Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1969, war ab 1. Februar 2020 in einem Teilzeitpensum bei der Y.___ GmbH im Bereich Support tätig (Urk. 12/97). Am 27. April 2020 kün digte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2020 (Urk. 12/98). Am 8. Juli 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 12/99) und stellte am 26. August 2020 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (im Folgenden: Kasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Juli 2020 (Urk. 12/94). Mit Verfügung vom
13. Oktober 2020 verneinte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ab 8. Juli 2020 mangels erfüllter Beitragszeit
(Urk. 12/27). Die da gegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 25. Oktober 2020 (Urk. 12/24) wies sie mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 ab (Urk. 12/20 = Urk. 2). 2.
Am 22. Januar 2021 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Juli 2020 sei zu be jahen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 1. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (Urk. 17) und weitere Unter lagen (Urk. 18/1-6) ein. Mit Verfügung vom 19. April 2021 wurde dem Be schwer deführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsver tre tung bewilligt (Urk. 19).
Am 8. Juli 2021 holte das Gericht den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2016 bis 2020 (Urk. 22; vgl. Urk. 23-24) und am
23. August 2018 dessen Steuerakten der Jahre 2018 bis 2020 (Urk. 25; vgl. Urk. 26-27) ein. Der Beschwerdeführer reichte am 20. September 2021 die Steuererklärung für das Jahr 2020 ein (Urk. 28). Da die Einkommen der Jahre 2019 und 2020 dem IK-Auszug noch nicht entnommen werden konnte n, wurde das Verfahren bis zum 1. November 2021 sistiert (Urk. 30) und die Sistie rung nach der Eintragung der Einkommen im Individuellen Konto am 4. Oktober 2021 aufgehoben (Urk. 34; vgl. Urk. 32-33, Urk. 36). Die Parteien nahmen zum IK-Auszug und zu den Steuerunterlagen am 3. November 2021 (Urk. 39) respek tive am 5. November 2021 (Urk. 42) Stellung. Die Stellungnahmen wurden den Parteien am 10. November 2021 (Urk. 43) und 16. November 2021 (Urk. 44) ge genseitig zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) er füllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG; Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah men frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3
Gemäss Art.
11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs.
1). Bei ange brochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäftigung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalender mo nat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitrags monat gelten (Abs.
2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Juli 2020 mit der Begründung, de m Beschwerdeführer könn t e n während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2018 bis 7. Juli 2020 vom 6. September bis 1. Oktober 2018, vom 1. bis 31. Juli 2019, vom 1. bis 30. September 2019, vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2020, vom 1. Februar bis 30. Juni 2020 sowie vom 1. Juni bis 7. Juli 2020 beitragspflichtige Beschäfti gungen angerechnet werden, was einer Beitragszeit von lediglich 11.073 Monaten entspreche (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Dass der Beschwerdeführer vom 1. bis 31. Oktober 2019 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, sei nicht erstellt (Urk. 10 S. 2; vgl. auch Urk. 42). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), er habe vom 1. bis 31. Oktober 2019 eine Beschäftigung ausgeübt, die die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt habe . Diese entspreche einem Beitragsmonat, so dass er auf eine Beitragszeit von 12.073 Monate komme (S. 9 Ziff. 22). Dass er für diese Tätigkeit Lohn bezogen habe, habe er belegt (Urk. 17 S. 2 Ziff. 4), und er habe das Einkommen auch gegenüber den Steuerbehörden deklariert (Urk. 28 S. 2 Ziff. 3). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, o b der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist vom 8. Juli 2018 bis 7. Juli 2020 während mindestens zwölf Monaten eine bei trags pflich tige Beschäftigung ausgeübt hat. 3. 3.1
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung beantwortete d er Beschwerdeführer die Frage, bei welchen Arbeitgebern er vor dem letzten Arbeitsverhältnis tätig war, folgendermassen (Urk. 12/94 Ziff. 29): Y.___ GmbH, Z.___
1. Februar bis 30. Juni 2020 A.___ (früher B.___), C.___
1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 H.___, D.___, E.___
6. September bis 1. Oktober 2019 (richtig: 2018; vgl. Urk. 12/52-54) F.___, Inh. X.___, G.___
1. Juni 2018 bis 31. Mai 2019
Folgende Arbeitgeberbescheinigungen wurden der Beschwerdegegnerin einge reicht : v on der Y.___ GmbH für die Dauer vom 1. Februar bis 30. Juni 2020 (Urk. 12/84), der A.___ für die Dauer vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 (Urk. 12/79), wobei der Beschwerdeführer für diese lediglich in den Monaten Juli, September, November und Dezember 2019, sowie Januar, Juni und Juli 2020 tätig war (Urk. 12/67 und Urk. 12/81), des H.___ für die Dauer vom 6. September bis 1. Oktober 201 8 (Urk. 12/52) sowie der F.___ für die Dauer vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2019 (Urk. 12/36).
Im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberbeschei ni gung der Y.___ GmbH, mit welcher eine beitragspflichtige Tätigkeit vom 1. bis 7. Juli 2020 bestätigt wurde (Urk. 12/24/7), ein. Diese Tätigkeit fand bei der Berechnung der Beitragszeit durch die Beschwerdegegnerin allerdings keine Be rücksichtigung, da sich die Beschäftigung mit derjenigen mit der A.___ über schneidet. Dies blieb unbestritten und ist rechtens, womit nicht weiter darauf einzugehen ist.
Gestützt auf die Arbeitgeberbescheinigungen ermittelte die Beschwerdegegnerin insgesamt 11.073 Beitragsmonate. 3.2
Erst mit Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Arbeitgeberbe scheinigung der Y.___ GmbH für die Dauer vom 1. bis 31. Oktober 2019 (Urk. 3/7 /1) ein.
Der Bes cheinigung ist zu entnehmen, dass er
als Aushilfe befristet angestellt war (Ziff. 3 und 11) und ein Bruttogehalt von Fr. 2'400.
erzielte (Ziff. 16) . Laut Lohnabrechnung vom
1. November 2019 (Urk. 3/7/2) leistete der Beschwerde füh rer im Oktober 2019 120 Stunden zu einem Stundenlohn von Fr. 20. .
Der Netto lohn von Fr. 2'246.40 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Bestätigung der Arbeit geberin (Urk. 18/4) erst am 2. März
2020 bar ausbezahlt. G emäss IK-Aus zug vom 22. September 2021 (Urk. 33) und 28. September 2021 (Urk. 36) wurde das Einkommen gegenüber der Ausgleichskasse deklariert .
Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 5. August 202 0 (Urk. 1 2/84) wurde dem Be schwerdeführer von der Y.___ GmbH für die Anstellungsdauer von Februar bis Juni 2020 ein Gehalt von Fr. 18'750.
ausbezahlt (Ziff. 16). Der letzte Monats lohn betrug Fr. 3'750.
(Ziff. 17). Dies entspricht dem Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2020 (Urk. 12/97), wonach die Y.___ GmbH und der Beschwer de führer ein monatliches Gehalt von Fr. 3'750., welches 12 x zur Auszahlung gelangen soll, vereinbarten (S. 4 Ziff. 4.1).
Der im Einspracheverfahren einge reichten Arbeitgeberbescheinigung vom 24. August 2021 (Urk. 12/24/7) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH vom 1. bis 7. Juli 2020 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte (Ziff. 2) . Laut Lohnab rechnung vom 24. August 2020 arbeitete er in dieser Periode 59.5 Stunden und erzielte dafür ein Bruttoeinkommen von Fr. 1'785. (Urk. 12/24/8). Gegenüber der Ausgleichskasse wurde ein Lohn
von Februar bis Juli 2020 im Betrag von Fr. 20'535.
deklariert (Urk. 33 und Urk. 3 6), was der Summe der in den Arbeit geberbescheinigungen aufgeführten Bruttolöhnen entspricht .
Der Beschwerdeführer deklarierte in der Steuererklärung für das Jahr 2019 keinen Lohn der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 27/2) .
Für das Jahr 2020 gab er einen Nettolohn d er Y.___ GmbH von Fr. 20'420. (Urk. 29) an . Dies er entspricht gemäss dem Lohnausweis vom 24. März 2021 (Urk. 18/6) dem im IK-Auszug deklarierten Bruttolohn der Monate Februar bis Juli 2020 von Fr. 20'535. und dem im März 2020 nachbezahlten Bruttolohn von Fr. 2'400. . 3.3
Obwohl der Beschwerdeführer die Tätigkeit für die Y.___ GmbH im Oktober 2019 belegte, ergeben sich a us den obigen Ausführungen verschiedene Unge reimtheiten: Die Barauszahlung des Lohnes für Oktober 2019 wurde nicht - wie üblicherweise - vom Empfänger quittiert, sondern von der Arbeitgeberin bestä tigt . Ausserdem reichte der Beschwerdeführer
die Bestätigung erst ein, nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschäftigung mit Beschwerdeantwort in Zweifel gezogen hatte .
Sodann trägt die Arbeitgeberbescheinigung betreffend das be fristete Arbeitsverhältnis im Oktober 2019 (Urk. 3/7/1) das gleiche Ausstel lungsdatum (5 . August 2020) wie dasjenige betreffend das Arbeitsverhältnis von Februar bis Juni 2020
(Urk. 12/84). Nachdem in der Arbeitgeberbescheinigung nach den Beschäftigungszeiten in den letzten zwei Jahren gefragt wird (Ziff. 16), ist unerklärlich, weshalb die Tätigkeit im Oktober 2019 nicht im selben Formular erfasst wurde . Zudem ist unverständlich, weshalb die zwei Formulare gleichen Datums nicht gleichzeitig der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden, was vom Beschwerdeführer nie geltend gemacht wurde . Unerklärlich ist auch, weshalb der Beschwerdeführer einspracheweise die stundenweise Beschäftigung bei der Y.___ GmbH im Zeitraum vom 1. bis 7. Juli 2020 geltend gemacht hat, nicht aber be merkt haben will, dass die Beschäftigung im Oktober 2019 nicht berücksichtigt worden ist . Diese Aspekte vermögen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen und Belege des Beschwerdeführers zu erwecken.
Insgesamt lassen damit die Umstände, dass der Beschwerdeführer anfänglich
mit der Einsprache lediglich 7 zusätzliche Beschäftigungstage geltend machte, die wegen der gleichzeitigen Beschäftigung für die A.___
allerdings nicht zur An rechnung gelangte n (vgl. vorstehend E. 3.1), und dass die Arbeitgeberbe schei nigung für den
Monat Oktober 2019 der Beschwerdegegnerin nie ein ge reicht wurde,
vermuten, dass die Arbeitgeberbescheinigung en sowohl bezüglich der be haupteten Tätigkeit vom 1. bis 7. Juli 2020 als auch im Oktober 2019 von der Arbeitgeberin nachträglich gefälligkeitshalber ausgestellt wurde n und beide Beschäftigungen nie stattfanden. Schliesslich erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, nachdem er fast ein halbes Jahr auf die Lohnzahlung für die behauptete Arbeitsleistung im Oktober 2019 hatte warten müssen, wieder bei derselben Arbeitgeberin anheuerte.
Zwar ist das behauptete Einkommen im IK-Auszug eingetragen und hat der Be schwerdeführer das Einkommen gegenüber den Steuerbehörden deklariert . Aller dings fanden diese Handlungen erst statt, nachdem das Gericht am 8. Juli 2021 (Urk. 2 2) und 23. August 2021 (Urk. 25) Auskünfte bei den entsprechenden Stellen einholte (vgl. Urk. 23 und Urk. 27/3), so dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann . 3.4
Zusammenfassend ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass de r Be schwerdeführer im Oktober 2019 eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Damit hat er die Beitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt, womit auch die Vor aussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt sind . 4.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen wollte, in dem er vorbrachte, es sei i h m am 7. Oktober 2020 von der zuständigen Mit arbei terin der Beschwerdegegnerin zugesichert worden, dass er mit einer baldigen Über weisung seines Guthabens rechnen dürfe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9), machte er nicht geltend, welche nicht mehr ohne Nachteile rückgängig zu machenden Dispo si tio nen er aufgrund dieser Auskunft getroffen hat . Dass ihm der Gang zur Sozialhilfe nicht erspart blieb, hat nichts mit der behaupteten fehlerhaften Auskunft zu tun. Ausserdem gilt der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als Disposition (ARV 199 Nr. 40 S. 237. f). 5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.2
Der vo n der Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom
13. Dezember 2021 (Urk. 45) geltend gemachte Zeitaufwand von 23.5 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen. So erscheint insbesondere ein Gesamtaufwand für Aktenstudium und Besprechung von 5.25 Stunden vor Beschwerdeerhebung und ein Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift von 7.75 Stunden
als überhöht. Für die In struktion und das Aktenstudium ist ein Aufwand von 3 Stunden zuzulassen und f ür die Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 4 Stunden als angemessen .
Auch erscheint ein Aufwand für das Studium der mit Gerichtsverfügung vom
4. Oktober 2021 (Urk. 34) zugestellten Akten sowie das Verfassen der Stellung nahme von 3 Stunden als überhöht, ein Aufwand von 1.5 Stunden dafür hingegen als angemessen. Damit ist der Zeitaufwand um 7.5 Stunden zu kürzen, womit 16
Stunden zu entschädigen sind, was im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als grosszügig erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr.
220. und der geltend gemachten Barauslagen von Fr.
77.80 ist d ie
Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen mit Fr.
3’875 . inklusive Mehrwertsteuer (MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Clau dia Marti, Winterthur, wird mit Fr. 3’875 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Marti - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1969, war ab 1. Februar 2020 in einem Teilzeitpensum bei der Y.___ GmbH im Bereich Support tätig (Urk. 12/97). Am 27. April 2020 kün digte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2020 (Urk. 12/98). Am 8. Juli 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 12/99) und stellte am 26. August 2020 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (im Folgenden: Kasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Juli 2020 (Urk. 12/94). Mit Verfügung vom
13. Oktober 2020 verneinte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ab 8. Juli 2020 mangels erfüllter Beitragszeit
(Urk. 12/27). Die da gegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 25. Oktober 2020 (Urk. 12/24) wies sie mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 ab (Urk. 12/20 = Urk. 2).
E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) er füllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG; Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah men frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 1.3 Gemäss Art.
11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs.
1). Bei ange brochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäftigung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalender mo nat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitrags monat gelten (Abs.
2).
E. 2 Am 22. Januar 2021 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Juli 2020 sei zu be jahen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 1. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (Urk. 17) und weitere Unter lagen (Urk. 18/1-6) ein. Mit Verfügung vom 19. April 2021 wurde dem Be schwer deführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsver tre tung bewilligt (Urk. 19).
Am 8. Juli 2021 holte das Gericht den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2016 bis 2020 (Urk. 22; vgl. Urk. 23-24) und am
23. August 2018 dessen Steuerakten der Jahre 2018 bis 2020 (Urk. 25; vgl. Urk. 26-27) ein. Der Beschwerdeführer reichte am 20. September 2021 die Steuererklärung für das Jahr 2020 ein (Urk. 28). Da die Einkommen der Jahre 2019 und 2020 dem IK-Auszug noch nicht entnommen werden konnte n, wurde das Verfahren bis zum 1. November 2021 sistiert (Urk. 30) und die Sistie rung nach der Eintragung der Einkommen im Individuellen Konto am 4. Oktober 2021 aufgehoben (Urk. 34; vgl. Urk. 32-33, Urk. 36). Die Parteien nahmen zum IK-Auszug und zu den Steuerunterlagen am 3. November 2021 (Urk. 39) respek tive am 5. November 2021 (Urk. 42) Stellung. Die Stellungnahmen wurden den Parteien am 10. November 2021 (Urk. 43) und 16. November 2021 (Urk. 44) ge genseitig zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Juli 2020 mit der Begründung, de m Beschwerdeführer könn t e n während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2018 bis 7. Juli 2020 vom 6. September bis 1. Oktober 2018, vom 1. bis 31. Juli 2019, vom 1. bis 30. September 2019, vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2020, vom 1. Februar bis 30. Juni 2020 sowie vom 1. Juni bis 7. Juli 2020 beitragspflichtige Beschäfti gungen angerechnet werden, was einer Beitragszeit von lediglich 11.073 Monaten entspreche (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Dass der Beschwerdeführer vom 1. bis 31. Oktober 2019 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, sei nicht erstellt (Urk. 10 S. 2; vgl. auch Urk. 42).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), er habe vom 1. bis 31. Oktober 2019 eine Beschäftigung ausgeübt, die die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt habe . Diese entspreche einem Beitragsmonat, so dass er auf eine Beitragszeit von 12.073 Monate komme (S. 9 Ziff. 22). Dass er für diese Tätigkeit Lohn bezogen habe, habe er belegt (Urk. 17 S. 2 Ziff. 4), und er habe das Einkommen auch gegenüber den Steuerbehörden deklariert (Urk. 28 S. 2 Ziff. 3).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, o b der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist vom 8. Juli 2018 bis 7. Juli 2020 während mindestens zwölf Monaten eine bei trags pflich tige Beschäftigung ausgeübt hat.
E. 3.1 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung beantwortete d er Beschwerdeführer die Frage, bei welchen Arbeitgebern er vor dem letzten Arbeitsverhältnis tätig war, folgendermassen (Urk. 12/94 Ziff. 29): Y.___ GmbH, Z.___
1. Februar bis 30. Juni 2020 A.___ (früher B.___), C.___
1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 H.___, D.___, E.___
6. September bis 1. Oktober 2019 (richtig: 2018; vgl. Urk. 12/52-54) F.___, Inh. X.___, G.___
1. Juni 2018 bis 31. Mai 2019
Folgende Arbeitgeberbescheinigungen wurden der Beschwerdegegnerin einge reicht : v on der Y.___ GmbH für die Dauer vom 1. Februar bis 30. Juni 2020 (Urk. 12/84), der A.___ für die Dauer vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 (Urk. 12/79), wobei der Beschwerdeführer für diese lediglich in den Monaten Juli, September, November und Dezember 2019, sowie Januar, Juni und Juli 2020 tätig war (Urk. 12/67 und Urk. 12/81), des H.___ für die Dauer vom 6. September bis 1. Oktober 201
E. 3.2 Erst mit Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Arbeitgeberbe scheinigung der Y.___ GmbH für die Dauer vom 1. bis 31. Oktober 2019 (Urk. 3/7 /1) ein.
Der Bes cheinigung ist zu entnehmen, dass er
als Aushilfe befristet angestellt war (Ziff. 3 und 11) und ein Bruttogehalt von Fr. 2'400.
erzielte (Ziff. 16) . Laut Lohnabrechnung vom
1. November 2019 (Urk. 3/7/2) leistete der Beschwerde füh rer im Oktober 2019 120 Stunden zu einem Stundenlohn von Fr. 20. .
Der Netto lohn von Fr. 2'246.40 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Bestätigung der Arbeit geberin (Urk. 18/4) erst am 2. März
2020 bar ausbezahlt. G emäss IK-Aus zug vom 22. September 2021 (Urk. 33) und 28. September 2021 (Urk. 36) wurde das Einkommen gegenüber der Ausgleichskasse deklariert .
Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 5. August 202 0 (Urk. 1 2/84) wurde dem Be schwerdeführer von der Y.___ GmbH für die Anstellungsdauer von Februar bis Juni 2020 ein Gehalt von Fr. 18'750.
ausbezahlt (Ziff. 16). Der letzte Monats lohn betrug Fr. 3'750.
(Ziff. 17). Dies entspricht dem Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2020 (Urk. 12/97), wonach die Y.___ GmbH und der Beschwer de führer ein monatliches Gehalt von Fr. 3'750., welches 12 x zur Auszahlung gelangen soll, vereinbarten (S. 4 Ziff. 4.1).
Der im Einspracheverfahren einge reichten Arbeitgeberbescheinigung vom 24. August 2021 (Urk. 12/24/7) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH vom 1. bis 7. Juli 2020 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte (Ziff. 2) . Laut Lohnab rechnung vom 24. August 2020 arbeitete er in dieser Periode 59.5 Stunden und erzielte dafür ein Bruttoeinkommen von Fr. 1'785. (Urk. 12/24/8). Gegenüber der Ausgleichskasse wurde ein Lohn
von Februar bis Juli 2020 im Betrag von Fr. 20'535.
deklariert (Urk. 33 und Urk. 3 6), was der Summe der in den Arbeit geberbescheinigungen aufgeführten Bruttolöhnen entspricht .
Der Beschwerdeführer deklarierte in der Steuererklärung für das Jahr 2019 keinen Lohn der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 27/2) .
Für das Jahr 2020 gab er einen Nettolohn d er Y.___ GmbH von Fr. 20'420. (Urk. 29) an . Dies er entspricht gemäss dem Lohnausweis vom 24. März 2021 (Urk. 18/6) dem im IK-Auszug deklarierten Bruttolohn der Monate Februar bis Juli 2020 von Fr. 20'535. und dem im März 2020 nachbezahlten Bruttolohn von Fr. 2'400. .
E. 3.3 Obwohl der Beschwerdeführer die Tätigkeit für die Y.___ GmbH im Oktober 2019 belegte, ergeben sich a us den obigen Ausführungen verschiedene Unge reimtheiten: Die Barauszahlung des Lohnes für Oktober 2019 wurde nicht - wie üblicherweise - vom Empfänger quittiert, sondern von der Arbeitgeberin bestä tigt . Ausserdem reichte der Beschwerdeführer
die Bestätigung erst ein, nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschäftigung mit Beschwerdeantwort in Zweifel gezogen hatte .
Sodann trägt die Arbeitgeberbescheinigung betreffend das be fristete Arbeitsverhältnis im Oktober 2019 (Urk. 3/7/1) das gleiche Ausstel lungsdatum (5 . August 2020) wie dasjenige betreffend das Arbeitsverhältnis von Februar bis Juni 2020
(Urk. 12/84). Nachdem in der Arbeitgeberbescheinigung nach den Beschäftigungszeiten in den letzten zwei Jahren gefragt wird (Ziff. 16), ist unerklärlich, weshalb die Tätigkeit im Oktober 2019 nicht im selben Formular erfasst wurde . Zudem ist unverständlich, weshalb die zwei Formulare gleichen Datums nicht gleichzeitig der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden, was vom Beschwerdeführer nie geltend gemacht wurde . Unerklärlich ist auch, weshalb der Beschwerdeführer einspracheweise die stundenweise Beschäftigung bei der Y.___ GmbH im Zeitraum vom 1. bis 7. Juli 2020 geltend gemacht hat, nicht aber be merkt haben will, dass die Beschäftigung im Oktober 2019 nicht berücksichtigt worden ist . Diese Aspekte vermögen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen und Belege des Beschwerdeführers zu erwecken.
Insgesamt lassen damit die Umstände, dass der Beschwerdeführer anfänglich
mit der Einsprache lediglich 7 zusätzliche Beschäftigungstage geltend machte, die wegen der gleichzeitigen Beschäftigung für die A.___
allerdings nicht zur An rechnung gelangte n (vgl. vorstehend E. 3.1), und dass die Arbeitgeberbe schei nigung für den
Monat Oktober 2019 der Beschwerdegegnerin nie ein ge reicht wurde,
vermuten, dass die Arbeitgeberbescheinigung en sowohl bezüglich der be haupteten Tätigkeit vom 1. bis 7. Juli 2020 als auch im Oktober 2019 von der Arbeitgeberin nachträglich gefälligkeitshalber ausgestellt wurde n und beide Beschäftigungen nie stattfanden. Schliesslich erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, nachdem er fast ein halbes Jahr auf die Lohnzahlung für die behauptete Arbeitsleistung im Oktober 2019 hatte warten müssen, wieder bei derselben Arbeitgeberin anheuerte.
Zwar ist das behauptete Einkommen im IK-Auszug eingetragen und hat der Be schwerdeführer das Einkommen gegenüber den Steuerbehörden deklariert . Aller dings fanden diese Handlungen erst statt, nachdem das Gericht am 8. Juli 2021 (Urk. 2 2) und 23. August 2021 (Urk. 25) Auskünfte bei den entsprechenden Stellen einholte (vgl. Urk. 23 und Urk. 27/3), so dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann .
E. 3.4 Zusammenfassend ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass de r Be schwerdeführer im Oktober 2019 eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Damit hat er die Beitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt, womit auch die Vor aussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt sind . 4.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen wollte, in dem er vorbrachte, es sei i h m am 7. Oktober 2020 von der zuständigen Mit arbei terin der Beschwerdegegnerin zugesichert worden, dass er mit einer baldigen Über weisung seines Guthabens rechnen dürfe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9), machte er nicht geltend, welche nicht mehr ohne Nachteile rückgängig zu machenden Dispo si tio nen er aufgrund dieser Auskunft getroffen hat . Dass ihm der Gang zur Sozialhilfe nicht erspart blieb, hat nichts mit der behaupteten fehlerhaften Auskunft zu tun. Ausserdem gilt der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als Disposition (ARV 199 Nr. 40 S. 237. f). 5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.2
Der vo n der Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom
13. Dezember 2021 (Urk. 45) geltend gemachte Zeitaufwand von 23.5 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen. So erscheint insbesondere ein Gesamtaufwand für Aktenstudium und Besprechung von 5.25 Stunden vor Beschwerdeerhebung und ein Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift von 7.75 Stunden
als überhöht. Für die In struktion und das Aktenstudium ist ein Aufwand von 3 Stunden zuzulassen und f ür die Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 4 Stunden als angemessen .
Auch erscheint ein Aufwand für das Studium der mit Gerichtsverfügung vom
4. Oktober 2021 (Urk. 34) zugestellten Akten sowie das Verfassen der Stellung nahme von 3 Stunden als überhöht, ein Aufwand von 1.5 Stunden dafür hingegen als angemessen. Damit ist der Zeitaufwand um 7.5 Stunden zu kürzen, womit 16
Stunden zu entschädigen sind, was im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als grosszügig erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr.
220. und der geltend gemachten Barauslagen von Fr.
77.80 ist d ie
Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen mit Fr.
3’875 . inklusive Mehrwertsteuer (MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Clau dia Marti, Winterthur, wird mit Fr. 3’875 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Marti - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
E. 8 (Urk. 12/52) sowie der F.___ für die Dauer vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2019 (Urk. 12/36).
Im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberbeschei ni gung der Y.___ GmbH, mit welcher eine beitragspflichtige Tätigkeit vom 1. bis 7. Juli 2020 bestätigt wurde (Urk. 12/24/7), ein. Diese Tätigkeit fand bei der Berechnung der Beitragszeit durch die Beschwerdegegnerin allerdings keine Be rücksichtigung, da sich die Beschäftigung mit derjenigen mit der A.___ über schneidet. Dies blieb unbestritten und ist rechtens, womit nicht weiter darauf einzugehen ist.
Gestützt auf die Arbeitgeberbescheinigungen ermittelte die Beschwerdegegnerin insgesamt 11.073 Beitragsmonate.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00025
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
6. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Marti
Probst Partner AG Bahnhofplatz 18, Postfach, 8401 Winterthur gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1969, war ab 1. Februar 2020 in einem Teilzeitpensum bei der Y.___ GmbH im Bereich Support tätig (Urk. 12/97). Am 27. April 2020 kün digte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2020 (Urk. 12/98). Am 8. Juli 2020 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 12/99) und stellte am 26. August 2020 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (im Folgenden: Kasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Juli 2020 (Urk. 12/94). Mit Verfügung vom
13. Oktober 2020 verneinte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ab 8. Juli 2020 mangels erfüllter Beitragszeit
(Urk. 12/27). Die da gegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 25. Oktober 2020 (Urk. 12/24) wies sie mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 ab (Urk. 12/20 = Urk. 2). 2.
Am 22. Januar 2021 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Juli 2020 sei zu be jahen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 1. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (Urk. 17) und weitere Unter lagen (Urk. 18/1-6) ein. Mit Verfügung vom 19. April 2021 wurde dem Be schwer deführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsver tre tung bewilligt (Urk. 19).
Am 8. Juli 2021 holte das Gericht den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2016 bis 2020 (Urk. 22; vgl. Urk. 23-24) und am
23. August 2018 dessen Steuerakten der Jahre 2018 bis 2020 (Urk. 25; vgl. Urk. 26-27) ein. Der Beschwerdeführer reichte am 20. September 2021 die Steuererklärung für das Jahr 2020 ein (Urk. 28). Da die Einkommen der Jahre 2019 und 2020 dem IK-Auszug noch nicht entnommen werden konnte n, wurde das Verfahren bis zum 1. November 2021 sistiert (Urk. 30) und die Sistie rung nach der Eintragung der Einkommen im Individuellen Konto am 4. Oktober 2021 aufgehoben (Urk. 34; vgl. Urk. 32-33, Urk. 36). Die Parteien nahmen zum IK-Auszug und zu den Steuerunterlagen am 3. November 2021 (Urk. 39) respek tive am 5. November 2021 (Urk. 42) Stellung. Die Stellungnahmen wurden den Parteien am 10. November 2021 (Urk. 43) und 16. November 2021 (Urk. 44) ge genseitig zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) er füllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG; Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rah menfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah men frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3
Gemäss Art.
11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs.
1). Bei ange brochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäftigung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalender mo nat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitrags monat gelten (Abs.
2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Juli 2020 mit der Begründung, de m Beschwerdeführer könn t e n während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Juli 2018 bis 7. Juli 2020 vom 6. September bis 1. Oktober 2018, vom 1. bis 31. Juli 2019, vom 1. bis 30. September 2019, vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2020, vom 1. Februar bis 30. Juni 2020 sowie vom 1. Juni bis 7. Juli 2020 beitragspflichtige Beschäfti gungen angerechnet werden, was einer Beitragszeit von lediglich 11.073 Monaten entspreche (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Dass der Beschwerdeführer vom 1. bis 31. Oktober 2019 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, sei nicht erstellt (Urk. 10 S. 2; vgl. auch Urk. 42). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), er habe vom 1. bis 31. Oktober 2019 eine Beschäftigung ausgeübt, die die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt habe . Diese entspreche einem Beitragsmonat, so dass er auf eine Beitragszeit von 12.073 Monate komme (S. 9 Ziff. 22). Dass er für diese Tätigkeit Lohn bezogen habe, habe er belegt (Urk. 17 S. 2 Ziff. 4), und er habe das Einkommen auch gegenüber den Steuerbehörden deklariert (Urk. 28 S. 2 Ziff. 3). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, o b der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist vom 8. Juli 2018 bis 7. Juli 2020 während mindestens zwölf Monaten eine bei trags pflich tige Beschäftigung ausgeübt hat. 3. 3.1
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung beantwortete d er Beschwerdeführer die Frage, bei welchen Arbeitgebern er vor dem letzten Arbeitsverhältnis tätig war, folgendermassen (Urk. 12/94 Ziff. 29): Y.___ GmbH, Z.___
1. Februar bis 30. Juni 2020 A.___ (früher B.___), C.___
1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 H.___, D.___, E.___
6. September bis 1. Oktober 2019 (richtig: 2018; vgl. Urk. 12/52-54) F.___, Inh. X.___, G.___
1. Juni 2018 bis 31. Mai 2019
Folgende Arbeitgeberbescheinigungen wurden der Beschwerdegegnerin einge reicht : v on der Y.___ GmbH für die Dauer vom 1. Februar bis 30. Juni 2020 (Urk. 12/84), der A.___ für die Dauer vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 (Urk. 12/79), wobei der Beschwerdeführer für diese lediglich in den Monaten Juli, September, November und Dezember 2019, sowie Januar, Juni und Juli 2020 tätig war (Urk. 12/67 und Urk. 12/81), des H.___ für die Dauer vom 6. September bis 1. Oktober 201 8 (Urk. 12/52) sowie der F.___ für die Dauer vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2019 (Urk. 12/36).
Im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberbeschei ni gung der Y.___ GmbH, mit welcher eine beitragspflichtige Tätigkeit vom 1. bis 7. Juli 2020 bestätigt wurde (Urk. 12/24/7), ein. Diese Tätigkeit fand bei der Berechnung der Beitragszeit durch die Beschwerdegegnerin allerdings keine Be rücksichtigung, da sich die Beschäftigung mit derjenigen mit der A.___ über schneidet. Dies blieb unbestritten und ist rechtens, womit nicht weiter darauf einzugehen ist.
Gestützt auf die Arbeitgeberbescheinigungen ermittelte die Beschwerdegegnerin insgesamt 11.073 Beitragsmonate. 3.2
Erst mit Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Arbeitgeberbe scheinigung der Y.___ GmbH für die Dauer vom 1. bis 31. Oktober 2019 (Urk. 3/7 /1) ein.
Der Bes cheinigung ist zu entnehmen, dass er
als Aushilfe befristet angestellt war (Ziff. 3 und 11) und ein Bruttogehalt von Fr. 2'400.
erzielte (Ziff. 16) . Laut Lohnabrechnung vom
1. November 2019 (Urk. 3/7/2) leistete der Beschwerde füh rer im Oktober 2019 120 Stunden zu einem Stundenlohn von Fr. 20. .
Der Netto lohn von Fr. 2'246.40 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Bestätigung der Arbeit geberin (Urk. 18/4) erst am 2. März
2020 bar ausbezahlt. G emäss IK-Aus zug vom 22. September 2021 (Urk. 33) und 28. September 2021 (Urk. 36) wurde das Einkommen gegenüber der Ausgleichskasse deklariert .
Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 5. August 202 0 (Urk. 1 2/84) wurde dem Be schwerdeführer von der Y.___ GmbH für die Anstellungsdauer von Februar bis Juni 2020 ein Gehalt von Fr. 18'750.
ausbezahlt (Ziff. 16). Der letzte Monats lohn betrug Fr. 3'750.
(Ziff. 17). Dies entspricht dem Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2020 (Urk. 12/97), wonach die Y.___ GmbH und der Beschwer de führer ein monatliches Gehalt von Fr. 3'750., welches 12 x zur Auszahlung gelangen soll, vereinbarten (S. 4 Ziff. 4.1).
Der im Einspracheverfahren einge reichten Arbeitgeberbescheinigung vom 24. August 2021 (Urk. 12/24/7) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH vom 1. bis 7. Juli 2020 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte (Ziff. 2) . Laut Lohnab rechnung vom 24. August 2020 arbeitete er in dieser Periode 59.5 Stunden und erzielte dafür ein Bruttoeinkommen von Fr. 1'785. (Urk. 12/24/8). Gegenüber der Ausgleichskasse wurde ein Lohn
von Februar bis Juli 2020 im Betrag von Fr. 20'535.
deklariert (Urk. 33 und Urk. 3 6), was der Summe der in den Arbeit geberbescheinigungen aufgeführten Bruttolöhnen entspricht .
Der Beschwerdeführer deklarierte in der Steuererklärung für das Jahr 2019 keinen Lohn der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 27/2) .
Für das Jahr 2020 gab er einen Nettolohn d er Y.___ GmbH von Fr. 20'420. (Urk. 29) an . Dies er entspricht gemäss dem Lohnausweis vom 24. März 2021 (Urk. 18/6) dem im IK-Auszug deklarierten Bruttolohn der Monate Februar bis Juli 2020 von Fr. 20'535. und dem im März 2020 nachbezahlten Bruttolohn von Fr. 2'400. . 3.3
Obwohl der Beschwerdeführer die Tätigkeit für die Y.___ GmbH im Oktober 2019 belegte, ergeben sich a us den obigen Ausführungen verschiedene Unge reimtheiten: Die Barauszahlung des Lohnes für Oktober 2019 wurde nicht - wie üblicherweise - vom Empfänger quittiert, sondern von der Arbeitgeberin bestä tigt . Ausserdem reichte der Beschwerdeführer
die Bestätigung erst ein, nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschäftigung mit Beschwerdeantwort in Zweifel gezogen hatte .
Sodann trägt die Arbeitgeberbescheinigung betreffend das be fristete Arbeitsverhältnis im Oktober 2019 (Urk. 3/7/1) das gleiche Ausstel lungsdatum (5 . August 2020) wie dasjenige betreffend das Arbeitsverhältnis von Februar bis Juni 2020
(Urk. 12/84). Nachdem in der Arbeitgeberbescheinigung nach den Beschäftigungszeiten in den letzten zwei Jahren gefragt wird (Ziff. 16), ist unerklärlich, weshalb die Tätigkeit im Oktober 2019 nicht im selben Formular erfasst wurde . Zudem ist unverständlich, weshalb die zwei Formulare gleichen Datums nicht gleichzeitig der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden, was vom Beschwerdeführer nie geltend gemacht wurde . Unerklärlich ist auch, weshalb der Beschwerdeführer einspracheweise die stundenweise Beschäftigung bei der Y.___ GmbH im Zeitraum vom 1. bis 7. Juli 2020 geltend gemacht hat, nicht aber be merkt haben will, dass die Beschäftigung im Oktober 2019 nicht berücksichtigt worden ist . Diese Aspekte vermögen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen und Belege des Beschwerdeführers zu erwecken.
Insgesamt lassen damit die Umstände, dass der Beschwerdeführer anfänglich
mit der Einsprache lediglich 7 zusätzliche Beschäftigungstage geltend machte, die wegen der gleichzeitigen Beschäftigung für die A.___
allerdings nicht zur An rechnung gelangte n (vgl. vorstehend E. 3.1), und dass die Arbeitgeberbe schei nigung für den
Monat Oktober 2019 der Beschwerdegegnerin nie ein ge reicht wurde,
vermuten, dass die Arbeitgeberbescheinigung en sowohl bezüglich der be haupteten Tätigkeit vom 1. bis 7. Juli 2020 als auch im Oktober 2019 von der Arbeitgeberin nachträglich gefälligkeitshalber ausgestellt wurde n und beide Beschäftigungen nie stattfanden. Schliesslich erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, nachdem er fast ein halbes Jahr auf die Lohnzahlung für die behauptete Arbeitsleistung im Oktober 2019 hatte warten müssen, wieder bei derselben Arbeitgeberin anheuerte.
Zwar ist das behauptete Einkommen im IK-Auszug eingetragen und hat der Be schwerdeführer das Einkommen gegenüber den Steuerbehörden deklariert . Aller dings fanden diese Handlungen erst statt, nachdem das Gericht am 8. Juli 2021 (Urk. 2 2) und 23. August 2021 (Urk. 25) Auskünfte bei den entsprechenden Stellen einholte (vgl. Urk. 23 und Urk. 27/3), so dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann . 3.4
Zusammenfassend ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass de r Be schwerdeführer im Oktober 2019 eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Damit hat er die Beitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt, womit auch die Vor aussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt sind . 4.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen wollte, in dem er vorbrachte, es sei i h m am 7. Oktober 2020 von der zuständigen Mit arbei terin der Beschwerdegegnerin zugesichert worden, dass er mit einer baldigen Über weisung seines Guthabens rechnen dürfe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9), machte er nicht geltend, welche nicht mehr ohne Nachteile rückgängig zu machenden Dispo si tio nen er aufgrund dieser Auskunft getroffen hat . Dass ihm der Gang zur Sozialhilfe nicht erspart blieb, hat nichts mit der behaupteten fehlerhaften Auskunft zu tun. Ausserdem gilt der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als Disposition (ARV 199 Nr. 40 S. 237. f). 5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.2
Der vo n der Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom
13. Dezember 2021 (Urk. 45) geltend gemachte Zeitaufwand von 23.5 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen. So erscheint insbesondere ein Gesamtaufwand für Aktenstudium und Besprechung von 5.25 Stunden vor Beschwerdeerhebung und ein Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift von 7.75 Stunden
als überhöht. Für die In struktion und das Aktenstudium ist ein Aufwand von 3 Stunden zuzulassen und f ür die Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 4 Stunden als angemessen .
Auch erscheint ein Aufwand für das Studium der mit Gerichtsverfügung vom
4. Oktober 2021 (Urk. 34) zugestellten Akten sowie das Verfassen der Stellung nahme von 3 Stunden als überhöht, ein Aufwand von 1.5 Stunden dafür hingegen als angemessen. Damit ist der Zeitaufwand um 7.5 Stunden zu kürzen, womit 16
Stunden zu entschädigen sind, was im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als grosszügig erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr.
220. und der geltend gemachten Barauslagen von Fr.
77.80 ist d ie
Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen mit Fr.
3’875 . inklusive Mehrwertsteuer (MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Clau dia Marti, Winterthur, wird mit Fr. 3’875 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Marti - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher