Sachverhalt
1.
Am 1 8. März 2020 (Eingangsdatum) reichte die
X.___ GmbH beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb während einer voraussichtlichen Dauer vom 1 6. März bis am 3 1. August 2020 ein ( Urk. 8/29). Mit Verfügung vom 3 1. März 2020 erhob
das AWA teilweise Einspruch und bewilligte die Auszahlung von Kurzarbeitsentschä digung vom 1 8. März bis 1 7. September 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übri gen Anspruchsvorau ssetzungen erfüllt seien ( Urk. 8 / 36 ).
Mit Formular vom 5. Oktober 2020 meldete die
X.___ GmbH wiederum Kurzarbeit für die voraussichtliche Dauer vom 1. September bis am 3 0. November 2020
an ( Urk. 8/1 ). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020
wurde das Gesuch vom AWA teilweise bewilligt. Sofern die übrigen Anspruchsvoraus set zungen erfüllt seien, könne in der Zeit vom 1 5. Oktober 2020 bis am 1 4. Januar 2021
Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden (Urk.
8/17 ). Die dagegen erho bene Einsprache vom 2 7. Oktober 2020 (Urk.
8/19), ergänzt am 2 6. Novem ber 2020 ( Urk. 8/27) , w i e s das AWA mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2021 a b ( Urk. 8/28).
Mit Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom 1 0. Dezember 2020 (Ein gang sdatum ) wurde abermals Kurzarbeit für die v oraussichtliche Dauer
v om 1 0. Dezember 2020 bis am 9. März 2021 gemeldet ( Urk. 8/37 ). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2020 informierte das AWA, dass mit Verfügung vom 6.
Oktober 2020 das Gesuch bezüglich Kurzarbeit vom 1 5. Oktober 2020 bis am 1 4. Januar 2021 bewilligt worden sei. Die eingereichte Voranmeldung vom 10.
Dezember 2020 gelte demzufolge ab 1 5. Januar 2021 und sei unverarbei tet zu den Akten gelegt worden ( Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2021
verlängerte das AWA schliesslich die Auszahlun g der Kurzarbeitsentschädigung vom 1 5. Januar bis am 1 4. April 2021 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraus setzungen erfüllt seien ( Urk. 8/36). 2.
D ie Arbeitgeberin erhob am 2 9. Januar 2021 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und der Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung vom 1.
bis zum 1 7. September 2020 sowie vom 1 5. Oktober 2020 bis zum 1 4. Januar 202 1 anzuerkennen ( Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 1 0. Februar 2021 beantragte d er Beschwerdegegner die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chenbar sowie voraussichtlich vor übergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurz arb eit die Arbeitsplätze erhalten werden können ( Art. 31 Abs. 1 lit.
b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anre chen bar, wenn er auf wirt schaftliche Gründe zurück zufüh ren und unvermeidbar ist ( Art. 32 Abs. 1 lit.
a AVIG). Nicht anre chenbar ist ein Arbeitsausfall gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG, wenn er durch betriebsorganisatorische Mass nahmen wie Rei nigungs , Repa ratur oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebs unterbrechu ngen oder durch Umstände verursacht wird, die zum nor malen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören (lit.
a), ferner wenn er branchen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch sai sonale Beschäftigungsschwan kungen verursacht wird (lit.
b). 1.2
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Voranmeldefrist für Kurzarbeit ausnahmsweise auf drei Tage festgesetzt für Fälle, in denen der Arbeitgeber nach weist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraus sehbar waren, eingeführt werden muss ( Art. 58 Abs. 1 AVIV). 1.3
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) . Die Verordnung wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum (mit Aus nahme des Art. 8 ) auf sechs Monate ab Inkrafttreten befristet. In der Folge erfuhr die Verordnung verschiedene Änderungen; insbesondere wurde mit der Änderung vom 8. April 2020 der Geltungszeitraum der Verordnung ( einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen )
vom
1. März bis zum 31. August 2020 festgesetzt (vgl. Art. 9). 1.4
Gemäss Art. 8 b
Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ( Stand
26. März 2020 ) muss der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1-4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten, wenn er beab sichtigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschä digung geltend zu machen. In Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (Art. 8 c Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung,
Stand
26. März 2020).
Mit Wirkung ab
1. Juni 2020 bzw.
1. September 2020 wurden (unter anderem) Art. 8 b und Art. 8 c aufgehoben und der Geltungszeitraum der Covid-19-Verord nung Arbeitslosenversicherung (mit Ausnahme von Art. 7) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (Änderung vom 12. August 2020). 2. 2.1
Angefochten ist - entgegen dem missverständlichen Antrag in der Beschwerde - der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2021, mit dem der Beschwerdegegner die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2020 abgewiesen hat. 2.2
D er Beschwerdegegner führte zur Begründung aus, dass wenn ein Arbeitgeber beabsichtige, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsen t schädigung geltend zu machen, er die s der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden müsse. Massgebend sei für den Beginn der Anspruchsberechtigung das Datum des Poststempels/der E-Mail-Übermittlung. Vor liegend sei die V oranmeldung von Kurzarbeit dem AWA Zürich am 5. Oktober 2020 per Post übermittelt worden. Somit könne die Zustimmung zur Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung frühestens ab dem 1 5. Oktober 2020 erteilt werden. Eine rückwirkende Antragsstellung bzw. Gutheissung für die Zeit vo m 1. bis am 1 7. September 2020 sei nicht möglich. Gemäss der Voranm eldung v om 5. Oktober sei Kurzarbeit vom 1. September bis am 3 0. November 2020 beantragt worden. Diese Voranmeldung sei klar als Verlängerungsantrag zu verstehen, da die Beschwerdeführerin über verschiedene Kanäle (E-Mail, Rundschreiben, AWA- Homepage ) darüber informiert worden sei, dass durch den Wegfall der Covid-19-Verordnung – der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung – entgegen der Ver fügung vom 3 1. März 2020 – per 3 1. August 2020 erloschen sei. Folgerichtig sei mit Antrag v om 5.
Oktober 2020 per 1. September 2020 die Weiterführung der Kurzarbeit beantrag t worden. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Verfügung vom 31.
März 2020 – mangels entsprechender Einspracheerhebung
– nicht Gegen stand der vorliegenden Beurteilung sei ( Urk. 2) . 2. 3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Ver fügung vom 6. Oktober 2020 habe in die rechtskräftige Verfügung vom 31.
März 2020 eingegriffen und sich in Widerspruch zu dieser gesetzt, wobei hierfür keine Grundlage ersichtlich sei. Formell müsse der Eingriff als Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeine Teil des Sozi alversicherungsrechts ( ATSG )
qualifiziert werden, wobei dies nur bei zweifellos unrichtigen Entscheiden und bei einer erheblichen Bedeutung der Berichtigung möglich sei. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Sodann hätte ihr b ei einem solchen Eingriff vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb die vorliegende Beschwerde bereits des wegen gutzuheissen sei . An der Situation habe sich nichts verändert, womit die Voraussetzungen für den A nspruch auf Kurzarbeitsentschäd i g ung vom 1. bis zum 1 7. September 2020 weiterhin erfüllt seien. Selbst wenn davon auszugehen wäre , dass ihr Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die fragliche Zeitspanne zu verneinen sei , was jedoch nicht der Fall sei, habe sie sich auf die Richtigkeit der Verfügung vom 31.
März 2020 verlassen dürfen . Insbesondere könnten ihr all fällige Publikationen auf der Homepage de s Beschwerdegegner s nicht entgegen gehalten werden. Dass sie gewusst haben soll, dass ihr Anspruch auf Kurzarbeits entschädigung per 3 1. August 2020 erloschen sei, sei schlicht falsch. Sie habe erst später von einer entsprechenden Änderung der gesetzlichen Grundlage erfah ren. Im Vertrauen auf die Verfügung vom 3 1. März 2020 habe sie den neuen Antrag erst nach dem 1 7. September 2020 gestellt (Urk.
1). 3. 3.1
Am 18. Dezember 2020 beschloss der Bundesrat mit Verordnung über Massnah men in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26), die geltenden Massnahmen zur Eindämmung der Epidemie zu verschärfen und ein Verbot von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen anzuordnen (Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 22. Dezember 2020).
Am 1 9. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 2 5. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand 2 0. März 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmelde frist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 3 0. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Betriebe, die aufgrund der seit dem 1 8. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzar beit betroffen sind, wird des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt (Art.
17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz). Die Gesetzesänderung wurde für dringlich erklärt und am 2 0. März 2021 Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzt.
Mit Weisung 2021/06: Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» vom 1 9. März 2021 legte das Staatssekretariat für Wirtschaft ( Seco ) fest, dass r ück wirkend ab dem 1. September 2020 die Voranmeldefrist für bereits erteilte Bewilligungen aufgehoben und die Bewilligung auf das Datum der Voranmel dung zurückverschoben werden kann. Diese Anpassung erfolg t nur auf schrift liches Gesuch an die Kantonale Amtsstelle bis 3 0. April 202 1. E ine rückwirkende Erteilung einer Bewilligung ist nur für Betriebe möglich, die von den ab 1 8. Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betroffen sind (S. 11). Die Betriebe können bis am 3 0. April 2021 ein schriftliches Gesuch bei der kanto nalen Amtsstelle einreichen, um ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen, unabhängig vom Einreichungsdatum der Voranmeldung . Als betroffen gelten auch indirekt betroffene Betriebe, z.B. ein Metzger, der in erheblichem Umfang Restaurants beliefert, nicht jedoch Betriebe, deren Tätigkeit von der Schliessung nicht betroffen war, z.B. ein Treuhandbüro
(S. 12). Betriebe, die zwar zum Zeitpunkt der Schliessung über eine gültige Bewil ligung verfügten, diese aber nicht rechtzeitig erneuert haben, haben (nach altem Recht) keinen ununterbrochenen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Um eine Ungleichbehandlung von Betrieben, die sich zu Beginn oder während der Dauer der behördlichen Massnahmen in derselben Situation befinden, zu ver meiden, können auch diese Betriebe ein Gesuch einreichen, um lückenlos Kurz arbeitsentschädigung beziehen zu können (S. 13). 3.2
Der Beschwerdegegner hat die (rückwirkende) Anmeldung von Kurzarbeit vom 5. Oktober 2020 nach den im Zeitpunkt seines Entscheids geltenden Regeln geprüft, wonach keine Abweichungen von Art. 36 Abs. 1 AVIG betreffend Voranmeldefrist mehr vorgesehen waren. Wie es sich aufgrund des rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 17b Covid-19-Gesetz verhält, hat der Beschwerde gegner im Zeitpunkt seines Entscheids noch nicht prüfen können. Da die Beschwerdeführerin ihre (rückwirkende) Anmeldung von Kurz arbeit vor dem 30. April 2021 eingereicht hat ( vgl. Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz ) , erscheint eine Neubeurteilung durch den Beschwerdegegner aufgrund der nun anwendbaren Vorschriften angezeigt , weshalb die Sache an ihn zurück zuweisen ist . Mit einer Rückweisung an den Beschwerdegegner bleiben der Beschwer deführerin sämtliche R echte , namentlich der Anspruch auf den doppel ten Instanzenzug ( BGE 125 V 413 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_263/2017 vom 21. März 2018 E. 7.2.3.2 ) gewahrt.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich e ine Überprüfung des angefochtenen Entscheids aufgrund der mittlerweile überholten Rechtslage.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Januar 202 1 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Voranmeldung zur Kurzarbeit vom 5. Oktober 2020 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist .
5 .
Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des
Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Da eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung mit noch offenem Ausgang praxisgemäss als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil e des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 6 und 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 5, je mit Hinweisen), hat die
anwaltlich vertretene Beschwer deführer in
Anspruch auf eine Prozessentschädigung
zu Lasten de s Beschwerde gegners. Diese ist
u nter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien auf Fr.
1’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 4. Januar 2021
aufgehoben und die Sache
an d en Beschwerde gegner zurückgewiesen wird , damit er die rückwirkende Anmeldung zur
Kurzarbeit
im Sinne der Erwägungen neu beurteile und hernach neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ramona Völlmin - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Syna Arbeitslosenkasse 57.005 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 5. Oktober 2020 bis am 1 4. Januar 2021
Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden (Urk.
8/17 ). Die dagegen erho bene Einsprache vom
E. 1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chenbar sowie voraussichtlich vor übergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurz arb eit die Arbeitsplätze erhalten werden können ( Art. 31 Abs. 1 lit.
b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anre chen bar, wenn er auf wirt schaftliche Gründe zurück zufüh ren und unvermeidbar ist ( Art. 32 Abs. 1 lit.
a AVIG). Nicht anre chenbar ist ein Arbeitsausfall gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG, wenn er durch betriebsorganisatorische Mass nahmen wie Rei nigungs , Repa ratur oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebs unterbrechu ngen oder durch Umstände verursacht wird, die zum nor malen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören (lit.
a), ferner wenn er branchen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch sai sonale Beschäftigungsschwan kungen verursacht wird (lit.
b).
E. 1.2 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Voranmeldefrist für Kurzarbeit ausnahmsweise auf drei Tage festgesetzt für Fälle, in denen der Arbeitgeber nach weist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraus sehbar waren, eingeführt werden muss ( Art. 58 Abs. 1 AVIV).
E. 1.3 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) . Die Verordnung wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum (mit Aus nahme des Art. 8 ) auf sechs Monate ab Inkrafttreten befristet. In der Folge erfuhr die Verordnung verschiedene Änderungen; insbesondere wurde mit der Änderung vom 8. April 2020 der Geltungszeitraum der Verordnung ( einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen )
vom
1. März bis zum 31. August 2020 festgesetzt (vgl. Art. 9).
E. 1.4 Gemäss Art.
E. 2 9. Januar 2021 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und der Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung vom 1.
bis zum 1 7. September 2020 sowie vom 1 5. Oktober 2020 bis zum 1 4. Januar 202 1 anzuerkennen ( Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 1 0. Februar 2021 beantragte d er Beschwerdegegner die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6).
E. 2.1 Angefochten ist - entgegen dem missverständlichen Antrag in der Beschwerde - der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2021, mit dem der Beschwerdegegner die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2020 abgewiesen hat.
E. 2.2 D er Beschwerdegegner führte zur Begründung aus, dass wenn ein Arbeitgeber beabsichtige, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsen t schädigung geltend zu machen, er die s der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden müsse. Massgebend sei für den Beginn der Anspruchsberechtigung das Datum des Poststempels/der E-Mail-Übermittlung. Vor liegend sei die V oranmeldung von Kurzarbeit dem AWA Zürich am 5. Oktober 2020 per Post übermittelt worden. Somit könne die Zustimmung zur Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung frühestens ab dem 1 5. Oktober 2020 erteilt werden. Eine rückwirkende Antragsstellung bzw. Gutheissung für die Zeit vo m 1. bis am 1 7. September 2020 sei nicht möglich. Gemäss der Voranm eldung v om 5. Oktober sei Kurzarbeit vom 1. September bis am 3 0. November 2020 beantragt worden. Diese Voranmeldung sei klar als Verlängerungsantrag zu verstehen, da die Beschwerdeführerin über verschiedene Kanäle (E-Mail, Rundschreiben, AWA- Homepage ) darüber informiert worden sei, dass durch den Wegfall der Covid-19-Verordnung – der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung – entgegen der Ver fügung vom 3 1. März 2020 – per 3 1. August 2020 erloschen sei. Folgerichtig sei mit Antrag v om 5.
Oktober 2020 per 1. September 2020 die Weiterführung der Kurzarbeit beantrag t worden. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Verfügung vom 31.
März 2020 – mangels entsprechender Einspracheerhebung
– nicht Gegen stand der vorliegenden Beurteilung sei ( Urk. 2) . 2. 3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Ver fügung vom 6. Oktober 2020 habe in die rechtskräftige Verfügung vom 31.
März 2020 eingegriffen und sich in Widerspruch zu dieser gesetzt, wobei hierfür keine Grundlage ersichtlich sei. Formell müsse der Eingriff als Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeine Teil des Sozi alversicherungsrechts ( ATSG )
qualifiziert werden, wobei dies nur bei zweifellos unrichtigen Entscheiden und bei einer erheblichen Bedeutung der Berichtigung möglich sei. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Sodann hätte ihr b ei einem solchen Eingriff vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb die vorliegende Beschwerde bereits des wegen gutzuheissen sei . An der Situation habe sich nichts verändert, womit die Voraussetzungen für den A nspruch auf Kurzarbeitsentschäd i g ung vom 1. bis zum 1 7. September 2020 weiterhin erfüllt seien. Selbst wenn davon auszugehen wäre , dass ihr Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die fragliche Zeitspanne zu verneinen sei , was jedoch nicht der Fall sei, habe sie sich auf die Richtigkeit der Verfügung vom 31.
März 2020 verlassen dürfen . Insbesondere könnten ihr all fällige Publikationen auf der Homepage de s Beschwerdegegner s nicht entgegen gehalten werden. Dass sie gewusst haben soll, dass ihr Anspruch auf Kurzarbeits entschädigung per 3 1. August 2020 erloschen sei, sei schlicht falsch. Sie habe erst später von einer entsprechenden Änderung der gesetzlichen Grundlage erfah ren. Im Vertrauen auf die Verfügung vom 3 1. März 2020 habe sie den neuen Antrag erst nach dem 1 7. September 2020 gestellt (Urk.
1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Am 18. Dezember 2020 beschloss der Bundesrat mit Verordnung über Massnah men in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26), die geltenden Massnahmen zur Eindämmung der Epidemie zu verschärfen und ein Verbot von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen anzuordnen (Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 22. Dezember 2020).
Am 1 9. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 2 5. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand 2 0. März 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmelde frist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 3 0. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Betriebe, die aufgrund der seit dem 1 8. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzar beit betroffen sind, wird des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt (Art.
17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz). Die Gesetzesänderung wurde für dringlich erklärt und am 2 0. März 2021 Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzt.
Mit Weisung 2021/06: Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» vom 1 9. März 2021 legte das Staatssekretariat für Wirtschaft ( Seco ) fest, dass r ück wirkend ab dem 1. September 2020 die Voranmeldefrist für bereits erteilte Bewilligungen aufgehoben und die Bewilligung auf das Datum der Voranmel dung zurückverschoben werden kann. Diese Anpassung erfolg t nur auf schrift liches Gesuch an die Kantonale Amtsstelle bis 3 0. April 202 1. E ine rückwirkende Erteilung einer Bewilligung ist nur für Betriebe möglich, die von den ab 1 8. Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betroffen sind (S. 11). Die Betriebe können bis am 3 0. April 2021 ein schriftliches Gesuch bei der kanto nalen Amtsstelle einreichen, um ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen, unabhängig vom Einreichungsdatum der Voranmeldung . Als betroffen gelten auch indirekt betroffene Betriebe, z.B. ein Metzger, der in erheblichem Umfang Restaurants beliefert, nicht jedoch Betriebe, deren Tätigkeit von der Schliessung nicht betroffen war, z.B. ein Treuhandbüro
(S. 12). Betriebe, die zwar zum Zeitpunkt der Schliessung über eine gültige Bewil ligung verfügten, diese aber nicht rechtzeitig erneuert haben, haben (nach altem Recht) keinen ununterbrochenen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Um eine Ungleichbehandlung von Betrieben, die sich zu Beginn oder während der Dauer der behördlichen Massnahmen in derselben Situation befinden, zu ver meiden, können auch diese Betriebe ein Gesuch einreichen, um lückenlos Kurz arbeitsentschädigung beziehen zu können (S. 13).
E. 3.2 Der Beschwerdegegner hat die (rückwirkende) Anmeldung von Kurzarbeit vom 5. Oktober 2020 nach den im Zeitpunkt seines Entscheids geltenden Regeln geprüft, wonach keine Abweichungen von Art. 36 Abs. 1 AVIG betreffend Voranmeldefrist mehr vorgesehen waren. Wie es sich aufgrund des rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 17b Covid-19-Gesetz verhält, hat der Beschwerde gegner im Zeitpunkt seines Entscheids noch nicht prüfen können. Da die Beschwerdeführerin ihre (rückwirkende) Anmeldung von Kurz arbeit vor dem 30. April 2021 eingereicht hat ( vgl. Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz ) , erscheint eine Neubeurteilung durch den Beschwerdegegner aufgrund der nun anwendbaren Vorschriften angezeigt , weshalb die Sache an ihn zurück zuweisen ist . Mit einer Rückweisung an den Beschwerdegegner bleiben der Beschwer deführerin sämtliche R echte , namentlich der Anspruch auf den doppel ten Instanzenzug ( BGE 125 V 413 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_263/2017 vom 21. März 2018 E. 7.2.3.2 ) gewahrt.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich e ine Überprüfung des angefochtenen Entscheids aufgrund der mittlerweile überholten Rechtslage.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Januar 202 1 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Voranmeldung zur Kurzarbeit vom 5. Oktober 2020 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist .
5 .
Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des
Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Da eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung mit noch offenem Ausgang praxisgemäss als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil e des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 6 und 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 5, je mit Hinweisen), hat die
anwaltlich vertretene Beschwer deführer in
Anspruch auf eine Prozessentschädigung
zu Lasten de s Beschwerde gegners. Diese ist
u nter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien auf Fr.
1’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 4. Januar 2021
aufgehoben und die Sache
an d en Beschwerde gegner zurückgewiesen wird , damit er die rückwirkende Anmeldung zur
Kurzarbeit
im Sinne der Erwägungen neu beurteile und hernach neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ramona Völlmin - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Syna Arbeitslosenkasse 57.005 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
E. 8 b
Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ( Stand
26. März 2020 ) muss der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1-4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten, wenn er beab sichtigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschä digung geltend zu machen. In Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (Art. 8 c Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung,
Stand
26. März 2020).
Mit Wirkung ab
1. Juni 2020 bzw.
1. September 2020 wurden (unter anderem) Art. 8 b und Art. 8 c aufgehoben und der Geltungszeitraum der Covid-19-Verord nung Arbeitslosenversicherung (mit Ausnahme von Art. 7) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (Änderung vom 12. August 2020). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00033
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
5. Mai 2021 in Sachen X.___ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ramona Völlmin Meier & Vogel Rechtsanwälte GmbH Bahnhofstrasse 53, 8600 Dübendorf gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Am 1 8. März 2020 (Eingangsdatum) reichte die
X.___ GmbH beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb während einer voraussichtlichen Dauer vom 1 6. März bis am 3 1. August 2020 ein ( Urk. 8/29). Mit Verfügung vom 3 1. März 2020 erhob
das AWA teilweise Einspruch und bewilligte die Auszahlung von Kurzarbeitsentschä digung vom 1 8. März bis 1 7. September 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übri gen Anspruchsvorau ssetzungen erfüllt seien ( Urk. 8 / 36 ).
Mit Formular vom 5. Oktober 2020 meldete die
X.___ GmbH wiederum Kurzarbeit für die voraussichtliche Dauer vom 1. September bis am 3 0. November 2020
an ( Urk. 8/1 ). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020
wurde das Gesuch vom AWA teilweise bewilligt. Sofern die übrigen Anspruchsvoraus set zungen erfüllt seien, könne in der Zeit vom 1 5. Oktober 2020 bis am 1 4. Januar 2021
Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden (Urk.
8/17 ). Die dagegen erho bene Einsprache vom 2 7. Oktober 2020 (Urk.
8/19), ergänzt am 2 6. Novem ber 2020 ( Urk. 8/27) , w i e s das AWA mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2021 a b ( Urk. 8/28).
Mit Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom 1 0. Dezember 2020 (Ein gang sdatum ) wurde abermals Kurzarbeit für die v oraussichtliche Dauer
v om 1 0. Dezember 2020 bis am 9. März 2021 gemeldet ( Urk. 8/37 ). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2020 informierte das AWA, dass mit Verfügung vom 6.
Oktober 2020 das Gesuch bezüglich Kurzarbeit vom 1 5. Oktober 2020 bis am 1 4. Januar 2021 bewilligt worden sei. Die eingereichte Voranmeldung vom 10.
Dezember 2020 gelte demzufolge ab 1 5. Januar 2021 und sei unverarbei tet zu den Akten gelegt worden ( Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2021
verlängerte das AWA schliesslich die Auszahlun g der Kurzarbeitsentschädigung vom 1 5. Januar bis am 1 4. April 2021 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraus setzungen erfüllt seien ( Urk. 8/36). 2.
D ie Arbeitgeberin erhob am 2 9. Januar 2021 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und der Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung vom 1.
bis zum 1 7. September 2020 sowie vom 1 5. Oktober 2020 bis zum 1 4. Januar 202 1 anzuerkennen ( Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 1 0. Februar 2021 beantragte d er Beschwerdegegner die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chenbar sowie voraussichtlich vor übergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurz arb eit die Arbeitsplätze erhalten werden können ( Art. 31 Abs. 1 lit.
b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anre chen bar, wenn er auf wirt schaftliche Gründe zurück zufüh ren und unvermeidbar ist ( Art. 32 Abs. 1 lit.
a AVIG). Nicht anre chenbar ist ein Arbeitsausfall gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG, wenn er durch betriebsorganisatorische Mass nahmen wie Rei nigungs , Repa ratur oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebs unterbrechu ngen oder durch Umstände verursacht wird, die zum nor malen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören (lit.
a), ferner wenn er branchen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch sai sonale Beschäftigungsschwan kungen verursacht wird (lit.
b). 1.2
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Voranmeldefrist für Kurzarbeit ausnahmsweise auf drei Tage festgesetzt für Fälle, in denen der Arbeitgeber nach weist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraus sehbar waren, eingeführt werden muss ( Art. 58 Abs. 1 AVIV). 1.3
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) . Die Verordnung wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum (mit Aus nahme des Art. 8 ) auf sechs Monate ab Inkrafttreten befristet. In der Folge erfuhr die Verordnung verschiedene Änderungen; insbesondere wurde mit der Änderung vom 8. April 2020 der Geltungszeitraum der Verordnung ( einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen )
vom
1. März bis zum 31. August 2020 festgesetzt (vgl. Art. 9). 1.4
Gemäss Art. 8 b
Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ( Stand
26. März 2020 ) muss der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1-4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten, wenn er beab sichtigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschä digung geltend zu machen. In Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (Art. 8 c Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung,
Stand
26. März 2020).
Mit Wirkung ab
1. Juni 2020 bzw.
1. September 2020 wurden (unter anderem) Art. 8 b und Art. 8 c aufgehoben und der Geltungszeitraum der Covid-19-Verord nung Arbeitslosenversicherung (mit Ausnahme von Art. 7) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (Änderung vom 12. August 2020). 2. 2.1
Angefochten ist - entgegen dem missverständlichen Antrag in der Beschwerde - der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2021, mit dem der Beschwerdegegner die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2020 abgewiesen hat. 2.2
D er Beschwerdegegner führte zur Begründung aus, dass wenn ein Arbeitgeber beabsichtige, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsen t schädigung geltend zu machen, er die s der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden müsse. Massgebend sei für den Beginn der Anspruchsberechtigung das Datum des Poststempels/der E-Mail-Übermittlung. Vor liegend sei die V oranmeldung von Kurzarbeit dem AWA Zürich am 5. Oktober 2020 per Post übermittelt worden. Somit könne die Zustimmung zur Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung frühestens ab dem 1 5. Oktober 2020 erteilt werden. Eine rückwirkende Antragsstellung bzw. Gutheissung für die Zeit vo m 1. bis am 1 7. September 2020 sei nicht möglich. Gemäss der Voranm eldung v om 5. Oktober sei Kurzarbeit vom 1. September bis am 3 0. November 2020 beantragt worden. Diese Voranmeldung sei klar als Verlängerungsantrag zu verstehen, da die Beschwerdeführerin über verschiedene Kanäle (E-Mail, Rundschreiben, AWA- Homepage ) darüber informiert worden sei, dass durch den Wegfall der Covid-19-Verordnung – der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung – entgegen der Ver fügung vom 3 1. März 2020 – per 3 1. August 2020 erloschen sei. Folgerichtig sei mit Antrag v om 5.
Oktober 2020 per 1. September 2020 die Weiterführung der Kurzarbeit beantrag t worden. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Verfügung vom 31.
März 2020 – mangels entsprechender Einspracheerhebung
– nicht Gegen stand der vorliegenden Beurteilung sei ( Urk. 2) . 2. 3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Ver fügung vom 6. Oktober 2020 habe in die rechtskräftige Verfügung vom 31.
März 2020 eingegriffen und sich in Widerspruch zu dieser gesetzt, wobei hierfür keine Grundlage ersichtlich sei. Formell müsse der Eingriff als Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeine Teil des Sozi alversicherungsrechts ( ATSG )
qualifiziert werden, wobei dies nur bei zweifellos unrichtigen Entscheiden und bei einer erheblichen Bedeutung der Berichtigung möglich sei. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Sodann hätte ihr b ei einem solchen Eingriff vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb die vorliegende Beschwerde bereits des wegen gutzuheissen sei . An der Situation habe sich nichts verändert, womit die Voraussetzungen für den A nspruch auf Kurzarbeitsentschäd i g ung vom 1. bis zum 1 7. September 2020 weiterhin erfüllt seien. Selbst wenn davon auszugehen wäre , dass ihr Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die fragliche Zeitspanne zu verneinen sei , was jedoch nicht der Fall sei, habe sie sich auf die Richtigkeit der Verfügung vom 31.
März 2020 verlassen dürfen . Insbesondere könnten ihr all fällige Publikationen auf der Homepage de s Beschwerdegegner s nicht entgegen gehalten werden. Dass sie gewusst haben soll, dass ihr Anspruch auf Kurzarbeits entschädigung per 3 1. August 2020 erloschen sei, sei schlicht falsch. Sie habe erst später von einer entsprechenden Änderung der gesetzlichen Grundlage erfah ren. Im Vertrauen auf die Verfügung vom 3 1. März 2020 habe sie den neuen Antrag erst nach dem 1 7. September 2020 gestellt (Urk.
1). 3. 3.1
Am 18. Dezember 2020 beschloss der Bundesrat mit Verordnung über Massnah men in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26), die geltenden Massnahmen zur Eindämmung der Epidemie zu verschärfen und ein Verbot von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen anzuordnen (Art. 5a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 22. Dezember 2020).
Am 1 9. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 2 5. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand 2 0. März 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmelde frist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 3 0. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Betriebe, die aufgrund der seit dem 1 8. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzar beit betroffen sind, wird des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt (Art.
17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz). Die Gesetzesänderung wurde für dringlich erklärt und am 2 0. März 2021 Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzt.
Mit Weisung 2021/06: Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» vom 1 9. März 2021 legte das Staatssekretariat für Wirtschaft ( Seco ) fest, dass r ück wirkend ab dem 1. September 2020 die Voranmeldefrist für bereits erteilte Bewilligungen aufgehoben und die Bewilligung auf das Datum der Voranmel dung zurückverschoben werden kann. Diese Anpassung erfolg t nur auf schrift liches Gesuch an die Kantonale Amtsstelle bis 3 0. April 202 1. E ine rückwirkende Erteilung einer Bewilligung ist nur für Betriebe möglich, die von den ab 1 8. Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betroffen sind (S. 11). Die Betriebe können bis am 3 0. April 2021 ein schriftliches Gesuch bei der kanto nalen Amtsstelle einreichen, um ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen, unabhängig vom Einreichungsdatum der Voranmeldung . Als betroffen gelten auch indirekt betroffene Betriebe, z.B. ein Metzger, der in erheblichem Umfang Restaurants beliefert, nicht jedoch Betriebe, deren Tätigkeit von der Schliessung nicht betroffen war, z.B. ein Treuhandbüro
(S. 12). Betriebe, die zwar zum Zeitpunkt der Schliessung über eine gültige Bewil ligung verfügten, diese aber nicht rechtzeitig erneuert haben, haben (nach altem Recht) keinen ununterbrochenen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Um eine Ungleichbehandlung von Betrieben, die sich zu Beginn oder während der Dauer der behördlichen Massnahmen in derselben Situation befinden, zu ver meiden, können auch diese Betriebe ein Gesuch einreichen, um lückenlos Kurz arbeitsentschädigung beziehen zu können (S. 13). 3.2
Der Beschwerdegegner hat die (rückwirkende) Anmeldung von Kurzarbeit vom 5. Oktober 2020 nach den im Zeitpunkt seines Entscheids geltenden Regeln geprüft, wonach keine Abweichungen von Art. 36 Abs. 1 AVIG betreffend Voranmeldefrist mehr vorgesehen waren. Wie es sich aufgrund des rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 17b Covid-19-Gesetz verhält, hat der Beschwerde gegner im Zeitpunkt seines Entscheids noch nicht prüfen können. Da die Beschwerdeführerin ihre (rückwirkende) Anmeldung von Kurz arbeit vor dem 30. April 2021 eingereicht hat ( vgl. Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz ) , erscheint eine Neubeurteilung durch den Beschwerdegegner aufgrund der nun anwendbaren Vorschriften angezeigt , weshalb die Sache an ihn zurück zuweisen ist . Mit einer Rückweisung an den Beschwerdegegner bleiben der Beschwer deführerin sämtliche R echte , namentlich der Anspruch auf den doppel ten Instanzenzug ( BGE 125 V 413 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_263/2017 vom 21. März 2018 E. 7.2.3.2 ) gewahrt.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich e ine Überprüfung des angefochtenen Entscheids aufgrund der mittlerweile überholten Rechtslage.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Januar 202 1 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Voranmeldung zur Kurzarbeit vom 5. Oktober 2020 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist .
5 .
Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des
Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Da eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung mit noch offenem Ausgang praxisgemäss als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil e des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 6 und 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 5, je mit Hinweisen), hat die
anwaltlich vertretene Beschwer deführer in
Anspruch auf eine Prozessentschädigung
zu Lasten de s Beschwerde gegners. Diese ist
u nter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien auf Fr.
1’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 4. Januar 2021
aufgehoben und die Sache
an d en Beschwerde gegner zurückgewiesen wird , damit er die rückwirkende Anmeldung zur
Kurzarbeit
im Sinne der Erwägungen neu beurteile und hernach neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ramona Völlmin - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Syna Arbeitslosenkasse 57.005 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz