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AL.2021.00018

Neue Gesetzesbestimmungen, Covid-19-Gesetz per 20. März 2021. Rückweisung zur Überprüfung eines allfälligen Anspruchs auf rückwirkende Anpassung einer bestehenden Voranmeldung zur Kurzarbeit gemäss Art. 17b.

Zürich SozVersG · 2020-05-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Mit Voranmeldung vom 6. März 2020 teilte Y.___ , damals einziges Mitglied des Verwaltungsrats der X.___ ( Urk. 7/22, Urk. 7/29), dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) seine Absicht mit, für die Arbeitnehme nden des Gesamtbetriebes Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen ( Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 1 1. März 2020 bewilligte das AWA die Ausrichtung von Kurz arbeitsentschädigung vom 1 2. März bis 1 1. Juni 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien ( Urk. 7/30). Diese Verfügung hob es mit einer weiteren Verfügung vom 7. Mai 2020 auf und bewilligte neu die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 9. März bis 8. September 2020 , erneut unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien ( Urk. 7/21). 1.2

Am 2 4. August 2020 erneuerte die X.___

die Voranmeldung und teilte dem AWA mit, ab dem 1. September 2020 weiterhin Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb geltend machen zu wollen ( Urk. 7/17-18) . Mit Verfügung des AWA vom 2 5. August 2020 wurde das Gesuch teilweise bewilligt. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüll t seien, könne in der Zeit vom 3. Sep tember bis 2. Dezem ber 2020 Kurzarbeitsentschädigun g ausgerichtet werden ( Urk. 7/20 ). 1.3

Mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2020

nahm die X.___ eine weitere Voranmeldung vor und ersuchte das AWA um rückwirkende Bewilligung der Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb ab dem 2. beziehungsweise 3. Dezember 2020 ( Urk. 7/ 1-3; vgl. auch Urk. 7 /7 ). Mit Ver fügung vom 2 2. Dezember 2020 bewilligte das AWA das Gesuch teilweise für die Zeit vom 2 9. Dezember 2020 bis 2 8. März 2021 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien

( Urk. 7/8 ). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/9) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2021 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ mit Eingabe vom 1 8. Januar 2021 Beschwerde und beantragte die Bewilligung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 3. Dezem ber 2020 ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2021 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 5. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vor übergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurz arb eit die Arbeitsplätze erhalten werden können ( Art. 31 Abs. 1 lit .

b und d des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung [AVIG] ). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anre chen bar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurück zufüh ren und unver meidbar ist ( Art. 32 Abs. 1 lit .

a AVIG). 1.2

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn

Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmel dung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). Hat der Arbeitgeber die Kurz arbeit ohne entschuldbaren Grund nicht frist gemäss vorangemel det, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insol venzentschädigung [AVIV] ). Die zehntägige Frist zur Voranmel dung der Kurzarbeit ist eine Verwirkungsfrist (BGE 110 V 334 E. 3d). 1. 3

Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsa nspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend ( Art. 38 Abs. 1 AVIG). 2.

2.1

Das AWA hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, die Beschwerde führerin sei mit der Verfügung vom 2 5. August 2020 betreffend die Bewilligung von Kurzarbeitsentschädigun g

vom 3. September bis 2. Dezem ber 2020 explizit darauf hingewiesen worden, dass für Arbeitsausfälle ab dem 2. Dezember 2020 unter Einhaltung der Voranmeldefrist erneut eine Voranmeldung eingereicht werden müss

e. Trotzdem habe sie dem AWA die Voranmeldung von Kurzarbeit erst am 1 9. Dezember 2020 übermittelt. Es sei Sache der Beschwerdeführerin , sich so zu organisieren, dass sie die Voranmeldung fristgere c ht einreiche. Ein entschuldbarer Grund, der eine Vorverschiebung des Anspruchsbeginns auf den 3. Dezember 2020 rechtfertige, liege nicht vor. Deshalb könne die Zustimmung zur Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung , wie bereits am 2 2. Dezember 2020 verfügt,

unter Berücksichtigung der 10tägigen Voranmeldefrist frühestens ab dem 2 9. Dezember 2020 erteilt werden ( Urk. 2). 2.2

Die

Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend , sie

sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die Kurzarbeitsentschädigung bis Ende Dezember 2020 laufe . Die verspätete Voranmeldung am 1 9. Dezember 2020 sei auf ihr

eigenes Verschulden zurückzuführen, hätte aber, falls sie für die Zeit vom 3. b is 2 8. Dezember keine Kurzarbeitsentschädigung erhalte, den Konkurs und die Ent lassung von mehr als 10 Mitarbeite nde n zur Folge, obwohl sie, die Arbeit geberin, gute Chancen habe, nach der Krise wieder aufzublühen . Deshalb ersuche sie

das Gericht, die Situation verhältnismässig und wohlwollend einzuschätz en und die Kurzarbeit bereits ab dem 3. Dezember 2020 zu bewilligen ( Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Besc hwerdeführerin bereits vor dem 2

9. Dezem ber 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. 3.

3.1

Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 25. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz ( in Kraft [rückwirkend] vom 1. Sept ember 2020 bis zum 3 1. Dez ember 2021 ) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmelde frist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehen den Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.

Neu entstandene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind in Ab weichung von Artikel 38 Absatz 1 AVIG bis zum 3 0. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz) . 3.2

Gemäss allgemein gültigem intertemporalrechtlichen Grundsatz sind der Beurtei lung einer Sache grundsätzlich jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). Eine Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen ist eine systemfremde Aus nahmeregelung. Mit Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen im Zusam menhang mit dem Coronavirus hat der Gesetzgeber einen rückwirkenden Anspruch auf Kurzarbeit für betroffene Betriebe explizit beschlossen und Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz trat rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft, womit sich die im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheent scheides geltenden Rechtsnormen nachträglich geändert haben. Zu den geänderten Bestimmungen im Covid-19-Gesetz und deren Auswirkungen auf den vorliegenden Sachverhalt ha ben sich die Parteien noch nicht äussern können.

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförder lichen Beurteilung ihres An spruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. 3.3

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass ein allfälliges Gesuch der Beschwerde führerin um

rückwirkende

Anpassung der bestehenden Bewilligung ( infolge der Voranmeldung vom 2 4. August 2020, Urk. 7/17-18) bis am 30. April 2021 ein zureichen ist (Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Sollten gegebenenfalls Ent schädigungsansprüche neu entstanden sein (vgl. insbesondere die konkreten Beispiele 3 und 7 in der Weisung 2021/06: Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» des Staatssekretariats für Wirtschaft vom 1 9. März 2021, Punkt 2.3b S. 11 f.) ,

sind diese ebenfalls bis zum 30. April 2021 bei der zustän digen Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz), wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes, BBl 2021 285 S. 30). Aufgrund der zeitlichen Dringlich keit und der kurzfristigen Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen rechtfer tigt es sich vorliegend , die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur neuen Beurteilung ans AWA zurück gewiesen wird , damit dieses unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen sowie der Weisung des Seco

Nr. 06 vom 19. März 2021 (insbesondere der konkreten Beispiele 3 und 7 auf S. 11 f.) über die Sache neu entscheide. Mit diesem Vorgehen wird ausser dem sicherge stellt, dass der Beschwerdeführerin keine Rechtsmittelinstanz ver loren geht.

Zu betonen bleibt, dass die Beschwerdeführerin ein allfälliges Gesuch um rück wirkende Anpassung der mit Verfügung vom 2 5. August 2020 ( Urk. 7/20) teilweise bewilligten Kurzarbeitsentschädigung und entsprechende, gegebenen falls neu entstandene Entschädigungsansprüche bis spätestens 3 0. April 2021 anzumelden haben wird. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid des Amtes für Wir tschaft und Arbeit (AWA) vom 13 . Januar 2021 aufgehoben und die Sache an das AWA zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Bewilligung für Kurzarbeit neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vor übergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurz arb eit die Arbeitsplätze erhalten werden können ( Art. 31 Abs. 1 lit .

b und d des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung [AVIG] ). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anre chen bar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurück zufüh ren und unver meidbar ist ( Art. 32 Abs. 1 lit .

a AVIG).

E. 1.2 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn

Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmel dung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). Hat der Arbeitgeber die Kurz arbeit ohne entschuldbaren Grund nicht frist gemäss vorangemel det, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs.

E. 1.3 Mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2020

nahm die X.___ eine weitere Voranmeldung vor und ersuchte das AWA um rückwirkende Bewilligung der Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb ab dem 2. beziehungsweise 3. Dezember 2020 ( Urk. 7/ 1-3; vgl. auch Urk. 7 /7 ). Mit Ver fügung vom 2 2. Dezember 2020 bewilligte das AWA das Gesuch teilweise für die Zeit vom 2 9. Dezember 2020 bis

E. 2 Dagegen erhob die X.___ mit Eingabe vom 1 8. Januar 2021 Beschwerde und beantragte die Bewilligung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 3. Dezem ber 2020 ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2021 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 5. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Das AWA hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, die Beschwerde führerin sei mit der Verfügung vom 2 5. August 2020 betreffend die Bewilligung von Kurzarbeitsentschädigun g

vom 3. September bis 2. Dezem ber 2020 explizit darauf hingewiesen worden, dass für Arbeitsausfälle ab dem 2. Dezember 2020 unter Einhaltung der Voranmeldefrist erneut eine Voranmeldung eingereicht werden müss

e. Trotzdem habe sie dem AWA die Voranmeldung von Kurzarbeit erst am 1 9. Dezember 2020 übermittelt. Es sei Sache der Beschwerdeführerin , sich so zu organisieren, dass sie die Voranmeldung fristgere c ht einreiche. Ein entschuldbarer Grund, der eine Vorverschiebung des Anspruchsbeginns auf den 3. Dezember 2020 rechtfertige, liege nicht vor. Deshalb könne die Zustimmung zur Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung , wie bereits am 2 2. Dezember 2020 verfügt,

unter Berücksichtigung der 10tägigen Voranmeldefrist frühestens ab dem 2 9. Dezember 2020 erteilt werden ( Urk. 2).

E. 2.2 Die

Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend , sie

sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die Kurzarbeitsentschädigung bis Ende Dezember 2020 laufe . Die verspätete Voranmeldung am 1 9. Dezember 2020 sei auf ihr

eigenes Verschulden zurückzuführen, hätte aber, falls sie für die Zeit vom 3. b is 2 8. Dezember keine Kurzarbeitsentschädigung erhalte, den Konkurs und die Ent lassung von mehr als 10 Mitarbeite nde n zur Folge, obwohl sie, die Arbeit geberin, gute Chancen habe, nach der Krise wieder aufzublühen . Deshalb ersuche sie

das Gericht, die Situation verhältnismässig und wohlwollend einzuschätz en und die Kurzarbeit bereits ab dem 3. Dezember 2020 zu bewilligen ( Urk. 1).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Besc hwerdeführerin bereits vor dem 2

9. Dezem ber 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. 3.

3.1

Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 25. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz ( in Kraft [rückwirkend] vom 1. Sept ember 2020 bis zum 3 1. Dez ember 2021 ) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmelde frist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehen den Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.

Neu entstandene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind in Ab weichung von Artikel 38 Absatz 1 AVIG bis zum 3 0. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz) . 3.2

Gemäss allgemein gültigem intertemporalrechtlichen Grundsatz sind der Beurtei lung einer Sache grundsätzlich jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). Eine Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen ist eine systemfremde Aus nahmeregelung. Mit Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen im Zusam menhang mit dem Coronavirus hat der Gesetzgeber einen rückwirkenden Anspruch auf Kurzarbeit für betroffene Betriebe explizit beschlossen und Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz trat rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft, womit sich die im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheent scheides geltenden Rechtsnormen nachträglich geändert haben. Zu den geänderten Bestimmungen im Covid-19-Gesetz und deren Auswirkungen auf den vorliegenden Sachverhalt ha ben sich die Parteien noch nicht äussern können.

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförder lichen Beurteilung ihres An spruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. 3.3

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass ein allfälliges Gesuch der Beschwerde führerin um

rückwirkende

Anpassung der bestehenden Bewilligung ( infolge der Voranmeldung vom 2 4. August 2020, Urk. 7/17-18) bis am 30. April 2021 ein zureichen ist (Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Sollten gegebenenfalls Ent schädigungsansprüche neu entstanden sein (vgl. insbesondere die konkreten Beispiele 3 und 7 in der Weisung 2021/06: Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» des Staatssekretariats für Wirtschaft vom 1 9. März 2021, Punkt 2.3b S. 11 f.) ,

sind diese ebenfalls bis zum 30. April 2021 bei der zustän digen Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz), wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes, BBl 2021 285 S. 30). Aufgrund der zeitlichen Dringlich keit und der kurzfristigen Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen rechtfer tigt es sich vorliegend , die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur neuen Beurteilung ans AWA zurück gewiesen wird , damit dieses unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen sowie der Weisung des Seco

Nr. 06 vom 19. März 2021 (insbesondere der konkreten Beispiele 3 und 7 auf S. 11 f.) über die Sache neu entscheide. Mit diesem Vorgehen wird ausser dem sicherge stellt, dass der Beschwerdeführerin keine Rechtsmittelinstanz ver loren geht.

Zu betonen bleibt, dass die Beschwerdeführerin ein allfälliges Gesuch um rück wirkende Anpassung der mit Verfügung vom 2 5. August 2020 ( Urk. 7/20) teilweise bewilligten Kurzarbeitsentschädigung und entsprechende, gegebenen falls neu entstandene Entschädigungsansprüche bis spätestens 3 0. April 2021 anzumelden haben wird. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid des Amtes für Wir tschaft und Arbeit (AWA) vom 13 . Januar 2021 aufgehoben und die Sache an das AWA zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Bewilligung für Kurzarbeit neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00018

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 1 9. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Voranmeldung vom 6. März 2020 teilte Y.___ , damals einziges Mitglied des Verwaltungsrats der X.___ ( Urk. 7/22, Urk. 7/29), dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) seine Absicht mit, für die Arbeitnehme nden des Gesamtbetriebes Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen ( Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 1 1. März 2020 bewilligte das AWA die Ausrichtung von Kurz arbeitsentschädigung vom 1 2. März bis 1 1. Juni 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien ( Urk. 7/30). Diese Verfügung hob es mit einer weiteren Verfügung vom 7. Mai 2020 auf und bewilligte neu die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 9. März bis 8. September 2020 , erneut unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien ( Urk. 7/21). 1.2

Am 2 4. August 2020 erneuerte die X.___

die Voranmeldung und teilte dem AWA mit, ab dem 1. September 2020 weiterhin Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb geltend machen zu wollen ( Urk. 7/17-18) . Mit Verfügung des AWA vom 2 5. August 2020 wurde das Gesuch teilweise bewilligt. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüll t seien, könne in der Zeit vom 3. Sep tember bis 2. Dezem ber 2020 Kurzarbeitsentschädigun g ausgerichtet werden ( Urk. 7/20 ). 1.3

Mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2020

nahm die X.___ eine weitere Voranmeldung vor und ersuchte das AWA um rückwirkende Bewilligung der Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb ab dem 2. beziehungsweise 3. Dezember 2020 ( Urk. 7/ 1-3; vgl. auch Urk. 7 /7 ). Mit Ver fügung vom 2 2. Dezember 2020 bewilligte das AWA das Gesuch teilweise für die Zeit vom 2 9. Dezember 2020 bis 2 8. März 2021 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien

( Urk. 7/8 ). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/9) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2021 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ mit Eingabe vom 1 8. Januar 2021 Beschwerde und beantragte die Bewilligung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 3. Dezem ber 2020 ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2021 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 5. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vor übergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurz arb eit die Arbeitsplätze erhalten werden können ( Art. 31 Abs. 1 lit .

b und d des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung [AVIG] ). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anre chen bar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurück zufüh ren und unver meidbar ist ( Art. 32 Abs. 1 lit .

a AVIG). 1.2

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn

Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmel dung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG). Hat der Arbeitgeber die Kurz arbeit ohne entschuldbaren Grund nicht frist gemäss vorangemel det, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insol venzentschädigung [AVIV] ). Die zehntägige Frist zur Voranmel dung der Kurzarbeit ist eine Verwirkungsfrist (BGE 110 V 334 E. 3d). 1. 3

Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsa nspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend ( Art. 38 Abs. 1 AVIG). 2.

2.1

Das AWA hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, die Beschwerde führerin sei mit der Verfügung vom 2 5. August 2020 betreffend die Bewilligung von Kurzarbeitsentschädigun g

vom 3. September bis 2. Dezem ber 2020 explizit darauf hingewiesen worden, dass für Arbeitsausfälle ab dem 2. Dezember 2020 unter Einhaltung der Voranmeldefrist erneut eine Voranmeldung eingereicht werden müss

e. Trotzdem habe sie dem AWA die Voranmeldung von Kurzarbeit erst am 1 9. Dezember 2020 übermittelt. Es sei Sache der Beschwerdeführerin , sich so zu organisieren, dass sie die Voranmeldung fristgere c ht einreiche. Ein entschuldbarer Grund, der eine Vorverschiebung des Anspruchsbeginns auf den 3. Dezember 2020 rechtfertige, liege nicht vor. Deshalb könne die Zustimmung zur Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung , wie bereits am 2 2. Dezember 2020 verfügt,

unter Berücksichtigung der 10tägigen Voranmeldefrist frühestens ab dem 2 9. Dezember 2020 erteilt werden ( Urk. 2). 2.2

Die

Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend , sie

sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die Kurzarbeitsentschädigung bis Ende Dezember 2020 laufe . Die verspätete Voranmeldung am 1 9. Dezember 2020 sei auf ihr

eigenes Verschulden zurückzuführen, hätte aber, falls sie für die Zeit vom 3. b is 2 8. Dezember keine Kurzarbeitsentschädigung erhalte, den Konkurs und die Ent lassung von mehr als 10 Mitarbeite nde n zur Folge, obwohl sie, die Arbeit geberin, gute Chancen habe, nach der Krise wieder aufzublühen . Deshalb ersuche sie

das Gericht, die Situation verhältnismässig und wohlwollend einzuschätz en und die Kurzarbeit bereits ab dem 3. Dezember 2020 zu bewilligen ( Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Besc hwerdeführerin bereits vor dem 2

9. Dezem ber 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. 3.

3.1

Am 19. März 2021 beschloss die Bundesversammlung, das am 25. September 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) abzuändern. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz ( in Kraft [rückwirkend] vom 1. Sept ember 2020 bis zum 3 1. Dez ember 2021 ) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmelde frist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehen den Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.

Neu entstandene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind in Ab weichung von Artikel 38 Absatz 1 AVIG bis zum 3 0. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz) . 3.2

Gemäss allgemein gültigem intertemporalrechtlichen Grundsatz sind der Beurtei lung einer Sache grundsätzlich jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). Eine Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen ist eine systemfremde Aus nahmeregelung. Mit Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen im Zusam menhang mit dem Coronavirus hat der Gesetzgeber einen rückwirkenden Anspruch auf Kurzarbeit für betroffene Betriebe explizit beschlossen und Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz trat rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft, womit sich die im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheent scheides geltenden Rechtsnormen nachträglich geändert haben. Zu den geänderten Bestimmungen im Covid-19-Gesetz und deren Auswirkungen auf den vorliegenden Sachverhalt ha ben sich die Parteien noch nicht äussern können.

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförder lichen Beurteilung ihres An spruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. 3.3

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass ein allfälliges Gesuch der Beschwerde führerin um

rückwirkende

Anpassung der bestehenden Bewilligung ( infolge der Voranmeldung vom 2 4. August 2020, Urk. 7/17-18) bis am 30. April 2021 ein zureichen ist (Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Sollten gegebenenfalls Ent schädigungsansprüche neu entstanden sein (vgl. insbesondere die konkreten Beispiele 3 und 7 in der Weisung 2021/06: Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» des Staatssekretariats für Wirtschaft vom 1 9. März 2021, Punkt 2.3b S. 11 f.) ,

sind diese ebenfalls bis zum 30. April 2021 bei der zustän digen Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz), wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes, BBl 2021 285 S. 30). Aufgrund der zeitlichen Dringlich keit und der kurzfristigen Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen rechtfer tigt es sich vorliegend , die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur neuen Beurteilung ans AWA zurück gewiesen wird , damit dieses unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen sowie der Weisung des Seco

Nr. 06 vom 19. März 2021 (insbesondere der konkreten Beispiele 3 und 7 auf S. 11 f.) über die Sache neu entscheide. Mit diesem Vorgehen wird ausser dem sicherge stellt, dass der Beschwerdeführerin keine Rechtsmittelinstanz ver loren geht.

Zu betonen bleibt, dass die Beschwerdeführerin ein allfälliges Gesuch um rück wirkende Anpassung der mit Verfügung vom 2 5. August 2020 ( Urk. 7/20) teilweise bewilligten Kurzarbeitsentschädigung und entsprechende, gegebenen falls neu entstandene Entschädigungsansprüche bis spätestens 3 0. April 2021 anzumelden haben wird. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid des Amtes für Wir tschaft und Arbeit (AWA) vom 13 . Januar 2021 aufgehoben und die Sache an das AWA zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Bewilligung für Kurzarbeit neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt