgefordert (Ziff. 2 lit .
b) und Fr. 6'843.95 zulasten des Ausgleichfonds abge schrieben würden (Ziff. 2 lit . c). Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschie bende Wirkung entzogen (Rechtsmittelbelehrung S. 3).
A m 4 . August
2020
erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 19. Juni 2020 Einsprache (Urk. 8 / 132-136 ) und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren
(S. 1) . Mit Einspracheent scheid vom 18 . Januar
2021 (Urk. 8 / 62-66 ) hiess die ALK die Einsprache in dem Sinne gut, als sie - entsprechend dem Rechtsbegehren des Versicherten - Fr. 14'504.35 zulasten des Ausgleichfonds abschrieb (S. 1 ) .
Mit Verfügung vom 18 . Januar
2021 (Urk. 8 / 60-61 = Urk. 2) wies die ALK schliess lich das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspra che verfahren ab. 2.
Der Versicherte erhob am 19 . Februar 2021
(Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom 18 . Januar
2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, seine prozessuale Bedürftigkeit zu prüfen und im Falle des Vorliegens der prozessualen Bedürftigkeit das Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren gutzuheissen ( S. 2). Die ALK beantragte mit Be schwer de antwort vom 29 . März
2021 (Urk.
7) die Abwei sung der Beschwer de, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2021 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird ge währt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos ersche i nen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbei ständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteient schä digung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 1.2
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Vertretung im Verwal tungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durch führungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtser heb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessen wah rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; BGE 142 V 342 nicht publizierte E. 7.1 des Urteils 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigen heiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zufinden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 20 15 E. 3 und 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um eine unent geltliche Rechtsvertretung mit deren fehlenden Notwendigkeit. In der angefoch tenen Verfügung sei unter anderem eine Rückforderung von Arbeitslosenent schä digung erfolgt, weil dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, sein e Mit wirkungspflicht gegenüber der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung verletzt zu haben und entsprechend seinen Anspruch nicht geltend gemacht zu haben. Mit einer Einsprache auszudrücken, dass er damit nicht einverstanden gewesen sei respektive, dass er nunmehr rückwirkend Leistungen der Krankentaggeld ver si cherung geltend gemacht
und in der Folge erhalten habe, erfordere keine Argu mente von so komplexer Natur, dass sie nicht von einer Person, die nicht über spezielle rechtliche Kenntnisse verfüge, hätten vorgebracht werden können ( Urk. 2 S. 1 f.; vgl. auch die Beschwerdeantwort [Urk. 7 S. 2] ). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Argumentation der B eschwerdegegnerin, eine Rechtsverbeiständung sei ni cht notwendig gewesen, sei un zutreffend.
D er vorliegende Fall sei aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht mit einer erheblichen Komplexität verbunden. Es gehe um koordinationsrechtliche Fragen, wozu er unkundig sei. Weiter habe man ihm haltlos eine Verletzung einer Mitwirkungspflicht vorgeworfen. Zudem hätte es zweifellos nicht gereicht, wenn er der Beschwerdeführerin gegenüber einfach zum Ausdruck gebracht hätte, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein
(S. 4-7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgelt liche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren . 3.
3.1 3.1.1
Vorab sind die Umstände, welche zur Rückfor derung der bereits ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung gegenüber dem Beschwerdeführer geführt haben, chronologisch darzulegen. 3.1.2
Die Beschwerdegegnerin zahlte ab dem 16. September 2018 Arbeitslosenent schädigung aus ( Sachverhalt 1.1 ).
Am 13. September 2018 waren die auf Gesuch vom 16. Juni 2016 hin bei der Invalidenversicherung durchgeführte n berufliche n Eingliederungsmassnah men abgeschlossen und eine Rentenprüfung eingeleitet worden (vgl. Urk. 8/428-429). Nach Letzteren wurde ihm mit Vorbescheid vom 27. September 2019 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 55 % rückwirkend ab 1. September 2018 die Zusprache einer halben Invalidenrente in Aussicht gestellt (Urk. 8/294-298) .
Nach Vorliegen des Vorbescheids vom 27. September 2019
erliess die Beschwer degegnerin die Verfügung vom 22. Januar 2020 (Urk. 8/216-219), welche unan gefochten in Rechtskraft erwuchs (Sachverhalt 1.2) . In der Verfügungsbe grün dung legte die Beschwerdegegnerin dar , aufgrund des für die Rente der Inva lidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrades von 55 % müsse der versicherte Verdienst an die Restarbeitsfähigkeit von 45 % angepasst werden. Daraus resul tiere für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019 ein Rück forde rungsbetrag für zu viel ausbezahlte Arbeitslosentschädigung von Fr. 28'749.30. Für denselben Bezugszeitraum habe der Versicherte Anspruch auf Fr. 13'713.95 IV-Rente, welche mit der Rückforderung zu verrechnen sei. Der durch die Ver rechnung nicht gedeckte Restbetrag von Fr. 15'035.35 werde zulasten des Aus gleichfonds abgeschrieben, sofern nicht noch eine Verrechnung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge erfolgen könne (S. 2 f.).
3.1. 3
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/201-207) sprach die Invaliden ver sicherung die in Aussicht gestellte halbe Invalidenrente zu . Die Verfügung er wuchs in Rechtskraft. 3.1. 4
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin antwortete Z.___ , Berater Leistungsdienst bei der Avadis Vorsorge AG, mit E- Mail vom 10. Juni
2020 (Urk. 8/163 oben), dass, falls nach dem 4. Dezember 2019 keine Arbeitslosen gelder gezahlt worden seien, keine Verrechnungen mit ihren Leistungen erfolgen könn ten . Dieser Auskunft legte er folgenden
vorgängigen E-Mail-Verkehr mit den Experten der Pensionskasse der Y.___ bei:
Im E-Mail-Schreiben von Z.___ selbst vom 21. April 2020 (Urk. 8/166 ) hatte er dargelegt , dass bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1.
September 2018 entsprechend auch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab selbigem Datum aus der Pensionskasse der Y.___
bestehe . Die PK-Invalidenrente werde jedoch solange nicht ausbezahlt, als die versicherte Person ihr Salär oder Lohnersatzleistungen beziehe. Die Group e
Mutuel habe ihnen mitgeteilt, dass lediglich bis am 15. September 2018 Krankent aggelder bezahlt worden seien. Da nach habe der Beschwerdeführer keine ärztlichen Zeugnisse mehr eingeschickt. Dies stelle eine mangelnde Mitwirkung
dar. Nach den Berechnungen der Group e
Mutuel
hätte
sie
noch 444 Tag g e lder bis zum 3.
Dezember 2019 zahlen müssen . Der Beschwerdeführer habe auf seine Anfrage mitgeteilt, dass er sich nach dem Austritt aus der Y.___ beim RAV angemeldet habe und so versucht habe , einen neuen Job zu finden. Seine Frage an die Geschäftsführung der Pensionskasse der Y.___ sei, ob die rückwirkende Rentenzahlung der halben Rente auf den 16.
Septem ber 2018 gesetzt werden könne.
Gemäss der E-Mail-Antwort von A.___
von der Aon Suisse SA vom 26. Mai 2020 (Urk. 8/164-165) übernimmt das Vorsorgereglement der Pensions kasse der Y.___ in Art. 32 Abs. 2 die Lösung gemäss Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). Diese Lösung sei von Art. 324a Abs. 4 des Bundesgesetzeses betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) inspiriert , wonach ein Arbeitgeber von der Lohnfortzahlung befreit sei, wenn eine entsprechende Versicherung bestehe . Dasselbe solle auch in der beruflichen Vor sorge gelten, was bedeute, dass die Invalidenrente der Pensionskasse im vorlie genden Fall erst ab 3. Dezember 2019 geschuldet sei. Denn die Pensionskasse habe die Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Arbeitnehmer nicht zu kompensieren, denn Art. 26 BVV 2 verlange lediglich, dass eine Ver sicherung bestehe, die mindestens paritätisch finanziert werde und 80 % des Lohnes decke.
Gemäss dem E -Mail-Schreiben von B.___ , Leiterin Leistungsdienst von der Avadis Vorsorge AG, vom 27. Mai 2020 (Urk. 8/164 Mitte) war sie der ab weichenden Ansicht, dass ab 1. September 2018 Anspruch auf eine BVG-Inva lidenrente und ab 3. Dezember 2019 Anspruch auf eine Reglementsinvalidenrente der Pensionskasse bestand.
In der abschliessenden Stellungnahme von A.___ vom 8. Juni 2020 (Urk. 8/163 unten) hielt dieser fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Septem ber 2019 weder Lohn noch Fortzahlungen erhalten habe, weil er seine Mitwir kungs pflicht gegenüber dem Kollektiv-Krankentaggeld versicherer verletzt habe. So seien sie der Auffassung, dass gar keine Invalidenrente vor dem 3. Dezember 2019 geschuldet sei, weil die Voraussetzungen für einen Aufschub – mindest ens pari tätische Finanzierung und Versicherungsdeckung von 80 % des Lohnes – erfüllt seien. Es könne nicht sein, dass eine Reglementsbestimmung
keine Anwendung finde, weil ein Versicherter seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Sie könnten nicht ausschliessen, dass ein Gericht anders entscheide, aber sie dächten , dass die Prozesschancen in einem allfälligen V erfahren gut seien. 3.1. 5
Nachdem die Antwort der Pensionskasse der Y.___
bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war, zog die se Ziff. 3 lit . b der Verfügung vom 30. Januar 2020 mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 8/155-157) in Wiedererwägung (Sachverhalt E.
1.2 ). In der Begründung hielt die Beschwerdegegnerin fest, es könne nur für die Zeit für den Bezugszeitraum der Rente der Pensionskasse vom 4. bis 31. Dezember 2019 ein Betrag von Fr. 531.-- verrechnet werden. Dem Versi cherten sei von der Pensionskasse erst ab 4. Dezember 2019 eine Rentenzahlung zu gesprochen worden, weil er die Mitwirkungspflicht gegenüber der Kollektiv-Kran kentaggeldversicherung verletzt habe. Da er seinen Anspruch auf die Kran ken taggelder nicht geltend gemacht habe, sei er für die zuviel ausbezahlte Arbeits losenentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 3. Dezember 2019 im Umfang der Rente der Pensionskasse von Fr. 7'660.40 rückerstattungs pflichtig (S. 2). 3.1. 6
Hiergegen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin
am 4. August 2020 Einsprache erheben (Urk. 8 / 132-136 ). Beantragt wurde die Aufhebung von Ziff. 2 lit . b der Verfügung vom 19. Juni 2020 und ein Verzicht auf die Rück forderung von Fr. 7'666.40 (S. 1). I m Wesentlichen wurde zur Begründung ausge führt , dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungs bezug von Arbeitslosengelder n , Anfang September 2018, arbeitslos und teilweise arbeitsunfähig gewesen sei. Selbst wenn er Anspruch auf Krankentaggelder gehabt hätte, sei die Rückforderung unzulässig. Die Arbeitslosenversicherung sei unabhängig von einer Krankentaggeldversicherung vollumfänglich leistungs pflichtig gewesen und dementsprechend eine Rückforderung wegen zu Unrecht bezogener Leistungen nicht zulässig . Für den Beschwerdeführer, der als juristi scher Laie unmöglich die komplizierten koordinationsrechtlichen Bestimmungen habe kennen können, sei klar gewesen, dass er sich nach Abschluss der beruf lichen Wiedereingliederungsmassnahmen und der Kündigung bei der Arbeits losenversicherung habe anmelden müssen. Er habe seit August 2016 der Group e
Mut u el kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis mehr geschickt. Er habe schlichtweg nicht wissen können, dass er sich dort hätte erneut melden müssen (S. 3 ff.). 3.2 3.2.1
Aus dem soeben Geschilderten lassen sich in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht schwierige Aspekte erkennen, ging es doch im Wesentlichen um komplexe koordinationsrechtliche Fr agen über Ansprüche gegenüber der Pensionskasse der Y.___
ausgelöst durch die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente der Invali den versicherung beziehungsweise der im entsprechenden Entscheid festgestellten Invalidität und der damit im Zusammenhang stehenden allfällig geschuldeten Rückzahlungen der vorschussweise ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung .
Dass es sich insgesamt
bei der in Frage stehenden Rückforderung um eine n komplizierten
Frage n komplex handelt, dem ein juristischer Laie nicht gewachsen ist, zeigt sich denn auch insbesondere durch den internen E-Mail-Verkehr der Pensionskasse der Y.___ , wo extra spezialisierte Fachexperten zugezogen worden
waren und sich auch diese bezüglich der Rechtslage als unsicher zeigten, indem sie sich dahingehend äusserten, dass ein Gericht die von ihnen vertretene Ansicht allenfalls nicht teilen könnte (vgl. E. 3.1. 4 ). 3.2.2
Die Beschwerdegegnerin selbst verkannte in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2020 , dass der Beschwerdeführer, auch wenn er seiner «Meldepflicht» nachgekommen wäre und er Krankentaggelder korrekt geltend gemacht und bezogen hätte, für den strittigen Zeitraum keinen Anspruch auf eine Rente des Berufsvor sorge ver sicherers gehabt hätte (E. 3.1.4) .
So verhält es sich denn auch aktuell, nachdem der Anspruch auf Krankentaggeld noch nachträglich geltend gemacht und für den Zeitraum vom 16. September 2018 bis 30. November 2019 anerkannt wurde (Urk. 8/62 -66 S. 2 ). Eine Rückforderung im Umfang der «entgangenen Rente der Pensionskasse» war damit in jedem Fall nicht statthaft. Letztlich ging es nicht um die Koordination der Leistungen von Arbeitslosenversicherung und Berufsvorsor geversicherung , sondern von Arbeitslosenversicherung und
Krankentaggeldver sicherung . E ntsprechend wurde im E inspracheentscheid vom 18. Januar
2021 auch darauf hingewiesen, dass rückwirkend erbrachte Krankentaggeld er von der Arbeits losenversicherung in Abzug zu bringen seien und die zu viel ausbezahlte Arbeitslose n entschädigung mittels separater Verfügung zurückgefordert werden müsse ;
am 18.
Februar
2021 erging eine neue Rückforderungsverfügung (Urk.
8/62-66 , Urk. 8/31 ) .
Auf die relevante Koordination von Krankentaggeld und Arbeitslosenent schädi gung wies die beigezogene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Ein sprache vom 4. August 2020 (E. 3.1.6 S. 2 ff.) hin . Sie f ocht mit der Einsprache ganz gezielt einzig die in Frage stehende Rückforderung über Fr. 7’660.40 betref fend die vorgeworfene ausgebliebene Geltendmachung gegenüber der Kranken tag geld versicherung ( Group e
Mutuel ) an , welche in der ursprünglichen R ück for derungsverfügung vom 22. Januar 2020 (E. 3.1.4) noch gar kein Thema gewesen war,
und dies mit einer Begründung, welche einem juristischen Laien nicht mög lich gewesen wäre.
3.2. 3
Die Frage , ob die Mitwirkungspflichten gegenüber dem Krankentaggeldver siche rer verletzt worden waren, war
vorliegend nicht entscheidend (E. 3.2.2).
Auch, o b es sich überhaupt um eine vorwerfbare Mitwi r k u ngspflichtverletzung handelt e ,
kann für die Frage über die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertr etung offen bleiben, jedoch weist
auch die damit im Zusammenhang stehende Problematik daraufhin, dass eine Rechtsverbeiständung sachlich geboten war.
So ist es nachvollziehbar, dass es sich einem juristischen Laien unter den vorlie genden Gegebenheiten nicht ohne Weiteres erschliesst, welches Verhalten bezie hungsweise Tätigwerden von ihm verlangt wird . Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ endete per 15. September
2018. Der Beschwerdeführer bezog danach von der Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung und war beim RAV angemeldet (E. 3.1.2) . Bis zum 15. September 2018 , und solange er bei der Y.___ angestellt gewesen war, reichte er jeweils korrekt die Arztzeugnisse der Group e
Mutuel ein (E. 3.1. 4 ). Danach reichte er diese jeweils dem zuständigen RAV ein ( vgl. bei spielsweise Urk. 8/476, Urk. 8/479-480 ) . Zudem war ein IV-Rentenverfahren hängig , das seine n Abschluss erst mit der Rechtskraft der Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/201-207) und damit verbundenem Entscheid über die Invalidität fand. Dass die Arbeitsunfähigkeitsatteste weiterhin auch bei der Group e
Mutuel
hätten eingereicht oder nachgereicht werden sollen , erschliesst sich einem juristischen Laien ohne spezifische koordinationsrechtliche Kenntnisse nicht. Der Verfügung vom 19. J uni 2020 liess sich zudem nicht entnehmen, worin denn die dem Beschwerdeführer vorgeworfene « Mitwirkungspflichtverletzung » genau
bestand und wie er diese korrigieren könnte. Es war denn auch seine Rechtsvertreterin, welche sich unversehens für die Klärung der Ansprüche bei der Group e
Mutuel einsetzte (vgl. Urk. 3/3-4).
Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nicht zuletzt wegen dieser Intervention der Rechtsvertreterin bei der Group e
M utuel und der darauffolgenden Leistungszusprache die Einsprache vom
4. August 2020 (E. 3.1. 6 ) gegen die Verfügung vom 19. Juni 2020 (E. 3.1. 5 ) mit Einspracheent scheid vom
18. Januar 2021 (Urk. 8/62-66) gutgeheissen (S. 4) . 3.2. 4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) hätte es nicht gereicht, wenn der Beschwerdeführer ohne substantiierte Argumentation gegen die Verfü gung vom 19. Juni 2020 Einsprache erhoben hätte. Vielmehr war es im vor liegenden Fall bei der komplexen Rechtslage notwendig, dass die Einsprache mit einer fundierten Begründung erfolgte (vgl. E. 3.2.1-4 vorstehend). Es ist fraglich, ob eine einfache Einspracheerhebung ohne gezielte Argumentation im vorlie gen den Fall tatsächlich von Erfolg gekrönt gewesen wäre. 3.2.5
Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin in der Rückfor de rungsverfügung einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung ohne jegliche Begründung entzogen und den ausstehenden Betrag am 18. August 2020 unter Androhung einer umgehenden Betreibung gemahnt hat (Urk. 8/137-139 S.
3 , Urk. 8/127). Auch insoweit war das Eingreifen einer rechtskundigen Person ge boten (vgl. Urk. 8/125). 3.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine anwaltliche Vertretung sachlich gebo ten war.
Angesichts der komplexen koordinationsrechtlichen Fragestellung konnte vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt werden, dass er sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unent gelt licher Rechtsberatung hätte behelfen müssen .
Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsver tretung für das Verwaltungsverfahren somit zu Unrecht verneint.
Die angefoch tene Verfügung erweist sich demnach als unrechtmässig , was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
Die Verfügung vom 18. Januar 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die übrigen Vorausset zun gen der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren
– insbeson dere die Bedürftigkeit - prüfe und hernach über den Anspruch neu verfüge. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei - kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück wei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Be schwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, der keine Honorarnote einreichen liess, eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom
18. Januar 2021 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren ausgewiesen ist , im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 - 485 ).
Am 24 . August
2018 (Urk. 8 / 485 ) meldete sich der Versicherte beim Regionalen A rbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung an und ersuchte
am 5. September 2018 um Ausrichtung von Arbeitslo sen entschädigung ab dem 16. September 2018 (Urk. 8/472-475 S. 1 ).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) zahlte in der Folge ab dem 16. September 2018 eine Arbeitslosenentschädigung aus (vgl. Urk. 8/62-66 S. 1 unten; vgl. zur ersten Abrechnung für September 2018 Urk. 8/388).
Mit Vorbescheid vom 27. September 2019 stellte die Invalidenversicherung dem Versicherten bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 55 % rückwirkend ab 1. September
2018 die Zusprache einer halbe n Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/294-298) , was sie mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/201-207) bestätigte .
E. 1.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird ge währt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos ersche i nen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbei ständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteient schä digung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
E. 1.2 ). In der Begründung hielt die Beschwerdegegnerin fest, es könne nur für die Zeit für den Bezugszeitraum der Rente der Pensionskasse vom 4. bis 31. Dezember 2019 ein Betrag von Fr. 531.-- verrechnet werden. Dem Versi cherten sei von der Pensionskasse erst ab 4. Dezember 2019 eine Rentenzahlung zu gesprochen worden, weil er die Mitwirkungspflicht gegenüber der Kollektiv-Kran kentaggeldversicherung verletzt habe. Da er seinen Anspruch auf die Kran ken taggelder nicht geltend gemacht habe, sei er für die zuviel ausbezahlte Arbeits losenentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 3. Dezember 2019 im Umfang der Rente der Pensionskasse von Fr. 7'660.40 rückerstattungs pflichtig (S. 2). 3.1. 6
Hiergegen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin
am 4. August 2020 Einsprache erheben (Urk.
E. 2 lit . c). Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschie bende Wirkung entzogen (Rechtsmittelbelehrung S. 3).
A m
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um eine unent geltliche Rechtsvertretung mit deren fehlenden Notwendigkeit. In der angefoch tenen Verfügung sei unter anderem eine Rückforderung von Arbeitslosenent schä digung erfolgt, weil dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, sein e Mit wirkungspflicht gegenüber der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung verletzt zu haben und entsprechend seinen Anspruch nicht geltend gemacht zu haben. Mit einer Einsprache auszudrücken, dass er damit nicht einverstanden gewesen sei respektive, dass er nunmehr rückwirkend Leistungen der Krankentaggeld ver si cherung geltend gemacht
und in der Folge erhalten habe, erfordere keine Argu mente von so komplexer Natur, dass sie nicht von einer Person, die nicht über spezielle rechtliche Kenntnisse verfüge, hätten vorgebracht werden können ( Urk. 2 S. 1 f.; vgl. auch die Beschwerdeantwort [Urk. 7 S. 2] ).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Argumentation der B eschwerdegegnerin, eine Rechtsverbeiständung sei ni cht notwendig gewesen, sei un zutreffend.
D er vorliegende Fall sei aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht mit einer erheblichen Komplexität verbunden. Es gehe um koordinationsrechtliche Fragen, wozu er unkundig sei. Weiter habe man ihm haltlos eine Verletzung einer Mitwirkungspflicht vorgeworfen. Zudem hätte es zweifellos nicht gereicht, wenn er der Beschwerdeführerin gegenüber einfach zum Ausdruck gebracht hätte, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein
(S. 4-7).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgelt liche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren . 3.
3.1 3.1.1
Vorab sind die Umstände, welche zur Rückfor derung der bereits ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung gegenüber dem Beschwerdeführer geführt haben, chronologisch darzulegen. 3.1.2
Die Beschwerdegegnerin zahlte ab dem 16. September 2018 Arbeitslosenent schädigung aus ( Sachverhalt 1.1 ).
Am 13. September 2018 waren die auf Gesuch vom 16. Juni 2016 hin bei der Invalidenversicherung durchgeführte n berufliche n Eingliederungsmassnah men abgeschlossen und eine Rentenprüfung eingeleitet worden (vgl. Urk. 8/428-429). Nach Letzteren wurde ihm mit Vorbescheid vom 27. September 2019 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 55 % rückwirkend ab 1. September 2018 die Zusprache einer halben Invalidenrente in Aussicht gestellt (Urk. 8/294-298) .
Nach Vorliegen des Vorbescheids vom 27. September 2019
erliess die Beschwer degegnerin die Verfügung vom 22. Januar 2020 (Urk. 8/216-219), welche unan gefochten in Rechtskraft erwuchs (Sachverhalt 1.2) . In der Verfügungsbe grün dung legte die Beschwerdegegnerin dar , aufgrund des für die Rente der Inva lidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrades von 55 % müsse der versicherte Verdienst an die Restarbeitsfähigkeit von 45 % angepasst werden. Daraus resul tiere für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019 ein Rück forde rungsbetrag für zu viel ausbezahlte Arbeitslosentschädigung von Fr. 28'749.30. Für denselben Bezugszeitraum habe der Versicherte Anspruch auf Fr. 13'713.95 IV-Rente, welche mit der Rückforderung zu verrechnen sei. Der durch die Ver rechnung nicht gedeckte Restbetrag von Fr. 15'035.35 werde zulasten des Aus gleichfonds abgeschrieben, sofern nicht noch eine Verrechnung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge erfolgen könne (S. 2 f.).
3.1. 3
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/201-207) sprach die Invaliden ver sicherung die in Aussicht gestellte halbe Invalidenrente zu . Die Verfügung er wuchs in Rechtskraft. 3.1. 4
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin antwortete Z.___ , Berater Leistungsdienst bei der Avadis Vorsorge AG, mit E- Mail vom 10. Juni
2020 (Urk. 8/163 oben), dass, falls nach dem 4. Dezember 2019 keine Arbeitslosen gelder gezahlt worden seien, keine Verrechnungen mit ihren Leistungen erfolgen könn ten . Dieser Auskunft legte er folgenden
vorgängigen E-Mail-Verkehr mit den Experten der Pensionskasse der Y.___ bei:
Im E-Mail-Schreiben von Z.___ selbst vom 21. April 2020 (Urk. 8/166 ) hatte er dargelegt , dass bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1.
September 2018 entsprechend auch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab selbigem Datum aus der Pensionskasse der Y.___
bestehe . Die PK-Invalidenrente werde jedoch solange nicht ausbezahlt, als die versicherte Person ihr Salär oder Lohnersatzleistungen beziehe. Die Group e
Mutuel habe ihnen mitgeteilt, dass lediglich bis am 15. September 2018 Krankent aggelder bezahlt worden seien. Da nach habe der Beschwerdeführer keine ärztlichen Zeugnisse mehr eingeschickt. Dies stelle eine mangelnde Mitwirkung
dar. Nach den Berechnungen der Group e
Mutuel
hätte
sie
noch 444 Tag g e lder bis zum 3.
Dezember 2019 zahlen müssen . Der Beschwerdeführer habe auf seine Anfrage mitgeteilt, dass er sich nach dem Austritt aus der Y.___ beim RAV angemeldet habe und so versucht habe , einen neuen Job zu finden. Seine Frage an die Geschäftsführung der Pensionskasse der Y.___ sei, ob die rückwirkende Rentenzahlung der halben Rente auf den 16.
Septem ber 2018 gesetzt werden könne.
Gemäss der E-Mail-Antwort von A.___
von der Aon Suisse SA vom 26. Mai 2020 (Urk. 8/164-165) übernimmt das Vorsorgereglement der Pensions kasse der Y.___ in Art. 32 Abs. 2 die Lösung gemäss Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). Diese Lösung sei von Art. 324a Abs. 4 des Bundesgesetzeses betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) inspiriert , wonach ein Arbeitgeber von der Lohnfortzahlung befreit sei, wenn eine entsprechende Versicherung bestehe . Dasselbe solle auch in der beruflichen Vor sorge gelten, was bedeute, dass die Invalidenrente der Pensionskasse im vorlie genden Fall erst ab 3. Dezember 2019 geschuldet sei. Denn die Pensionskasse habe die Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Arbeitnehmer nicht zu kompensieren, denn Art. 26 BVV 2 verlange lediglich, dass eine Ver sicherung bestehe, die mindestens paritätisch finanziert werde und 80 % des Lohnes decke.
Gemäss dem E -Mail-Schreiben von B.___ , Leiterin Leistungsdienst von der Avadis Vorsorge AG, vom 27. Mai 2020 (Urk. 8/164 Mitte) war sie der ab weichenden Ansicht, dass ab 1. September 2018 Anspruch auf eine BVG-Inva lidenrente und ab 3. Dezember 2019 Anspruch auf eine Reglementsinvalidenrente der Pensionskasse bestand.
In der abschliessenden Stellungnahme von A.___ vom 8. Juni 2020 (Urk. 8/163 unten) hielt dieser fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Septem ber 2019 weder Lohn noch Fortzahlungen erhalten habe, weil er seine Mitwir kungs pflicht gegenüber dem Kollektiv-Krankentaggeld versicherer verletzt habe. So seien sie der Auffassung, dass gar keine Invalidenrente vor dem 3. Dezember 2019 geschuldet sei, weil die Voraussetzungen für einen Aufschub – mindest ens pari tätische Finanzierung und Versicherungsdeckung von 80 % des Lohnes – erfüllt seien. Es könne nicht sein, dass eine Reglementsbestimmung
keine Anwendung finde, weil ein Versicherter seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Sie könnten nicht ausschliessen, dass ein Gericht anders entscheide, aber sie dächten , dass die Prozesschancen in einem allfälligen V erfahren gut seien. 3.1. 5
Nachdem die Antwort der Pensionskasse der Y.___
bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war, zog die se Ziff. 3 lit . b der Verfügung vom 30. Januar 2020 mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 8/155-157) in Wiedererwägung (Sachverhalt E.
E. 8 / 132-136 ). Beantragt wurde die Aufhebung von Ziff. 2 lit . b der Verfügung vom 19. Juni 2020 und ein Verzicht auf die Rück forderung von Fr. 7'666.40 (S. 1). I m Wesentlichen wurde zur Begründung ausge führt , dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungs bezug von Arbeitslosengelder n , Anfang September 2018, arbeitslos und teilweise arbeitsunfähig gewesen sei. Selbst wenn er Anspruch auf Krankentaggelder gehabt hätte, sei die Rückforderung unzulässig. Die Arbeitslosenversicherung sei unabhängig von einer Krankentaggeldversicherung vollumfänglich leistungs pflichtig gewesen und dementsprechend eine Rückforderung wegen zu Unrecht bezogener Leistungen nicht zulässig . Für den Beschwerdeführer, der als juristi scher Laie unmöglich die komplizierten koordinationsrechtlichen Bestimmungen habe kennen können, sei klar gewesen, dass er sich nach Abschluss der beruf lichen Wiedereingliederungsmassnahmen und der Kündigung bei der Arbeits losenversicherung habe anmelden müssen. Er habe seit August 2016 der Group e
Mut u el kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis mehr geschickt. Er habe schlichtweg nicht wissen können, dass er sich dort hätte erneut melden müssen (S. 3 ff.). 3.2 3.2.1
Aus dem soeben Geschilderten lassen sich in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht schwierige Aspekte erkennen, ging es doch im Wesentlichen um komplexe koordinationsrechtliche Fr agen über Ansprüche gegenüber der Pensionskasse der Y.___
ausgelöst durch die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente der Invali den versicherung beziehungsweise der im entsprechenden Entscheid festgestellten Invalidität und der damit im Zusammenhang stehenden allfällig geschuldeten Rückzahlungen der vorschussweise ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung .
Dass es sich insgesamt
bei der in Frage stehenden Rückforderung um eine n komplizierten
Frage n komplex handelt, dem ein juristischer Laie nicht gewachsen ist, zeigt sich denn auch insbesondere durch den internen E-Mail-Verkehr der Pensionskasse der Y.___ , wo extra spezialisierte Fachexperten zugezogen worden
waren und sich auch diese bezüglich der Rechtslage als unsicher zeigten, indem sie sich dahingehend äusserten, dass ein Gericht die von ihnen vertretene Ansicht allenfalls nicht teilen könnte (vgl. E. 3.1. 4 ). 3.2.2
Die Beschwerdegegnerin selbst verkannte in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2020 , dass der Beschwerdeführer, auch wenn er seiner «Meldepflicht» nachgekommen wäre und er Krankentaggelder korrekt geltend gemacht und bezogen hätte, für den strittigen Zeitraum keinen Anspruch auf eine Rente des Berufsvor sorge ver sicherers gehabt hätte (E. 3.1.4) .
So verhält es sich denn auch aktuell, nachdem der Anspruch auf Krankentaggeld noch nachträglich geltend gemacht und für den Zeitraum vom 16. September 2018 bis 30. November 2019 anerkannt wurde (Urk. 8/62 -66 S. 2 ). Eine Rückforderung im Umfang der «entgangenen Rente der Pensionskasse» war damit in jedem Fall nicht statthaft. Letztlich ging es nicht um die Koordination der Leistungen von Arbeitslosenversicherung und Berufsvorsor geversicherung , sondern von Arbeitslosenversicherung und
Krankentaggeldver sicherung . E ntsprechend wurde im E inspracheentscheid vom 18. Januar
2021 auch darauf hingewiesen, dass rückwirkend erbrachte Krankentaggeld er von der Arbeits losenversicherung in Abzug zu bringen seien und die zu viel ausbezahlte Arbeitslose n entschädigung mittels separater Verfügung zurückgefordert werden müsse ;
am 18.
Februar
2021 erging eine neue Rückforderungsverfügung (Urk.
8/62-66 , Urk. 8/31 ) .
Auf die relevante Koordination von Krankentaggeld und Arbeitslosenent schädi gung wies die beigezogene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Ein sprache vom 4. August 2020 (E. 3.1.6 S. 2 ff.) hin . Sie f ocht mit der Einsprache ganz gezielt einzig die in Frage stehende Rückforderung über Fr. 7’660.40 betref fend die vorgeworfene ausgebliebene Geltendmachung gegenüber der Kranken tag geld versicherung ( Group e
Mutuel ) an , welche in der ursprünglichen R ück for derungsverfügung vom 22. Januar 2020 (E. 3.1.4) noch gar kein Thema gewesen war,
und dies mit einer Begründung, welche einem juristischen Laien nicht mög lich gewesen wäre.
3.2. 3
Die Frage , ob die Mitwirkungspflichten gegenüber dem Krankentaggeldver siche rer verletzt worden waren, war
vorliegend nicht entscheidend (E. 3.2.2).
Auch, o b es sich überhaupt um eine vorwerfbare Mitwi r k u ngspflichtverletzung handelt e ,
kann für die Frage über die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertr etung offen bleiben, jedoch weist
auch die damit im Zusammenhang stehende Problematik daraufhin, dass eine Rechtsverbeiständung sachlich geboten war.
So ist es nachvollziehbar, dass es sich einem juristischen Laien unter den vorlie genden Gegebenheiten nicht ohne Weiteres erschliesst, welches Verhalten bezie hungsweise Tätigwerden von ihm verlangt wird . Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ endete per 15. September
2018. Der Beschwerdeführer bezog danach von der Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung und war beim RAV angemeldet (E. 3.1.2) . Bis zum 15. September 2018 , und solange er bei der Y.___ angestellt gewesen war, reichte er jeweils korrekt die Arztzeugnisse der Group e
Mutuel ein (E. 3.1. 4 ). Danach reichte er diese jeweils dem zuständigen RAV ein ( vgl. bei spielsweise Urk. 8/476, Urk. 8/479-480 ) . Zudem war ein IV-Rentenverfahren hängig , das seine n Abschluss erst mit der Rechtskraft der Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/201-207) und damit verbundenem Entscheid über die Invalidität fand. Dass die Arbeitsunfähigkeitsatteste weiterhin auch bei der Group e
Mutuel
hätten eingereicht oder nachgereicht werden sollen , erschliesst sich einem juristischen Laien ohne spezifische koordinationsrechtliche Kenntnisse nicht. Der Verfügung vom 19. J uni 2020 liess sich zudem nicht entnehmen, worin denn die dem Beschwerdeführer vorgeworfene « Mitwirkungspflichtverletzung » genau
bestand und wie er diese korrigieren könnte. Es war denn auch seine Rechtsvertreterin, welche sich unversehens für die Klärung der Ansprüche bei der Group e
Mutuel einsetzte (vgl. Urk. 3/3-4).
Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nicht zuletzt wegen dieser Intervention der Rechtsvertreterin bei der Group e
M utuel und der darauffolgenden Leistungszusprache die Einsprache vom
4. August 2020 (E. 3.1. 6 ) gegen die Verfügung vom 19. Juni 2020 (E. 3.1. 5 ) mit Einspracheent scheid vom
18. Januar 2021 (Urk. 8/62-66) gutgeheissen (S. 4) . 3.2. 4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) hätte es nicht gereicht, wenn der Beschwerdeführer ohne substantiierte Argumentation gegen die Verfü gung vom 19. Juni 2020 Einsprache erhoben hätte. Vielmehr war es im vor liegenden Fall bei der komplexen Rechtslage notwendig, dass die Einsprache mit einer fundierten Begründung erfolgte (vgl. E. 3.2.1-4 vorstehend). Es ist fraglich, ob eine einfache Einspracheerhebung ohne gezielte Argumentation im vorlie gen den Fall tatsächlich von Erfolg gekrönt gewesen wäre. 3.2.5
Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin in der Rückfor de rungsverfügung einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung ohne jegliche Begründung entzogen und den ausstehenden Betrag am 18. August 2020 unter Androhung einer umgehenden Betreibung gemahnt hat (Urk. 8/137-139 S.
3 , Urk. 8/127). Auch insoweit war das Eingreifen einer rechtskundigen Person ge boten (vgl. Urk. 8/125). 3.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine anwaltliche Vertretung sachlich gebo ten war.
Angesichts der komplexen koordinationsrechtlichen Fragestellung konnte vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt werden, dass er sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unent gelt licher Rechtsberatung hätte behelfen müssen .
Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsver tretung für das Verwaltungsverfahren somit zu Unrecht verneint.
Die angefoch tene Verfügung erweist sich demnach als unrechtmässig , was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
Die Verfügung vom 18. Januar 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die übrigen Vorausset zun gen der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren
– insbeson dere die Bedürftigkeit - prüfe und hernach über den Anspruch neu verfüge. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei - kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück wei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Be schwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, der keine Honorarnote einreichen liess, eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom
18. Januar 2021 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren ausgewiesen ist , im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00064
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
8. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1964 , war vom 1. März
2006 bis 15 . September
2018 als Kabinen Mechaniker 2 bei der Y.___ AG ( Y.___ ) angestellt (vgl. Urk. 8/48 1 - 485 ).
Am 24 . August
2018 (Urk. 8 / 485 ) meldete sich der Versicherte beim Regionalen A rbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung an und ersuchte
am 5. September 2018 um Ausrichtung von Arbeitslo sen entschädigung ab dem 16. September 2018 (Urk. 8/472-475 S. 1 ).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) zahlte in der Folge ab dem 16. September 2018 eine Arbeitslosenentschädigung aus (vgl. Urk. 8/62-66 S. 1 unten; vgl. zur ersten Abrechnung für September 2018 Urk. 8/388).
Mit Vorbescheid vom 27. September 2019 stellte die Invalidenversicherung dem Versicherten bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 55 % rückwirkend ab 1. September
2018 die Zusprache einer halbe n Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/294-298) , was sie mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/201-207) bestätigte . 1.2
Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 (Urk. 8/216-219) legte die ALK den v er sicherten V erdienst ab dem 16. September 2018 neu auf Fr. 2'655. -- fest (Ziff. 1) . Zudem
bezifferte sie die für die Z eit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019 zu viel ausbezahlte und rückerstattungspflichtige Arbeitslosenentschädigung
auf Fr. 28'749.30 (Ziff. 2) , wobei sie Fr. 13'713.95 mit Leistungen der Invalidenver sicherung verrechnete (Ziff. 3 lit . a) und Fr. 15'035 .--
- vorbehältlich einer mög lichen Verrechnung der Leistungen der beruflichen Vorsorge - zulasten des Aus gleichfonds abschrieb (Ziff. 3 lit . b) .
Die Verfügung er wuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nachdem die ALK bei der Pensionskasse der Y.___ Abklärungen getätigt hatte (vgl. Urk. 8/163-166), zog sie
Ziff. 3 lit . b der Verfügung vom 22 . Januar 2020 mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 8/155-157)
in Wiedererwägung (Ziff. 1) und änderte diese
dahingehend ab, als sie festlegte, dass Fr. 531.-- mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge verrechnet (Ziff. 2 lit . a), Fr. 7'660.40 vom Versicherten zurückgefordert (Ziff. 2 lit .
b) und Fr. 6'843.95 zulasten des Ausgleichfonds abge schrieben würden (Ziff. 2 lit . c). Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschie bende Wirkung entzogen (Rechtsmittelbelehrung S. 3).
A m 4 . August
2020
erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 19. Juni 2020 Einsprache (Urk. 8 / 132-136 ) und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren
(S. 1) . Mit Einspracheent scheid vom 18 . Januar
2021 (Urk. 8 / 62-66 ) hiess die ALK die Einsprache in dem Sinne gut, als sie - entsprechend dem Rechtsbegehren des Versicherten - Fr. 14'504.35 zulasten des Ausgleichfonds abschrieb (S. 1 ) .
Mit Verfügung vom 18 . Januar
2021 (Urk. 8 / 60-61 = Urk. 2) wies die ALK schliess lich das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspra che verfahren ab. 2.
Der Versicherte erhob am 19 . Februar 2021
(Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom 18 . Januar
2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, seine prozessuale Bedürftigkeit zu prüfen und im Falle des Vorliegens der prozessualen Bedürftigkeit das Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren gutzuheissen ( S. 2). Die ALK beantragte mit Be schwer de antwort vom 29 . März
2021 (Urk.
7) die Abwei sung der Beschwer de, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2021 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird ge währt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos ersche i nen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbei ständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteient schä digung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 1.2
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Vertretung im Verwal tungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durch führungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtser heb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessen wah rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; BGE 142 V 342 nicht publizierte E. 7.1 des Urteils 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigen heiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zufinden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 20 15 E. 3 und 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um eine unent geltliche Rechtsvertretung mit deren fehlenden Notwendigkeit. In der angefoch tenen Verfügung sei unter anderem eine Rückforderung von Arbeitslosenent schä digung erfolgt, weil dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, sein e Mit wirkungspflicht gegenüber der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung verletzt zu haben und entsprechend seinen Anspruch nicht geltend gemacht zu haben. Mit einer Einsprache auszudrücken, dass er damit nicht einverstanden gewesen sei respektive, dass er nunmehr rückwirkend Leistungen der Krankentaggeld ver si cherung geltend gemacht
und in der Folge erhalten habe, erfordere keine Argu mente von so komplexer Natur, dass sie nicht von einer Person, die nicht über spezielle rechtliche Kenntnisse verfüge, hätten vorgebracht werden können ( Urk. 2 S. 1 f.; vgl. auch die Beschwerdeantwort [Urk. 7 S. 2] ). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Argumentation der B eschwerdegegnerin, eine Rechtsverbeiständung sei ni cht notwendig gewesen, sei un zutreffend.
D er vorliegende Fall sei aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht mit einer erheblichen Komplexität verbunden. Es gehe um koordinationsrechtliche Fragen, wozu er unkundig sei. Weiter habe man ihm haltlos eine Verletzung einer Mitwirkungspflicht vorgeworfen. Zudem hätte es zweifellos nicht gereicht, wenn er der Beschwerdeführerin gegenüber einfach zum Ausdruck gebracht hätte, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein
(S. 4-7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgelt liche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren . 3.
3.1 3.1.1
Vorab sind die Umstände, welche zur Rückfor derung der bereits ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung gegenüber dem Beschwerdeführer geführt haben, chronologisch darzulegen. 3.1.2
Die Beschwerdegegnerin zahlte ab dem 16. September 2018 Arbeitslosenent schädigung aus ( Sachverhalt 1.1 ).
Am 13. September 2018 waren die auf Gesuch vom 16. Juni 2016 hin bei der Invalidenversicherung durchgeführte n berufliche n Eingliederungsmassnah men abgeschlossen und eine Rentenprüfung eingeleitet worden (vgl. Urk. 8/428-429). Nach Letzteren wurde ihm mit Vorbescheid vom 27. September 2019 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 55 % rückwirkend ab 1. September 2018 die Zusprache einer halben Invalidenrente in Aussicht gestellt (Urk. 8/294-298) .
Nach Vorliegen des Vorbescheids vom 27. September 2019
erliess die Beschwer degegnerin die Verfügung vom 22. Januar 2020 (Urk. 8/216-219), welche unan gefochten in Rechtskraft erwuchs (Sachverhalt 1.2) . In der Verfügungsbe grün dung legte die Beschwerdegegnerin dar , aufgrund des für die Rente der Inva lidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrades von 55 % müsse der versicherte Verdienst an die Restarbeitsfähigkeit von 45 % angepasst werden. Daraus resul tiere für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019 ein Rück forde rungsbetrag für zu viel ausbezahlte Arbeitslosentschädigung von Fr. 28'749.30. Für denselben Bezugszeitraum habe der Versicherte Anspruch auf Fr. 13'713.95 IV-Rente, welche mit der Rückforderung zu verrechnen sei. Der durch die Ver rechnung nicht gedeckte Restbetrag von Fr. 15'035.35 werde zulasten des Aus gleichfonds abgeschrieben, sofern nicht noch eine Verrechnung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge erfolgen könne (S. 2 f.).
3.1. 3
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/201-207) sprach die Invaliden ver sicherung die in Aussicht gestellte halbe Invalidenrente zu . Die Verfügung er wuchs in Rechtskraft. 3.1. 4
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin antwortete Z.___ , Berater Leistungsdienst bei der Avadis Vorsorge AG, mit E- Mail vom 10. Juni
2020 (Urk. 8/163 oben), dass, falls nach dem 4. Dezember 2019 keine Arbeitslosen gelder gezahlt worden seien, keine Verrechnungen mit ihren Leistungen erfolgen könn ten . Dieser Auskunft legte er folgenden
vorgängigen E-Mail-Verkehr mit den Experten der Pensionskasse der Y.___ bei:
Im E-Mail-Schreiben von Z.___ selbst vom 21. April 2020 (Urk. 8/166 ) hatte er dargelegt , dass bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1.
September 2018 entsprechend auch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab selbigem Datum aus der Pensionskasse der Y.___
bestehe . Die PK-Invalidenrente werde jedoch solange nicht ausbezahlt, als die versicherte Person ihr Salär oder Lohnersatzleistungen beziehe. Die Group e
Mutuel habe ihnen mitgeteilt, dass lediglich bis am 15. September 2018 Krankent aggelder bezahlt worden seien. Da nach habe der Beschwerdeführer keine ärztlichen Zeugnisse mehr eingeschickt. Dies stelle eine mangelnde Mitwirkung
dar. Nach den Berechnungen der Group e
Mutuel
hätte
sie
noch 444 Tag g e lder bis zum 3.
Dezember 2019 zahlen müssen . Der Beschwerdeführer habe auf seine Anfrage mitgeteilt, dass er sich nach dem Austritt aus der Y.___ beim RAV angemeldet habe und so versucht habe , einen neuen Job zu finden. Seine Frage an die Geschäftsführung der Pensionskasse der Y.___ sei, ob die rückwirkende Rentenzahlung der halben Rente auf den 16.
Septem ber 2018 gesetzt werden könne.
Gemäss der E-Mail-Antwort von A.___
von der Aon Suisse SA vom 26. Mai 2020 (Urk. 8/164-165) übernimmt das Vorsorgereglement der Pensions kasse der Y.___ in Art. 32 Abs. 2 die Lösung gemäss Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). Diese Lösung sei von Art. 324a Abs. 4 des Bundesgesetzeses betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) inspiriert , wonach ein Arbeitgeber von der Lohnfortzahlung befreit sei, wenn eine entsprechende Versicherung bestehe . Dasselbe solle auch in der beruflichen Vor sorge gelten, was bedeute, dass die Invalidenrente der Pensionskasse im vorlie genden Fall erst ab 3. Dezember 2019 geschuldet sei. Denn die Pensionskasse habe die Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Arbeitnehmer nicht zu kompensieren, denn Art. 26 BVV 2 verlange lediglich, dass eine Ver sicherung bestehe, die mindestens paritätisch finanziert werde und 80 % des Lohnes decke.
Gemäss dem E -Mail-Schreiben von B.___ , Leiterin Leistungsdienst von der Avadis Vorsorge AG, vom 27. Mai 2020 (Urk. 8/164 Mitte) war sie der ab weichenden Ansicht, dass ab 1. September 2018 Anspruch auf eine BVG-Inva lidenrente und ab 3. Dezember 2019 Anspruch auf eine Reglementsinvalidenrente der Pensionskasse bestand.
In der abschliessenden Stellungnahme von A.___ vom 8. Juni 2020 (Urk. 8/163 unten) hielt dieser fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Septem ber 2019 weder Lohn noch Fortzahlungen erhalten habe, weil er seine Mitwir kungs pflicht gegenüber dem Kollektiv-Krankentaggeld versicherer verletzt habe. So seien sie der Auffassung, dass gar keine Invalidenrente vor dem 3. Dezember 2019 geschuldet sei, weil die Voraussetzungen für einen Aufschub – mindest ens pari tätische Finanzierung und Versicherungsdeckung von 80 % des Lohnes – erfüllt seien. Es könne nicht sein, dass eine Reglementsbestimmung
keine Anwendung finde, weil ein Versicherter seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Sie könnten nicht ausschliessen, dass ein Gericht anders entscheide, aber sie dächten , dass die Prozesschancen in einem allfälligen V erfahren gut seien. 3.1. 5
Nachdem die Antwort der Pensionskasse der Y.___
bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war, zog die se Ziff. 3 lit . b der Verfügung vom 30. Januar 2020 mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 8/155-157) in Wiedererwägung (Sachverhalt E.
1.2 ). In der Begründung hielt die Beschwerdegegnerin fest, es könne nur für die Zeit für den Bezugszeitraum der Rente der Pensionskasse vom 4. bis 31. Dezember 2019 ein Betrag von Fr. 531.-- verrechnet werden. Dem Versi cherten sei von der Pensionskasse erst ab 4. Dezember 2019 eine Rentenzahlung zu gesprochen worden, weil er die Mitwirkungspflicht gegenüber der Kollektiv-Kran kentaggeldversicherung verletzt habe. Da er seinen Anspruch auf die Kran ken taggelder nicht geltend gemacht habe, sei er für die zuviel ausbezahlte Arbeits losenentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 3. Dezember 2019 im Umfang der Rente der Pensionskasse von Fr. 7'660.40 rückerstattungs pflichtig (S. 2). 3.1. 6
Hiergegen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin
am 4. August 2020 Einsprache erheben (Urk. 8 / 132-136 ). Beantragt wurde die Aufhebung von Ziff. 2 lit . b der Verfügung vom 19. Juni 2020 und ein Verzicht auf die Rück forderung von Fr. 7'666.40 (S. 1). I m Wesentlichen wurde zur Begründung ausge führt , dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungs bezug von Arbeitslosengelder n , Anfang September 2018, arbeitslos und teilweise arbeitsunfähig gewesen sei. Selbst wenn er Anspruch auf Krankentaggelder gehabt hätte, sei die Rückforderung unzulässig. Die Arbeitslosenversicherung sei unabhängig von einer Krankentaggeldversicherung vollumfänglich leistungs pflichtig gewesen und dementsprechend eine Rückforderung wegen zu Unrecht bezogener Leistungen nicht zulässig . Für den Beschwerdeführer, der als juristi scher Laie unmöglich die komplizierten koordinationsrechtlichen Bestimmungen habe kennen können, sei klar gewesen, dass er sich nach Abschluss der beruf lichen Wiedereingliederungsmassnahmen und der Kündigung bei der Arbeits losenversicherung habe anmelden müssen. Er habe seit August 2016 der Group e
Mut u el kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis mehr geschickt. Er habe schlichtweg nicht wissen können, dass er sich dort hätte erneut melden müssen (S. 3 ff.). 3.2 3.2.1
Aus dem soeben Geschilderten lassen sich in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht schwierige Aspekte erkennen, ging es doch im Wesentlichen um komplexe koordinationsrechtliche Fr agen über Ansprüche gegenüber der Pensionskasse der Y.___
ausgelöst durch die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente der Invali den versicherung beziehungsweise der im entsprechenden Entscheid festgestellten Invalidität und der damit im Zusammenhang stehenden allfällig geschuldeten Rückzahlungen der vorschussweise ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung .
Dass es sich insgesamt
bei der in Frage stehenden Rückforderung um eine n komplizierten
Frage n komplex handelt, dem ein juristischer Laie nicht gewachsen ist, zeigt sich denn auch insbesondere durch den internen E-Mail-Verkehr der Pensionskasse der Y.___ , wo extra spezialisierte Fachexperten zugezogen worden
waren und sich auch diese bezüglich der Rechtslage als unsicher zeigten, indem sie sich dahingehend äusserten, dass ein Gericht die von ihnen vertretene Ansicht allenfalls nicht teilen könnte (vgl. E. 3.1. 4 ). 3.2.2
Die Beschwerdegegnerin selbst verkannte in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2020 , dass der Beschwerdeführer, auch wenn er seiner «Meldepflicht» nachgekommen wäre und er Krankentaggelder korrekt geltend gemacht und bezogen hätte, für den strittigen Zeitraum keinen Anspruch auf eine Rente des Berufsvor sorge ver sicherers gehabt hätte (E. 3.1.4) .
So verhält es sich denn auch aktuell, nachdem der Anspruch auf Krankentaggeld noch nachträglich geltend gemacht und für den Zeitraum vom 16. September 2018 bis 30. November 2019 anerkannt wurde (Urk. 8/62 -66 S. 2 ). Eine Rückforderung im Umfang der «entgangenen Rente der Pensionskasse» war damit in jedem Fall nicht statthaft. Letztlich ging es nicht um die Koordination der Leistungen von Arbeitslosenversicherung und Berufsvorsor geversicherung , sondern von Arbeitslosenversicherung und
Krankentaggeldver sicherung . E ntsprechend wurde im E inspracheentscheid vom 18. Januar
2021 auch darauf hingewiesen, dass rückwirkend erbrachte Krankentaggeld er von der Arbeits losenversicherung in Abzug zu bringen seien und die zu viel ausbezahlte Arbeitslose n entschädigung mittels separater Verfügung zurückgefordert werden müsse ;
am 18.
Februar
2021 erging eine neue Rückforderungsverfügung (Urk.
8/62-66 , Urk. 8/31 ) .
Auf die relevante Koordination von Krankentaggeld und Arbeitslosenent schädi gung wies die beigezogene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Ein sprache vom 4. August 2020 (E. 3.1.6 S. 2 ff.) hin . Sie f ocht mit der Einsprache ganz gezielt einzig die in Frage stehende Rückforderung über Fr. 7’660.40 betref fend die vorgeworfene ausgebliebene Geltendmachung gegenüber der Kranken tag geld versicherung ( Group e
Mutuel ) an , welche in der ursprünglichen R ück for derungsverfügung vom 22. Januar 2020 (E. 3.1.4) noch gar kein Thema gewesen war,
und dies mit einer Begründung, welche einem juristischen Laien nicht mög lich gewesen wäre.
3.2. 3
Die Frage , ob die Mitwirkungspflichten gegenüber dem Krankentaggeldver siche rer verletzt worden waren, war
vorliegend nicht entscheidend (E. 3.2.2).
Auch, o b es sich überhaupt um eine vorwerfbare Mitwi r k u ngspflichtverletzung handelt e ,
kann für die Frage über die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertr etung offen bleiben, jedoch weist
auch die damit im Zusammenhang stehende Problematik daraufhin, dass eine Rechtsverbeiständung sachlich geboten war.
So ist es nachvollziehbar, dass es sich einem juristischen Laien unter den vorlie genden Gegebenheiten nicht ohne Weiteres erschliesst, welches Verhalten bezie hungsweise Tätigwerden von ihm verlangt wird . Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ endete per 15. September
2018. Der Beschwerdeführer bezog danach von der Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung und war beim RAV angemeldet (E. 3.1.2) . Bis zum 15. September 2018 , und solange er bei der Y.___ angestellt gewesen war, reichte er jeweils korrekt die Arztzeugnisse der Group e
Mutuel ein (E. 3.1. 4 ). Danach reichte er diese jeweils dem zuständigen RAV ein ( vgl. bei spielsweise Urk. 8/476, Urk. 8/479-480 ) . Zudem war ein IV-Rentenverfahren hängig , das seine n Abschluss erst mit der Rechtskraft der Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/201-207) und damit verbundenem Entscheid über die Invalidität fand. Dass die Arbeitsunfähigkeitsatteste weiterhin auch bei der Group e
Mutuel
hätten eingereicht oder nachgereicht werden sollen , erschliesst sich einem juristischen Laien ohne spezifische koordinationsrechtliche Kenntnisse nicht. Der Verfügung vom 19. J uni 2020 liess sich zudem nicht entnehmen, worin denn die dem Beschwerdeführer vorgeworfene « Mitwirkungspflichtverletzung » genau
bestand und wie er diese korrigieren könnte. Es war denn auch seine Rechtsvertreterin, welche sich unversehens für die Klärung der Ansprüche bei der Group e
Mutuel einsetzte (vgl. Urk. 3/3-4).
Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nicht zuletzt wegen dieser Intervention der Rechtsvertreterin bei der Group e
M utuel und der darauffolgenden Leistungszusprache die Einsprache vom
4. August 2020 (E. 3.1. 6 ) gegen die Verfügung vom 19. Juni 2020 (E. 3.1. 5 ) mit Einspracheent scheid vom
18. Januar 2021 (Urk. 8/62-66) gutgeheissen (S. 4) . 3.2. 4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) hätte es nicht gereicht, wenn der Beschwerdeführer ohne substantiierte Argumentation gegen die Verfü gung vom 19. Juni 2020 Einsprache erhoben hätte. Vielmehr war es im vor liegenden Fall bei der komplexen Rechtslage notwendig, dass die Einsprache mit einer fundierten Begründung erfolgte (vgl. E. 3.2.1-4 vorstehend). Es ist fraglich, ob eine einfache Einspracheerhebung ohne gezielte Argumentation im vorlie gen den Fall tatsächlich von Erfolg gekrönt gewesen wäre. 3.2.5
Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin in der Rückfor de rungsverfügung einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung ohne jegliche Begründung entzogen und den ausstehenden Betrag am 18. August 2020 unter Androhung einer umgehenden Betreibung gemahnt hat (Urk. 8/137-139 S.
3 , Urk. 8/127). Auch insoweit war das Eingreifen einer rechtskundigen Person ge boten (vgl. Urk. 8/125). 3.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine anwaltliche Vertretung sachlich gebo ten war.
Angesichts der komplexen koordinationsrechtlichen Fragestellung konnte vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt werden, dass er sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unent gelt licher Rechtsberatung hätte behelfen müssen .
Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsver tretung für das Verwaltungsverfahren somit zu Unrecht verneint.
Die angefoch tene Verfügung erweist sich demnach als unrechtmässig , was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
Die Verfügung vom 18. Januar 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die übrigen Vorausset zun gen der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren
– insbeson dere die Bedürftigkeit - prüfe und hernach über den Anspruch neu verfüge. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei - kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück wei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Be schwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, der keine Honorarnote einreichen liess, eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom
18. Januar 2021 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren ausgewiesen ist , im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller