Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1963, hatte ab dem 1. b eziehungsweise 4. Mai 2015 bei der Y.___ AG eine Vollzeitstelle als Projektleiter und Projektkoordi nator inne. Diese Stelle wurde ihm am 1 5. September 2016 per 3 0. November 2016 gekündigt ( Urk. 7/3) , wobei er a b dem 3. O ktober 2016 krankgeschrieben war ( Urk. 7/3 Arbeitgeberbescheinigung S. 2 Ziff. 18, Urk. 8/C S. 5 ff.).
1.2
Der Versicherte meldete sich am 2 7. Juni 2017 beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung ab dem 2 7. Juni 2017 an ( Urk. 7/1 , vgl. auch Urk. 7/4 )
und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenent schädigung (Urk. 7/2) . 1.3
Mit Verfügung vom
6. Juni 2018 hielt die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend Unia ) fest, der Versicherte habe während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 7. Juni 2017 bis 2 6. Juni 2019 einen Höchstanspruch von 260 Taggeldern aufgrund einer Beitragszeit von 16.093 Monaten ( Urk. 8/B) .
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. Juli 2018 Einsprache und machte im Wesentlichen
geltend, es sei eine Anstellung vom
1. Mai 2015 bis 2 8. Februar 2018 zu berücksichtigen und es sei en die Taggelder von 260 auf 400 zu erhöhen , gegebenenfalls sei nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Bülach die Beitragszeit von insgesamt 23 Monaten anzuerkennen und der Bezug auf 520 Taggelder zu erhöhen ( Urk. 8/C).
1.4
Mit Entscheid vom 2 1. August 2018 sistierte die Unia das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verfahrens, welches in Bezug auf die arbeitsrechtliche Streitigkeit
mit der ehemalige n Arbeitgeberin eröffnet worden war ( Urk. 8/G).
Mit am 1 1. Dezember 2020 vor dem Bezirksgericht Bülach geschl ossener Verein barung hielten der Versicherte sowie seine ehemalige Arbeitgeberin, die Y.___ AG , fest, dass der Versicherte vom 1. Mai 2015 bis zum 2 8. Februar 2017 bei der Y.___ AG angestellt gewesen war ( Urk. 8/J S. 7 ff.). 1.5
Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Dezember 2020 hob die Unia die Sistierung des Verfahrens auf und hiess die Einsprache des Versicherten vom 9. Juli 2018 gut, indem sie die Verfügung vom 6. Juni 2018 aufhob und dem Versicherten während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 7. Juni 2017 bis 2 6. Juni 2019 einen Höchstanspruch von 400 T aggeldern zusprach ( Urk. 8/K = Urk. 2
Ziff. 4 ).
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. Dezember 2020 erhob der Versicherte am 2 5. Januar 2021 Beschwerde und beantragte , es sei die in Ziff. 4 des Entscheids für die Beitragszeit massgebende Rahmenfrist vom 1 4. April 2017, spätestens aber vom 3 0. April 2015 bis 3 0. April 2017 zu berücksichtigen und es sei der Höchstanspruch der Taggelder gemäss Ziff. 4 des Entscheids aufgrund der Anstellung bei der Y.___ AG vom 1. Mai 2015 bis 2 8. Februar 2017 , der Beitragszeit von insgesamt 22 Monaten und des zurückgelegten 5 5. Altersjahres von derzeit 400 auf 520 Taggelder zu erhöhen und anzuerkennen. Es seien im Rahmen der Bezugsdauer bereits ab 1 5. April 2017 beziehungsweise ab dem 3 0. April 2017 die Taggelder für die Zeit vom 1 5. April 2017 bis 2 6. Juni 2017 nachzuzahlen und die bezogenen Taggelder mit den dazumal eventuell durch die Krankentaggeldversicherung entrichteten Krankentaggelder direkt zu verrechnen ( Urk. 1 S. 2).
Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2021 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1 .2
Die Anspruchsvoraussetzungen werden in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählt. Die versicherte Person hat unter anderem dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung, wenn sie gemäss lit .
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG) und gemäss lit .
g. die Kontroll vorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
Des Weiteren muss sich die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 2 AVIG (in der hier anwendbaren, bis am 3 0. Juni 2021 in Kraft gewesenen Fassung) möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädi gung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.
Sodann bestimmt Art. 10 Abs. 3 AVIG (in der hier anwendbaren, bis am 30. Juni 2021 in Kraft gewesenen Fassung) , dass die arbeitsuchende Person erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos gilt, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. 1. 3
Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder i nner halb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( Art. 9 Abs.
2) nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit ( Art. 9 Abs. 3).
Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf: a.
höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt
12 Monaten nachweisen kann; b.
höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt
18 Monaten nachweisen kann; c.
höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens
22 Monaten nachweisen kann und unter anderem das 5 5. Altersjahr zurück gelegt hat. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit ( Urk. 2), in der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 1 1. Dezember 2020 betreffend die arbeitsrechtliche Forderung, welche die Abschreibung des Verfahrens durch Vergleich beinhalte, sei
festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2015 bis 2 8. Februar 2017 angestellt gewesen sei. Fest stehe weiter, dass sich der Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2017 zur A rbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug an gemeldet habe . Eine frühere Anmeldung beim zuständigen RAV sei entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht aktenkundig
und habe von diesem auch nicht nachgewiesen werden können. Aufgrund der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach sei während der für die Beitragszeit mass gebenden Rahmenfrist vom 2 7. Juni 2015 bis 2 6. Juni 2017 eine Beitragszeit von 20.093 Monaten (2 7. Juni 2015 bis 2 8. Februar 2017) anzurechnen .
Selbst wenn das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG am 1. Mai 2015 angetreten worden sei, könne nur die in der Rahmenfrist für die Beitragszeit zurückgelegte Besc h äf tigungszeit berücksichtigt werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass eine Beitragszeit von 20.093 Monaten nachgewiesen sei und der Höchstanspruch 400 Taggelder betrage (S. 3) . 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), er habe sich während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit A nfang April 2017 tele fonisch beim RAV über die Anmeldung während einer Krankheit erkundigt. Man habe ihm mitgeteilt, er könne sich nicht anmelden, solange er arbeitsunfähig und somit nicht vermittlungsfähig sei. Es könne ihm nicht angelastet werden, wenn er sich so verhalte, wie man es ihm beim RAV mitgeteilt habe. Er habe die Anspruchsvoraussetzungen für die Beitragszeit erfüllt. Die zweijährige Rahmen frist für den Leistungsbezug beginne somit nicht erst am 2 7. Juni 2015, sondern sei auf den 1 4. April 2015 festzulegen. Dieser Umstand berechtige ihn zum Bezug von Taggeldleistungen ab dem 1 4. April 201 7. 2.3
Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Berechnung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit und somit die Dauer beziehungsweise der Beginn des Leistungsbezugs. 3. 3.1
Au fgrund der Akten ist belegt , dass sich der Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2017 beim RAV zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/1 -2) , nachdem ihm die Stelle bei der Y.___ AG per 3 0. November 2016 gekün digt worden war ( Urk. 7/3).
Gemäss dem Vergleich des Bezirksgerichts Bülach vom 1 1. Dezember 2020 hiel ten die Parteien unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2015 bis zum 2 8. Februar 2017 bei der Y.___ AG angestellt war (vgl. Urk. 8/J).
Gestützt dar auf setzte die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2 2. Dezember 2020 während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 7. Juni 2017 bis 2 6. Juni 2019 einen Höchstanspruch von 400 Taggeldern aufgrund einer Beitragszeit von 20.093 Monaten (2 7. Juni 2015 bis 2 8. Februar 2017) fest ( Urk. 8/K = Urk. 2) , was mit Blick auf Art. 27 Abs. 2 lit . b AVIG nicht zu bean standen ist und auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede ge stellt wurde . 3. 2
Für die Annahme eines Beginns der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1 4. April 2017 , wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, gibt es keine Veranlassung .
Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 19 Abs. 1 AVIV (in der hier anwendbaren, bis am 3 0. Juni 2021 gültig gewesen en Fassung) muss te die Anmeldung beim RAV persönlich erfolgen; es war also eine persönliche Vorsprache erforderlich, und eine Kontaktnahme per Telefon oder E-Mail genügt e nicht.
Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er sich am 2 7. Juni 2017 persönlich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, und stellte dement sprechend das vermerkte Anmeldedatum in der Bestätigung vom gleichen Tag ( Urk. 7/1) auch nicht in Frage.
Damit war die Anspruchsvoraussetzung der erfüll ten Kontrollvorschriften nach Art. 17
Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit . g AVIG am 27. Juni 201 7 gegeben (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 AVIG), und erst an diesem Datum konnte dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der übri gen Anspruchsvoraussetzungen eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 9 Abs. 2 AVIG eröffnet werden.
Aus seinen Ausführungen, wonach er sich bereits A nfang April 2017 telefonisch beim RAV erkundigt habe , kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Nachweis einer Parteihandlung im Verwaltungsverfahren obliegt grundsätz lich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGE 103 V 66 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3).
Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b). Somit muss der Beschwerdeführer den Beweis für einen früheren Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit erbringen, namentlich eine frühere
persön liche Anmeldung beim RAV,
und trägt die Folgen der Beweislosigkeit , wenn die Beschwerdegegnerin eine solche bestreitet. Aufgrund der Akten ist eine frühere Anmeldung beim RAV vorliegend nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer vermag denn eine solche auch nicht nachzuweisen. 3.3
Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den in Art. 9 der Bundes verfassung verankerten Vertrauensschutz, d a er sich infolg e e iner angeblich en Auskunft des RAV im Zusammenhang mit seiner Krankheit nicht bereits Anfang April 2017 zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe.
Rechtsprechungsgemäss kann eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1).
Ob das behauptete Telefongespräch mit dem RAV im April 2017 stattgefunden hat, ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers unklar. Er vermochte nicht dar zu tun, wann genau er die Auskunft eingeholt hat , und er hat nicht aus geführt, welches seine genaue Fragestellung war . Die telefonische Auskunft ist sodann in den Akten nicht dokumentiert. In Anbetracht der weder hinreichend noch glaubhaft dargetanen, geschweige denn nachgewiesenen Auskunft bleibt dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt . Mangels näherer Angaben zu dieser angeblichen Erkundigung, welche mehrere Jahre zurückliegt, können dazu auch keine weiteren Beweise, etwa eine Zeugenbefragung, erhoben werden. 3.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgrund der Anmeldung des Beschwerdeführers beim RAV vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 7/1) zu Recht vom 2 7. Juni 2015 bis 2 6. Juni 2017 festgelegt und entsprechend die Beschäftigungszeit vom 2 7. Juni 2015 bis 2 8. Februar 2017 (20.093 Monate) berücksichtigt hat , was einen Höchstanspruch von 400 Tag geldern ergibt .
Der Einspracheentscheid vom 2 2. Dezember 2020 ist somit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Der Versicherte meldete sich am 2 7. Juni 2017 beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung ab dem 2 7. Juni 2017 an ( Urk. 7/1 , vgl. auch Urk. 7/4 )
und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenent schädigung (Urk. 7/2) .
E. 1.3 Mit Verfügung vom
6. Juni 2018 hielt die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend Unia ) fest, der Versicherte habe während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 7. Juni 2017 bis 2 6. Juni 2019 einen Höchstanspruch von 260 Taggeldern aufgrund einer Beitragszeit von 16.093 Monaten ( Urk. 8/B) .
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. Juli 2018 Einsprache und machte im Wesentlichen
geltend, es sei eine Anstellung vom
1. Mai 2015 bis 2 8. Februar 2018 zu berücksichtigen und es sei en die Taggelder von 260 auf 400 zu erhöhen , gegebenenfalls sei nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Bülach die Beitragszeit von insgesamt 23 Monaten anzuerkennen und der Bezug auf 520 Taggelder zu erhöhen ( Urk. 8/C).
E. 1.4 Mit Entscheid vom 2 1. August 2018 sistierte die Unia das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verfahrens, welches in Bezug auf die arbeitsrechtliche Streitigkeit
mit der ehemalige n Arbeitgeberin eröffnet worden war ( Urk. 8/G).
Mit am 1 1. Dezember 2020 vor dem Bezirksgericht Bülach geschl ossener Verein barung hielten der Versicherte sowie seine ehemalige Arbeitgeberin, die Y.___ AG , fest, dass der Versicherte vom 1. Mai 2015 bis zum 2 8. Februar 2017 bei der Y.___ AG angestellt gewesen war ( Urk. 8/J S. 7 ff.).
E. 1.5 Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Dezember 2020 hob die Unia die Sistierung des Verfahrens auf und hiess die Einsprache des Versicherten vom 9. Juli 2018 gut, indem sie die Verfügung vom 6. Juni 2018 aufhob und dem Versicherten während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 7. Juni 2017 bis 2 6. Juni 2019 einen Höchstanspruch von 400 T aggeldern zusprach ( Urk. 8/K = Urk.
E. 2 Ziff.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit ( Urk. 2), in der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 1 1. Dezember 2020 betreffend die arbeitsrechtliche Forderung, welche die Abschreibung des Verfahrens durch Vergleich beinhalte, sei
festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2015 bis 2 8. Februar 2017 angestellt gewesen sei. Fest stehe weiter, dass sich der Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2017 zur A rbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug an gemeldet habe . Eine frühere Anmeldung beim zuständigen RAV sei entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht aktenkundig
und habe von diesem auch nicht nachgewiesen werden können. Aufgrund der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach sei während der für die Beitragszeit mass gebenden Rahmenfrist vom 2 7. Juni 2015 bis 2 6. Juni 2017 eine Beitragszeit von 20.093 Monaten (2 7. Juni 2015 bis 2 8. Februar 2017) anzurechnen .
Selbst wenn das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG am 1. Mai 2015 angetreten worden sei, könne nur die in der Rahmenfrist für die Beitragszeit zurückgelegte Besc h äf tigungszeit berücksichtigt werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass eine Beitragszeit von 20.093 Monaten nachgewiesen sei und der Höchstanspruch 400 Taggelder betrage (S. 3) .
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), er habe sich während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit A nfang April 2017 tele fonisch beim RAV über die Anmeldung während einer Krankheit erkundigt. Man habe ihm mitgeteilt, er könne sich nicht anmelden, solange er arbeitsunfähig und somit nicht vermittlungsfähig sei. Es könne ihm nicht angelastet werden, wenn er sich so verhalte, wie man es ihm beim RAV mitgeteilt habe. Er habe die Anspruchsvoraussetzungen für die Beitragszeit erfüllt. Die zweijährige Rahmen frist für den Leistungsbezug beginne somit nicht erst am 2 7. Juni 2015, sondern sei auf den 1 4. April 2015 festzulegen. Dieser Umstand berechtige ihn zum Bezug von Taggeldleistungen ab dem 1 4. April 201 7.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Berechnung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit und somit die Dauer beziehungsweise der Beginn des Leistungsbezugs. 3. 3.1
Au fgrund der Akten ist belegt , dass sich der Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2017 beim RAV zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/1 -2) , nachdem ihm die Stelle bei der Y.___ AG per 3 0. November 2016 gekün digt worden war ( Urk. 7/3).
Gemäss dem Vergleich des Bezirksgerichts Bülach vom 1 1. Dezember 2020 hiel ten die Parteien unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2015 bis zum 2 8. Februar 2017 bei der Y.___ AG angestellt war (vgl. Urk. 8/J).
Gestützt dar auf setzte die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2 2. Dezember 2020 während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 7. Juni 2017 bis 2 6. Juni 2019 einen Höchstanspruch von 400 Taggeldern aufgrund einer Beitragszeit von 20.093 Monaten (2 7. Juni 2015 bis 2 8. Februar 2017) fest ( Urk. 8/K = Urk. 2) , was mit Blick auf Art. 27 Abs. 2 lit . b AVIG nicht zu bean standen ist und auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede ge stellt wurde . 3. 2
Für die Annahme eines Beginns der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1 4. April 2017 , wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, gibt es keine Veranlassung .
Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 19 Abs. 1 AVIV (in der hier anwendbaren, bis am 3 0. Juni 2021 gültig gewesen en Fassung) muss te die Anmeldung beim RAV persönlich erfolgen; es war also eine persönliche Vorsprache erforderlich, und eine Kontaktnahme per Telefon oder E-Mail genügt e nicht.
Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er sich am 2 7. Juni 2017 persönlich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, und stellte dement sprechend das vermerkte Anmeldedatum in der Bestätigung vom gleichen Tag ( Urk. 7/1) auch nicht in Frage.
Damit war die Anspruchsvoraussetzung der erfüll ten Kontrollvorschriften nach Art. 17
Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit . g AVIG am 27. Juni 201 7 gegeben (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 AVIG), und erst an diesem Datum konnte dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der übri gen Anspruchsvoraussetzungen eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 9 Abs. 2 AVIG eröffnet werden.
Aus seinen Ausführungen, wonach er sich bereits A nfang April 2017 telefonisch beim RAV erkundigt habe , kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Nachweis einer Parteihandlung im Verwaltungsverfahren obliegt grundsätz lich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGE 103 V 66 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3).
Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b). Somit muss der Beschwerdeführer den Beweis für einen früheren Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit erbringen, namentlich eine frühere
persön liche Anmeldung beim RAV,
und trägt die Folgen der Beweislosigkeit , wenn die Beschwerdegegnerin eine solche bestreitet. Aufgrund der Akten ist eine frühere Anmeldung beim RAV vorliegend nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer vermag denn eine solche auch nicht nachzuweisen. 3.3
Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den in Art.
E. 4 des Entscheids aufgrund der Anstellung bei der Y.___ AG vom 1. Mai 2015 bis 2 8. Februar 2017 , der Beitragszeit von insgesamt 22 Monaten und des zurückgelegten 5 5. Altersjahres von derzeit 400 auf 520 Taggelder zu erhöhen und anzuerkennen. Es seien im Rahmen der Bezugsdauer bereits ab 1 5. April 2017 beziehungsweise ab dem 3 0. April 2017 die Taggelder für die Zeit vom 1 5. April 2017 bis 2 6. Juni 2017 nachzuzahlen und die bezogenen Taggelder mit den dazumal eventuell durch die Krankentaggeldversicherung entrichteten Krankentaggelder direkt zu verrechnen ( Urk. 1 S. 2).
Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2021 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 der Bundes verfassung verankerten Vertrauensschutz, d a er sich infolg e e iner angeblich en Auskunft des RAV im Zusammenhang mit seiner Krankheit nicht bereits Anfang April 2017 zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe.
Rechtsprechungsgemäss kann eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1).
Ob das behauptete Telefongespräch mit dem RAV im April 2017 stattgefunden hat, ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers unklar. Er vermochte nicht dar zu tun, wann genau er die Auskunft eingeholt hat , und er hat nicht aus geführt, welches seine genaue Fragestellung war . Die telefonische Auskunft ist sodann in den Akten nicht dokumentiert. In Anbetracht der weder hinreichend noch glaubhaft dargetanen, geschweige denn nachgewiesenen Auskunft bleibt dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt . Mangels näherer Angaben zu dieser angeblichen Erkundigung, welche mehrere Jahre zurückliegt, können dazu auch keine weiteren Beweise, etwa eine Zeugenbefragung, erhoben werden. 3.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgrund der Anmeldung des Beschwerdeführers beim RAV vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 7/1) zu Recht vom 2 7. Juni 2015 bis 2 6. Juni 2017 festgelegt und entsprechend die Beschäftigungszeit vom 2 7. Juni 2015 bis 2 8. Februar 2017 (20.093 Monate) berücksichtigt hat , was einen Höchstanspruch von 400 Tag geldern ergibt .
Der Einspracheentscheid vom 2 2. Dezember 2020 ist somit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00026
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 2 8. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1963, hatte ab dem 1. b eziehungsweise 4. Mai 2015 bei der Y.___ AG eine Vollzeitstelle als Projektleiter und Projektkoordi nator inne. Diese Stelle wurde ihm am 1 5. September 2016 per 3 0. November 2016 gekündigt ( Urk. 7/3) , wobei er a b dem 3. O ktober 2016 krankgeschrieben war ( Urk. 7/3 Arbeitgeberbescheinigung S. 2 Ziff. 18, Urk. 8/C S. 5 ff.).
1.2
Der Versicherte meldete sich am 2 7. Juni 2017 beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung ab dem 2 7. Juni 2017 an ( Urk. 7/1 , vgl. auch Urk. 7/4 )
und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenent schädigung (Urk. 7/2) . 1.3
Mit Verfügung vom
6. Juni 2018 hielt die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend Unia ) fest, der Versicherte habe während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 7. Juni 2017 bis 2 6. Juni 2019 einen Höchstanspruch von 260 Taggeldern aufgrund einer Beitragszeit von 16.093 Monaten ( Urk. 8/B) .
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. Juli 2018 Einsprache und machte im Wesentlichen
geltend, es sei eine Anstellung vom
1. Mai 2015 bis 2 8. Februar 2018 zu berücksichtigen und es sei en die Taggelder von 260 auf 400 zu erhöhen , gegebenenfalls sei nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Bülach die Beitragszeit von insgesamt 23 Monaten anzuerkennen und der Bezug auf 520 Taggelder zu erhöhen ( Urk. 8/C).
1.4
Mit Entscheid vom 2 1. August 2018 sistierte die Unia das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verfahrens, welches in Bezug auf die arbeitsrechtliche Streitigkeit
mit der ehemalige n Arbeitgeberin eröffnet worden war ( Urk. 8/G).
Mit am 1 1. Dezember 2020 vor dem Bezirksgericht Bülach geschl ossener Verein barung hielten der Versicherte sowie seine ehemalige Arbeitgeberin, die Y.___ AG , fest, dass der Versicherte vom 1. Mai 2015 bis zum 2 8. Februar 2017 bei der Y.___ AG angestellt gewesen war ( Urk. 8/J S. 7 ff.). 1.5
Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Dezember 2020 hob die Unia die Sistierung des Verfahrens auf und hiess die Einsprache des Versicherten vom 9. Juli 2018 gut, indem sie die Verfügung vom 6. Juni 2018 aufhob und dem Versicherten während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 7. Juni 2017 bis 2 6. Juni 2019 einen Höchstanspruch von 400 T aggeldern zusprach ( Urk. 8/K = Urk. 2
Ziff. 4 ).
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. Dezember 2020 erhob der Versicherte am 2 5. Januar 2021 Beschwerde und beantragte , es sei die in Ziff. 4 des Entscheids für die Beitragszeit massgebende Rahmenfrist vom 1 4. April 2017, spätestens aber vom 3 0. April 2015 bis 3 0. April 2017 zu berücksichtigen und es sei der Höchstanspruch der Taggelder gemäss Ziff. 4 des Entscheids aufgrund der Anstellung bei der Y.___ AG vom 1. Mai 2015 bis 2 8. Februar 2017 , der Beitragszeit von insgesamt 22 Monaten und des zurückgelegten 5 5. Altersjahres von derzeit 400 auf 520 Taggelder zu erhöhen und anzuerkennen. Es seien im Rahmen der Bezugsdauer bereits ab 1 5. April 2017 beziehungsweise ab dem 3 0. April 2017 die Taggelder für die Zeit vom 1 5. April 2017 bis 2 6. Juni 2017 nachzuzahlen und die bezogenen Taggelder mit den dazumal eventuell durch die Krankentaggeldversicherung entrichteten Krankentaggelder direkt zu verrechnen ( Urk. 1 S. 2).
Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2021 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1 .2
Die Anspruchsvoraussetzungen werden in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählt. Die versicherte Person hat unter anderem dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung, wenn sie gemäss lit .
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG) und gemäss lit .
g. die Kontroll vorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
Des Weiteren muss sich die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 2 AVIG (in der hier anwendbaren, bis am 3 0. Juni 2021 in Kraft gewesenen Fassung) möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädi gung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.
Sodann bestimmt Art. 10 Abs. 3 AVIG (in der hier anwendbaren, bis am 30. Juni 2021 in Kraft gewesenen Fassung) , dass die arbeitsuchende Person erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos gilt, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. 1. 3
Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder i nner halb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( Art. 9 Abs.
2) nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit ( Art. 9 Abs. 3).
Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf: a.
höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt
12 Monaten nachweisen kann; b.
höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt
18 Monaten nachweisen kann; c.
höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens
22 Monaten nachweisen kann und unter anderem das 5 5. Altersjahr zurück gelegt hat. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit ( Urk. 2), in der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 1 1. Dezember 2020 betreffend die arbeitsrechtliche Forderung, welche die Abschreibung des Verfahrens durch Vergleich beinhalte, sei
festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2015 bis 2 8. Februar 2017 angestellt gewesen sei. Fest stehe weiter, dass sich der Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2017 zur A rbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug an gemeldet habe . Eine frühere Anmeldung beim zuständigen RAV sei entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht aktenkundig
und habe von diesem auch nicht nachgewiesen werden können. Aufgrund der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach sei während der für die Beitragszeit mass gebenden Rahmenfrist vom 2 7. Juni 2015 bis 2 6. Juni 2017 eine Beitragszeit von 20.093 Monaten (2 7. Juni 2015 bis 2 8. Februar 2017) anzurechnen .
Selbst wenn das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG am 1. Mai 2015 angetreten worden sei, könne nur die in der Rahmenfrist für die Beitragszeit zurückgelegte Besc h äf tigungszeit berücksichtigt werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass eine Beitragszeit von 20.093 Monaten nachgewiesen sei und der Höchstanspruch 400 Taggelder betrage (S. 3) . 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), er habe sich während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit A nfang April 2017 tele fonisch beim RAV über die Anmeldung während einer Krankheit erkundigt. Man habe ihm mitgeteilt, er könne sich nicht anmelden, solange er arbeitsunfähig und somit nicht vermittlungsfähig sei. Es könne ihm nicht angelastet werden, wenn er sich so verhalte, wie man es ihm beim RAV mitgeteilt habe. Er habe die Anspruchsvoraussetzungen für die Beitragszeit erfüllt. Die zweijährige Rahmen frist für den Leistungsbezug beginne somit nicht erst am 2 7. Juni 2015, sondern sei auf den 1 4. April 2015 festzulegen. Dieser Umstand berechtige ihn zum Bezug von Taggeldleistungen ab dem 1 4. April 201 7. 2.3
Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Berechnung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit und somit die Dauer beziehungsweise der Beginn des Leistungsbezugs. 3. 3.1
Au fgrund der Akten ist belegt , dass sich der Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2017 beim RAV zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/1 -2) , nachdem ihm die Stelle bei der Y.___ AG per 3 0. November 2016 gekün digt worden war ( Urk. 7/3).
Gemäss dem Vergleich des Bezirksgerichts Bülach vom 1 1. Dezember 2020 hiel ten die Parteien unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2015 bis zum 2 8. Februar 2017 bei der Y.___ AG angestellt war (vgl. Urk. 8/J).
Gestützt dar auf setzte die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2 2. Dezember 2020 während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 7. Juni 2017 bis 2 6. Juni 2019 einen Höchstanspruch von 400 Taggeldern aufgrund einer Beitragszeit von 20.093 Monaten (2 7. Juni 2015 bis 2 8. Februar 2017) fest ( Urk. 8/K = Urk. 2) , was mit Blick auf Art. 27 Abs. 2 lit . b AVIG nicht zu bean standen ist und auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede ge stellt wurde . 3. 2
Für die Annahme eines Beginns der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1 4. April 2017 , wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, gibt es keine Veranlassung .
Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 19 Abs. 1 AVIV (in der hier anwendbaren, bis am 3 0. Juni 2021 gültig gewesen en Fassung) muss te die Anmeldung beim RAV persönlich erfolgen; es war also eine persönliche Vorsprache erforderlich, und eine Kontaktnahme per Telefon oder E-Mail genügt e nicht.
Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er sich am 2 7. Juni 2017 persönlich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, und stellte dement sprechend das vermerkte Anmeldedatum in der Bestätigung vom gleichen Tag ( Urk. 7/1) auch nicht in Frage.
Damit war die Anspruchsvoraussetzung der erfüll ten Kontrollvorschriften nach Art. 17
Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit . g AVIG am 27. Juni 201 7 gegeben (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 AVIG), und erst an diesem Datum konnte dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der übri gen Anspruchsvoraussetzungen eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 9 Abs. 2 AVIG eröffnet werden.
Aus seinen Ausführungen, wonach er sich bereits A nfang April 2017 telefonisch beim RAV erkundigt habe , kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Nachweis einer Parteihandlung im Verwaltungsverfahren obliegt grundsätz lich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGE 103 V 66 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3).
Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b). Somit muss der Beschwerdeführer den Beweis für einen früheren Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit erbringen, namentlich eine frühere
persön liche Anmeldung beim RAV,
und trägt die Folgen der Beweislosigkeit , wenn die Beschwerdegegnerin eine solche bestreitet. Aufgrund der Akten ist eine frühere Anmeldung beim RAV vorliegend nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer vermag denn eine solche auch nicht nachzuweisen. 3.3
Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den in Art. 9 der Bundes verfassung verankerten Vertrauensschutz, d a er sich infolg e e iner angeblich en Auskunft des RAV im Zusammenhang mit seiner Krankheit nicht bereits Anfang April 2017 zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe.
Rechtsprechungsgemäss kann eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1).
Ob das behauptete Telefongespräch mit dem RAV im April 2017 stattgefunden hat, ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers unklar. Er vermochte nicht dar zu tun, wann genau er die Auskunft eingeholt hat , und er hat nicht aus geführt, welches seine genaue Fragestellung war . Die telefonische Auskunft ist sodann in den Akten nicht dokumentiert. In Anbetracht der weder hinreichend noch glaubhaft dargetanen, geschweige denn nachgewiesenen Auskunft bleibt dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt . Mangels näherer Angaben zu dieser angeblichen Erkundigung, welche mehrere Jahre zurückliegt, können dazu auch keine weiteren Beweise, etwa eine Zeugenbefragung, erhoben werden. 3.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgrund der Anmeldung des Beschwerdeführers beim RAV vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 7/1) zu Recht vom 2 7. Juni 2015 bis 2 6. Juni 2017 festgelegt und entsprechend die Beschäftigungszeit vom 2 7. Juni 2015 bis 2 8. Februar 2017 (20.093 Monate) berücksichtigt hat , was einen Höchstanspruch von 400 Tag geldern ergibt .
Der Einspracheentscheid vom 2 2. Dezember 2020 ist somit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach