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AL.2021.00038

Nichteintretensentscheid des AWA aufgrund verpasster Einsprachefrist ist rechtens. Einsprache mittels E-Mail verspätet. Nachfrist zur Unterschrift nicht gerechtfertigt. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-10-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom

7. Oktober

2020 stellte

X.___

bei m Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Antrag auf Kurz arbeits entschädigung für den Gesamtbetrieb seines Einzelunternehmens Y.___

in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2020 (Urk. 7/1 S. 1).

D as AWA lehnte mit Verfügung vom

20. Oktober

2020 das Gesuch um Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung

ab (Urk. 7/2 ). Mit E-Mail vom 24. De zem ber

2020 erhob die Z.___ GmbH für die Arbeit gebe rin

Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 7/4 S. 1 f. ). Das AWA forderte sie mit Schreiben vom 5. Januar 2021 auf, die Einsprache bis zum 18. Januar 2021 zu unterzeichnen und eine schriftliche Vollmacht von X.___

nachzureichen , andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 7/3). Nachdem sich die Arbeitgeberin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen,

trat das AWA m it Entscheid vom 20. Januar 2021 auf die Einsprache nicht ein (Urk. 7/14 = Urk. 2). 2.

Mit E-Mail vom 31. Januar 2021 wandte sich die Z.___ GmbH erneut an das AWA und ersuchte um eine Verlängerung der Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache bis zum 5. Februa r

2021 (Urk. 7/5 S. 2). Das AWA

wies

die Z.___ GmbH

mit E-Mail vom 1. Februar 2021 auf die Rechtsmittelbelehrung des bereits am 20. Januar 2021 erlassenen Ein spracheentscheids

sowie darauf hin , dass es an der verpassten Frist nichts ändern könne (Urk. 7/5 S. 1 f. ). Daraufhin reichte X.___ am 1. Februar

2021 beim AWA schriftlich Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Oktober

2020 ein (Urk. 7/7 ). Gleichentags erhob er auch Beschwerde gegen den Einspracheent scheid beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1).

In seiner Be schwerde beantragte er , die Voranmeldung zur Kurzarbeit sei zu bewilligen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März

2021 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sach entscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1. 2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

Eine gesetzliche Frist kann gemäss

Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 41 ATSG). 1. 3

Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSV).

Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die der Einspra che nach Art. 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 2 lit . a ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV).

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 1.4

Dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV entsprechend müssen schriftlich erhobene Einsprachen unterschrieben sein. Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verste hen. Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhan den ist, können E-Mails die Schriftform nicht erfüllen. Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig. Das ATSG enthält keine Bestimmungen über den elektronischen Verkehr. Es liegt insoweit auch kein nicht abschliessend ge regelter Verfahrensbereich im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG vor, weshalb nicht ergänzend auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fahren (VwVG) zurückgegriffen werden kann. Von der dem Bundesrat in Art. 55 Abs. 1 bis ATSG übertragenen Kompetenz, die Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für den Bereich des Sozialversiche rungsrechts anwendbar zu

erklären, hat dieser bisher keinen Gebrauch gemacht ( BGE 142 V 152) . 2.

2.1

Der Beschwerdegegner legte im angefochtenen Einspracheentscheid dar, die Ein sprache per E-Mail durch die Z.___ GmbH vom 24. Dezem ber

2020 sei nicht unterzeichnet gewesen und es habe die Vollmacht gefehlt. Es sei bis zum Erlass des Einspracheentscheids keine den Anforderungen genügende Einsprache eingereicht worden . Auf diese sei deshalb nicht eingetre ten worden (Urk. 2 S. 2). In seiner Beschwerdeantwort fügte er an, die nicht erst reckbare Einsprachefrist

sei am 24. Dezember

2020 ( Datum der Einsprache der Z.___

GmbH ) bereits abgelaufen gewesen (30 Tage ab Erhalt der Verfügung vom 20. Oktober

2020 ) . Selbst wenn die Mängel durch den Beschwerdeführer innert der irrtümlicherweise angesetzten Nachfrist bis zum 18. Januar

2021 behoben worden wären, wäre die Einsprachefrist verpasst wor den (Urk. 6 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Verfügung betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit sei am 20. Oktober 2020 zugestellt worden . Sein Treuhandbüro habe es zunächst per Telefon und E-Mail abklären und keine Ein sprache erheben wollen, da ein Missverständnis vorgelegen habe. Aufgrund neuer Bundesmassnahmen und vieler Umstellungen betreffend Homeoffice habe die Frist vom 18. Januar 2021 von seinem Treuhandbüro nicht eingehalten werden können (Urk. 1 S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache nicht eintrat. D emgegenüber hat das Gericht auf den Antrag auf Bewilligung der Voranmeldung für Kurzarbeit nicht einzutreten (vorstehend E. 1.1). 3.

3.1

Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewie sen, dass die Einsprache der Z.___ GmbH gegen die Ver fügung vom 20. Oktober

2020 (Urk. 7/2) am 24. Dezember 2020 per E-Mail

beim Beschwerdegegner einging und der Beschwerdeführer selbst erst am 1. Februar 2021 eine schriftliche Einsprache einreichte (Urk. 7/4 S. 1 , Urk. 7/12 ).

Selbst wenn die Einsprache am 24. Dezember

2020 formgültig eingereicht worden wäre, so wäre sie nach Ablauf der 30tägigen Rechtsmittelfrist

und damit

verspätet erfolgt , zumal der Beschwerdeführer selbst ausführte, die Verfügung sei am 20. Ok tober 2020 eröffnet worden (Urk. 1 S. 1 ) .

Daran ändert das Schreiben des Beschwerdegegners vom

5. Januar

2021 (Urk. 7/3), mit welchem er

eine Frist zur Verbesserung ( Beibringung der Unter schrift und Nachreichung der Vollmacht) bis zum 18. Januar 2021 angesetzt hatte , nichts. Denn bereits am 24. Dezember 2020 war die Einsprachefrist abge laufen . Es stand d em Beschwerdegegner im Übrigen nicht zu, diese Frist nach träglich wieder zu er öffnen (vgl. E. 1.2 hiervor , Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2019 vom 1 1. Juni 2019 E. 8.2 ) .

Zutreffend bringt er denn auch in seiner Beschwerdeantwort vor, die Nachfrist sei irrtümlich angesetzt worden (Urk. 6 S. 2). Denn rechtsprechungsgemäss ver mag das einfache E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben wie der Einsprache gemäss

Art. 52 Abs. 1 ATSG die in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV für schriftlich erhobene Einsprachen ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung der Unter schrift nicht zu erfüllen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind per gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend . Weiter ent spricht es gängiger Praxis, dass Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst - durch Übermittlung eines gewöhnli che n E-Mail s

- geschieht. Denn bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail geht eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen, sondern sie fehlt der Natur der Sache nach von vornherein (BGE 142 V 152 E. 4.6) . 3.2

Im Übrigen wäre

aber auch die se fälschlicherweise angesetzte Nachfrist bis zum 18. Januar 2021 nicht eingehalten worden , meldete sich die Z.___ GmbH doch erst am 31. Januar 2021 – wiederum nicht formgültig per E-Mail und ohne Vollmacht des Beschwerdef ührers – beim Beschwerdegegner (Urk. 7/5 S. 2). Damit hatte der Beschwerdeführer so oder anders weder innert der laufenden Rechtsmittelfrist noch bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2021 eine formgültige Einsprache eingereicht. 3.3

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Wiederherstellung der Frist

gemäss Art. 41 ATSG nicht gerechtfertigt wäre , da die Gründe für das Säumnis a uf die Nachlässigkeit der Z.___ respektive des Be schwerdeführers zurückgehen . So erklärte die Z.___ GmbH am 31. Januar 2021, die Nachfrist

habe aufgrund eines Versehens und der Umsetzung des Homeoffice nicht eingehalten werden können . Gründe für die verpasste Einsprachefrist führte sie nicht an (Urk. 7/5 S. 2 , Urk. 7/4 S. 1 ). Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 1).

Eine Fristwiederherstellung ist aber

nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäum nis besteht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Zürich Basel Genf, N 6 zu Art. 41 ATSG) und der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann ( BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind nach dem Gesagten nicht gegeben .

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einsprache in jedem Fall verspätet er folg te, weshalb der Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners nicht zu be an stan den und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Auf die mate riellen Ausführungen betreffend die Ausrichtung von

Kurzarbeit sentschädi gung ist nicht näher einzugehen (vgl. E. 1.1 hiervor ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - ALK 01 000

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Fehr Reiber

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom

7. Oktober

2020 stellte

X.___

bei m Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Antrag auf Kurz arbeits entschädigung für den Gesamtbetrieb seines Einzelunternehmens Y.___

in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2020 (Urk. 7/1 S. 1).

D as AWA lehnte mit Verfügung vom

20. Oktober

2020 das Gesuch um Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung

ab (Urk. 7/2 ). Mit E-Mail vom 24. De zem ber

2020 erhob die Z.___ GmbH für die Arbeit gebe rin

Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 7/4 S. 1 f. ). Das AWA forderte sie mit Schreiben vom 5. Januar 2021 auf, die Einsprache bis zum 18. Januar 2021 zu unterzeichnen und eine schriftliche Vollmacht von X.___

nachzureichen , andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 7/3). Nachdem sich die Arbeitgeberin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen,

trat das AWA m it Entscheid vom 20. Januar 2021 auf die Einsprache nicht ein (Urk. 7/14 = Urk. 2).

E. 1.4 Dem Wortlaut von Art. 10 Abs.

E. 2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

Eine gesetzliche Frist kann gemäss

Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 41 ATSG). 1.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner legte im angefochtenen Einspracheentscheid dar, die Ein sprache per E-Mail durch die Z.___ GmbH vom 24. Dezem ber

2020 sei nicht unterzeichnet gewesen und es habe die Vollmacht gefehlt. Es sei bis zum Erlass des Einspracheentscheids keine den Anforderungen genügende Einsprache eingereicht worden . Auf diese sei deshalb nicht eingetre ten worden (Urk. 2 S. 2). In seiner Beschwerdeantwort fügte er an, die nicht erst reckbare Einsprachefrist

sei am 24. Dezember

2020 ( Datum der Einsprache der Z.___

GmbH ) bereits abgelaufen gewesen (30 Tage ab Erhalt der Verfügung vom 20. Oktober

2020 ) . Selbst wenn die Mängel durch den Beschwerdeführer innert der irrtümlicherweise angesetzten Nachfrist bis zum 18. Januar

2021 behoben worden wären, wäre die Einsprachefrist verpasst wor den (Urk. 6 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Verfügung betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit sei am 20. Oktober 2020 zugestellt worden . Sein Treuhandbüro habe es zunächst per Telefon und E-Mail abklären und keine Ein sprache erheben wollen, da ein Missverständnis vorgelegen habe. Aufgrund neuer Bundesmassnahmen und vieler Umstellungen betreffend Homeoffice habe die Frist vom 18. Januar 2021 von seinem Treuhandbüro nicht eingehalten werden können (Urk. 1 S. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache nicht eintrat. D emgegenüber hat das Gericht auf den Antrag auf Bewilligung der Voranmeldung für Kurzarbeit nicht einzutreten (vorstehend E. 1.1). 3.

E. 3 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSV).

Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die der Einspra che nach Art. 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 2 lit . a ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV).

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

E. 3.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewie sen, dass die Einsprache der Z.___ GmbH gegen die Ver fügung vom 20. Oktober

2020 (Urk. 7/2) am 24. Dezember 2020 per E-Mail

beim Beschwerdegegner einging und der Beschwerdeführer selbst erst am 1. Februar 2021 eine schriftliche Einsprache einreichte (Urk. 7/4 S. 1 , Urk. 7/12 ).

Selbst wenn die Einsprache am 24. Dezember

2020 formgültig eingereicht worden wäre, so wäre sie nach Ablauf der 30tägigen Rechtsmittelfrist

und damit

verspätet erfolgt , zumal der Beschwerdeführer selbst ausführte, die Verfügung sei am 20. Ok tober 2020 eröffnet worden (Urk. 1 S. 1 ) .

Daran ändert das Schreiben des Beschwerdegegners vom

5. Januar

2021 (Urk. 7/3), mit welchem er

eine Frist zur Verbesserung ( Beibringung der Unter schrift und Nachreichung der Vollmacht) bis zum 18. Januar 2021 angesetzt hatte , nichts. Denn bereits am 24. Dezember 2020 war die Einsprachefrist abge laufen . Es stand d em Beschwerdegegner im Übrigen nicht zu, diese Frist nach träglich wieder zu er öffnen (vgl. E. 1.2 hiervor , Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2019 vom 1 1. Juni 2019 E. 8.2 ) .

Zutreffend bringt er denn auch in seiner Beschwerdeantwort vor, die Nachfrist sei irrtümlich angesetzt worden (Urk. 6 S. 2). Denn rechtsprechungsgemäss ver mag das einfache E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben wie der Einsprache gemäss

Art. 52 Abs. 1 ATSG die in Art. 10 Abs.

E. 3.2 Im Übrigen wäre

aber auch die se fälschlicherweise angesetzte Nachfrist bis zum 18. Januar 2021 nicht eingehalten worden , meldete sich die Z.___ GmbH doch erst am 31. Januar 2021 – wiederum nicht formgültig per E-Mail und ohne Vollmacht des Beschwerdef ührers – beim Beschwerdegegner (Urk. 7/5 S. 2). Damit hatte der Beschwerdeführer so oder anders weder innert der laufenden Rechtsmittelfrist noch bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2021 eine formgültige Einsprache eingereicht.

E. 3.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Wiederherstellung der Frist

gemäss Art. 41 ATSG nicht gerechtfertigt wäre , da die Gründe für das Säumnis a uf die Nachlässigkeit der Z.___ respektive des Be schwerdeführers zurückgehen . So erklärte die Z.___ GmbH am 31. Januar 2021, die Nachfrist

habe aufgrund eines Versehens und der Umsetzung des Homeoffice nicht eingehalten werden können . Gründe für die verpasste Einsprachefrist führte sie nicht an (Urk. 7/5 S. 2 , Urk. 7/4 S. 1 ). Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 1).

Eine Fristwiederherstellung ist aber

nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäum nis besteht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Zürich Basel Genf, N 6 zu Art. 41 ATSG) und der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann ( BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind nach dem Gesagten nicht gegeben .

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einsprache in jedem Fall verspätet er folg te, weshalb der Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners nicht zu be an stan den und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Auf die mate riellen Ausführungen betreffend die Ausrichtung von

Kurzarbeit sentschädi gung ist nicht näher einzugehen (vgl. E. 1.1 hiervor ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - ALK 01 000

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Fehr Reiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00038

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 1 3. April 2021 in Sachen X.___ Y.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Mit Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom

7. Oktober

2020 stellte

X.___

bei m Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Antrag auf Kurz arbeits entschädigung für den Gesamtbetrieb seines Einzelunternehmens Y.___

in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2020 (Urk. 7/1 S. 1).

D as AWA lehnte mit Verfügung vom

20. Oktober

2020 das Gesuch um Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung

ab (Urk. 7/2 ). Mit E-Mail vom 24. De zem ber

2020 erhob die Z.___ GmbH für die Arbeit gebe rin

Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 7/4 S. 1 f. ). Das AWA forderte sie mit Schreiben vom 5. Januar 2021 auf, die Einsprache bis zum 18. Januar 2021 zu unterzeichnen und eine schriftliche Vollmacht von X.___

nachzureichen , andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 7/3). Nachdem sich die Arbeitgeberin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen,

trat das AWA m it Entscheid vom 20. Januar 2021 auf die Einsprache nicht ein (Urk. 7/14 = Urk. 2). 2.

Mit E-Mail vom 31. Januar 2021 wandte sich die Z.___ GmbH erneut an das AWA und ersuchte um eine Verlängerung der Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache bis zum 5. Februa r

2021 (Urk. 7/5 S. 2). Das AWA

wies

die Z.___ GmbH

mit E-Mail vom 1. Februar 2021 auf die Rechtsmittelbelehrung des bereits am 20. Januar 2021 erlassenen Ein spracheentscheids

sowie darauf hin , dass es an der verpassten Frist nichts ändern könne (Urk. 7/5 S. 1 f. ). Daraufhin reichte X.___ am 1. Februar

2021 beim AWA schriftlich Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Oktober

2020 ein (Urk. 7/7 ). Gleichentags erhob er auch Beschwerde gegen den Einspracheent scheid beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1).

In seiner Be schwerde beantragte er , die Voranmeldung zur Kurzarbeit sei zu bewilligen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März

2021 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sach entscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1. 2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so er wächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfü gende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

Eine gesetzliche Frist kann gemäss

Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 41 ATSG). 1. 3

Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSV).

Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die der Einspra che nach Art. 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 2 lit . a ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV).

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 1.4

Dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV entsprechend müssen schriftlich erhobene Einsprachen unterschrieben sein. Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verste hen. Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhan den ist, können E-Mails die Schriftform nicht erfüllen. Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig. Das ATSG enthält keine Bestimmungen über den elektronischen Verkehr. Es liegt insoweit auch kein nicht abschliessend ge regelter Verfahrensbereich im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG vor, weshalb nicht ergänzend auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fahren (VwVG) zurückgegriffen werden kann. Von der dem Bundesrat in Art. 55 Abs. 1 bis ATSG übertragenen Kompetenz, die Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für den Bereich des Sozialversiche rungsrechts anwendbar zu

erklären, hat dieser bisher keinen Gebrauch gemacht ( BGE 142 V 152) . 2.

2.1

Der Beschwerdegegner legte im angefochtenen Einspracheentscheid dar, die Ein sprache per E-Mail durch die Z.___ GmbH vom 24. Dezem ber

2020 sei nicht unterzeichnet gewesen und es habe die Vollmacht gefehlt. Es sei bis zum Erlass des Einspracheentscheids keine den Anforderungen genügende Einsprache eingereicht worden . Auf diese sei deshalb nicht eingetre ten worden (Urk. 2 S. 2). In seiner Beschwerdeantwort fügte er an, die nicht erst reckbare Einsprachefrist

sei am 24. Dezember

2020 ( Datum der Einsprache der Z.___

GmbH ) bereits abgelaufen gewesen (30 Tage ab Erhalt der Verfügung vom 20. Oktober

2020 ) . Selbst wenn die Mängel durch den Beschwerdeführer innert der irrtümlicherweise angesetzten Nachfrist bis zum 18. Januar

2021 behoben worden wären, wäre die Einsprachefrist verpasst wor den (Urk. 6 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Verfügung betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit sei am 20. Oktober 2020 zugestellt worden . Sein Treuhandbüro habe es zunächst per Telefon und E-Mail abklären und keine Ein sprache erheben wollen, da ein Missverständnis vorgelegen habe. Aufgrund neuer Bundesmassnahmen und vieler Umstellungen betreffend Homeoffice habe die Frist vom 18. Januar 2021 von seinem Treuhandbüro nicht eingehalten werden können (Urk. 1 S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache nicht eintrat. D emgegenüber hat das Gericht auf den Antrag auf Bewilligung der Voranmeldung für Kurzarbeit nicht einzutreten (vorstehend E. 1.1). 3.

3.1

Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewie sen, dass die Einsprache der Z.___ GmbH gegen die Ver fügung vom 20. Oktober

2020 (Urk. 7/2) am 24. Dezember 2020 per E-Mail

beim Beschwerdegegner einging und der Beschwerdeführer selbst erst am 1. Februar 2021 eine schriftliche Einsprache einreichte (Urk. 7/4 S. 1 , Urk. 7/12 ).

Selbst wenn die Einsprache am 24. Dezember

2020 formgültig eingereicht worden wäre, so wäre sie nach Ablauf der 30tägigen Rechtsmittelfrist

und damit

verspätet erfolgt , zumal der Beschwerdeführer selbst ausführte, die Verfügung sei am 20. Ok tober 2020 eröffnet worden (Urk. 1 S. 1 ) .

Daran ändert das Schreiben des Beschwerdegegners vom

5. Januar

2021 (Urk. 7/3), mit welchem er

eine Frist zur Verbesserung ( Beibringung der Unter schrift und Nachreichung der Vollmacht) bis zum 18. Januar 2021 angesetzt hatte , nichts. Denn bereits am 24. Dezember 2020 war die Einsprachefrist abge laufen . Es stand d em Beschwerdegegner im Übrigen nicht zu, diese Frist nach träglich wieder zu er öffnen (vgl. E. 1.2 hiervor , Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2019 vom 1 1. Juni 2019 E. 8.2 ) .

Zutreffend bringt er denn auch in seiner Beschwerdeantwort vor, die Nachfrist sei irrtümlich angesetzt worden (Urk. 6 S. 2). Denn rechtsprechungsgemäss ver mag das einfache E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben wie der Einsprache gemäss

Art. 52 Abs. 1 ATSG die in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV für schriftlich erhobene Einsprachen ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung der Unter schrift nicht zu erfüllen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind per gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend . Weiter ent spricht es gängiger Praxis, dass Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst - durch Übermittlung eines gewöhnli che n E-Mail s

- geschieht. Denn bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail geht eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen, sondern sie fehlt der Natur der Sache nach von vornherein (BGE 142 V 152 E. 4.6) . 3.2

Im Übrigen wäre

aber auch die se fälschlicherweise angesetzte Nachfrist bis zum 18. Januar 2021 nicht eingehalten worden , meldete sich die Z.___ GmbH doch erst am 31. Januar 2021 – wiederum nicht formgültig per E-Mail und ohne Vollmacht des Beschwerdef ührers – beim Beschwerdegegner (Urk. 7/5 S. 2). Damit hatte der Beschwerdeführer so oder anders weder innert der laufenden Rechtsmittelfrist noch bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2021 eine formgültige Einsprache eingereicht. 3.3

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Wiederherstellung der Frist

gemäss Art. 41 ATSG nicht gerechtfertigt wäre , da die Gründe für das Säumnis a uf die Nachlässigkeit der Z.___ respektive des Be schwerdeführers zurückgehen . So erklärte die Z.___ GmbH am 31. Januar 2021, die Nachfrist

habe aufgrund eines Versehens und der Umsetzung des Homeoffice nicht eingehalten werden können . Gründe für die verpasste Einsprachefrist führte sie nicht an (Urk. 7/5 S. 2 , Urk. 7/4 S. 1 ). Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 1).

Eine Fristwiederherstellung ist aber

nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäum nis besteht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Zürich Basel Genf, N 6 zu Art. 41 ATSG) und der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann ( BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind nach dem Gesagten nicht gegeben .

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einsprache in jedem Fall verspätet er folg te, weshalb der Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners nicht zu be an stan den und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Auf die mate riellen Ausführungen betreffend die Ausrichtung von

Kurzarbeit sentschädi gung ist nicht näher einzugehen (vgl. E. 1.1 hiervor ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - ALK 01 000

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Fehr Reiber