Sachverhalt
1. Die 1968 geborene X.___ war vom 1. Januar
1992 bis 30. April 2019 bei der Y.___ in Z.___ angestellt, wobei sie zuletzt vollzeitlich
als Senior HR Manager tätig war (Urk. 9/17) .
Am 29. Juni 2020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse
zur
Arbeitsvermittlung (Urk. 9/1 ) und ersuchte am
2. Juli 2020
um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/4 ).
Mit Mutationsbestätigung des RAV vom 18.
Augu st 2020 (Urk. 9/29) wurde bestätigt, dass der Versicherten ein Stellenantritt erst ab dem 24. Juli 2020 möglich sei. Die Unia Arbeits losen kasse setzte mit Verfügung vom 21. August 2020 (Urk. 9/31) die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 24. Juli 2020 bis 23. Juli 2022 fest mit einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘756.-- und einem Taggeld von Fr. 101.6 0. Die dagegen am 17. September 202 0 und 1 6. November 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/35 , Urk. 9/45 ) wies sie mit Entscheid vom 26. November 2020 (Urk. 2) ab. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. Januar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, dass der Einspracheentscheid vom 26. November 2020 dahingehend auf zuheben sei, als dass ihr eine Arbeitslosenentschädigung gestützt auf den Verdienst, welchen sie als Personalchefin bei der Y.___ ver dient hätte , zuzu sprechen sei (S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete a m 10. März 2021 auf Replik (Urk. 13), was der Besc hwerdegegnerin am 16. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art . 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1 .2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat
oder von der Beitragsp flicht befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG) . Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Angerechnet werden insbe sondere auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahl t (Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG). 1. 3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG
unter anderem
Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen
Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten . 1. 4
Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungs stand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der B eitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG).
Gestützt auf diese Ermächt igung hat der Bundesrat Art. 41 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV ) erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten die folgenden Pauschalansätze: 153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hoch schulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung; lit . a), 127 Fran ken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abge schlossen e berufliche Grundbildung; lit . b), 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weni ger als 20 Jahre alt sind ( lit . c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegend vom 24. Juli 2018 bis
23. Juli 202 0 daure, da die Beschwerdeführerin per 24. Juli 2020 Anspruch auf Arbeits losenentschädigung erhoben habe. Eine längere Rahmenfrist komme nicht zur Anwendung, da Art. 9 AVIG eine Veränderung lediglich im Falle von Erziehungs zeiten oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorsehe. Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ habe per 30. April 2019 geendet . Obwohl die Beschwerdeführerin seit Juli 2018 infolge Krankheit keine beitragspflichtige Be schäftigung mehr habe ausüben kö nnen, gelte die Zeit vom 24. Juli 2018 bis zum 30. April 2019 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG trotzdem als Beitragszeit. Die Beschwerdeführerin sei deshalb innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeits ver hältnis gestanden und könne deshalb die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllen. Entsprechend sei sie gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AIVG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Damit seien für die Ermittlung des versicherten Verdiensts Pauschalansätze anwendbar, wobei vorliegend der A nsatz von Fr. 127.-- (Abschluss der Sekundarstufe II) zur Anwendung komme und von einem versicherte n Verdienst von Fr. 2'756.-- (21.7 x Fr. 127.-- ) auszugehen sei (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 9 ff.) .
2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüb er auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin mache geltend , die Rahmenfrist s ei um einen Tag ver passt worden; eigentlich gelte der 23. Juli 2019, aber weil sich die Beschwerde füh rerin erst am 24. Juli 2019 gemeldet habe, sei lediglich noch eine Pau schal ent schä digung von Fr. 2'700.-- auszurichten (S. 3 f. Ziff. 7). Im Weiteren wies die Be schwerdeführerin darauf hin , dass sie sich im März 2015 bei der Invaliden ver sicherung angemeldet habe, weshalb die Beschwerdegegnerin bereits aus diesem Grunde vollumfänglich leistungspflichtig sei
(S. 4 Ziff. 8 f.). Die Rahmen frist kön ne zudem nicht abgelaufen sein, da bei einer 100%igen Krankent ag geldleistung die Beitragspflicht aufgeschoben werden müsse, so dass der Bezug von Arbeitslosen entschädigung zumindest im Sinne einer Vorleistungspflicht res pektive bis zum Ablauf der Bezugsdauer erhalten bleibe (Ziff. 10). Der Umstand, dass die Be schwerdeführerin während zwei Jahren infolge langandauernder Arbeits unfähig keit Krankentaggeld erhalten habe, führe dazu, dass die Rahmenfrist eben um diese Zeit aufgeschoben werde. Erst am Ende dieser zweijährigen Zeit beginne die zweijährige Rahmenfrist zu laufen. Die Beschwerde führerin sei erst ab der Auf lösung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2019 arbeitslos gewesen. Die Rah menfrist könne aber nicht vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ablaufen. Damit schulde die Beschwerdegegnerin das volle Taggeld gestützt auf den tatsächlichen Verdienst der Beschwerdeführerin (S. 5. Ziff. 11 f .). 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass sich die Beschwerdeführerin nicht am 23. Juli 2019, sondern am 29. Juni 2020 res pektive per 24. Juli 2020 zum Leistungsbezug an gemeldet habe. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin meldet e sich am 29. Juni 2020 beim RAV zu r Arbeits vermittlung (Urk. 9/1), wobei letzteres am
18. August 2020 bestätigte, dass der Beschwerdeführerin ein Stellenantritt ab dem 24. Juli 2020 möglich sei (Urk. 9 /29). Entsprechend waren am 24. Juli 2020 sämtliche Anspruchsvoraus s etzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG erfüllt , weshalb die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (Art. 9 Abs. 3 AVIG) und
vorliegend vom 24. Juli 2018 bis 23. Juli 2020 dauerte.
Die Beschwerdeführerin trat im Januar 1992 in die Die nste der Y.___ ein (Urk. 9/17 )
und war seit Juli 2018 krankgeschrieben (Urk. 9/4 S. 2 Ziff. 23 , Urk. 9/13-14 ) ,
weshalb sie für die Zeit vom 23. Oktober 2018 bis 23. Juli 2020 die maximal möglichen Krankentag geldleistungen erhielt (Urk. 9/13-15). D as Ar beits verhältnis mit der Y.___ wurde per 30. April 2019 aufgehoben (Urk. 9/6). Innerhalb der Rahmenfrist
für die Beitragszeit
(
24. Juli 2018 bis 23. Juli 2020 ) stand die Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2018 bis 30 . April 2019 in einem Arbeitsverhältnis , wobei sie keinen Lohn erhielt und keine Beiträge bezahlte . Auch mit Anrechnung dieser Periode (Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG) resultiert eine Beitragszeit von weniger als zwölf Monaten.
Die Beschwerdeführeri n stand während der betreffenden Rahmenfrist für die Bei tragszeit
während mehr als zwölf Monaten
- vom 1. Mai 2019 bis 23. Juli 2020 –
wegen Krankheit in k einem Arbeitsverhältnis . Entsprechend ist sie von der Er füll ung der Beitragszeit befreit (Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG) , weshalb die Ermitt lung des versicherten Verdiensts
nach den gesetzlichen Bestimmungen ge stützt auf die Pauschalansätze nach Art. 41 AVIV
erfolgt (vgl. E. 1.4) . 3.2 3. 2 .1
Daran verm ögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Unverständlich
ist ihr Hinweis, die Beschwerdegegnerin gehe davon a us, dass die Rahmenfrist um einen Tag verpasst worden sei, weil sich die Be schwerdeführerin am 24. Juli 2019 angemeldet habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7, S. 4 Ziff. 9). E ine solche Argumentation kann weder dem angefochtenen Entscheid vom 26. November 2020 (Urk. 2) entnommen werden, noch ist eine am 23. Juli 2019 erfolgte RAV-Meldung der Beschwerdeführerin aktenkundig ( vgl. auch Urk. 2 S. 1, Urk. 8 S. 1), letztere meldete sich erst am 29. Juni 2020 beim RAV (Urk. 9/1).
Ebenso wenig sind die im Zusammenhang mit der Vorleistungspflicht der Arbeits l osenversicherung (bei laufendem IV-Verfahren) gemachten Vorbringen (Urk. 1 S. 4) nachvollziehbar, da die Beschwerdegegnerin ab 2 4 . Juni 2020 ja einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht und nicht verneint hat (Urk. 2 S. 2). 3.2.2
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel «Verletzung von Art. 13 AVIG» ( Urk. 1 S. 5) sind widersprüchlich und teilweise unverständlich.
Soweit sie vorbringt, die Arbeitslosigkeit sei ab Ende des Arbeitsverhältnisses ein getreten, ist dies zweifellos zutreffend. Die Krankentaggeldleistungen betrugen 80 % des versicherten Verdienstes ( Urk. 9/16), weshalb sie einen Verdienstausfall erlitt. Wenn sie gleichzeitig ausführt, die Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) könne nicht vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ablaufen, ist dies ebenfalls zutreff end. Was sie hieraus ableiten will, ist indes nicht ersichtlich. Solches steht vor liegend nicht zur Debatte.
Soweit die Beschwerdeführerin meinen sollte, die Rahmenfrist für den Leistungs bezug beginne erst nach Bezug der Krankentaggelder, ist anzumerken, dass die gesetzliche Regelung betreffend Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug klar ist (E. 1.1) und unter anderem vom Zeitpunkt der Anmeldung der versicherten Person abhängt ( Art. 8 Abs. 1 lit . g AVIG: Erfüllung der Kontrollvorschriften, welche eine Anmeldung voraussetzt [ Art. 17 Abs. 2 AVIG]). Bei Anmeldung per 2 4. Juli 2020 ist ein früherer Leistungsbezug nicht möglich, was von der Be schwer deführerin auch gar nicht verlangt wird.
Soweit die Beschwerdeschrift in dem Sinn verstanden werden sollte, dass der Zeitpunkt des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit demjenigen der Berechnung des versicherten Verdienstes auseinanderfallen sollte, und sie namentlich von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und gleichwohl eine Berechnung des versicherten Verdienstes anhand des (vor Jahren) zuletzt erziel ten Verdienstes erfolgen soll, findet sich im Gesetz keine Grundlage hierfür. Eine solche nannte die Beschwerdeführerin denn auch nicht. Insbesondere sieht das Gesetz keinen «Aufschub» der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach früherer Festsetzung eines versicherten Verdienstes fest. Dass die Berechnung des versi cherten Verdienstes nicht auf dem zuletzt erzielten Verdienst basiert, liegt daran, dass ihr die Stelle während laufender Krankheit gekündigt wurde , sie ab diesem Zeitpunkt arbeitslos war und sich damals noch nicht bei der Arbeitslosen ver sicherung anmeldete. 3. 3
Die Beschwerdegeg nerin ging unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bestätigung des Liceo
Linguistico « A.___ » (Urk. 9/11) von einem Abschluss d er Sekundarstufe II aus und stützte sich bei der Ermittlung des versicherten Lohns auf den Pauschalansatz von Fr. 127.-- ab (Art. 41 Abs. 1 lit . b AVIV) . Diese Vorgehen sweise ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 9/22, AVIG-Praxis ALE des SECO Ziff. C32 ) , weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem versicherten Verdienst von Fr. 2'756.-- a usging . 3. 4
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1968 geborene X.___ war vom 1. Januar
1992 bis 30. April 2019 bei der Y.___ in Z.___ angestellt, wobei sie zuletzt vollzeitlich
als Senior HR Manager tätig war (Urk. 9/17) .
Am 29. Juni 2020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse
zur
Arbeitsvermittlung (Urk. 9/1 ) und ersuchte am
2. Juli 2020
um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/4 ).
Mit Mutationsbestätigung des RAV vom 18.
Augu st 2020 (Urk. 9/29) wurde bestätigt, dass der Versicherten ein Stellenantritt erst ab dem 24. Juli 2020 möglich sei. Die Unia Arbeits losen kasse setzte mit Verfügung vom 21. August 2020 (Urk. 9/31) die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 24. Juli 2020 bis 23. Juli 2022 fest mit einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘756.-- und einem Taggeld von Fr. 101.6 0. Die dagegen am 17. September 202 0 und 1 6. November 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/35 , Urk. 9/45 ) wies sie mit Entscheid vom 26. November 2020 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art . 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1 .2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat
oder von der Beitragsp flicht befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG) . Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Angerechnet werden insbe sondere auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahl t (Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG). 1.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 11. Januar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, dass der Einspracheentscheid vom 26. November 2020 dahingehend auf zuheben sei, als dass ihr eine Arbeitslosenentschädigung gestützt auf den Verdienst, welchen sie als Personalchefin bei der Y.___ ver dient hätte , zuzu sprechen sei (S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete a m 10. März 2021 auf Replik (Urk. 13), was der Besc hwerdegegnerin am 16. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegend vom 24. Juli 2018 bis
23. Juli 202 0 daure, da die Beschwerdeführerin per 24. Juli 2020 Anspruch auf Arbeits losenentschädigung erhoben habe. Eine längere Rahmenfrist komme nicht zur Anwendung, da Art. 9 AVIG eine Veränderung lediglich im Falle von Erziehungs zeiten oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorsehe. Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ habe per 30. April 2019 geendet . Obwohl die Beschwerdeführerin seit Juli 2018 infolge Krankheit keine beitragspflichtige Be schäftigung mehr habe ausüben kö nnen, gelte die Zeit vom 24. Juli 2018 bis zum 30. April 2019 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG trotzdem als Beitragszeit. Die Beschwerdeführerin sei deshalb innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeits ver hältnis gestanden und könne deshalb die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllen. Entsprechend sei sie gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AIVG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Damit seien für die Ermittlung des versicherten Verdiensts Pauschalansätze anwendbar, wobei vorliegend der A nsatz von Fr. 127.-- (Abschluss der Sekundarstufe II) zur Anwendung komme und von einem versicherte n Verdienst von Fr. 2'756.-- (21.7 x Fr. 127.-- ) auszugehen sei (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 9 ff.) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüb er auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin mache geltend , die Rahmenfrist s ei um einen Tag ver passt worden; eigentlich gelte der 23. Juli 2019, aber weil sich die Beschwerde füh rerin erst am 24. Juli 2019 gemeldet habe, sei lediglich noch eine Pau schal ent schä digung von Fr. 2'700.-- auszurichten (S. 3 f. Ziff. 7). Im Weiteren wies die Be schwerdeführerin darauf hin , dass sie sich im März 2015 bei der Invaliden ver sicherung angemeldet habe, weshalb die Beschwerdegegnerin bereits aus diesem Grunde vollumfänglich leistungspflichtig sei
(S. 4 Ziff. 8 f.). Die Rahmen frist kön ne zudem nicht abgelaufen sein, da bei einer 100%igen Krankent ag geldleistung die Beitragspflicht aufgeschoben werden müsse, so dass der Bezug von Arbeitslosen entschädigung zumindest im Sinne einer Vorleistungspflicht res pektive bis zum Ablauf der Bezugsdauer erhalten bleibe (Ziff. 10). Der Umstand, dass die Be schwerdeführerin während zwei Jahren infolge langandauernder Arbeits unfähig keit Krankentaggeld erhalten habe, führe dazu, dass die Rahmenfrist eben um diese Zeit aufgeschoben werde. Erst am Ende dieser zweijährigen Zeit beginne die zweijährige Rahmenfrist zu laufen. Die Beschwerde führerin sei erst ab der Auf lösung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2019 arbeitslos gewesen. Die Rah menfrist könne aber nicht vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ablaufen. Damit schulde die Beschwerdegegnerin das volle Taggeld gestützt auf den tatsächlichen Verdienst der Beschwerdeführerin (S. 5. Ziff. 11 f .).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass sich die Beschwerdeführerin nicht am 23. Juli 2019, sondern am 29. Juni 2020 res pektive per 24. Juli 2020 zum Leistungsbezug an gemeldet habe. 3.
E. 3 AVIG ) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen
Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten . 1.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin meldet e sich am 29. Juni 2020 beim RAV zu r Arbeits vermittlung (Urk. 9/1), wobei letzteres am
18. August 2020 bestätigte, dass der Beschwerdeführerin ein Stellenantritt ab dem 24. Juli 2020 möglich sei (Urk. 9 /29). Entsprechend waren am 24. Juli 2020 sämtliche Anspruchsvoraus s etzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG erfüllt , weshalb die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (Art. 9 Abs. 3 AVIG) und
vorliegend vom 24. Juli 2018 bis 23. Juli 2020 dauerte.
Die Beschwerdeführerin trat im Januar 1992 in die Die nste der Y.___ ein (Urk. 9/17 )
und war seit Juli 2018 krankgeschrieben (Urk. 9/4 S. 2 Ziff. 23 , Urk. 9/13-14 ) ,
weshalb sie für die Zeit vom 23. Oktober 2018 bis 23. Juli 2020 die maximal möglichen Krankentag geldleistungen erhielt (Urk. 9/13-15). D as Ar beits verhältnis mit der Y.___ wurde per 30. April 2019 aufgehoben (Urk. 9/6). Innerhalb der Rahmenfrist
für die Beitragszeit
(
24. Juli 2018 bis 23. Juli 2020 ) stand die Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2018 bis 30 . April 2019 in einem Arbeitsverhältnis , wobei sie keinen Lohn erhielt und keine Beiträge bezahlte . Auch mit Anrechnung dieser Periode (Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG) resultiert eine Beitragszeit von weniger als zwölf Monaten.
Die Beschwerdeführeri n stand während der betreffenden Rahmenfrist für die Bei tragszeit
während mehr als zwölf Monaten
- vom 1. Mai 2019 bis 23. Juli 2020 –
wegen Krankheit in k einem Arbeitsverhältnis . Entsprechend ist sie von der Er füll ung der Beitragszeit befreit (Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG) , weshalb die Ermitt lung des versicherten Verdiensts
nach den gesetzlichen Bestimmungen ge stützt auf die Pauschalansätze nach Art. 41 AVIV
erfolgt (vgl. E. 1.4) .
E. 3.2 3. 2 .1
Daran verm ögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Unverständlich
ist ihr Hinweis, die Beschwerdegegnerin gehe davon a us, dass die Rahmenfrist um einen Tag verpasst worden sei, weil sich die Be schwerdeführerin am 24. Juli 2019 angemeldet habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7, S. 4 Ziff. 9). E ine solche Argumentation kann weder dem angefochtenen Entscheid vom 26. November 2020 (Urk. 2) entnommen werden, noch ist eine am 23. Juli 2019 erfolgte RAV-Meldung der Beschwerdeführerin aktenkundig ( vgl. auch Urk. 2 S. 1, Urk. 8 S. 1), letztere meldete sich erst am 29. Juni 2020 beim RAV (Urk. 9/1).
Ebenso wenig sind die im Zusammenhang mit der Vorleistungspflicht der Arbeits l osenversicherung (bei laufendem IV-Verfahren) gemachten Vorbringen (Urk. 1 S. 4) nachvollziehbar, da die Beschwerdegegnerin ab 2
E. 3.2.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel «Verletzung von Art. 13 AVIG» ( Urk. 1 S. 5) sind widersprüchlich und teilweise unverständlich.
Soweit sie vorbringt, die Arbeitslosigkeit sei ab Ende des Arbeitsverhältnisses ein getreten, ist dies zweifellos zutreffend. Die Krankentaggeldleistungen betrugen 80 % des versicherten Verdienstes ( Urk. 9/16), weshalb sie einen Verdienstausfall erlitt. Wenn sie gleichzeitig ausführt, die Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) könne nicht vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ablaufen, ist dies ebenfalls zutreff end. Was sie hieraus ableiten will, ist indes nicht ersichtlich. Solches steht vor liegend nicht zur Debatte.
Soweit die Beschwerdeführerin meinen sollte, die Rahmenfrist für den Leistungs bezug beginne erst nach Bezug der Krankentaggelder, ist anzumerken, dass die gesetzliche Regelung betreffend Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug klar ist (E. 1.1) und unter anderem vom Zeitpunkt der Anmeldung der versicherten Person abhängt ( Art.
E. 4 . Juni 2020 ja einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht und nicht verneint hat (Urk. 2 S. 2).
E. 8 Abs. 1 lit . g AVIG: Erfüllung der Kontrollvorschriften, welche eine Anmeldung voraussetzt [ Art. 17 Abs. 2 AVIG]). Bei Anmeldung per 2 4. Juli 2020 ist ein früherer Leistungsbezug nicht möglich, was von der Be schwer deführerin auch gar nicht verlangt wird.
Soweit die Beschwerdeschrift in dem Sinn verstanden werden sollte, dass der Zeitpunkt des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit demjenigen der Berechnung des versicherten Verdienstes auseinanderfallen sollte, und sie namentlich von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und gleichwohl eine Berechnung des versicherten Verdienstes anhand des (vor Jahren) zuletzt erziel ten Verdienstes erfolgen soll, findet sich im Gesetz keine Grundlage hierfür. Eine solche nannte die Beschwerdeführerin denn auch nicht. Insbesondere sieht das Gesetz keinen «Aufschub» der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach früherer Festsetzung eines versicherten Verdienstes fest. Dass die Berechnung des versi cherten Verdienstes nicht auf dem zuletzt erzielten Verdienst basiert, liegt daran, dass ihr die Stelle während laufender Krankheit gekündigt wurde , sie ab diesem Zeitpunkt arbeitslos war und sich damals noch nicht bei der Arbeitslosen ver sicherung anmeldete. 3. 3
Die Beschwerdegeg nerin ging unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bestätigung des Liceo
Linguistico « A.___ » (Urk. 9/11) von einem Abschluss d er Sekundarstufe II aus und stützte sich bei der Ermittlung des versicherten Lohns auf den Pauschalansatz von Fr. 127.-- ab (Art. 41 Abs. 1 lit . b AVIV) . Diese Vorgehen sweise ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 9/22, AVIG-Praxis ALE des SECO Ziff. C32 ) , weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem versicherten Verdienst von Fr. 2'756.-- a usging . 3. 4
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00013
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 9. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1968 geborene X.___ war vom 1. Januar
1992 bis 30. April 2019 bei der Y.___ in Z.___ angestellt, wobei sie zuletzt vollzeitlich
als Senior HR Manager tätig war (Urk. 9/17) .
Am 29. Juni 2020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse
zur
Arbeitsvermittlung (Urk. 9/1 ) und ersuchte am
2. Juli 2020
um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/4 ).
Mit Mutationsbestätigung des RAV vom 18.
Augu st 2020 (Urk. 9/29) wurde bestätigt, dass der Versicherten ein Stellenantritt erst ab dem 24. Juli 2020 möglich sei. Die Unia Arbeits losen kasse setzte mit Verfügung vom 21. August 2020 (Urk. 9/31) die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 24. Juli 2020 bis 23. Juli 2022 fest mit einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘756.-- und einem Taggeld von Fr. 101.6 0. Die dagegen am 17. September 202 0 und 1 6. November 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/35 , Urk. 9/45 ) wies sie mit Entscheid vom 26. November 2020 (Urk. 2) ab. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. Januar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, dass der Einspracheentscheid vom 26. November 2020 dahingehend auf zuheben sei, als dass ihr eine Arbeitslosenentschädigung gestützt auf den Verdienst, welchen sie als Personalchefin bei der Y.___ ver dient hätte , zuzu sprechen sei (S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete a m 10. März 2021 auf Replik (Urk. 13), was der Besc hwerdegegnerin am 16. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art . 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1 .2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat
oder von der Beitragsp flicht befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG) . Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Angerechnet werden insbe sondere auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahl t (Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG). 1. 3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG
unter anderem
Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen
Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten . 1. 4
Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungs stand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der B eitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG).
Gestützt auf diese Ermächt igung hat der Bundesrat Art. 41 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV ) erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten die folgenden Pauschalansätze: 153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hoch schulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung; lit . a), 127 Fran ken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abge schlossen e berufliche Grundbildung; lit . b), 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weni ger als 20 Jahre alt sind ( lit . c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegend vom 24. Juli 2018 bis
23. Juli 202 0 daure, da die Beschwerdeführerin per 24. Juli 2020 Anspruch auf Arbeits losenentschädigung erhoben habe. Eine längere Rahmenfrist komme nicht zur Anwendung, da Art. 9 AVIG eine Veränderung lediglich im Falle von Erziehungs zeiten oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorsehe. Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ habe per 30. April 2019 geendet . Obwohl die Beschwerdeführerin seit Juli 2018 infolge Krankheit keine beitragspflichtige Be schäftigung mehr habe ausüben kö nnen, gelte die Zeit vom 24. Juli 2018 bis zum 30. April 2019 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG trotzdem als Beitragszeit. Die Beschwerdeführerin sei deshalb innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeits ver hältnis gestanden und könne deshalb die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllen. Entsprechend sei sie gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AIVG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Damit seien für die Ermittlung des versicherten Verdiensts Pauschalansätze anwendbar, wobei vorliegend der A nsatz von Fr. 127.-- (Abschluss der Sekundarstufe II) zur Anwendung komme und von einem versicherte n Verdienst von Fr. 2'756.-- (21.7 x Fr. 127.-- ) auszugehen sei (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 9 ff.) .
2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüb er auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin mache geltend , die Rahmenfrist s ei um einen Tag ver passt worden; eigentlich gelte der 23. Juli 2019, aber weil sich die Beschwerde füh rerin erst am 24. Juli 2019 gemeldet habe, sei lediglich noch eine Pau schal ent schä digung von Fr. 2'700.-- auszurichten (S. 3 f. Ziff. 7). Im Weiteren wies die Be schwerdeführerin darauf hin , dass sie sich im März 2015 bei der Invaliden ver sicherung angemeldet habe, weshalb die Beschwerdegegnerin bereits aus diesem Grunde vollumfänglich leistungspflichtig sei
(S. 4 Ziff. 8 f.). Die Rahmen frist kön ne zudem nicht abgelaufen sein, da bei einer 100%igen Krankent ag geldleistung die Beitragspflicht aufgeschoben werden müsse, so dass der Bezug von Arbeitslosen entschädigung zumindest im Sinne einer Vorleistungspflicht res pektive bis zum Ablauf der Bezugsdauer erhalten bleibe (Ziff. 10). Der Umstand, dass die Be schwerdeführerin während zwei Jahren infolge langandauernder Arbeits unfähig keit Krankentaggeld erhalten habe, führe dazu, dass die Rahmenfrist eben um diese Zeit aufgeschoben werde. Erst am Ende dieser zweijährigen Zeit beginne die zweijährige Rahmenfrist zu laufen. Die Beschwerde führerin sei erst ab der Auf lösung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2019 arbeitslos gewesen. Die Rah menfrist könne aber nicht vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ablaufen. Damit schulde die Beschwerdegegnerin das volle Taggeld gestützt auf den tatsächlichen Verdienst der Beschwerdeführerin (S. 5. Ziff. 11 f .). 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass sich die Beschwerdeführerin nicht am 23. Juli 2019, sondern am 29. Juni 2020 res pektive per 24. Juli 2020 zum Leistungsbezug an gemeldet habe. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin meldet e sich am 29. Juni 2020 beim RAV zu r Arbeits vermittlung (Urk. 9/1), wobei letzteres am
18. August 2020 bestätigte, dass der Beschwerdeführerin ein Stellenantritt ab dem 24. Juli 2020 möglich sei (Urk. 9 /29). Entsprechend waren am 24. Juli 2020 sämtliche Anspruchsvoraus s etzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG erfüllt , weshalb die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (Art. 9 Abs. 3 AVIG) und
vorliegend vom 24. Juli 2018 bis 23. Juli 2020 dauerte.
Die Beschwerdeführerin trat im Januar 1992 in die Die nste der Y.___ ein (Urk. 9/17 )
und war seit Juli 2018 krankgeschrieben (Urk. 9/4 S. 2 Ziff. 23 , Urk. 9/13-14 ) ,
weshalb sie für die Zeit vom 23. Oktober 2018 bis 23. Juli 2020 die maximal möglichen Krankentag geldleistungen erhielt (Urk. 9/13-15). D as Ar beits verhältnis mit der Y.___ wurde per 30. April 2019 aufgehoben (Urk. 9/6). Innerhalb der Rahmenfrist
für die Beitragszeit
(
24. Juli 2018 bis 23. Juli 2020 ) stand die Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2018 bis 30 . April 2019 in einem Arbeitsverhältnis , wobei sie keinen Lohn erhielt und keine Beiträge bezahlte . Auch mit Anrechnung dieser Periode (Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG) resultiert eine Beitragszeit von weniger als zwölf Monaten.
Die Beschwerdeführeri n stand während der betreffenden Rahmenfrist für die Bei tragszeit
während mehr als zwölf Monaten
- vom 1. Mai 2019 bis 23. Juli 2020 –
wegen Krankheit in k einem Arbeitsverhältnis . Entsprechend ist sie von der Er füll ung der Beitragszeit befreit (Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG) , weshalb die Ermitt lung des versicherten Verdiensts
nach den gesetzlichen Bestimmungen ge stützt auf die Pauschalansätze nach Art. 41 AVIV
erfolgt (vgl. E. 1.4) . 3.2 3. 2 .1
Daran verm ögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Unverständlich
ist ihr Hinweis, die Beschwerdegegnerin gehe davon a us, dass die Rahmenfrist um einen Tag verpasst worden sei, weil sich die Be schwerdeführerin am 24. Juli 2019 angemeldet habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7, S. 4 Ziff. 9). E ine solche Argumentation kann weder dem angefochtenen Entscheid vom 26. November 2020 (Urk. 2) entnommen werden, noch ist eine am 23. Juli 2019 erfolgte RAV-Meldung der Beschwerdeführerin aktenkundig ( vgl. auch Urk. 2 S. 1, Urk. 8 S. 1), letztere meldete sich erst am 29. Juni 2020 beim RAV (Urk. 9/1).
Ebenso wenig sind die im Zusammenhang mit der Vorleistungspflicht der Arbeits l osenversicherung (bei laufendem IV-Verfahren) gemachten Vorbringen (Urk. 1 S. 4) nachvollziehbar, da die Beschwerdegegnerin ab 2 4 . Juni 2020 ja einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht und nicht verneint hat (Urk. 2 S. 2). 3.2.2
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel «Verletzung von Art. 13 AVIG» ( Urk. 1 S. 5) sind widersprüchlich und teilweise unverständlich.
Soweit sie vorbringt, die Arbeitslosigkeit sei ab Ende des Arbeitsverhältnisses ein getreten, ist dies zweifellos zutreffend. Die Krankentaggeldleistungen betrugen 80 % des versicherten Verdienstes ( Urk. 9/16), weshalb sie einen Verdienstausfall erlitt. Wenn sie gleichzeitig ausführt, die Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) könne nicht vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ablaufen, ist dies ebenfalls zutreff end. Was sie hieraus ableiten will, ist indes nicht ersichtlich. Solches steht vor liegend nicht zur Debatte.
Soweit die Beschwerdeführerin meinen sollte, die Rahmenfrist für den Leistungs bezug beginne erst nach Bezug der Krankentaggelder, ist anzumerken, dass die gesetzliche Regelung betreffend Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug klar ist (E. 1.1) und unter anderem vom Zeitpunkt der Anmeldung der versicherten Person abhängt ( Art. 8 Abs. 1 lit . g AVIG: Erfüllung der Kontrollvorschriften, welche eine Anmeldung voraussetzt [ Art. 17 Abs. 2 AVIG]). Bei Anmeldung per 2 4. Juli 2020 ist ein früherer Leistungsbezug nicht möglich, was von der Be schwer deführerin auch gar nicht verlangt wird.
Soweit die Beschwerdeschrift in dem Sinn verstanden werden sollte, dass der Zeitpunkt des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit demjenigen der Berechnung des versicherten Verdienstes auseinanderfallen sollte, und sie namentlich von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und gleichwohl eine Berechnung des versicherten Verdienstes anhand des (vor Jahren) zuletzt erziel ten Verdienstes erfolgen soll, findet sich im Gesetz keine Grundlage hierfür. Eine solche nannte die Beschwerdeführerin denn auch nicht. Insbesondere sieht das Gesetz keinen «Aufschub» der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach früherer Festsetzung eines versicherten Verdienstes fest. Dass die Berechnung des versi cherten Verdienstes nicht auf dem zuletzt erzielten Verdienst basiert, liegt daran, dass ihr die Stelle während laufender Krankheit gekündigt wurde , sie ab diesem Zeitpunkt arbeitslos war und sich damals noch nicht bei der Arbeitslosen ver sicherung anmeldete. 3. 3
Die Beschwerdegeg nerin ging unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bestätigung des Liceo
Linguistico « A.___ » (Urk. 9/11) von einem Abschluss d er Sekundarstufe II aus und stützte sich bei der Ermittlung des versicherten Lohns auf den Pauschalansatz von Fr. 127.-- ab (Art. 41 Abs. 1 lit . b AVIV) . Diese Vorgehen sweise ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 9/22, AVIG-Praxis ALE des SECO Ziff. C32 ) , weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem versicherten Verdienst von Fr. 2'756.-- a usging . 3. 4
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais